Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Dreiergericht
ZB.2018.5
ENTSCHEID
vom 18. September 2019
Mitwirkende
Dr. Stephan Wullschleger, lic. iur. Gabriella Matefi, lic. iur. André Equey
und Gerichtsschreiber
lic. iur. Aurel Wandeler
Parteien
A____ Berufungsklägerin
c/o […], Beklagte
vertreten durch […], Fürsprecher,
[…]
gegen
B____ Berufungsbeklagter
[…] Kläger
vertreten durch […], Advokat,
[…]
Gegenstand
Berufung gegen einen
Entscheid des Zivilgerichts vom 25. Oktober 2017
Entscheids des Appellationsgerichts vom 3. Juli 2018
(vom Bundesgericht am 23. August
2019 zurückgewiesen)
betreffend Nebenfolgen der Scheidung
Sachverhalt
A____
(nachfolgend Berufungsklägerin), geb. [...], und B____ (nachfolgend
Berufungsbeklagter), geb. [...], heirateten am 8. Februar 2008. Die Ehe war
kinderlos. Am 2. Juli 2010 reichten die Ehegatten beim Zivilgericht Basel-Stadt
ein gemeinsames Begehren auf Scheidung gemäss Art. 111 des Schweizerischen
Zivilgesetzbuchs (ZGB, SR 210) ein. Mit Urteil vom 23. November 2010 wurde
die Ehe der Parteien geschieden und genehmigte die Zivilgerichtspräsidentin
deren Vereinbarung vom 24. Juni 2010 über die Nebenfolgen der Scheidung. Die
dagegen von der Berufungsklägerin erhobene Appellation wurde vom
Berufungsbeklagten anerkannt. Das Appellationsgericht hiess daraufhin mit
Urteil vom 6. April 2011 die Appellation gut und hob das erstinstanzliche
Scheidungsurteil auf. Am 25. September 2015 reichte der Berufungsbeklagte beim
Zivilgericht die Scheidungsklage ein. Mit Urteil des Zivilgerichts vom 25.
Oktober 2017 wurde die Ehe der Parteien geschieden (Ziff. 1). Das
Unterhaltsbegehren der Berufungsklägerin wurde abgewiesen und es wurde
festgestellt, dass sich die Parteien gegenseitig keinen nachehelichen Unterhalt
schulden (Ziff. 2). Es wurde weiter festgestellt, dass kein Ausgleich von
Guthaben aus beruflicher Vorsorge stattfindet (Ziff. 3). Der Berufungsbeklagte
wurde verurteilt, der Berufungsklägerin innert zehn Tagen nach Vorliegen des
rechtskräftigen Scheidungsurteils den Betrag von CHF 700‘000.– nebst Zins
zu 5 % seit 1. Januar 2013 zu bezahlen; eine Mehrforderung der
Berufungsklägerin wurde abgewiesen (Ziff. 4). Die weiteren Rechtsbegehren der
Parteien wurden abgewiesen, soweit darauf eingetreten wurde (Ziff. 5). Die
Gerichtskosten wurden den Parteien je hälftig überbunden und die
Vertreterkosten wettgeschlagen. Daher wurde die Berufungsklägerin zur
Erstattung des Kostenvorschusses von CHF 17‘500.– an den
Berufungsbeklagten verpflichtet (Ziff. 6). Der begründete Entscheid wurde der
Berufungsklägerin am 4. Januar 2018 und dem Berufungsbeklagten am 28. Dezember
2017 zugestellt.
Am 5. Februar 2018 erhob die Berufungsklägerin Berufung gegen den Entscheid
des Zivilgerichts und stellte die folgenden Rechtsbegehren:
„1. Es sei der Entscheid des
Zivilgerichtes Basel-Stadt vom 25.10.2017 iS. Ehescheidung B____ c/ A____
teilweise aufzuheben, und zwar sei
a) unter Aufhebung von Ziffer 2
des Scheidungsurteils der Kläger/Berufungs-beklagte zu verpflichten, der
Beklagten/Berufungsbeklagten [recte: Berufungsklägerin] einen nachehelichen
Unterhalt von monatlich CHF 20‘000.00 zu bezahlen,
b) unter Aufhebung von Ziffer 5
des Scheidungsurteils ist der Berufungsbeklagte zu verurteilen auf den
verspätet erfolgten Überweisungen im Zusammenhang mit dem einmaligen Betrag
über CHF 1.5 Mio., im Rechtsbegehren 8 des vorinstanzlichen Verfahrens, einen Verzugszins
von 5% hinsichtlich der vom Kläger/Berufungsbeklagten vergüteten Beträge über
CHF 500‘000.00 für die Zeit vom 14.05.2012 bis 12.06.2012, sowie über
CHF 300‘000.00 für die Zeit vom 01.01.2013 bis 06.08.2013 innert 10 Tagen
nach rechtskräftigem Scheidungsurteil zu bezahlen.
-
In teilweiser Abänderung von
Ziffer 6 des erstinstanzlichen Urteils sei der Berufungsbeklagte zu
verurteilen, der Berufungsklägerin eine angemessene Parteientschädigung im
erstinstanzlichen Verfahren zu bezahlen und die ordentlichen Kosten seien neu
zu verlagern.
-
Es
sei der Berufungsbeklag[t]e zu verurteilen, der Berufungsklägerin eine
angemessene Parteientschädigung für das zweitinstanzliche Verfahren zu
bezahlen. Es seien dem Berufungsbeklagten ausserdem die Kosten für das
zweitinstanzliche Verfahren aufzuerlegen.“
Am 14. Mai 2018
reichte der Berufungsbeklagte seine Berufungsantwort ein und beantragte die
vollständige Abweisung der Berufung, soweit darauf eingetreten werde, unter
o/e-Kostenfolge.
Mit Entscheid
vom 3. Juli 2018 hob das Appellationsgericht Satz 2 von Ziffer 4 des
Dispositivs des Entscheids des Zivilgerichts vom 25. Oktober 2017 auf und
ersetzte ihn durch die folgenden zwei Sätze: „Zudem wird der Kläger
verpflichtet, der Beklagten innert zehn Tagen nach Vorliegen des
rechtskräftigen Scheidungsurteils auf dem Betrag von CHF 300‘000.– für die
Zeit vom 13. Februar bis zum 6. August 2013 Zins zu 5 % zu bezahlen.
Die Mehrzinsforderung wird abgewiesen.“ Die weiter gehenden Begehren wurden
abgewiesen. Das Appellationsgericht auferlegte der Berufungsklägerin die
Gerichtskosten des Berufungsverfahrens von CHF 35‘000.– und verpflichtete sie,
dem Berufungsbeklagten für das Berufungsverfahren eine Parteientschädigung von
CHF 35‘000.– zuzüglich 7,7 % MWST zu bezahlen.
Mit Beschwerde
vom 14. September 2018 wandte sich die Berufungsklägerin an das Bundesgericht.
Sie hielt an ihrem Begehren fest, den Berufungsbeklagten zu nachehelichem
Unterhalt von monatlich CHF 20‘000.– zu verpflichten. Eventualiter sei die
Sache – verbunden mit verschiedenen Anweisungen – zu neuer Entscheidung an das
Appellationsgericht zurückzuweisen. Ferner seien die Gerichtskosten des
Appellationsgerichts auf die Hälfte der Gebühr zu ermässigen und je hälftig auf
die Parteien zu verteilen. Jede Partei habe ihre Parteikosten selbst zu
übernehmen.
Mit Urteil
5A_778/2018 vom 23. August 2019 hiess das Bundesgericht die Beschwerde gut, hob
den Entscheid des Appellationsgerichts vom 3. Juli 2018 auf und wies die Sache
zu neuer Entscheidung im Sinn der Erwägungen an das Appellationsgericht zurück.
Im Übrigen wies es die Beschwerde ab, soweit darauf einzutreten war. Die
Gerichtskosten von CHF 20‘000.– wurden dem Berufungsbeklagten auferlegt und der
Berufungsbeklagte wurde verpflichtet, die Berufungsklägerin für das
bundesgerichtliche Verfahren mit CHF 25‘000.– zu entschädigen.
Die
entscheidrelevanten Parteistandpunkte ergeben sich aus den nachfolgenden
Erwägungen. Der vorliegende Entscheid ist unter Beizug der Akten auf dem
Zirkulationsweg ergangen.
Erwägungen
1.1 Für
den vorliegenden Entscheid ist – wie bereits für den Entscheid vom 3. Juli
2018, ein Dreiergericht des Appellationsgerichts zuständig (§ 92
Abs. 1 Ziff. 6 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).
Dessen Kognition als Berufungsinstanz ist umfassend (Art. 310 der
Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]; Reetz/Theiler, in: Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur
ZPO, 3. Auflage, Zürich 2016, Art. 310 N 5).
1.2 Die
kantonale Instanz, an welche die Sache vom Bundesgericht zu neuer Beurteilung
zurückgewiesen wird, ist an den Rückweisungsentscheid gebunden (vgl. BGE 135
III 334 E. 2.1 S. 335 f.). Die Tragweite dieser Bindung ergibt sich aus der
Begründung der Rückweisung (vgl. BGE 135 III 334 E. 2 S. 335 und E. 2.1 S. 335
f., 133 III 201 E. 4.2 S. 208). Die Bindung umfasst sowohl das, was das
Bundesgericht definitiv entschieden hat (vgl. BGE 133 III 201 E. 4.2
S. 208; Dormann, in: Basler
Kommentar, 3. Auflage, 2018, Art. 107 BGG N 18), als auch die
Umschreibung des Rückweisungsauftrags (Dormann,
a.a.O., Art. 107 BGG N 18). Die Begründung des Rückweisungsentscheids gibt den
Rahmen für die neuen Tatsachenfeststellungen und die neue rechtliche Begründung
vor (vgl. BGE 135 III 334 E. 2 S. 335 und E. 2.1 S. 335 f.).
