Sozialversicherungsgericht
des Kantons Basel-Stadt
URTEIL
vom 18.
September 2019
Mitwirkende
Dr. G. Thomi (Vorsitz), lic. phil. D.
Borer , lic. iur. R. Schnyder
und
Gerichtsschreiber lic. iur. H. Dikenmann
Parteien
A____
Beschwerdeführer
B____
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
UV.2016.60
Einspracheentscheid vom 14.
September 2016
Bemessung des leidensbedingten
Abzuges
Tatsachen
I.
a) Der Beschwerdeführer erlitt am 22. April 1986 einen
Unfall, bei dem er sich eine Verletzung am linken Bein zuzog. Das [...]spital [...]
diagnostizierte gemäss ärztlichem Zwischenbericht UVG vom 13. Juni 1986
(Beschwerdeantwortbeilage/AB 6) eine schwerste Ablederung und einen
Weichteildefekt am Unterschenkel links sowie multiple Kontusionen.
Die Beschwerdegegnerin sprach dem Beschwerdeführer mit
Verfügung vom 11. September 1990 (AB 48) eine befristete Invalidenrente
basierend auf einem Invaliditätsgrad von 30% ab 1. Oktober 1989 bis 30.
September 1992 und eine solche basierend auf einem Invaliditätsgrad von 15% ab
- Oktober 1992 bis 30. September 1994 zu. Bereits zuvor war dem
Beschwerdeführer mit Verfügung vom 12. Oktober 1988 (AB 41) eine
Integritätsentschädigung basierend auf einer Integritätseinbusse von 13,33% zugesprochen
worden.
b) Nach Anmeldung eines Rückfalls erbrachte die
Beschwerdegegnerin zunächst Taggelder und Heilbehandlung, stellte ihre
Leistungen jedoch per 1. März 2004 ein. Diese Einstellungsverfügung vom 22.
März 2004 (AB 265) wurde mit Einspracheentscheid vom 6. Dezember 2004 (IV-Akte
284) und letztinstanzlich mit Urteil des Bundesgerichts vom 1. Februar 2010
bestätigt (AB 303).
c) Der Beschwerdeführer machte am 18. Juni 2010 eine
Verschlechterung des Gesundheitszustandes geltend (AB 304). Schliesslich wies
das Kantonsgericht Basel-Landschaft die Beschwerdegegnerin mit Urteil vom 13.
Oktober 2011 an, das Revisionsgesuch materiell zu behandeln (vgl. Sachverhalt
lit. k des Einspracheentscheides der Beschwerdegegnerin vom 14. September 2016,
AB 465). Im Auftrag der Beschwerdegegnerin erstattete das [...]spital [...]
(nachfolgend „C____“, mit Beteiligung der Kliniken für Neurologie und für
Unfallchirurgie) am 14. Dezember 2013 ein bidisziplinäres Gutachten (AB 391).
Die Beschwerdegegnerin verneinte mit Verfügung vom 1. April
2016 (AB 459) einen Leistungsanspruch. Die hiergegen am 3. Mai 2016 erhobene
Einsprache wurde mit Einspracheentscheid vom 14. September 2016 (AB 465)
abgewiesen.
d) Der Beschwerdeführer hatte sich auch bei der
Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) zum Leistungsbezug angemeldet. Nach
erstmaliger Anmeldung im Jahr 1992 gewährte die IV von 1994 bis 1996 die
Umschulung auf eine den Leiden angepasste Tätigkeit (kaufmännische Ausbildung).
Am 5. Juni 2003 meldete sich der Beschwerdeführer erneut bei der IV und
beantragte Arbeitsvermittlung und eine Rente (vgl. Sachverhalt Buchstabe A. des
Urteils des Kantons Basel-Landschaft, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung,
vom 13. Juni 2008, IV-Akte 1.66 S. 1 f.). Nach Abklärung der gesundheitlichen
und erwerblichen Verhältnisse lehnte die IV-Stelle Basel-Landschaft mit
Verfügung vom 15. Juni 2005 (IV-Akte 1.108) einen Rentenanspruch bei einem
Invaliditätsgrad von 35% ab. Mit Einspracheentscheid vom 31. August 2007 wurde
die Einsprache gegen diese Verfügung abgewiesen. Das Kantonsgericht
Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht, hielt mit Urteil vom 13.
Juni 2008 (IV-Akte 1.66) in Aufhebung des Einspracheentscheides fest, dass dem
Beschwerdeführer eine halbe Invalidenrente zustehe. Es wies die Sache zur neuen
Abklärung zur Bestimmung des genauen Zeitpunkts des Rentenbeginns an die
IV-Stelle Basel-Landschaft zurück (vgl. Sachverhalt Buchstabe A. des schon
erwähnten Urteils vom 13. Juni 2008, IV-Akte 1.66 S. 1 f.).
