Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht
AUS.2019.54
URTEIL
vom 14.
August 2019
Beteiligte
Migrationsamt des Kantons
Basel-Stadt,
Spiegelgasse 12, Postfach, 4001
Basel
gegen
A____, [...] von der Türkei,
[...]zurzeit: c/o Gefängnis
Bässlergut, Freiburgerstr. 48, 4057 Basel
Gegenstand
Verfügung des
Migrationsamtes vom 13. August 2019
betreffend Anordnung der
Ausschaffungshaft
Sachverhalt
A____, [...],
von der Türkei, ist am 5. Dezember 1991 im Rahmen des Familiennachzugs in die
Schweiz eingereist. Am 9. Februar 2004 erhielt er die Niederlassungsbewilligung.
Das Migrationsamt hat am 6. September 2016 verfügt, dass die Niederlassungsbewilligung
von A____ per 21. Dezember 2006 erloschen ist. Es hat ihn weggewiesen und
angewiesen, die Schweiz bis 6. Dezember 2016 zu verlassen. Den gegen diese
Verfügung erhobenen Rekurs des A____ hat das Justiz- und Sicherheitsdepartement
am 13. Dezember 2017 abgewiesen. Hiergegen rekurrierte A____ an das
Verwaltungsgericht. Dieses hat mit Urteil VGE VD.2018.41 in teilweiser Gutheissung
des Rekurses die Feststellung der Vorinstanz, die Niederlassungsbewilligung des
Rekurrenten sei per 21. Dezember 2006 erloschen, aufgehoben. Im Übrigen hat es
den Rekurs abgewiesen und den sinngemässen Widerruf der Niederlassungsbewilligung
des Rekurrenten bestätigt; dieses Urteil ist in Rechtskraft erwachsen. Mit
Schreiben vom 31. Januar 2019 hat das Migrationsamt A____ eine neue
Ausreisefrist bis 31. März 2019 gesetzt und ihm ausländerrechtliche Massnahmen
angedroht, falls er der Ausreiseaufforderung nicht nachkommen würde. Am 8.
August 2019 wurde A____ beim Badischen Bahnhof von der Grenzwache kontrolliert.
Dabei konnte er sich nicht ausweisen. Bei der Befragung der Personalien gab er
diejenigen seines Bruders B____ an. Anhand von Fotos konnte erkannt werden,
dass es sich nicht um die gleiche Person handelt. Anschliessend wurde er in den
Straf- und Massnahmenvollzug versetzt, aus welchem er am 14. August 2019
zuhanden des Migrationsamtes entlassen wurde. Dieses hat am 13. August 2019
über A____ Ausschaffungshaft für 2 Monate bis 31. Oktober 2019 über ihn
verfügt. Die Überprüfung der Haftverfügung durch den Einzelrichter hat innert
96 Stunden im Gefängnis Bässlergut anlässlich einer mündlichen Verhandlung
stattgefunden.
Erwägungen
Nach den
gesetzlichen Vorschriften kann eine betroffene Person zur Sicherstellung des
Vollzugs eines eröffneten erstinstanzlichen Weg- oder Ausweisungsentscheids
oder einer erstinstanzlichen Landesverweisung nach Artikel 66a
oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis
MStG in Haft belassen werden, wenn sie sich bereits in Vorbereitungshaft
befindet (Art. 76 Abs. 1 lit. a AIG). Ferner kann eine betroffene Person in
Haft genommen werden, wenn Gründe nach Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.V.m.
Art. 75 Abs. 1 lit. a, b, c, f, g oder h AIG vorliegen, so etwa, wenn das
Gebiet der Schweiz trotz Einreiseverbot betreten wird (Art. 76 Abs. 1 lit. b
Ziff. 1 i.V.m. Art. 75 Abs. 1 lit. c AIG). Ausserdem kann die Person in Haft
genommen werden, wenn konkrete Anzeichen befürchten lassen, dass sie sich der
Ausschaffung entziehen will, insbesondere weil sie besonderen
Mitwirkungspflichten nicht nachkommt (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 AIG), oder
wenn Untertauchensgefahr vorliegt. Dies ist regelmässig der Fall, wenn die
betroffene Person bereits einmal untergetaucht ist, behördlichen Auflagen keine
Folge leistet, hier straffällig geworden ist, durch erkennbar unglaubwürdige
und widersprüchliche Angaben die Vollzugsbemühungen der Behörden zu erschweren
versucht oder sonst klar zu erkennen gibt, dass sie auf keinen Fall in sein
Heimatland zurückzukehren bereit ist (BGE 128 II 241 E. 2.1 S. 243; 125 II 369
E. 3 b/aa S. 375). Untertauchensgefahr ist auch zu bejahen bei eigentlichen
Täuschungsmanövern, um die Identität zu verschleiern bzw. die Papierbeschaffung
zu erschweren (z.B. Verwendung gefälschter Papiere, Auftreten unter mehreren
Namen). Das Gleiche gilt bei strafrechtlich relevantem Verhalten, ist bei einer
straffällig gewordenen betroffenen Person doch eher als bei einer
unbescholtenen davon auszugehen, sie werde in Zukunft behördliche Anordnungen
missachten (vgl. auch Art. 75 Abs. 1 lit. g und h AIG). Nach Art. 76 Abs. 1
lit. b Ziff. 4 AIG kann eine betroffene Person auch in Haft genommen werden,
wenn ihr Verhalten darauf schliessen lässt, dass sie sich behördlichen
Anordnungen widersetzt.
