Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Dreiergericht
ZB.2018.7
ENTSCHEID
vom 6.
Februar 2019
Mitwirkende
Dr. Olivier Steiner, Dr. Claudius
Gelzer, lic. iur. André Equey
und Gerichtsschreiber
Dr. Alexander Zürcher
Parteien
A____ Berufungsklägerin
[...] Klägerin
vertreten durch [...], Rechtsanwalt,
[...]
gegen
Kanton Basel-Stadt Berufungsbeklagter
4001 Basel Beklagter
vertreten durch Regierungsrat
Basel-Stadt, Staatskanzlei, Marktplatz 9, Postfach, 4001 Basel
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
Gegenstand
Berufung gegen einen
Entscheid des Zivilgerichts
vom 19. Oktober 2017
betreffend Forderung
Sachverhalt
Kurz vor 5:00
Uhr des 17. November 2012 wurde die Sanität Basel-Stadt von A____
alarmiert, weil ihr Ehemann B____ (geb. [...]) stark unruhig war, im Bett um
sich schlug und weder richtig ansprechbar war noch sich klar artikulieren
konnte. Nachdem die vorgenommenen Untersuchungen keine alarmierenden Werte
ergeben hatten, verliessen die herbeigerufenen Rettungssanitäter die Wohnung
wieder, ohne B____ zu hospitalisieren. Da sich der Gesundheitszustand ihres
Mannes in der Folge verschlechterte, rief A____ die Sanität um 9:45 Uhr erneut
an, welche ihn unverzüglich ins Universitätsspital des Kantons Basel-Stadt
überführte. Dort wurden B____ ein provisorischer Herzschrittmacher eingesetzt
und Koronararterien angiographisch mit Stents erweitert. Er erholte sich vom
kardiogenen Schock indessen nicht mehr, sondern verstarb am 18. November 2012
in den frühen Morgenstunden.
Am
3. Oktober 2013 reichte A____ (Berufungsklägerin) ein
Schlichtungsgesuch gegen den Kanton Basel-Stadt (Berufungsbeklagter)
ein, worin sie dessen Verurteilung zur Zahlung von CHF 30'000.– verlangte,
zuzüglich Zins zu 5 %, ausmachend CHF 938.25 für die Zeit vom
18. November 2012 bis zum 3. Oktober 2013 sowie auf
CHF 30'000.– seit dem 4. Oktober 2013. Nachdem die Parteien sich
weder vor der Schlichtungsbehörde noch während der Sistierung des Verfahrens
hatten einigen können, wurde der Berufungsklägerin am 13. Dezember 2013
die Klagebewilligung ausgestellt. Am 26. März 2014 reichte die Berufungsklägerin
beim Zivilgericht Basel-Stadt Klage gegen den Kanton Basel-Stadt ein, mit
welcher sie mit dem Schlichtungsbegehren übereinstimmende Rechtsbegehren
stellte. Mit Entscheid vom 19. Oktober 2017 wies das Zivilgericht die
Klage ab und auferlegte der Berufungsklägerin die Gerichtskosten sowie eine
Parteientschädigung an den Berufungsbeklagten.
Nach Vorliegen der
schriftlichen Entscheidbegründung hat die Berufungsklägerin am
12. Februar 2018 beim Appellationsgericht Basel-Stadt Berufung
eingelegt. Damit beantragt sie die Aufhebung des angefochtenen Entscheids und
die Verurteilung des Berufungsbeklagten
zur Zahlung von CHF 17'526.50, zuzüglich Zins zu 5 %, ausmachend
CHF 2'620.55 für die Zeit vom 17. November 2012 bis zum
12. Februar 2018 sowie auf CHF 17'526.50 seit dem
13. Februar 2018, unter Auferlegung der erst- und zweitinstanzlichen
Prozesskosten an den Berufungsbeklagten.
Der Berufungsbeklagte beantragt mit
Berufungsantwort vom 16. April 2018, dass die Berufung vollumfänglich
abzuweisen bzw. nicht darauf einzutreten sei. Die Berufungsklägerin hat am
15. Mai 2018 hierauf unaufgefordert repliziert. Der Berufungsbeklagte hat am 30. Mai 2018
seinerseits unaufgefordert dupliziert. Der vorliegende Entscheid ist unter
Beizug der Zivilgerichtsakten auf dem Zirkulationsweg ergangen.
Erwägungen
1.1 Erstinstanzliche
End- und Zwischenentscheide in vermögensrechtlichen Angelegenheiten unterliegen
der Berufung, wenn der Streitwert der zuletzt aufrechterhaltenen
Rechtsbegehren mindestens CHF 10'000.– beträgt (Art. 308 der
Schweizerischen Zivilprozessordnung [SR 272, ZPO]). Dies ist vorliegend
der Fall. Der begründete Entscheid ist der Berufungsklägerin am 12. Januar
2018 zugestellt worden. Dagegen hat sie am 12. Februar 2018 und damit
– unter Berücksichtigung, dass der letzte Tag der Berufungsfrist auf einen
Sonntag fiel – rechtzeitig Berufung erhoben (vgl. Art. 142 Abs. 3
und 311 Abs. 1 ZPO). Auf die zudem formgerecht erhobene und
begründete Berufung ist insofern einzutreten (vgl. ferner nachstehend
E. 1.2).
Zum Entscheid
über die vorliegende Berufung ist das Appellationsgericht als Dreiergericht
zuständig (§ 92 Abs. 1 Ziff. 6 des Gerichtsorganisationsgesetzes
[GOG, SG 154.100]). Mit der Berufung können eine unrichtige Feststellung des
Sachverhalts und eine unrichtige Rechtsanwendung geltend gemacht werden (Art. 310
ZPO).
1.2
1.2.1 Der
Berufungsbeklagte macht in seiner Berufungsantwort geltend, dass die von der
Berufungsklägerin eingereichte Berufung aus prozessualen Gründen abzuweisen
bzw. nicht darauf einzutreten sei. Die Berufungsklägerin habe im erstinstanzlichen
Verfahren einen Anspruch auf Schadenersatz und Genugtuung aus dem Todesfall
ihres Ehegatten geltend gemacht. In der Berufung beanstande die Berufungsklägerin
die Schlussfolgerung der Vorinstanz nicht, wonach ihr Ehegatte auch bei
sorgfaltspflichtgemässem Handeln der Rettungssanitäter verstorben wäre. Sinngemäss
mache die Berufungsklägerin jedoch geltend, dass die Vorinstanz in ihrem Urteil
verkannt habe, dass die Anspruchsvoraussetzungen für die Zusprechung einer
Genugtuung und von Schadenersatz zufolge Verletzung der psychischen Integrität
und der Persönlichkeit der Berufungsklägerin erfüllt seien. Damit mache die Berufungsklägerin
eine andere Anspruchsgrundlage für eine angebliche Forderung geltend.
Sinngemäss nehme die Berufungsklägerin deshalb eine Klageänderung vor, was aus
prozessualen Gründen unzulässig sei (Berufungsantwort, S. 4 f.).
Die
Berufungsklägerin wendet hiergegen ein, bereits im Rahmen ihrer Klageschrift
ausgeführt zu haben, dass nicht nur das Versterben ihres Ehemannes an sich eine
ausserordentliche Belastung gewesen sei, sondern dass auch die Vorgänge rund um
den Sanitätseinsatz vom frühen Morgen des 17. November 2012 den
Genugtuungsanspruch begründen würden. Gleiches sei im Rahmen des Parteivortrags
anlässlich der Hauptverhandlung vom 19. Oktober 2017 vorgebracht
worden. Selbst dann, wenn sie, die Berufungsklägerin, im Rahmen des
Berufungsverfahrens eine neue An-spruchsgrundlage angerufen hätte, wäre dies
nicht unzulässig, da das Gericht die auf den Streitgegenstand anwendbaren
Rechtssätze von Amtes wegen ermittle und anwende (Berufungsreplik, Rz 1).
1.2.2 Im
Berufungsverfahren ist eine Klageänderung gemäss Art. 317
Abs. 2 ZPO zulässig, wenn die Voraussetzungen nach Art. 227
Abs. 1 ZPO gegeben sind und sie auf neuen Tatsachen oder Beweismitteln
beruht. Unter Klageänderung ist die inhaltliche Änderung des Streitgegenstands
zu verstehen. Bei nicht individualisierten Rechten wie etwa Geldforderungen
besteht der Streitgegenstand aus dem Rechtsbegehren und dem ihm zugrunde
liegenden Lebensvorgang bzw. Lebenssachverhalt (sog. zweigliedriger
Streitgegenstand). In diesen Fällen kann die Änderung der Klage das
Rechtsbegehren oder den Lebensvorgang betreffen. Bei individualisierten Rechten
wie Zusprechung des Eigentums an einer bestimmten Sache ist demgegenüber
alleine die Änderung des Rechtsbegehrens (und nicht auch des Lebensvorgangs)
von Bedeutung (zum Begriff der Klageänderung etwa Leuenberger, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger
[Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Auflage,
Zürich/Basel/Genf 2016, Art. 227 N 1; Killias, in: Berner Kommentar. Schweizerische Zivilprozessordnung,
Bern 2012, Art. 227 N 6 f.; Seiler,
Die Berufung nach ZPO, Zürich/Basel/Genf 2013, N 1374).
Keine
Klageänderung stellt die Reduktion des bzw. der Rechtsbegehren dar (z.B.
Verzicht auf einzelne Klagebegehren, quantitative oder zeitliche Beschränkung
eines Leistungsanspruchs). Vielmehr ist ein solches Vorgehen als teilweiser
Klagerückzug im Sinn von Art. 241 ZPO zu qualifizieren (Seiler, a.a.O., N 1375; Killias, a.a.O., Art. 227
N 43). Entgegen der Auffassung des Berufungsbeklagten
(Duplik, S. 1) führt deshalb die im Rahmen der Berufung erfolgte Reduktion
der Klageforderung von CHF 30'000.– auf CHF 17'526.50 für sich allein
nicht zu einer Klageänderung, deren Zulässigkeit nach Massgabe von
Art. 317 Abs. 2 ZPO zu beurteilen wäre.
Ebenso wenig
liegt eine Klageänderung vor, wenn die Klagepartei die rechtliche Begründung
ihres Anspruchs ändert bzw. ergänzt oder Noven gemäss Art. 317
Abs. 1 ZPO vorbringt, welche denselben Streitgegenstand betreffen.
Entsprechend schadet es ihr nicht, wenn sie eine Schadenersatzforderung
zunächst mit einer Vertragsverletzung begründet, später aber aus demselben
Lebensvorgang eine ausservertragliche Haftung geltend macht. Die unbeschränkte
Möglichkeit, einen neuen Rechtsgrund vorzutragen, ergibt sich auch aus dem
Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen (Art. 57 ZPO). Aus
diesen Gründen ist eine Klageänderung auch zu verneinen, wenn nachträglich zum
Schadenersatzbegehren gestützt auf den gleichen Lebensvorgang und ohne Erhöhung
des Rechtsbegehren auch noch Genugtuung geltend gemacht wird (Seiler, a.a.O., N 1376; Killias, a.a.O., Art. 227
N 9 ff.; Leuenberger,
a.a.O., Art. 227 N 5 und 7).