Die IV sprach dem Beschwerdeführer gemäss „Mitteilung
Beschluss“ vom 4. Februar 2009 (vgl. beigezogene IV-Akte 1.183) mit Wirkung ab
- Februar 2003 eine halbe Invalidenrente basierend auf einem Invaliditätsgrad
von 56% zu. Gemäss „Mitteilung Beschluss“ vom 11. September 2014 (IV-Akte 1.183
S. 16 ff.) erfolgte mit Wirkung ab 1. März 2013 die Ausrichtung einer
Dreiviertelsrente basierend auf einem Invaliditätsgrad von 62% sowie ab 1.
Oktober 2013 einer ganzen Rente basierend auf einem Invaliditätsgrad von 73%.
II.
a) Mit Beschwerde vom 14. Oktober 2016 beantragt der
Versicherte, es sei der Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 14.
September 2016 aufzuheben und es sei diese zu verpflichten, dem
Beschwerdeführer für dessen Unfall vom 22. April 1986 eine Invalidenrente unter
Berücksichtigung einer Arbeitsunfähigkeit von 50% sowie eine
Integritätsentschädigung von insgesamt 40% zu leisten.
b) Mit Beschwerdeantwort vom 21. Dezember 2016 wird die
Abweisung der Beschwerde beantragt.
c) Mit Replik vom 23. Januar 2017 wird an der
Beschwerde festgehalten.
III.
Mit Verfügung vom 6. Februar 2017 ordnet der
Instruktionsrichter den Beizug der IV-Akten des Beschwerdeführers an. Innert
Frist erfolgt keine Stellungnahme des Beschwerdeführers. Die Beschwerdegegnerin
erklärt am 29. März 2017 den Verzicht auf eine Stellungnahme zu den IV-Akten,
äussert sich jedoch zur Replik.
IV.
a) Die Urteilsberatung der Kammer des
Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt findet am 24. Mai 2017 statt.
b) Mit Urteil vom 24. Mai 2017 heisst das
Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt die Beschwerde gut, hebt den Einspracheentscheid
vom 14. September 2016 auf und verpflichtet die Beschwerdegegnerin, dem
Beschwerdeführer eine Invalidenrente ab Juni 2010 entsprechend einem
Invaliditätsgrad von 50%, ab November 2012 entsprechend einem Invaliditätsgrad
von 62% und ab Oktober 2013 entsprechend einem Invaliditätsgrad von 73% zu
entrichten. Ferner verpflichtet es die Beschwerdegegnerin, dem Beschwerdeführer
in Anrechnung des bereits gemäss Verfügung vom 12. Oktober 1988 Geleisteten
eine Integritätsentschädigung basierend auf einer Integritätseinbusse von 40%
zu entrichten.
V.
Mit Urteil 8C_553/2017 vom 26. März 2018 heisst das
Bundesgericht die von der Beschwerdegegnerin gegen das Urteil des
Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt vom 24. Mai 2017 gerichtete Beschwerde
teilweise gut. Es weist die Sache zur neuen Entscheidung an das kantonale
Gericht zurück.
VI.
Der Instruktionsrichter weist mit Verfügung vom 4. Juni 2019
das Verfahren der Kammer zur Beratung zu.
VII.
Am 18. September 2019 entscheidet die Kammer des
Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt auf dem Zirkularweg.
Entscheidungsgründe
1.1.
Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale
Instanz sachlich zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§
82 Abs. 1 des basel-städtischen Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die
Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz,
GOG; SG 154.100]). Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich aus Art. 58 Abs. 1
des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1). Da die Beschwerde rechtzeitig
erhoben worden ist (Art. 60 ATSG) und auch die übrigen formellen Voraussetzungen
erfüllt sind, ist darauf einzutreten.
1.2.
Vorweg ist festzuhalten, dass das Bundesgericht den kantonalen
Entscheid des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt vom 24. Mai 2017, soweit
die Integritätsentschädigung betreffend, geschützt hat (Urteil 8C_553/2017 vom
26. März 2018 E. 4 ff.).
1.3.
Mit ihrem bezüglich der Rentenfrage nach wie vor strittigen
Einspracheentscheid vom 14. September 2016 (AB 466) verneinte die
Beschwerdegegnerin eine gesundheitliche Verschlechterung seit dem 6. Dezember
2004. Es seien vom 6. Dezember 2004 bis zum gegenwärtigen Zeitpunkt keine
rechtserheblichen Veränderungen im Gesundheitszustand bzw. im Beschwerdebild
des linken Unterschenkels eingetreten, die eine erneute Zusprechung einer Rente
rechtfertigen würden.
1.3.1. Im Auftrag der Beschwerdegegnerin erstattete das C____
(mit Beteiligung der Kliniken für Neurologie und für Unfallchirurgie) am 14.
