Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Dreiergericht
SB.2018.110
URTEIL
vom 2.
April 2019
Mitwirkende
lic. iur. Eva Christ, Dr. phil und MLaw Jacqueline Frossard,
Dr. Annatina Wirz und Gerichtsschreiber lic. iur. Christian Lindner
Beteiligte
A____, [...] Berufungskläger
[...]
vertreten durch […], Advokat,
[…]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Berufungsbeklagte
Binningerstrasse 21, 4001
Basel
Gegenstand
Berufung gegen ein Urteil des
Einzelgerichts in Strafsachen
vom 7. August 2018
betreffend Verletzung der
Verkehrsregeln
Sachverhalt
Mit Urteil des
Einzelgerichts in Strafsachen vom 7. August 2018 wurde A____ (nachfolgend
Berufungskläger) der Verletzung der Verkehrsregeln schuldig erklärt und zu einer
Busse von CHF 200.‒ (ev. 2 Tage Ersatzfreiheitsstrafe) sowie zur Tragung
der Verfahrenskosten von CHF 505.30 und einer Urteilegebühr von CHF 500.‒
verurteilt. Mit Schreiben vom 1. Oktober 2018 hat der Beurteilte durch
seinen Rechtsvertreter Berufung gegen dieses Urteil erklären lassen. Es wird
beantragt, der Berufungskläger sei vom Vorwurf der Verletzung der
Verkehrsregeln vollumfänglich freizusprechen, eventualiter sei das Urteil
aufzuheben und zur Feststellung des korrekten Sachverhalts an die Vorinstanz
zurückzuweisen. Unter o/e- Kostenfolge und Entschädigungsfolge zu Lasten des
Staates. Die Staatsanwaltschaft hat weder einen Nichteintretensantrag gestellt
noch Anschlussberufung erklärt. Sie hat sich mit Berufungsantwort vom 30.
November 2018 für die Abweisung der Berufung und Bestätigung des vorinstanzlichen
Urteils ausgesprochen.
Erwägungen
1.1 Nach
Art. 398 Abs. 1 StPO unterliegt das Urteil des Strafgerichts der
Berufung an das Appellationsgericht, dessen Dreiergericht nach § 92 Abs. 1
Ziff. 1 GOG zuständig ist. Der Berufungskläger ist gemäss
Art. 382 StPO zur Berufung legitimiert. Diese ist gemäss Art. 399
StPO form- und fristgemäss angemeldet und erklärt worden, so dass auf sie
einzutreten ist.
1.2 Mit
Verfügung vom 7. November 2018 hat die Verfahrensleiterin die eventualiter
beantragte Durchführung eines Augenscheins in antizipierter Beweiswürdigung
abgelehnt und angekündigt, dass dem Gericht das schriftliche Verfahren
beantragt wird. Gemäss Art. 406 Abs. 1 StPO kann das Berufungsgericht die
Berufung in einem schriftlichen Verfahren behandeln, wenn ausschliesslich
Übertretungen Gegenstand des erstinstanzlichen Urteils bilden und mit der
Berufung nicht ein Schuldspruch wegen eines Verbrechens oder Vergehens
beantragt wird (lit. c). Dies ist vorliegend der Fall, weshalb die Berufung im
schriftlichen Verfahren beurteilt werden kann. Den Parteien ist ‒ unter
Hinweis darauf, dass ihr Einverständnis nicht erforderlich ist ‒
Gelegenheit gegeben worden, Einwände gegen die Durchführung des schriftlichen
Berufungsverfahrens zu erheben. Beide Parteien haben explizit keine Einwände
erhoben, der Berufungskläger gemäss Mitteilung vom 9. November 2018, die
Staatsanwaltschaft gemäss Hinweis in ihrer Berufungsantwort. Mit Verfügung vom
5. Dezember 2018 ist hierauf das schriftliche Berufungsverfahren angeordnet und
dem Berufungskläger Gelegenheit gegeben worden, auf die Berufungsantwort der
Staatsanwaltschaft zu replizieren. Dabei ist ein anderslautender Entscheid des
erkennenden Gerichts vorbehalten worden, weil in den Fällen von Art. 406
Abs. 1 StPO nicht die Verfahrensleitung, sondern das Gericht für die Anordnung
des schriftlichen Verfahrens zuständig ist. Der Berufungskläger hat von seinem
Replikrecht mit Eingabe vom 2. Januar 2019 Gebrauch gemacht. Die (definitive)
Anordnung des schriftlichen Verfahrens durch das Gericht muss praxisgemäss
nicht in einem separaten Entscheid erfolgen, sondern es genügt ein
entsprechender Hinweis im Urteil (vgl. u.a. AGE SB.2016.75; 2016.4; 2015.81). Aufgrund
des entsprechenden Entscheids des urteilenden Gerichts ist das vorliegende
Urteil auf dem Zirkularweg ergangen.
1.3 Im
Rahmen einer Berufung wird der vorinstanzliche Entscheid grundsätzlich
bezüglich sämtlicher Tat-, Rechts- und Ermessensfragen frei überprüft
(Art. 398 Abs. 3 StPO). Bildeten jedoch – wie vorliegend – von
vornherein ausschliesslich Übertretungen Gegenstand des erstinstanzlichen
Hauptverfahrens, so schränkt Art. 398 Abs. 4 StPO die Kognition
der Berufungsinstanz ein. In solchen Fällen können mit der Berufung nur
Rechtsfehler oder die offensichtlich unrichtige bzw. auf Rechtsverletzung
beruhende Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden. Neue
Behauptungen und Beweise können gemäss Art. 398 Abs. 4 StPO nicht
vorgebracht werden. Rechtsfragen überprüft das Berufungsgericht hingegen auch
bei Übertretungen mit freier Kognition ‒ die inhaltliche Begrenzung des
Berufungsthemas in Art. 398 Abs. 4 StPO schränkt die
Überprüfungsbefugnis diesbezüglich nicht ein. Ebenso überprüft das
Berufungsgericht den Kostenspruch mit voller Kognition (Hug/Scheidegger, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber, in: Komm.
StPO 2. A. 2014 Art. 398 N 23; Eugster,
in: Basler Kommentar StPO, 2. A. 2014, Art. 398 N 3a).
2.1 Gegenstand
des erstinstanzlichen Urteils ist eine Busse von CHF 200.‒ wegen
Verletzung der Verkehrsregeln. Dem Berufungskläger wird vorgeworfen, gegen
Art. 27 Abs. 1 und 31 Abs. 1 des Strassenverkehrsgesetzes [SVG, SR
741.01] und Art. 14 Abs. 3 der Verkehrsregelnverordnung [VRV, SR 741.11]
verstossen zu haben. Es ist unbestritten und durch die Videoaufzeichnung vom
Unfallort erstellt, dass der Berufungskläger am 13. November 2017 um 16:20 Uhr
als Lenker eines Personenwagens mit einem Lieferwagen kollidiert ist, als er im
Begriff war, aus der Frankfurt-Strasse kommend den Busstreifen im Leimgrubenweg
zu überqueren, um nach links abzubiegen. Unbestritten und erstellt ist auch,
dass er zunächst am Stopp-Signal anhielt, danach bei stockendem Kolonnenverkehr
von rechts her kommend in eine Lücke auf der rechten Fahrspur hineinfuhr, die
ihm gewährt wurde, und dort fast im Stillstand wartete, bis die nächste Spur
‒ die Busspur ‒ vermeintlich frei war. Als er dann diese Spur nach
links überqueren wollte, übersah er den verbotenerweise von links her die Busspur
befahrenden Lieferwagen, und es kam zur Kollision.
Der
Berufungskläger beantragt einen Freispruch unter Kosten- und Entschädigungsfolge
zu Lasten des Staates, allenfalls die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz
zur korrekten Feststellung des Sachverhaltes. Er rügt eine offensichtlich
unrichtige Feststellung des massgeblichen Sachverhalts durch die Vorinstanz und
führt aus, diese sei unzutreffend davon ausgegangen, dass die Buslinie 36 im
Leimgrubenweg nur in einer Fahrtrichtung ‒ nämlich in Richtung Münchensteinerstrasse
‒ verkehre. Tatsächlich befahre die Buslinie den Leimgrubenweg aber in
beiden Richtungen, was ein zentrales Sachverhaltselement darstelle. Weiter
macht der Berufungskläger geltend, die Erwägungen der Vorinstanz zu seiner
Aufmerksamkeitspflicht und dem Vertrauensgrundsatz seien offensichtlich
unhaltbar und verletzten das anwendbare Recht. Damit bringt er nach
Art. 398 Abs. 4 StPO zulässige Einwände vor.
Der
Berufungskläger hat mit seiner Berufungserklärung diverse Beilagen eingereicht,
welche das Verkehren der Buslinie 36 im Leimgrubenweg in beiden Richtungen
belegen sollen. Diese Beweismittel sind zwar neu in dem Sinne, als sie vor
erster Instanz nicht eingereicht wurden, es handelt sich dabei allerdings um
Belege für einen Umstand, der einerseits vom Gericht selbst erhoben werden
müsste, sofern es ihn für relevant erachtet, und der andererseits im
erstinstanzlichen Verfahren gar nicht Beweisthema war. Der Berufungskläger
macht geltend, er habe von der Relevanz, welche die Vorinstanz der Frage des
Busverkehrs beigemessen habe ‒ und vom Umstand, dass die Vorinstanz
diesbezüglich von falschen Tatsachen ausgegangen sei ‒ erst durch das
schriftlich motivierte Urteil erfahren. Somit habe er bis zu jenem Zeitpunkt
gar keine Veranlassung gehabt, einen Augenschein am Unfallort zu beantragen.
Tatsächlich hält die Vorinstanz in ihrem Urteil fest, dass der Berufungskläger
an der Unfallstelle entgegen seinen Aussagen nicht von rechts, sondern
ausschliesslich von links mit Busverkehr hätte rechnen müssen. Dass die
Vorinstanz tatsächlich verkannt hat, dass der Bus im Leimgrubenweg in beiden
Richtungen verkehrt ‒ womöglich, weil nur in Richtung
Münchensteinerstrasse eine separate Busspur besteht ‒ ist nach dieser
Darstellung anzunehmen und wird auch von der Staatsanwaltschaft angenommen.
Unter diesen Umständen erscheint es nachvollziehbar, dass der Berufungskläger
sich veranlasst sah, im Rahmen des Berufungsverfahrens ergänzende Beweismittel
einzureichen und einen Augenschein zu beantragen, um damit das Versehen der
Vorinstanz zu korrigieren. Die eingereichten Beilagen wurden deshalb als
Beweismittel zu den Akten genommen und der Augenschein nicht wegen verspäteter
Geltendmachung, sondern in antizipierter Beweiswürdigung abgelehnt (vgl.
Verfügung vom 7. November 2018). Ob die Vorinstanz dem Umstand des
wechselseitigen oder eben nur einseitigen Busverkehrs freilich eine wesentliche
Bedeutung beigemessen hat und inwiefern dies allenfalls zu Recht, ist eine
Frage der nachfolgenden materiellen Würdigung.
2.2 Offensichtlich
unrichtig ist eine Sachverhaltsfeststellung, wenn sie willkürlich ist (Eugster, in: Basler Kommentar, 2.A.
2014, Art. 398 StPO N 3a; BGE 139 II 404 E. 10.1, 137 IV 1 E.
4.2.3; BGer 6B_32/2016 vom 20. April 2016 E. 1.2.1.). Die Berufungsinstanz
ist somit bei der Beurteilung dieser Rüge auf eine Willkürüberprüfung
beschränkt und hat lediglich einzugreifen, wenn die Feststellungen der
Vorinstanz offensichtlich unhaltbar sind, mit der tatsächlichen Situation in
klarem Widerspruch stehen, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz
krass verletzen oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken
zuwiderlaufen (BGE 141 IV 305 E. 1.2; BGer 6B_32/2016 vom 20. April 2016
E. 1.2.1; 6B_1044/2014 vom 14. Januar 2015 E. 1.2; 6B_10/2015 vom 24.
März 2015 E. 1.1). In Bezug auf die Sachverhaltsfeststellung bzw.
Beweiswürdigung im Besonderen ist Willkür zu bejahen, wenn das Gericht Sinn und
Tragweite eines Beweismittels offensichtlich verkannt hat, wenn es ohne sachlichen
Grund ein wichtiges und entscheidwesentliches Beweismittel unberücksichtigt
gelassen oder wenn es auf der Grundlage der festgestellten Tatsachen unhaltbare
Schlussfolgerungen gezogen hat (BGE 140 III 264 E. 2.3; BGer 6B_302/2015 vom
20. August 2015 E. 2.2).
Wie bereits
ausgeführt, lässt die Urteilsbegründung tatsächlich den Schluss zu, dass die
Vorinstanz davon ausgegangen ist, der Bus fahre im Leimgrubenweg nur in
Richtung Münchensteinerstrasse, was offenkundig nicht stimmt. Insofern ist die
Rüge einer offensichtlich falschen Sachverhaltsfeststellung berechtigt. Allein
daraus lässt sich aber nichts zu Gunsten des Berufungsklägers ableiten, sofern
dieser Umstand für die Beurteilung seines Verhaltens gar nicht wesentlich ist.
2.3 Dem
Berufungskläger wird Nichtbeherrschen des Fahrzeuges im Sinne von Art. 31
Abs. 1 SVG durch mangelnde Aufmerksamkeit, verbunden mit einem Verstoss
gegen das Vortrittsrecht (Art. 27 Abs. 1 SVG, Art. 14
Abs. 3 VRV), vorgeworfen. Die Vorinstanz führt dazu aus, er habe es an der
in der vorliegenden, unklaren Verkehrssituation erforderlichen erhöhten
Aufmerksamkeit mangeln lassen. Diese sei vor allem dorthin zu richten, wo
vortrittsberechtigte Strassenbenützer zu erwarten seien. Weiter weist sie auf
die Vortrittsbelastung durch das Stop-Signal hin. Sie lehnt auch die Berufung
auf den Vertrauensgrundsatz ab, denn der Berufungskläger habe in der gegebenen
Situation damit rechnen müssen, dass ein Auto verbotenerweise auf der Busspur
von links her komme.
Der
Berufungskläger macht geltend, für die Beurteilung der ihm vorgeworfenen
mangelnden Aufmerksamkeit sei es wesentlich, ob der Bus am Unfallort nur in
einer oder eben in beide Richtungen verkehre, denn er habe seine Aufmerksamkeit
darauf richten müssen, auch nach rechts zu schauen, zumal ihm ein Transporter
die Sicht erschwert habe. Ein Blick nach rechts sei daher erst möglich gewesen,
als er bereits mit der Fahrzeugfront auf der Gegenfahrbahn gestanden habe. Dem
ist allerdings entgegenzuhalten, dass es für den Berufungskläger in dem Moment,
als er sich mit der Vorderfront auf die Busspur begab, welche an dieser Stelle
eben von links her befahren wird, zentral war, seine Aufmerksamkeit dorthin
zu richten, musste er an jener Stelle doch einzig mit Verkehr von links rechnen
und war beim Überqueren der Busspur vortrittsbelastet. Er hätte einem Bus zweifellos
und unbestrittenermassen den Vortritt gewähren müssen. Nun argumentiert er
jedoch, er habe sehr wohl in beide Richtungen geschaut ‒ aber eben nicht
nur nach links, sondern zuletzt auch noch nach rechts ‒ und dann wieder
in Fahrtrichtung. Vor seinem Abbiegemanöver habe er durch mehrere
Kontrollblicke sichergestellt, dass von links her kein Bus komme. Danach aber
habe er seine Aufmerksamkeit nach rechts gerichtet, um sicherzustellen, dass
auch das weitere Zufahren möglich sei. Das habe er bei seinem Manöver auch tun
müssen, denn es sei von beiden Richtungen mit einem Linienbus zu rechnen
gewesen. Auch in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung hat er ausgeführt, er
habe zuerst nach links geschaut und dort die komplette Busspur überblicken
können, vermutlich mehr als 100 Meter ‒ und keinen Bus gesehen. Dann sei
er nach vorne gefahren und habe nach rechts geschaut, dann links, dann nochmals
rechts, und sei langsam nach vorne gerollt. Der unfallbeteiligte Lieferwagen
sei dann direkt ausgeschert und nach vorne gefahren. Genau als der
Berufungskläger den Blickwechsel gemacht habe, müsse der Lieferwagen die Spur gewechselt
haben (Akten S. 88).
Nachdem
feststeht, dass der Berufungskläger die Situation stets gleichbleibend und ‒
entgegen der Annahme der Vorinstanz (vgl. Urteil S. 3/4) ‒ von den
Voraussetzungen (Busverkehr) her zutreffend beschrieben hat, erscheint seine
Darstellung plausibel. Die Videoaufzeichnung der Unfallszene von der
Frankfurtstrasse her mit Blick in den Leimgrubenweg zeigt, wie sich der
Berufungskläger in steter Bewegung vorsichtig nach vorne tastet, als der
Lieferwagen mit einiger Geschwindigkeit auf der Busspur vorfährt. Der Lieferwagenchauffeur
räumt ein, dass er den Berufungskläger deutlich vor der Kollision bemerkt und
auch erkannt hat, was dieser für ein Manöver beabsichtigt hat. So gibt er
gegenüber der Kantonspolizei zu Protokoll, er habe wenige Meter [wohl: vor
sich] zwischen der stehenden Fahrzeugkolonne die Front eines Fahrzeugs bemerkt,
welches aus der Frankfurtstrasse herausfahren wollte. Das Auto habe sich noch
nicht auf seinem Fahrstreifen ‒ d.h. der Busspur ‒ befunden,
„wollte aber offensichtlich dort hinaus fahren“. Als er ‒ der
Lieferwagenfahrer ‒ sich auf der Höhe des Autos befunden habe, sei dieses
nach links abgebogen und in ihn gefahren. Ein Ausweichen habe er „aufgrund des
Gegenverkehrs nicht in Erwägung“ gezogen (vgl. Sachverhaltsanerkennung Akten
S. 17). Das Video zeigt, dass die Front des Fahrzeugs des
Beschwerdeführers bereits leicht in die Busspur ragt, als der Lieferwagen im
Bild erscheint. Das Verkehrsaufkommen auf der von der München-steinerstrasse
herkommenden Spur ist anhand des Videos nicht zu überprüfen.
2.4 Es
lässt sich nicht rekonstruieren, wohin der Berufungskläger zu welchem Zeitpunkt
seine Aufmerksamkeit gerichtet hat und was dabei aus seiner Position zu sehen war.
Sollte seine Beschreibung aber zutreffen ‒ und das ist nicht zu
widerlegen ‒ dass der Lieferwagen unvermittelt ausgeschert ist, so lässt
sich dem Berufungskläger keine mangelnde Aufmerksamkeit vorwerfen. Er musste
auf der Busspur mit einem von links her kommenden Bus rechnen, den er aber schon
von Weitem hätte wahrnehmen können und daher mit einem relativ frühen Blick
nach links als Hindernis ausschliessen konnte. Dass er auch mit verbotenerweise
und unvermittelt den Busstreifen befahrenden Verkehrsteilnehmern rechnen
musste, ist in Anwendung des Vertrauensgrundsatzes zu verneinen. Dieser ergibt sich
aus Art. 26 des Strassenverkehrsgesetzes und besagt, dass jeder
Strassenbenützer, der sich selbst korrekt verhält, mangels konkreter Anzeichen
für das Gegenteil darauf vertrauen darf, dass auch die übrigen Verkehrsteilnehmer
die Verkehrsregeln einhalten und ihn weder behindern noch gefährden (BGE 129 IV
282 E. 2.2 mit Hinweisen). Dass die Busspur geradeaus in den Walkeweg führt und
wenige Meter nach der Unfallstelle zu einer offenen Spur für Fahrzeuge in
dieser Richtung wird, wie die Vorinstanz anführt, reicht nicht aus, um dem
Berufungskläger das Vertrauen in die korrekte Beachtung der Busspur
abzusprechen. Da er von links nur mit einem Bus rechnen musste, hat er zu Recht
sein Augenmerk darauf gerichtet, das Heranfahren eines Linienbusses ‒
nicht aber eines ausscherenden Lieferwagens ‒ auszuschliessen. In Bezug auf
einen grossen Linienbus konnte dies, wie es der Berufungskläger angeblich getan
hat, bereits auf einige Distanz sichergestellt werden. Es rechtfertigte sich,
den Blick anschliessend nach rechts zu richten, da aus dieser Richtung entgegen
der Annahme der Vorinstanz ebenfalls mit Busverkehr zu rechnen war. Dass der
Berufungskläger beim Losfahren mit Verkehr von rechts rechnen musste, bestätigt
im Ergebnis auch der Lieferwagenchauffeur, denn nach seinen Angaben hatte es
derart viel Gegenverkehr, dass er ein Ausweichen auf die Gegenfahrbahn nicht in
Erwägung gezogen habe. Nachdem er sichergestellt hatte, dass von links kein Bus
herannahte, konzentrierte sich der Berufungskläger demnach sinnvollerweise auf
Gefahren von rechts. Dies erforderte seine volle Aufmerksamkeit, zumal auf dem
Video ersichtlich ist, dass ihm ein Lieferwagen die Sicht versperrte und er
daher allfälligen Verkehr von rechts erst spät sehen konnte.
Der
Berufungskläger kann sich folglich auf den Vertrauensgrundsatz berufen. Nachdem
er sichergestellt hatte, dass sich kein Verkehrsteilnehmer auf der Busspur
befand und er eine grosse Strecke überblicken konnte, auf welcher sich kein Bus
befand, durfte und musste er sich auf potentiellen Verkehr aus der
Gegenrichtung konzentrieren, denn das Bundesgericht geht davon aus, dass der
Automobilist seine Aufmerksamkeit in erster Linie auf die zu erwartenden
Gefahren zu richten hat und höchstens sekundär auf ungewöhnliche und abwegige
Verhaltensweisen anderer Verkehrsteilnehmer (Weissenberger,
Kommentar SVG und OBG, 2. Auflage 2015, Art. 26 N 10 mit Hinweis auf BGE 122 IV
225 E. 2b; BGE 103 IV 101 E. 2.b und c; BGer 6S.403/2004 vom 8. Februar 2005).
Daran ändert auch der von der Vorinstanz erwähnte Umstand nichts, dass
insbesondere zu Stosszeiten mit unrichtigem Verhalten anderer
Verkehrsteilnehmer zu rechnen sei und dass die Busspur wenig später zu einem regulär
befahrbaren Fahrstreifen werde, denn bei der Bemessung der aufzubringenden
Sorgfalt darf selbst dann grundsätzlich auf verkehrsregelkonformes Verhalten
der Verkehrsteilnehmer gezählt werden, wenn verkehrsregelwidriges Verhalten
häufig genug ist, um voraussehbar zu sein (BGer 6B_443/2007 vom 10. Oktober
2007 E. 2.3 mit Hinweis auf BGE 129 IV 282 E. 2.2). Es ist zudem ungewiss, ob
der in Bättwil wohnhafte Berufungskläger wusste, dass die Busspur in Richtung
Münchensteinerstrasse kurz danach zu einer normalen Fahrspur wird.
Der
Berufungskläger ist nach dem Gesagten kostenlos freizusprechen.
Für den Aufwand
der Verteidigung sowohl im erstinstanzlichen als auch im zweitinstanzlichen
Verfahren ist dem Berufungskläger eine Parteientschädigung auszurichten. Für
das vorinstanzliche Verfahren wird der Aufwand der Verteidigung auf CHF 4‘027.35
beziffert. Fotokopien werden praxisgemäss mit CHF 0.25/Stück entschädigt,
ansonsten ist die Aufstellung nicht zu beanstanden, woraus sich ein zu
vergütender Aufwand von CHF 4‘020.90 ergibt. Der Aufwand der Verteidigung im
Berufungsverfahren wird mangels Kostennote auf 8 Stunden geschätzt, die
praxisgemäss zu einem Stundenansatz von CHF 250.‒ (inkl. Auslagen, zzgl.
MWST) zu entschädigen sind, woraus eine Entschädigung von CHF 2‘154.‒
resultiert.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: Der Berufungskläger wird in Gutheissung
der Berufung vom Vorwurf der Verletzung der Verkehrsregeln kostenlos
freigesprochen.
Es wird ihm eine Parteientschädigung CHF 4‘020.90
für die erste Instanz sowie von CHF 2‘154.‒ für die zweite Instanz
(jeweils einschliesslich Auslagen und Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse
zugesprochen.
Mitteilung an:
Berufungskläger
Staatsanwaltschaft
Strafgericht
Kantonspolizei, Verkehrsabteilung
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Der
Gerichtsschreiber
lic. iur. Eva Christ lic.
iur. Christian Lindner
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen
Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für
die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG
verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.