Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Kammer
SB.2018.52
URTEIL
vom 27.
Februar 2019
Mitwirkende
lic. iur. Eva Christ (Vorsitz), lic.
iur. Gabriella Matefi,
Dr. Marie-Louise Stamm,
Dr. Carl Gustav Mez,
Prof. Dr. Ramon Mabillard
und Gerichtsschreiberin lic. iur.
Barbara Pauen Borer
Beteiligte
A____, geb. […] Berufungskläger
c/o Justizvollzugsanstalt, Anschlussberufungsbeklagter
[...] Beschuldigter
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Anschlussberufungsklägerin
Binningerstrasse 21, 4001
Basel Berufungsbeklagte
Privatklägerinnen
B____
vertreten durch [...], Advokatin,
[...]
C____
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
Gegenstand
Berufung gegen ein Urteil
des Strafgerichts
vom 11. Januar 2018
betreffend
versuchte schwere Körperverletzung, mehrfache einfache Körperverletzung,
mehrfache Tätlichkeiten, mehrfache Nötigung, Gewalt und Drohung gegen Behörden
und Beamte, Übertretung nach Art. 19a des Betäubungsmittelgesetzes;
Art. 55a StGB (Einstellung des Verfahrens, Ehegatte etc.); Strafzumessung
Sachverhalt
Mit Urteil
des Strafgerichts Basel-Stadt vom 11. Januar 2018 wurde A____ der versuchten
schweren Körperverletzung (zum Nachteil seiner Tochter B____) sowie der
mehrfachen einfachen Körperverletzung und der mehrfachen Tätlichkeiten (zum
Nachteil seiner Ehegattin respektive Lebenspartnerin C____), der mehrfachen Nötigung
(zum Nachteil von C____), der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte sowie
der Übertretung nach Art. 19a des Betäubungsmittelgesetzes schuldig
erklärt. Eine gegen ihn am 12. Juli 2013 bedingt ausgesprochene Freiheitsstrafe
von 8 Monaten, Probezeit 3 Jahre, wurde vollziehbar erklärt. A____ wurde
unter Einbezug der vollziehbar erklärten Strafe zu einer Gesamtfreiheitsstrafe
von 4 ¼ Jahren verurteilt, unter Einrechnung der Haft und des vorzeitigen Strafvollzugs
seit dem 15. März 2017, sowie zu einer Busse von CHF 2‘000.–, bei
schuldhafter Nichtbezahlung 20 Tage Ersatzfreiheitsstrafe. In Bezug auf vereinzelte
Anklagepunkte (einfache Körperverletzung, mehrfache versuchte einfache
Körperverletzung, mehrfache, teilweise versuchte Nötigung) wurde er
freigesprochen. Ausserdem wurde das Verfahren in Bezug auf weitere Anklagepunkte
(einfache Körperverletzung, Nötigung, teilweise versucht, mehrfache
Tätlichkeiten, Übertretung nach Art. 19a des Betäubungsmittelgesetzes
vor dem 11. Januar 2015) aus verschiedenen Gründen eingestellt.
Sodann wurde A____
zur Zahlung von CHF 523.05 Schadenersatz, zuzüglich Zins zu 5 % seit
4. September 2015, sowie von CHF 8‘000.– Genugtuung, zuzüglich Zins
zu 5 % seit 1. September 2015, an C____ verurteilt; die Genugtuungsmehrforderung
im Betrage von CHF 7‘000.– wurde abgewiesen. Die noch nicht bezifferbare
weitere Schadenersatzforderung von C____ wurde dem Grundsatz nach gutgeheissen,
bezüglich der Höhe des Anspruchs auf den Zivilweg verwiesen. Weiter wurde A____
zur Zahlung von CHF 6‘636.25 Schadenersatz sowie von CHF 2‘000.– Genugtuung
an B____ verurteilt; die Genugtuungsmehrforderung im Betrage von
CHF 16‘000.– wurde abgewiesen. Die Schadenersatzmehrforderung für künftig
anfallende Behandlungskosten von B____ wurde auf den Zivilweg verwiesen.
Eine beigebrachte
Bankkarte wurde unter Aufhebung der Beschlagnahme an C____ zurückgegeben, ein
beschlagnahmter Schlüssel zur Vernichtung eingezogen. A____ wurden Verfahrenskosten
von CHF 9‘603.30 sowie eine Urteilsgebühr von CHF 13‘500.– auferlegt;
sein Kostendepot im Betrage von CHF 727.30 wurde mit der Busse, den
Verfahrenskosten und der Urteilsgebühr verrechnet. Der damaligen Vertreterin
von C____ wurden aus der Gerichtskasse ein Honorar und Spesenvergütung von insgesamt
CHF 14‘703.25, inklusive Mehrwertsteuer, ausgerichtet.
Gegen dieses
Urteil hat der Verteidiger von A____ fristgerecht am 12. Januar 2018 die Berufung
angemeldet und am 22. Mai 2018 die Berufungserklärung eingereicht, in welcher
er verlangt hat, das Urteil des Strafgerichts sei aufzuheben und A____
vollumfänglich freizusprechen. Es sei C____ als Auskunftsperson zu laden und an
der Berufungsverhandlung zu befragen. In der Berufungsbegründung vom 15. August
2018 hat der Verteidiger seine Rechtsbegehren dahingehend differenziert, dass A____
von den in Ziff. 3 und 4 der Anklageschrift erhobenen Vorwürfen (diverse
Delikte im Rahmen häuslicher Gewalt zum Nachteil von C____ und versuchte
schwere Körperverletzung zum Nachteil von B____) freizusprechen und im
Anklagepunkt Ziff. 2 (Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte) sowie
wegen Übertretung nach Art. 19a des Betäubungsmittelgesetzes schuldig zu
sprechen und zu einer bedingten Geldstrafe von 60 Tagessätzen à CHF 10.–
zu verurteilen sei. Auf den Widerruf der bedingten Vorstrafe sei zu verzichten.
Die Zivilforderungen seien abzuweisen. Es sei A____ eine Haftentschädigung nach
gerichtlichem Ermessen auszurichten. Alles unter o/e-Kostenfolge und
Bewilligung der amtlichen Verteidigung.
Mit Eingabe vom
31. Mai 2018 hat die Staatsanwaltschaft Anschlussberufung erhoben,
welche sich einzig gegen die Strafzumessung in Bezug auf die versuchte schwere
Körperverletzung zum Nachteil von B____, insbesondere gegen die Bemessung der
Einsatzstrafe für dieses Delikt, richtet. Konkret wurde – bei denselben Schuldsprüchen
– die Ausfällung einer Gesamtfreiheitsstrafe von 4 ¾ Jahren sowie einer Busse
von CHF 2‘000.– beantragt. Ausserdem wurde die Abweisung der Berufung von A____
beantragt. Die Anschlussberufung wurde mit Eingabe vom 12. September 2018
begründet. Mit Eingabe vom 24. September 2018 hat der Berufungskläger zu den
Ausführungen der Staatsanwaltschaft Stellung genommen.
[...], Advokat, hat
mit Schreiben vom 25. April 2018 dem Strafgericht mitgeteilt, dass er neu die
Interessen von C____ vertrete, dass diese kein Interesse an einer Verurteilung
ihres Mannes habe und folglich ihr Desinteresse an der Bestrafung erkläre und
alle Strafanträge zurückziehe. Mit Eingabe vom 5. Juni 2018 hat er um
Bewilligung der unentgeltlichen Vertretung ersucht, welche am 7. Juni 2018
bewilligt wurde. Mit handschriftlicher Eingabe vom 21. Juni 2018 hat C____ dem
Appellationsgericht Basel-Stadt mitgeteilt, dass sie ihre Strafanträge gegen A____
„definitiv und unwiderruflich zurück“ziehe und keine Strafe für ihn wünsche.
Sie hätten sich versöhnt und wollten zusammenkommen. Ihr Vertreter hat mit
Eingabe vom selben Tag mitgeteilt, dass auf eine Anschlussberufung verzichtet
werde. Mit Eingabe vom 5. September 2018 hat er dem Appellationsgericht
mitgeteilt, dass seine Mandantin darauf verzichte, eigene Anträge zu stellen,
und sich den Anträgen des Berufungsklägers anschliesse. Mit Stellungnahme vom
18. Oktober 2018 hat er die Abweisung der Anschlussberufung der
Staatsanwältin beantragt.
Die Prozessbeiständin
von B____ hat mit Eingabe vom 15. Oktober 2015 die Abweisung der Berufung
von A____ und die Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils, eventualiter die
Gutheissung der Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft beantragt.
Mit Eingabe vom
13. November 2018 hat der Vertreter des Berufungsklägers beantragt, es sei
Rechtsanwalt D____ zur Verhandlung zu laden und als Zeuge zu befragen. Das
Ehepaar A____ und C____ habe sich bei diesem im Jahre 2015 in Zusammenhang mit
möglichen Falschaussagen von C____ beraten lassen. Dieser Beweisantrag wurde
gutgeheissen; da D____ am Verhandlungstag indes verhindert war, wurde im
Einverständnis mit dem Berufungskläger eine schriftliche Antwort auf die Fragen
der Verteidigung und der Staatsanwaltschaft eingeholt, welche am 1. Februar
2019 eingegangen ist.
An der
Berufungsverhandlung vom 27. Februar 2019 haben der Berufungskläger mit
seinem amtlichen Verteidiger, die Vertreterin der Staatsanwaltschaft, die Beiständin
von B____ sowie die Privatklägerin C____ mit ihrem Vertreter teilgenommen. Das
Berufungsgericht hat eine Zwischenberatung über die Desinteresse-Erklärung der
Privatklägerin respektive über ihren Antrag auf Sistierung gemäss Art. 55a
StGB durchgeführt, auf das Ergebnis wird im Rahmen der Erwägungen eingegangen
werden. Der Berufungskläger und die Privatklägerin C____ sind anschliessend befragt
worden, letztere als Auskunftsperson. Der Verteidiger des Berufungsklägers, die
Staatsanwältin, der Vertreter der Privatklägerin C____ sowie die Beiständin von
B____ sind zum Vortrag gelangt und haben ihre schriftlich gestellten Anträge im
Wesentlichen bekräftigt. Die Beiständin von B____ beantragt, dass der
Berufungskläger auch die Kosten der Vertretung der Tochter im
Berufungsverfahren zu tragen habe. Für die Einzelheiten wird auf das
Verhandlungsprotokoll verwiesen.
Die weiteren
Tatsachen und die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit für
den Entscheid relevant, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.1 Nach
Art. 398 Abs. 1 der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) ist die Berufung gegen
Urteile erstinstanzlicher Gerichte zulässig, mit denen das Verfahren ganz oder
teilweise abgeschlossen wird, was vorliegend der Fall ist. Zuständiges
Berufungsgericht ist nach § 88 Abs. 1 und 91 Abs. 1 Ziff. 1
des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) eine Kammer des
Appellationsgerichts. Der Berufungskläger ist vom angefochtenen Urteil berührt
und hat ein rechtlich geschütztes Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung,
sodass er gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO zur Erklärung der Berufung legitimiert
ist. Die Staatsanwaltschaft ist gemäss Art. 381 Abs. 1 in Verbindung mit Art.
400 Abs. 3 lit. b StPO zur Erhebung von Rechtsmitteln legitimiert. Auf die
beiden form- und fristgerecht eingereichten Rechtsmittel ist daher
einzutreten.
1.2 Gemäss
Art. 398 Abs. 3 StPO können mit der Berufung beziehungsweise Anschlussberufung
Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des
Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige oder
unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden.
Das Berufungsgericht verfügt, wenn wie vorliegend das angefochtene Urteil nicht
ausschliesslich Übertretungen betrifft, über volle Kognition in tatsächlicher
und rechtlicher Hinsicht (Art. 398 Abs. 2, 3 und 4 StPO).
1.3 Das Berufungsgericht überprüft das erstinstanzliche
Urteil (von hier nicht in Betracht fallenden Ausnahmen abgesehen [vgl. Art. 404
Abs. 2 StPO]) nur in den angefochtenen Punkten (Art. 404 Abs. 1 StPO).
Vorliegend sind folgende Punkte nicht angefochten:
Freispruch von der Anklage der einfachen Körperverletzung
(Anklageschrift Ziff. 3.5), der mehrfachen versuchten einfachen
Körperverletzung (Anklageschrift Ziff. 3.3 und 3.4) und der mehrfachen,
teilweise versuchten Nötigung (Anklageschrift Ziff. 3.18, 2. Absatz);
Einstellung des Verfahrens betreffend einfache Körperverletzung
(Anklageschrift Ziff. 3.2) zufolge Fehlens des Strafantrags;
Einstellung des Verfahrens betreffend einfache Körperverletzung,
Nötigung, versuchte Nötigung und mehrfache Tätlichkeiten (Anklageschrift Ziff.
3.8 und 3.11) zufolge Unzuständigkeit;
Einstellung des Verfahrens betreffend mehrfache, teilweise versuchte
Nötigung (Anklageschrift Ziff. 3.18, 1. Absatz) zufolge Verletzung des
Akkusationsprinzips;
Einstellung des Verfahrens betreffend mehrfache Übertretung nach
Art. 19a des Betäubungsmittelgesetzes vor dem 11. Januar 2015
zufolge Verjährung;
Schuldsprüche wegen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte nach
Art. 285 des Strafgesetzbuches (Anklageschrift Ziff. 2) und Übertretung
nach Art. 19a des Betäubungsmittelgesetzes (Anklageschrift Ziff.
5);
Honorar der unentgeltlichen Vertreterin der Privatklägerin C____ für die
Vertretung im erstinstanzlichen Verfahren.
Im Übrigen ist
das erstinstanzliche Urteil angefochten und entsprechend zu überprüfen. Die Abweisung
der Zivilforderungen respektive deren Verweisung auf den Zivilweg sind zwar
formell nicht angefochten. Der Einheitlichkeit des Urteils und des Dispositivs
wegen werden die Zivilforderungen aber umfassend im Dispositiv dargestellt
werden.
2.1 Der
Berufungskläger, Jahrgang 1988, und C____, geborene [...], Jahrgang 1993, nachfolgend
C____ genannt, haben sich im Jahre 2013 kennengelernt und am 21. Juli 2014
[…] eine zeremonielle Hochzeit gefeiert. Darauf ist C____ zum Berufungskläger
nach Basel gezogen, wo sie mit ihm ab dem Zeitpunkt der zeremoniellen Hochzeit
unbestrittenerweise in einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft lebte; ihren
offiziellen Wohnsitz behielt sie indes bei ihren Eltern im Kanton […] (vgl.
Urteil Strafgericht S. 20 f.). Am 20. Mai 2015 kam die gemeinsame
Tochter B____ zur Welt. Nach einer vorübergehenden Trennung ab August 2015 ist
das junge Paar wieder zusammen gekommen, im Dezember 2016 fand die
standesamtliche Trauung statt und am 8. Februar 2017 wurde der Sohn E____
geboren (vgl. etwa Konfrontationseinvernahme vom 6. April 2017, Akten S.
945; Einvernahme Berufungskläger vom 16. März 2017, Akten S. 4). Dem
Berufungskläger werden im vorliegenden Strafverfahren verschiedene Delikte im
Rahmen von häuslicher Gewalt zum Nachteil von C____ und eine versuchte schwere
Körperverletzung zum Nachteil seiner Tochter B____ vorgeworfen.
C____ hatte
bereits am 22. November 2016 ein erstes Mal das gegen den Berufungskläger als
ihren Ehemann respektive zuvor Lebenspartner geführte Strafverfahren nach Art.
55a StGB sistieren lassen, ihre Zustimmung zur Sistierung indes innert
der sechsmonatigen Frist am 16. März 2017 widerrufen (Akten S. 1345,
1427). Mit Schreiben vom 21. Juni 2018 hat C____ erneut ihr Desinteresse an
einer Strafverfolgung des Berufungsklägers erklärt und alle ihre Strafanträge
zurückgezogen, nachdem ihr Vertreter bereits mit Eingabe vom 25. April 2018
eine entsprechende Erklärung abgegeben hatte. An der Berufungsverhandlung hat
sie bekräftigt, dass sie nicht wünsche, dass ihr Ehemann bestraft werde
(Protokoll Berufungsverhandlung S. 4). Es handelt sich sinngemäss um einen
Antrag auf Sistierung respektive Einstellung gemäss Art. 55a StGB.
2.2 Gewisse
Antragsdelikte, soweit sie im Kontext der häuslichen Gemeinschaft erfolgen,
sind von Amtes wegen zu verfolgen; dies betrifft insbesondere auch die
Tatbestände der einfachen Körperverletzung (Art. 123 Ziff. 2 Abs. 3–5), der
wiederholten Tätlichkeiten (Art. 126 Abs. 2 Bst. b, bbis
und c); der Tatbestand der Nötigung (Art. 181 StGB) ist ohnehin ein
Offizialdelikt. Gemäss Art. 55a Abs. 1 StGB können die
Staatsanwaltschaft und die Gerichte bei einfacher Körperverletzung,
wiederholten Tätlichkeiten, Drohung und Nötigung das Verfahren auf Antrag des
Opfers zunächst sistieren. Gemäss Abs. 2 der Bestimmung wird das Verfahren
wieder an die Hand genommen, wenn das Opfer seine Zustimmung innerhalb von
sechs Monaten seit der Sistierung widerruft. Wird die Zustimmung nicht
widerrufen, so wird die Einstellung des Verfahrens verfügt (Art. 55a
Abs. 3 StGB). In BGE 143 IV 104 führt das Bundesgericht aus, dass der
Gesetzgeber mit der Offizialisierung von Gewalthandlungen im sozialen Nahbereich
(vgl. Art. 123 Ziff. 2 Abs. 3-5, Art. 126 Abs. 2 lit. b, bbis und c
und Art. 180 Abs. 2 StGB) ein Signal gesetzt habe, dass er häusliche Gewalt
nicht mehr länger als reine Privatsache betrachten will (BBl 2003 1920; siehe
auch Urteil 2C_1039/2012 vom 16. Februar 2013 E. 3.3). Zugleich habe er die
Opfer von der moralischen Last befreien wollen, für die Eröffnung des
Strafverfahrens verantwortlich zu sein, und den Schutz für diejenigen Opfer
verbessern wollen, welche den Druckversuchen des Täters wehrlos ausgesetzt sind
(vgl. BBl 2003 1920 Ziff. 3.2.1.1). Als Ausgleich zur erwähnten
Offizialisierung von Gewalthandlungen im sozialen Nahbereich sehe Art. 55a
StGB jedoch vor, dass das Strafverfahren in weniger schwerwiegenden Fällen
häuslicher Gewalt auf Antrag bzw. mit Zustimmung des Opfers
eingestellt werden kann. Damit sollen die negativen Folgen, welche eine
Strafverfolgung von Amtes wegen für das Opfer mit sich bringen kann, korrigiert
werden. Mit der in Art. 55a StGB geschaffenen Möglichkeit einer
Einstellung in allen Verfahrensstadien solle in Fällen von häuslicher Gewalt
die Offizialisierung wieder abgeschwächt und das Verfahren eingestellt werden,
wenn das Opfer eines Delikts im sozialen Nahraum die Durchführung eines
Strafverfahrens nicht wünscht und ein Eingriff in den partnerschaftlichen
Bereich möglichst vermieden werden soll (vgl. auch BGE 135 IV 27 E. 2.2
S. 30 mit Hinweis). Das Ersuchen um Verfahrenssistierung bzw. die Zustimmung
zum Antrag der zuständigen Behörde auf Verfahrenssistierung (Art. 55a
Abs. 1 lit. b StGB) und das unbenutzte Verstreichenlassen der Frist für den
Widerruf der Zustimmung zur Verfahrenssistierung (Art. 55a Abs. 2 StGB)
kommen daher dem Rückzug eines Strafantrags gleich (BGE 143 IV 104
E. 5.2.3).
Die Sistierung
kann noch im Stadium der (auch zweitinstanzlichen) gerichtlichen Beurteilung
erfolgen, ist somit im Rechtsmittelverfahren zulässig, selbst vor Bundesgericht
(vgl. Riedo/Allemann, Basler
Kommentar Strafrecht I, 4. Auflage, Basel 2018, Art. 55a StGB N 119,
126, mit weiteren Hinweisen). Es kann sich die Frage nach der Zuständigkeit
stellen, wenn das Verfahren bereits am Gericht hängig ist (vgl. Riedo/Allemann, a.a.O., Art. 55a N 142).
Art. 55a StGB spricht von „die Gerichte“, was bei einer Kollegialbehörde
einem Entscheid des Gesamtgerichts entspricht. Dementsprechend hat die
Verfahrensleitung mit Verfügung vom 28. Juni 2018 den Entscheid ausdrücklich dem
(Gesamt-)Gericht überlassen, zumal in diesem Verfahrensstadium und unter den
gegebenen Voraussetzungen eine Sistierung jedenfalls in Bezug auf sämtliche
angeklagten Delikte betreffend häusliche Gewalt fraglich scheint (s.
nachfolgend E. 2.3) und auch eine teilweise Sistierung Fragen aufwirft
(vgl. nachfolgend E. 2.4)
2.3
2.3.1 Es
stellt sich zunächst die Frage, ob eine nochmalige Sistierung nach Art. 55a
StGB nach einer bereits erfolgten Wiederanhandnahme infolge Widerrufs eines
ersten Sistierungsgesuchs überhaupt möglich ist. Dies betrifft vorliegend die
vor dem Zeitpunkt des ersten Antrags auf Sistierung – 22. November 2016 –
verübten Delikte im Rahmen häuslicher Gewalt, d.h. die Ziff. 3.2, mehrfache Nötigung
– welche allerdings in einen Zeitraum fällt, bevor C____ und der
Berufungskläger eine eheähnliche Gemeinschaft führten (vgl. Urteil Strafgericht
S. 21) –, und dann insbesondere 3.6 (einfache Körperverletzung), 3.7 (einfache
Körperverletzung, Nötigung), 3.9 (Tätlichkeiten), 3.10 (einfache Körperverletzung),
3.12 (einfache Körperverletzung, Nötigung), 3.13 (Tätlichkeiten), 3.14
(einfache Körperverletzung).
Die
Verfahrensleiterin hat bereits in ihrer Verfügung vom 28. Juni 2018 darauf
hingewiesen, dass eine nochmalige Sistierung des Verfahrens gemäss Art. 55a
Abs. 1 StPO nach erfolgter Wiederaufnahme des Verfahrens wegen Widerrufs
des ersten Sistierungsantrags ausgeschlossen ist, den Entscheid indes dem
urteilenden Gesamtgericht überlassen. Dieses schliesst sich dieser Auffassung
an.
2.3.2 Wie
der Verteidiger richtig festhält, äussert sich das Gesetz nicht dazu, ob eine
erneute Sistierung des Strafverfahrens nach dem Widerruf der diesbezüglichen
Zustimmung und dessen Wiederaufnahme zulässig ist. Das Bundesgericht hat sich zu
dieser Frage, soweit ersichtlich, noch nicht explizit geäussert. Demgegenüber
spricht sich die herrschende Lehre einhellig gegen die Möglichkeit einer
nochmaligen Sistierung nach erfolgter Wiederanhandnahme aus. Riedo/Allemann (a.a.O., Art 55a
N 196) halten insbesondere fest, dass das Opfer weder mit den Behörden noch mit
dem Beschuldigten soll „Katz und Maus“ spielen können, und verweisen darauf,
dass im Falle des Strafantrags nichts anderes gelte, auch dieser könne, wenn er
einmal gestellt und wieder zurück gezogen worden sei, nicht erneut gestellt
werden. Trechsel/Keller (in
Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar,
3. Auflage 2018, Art. 55a N 6) äussern sich skeptisch zum Analogieschluss
betreffend Rückzug des Strafantrags, sind aber ebenfalls der Ansicht, dass
nicht geduldet werden kann, dass ein Opfer mit den Behörden und dem
Beschuldigten spielt. Colombi
(Häusliche Gewalt – die Offizialisierung im Strafrecht am Beispiel der Stadt
Zürich, Diss. Zürich 2009 S. 256 f.) hält fest, dass das Gerichtsverfahren zum
Abschluss zu bringen sei, wenn die Widerrufserklärung eingereicht werde, eine
erneute Sistierung des Verfahrens sei zwar gesetzlich nicht ausgeschlossen, dürfte
aber nicht mehr in Frage kommen. Colombi
weist unter anderem daraufhin, dass, wenn nach erfolgtem Widerruf eine erneute
Desinteresse-Erklärung abgegeben werde, es sich um den Widerruf eines Widerrufs
handle, was der Gesetzgeber im Sinne der Rechtssicherheit grundsätzlich habe
ausschliessen wollen. Ausserdem handle es sich bei der Widerrufserklärung um
eine Bewirkungshandlung; sei im Gesetz nichts anderes vorgeschrieben, sei eine
solche in der Regel unabänderbar und unwiderruflich. Unter Hinweis insbesondere
auf die genannten Autoren hat das Obergericht Zürich in einem Beschluss vom
8. August 2018 (UH170192, vgl. ZR 116/2017 S. 202 ff.) festgehalten,
dass vor allem aus Gründen der Rechtssicherheit und der
Verfahrensbeschleunigung eine erneute Sistierung abzulehnen sei. Mit einer dem
Opfer einmalig eingeräumten sechsmonatigen Bedenkfrist sei der Zweck der
Norm gewahrt und in ausreichendem Masse sichergestellt, dass es sich seinen
Willen betreffend die Verfahrenssistierung frei bilden und seine Entscheidung
überdenken konnte.
2.3.3 Die
dargelegten Argumente von Lehre und Praxis überzeugen in jeder Hinsicht. Eine
nochmalige Sistierung des Verfahrens gemäss Art. 55a Abs. 1
StPO nach erfolgter Wiederaufnahme des Verfahrens wegen Widerrufs des ersten
Sistierungsantrags ist ausgeschlossen. Insbesondere stellt der Widerruf des
Antrags auf Sistierung eine Bewirkungshandlung dar. Erklärungen im Sinne von
Bewirkungshandlungen greifen unmittelbar gestaltend oder verändernd in die
Prozesslage ein und sind, sofern das Gesetz nichts anderes vorsieht, in der
Regel unabänderlich und unwiderruflich (Colombi,
a.a.O. mit Hinweisen, vgl. auch Schmid,
Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 2. Auflage 2013, N 540, 648; Hauser/Schweri/Hartmann, Schweizerisches
Strafprozessrecht, 6. Auflage 2005, § 43 N 6, 17 wonach Bewirkungshandlungen
mit den Gestaltungsrechten des Obligationenrechts verglichen werden können; Hafner/Fischer, in Basler Kommentar,
Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Auflage 2014, Art. 109 N 10, 11). Es
kommt dazu, dass es nicht der Intention des Gesetzgebers entspricht – das Opfer
soll vor Druckversuchen des Beschuldigten möglichst geschützt werden –, wenn
dieses beliebig auf seinen Widerruf zurückkommen könnte und damit dauerhaft Druck
und Beeinflussungsversuchen ausgesetzt wäre.
Eine nochmalige
Sistierung nach Art. 55a Abs. 1 StGB ist nach einer bereits
erfolgten Wiederanhandnahme somit ausgeschlossen. Demnach ist die Erklärung der
Privatklägerin C____ in Bezug auf diejenigen angeklagten Straftaten, welche
bereits vor dem ersten Sistierungsantrag begangen worden sein sollen, ohnehin nicht
beachtlich. Diese sind auf jeden Fall zu beurteilen.
2.4
2.4.1 In
Bezug auf die laut Anklage nach dem ersten Sistierungsantrag (22. November
2016) verübten Delikte (Anklageschrift Ziff. 3.15 [einfache Körperverletzung],
Ziff. 3.16 [Nötigung], Ziff. 3.17 [Tätlichkeiten, mehrfache einfache
Körperverletzung, mehrfache Nötigung] liegt eine erstmalige Desinteresse-Erklärung
respektive ein Antrag auf Sistierung vor.
Gemäss Art. 55a
StGB kann die zuständige Behörde das Verfahren sistieren, wenn das Opfer
einen entsprechenden Antrag gestellt hat. Die Behörden sind laut dem
Gesetzestext zwar berechtigt, aber nicht verpflichtet, das Verfahren zu
sistieren (vgl. Riedo/Allemann
Art. 55a N 128). Laut bundesgerichtlicher Rechtsprechung darf die Behörde bei
einem Antrag des Opfers auf Verfahrenseinstellung allerdings grundsätzlich nur
dann an einer Strafverfolgung festhalten, wenn sie zum Schluss kommt, dass der
Antrag auf Verfahrenseinstellung nicht dem freien Willen des Opfers entspricht
(BGer 6B_835/2009 vom 21. Dezember 2009 E. 4.2; 6S.454/2004 vom 21. März
2006 E. 3; vgl. auch Hinweise bei Riedo/Allemann,
a.a.O., Art. 55a N 131). Immerhin kann als unbestritten gelten, dass das
Verfahren nur dann sistiert werden darf, wenn das Opfer seinen Entscheid
autonom und somit frei von Gewalt, Täuschung oder Drohung getroffen hat. Stellt
die Behörde fest, dass das Opfer bei seinem Entscheid unter Druck gestanden
ist, so überwiegt das Interesse an der Strafverfolgung (vgl. Colombi, a.a.O., S. 219 ff.; Riedo/Allemann, a.a.O., Art. 55a N 130).
Aufgrund des weiten Ermessens, welches Art. 55a StGB der Behörde
beim Einstellungsentscheid einräumt, ist der Entscheid, die Strafverfolgung
gegen den Willen des Opfers weiterzuführen, angemessen zu begründen (BGer 6S.454/2004
vom 21. März 2006 E. 3).
2.4.2 Vorliegend
hat C____ an der Berufungsverhandlung auf Frage zunächst bekräftigt, sie
wünsche nicht, dass der Berufungskläger bestraft werde (Protokoll
Berufungsverhandlung S. 4). Auf Hinweis auf ihr Schreiben vom 21. Juni
2018, in welchem sie erklärt hatte, sie wolle wieder mit dem Berufungskläger zusammen
kommen, hat sie zunächst nichts sagen wollen. Sie hat weiter erklärt, sie
besuche den Berufungskläger regelmässig, rund einmal im Monat, meistens mit den
Kindern, weil ihr sehr wichtig sei, dass die Kinder den Vater sähen. Auf
Nachfrage ergänzte sie, sie wolle den Berufungskläger auch sehen (Protokoll
Berufungsverhandlung S. 4). Es wurde dann rasch deutlich, dass C____ unter
enormen Druck steht und insbesondere von enormer Angst beherrscht scheint, dass
ihr die Kinder weggenommen würden. Sie hat – in Zusammenhang mit ihrem
Sistierungsantrag – erklärt (Protokoll Berufungsverhandlung S. 7 f.),
sie habe den Berufungskläger am 1. August 2015 falsch bezichtigt, dass er
die Tochter verletzt habe, als er eigentlich sie (C____) schlagen wollte. Als
Erklärung für diese angeblich falsche Behauptung hat sie angegeben, sie habe Angst,
die Tochter würde im Falle einer Trennung beim Vater bleiben. Sie habe insbesondere
Angst gehabt, die Mutter des Berufungsklägers, würde ihr B____ wegnehmen; diese
habe B____ auch einmal einfach mitgenommen, was sie verängstigt habe (vgl.
Protokoll Berufungsverhandlung S. 7 f.: “Seine Mutter ist bei mir die Tochter
holen gegangen. Sie sagte mir sozusagen: ‚Du kannst hingehen, wo du willst.
Aber sie bleibt bei mir.‘ Ich habe da innerlich gebetet: `Gott tu mir alles an,
aber trenn mich nicht von meinen Kindern!‘ Das passiert so, wenn man sich
trennt.“). Sie habe das Schicksal einer Tante vor Augen, deren Sohn vom Ehemann
weg genommen wurde, so dass ihn erst nach 20 Jahren wieder gesehen habe
(Protokoll Berufungsverhandlung S. 7: „Das ist meiner Tante passiert, als sie
sich von ihrem Mann getrennt hat, sie hat den Sohn dann nach 20 Jahren gesehen.
Das ist in der albanischen Kultur so. Ich habe das mitbekommen und hatte Angst,
dass mir das passiert“).
Ihre Erklärung,
weshalb sie den Mann wegen ihrer Angst vor dem Verlust der Kinder angeblich falsch
belastet habe, ist allerdings nicht nachvollziehbar; C____ wollte – oder
konnte – dies auf Nachfrage hin auch nicht erläutern (Protokoll
Berufungsverhandlung S. 15 f.; vgl. auch unten E. 5.7.5). Es ist aber offensichtlich,
dass sie dermassen unter Druck gestanden ist und steht, dass sie an der
Verhandlung zu keinem klaren Gedanken fähig schien. Auch emotional war sie sehr
aufgewühlt, so weinte sie immer wieder (vgl. Protokoll Berufungsverhandlung
S. 4, 7, 16). Von einer autonomen und freien Willensbildung der jungen
Frau kann unter diesen Umständen nicht die Rede sein.
Es gibt in den
Akten zudem klare Hinweise dafür, dass in der Vergangenheit grosser Druck auf
die junge Frau ausgeübt worden ist, damit sie den Berufungskläger nicht
belastet. In Ziff. 3.16 der Anklage wird dem Berufungskläger vorgeworfen, dass
er C____ gezwungen habe, bei der Einvernahme vom 9. März 2017 nicht die
Wahrheit betreffend die Ursache der Verletzung von B____ anlässlich eines Vorfalles
vom 23. Juli 2015 (Anklageschrift Ziff. 3.12, 4) auszusagen – notabene
unter anderem mit der Drohung, dass ihr andernfalls die Kinder weggenommen
würden. Bei ihrer Einvernahme vom 6. April 2017 (Akten S. 1439), kurz nach dem
Widerruf ihres ersten Sistierungsantrags, hat sie ausgesagt, sie sei oft
bedroht worden. Ihr Mann habe ihr gesagt, er werde ihre ganze Familie
umbringen, wenn sie ihn anzeige. Sie habe Angst um ihre ganze Familie, wenn sie
ihn anzeige. Er habe gedroht, ihr die Tochter wegzunehmen und […] zu bringen;
den Sohn könne sie haben. An der vorinstanzlichen Hauptverhandlung hat sie
ausgesagt, sie sei bei der Unterzeichnung der Desinteresse-Erklärung im
November 2016 unter Druck gestanden und habe diese unterzeichnen müssen (Akten
S. 2236 f.). Sie hat dort zwar auch erwähnt, sie habe dies getan, weil sie den
Berufungskläger liebte und er ihr ihr versprochen hatte, dass er den „Halt
Gewalt“-Kurs besuche und sie nie wieder schlagen würde – aber betont, dass sie
unter Druck gestanden sei (vgl. Akten S. 2234, 2236). Weiter ergeben sich
in den Akten auch Hinweise auf manipulatives Verhalten des Berufungsklägers,
mit welchem er seine Partnerin in seinem Sinne zu beeinflussen versuchte. So
zeigen Chatverläufe, dass er nach Gewaltausübung jeweils tränenreich seine
Betroffenheit über den Vorfall ausdrückte, seiner Partnerin gleichzeitig die
(Mit)verantwortung für seine Ausraster zuschob, ihr seine Liebe schwor und
Besserung gelobte (vgl. unten E. 5.7.5, und auch den in der Haft verfassten
Liebesbrief vom 25. März 2017, den er via Rechtsvertreter seiner Frau übergeben
wollte [Auszüge: “… Min Engel ich lieb dich über alles, ich weiss das ich oft
sache zu dir gseit ha wo die verletzt händ und das bereu ich so fest so fest
Baby“ (…) „den so ebis kunnt nie mehr vor“ (...) „weni do dusse bi wird ich
mich komplätt ändere das du es sälber nid glaube wirdsch. …“; Akten S. 954
ff.).
Die junge Frau
stand und steht unter enormen Druck. Unter diesen Umständen kann das Verfahren
mangels einer freien unbeeinflussten Willenserklärung von C____ nicht gemäss
Art. 55a StGB sistiert respektive eingestellt werden, da das Opfer seine
Entscheidung offensichtlich nicht autonom getroffen hat.
2.4.3 Es
sprechen weitere Gründe gegen eine Sistierung respektive Einstellung des
Verfahrens. Gemäss Riedo/Allemann
(a.a.O., Art. 55a N 133 ff. mit weiteren Hinweisen) wären selbst bei einem unbeeinflussten
Antrag des Opfers weitere Kriterien für oder gegen die Sistierung des
Verfahrens zu beachten. Namentlich ist zu berücksichtigen, ob der Beschuldigte einschlägig
vorbestraft ist, ob bereits einmal ein Verfahren gestützt auf Art. 55a
StGB sistiert wurde, ob es sich um eine einmalige Entgleisung in einer
besonderen Belastungs- oder Konfliktsituation handelt, ob der Beschuldigte sich
einsichtig zeigt, ob sich Opfer und Beschuldigter auf eine dauerhafte Lösung
ihres Konflikts haben einigen können, ob sich die Situation so geändert hat,
dass die Gefahr neuerlicher Konflikte verringert wurde, und ob die
Verfahrenseinstellung überhaupt eine Erleichterung des Opfers bringt. Diese
Kriterien sprechen vorliegend alle gegen eine Sistierung des Verfahrens:
Zwar ist der
Berufungskläger nicht einschlägig vorbestraft, allerdings erstreckt sich
der Deliktszeitraum der ihm vorgeworfenen Delikte zum Nachteil seiner Partnerin
von März 2014 bis März 2017, d.h. über rund drei Jahre, und betrifft zahlreiche
Vorfälle. Die letzten der angeklagten Vorfälle (Anklageschrift Ziff. 3.15 –
3.17) soll der Berufungskläger sogar während bereits hängigen – notabene gemäss
Art. 55a StGB sistierten – Verfahrens begangen haben. Es handelt sich
somit nicht um eine einmalige Entgleisung. Zweifellos waren die Erkrankung und
der Tod des jüngeren Bruders eine grosse Belastung für den Berufungskläger – er
soll gemäss der Anklage und dem vorinstanzlichen Urteil aber auch vor und
insbesondere noch lange nach der Zeit der grössten Belastung Gewalt gegenüber
seiner Partnerin ausgeübt haben. Zwar hat der Berufungskläger an der
Berufungsverhandlung immerhin eingeräumt, seiner Frau Ohrfeigen und „Lähmer“,
d.h. Faustschläge gegen empfindliche Körperstellen, insbesondere gegen die
Oberarme, versetzt zu haben (Protokoll Berufungsverhandlung S. 10 f.).
Dabei will er aber lediglich reagiert haben, „wenn es zuviel wurde“ und seine
Frau ihn „mit psychischer Gewalt unterdrückt“ und ihn gehauen habe. Dann sei es
„mal ausgerutscht“ – aber nicht etwa mit Absicht oder um jemanden zu verletzen,
sondern weil er „seinen Weg alleine weiter gehen“, sprich seine Ruhe haben
wollte. Die dokumentierten Verletzungsbilder kann er nicht erklären. Angesichts
dieser Äusserungen des Berufungsklägers ist nicht auf Einsicht zu schliessen, zudem
schiebt er die Verantwortung für das ihm vorgeworfene Fehlverhalten auf sein Opfer.
Er beteuert zwar, dass das „nicht mehr passieren“ werde, zumal er keine
Suchtsubstanzen, insbesondere kein THC, mehr konsumiere (Protokoll Berufungsverhandlung
S. 11). Allerdings hatte er laut Angaben von C____ schon früher nach seinen
Gewaltausbrüchen jeweils geweint, sich entschuldigt und Besserung gelobt (vgl.
Akten S. 2234 f.). Den Kurs bei „Halt Gewalt“ hat er nach wenigen
Sitzungen vorzeitig abgebrochen. Er hat seither keine Schritte unternommen, um
die Gefahr neuerlicher Gewaltausbrüche gegenüber seiner Frau zu vermindern. Dass
die Ehegatten eine dauerhafte Lösung für ihre Konflikte gefunden haben oder
auch nur daran sind, diese zu bearbeiten, wird nicht dargelegt und ist auch nicht
ersichtlich. Die Situation hat sich auch nicht so geändert, dass die Gefahr
neuerlicher Konflikte verringert würde. Insbesondere würde eine Verfahrenseinstellung
letztlich keine Erleichterung für C____ bewirken (vgl. dazu auch BGer
6S.454/2004 vom 21. März 2006). Denn der Einstellungsantrag kann nach dem
Gesagten lediglich einige wenige Anklagepunkte betreffen, d.h. die Delikte nach
dem November 2016 (Anklageschrift Ziff. 3.15, 3.16, 3.17). Der zentrale
und am schwersten wiegende Anklagepunkt, die versuchte schwere Körperverletzung
zum Nachteil von B____, wird vom Sistierungsantrag gar nicht berührt, so dass
selbst bei einer Sistierung respektive Einstellung des Verfahrens in Bezug auf
die Delikte betreffend häusliche Gewalt zum Nachteil von C____ eine
Verurteilung des Berufungsklägers zu einer Freiheitsstrafe im Raume steht, die
jedenfalls nicht mehr vollständig bedingt ausgesprochen werden könnte (vgl.
unten E. 6). Eine Sistierung respektive Einstellung des Verfahrens ist
deshalb, soweit sie überhaupt möglich wäre, nicht gerechtfertigt.
In diesem
Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass im Rahmen der geplanten
Gesetzesänderung im Bereich der Verbesserung des Schutzes gewaltbetroffener
Personen Art. 55a StGB angepasst werden soll. Die Revision zielt zur
Hauptsache darauf ab, den Behörden bei der Frage der Verfahrenssistierung einen
Ermessensspielraum einzuräumen, damit der Entscheid über die Durchführung des
Verfahrens nicht mehr alleine vom Opfer abhängt. Eine Verfahrenssistierung darf
deshalb nur dann erfolgen, wenn diese „geeignet erscheint, die Situation des
Opfers zu stabilisieren oder zu verbessern“ (Art. 55a Abs. 1 lit. b E-StGB; Botschaft
Schutz Gewaltbetroffener, BBl 2017, 7308 7335, 7339 ff., 7349 ff., Riedo/Allemann, a.a.O., Art. 55a
N 258 mit weiteren Hinweisen). Selbstverständlich kann dieser Revision keine eigentliche
Vorwirkung in Bezug auf vorliegendes Verfahren zukommen. Indes spricht nichts
dagegen, dass die „Kann-Vorschrift“ des Art. 55a StGB bereits jetzt, im
Lichte der bevorstehenden Revision, als solche behandelt wird und die
zuständigen Behörden nach den oben dargelegten Kriterien und unter
Berücksichtigung der Umstände des konkreten Falles entscheiden, ob das
Verfahren zu sistieren ist.
2.5 Zusammenfassend
ist bis hierhin festzuhalten, dass aus den dargelegten Gründen das Verfahren in
keinem Punkt sistiert respektive eingestellt werden kann. Dies insbesondere,
weil offensichtlich ist, dass die Desinteresse-Erklärung respektive der Antrag
auf Verfahrenssistierung respektive -einstellung nicht dem freien Willen des
Opfers entspricht. Weiter sprechen auch die gesamten Umstände des vorliegenden
Verfahrens gegen eine Sistierung respektive Einstellung des Verfahrens.
Schliesslich würde eine Sistierung respektive Einstellung – selbst wenn sie
verfügt werden könnte – sich ohnehin lediglich auf die Delikte nach der ersten
Sistierung beziehen und insgesamt keine nennenswerte Erleichterung der
familiären Situation mit sich bringen.
3.1 Nach dem Gesagten sind somit folgende Schuldsprüche zu
beurteilen:
Anklageschrift
Ziff. 3.2 (mehrfache Nötigung),
Anklageschrift
Ziff. 3.6 (einfache Körperverletzung),
Anklageschrift
Ziff. 3.7 (einfache Körperverletzung und Nötigung),
Anklageschrift
Ziff. 3.9 (Tätlichkeiten),
Anklageschrift
Ziff. 3.10 (einfache Körperverletzung),
Anklageschrift
Ziff. 3.12 (einfache Körperverletzung und Nötigung),
Anklageschrift
Ziff. 3.13 (Tätlichkeiten),
Anklageschrift
Ziff. 3.14 (einfache Körperverletzung),
Anklageschrift
Ziff. 3.15 (einfache Körperverletzung),
Anklageschrift
Ziff. 3.16 (Nötigung),
Anklageschrift Ziff.
3.17 (Tätlichkeiten, mehrf. einfache Körperverletzung,
mehrfache Nötigung),
Anklageschrift Ziff. 4 versuchte schwere
Körperverletzung zum Nachteil von B____.
Dem
Berufungskläger wird insoweit zusammengefasst vorgeworfen, dass er seine
Partnerin und schliesslich Ehefrau C____ im März 2014 mehrfach genötigt und ab
Juli 2014 mehrfach geschlagen und auf andere Weise misshandelt und mehrfach genötigt
habe. Weiter soll er am 23. Juli 2015 mit den Fäusten auf den Oberkörper von C____
geschlagen und dabei die damals erst zwei Monate alte Tochter B____, die auf
dem Arm der Mutter lag, am Kopf getroffen haben; B____ hat einen nach innen verschobenen
Bruch des Hinterkopfs erlitten.
3.2 In
Bezug auf die häusliche Gewalt zum Nachteil seiner Ehefrau respektive
Lebenspartnerin hat der Berufungskläger im Berufungsverfahren ausführen lassen,
dass er – für den Fall, dass keine Einstellung erfolge – alle Vorwürfe
bestreite und an der Berufungsverhandlung dazu Stellung nehmen werde (vgl. Berufungsbegründung
Ziff. 9). Die Beziehung zwischen den Eheleuten sei „von grosser Liebe und
Liebesbezeugungen begleitet“ gewesen, indessen hätten auch bei beiden Partnern
„grosse emotionale Schwankungen“ bestanden. Der Berufungskläger erkenne
rückblickend „Unbeherrschtheit in seinem Verhalten“, während die Privatklägerin
„an grenzenloser Eifersucht“ gelitten habe. Zudem sei die Partnerschaft durch
den frühen Tod des jüngeren Bruders des Berufungsklägers stark belastet worden,
die Erkrankung und das Sterben des Bruders hätten ihn vollends aus der Bahn
geworfen (Berufungsbegründung Ziff. 3). An der Berufungsverhandlung hat der
Berufungskläger zwar eingeräumt, er habe, wenn es „zu viel“ wurde, d.h. wenn seine
Frau es mit der Eifersucht übertrieben hatte und es zu „Grenzüberschreitungen“ kam
– sie habe angefangen, ihn zu hauen – , sich dazu hinreissen lassen, dieser
eine Ohrfeige zu schlagen oder „Lähmer“ zu versetzen. Dies sei aber nicht mit
Absicht geschehen und er habe auch niemanden verletzen wollen. Nach der
Häufigkeit seiner Übergriffe gefragt, hat er angegeben, er habe seiner
Partnerin vielleicht einmal in zwei Monaten eine Ohrfeige und sehr selten, insgesamt
vielleicht drei- bis viermal, einen „Lähmer“ verpasst (Protokoll
Berufungsverhandlung S. 10 f.). In Bezug auf die versuchte schwere
Körperverletzung zum Nachteil der gemeinsamen Tochter B____ hat der Berufungskläger
in der Berufungsbegründung (Ziff. 11) ausgeführt, nachdem er Drogen und
aufbauende Präparate konsumiert habe, sei er, während C____ sich in der Dusche
befand, aufgrund des Konsums umgefallen und das Kind sei „in Mitleidenschaft
gezogen“ worden. Beide Ehegatten hätten gefürchtet, den wahren Sachverhalt
preiszugeben, aus Angst, die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) würde
ihnen das Kind wegnehmen. Aus diesem Grund sei zunächst eine andere Geschichte
präsentiert worden. Als C____ sich unter verschiedenen Dritt-Einflüssen
veranlasst gesehen habe, ein Strafverfahren gegen ihn zu führen, habe sie sich
für die Variante entschieden, dass er sie geschlagen habe, während sie das Kind
trug – dies habe den Vorteil gehabt, dass sie nur als Opfer erschienen sei und
kein Mitverschulden getragen habe, weil sie ihr Kind dem Substanzen
einnehmenden Ehemann anvertraut habe. Von einem Schlag könne keine Rede sein (Berufungsbegründung
Ziff. 10, Anschlussberufungsantwort Ziff. 1). An der Berufungsverhandlung
ist der Berufungskläger bei dieser Version geblieben. Es sei rund 4 Jahre her,
er sei an jenem Tag „voll bekifft“ gewesen, er wisse das Ganze nicht mehr
genau. Er habe das Kind in der Hand gehalten, es sei ihm schwindelig geworden
und er sei zur Seite gefallen und mit dem Kind ans Bettli angestossen. Die Frau
sei in dieser Zeit in der Dusche gewesen.
Er lässt in
Bezug auf sämtliche noch zu beurteilenden Delikte einen vollumfänglichen Freispruch
beantragen.
3.3 Die
Anklage und die vorinstanzlichen Schuldsprüche stützen sich im Wesentlichen auf
die Aussagen der Privatklägerin C____, welche in mehreren Einvernahmen und auch
an der vorinstanzlichen Verhandlung geschildert hat, wie der Berufungskläger
sie häufig misshandelt und dabei am 23. Juli 2015 auch die gemeinsame Tochter
mit einem Faustschlag getroffen habe. Im Berufungsverfahren hat sie, wie
bereits in Einvernahmen vom 22. November 2016 und 9. März 2017, zur selbst
erlittenen häuslichen Gewalt keine Angaben machen wollen (Protokoll
Berufungsverhandlung S. 15 f.). In Bezug auf die Verletzung von B____ hat
sie ausgesagt, dass sie sich während des Vorfalls in der Dusche aufgehalten
habe, weshalb sie nicht sagen könne, wie dies passiert sei, wie sie dies
bereits früher in einer Einvernahme vom 9. März 2017 ausgesagt habe. Ihre
Angaben in der Anzeige, wonach der Berufungskläger mit der Hand ausgerutscht
und das Kind getroffen habe, als er eigentlich sie schlagen wollte, seien
falsch gewesen. Ihr Vertreter hat ihr Desinteresse an einer Bestrafung des
Berufungsklägers betont.
3.4 Die
Prozessbeiständin von B____ führt aus, die Vorinstanz habe den Tatvorwurf mit
ausführlicher und sorgfältiger Begründung als erstellt erachtet und eine
Vielzahl von Beweisen ausgewertet. Die Schlussfolgerungen seien überzeugend. Daran
ändere auch das Verhalten von C____ seither nichts.
3.5 Die
Staatsanwaltschaft schliesst sich – abgesehen von der Strafzumessung – der
Würdigung der Vorinstanz an.
4.1 Es
ist zunächst zu prüfen, ob Beweismittel und Indizien vorliegen, welche die
angefochtenen Schuldsprüche gegen den Berufungskläger stützen oder im Gegenteil
gegen deren Richtigkeit sprechen. Gemäss der in Art. 10 StPO, Art. 32
Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK verankerten Unschuldsvermutung
ist bis zum gesetzlichen Nachweis der Schuld zu vermuten, dass der wegen einer strafbaren
Handlung Angeklagte unschuldig ist. Daraus wird der Grundsatz „in dubio pro
reo“ abgeleitet (BGE 127 I 38 E. 2 S. 140 mit Hinweisen), der als
Beweiswürdigungsregel besagt, dass sich das Strafgericht nicht von einem für
den Angeklagten ungünstigen Sachverhalt überzeugt erklären darf, wenn bei
objektiver Betrachtung Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so
verwirklicht hat. In Art. 10 Abs. 3 StPO ist die Rede von
„unüberwindlichen“ Zweifeln. Dabei sind bloss abstrakte und theoretische
Zweifel nicht mass-gebend, weil solche immer möglich sind und absolute
Gewissheit nicht verlangt werden kann (BGE 138 V 74 E. 7 S. 82 mit
Hinweisen; 124 IV 86 E. 2a S. 87 f.; BGer 6B_759/2014 E. 1.1; AGE
AS.2010.57 vom 8. April 2011 mit Hinweisen). Für eine Verurteilung muss
genügen, wenn das Beweisergebnis über jeden vernünftigen Zweifel erhaben ist
(vgl. ausführlich: Tophinke, in
Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Auflage, 2014,
Art. 10 StPO N 82 ff.); insbesondere genügt es, wenn die verschiedenen
Indizien in ihrer Gesamtheit beweisbildend sind. Weiter besagt der in
Art. 10 Abs. 2 StPO statuierte Grundsatz der freien Beweiswürdigung,
dass die Strafverfolgungsbehörden und die Strafgerichte nicht nach festen
Beweisregeln, sondern aufgrund ihrer persönlichen Überzeugung darüber
entscheiden, ob sie eine Tatsache als bewiesen erachten oder nicht (Wohlers, in Donatsch/Hansjakob/Lieber
[Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Auflage
2014, Art. 10 StPO N 25). Nachfolgend wird in Berücksichtigung dieser
Grundsätze zu prüfen sein, ob die Schuldsprüche im erstinstanzlichen Urteil zu
Recht erfolgt sind.
Das Strafgericht
stützt sich bei den Schuldsprüchen einerseits auf die belastenden Aussagen
der Privatklägerin C____ und anderseits auf zahlreiche weitere objektive
Beweismittel und Indizien.
4.2 Die
Vorinstanz hat sich – so viel schon vorweg – ausführlich, kritisch und
differenziert mit der Beweislage im vorliegenden Fall auseinandergesetzt; auf
die entsprechenden trefflichen Erwägungen, mit denen sich der Berufungskläger
nicht auseinander setzt, kann grundsätzlich verwiesen werden (Urteil
Strafgericht insbesondere S. 24 ff.; vgl. Art. 82 Abs. 4 StPO). Es kann
hier mit folgenden zusammenfassenden, präzisierenden und ergänzenden Erwägungen
sein Bewenden haben.
4.3 Auch
wenn neben den Aussagen des Berufungsklägers und der Privatklägerin C____
zahlreiche weitere objektive Beweismittel und Indizien vorliegen, ist die Beurteilung
der Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen entscheidend. Die Aussagen müssen vom
urteilenden Gericht somit einlässlich gewürdigt werden (BGE 137 IV 122
E. 3.3 S. 127). Die Glaubwürdigkeit einer Person lässt sich an ihrer
Persönlichkeit, ihren (möglichen) Motiven und der Aussagesituation abschätzen;
die Glaubhaftigkeit einer Aussage bestimmt sich nach ihrem Inhalt; je
detaillierter, individueller und in sich verflochtener eine Aussage ist, desto
glaubhafter ist sie (Zweidler, Die
Würdigung von Aussagen, in ZBJV 132/1996 115 ff.). Dabei ist sämtlichen
Umständen, welche objektiv für die Erforschung von Tatsachen von Bedeutung sein
können, Rechnung zu tragen. In Lehre und Rechtsprechung ist anerkannt, dass
sich die Glaubhaftigkeit einer Aussage im Wesentlichen nach ihrem Inhalt
bestimmt. Danach unterscheiden sich Aussagen über selbst erlebte Ereignisse in
ihrer Qualität von Aussagen, welche nicht auf selbst erlebten Vorgängen beruhen
(vgl. Ludewig/Baumer/Tavor, in
Ludewig/Baumer/Tavor [Hrsg.], Aussagepsychologie für die Rechtspraxis, 2017, S.
43 ff.; Undeutsch, Beurteilung der
Glaubhaftigkeit von Zeugenaussagen, in: Undeutsch (Hrsg.), Forensische
Psychiatrie, 1968, S. 26 ff.). Überprüft wird dabei in erster Linie die
Hypothese, ob die aussagende Person mit den gegebenen individuellen Voraussetzungen,
unter den gegebenen Befragungsumständen und Entstehungsbedingungen der Aussage
sowie unter Berücksichtigung der im konkreten Fall möglichen Einflüssen von
Dritten diese spezifische Aussage machen könnte, wenn diese nicht auf einem
realen Erlebnishintergrund basierte (vgl. Volbert,
Glaubwürdigkeitsbegutachtung bei Verdacht auf sexuellen Missbrauch, Zeitschrift
für Kinder- und Jugendpsychiatrie 1995, S. 20 ff.; vgl. auch Urteil
BGer 6B_760/2010 vom 13. Dezember 2010 E. 2.3). Damit eine Aussage als
zuverlässig erachtet werden kann, ist sie besonders auf das Vorhandensein von
Realitätskriterien und umgekehrt auf das Fehlen von Phantasiesignalen zu
überprüfen (vgl. Ludewig/Baumer/Tavor, in
Ludewig/Baumer/Tavor [Hrsg.], a.a.O., S. 46 ff.; Wiprächtiger, Aussagepsychologische Begutachtung im
Strafrecht, forumpoenale 2010 S. 40 f.; Dittmann, Zur Glaubhaftigkeit von Zeugenaussagen, in:
plädoyer 2/1997 S. 33 ff.; Zweidler,
ZBJV 132/1996 105 ff.). Bei der Glaubhaftigkeitsbeurteilung ist immer auch
davon auszugehen, dass die Aussage nicht realitätsbegründet sein kann. Erst
wenn sich diese Annahme (Nullhypothese) aufgrund der festgestellten
Realitätskriterien nicht mehr halten lässt, wird geschlossen, dass die Aussage
einem wirklichen Erleben entspricht und wahr ist (BGE 133 I 33 E. 4.3
S. 44 f. mit Hinweisen auf 129 I 49 E. 5 S. 58 und 128 I 81 E. 2
S. 85 f und auf Literatur). Gegenüber den Realitätskriterien sind
also in jedem Fall auch mögliche Anhaltspunkte für eine Falschbezichtigung
abzuwägen (dazu Dittmann, in:
plädoyer 2/1997 S. 34 f.).
Nachfolgend sind
die Aussagen respektive das Aussageverhalten des Berufungsklägers einerseits
und der Privatklägerin C____ andererseits zu würdigen. Die Vorinstanz hat
bereits eine ausführliche Würdigung dieser Aussagen vorgenommen, auf die
entsprechenden Erwägungen im vorinstanzlichen Urteil kann verwiesen werden
(vgl. S. 24 ff., 27 ff., Art. 82 Abs. 4 StPO), zumal sich der
Berufungskläger damit nicht auseinandersetzt.
Es bleibt
anzufügen, dass sich die nachfolgenden Ausführungen (E. 4.4, und auch
E. 5.7.2–5.7.2) grundsätzlich auf diejenigen Vorfälle beziehen, in denen
erstinstanzlich ein Schuldspruch ergangen ist. Es würde indes nichts dagegen
sprechen, auch Aussagen zu Vorfällen in die Würdigung einzubeziehen, wo es aus
formellen Gründen, zum Beispiel infolge Unzuständigkeit, im vorinstanzlichen Verfahren
zu einer Einstellung des Verfahrens gekommen ist (vgl. SB.2017.112 vom 9. Juli
2018, bestätigt in BGer 6B_1090/2018 vom 17. Januar 2019 E. 2.3.1).
Der
Vollständigkeit halber bleibt weiter grundsätzlich anzufügen, dass die Vorinstanz
die beiden Einvernahmen vom 1. August 2015 und vom 15. März 2017, in
welchen C____ ausgesagt hat, ohne dass der Berufungskläger respektive sein
Verteidiger anwesend war, richtigerweise für verwertbar erachtet hat – was
notabene vom Berufungskläger zu Recht nicht gerügt wird (vgl. BGer
6B_1196/2018). Denn diesen Einvernahmen kommt jeweils der Charakter der
klärenden Ermittlung nach einer Anzeige der Privatklägerin C____ und nicht
primär der Beweiserhebung zu, weshalb ein Ausschluss der Parteiöffentlichkeit
respektive der Teilnahmerechte zulässig war (vgl. dazu: Weder, Teilnahmerechte bei Beweiserhebungen – Eine
Beurteilung aus staatsanwaltschaftlichem Blickwinkel, fokussiert auf das Teilnahmerecht
mitbeschuldigter Personen, in: forumpoenale, 5/2016, S. 281, 284; AGE
SB.2015.72 vom 9. November 2016, vom Bundesgericht bestätigt BGer
6B_256/2017 vom 13. September 2018 E. 2, zur Publikation vorgesehen;
vgl. auch AGE SB.2015.22 vom 27. April 2016, vom Bundesgericht bestätigt
BGer 6B_800/2016 vom 25. Oktober 2017 E. 3.4). Im Übrigen hat C____
ihre belastenden Aussagen jeweils auch in konfrontierten Einvernahmen gemacht,
so dass diesen beiden Einvernahmen ohnehin keine ausschlaggebende Bedeutung für
die Beweiswürdigung zukommt. Die Einvernahmen des Berufungsklägers vom 3. Und
4. August 2015 sind noch ohne Verteidiger erfolgt; da der Berufungskläger sich
hier nicht belastet, jedenfalls nicht mehr als in den folgenden Einvernahmen
mit Verteidiger, erübrigen sich Ausführungen zur Verwertbarkeit, zumal vom
Berufungskläger zu Recht nicht die Unverwertbarkeit geltend gemacht wird (vgl.
BGer 6B_1196/2018). Auch diesen Aussagen kommt im Übrigen keine
ausschlaggebende Bedeutung für das Verfahren zu.
4.4
4.4.1 C____
hat in mehreren Einvernahmen, auch in mehreren Konfrontationseinvernahmen, insbesondere
am 6./18. April 2017, am 12. Juni 2017 sowie an der vorinstanzlichen
Hauptverhandlung belastende Aussagen zu den noch zu beurteilenden Delikten ab
23. März 2014 gemacht. In anderen Einvernahmen, insbesondere vom 22. November
2016, 9. März 2017 und an der Berufungsverhandlung hat sie keine Aussagen
machen wollen respektive abweichende Aussagen gemacht, letzteres insbesondere in
Bezug auf das Delikt zum Nachteil der Tochter. Es ist insoweit zwischen den
Aussagen von C____ zu der von ihr selbst erlittenen häuslichen Gewalt und den
Aussagen zum Vorfall vom 23. Juli 2015, bei welchem B____ verletzt wurde, zu unterscheiden.
In Bezug auf die selbst erlittene Gewalt hat C____ ihre belastenden Aussagen
teilweise nicht bestätigen wollen respektive nichts mehr aussagen wollen; sie
hat diese Angaben indes nicht explizit als falsch bezeichnet. Demgegenüber hat
sie ihre Angaben zur Verletzung von B____ später teilweise als nicht wahr
bezeichnet. Nachfolgend geht es zunächst in erster Linie um die allgemeinen Aussagen
von C____ zu der von ihr selbst erlittenen Gewalt. Ihre Angaben zur Verletzung
von B____ werden unten (E. 5.7) dargelegt und gewürdigt.
4.4.2 In
der polizeilichen Einvernahme bei der Kantonspolizei […] am 1. August 2015
(Akten S. 847 ff.) schilderte C____, dass sie es war, die den letzten
Streit angezettelt hatte, weil sie Chat-Flirts des Berufungsklägers mit anderen
Frauen entdeckt hatte, und legte ihre eigenen Anteile an der Eskalation dar – sie
habe den Berufungskläger geweckt, aus dem Bett geschickt, sei „richtig hässig,
stinkesauer“ gewesen, sei auch auf ihn losgegangen – bevor er sie schliesslich
mit dem Unterarm gewürgt und sie gefragt habe, ob sie wisse, dass er sie auch
umbringen könne (vgl. Anklageschrift Ziff. 3.13). Auf Frage nach früheren
Vorfällen von häuslicher Gewalt gab sie an, es sei oft vorgekommen. Das erste
Mal habe er sie im März 2014 geschlagen, mit der flachen Hand ins Gesicht, und
sie am Genick gepackt. Seither sei es etwa 1–2 Mal im Monat zu solchen
gewalttätigen Übergriffen gekommen. Er habe sie geschlagen, mal mit der flachen
Hand ins Gesicht, mal mit der Faust in die Oberarme, sie habe auch einmal aus
der Nase geblutet und diverse Hämatome am ganzen Körper erlitten. Sie sei kurz
davor gestanden, sich das Leben zu nehmen. Weiter schilderte sie den Vorfall
vom 23. Juli 2015. Sie äusserte ausserdem grosse Sorgen um die Sicherheit ihrer
Geschwister und ihrer Eltern, falls sie den Berufungskläger verlassen würde.
Sie äusserte auch Angst, dass er ihr die Tochter wegnehmen würde – „das wäre
das allerschlimmste für mich (weint)“ (Akten S. 852).
In einer Einvernahme
bei der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 22. November 2016 (Akten S.
869 ff.) sagte C____ in Anwesenheit des damaligen Vertreters des
Berufungsklägers, sie wolle nicht über die Vergangenheit reden. Sie hätten
beide Fehler gemacht. Sie sei frisch Mutter geworden und habe Depressionen
gehabt, der Bruder des Ehemannes sei gestorben und es sei alles zu viel
gewesen. Sie sei jetzt wieder schwanger und es laufe alles gut. Sie wollten
zusammenbleiben und daher gebe sie eine Desinteresse-Erklärung ab (Akten
S. 870). Im Anschluss daran wurde sie zum Vorfall vom 23. Juli 2015
befragt, bei welchem B____ verletzt worden war (Akten S. 871 ff.). Sie behauptete
nun, was damals passiert sei, wisse sie nicht, denn sie sei in der Dusche
gewesen. Auf weitere Fragen erklärte sie, sie wolle dazu nichts sagen
respektive sie erinnere sich nicht mehr. Sie wurde von der einvernehmenden
Beamtin darauf aufmerksam gemacht, dass sie mit der Einleitung eines Verfahrens
wegen falscher Anschuldigung rechnen müsse.
In einer Konfrontationseinvernahme
mit dem Berufungskläger und dessen damaligen Verteidiger vom 9. März 2017
(Akten S. 882 ff) machte C____ vom Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch
(Akten S. 883), wurde aber trotzdem weiter befragt, insbesondere zum
Vorfall betreffend B____, den sie nicht mehr miterlebt haben wollte und wozu
sie fast alle Aussagen verweigerte. Auf die Diskrepanz dieser Aussagen zu ihren
früheren Angaben angesprochen erklärte sie, sie sei extrem eifersüchtig
gewesen, habe Schwangerschaftsdepressionen gehabt und es sei ihr einfach alles
zu viel gewesen. Sie habe ihrem Mann „wehmachen (wollen), so wie er mir“ (Akten
S. 908).
Am 15. März
2017 – nur 6 Tage nach der Konfrontationseinvernahme vom 9. März 2017
– ist C____, in Begleitung ihrer Mutter und ihrer beiden Kinder, zu einer
weiteren Einvernahme bei der Staatsanwaltschaft erschienen (Akten
S. 910 ff.), nachdem sie sich bei der Polizei gemeldet und eine neue Anzeige
gegen den Berufungskläger erstattet hatte. In dieser Einvernahme schilderte sie
eine Auseinandersetzung mit dem Berufungskläger am 25. Februar 2017, bei
welcher dieser ihr flache Schläge mit der Hand auf Backe und Ohren sowie
Schläge mit einem Gürtel und einem Laptopkabel versetzt habe. Sie schilderte einen
weiteren Vorfall vom 12. März 2017 (Anklageschrift Ziff. 3.17), als der Berufungskläger
sie gezwungen habe, mit ihrer Schwester über Lautsprecher am Telefon zu
sprechen, und sie anschliessend geschlagen und gewürgt habe. Auslöser für die
erneute Anzeige am 15. März 2017 war offenbar die grosse Angst von C____ um die
Tochter; der Berufungskläger habe ihr am 12. März 2017 gesagt, er werde
sie so oder so verlassen, und gedroht, „er würde B____ nehmen und ich könne mit
E____ machen was ich wolle“ (Akten S. 913).
Anlässlich zweier
Konfrontations-Einvernahmen, in Form einer Videoübertragung, vom 6. und 18.
April 2017 (Akten S. 937 ff. und 970 ff.) hat C____, nun im
Beisein ihrer damaligen Vertreterin, umfassend zu den Vorfällen häuslicher
Gewalt ihr gegenüber, aber auch zum Vorfall vom 23. Juli 2015 ausgesagt.
Ausserdem hat sie eine mehrseitige handschriftliche Notiz zu den Vorfällen,
auch denjenigen ab 2014, abgegeben (Akten S. 938-943). Es handelt sich um Notizen,
die sie sich zuvor im August 2015 während ihres Aufenthaltes im Frauenheim in […]
gemacht hatte. Sie beschreibt in ihren Notizen die einzelnen Vorwürfe
durchgehend, wie sie dann auch zur Anklage geworden sind. Sie meinte zu diesen
Notizen: „Ich bin oft von ihm geschlagen worden und ich habe genau dort
aufgeschrieben, was er gemacht hatte und wie er mich bedroht hatte. Das ist
alles detailliert dort aufgeschrieben.“(Akten S. 944). Ihre damalige Vertreterin
hat ergänzt, dass es Kopien von Akten seien, die C____ im Verfahren in […] an ihren
damaligen Rechtsvertreter übergeben habe (Akten S. 944). Anschliessend
wurde C____ noch zur Sache und zu den einzelnen Vorfällen befragt (insbesondere
auch Anklageschrift Ziff. 3.2 und 3.7) und hat ausführlich und detailliert über
die erlittenen Misshandlungen – insbesondere Ohrfeigen, Schubsen, Würgen,
Tritte – berichtet. Sie habe keine Anzeige erstattet, „weil ich Angst gehabt
habe vor ihm“ (Akten S. 946). Sie sei auch während der ersten
Schwangerschaft geschlagen worden. Es folgt ein Bericht in freier Rede zum Vorfall
vom 23. Juli 2015 (Anklageschrift Ziff. 3.12, 4; Akten S. 949 ff.; vgl.
unten E. 5.7). Darauf erklärte sie – notabene sehr plausibel –, wie es
nach der Rückkehr aus dem Kinderspital Ende Juli 2015 rasch wieder zu einer
Gewalteskalation kam (Anklageschrift Ziff. 3.13). Sie vermutete, dass ihre
Schwester P_____ wohl den Eltern, aber auch F____ (Bruder des Berufungsklägers)
erzählt hatte, was am 23. Juli 2015 wirklich vorgefallen war. Denn als G____,
ein weiterer Bruder des Berufungsklägers, sie am 31. Juli 2015 besuchen kam und
mit dem Berufungskläger auf dem Balkon rauchte und sprach, müsse er ihm dies
weitergeleitet haben: „Als A____ zurückgekommen ist, hat er mich gefragt: ‚Wem
hast du alles erzählt, wie das wirklich passiert ist mit B____. P_____?‘ Es
kann nur so gewesen sein, dass G____ das auf dem Balkon erzählt hatte. A____
kam eben rein vom Balkon und griff stark nach meinem rechten Arm. Auch dort
hatte ich wieder B____ auf dem Arm, auf meinem linken Arm, ich sass auf dem
Sofa. Ich sagte ihm, er soll mich loslassen, weil ich ja B____ auf dem Arm
hatte. Wie es dann weitergegangen ist, weiss ich nicht genau. Er liess mich auf
jeden Fall los und ging wieder auf den Balkon“ (Akten S. 961) – im
Anschluss daran kam es dann in dieser Nacht wieder zu Streit und Gewalt. Sie
schilderte die weiteren angeklagten Delikte (Anklageschrift Ziff. 3.15, 3.16, 3.17)
nach einem Unterbruch der Einvernahme, im Einverständnis aller Beteiligter, am
18. April 2017.
Anlässlich einer
weiteren Konfrontationseinvernahme vom 12. Juni 2017 mittels
Videoübertragung (Akten S. 1042 ff.) schilderte C____ weitere Details
zu den Vorfällen insbesondere auch Anklageschrift Ziff. 3.2, 3.6, 3.7, 3.9,
3.10, 3.12, 3.13, 3.14, 3.15, allesamt stimmig und praktisch widerspruchsfrei
(vgl. dazu die Würdigung nachfolgend E. 4.4.3). Unter anderem findet sich in
Zusammenhang mit der Anklageschrift Ziff. 3.10 ein Hinweis auf die Situation
mit der Familie des Berufungsklägers, die dessen dominante Haltung offenbar mittrug
und seine Gewalttaten billigte (Akten S. 1061 f.): Der Berufungskläger war
erzürnt, weil C____, als er nach einer auswärts verbrachten Nacht morgens
heimkehrte, nicht an der Tür auf ihn wartete und ihm kein Frühstück vorbereitet
hatte. Er sei wütend geworden – „alle schaffen das, nur du nicht, du bist keine
richtige Frau“ – und habe sie heftig geohrfeigt. Seine Schwester H____, die
dort anwesend war, aber immerhin die Ohrfeige nicht gesehen habe, habe zu ihm gesagt:
„Bruder reg dich nicht so auf, das ist alles neu für sie, sie muss das alles
erst lernen.“‘ Als sich C____ bei H____ ausgeweint habe, habe diese nur gesagt:
„Kennst du seine Macken immer noch nicht? Mach was er will, was er von dir
verlangt, wenn er verlangt, dass du bei der Türe wartest, dann mach es einfach,
und wenn er will, dass du Essen für ihn machst, dann mach es einfach.“ (Akten
S. 1061). Auf Frage, wie es möglich sei, dass sie den Berufungskläger
trotz allem liebte, sagte sie weinend: „Er war meine erste grosse Liebe, und
ich habe ihn sehr fest geliebt. Ich habe mit ihm nur glücklich sein wollen,
eine glückliche Familie, nachdem wir B____ hatten und E____ auch noch. Ich
wollte nie alleine stehen, ich wollte immer mit ihm zusammen sei. Er versprach
mir, er werde sich ändern, als ich wieder zu ihm zurück bin, im 2016 … Er
machte extra Therapien für sein Verhalten, er sagte, er mache das für mich und B____.
Aber er ging nur an drei Sitzungen, das war der Grund, warum ich zu ihm zurück
bin, ich habe ihm geglaubt, ich habe ihm vertraut, aber er hat es einfach nicht
geschafft, es ist nur noch schlimmer geworden.“ (Akten S. 1075 f.). Und
auf Frage der Verteidigung zu ihrer Gefühlslage gegenüber dem Berufungskläger
nach dem 25. Februar 2017 sagte sie: „Es ist nicht so, dass ich ihn ganz
vergessen habe, ich liebe ihn noch heute, aber es ist nicht mehr wie früher“
(Akten S. 1077).
An der vorinstanzlichen
Hauptverhandlung hat C____ insbesondere zu den Vorfällen Anklageschrift
Ziff. 3.2, 3.12, 3.13, 4 erneut detailliert Auskunft gegeben (vgl. Akten
S. 2230 ff.). Sie hat hier (Akten S. 2234) auch angegeben, dass sie die
Belastung wieder zurück genommen habe, weil sie zu ihrem Mann zurück wollte.
Sie habe sich schuldig gegenüber der Tochter gefühlt, wenn diese ohne Vater
aufwachsen musste. Sie habe ihm noch eine Chance geben wollen, und er habe ihr
versprochen, den Kurs „Halt-Gewalt“ zu besuchen, und ihr das nie wieder
anzutun. Er habe sie geheissen, zu erzählen, sie sei während des Vorfalls, als B____
verletzt wurde, in der Dusche gewesen, weil er das selber so im Spital erzählt
habe. Weiter legte sie dar, dass sie im März 2017 erneut Anzeige erstattet habe,
weil er sie am 25. Februar 2017 wieder so heftig geschlagen hatte, dass
sie die Schmerzen nicht mehr aushalten konnte, und weil der Berufungskläger und
seine Mutter ihr drohten, B____ wegzunehmen. Zum Unterschreiben der
Desinteresse-Erklärung habe er sie gezwungen (Akten S. 2236), was sie später
dahingehend relativiert, als dass sie dies für ihn getan habe, weil sie zu ihm
zurück wollte. Er habe gesagt, sie müsse genau gleich aussagen wie er, deshalb
habe sie unterschrieben (Akten S. 2237). Sie schildert noch allgemein, wie die
Abläufe jeweils waren: „Er hat im Nachhinein oft geheult und sich entschuldigt.
Wenn ich Hämatome hatte, ist er in die Apotheke gegangen, um Gel zu holen. Er
hat sich auch sehr entschuldigt. Es ist immer am selben Tag passiert, an dem er
mich geschlagen hat.“ Sie habe ihm jeweils verziehen (Akten S. 2235).
An der Berufungsverhandlung
hat C____ in Bezug auf die von ihr selbst erlittene häusliche Gewalt grundsätzlich
nichts sagen wollen (vgl. Protokoll Berufungsverhandlung S. 15 ff.). Die
beiden Anzeigen gegen den Berufungskläger habe sie erstattet, weil sie Angst
vor der Mutter des Berufungsklägers und den Behörden hatte, dass ihr das Kind
weggenommen würde. Auf Vorhalt, dass diese Erklärung für eine falsche
Anzeige gegen den Berufungskläger nicht nachvollziehbar sei, konnte oder wollte
sie sich nicht weiter erklären. Immerhin hat sie verneint, sich je selber
verletzt zu haben.
4.4.3 Die
Würdigung der Aussagen der Privatklägerin C____ in Bezug auf die selbst
erlittene häusliche Gewalt ergibt Folgendes:
4.4.3.1 Die
Aussagegenese spricht zunächst dafür, dass die Darstellung von C____ über die häusliche
Gewalt der Wahrheit entspricht. Sie hat zweimal Anzeige erstattet und danach belastende
Aussagen gemacht, als die Situation für sie besonders gravierend war. Die erste
Anzeige machte sie rund eine Woche nach dem Vorfall vom 23. Juli 2015 (Anklageschrift
Ziff. 3.12, 4), als am 31. Juli/1. August 2015 – also kurz nachdem sie mit
ihrer Tochter aus dem Spital zurückgekehrt war – die Lage wieder eskalierte (Anklageschrift
Ziff. 3.13). Das zweite Mal erstattete sie nach den Gewalttaten vom 25. Februar
2017 und vom 12. März 2017 Anzeige, als der Berufungskläger und seine Mutter ihr
zudem immer konkreter mit einer Verbringung von B____ […] drohten. C____ hat
erklärt, sie habe nach diesen erneuten Vorfällen nur noch auf eine günstige
Gelegenheit gewartet, um Anzeige zu erstatten. Sie habe dem Berufungskläger derweil
etwas vorgespielt, damit er nicht noch mehr Verdacht schöpfe. Sie hat dabei
sehr eindrücklich beschrieben, wie der Berufungskläger – der ihrer Ansicht nach
ahnte, dass sie Anzeige erstatten wollte, zumal sie von Trennung gesprochen
habe – gemeinsam mit seiner Mutter ein regelrechtes Überwachungs- und
Bedrohungsszenario aufgezogen habe, immer mit der Anspielung darauf, dass man B____
wegnehmen sprich […] verbringen werde (Akten S. 984 ff.). Als es dann
am 15. März 2017 soweit gekommen sei, dass die Schwiegermutter beschieden
habe, sie werde die Tochter mit […] nehmen („Gell, B____ geht dann mit dem
Flugzeug fort“), was der Berufungskläger ebenfalls bekräftigt habe („B____, wir
gehen dann mit dem Flugzeug weg“; vgl. Akten S. 987 f.), flüchtete C____ mit
ihrer bis dahin ahnungslosen Mutter und ihren beiden Kindern zur Polizei. Sie hat
in diesem Moment wohl auch erkannt, dass sie, obwohl sie eine Desinteresse-Erklärung
abgegeben und explizit im Sinne des Berufungsklägers ausgesagt hatte, weiterhin
misshandelt werden und mit der Drohung, man verfrachte die Tochter […], würde leben
müssen.
4.4.3.2 Die
Schilderungen von C____ über die erlittene häusliche Gewalt sind in allen
wesentlichen Punkten gleichbleibend, konsistent und schlüssig. Es finden sich –
abgesehen von den Gelegenheiten, da sie ihre Aussagen zurückzog respektive in
Bezug auf den Vorfall vom 23. Juli 2015 die Version mit der Dusche vorbrachte (dazu
ausführlich unten E. 5.7) – keine wesentlichen Widersprüche in ihren
Aussagen. Ihre Aussagen wirken dabei aber nicht etwa stereotyp oder auswendig
gelernt, sondern äusserst lebensnah, farbig und authentisch. Zudem enthalten
die Aussagen zahlreiche weitere Realkriterien. Die Schilderungen sind teils
sprunghaft und überzeugen durch angemessenen qualitativen und quantitativen Detailreichtum.
So ist beispielsweise ihre Schilderung zu den Vorfällen vom 25. Februar 2017 (Anklageschrift
Ziff. 3.15) sehr anschaulich, detailliert und lebensnah: „Dann hatte er die
Tickets nicht gefunden, so orange Tickets, von diesem Event, es sind ganz viele
Tickets gewesen. Ich habe sie in der vergangenen Woche schon einmal rumliegen
sehen, aber bereits am Vortag, also am 24. Februar 2017, sind diese schon nicht
mehr rumgelegen. Ich weiss das, weil ich am Freitag 24. Februar 2017 gründlich
geputzt hatte. Dann fand er eben diese Tickets nicht mehr“ (Akten S. 972).
Zum selben Vorfall hielt sie zum Gürtel, mit dem sie geschlagen wurde, fest:
„Es war der Gürtel, den er immer anhat, so ein grün-rot-grüner Gucci-Gürtel“
(Akten S. 972). Sie bringt auch einen unvermittelten Einschub, der gar
nichts zur Sache hatte: „Er (…) hat mich dort in den offenen Kleiderschrank
geschubst. Dort habe ich mich aber nicht verletzt ( beginnt zu weinen).
Zwischendrin, ich weiss es nicht, er hatte noch sein Auto auf der Strasse mit
den Warnblinkern stehen gelassen. In der Nebenstrasse. Ich weiss nicht genau,
es war irgendwann mal während dem Streit gewesen“ (Akten S. 974). Auf die
Frage, warum sie diesen Einschub nun gemacht habe: „Das ist mir jetzt grad in
den Sinn gekommen, ob das nach dem Vorfall mit dem Laptopkabel gewesen ist, ich
weiss es nicht mehr. Ich habe dann das Auto von der Nebenstrasse auf einen
Parkplatz in der blauen Zone, gegenüber von unserer Wohnung, dort beim […] parkiert“
(Akten S. 974). Später, als sie nach der Rolle der Schwiegermutter bei
diesem Vorfall gefragt wird, erwähnt sie dann nebenbei: „Sie hat gesehen, auch
wie er mich mit dem Laptopkabel geschlagen hatte, wie er mich in den Schrank
geschubst hatte, wie er mir gesagt hatte, ich müsse sein Auto umparkieren (…)“
(Akten S. 977 f.).
C____ bettet
ihre Schilderungen jeweils in einen zeitlichen und räumlichen Kontext ein. Sie
beschreibt, wo sich die einzelnen Vorfälle ereignet haben und führt
beispielsweise anschaulich aus, wer sich jeweils während des Streits wohin
bewegt hat, beispielsweise in der eigenen Wohnung, im früheren Elternhaus, im Spital
oder auch auf öffentlichem Boden. Beispielhaft sind ihre Aussagen zu einem
Vorfall vom 20. November 2014 (Anklageschrift Ziff. 3.6): „(…) mitten auf
der Autobahn, wenn sich Basel City und Euroairport trennt, wenn sich die beiden
trennen, eines ist Grenzach Wylen. Ich hatte die Strasse nicht mehr gesehen und
musste dort stoppen [a.F. war es im Horburgtunnel?]: „Es kommt dort ja eine 80
Zone, es ist auch ein Radar, davor“ (Akten S. 1053). Sie versucht jeweils
in zeitlicher Hinsicht festzumachen, wann sich etwas ereignet hat und was die
äusseren Umstände waren – beispielsweise dass eine Eskalation kurz nach dem Tod
des Bruders des Berufungsklägers stattfand und die Eltern beider Eheleute sich
gerade im […] aufhielten. Oder auch auf die Frage, ob sie damals schwanger war:
„Ja, das war ja auch im November, es war auf jeden Fall Winter, es war kalt und
ich war schwanger“ (Akten S. 1053).
Es werden auch
Nebensächlichkeiten oder ausgefallene Vorgänge erwähnt, die nicht unmittelbar
mit dem als Übel erlebten Verhalten zu tun haben. Beispielsweise schildert sie
in Zusammenhang mit den Vorfällen vom 25. Februar 2017 (Anklageschrift Ziff. 3.15),
dass das Shirt des Berufungsklägers durchgeschwitzt war und sie ihm ein neues
suchen musste, das zu seiner Hose passte (vgl. u.a. Akten S. 974).
Einzelne Details
werden spontan nachgeschoben oder präzisiert und die Privatklägerin räumt auch Erinnerungslücken
ein, dies aber nicht im Sinne eines Ausweichens oder einer Pauschalisierung. Sondern
sie zeigt sich auf sehr lebensnahe Weise bemüht, präzise Angaben zu machen, beispielsweise
auch eine zeitliche Zuordnung der Ereignisse in ihrem Leben zu schaffen. So
muss sie zum Beispiel zuerst nachrechnen, in welchem Schwangerschaftsmonat sie
anlässlich eines geschilderten Übergriffs war (vgl. Akten S. 948, auf Frage
nach dem Schwangerschaftsmonat: „im dritten oder im vierten… ich kann mich
nicht jetzt grad erinnern…. ich bin Ende August schwanger geworden… doch also
stimmt das. Im dritten/vierten“). Oder sie sagt auf Vorzeigen der Fotos mit
Verletzungsbildern an Oberarm und Hals: „Das am Oberarm ist von seinen Fäusten,
das ist vom 23. Juli 2015, dort wo ich B____ im Arm gehalten hatte (…) Dort wo B____
am Kopf getroffen worden ist. An diesem Tag, wo das mit B____ gewesen ist, bin
ich auch gewürgt worden. Vom 31. Juli auf 1. August bin ich ja auch geschlagen
worden. Ich kann mich jetzt nicht mehr erinnern, wann ich genau gewürgt worden
bin.“ (Akten S. 965).
Sie gibt
zahlreiche Dialoge wieder, auch in direkter Rede und mit teils ungewöhnlicher
Wortwahl und Inhalt. So beispielsweise, dass sich ihre Schwester und die
Schwester des Berufungsklägers nach dem Vorfall vom 23. Juli 2015 gestritten
hätten und letztere ihrer Schwester vorgeworfen habe „wegen dir ist mein Bruder
gestorben“ (Akten S. 952, die Schwester P_____ war mit dem verstorbenen
Bruder des Berufungsklägers liiert) – ein absurder und in dieser Situation
extrem geschmackloser Vorwurf, der aber vom Berufungskläger explizit bestätigt
wird (Akten S. 1933) und der nachweislich vom Berufungskläger gegenüber C____
selbst auch erhoben wurde (vgl. unter anderem die WhatsApp-Nachricht vom
25. Juni 2015: „Weil ich mir schon lange versprochen habe, dass wenn E____
geht, ich dir niemals verzeihe (…)“, Akten S. 710/711). Oder die
Intervention der Schwiegermutter beim Vorfall vom 25. Februar 2017 (Anklageschrift
Ziff. 3.15), diese habe gesagt, der Berufungskläger soll aufhören, und habe
dabei „so albanische Sachen gesagt, das kann ich jetzt nicht so… ich weiss
nicht, wie ich das übersetzen soll, es ist etwas komisch. Sie hat so wie auf
ihre Muttermilch, welche sie ihm damals gegeben hatte, geschwört und dass er
damit aufhören soll“ (Akten S. 973). Bei diesem Vorfall habe der
Berufungskläger seiner Mutter, die sich zwischen die Eheleute gestellt hatte,
damit C____ nicht getroffen würde, gesagt: „Geh weg, ich will sie umbringen“
(Akten S. 973).
C____ beschreibt
jeweils zahlreiche Interaktionen zwischen sich und dem Berufungskläger, dabei nachvollziehbar
auch ihre eigenen Empfindungen, Ängste und Überlegungen sowie das, was sie bei
ihm als innerpsychologische Motive vermutete. Dies nicht nur auf das
Naheliegende bezogen, wie zum Beispiel Ängste oder Abwehr, sondern auch in
Bezug auf durchaus Ungewöhnliches und letztlich nicht Logisches. So antwortete
sie zum Beispiel auf die Frage, weshalb wohl der Berufungskläger lediglich
gedroht habe, die Tochter wegzunehmen, nicht aber den Sohn: „Das habe ich mich
auch gefragt. Ich weiss es nicht. Ich denke, weil B____ uns schon kennt und
weiss, wer Mami und Papi ist“ (Akten S. 962). Oder ihre Überlegungen,
bevor sie zum zweiten Mal Anzeige erstattete: „beim Spazieren sind mir so viele
Sachen durch den Kopf gelaufen (…) Er hat mir so viele Sachen gesagt, z.B. dass
er später mal auf Klassenreisen bei B____ immer mitgehen werde, um sie zu
kontrollieren, dass sie sich nie schminken dürfe. Und ich will, dass sie später
einmal frei sind und anziehen können, was sie wollen“ (Akten S. 985).
C____ schildert
auch ihre eigene Ambivalenz anschaulich und freimütig, dass sie teils auch aus
freien Stücken zu Gunsten des Berufungsklägers ihre früheren Aussagen revidiert
habe, weil sie ihm nochmals eine Chance geben wollte, weil sie ihn liebte und
„wollte, dass er miterlebt, wie B____ aufwächst und gross wird. Er versprach
mir auch, sich zu ändern. Er hat auch an einem Kurs Halt-Gewalt teilgenommen
und diesen aber dann nach ca. 2-3 Besuchen abgebrochen. Er machte das
freiwillig“ (Akten S. 962). Weiter räumt sie eigenes vermeintliches Fehlverhalten
ein, indem sie zugab, sehr eifersüchtig zu sein und den Berufungskläger auch
schon geweckt zu haben, wenn dieser beispielsweise über Facebook mit anderen Frauen
kommuniziert hatte (vgl. Akten S. 849, 999).
Sodann
dramatisiert C____ in ihren Schilderungen nicht und entlastet den
Berufungskläger auch. Das zeigt sich gerade bei der Schilderung des zentralen Vorfalls
vom 23. Juli 2015 (vgl. dazu unten E. 5.7). Selbst nach der erneuten
Anzeige am 15. März 2017 und trotz aller Vorfälle erklärte sie am 18. April
2017 – der Berufungskläger war inzwischen in Untersuchungshaft –, sie wolle den
Kontakt der Kinder zu ihrem Vater nicht unterbinden, dieser solle einfach sie
selbst in Ruhe lassen. Es sei ihr wichtig, dass die Kinder auch einen Teil vom
Vater hätten und er solle viele Sachen mit ihnen unternehmen können (Akten
S. 993). Es gibt weitere Beispiele dafür, dass sie die Vorfälle eher
verharmlost. Beispielhaft ist ihre Antwort auf die Frage, ob sie nach einem
bestimmten Vorfall zum Arzt gegangen sei: „Nein, ich ging nicht zum Arzt, er
hat mich dort nur gewürgt“ (Akten S. 1048). Weiter schildert sie, dass der
Berufungskläger sich nach den Übergriffen jeweils bei ihr entschuldigt, ihr bei
der Versorgung der von ihm verursachten Verletzungen geholfen und
beispielsweise Gel zur Heilung der Hämatome besorgt habe (vgl. Akten S. 2235).
Sie schildert
auch Komplikationen im Handlungsablauf: So sei sie nach dem Todesfall des
Schwagers, der drei Tage nach einem Vorfall, wo sie geschlagen wurde, verstorben
ist, in Probleme gekommen, denn: „Am 16. 6. 15 starb E____. Bei Trauer darf man
sich nicht schminken und ich erinnere mich, ich hatte extreme Flecken an den
Backen und am Hals. Es kamen so viele Leute zum Trauern und ich war die einzige
mit so viel Makeup drauf, weil ich so viele Flecken gehabt habe“ (Akten
S. 1063).
Sie schildert
unverstandene Sachverhaltselemente phänomengemäss. So betonte sie
beispielsweise mehrfach, dass ihre Tochter gar nicht geweint habe, als sie den
Faustschlag erlitten hatte. Sie hätte dies offenbar erwartet, angesichts des
Schlages, den das Baby auf den Kopf erhalten hatte (vgl. Akten S. 949).
4.4.4 Die
Aussagen von C____ sind insgesamt stimmig, nachvollziehbar und konsistent. Sie
erfüllen zahlreiche Realkriterien. Dass es teilweise Ungenauigkeiten und
kleinere Ungereimtheiten in ihren Depositionen geben mag, erklärt sich ohne
Weiteres aus der Vielzahl der Vorfälle und dem langen Deliktszeitraum (vgl.
dazu vorinstanzliches Urteil S. 29 f.). Auch von der Aussagegenese her
gibt es keinen Grund, an der Authentizität der Aussagen zu zweifeln. Hinweise
auf eine Falschbelastung gibt es nicht. Wie die Vorinstanz bereits dargestellt
hat, ist Eifersucht als Motiv für eine falsche Anzeige nicht glaubhaft.
Es sind auch sonst keinerlei Gründe ersichtlich, weshalb C____ den
Berufungskläger zu Unrecht derart schwer hätte belasten sollen. Namentlich
bemüht sie sich nach wie vor, dass der Berufungskläger im Strafvollzug den
Kontakt zu seinen Kindern aufrechterhalten kann, und besucht ihn in diesem
Zusammenhang ebenfalls.
4.4.5 Dass
sie ihre Aussagen betreffend selbst erlittener häuslicher Gewalt teilweise
zurück genommen hat und auch an der Berufungsverhandlung nicht mehr bestätigt
hat, tut der Glaubhaftigkeit ihrer ausführlichen und umfassenden belastenden
Depositionen keinen Abbruch. Sie hat ihr ab- beziehungsweise ausweichendes
Aussageverhalten teilweise damit begründet, dass sie dem Berufungskläger
nochmals eine Chance geben wollte, weil sie ihn liebte und weiterhin auf ein
gemeinsames Familienleben hoffte (vgl. Akten S. 962, S. 2234, 2238).
Teilweise hat sie erklärt, dass Druck auf sie ausgeübt wurde, damit sie keine
Aussagen gegen den Berufungskläger mache (vgl. etwa Akten S. 913, 960, 962 [„Er
sagte oft, ich werde deine ganze Familie umbringen, wenn du mich anzeigst. Ich
habe einfach Angst um meine Familie, dass ihnen etwas passiert.“], 807; vgl.
auch oben E. 2.4.2 und unten E. 5.11 [Anklageschrift Ziff. 3.16]).
4.4.6 Ausserdem
werden die glaubhaften belastenden Schilderungen von C____, jedenfalls in zahlreichen
Punkten, durch objektive Beweismittel gestützt.
4.4.6.1 Zu
erwähnen sind in diesem Fall zunächst zahlreiche Chatverläufe und
SMS-Konversationen, die teilweise bereits im angefochtenen Urteil (S.
30 f.) dargelegt worden sind; auf die entsprechenden Erwägungen kann
verwiesen werden. Zunächst belegen einige Text-Nachrichten und Chats heftige
Streitereien unter den Partnern, einen allgemeinen drohenden und brutalen Tonfall
des Berufungsklägers und seine Eifersuchts- und Kontrollgefühle sowie seine
emotionalen Entschuldigungen. Illustrativ sind hier folgende Nachrichten des
Berufungsklägers an seine Partnerin: (Hervorhebungen nicht original):
-
Juni 2014: „I
bring dich um C____!“ (Akten S. 594).
-
Juni 2014: „…
du bisch genau so falsch wie de rest vo dene fraue woni kenn!“; später, am
gleichen Tag: „Du kleini nutte ficksch doch no de […], du schlampe! Ciao
ich verpiss mich jetzt us dim läbe und triff mi jetzt mit e andri.“(Akten
S. 598).
-
Juli 2014:
„Und für das dass nid abnimmsch brich ich dir dini finger“ (Akten
S. 600).
-
Juli 2014: „…
bringsch mich dazue uszraste und jede fehler wo passiert gosch grad zu
dini fam und erzählsch alles! So dasi dich vo mir abhalte! Ich mag nüm C____
und wird vilicht so e grosse fehler mache das dass kaputt goht und
schlimmste isch du bringsch mich drzue (Akten S. 601). Wenig später am
selben Tag dann: „Du hesch das nid verdiennt (…) bitte verzeih mir
das bitte (…)“ (Akten S. 601).
-
Mai 2015: „Ich
sag dir nur triff no eimol e endscheidig ohni din ma und den sehsch e site! -
Vo mir!!“ (Akten S. 676). Wenig später: „Ja genau C____ sag speichre
mi doch grad unter diktator A____ (Akten S. 679).
-
Juni 2015: „Nim
mir nid de kraft woni bruch und lueg dasi eifach kein usraster bekum“
(S. 679).
-
Juni 2015: „Wehe
du holsch mini schwöster nid und wehe ich kum hei und mini tochter
wartet nid uf mich.“ Wenig später: „Ich zeig dir was spass isch weni
zruck bi C____.“ Darauf: „Ich ha dich gwarnt und geseit nie wider ohni
mini erlaubniss oder.“ -„Ja oder nei hani dir das gseit wehe no eimol
ohni mini erlaubniss.“ (Akten S. 699–702).
-
Juni 2015: „C____
du bekunsch genau das wo du verdiensch!“ (Akten S. 710/711).
-
Juni 2015: „I
hoff du heschs dir guet überlegt! Das de ohni mini erlaubniss use bisch“
(Akten S. 712).
Andere
Nachrichten betreffen konkret Gewaltausübungen des Berufungsklägers gegenüber C____:
-
Juni 2015: (C____
an A____): „mini ersti beziehig bisch du und ich kenns nid so wie du viellicht
es kennsch aber ich ha nie denkt das i mol so gschlage wird vllt wird
ich jetzt gschlage will ich nie zuvor gschlage worde bin den ischs mir egal
aber das sind kopfschmerze kopfschmerze die ich bald nümm ertrage mag
(…) ich iss nid ich mag eifach nid ich gang dir usem weg und red nüt damits nid
passiert und du chunnsh immer nöcher und suechsh es“ (Akten S. 683). Wenig
später: „aber wenns isch wil es weg dim brueder isch den ischs mir egal chasch
alles an mir use loh“ (Akten S. 684). - „Chasch mi au schlo für E____
ischs mr egal…“ (Akten S. 686).
-
Juni 2015: (C____
an A____) „… und mir e blaus aug verpasst hesch“ …“ Das isch demit gmeind
ohni grund zscxhloh und den sich entschuldige und mache als wär nütt gsi“ -
Sorry aber das chani nid ich vergiss nüt vo dir jede schlag ich erinnere
mich a jede schmerz. Und das wiedi nie im lebe vergesse (Akten
S. 697).
-
Juni 2015: (C____
an A____) „… den ich mag nümm gschlage werde ich will nid mehr kapputtigi
zähn ich will no was höre könne den mit dem einte ohr ghöri scho nümm
richtig aber has dir bis jetzt nid gseit damit du nid fertig machsch aber jetzt
weisches. Ich mag nümm du weisch ganz genau wie schmerzempfindlich ich bin und hewch
mi glich gschlage! Ich hau hüt nid ab wegde diskussione sondern weg dine
schläg will ich weiss du wirsch di nie chöne ändere nur dis mul cha das
säge und verspreche das de numm zueschlohsch aber du schlohsch immer wieder
zue und gha nümm glschlage wärde ich halt de schmerz nid us den es duet
sehr weh bin nid do uf welt cho um gschlage zwerde!“ (Akten S.703). – „Jetzt
chasch dir e anderi sueche um zshloh“ (S. 703). Am selben Tag schreibt der
Berufungskläger an C____: „Es tuet mir vo herze leid und i ha das nie welle
doch dini art macht mi aggressiv!“ (Akten S. 706) und später: „i bi
nid gern so zu dir das weisch du genau und i ha die nie usem nüt
gschlage nie (…)“ (Akten S. 712).
-
August 2015
(nachdem C____ sich und die Tochter in Sicherheit gebracht hatte) schreibt der
Berufungskläger: „Du kunnsch nie wider in der wohnig ihne du grussigi! Um 5 morgen
abhaue do frogi mi wo du gange bisch! (…) Aber wart du nur du kleini…“
-
August 2015 (kurz nach Mitternacht): „Du grussigi nutte“ „Du dräckigi frau
mini tochter neh und bi ne huere go schlofe.“ „Du huere.“ „Du widerlichi -
!!!!!“ In dem Zusammenhang gibt es eine Sprachnachricht vom 1. August 2015
des Berufungsklägers an die Freundin, bei welcher C____ nach dem Übergriff
unterkam (J____): „sag mir, wo mini Tochter isch und ich sag dir nur eins, halt
di lieber druss, hesch mi verstande? Hesch du mi richtig guet verstande frog i
di?“ J____ antwortet dem Berufungskläger am 2. August 2015: „wotsch du dich selber
verarsche? IHRE KÖRPER SEIT ALLES! - Du hesch sie verprügelt du hesch sie
lebendih zerstört und umbrocht innerlich und üsserlich“ (Akten S. 717).
Ein paar Stunden später schreibt der Berufungskläger dann an C____: „Es tuet
mir würcklich leid aber für das alles gits e erklärig love you für immer
baby - egal wie hässig du bisch. - es isch mini schuld mfal - bitte - du hesxh
das nid verdiennt i ha aber mit keini ebis ztue gha mit keini i schwör uf
alles“ (Akten S. 713 ff.).
-
August 2016:
(C____ an A____): „(…) dass du mich jeden Tag schlägst, bis ich nicht mehr
atmen kann du Hund. Du solltest nur ein wenig denken. Ich bin schwanger
und du schlägst mich. Du kannst mich schlagen, ich werde es ertragen. Aber
was passiert mit dem Kind in meinem Bauch, das weisst du nicht (Akten
S. 738, Original in albanisch). „Welle Mensch würgt scho e schwangeri
Frau“ (Akten S. 739).
-
September
2016: (A____ an C____): „e frau darf das nie mache - mit polizei drohe“
(Akten S. 807).
-
Februar 2017:
(A____ an C____): „Merksch in was für e situation ich mich bring.“ „Merksch was
de stress mit mir macht.“ „Ich bitte um Verzeihung! [Original albanisch]“
„Oh mein Gott, was ich heute getan habe“ [Original albanisch] „Bitte
küehl das ufe kopf bitte“ „I hof das so was nüm passiert suscht gömmer
beidi kaputt.“ „Wie seht din körper us“ (Akten S. 746-750, 760).
Gleichentags chatten C____ und „nanaa“ (Schwiegermutter); die Schwiegermutter
rät: „Lass die Haare über der Stirn“, worauf C____ antwortet: „Ja ich
habe sie unten“ und später noch: „Mach dir keine Sorgen, ich habe mich
geschminkt“, worauf „nanaa“ wiederholt: „Schmink dich ein bisschen“ und C____
beruhigt: „Ja ich bin geschminkt“ (Akten S. 826-828; Original in
albanisch).
-
März 2017 (C____
schreibt ihrer Freundin J____): „Ich han gseit ich bin kei sandsack wo me
druff schlo cha wie me will und wenn me will und au kei spilzüg zum ume
schisse wenn me will (…)“ (Akten S. 782-789).
Es wird nicht
übersehen, dass auch C____ den Berufungskläger teilweise beschimpft und ihn als
„Hund“ oder „Dummkopf“ bezeichnet, dies aber beispielsweise in einer sehr
emotionalen Nachricht vom 30. August 2016 in albanischer Sprache, in welcher sie
beklagt, dass er sie während der Schwangerschaft schlägt, ohne die Auswirkungen
der Misshandlungen auf das ungeborene Kind zu bedenken (Akten S. 738; SB
[Haftsache VT.2015.168648 1/3]).
4.4.6.2 Ausserdem
werden die Angaben von C____, in denen sie die erlittene Gewalt schildert, jedenfalls
insbesondere in den Fällen 3.2, 3.7, 3.12/4, 3.13, und 3.17 durch Arztberichte,
Fotos und Polizeiberichte objektiviert (vgl. insbesondere Arztbericht vom
26. November 2014, Akten S. 1252; Fotos und Arztbericht vom 3./4. August
2015, Akten S. 1718 ff.; Arztbericht vom 2. August 2015, Akten S.
888 f.; Fotos vom 23. März 2014, Akten S. 603 ff.; Fotos vom
2. Oktober 2016, Akten S. 730 ff.; Gutachten des Instituts für
Rechtsmedizin vom 9. Juni 2017, Akten 1544 ff., mit Fotos, S. 1553
ff.; MRI-Bericht vom 4. Mai 2017, Akten S. 1672; Polizeirapporte vom
- August 2015 und 15. März 2017, Akten S. 542 ff. und
S. 1622 ff.).
4.4.6.3 Die
schriftlichen Antworten des vom Berufungskläger angerufenen Zeugen D____ vom
31. Januar 2019 ergeben nichts, jedenfalls nichts zu Gunsten des Berufungsklägers.
Die Auskunft des Anwalts bestätigt die Behauptung des Berufungsklägers, die angebliche
Falschaussage von C____ sei Thema einer juristischen Beratung bei diesem Anwalt
gewesen, gerade nicht. Rechtsanwalt D____ hält ausserdem fest, dass ihm eine
Drucksituation zumindest nicht weltfremd erschiene, da, soweit er sich
erinnere, vor allem der Berufungskläger gesprochen habe.
4.5
4.5.1 Der
Berufungskläger hat im Rahmen des Berufungsverfahrens immerhin eingeräumt,
seiner Partnerin respektive Ehefrau etwa alle zwei Monate eine Ohrfeige
verpasst und insgesamt 3 bis 4 „Lähmer“ versetzt zu haben (vgl. Protokoll
Berufungsverhandlung S. 10. ff.). Dies ist immerhin ein Hinweis dafür,
dass die Schilderungen von C____ über die selbst erlittene häusliche Gewalt
wahr sind. Dabei betont er allerdings, dass er sich erst, wenn es „zu viel“
wurde, zu solchem Verhalten habe hinreissen lassen. Es sei wohl nicht die
Absicht der Frau gewesen, aber sie habe ihn durch psychische Gewalt
unterdrückt, in ihrer übertriebenen Eifersucht zu hauen begonnen und Grenzen
überschritten. Wenn sie ihn geschlagen habe, dann sei es „mal ausgerutscht.“
Dazu komme, dass er wegen der Erkrankung und schliesslich des Todes seines
Bruders unter Druck gestanden sei und falsch reagiert habe. Ausserdem habe er
Suchtsubstanzen wie THC konsumiert. Er habe lediglich zweimal blaue Flecken an
seiner Frau gesehen. Das blaue Auge sei von ihm, Folge einer Ohrfeige. Der
„Lähmer“ sei am 1. August gewesen, als sie auf ihn losgegangen sei und ihn gar gewürgt
habe, weil sie seinen Chatverlauf gelesen hatte. Die Schilderungen der Frau,
etwa in Bezug auf die Gewalteskalation in Zusammenhang mit der Suche nach den
Tickets entspreche nicht ganz der Wahrheit; mit einem Gürtel oder einem Laptopkabel
habe er nicht geschlagen.
Das Strafgericht
(Urteil S. 6 ff.) hat sich bereits eingehend und sorgfältig mit dem
Aussageverhalten des Berufungsklägers auseinandergesetzt. Auf die trefflichen
Erwägungen kann verwiesen werden, zumal sich der Berufungskläger nicht damit
auseinandersetzt (vgl. Art. 82 Abs. 4 StPO). Es kann hier mit folgenden Ergänzungen
sein Bewenden haben.
4.5.2 Bei
seiner ersten Einvernahme auf der Kantonspolizei […] am 3. August 2015 (Akten
S. 858 ff.) hatte der Berufungskläger auf die Frage, ob er seine Freundin
noch nie geschlagen habe, mit dem Ausruf: „Nein, um Gottes Willen“ reagiert,
dann aber eingeräumt, ihr in der Nacht des 1. August 2015 mit den Fingern
auf den Oberarm einen „Lähmer“ versetzt zu haben, als sie ihn am Hals gepackt
hatte, dies damit sie ihn losliess. Sonst habe er sie nie geschlagen. Es sei
aber möglich, dass er sich bei SMS „ungünstig“ geäussert habe, etwa mit der
Äusserung, ihr alle Knochen zu brechen – was indes nicht als Drohung gemeint sei
– oder mit Worten wie „blöde Frau“, „Hure“; oder „mieses Dreckstück“. Bei
seiner Einvernahme auf der Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg im
Rahmen der Eröffnung der Festnahme am 4. August 2015 (Akten
S. 212 ff.) macht er in Bezug auf den Vorfall vom 31. Juli/1. August
2015 (Anklageschrift Ziff. 3.13) eine eigentliche Notwehrsituation geltend:
Seine Frau habe ihn im Schlaf gewürgt, so dass er sich mittels eines oder zwei „Lähmer“
wehren musste, damit sie aufhörte. Frühere Schläge verneint er. Streit zwischen
den Eheleuten gebe es circa einmal im Monat, wobei es immer darum gehe, ob sie
ihn liebe oder nicht oder er sie – es sei eigentlich Kindergarten. In letzter
Zeit hätten die Partner den Respekt voreinander verloren. Vielleicht komme das
von der Eifersucht der Frau (Akten S. 216). An der Verhandlung vor dem
Zwangsmassnahmengericht […] vom 6. August 2015 schilderte er, nun im
Beisein seines Verteidigers, das Geschehen vom 31. Juli/1. August 2015 im
Wesentlichen gleich (Akten S. 243 f.). Er habe seine Frau nur an diesem
Abend geschlagen respektive ihr Faustschläge auf den Oberarm versetzt, um sich
von ihrem Würgegriff zu befreien; vorher habe er sie nie geschlagen (Akten
S.244).
An der Einvernahme
vom 22. November 2016 bei der Staatsanwaltschaft in Basel (Akten S. 876
ff.) räumte er „Lähmer“ „leider ab und zu“ mal ein, bestreitet aber, seine Frau
je ins Gesicht geschlagen zu haben, oder ihr einen „Lähmer“ im Beisein der
Tochter versetzt zu haben. In der Einvernahme vom 9. März 2019 – hier
nimmt C____ ihr Zeugnisverweigerungsrecht wahr respektive erklärt, dass sie den
Vorfall vom 23. Juli 2015 gar nicht mitbekommen habe, da sie in der Dusche
gewesen sei – hat der Berufungskläger erklärt, er sei froh, dass sich alles
geklärt habe, er habe immer wahrheitsgetreu ausgesagt (Akten S. 882 ff.,
909).
Nach der
erneuten Anzeige von C____ am 15. März 2017 hat der Berufungskläger in der Einvernahme
vom 16. März 2017 wiederum alle Vorwürfe bestritten.
Interessanterweise sagt er auf Frage, ob er C____ jemals mit seinem Gürtel
geschlagen habe: „(…) Nein, nein, ich wurde ihr gegenüber nie handgreiflich“ –
und ergänzte dies beim Durchlesen mit: „im 2016 + 2017“ (Akten S. 923) –
wohl auf die Verfahrenseinstellung bezüglich der früheren Delikte vertrauend. Auf
Vorhalt betreffend einen Vorfall vom 25. Februar 2017 (Anklageschrift Ziff. 3.15)
räumte er immerhin ein: „… wissen sie, ich hatte meine Frau schon einmal im
Vorfeld geschlagen, das war einmal im 2015. Glauben Sie mir, das bereue ich,
was ich damals gemacht hatte (beginnt zu weinen)…“ (Akten S. 926).
In der Konfrontations-Einvernahme
mit P_____ vom 1. Juni 2017 bestätigt er den Streit zwischen P_____ und
seiner Schwester im Kinderspital. P_____ habe C____ wütende Vorwürfe gemacht,
dass das er gewesen sei, worauf sich seine Schwester eingemischt habe und unter
anderem „gesagt habe, dass sie schuld ist, dass mein Bruder gestorben ist, dass
sie oft meinen Bruder attackiert hat, als er Chemotherapie gemacht hat. Das hat
P_____ nicht verkraftet und sie hat ihn bestimmt auch geliebt, und das verstehe
ich auch.“ (Akten S. 1033).
In der Konfrontationseinvernahme
vom 12. Juni 2017 (Akten S. 1042 ff.) bestreitet er die Vorwürfe grundsätzlich
und bringt geradezu abenteuerliche Erklärungen für belegte Verletzungen seiner
Partnerin vor: In Bezug auf einen Vorfall vom 25. November 2014
(Anklageschrift Ziff. 3.7) behauptet er, dass C____ aus Eifersucht eine junge Frau
auf der Strasse angegriffen habe und sich mit dieser im wahrsten Sinne des
Wortes in die Haare geraten sei; deswegen sei sie am nächsten Tag ins Spital
gegangen und habe dort diesen Vorfall auch entsprechend geschildert (Akten
S. 1055/6). An derselben Einvernahme schildert er in Bezug auf die
Vorfälle vom 31. Juli/1. August 2015 (Anklageschrift Ziff. 3.13) ein weiteres
Mal die angebliche Würgeattacke von C____ auf ihn – im Schlaf –, weshalb er
„fast gezwungen“ gewesen sei, ihr ein oder zweimal auf den Oberarm zu hauen, um
sich zu befreien. Die Frau habe „rasende Kraft“, wenn sie eifersüchtig sei (Akten
S. 1067). Nun schildert er – neu – weitere massive Angriffe der Frau gegen
ihn, so habe diese mit mehreren Gegenständen auf ihn geschlagen, „bis zu einem
Bügeleisen. Sie hat mit dem Bügeleisen auf meinen Rücken geschlagen und auf den
Kopf. … (Akten S. 1067 f.).
In der Einvernahme
vom 20. Juli 2017 (Akten S. 1087 ff.), insbesondere zu den
Chatverläufen, streitet er weiterhin alles ab und bringt abwegig anmutende Erklärungen
für das Geschriebene. Ein blaues Auge habe er seiner Partnerin nie verpasst. Auf
den Vorhalt von Fotos, die Verletzungen von C____ zeigen, versteigt er sich unter
anderem gar zur Aussage: „Sieht das wirklich so aus, als ob das von Würgen
kommt? Und kann man sich nicht selbst in die Hand beissen und dann sagen, das
sei Herr A____ gewesen?“ (Akten S. 1090).
Eine Einvernahme
vom 15. Dezember 2017 (Akten SB [Haftsache VT.2015.168648 1/3]), in welcher
sich der Berufungskläger umfassend zu den Text-Nachrichten hätte äussern
können, wurde abgebrochen, um ihm Zeit für umfassendes Aktenstudium und
Vorbereitung der Einvernahme zu geben. In der anschliessenden Einvernahme
vom 21. Dezember 2017 (Akten SB [Haftsache VT.2015.168648 1/3]) wurde er mit
zahlreichen, teilweise oben wieder gegebenen Text-Nachrichten konfrontiert und
verlangte darauf zumeist den Beizug des Chatverlaufs des jeweiligen Tages. Auf
Vorhalt von Fotografien, die ein „blaues Auge“ seiner Partnerin während eines
Türkeiurlaubs im Herbst 2016 zeigen, weist er die Verantwortung von sich und
fügt an, wenn er jemanden ins Gesicht schlage, würde etwas brechen; ausserdem
unterstellt er seiner Partnerin, in diesen Ferien aus Eifersucht eine körperliche
Auseinandersetzung mit zwei Schwestern angezettelt zu haben. Abschliessend
äusserte er sich dahingehend, dass er im Jahre 2015 wohl ein „paar unschöne
Worte gesagt und geschrieben“ habe, „die man einer Frau nicht sagen sollte“. Es
sei aber eine schwierige Zeit für ihn gewesen. Wenn er die Nachrichten lese,
sei er selbst schockiert, „was ich alles mitgemacht habe“. Er möge nun nicht
mehr, sei froh, dass das Ganze ein Ende genommen habe und hoffe, beide Partner
würden einen glücklichen Weg finden.
An der vorinstanzlichen
Hauptverhandlung (Protokoll insbesondere S. 7 ff., 30 ff.) hat er vor
allem weitschweifig angebliche Ungereimtheiten in den Angaben von C____
vorgebracht. Er räumt auch ein, dass ihm einmal die „Hand ausgerutscht“ sei und
dass er auch mal einen „Lähmer“ geschlagen habe, aber weiteres sei nicht
passiert (Protokoll S. 7). Im Jahre 2015 seien „zwischen uns schon ein paar Sachen
passiert …, aber nicht das, war mir vorgeworfen wird.“
4.5.3 Zusammenfassend
ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass die Angaben des Berufungsklägers nicht
überzeugen. Sie sind in sich nicht schlüssig, teilweise abwegig und in ihrer
Gesamtheit auch lebensfremd – etwa wenn er schildert, dass seine damals jeweils
schwangere Partnerin – sie ist bloss 1,59 cm gross und zierlich – einen
Strassenkampf mit einer Jugendlichen in Basel respektive einen Kampf mit zwei
Bodybuilderinnen in den Ferien in der Türkei begonnen hätte. Der
Berufungskläger widerspricht sich insbesondere auch selbst, dies gerade im
zentralen Punkt der Verursachung der Verletzung seiner Tochter; darauf wird
zurück zu kommen sein (s. dazu unten E. 5.7). Soweit er vereinzelte Übergriffe
einräumt, macht er Provokationen seiner Partnerin geltend, wenn er sich nicht gar
auf eine eigentliche Notwehrsituation beruft. Die Aussagen betreffend die wohl
aus rein taktischen Gründen zugestandenen vereinzelten Ohrfeigen respektive
„Lähmer“ sind verharmlosend, widersprüchlich und nicht schlüssig. So ist nicht
erklärlich, weshalb die Privatklägerin von einer Ohrfeige ein „blaues“ Auge,
also ein Hämatom am Auge, davongetragen haben sollte (vgl. Protokoll
Berufungsverhandlung S. 11). Notabene hatte er an der Einvernahme vom 20.
Juli 2017 noch behauptet, er habe seiner Partnerin nie ein blaues Auge verpasst
(Akten S. 1088).
4.5.4 Das
ausweichende, taktierende und bagatellisierende Aussageverhalten des
Berufungsklägers wie auch die offensichtlichen inhaltlichen Unstimmigkeiten und
Widersprüche seiner Darlegungen lassen diese insgesamt als wenig glaubhaft
erscheinen. Auch wenn ihm als Beschuldigtem nicht der Beweis für seine
Behauptungen obliegt, so spricht die teilweise fehlende Plausibilität seiner
Angaben jedenfalls nicht für deren Richtigkeit.
4.6
4.6.1 Es
sprechen zahlreiche Indizien und Umstände gegen die verharmlosenden Angaben des
Berufungsklägers – und für die belastenden Aussagen von C____. Der oben
auszugsweise wiedergegebene Chatverlauf zeigt deutlich auf, dass die Beziehung
zwischen dem Berufungskläger und C____ von struktureller Gewalt und von einem
Machtgefälle zulasten der Frau geprägt war. Diese hatte sich den Wünschen und
Vorstellungen des Berufungsklägers unterzuordnen – und dies auch zu einem guten
Teil anerkannt und verinnerlicht. Anschaulich dafür sind die von ihr mehrmals
nebenbei und wie selbstverständlich geschilderten Abläufe, dass sie jeweils den
Berufungskläger um Erlaubnis fragen musste (vgl. Akten S. 946: „Ich fragte
A____, ob ich auch mitgehen darf [in die Disko mit ihrer Schwester und
Verwandten], und er sagte nein.“; Akten S. 913: „Heute … ist es zu keinen
Drohungen gekommen. Ich hatte meinen Mann heute angerufen (…) Ich fragte meinen
Mann, ob meine Mutter mich besuchen dürfe, er sagte natürlich dürfe mich meine
Mutter besuchen“). Aus dem Chatverkehr geht aber auch hervor, dass die zu
beurteilenden Taten sich schlüssig in eine bestehende Beziehungskonstellation
einfügen und damit als plausibel erscheinen. Der jeweilige Ablauf – Vorwürfe,
Ausraster, Drohen, Gewalttätigkeiten, dann Rechtfertigungen und
Schuldzuweisungen und schliesslich Liebesbeteuerungen und Entschuldigungen – entsprach
einem immer wiederkehrenden Handlungsmuster des Berufungsklägers und erweist
sich demnach als täteradäquat.
4.6.2 Parallelen
finden sich auch zum nicht mehr angefochtenen Schuldspruch wegen Gewalt und
Drohung gegen Behörden und Beamte (Anklageschrift Ziff. 2), die immerhin
indiziellen Charakter für die unter dem Titel der häuslichen Gewalt
vorgeworfenen Taten hat. Auch hier ging es um eine „Stresssituation“ – den
negativen Prüfungsbescheid – den der Berufungskläger mit Aggression quittierte.
Auch hier kam es zum „Ausraster“, der darin gipfelte, dass der Berufungskläger
den verängstigten Prüfungsexperten L____ wüst beschimpfte und bedrohte, dies
teils sogar mit ähnlichen Drohungen, die er auch gegenüber C____ ausstiess – er
werde es noch bereuen, er und seine Familie hätten jetzt mit der Familie des
Berufungsklägers ein Problem. Das Gleiche ist zu lesen im Kinderschutzprotokoll
des Kinderspitals, wo sowohl hinsichtlich des Verhaltens des Berufungsklägers
im Notfall wie auch auf der Station festgehalten wird, der Berufungskläger sei
„sehr aufgebracht und aggressiv“ gewesen – insbesondere „gegenüber der Pflege
desinteressiert“ bzw. „aggressiv“ (Akten S. 1757).
4.6.3 Es
gibt Aussagen des Berufungsklägers selbst, welche seine patriarchalische
Haltung gegenüber seiner Frau bestätigen, wie sie in seinen Chat-Nachrichten an
diese und in deren Schilderungen immer wieder zutage tritt. Es scheint C____
schwer zu fallen, diese Haltung zu hinterfragen, was auch ein Grund dafür sein mag,
dass sie so lange in der strukturellen Gewalt verharrte respektive nach einer
ersten Trennung wieder zum Berufungskläger zurückkehrte – und selbst jetzt
wieder bereit scheint, sich in dieses Gefüge zu begeben, sollte diese
Bereitschaft nicht nur aus Sorge um die Tochter B____ entstanden oder zumindest
vordergründig gezeigt worden sein. Beispielhaft sei die Beschreibung des Berufungsklägers
erwähnt, wie es zur Eheschliessung kam, und darunter insbesondere folgender
Satz: „Ihre Mutter war sehr froh, dass C____ überhaupt einen Mann gefunden
hatte, da C____ schon einen Freund hatte vor mir, und das ist in unserer
Religion und bei den Albanern nicht tragbar“ (Akten S. 1035). Illustrativ ist
auch folgende Mitteilung vom 31. Mai 2015: „Ich sag dir nur triff no eimol
e endscheidig ohni din ma und den sehsch e site! - Vo mir!!“ (Akten
S. 676). Diese Einstellung des Berufungsklägers, die sich insgesamt in
seinen oben wiedergegebenen Textnachrichten wiederspiegelt, macht es durchaus glaubhaft,
dass die ihm in der Anklage vorgeworfenen und noch zu beurteilenden Sachverhalte
sich tatsächlich zugetragen haben. Es ergibt ein stimmiges Ganzes, dass der
Berufungskläger aus seiner frauenverachtenden Haltung heraus Macht ausgeübt,
das Wohlverhalten seiner Ehefrau verprügelt und seine Kontroll- und
Eifersuchtsgefühle ungehemmt abreagiert hat.
4.6.4 Und
schliesslich ist schlechterdings nicht erklärbar, wie der nachweislich reizbare
und aggressiv auftretende Berufungskläger (vgl. auch etwa Akten S. 1757
[Kinderspital]; Anklageschrift Ziff. 2 [Gewalt und Drohung gegen Behörden und
Beamte]) stets Ruhe bewahren konnte, wenn C____ aus unbegründeter Eifersucht
immer wieder Streit angezettelt und ihn gar körperlich angegriffen hätte.
Schlichtwegs nicht nachvollziehbar wäre, wie er seiner Frau nach wie vor derart
grossmütig gegenübertreten und ihr in unverbrüchlicher Zuneigung alles
verzeihen könnte, nachdem diese ihn – wollte man seiner Version folgen – aus
purer Eifersucht mit bösartigen Falschbezichtigungen für mehrere Jahre ins Gefängnis
gebracht, seine berufliche Existenz zerstört und ihn von seinen Kindern
entfremdet hätte.
5.1 Nach
diesen einleitenden Erwägungen wird, unter Nennung und Würdigung der jeweiligen
Beweismittel und Indizien, auf die noch zu beurteilenden Vorfälle einzeln
eingegangen, soweit diese noch Gegenstand des Berufungsverfahrens sind. Auch
insoweit kann grundsätzlich auf die trefflichen Erwägungen im angefochtenen
Urteil verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). Hinsichtlich des Beweiswerts insbesondere
der Aussagen von C____ und des Berufungsklägers sowie der Beweismittel, Indizien
und des Hintergrundes wird grundsätzlich auf das soeben (E. 4) Ausgeführte
verwiesen.
Vorweg ist
festzuhalten, dass jedenfalls in jenen Anklagepunkten, in denen es einzig um
die von C____ erlittene häusliche Gewalt geht, der subjektive Tatbestand
jeweils keinen Anlass zu Diskussionen bietet (nachfolgend E. 5.2, 5.3,
5.4, 5.5, 5.6, 5.8, 5.9, 5.10, 5.11, 5.12). Der Berufungskläger hat hier jeweils
mit Wissen und Willen und somit vorsätzlich gehandelt (Art. 12 Abs. 2 StGB).
Weiter ist der
Klarheit halber darauf hinzuweisen, dass dort, wo die Vorinstanz Würgevorgänge
rechtlich als Tätlichkeiten qualifiziert hat, im Berufungsverfahren eine andere
rechtliche Würdigung infolge des Verbots der reformatio in peius
ausgeschlossen ist.
5.2 Anklageschrift
Ziff. 3.2, mehrfache Nötigung
Durch die
entsprechenden glaubhaften Aussagen und Notizen von C____ (Akten insbesondere S.
1163 f., 1172 f., 1158), welche durch die Angaben von J____ und P_____ gestützt
werden (Akten insbesondere S. 1167, 1174) und durch Fotos, insbesondere einer
Bissverletzung an der Hand (Akten insbesondere S. 603 ff.), ist erstellt,
dass der Berufungskläger die junge Frau durch die Drohung, ihr alle Knochen zu
brechen, gezwungen hat, am 23. März 2014 mit ihm nach Zürich in einen Club zu
fahren, wo er sie dann durch einen Biss in die Hand dazu gebracht hat, ihm ihr
Mobiltelefon auszuhändigen. Demgegenüber sind die Bestreitungen des
Berufungsklägers nach dem oben Ausgeführten nicht glaubhaft (vgl. Akten
S. 862, 1184, 2248). Der Berufungskläger hat sich hier je einmal des
Nötigungsmittels der Androhung ernstlicher Nachteile und der Anwendung
physischer Gewalt bedient, um sein Opfer zu dem von ihm gewünschten Verhalten
zu bewegen. Der Schuldspruch wegen mehrfacher Nötigung gemäss Art. 181 StGB ist
korrekt.
5.3 Anklageschrift
Ziff. 3.6, einfache Körperverletzung
Durch die
entsprechenden glaubhaften Aussagen von C____ und ihre Notizen ist erstellt,
dass der Berufungskläger ihr am 20. November 2014 einen Faustschlag ins Gesicht
verpasst hat, während sie auf der Autobahn ein Fahrzeug lenkte. Infolge des
Schlages hat sie Punkte gesehen und eine blutige Lippe und Schmerzen im Gesicht
erlitten (Akten insbesondere S. 1234 f., 1232). Auch hier sind die pauschalen Bestreitungen
des Berufungsklägers (vgl. Akten S. 1238 f., 2250) nicht glaubhaft. Indem der
Berufungskläger seiner Partnerin eine Verletzung zufügte, die klar über ein
vorübergehendes Unwohlsein hinausging, hat er den Tatbestand des Art. 123
Ziff. 2 Abs. 6 StGB erfüllt (vgl. Trechsel/Geth,
in Trechsel/Pieth, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 3. Auflage
2018, Art. 123 N 4, 13).
5.4 Anklageschrift
Ziff. 3.7, einfache Körperverletzung, Nötigung
Auch in diesem
Punkt ist auf die glaubhaften Schilderungen von C____ abzustellen, wonach der
Berufungskläger sie am 25. November 2014 im Verlaufe eines Streits umgestossen,
geschlagen, gewürgt und an den Haaren gerissen hat, sodass sie sich nächsten
Tag in ärztliche Behandlung hat begeben müssen (vgl. Akten insbesondere S. 1244
f., 1247 ff., 1242), zumal letzteres jedenfalls durch den Austrittsbericht des
Universitätsspitals Basel objektiviert wird (vgl. Akten S. 1252).
Demgegenüber erscheint die Erklärung des Berufungsklägers für die Verletzung
und den Arztbesuch, wonach sich die schwangere C____ aus Eifersucht auf der
Strasse mit einer Jugendlichen geprügelt habe (vgl. Akten S. 1250), wie bereits
erwähnt absurd. Angesichts des Umstands, dass die erlittenen Verletzungen
derart schwer waren, dass die Frau sich am Folgetag in ärztliche Behandlung
begeben musste, ist auch hier der Tatbestand der einfachen Körperverletzung
gemäss Art. 123 Ziff. 2 Abs. 6 StGB erfüllt. Indem der Berufungskläger
seine Frau dabei angewiesen hat, die wahre Ursache ihrer Kopfschmerzen
anlässlich der ärztlichen Behandlung zu verschweigen, hat er weiter den
Tatbestand der Nötigung gemäss Art. 181 StGB erfüllt. Auch wenn er laut
Anklage C____ nicht explizit konkrete Nachteile angedroht hat, so ist, wie die
Vorinstanz richtig ausführt, angesichts des in der Anklageschrift geschilderten
von ihm ausgeübten Gewaltregimes und der zahlreichen Übergriffe klar, dass
alleine der Aufforderung bereits ein drohender Charakter beizumessen ist, der unter
den gegebenen Umständen geeignet war, die erforderliche Zwangsintensität zu
begründen.
5.5 Anklageschrift
Ziff. 3.9, Tätlichkeiten
In diesem
Anklagepunkt ist, wiederum gestützt auf die glaubhaften und detaillierten Aussagen
und Notizen von C____ (vgl. insbesondere Akten S. 1271 f., 1269) davon
auszugehen, dass der Berufungskläger sie am 20. April 2015 wegen einer
Meinungsverschiedenheit in Allschwil bei einem Möbelgeschäft packte, in einen
Ellbogenwürgegriff nahm und sie an die Wand drückte. Das vom Berufungskläger in
diesem Zusammenhang vorgebrachte Alibi ist, wie die Vorinstanz festgehalten
hat, nicht stichhaltig, da die entsprechenden Fotos erst um 18.48 Uhr und 18.50
Uhr, also nach Ladenschluss, gemacht wurden, was nicht ausschliesst, dass der Berufungskläger
sich zuvor mit seiner Frau in einem Möbelgeschäft in Allschwil aufgehalten hatte
(Akten S. 1272, 2251 f., SB Beilagen PV Band 1 zu Ziff. 3.9). Durch sein
Vorgehen hat der Berufungskläger offensichtlich das gesellschaftlich geduldete
Mass an Einwirkung auf den Körper eines anderen überschritten (vgl. BGE 134 IV
189) und den Tatbestand der Tätlichkeiten (Art. 126 Abs. 2 lit. c StGB)
erfüllt.
5.6 Anklageschrift
Ziff. 3.10, einfache Köperverletzung
Gemäss den
glaubhaften Aussagen von C____ hat der Berufungskläger sie am 6. Juni 2015,
nachdem er die Nacht auswärts verbracht hatte, mehrfach mit der Hand ins
Gesicht geschlagen, weil er erzürnt war, dass sie weder an der Türe auf ihn
gewartet noch ihm ein Frühstück zubereitet hatte. Sie trug aus dieser
Misshandlung eine rote Backe und ein geschwollenes Auge davon (vgl. insbesondere
Akten S. 1280, 1277). Ihre Aussage wird durch den Chatverlauf vom 6. Juni
2015 gestützt, wo sie dem Berufungskläger vorwirft, er habe ihr ein blaues Auge
geschlagen, nur weil sie ihm keine Mahlzeit zubereitet hatte (Akten S. 1282 ff.,
1288). Auch hier sind die Bestreitungen des Berufungsklägers, der nun an der
Berufungsverhandlung immerhin zugestanden hat, seiner Frau alle zwei Monate
eine Ohrfeige verpasst zu haben, nicht plausibel (vgl. Akten S. 1281;
Protokoll Berufungsverhandlung S. 10 f.). Dass man auf Fotografien
vom 20. und 21. Juni 2015 keine Spuren dieses Vorfalls mehr gesehen hat, ändert
daran nichts, zumal die junge Frau sich jeweils, wie aus anderen Anklagepunkten
(z.B. Ziff. 3.14, 3.15) bekannt ist, bemühte, ihre Verletzungen zu
überschminken (vgl. Fotos, SB Beilagen PV Band 1 zu Ziff. 3.10).
Durch die
mehreren Schläge ins Gesicht erlitt C____ nicht nur Schmerzen sondern auch ein
geschwollenes Auge; der Tatbestand der einfachen Körperverletzung gemäss Art.
123 Ziff. 2 Abs. 6 StGB ist somit erfüllt.
5.7 Anklageschrift
Ziff. 3.12, Ziff. 4, einfache Körperverletzung und Nötigung zum Nachteil von C____
und versuchte schwere Körperverletzung zum Nachteil von B____
5.7.1 Die
Vorinstanz geht mit der Anklage davon aus, dass der Berufungskläger am
23. Juli 2015 auf seine Partnerin C____ einschlug und ihr dabei auch
Faustschläge gegen den Oberarm versetzte, während diese mit der damals knapp
acht Wochen alten gemeinsamen Tochter B____ auf dem Arm auf dem Bett sass, und
dass er dabei den Kopf des Kindes getroffen hat, welches durch den Schlag einen
Schädelbruch erlitt.
Die Vorinstanz
stützt sich dafür insbesondere auf Aussagen von C____. Allerdings hat diese im
Verlaufe des Verfahrens zwei verschiedene Versionen dieses Vorfalles
vorgebracht: Die erste Version, die Grundlage der Anklage und des angefochtenen
vorinstanzlichen Urteils geworden ist, hat sie insbesondere auch noch an der
vorinstanzlichen Verhandlung geschildert. Demgegenüber behauptet sie in einer
zweiten Version, welche sie nun auch an der Berufungsverhandlung vorgebracht
hat, die erste Version sei falsch. In Wahrheit habe sie sich in der Dusche
aufgehalten, während B____ verletzt wurde; deshalb könne sie nicht sagen, wie B____
verletzt worden sei. Es ist näher auf diese Aussagen von C____ einzugehen (vgl.
auch oben E. 4.2, 4.3).
5.7.2
5.7.2.1 Bei
der polizeilichen Einvernahme bei der Kantonspolizei […] am 1. August
2015 schildert C____, wie es zum Streit gekommen sei, weil sie mit der
kleinen Tochter […] reisen wollte. „ … Danach kam er zurück zu mir, schlug
weiter auf mich ein. Dabei rutschte er mit der Faust ab und erwischte meine Tochter
heftig am Kopf. A____ erschrak und rief sofort im Krankenhaus an, meldete uns
an (weint). Wir fuhren sofort ins Kinderspital Basel. Die Schwester von A____
war noch dabei. A____ und seine Schwester gingen dann mit B____ ins
Krankenhaus, A____ sagte, ich müsse im Auto warten. Ich fuhr noch mal schnell
mit seiner Schwester nach Hause, holte den Schoppen für B____ und schminkte
mich. Dann fuhr ich wieder ins Spital. Er war solange dort geblieben. In der
Zwischenzeit muss er den Ärzten erzählt haben, dass sie ihm runtergefallen sei
und den Kopf angeschlagen hätte. Ich merkte das, als mich immer alle danach
fragten, wie das passieren konnte. Ich verwies immer an A____, da er ja die
Geschichte erzählt hatte. Ich verschwieg die Wahrheit. Ich musste lügen. Ich
blieb dann während drei Tagen mit meiner Tochter im Spital“ (Akten
S. 851).
In einer
schriftlichen Schilderung, eingereicht am Schalter des Bezirksgerichts
Rheinfelden am 5. August 2015 (Akten S. 885) hat sie zunächst beschrieben,
dass sie vom Berufungskläger geschlagen, gewürgt, gekickt und geschubst worden
sei, weil sie sich weigerte zu tun, was er wollte. Sie hat zum eigentlichen
Vorfall wörtlich folgendes festgehalten: „Als er mich am Oberarm Links mit der
Faust schlug, wurde meine Tochter B____ von seiner Faust am Hinterkopf
getroffen, weil ich Sie in der Hand hielt und trotzdem geschlagen wurde. Meine
Tochter wurde mir von ihm weggenommen. Nachdem habe ich geschrien und geweint,
weil ich so sehr Angst um meine Tochter hatte. Jedoch kickte er mich weiterhin
und beschuldigte mich für sein Verhalten und für seine Tat. Dann sagte er: ‚Wir
müssen so schnell wie möglich ins Kinderspital‘. Als er die Treppe hinunter
ging, stand seine ältere Schwester, M____, vor der Eingangstür. Sie wollte zu
Besuch kommen, sie wusste nicht, was geschehen ist. Sie kam mit zum Kinderspital
Basel.“ Sie schildert weiter, dass sie etwas Langes anziehen und etwa 30
Minuten im Auto warten musste und dass sie unter Schock stand, geschrien und
geweint habe und von einem Securitas-Mitarbeiter angesprochen worden sei. Sie
selbst habe lügen und sagen müssen, dass sie nicht wisse, was geschehen sei,
weil sie am Duschen gewesen sei. Bevor der Berufungskläger sie zur Tochter
gelassen habe, habe sie nochmals mit seiner Schwester in die Wohnung gehen
müssen, um sich zu schminken, denn der Berufungskläger habe nicht wollen, dass
jemand die Flecken an ihrem Körper sah. Zudem habe sie noch die Nahrung für die
Tochter zubereitet und diese erst dann sehen dürfen.
Anlässlich der Konfrontationseinvernahme
vom 6. April 2017 berichtet sie in freier Rede ausführlich über den Vorfall
und wiederholt ihre früheren Aussagen, wonach der Berufungskläger B____s Kopf getroffen
habe, als er auf ihren Arm einschlug (Akten S. 949 ff.): Sie
schildert zunächst, dass er, als sie nicht machte, was er verlangte, sie zu
schlagen begonnen habe, ihr Ohrfeigen versetzt, sie getreten, geschubst und
gewürgt habe. „Ich weiss, dass ich dann zu B____ ins Schlafzimmer gegangen bin,
nahm B____ vom Bett und versuchte die Polizei anzurufen. Er rannte dann auch zu
mir ins Schlafzimmer, nahm das Handy weg und meine Eltern waren damals […] in
den Ferien. Ich weiss nicht, ob er meine Eltern zu diesem Zeitpunkt angerufen
hatte oder meine Eltern ihm. Jedenfalls hatte er zuerst meine Mutter am
Telefon. Auf Albanisch sagte er ihr, dass sie nicht gewusst habe, wie sie uns
aufgezogen hatte, so etwas charakterloses, fluchte auch am Telefon. Meine
Mutter hatte den Lautsprecher an, so dass mein Vater das mitgehört hatte… A____
wurde noch mehr hässig. Er beging (sic) mich auf die linke Seite geschlagen,
ich hatte B____ so auf dem Arm, ich sass auf dem Bett, beim Kopfteil, am Rand
vom Bett (sie zeigte es vor, wie sie B____ auf dem linken Arm liegen
hatte). Er begann dann auf meinen linken Arm zu schlagen, ich weiss nicht
mehr genau wie oft, und dann ist er ausgerutscht, an B____ Kopf. Ich hatte es
gar nicht realisiert. Sie hatte nicht einmal geweint. Aber er sagte dann, „Ich
habe sie getroffen“. Ich sagte nein, und er sagte doch, er habe die Haare von B____
an seiner Haut gespürt, also an der Faust, er ist ja ausgerutscht beim
Schlagen. Wir haben dann beide auf die Stelle (zeigt an ihre rechte
Kopfseite) und wir spürten eine richtige Delle, so eine Art Loch, dort wo
sie getroffen worden ist. Er nahm mir B____ aus der Hand, heulte rum und gingte
mich weiterhin und sagte mir, ich sei schuld, wegen mir sei das alles passiert.
Ich stand vor ihm und wollte ständig B____ und er wollte sie mir nicht geben.
Er gingte mich in meinen Genitalbereich und schubste mich. Dann sagte er mir,
ich solle mir ein Oberteil mit langen Ärmeln anziehen und dass wir ins Spital
gehen müssen. Wir gingen dann die Treppe runter. Unten vor der Hauseingangstür
stand seine Schwester, M____. Sie wollte uns besuchen, sie ist uns oft besuchen
kommen, sie hatte nicht gewusst, was passiert ist, aber sie wollte dann mitkommen.“
Sie beschreibt weiter die Fahrt ins Kinderspital gemeinsam mit der Schwester
des Berufungsklägers und dass dieser ihr im Auto immer wieder sagte, sie sei an
allem schuld. Sie erzählt weiter (Akten S. 950): „Meine Gedanken waren nur bei B____.
Ich habe mir das (beginnt wieder zu weinen) … also wie das aussieht, ob B____
sterben könnte. Er ging dann mit M____ ins Spital rein. Ich wusste dann nicht,
wie er von den Ärzten oder den Assistenten befragt worden ist. Ich bin dann
alleine im Auto gewesen, habe geheult, habe geschrien“ (sie weint immer noch).
Ich hatte Angst um B____.“ Sie sei dann von einem Security-Mitarbeiter
angesprochen worden. Kurze Zeit später sei M____ vom Spital gekommen und sie
sei wieder nach Hause gefahren. Auf Frage, warum sie nicht mit hineingegangen
sei, sagte sie: „Ich durfte nicht. Er sagte zu mir: ‚Du darfst nicht rein. Lueg
doch mal, wie du aussiehst`.“ M____ habe ihr dann auf dem Heimweg im Auto
gesagt, sie müsse den Schoppen parat machen und solle sich überschminken, damit
man die Flecken nicht sehe (Akten S. 951). Später sei dann noch P_____,
ihre eigene Schwester, gekommen. Sie habe sie gefragt, ob sie, C____,
geschlagen worden sei. „M____ hat dann mit P_____ gestritten und gesagt, wegen
dir ist mein Bruder gestorben“ (Akten S. 953). Ihre Schwester habe dort
nicht gewusst, was tatsächlich passiert war, aber sie habe es geahnt. Sie habe
den Berufungskläger oft gesehen, als er ausgerastet sei. Die Ärzte hätten sie
selbst nicht zum Vorfall befragt. Der Berufungskläger habe ihr gesagt, falls
sie fragen würden, solle sie sagen, sie sei in der Dusche gewesen und habe
nichts mitbekommen (Akten S. 953). Am selben oder am nächsten Tag habe sie
selbst ihrer Schwester alles erzählt, sonst niemandem (Akten S. 961).
Bei der weiteren
Konfrontationseinvernahme mittels Videoübertragung vom 12. Juni 2017
hat sie auf Frage hin bestätigt, die Verletzung von B____ sei nach dem
Telefonat mit ihren Eltern erfolgt, und nochmals die Interaktion im Anschluss
an die Verletzung des Kindes beschrieben: „… Ich wollte B____. Er traf mich
vorne zwischen den Beinen, und hinten auch, und das mehrmals. Er stand vor mir
mit B____ in der Hand vor sich. Er beschuldigte mich, ich sei Schuld an allem
was passiert ist. Ich wollte nur B____ in meinen Armen haben. Ich stand ihm
gegenüber. Ich blieb stehen, denn ich wollte nur B____ halten.“ (Akten
S. 1065).
Anlässlich der vorinstanzlichen
Hauptverhandlung schildert sie den Vorfall erneut detailliert und in freien
Worten (vgl. Akten S. 2233 f.): „… Ich erinnere mich, dass er mich an den
linken Arm geschlagen hat. Ich hatte B____ in der Hand und sass am Bettrand. Er
rutschte aus und traf B____ am Hinterkopf.“ Auf Frage, was sie mit
„ausgerutscht“ meint, erläutert sie, dass der Berufungskläger zuerst ihren Arm
getroffen habe und dann ausgerutscht sei. Auf Frage, ob er habe sehen können,
dass sie B____ im Arm gehabt habe, erläuterte sie: „Ja. B____ heulte in diesem
Moment gar nicht. Er hat es gespürt. Er sagte mir, er habe ihre Haare an den
Fingern gespürt. Er nahm sie mir weg und lief mit ihr umher. Ich wollte in
diesem Moment nur B____ wieder nehmen, weil ich gar nicht gemerkt habe, dass er
sie getroffen hat. Sie hat gar nicht geheult. Er kickte mich dann weiter
zwischen die Beine. Dann sind wir ins Spital. Seine Schwester stand vor der
Haustüre. Sie kam mit. Im Auto sagte er mir schon, dass alles wegen mir
passiert sei. Als wir im Spital angekommen sind, durfte ich nicht rein, weil
ich von den Ohrfeigen, den Schlägen und wegen dem Heulen wie geschwollen war.
Ich musste im Auto warten. Er ging mit der Schwester rein. Ich durfte erst zu B____
rein, als ich das zweite Mal dort war, nachdem ich den Schoppen zu Hause geholt
habe, weil sie Hunger hatte …“
Diese Version
hat C____ auch bei der Unfallmeldung an die [...] Versicherung vom 12. August
2015 (Akten S. 886: „A____ hat sie am Hinterkopf mit seiner Faust
getroffen.“) und auf der notfallmässigen Vorstellung im Kantonsspital […] vom
2. August 2015 (Akten S. 888) festgehalten.
5.7.2.2 Diese
Schilderungen von C____ sind, auch in freier Rede, jeweils logisch konsistent
und schlüssig. Sie sind über mehrere Einvernahmen hinweg gleich bleibend, ohne
dass sie auswendig gelernt wirken. Sie sind detailliert – so schildert C____
gerade auch das Kerngeschehen detailliert, wie sie im Moment der
verhängnisvollen Faustschläge gesessen sei und das Kind hielt – und in sich
stimmig, lebensnah und plausibel und enthalten wiederum weitere wichtige
Realkriterien. So sind sie raum-zeitlich verknüpft, beispielsweise schildert
sie, dass sie sich nach dem ersten Aufflammen der Auseinandersetzung ins
Schlafzimmer zu B____ begeben hatte und der Berufungskläger ihr dorthin folgte.
Dabei schildert sie nebensächliche Einzelheiten, nämlich dass, bevor B____
verletzt wurde, noch ein Telefonat mit ihren Eltern stattgefunden habe. Hier räumt
sie auch eine Erinnerungslücke ein, nämlich, dass sie nicht mehr wisse, wer da
wen angerufen hätte. Sie gibt Gespräche plausibel und auch in direkter Rede
wieder. So habe der Berufungskläger sofort gesagt, „Ich habe sie getroffen“,
worauf sie sagte: „Nein“ und er erklärte, doch, denn er habe die Haare des
Kindes an der Hand gespürt. Sehr anschaulich dann ist die
Interaktionsschilderung, wie sie – nach dem verheerenden Schlag – vor dem Berufungskläger
stand, der das verletzte Kind an sich genommen hatte, und sie die Tochter wieder
zu sich nehmen wollte, der Berufungskläger sie weiterhin trat, sie aber stehen
blieb, weil sie die Tochter haben wollte. Sie schildert ein unverstandenes
Handlungselement – dass das Baby nach dem Schlag gar nicht weinte –
phänomengemäss. Sie gibt ihre eigenen Gefühle, beispielsweise ihre Angst um B____,
als sie auf dem Weg ins Kinderspital waren, plausibel wieder. Ebenfalls
schildert sie das Verhalten und Gefühle des Berufungsklägers nach dem Vorfall
adäquat: Dieser habe „rumgeheult“ und ihr Vorwürfe gemacht – was im Übrigen dem
auch aus Chatverläufen bekannten Verhalten des Berufungsklägers entspricht,
nachdem er jeweils Gewalt ausgeübt hatte (vgl. oben E. E. 4.6). Sie
belastet den Berufungskläger auch nicht übermässig. Es wäre ein Leichtes
gewesen, ihn hier als gewissenlosen Vater darzustellen. Dies tut sie nicht, sondern
schildert beispielsweise, dass er das verletzte Kind sofort ins Kinderspital
bringen wollte. Insgesamt wirken diese Schilderungen von C____ lebensnah und
glaubhaft und überzeugend.
Dieses
Aussageverhalten von C____ entspricht im Übrigen ihrem Aussageverhalten, wie
sie es bei der Schilderung der selbst erlittenen häuslichen Gewalt gezeigt hat,
welche wiederum durch zahlreiche objektive Beweise und Indizien belegt ist
(vgl. oben E. 4.4, 4.4.3). Dies spricht dafür, dass sich der Vorfall gemäss
dieser ersten Version zugetragen hat.
5.7.3
5.7.3.1 Von
ganz anderer Qualität sind demgegenüber die Aussagen von C____, wenn sie
behauptet, sie habe sich während des Vorfalls, wo B____ verletzt wurde, in der
Dusche befunden:
Bei der Einvernahme
vom 22. November 2016 auf der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt, nach ihrer
Desinteresse-Erklärung wollte sie nicht mehr gross über die Vergangenheit
sprechen und hat ausgesagt, sie sei damals in der Dusche gewesen und wisse
nicht, was passiert sei. Zu ihren früheren Aussagen wollte sie nicht Stellung
nahmen. Auf Frage, wann sie erfahren habe, was geschehen sei, antwortet sie:
„Ich kann mich nicht genau erinnern. Es ging so schnell, wir fuhren gerade ins
Spital.“ Auf Hinweis der Befragerin, wie sie reagiert habe, als sie aus der
Dusche kam und was sie bemerkt habe, antwortet sie: „Sie hat nicht geweint.
Deshalb war ich ein bisschen schockiert. Er, A____, sagte dann, wir müssten sofort
ins Spital. Aber ich kann mich nicht erinnern, es ist alles so schnell
gegangen.“ Auf Frage, was er denn gesagt habe, was passiert sei, antwortet sie,
sie möge nichts dazu sagen und könne sich auch nicht richtig daran erinnern.
(vgl. Akten S. 871 ff.).
An der Konfrontationseinvernahme
vom 9. März 2017 (Akten S. 882 ff.), wo sie von ihrem Zeugnisverweigerungsrecht
Gebrauch machen wollte (Akten S. 883), aber dennoch befragt wurde, wollte
sie an sich nicht zum Vorfall vom 23. Juli 2015 und ihren Angaben dazu
aussagen. Sie bleibt dann dabei, dass sie unter der Dusche gewesen sei und
nichts gesehen habe; ihr Mann könne erklären, was passiert sei. Immerhin
bestätigt sie, dass sie Rechtshänderin ist (Akten S. 908). Auf die Frage,
was sie denn mit (allfälligen) Falschbelastungen bezweckt habe, hat sie
geantwortet: „Ich wollte meinem Mann wehmachen, so wie er mir“ (Akten
S. 908).
Anlässlich der Berufungsverhandlung
hat sie, nach ausführlicher Rechtsbelehrung, zunächst mitgeteilt, dass sie als
Auskunftsperson aussagen wolle (Protokoll Berufungsverhandlung S. 15 f). Auf Hinweis
ihrer beiden Anzeigen gegen den Berufungskläger und was sie zu diesen Anzeigen
bewogen habe, hat sie erklärt: „Ich habe schon am Morgen erwähnt, es ist, weil
ich Angst vor der Mutter hatte, dass mir das Kind weggenommen wird. Deshalb
habe ich ihn dort im 15 angezeigt wegen der B____. Aber ich war dort wirklich
nicht dabei, war in der Dusche, weiss nicht, wie das passiert ist.“ Bei der
Einvernahme vom 9. März 2017 habe sie die Wahrheit gesagt, wenige Tage später
sei das mit der Mutter passiert. Sie wisse, wie sie sich in dem Moment gefühlt
habe, und wie es ihr ergangen sei, wieso sie das gemacht habe, sie habe alles
aus Angst gemacht. Auf Hinweis, dass ihre Erklärung zu den Motiven für die Anzeigen
schwer nachvollziehbar seien und auf Frage, was sie mit einer falschen Anzeige
gewonnen hätte, gab sie an: „Aber ich hatte meine Kinder bei mir, das war
wichtig.“ Darauf gab sie noch an, dass sie es schwierig finde, vor so vielen
Leuten zu reden und nicht viel über die Sache reden wolle. Darauf hat sie jegliche
Fragen mit dem Hinweis, sie wolle nicht darüber reden, beantwortet. Hingegen
hat sie erneut betont, dass die Aussage, wonach der Berufungskläger mit der
Hand ausgerutscht sei und dabei das Kind verletzt habe, nicht richtig sei. Richtig
sei ihre Aussage vom 9. März 2017, wonach sie während des Vorfalls in der
Dusche gewesen sei. Sie äusserte dann noch ihre Angst, dass ihr die Kinder von
der Schwiegermutter oder den Behörden weggenommen würden.
5.7.3.2 Diese
Aussagen erweisen sich bei einer Analyse als ausgesprochen schwach und wenig
überzeugend. Als einzige Realitätskriterien könnten – allerdings auch nur
theoretisch – die raum-zeitliche Verknüpfung – sie war in der Dusche, während
das Kind verletzt wurde – und die geltend gemachten Erinnerungslücken angesehen
werden. Die Erinnerungslücken sind hier indes gerade kein Realitätskriterium,
da sich die junge Frau geradezu darin flüchtet, um keine konkreten Aussagen
machen zu müssen. Diese Schilderungen enthalten insbesondere überhaupt keine
Details und wirken blass. Auch hier wäre doch beispielsweise zu erwarten, dass C____
zumindest angibt, wie sie von der Verletzung der Tochter erfahren hat – bekam
sie bereits etwas in der Dusche mit, weil der Berufungskläger schrie? -oder
erst später, als sie ins Zimmer kam? Auch erfährt man nichts darüber, was der Berufungskläger
ihr über den Vorfall erzählt hat, oder auch nur, wo sich das Kind befand, als
sie aus der Dusche kam. Es finden sich auch keine angemessenen Schilderungen
von Emotionen, wie sie normalerweise bei einem derartigen Bericht zu erwarten
wären (Dittmann, a.a.O., S. 34).
Diese Schilderung von C____ überzeugen in keiner Weise. Darauf kann nicht
abgestellt werden. Inwieweit dieses Aussageverhalten von C____ allenfalls von
strafrechtlicher Relevanz ist, wird von der Staatsanwaltschaft zu prüfen sein,
unter Berücksichtigung der schwierigen Situation der jungen Frau.
5.7.4 Zusammenfassend
ergibt eine Analyse der Aussagen von C____ zum Vorfall vom 23. Juli 2015,
dass die Aussagen zur ersten Version eine hohe Qualität aufweisen – wie sie sich
auch bei den anderen Aussagen dieser jungen Frau findet –, was ein Hinweis auf
deren Erlebnisbasiertheit ist. Demgegenüber besitzen die Aussagen zur zweiten
Version, wonach sich C____ während des relevanten Geschehens in der Dusche
befunden habe und nichts dazu sagen könne, eine ausgesprochen schlechte Qualität,
was gegen deren Richtigkeit spricht (vgl. dazu Ludewig/Baumer/Tavor,
a.a.O., S. 63).
5.7.5 Dafür
sprechen auch die Aussagengenese (s. dazu oben E. 4.4.3.1) sowie die
Motivlage: An der Berufungsverhandlung hat C____ vorgebracht, sie habe den
Berufungskläger im August 2015 und dann wieder ab dem 15. März 2017 zu Unrecht
bezichtigt, die Tochter verletzt zu haben, während er sie (die Mutter) schlug,
weil sie Angst hatte, die Tochter respektive beide Kinder würden ihr von der
Schwiegermutter weg genommen. Diese Erklärung ist indes nicht nachvollziehbar
und C____ hat sie auch auf Nachfrage nicht erläutern können oder wollen
(Protokoll Berufungsverhandlung S. 15 f.). Ein Motiv, den
Berufungskläger zu Unrecht zu belasten, ist nicht ersichtlich.
Demgegenüber
ergibt sich aus den Akten eine komplexe und auf ambivalenten Gefühlen der
jungen Frau beruhende Motivlage, den Berufungskläger zu Unrecht zu entlasten.
Einerseits hing sie, trotz der erlittenen häuslichen Gewalt, am Berufungskläger,
mit dem sie wohl auch gute Zeiten erlebt hat, und wünschte sich ein
Familienleben mit ihm und den gemeinsamen Kindern. Sie hat noch an der Einvernahme
vom 12. Juni 2017 – nach der zweiten Anzeige – festgehalten, sie liebe den
Berufungskläger immer noch, es sei aber nicht mehr wie früher (Akten S. 1077).
Der Berufungskläger legt denn auch ein manipulatives Verhalten an den Tag: Nach
Gewaltausbrüchen hat er sich jeweils entschuldigt und beteuert, nun werde sich
alles ändern – unter gleichzeitiger Schuldzuweisung an die junge Frau, die ihm
offenbar nur wenig entgegensetzen kann. Exemplarisch dafür ist, neben dem
Chatverlauf, ein Liebesbrief, den er ihr nach der zweiten Anzeige am
25. März 2017 aus der Haft geschrieben hat und via Rechtsvertreter hat
zukommen lassen wollen (Akten S. 954 ff.: (…) „Min Engel ich lieb dich
über alles (...) ich hof Allah git mir en letsti chance das ich mich verbessere
cha und sit ich do drine bi schaff ich dra das zändere für die Frau wo ich am
meiste lieb (…)“). Andererseits schildert C____ auch, dass der Berufungskläger
sie und ihre ganze Familie immer wieder bedroht habe, wenn sie eine Anzeige machen
würde (vgl. etwa Konfrontationseinvernahme vom 6. April 2017, Akten S. 962:
„Er sagte oft, ich werde deine ganze Familie umbringen, wenn du mich anzeigst.
Ich habe einfach Angst um meine Familie, dass ihnen etwas passiert.“ … „Er
meinte meine ganze Familie, nicht unsere gemeinsamen Kinder. Zum Schluss sagte
er, ‚Hast du das Gefühl, ich lasse Dir die Tochter? Das kannst du vergessen.
Ich lasse sie Dir niemals. Den Sohn kannst du haben.` Er hat auch gesagt ‚Ich
werde B____ […] schicken.‘“). Es ist nachvollziehbar, dass sie vor dieser
Drohkulisse ihre richtigen und wahren Belastungen jeweils zurücknimmt. Denn der
Berufungskläger hat in der Vergangenheit nicht nur einfach gedroht, sondern,
wie bereits die Vorinstanz anschaulich festhält, innerhalb der Beziehung die
Anwendung physischer Gewalt zur Durchsetzung seines Willens praktisch zur
Methode gemacht.
5.7.6
5.7.6.1 Der
Berufungskläger hat in Bezug auf das Kerngeschehen, d.h. zur Frage, wie es zur
Verletzung von B____ gekommen war, verschiedene Versionen vorgebracht, die
Beiständin von B____ spricht anschaulich von „Aussagenvielfalt“ (Protokoll
Berufungsverhandlung S. 18; Hervorhebungen nachfolgend nicht original):
So hat er am 23.
Juli 2015 gegenüber dem Universitäts-Kinderspital beider Basel (UKBB)
offensichtlich angegeben, B____ sei aus seinen Armen auf den Parkettboden gefallen
„fragl. auf herumliegendes Teil“ (vgl. Akten S. 1832).
Bei der Einvernahme
auf der Kantonspolizei […] vom 3. August 2015 sagte er aus: „Nach dem
Streit ging meine Frau Duschen oder Baden. Ich schaute auf unsere Tochter. Wir
befanden uns in meinem Schlafzimmer. Ich hielt das Baby in der Hand. Als ich
mich umdrehte, schlug B____ mit dem Kopf gegen die Umrandung vom Kinderbett.
B____ blieb ruhig, ich war jedoch erschrocken. Ich bin mit B____ sofort ins
Kinderspital Basel gefahren (Akten S. 863).
Diese Version
hat er bei der Einvernahme auf der Staatsanwaltschaft […] am 4. August
2015 (Akten S. 217) bestätigt und behauptet, dass er dies auch gegenüber
den Ärzten im Kinderspital so angegeben habe.
Bei der Einvernahme
auf der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 22. November 2016 schildert er,
dass C____ nach einem Streit ins Badezimmer gegangen sei, um sich frisch zu
machen. Er sei mit der Tochter im Zimmer gewesen und habe dann einen kleinen
Unfall mit der Tochter gehabt: „…ich nahm meine Tochter auf den Arm, die
Tochter war auf dem Bett, unserem Ehebett. Es war ein hohes Bett, so ein rundes,
hohes Bett. Ich nahm sie und war dabei fast auf den Knien. Als ich B____
hochnahm, kam ich mit dem Kopf von B____ ans Bett, an die Bettkante.“ Auf die
Frage, wie das genau passiert sei mit dem Anschlagen: „Ich nahm B____ auf
meine Arme. Ich musste von einer Ecke auf den Knien bis zur anderen Ecke des
Bettes. Als ich auf die Beine stehen wollte, verlor ich wie das Gleichgewicht,
drehte mich dabei zur Seite, der Kopf von B____ war beim Ellbogen, ausserhalb
des Ellbogens. Dann ist sie irgendwie mit dem seitlichen Kopfrand an das
Bettgestell“ (Akten S. 877). B____ habe zuerst nicht reagiert, dann
aber plötzlich wie ausser sich angefangen zu schreien. Da habe er die Frau gerufen.
Sie hätten anfangs zusammen nachgeschaut, aber nichts bemerkt. Und erst im
Nachhinein habe seine Frau dann festgestellt, „dass das doch etwas war“. Sie
habe eine kleine Beule festgestellt, und das wollten sie einfach zur Sicherheit
abgeklärt haben. „Es war ja auch nicht ein richtig schwerer Schlag gewesen. Ich
hatte das Gefühl, zuerst hatten wir gestritten und dann ist das dann passiert.
Deshalb habe ich sie gerade sofort gerufen, so quasi ‚komm und schau, was
passiert ist‘.“ (Akten S. 877/8). Es sei circa am Mittag passiert und sie
seien direkt danach ins Spital gegangen, hätten sich noch kurz bereit gemacht,
angezogen (Akten S. 878).
Bei der vorinstanzlichen
Verhandlung (Akten S. 2244 f.) wurde er gefragt, ob er noch
wisse, was er im Spital gesagt habe und antwortete: „Genau das, was wirklich
passiert ist natürlich.“ Auf Frage, was er gesagt habe, antwortete er: „Als
ich meine Tochter in den Arm nahm, wurde es mir kurz schwindlig, vielleicht
durch den ganzen Stress, den ich hatte mit dem Bruder und so. Dann bin ich
seitlich gestürzt und habe meine Tochter leicht an der Bettkante verletzt“
(Akten S. 2244). Auf Vorhalt des Widerspruchs zum Kinderschutzprotokoll
des UKBB meinte er, er habe nie etwas von einem Parkettboden erwähnt. Das müsse
eine Pflegeassistentin von sich aus so angenommen haben. Auf Vorhalt, dass er
den behaupteten Schwindel bisher nie erwähnt habe, sucht er zunächst Ausflüchte
– so sei nie danach gefragt worden – und berichtet dann ausführlich von
wiederkehrenden Schwindelgefühlen, um letztlich auf den Vorhalt, dass der
Schwindel heute zum ersten Mal erwähnt worden sei, zu leugnen: „Nein, ich bin
tausend Prozent sicher, dass ich das schon gesagt habe bei den Einvernahmen in
Basel“ (Akten S. 2245). Auf Verlesen der entsprechenden Protokolle
erklärte er: „Es ist einfach so, lieber Gerichtspräsident, dass ich in dieser
Zeit grosse Familienprobleme hatte und einen grossen Wirbel in meinem Leben. Da
kann es schnell passieren, dass man vergisst, etwas auszusagen“ (Akten
S. 2245).
Bei der Berufungsverhandlung
sagte er auf entsprechende Frage aus, es sei so passiert, wie er es an der
Hauptverhandlung geschildert habe. Auf Nachfrage hin erklärte er, er sei mit
dem Kind hingefallen. Auf Bitte nach einer genauen Schilderung machte er
geltend, es sei vier Jahre her, er sei an dem Tag „voll bekifft“ gewesen
und erinnere sich nicht mehr genau. Er habe das Kind in der Hand gehalten,
es sei ihm wie schwindlig geworden und er sei zur Seite gefallen und mit dem
Kind am Bett angekommen. Auf Frage gab er an, er sei nicht mit dem Kind auf
den Boden gefallen, das Kind sei nicht am Boden angekommen (Protokoll
Berufungsverhandlung S. 13).
5.7.6.2 Die
Aussagen des Berufungsklägers zum Kerngeschehen sind nicht einheitlich, was klar
gegen einen realen Erlebnishintergrund seiner Version(en) spricht. Zudem hat er
keine nachvollziehbare Erklärung für seine verschiedenen Angaben. Seine
Schilderungen enthalten insgesamt relativ wenig Details zum relevanten
Geschehen. So wird aus seinen Angaben letztlich nicht klar und verständlich
nachvollziehbar, wie und weshalb der Kopf des Kindes angeschlagen wurde. Auf
diese Aussagen kann somit nicht abgestellt werden.
5.7.7 Zudem
sprechen mehrere Indizien dafür, dass es sich so zugetragen hat, wie es C____ insbesondere
am 1. August 2015, 6. April 2017, 12. Juni 2017 und an der
vorinstanzlichen Verhandlung geschildert hat.
5.7.7.1 Zunächst
ist objektiviert, dass B____ am 23. Juli 2015 eine Impressionsfraktur am linken
Hinterkopf erlitten hatte (vgl. Arztberichte, Akten S. 1761, 1821, 1832).
Gemäss den Aussagen von C____ hat sich der Kopf des Kindes auf ihrem linken Arm
befunden, als der vor ihr stehende Berufungskläger auf diesen Arm eingeschlagen
hat (vgl. Akten S. 2232 f., 2232). Heftige Schläge gegen den Körper von C____
sind notabene durch eindrückliche Fotos der Kantonspolizei […] sowie den
Arztbericht von Dr. N____ belegt, welche am 1. August 2015 ältere Hämatome
feststellen – was in zeitlicher Hinsicht zu am 23. Juli 2015 erlittenen
Schlägen passt (vgl. Akten S. 1724, 1718 ff.; vgl. auch Aussagen des Berufungsklägers
dazu, Akten S. 878). Zwar soll sich das Anfangs August 2015 noch sichtbare
ältere Hämatom laut Untersuchungsbericht von Dr. N____ vom 4. August 2015 am
rechten Oberarm von C____ befunden haben (Akten S. 1325). Allerdings wird im Bericht
der Kantonspolizei […] vom 3. August 2015, welche auch Fotografien der
Verletzungen erstellt hatte, ein „in der Fotodokumentation am linken Oberarm
(…) ersichtliche(s) grössere(s) Hämatom“ erwähnt (Akten S. 1321). Auch ein älteres
Hämatom am rechten Oberarm wäre im Übrigen mit den glaubhaften Angaben von C____
über den Geschehensablauf am 23. Juli 2015 ohne Weiteres vereinbar. Denn sie
hat ausgesagt, der Berufungskläger habe sie an jenem Tag – bevor er beim fatalen
Faustschlag gegen ihren linken Arm B____ getroffen hat – bereits misshandelt – geschlagen,
gewürgt gekickt und geschubst – und dabei auch mit den Fäusten gegen den Arm
geschlagen (vgl. Akten S. 1328, 1350, 1353). Und dass sie heftig gegen die
Arme geschlagen wurde, ist durch das festgestellte Hämatom eindrücklich belegt.
Die Vorinstanz (Urteil S. 39) hat weiter ausgeführt, dass nicht nur die Lage
der Verletzung des Kindes, sondern auch deren Beschaffenheit zu den
Schilderungen von C____ passt. Gemäss Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin
vom 24. Januar 2017 (Aktenbegutachtung, Akten S. 1867 ff.) kann zwar keine der
beiden Sachverhaltsvarianten als wahrscheinlicher angesehen werden, da keine
rechtsmedizinische Untersuchung zeitnah zum Ereignis durchgeführt wurde und
insbesondere die fehlende Beschreibung des Befundes in der behaarten Kopfhaut
die Begutachtung einschränke. Wie die Vorinstanz feststellt, halten allerdings Arztberichte
fest, dass sich auf der Kopfhaut im Bereich der Fraktur ein Hämatom
abgezeichnet habe, es würden aber keine Schürfungen oder blutende Wunde
beschrieben, wie sie zu erwarten wären, wenn das Kind den Kopf tatsächlich an
einer Bettkante angeschlagen hätte. Ausserdem handelt es sich um eine so
genannte „Ping Pong“-Fraktur, welche sich durch eine kreisförmige nach innen
geformte Wölbung auszeichnet (Akten S. 1870). Das spricht dafür, dass die
Kraft, die den Bruch verursacht hat, punktuell auf den Schädel des Babys
eingewirkt hat – eben wie bei einem Faustschlag –, während bei einem Anstossen
an einer länglichen Kante eher eine längliche Fraktur zu erwarten gewesen wäre.
5.7.7.2 Aus
dem Kinderschutzprotokoll des UKBB vom 29. Juli 2015 (Akten
S. 1757 f.) lässt sich sodann entnehmen, dass B____ am 23. Juli 2015
auf der Notfallstation mit klinisch hochgradigem Verdacht auf eine
Impressionsfraktur vorgestellt wurde. Der Vater sei sehr aufgebracht und
aggressiv gewesen und „will/kann Unfallhergang auch auf mehrfaches Fragen nicht
genau schildern. ‚Sei aus flachen Armen auf den Parkettboden gefallen?‘
Anamnese nicht genauer erhebbar.“ Die Mutter sei beim Eintreffen nicht da
gewesen, sie sei arbeiten gewesen. Sobald die Mutter eingetroffen sei, sei der
Vater verschwunden. Auf der Station sei der Vater selten anwesend gewesen. Die
Familie habe darauf bestanden, dass die Mutter nicht alleine im Spital schlafe,
eine Verwandte des Vaters habe auch dort geschlafen. Die Mutter sage, sie wisse
nicht, was passiert sei, man müsse den Vater fragen. Der Vater gebe an, „B____
sei nach dem Hochheben vom Bett aus den Armen auf die Bettkante und dann ggf.
auch auf den Parkettboden gefallen“. In der Beurteilung wird explizit
festgehalten, dass der Unfallhergang suspekt sei, da verschiedene Aussagen dazu
vorlägen, die Fraktur aber „nicht ganz zum Erzählten“ passe. Von Anfang an
bestanden von Seiten des Kinderspitals Zweifel an dem vom Berufungskläger
geschilderten Unfallhergang.
Zwar hält eine
Ärztin in einem E-Mail vom 3. August 2015 im Nachhinein, nachdem das
Kinderspital von der Anzeige C____s erfahren hatte, noch fest, es sei
erstaunlich, wie gut C____ eine gegen sie gerichtete häusliche Gewalt und die
wahre Geschichte habe vertuschen können (vgl. Akten S. 1760). Dazu ist allerdings
zu sagen, dass C____ im Kinderspital unter ständiger Überwachung von Familienmitgliedern
des Berufungsklägers gestanden ist.
5.7.7.3 Schliesslich
hat P_____, die Schwester von C____, welche mit dem verstorbenen Bruder des Berufungsklägers
befreundet war, an einer Konfrontationseinvernahme mit dem Berufungskläger am
- Juni 2017 (Akten S. 1023 ff.) ausgesagt, dass sie ihre Schwester am 23.
Juli 2015 aufgewühlt im Kinderspital angetroffen habe; diese habe auf Frage, ob
dies der Berufungskläger gewesen sei, zu weinen begonnen. Sie habe dann noch
einen Streit mit der Schwester des Berufungsklägers gehabt, welche ihr
vorgeworfen habe, dass der Bruder wegen ihr gestorben sei – diese ungewöhnliche
Detail wird, wie gesehen, auch von C____ und vom Berufungskläger erwähnt. Sie
sei dann weinend hinausgegangen und dort auf den Berufungskläger getroffen,
welcher sich für die Worte seiner Schwester entschuldigt habe. Der Berufungskläger sei dann
Pizza holen gegangen. „Als ich mit meiner Schwester Pizza ass, ich bin nicht
sicher, aber ich glaube das war dort, wo sie mir erzählte, was passiert ist (…)
ich bin mir nicht sicher wie das war, sie hatte B____ glaube ich den Schoppen
gegeben und A____ hat sie geschlagen, und als er meine Schwester schlagen
wollte, ist er an B____ dran gekommen“ (Akten S. 1031). Weiter erklärt sie,
dass sie es war, welche ihre Eltern über das Vorgefallene aufklärte. Indirekt
habe es auch F____, der Bruder des Berufungsklägers von ihr erfahren. Er habe
sie gefragt, ob das A____ gewesen sei und was genau passiert sei. Er habe sich
Sorgen gemacht (Akten S. 1032). Auch wenn diese Aussagen mit Zurückhaltung
zu würdigen sind, weil es sich um die Schwester von C____ handelt, so erscheinen
sie allerdings stimmig. Ausserdem werden sie durch eine Text-Nachricht unterlegt:
„P_____ hesxh du im F____ ebis verzellt wege B____. Oder suscht eber“ (Akten S.
613). Auch hier findet schliesslich keine übermässige Belastung des
Berufungsklägers statt, vielmehr schildert P_____, dass dieser von sich selbst
so enttäuscht gewesen sei und das Vorgefallene sehr bereut habe (Akten S.
1031).
5.7.7.4 Schliesslich
spricht auch der Chatverlauf der Familienmitglieder A____-C____ für die Version
von C____. Wäre das Kind tatsächlich wegen eines Missgeschicks des Vaters
verletzt worden, so wäre damit zu rechnen, dass dies denn auch offen so
mitgeteilt worden wäre. Die sehr ausweichende Antworten auf die Fragen nach der
Ursache der Verletzung deuten darauf hin, dass versucht worden ist, das ganze
vorerst zu vertuschen (vgl. Akten S. 610 ff. [Chatverlauf zwischen C____
und F____, der hartnäckig nachfragt, „also sag wies passiert ish“ – „vo geburt
oder umkeijt“ – „Hallooo“ – (…) „wie ish das passiert???“…]).
5.7.8. Es
kann nach dem Gesagten kein vernünftiger Zweifel daran bestehen, dass sich der
Vorfall so abgespielt hat, wie dies C____ in den Einvernahmen vom
- August 2015, 6. April 2017 und an der vorinstanzlichen Verhandlung
geschildert hat. Zusammengefasst ist somit davon auszugehen, dass der Berufungskläger
am 23. Juli 2015 auf seine auf dem Bett sitzende Partnerin C____ einschlug, ihr
dabei auch Faustschläge gegen den linken Arm versetzte. Dabei traf er mit einem
Schlag die Tochter B____ am Kopf, welche in den Armen von C____ lag. Das Kind
erlitt von diesem Schlag einen Schädelbruch.
5.7.9 Die
vorinstanzlichen Erwägungen sind auch in rechtlicher Hinsicht korrekt und
schlüssig, so dass darauf, mit den folgenden zusammenfassenden und ergänzenden
Erwägungen verwiesen werden kann (Art. 82 Abs. 4 StPO).
5.7.9.1 Indem
der Berufungskläger seine Partnerin im Rahmen einer Auseinandersetzung
geschlagen, gewürgt und getreten hat – sie trug Anfangs August immer noch
Spuren dieser Misshandlungen – hat er den Tatbestand der einfachen
Körperverletzung nach Art. 123 Ziff. 1 Abs. 6 StGB erfüllt. Indem er der völlig
aufgelösten und durch die bereits erlittenen Misshandlungen verängstigten und
durch die Verletzung der Tochter aufgewühlten jungen Frau befahl, beim
Kinderspital zunächst im Auto zu warten, hat er unter den konkreten Umständen
auch den Tatbestand der Nötigung gemäss Art. 181 StGB erfüllt.
5.7.9.2 Die
Vorinstanz hat in Zusammenhang mit der Verletzung der Tochter einen
Schuldspruch wegen versuchter schwerer Körperverletzung gefällt. B____ hat zwar
einen Schädelbruch erlitten, sich aber nie in unmittelbarer akuter Lebensgefahr
befunden, noch bleibende Schäden davon getragen (vgl. Gutachten des Instituts
für Rechtsmedizin, Akten S. 1871). Da sich der Taterfolg somit
hinsichtlich der schweren Körperverletzung nicht eingestellt hat, bedarf es für
einen Schuldspruch wegen Versuchs zunächst des entsprechenden Vorsatzes. Wie
schon die Vorinstanz richtig festgestellt hat, ist nicht davon auszugehen, dass
die Verursachung einer schweren Körperverletzung das eigentliche Handlungsziel
des Berufungsklägers gewesen ist. Für die Erfüllung des subjektiven
Tatbestandes des Art. 122 StGB genügt die eventualvorsätzliche Begehung.
Eventualvorsätzlich handelt gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung, wer den
Eintritt des Erfolgs respektive die Tatbestandsverwirklichung für möglich hält,
aber dennoch handelt, weil er den Erfolg für den Fall seines Eintritts in Kauf
nimmt, sich mit ihm abfindet, mag er ihm auch unerwünscht sein (BGE 137 IV 1 E.
4.2.3 mit Hinweisen). Ob der Täter die Tatbestandsverwirklichung in Kauf
genommen hat, muss das Gericht – bei Fehlen eines Geständnisses der
beschuldigten Person – aufgrund der äusseren Umstände entscheiden. Dazu gehören
die Grösse des dem Täter bekannten Risikos der Tatbestandsverwirklichung, die
Schwere der Sorgfaltspflichtverletzung, die Beweggründe des Täters und die Art
der Tathandlung. Je grösser das Risiko der Tatbestandsverwirklichung ist und je
schwerer die Sorgfaltspflichtverletzung wiegt, desto näher liegt die
Schlussfolgerung, der Täter habe die Tatbestandsverwirklichung in Kauf genommen
(BGE 134 IV 26 E. 3.2.2 mit Hinweisen). Das Gericht darf vom Wissen des
Täters auf den Willen schliessen, wenn sich diesem der Eintritt des Erfolgs als
so wahrscheinlich aufdrängte, dass die Bereitschaft, ihn als Folge hinzunehmen,
vernünftigerweise nur als Inkaufnahme dieses Erfolgs ausgelegt werden kann (BGE
137 IV 1 E. 4.2.3 S. 4; 133 IV 222 E. 5.3 mit Hinweisen).
Der
Berufungskläger musste erkannt haben, dass er mit seinen heftigen Faustschlägen
gegen seine Partnerin auch die gemeinsame Tochter, die in deren Armen lag,
würde treffen und verletzen können. Gemäss Angaben von C____ hat er gesehen,
dass sie B____ in den Armen hielt, als er auf ihren linken Oberarm einschlug,
auf welchem das Köpfchen des Babys ruhte (Akten S. 2234). Bei dieser
Ausgangslage musste der Berufungskläger, notabene Kampfsportler ([...]), wissen,
dass sich auch sein Gegenüber reflexartig bewegen könnte und er in dem dadurch
entstehenden dynamischen Geschehen seine Schläge nicht vollständig
kontrollieren konnte und den in unmittelbarer Nähe der Arme der Mutter befindlichen,
empfindlichen Babykopf treffen könnte, womit das Wissenselement erfüllt ist.
In Bezug auf die
Willensseite ist davon auszugehen, dass der Berufungskläger seine Tochter nicht
verletzen wollte, sondern in erster Linie seine Ehefrau schlagen wollte. Da er
somit diesen Erfolgseintritt, d.h. eine schwere Verletzung der kleinen Tochter,
ablehnte, bedarf es einer umso höheren Eintrittswahrscheinlichkeit, um ihm die
Inkaufnahme des Taterfolgs zum Vorwurf zu machen. Bei der Einschätzung des
Verletzungsrisikos für B____ ist zunächst zu berücksichtigen, dass der Berufungskläger
ausgerechnet auch auf den Oberarm seiner Partnerin eingeschlagen hat, auf
welchem sich der Kopf seiner Tochter befunden hat. Demnach setzte er den extrem
sensiblen Kopfbereich eines Säuglings einem sehr hohen Verletzungsrisiko aus.
Zudem hat er nicht nur einmal, sondern mehrmals auf seine Partnerin
eingeprügelt, was das Verletzungsrisiko für B____ weiter erhöhte. Wie die
enorme Ausdehnung des Hämatoms am Oberarm von C____ zeigt, schlug er an jenem
Tag auch mit sehr grosser Wucht zu (Fotos, Akten S. 1718 ff.). Durch sein
Vorgehen musste A____ damit rechnen, den Säugling zumindest mit einem Schlag gegen
seine Partnerin am Kopf zu treffen und ihm bei einem Treffer lebensgefährliche
Verletzungen oder bleibende Schäden zuzufügen. So geht auch aus dem
rechtsmedizinischen Gutachten klar hervor, dass die vom Beschuldigten gesetzte
Ursache ohne weiteres solche Verletzungen hätte nach sich ziehen können, wenn
es zu einer Hirnblutung gekommen oder Strukturen innerhalb des Schädels
verletzt worden wären. Unter diesen Umständen kann nicht zweifelhaft sein, dass
der Berufungskläger eine lebensgefährliche Körperverletzung oder eine bleibende
Schädigung seines Opfers gemäss Art. 122 Abs. 2 StGB im Sinne des
Eventualvorsatzes billigend in Kauf genommen hat. Es ist letztlich nur dem
Zufall zu verdanken, dass B____ keine schwerer wiegenden Verletzungen davongetragen
hat. Daher ergeht ein Schuldspruch wegen versuchter schwerer Körperverletzung
nach Art. 122 in Verbindung mit 22 Abs. 1 StGB.
5.8 Anklageschrift
Ziff. 3.13, Tätlichkeiten
Der
Berufungskläger räumt ein, dass er C____ in der Nacht vom 31. Juli auf den
- August 2015 einen bis zwei „Lähmer“ auf den Arm versetzt habe. Er behauptet,
dies sei in einer Art Notwehrsituation geschehen, weil er sich aus dem
Würgegriff seiner Frau habe befreien müssen, die ihn, einmal mehr aus
unberechtigter Eifersucht, im Schlaf attackiert habe (vgl. Akten S. 1451 ff.,
1446 f., 1454 f., 2221, zuletzt Protokoll Berufungsverhandlung S. 11).
Eine derartige Notwehrsituation ist indes nicht glaubhaft, zumal C____ dem
Berufungskläger körperlich weit unterlegen ist. Im Übrigen ist durch die auch
in diesem Punkte glaubhaften Aussagen von C____ und ihre Notizen (Akten S.
1402, 1442, 1431), welche durch die übereinstimmenden Aussagen von J____
untermauert und durch einen Arztbericht von Dr. [...], den Polizeirapport
sowie WhatsApp-Nachrichten zwischen dem Berufungskläger und J____ weiter
gestützt werden, erstellt, dass es der Berufungskläger war, der seine Frau
schlug und misshandelte (vgl. Akten S. 1407 ff., 1448 ff., 1398, 1373 ff.). Die
Vorinstanz ist davon ausgegangen, dass diese Misshandlungen und die erlittenen
Verletzung lediglich den Tatbestand der Tätlichkeiten nach Art. 126 Abs. 2 lit.
c StGB erfüllten. Dabei bleibt es infolge des Verbots der reformatio in
peius.
5.9 Anklageschrift
Ziff. 3.14, einfache Körperverletzung
Gemäss den auch
in diesem Punkte glaubhaften Schilderungen von C____ hat der Berufungskläger
ihr während eines Türkeiurlaubs Ende September 2016 einen Faustschlag ins
Gesicht versetzt, infolgedessen sie zu Boden ging und kollabierte respektive
ohnmächtig wurde; ausserdem habe er sie gegen den linken Oberschenkel
geschlagen. Sie erlitt in Folge dieser Misshandlungen ein „blaues“ Auge,
Nasenbluten und ein Hämatom am linken Oberschenkel (Akten S. 1462, 1466). Ihre
Schilderungen werden durch zwei Fotos vom 27. September und 2. Oktober 2016
gestützt und objektiviert, auf welchen sowohl das überschminkte „blaue“ Auge
als auch das Hämatom auf dem Oberschenkel zu sehen sind. Demgegenüber sind die
Bestreitungen des Berufungsklägers, welche in der Behauptung gipfeln, die
damals schwangere _____ C habe sich aus Eifersucht mit zwei Bodybuilderinnen
geprügelt und sich dabei die Verletzungen zugezogen, äusserst lebensfremd (vgl.
Aussage vom 21. Dezember 2017, Akten SB [Haftsache VT.2015.168648 1/3],
S. 2253). Indem der Berufungskläger C____ bei diesem Vorfall die oben
genannten Verletzungen, unter anderem ein blaues Auge, zugefügt hat, hat er den
Tatbestand der einfachen Körperverletzung gemäss Art. 123 Ziff. 2 Abs. 6 StGB
erfüllt.
5.10 Anklageschrift
Ziff. 3.15, einfache Körperverletzung
C____ hat in
nachvollziehbarer und glaubhafter Weise geschildert, dass der Berufungskläger
am Morgen des 25. Februar 2017 wütend wurde, weil er die Tickets für einen
gleichentags in Mailand stattfindenden […] nicht fand. Er habe seine Frau dann,
als die Tickets trotz ihrer Mithilfe beim Suchen nicht gefunden wurden,
zunächst mit den Händen gegen die Wange und die Ohren geschlagen, dann seinen
Gürtel auszogen und damit und mit einem Ladekabel des Laptops auf sie eingeschlagen,
wobei sich die anwesende Schwiegermutter immerhin schützend vor sie gestellt
und (noch) Schlimmeres verhindert habe (Akten S. 1489 ff., 1510 ff.) Die
bei diesem Vorfall erlittenen Verletzungen (schmerzhafte Hautverfärbung an der
rechten Stirnseite, Hauteinblutungen am Rücken, am rechten Unterarm und am
linken Oberarm, Hautveränderungen an der Schulter und am rechten Handrücken,
Verletzungen an den Fingern, am linken Handrücken und am Oberschenkel) werden
durch Fotos der Kantonspolizei Basel-Stadt sowie das Gutachten des Instituts
für Rechtsmedizin vom 9. Juni 2017 dokumentiert (Akten S. 1544 ff.).
Ausserdem werden die Angaben von C____ durch die sichergestellten Chatverläufe
vom 25. Februar 2017 objektiviert, in welchem der Berufungskläger sie, einmal
mehr, um Verzeihung bittet, ihr seine Liebe versichert und sich Vorwürfe
darüber macht, was er getan habe, und sie schliesslich heisst, „das ufe Kopf“
zu kühlen. Er schreibt weiter, er sei losgefahren und habe die Tickets
gefunden, sie seien im Mercedes gewesen, klagt über seine (!) Traurigkeit und
sein (!) gebrochenes Herz und hofft, dass so etwas nicht mehr passiere,
ansonsten sie beide „kaputt“ gingen. Er erkundigt sich auch noch, wie ihr
Körper aussehe (Akten S. 748 ff.). Bezeichnend ist, dass C____ in der Folge von
ihrer Schwiegermutter, die ja während des Vorfalls anwesend war, in
Text-Nachrichten aufgefordert wird, sich zu schminken und die Haare ins Gesicht
zu kämmen und dann auch tatsächlich versichert, dass sie dies gemacht habe
(vgl. Akten S. 826 ff.). Aus dem ganzen Chatverlauf ist ersichtlich, dass
diese Aufforderung offenbar im Hinblick auf einen Besuch der Schwester P_____
erfolgte, und es sich nicht etwa um Stylingtipps der Schwiegermutter handelt.
Auch dieser Sachverhalt ist damit rechtsgenüglich nachgewiesen. Die
Bestreitungen des Berufungsklägers, der lediglich einen von seiner Frau
angezettelten Streit einräumt, sind demgegenüber nicht glaubhaft (vgl. Akten
S. 1496 ff., 1579 f.).
An diesem
Beweisergebnis ändern auch die entlastenden Aussagen der Schwiegermutter (Akten
S. 1581 ff.) nichts, die unter anderem behauptet, die damals nicht einmal zweijährige
B____ habe C____ eine 5dl-Teeflasche angeworfen und sie dabei am Auge verletzt.
C____, die den Streit aus Eifersucht angezettelt habe, habe sich danach selber
geschlagen. Diese Angaben sind vollkommen lebensfremd. Dass O____, welcher den
Berufungskläger an jenem Tag nach Milano begleitete, nichts von den Vorfällen
in der Wohnung des Ehepaars [...] mitbekommen haben will (vgl. Aussagen Akten
S. 1588 ff.), erklärt sich ohne weiteres daraus, dass er den
Berufungskläger erst nach dem Streit abgeholt hatte. Seine Angabe, der
Berufungskläger sei auf der Fahrt nach Milano ganz normaler Laune gewesen, widerspricht
im Übrigen offensichtlich dem Chatverlauf, aus welchem sich ergibt, wie
aufgewühlt der Berufungskläger war.
Durch die
Schläge gegen Wange und Ohren seiner Frau, dann die Hiebe mit dem Gürtel und den
Schlag mit dem Ladekabel hat der Berufungskläger seiner Frau Verletzungen zugefügt,
deren Spuren teilweise noch nach gut zwei Wochen sichtbar waren. Er hat somit
den Tatbestand der einfachen Körperverletzung gemäss Art. 123 Ziff. 2 Abs. 4
StGB – das Paar war unterdessen im Dezember 2016 zivilstandsamtlich getraut
worden – erfüllt.
5.11 Anklageschrift
Ziff. 3.16, Nötigung
Dem
Berufungskläger wird in der Anklage vorgeworfen, dass er seine Frau im Zeitraum
von Ende Februar 2017 bis 9. März 2017 durch Drohungen, ihr oder ihrer Familie
etwas anzutun respektive ihr die Kinder wegzunehmen, mehrfach gezwungen habe,
bei der Einvernahme vom 9. März 2017 nicht die Wahrheit betreffend der Ursache
der Verletzung von B____ im Juli 2015 auszusagen.
Es ist erstellt,
dass C____ bei der Einvernahme vom 9. März 2017 angegeben hatte, dass sie
während des Vorfalls, bei welchem B____ einen Schädelbruch erlitten hatte, in
der Dusche war, nachdem sie zuvor am 1. August 2015 ausgesagt hatte, dass der
Berufungskläger das Kind getroffen hatte, während er auf sie einprügelte. In
der Folge ist sie bereits am 15. März 2017 und an der vorinstanzlichen Hauptverhandlung
wieder auf ihre frühere Version zurückgekommen. In diesem Zusammenhang hat C____
mehrfach ausgesagt, ihr Ehemann habe ihr immer wieder gedroht, ihr oder ihrer
Familie etwas anzutun, wenn sie ihre Aussagen nicht an die seinen anpassen
würde (vgl. Akten S. 914, 962, 2234 ff.).
Mittlerweile hat
C____ eine erneute Kehrtwende vorgenommen und sich wieder in die Behauptung geflüchtet,
sie sei während des Vorfalls in der Dusche gewesen und könne nichts dazu sagen.
Dies ist nicht glaubhaft; es kann dazu auf die Ausführungen oben (E. 5.7)
verwiesen werden.
Es ist
jedenfalls davon auszugehen, dass die Aussagen von C____ in der Einvernahme vom
9. März 2017 nicht der Wahrheit entsprechen, was oben (E. 5.7) bereits
ausführlich dargelegt worden ist. Weiter ist mit der Vorinstanz davon
auszugehen, dass C____ vom Berufungskläger auch zu den besagten Aussagen von 9.
März 2017 gezwungen worden ist, indem er ihr drohte, dass er ihr oder ihrer
Familie etwas antun oder ihr die Kinder wegnehmen werde, falls sie nicht in
seinem Sinne aussagen sollte (vgl. Akten S. 914, 962, 2236). Auch an der
Berufungsverhandlung ist die enorme Angst von C____ davor, dass ihr die Kinder von
der Schwiegermutter weggenommen würden, regelrecht greifbar gewesen. Vor dem
bereits dargelegten Hintergrund der intensiven häuslichen Gewalt in der Beziehung
zwischen den Ehegatten ist somit davon auszugehen, dass C____ der Aufforderung
ihres Mannes, ihre Aussagen den seinen anzupassen, folgen würde. Dass C____ dem
Berufungskläger trotz allem offenbar noch positive Gefühle entgegenbrachte und ihre
Aussagen teilweise auch deshalb den seinen angepasst hat, ändert nichts daran,
dass der Berufungskläger den Tatbestand der Nötigung gemäss Art. 181 StGB
erfüllt hat, indem er ihr damit gedroht hat, ihr oder ihrer Familie etwas
anzutun respektive vor allem ihr die Kinder, zumindest die Tochter wegzunehmen,
wenn sie ihre Aussagen nicht in seinem Sinne abändere.
5.12 Anklageschrift
3.17, Tätlichkeiten, einfache Körperverletzung, mehrfache Nötigung
Angesichts der
glaubhaften Aussagen von C____ ist davon auszugehen, dass der Berufungskläger
sie am 11. März 2017 zunächst unter Todesdrohung gezwungen hat, ihre Schwester P_____
anzurufen und das Telefon auf Lautsprecher zu stellen. Anschliessend habe er seine
Frau zunächst auf die Ohren geschlagen, gewürgt und auch noch gebissen (Akten
S. 1638. 1655 ff.). Die Angaben von C____ werden einerseits durch die Angaben
von P_____ bestätigt (Akten S. 1676 f.) und andererseits durch den
Polizeirapport, einen Radiologiebericht und das Gutachten des
rechtsmedizinischen Instituts vom 9. Juni 2017 gestützt (vgl. Akten S. 1622,
1672, 1678 ff.). Gemäss Gutachten des IRM lassen sich insbesondere die
diskreten Hauteinblutungen am Hals und das Hämatom am rechten Unterarm mit der
von C____ geschilderten Würgeattacke und dem Biss vereinbaren. Gemäss
Radiologiebericht vom 4. Mai 2017 zeigten sich im MRI entzündliche
Weichteilveränderungen im Nackenbereich; da keine Abnützungserscheinungen
vorlägen, seien diese als Folge von Gewalteinwirkung interpretiert worden. Rückschlüsse
auf die genaue Art der Gewalteinwirkung könne das IRM aber keine ziehen. In
Bezug auf den Würgevorgang ist die Vorinstanz davon ausgegangen, dass dieser
nur diskrete Hauteinblutungen nach sich gezogen hatte und hat den
Berufungskläger insoweit lediglich der Tätlichkeiten nach Art. 126 Abs. 2 lit.
b StGB schuldig erklärt. In Bezug auf den Biss in den Unterarm und dem Schlag
auf die Ohren, welcher ein tagelanges Ohren-Pfeifen zur Folge hatte, ist der
Tatbestand der einfachen Körperverletzung gemäss Art. 123 Ziff. 2 Abs. 4
erfüllt. Indem der Berufungskläger seine Frau einerseits durch Todesdrohungen
gezwungen hatte, ihre Schwester anzurufen, und anderseits mit Wegnahme der
Tochter drohte, falls sie Anzeige erstatten würde, hat er den Tatbestand der Nötigung
mehrfach erfüllt, zumal die Frau sich erst nach einigen Tagen dazu durchringen
konnte, erneut Anzeige zu erstatten.
5.13 Der
Berufungskläger ist somit, neben den rechtskräftigen Schuldsprüchen wegen
Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte und Übertretung nach Art. 19a
des Betäubungsmittelgesetzes, der versuchten schweren Körperverletzung, der
mehrfachen einfachen Körperverletzung (Ehegatte während der Ehe oder bis zu
einem Jahr nach der Scheidung und hetero- oder homosexueller Lebenspartner),
der mehrfachen Tätlichkeiten (Ehegatte während der Ehe oder bis zu einem Jahr
nach der Scheidung und hetero- oder homosexueller Lebenspartner) und der
mehrfachen Nötigung schuldig zu erklären.
6.1 Gemäss
Art. 47 StGB misst der Richter die Strafe innerhalb des anzuwendenden
Strafrahmens nach dem Verschulden des Täters zu und berücksichtigt dabei sein
Vorleben, seine persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf sein
Leben (Abs. 1). Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder
Gefährdung des betroffenen Rechtsgutes, nach der Verwerflichkeit des Handelns,
den Beweggründen und Zielen des Täters sowie nach seinen Möglichkeiten, die
Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden, bemessen (Abs. 2). An eine
"richtige" Strafzumessung werden drei allgemeine Anforderungen
gestellt: Sie muss zu einer verhältnismässigen Strafe führen (Billigkeit), ein
Höchstmass an Gleichheit gewährleisten (Rechtssicherheit) und transparent,
überzeugend begründet und dadurch überprüfbar sein (Legitimation durch
Verfahren). Das Gericht hat im Urteil darzutun, welche verschuldensmindernden
und welche verschuldenserhöhenden Gründe im konkreten Fall gegeben sind, um so
zu einer Gesamteinschätzung des Tatverschuldens zu gelangen. Es liegt im
Ermessen des Gerichts, in welchem Umfange die verschiedenen
Strafzumessungsfaktoren berücksichtigt werden (BGE 136 IV 55
E. 5.4 ff; vgl. Wiprächtiger/Keller in: Basler Kommentar, Strafrecht
I, 3. Auflage, Basel 2013, Art. 47 N 10). Gemäss
Art. 50 StGB hat das Gericht im Urteil die für die Zumessung der Strafe erheblichen
Umstände und deren Gewichtung festzuhalten und muss in der Urteilsbegründung
auf alle wesentlichen Strafzumessungskriterien eingehen.
6.2 Vorliegend sind mehrere Schuldsprüche
gefällt worden. Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die
Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das
Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen
(Asperationsprinzip) (Art. 49 Abs. 1 StGB). Für die Bildung einer Gesamtstrafe hat der Richter in einem ersten Schritt, unter
Einbezug aller straferhöhenden und strafmindernden Umstände, gedanklich die
Einsatzstrafe für das schwerste Delikt festzulegen. Bei der Bestimmung des
Strafrahmens für die schwerste Straftat ist von der abstrakten Strafandrohung
auszugehen (BGE 136 IV 55 E. 5.8 S. 63 mit Hinweisen). In einem zweiten Schritt
hat er diese Einsatzstrafe unter Einbezug der anderen Straftaten zu einer Gesamtstrafe zu erhöhen, wobei er ebenfalls den jeweiligen
Umständen Rechnung zu tragen hat (BGE 127 IV 101 E. 2b S. 104; Urteile
6B_460/2010 vom 4. Februar 2011 E. 3.3.4, nicht publ. in: BGE 137 IV 57;
6B_157/2014 vom 26. Januar 2015 E. 2.2; je mit Hinweisen).
Die Bildung
einer Gesamtstrafe im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB ist nur bei gleichartigen
Strafen möglich. Ungleichartige Strafen sind kumulativ zu verhängen. Das
Asperationsprinzip kommt nur zur Anwendung, wenn das Gericht im konkreten Fall
für jeden einzelnen Normverstoss gleichartige Strafen ausfällt. Dass die
anzuwendenden Strafbestimmungen abstrakt gleichartige Strafen androhen, genügt
nicht (BGE 142 IV 265 E. 2.3.2; 138 IV 120 E. 5.2; je mit Hinweisen).
Geldstrafe und Freiheitsstrafe sind keine gleichartigen Strafen im Sinne von
Art. 49 Abs. 1 StGB (vgl. BGE 138 IV 120 E. 5.2; 137 IV 57 E. 4.3.1). Grundsätzlich
kann das Gericht nur auf eine Gesamtfreiheitsstrafe erkennen, wenn es für jede
Tat eine Freiheitsstrafe ausfällen würde (konkrete Methode, BGE 138 IV 120 E.
5.2 mit Hinweis; ausführlich zum Ganzen BGer 6B_523/2018 vom 23. August 2018 E.
1.2). Die Vorinstanz hat zutreffend begründet, dass für alle Delikte eine
Freiheitsstrafe auszusprechen ist, mit Ausnahme der Tätlichkeiten und der
Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes, welche mit einer Busse zu ahnden
sind. Unter Berücksichtigung insbesondere des engen sachlichen und zeitlichen Gesamtzusammenhangs
der hier zu beurteilenden Delikte, die, mit Ausnahme der zum Nachteil des
Fahrlehrers, im Rahmen der häuslichen Gewalt erfolgten – wobei auch das Delikt
zum Nachteil des Fahrlehrers in dieselbe Zeitperiode gefallen ist und vom
Vorgehen her eine Nähe zur häuslichen Gewalt aufweist –, und auch aus Gründen
der Spezialprävention rechtfertigt sich vorliegend die Verhängung von
Freiheitsstrafen in Bezug auf die Schuldsprüche wegen Gewalt und Drohung gegen
Behörden und Beamte, versuchter schwerer Körperverletzung, mehrfacher einfacher
Körperverletzung und mehrfacher Nötigung, auch wenn diese alternativ Freiheits-
oder Geldstrafe vorsehen, zumal der Berufungskläger dann vom Asperationsprinzip
profitiert (vgl. BGer 6B_228/2015 vom 25. Augst 2015 E. 2.2; vgl.
auch BGer 6B_1216/2017 vom 11. Juni 2018 E. 1.1.1; 6B_523/2018 vom
23. August 2018 E. 1.3.2). Hält das Gericht im Rahmen der Gesamtstrafenbildung
für einzelne Delikte im konkret zu beurteilenden Fall unter Beachtung des
Verhältnismässigkeitsprinzips eine Geldstrafe nicht mehr für schuldadäquat und
zweckmässig, hindert Art. 41 Abs. 1 aStGB es nicht daran, auf
Einzelfreiheitsstrafen von weniger als sechs Monaten zu erkennen, wenn die
daraus zu bildende Gesamtstrafe sechs Monate übersteigt (BGer 6B_523/2018 vom
23. August 2018 E. 1.2.3 mit Hinweisen).
6.3
6.3.1 Die
Vorinstanz hat, neben einer Busse von CHF 2‘000.–, eine Freiheitsstrafe
von 4 ¼ Jahren, unter Einbezug einer vollziehbar erklärten, am 12. Juli
2013 bedingt ausgesprochenen Freiheitsstrafe von 8 Monaten, ausgesprochen.
Die Staatsanwaltschaft wendet sich gegen diese Strafzumessung und verlangt
eine Gesamtfreiheitsstrafe von 4 ¾ Jahren, wobei sie ihren Antrag
insbesondere damit begründet, dass für das schwerste Delikt, die versuchte
schwere Körperverletzung von B____, eine Einsatzstrafe von 2 ½ Jahren
Freiheitsstrafe angemessen sei, die dann angemessen zu schärfen sei.
6.3.2 Auszugehen
ist von der Strafdrohung für schwere Körperverletzung mit einer Mindeststrafe
von 180 Tagessätzen Geldstrafe und einer oberen Strafgrenze von 10 Jahren
Freiheitsstrafe (Art. 122 Abs. 1 StGB, in der bis zum 1. Januar 2018 geltenden
Version als lex mitior). Das objektive Tatverschulden des
Berufungsklägers wiegt, auch im Bereich der schweren Körperverletzungsdelikte,
erheblich. Sein Vorgehen war brutal und rücksichtslos. Im Rahmen eines Streites
mit seiner Partnerin traktierte er diese einmal mehr in blinder Wut mit
wuchtigen Schlägen, ohne darauf Rücksicht zu nehmen, dass seine Partnerin in diesem
Moment die gerade einmal 2 Monate alte und entsprechend verletzliche
Tochter auf dem Arm trug, und diese durch seine Schläge akut gefährdet war. Das
Baby wurde von einem dieser Faustschläge derart heftig am Kopf getroffen, dass
es einen Schädelbruch, somit eine gravierende Verletzung erlitt.
Das Motiv für
diesen heftigen Schlag erscheint unverständlich und verwerflich. Aus einem
verbalen Streit heraus, offenbar in Zusammenhang mit einer Reise […], begann
der Berufungskläger, seine Partnerin heftig zu misshandeln, ohne Rücksicht auf
das Baby. Nicht unerheblich zu Lasten des Berufungsklägers fällt weiter ins
Gewicht, dass er nicht einmal dann aufhörte, seine Partnerin zu misshandeln,
als er realisiert hatte, dass er die Tochter verletzt hatte. Im Gegenteil
machte er seine Partnerin sofort für die Verletzung des Kindes verantwortlich
und traktierte sie mit Fusstritten, obwohl die Tochter nun in seinen Armen und
somit weiterhin gefährdet war, anstatt umgehend für deren Ruhe und Sicherheit
zu sorgen. In seinem Verhalten offenbaren sich eine erschreckend niedrige
Frustrationstoleranz und ein enormes Gewaltpotential, was ihn stark belastet. Der
Umstand, dass der Berufungskläger im Tatzeitpunkt durch den Umstand, dass sein
jüngster Bruder kurz zuvor verstorben war, psychisch belastet war, vermag ihn nur
wenig zu entlasten. Zum einen hat er auch vor und nach der Erkrankung und dem
Tod seines Bruders Gewalt ausgeübt. Zum andern erscheint es nicht
nachvollziehbar, dass er in seiner Trauer ausgerechnet sein eigenes Kind
krankenhausreif schlägt, während er die Mutter verprügelt. Es entlastet ihn
allerdings merklich, dass er immerhin nicht mit direktem Vorsatz gehandelt sondern
mit seinem rücksichtslosen Vorgehen die gravierenden Verletzungen des Babys
lediglich in Kauf genommen hat. Insoweit wiegt sein subjektives Verschulden
zusammengefasst mittelschwer.
Insgesamt ist
von einem mittelschweren bis erheblichen Verschulden des Berufungsklägers
auszugehen. Bei einem vollendeten Delikt müsste eine Freiheitsstrafe von mindestens
3 Jahren ausgesprochen werden. Wie die Vorinstanz korrekt festgestellt
hat, kann der Umstand, dass es bei einem Versuch geblieben ist, nur zu einer leichten
Reduktion der Strafe führen. Denn der Berufungskläger hat seiner Tochter eine
gravierende Verletzung zugefügt und es ist letztlich nur einem glücklichen
Zufall zu verdanken, dass das Kind keine dauerhaften gesundheitlichen
Beeinträchtigungen davon getragen hat. Unter diesen Umständen erscheint mit der
Staatsanwaltschaft eine Freiheitsstrafe von 2 ½ Jahren als angemessene
Einsatzstrafe.
6.3.3 Diese
Einsatzstrafe ist wegen der weiteren Delikte – einerseits des Tatkomplexes häusliche
Gewalt zum Nachteil von C____ und anderseits Gewalt und Drohung gegen Behörden
und Beamte zum Nachteil von L____ – zu schärfen.
Beim Tatkomplex
häusliche Gewalt können die zahlreichen Delikte – einfache Körperverletzung und
Nötigungen – grundsätzlich in einem Gesamtzusammenhang betrachtet werden, da
insoweit die dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Taten etwa gleich schwer wiegen
und nicht ein deutlich schwereres Delikt zusammen mit einer oder wenigen
weiteren, leichter wiegenden Nebentat(en) zu sanktionieren sind, so dass hier
eine solche Gesamtbetrachtung angezeigt ist, wie sie vom Bundesgericht in
ähnlich gelagerten Fällen nicht beanstandet worden ist (vgl. Urteile des
Bundesgerichts 6B_1216/2017 vom 11. Juni 2018 E. 1.1.1
[„Lorsque les différentes infractions sont étroitement liées sur les plans
matériel et temporel, de sorte qu'elle ne peuvent pas être séparées et être
jugées pour elles seules, le juge ne viole pas le droit fédéral s'il ne
détermine pas pour chaque infraction une peine hypothétique, mais fixe une
peine de manière globale (arrêt 6B_1011/2014 du 16 mars 2015 consid. 4.4)“];
6B_499/2013 vom 22. Oktober 2013 E. 1.8 [mehrere grobe
Verkehrsregelverletzungen], und 6B_446/2011 vom 27. Juli 2012 E. 9.4
[betrügerische Anlagegeschäfte]; vgl. auch etwa Urteil 6B_521/2012 vom 7. Mai
2013 E. 6 [über 100 betrügerischer Geldaufnahmen als Einheit]). Die
Strafdrohung für einfache Körperverletzung und für Nötigung lautet auf
Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe (Art. 123 StGB, Art. 181
StGB) Auch hier wiegt das objektive Verschulden sowohl bei den
Körperverletzungen als auch bei den Nötigungen schwer. Der Berufungskläger,
erfolgreicher Kampfsportler im Bereich [...], hat über einen Zeitraum von rund
3 Jahren sieben einfache Körperverletzungen und sieben Nötigungen zum
Nachteil seiner Partnerin und dann Ehefrau C____, welche ihm körperlich
unterlegen war, begangen. Dabei ging er brutal und rücksichtslos gegen die
junge Frau vor und sah nicht einmal dann von Gewalt ab, wenn sie schwanger war
oder wenn ein Kind anwesend war. Auch wenn die einzelnen Verletzungen der
jungen Frau für sich nicht sehr schwer gewogen haben mögen und folgenlos
verheilt sind, so handelt es sich angesichts der Häufigkeit und Intensität der
Gewaltausübung um gravierende Delikte. Mit den Nötigungen hielt er seine Frau
davon ab, Hilfe zu suchen und Anzeige zu erstatten. Insgesamt baute er durch
physische Gewalt und Nötigungen ein Netz von struktureller Gewalt auf. In
subjektiver Hinsicht wiegt das Verschulden des Berufungsklägers ebenfalls
erheblich. Auch hier zeigen sich eine sehr geringe Frustrationstoleranz und ein
erhebliches Gewaltpotential. Sein Motiv ist rein egoistischer Natur, wollte er
sich seine Frau durch sein Gebaren doch offensichtlich gefügig machen. Er griff
immer dann zu Gewalt und Drohungen, wenn sie sich nicht exakt so verhielt, wie
er es von ihr verlangte und erwartete, oder wenn er frustriert war. So schlug
er sie einmal, weil sie nicht oben an der Wohnungstüre auf ihn wartete und ihm
kein Frühstück zubereitet hatte (Anklageschrift Ziff. 3.10); ein andermal
musste sie es durch Schläge, unter anderem mit einem Ledergürtel und einem
Laptopkabel, entgelten, dass er die Tickets für einen […] verlegt hatte und
nicht mehr fand (Anklageschrift Ziff. 3.15). Es belastet ihn weiter, dass
er bei seinem Vorgehen auch manipulatives Verhalten zeigte. So gab er sich nach
seinen Gewaltausbrüchen jeweils zerknirscht und unglücklich, entschuldigte sich
wortreich, half bei der Versorgung der Wunden und gelobte Besserung,
insbesondere wenn er Gefahr lief, sich den (strafrechtlichen) Konsequenzen
seines Verhaltens stellen zu müssen. Wenn dies nicht ausreichte, schüchterte er
die junge Frau mit Drohungen ein. Kaum entlastend kann es gewertet werden, dass
seine junge Frau zugestandenermassen eifersüchtig war. Im Gegenteil belastet es
ihn, dass er seinem Opfer die Verantwortung für sein eigenes Verhalten
vorwirft. Auch an der Berufungsverhandlung beklagte er voller Selbstmitleid,
dass seine Frau ihn „mit psychischer Gewalt unterdrückt“ und durch
Grenzüberschreitungen so weit gebracht habe, dass er nicht mehr wusste, wie
ausweichen und dann „so einen Fehler gemacht“ habe. Insgesamt wiegt das
Verschulden somit auch im Tatkomplex häusliche Gewalt schwer. Eine
hypothetische Freiheitsstrafe von rund 2 Jahren für diesen Komplex scheint
diesem erheblichen Verschulden angemessen.
Gewalt und
Drohung gegen Behörden und Beamte ist ebenfalls mit Freiheitsstrafe bis zu drei
Jahren oder Geldstrafe bedroht. Auch bei diesem Delikt wiegt das objektive
Verschulden des Berufungsklägers nicht mehr leicht. Zwar liess er es hier bei
groben Beleidigungen und Drohungen bewenden, wobei diese Drohungen, wonach nun
der Experte und seine Familie mit dem Berufungskläger und seiner Familie ein
Problem miteinander hätten, nicht zu bagatellisieren sind. Auch in subjektiver
Hinsicht wiegt das Verschulden hier nicht mehr ganz leicht, zeigt sich doch auch
in dieser Reaktion auf die nicht bestandene Fahrprüfung die offensichtlich
niedrige Frustrationstoleranz des Berufungsklägers. Insgesamt scheint
angesichts des nicht mehr leichten Verschuldens eine Freiheitsstrafe von rund 3
Monaten angemessen.
Es ist nun in
Anwendung des Asperationsprinzips eine hypothetische Gesamtfreiheitsstrafe für
die Taten festzusetzen. Es rechtfertigt sich, bei den Strafschärfungen je um
einen Drittel zu reduzieren, so dass insoweit eine hypothetische Gesamtfreiheitsstrafe
von 48 Monaten respektive 4 Jahren (Einsatzstrafe 30 Monate,
Strafschärfung wegen häuslicher Gewalt 16 Monate, Strafschärfung wegen Gewalt
und Drohung gegen Beamte 2 Monate) dem Tatverschulden des Berufungsklägers
angemessen Rechnung trägt.
6.3.4 Bei
der Würdigung der Täterkomponente kann die verschuldensangemessene Strafe
aufgrund von Umständen, die mit der Tat grundsätzlich nichts zu tun haben,
erhöht oder herabgesetzt werden. Massgebend hierfür sind im Wesentlichen
täterbezogene Komponenten wie die persönlichen Verhältnisse, Vorstrafen,
Strafempfindlichkeit und Nachtatverhalten, wie Geständnis, Einsicht und Reue.
Die Vorinstanz hat dazu erwogen, dass sich die be- und entlastenden Momente die
Waage hielten, so dass sie es bei der von ihr als angemessen erachteten
Gesamtfreiheitsstrafe von 3 ¾ Jahren Freiheitsstrafe bewenden liess. Dazu
ist hier Folgendes festzuhalten:
Der […] geborene
Berufungskläger hat nach eigenen Angaben eine glückliche Kindheit und Jugend in
Basel verbracht und nach Abschluss der obligatorischen Schulzeit eine Lehre zum
[…]fachmann und das […]patent absolviert und anschliessend in verschiedenen
Berufen gearbeitet, zuletzt ein […]geschäft und einen […] geführt. Zu seinen
Ungunsten hat die Vorinstanz zwei Vorstrafen des Berufungsklägers sowie den
Umstand berücksichtigt, dass er die vorliegend zu beurteilenden Delikte teilweise
in der Probezeit begangen hat. Dass die Vorstrafe aus dem Jahre 2009
unterdessen gelöscht ist und nicht mehr berücksichtigt werden kann, wirkt sich hier
nicht relevant zu seinen Gunsten aus, da die Vorinstanz bereits berücksichtigt
hatte, dass der Deliktszeitraum bereits mehrere Jahre zurückgelegen ist und
dieser Vorstrafe deshalb kein grosses Gewicht zukam. Demgegenüber ist mit der
Vorinstanz festzuhalten, dass sich das Verhalten des Berufungsklägers im
vorliegenden Verfahren spürbar zu seinen Lasten auswirkt. So delinquierte er
trotz hängiger Verfahren weiter und liess sich auch nicht von dem Vorfall vom 23.
Juli 2015, wo die kleine Tochter infolge Gewalttätigkeit in Spitalpflege
verbracht werden musste und nur dank grossem Glück keine bleibenden Schäden
erlitten hat, oder von seiner Inhaftierung anfangs August 2015 von weiterer
häuslicher Gewalt abhalten. Auch zeigte er im Verfahren manipulative Züge, und
versuchte, wie die Vorinstanz (Urteil S. 53) festhält, seine Familie und
Drittpersonen für seine Interessen zu instrumentalisieren. Reue und Einsicht
können nicht zu seinen Gunsten berücksichtigt werden. Soweit er immerhin einzelne
Ohrfeigen und „Lähmer“ einräumt, scheinen rein taktische Überlegungen
ausschlaggebend zu sein; ausserdem schiebt er letztlich seiner Frau die
Verantwortung für sein Verhalten zu. Leicht zu Gute gehalten kann ihm
demgegenüber, dass ihn die Erkrankung und der frühe Tod seines Bruders im Juni
2015 zweifellos belastet haben und auch heute noch belasten. Ebenfalls zu Recht
zu seinen Gunsten hat die Vorinstanz berücksichtigt, dass der Berufungskläger
seinen Kindern aufrichtig zugetan scheint und versucht, eine herzliche
Beziehung zu ihnen aufrecht zu erhalten. Soweit die Vorinstanz allerdings zu
Gunsten des Berufungsklägers seine hohe Strafempfindlichkeit als beruflich und
sozial integrierter Familienvater, seine sportliche Karriere, welche durch eine
allfällige Haftstrafe ernsthaft in Gefahr wäre, berücksichtigt, kann ihr an
sich nicht gefolgt werden. Denn die Verbüssung einer langjährigen
Freiheitsstrafe ist für jeden in ein familiäres und soziales Umfeld
eingebetteten Beurteilten – und insbesondere auch für seine Angehörigen – mit
einer gewissen Härte verbunden (vgl. SB 2012.17 vom 14. März 2013 E. 10.2.2).
Spezielle Umstände, die vorliegend eine besondere Betroffenheit des
Berufungsklägers zu begründen vermöchten, sind nicht ersichtlich. An sich
würden somit die belastenden Momente grundsätzlich leicht überwiegen. Da die
von der Vorinstanz angenommene besondere Strafempfindlichkeit indes mit der
Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft nicht gerügt wurde und auch die
Staatsanwaltschaft grundsätzlich davon ausgeht, dass sich bei der
Täterkomponente belastende und entlastende Momente die Waage halten (vgl.
Plädoyer S. 6), bleibt es somit bei der oben ermittelten hypothetischen
Freiheitsstrafe von 4 Jahren.
6.4 A____
wurde am 12. Juli 2013 vom Strafgericht Basel-Stadt wegen Störung des
öffentlichen Verkehrs, mehrfacher Verletzung der Verkehrsregeln, mehrfacher
grober Verletzung der Verkehrsregeln, Vereitelung von Massnahmen zur
Feststellung der Fahrunfähigkeit (Motorfahrzeugführer) und Fahren ohne
Führerausweis oder trotz Entzug (Motorfahrzeug) zu einer bedingt
ausgesprochenen Freiheitsstrafe von 8 Monaten verurteilt, wobei die
Probezeit auf 3 Jahre festgelegt wurde. Gemäss Art. 46 Abs. 1 StGB, erster
Satz, widerruft das Gericht den bedingten Teil der Strafe, wenn der Verurteilte
während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begeht und deshalb zu
erwarten ist, dass er weitere Straftaten verüben wird. Sind keine weiteren
Straftaten zu erwarten, so verzichtet das Gericht auf den Widerruf (Art. 46
Abs. 2 StGB).
Vorliegend ist
der überwiegende und schwer wiegende Teil der zu beurteilenden Delikte,
namentlich die versuchte schwere Körperverletzung, ein Grossteil der häuslichen
Gewalt und auch die Gewalt und Drohung zum Nachteil von Behörden und Beamten, in
diese Probezeit gefallen. Für einen Widerrufsverzicht sind gemäss
bundesgerichtlicher Rechtsprechung grundsätzlich keine besonders günstigen
Umstände notwendig, das Fehlen einer schlechten Prognose genügt. Ebenfalls in
die Würdigung einzubeziehen ist das Verschulden der neuen Tat, wobei die
Prognose für den Entscheid über den Widerruf umso eher negativ ausfallen kann,
je schwerer die während der Probezeit begangenen Delikte wiegen (BGE 134 IV 140
E.4.5). Vorliegend wiegen die während der Probezeit begangenen Delikte schwer.
Auch wirkt sich das erhebliche Verschulden der während der Probezeit von A____
begangenen Delikte negativ auf seine Legalprognose aus. Erheblich gegen seine
Bewährungsaussicht spricht insbesondere auch der Umstand, dass er sich, wie die
Vorinstanz richtig festhält, während der neu zu beurteilenden Deliktszeitspanne
unbelehrbar zeigte, und wenig Einsicht in sein Fehlverhalten ersichtlich ist. Wie
die Vorinstanz ausführt, lässt bereits die Verurteilung vom 12. Juli 2013
auf Uneinsichtigkeit schliessen: Zwar verstiess er damals nur gegen Normen des
Strassenverkehrs, doch lieferte er sich anschliessend eine Verfolgungsjagd mit
den aufgrund seiner Fahrweise auf ihn aufmerksam gewordenen Polizeibeamten.
Sowohl das vorliegende Verfahren als auch die Vorverurteilung belegen
eindrücklich, dass der Berufungskläger nicht gewillt oder nicht fähig ist, sich
dauerhaft an die Rechtsordnung zu halten. Vor diesem Hintergrund muss ihm eine
schlechte Prognose gestellt werden und erscheint der Vollzug der Vorstrafe
nötig, um die präventive Wirkung des vorliegenden Urteils zu erhöhen. Somit wird
die am 12. Juli 2013 bedingt ausgesprochene Freiheitsstrafe von 8 Monaten,
in Anwendung von Art. 46 Abs. 1 des Strafgesetzbuches, vollziehbar erklärt.
Gemäss Art. 46
Abs. 1, zweiter Satz, StGB, in Kraft seit dem 1. Januar 2018, bildet das
Gericht in sinngemässer Anwendung von Art. 49 Abs. 1 StGB eine Gesamtstrafe,
wenn die widerrufene und die neue Strafe gleicher Art sind. Obwohl die
Gesamtstrafenbildung in solchen Konstellationen offensichtlich sachfremd und
unbefriedigend ist – ein rückfälliger Täter wird im Ergebnis durch die
Asperation belohnt (vgl. BGE 134 IV 241 E. 4.3), ist sie gemäss dem klaren
Wortlaut der genannten Bestimmung geboten (BGer 6B_932/2018). Es kann indes nur
um eine bescheidene Reduktion gehen. Unter Berücksichtigung des
Asperationsprinzips wird somit die für das vorliegende Verfahren ausgesprochene
Freiheitsstrafe von 4 Jahren um 6 Monate erhöht, so dass A____ zu einer
Gesamtfreiheitsstrafe von 4 ½ Jahren verurteilt wird.
6.5 Der
bedingte Strafvollzug ist bei diesem Strafmass aus formellen Gründen
ausgeschlossen (vgl. Art. 42 StGB). Der bisher ausgestandene Freiheitsentzug
ist anzurechnen (Art. 51 StGB), wobei die Vorinstanz im Dispositiv den
Polizeigewahrsam vom 3. bis 6. August 2015 versehentlich nicht aufgeführt hat,
was hiermit formlos ergänzt wird.
6.6 Die
Vorinstanz hat für die mehrfachen Tätlichkeiten sowie die Übertretung des
Betäubungsmittelgesetzes eine Busse von insgesamt CHF 2‘000.–
augesprochen. Dies ist korrekt und nicht zu beanstanden. Bei den Tätlichkeiten
handelte es sich jeweils um Vorfälle wie Würgen und Schläge, die keinesfalls
bagatellisiert werden können. Die Busse ist für drei Vorfälle insgesamt, unter Berücksichtigung
des Asperationsprinzips, auf CHF 1‘800.– zu bemessen und wegen des
Verstosses gegen das Betäubungsmittelgesetz um weitere CHF 200.– zu
erhöhen.
7.1 Der
Berufungskläger wurde zur Zahlung von CHF 523.05 Schadenersatz, zuzüglich
Zins zu 5 % seit 4. September 2015, sowie von CHF 8‘000.–
Genugtuung, zuzüglich Zins zu 5 % seit 1. September 2015, an C____
verurteilt; die Genugtuungsmehrforderung im Betrage von CHF 7‘000.– wurde
abgewiesen. Die noch nicht bezifferbare weitere Schadenersatzforderung von C____
wurde dem Grundsatz nach gutgeheissen, bezüglich der Höhe des Anspruchs auf den
Zivilweg verwiesen. Weiter wurde A____ zur Zahlung von CHF 6‘636.25
Schadenersatz sowie von CHF 2‘000– Genugtuung an B____ verurteilt; die
Genugtuungsmehrforderung im Betrage von CHF 16‘000.– wurde abgewiesen. Die
Schadenersatzmehrforderung für künftig anfallende Behandlungskosten von B____
wurde auf den Zivilweg verwiesen.
7.2 C____
hat an der Berufungsverhandlung auf ihre Zivilforderungen verzichtet. Ihr Vertreter
hat dies explizit bekräftigt und festgehalten, dass diese Forderungen zurückgezogen
werden (vgl. Protokoll Berufungsverhandlung S. 18). Sie wird somit bei diesem
Verzicht behaftet. Es gilt insoweit, anders als grundsätzlich im Strafrecht,
die Dispositionsmaxime. Weitere Bemerkungen erübrigen sich.
7.3 Die Höhe des B____ zugesprochenen
Schadenersatzes und der Genugtuung wird von keiner Partei konkret und
substantiiert bestritten. Der Berufungskläger verlangt die Abweisung der
Zivilforderungen einzig mit dem Hinweis auf die beantragten Freisprüche. Es
kann unter diesen Umständen mit kurzen Erwägungen sein Bewenden haben:
Der
Berufungskläger ist der Privatklägerin B____ zum Ersatz des Schadens
verpflichtet, den er ihr widerrechtlich zufügt hat (Art. 41 Abs. 1
Obligationenrecht [OR, SR 220]). Voraussetzungen der ausservertraglichen
Haftpflicht sind widerrechtliches Verhalten, Schaden sowie ein adäquater
Kausalzusammenhang. Angesichts des Schuldspruches wegen versuchter schwerer
Körperverletzung zum Nachteil von B____ ist von einem widerrechtlichen
Verhalten des Berufungsklägers auszugehen. Die Vorinstanz hat den
Berufungskläger dazu verpflichtet, die Kosten für die Bemühung der Beiständin
von B____, […], Advokatin, in der Höhe von CHF 6‘636.25 zu tragen. Dies
ist offensichtlich korrekt. Dazu kommen die Kosten der Beiständin im
Berufungsverfahren in der Höhe von CHF 3‘187.60 gemäss Honorarnote vom
25. Februar 2019, die der Berufungskläger ebenfalls zu tragen hat.
Art.
49 und 47 Obligationenrecht bestimmen, dass das Gericht Personen, die in ihrer
Persönlichkeit oder ihrer körperlichen Integrität verletzt werden, eine
angemessene Geldsumme als Genugtuung zusprechen kann. Die Genugtuung bezweckt
den Ausgleich für erlittene Unbill, indem das Wohlbefinden anderweitig
gesteigert oder die Beeinträchtigung erträglicher gemacht wird.
Bemessungskriterien sind vor allem die Art und Schwere der Verletzung, das
Ausmass und die Dauer der Schmerzen, die Intensität und Dauer der Auswirkungen
auf die Persönlichkeit des Betroffenen, der Grad des Verschuldens des
Haftpflichtigen, ein allfälliges Selbstverschulden des Geschädigten sowie die
Aussicht auf Linderung des Schmerzes durch die Zahlung eines Geldbetrags. Die
Höhe der Summe, die als Abgeltung erlittener Unbill in Frage kommt, lässt sich
naturgemäss nicht errechnen, sondern nur schätzen (BGE 132 II 117 E. 2.2.2 S.
119). Dem Gericht kommt dabei ein Ermessensspielraum zu. Die Vorinstanz hat B____
eine Genugtuung von CHF 2‘000.– zugesprochen und dabei richtig
berücksichtigt, dass es sich zwar um eine gravierende Verletzung gehandelt hat,
die allerdings folgenlos abgeheilt ist, ohne dass medizinische Eingriffe oder
ein längeres Krankenlager erforderlich waren; ausserdem ist davon auszugehen –
und zu hoffen –, dass das Kind keine traumatischen Erinnerungen an den Vorfall
behalten wird, da es im Tatzeitpunkt erst zwei Monate alt war.
In Bezug auf die
Beschlagnahmen wird unter Hinweis auf das vorinstanzliche Urteil (S. 59) auf
das Dispositiv verwiesen.
9.1 Zusammenfassend
ist festzuhalten, dass die Berufung unbegründet ist. Der Berufungskläger dringt
mit seinen Begehren nicht durch und unterliegt mit Ausnahme eines innerhalb der
von ihm gestellten Anträge marginalen Punkts – die Privatklägerin C____ hat auf
ihre Zivilforderungen verzichtet. Es handelt sich im Ergebnis um eine
unwesentliche Abänderung des angefochtenen Entscheides im Sinne von Art. 428
Abs. 1 lit. b StPO (vgl. Griesser,
in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen
Strafprozessordnung, 2. Auflage, 2014, in: Art. 428 N 12 ff.). Insbesondere ist
der Entscheid des Strafgerichts hier nicht fehlerhaft, denn es handelt sich um
einen Verzicht der Privatklägerin erst im Berufungsverfahren. Zudem obsiegt die
Staatsanwaltschaft mit ihrer Anschlussberufung jedenfalls teilweise, wird doch
die erstinstanzlich ausgesprochene Strafe um drei Monate erhöht.
Unter diesen
Umständen trägt der Berufungskläger die erstinstanzlichen Kosten gemäss dem angefochtenen
Urteil und die zweitinstanzlichen Verfahrenskosten. Das Kostendepot von A____
im Betrage von CHF 727.30 wird mit der Busse, den Verfahrenskosten und der
Urteilsgebühr verrechnet.
9.2 Da
der Berufungskläger auch vor zweiter Instanz unter anderem der versuchten
schweren Körperverletzung und der mehrfachen einfachen Körperverletzung
schuldig erklärt und zu einer mehrjährigen Freiheitsstrafe verurteilt wird,
besteht keine Grundlage für die Zusprechung von Schadenersatz- und Genugtuung,
insbesondere für die Haft oder für eine Parteientschädigung im vorinstanzlichen
Verfahren.
9.3 Dem
amtlichen Verteidiger des Berufungsklägers wird eine Entschädigung gemäss dem
geltend gemachten Aufwand zugesprochen. C____ wurde ebenfalls die
unentgeltliche Rechtspflege bewilligt. Ihrem Vertreter wird für die zweite
Instanz ebenfalls ein Honorar gemäss dem geltend gemachten Aufwand
zugesprochen. Gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO und Art. 138 in Verbindung mit Art.
135 Abs. 4 StPO ist der Berufungskläger zur Rückzahlung der Entschädigungen
verpflichtet, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Kammer):
://: Es
wird festgestellt, dass folgende Punkte des Urteils des Strafgerichts vom 11.
Januar 2018 mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen sind:
Freispruch von der Anklage der einfachen Körperverletzung (AS Ziff.
3.5), der mehrfachen versuchten einfachen Körperverletzung (AS Ziff. 3.3 und
3.4) und der mehrfachen, teilweise versuchten Nötigung (AS Ziff. 3.18,
2. Absatz);
Einstellung des Verfahrens betreffend einfache Körperverletzung
(AS Ziff. 3.2) zufolge Fehlens des Strafantrags;
Einstellung des Verfahrens betreffend einfache Körperverletzung,
Nötigung, versuchte Nötigung und mehrfache Tätlichkeiten (AS Ziff. 3.8 und
3.11) zufolge Unzuständigkeit;
Einstellung des Verfahrens betreffend mehrfache, teilweise versuchte
Nötigung (AS Ziff. 3.18, 1. Absatz) zufolge Verletzung des Akkusationsprinzips;
Einstellung des Verfahrens betreffend mehrfache Übertretung nach
Art. 19a des Betäubungsmittelgesetzes vor dem 11. Januar 2015
zufolge Verjährung;
Schuldsprüche wegen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte nach
Art. 285 des Strafgesetzbuches (AS Ziff. 2) und Übertretung nach Art. 19a
des Betäubungsmittelgesetzes (AS Ziff. 5);
Honorar der unentgeltlichen Vertreterin der Privatklägerin C____ für die
Vertretung im erstinstanzlichen Verfahren.
A____ wird, neben den rechtskräftigen Schuldsprüchen wegen Gewalt
und Drohung gegen Behörden und Beamte und Übertretung nach Art. 19a
des Betäubungsmittelgesetzes, der versuchten schweren Körperverletzung, der
mehrfachen einfachen Körperverletzung (Ehegatte während der Ehe oder bis zu
einem Jahr nach der Scheidung und hetero- oder homosexueller Lebenspartner),
der mehrfachen Tätlichkeiten (Ehegatte während der Ehe oder bis zu einem Jahr
nach der Scheidung und hetero- oder homosexueller Lebenspartner) und der
mehrfachen Nötigung schuldig erklärt.
Die gegen A____ am 12. Juli 2013 vom Strafgericht Basel-Stadt wegen
Störung des öffentlichen Verkehrs, mehrfacher Verletzung der Verkehrsregeln,
mehrfacher grober Verletzung der Verkehrsregeln, Vereitelung von Massnahmen zur
Feststellung der Fahrunfähigkeit (Motorfahrzeugführer) und Fahrens ohne Führerausweis
oder trotz Entzugs (Motorfahrzeug) bedingt ausgesprochene Freiheitsstrafe
von 8 Monaten, Probezeit 3 Jahre, wird in Anwendung von Art. 46 Abs. 1
und 3 des Strafgesetzbuches vollziehbar erklärt.
A____ wird unter Einbezug der vollziehbar erklärten Freiheitsstrafe zu
einer Gesamtfreiheitsstrafe von 4 ½ Jahren verurteilt, unter Einrechnung
des Polizeigewahrsams vom 3. bis 6. August 2015, der Haft und des vorzeitigen
Strafvollzugs seit dem 15. März 2017, sowie zu einer Busse von
CHF 2‘000.– (bei schuldhafter Nichtbezahlung 20 Tage
Ersatzfreiheitsstrafe),
in Anwendung von Art. 122 in Verbindung mit 22 Abs. 1, 123 Ziff. 1
und 2 Abs. 4 und 6, 126 Abs. 1 und 2 lit. b und c, 181, 285 Ziff. 1 des
Strafgesetzbuches, Art. 19a des Betäubungsmittelgesetzes,
Art. 7 Abs. 1, 46 Abs. 1, 49 Abs. 1, 51 und 106 des Strafgesetzbuches.
A____ wird zur Zahlung von Schadenersatz in der Höhe von
CHF 6‘636.25 sowie zur Zahlung von Genugtuung in der Höhe von
CHF 2‘000.– an die Privatklägerin B____ verurteilt. Die Schadenersatzmehrforderung
für künftig anfallende Behandlungskosten von B____ wird auf den Zivilweg
verwiesen. Die Genugtuungsmehrforderung im Betrage von CHF 16‘000.– wird
abgewiesen.
Der Privatklägerin B____ wird für das zweitinstanzliche Verfahren gemäss
Art. 436 Abs. 1 i.V.m. 433 Abs. 1 der Strafprozessordnung zu Lasten von A____
eine Parteientschädigung von CHF 3‘187.60 (inklusive Mehrwertsteuer und
Auslagen) zugesprochen.
Die Privatklägerin C____ wird bei ihrem Verzicht auf ihre
Zivilforderungen behaftet.
Die beigebrachte VPay-Bankkarte [...], lautend auf C____ (Verzeichnis Nr.
135123, Position 101), wird unter Aufhebung der Beschlagnahme an C____
zurückgegeben.
Der beschlagnahmte Schlüssel wird in Anwendung von Art. 69 Abs. 1
Abs. 1 des Strafgesetzbuches eingezogen und vernichtet.
Der Berufungskläger trägt die Kosten von
CHF 9‘603.30 und eine Urteilsgebühr von CHF 13‘500.– für das
erstinstanzliche Verfahren sowie die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens
mit Einschluss einer Urteilsgebühr von CHF 2‘000.– (inkl. Kanzleiauslagen,
zuzüglich allfällige übrige Auslagen).
Das Kostendepot von A____ im Betrage von CHF 727.30 wird mit der
Busse, den Verfahrenskosten und der Urteilsgebühr verrechnet.
Die von A____ für das erstinstanzliche Verfahren geltend gemachte
Parteientschädigung wird abgewiesen.
Dem amtlichen Verteidiger, [...], Advokat, wird für die zweite Instanz
ein Honorar von CHF 8‘050.– und ein Auslagenersatz von CHF 455.50,
zuzüglich Mehrwertsteuer von insgesamt CHF 654.90, somit total
CHF 9‘160.40, aus der Gerichtskasse zugesprochen. Art. 135 Abs. 4 der
Strafprozessordnung bleibt vorbehalten.
Dem Vertreter der Privatklägerin C____, im Kostenerlass, [...], Advokat, wird
für die zweite Instanz in Anwendung von Art. 136 in Verbindung mit
Art. 426 Abs. 4 der Strafprozessordnung ein Honorar von CHF 3‘983.–,
und ein Auslagenersatz von CHF 47.60, zuzüglich Mehrwertsteuer von insgesamt
CHF 310.35, somit total CHF 4‘340.95, aus der Gerichtskasse
zugesprochen. Der Berufungskläger A____ hat dem Appellationsgericht diesen
Betrag zurückzuerstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse
erlauben, in Anwendung in Anwendung von Art. 138 in Verbindung mit
Art. 135 Abs. 4 der Strafprozessordnung.
Das Gesuch von A____ um Ausrichtung von Entschädigung wird abgewiesen.
Mitteilung an:
Berufungskläger
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt (mit Kopie Verhandlungsprotokoll)
Strafgericht Basel-Stadt
Privatklägerinnen
Justiz- und Sicherheitsdepartement, Strafvollzug
Migrationsamt Basel-Stadt
Strafregister-Informationssystem VOSTRA
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
lic. iur. Eva Christ lic.
iur. Barbara Pauen Borer
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen
Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für
die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen.
Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Die amtliche
Verteidigung und die unentgeltliche Vertretung der Privatklägerschaft können
gegen einen allfälligen Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das
zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der
Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720, 6501
Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom 30.
Oktober 2014).