1.2.3 In
ihrer Klage hat die Berufungsklägerin das Prozessthema dahingehend umschrieben,
dass sie Schadenersatz und Genugtuung aus dem Todesfall ihres Ehegatten B____
am 18. November 2012 beanspruche. Gegen die Sanität des Kantons
Basel-Stadt werde der Vorwurf einer sorgfaltspflichtwidrigen fehlerhaften
Behandlung erhoben, als sie am 17. November 2012 zu einem
Notfalleinsatz herbeigerufen worden sei. Infolge einer mangelhaften bzw.
falschen Beurteilung der medizinischen Sachlage und der Verkennung eines
Herzinfarkts sei B____ sel. erst mit 5-stündiger Verzögerung im
Universitätsspital Basel medizinisch versorgt worden (Klage,
Rz 1 f.). Das sorgfaltspflichtwidrige Handeln der Sanitäter sei
ursächlich gewesen für den Herzschaden bei B____ sel. bei Einlieferung ins Spital
und habe zu dessen Versterben geführt (Klage, Rz 46). Ihren daraus
entstandenen Schaden hat die Berufungsklägerin mit CHF 21'471.30 für
Genugtuung, CHF 1'002.20 für Beerdigungskosten, CHF 1'944.– für ein
medizinisches Gutachten und CHF 5'582.50 für vorprozessuale Anwaltskosten,
total CHF 30'000.–, beziffert (Klage, Rz 51 ff.).
In ihrer
Berufung anerkennt die Berufungsklägerin die Schlussfolgerung des Zivilgerichts,
wonach ihr Ehemann auch bei sorgfaltspflichtigem Handeln der Sanitäter
verstorben wäre. Die im erstinstanzlichen Verfahren aufgestellte Behauptung der
Kausalität zwischen der Sorgfaltspflichtverletzung der beigezogenen Sanitäter
und dem Eintritt des Todes des Ehegatten der Berufungsklägerin wird somit nicht
mehr aufrechterhalten. Demgemäss macht die Berufungsklägerin in ihrer Berufung
keinen Ersatz der Beerdigungskosten über CHF 1'002.20 mehr geltend (Berufung,
Rz 8 und 22). Während im erstinstanzlichen Verfahren noch gestützt
auf Art. 47 des Obligationenrechts (OR, SR 220) eine Genugtuungsforderung
von CHF 21'471.30 geltend gemacht wurde (Plädoydernotizen von Rechtsanwalt
[...] zur Hauptverhandlung vom 19. Oktober 2017 [Plädoydernotizen [...]],
Rz 17), wird nun im Berufungsverfahren eine reduzierte
Genugtuungsforderung über CHF 10'000.– auch auf die Bestimmung von
Art. 49 OR (Berufung, Rz 64 ff.) gestützt.
Es ist somit
nicht zu verkennen, dass die wesentliche Grundlage der erstinstanzlich geltend
gemachten Schadenersatz- und Genugtuungsforderung, nämlich die Verursachung des
Todes von B____ sel. durch eine Sorgfaltspflichtverletzung seitens des Berufungsbeklagten,
im Berufungsverfahren nicht mehr angerufen wird. Zwar hat die Berufungsklägerin
im erstinstanzlichen Verfahren auch ausgeführt, dass zum Versterben ihres
Ehemannes noch die Vorgänge rund um den Sanitätseinsatz am frühen Morgen des
17. November 2012 kämen. Aufgrund des damaligen Fehlverhaltens der
Sanitäter sei sie während beinahe 5 Stunden mit ihrem Ehemann, der
dringend medizinische Versorgung benötigt hätte, allein gelassen worden. Sie
habe hilf- und ratlos mitansehen müssen, wie er unter Schmerzen gelitten habe.
Lange nachher habe sie an schlaflosen Nächten gelitten und sich Vorwürfe
gemacht, nicht vehementer auf einer Spitaleinlieferung bestanden zu haben
(Klage, Rz 47 und 53). Ob die Berufungsklägerin damit bereits im
erstinstanzlichen Verfahren eine Kausalität zwischen diesen Vorgängen und der
geltend gemachten Verletzung der eigenen körperlichen und psychischen
Integrität resp. ihrer eigenen Persönlichkeit auch für den Fall einer nicht
erwiesenen Verursachung des Todes ihres Ehemannes durch die
Sorgfaltspflichtverletzung der beigezogenen Sanitäter behauptet hat oder ob es
sich dabei um ein neues tatsächliches Klagefundament und damit um eine
unzulässige Klageänderung handelt, kann letztlich offen bleiben, da die
Berufung aus den nachfolgend ausgeführten Gründen ohnehin abzuweisen ist.
Art. 61
Abs. 1 OR sieht vor, dass der Bund und die Kantone betreffend die
Schadenersatz- und Genugtuungspflicht von öffentlichen Beamten und Angestellten
von Art. 41 ff. OR abweichende Bestimmungen aufstellen können, sofern
der Schaden von ihnen in Ausübung ihrer amtlichen Verrichtung verursacht worden
ist. Nach § 3 des basel-städtischen Gesetzes über die Haftung des Staates
und seines Personals (Haftungsgesetz [HG], SG 161.100) haftet der Staat nach
den Bestimmungen für den Schaden, den sein Personal in Ausübung seiner
amtlichen Tätigkeit Dritten widerrechtlich zufügt (§ 3
Abs. 1 HG). Bei der Staatshaftung des Kantons Basel-Stadt handelt es
sich einerseits um eine ausschliessliche Haftung des Staats; dem geschädigten
Dritten steht gegenüber dem fehlbaren Personal kein Anspruch zu. Andererseits
handelt es sich um eine Kausalhaftung, da es für die Begründung der Haftung
nicht auf das Verschulden des Personals ankommt (Meyer, Staatshaftung, in: Buser [Hrsg.], Neues Handbuch des
Staats- und Verwaltungsrechts des Kantons Basel-Stadt, Basel 2008,
S. 709 ff., 718). Die Haftung des Staats richtet sich im Grundsatz
nach den Bestimmungen des Zivilrechts (vgl. § 2 Abs. 1 HG). Die
Schadenersatzpflicht des Staats setzt voraus, dass der Dritte den Schaden, die
Widerrechtlichkeit des Verhaltens des Personals und den natürlichen und
adäquaten Kausalzusammenhang zwischen dem Verhalten des Personals und dem
Schaden beweist (vgl. Meyer,
a.a.O., S. 719 ff.). Soweit eine Haftung des Staats besteht, hat die
geschädigte Person auch Anspruch auf Genugtuung, wenn sie in ihren
Persönlichkeitsrechten schwer verletzt worden ist (§ 4a HG).
3.1 Dem
Zivilgericht lagen zwei gerichtlich in Auftrag gegebene Gutachten vor. Das
Gutachten Dr. med. C____ vom 3. Juli 2016 betrifft die Frage der
Sorgfaltspflichtverletzung der beiden frühmorgens am
17. November 2012 herbeigerufenen Sanitäter, das Gutachten von Prof.
Dr. med. et phil. nat. D____ vom 24. Juni 2016 die Frage des natürlichen
Kausalzusammenhangs zwischen dem Fehlverhalten der Sanitäter und dem Tod von B____
sel. Darüber hinaus hatten beide Parteien ein Parteigutachten eingereicht, die Berufungsklägerin
eines von Dr. med. E____ vom 25. Juni 2013 (Klagebeilage
[KB] 11), der Berufungsbeklagte
eines von Dr. med. F____ vom 14. Dezember 2013 (Klageantwortbeilage
[KAB] 11). Zur Frage nach einer Sorgfaltspflichtverletzung hat das
Zivilgericht im angefochtenen Entscheid gestützt auf die Darlegungen im
Gutachten C____ ausgeführt, dass die von der Berufungsklägerin herbeigerufenen
Sanitäter die angezeigten (zusätzlichen) Untersuchungen an B____ sel.
unterlassen hätten, da sie zu Unrecht von einem "Pflegenotfall"
ausgegangen seien. Wegen der Verdachtsdiagnosen hätten die Sanitäter ihn trotz
oder gerade wegen der unklaren Symptome ins Spital überführen müssen. Die beiden
Sanitäter hätten trotz des beschriebenen Aufwands ihre Sorgfaltspflicht
verletzt. Daran könne auch nichts ändern, dass die Berufungsklägerin die
Entscheidung, ihren Ehemann zu Hause zu behalten, mitgetragen habe. Diese
Zustimmung habe auf der mangelhaften Einschätzung der Situation durch die
Sanitäter basiert (angefochtener Entscheid, E. 3.2). Gestützt auf die
Ausführungen im Gutachten D____ wie auch der übrigen Gutachten ist das Gericht
aber zum Schluss gekommen, dass der Tod von B____ sel. auch bei einer
sofortigen Einlieferung in das Spital nicht hätte verhindert werden können. Die
Rettungssanitäter müssten sich zwar eine Verletzung ihrer Sorgfaltspflichten
vorhalten lassen; ihre Versäumnisse seien aber folgenlos geblieben, da auch ein
korrektes Vorgehen den Patienten nicht hätte retten können (E. 4.3).
Die Berufungsklägerin
stellt den vom Zivilgericht gefällten Kausalitätsentscheid, wonach B____ sel.
auch dann gestorben wäre, wenn die Sanitäter am frühen Morgen des
17. November 2012 korrekt und ihrer Sorgfaltspflicht genügend
gehandelt hätten, mit der Berufung nicht mehr in Frage (Berufung, Rz 21). Dementsprechend
anerkennt sie die Klageabweisung der Vorinstanz, soweit dies die geltend
gemachten Genugtuung- und Schadenersatzansprüche betrifft, welche direkt und
ausschliesslich an die kausale Verursachung des Todes von B____ sel. bzw.
dessen zeitlicher Vorverschiebung anknüpfen. Die Berufungsklägerin macht in
ihrer Berufung aber einen selbstständigen Genugtuungs- und
Schadenersatzanspruch zufolge Verletzung ihrer eigenen psychischen Integrität
und Persönlichkeit im Umfang von CHF 10'000 für Genugtuung, CHF 1'944.–
für medizinisches Gutachten und CHF 5'582.50 für vorprozessuale
Anwaltskosten geltend (Berufung, Rz 22 f.).
3.2
3.2.1 Das
Zivilgericht hat im angefochtenen Entscheid in Bezug auf den
Genugtuungsanspruch der Berufungsklägerin ausgeführt, dass ein Genugtuungsanspruch
nach Art. 47 OR nur bei Tötung oder Körperverletzung in Frage komme.
Da im vorliegenden Fall kein adäquater Kausalzusammenhang zwischen dem
Verhalten der Rettungssanitäter und dem Tod des Ehemannes der Berufungsklägerin
bestehe, würden weder eine fahrlässige Tötung noch eine Körperverletzung
vorliegen, auf welche die Klägerin ihren Anspruch auf Genugtuung abstützen
könne. Ergänzend hat das Zivilgericht ausgeführt, dass ein Anspruch der
Berufungsklägerin auf eine Genugtuung auch nicht auf die Situation während der
fraglichen Nacht gestützt werden könne. Es sei vollends spekulativ, ob dem
Verstorbenen durch eine frühere Spitaleinweisung unnötiges Leiden hätte erspart
werden können. Im Gegenteil müsse davon ausgegangen werden, dass man auch im
Spital zunächst zugewartet und beobachtet hätte. Wie sehr der Patient Schmerzen
erlitten habe, sei umstritten und könne im Nachhinein nicht mehr beurteilt werden.
Die Berufungsklägerin habe sich selbst als willensstarke Person beschrieben,
die stets in eigener Verantwortung entschieden habe. Sie habe nicht behauptet,
von den Rettungssanitätern unter Druck gesetzt worden zu sein. Die Sanitäter
hätten übereinstimmend ausgesagt, sie hätten der Berufungsklägerin zugesichert,
sie könne jederzeit wieder die Sanitäter anrufen. Selbst wenn die
Berufungsklägerin den Hinweis hier auf die Spitex bezogen habe, wie sie es
ausgesagt habe, ändere dies nichts. Die Spitex verfüge über ausgebildetes und
erfahrenes Personal und Erfahrung. Die Berufungsklägerin hätte also zur Verminderung
ihrer Belastung ohne weiteres erneut auf den Notruf zurückgreifen und Hilfe holen
können, wenn sie das für nötig befunden hätte. Aus dem Verhalten der
Berufungsklägerin gehe hervor, dass hier kein so dramatisches Szenario
vorgelegen habe, welches zu einem Genugtuungsanspruch führen würde. Die
Berufungsklägerin habe sich zunächst mit der Nachtwache des Pflegeheims um die
Grundpflege des Patienten gekümmert und danach bis 9:00 Uhr morgens
zugewartet, als sie den Hausarzt um Rat gefragt habe. Auch nachdem dieser zum
nochmaligen Notruf und zur Überweisung ins Spital geraten habe, habe sich die
Klägerin zunächst dreiviertel Stunden Zeit genommen, ihren Mann mit Hilfe der
Spitex zu waschen und vorzubereiten, bevor sie die Sanitäter ein zweites Mal gerufen
habe. Auf Frage der Zentrale habe sie es nicht für nötig gehalten, dass die
Sanitäter mit Notsignal kämen. Die Situation sei für die Berufungsklägerin
sicher belastend gewesen, könne sie aber angesichts der mehrfachen und mehrfach
schweren Erkrankung ihres Mannes nicht unvorbereitet getroffen haben. Ebenso
treffe sie persönlich kein Vorwurf (angefochtener Entscheid, E. 5).
3.2.2 Die
Berufungsklägerin macht in ihrer Berufung geltend, dass das Zivilgericht in
seinen Erwägungen den am 7. Oktober 2016 als Novum eingereichten
Bericht der Klinik G____ vom 21. Juni 2016 unerwähnt gelassen habe
(dazu und zum Folgenden Berufung, Rz 36 ff. und 42 ff.).
Bei der Berufungsklägerin sei eine rezidivierende depressive Störung bei damals
schwerer Episode diagnostiziert worden. Sie habe in der genannten Eingabe vom
7. Oktober 2016 geltend gemacht, dass sich diese depressive Thematik
auch aufgrund der ausserordentlichen Belastung durch den sorgfaltspflichtwidrigen
Sanitätereinsatz am frühen Morgen des 17. November 2012 eingestellt habe.
Ihre Vorbringen mit Verweis auf den Bericht der Klinik G____ vom
21. Juni 2016 seien vom Berufungsbeklagten
nicht bestritten worden. Bei einer korrekten Würdigung dieser Eingabe hätte das
Zivilgericht erkennen müssen, dass das sorgfaltspflichtwidrige Verhalten der
Sanitäter am Morgen des 17. November 2012 eine enorme Belastung der
Psyche der Berufungsklägerin dargestellt habe. Damit sei erstellt, dass sie
durch das Fehlverhalten der Sanitäter eine erhebliche psychische
Beeinträchtigung erlitten habe. Dies stelle eine Verletzung ihrer
Persönlichkeit dar, wie sie gemäss Lehre und Rechtsprechung Anspruch auf eine
Genugtuung gebe. Mit diesem Genugtuungsanspruch habe sich das Zivilgericht zu
wenig auseinandergesetzt. Aus den unbestrittenen Behauptungen der
Berufungsklägerin im doppelten Schriftenwechsels gehe hervor, dass nicht nur
das Versterben ihres Ehemannes, sondern auch die Vorgänge rund um den
Sanitäter-Einsatz am frühen Morgen des 17. November 2012 für sie eine
ausserordentliche Belastung gewesen seien und dass sie hilf- und ratlos nach
dem Einsatz der Sanitäter zurückgeblieben sei (Berufung, Rz 36 ff.
und 44 ff.).
3.2.3 In
ihrer Klage hat die Berufungsklägerin, wie bereits ausgeführt (vorstehend
E. 1.2.4), geltend gemacht, dass das Fehlverhalten der Sanitäter für den
Tod ihres Ehemannes kausal gewesen sei und dass sie infolgedessen Anspruch auf eine
Genugtuung und auf Schadenersatz habe. Die (nachvollziehbaren) Leiden der
Berufungsklägerin werden in erster Linie als Folge des schwer verkraftbaren Todes
ihres Ehemannes geschildert. So wird in der Klage geltend gemacht, der Tod sei
für die Berufungsklägerin "unfassbar", nur schwer zu verarbeiten und
mache sie "tief betroffen" (Klage, Rz 52). Eine substantiierte
Behauptung, wonach auch dann eine widerrechtliche Persönlichkeitsverletzung bei
der Berufungsklägerin vorliege, wenn die vorgenannte Kausalität in Bezug auf
den Tod ihres Ehemannes verneint würde, fehlt sowohl in der Klage als auch in
der Replik. Dementsprechend befasst sich das von der Berufungsklägerin in
Auftrag gegebene Privatgutachten von Dr. E____ (KB 11) in keiner Weise mit
der Frage, ob bei einem richtigen Vorgehen der Sanitäter Schmerzen beim
Patienten hätten verhindert oder gelindert werden können bzw. ob die Situation
für die Berufungsklägerin belastend gewesen sei. Behandelt wird alleine die
Frage der Sorgfaltspflichtverletzung dem Patienten gegenüber und deren
Auswirkungen auf die Prognose (Privatgutachten Dr. E____, S. 7).
Eine
substantiierte Begründung eines Genugtuungsanspruchs aufgrund der persönlichen Belastungssituation
der Berufungsklägerin zwischen dem ersten Einsatz der Sanitäter und der
Einlieferung ihres Ehemannes ins Spital kann entgegen den Ausführungen der
Berufungsklägerin auch nicht ihrer Eingabe vom 7. Oktober 2016 mit
dem dazu eingereichten eingereichte Bericht der Klinik G____ vom 21. Juni 2016
entnommen werden. Denn auch hier wurde nicht geltend gemacht, dass das
Fehlverhalten der Sanitäter resp. die Umstände vor der Einlieferung des
Ehemanns in das Spital für die psychische Beeinträchtigung der
Berufungsklägerin kausal verantwortlich sein sollen. Eine solche Behauptung
würde denn auch in dem von der Berufungsklägerin eingereichten Austrittsbericht
der Klinik G____ vom 21. Juni 2016 keine Stütze finden. In diesem Bericht
wird zwar die Diagnose einer einmal rezidivierenden depressiven Störung,
gegenwärtig schwere Episode ohne psychotische Symptome gestellt. Zudem werden
Probleme mit Bezug auf Schwierigkeiten bei der Lebensbewältigung erkannt. Bei
der Berufungsklägerin seien bei Beginn der Behandlung eine depressive
Stimmungslage, eine emotionale Labilität, Hoffnungslosigkeit, Sinnleere und
Störung der Vitalgefühle im Vordergrund gestanden. Sie befinde sich in einem
heilsamen Trauerprozess um ihren Ehemann, der nun verspätet eingetreten sei,
was neben der sozialen Isolation Hauptauslöser der depressiven Symptomatik
gewesen sei. In Bericht der Klinik G____ finden sich aber keine Aussagen,
wonach die rezidivierende depressive Störung auf das Fehlverhalten der
Sanitäter resp. die Umstände vor der Einlieferung des Ehemanns in das Spital
zurückzuführen wäre.
Entgegen den
Ausführungen der Berufungsklägerin (Berufung, Rz 39 und Berufungsreplik, Ziff. 2.a
und 3.a) hatte der Berufungsbeklagte
keinen Grund zu einer (erneuten) Bestreitung der im Schreiben vom
7. Oktober 2016 vorgebrachten Behauptungen. Vom Berufungsbeklagten wurde und wird zu Recht nicht
bestritten, dass der Tod des Ehemanns für die Berufungsklägerin belastend war.
Es bestand auch kein Anlass zu bestreiten, dass im Jahr 2016 bei der
Berufungsklägerin eine rezidivierende depressive Störung diagnostiziert worden war
und dass der Trauerprozess um den Ehemann neben der sozialen Isolation
Hauptauslöser der depressiven Symptomatik gewesen zu sein schien. Damit wurde
aber nicht substantiiert geltend gemacht (und daher auch nicht mangels
Bestreitung anerkannt), dass die Umstände beim ersten Einsatz der Sanitäter bzw.
die Zeit bis zur Einlieferung des Ehemannes in das Spital für die
Berufungsklägerin derart belastend gewesen waren, dass sie für sich genommen
als Ursache für eine schwere Beeinträchtigung der psychischen Integrität der Berufungsklägerin
(vgl. Art. 49 OR und § 4a HG) zu qualifizieren sind, welche
Grundlage für eine Genugtuungsforderung sein könnte.
Das Zivilgericht
hat vielmehr aufgrund der Akten und der Parteibefragungen zu Recht erkannt,
dass die Situation für die Berufungsklägerin zwischen dem ersten Einsatz der
Sanitäter und der einige Stunden später erfolgten Überführung des Ehemannes in
das Spital nicht als derart belastend qualifiziert werden kann, dass dies als
widerrechtliche Verletzung der Persönlichkeit der Berufungsklägerin und damit als
Grundlage für einen Genugtuungsanspruch bezeichnet werden könnte (vgl.
angefochtener Entscheid, E. 5).
Aufgrund der
eigenen Schilderung der Situation durch die Berufungsklägerin, der Angaben der
befragten Zeugen und der Akten ist als erstellt zu erachten, dass die
Berufungsklägerin aufgrund der fehlerhaften Information der beiden Sanitäter
damit einverstanden war, dass ihr Ehemann in der gemeinsamen Alterswohnung verblieb.
Die Berufungsklägerin hat anlässlich der Befragung vor dem Zivilgericht
ausgeführt, dass ihr Ehemann mit dem Kopf verneint habe, als vom Spital die Rede
gewesen sei (Protokoll der Hauptverhandlung vom 19. Oktober 2017
[Verhandlungsprotokoll], S. 11). Die Berufungsklägerin konnte bei Bedarf
die Nachtwache des Pflegeheims beiziehen, an welches ihre Alterswohnung
angeschlossen war. Sanitäter H____ hat als Zeuge unter Wahrheitspflicht
ausgeführt, dass auf eine Spitaleinweisung verzichtet worden sei nach
Rücksprache mit der Berufungsklägerin und dem Patienten, der zwischendurch klar
gesagt habe, er wolle nicht ins Spital. Er hat auch glaubhaft ausgeführt, dass
man bei akuten Zeichen wie Schmerzen oder Krisenzeichen anders vorgegangen wäre
(Verhandlungsprotokoll, S. 6). Auch wenn sich nachträglich herausgestellt
hat, dass die Belassung des Patienten in der betreuten Wohnung aus
medizinischer Sicht falsch war, lässt sich aus den Aussagen des Zeugen
ableiten, dass der Patient sicher nicht gegen den Wunsch der Berufungsklägerin in
der Wohnung verblieb und dass die Berufungsklägerin keine weiteren Angaben
gemacht hatte, welche zu einer sofortigen Einweisung ins Spital hätten führen
müssen. Es folgten auch in den daraufhin folgenden Stunden offenbar keine
Ereignisse, welche für die Berufungsklägerin derart belastend gewesen wären,
dass dies bereits als widerrechtliche Persönlichkeitsverletzung qualifiziert
werden könnte. Aus dem Schriftprotokoll der Notrufzentrale vom
17. November 2012, 9.45 Uhr (KB 8) geht hervor, wie die Berufungsklägerin
bei ihrem zweiten Anruf zunächst schilderte, dass man beim ersten Eintreffen
der Sanität "gewehrweist" habe, was man machen solle; sie habe dann
gesagt, wenn es nicht so schlimm sei, dann solle ihr Mann hier bleiben. Aber es
sei dann schlimmer geworden. Jetzt sei der Pfleger der Spitex, der ihn betreue,
bei ihm. Er habe ihn jetzt bereit gemacht fürs Spital. Auf Frage der
Notrufzentrale erklärte die Berufungsklägerin, ihr Mann habe schon einmal einen
Schlaganfall erlitten und er habe mehrere Streifungen schon gehabt. Auf
entsprechende Frage hin erklärte sie weiter, die Sanitäter müssten nicht mit
dem Notsignal kommen, aber sie müssten einfach kommen. Das Zivilgericht hat zu
Recht erkannt, dass die Situation, wie sie aus den Schilderungen am Telefon
hervorgeht, zu diesem Zeitpunkt noch auf wenig dramatisch erscheinende Umstände
hinwies (angefochtener Entscheid, E. 5). Daran ändert auch nichts, dass
der Ehemann der Berufungsklägerin nach ihren Angaben in dieser Zeit Wasser und
Stuhl verloren hatte, was für sie zusätzlich belastend gewesen sei (Berufung,
Rz 45 und 50). Miterleben zu müssen, dass ein naher Angehöriger zum ersten
Mal einnässt und einkotet, ist zweifelsohne belastend, insbesondere wenn man
ihn in der Folge selber von den Ausscheidungen befreien muss. Gleichwohl kann
man ein solches Ereignis nicht als derart traumatisierend begreifen, dass man
von einer gravierenden Beeinträchtigung der Persönlichkeit sprechen könnte
(vgl. Art. 49 OR und § 4a HG).
Es ist
nachvollziehbar und verständlich, dass die Berufungsklägerin nach dem Tod ihres
Ehemannes und dem Hinweis des Hausarztes Dr. I____, wonach bei diesem
Sanitätseinsatz etwas nicht in Ordnung gewesen sei (Verhandlungsprotokoll,
S. 12), eine ganz andere Bewertung der Ereignisse vorgenommen hat, dies
auch deshalb, weil die Entscheidung, den Ehemann noch in der Obhut des Pflegeheimes
respektive der Berufungsklägerin und der Nachtwache zu belassen, von der
Berufungsklägerin nachträglich als Ursache für den Tod ihres Ehemanns angesehen
wurde, was zu einer zusätzlichen Belastung der Berufungsklägerin geführt hat. Dies
besagt aber nichts darüber, ob eine solche Belastung auch dann bestanden hätte,
wenn die Berufungsklägerin bereits damals erkannt hätte, dass der Tod ihres
Ehemannes auch bei einer früheren Einweisung ins Spital nicht hätte vermieden
werden können, respektive wenn im besten Fall dessen Tod gar nicht eingetreten
wäre. Die alleinige Tatsache, dass die Berufungsklägerin während mehrerer
Stunden mit ihrem offenbar unruhigen und kranken Ehemann in einer Alterswohnung
verbracht hat, kann aufgrund der oben beschriebenen Umstände noch nicht als
derart belastend angesehen werden, dass dies für sich allein genommen als
widerrechtliche schwere Persönlichkeitsverletzung zu qualifizieren wäre. Dabei
ist zu berücksichtigen, dass die Alterswohnung der Ehegatten Anschluss an ein
Pflegeheim mit einer Nachtwache hatte und dass die Berufungsklägerin die
Möglichkeit hatte, bei Bedarf die Spitex oder die Sanität anzurufen, wenn sie
weiteren Handlungsbedarf festgestellt hätte.
Dass der nach
der Einlieferung des Ehemannes in das Spital eingetretene Tod und die von der Berufungsklägerin
aufgrund des Hinweises von Dr. I____ vorgenommene Neubewertung dieser
Situation zu einer grossen Belastung geführt haben, ist nachvollziehbar.
Entgegen der (ursprünglichen) Annahme der Berufungsklägerin war die verspätet
erfolgte Einlieferung in das Spital jedoch nicht ursächlich für den Eintritt
des Todes ihres Ehemanns. Deshalb besteht auch kein kausaler Zusammenhang zwischen
dem fehlerhaften Handeln der Sanitäter und dem in erster Linie belastenden
Ereignis, dem Tod des Ehemannes. Der Berufungsklägerin gelingt der Nachweis
nicht, dass auch bei Weglassung dieses wesentlich belastenden Ereignisses durch
das Fehlverhalten der Sanitäter eine psychische Beeinträchtigung bei der
Berufungsklägerin verursacht worden ist, welche Grundlage für eine
Genugtuungsforderung sein könnte. Bei allem Verständnis für die Trauer der
Berufungsklägerin über den Verlust ihres Gatten und die schwierige Einordnung
der Umstände vor dem Eintritt dieses Todes kann hier kein Genugtuungsanspruch
bejaht werden. Es ist nachvollziehbar und verständlich, dass es die Berufungsklägerin
belastet, dass ihrem Ehemann vor dessen Tod nicht die bestmögliche medizinische
Versorgung zugekommen ist (Berufung, Rz 55). Da dies aber gemäss den
verbindlichen, da nicht angefochtenen Ausführungen der Vorinstanz (angefochtener
Entscheid, E. 4.3) weder für den Eintritt des Todes noch dessen Zeitpunkt
ursächlich war, kann daraus auch kein Genugtuungsanspruch der Berufungsklägerin
abgeleitet werden. Daran ändert entgegen den Ausführungen in der Berufung
(Rz 56 ff.) auch nichts, ob im Spital entgegen der Annahme des
Zivilgerichts weitere Untersuchungen vorgenommen worden wären und die Ursache
für die Zustandsverschlechterung möglicherweise früher gefunden worden wäre. Der
Eintritt des Todes hätte gemäss den – notabene nicht angefochtenen – Erwägungen
im angefochtenen Entscheid nicht verhindert und auch nicht verzögert werden
können.
3.2.4 Zusammenfassend
ist festzuhalten, dass nach dem in diesem Punkt unangefochtenen Entscheid des
Zivilgerichts kein adäquat-kausaler Zusammenhang zwischen dem Fehlverhalten der
Sanität und dem Eintritt des Todes von B____ sel. besteht. Infolgedessen fehlt
es auch an einer Voraussetzung für einen Genugtuungsanspruch nach
Art. 47 OR bzw. § 4a HG im Sinne eines Reflex- bzw. Schockschadens
der Berufungsklägerin. Mangels adäquat-kausalen Zusammenhangs besteht auch kein
Anspruch auf Genugtuung gestützt auf Art. 49 OR. Darüber hinaus liegt
auch keine Persönlichkeitsverletzung von hinreichender Schwere vor. Die Stunden
zwischen dem ersten und dem zweiten Sanitätseinsatz mögen der Berufungsklägerin
im Nachhinein als besonders belastend erschienen sein. Die Umstände waren bei
objektiver Betrachtung jedoch nicht derart gravierend, dass von einer schweren
Beeinträchtigung ihrer Persönlichkeit im Sinne von Art. 49 OR bzw.
§ 4a HG gesprochen werden könnte. Aus diesen Gründen hat das
Zivilgericht den Genugtuungsanspruch der Berufungsklägerin zu Recht abgewiesen.
Aufgrund der vorstehenden
Ausführungen besteht auch keine Grundlage für die Ausrichtung einer Entschädigung
für die Kosten eines Privatgutachtens, welches die Berufungsklägerin hat
erstellen lassen, resp. für vorprozessuale Anwaltskosten. Die Berufungsklägerin
hat vor Einleitung des Gerichtsverfahrens eine "Versicherungsmedizinische
Stellungnahme" bei Dr. med. E____ eingeholt (KB 11). Auch wenn die
Fragestellung aus dieser Stellungnahme nicht klar hervorgeht, kann aus den
Ausführungen doch implizit abgeleitet werden, dass einerseits geprüft wurde, ob
den beiden Sanitätern anlässlich des ersten Notfalleinsatzes eine Verletzung
ihrer Sorgfaltspflichten angelastet werden kann (vgl. Stellungnahme, S. 6)
und ob eine solche Pflichtverletzung für den Eintritt des Todes des Ehemanns
der Berufungsklägerin verantwortlich war ("Es gilt nun zu klären, ob der
Schaden kausal ist zur ungenügenden Abklärung und falscher Verdachtsdiagnosestellung."
[Stellungnahme, S. 7]). Die Berufungsklägerin hat in ihrer Klage mit
Berufung auf diese Stellungnahme geltend gemacht, dass der Tod von B____ sel.
("Schaden") mit überwiegender Wahrscheinlichkeit durch die
ungenügende Abklärung und falsche Verdachtsdiagnosestellung (mit-)verursacht
worden sei (Klage, Rz 45). Da das Zivilgericht im angefochtenen Entscheid
zu einem anderen Ergebnis gekommen ist, was von der Berufungsklägerin in der Berufung
auch nicht mehr in Frage gestellt worden ist, und die Klage insgesamt
abgewiesen werden muss, besteht auch keine Grundlage für den Ersatz der aus der
Erstattung der Stellungnahme angefallenen Kosten. In gleicher Weise besteht
auch keine Grundlage für die Entschädigung der vorprozessualen Anwaltskosten
der Berufungsklägerin.
Gemäss den
vorstehenden Ausführungen ist die Berufung abzuweisen. Dementsprechend trägt
die Berufungsklägerin die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens von CHF 1'750.–
(§ 12 Abs. 2 in Verbindung mit § 5 Abs. 1 des
Gerichtsgebührenreglements [GGR, SG 154.810]). Sie hat dem Berufungsbeklagten
eine Parteientschädigung von CHF 2'000.– auszurichten (§ 4
Abs. 1 lit. a Ziff. 7 in Verbindung mit § 12 Abs. 1
und 3 sowie § 5 Abs. 1 lit. b) bb der Honorarordnung für
die Anwältinnen und Anwälte des Kantons Basel-Stadt [HO, SG 291.400]).
Demgemäss erkennt
das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: Die Berufung gegen den Entscheid des
Zivilgerichts vom 19. Oktober 2017 (K3.2014.22) wird abgewiesen.
Die Berufungsklägerin trägt die
Gerichtskosten des Berufungsverfahrens von CHF 1'750.–.
Die Berufungsklägerin hat dem Berufungsbeklagten für das Berufungsverfahren
eine Parteientschädigung von CHF 2'000.– zuzüglich 7,7 % MWST von CHF 154.–
zu bezahlen.
Mitteilung an:
Berufungsklägerin
Berufungsbeklagter
Zivilgericht Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Gerichtsschreiber
Dr. Alexander Zürcher
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen
erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann,
wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG
erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis
bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage
von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht
dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an
deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des
Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der
Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die
subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG),
ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl
Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide
Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.