Dezember 2013 ein bidisziplinäres Gutachten (AB 391). Das Sozialversicherungsgericht
Basel-Stadt hat mit seinem Urteil vom 24. März 2017 zunächst geprüft, ob die
Beschwerdegegnerin die Leistungspflicht zu Recht aufgrund einer Würdigung des
medizinischen Sachverhaltes getroffen hat, welche die Schlussfolgerungen des
Gutachtens der C____ unberücksichtigt liess. Es gelangte zum Schluss, dieses
Gutachten sei beweiskräftig (Urteil vom 24. März 2017 Erw. 3.4. a.E.), weshalb
die Beschwerdegegnerin es nicht unberücksichtigt lassen durfte. In seinem
Urteil 8C_553/2017 vom 26. März 2018 hat das Bundesgericht dies nicht beanstandet
(E. 3.2 a.E.).
1.3.2. Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt hat weiter
erkannt, gemäss Nachtrag vom 21. Januar 2015 (AB 434) zum Gutachten des C____
werde zur zeitlichen Umsetzung der Arbeitsfähigkeit von 50% festgehalten, je
nach Tätigkeit könne die Arbeitszeit am Stück geleistet werden, wobei dem
Versicherten allerdings flexible Pausen zum Hochlegen des Beines möglich sein
sollten. Der aktuell ausgeübte Beruf als Gerichtsweibel könne als angepasst
taxiert werden, zumal der Versicherte mit dieser Arbeit in der jetzigen Form
sehr zufrieden sei. Diese Einschätzung stehe in Übereinstimmung mit derjenigen von
Prof. D____, Facharzt Plastische, Rekonstruktive und Ästhetische Chirurgie FMH,
[...] AG, [...], gemäss dessen Bericht vom 1. November 2012 (AB 329), wonach
bemerkenswert sei, dass der Patient trotz der grossen Einschränkungen einer Arbeit
in einem 50%-igen Pensum nachgehe. Vor diesem Zeitpunkt habe die Einschätzung
der medizinischen Sachverständigen der E____ (E____) in dem von der Invalidenversicherung
eingeholten Gutachten vom 3. November 2006 zu gelten. Danach sei der
Versicherte aus neurologischer Sicht für die angestammte oder ändere körperlich
leichte, in wechselnder Position ausübbare Tätigkeiten zu 80% bei ganztägiger
Präsenz und mit um 20% reduzierter Leistungsfähigkeit (erhöhter Pausenbedarf)
eingeschränkt gewesen. Einwände der Beschwerdegegnerin gegen diese zentralen
Erwägungen des kantonalen Gerichtsentscheids zum Streitgegenstand (medizinisch-theoretischer
Sachverhalt) erachtete das Bundesgericht als nicht ausreichend begründet (E.
3.2.), sie haben somit Bestand.
1.4.
Zu prüfen hatte das Bundesgericht sodann die Bestimmung des
Invaliditätsgrades.
1.4.1. Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt hat für eine
- Phase (vgl. Urteil vom 24. Mai 2017 Erw. 5.2. ff.) für den Zeitraum ab Juni
2010 einen Invaliditätsgrad von gerundet 50% geschätzt.
Hiergegen erhob die Beschwerdegegnerin den Einwand, das kantonale
Gericht beschränke sich bezüglich Gewährung eines leidensbedingten Abzuges
einzig mit dem Hinweis auf den Beschluss der IV-Stelle vom 4. Februar 2009
(Leidensabzug 15%). Das Bundesgericht ist in diesem Punkt der Beschwerdegegnerin
gefolgt und wies darum die Sache zur Prüfung und Begründung des Leidensabzuges
und zur anschliessender Neufestsetzung des Invaliditätsgrades von Juni 2010 bis
Oktober 2012 an das kantonale Gericht zurück (Urteil 8C_553/2017 vom 26. März
2018 E. 3.3.1.2).
1.4.2. Für eine 2. Phase (Urteil vom 24. Mai 2017 Erw. 5.3.)
ab 1. November 2012 hat des Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt einen
Invaliditätsgrad von 62% geschätzt. Die Vorbringen der Beschwerdegegnerin gegen
diese Schätzung erachtete das Bundesgericht nicht als stichhaltig (Urteil
8C_553/2017 vom 26. März 2018 E. 3.3.2.2).
1.4.3. Für eine 3. Phase (Urteil vom 24. Mai 2017 Erw. 5.4.) ab
- Oktober 2013 hat das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt einen
Invaliditätsgrad von 73% geschätzt. Es verwies darauf, die IV-Stelle sei für
die Zeit nach Beendigung des Angestelltenverhältnisses als Gerichtsweibel bis
zum 30. September 2013 bei der Bestimmung des Invalideneinkommens gestützt auf
die LSE 2010 von einem standardisierten Bruttolohn von CHF 73'915.-
ausgegangen. Herabgesetzt um einen Abzug gemäss BGE 126 V 75 um 25% sowie um
die Arbeitsunfähigkeit von 50% gemäss Gutachten des C___ ergebe sich ein Invalidenlohn
von CHF 27‘718.--. Dem Valideneinkommen von CHF 103‘779.-- gegenübergestellt
resultiere ein Invaliditätsgrad von 73% ab 1. Oktober 2013.
Nicht gefolgt ist das Bundesgericht dem Einwand der
Beschwerdegegnerin, die IV-Stelle habe bei der Berechnung des
Invaliditätsgrades auch unfallfremde Faktoren berücksichtigt. Das Bundesgericht
hielt in seinem Urteil 8C_553/2017 vom 26. März 2018 E. 3.3.3.2 fest, zwar möge
dies zutreffen, jedoch beziehe sich die von den medizinischen Sachverständigen
des C____ auf 50% eingeschätzte Arbeitsunfähigkeit allein auf die
objektivierbare unfallbedingte Gesundheitsschädigung.
Das Bundesgericht erwog jedoch, es treffe zu, dass das
kantonale Gericht auch in diesem Kontext den vorgenommenen Abzug (25%) gemäss
BGE 126 V 75 vom hypothetischen Invalideneinkommen unter Hinweis auf den
Beschluss der IV-Stelle vom 11. September 2014 nicht begründe, und damit den
von der Beschwerdegegnerin geltend gemachten Anspruch auf rechtliches Gehör
verletzt habe. In diesem Punkt sei die Sache an das kantonale Gericht
zurückzuweisen, damit es den Invaliditätsgrad ab 1. Oktober 2013 neu prüfe
(Urteil 8C_553/2017 vom 26. März 2018 E. 3.3.3.2).
1.5.
Zu diesem nach dem Rückweisungsentscheid des Bundesgerichts
8C_553/2017 vom 26. März 2018 noch zu prüfenden Punkten betreffend die 1. und
3. Phase ist nachfolgend Stellung zu beziehen.
Zu prüfen ist zunächst der zu gewährende Leidensabzug in der
Phase 1 von Juni 2010 bis Oktober 2012.
2.1.
Gemäss Verfügung bzw. Beschluss vom 4. Februar 2009 hatte die IV
festgehalten (IV-Akte 1.183 S. 4), dem Beschwerdeführer sei die Ausübung einer
leichten, wechselbelastenden, vorwiegend sitzend auszuübenden Tätigkeit im
Umfang 70% zumutbar. Wie im Urteil vom 24. Mai 2017 (Erw. 5.2.1) erörtert, ist
bezogen auf rein unfallbedingte Einschränkungen von einer Restarbeitsfähigkeit
von 80% auszugehen.
Im Jahre 2010 war der Beschwerdeführer (geboren am 18. April
1959) 51 Jahre alt.
Das Kantonsgericht des Kantons Basel-Landschaft hat sich dazu
in seinem Urteil vom 13. Juni 2008 (IV-Akte 1.66 S. 3 ff, S. insb. S. 18 f. E.
9.4) schon geäussert.
„Die IV-Stelle hat einen Abzug vom statistischen
Durchschnittseinkommen im Umfang von 15% vorgenommen und diesen mit der
gesundheitlich bedingten Leistungsreduktion des Versicherten begründet. Wie
ausgeführt, stellt der gesamthaft vorzunehmende Abzug eine Schätzung dar. Bei
deren Überprüfung kann es nicht darum gehen, dass die kontrollierende richterliche
Behörde ihr Ermessen an die Stelle der Vorinstanz setzt. Das Gericht darf sein
Ermessen daher nicht ohne triftigen Grund an die Stelle desjenigen der
Verwaltung setzen; es muss sich auf Gegebenheiten abstützen können, welche seine
abweichende Ermessensausübung als nahe liegender erscheinen lassen (vgl. BGE
123 V 152 Erw. 2 mit Hinweisen).
Der Beschwerdeführer bringt vor, dass [ihm] lediglich noch leichte
Tätigkeiten in einem reduzierten Pensum zumutbar seien. Zudem sei es
statistisch nachgewiesen, dass männliche Arbeitnehmer im Rahmen eines Pensums
zwischen 50% und 70% eine Lohneinbusse von mind. 9.8% hinnehmen müssten und
schliesslich sei der Beschwerdeführer bereits 48 Jahre alt, was sich ebenfalls
auf den Lohn auswirke. Insgesamt rechtfertige sich ein leidensbedingter Abzug
von 20%. Dem Beschwerdeführer ist entgegen zu halten, dass den krankheitsbedingten
Behinderungen des Beschwerdeführers bereits durch die Annahme eines deutlich
reduzierten Arbeitspensums Rechnung getragen wurde. Aus diesem Grund kann ein
leidensbedingter Abzug nur noch in geringem Masse erfolgen (vgl. auch Urteil
des EVG vom 9. Dezember 2002 i.S. A., U 200/01, E. 4.2.3). Ein höherer als der
von der IV-Stelle gewährte leidensbedingte Abzug von 15% ist deshalb nicht
begründet. Unter diesen Umständen ist der von der IV-Stelle vorgenommene Abzug
von 15% nicht zu beanstanden“.
