Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht
AUS.2019.11
URTEIL
vom 21.
Februar 2019
Beteiligte
Migrationsamt des Kantons
Basel-Stadt,
Spiegelgasse 12, Postfach, 4001
Basel
gegen
A____, alias B____,
[...], von Albanien,
zurzeit: c/o Gefängnis
Bässlergut,
Freiburgerstr. 48, 4057 Basel
Gegenstand
Verfügung des
Migrationsamtes vom 21. Februar 2019
betreffend Anordnung der
Ausschaffungshaft
Nach
Durchsicht der Akten und in Erwägung,
dass A____, alias B____, geb. [...],
von Albanien, am 20. Februar 2019 am Grenzübergang Basel Weil-Autobahn bei der
Ausreise durch die Grenzwache kontrolliert worden ist und sie dabei
festgestellt hat, dass er unter dem Alias B____ registriert und mit einem
schengenweiten Einreiseverbot, gültig bis 10. März 2021, belegt ist,
dass A____ mit Verfügungen des Migrationsamtes vom
21. Februar 2019 aus der Schweiz weggewiesen und bis 4. März 2019 in
Ausschaffungshaft versetzt worden ist,
dass gemäss § 2 des Gesetzes über den Vollzug der
Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht (SG 122.300) ein Einzelrichter am
Appellationsgericht als Verwaltungsgericht zur in Art. 80 Abs. 2 des Ausländer-
und Intergrationsgesetzes (AIG, SR 142.20) vorgesehenen Überprüfung der Haft zuständig
ist,
dass das Gericht auf die Durchführung einer
mündlichen Verhandlung verzichten kann, wenn die Ausschaffung voraussichtlich
innerhalb von acht Tagen nach der Haftanordnung erfolgen wird und die
betroffene Person sich damit schriftlich einverstanden erklärt hat (Art. 80
Abs. 3 AIG),
dass diese Voraussetzungen vorliegend erfüllt sind
– der Beurteilte hat am 21. Februar 2019 mit Bezug auf Art. 80 Abs. 3 AIG den
Verzicht erklärt, der original albanische Reisepass liegt vor, ein Flug nach
Albanien wird innert nützlicher Frist organisiert werden können – und eine
mündliche Verhandlung aufgrund der klaren Aktenlage auch entbehrlich erscheint,
dass nach den gesetzlichen Vorschriften ein
Ausländer zur Sicherstellung der Durchführung eines Wegweisungsverfahrens oder
eines strafrechtlichen Verfahrens, in dem eine Landesverweisung nach Artikel
66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG
droht, in Haft genommen werden kann, wenn er trotz Einreiseverbots das Gebiet
der Schweiz betritt (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 75 Abs. 1 lit. c
AIG), oder wenn Untertauchensgefahr vorliegt,
dass der Haftgrund des Betretens der Schweiz trotz
Einreiseverbot gegeben ist, zumal der Beurteilte sowohl gemäss Polizeirapport
als auch dem Migrationsamt gegenüber angegeben hat, Kenntnis vom Einreiseverbot
zu haben,
dass Untertauchensgefahr regelmässig dann vorliegt,
wenn der Ausländer bereits einmal untergetaucht ist, behördlichen Auflagen
keine Folge leistet, hier straffällig geworden ist, durch erkennbar unglaubwürdige
und widersprüchliche Angaben die Vollzugsbemühungen der Behörden zu erschweren
versucht oder sonst klar zu erkennen gibt, dass er auf keinen Fall in sein
Heimatland zurückzukehren bereit ist (BGE 128 II 241 E. 2.1 S. 243; 125 II 369
E. 3 b/aa S. 375) sowie bei eigentlichen Täuschungsmanövern, um die Identität
zu verschleiern bzw. die Papierbeschaffung zu erschweren (z.B. Verwendung gefälschter
Papiere, Auftreten unter mehreren Namen),
dass vorliegend Untertauchensgefahr gegeben ist, nachdem
gemäss Polizeirapport der Beurteilte sich seit 55 Tagen rechswidrig im
Schengenraum aufhält, er in Genf wegen schwerer Betäubungsmitteldelinquenz verurteilt
worden ist, und er in Kenntnis und wegen des Einreiseverbots den Namen
gewechselt habe, um dieses zu umgehen,
dass angesichts des dargestellten Verhaltens des
Beurteilten keine mildere Massnahme als die angeordnete Haft zur Sicherstellung
des Wegweisungsvollzugs zweckmässig erscheint und das Beschleunigungsgebot
gewahrt ist,
dass die für 12 Tage (Art. 80 Abs. 3 AIG) verfügte
Haft damit verhältnismässig und rechtmässig und somit zu bestätigen ist,
dass das Verfahren kostenlos ist (§ 4 Abs. 1 des
Gesetzes über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht),
erkennt der
Einzelrichter:
://: Auf
die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wird verzichtet.
Die über A____ angeordnete Ausschaffungshaft ist bis 4. März 2019 rechtmässig
und angemessen.
Es werden keine Kosten erhoben.
Das Migrationsamt wird angewiesen, A____ das
vorliegende Urteil in einer für ihn verständlichen Sprache zu eröffnen.
Mitteilung an
A____
Migrationsamt Basel-Stadt
Staatssekretariat für Migration
VERWALTUNGSGERICHT
BASEL-STADT
Der Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht
Dr. Peter Bucher
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Diese ist mit einem Antrag und
einer Begründung zu versehen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.
Bestätigung
Dieses Urteil
wurde A____ durch das Migrationsamt
in
_________________ Sprache eröffnet.
Datum:
Unterschrift
Beurteilter:
Unterschrift
Migrationsamt: