Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Einzelrichterin für
Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht
AUS.2019.10
URTEIL
vom 20.
Februar 2019
Beteiligte
Migrationsamt des Kantons
Basel-Stadt,
Spiegelgasse 12, Postfach, 4001
Basel
gegen
A____, geb. [...], von
Marokko,
zurzeit im Gefängnis Bässlergut, Freiburgerstrasse 48,
4057 Basel
Gegenstand
Verfügung des
Migrationsamtes vom 19. Februar 2019
betreffend Anordnung der
Ausschaffungshaft
Sachverhalt
Der gemäss
eigenen Angaben marokkanische Staatsangehörige A____ ersuchte am 24. Januar
2014 in der Schweiz um Asyl. Mit Entscheid des Staatssekretariats für Migration
(SEM, vormals Bundesamt für Migration) vom 26. Mai 2014 wurde auf das
Asylgesuch nicht eingetreten und wurde A____ nach Italien, dem für das
Asylverfahren zuständigen Staat, weggewiesen. Gleichzeitig wurde in Anwendung
von Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG, SR
142.00, vormals Ausländergesetz [AuG]) Ausschaffungshaft für die Dauer von 30
Tagen angeordnet und der Kanton Basel-Stadt mit dem Vollzug der Wegweisung
beauftragt.
Gemäss Rapport
der Kantonspolizei Zug vom 17. Februar 2019 wurde A____ am selben Tag um 09:01
Uhr am Bahnhofplatz in Zug vorläufig festgenommen, nachdem er der
Kantonspolizei von der Transportpolizei übergeben worden war. Zur Festnahme kam
es, weil A____ im Zug von Chiasso Richtung Zürich ohne Fahrschein sowie ohne
Reisepapiere unterwegs war. Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Kanton Zug
vom 18. Februar 2019 ist A____ wegen Widerhandlung gegen das AIG zu einer bedingt
vollziehbaren Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu CHF 30.–, abzüglich 2 Tagen Haft
und unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren, verurteilt worden. Nach
Feststellung der im Jahr 2014 erfolgten Überstellung nach Italien wurde A____
am 18. Februar 2019 dem (weiterhin) zuständigen Migrationsamt Basel-Stadt
überstellt. Dieses verfügte am 19. Februar 2019 seine Wegweisung sowie die Ausschaffungshaft
für die Dauer von drei Monaten zur Sicherstellung der Wegweisung nach Marokko.
An der heutigen
Verhandlung wurde A____ zur Sache befragt. A____ wirkt an der Verhandlung sehr
niedergeschlagen, weint und führt aus, in Marokko habe er nichts, er bleibe
lieber im Gefängnis. In Italien habe er auf der Strasse gebettelt. Für sämtliche
Ausführungen wird auf das Protokoll verwiesen.
Erwägungen
Gemäss Art. 80
Abs. 2 Ausländer-und Integrationsgesetz (AIG, SR 142.20) sind die
Rechtmässigkeit und Angemessenheit der Haft spätestens nach 96 Stunden durch
eine richterliche Behörde aufgrund einer mündlichen Verhandlung zu überprüfen.
Diese Frist ist mit der heutigen Verhandlung und Haftüberprüfung eingehalten.
Die
Ausschaffungshaft setzt einen erstinstanzlichen Weg- oder Ausweisungsentscheid
oder eine erstinstanzliche Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis
Strafgesetzbuch (StGB, SR 311.0) oder Artikel 49a oder 49abis Militärstrafgesetzbuch
(MStG, SR 321.0) voraus, dessen Vollzug mit der entsprechenden Festhaltung
sichergestellt werden soll. Die Verfügung muss (noch) nicht in Rechtskraft erwachsen
sein (Busslinger/Segessenmann,
Ausschaffung im Dublin-Verfahren, in: Rechtsschutz bei Schengen Dublin,
Breitenmoser/Gless/Lagodny [Hrsg.], Zürich/St. Gallen 2013, S. 207, 214; Göksu, in: Handkommentar AIG,
Caroni/Gächter/Thurnherr [Hrsg.], Bern 2010, Art. 76 AIG N 2). Mit der am 19.
Februar 2019 verfügten Wegweisung liegt ein entsprechender Wegweisungstitel
vor.
3.1 Nach
den gesetzlichen Vorschriften kann ein Ausländer zur Sicherstellung des
Vollzugs eines
eröffneten erstinstanzlichen Weg- oder Ausweisungsentscheids oder einer
erstinstanzlichen Landesverweisung nach Art. 66a oder 66abis StGB
oder Art. 49a oder 49abis MStG insbesondere in Haft
genommen werden, wenn Gründe nach Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 75
Abs. 1 lit. b, c, g oder h AIG vorliegen, so etwa wenn gegen eine
Einreisesperre für das Gebiet der Schweiz verstossen wird (Art. 76 Abs. 1 lit.
b Ziff. 1 i.V.m. Art. 75 Abs. 1 lit. c AIG). Ausserdem kann er in Haft genommen
werden, wenn konkrete Anzeichen befürchten lassen, dass er sich der
Ausschaffung entziehen will, insbesondere weil er besonderen
Mitwirkungspflichten nicht nachkommt (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 AIG), oder
wenn Untertauchensgefahr vorliegt (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 und 4
AIG). Dies ist regelmässig der Fall, wenn der Ausländer bereits einmal
untergetaucht ist, behördlichen Auflagen keine Folge leistet, hier straffällig
geworden ist, durch erkennbar unglaubwürdige und widersprüchliche Angaben die
Vollzugsbemühungen der Behörden zu erschweren versucht oder sonst klar zu
erkennen gibt, dass er auf keinen Fall in sein Heimatland zurückzukehren bereit
ist (BGE 128 II 241 E. 2.1 S. 243, 125 II 369 E. 3 b/aa S. 375). Untertauchensgefahr
ist auch zu bejahen bei eigentlichen Täuschungsmanövern, um die Identität zu
verschleiern bzw. die Papierbeschaffung zu erschweren (z.B. Verwendung
gefälschter Papiere, Auftreten unter mehreren Namen). Das Gleiche gilt bei
strafrechtlich relevantem Verhalten, ist bei einem straffällig gewordenen
Ausländer doch eher als bei einem unbescholtenen davon auszugehen, er werde in
Zukunft behördliche Anordnungen missachten (vgl. auch Art. 75 Abs. 1 lit. g und
h AIG).
Die Beurteilung
der Untertauchensgefahr beruht auf einer Prognose. Diese ist in erster Linie
vom Haftgericht vorzunehmen und zu begründen, letzteres nicht zuletzt deshalb,
da das Haftgericht den Ausländer im Rahmen der obligatorischen mündlichen
Verhandlung befragt und von ihm einen persönlichen Eindruck erhält (vgl. Hugi Yar, Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht, in: Ausländerrecht, Uebersax et al. [Hrsg.], 2. Auflage 2009,
Rz. 10.94; Entscheid des Verwaltungsgerichts ZH VB.2014.00104 E. 4.3).
Die
Ausschaffungshaft setzt nicht voraus, dass dem betroffenen Ausländer eine Ausreisfrist
gesetzt wurde und er bereits Gelegenheit zur selbständigen Ausreise hatte, da
er im Falle des Bestehens einer Untertauchensgefahr eine solche Frist zum Untertauchen
nutzen könnte (Businger, Ausländerrechtliche
Haft, in: Zürcher Studien zum öffentlichen Recht, Zürich/Basel/Genf 2015, S.
98).
3.2 Das
Migrationsamt begründet die angeordnete Haft mit dem Vorliegen einer
Untertauchensgefahr (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 und 4 AIG). Darin ist dem
Migrationsamt beizupflichten. Der zu Beginn des Jahres 2014 erstmals
aktenkundig in der Schweiz in Erscheinung getretene A____ machte zum damaligen
Zeitpunkt ungenaue Angaben zu seiner Person und zu seinem bisherigen Aufenthalt
in Europa. Er gab an, sein genaues Geburtsdatum nicht zu kennen und
beantwortete die Frage, ob er in Spanien um Asyl ersucht habe, mit: „Ich glaube
nicht“. Ob er in Spanien dasselbe Geburtsdatum zu Protokoll gegeben hatte,
wollte er auch nicht mehr wissen. Gemäss seinen damaligen Angaben will er in
Deutschland ein Asylgesuch eingereicht, die Entscheidung indessen nicht
abgewartet haben (Protokoll der Einvernahme des SEM vom 7. Februar 2014). An
der Befragung durch das Migrationsamt vom 19. Februar 2019 gab er an, sich
seit der Rücküberstellung nach Italien im Jahr 2014 ausschliesslich in Italien
aufgehalten zu haben. Er habe dort allerdings nie um Asyl ersucht. Man habe ihm
dort nicht einmal zu Essen gegeben. Er habe dort keine Arbeit gefunden und habe
nach Deutschland reisen wollen, um Arbeit zu suchen. Schriftlichen Angaben des
Ministero dell’Interno aus dem Jahr 2014 ist zu entnehmen, dass er in Italien
unter insgesamt 8 verschiedenen Identitäten (Alias) erfasst ist. Gegenüber der
Zuger Kantonspolizei am 17. Februar 2019 gab er an: „Wegen meiner falschen
Namensangaben als [...] musste ich in Italien ins Gefängnis“. Im ZEMIS ist er
unter insgesamt 4 Identitäten erfasst. Damit ist festzustellen, dass A____ sich
während seines bisherigen Aufenthalts in Europa offensichtlich nicht an
behördliche Anweisungen gehalten und seine Identität verschleiert hat und es
besteht eine Untertauchensgefahr. Dies umso mehr, als er an der Befragung durch
das Migrationsamt am 19. Februar 2019 angeben hat, dass er im Falle seiner
Freilassung „einen Job suchen“ würde. An dieser Einschätzung ändert auch der
Umstand nichts, dass A____ sich nun bereit erklärt, nach Marokko zurück zu
kehren und gewillt ist, Dokumente betreffend seine Indentität beizubringen,
wozu er bereits seinen Vater in Marokko kontaktiert hat und zwischenzeitlich
die Fotografie einer Geburtsurkunde per E-Mail Schreiben beim Migrationsamt
eingetroffen ist. Dazu ist im Übrigen zu bemerken, dass diese wiederum ein anderes
Geburtsdatum ausweist, als dasjenige, dass A____ gegenüber der Zuger Polizei
als richtig angegeben hat. Es ist vor dem geschilderten Hintergrund davon
auszugehen, dass kooperatives Verhalten einzig in Haft aufrechterhalten bleibt,
wobei sich noch zeigen wird, ob es sich bei der zugestellten Fotografie einer
Geburtsurkunde um korrekte Angaben handelt. Ein milderes Mittel, dass die
Wegweisung sicher zu stellen vermag, ist nicht ersichtlich.
4.1 Die
Vorbereitungs- und die Ausschaffungshaft nach Art. 75 bis 77 AIG sowie die
Durchsetzungshaft nach Art. 78 AIG dürfen zusammen in der Regel die maximale
Haftdauer von sechs Monaten nicht überschreiten (Art. 79 Abs. 1 AIG). Weiter
darf der Vollzug einer allfälligen Weg- oder Ausweisung nicht aus rechtlichen
oder tatsächlichen Gründen undurchführbar sein (Art. 80 Abs. 6 lit. a AIG; BGE
127 II 168 E. 2c S. 171 f.). Schliesslich muss die zuständige Behörde ohne
Verzug über die Aufenthaltsberechtigung des Ausländers entscheiden (Art. 75
Abs. 2 AIG, Beschleunigungsgebot) und die Haft als Ganzes verhältnismässig sein
(vgl. BGE 130 II 56 E. 1S. 58 und BGE 125 II 369 E. 3a S. 374 f.).
4.2 Bei
festgestellter Identität ist die Beschaffung eines Laissez-Passer bei den
marokkanischen Behörden in der Regel möglich. Allerdings dauert dieser Prozess erfahrungsgemäss
einige Monate. Ein Gesuch um Vollzugsunterstützung beim SEM hat das
Migrationsamt am 19. Februar 2019 eingereicht. Das Beschleunigungsgebot ist
gewahrt. Damit ist eine Rückführung nach Marokko rechtlich und tatsächlich
möglich und erweist sich die Anordnung von Ausschaffungshaft für die Dauer von
drei Monaten ohne Weiteres auch in zeitlicher Hinsicht als verhältnismässig.
A____ wurde am
17. Februar 2019 von der Zuger Polizei festgenommen. Mit Strafbefehl vom 18.
Februar 2019 wurden 2 Tage Haft an die Strafe angerechnet. Damit befindet sich A____
seit dem 19. Februar 2019 in Administrativhaft. Die für drei Monate angeordnete
Haft endet damit am 18. Mai 2019 und nicht wie auf der Verfügung des
Migrationsamts fälschlicherweise angegeben am 17. Mai 2019.
Es werden keine
Kosten erhoben (§ 4 Gesetz über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht,
SG 122.300).
Demgemäss
erkennt die Einzelrichterin:
://: Die über A____ angeordnete
Ausschaffungshaft ist vom 19. Februar 2019 bis 18. Mai 2019 rechtmässig
und angemessen.
Es werden keine Kosten erhoben.
Mitteilung an:
Migrationsamt
Staatssekretariat für Migration
VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT
Die Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht
lic. iur. Barbara Grange
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die
Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Diese ist mit einem
Antrag und einer Begründung zu versehen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende
Wirkung.
Der inhaftierte
Ausländer kann einen Monat nach der Haftüberprüfung ein Haftentlassungsgesuch
einreichen beim Verwaltungsgericht
Basel-Stadt, Bäumleingasse 1, 4051 Basel.
Hinweis
Dieses Urteil
wurde dem Ausländer am heutigen Tag mündlich erläutert und schriftlich
ausgehändigt.