Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Dreiergericht
VD.2018.74
VD.2018.89
VD.2018.142
URTEIL
vom 7.
Februar 2019
Mitwirkende
Dr. Stefan Wullschleger, lic. iur.
André Equey,
Prof. Dr. Daniela Thurnherr Keller
und Gerichtsschreiberin
MLaw Nicole Aellen
Beteiligte
A____ Rekurrent
[...], [...]
gegen
Sozialhilfe Basel-Stadt
Klybeckstrasse 15, 4057 Basel
Gegenstand
Rekurse gegen die Entscheide
des Departements für Wirtschaft, Soziales und Umwelt vom 27. Februar 2018,
3. Mai 2018 und 16. Juli 2018
betreffend Erlass von
Rückerstattungsforderungen
Sachverhalt
A____
(Rekurrent) wird seit November 2008 – mit kurzem Unterbruch im Jahr 2016 von
rund einem Monat – von der Sozialhilfe Basel-Stadt unterstützt. Am
26. Juli 2010, 29. Dezember 2014 und 28. Juni 2016 verfügte die
Sozialhilfe die Rückerstattung von zu viel ausgerichteten Unterstützungsleistungen
im Betrag von CHF 1'120.25, CHF 1'000.– sowie CHF 129.– und
CHF 182.55 (total CHF 311.55). Mit Gesuchen vom 20. April 2014,
15. Juli 2017 und 8. September 2017 ersuchte der Rekurrent um Erlass der
Rückerstattungsforderungen. Diese Gesuche wies die Sozialhilfe mit Verfügungen
vom 10. Mai 2017, 9. August 2017 und 11. Januar 2018 ab.
Mit Rekursen vom
13. Mai 2017, 19. August 2017 und 17. Januar 2018 focht der Rekurrent
die Verfügungen beim Departement für Wirtschaft, Soziales und Umwelt des
Kantons Basel-Stadt (WSU) an. Das WSU wies die Rekurse mit Entscheiden vom
27. Februar 2018, 3. Mai 2018 und 16. Juli 2018 ab.
Gegen diese
Entscheide meldete der Rekurrent am 18. März 2018 (VD.2018.74),
22. Mai 2018 (VD.2018.89) und 3. August (VD.2018.142) Rekurs an. Mit den Rekursbegründungen
vom 24. April 2018 (VD.2018.74), 22. Mai 2018 (VD.2018.89) und
3. August 2018 (VD.2018.142) beantragt er sinngemäss, es seien Ziffer 1
des jeweiligen Entscheiddispositivs sowie Ziffer 1 des Dispositivs der dem
jeweiligen Entscheid zugrundeliegenden Verfügung aufzuheben und es seien ihm
die Rückerstattungsforderungen zu erlassen. Ferner beantragt er in allen
Verfahren, es seien die Kosten des Rekursverfahrens dem WSU und der Sozialhilfe
aufzuerlegen und es sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen. Mit
Verfügung vom 5. Juni 2018 wurden die Verfahren VD.2018.74 und VD.2018.89
vereinigt. Mit Vernehmlassung vom 12. Juli 2018 beantragte das WSU die
kostenfällige Abweisung der vereinigten Rekurse VD.2018.74 und VD.2018.89. Am
30. August 2018 verfügte der Verfahrensleiter die Vereinigung des
Rekursverfahrens VD.2018.142 mit den vereinigten Rekursverfahren VD.2018.74 und
VD.2018.89. Mit Vernehmlassung vom 14. September 2018 beantragte das WSU
die kostenfällige Abweisung des Rekurses VD.2018.142. In seiner Replik vom 8. November
2018 betreffend die drei vereinigten Rekursverfahren hält der Rekurrent
sinngemäss an seinen Rechtsbegehren fest. Zusätzlich beantragt er für die
vereinigten verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahren sowie für das verwaltungsinterne
Rekursverfahren betreffend den Entscheid des WSU vom 27. Februar 2018 eine
angemessene Parteientschädigung.
Die Tatsachen
und Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für das vorliegende Urteil
relevant sind, aus den nachfolgenden Erwägungen. Das Urteil erging auf dem
Zirkulationsweg.
Erwägungen
1.1 Das
Präsidialdepartement hat die an den Regierungsrat gerichteten Rekurse jeweils ohne
eigenen Entscheid an das Verwaltungsgericht überwiesen, womit gemäss § 42
des Organisationsgesetzes (OG, SG 153.100) in Verbindung mit § 12 des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRPG, SG 270.100) die Zuständigkeit des
Verwaltungsgerichts gegeben ist. Zuständig ist das Dreiergericht (§ 92
Abs. 1 Ziff. 11 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).
Als Adressat der angefochtenen Entscheide ist der Rekurrent von diesen
unmittelbar berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
oder Abänderung, weshalb er gemäss § 13 Abs. 1 VRPG zum Rekurs
legitimiert ist. Auf die frist- und formgerecht eingereichten Rekurse ist somit
unter Vorbehalt der nachfolgenden Einschränkung einzutreten.
Sowohl gemäss § 46
Abs. 2 OG als auch gemäss § 16 Abs. 2 VRPG hat die Rekursbegründung
Anträge, Angaben der Tatsachen und Beweismittel sowie kurze Rechtserörterungen
zu enthalten (VGE VD.2017.253 vom 18. Juni 2018 E. 1.2.2, VD.2016.221
vom 16. November 2017 E. 1.2.1, VD.2015.260 vom 19. Oktober 2016
E. 1.4, Stamm, Die
Verwaltungsgerichtsbarkeit, in: Buser [Hrsg.], Neues Handbuch des Staats- und
Verwaltungsrechts des Kantons Basel-Stadt, Basel 2008, S. 477, 505).
Erst in der Replik vorgebrachte oder geänderte Anträge sind unbeachtlich (VGE
VD.2017.253 vom 18. Juni 2018 E. 1.2.2, VD.2016.221 vom 16. November
2017 E. 1.2.1; vgl. Stamm,
a.a.O., S. 505). Auf den erstmals in der Replik vom 8. November 2018
vorgebrachten Antrag auf Zusprechung einer Parteientschädigung ist deshalb
nicht einzutreten. Im Übrigen wäre dieser aus den nachfolgenden Erwägungen
ohnehin abzuweisen.
1.2 Die
Kognition des Verwaltungsgerichts richtet sich nach § 8 VRPG. Demnach hat
das Verwaltungsgericht zu prüfen, ob die Vorinstanz den Sachverhalt unrichtig
festgestellt, wesentliche Form- oder Verfahrensvorschriften verletzt,
öffentliches Recht nicht oder nicht richtig angewendet oder von dem ihr
zustehenden Ermessen unzulässigen Gebrauch gemacht hat.
1.3 Gemäss
§ 25 Abs. 2 VRPG findet im Falle von Streitigkeiten über zivilrechtliche
Ansprüche und Verpflichtungen oder strafrechtliche Anklagen im Sinne von
Art. 6 Ziff. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK,
SR 0.101) eine mündliche Verhandlung statt, sofern die Parteien nicht
darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann auch konkludent erfolgen. Versäumt
eine Partei die rechtzeitige Geltendmachung des Anspruchs auf öffentliche Verhandlung,
hat dieser grundsätzlich als verwirkt zu gelten, weil nur so der geforderte
einfache und rasche Verfahrensablauf gewährleistet bleibt (BGer 8C_112/2013 vom
2. Mai 2013 E. 2.2, 9C_357/2011 vom 23. November 2011 E. 1.2).
Sozialhilferechtliche Leistungen bilden gemäss der Rechtsprechung des
Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) zivilrechtliche Ansprüche
im Sinne von Art. 6 Ziff. 1 EMRK, soweit das anwendbare Recht darauf
einen Anspruch verleiht (vgl. BGer 8C_119/2010 vom 2. Dezember 2010
E. 3.1, 8C_124/2009 vom 3. April 2009 E. 3.3; VGE 630/2009 vom
26. August 2009).
1.3.1 Am
16. Juli 2018 verfügte der Verfahrensleiter, die Vernehmlassung des WSU in
den vereinigten Rekursverfahren VD.2018.74 und VD.2018.89 gehe zur Kenntnis an
den Rekurrenten. Dieser erhalte Gelegenheit zur Einreichung einer Replik innert
Frist bis zum 8. August 2018. Für den Fall, dass der Rekurrent anstelle
einer schriftlichen Replik die Durchführung einer öffentlichen
Parteiverhandlung beantragen sollte, habe er dies dem Gericht innert einer
nicht erstreckbaren Frist bis zum 27. Juli 2018 zu erklären. Ansonsten
werde Verzicht auf die Durchführung einer Parteiverhandlung angenommen und der
Entscheid nach Eingang der Replik auf dem Zirkulationsweg gefällt. Diese Verfügung
wurde dem Rekurrenten am 24. Juli 2018 zugestellt. Mit Eingabe vom
8. August 2018 und damit am letzten Tag der zur Einreichung einer
schriftlichen Replik angesetzten Frist ersuchte der Rekurrent um Erstreckung
eben dieser Frist. Er machte geltend, die nach der am 24. Juli 2018 erfolgten
Zustellung verbleibende Frist von drei Tagen sei für den Entscheid zwischen
einer Replik und einer Parteiverhandlung zu kurz. Die Durchführung einer
öffentlichen Parteiverhandlung beantragte er jedoch auch in der Eingabe vom 8.
August 2018 nicht. Damit verzichtete der (rechtskundige) Rekurrent nach einer
zweifellos genügenden Überlegungszeit von 15 Tagen in den vereinigten
Rekursverfahren VD.2018.74 und VD.2018.89 wirksam auf eine Parteiverhandlung.
Die Frage, ob eine Überlegungsfrist von drei Tagen zu kurz ist, kann deshalb
offen bleiben.
1.3.2 Mit
Verfügung vom 16. August 2018 wies der Verfahrensleiter den Rekurrenten
darauf hin, dass eine Vereinigung des Rekursverfahrens VD.2018.142 mit den bereits
vereinigten Rekursverfahren VD.2018.74 und VD.2018.89 nur dann in Betracht
komme, wenn er im Rekursverfahren VD.2018.142 wie in den vereinigten
Rekursverfahren VD.2018.74 und VD.2018.89 auf eine Parteiverhandlung verzichte.
Er setzte dem Rekurrenten Frist bis zum 31. August 2018 für die
Mitteilung, ob er auch im Rekursverfahren VD.2018.142 auf die Durchführung
einer Parteiverhandlung verzichte. Mit Eingabe vom 29. August 2018
erklärte der Rekurrent, er verzichte im Rekursverfahren VD.2018.142 auf eine
Parteiverhandlung. Damit liegt für alle drei Rekursverfahren ein wirksamer
Verzicht vor, so dass das vorliegende Urteil auf dem Zirkulationsweg ergehen kann
(§ 25 Abs. 3 VRPG; BGer 8C_112/2013 vom 2. Mai 2013 E. 2.2;
VGE VD.2015.216 vom 19. April 2016 E. 1.2).
1.4 Im
Verwaltungsgerichtsverfahren gilt das Rügeprinzip (VGE VD.2017.253 vom
18. Juni 2018 E. 1.2.3, VD.2017.17 vom 18. Mai 2017
E. 3.1.1, VD.2015.260 vom 19. Oktober 2016 E. 1.4; Stamm, a.a.O., S. 504). Das
Verwaltungsgericht prüft einen angefochtenen Entscheid gestützt auf die Begründungsobliegenheit
gemäss § 16 Abs. 2 VRPG nicht von sich aus unter allen in Frage
kommenden Aspekten, sondern untersucht nur die rechtzeitig vorgebrachten
konkreten Beanstandungen (VGE VD.2017.253 vom 18. Juni 2018 E. 1.2.3,
VD.2017.17 vom 18. Mai 2017 E. 3.1.1, VD.2015.260 vom 19. Oktober
2016 E. 1.4). Die Rügen sind dabei innert der Begründungsfrist mit der
Rekursbegründung zu erheben. Versäumtes kann mit der Replik nicht nachgeholt
werden (VGE VD.2017.253 vom 18. Juni 2018 E. 1.2.3, VD.2011.23 vom
22. März 2012 E. 3.3, 657/2008 vom 18. November 2008 E. 1.4).
Zusätzliche Vorbringen sind in der Replik nur noch insoweit zulässig, als erst
die Rekursvernehmlassung der Vorinstanz dazu Anlass gegeben hat (VGE
VD.2017.253 vom 18. Juni 2018 E. 1.2.3, VD.2012.106 vom 23. Mai
2013 E. 1.2.1, VD.2011.23 vom 22. März 2012 E. 3.3). In
Anwendung von § 16 Abs. 2 VRPG müssen nach feststehender Praxis des
Verwaltungsgerichts bereits mit der Rekursbegründung alle
Sachverhaltsvorbringen erhoben und belegt werden (VGE VD.2017.253 vom
18. Juni 2018 E. 1.2.5, VD.2016.221 vom 16. November 2017
E. 1.2.2, VD.2016.194 vom 27. Dezember 2016 E. 2.4). In späteren
Eingaben kann die rekurrierende Partei keine Noven mehr vorbringen, es sei
denn, die neuen Tatsachen oder Beweismittel hätten sich erst später ereignet
oder seien erst später bekannt geworden oder es habe zu den betreffenden
Vorbringen vorher kein Anlass bestanden (VGE VD.2016.221 vom 16. November
2017 E. 1.2.2, 765/2007 vom 7. November 2008 E. 5; Wullschleger/Schröder, Praktische Fragen
des Verwaltungsprozesses im Kanton Basel-Stadt, in: BJM 2005, S. 277,
307). Nach der jüngeren Praxis des Verwaltungsgerichts sind sogar nur noch
echte Noven zulässig (VGE VD.2016.96 vom 5. November 2016 E. 4.4.6,
VD.2015.133 vom 8. Dezember 2015 E. 4.3.1, VD.2014.99 vom
21. Mai 2015 E. 1.3.2).
Soweit der
rechtskundige Rekurrent in seinen Rekursbegründungen alle in den angefochtenen
Entscheiden gemachten Ausführungen pauschal bestreitet, erfüllt er die ihm
obliegende Begründungsobliegenheit nicht. Auf die weitschweifigen Ausführungen
des Rekurrenten ist auch darüber hinaus nur insoweit einzugehen, als er sich
substanziiert mit den angefochtenen Entscheiden auseinandersetzt.
1.5 Mit
Eingabe vom 8. August 2018 ersuchte der Rekurrent in den vereinigten
Rekursverfahren VD.2018.74 und VD.2018.89 um eine Erstreckung der Frist für die
Einreichung einer Replik mindestens bis zum 17. September 2018. Mit
eingehend begründeter Verfügung vom 9. August 2018 erstreckte der
stellvertretende Verfahrensleiter die Frist bloss bis zum 4. September
2018. Da der Verfahrensleiter mit Verfügung vom 30. August 2018 die
vereinigten Rekursverfahren VD.2018.74 und VD.2018.89 mit dem Rekursverfahren
VD.2018.142 vereinigte, nahm er dem Rekurrenten die Frist zur Einreichung einer
Replik betreffend die Rekursverfahren VD.2018.74 und VD.2018.89 ab. Mit
Verfügung vom 17. September 2018 setzte der Verfahrensleiter dem
Rekurrenten zur Einreichung einer Replik betreffend die vereinigten
Rekursverfahren VD.2018.74, VD.2018.89 und VD.2018.142 eine Frist bis zum
10. Oktober 2018 an. Mit Verfügung vom 11. Oktober 2018 erstreckte er
diese Frist bis zum 12. November 2018. Insgesamt standen dem Rekurrenten
damit für die Replik betreffend die vereinigten Rekursverfahren VD.2018.74 und
VD.2018.89 rund drei Monate zur Verfügung. Dass dies zu kurz sein könnte, macht
der Rekurrent zu Recht nicht geltend. Folglich ist es irrelevant, ob die
Erstreckung der Frist mit Verfügung vom 9. August 2018 bis 4. September
2018 genügend lang war. Die diesbezüglichen Rügen des Rekurrenten sind unbegründet.
1.6 Der
Rekurrent stellt in allen drei Verfahren die Verfügungen in Frage, mit welchen
die seinen Erlassgesuchen zugrundeliegenden Rückerstattungsforderungen beziffert
und seine entsprechenden Rückerstattungspflichten festgestellt worden sind
(vgl. jeweilige Rekursbegründung in den Verfahren VD.2018.74,
Ziff. 2.a.2–2.a.4 S. 2 f. und Ziff. 3a–3b S. 7 f.;
VD.2018.89, Ziff. 2.b.1.c–2.b.1.g S. 7–9, Ziff. 3.a S. 11 f.
und Ziff. 3.h.bb.eee S. 17; VD.2018.142, Ziff. 2.b.3.a f.
S. 9 f.). Der Rekurrent macht ferner geltend, die
Rückerstattungsforderungen seien verjährt bzw. die Sozialhilfe habe ihr Vollstreckungsrecht
verwirkt (vgl. jeweilige Rekursbegründung in den Verfahren VD.2018.74,
Ziff. 2.a.2–2.a.4 S. 2 f. und Ziff. 3.a–3.b S. 7 f.; VD.2018.89,
Ziff. 2.b.1.g S. 10 und Ziff. 3.a S. 11 f.; VD.2018.142,
Ziff. 2.b.3.b S. 10).
1.6.1 Die
Urteile des Verwaltungsgerichts betreffend die Verfügungen vom 26. Juli
2010 (VD.2012.3) und 29. Dezember 2014 (VD.2016.35) sowie die Verfügung vom 28. Juni
2016, aus welchen sich die Rückerstattungspflichten des Rekurrenten ergibt, sind
rechtskräftig. Die jeweilige Rückerstattungspflicht des Rekurrenten kann deshalb
nicht nochmals überprüft werden. Auf die entsprechenden Rügen des Rekurrenten
ist daher nicht einzutreten, was schon das WSU zutreffend erwogen hat (vgl. den
jeweiligen Entscheid betreffend die Verfahren VD.2018.74, E. 2;
VD.2018.89, E. 2; vgl. auch Entscheid betreffend das Verfahren VD.2018.142,
Sachverhalt Ziff. 2).
1.6.2 Die
geltend gemachte Verjährung bzw. Verwirkung betrifft die Vollstreckung der
rechtskräftigen Rückerstattungsverfügungen bzw. den Bestand der den
Erlassgesuchen zugrundeliegenden Rückerstattungsforderungen. Weder das eine
noch das andere ist Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Auch auf diese Rügen
des Rekurrenten ist daher nicht einzutreten.
2.1 Gegenstand
der vorliegenden Verfahren ist der Erlass der mit Verfügungen vom 26. Juli
2010, 29. Dezember 2014 und 28. Juni 2016 rechtskräftig festgesetzten
Rückerstattungsforderungen der Sozialhilfe im Betrag von CHF 1'120.25 (VD.2018.74),
CHF 1'000.– (VD.2018.89) sowie CHF 129.– und CHF 182.55 (total
CHF 311.55; VD.2018.142). Es steht fest, dass der Rekurrent am 26. Mai
2010, 27. Januar 2014 sowie 11. und 24. Dezember 2015 entsprechende Leistungen
von Dritten erhalten hatte, die an die Sozialhilfe anzurechnen gewesen wären
bzw. der Rückerstattungspflicht nach § 19 Abs. 1 des Sozialhilfegesetzes
(SHG, SG 890.100) unterliegen.
Unbestritten ist
vorliegend, dass der Rekurrent den Erhalt der jeweiligen Zahlungen umgehend
gemeldet und damit seine Meldepflicht im Sinn von § 14 Abs. 2 SHG
erfüllt hatte (vgl. den jeweiligen Entscheid betreffend die Verfahren
VD.2018.74, E. 6; VD.2018.89, E. 5; VD.2018.142, E. 4). Auf die
diesbezüglichen Rügen des Rekurrenten (vgl. jeweilige Rekursbegründung in den
Verfahren VD.2018.74, Ziff. 2.b.4 S. 6 und Ziff. 3.b S. 7
f.; VD.2018.89, Ziff. 2.a.2 f. S. 2; VD.2018.142, Ziff. 2.c.1 S. 11)
ist daher nicht weiter einzugehen.
2.2 Nach
§ 19 Abs. 2 SHG kann eine Rückerstattungsforderung auf Gesuch hin
ganz oder teilweise erlassen werden, wenn die bedürftige Person beim Bezug
gutgläubig war und die Rückerstattung eine grosse Härte bedeuten würde.
Wie die
Vorinstanz in den angefochtenen Entscheiden zutreffend erwog, kann vom guten
Glauben einer Person nach Lehre und Rechtsprechung ausgegangen werden, wenn sie
sich im Zeitpunkt der unrechtmässigen Handlung bzw. Unterlassung in entschuldbarer
Weise in einer falschen Vorstellung über den Sachverhalt befunden hat.
Gutgläubigkeit bedeutet somit das Fehlen des Unrechtsbewusstseins trotz
rechtswidrigen Verhaltens. Die Person darf – um gutgläubig zu sein – trotz
gebotener Aufmerksamkeit nicht in der Lage gewesen sein, die Rechtswidrigkeit
ihres Verhaltens zu erkennen. Hinsichtlich der gebotenen Aufmerksamkeit ist
dabei ein objektiver Massstab anzusetzen: Massgebend ist die Aufmerksamkeit
eines „Durchschnittsmenschen“ (VGE VD.2017.270 vom 18. Juli 2018 E. 3.2,
VD.2016.141 vom 14. März 2017 E. 4.1, VD.2009.720 vom 20. Mai
2010 E. 3.2). Massgebender Zeitpunkt für das Vorliegen des guten Glaubens
ist nach § 19 Abs. 2 SHG der Bezug der zu Unrecht ausbezahlten
Unterstützungsleistungen.
2.3 In
Zusammenhang mit den Zahlungen im Betrag von CHF 1'120.25 (VD.2018.74),
CHF 1'000.– (VD.2018.89) und CHF 129.– (VD.2018.142) bejahte das WSU
in den angefochtenen Entscheiden sowohl das Kriterium der Gutgläubigkeit (vgl. den
jeweiligen Entscheid betreffend die Verfahren VD.2018.74, E. 6; VD.2018.89,
E. 5; VD.2018.142, E. 4) als auch das Kriterium der grossen Härte (vgl.
den jeweiligen Entscheid betreffend die Verfahren VD.2018.74, E. 8 f.; VD.2018.89,
E. 8; VD.2018.142, E. 8 f.). Dies ist nicht zu beanstanden. Zu
prüfen bleibt in Bezug auf die erwähnten Zahlungen, ob die Erlassgesuche des
Rekurrenten abgewiesen werden durften, obschon die beiden in § 19
Abs. 2 SHG normierten Voraussetzungen erfüllt sind (vgl. hinten E. 4
und 5).
2.4 Hinsichtlich
der Zahlung im Betrag von CHF 182.55 (VD.2018.142) bejahte das WSU das
Kriterium der grossen Härte (vgl. Entscheid betreffend das Verfahren VD.2018.142,
E. 8 f.). Dies ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Ferner erwog das WSU,
dass das Kriterium der Gutgläubigkeit nicht erfüllt sei (vgl. Entscheid betreffend
das Verfahren VD.2018.142, E. 5 f.). Der Rekurrent bestreitet dies. Demnach
ist betreffend die am 11. Dezember 2015 erfolgte Zahlung zu prüfen, ob der
Rekurrent beim (späteren) Bezug der Sozialhilfeleistung gutgläubig war (vgl.
hinten E. 6).
Der Rekurrent beruft
sich in allgemeiner Weise insbesondere auf das Rechtsgleichheitsgebot, die kantonale
Bestimmung über den Steuererlass sowie auf Art. 25 Abs. 1 des
Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1; vgl. jeweilige Rekursbegründung
in den Verfahren VD.2018.74, Ziff. 2.a.6.a S. 4, Ziff. 2.a.6.d S. 5,
Ziff. 3.c S. 8, Ziff. 3.e S. 8 f., Ziff. 3.g S. 9 f. und
Ziff. 3.i.aa S. 10; VD.2018.89, Ziff. 2.a.4.a S. 3 f., Ziff. 2.a.4.d
- 5, Ziff. 3.b S. 12, Ziff. 3.h.aa S. 14, Ziff. 3.b
- 12, Ziff. 3.d S. 12 f. und Ziff. 3.f S. 13 f.;
VD.2018.142, Ziff. 2.b.2.a S. 5, Ziff. 2.b.2.d f. S. 7, Ziff. 2.c.2.a
f. S. 11, Ziff. 2.c.3 f. S. 11 f., Ziff. 2.d.bb S. 15,
Ziff. 2.d.cc f. S. 15 und Ziff. 2.d.ee S. 16; Replik,
Ziff. 2d S. 3).
3.1 Zunächst
macht der Rekurrent sinngemäss geltend, aufgrund des Bundesgerichtsurteils
8C_79/2012 müsse Gutgläubigkeit zum Erlass der Rückerstattungsforderung führen.
Das
Bundesgericht erwog im genannten Urteil, dass es dem Rekurrenten nicht gelungen
sei, darzulegen, dass die Auffassung des Verwaltungsgerichts, wonach der
allgemeine Rechtsgrundsatz der ungerechtfertigten Bereicherung zum Tragen
komme, wenn der unrechtmässige Bezug seine Ursache nicht in einem Fehlverhalten
des Leistungsbezügers hat, auf einer verfassungswidrigen Auslegung kantonalen
Rechts beruhe oder sonstwie schweizerisches Recht verletze. Weiter erwog es, soweit
der Rekurrent behaupte, die vorinstanzliche Auslegung führe zu einer nicht
haltbaren Gleichstellung von Personen, die den Bezug gemäss § 19
Abs. 1 SHG etwa durch Verletzung der Mitwirkungspflicht unrechtmässig
erwirkt hätten und solchen wie ihm, die ehrlich und tadellos gehandelt hätten, sei
nicht erkennbar, was unhaltbar sein solle, wenn von beiden Personengruppen die
zu Unrecht ausgerichteten Gelder zurückgefordert werden könnten und erst bei
der Frage des Forderungserlasses danach unterschieden werde, ob jemand beim
Leistungsbezug gutgläubig war oder nicht (BGer 8C_79/2012 vom 10. Mai 2012
E. 4 und 4.1). Aus den zitierten Erwägungen kann höchstens abgeleitet
werden, dass beim Entscheid über den Erlass der Rückerstattungsforderung
zwischen bös- und gutgläubigem Bezug unterschieden werden muss. Entgegen der
Auffassung des Rekurrenten kann dem Urteil jedoch nicht entnommen werden, dass
die Rückerstattungsforderung immer erlassen werden muss, wenn der Empfänger
beim Bezug der Unterstützungsleistung gutgläubig gewesen ist.
3.2 Entsprechendes
ergibt sich auch nicht aus Art. 8 Abs. 1 der Bundesverfassung vom
18. April 1999 (BV, SR 101). Dem Unterschied zwischen bös- und gutgläubigen
Bezügern wird insoweit Rechnung getragen, als ein Erlass bei jenen von
vornherein ausgeschlossen und bei diesen ins Ermessen der zuständigen Behörde gelegt
wird. Das Rechtsgleichheitsgebot verbietet es nicht, im Rahmen der Ermessensausübung
unterschiedlichen Situationen gutgläubiger Bezüger Rechnung zu tragen und den
Erlass auch gutgläubigen Bezügern zu verweigern, wenn dafür ein sachlicher
Grund besteht. Wie das WSU zutreffend festgestellt hat, ist ein solcher
gegeben, wenn der Bezüger die Mittel, mit denen er die (potentielle) Rückerstattungsforderung
erfüllen könnte, in einem Zeitpunkt verbraucht, in dem ihm die Möglichkeit
einer Rückerstattungspflicht bekannt ist oder bei Anwendung der gehörigen Aufmerksamkeit
bekannt sein müsste (vgl. Entscheid betreffend das Verfahren VD.2018.74,
E. 11). Ein Sozialhilfebezüger, der die für den Erlass erforderliche
grosse Härte durch den Verbrauch der Mittel, mit denen er die
Rückerstattungsforderung erfüllen könnte, selber herbeiführt, obwohl ihm die
Möglichkeit einer Rückerstattungspflicht bekannt ist oder bei Anwendung der
gehörigen Aufmerksamkeit bekannt sein könnte, und gestützt auf die selber
herbeigeführte grosse Härte ein Erlassgesuch stellt, verstösst gegen das Gebot
von Treu und Glauben (Art. 5 Abs. 3 BV). Ein solches treuwidriges
Verhalten verdient keinen Rechtsschutz.
3.3 In
Ziff. 16 der Unterstützungsrichtlinien des WSU (URL) wird festgehalten, dass
bei Erlassgesuchen für die Beurteilung der grossen Härte das
betreibungsrechtliche Existenzminimum massgebend ist. Zu den übrigen
Voraussetzungen des Erlasses äussert sich diese Bestimmung nicht. Folglich kann
entgegen der Ansicht des Rekurrenten auch daraus offensichtlich nicht
geschlossen werden, dass die Rückerstattungsforderung immer erlassen werden
muss, wenn der Empfänger beim Bezug gutgläubig gewesen ist und die
Rückerstattung eine grosse Härte bedeuten würde.
3.4 Aus
der Regelung des Steuererlasses kann der Rekurrent ebenfalls nichts zu seinen
Gunsten ableiten. § 201a des Steuergesetzes vom 12. April 2000 (StG,
SG 640.100) sieht ausdrücklich vor, dass von einem Erlass abgesehen werden
kann, obwohl die Zahlung der Steuern infolge einer Notlage eine grosse Härte
bedeuten würde. Diese Möglichkeit besteht insbesondere dann, wenn die
steuerpflichtige Person im Zeitpunkt der Fälligkeit der Steuerforderung trotz
verfügbarer Mittel weder Zahlungen leistet noch Rücklagen vornimmt
(lit. b) oder die mangelnde Leistungsfähigkeit durch freiwilligen Verzicht
auf Einkommen oder Vermögen ohne wichtigen Grund, durch übersetzte
Lebenshaltung oder dergleichen leichtsinnig oder grob fahrlässig herbeigeführt
hat. Die Norm ist folglich auf Sachverhalte zugeschnitten, die mit den
vorliegend zu beurteilenden vergleichbar sind, und erlaubt es, den Steuererlass
zu verweigern, selbst wenn die gesetzlichen Voraussetzungen dafür erfüllt sind.
Im Übrigen
handelt es sich bei § 201a StG – wie bei § 19 Abs. 2 SHG – um eine
Kann-Vorschrift. Mit solchen räumt der Gesetzgeber der Verwaltungsbehörde in
der Regel Rechtsfolgeermessen in der Form von Entschliessungsermessen ein. In
diesem Fall verfügt die zuständige Behörde beim Entscheid, ob eine Massnahme zu
treffen ist oder nicht, über einen Ermessensspielraum (Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht,
7. Aufl., Zürich 2016, N 398, 403 und 408). Auch wenn die
gesetzlichen Voraussetzungen für den Erlass erfüllt sind, können wesentliche
Unterschiede bestehen, die einen sachlichen Grund dafür darstellen, den Erlass
in bestimmten Fällen zu gewähren und in anderen nicht. Damit verstösst eine
Ungleichbehandlung nicht zwangsläufig gegen das Rechtsgleichheitsgebot. Dies
gilt auch im Bereich des Steuerrechts: Kann-Formulierungen räumen nach der
Rechtsprechung des Bundesgerichts und des Verwaltungsgerichts keinen
Rechtsanspruch auf Steuererlass ein (vgl. BGE 122 I 373 E. 1 S. 374
ff.; BGer 2D_138/2007 vom 21. Februar 2008 E. 2.2; VGE VD.2014.229
vom 2. Juni 2015 E. 2.4). Der zuständigen Behörde steht vielmehr ein
gewisser Ermessensspielraum zu (VGE VD.2014.229 vom 2. Juni 2015 E. 2.4).
Der Ansicht von Blumenstein/Locher, wonach nach
rechtsstaatlicher Auffassung anzunehmen sei, dass der Schuldner einen
öffentlich-rechtlichen Anspruch auf Steuererlass habe, wenn ein im Gesetz normierter
Erlassgrund erfüllt sei, und es gegen den Grundsatz der Rechtsgleichheit (Art. 8
BV) verstosse, wenn der Steuererlass verweigert werde, obschon ein Erlassgrund
vorliegt, kann somit nicht gefolgt werden (vgl. Blumenstein/Locher,
System des schweizerischen Steuerrechts, 7. Aufl., Zürich 2016,
S. 423). Auch trifft es nach dem Gesagten nicht zu, dass lediglich das
Ermessen der Erlassbehörde bezüglich Annahme der Erlassgründe angedeutet werde,
wenn im (kantonalen) Gesetz die Ausdrucksweise verwendet wird, der Erlass könne
gewährt werden (anderer Auffassung: Blumenstein/Locher,
a.a.O., S. 423).
3.5 Auch
die allgemeine sozialversicherungsrechtliche Erlassnorm führt nicht zum
Schluss, dass die Rückerstattungsforderungen zwingend zu erlassen wären. Nach Art. 25
Abs. 1 ATSG müssen Leistungen der Sozialversicherungen zwar nicht
zurückerstattet werden, wenn sie in gutem Glauben empfangen worden sind und
eine grosse Härte vorliegt. Die Behauptung des Rekurrenten, diese Bestimmung
bringe einen allgemeinen Rechtgrundsatz zum Ausdruck, der auch im Sozialhilferecht
des Kantons Basel-Stadt gelte, trifft jedoch nicht zu. Wizent, auf den sich der Rekurrent beruft, hält die sozialversicherungsrechtliche
Rückerstattungspflicht für stossend, wenn die unterstützte Person beim Bezug gutgläubig
gewesen ist. Dies gelte erst recht, wenn sie zugleich wirtschaftlich nicht in
der Lage ist, die zu viel erhaltene Hilfe zurückzuerstatten. In diesen Fällen
sei die Rückerstattungsforderung deshalb zu erlassen. Wizent scheint die Notwendigkeit des Erlasses aus dem
Grundsatz des Vertrauensschutzes abzuleiten (vgl. zum Ganzen: Wizent, Sozialhilferechtliche
Rückerstattung gegenüber der Klientel, in: Jusletter 19. März 2018, N. 119).
Seiner Auffassung kann nicht gefolgt werden. Vertrauensschutz setzt voraus,
dass der Private gestützt auf sein berechtigtes Vertrauen in die
Vertrauensgrundlage Dispositionen getroffen hat, die nicht ohne Nachteil wieder
rückgängig gemacht werden können (Tschannen/Zimmerli/Müller,
Allgemeines Verwaltungsrecht, 4. Aufl., Bern 2014, § 22 N 12).