2.2.
Mit diesen Darlegungen hatte sich das befasste Kantonsgericht gegen einen
höheren als den von der IV-Stelle gewährten leidensbedingten Abzug gewendet. Es
gelten nun aber die gleichen Überlegungen, wenn es darum ginge, den gewährten
Abzug im vorliegenden gerichtlichen Verfahren nach unten zu korrigieren.
Mit vorliegendem Entscheid ist zwar nicht (mehr) die fragliche
Verfügung der IV zu prüfen und auch die der Schätzung des Invalidenlohnes
zugrunde liegende, rein unfallbedingte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit wurde
gemäss dem Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Basel-Stadt vom
24. Mai 2017 mit 20% beziffert und nicht mit 30%, wie dies dem Urteil des
Kantonsgerichts des Kantons Basel-Landschaft zugrunde lag (vgl. IV-Akte 1.66 S.
18).
Das Gutachten der E____ (IV-Akte 1.204) vom 3. November 2006 hält
mit Bezug auf die unfallbedingten Verletzungen am Bein fest, es bestehe aus
neurologischer Sicht aufgrund der leichten autonomen Dysregulation für die
angestammte oder andere körperlich leichte Tätigkeiten in wechselnder Position
eine zumutbare Arbeitsfähigkeit von 80% bei ganztägiger Präsenz mit um 20%
reduzierter Leistung bei erhöhtem Pausenbedarf (IV-Akte 1.204 S. 33). Unter
Einschluss der psychischen Einschränkungen ergab sich nach Beurteilung eine
noch um weitere 10% reduzierte Leistung (a.a.O). Der – nicht unfallbedingte -
psychische Faktor erweist sich damit für die Frage des leidensbedingten Abzuges
nicht als derart ausschlaggebend, dass sich an der Reduktion um 15% etwas
ändern müsste. Auch mit dieser Einschränkung von 20% in Form von Pausenbedarf hat
der Versicherte zu gewärtigen, dass er auch bei einem verständnisvollen
Arbeitgeber mit einem geringeren Lohn zu rechnen hätte als ein gesunder
Mitarbeiter.
3.1.
Sodann ist der zu gewährende Leidensabzug für die Phase 3 ab 1.
Oktober 2013 zu prüfen.
Die IV hat gemäss Beschlussmitteilung vom 11. September 2014 (IV-Akte
1.183 S. 18) in medizinisch-theoretischer Hinsicht zugrunde gelegt, dass sich
der Gesundheitszustand des Versicherten seit Herbst 2012 stetig verschlechtert
habe und ihm aus medizinischer Sicht die Ausübung einer wechselbelastenden
Tätigkeit mit vorwiegend sitzender Arbeitsposition und der Möglichkeit, das
linke Bein nach Massgabe der Beschwerden zu entlasten bzw. hochzulagern, noch
zu einem Pensum von 50% zumutbar sei.
Nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses erfolge die Berechnung
des zumutbaren Jahreseinkommens ab 1. Oktober 2013 basierend auf der
Schweizerischen Lohnstrukturerhebung des Bundesamtes für Statistik. Bei einem
Pensum von 50% für eine angepasste Tätigkeit könne der Versicherte im Rahmen
des noch Zumutbaren ein Jahreseinkommen von CHF 27‘718.-- erzielen. Dieser Wert
wurde abgeleitet aus den LSE 2010 (Tabelle TA1, Sektor Dienstleistungen,
Anforderungsniveau des Arbeitsplatzes 3, Spalte Männer, CHF 5'804.-- monatlich,
basierend auf 40 Wochenstunden, dies mit Anpassung dieses Betrages an die Nominallohnentwicklung
2011/2012 von 1,8% und Umrechnung auf die betriebsübliche wöchentliche
Arbeitszeit von 41,7 Stunden). Gestützt darauf ermittelte die IV-Stelle als
Basiswert für das jährliche Invalideneinkommen den Betrag von CHF 73'915.--.
Davon nahm sie einen Abzug von 25% für eine invaliditätsbedingte
Beeinträchtigung sowie die Teilzeit, woraus sich ein Wert von CHF 55'436.--
ergab. Bei einem zumutbaren Pensum von 50% resultierte danach das erwähnte
Invalideneinkommen von CHF 27‘718.--.
3.2.
Eine gerichtliche Überprüfung der Verfügung der IV vom 11. September
2014 im Rahmen des IV-Verfahrens ist nicht erfolgt.
3.2.1. Analog hätten jedoch die Erwägungen des Kantonsgerichts
des Kantons Basel-Landschaft gemäss seinem Urteil vom 13. Juni 2008 (IV-Akte
1.66 S. 3 ff., S. insb. S. 18 f. E. 9.4) lauten müssen, dass es nämlich bei der
Überprüfung nicht darum gehen könne, dass die kontrollierende richterliche Behörde
ihr Ermessen an die Stelle der Vorinstanz setzt. Das Gericht darf sein Ermessen
daher nicht ohne triftigen Grund an die Stelle desjenigen der Verwaltung
setzen; es muss sich auf Gegebenheiten abstützen können, welche seine
abweichende Ermessensausübung als nahe liegender erscheinen lassen (vgl. BGE
123 V 152 Erw. 2 mit Hinweisen).
3.2.2. Der Rentenentscheid der IV gemäss Beschlussmitteilung
vom 11. September 2014 beruht in medizinscher Hinsicht wie erwähnt auf dem
Gutachten des C____ (mit Beteiligung der Kliniken für Neurologie und für
Unfallchirurgie) vom 14. Dezember 2013 (AB 391). Im neurologischen
Teilgutachten (AB 391 S. 11) wird ausgeführt, die seit 2011/2012 eingetretene
Verschlechterung wirke sich aus bei vorwiegend stehenden oder gehenden
Tätigkeiten. Bei solchen Tätigkeiten hätten genannte Veränderungen einen
erheblichen negativen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit. Auch sitzende
Tätigkeiten seien aufgrund der Schwellneigung und der Schmerzen nur in reduziertem
Umfang ausführbar. Ein Wechsel der Körperposition, ein Hochlagern des Beins und
Pausen zum Umhergehen müssten, den tagesaktuellen Beschwerden angepasst,
möglich sein, um die Arbeitsfähigkeit in reduziertem Umfang (50%) zu ermöglichen.
Im Teilgutachten der Unfallchirurgie des C____ (AB 391 S. 45) wird ebenfalls
erwähnt, dass wechselbelastende Tätigkeiten in reduziertem Umfang von ca. 50%
zumutbar seien, mit vorwiegend sitzender Arbeitsposition und der Möglichkeit,
das linke Bein nach Massgabe der Beschwerden zu entlasten/hochlagern. Diese
Beschreibung zeigt, dass ganz erhebliche gesundheitliche Einschränkungen bestehen
und ein potentieller Arbeitgeber sich angesichts dessen auf einen Versicherten
einzustellen hat, der sich tagesaktuell den Beschwerden anpassen muss.
Das neurologische Teilgutachten des C____ vom 14. Dezember 2013
(IV-Akte 1.165 S. 3 ff, S. 9) interpretiert das Beschwerdebild als sehr
gravierend. Es seien nicht so sehr eine erlittene Einschränkung der Funktionsfähigkeit
des linken Unterschenkels massgeblich für die quantitative Bewertung des erlittenen
Schadens, sondern die 'Plus-Symptome', also die Schmerzen und Missempfindungen.
Diese behinderten den Versicherten im beruflichen und privaten Alltag in
vergleichbarer Weise wie ein Verlust des Unterschenkels.
Entscheidend ist in diesem Zusammenhang, dass das Bundesgericht
bezüglich der Invaliditätsschätzung für die 3. Phase ab 1. Oktober 2013 dem
Einwand der Beschwerdegegnerin nicht gefolgt ist, dass die IV-Stelle bei der
Berechnung des Invaliditätsgrades auch unfallfremde Faktoren berücksichtigt habe;
vielmehr beziehe sich die von den medizinischen Sachverständigen des C____ auf
50% eingeschätzte Arbeitsunfähigkeit allein auf die objektivierbare
unfallbedingte Gesundheitsschädigung (vorstehend Erw. 1.4.3.).
Darum ist davon auszugehen, dass die IV-Stelle bei Gewährung
des vorgenommenen Abzugs (25%) vom Invalideneinkommen gemäss BGE 126 V 75 auch
ausschliesslich diese unfallbedingte Gesundheitsschätzung berücksichtigt hat. Folglich
besteht, da vorliegend ja von der Beschwerdegegnerin ausschliesslich unfallkausale
gesundheitliche Einschränkungen zu entschädigen sind, auch im Lichte des bundesgerichtlichen
Urteils 8C_689/2008 vom 1. April 2009 (insb. E. 5.3.3) kein Grund, im
Unfallversicherungsbereich von dem im Invalidenversicherungsbereich vorgenommenen
Leidensabzug abzuweichen, weil in letzterem auch nicht unfallkausale Beschwerden
in die Bewertung eingeflossen wären. Der Beschwerdeführer leidet zwar
unstreitig nicht allein an den Folgen der Unfallverletzungen am Bein, sondern
an weiteren Erkrankungen, und zwar Diabetes mellitus sowie Myasthenia gravis.