1.3 Wenn
die Berufungsinstanz die Berufung gutheisst und den angefochtenen Entscheid
aufhebt, kann sie gemäss Art. 318 Abs. 1 ZPO neu entscheiden (lit. b) oder die
Sache an die erste Instanz zurückweisen, wenn ein wesentlicher Teil der Klage
nicht beurteilt worden ist oder der Sachverhalt in wesentlichen Teilen zu
vervollständigen ist (lit. c). Die Nichtbeurteilung eines wesentlichen Teils
der Klage liegt dann vor, wenn aufgrund der Beurteilung der Berufungsinstanz
eine Frage, die von der ersten Instanz nicht beurteilt worden ist, als
verfahrensentscheidend zu qualifizieren ist (Seiler,
Die Berufung nach ZPO, Zürich 2013, N 1533). Bei Vorliegen eines
Rückweisungsgrunds gemäss Art. 318 Abs. 1 lit. c ZPO entscheidet die
Berufungsinstanz von Amtes wegen nach pflichtgemässem Ermessen, ob sie einen
neuen Entscheid in der Sache oder einen Rückweisungsentscheid fällt (Reetz/Hilber, in: Sutter-Somm et al.
[Hrsg.], Kommentar zur ZPO, 3. Auflage, Zürich 2016, Art. 318 N 25 und 32;
Seiler, a.a.O., N 1518 f.; Stauber, in: Kunz et al. [Hrsg.],
ZPO-Rechtsmittel Berufung und Beschwerde, Basel 2013, Art. 318 N 13). Diese
Regeln gelten auch dann, wenn sich die Berufungsinstanz aufgrund eines
Rückweisungsentscheids des Bundesgerichts erneut mit derselben Streitsache zu
befassen hat (vgl. Stauber,
a.a.O., Art. 318 N 5). Eine Rückweisung durch die Berufungsinstanz an die erste
Instanz kommt auch dann in Betracht, wenn das Bundesgericht den Fall an die
Berufungsinstanz zurückgewiesen hat (Reetz/Hilber,
a.a.O., Art. 318 N 29; Seiler,
a.a.O., N 1528; Stauber,
a.a.O., Art. 318 N 12; vgl. AGE ZB.2016.28 vom 23. August 2018
E. 2, ZB.2012.22 vom 22. Oktober 2013 E. 2).
2.1 Das
Appellationsgericht stellte in seinem Entscheid vom 3. Juli 2018 fest, dass die
Berufungsklägerin gegenüber dem Berufungsbeklagten gestützt auf Art. 125 ZGB
keinen Anspruch auf nachehelichen Unterhalt habe (AGE ZB.2018.5 vom 3. Juli
2018 E. 2.4-2.7). Diese Feststellung wurde mit dem Urteil des Bundesgerichts
vom 23. August 2019 bestätigt (BGer 5A_778/2018 vom 23. August 2019 E. 4).
Gemäss dem Rückweisungsentscheid des Bundesgerichts ist zu prüfen, ob der
Berufungsbeklagte der Berufungsklägerin gestützt auf die Scheidungsklausel im
Ehevertrag vom 7. Februar 2008 nachehelichen Unterhalt von monatlich CHF 20‘000.–
schuldet (BGer 5A_778/2018 vom 23. August 2019 E. 5). Dabei ist zu
berücksichtigen, dass gemäss dem Rückweisungsentscheid des Bundesgerichts
Scheidungsvereinbarungen auf Vorrat oder antizipierte Scheidungskonventionen
die Parteien unter Vorbehalt der späteren Genehmigung durch das
Scheidungsgericht grundsätzlich binden und nicht ohne Prüfung der konkreten
Umstände pauschal wegen übermässiger Bindung gemäss Art. 27 ZGB für
unverbindlich erklärt werden dürfen (BGer 5A_778/2018 vom 23. August 2019 E.
5.4 f.). In einem durch Klage eingeleiteten Scheidungsverfahren können die
Parteien die Vereinbarung nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung auch nicht
einseitig widerrufen, sondern nur deren Nichtgenehmigung beantragen (vgl. BGer
5A_778/2018 vom 23. August 2019 5.6, 5A_688/2013 vom 14. April 2014 E. 7.2.1,
5A_599/2007 vom 2. Oktober 2008 E. 6.3.1). Dies gilt auch dann, wenn der
andere Ehegatte mit der Scheidung einverstanden ist oder Widerklage auf
Scheidung erhebt (vgl. BGer 5A_688/2013 vom 14. April 2014 E. 7.2.1). Zur
Beantwortung der Frage, ob der Berufungsbeklagte der Berufungsklägerin gestützt
auf die Scheidungsklausel im Ehevertrag nachehelichen Unterhalt schuldet, ist
folglich zu prüfen, ob die Genehmigungsvoraussetzungen von Art. 279 Abs. 1 ZPO
erfüllt sind. Gemäss dieser Bestimmung genehmigt das Gericht die Vereinbarung
über die Scheidungsfolgen, wenn es sich davon überzeugt hat, dass die Ehegatten
sie aus freiem Willen und nach reiflicher Überlegung geschlossen haben und sie
klar, vollständig und nicht offensichtlich unangemessen ist (vgl. BGer
5A_778/2018 vom 23. August 2019 E. 5.6 f.). Abgesehen von der vom Bundesgericht
verworfenen Feststellung des Appellationsgerichts, die Vereinbarung sei mangels
Angaben zu Einkommen und Vermögen der Ehegatten nicht genehmigungsfähig (AGE
ZB.2018.5 vom 3. Juli 2018 E. 2.3.3; BGer 5A_778/2018 vom 23. August 2019 E.
5.6 und 5.7.2) haben sich weder das Zivilgericht in seinem Entscheid vom 25.