An einer solchen Vertrauensbetätigung fehlt es einerseits von vornherein,
solange der Sozialhilfeempfänger die zu viel erhaltenen Mittel nicht verbraucht
hat. Andererseits ist sein Vertrauen nicht mehr berechtigt bzw. schützenswert,
wenn ihm die Möglichkeit einer Rückerstattungspflicht bekannt ist oder bei
Anwendung pflichtgemässer Sorgfalt bekannt sein müsste (vgl. Tschannen/Zimmerli/Müller, a.a.O.,
§ 22 N 11). Weshalb die Rückerstattungspflicht stossend sein sollte,
wenn der So-zialhilfeempfänger zwar nicht im Zeitpunkt des Bezugs der Leistung,
aber im späteren Zeitpunkt des Verbrauchs der Mittel, mit denen er die
Rückerstattungsforderung erfüllen könnte, bösgläubig ist, ist nicht
nachvollziehbar. Im Übrigen will selbst Wizent
Art. 25 Abs. 1 ATSG nur bei Fehlen einer ausdrücklichen Regelung analog
heranziehen.
3.6 Schliesslich
kann der Rekurrent auch aus Art. 115 BV nichts zu seinen Gunsten ableiten.
Diese Bestimmung begründet keinen subjektiven (bundesrechtlichen) Anspruch auf
bestimmte Sozialhilfeleistungen (VGE VD.2016.188 vom 12. Januar 2017
E. 2.8.4; Gächter/Filippo,
in: Basler Kommentar 2015, Art. 115 BV N 20).
4.1 Der
Rekurrent behauptet, die Zahlung der [...] von CHF 1'110.25 (richtig CHF 1'120.25)
habe im Zusammenhang mit einer Forderung gegenüber seiner Vermieterin auf
Inkonvenienzentschädigung wegen Bau- und Sanierungslärm gestanden. Sinngemäss
macht er geltend, Inkonvenienzenentschädigungen würden gemäss Rechtsprechung
des WSU nicht an die Sozialhilfe angerechnet, deshalb habe er nicht mit einer
Rückerstattungspflicht rechnen müssen (Rekursbegründung im Verfahren
VD.2018.74, Ziff. 3.i.bb und 3.i.cc S. 11).
4.2 Mit
Schreiben vom 15. Juli 2010 erklärte der Rekurrent, er habe die am
26. Mai 2010 von der [...] überwiesenen EUR 762.47 „in der Zwischenzeit
ausgegeben“, und reichte der Sozialhilfe unter anderem einen Kontoauszug vom
15. Juli 2010 der [...] ein. Gestützt auf diesen Kontoauszug stellte das
WSU im angefochtenen Entscheid fest, der Rekurrent habe die am 26. Mai
2010 eingegangene Summe von CHF 1'120.25 bzw. EUR 762.47 bereits am
29. Mai 2010 vollumfänglich wieder ausgegeben (Entscheid betreffend das
Verfahren VD.2018.74, E. 12). Der Rekurrent bestreitet dies nicht substanziiert,
weshalb vorliegend auf die vorinstanzlichen Feststellungen abgestellt werden
kann (vgl. vorne E. 1.5). In der Replik behauptet er erstmals, er habe die
seinem Girokonto bei der [...] als EUR 762.47 gutgeschriebenen CHF 1'125.–
(richtig CHF 1'120.25) nicht aktiv ausgegeben, weil dieses Konto von Dezember
2009 bis September 2010 laufend mit über EUR 900.– im Soll gestanden habe
(vgl. Replik, Ziff. 6 S. 12). Diese Behauptung und die zum Beweis
eingereichten Buchungs- und Kontoauszüge sind unbeachtliche Noven (vgl. vorne
E. 1.5). Im Übrigen würde auch die Berücksichtigung dieser Noven am
Ausgang des Verfahrens nichts ändern. Die vom Rekurrenten mit der Replik
eingereichten Belege beweisen nicht, dass das Konto im Zeitpunkt der Gutschrift
im Mai 2010 im Soll gestanden hat. Daraus ergibt sich nur, dass der Saldo am 2. Dezember
2009 EUR -983.55 und am 30. September 2010 EUR -906.24 betragen hat. Auf der
Kontoübersicht vom 27. Mai 2010, die der Rekurrent der Sozialhilfe mit
Schreiben vom 27. Mai 2010 eingereicht hat, wird allerdings ein Kontostand
von EUR -755.18 erwähnt. Selbst aus einem negativen Kontosaldo im Mai 2010
könnte der Rekurrent aber nichts zu seinen Gunsten ableiten. Aus dem Kontoauszug
vom 15. Juli 2010 ergibt sich zweifelsfrei, dass der Rekurrent vom 25. bis
29. Mai 2010 Zahlungen zu Lasten seines Girokontos bei der [...] getätigt
hat. Wenn das Konto in dieser Zeit im Soll gestanden hätte, hätte er somit über
eine Kreditlimite verfügt. Dafür spricht auch, dass auf der Kontoübersicht vom
27. Mai 2010 ein verfügbarer Betrag von EUR 1'432.79 ausgewiesen
wird. Wenn er keine anderen Auslagen getätigt hätte, hätte er folglich im
Umfang von EUR 762.47 entsprechend CHF 1'125.00 die
Rückerstattungsforderung erfüllen oder seinen notwendigen Lebensbedarf decken
können, indem er den vor der Gutschrift vom 26. Mai 2010 bestehenden
negativen Saldo wiederhergestellt hätte.
4.3 Der
Rekurrent zieht einen Entscheid des WSU vom 1. September 2009 in Sachen [...]
heran. In diesem erwog das WSU, dass eine Inkonvenienzentschädigung, die der
Sozialhilfeempfänger aufgrund der Sanierung seiner Wohnung von der
Liegenschaftsverwaltung erhalten hatte, insoweit nicht mit den
Sozialhilfeleistungen zu verrechnen bzw. zurückzuerstatten sei, als sie einen
Ausgleich für die durch die Sanierung der Wohnung erlittenen Belastungen
darstellte (Entscheid vom 1. September 2009, E. II.5 und II.9–14). Vorliegend
befreite sich die [...] als Rechtsschutzversicherung des Rekurrenten mit der
Zahlung von CHF 1'120.25 davon, diesem in einer mietrechtlichen Angelegenheit
weitere Leistungen zu erbringen. Selbst unter der Annahme, dass die Zahlung der
[...] wie vom Rekurrenten behauptet mit einer Forderung des Rekurrenten
gegenüber seiner Vermieterin auf eine Inkonvenienzentschädigung zusammenhängt, handelt
es sich dabei nicht um eine Inkonvenienzentschädigung und kann sie einer
solchen auch nicht gleichgesetzt werden (vgl. VGE VD.2012.3 vom 1. Juni
2012 Sachverhalt S. 2 und E. 2.2 sowie VD.2010.216 vom
7. November 2011 E. 2.2). Genau so wenig wie eine Gegenleistung der
Rechtsschutzversicherung des Rekurrenten für dessen Verzicht auf weitere Leistungen
der Versicherung im Zusammenhang mit einer Streitigkeit betreffend Taggelder
der SUVA einem solchen Taggeld gleichgesetzt werden kann (VGE VD.2010.216 vom
7. November 2011 E. 2.2), stellt eine Gegenleistung der
Rechtsschutzversicherung für den Verzicht auf weitere Leistungen im Zusammenhang
mit einer Inkonvenienzentschädigung eine Inkonvenienzentschädigung dar. Folglich
durfte der Rekurrent aus dem Entscheid des WSU vom 1. September 2009 nicht
schliessen, die Leistung der [...] von CHF 1'120.25 werde bei der
Bemessung der wirtschaftlichen Hilfe für Juni 2010 nicht berücksichtigt.
4.4 Im
Übrigen hätte die Möglichkeit einer Rückerstattungspflicht dem Rekurrenten aus
den folgenden Gründen selbst dann bewusst sein müssen, wenn der Entscheid des
WSU vom 1. September 2009 für den vorliegenden Fall einschlägig wäre:
4.4.1 Am
22. Juni 2009 erhielt der Rekurrent von der [...] eine Zahlung von
CHF 1'000.–. Diese ist zwar nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Hinsichtlich
ihrer Rechtsnatur ist sie jedoch mit der streitbetroffenen Zahlung von
CHF 1'120.25 vergleichbar, weshalb die Erwägungen betreffend ersterer auch
für letztere gelten (VGE VD.2012.3 vom 1. Juni 2012 E. 2.1 f. und
2.5). Der Rekurrent meldete die Zahlung von CHF 1'000.– am 26. Juni 2009
der Sozialhilfe und erklärte, sie sei seiner Meinung nach nicht an die
Sozialhilfeleistungen anzurechnen. Die Sozialhilfe erliess am 19. August
2009 indes eine Rückerstattungsverfügung, mit der sie den Betrag von CHF 1'000.–
zurückforderte. Auch wenn die Rückerstattungsverfügung vom 19. August 2009
beim Bezug der Unterstützungsleistungen für Juni 2010 nicht rechtskräftig
war, musste der Rekurrent mit der Möglichkeit rechnen, dass sie von den
Rechtsmittelinstanzen bestätigt werden wird. Jedenfalls wusste der Rekurrent,
dass Leistungen von der Art der streitbetroffenen Zahlung von CHF 1'120.25
nach der Auffassung der Sozialhilfe bei der Bemessung der wirtschaftlichen
Hilfe abzuziehen sind und ihm die Unterstützungsleistung für Juni 2010
folglich gemäss der von der Sozialhilfe vertretenen Ansicht in diesem Umfang zu
Unrecht ausgerichtet worden war.
4.4.2 Nachdem
sie die Leistungen für August 2009 am 22. Juli 2009 vorbehaltlos
ausbezahlt hatte, forderte die Sozialhilfe mit Verfügung vom 19. August
2009 ihre Leistungen für Juli 2009 im Umfang von CHF 1'000.– zurück. Damit wusste
der Rekurrent auch, dass er aus dem Umstand, dass die Sozialhilfe die Unterstützungsleistungen
für Juli 2010 am 23. Juni 2010 kommentarlos überwiesen hatte, nicht auf
einen konkludenten Verzicht auf eine Rückforderung schliessen durfte. Im
Übrigen kann der Rekurrent aus dieser Auszahlung bereits deshalb nichts zu
seinen Gunsten ableiten, weil er die Mittel, mit welchen er die
Rückerstattungsforderung hätte erfüllen können, bereits vorher ausgegeben hatte
(vgl. vorne E. 3.2). Dabei ist es entgegen der Auffassung des Rekurrenten
(vgl. Rekursbegründung im Verfahren VD.2018.74, Ziff. 3.i.cc S. 11)
irrelevant, ob der Sozialhilfeempfänger die Leistung eines Dritten, die an die
Sozialhilfe anzurechnen wäre, oder die von der Sozialhilfe selber im
entsprechenden Umfang zu Unrecht ausgerichtete Leistung verbraucht. Im Übrigen
behauptet der Rekurrent nicht, dass er wegen des Verbrauchs der Leistung der [...]
die Leistung der Sozialhilfe für Juni 2010 nicht verbraucht hätte. Folglich ist
davon auszugehen, dass er beide Leistungen verbraucht hat.
4.5 Dem
Rekurrenten musste somit bewusst sein, dass er der Sozialhilfe zumindest
möglicherweise CHF 1'120.25 zurückzuerstatten hat, als er diesen Betrag vom
27. bis am 29. Mai 2010 ausgab und damit die Mittel, mit denen er die
Rückerstattungsforderung problemlos hätte erfüllen können, verbrauchte. Damit
besteht ein sachlicher Grund, den Erlass der Rückerstattungsforderung zu
verweigern, obwohl der Rekurrent beim Bezug der Sozialhilfeleistungen für
Juni 2010 gutgläubig war und die Rückerstattung für ihn eine grosse Härte
bedeutet (vgl. vorne E. 3.2).
5.1 Der
Rekurrent macht in Bezug auf die Zahlungen seiner Vermieterin von CHF 1'000.–
(VD.2018.89) und von CHF 129.– (VD.2018.142) unter anderem geltend, es handle
sich um Inkonvenienzentschädigungen, die nicht an die Sozialhilfe anzurechnen
seien (vgl. zu dieser und zu den weiteren Rügen des Rekurrenten die jeweilige Rekursbegründung
in den Verfahren VD.2018.89, Ziff. 2.b.1.a–2.b.1.b S. 6 f.,
Ziff. 2.b.1.h S. 10, Ziff. 3.h.cc.bbb S. 15 f., Ziff. 3.h.cc.ccc
S. 16 und Ziff. 3.h.cc.fff S. 17; VD.2018.142,
Ziff. 2.b.3.c S. 10 f., Ziff. 2.c.7.b.bb S. 13 f.,
Ziff. 2.c.7.b.cc S. 14, Ziff. 2.c.7.b.ee S. 14 f. und
Ziff. 2d.gg S. 16).
5.2
5.2.1 Zunächst
beruft sich der Rekurrent auch in diesem Zusammenhang auf den Entscheid des WSU
vom 1. September 2009 in Sachen [...] Darin wurde eine
Rückerstattungspflicht gemäss § 17 Abs. 1 SHG verneint, weil der dem
Ausgleich der Belastungen des Mieters dienende Teil der Inkonvenienzentschädigung
den Vermögensfreibetrag von CHF 4'000.– gemäss Kap. E.2.1 der
SKOS-Richtlinien nicht überschritten habe (Entscheid vom 1. September
2009, E. II.12). Dieser Vermögensfreibetrag wird der gesuchstellenden bzw.
unterstützten Person nur zu Beginn und bei der Ablösung der Unterstützung
zugestanden (SKOS-Richtlinien Kap. E.2.1; VGE VD.2016.35 vom 11. November
2016 E. 7.1). Gemäss dem Entscheid des WSU vom 1. September 2009 in
Sachen [...] wurde dieser von November 2003 bis Dezember 2008 von der
Sozialhilfe unterstützt und verrechnete die Sozialhilfe die Entschädigung mit
ihren Unterstützungsleistungen für Dezember 2008 (Entscheid vom
- September 2009, E. I.1 f.). Somit wurde der Vermögensfreibetrag [...]
im Hinblick auf seine Ablösung von der Sozialhilfe gewährt. Eine Ablösung des
Rekurrenten steht hier nicht zur Diskussion. Zudem geht es im vorliegenden Fall
nicht um eine Rückerstattungspflicht gemäss § 17 Abs. 1 SHG, sondern
um eine solche gemäss § 19 Abs. 1 SHG (VGE VD.2016.35 vom 11. November
2016 E. 2). In Anbetracht dieser wesentlichen Unterschiede konnte der
Rekurrent aus dem Entscheid des WSU vom 1. September 2009 betreffend [...]
nicht ableiten, dass in seinem Fall ein Vermögensfreibetrag zur Anwendung
gelangen würde. Entsprechendes ergibt sich auch nicht aus den vom Rekurrenten
zitierten Ausführungen von Wizent
(vgl. Wizent, Die
sozialhilferechtliche Bedürftigkeit, Zürich 2014, S. 423).
5.2.2 Auch
aus dem Eintrag vom 23. November 2009 im Protokoll der Sozialhilfe kann der
Rekurrent nichts zu seinen Gunsten ableiten. Vielmehr geht daraus hervor, dass gestützt
auf den Entscheid des WSU vom 1. September 2009 betreffend [...] auf eine
Rückerstattung zu verzichten sei, wenn die Mietzinsreduktion bzw. die
Inkonvenienzenzentschädigung bei einem einmaligen Betrag von CHF 618.–
belassen wird. Ferner behielt sich die Sozialhilfe dem Eintrag zufolge eine
erneute Prüfung vor, falls der Rekurrent von der Vermieterin noch weitere
Zahlungen als Inkonvenienzentschädigung erhalten sollte.
Dementsprechend forderte
die Sozialhilfe mit Verfügung vom 29. Dezember 2014 vom Rekurrenten die zu
Unrecht bezogene Sozialhilfeleistungen von CHF 1'000.– zurück. Die
Rückforderung wurde damit begründet, dass dem Rekurrenten für Januar bzw.
Februar 2014 im Umfang von CHF 1'000.– zu Unrecht Sozialhilfeleistungen
erbracht worden seien, weil die Zahlung seiner Vermieterin von CHF 1'000.–
vom 24. Januar 2014 im Januar und Februar 2014 nicht als Einnahmen
berücksichtigt worden sei. Die Sozialhilfe hielt ausdrücklich fest, ihres
Erachtens seien die Erwägungen im Entscheid des WSU vom 1. September 2009 betreffend
[...] nicht verallgemeinerbar und spreche weder der Charakter noch der Zweck
einer Inkonvenienzentschädigung bzw. Mietzinsminderung gegen die Berücksichtigung
als Einnahme. Einen dagegen erhobenen Rekurs wies das WSU mit Entscheid vom
26. Oktober 2015 ab. In seiner Begründung erwog es, im Umfang des von der
Vermieterin bezahlten Betrags von CHF 1'000.– habe der Rekurrent eindeutig
unberechtigterweise zu viel Sozialhilfeleistungen bezogen. Wenn unterstützte
Personen vom Vermieter aufgrund eines Mangels der Mietsache zu viel bezahlte
Mietzinsen zurückerhielten, mache die Sozialhilfe seit mehreren Jahren eine
Rückerstattungsforderung in diesem Umfang geltend. Diese Praxis sei nicht zu
beanstanden. Im Entscheid des WSU vom 1. September 2009 betreffend [...] sei
fälschlicherweise eine Rückforderung gestützt auf § 19 SHG nicht geprüft
und nicht berücksichtigt worden, dass Zahlungen des Vermieters infolge einer
Mietzinsherabsetzung keinen Schadenersatz darstellten, sondern dem
Wertausgleich dienten (Entscheid vom 26. Oktober 2015, E. II.7 und
II.11). Gegen diesen Entscheid meldete der Rekurrent am 31. Oktober 2015
Rekurs an. Das Verwaltungsgericht wies diesen mit Urteil vom 11. November
2016 ab und erwog, bei der Zahlung der Vermieterin des Rekurrenten von
CHF 1'000.– handle es sich um eine nachträgliche Mietzinsherabsetzung und
nicht um Schadenersatz oder Genugtuung für Beeinträchtigungen des Rekurrenten (VGE
VD.2016.35 vom 11. November 2016 E. 3.2 f. und 4.2). Das
Bundesgericht bestätigte dieses Urteil auf Beschwerde hin (BGer 8C_39/2017 vom
7. Juli 2017 E. 3.2).
Der Protokolleintrag
vom 23. November 2009 war dem Rekurrenten gemäss eigenen Angaben im Zeitpunkt
des Erhalts der CHF 1'000.– und CHF 129.– bekannt (vgl. im Verfahren
VD.2016.35: Replik vom 27. Mai 2016, S. 2; Rekursbegründung im
Verfahren VD.2018.74, Ziff. 4.3 S. 10; Replik, S. 2). Entgegen seiner
Auffassung durfte der Rekurrent weder im einen wie im anderen Zeitpunkt davon ausgehen,
der Vorbehalt beziehe sich nur auf Mietzinsreduktionen bzw.
Inkonvenienzentschädigungen, die für dieselbe Zeitperiode ausgerichtet wurden wie
die erste. Aufgrund des Protokolleintrags vom 23. November 2009 musste dem
Rekurrenten bereits im Zeitpunkt der Kenntnisnahme von der Überweisung der CHF
1'000.– bewusst sein, dass er zumindest möglicherweise in diesem Umfang zu
einer Rückerstattung an die Sozialhilfe verpflichtet ist.
5.2.3 Der
Rekurrent macht geltend, bei der Zahlung seiner Vermieterin von CHF 129.–
handle es sich um eine Inkonvenienzentschädigung für den Ausfall des Aufzugs
und die Lärmbelästigung, die mit der Ersetzung des Aufzugs in der vom
Rekurrenten bewohnten Liegenschaft verbunden gewesen seien. Gemäss Schreiben
der Vermieterin des Rekurrenten vom 18. Dezember 2015 wurde in der vom
Rekurrenten bewohnten Liegenschaft vom 13. Oktober bis am 26. November
2015 der Lift ersetzt. Mit Schreiben vom 21. Juli 2015 erklärte die
Vermieterin zwar, dass nach Abschluss der Arbeiten allen Mietparteien eine Inkonvenienzentschädigung
von 10 % des Nettomietzinses ausbezahlt werde, weil der Lift während der
Sanierungsarbeiten nicht zur Verfügung stehen werde. Mit E-Mail vom 23. August
2015 erklärte sich der Rekurrent mit der Inkonvenienzentschädigung von 10 %
wegen Nichtgebrauchs des Aufzugs einverstanden, behielt sich für den Fall von
Lärmbelästigungen jedoch vor, weitergehende Mietzinsreduktionen geltend zu
machen. Mit Schreiben vom 18. Dezember 2015 erklärte die Vermieterin
wiederum, die Inkonvenienzentschädigung werde von 10 % auf 15 % des
Nettomietzinses erhöht und dem Rekurrenten für die Dauer von zwei Monaten der
Betrag von CHF 129.– überwiesen. Damit resultierte in der Sache auch die
Zahlung der Vermieterin des Rekurrenten von CHF 129.– aus einer nachträglichen
Mietzinsherabsetzung. Dies hatte der Rekurrent erkannt. So erklärte er in seinem
Schreiben vom 24. Dezember 2015, bei dieser Zahlung handle es sich um eine
„Mietzinsreduktion durch meine Vermieterin“. Damit wusste der Rekurrent, dass
die Zahlung seiner Vermieterin von CHF 129.– der Sache nach wie die
Zahlung von CHF 1'000.– eine rückwirkende Mietzinsherabsetzung darstellte. Auch
wenn der Entscheid vom 26. Oktober 2015 damals nicht rechtskräftig war,
wusste der Rekurrent aufgrund der Verfügung vom 29. Dezember 2014 und des
Entscheids vom 26. Oktober 2015 im Zeitpunkt der Kenntnisnahme von der
Überweisung von CHF 129.– somit, dass er zumindest nach Auffassung der
Sozialhilfe und des WSU in diesem Umfang zu einer Rückerstattung an die
Sozialhilfe verpflichtet ist. Zudem war ihm bekannt, dass das WSU seine im
Entscheid betreffend [...] vom 1. September 2009 vertretene Auffassung
revidiert hatte.
5.3 Auch
aus der gesetzlichen Regelung über die Meldepflicht (§ 14 Abs. 2 SHG)
kann der Rekurrent nichts zu seinen Gunsten ableiten. Diese dient dazu, der
Sozialhilfe die Prüfung einer Anrechnung bzw. eines allfälligen
Rückerstattungsanspruchs zu ermöglichen. Nach seinen Meldungen vom 27. Januar
2014 und 24. Dezember 2015 hätte der Rekurrent deshalb mit dem Ausgeben
des Geldes zumindest bis zur Auszahlung der Sozialhilfeleistungen für März 2014
bzw. Februar 2016 warten müssen (VGE VD.2016.35 vom 11. November 2016
E. 4.4). Bereits mit E-Mail vom 29. Januar 2014 wies die Sozialhilfe
den Rekurrenten darauf hin, dass sie derzeit abkläre, ob der von der
Vermieterin erhaltene Betrag von CHF 1'000.– dem Rekurrenten belassen
werden könne oder mit den Leistungen der Sozialhilfe zu verrechnen sei. Sie
forderte den Rekurrenten auf, den Betrag vorerst nicht für laufende Ausgaben zu
verwenden. Mit E-Mail vom 14. Januar 2016 forderte die Sozialhilfe den
Rekurrenten auf, den noch vorhandenen Restbetrag der CHF 129.–, die er von
der Vermieterin erhalten hatte, nicht auszugeben, weil eine Anrechnung bzw.
Rückerstattung geprüft werde. Aufgrund dieser ausdrücklichen Hinweise musste
dem Rekurrenten bewusst sein, dass er ungeachtet des Entscheids des WSU
betreffend [...] vom 1. September 2009 im Umfang von CHF 1'000.– bzw.
CHF 129.– möglicherweise zur Rückerstattung von Sozialhilfeleistungen
verpflichtet ist. Ob der Rekurrent die Leistungen der Vermieterin oder die
Leistungen der Sozialhilfe für Februar 2014 bzw. Februar 2016 im Umfang
von CHF 1'000.– bzw. CHF 129.– nicht hätte verbrauchen dürfen und dass
sich die Aufforderung der Sozialhilfe betreffend den Betrag von CHF 1'000.–
nur auf laufende Ausgaben bezog, ist insoweit irrelevant. Unerheblich ist sodann,
dass der Rekurrent von den CHF 1'000.– bis am 28. Januar 2014 nur
CHF 731.– und den Rest erst im August und September 2014 verbraucht haben
soll. Nachdem ihm die Sozialhilfe mit Schreiben vom 7. Februar 2014 das
rechtliche Gehör zur beabsichtigten Anrechnung der ihm ausgerichteten Mietzinsreduktion
von CHF 1'000.– an die Unterstützungsleistungen und zur entsprechenden
Rückforderung gewährt hatte, musste ihm im Sommer 2014 die Möglichkeit der
Rückerstattungspflicht erst recht bewusst sein. Dass die Sozialhilfe die
Zahlung von CHF 129.– nicht an die Unterstützungsleistungen für Februar
2016 oder einen Folgemonat angerechnet hat, obwohl der Rekurrent die erhaltenen
Zahlung gemäss seiner Mitteilung vom 14. Januar 2016 nicht vollständig,
sondern nur weitgehend ausgegeben hatte, ist ebenfalls unbeachtlich. Aufgrund
ihrer Mitteilung vom 14. Januar 2016 wusste der Rekurrent, dass die
Sozialhilfe eine Anrechnung bzw. Rückerstattung prüfte. Auch wenn eine Anrechnung
in den Folgemonaten ausblieb, durfte der Rekurrent deshalb nicht annehmen, auf
eine Anrechnung oder Rückforderung sei (konkludent) verzichtet worden.
5.4 Aus
den vorstehenden Gründen musste dem Rekurrenten bewusst sein, dass er der
Sozialhilfe zumindest möglicherweise CHF 1'000.– und CHF 129.–
zurückzuerstatten hat, als er diese Beträge ausgab und damit die Mittel, mit
denen er die Rückerstattungsforderungen problemlos hätte erfüllen können,
verbrauchte. Damit liegt ein sachlicher Grund vor, der es rechtfertigt, den
Erlass der Rückerstattungsforderungen von CHF 1'000.– (VD.2018.89) und CHF 129.–
(VD.2018.142) zu verweigern, obwohl der Rekurrent beim Bezug der
Sozialhilfeleistungen gutgläubig gewesen ist und die Rückerstattung für ihn
eine grosse Härte bedeutet.