Diesbezüglich stellt aber u.a. das neurologische Gutachten des C____ vom 14.
Dezember 2013 klar (IV-Akte 1.165 S. 3 ff, S. 12); dass der bestehende Diabetes
mellitus und auch die aktuell gut behandelte Myasthenia gravis keinen Einfluss
auf das heutige Krankheitsbild im linken Bein bzw. Unterschenkel haben. Ebenso
stellt das gleiche Gutachten klar, dass sich keine aktuellen Hinweise auf eine
psychiatrische Komponente ergeben (a.a.O. S. 11).
3.2.3. Für die vorangehende 2. Phase (Urteil vom 24. Mai 2017
Erw. 5.3.) ab 1. November 2012 bis 30. September 2013, bezüglich
Invaliditätsschätzung vom Bundesgericht nicht beanstandet worden ist, hatte das
Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt einen Invaliditätsgrad von 62%
geschätzt. Der Beschwerdeführer hatte damals im Rahmen einer Tätigkeit als
Gerichtsweibel zu einem Pensum von 50% gearbeitet und hatte gemäss Angaben des
Arbeitgebers ein Jahreseinkommen von CHF 39'390.-- erzielen können. Das nun zur
Diskussion stehende Invalideneinkommen in der 3. Phase ab 1. Oktober 2013 von
CHF 27‘718.-- liegt um CHF 11‘672.-- bzw. rund 30% tiefer. Dem vom Versicherten
verfassten Kündigungsschreiben vom 13. Juni 2013 an die letzte Arbeitgeberin
(IV-Akte 1.24) ist zu entnehmen, dass er sich beim Arbeitgeber für die
Einstellung als Gerichtsweibel ab 2008 bzw. die soziale Einstellung des
Arbeitgebers, die dies ermöglich hatte, bedankt. Es zeigt sich vor diesem
Hintergrund, dass das an dieser letzten Stelle erzielte Einkommen zwar nicht
eine Soziallohnkomponente enthält (vgl. Arbeitgeberbescheinigung vom 20. März
2013, IV Akte 1.31), dass jedoch davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer
bei einem weiteren Arbeitgeber mit Rücksicht auf seine Einschränkungen mit
einem erheblich reduzierten Einkommen rechnen müsste. Auch vor diesem
Hintergrund erscheint der von der IV gewährte Leidensabzug von 25% als
nachvollziehbar.
Dabei ist nebst den gesundheitlichen Beeinträchtigungen in
Betracht zu ziehen, dass der Beschwerdeführer (geboren am 18. April 1959) zur
Zeit des Stellenverlusts per 30. September 2013 54-jährig war. Über 50-jährige
Personen, die infolge gesundheitlicher Beeinträchtigung aus der Berufskarriere
gerissen werden, sehen sich bei der Verwertung einer Restarbeitsfähigkeit in
anderen Tätigkeiten mit zahlreichen lohnwirksamen Nachteilen konfrontiert: hohe
Lohnnebenkosten für die Arbeitgeber, längere gesundheitsbedingte Absenzen,
schlechtere Anpassungs- und Angewöhnungsfähigkeit, kürzere Aktivitätsdauer,
Entwertung des Erfahrungswissens und zu beachtende GAV-Bestimmungen (vorzeitige
Pensionierung, längerer Ferienanspruch, längere Kündigungsfristen usw.). Ferner
sind bei älteren Personen diverse Arbeitsanforderungen zu vermeiden, was das
Spektrum adaptierter Tätigkeiten zusätzlich einschränkt. Dem entspricht die
Erkenntnis des Seco, wonach es für entlassene ältere Arbeitskräfte – v.a. mit
vergleichsweise schlechten Qualifikationen – schwieriger ist, eine neue Stelle
zu finden als für jüngere. In der Regel müssen sie bei einer Wiedereinstellung
«deutliche» Lohneinbussen in Kauf nehmen. Hinzu kommt, dass behindertengerechte
Arbeitsplätze von Invaliden in jungem und mittlerem Alter ebenfalls stark
nachgefragt werden (vgl. Philipp Geertsen,
Der Tabellenlohnabzug, in: Jahrbuch zum Sozialversicherungsrecht 2012, S. 139
ff. insb. S. 143 f., mit zahlreichen Hinweisen). In Nachachtung dieser
Nachteile und der damit einhergehenden Verminderung des zu erwartenden Entgelts
wird denn auch in den bundesgerichtlichen Grundsatzentscheiden (BGE 126 V 75,
bestätigt in BGE 129 V 472 E. 4.2.3 und BGE 134 V 322 E. 5.2) jeweils in
Erinnerung gerufen, dass das Alter bei der Bemessung des Tabellenlohnabzugs zu
berücksichtigen ist (Geertsen,
a.a.O., S. 144).