Oktober 2017 noch das Appellationsgericht in seinem Entscheid vom 3. Juli 2018 zu
den vorstehend erwähnten Genehmigungsvoraussetzungen geäussert. Damit ist ein
wesentlicher Teil der Klage nicht beurteilt worden und ist der Sachverhalt in
wesentlichen Teilen zu vervollständigen. Unter den gegebenen Umständen ist es
geboten, die Sache zur Beantwortung der Frage, ob der Berufungsbeklagte der
Berufungsklägerin gestützt auf die Scheidungsklausel im Ehevertrag
nachehelichen Unterhalt schuldet, an das Zivilgericht zurückzuweisen.
2.2 Mit
dem Entscheid vom 23. August 2019 hat das Bundesgericht den Entscheid des
Appellationsgerichts vom 3. Juli 2018 und nicht bloss einzelne Teile davon
aufgehoben. Die Berufungsklägerin hat den Entscheid des Appellationsgerichts
vom 3. Juli 2018 aber nur bezüglich des nachehelichen Unterhalts und der
Kosten des Berufungsverfahrens angefochten (vgl. Beschwerde vom 14. September
2018 insb. S. 2). Die übrigen mit dem Entscheid des Appellationsgerichts vom 3.
Juli 2018 beurteilten Punkte sind weder in der Beschwerde vom 14. September
2018 noch im Rückweisungsentscheid des Bundesgerichts vom 23. August 2019
thematisiert worden. Die Berufungsklägerin hat vielmehr ausdrücklich erklärt,
bezüglich der Verzugszinsforderung sei der Entscheid des Appellationsgerichts
vom 3. Juli 2018 in Ordnung, und für das Berufungsverfahren selbst für den Fall
der Bejahung des geltend gemachten Anspruchs auf nachehelichen Unterhalt bloss
beantragt, dass jede Partei die Hälfte der Gerichtskosten und ihre eigenen
Parteikosten zu tragen habe (Beschwerde vom 14. September 2018 S. 2 sowie
Ziff. 6, 11 und 13). Dies entspricht der im Entscheid des Zivilgerichts vom 25.
Oktober 2017 und im Entscheid des Appellationsgerichts vom 3. Juli 2018 für das
erstinstanzliche Verfahren vorgesehenen Kostenverteilung. Damit ist
hinsichtlich der übrigen Punkte ohne Weiteres gleich zu entscheiden wie mit dem
Entscheid des Appellationsgerichts vom 3. Juli 2018 (vgl. zur
Verzugszinsforderung AGE ZB.2018.5 vom 3. Juli 2018 E. 3 und zu den Kosten des
erstinstanzlichen Verfahrens AGE ZB.2018.5 vom 3. Juli 2018 E. 4.1).
3.1 Gemäss
dem Rückweisungsentscheid des Bundesgerichts ist auch über die Kosten des
Berufungsverfahrens neu zu entscheiden (BGer 5A_778/2018 vom 23. August
2019 E. 6). Bei einem Rückweisungsentscheid kann die Berufungsinstanz die bis
zu diesem Zeitpunkt entstandenen Prozesskosten in Anwendung von Art. 104 Abs. 2
ZPO definitiv verteilen oder die Verteilung gemäss Art. 104 Abs. 4 ZPO der
Vorinstanz überlassen (Seiler,
a.a.O., N 1566 f.; vgl. Reetz/Hilber,
a.a.O., Art. 318 N 61 und 63). Vorbehältlich besonderer Gründe (dazu etwa Seiler, a.a.O., N 1567) erscheint
es insbesondere dann zweckmässig, die Verteilung der Kosten des
Berufungsverfahrens der ersten Instanz zu überlassen, wenn der Prozessausgang
in der Sache noch offen ist (BGer 4A_364/2013 vom 5. März 2014
E. 15.4, 5A_327/2016 vom 1. Mai 2017 E. 3.3.2;
AGE ZB.2016.28 vom 23. August 2018 E. 3, ZB.2017.11 vom
10. Oktober 2017 E. 14.1). Die Festsetzung der Höhe dieser
Kosten bleibt hingegen in jedem Fall Sache der Rechtsmittelinstanz (AGE ZB.2016.28
vom 23. August 2018 E. 3, ZB.2017.11 vom 10. Oktober 2017 E. 14.1; Seiler, a.a.O., N 1566).
3.2
3.2.1 Für
die Kostenverteilung im Berufungsverfahren sind die vor der Berufungsinstanz
noch strittigen Rechtsbegehren massgeblich. Gemäss Art. 106 Abs. 1
ZPO werden die Prozesskosten der unterliegenden Partei auferlegt. Hat keine
Partei vollständig obsiegt, so werden die Prozesskosten gemäss Art. 106 Abs. 2
ZPO nach dem Ausgang des Verfahrens verteilt. Ein geringfügiges Obsiegen oder
Unterliegen ist allerdings in der Regel nicht zu berücksichtigen (AGE
ZB.2016.12 vom 27. Januar 2017 E. 5; vgl. Rüegg/Rüegg,
in: Basler Kommentar, 3. Auflage 2017, Art. 106 ZPO N 3; Tappy, in: Commentaire romand, 2.