Die
Vorbereitungs- und die Ausschaffungshaft nach Art. 75 bis 77 AIG sowie die
Durchsetzungshaft nach Art. 78 AIG dürfen zusammen in der Regel die maximale
Haftdauer von sechs Monaten nicht überschreiten (Art. 79 Abs. 1 AIG). Weiter
darf der Vollzug einer allfälligen Weg- oder Ausweisung nicht aus rechtlichen
oder tatsächlichen Gründen undurchführbar sein (Art. 80 Abs. 6 lit. a AuG; BGE
127 II 168 E. 2c S. 171 f.). Schliesslich hat die zuständige Behörde ohne
Verzug über die Aufenthaltsberechtigung des Ausländers zu entscheiden (Art. 75
Abs. 2 AIG), und sind die für den Vollzug der Weg- oder Ausweisung oder der Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis
StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG notwendigen
Vorkehren umgehend zu treffen (Art. 76 Abs. 4 AIG, Beschleunigungsgebot). Die
Haft als Ganzes muss verhältnismässig sein (vgl. BGE 130 II 56 E. 1 S. 58 und
BGE 125 II 369 E. 3a S. 374 f.).
2.1 Der
Beurteilte wurde, wie eingangs erwähnt, rechtskräftig aus der Schweiz
weggewiesen und hätte das Land spätestens am 31. März 2019 verlassen müssen.
Das hat er nicht getan. Vielmehr hat er bei seiner Kontrolle durch die
Grenzwache eine falsche Identität angegeben. Damit ist Untertauchensgefahr
gegeben. Diese wird dadurch bestätigt, dass der Beurteilte sowohl gegenüber der
Grenzwache als auch dem Migrationsamt und dem Haftrichter gegenüber eingeräumt
hat zu wissen, dass er die Schweiz verlassen muss. Indessen wolle er die
Schweiz keinesfalls verlassen, weil er nur die Schweiz kenne, die Türkei aber
nicht. Er räumt ein, Fehler gemacht zu haben. Dies ändert aber nichts an der
rechtskräftigen Wegweisung – auf die im materiellen Verfahren geprüften
Vorbringen des Beurteilten kann im vorliegenden Haftüberprüfungsverfahren nicht
mehr eingegangen werden –, und die Gefahr des Untertauchens erhärtet sich. Es
ist nicht davon auszugehen, dass sich der Beurteilte in Freiheit dem
Wegweisungsvollzug zur Verfügung halten würde.
2.2 Eines
weiteren Haftgrundes bedarf es nicht. Allerdings hat das Strafgericht den
Beurteilten mit rechtskräftigem Urteil vom 9. November 2016 der versuchten
Erpressung, der mehrfachen Sachbeschädigung, der mehrfachen versuchten Drohung,
des mehrfachen Vergehens nach Art. 19 Abs. 1 BetMG schuldig erklärt und zu 13
Monaten Freiheitsstrafe verurteilt. Damit ist auch der Haftgrund nach Art. 76
Abs. 1 lit. a i.Verb.m. Art. 75 Abs. 1 lit. h AIG gegeben.
Der türkische
Reisepass des Beurteilten liegt zwar nicht vor, aber eine Kopie davon. Somit
wird innert nützlicher Frist ein Laissez-Passer erhältlich gemacht werden
können. Der Wegweisungsvollzug in die Türkei ist rechtlich und tatsächlich
möglich und zumutbar, und das Beschleunigungsgebot ist gewahrt. Ein milderes
Mittel als die Haft ist zur Sicherstellung des Wegweisungsvollzugs angesichts
der Renitenz des Beurteilten den Behörden gegenüber – seit 2006 wurde ihm in
unzähligen Verfügungen die Möglichkeit eingeräumt, seine
Niederlassungsbewilligung wieder zu erlangen – und seiner Straffälligkeit –
nebst dem genannten Strafgerichtsurteil erscheinen im Strafregister 5 weitere
Verurteilungen – nicht ersichtlich, auch wenn der Beurteilte bei seinen Eltern
wohnen könnte. Der Beurteilte hat ein grosses Interesse, sich dem
Wegweisungsvollzug nicht zur Verfügung zu halten und unterzutauchen, wie er es
ja bis anhin auch getan hat. Auch an eine Kaution ist angesichts der
Betreibungen von über CHF 27‘000 und den Verlustscheinen von über CHF 61‘000
nicht zu denken. Die für 2 Monate angeordnete Haft ist somit recht- und
verhältnismässig.
Der Beurteilte
hat anlässlich der heutigen Verhandlung erklärt, er wolle nunmehr tatsächlich
in die Türkei ausreisen und einen Neuanfang wagen. Er wolle nicht 2 Monate in
Haft verbringen. Dies ändert nach dem vorstehend Gesagten nichts an der
Verhältnismässigkeit und Rechtmässigkeit der Haft. Der Beurteilte kann die
Haftzeit eventuell verkürzen, indem er bei der Papierbeschaffung mitwirkt und
allenfalls sich auch selber bei den türkischen Behörden meldet.
Demgemäss
erkennt der Einzelrichter:
://: Die .er A____ angeordnete
Ausschaffungshaft ist bis 13. Oktober 2019 rechtmässig.
Es werden keine Kosten erhoben.
VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT
Der Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht
Dr. Peter Bucher
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die
Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Diese ist mit einem
Antrag und einer Begründung zu versehen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende
Wirkung.
Der inhaftierte
Ausländer kann einen Monat nach der Haftüberprüfung ein Haftentlassungsgesuch
einreichen beim Verwaltungsgericht
Basel-Stadt, Bäumleingasse 1, 4051 Basel.
Hinweis
Dieses Urteil
wurde dem Ausländer am heutigen Tag mündlich erläutert und schriftlich
ausgehändigt.