5.5 Der
Rekurrent macht geltend, er habe umsichtig und im Interesse der Sozialhilfe
gehandelt, indem er einen Teil der Zahlung seiner Vermieterin von CHF 1'000.–
für den Kauf eines Kühlschranks verwendet habe. Dieser Einwand ist unbegründet.
Entgegen der Darstellung des Rekurrenten war der Kauf eines neuen Kühlschranks
nicht geboten. Der Rekurrent hatte keinen sozialhilferechtlichen Anspruch auf
einen zusätzlichen oder grösseren Kühlschrank. Vielmehr wäre die Vermieterin
verpflichtet gewesen, dem Rekurrenten einen funktionsfähigen Kühlschrank zur
Verfügung zu stellen (vgl. Art. 256 Abs. 1 des Obligationenrechts vom
30. März 1911 [OR, SR 220]; Higi,
in: Zürcher Kommentar, 3. Aufl., 1994, Art. 256 OR N 34). Die Behauptung
des Rekurrenten, er hätte eine Sanierungskündigung befürchten müssen, wenn er
diesen Anspruch geltend gemacht hätte, ist durch nichts belegt und deshalb unbeachtlich.
6.1 In
Bezug auf die Zahlung vom 11. Dezember 2015 im Betrag von CHF 185.55
(VD.2018.142) bestreitet der Rekurrent insbesondere, dass er beim späteren Bezug
der Unterstützungsleistungen nicht gutgläubig gewesen sei (Rekursbegründung im
Verfahren VD.2018.142, Ziff. 2.b S. 4, Ziff. 2.b.1 S. 5, Ziff. 2.c.1
- 11, Ziff. 2.c.3 f. S. 11 f., Ziff. 2.c.7
- 13, Ziff. 2.c.7.b.aa S. 13, Ziff. 2.d.aa S. 15 und
Ziff. 2.d.ee S. 16).
6.2 Die
monatlichen Leistungen der Sozialhilfe umfassen die Akontozahlungen für
Nebenkosten gemäss Mietvertrag, soweit diese unmittelbar aus dem Wohnbedürfnis
resultieren. Dass die Sozialhilfe effektiv jedoch nur die tatsächlich
anfallenden Nebenkosten zu übernehmen hat, liegt auf der Hand. Es versteht sich
deshalb von selbst, dass eine Rückzahlung zu viel bezahlter Nebenkosten bei der
Bemessung der wirtschaftlichen Hilfe zu beachten und von den Leistungen der
Sozialhilfe abzuziehen ist. Gemäss den Angaben des Rekurrenten rechnete die
Sozialhilfe denn auch seit 2014 Rückzahlungen aus Akontozahlungen für
Mietnebenkosten regelmässig an die Unterstützungsleistungen an (Rekursbegründung
im Verfahren VD.2018.142, Ziff. 2.b S. 4).
6.3 Aus
den Akten geht hervor, dass dem Rekurrenten am 11. Dezember 2015
Mietnebenkosten im Umfang von CHF 182.55 zurückerstattet wurden. Diese
Zahlung meldete der Rekurrent am Mittwoch den 16. Dezember 2015 der
Sozialhilfe. Die Unterstützungsleistungen für Januar 2016 wurden dem Konto des
Rekurrenten am Dienstag den 22. Dezember 2015 gutgeschrieben. Wie aus der
obigen Erwägung hervorgeht, hat der Rekurrent in diesem Zeitpunkt gewusst, dass
die rückerstatteten CHF 182.55 hätten in Abzug gebracht werden müssen bzw.
ihm die Unterstützungsleistungen für Januar 2016 im entsprechenden Umfang zu
Unrecht ausgerichtet worden waren. Der Umstand, dass der Rekurrent die Zahlung
bereits vor der Überweisung der Sozialhilfeleistungen gemeldet hatte, macht ihn
nicht zum gutgläubigen Sozialhilfebezüger. Zwischen der Meldung der Zahlung und
der Gutschrift der Unterstützungsleistungen lagen nur drei Arbeitstage. Unter
diesen Umständen musste der Rekurrent damit rechnen, dass die Anrechnung nicht
mehr vor der Auszahlung geprüft oder vorgenommen werden konnte. Er konnte aus
der vorbehaltlosen Auszahlung nicht auf einen konkludenten Verzicht auf die
Anrechnung bzw. Rückerstattung schliessen, zumal nicht der geringste Anlass
dafür ersichtlich war, weshalb die Sozialhilfe plötzlich von ihrer mehrjährigen
Praxis abweichen sollte. Dass aufgrund der gefestigten Praxis der Sozialhilfe
die Frage, ob eine Rückzahlungen aus Akontozahlungen für Mietnebenkosten
anzurechnen ist, als solche nicht mehr geprüft werden musste, ändert daran
nichts. Im Übrigen hatte die Sozialhilfe die Rückzahlung gemäss den eigenen
Angaben des Rekurrenten in der Vergangenheit einmal an die
Unterstützungsleistungen des übernächsten Monats angerechnet (Rekursbegründung im
Verfahren VD.2018.142, Ziff. 2.b S. 4). Damit wusste der Rekurrent,
dass die Sozialhilfe dadurch, dass sie die Rückzahlung von ihren Unterstützungsleistungen
für Januar 2016 nicht in Abzug brachte, nicht auf deren Anrechnung verzichtete.
Bei objektiver Betrachtung (vgl. vorne E. 2.2) war der Rekurrent beim
Bezug der Unterstützungsleistungen für Januar 2016 im Umfang von CHF 182.55
bezüglich der Unrechtmässigkeit des Bezugs somit bösgläubig. In diesem Umfang
ist ein Erlass der Rückerstattungsforderung deshalb gemäss § 19 Abs. 2
SHG von Gesetzes wegen ausgeschlossen.
Zusammenfassend
ist festzuhalten, dass sich der Rekurrent in den vorliegend zu beurteilenden
Fällen entgegen seiner Auffassung nicht redlich und tadellos verhalten hat
(vgl. Replik, Ziff. 4 S. 5–11). Die übrigen vom Rekurrenten
behaupteten Umstände sind ebenfalls nicht geeignet, die Verweigerung des
Erlasses der Rückerstattungsforderungen als unangemessen erscheinen zu lassen. In
Bezug auf die rechtskräftig festgesetzten Rückerstattungsforderungen der
Sozialhilfe im Betrag von CHF 1'120.25 (VD.2018.74), CHF 1'000.–
(VD.2018.89) und CHF 129.– (VD.2018.142) liegen sachliche Gründe vor, die es
rechtfertigen, den Erlass der Rückerstattungsforderungen zu verweigern.
Hinsichtlich der rechtskräftig festgesetzten Rückerstattungsforderung im Betrag
von CHF 182.55 (VD.2018.142) erkannte das WSU zutreffend, dass der Rekurrent
beim Bezug der Unterstützungsleistungen für Januar 2015 bösgläubig war.
Deshalb ist auch diese Rückerstattungsforderung nicht zu erlassen. Folglich
sind die Rekurse des Rekurrenten abzuweisen.
Bei diesem
Ausgang des Verfahrens trägt der Rekurrent dessen Kosten. Mit seinen Rekursen
beantragt er jedoch, ihm sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren.
Angesichts
dessen, dass der Rekurrent mit einem kurzen Unterbruch im Jahr 2016 seit
bald zehn Jahren Sozialhilfe bezieht und die ihm ausgerichteten
Sozialhilfeleistungen derzeit wegen Verrechnung mit einer
Rückerstattungsforderung um CHF 100.00 pro Monat gekürzt werden, ist die
prozessuale Bedürftigkeit erstellt. Die Rekurse können nicht als von vornherein
aussichtslos qualifiziert werden. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,
dass ein aktueller wissenschaftlicher Beitrag des Co-Abteilungsleiters des
Rechtsdiensts der Sozialhilfe die Auffassung des Rekurrenten zu stützen scheint
(vgl. Wizent, a.a.O., Rz. 119).
Folglich hat der Rekurrent Anspruch auf unentgeltliche Prozessführung. Seine
Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sind daher
gutzuheissen.
Demgemäss
erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):
://: Die Rekurse
werden abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
Dem Rekurrenten wird für die
verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahren die unentgeltliche Prozessführung gewährt.
Der Rekurrent trägt die Kosten der
verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahren mit einer Gebühr von insgesamt CHF
1'500.–. Diese gehen zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung zu
Lasten der Gerichtskasse.
Mitteilung an:
Rekurrent
Departement für Wirtschaft, Soziales und Umwelt des Kantons Basel-Stadt
Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Gerichtsschreiberin
MLaw Nicole Aellen
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die
Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14)
einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG
verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre
Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich
aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben,
sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.