Auflage, Basel 2019, Art. 106 CPC N 16). Der Erfolg des Rechtsmittels
misst sich daran, ob und in welchem Umfang als Folge des Rechtsmittelbegehrens
zulasten der Gegenpartei eine Änderung des vorinstanzlichen Entscheids bewirkt
wird (AGE ZB.2016.12 vom 27. Januar 2017 E. 5; Rüegg/Rüegg, a.a.O., Art. 106 N 5; vgl. Urwyler/Grütter, in: Brunner et al.
[Hrsg.], ZPO Kommentar, 2. Auflage, Zürich 2016, Art. 106 N 5).
3.2.2 Gemäss
Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO kann das Gericht in familienrechtlichen Verfahren
von den Verteilungsgrundsätzen gemäss Art. 106 ZPO abweichen und die
Prozesskosten nach Ermessen verteilen. Ob eine Verteilung nach Ermessen
gestützt auf diese Bestimmung in familienrechtlichen Verfahren immer oder nur
bei Vorliegen besonderer Umstände zulässig ist, ist umstritten (vgl. BGE 139
III 358 E. 3 S. 360 ff.). Jedenfalls verfügt das Gericht im Anwendungsbereich
von Art. 107 ZPO nicht nur über Ermessen, wie es die Kosten verteilen will,
sondern zunächst und insbesondere auch bei der Frage, ob es überhaupt von den
allgemeinen Verteilungsgrundsätzen nach Art. 106 ZPO abweichen will (BGE 139
III 358 E. 3 S. 360). Im Rechtsmittelverfahren, in dem den Parteien bereits ein
Entscheid zu den materiellen Streitfragen vorliegt, rechtfertigt die
familienrechtliche Natur des Verfahrens allein keine Abweichung vom
Erfolgsprinzip (vgl. AGE ZB.2017.47 vom 4. April 2018 E. 2.4; Six, Eheschutz, 2. Auflage, Bern
2014, S. 60). Mangels besonderer Umstände sind die Kosten des
Rechtsmittelverfahrens deshalb nach der Praxis des Appellationsgerichts auch in
familienrechtlichen Verfahren nach dem Erfolgsprinzip zu verteilen (vgl. AGE
ZB.2017.47 vom 4. April 2018 E. 2.4, ZB.2015.15 vom 13. Oktober 2015 E. 4,
ZB.2014.51 vom 16. April 2015 E. 7.1 und 7.3, BEZ.2013.17 vom 27. August
2013 E. 3, BEZ.2013.10 vom 27. August 2013 E. 3). Die Vorbringen in
der Beschwerde der Berufungsklägerin (Beschwerde vom 14. September 2018 Ziff.
11) sind nicht geeignet, die Richtigkeit dieser Rechtsprechung in Frage zu
stellen. Besondere Umstände, die eine Abweichung vom Erfolgsprinzip
rechtfertigen könnten, sind von der Berufungsklägerin im Berufungsverfahren nicht
geltend gemacht worden und sind auch nicht ersichtlich.
Dabei ist zu
berücksichtigen, dass der Berufungsbeklagte der Berufungsklägerin gestützt auf
den teilrechtskräftigen Satz 1 der Ziffer 4 des Entscheids des Zivilgerichts
vom 25. Oktober 2017 CHF 700‘000.– zu bezahlen hat und diese folglich
problemlos in der Lage ist, die Prozesskosten zu bezahlen. Diesbezüglich wendet
die Berufungsklägerin in ihrer Beschwerde an das Bundesgericht ein, der
Berufungsbeklagte bezahle den erwähnten Betrag für die Amortisation der
Hypothek für ihr Grundstück in […] (Beschwerde vom 14. September 2018 Ziff.
11). Gemäss dem 2. Nachtrag zum Ehevertrag wurde der Betrag von CHF 700‘000.–
der Berufungsklägerin vom Berufungsbeklagten zwar für die Amortisation ihrer
Hypothek für das Grundstück in Gstaad geschenkt. Dass sie zu Amortisationen in
diesem Umfang verpflichtet wäre, hat die Berufungsklägerin jedoch nicht
behauptet. Folglich bleibt es dabei, dass sie einen kleinen Teil der
geschenkten Summe statt zur Amortisation der Hypothek ohne weiteres für die
Bezahlung der Prozesskosten verwenden kann.
In ihrer
Beschwerde an das Bundesgericht macht die Berufungsklägerin zudem geltend, die
wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Berufungsbeklagten sei um ein Vielfaches
grösser als ihre eigene (Beschwerde vom 14. September 2018 Ziff. 11). Selbst
für den Fall, dass diese Behauptung erstellt und zu berücksichtigen ist, was
vorliegend offen bleiben kann, stellt sie keinen hinreichenden Grund für eine
Abweichung vom Erfolgsprinzip dar. Somit sind die Kosten des
Berufungsverfahrens in Anwendung von Art. 106 ZPO nach dem Ausgang des
Verfahrens zu verteilen. Da die Frage, ob der Berufungsbeklagte der
Berufungsklägerin gestützt auf die Scheidungsklausel im Ehevertrag
nachehelichen Unterhalt schuldet, noch nicht beurteilt worden ist, ist derzeit
offen, welche Partei in welchem Umfang obsiegen wird. Der Entscheid über die
Verteilung der Prozesskosten des Berufungsverfahrens ist deshalb dem
Zivilgericht zu überlassen. Folglich ist die Sache auch zu diesem Zweck an das
Zivilgericht zurückzuweisen. Die Höhe der Prozesskosten des Berufungsverfahrens
ist hingegen bereits festzusetzen.
3.3
3.3.1 Im
erstinstanzlichen Verfahren beantragte die Berufungsklägerin, der
Berufungsbeklagte sei zu verurteilen, ihr einen nachehelichen Unterhalt von
monatlich CHF 20‘000.– zu bezahlen (Klageantwort Rechtsbegehren 13).
Dieses Rechtsbegehren wurde vom Zivilgericht abgewiesen (Entscheid Ziff. 2).
Mit der Berufung hält die Berufungsklägerin an ihrem Antrag fest (Berufung
Rechtsbegehren 1a). Bei wiederkehrenden Leistungen gilt gemäss Art. 92 Abs. 1
ZPO der Kapitalwert als Streitwert. Dieser wird nach den Barwerttafeln von Stauffer/Schaetzle/Weber berechnet (Rüegg/Rüegg, a.a.O., Art. 92 N 2). Als
Kapitalwert gilt gemäss Art. 92 Abs. 2 ZPO bei ungewisser oder unbeschränkter
Dauer der zwanzigfache Betrag der einjährigen Leistung. Zur Bestimmung des für
das Erreichen der Streitwertgrenze von Art. 74 Abs. 1 des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG, SR 173.110) massgebenden Streitwerts gilt der Art. 92
Abs. 2 ZPO entsprechende zweite Satz von Art. 51 Abs. 4 BGG nach
bundesgerichtlicher Rechtsprechung auch für wiederkehrende Leistungen, deren
Dauer zwar ungewiss, aber offensichtlich höchstens einige Jahre beträgt (BGer
5A_790/2008 vom 16. Januar 2009 E. 1.1 [vorsorgliche Massnahmen während des
Scheidungsverfahrens]). Bei der Bemessung der Prozesskosten führt das Abstellen
auf den zwanzigfachen Betrag der einjährigen Leistung in solchen Fällen zu
Beträgen, die in keinem Verhältnis zum tatsächlichen Streitwert und damit der
Wichtigkeit und Bedeutung der Sache für die Parteien stehen. Zumindest zu
diesem Zweck ist deshalb auf den Kapitalwert der wiederkehrenden Leistungen
während ihrer mutmasslichen Dauer abzustellen, wenn diese zwar formell
unbestimmt, aber abschätzbar ist (vgl. AGE ZB.2016.32 vom 4. März 2017 E.
8.2.2; Diggelmann, in: Brunner et
al. [Hrsg.], ZPO Kommentar, 2. Auflage, Zürich 2016, Art. 92 N 7; Stein-Wigger, in: Sutter-Somm et al.
[Hrsg.], Kommentar zur ZPO, 3. Auflage, Zürich 2016, Art. 92 N 10, van de Graaf, in: Oberhammer [Hrsg.],
Kurzkommentar ZPO, 2. Auflage, Basel 2014, Art. 92 N 5). Dabei ist zu
berücksichtigen, dass die Kantone aufgrund ihrer Tarifhoheit (Art. 96 ZPO)
bei der Bemessung der Prozesskosten von den Regeln von Art. 91 ff. ZPO zur
Bestimmung des Streitwerts abweichen können (AGE ZB.2016.32 vom 4. März 2017 E.
8.2.2; vgl. BGer 5A_599/2012 vom 16. November 2012 E. 3.2.2; Tappy, a.a.O., Art. 91 N 23;
a.M. Suter/von Holzen, in:
Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur ZPO, 3. Auflage, Zürich 2016, Art. 96
N 12). Der Barwert der von der Berufungsklägerin geltend gemachten
Unterhaltsbeiträge entspricht einer lebenslänglichen Verbindungsrente. Bei
einem Alter des Mannes von 78 Jahren und einem Alter der Frau von 57 Jahren
sowie einem Kapitalisierungszinsfuss von 3.5 % beträgt der
Kapitalisierungsfaktor für eine lebenslängliche Verbindungsrente 9,19 (Stauffer/Schaetzle/Weber, Barwerttafeln
und Berechnungsprogramme, 6. Auflage, Zürich 2013, Tabelle M5xy S. 230). Somit
beläuft sich der Streitwert des Rechtsbegehrens 1a auf CHF 2‘205‘600.– (9,19 x
12 x CHF 20‘000.– = CHF 2‘205‘600.–). Die Berechnung des Streitwerts
in der Beschwerde an das Bundesgericht (Multiplikation des jährlichen
Unterhaltsbeitrags mit der Differenz zwischen der angeblichen
durchschnittlichen Lebenserwartung eines Mannes in der Schweiz und dem Alter
des Berufungsbeklagten [Beschwerde vom 14. September 2018 Ziff. 12]), ist
falsch.
Im erstinstanzlichen
Verfahren beantragte die Berufungsklägerin weiter, der Berufungsbeklagte sei zu
verurteilen, ihr innert zehn Tagen nach rechtskräftigem Scheidungsurteil auf
dem Betrag von CHF 500‘000.– für die Zeit vom 14. Mai 2012 bis zum
12. Juni 2012 und auf dem Betrag von CHF 300‘000.– für die Zeit vom
- Januar bis zum 6. August 2013 Verzugszins von 5 % zu bezahlen
(Klageantwort Rechtsbegehren 8). Dieses Rechtsbegehren wies das Zivilgericht ab
(Entscheid Ziff. 4 und 5). Mit Rechtsbegehren 1b der Berufung hält die
Berufungsklägerin an ihrem Antrag fest. Gemäss Art. 91 Abs. 1 ZPO werden Zinsen
nicht zum Streitwert hinzugerechnet. Dies gilt jedoch nur, wenn sie
akzessorisch zu einer streitigen Kapitalforderung geltend gemacht werden.
Selbständig geltend gemachte Zinsforderungen sind bei der Streitwertermittlung
zu berücksichtigen (Stein-Wigger, a.a.O.,
Art. 91 N 30 f.). Im Berufungsverfahren wird nur noch die
Zinsforderung ohne die ihr zugrunde liegende Kapitalforderung geltend gemacht.
Folglich ist die Zinsforderung bei der Streitwertberechnung zu berücksichtigen.
Der Streitwert des Rechtsbegehrens 1b beträgt CHF 11‘013.70.
Insgesamt
beträgt der zweitinstanzliche Streitwert damit CHF 2‘216‘613.70.
3.3.2 Im
Scheidungsverfahren beträgt die Grundgebühr gemäss § 7 Abs. 1 des Reglements
über die Gerichtsgebühren (GGR, SG 154.810) in der Regel zwei Fünftel des
monatlichen Nettolohns der alleinverdienenden Ehegattin oder des
alleinverdienenden Ehegatten bzw. einen Drittel der monatlichen Nettolöhne
beider Parteien, falls dieser Betrag höher ist als zwei Fünftel des Monatslohns
der mehrverdienenden Partei. Bei Vermögen von über CHF 120‘000.– wird ein
Zuschlag von 2,5 bis 5 Promille des Nettovermögens berechnet. Bei
Unterhaltsklagen, separaten güterrechtlichen Auseinandersetzungen sowie
Abänderungen und Ergänzungen von Scheidungsurteilen wird die Grundgebühr gemäss
§ 8 GGR grundsätzlich nach Streitwert berechnet. Die Obergrenze bildet jedoch
die nach den Grundsätzen von § 7 Abs. 1 GGR berechnete Gebühr für einen
vergleichbaren strittigen Scheidungsprozess. Diese Bestimmung ist auf den
vorliegenden Fall, in dem das Scheidungsurteil teilweise in Teilrechtskraft
erwachsen ist und nur noch vermögensrechtliche Ansprüche streitig sind, analog
anzuwenden.
Gemäss der
Steuererklärung 2015 beträgt das Erwerbseinkommen der Berufungsklägerin
CHF 11‘250.– pro Jahr und ist das Nettovermögen der Berufungsklägerin
negativ. Gemäss der Veranlagungsverfügung 2015 betragen die AHV-Rente des
Berufungsbeklagten CHF 28‘200.– pro Jahr und das Nettovermögen des
Berufungsbeklagten ohne Berücksichtigung des Kapitalisierungsabzugs
CHF 28‘429‘039.–. Damit beträgt die Grundgebühr nach den Grundsätzen von §
7 Abs. 1 GGR CHF 72‘168.43 ([CHF 11‘250.– / 12 + CHF 28‘200.– /
12] / 3 + [2,5 x CHF 28‘429‘039.–] / 1‘000 = CHF 72‘168.43). Bei
einem Streitwert von über CHF 1‘000‘000.– bis CHF 5‘000‘000.– beträgt
die Grundgebühr gemäss § 5 Abs. 1 GGR CHF 30‘000.– bis CHF 60‘000.–.
Interpoliert beläuft sich die Grundgebühr bei einem Streitwert von CHF 2‘216‘613.70
damit auf CHF 39‘124.60. Aufgrund des im Verhältnis zum Streitwert
geringen Zeitaufwands des Gerichts (vgl. § 2 Abs. 1 lit b GGR) werden die
Gerichtskosten auf CHF 35‘000.– festgesetzt. Indem die Gerichtskosten bei
einem Gebührenrahmen von CHF 30‘000.– bis CHF 60‘000.– und einem interpolierten
Betrag von CHF 39‘124.60 auf CHF 35‘000.– festgesetzt werden, wird dem Umstand,
dass der Zeitaufwand des Gerichts im Verhältnis zum Streitwert gering gewesen
ist, entgegen der Auffassung der Berufungsklägerin (vgl. Beschwerde vom 14.
September 2019 Ziff. 12), hinreichend Rechnung getragen. Davon, dass im
vorliegenden Prozess die tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse besonders
einfach gewesen wären, kann keine Rede sein. Eine Ermässigung der Grundgebühr
gemäss § 16 Abs. 1 lit. a GGR ist deshalb ausgeschlossen.
3.3.3 In
schriftlich geführten Scheidungsprozessen entspricht das Honorar gemäss § 15
Abs. 1 der Honorarordnung (HO, SG 291.400) in der Regel dem Monatseinkommen der
Auftraggeberin oder des Auftraggebers oder 50 bis 100 % des höheren
Einkommens der Gegenpartei. Bei im Verhältnis zum Einkommen erheblichem
Vermögen der Auftraggeberin oder des Auftraggebers, bei streitigen
güterrechtlichen Auseinandersetzungen oder sonst komplizierten Fällen kann das
Honorar gemäss § 15 Abs. 2 HO angemessen erhöht werden. In Prozessen über
die Abänderung von Unterhaltsbeiträgen nach erfolgter Scheidung sind gemäss §
15 Abs. 4 HO die Vorschriften über vermögensrechtliche Zivilsachen massgebend.
Das Honorar darf aber den nach § 15 Abs. 1 und 2 HO berechneten Betrag nicht
übersteigen. Diese Bestimmung ist auf den vorliegenden Fall, in dem das
Scheidungsurteil teilweise in Teilrechtskraft erwachsen ist und nur noch
vermögensrechtliche Ansprüche streitig sind, analog anzuwenden. In
vermögensrechtlichen Zivilsachen berechnet sich das Honorar für das
Berufungsverfahren gemäss § 12 Abs. 1 HO nach den für das erstinstanzliche
Verfahren aufgestellten Grundsätzen, wobei in der Regel ein Abzug von einem
Drittel vorzunehmen ist. § 12 HO steht unter dem Titel „III.
Vermögensrechtliche Zivilsachen“ und § 15 HO steht unter dem Titel „IV. Übrige
Verfahren“. Damit ergibt sich insbesondere aus der Systematik der HO, dass der
Abzug von in der Regel einem Drittel für das Berufungsverfahren nur bei der
Berechnung nach §§ 4 ff. HO in Verbindung mit § 15 Abs. 4 HO zur Anwendung
gelangt und bei der Berechnung nach § 15 Abs. 1 und 2 HO kein solcher Abzug
vorzunehmen ist.
Das Grundhonorar
für das erstinstanzliche Verfahren beträgt gemäss § 4 Abs. 1 lit. b Ziff.
14 HO bei einem Streitwert von über CHF 2 Mio. 1 bis 3 %, mindestens aber
CHF 60‘000.–. Bei einem Streitwert von CHF 2‘216‘613.70 ergibt dies
CHF 60‘000.– bis CHF 66‘498.40. Unter Berücksichtigung eines Abzugs von
einem Drittel beträgt das nach dem Streitwert bemessene Grundhonorar für das
Berufungsverfahren CHF 40‘000.– bis CHF 44‘332.25. Der
Veranlagungsverfügung 2015 sind betreffend das Einkommen des Berufungsbeklagten
insbesondere die folgenden Angaben zu entnehmen: Andere Entschädigungen
CHF 15‘000.–, Eidg. AHV/IV CHF 28‘200.–, Kapitalerträge Privat
CHF 46‘061.–, Vermögensverwaltungskosten CHF 23‘865.–, Einnahmen aus
Vermietung/Verpachtung CHF 320‘888.–, Unterhalt effektiv
CHF 93‘058.–. Folglich ist für die Bemessung des Honorars von einem
Monatseinkommen des Berufungsbeklagten von CHF 24‘435.50 auszugehen
([CHF 15‘000.– + CHF 28‘200.– + CHF 46‘061.– – CHF 23‘865.–
- CHF 320‘888.– – CHF 93‘058.–] ÷ 12 = CHF 24‘435.50). Das Nettovermögen des Berufungsbeklagten
von CHF 28‘429‘039.– ist im Verhältnis zu diesem Einkommen erheblich und
rechtfertigt deshalb eine angemessene Erhöhung des Honorars. Die
Parteientschädigung wird deshalb auf CHF 35‘000.– festgesetzt.
Demgemäss erkennt
das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: In teilweiser Gutheissung der Berufung
wird Ziffer 2 des Dispositivs des Entscheids des Zivilgerichts vom 25. Oktober
2017 (F.2015.585) aufgehoben und die Sache zu neuer Entscheidung im Sinn der
Erwägungen des Bundesgerichts an das Zivilgericht zurückgewiesen.
In teilweiser Gutheissung der Berufung wird Satz 2 von
Ziffer 4 des Dispositivs des Entscheids des Zivilgerichts vom 25. Oktober 2017
(F.2015.585) aufgehoben und durch die folgenden zwei Sätze ersetzt: „Zudem wird
der Kläger verpflichtet, der Beklagten innert zehn Tagen nach Vorliegen des
rechtskräftigen Scheidungsurteils auf dem Betrag von CHF 300‘000.– für die
Zeit vom 13. Februar bis zum 6. August 2013 Zins zu 5 % zu bezahlen.
Die Mehrzinsforderung wird abgewiesen.“
Die weiter gehenden Begehren werden
abgewiesen.
Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens werden auf CHF 35‘000.–
festgesetzt.
Die Parteientschädigung für das Berufungsverfahren wird auf CHF 35‘000.–,
zuzüglich 7,7 % MWST von CHF 2‘695.–, festgesetzt.
Die Sache wird zur Verteilung der Prozesskosten des Berufungsverfahrens
an das Zivilgericht zurückgewiesen.
Mitteilung an:
Berufungsklägerin
Berufungsbeklagter
Zivilgericht Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Gerichtsschreiber
lic. iur. Aurel Wandeler
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen
erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann,
wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG
erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis
bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage
von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht
dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an
deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des
Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der
Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die
subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG),
ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl
Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide
Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.