Es bleibt damit festzustellen, dass die IV-Stelle im Ergebnis
ihr Ermessen nicht missbraucht hatte, indem sie einen leidensbedingten Abzug
von 25% vom hypothetischen Invalideneinkommen gewährt hatte. Es hätte, wäre die
fragliche Verfügung im Rahmen eines Beschwerdeverfahrens vor dem kantonalen
Sozialversicherungsgericht zu überprüfen gewesen, kein Anlass zu Korrektur
bestanden. Vorliegend besteht darum ebenso wenig Anlass, der
Invaliditätsschätzung einen abweichenden leidensbedingten Abzug zu Grunde zu
legen.
4.1.
Die arithmetischen Grundlagen für die Schätzung des
Invaliditätsgrades wurden nicht beanstandet. Es bleibt damit bei dem bereits im
Urteil des Sozialversicherungsgerichts vom 24. Mai 2017 Dargelegten.
Die Beschwerde ist gutzuheissen und der Einspracheentscheid der
Beschwerdegegnerin vom 14. September 2016 aufzuheben. Die Beschwerdegegnerin
ist zu verpflichten, dem Beschwerdeführer eine Invalidenrente zuzusprechen, und
zwar mit Wirkung ab Juni 2010.
Zusprache dieser Rente fusst für das Intervall ab Juni 2010 bis
Oktober 2012 auf einer medizinisch-theoretischen Arbeitsunfähigkeit von 20%.
Entsprechend dem im Urteil vom 24. Mai 2017 bereits präsentierten
Einkommensvergleich (Erw. 5.2.) ist die für das genannte Intervall zu
entrichtende Invalidenrente aufgrund eines Invaliditätsgrades von 50% zu
entrichten.
Für die Zeit ab November 2012 fusst die Berentung auf einer
Einschränkung der medizinisch-theoretischen Arbeitsunfähigkeit von 50%.
Entsprechend dem im Urteil vom 24. Mai 2019 bereits präsentierten
Einkommensvergleich ist die für das Intervall ab November 2012 bis September
2013 zu entrichtende Invalidenrente aufgrund eines Invaliditätsgrades von 62%
(Erw. 5.3.) zu entrichten. Ab Oktober 2013 bemisst sich die Invalidenrente
aufgrund eines Invaliditätsgrades von 73% (Erw. 5.4.).
4.2.
Der Vollständigkeit halber ist an dieser Stelle festgehalten, dass
das Bundesgericht mit seinem Urteil 8C_553/2017 vom 26. März 2018 das Urteil
des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt vom 24. Mai 2017 im Punkt
Integritätsentschädigung bestätigt hat. Darüber ist hier nicht nochmals zu
befinden.
Das Verfahren ist kostenlos.
Bezüglich Entscheid über die ausserordentlichen Kosten wurde
das Urteil des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt vom 24. Mai 2017
aufgehoben. Darüber ist nun, gleichsam erstmalig, nochmals zu befinden.
Weiterer Aufwand im kantonalen Verfahren zur Abfassung
materieller Eingaben ist nach Rückweisung der Sache durch das Bundesgericht
nicht entstanden. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens hat die
Beschwerdegegnerin eine Parteientschädigung von CHF 4‘300.-- (inkl. Auslagen)
zuzüglich Mehrwertsteuer an den Beschwerdeführer zu entrichten.
Diesbezüglich ist zu bemerken, dass das
Sozialversicherungsgericht im Sinne einer Richtlinie - in durchschnittlichen
[IV-]Fällen - bei vollem Obsiegen eine Parteient-schädigung von CHF 3'300.--
(inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer zuspricht. Der vorliegende Fall
ist als überdurchschnittlich aufwändig zu betrachten, weshalb ein Honorar von CHF
4'300.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer angemessen erscheint. Der
Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass sich die Mehrwertsteuer hier noch
nach dem bis 31. Dezember 2017 geltenden Satz von 8% bemisst.
Demgemäss erkennt das
Sozialversicherungsgericht:
://: In Gutheissung der Beschwerde wird der
Einspracheentscheid vom 14. September 2016 aufgehoben und die
Beschwerdegegnerin verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Invalidenrente ab
Juni 2010 entsprechend einem Invaliditätsgrad von 50%, ab November 2012
entsprechend einem Invaliditätsgrad von 62% und ab Oktober 2013 entsprechend
einem Invaliditätsgrad von 73% zu entrichten.
Das Verfahren ist kostenlos.
Die Beschwerdegegnerin trägt eine
Parteientschädigung von CHF 4‘300.-- (inkl. Auslagen) zuzüglich CHF 344.--
Mehrwertsteuer an den Beschwerdeführer.
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Der Präsident Der
Gerichtsschreiber
Dr. G. Thomi lic.
iur. H. Dikenmann
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist
kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in
Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift
ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführer
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt für Gesundheit
Versandt am: