Lawfulness of removal detention after criminal conviction

AUS.2019.68Tribunal administratif2 oct. 2019Confirmed

Extrait par Omnilex

Résumé Omnilex

The Basel-Stadt Administrative Court reviewed, within 96 hours and after an oral hearing in prison, the migration authority’s order placing an Algerian national under removal detention for three months. The court held that the underlying expulsion order was final, that a detention ground was met because of repeated criminal convictions, and that absconding risk also existed due to changing identities and lack of cooperation. It found no legal or factual obstacles to removal, no less intrusive measure suitable, and no breach of the speed requirement. The detention was therefore upheld until 1 January 2020, and no costs were charged.

Regeste Omnilex

Art. 76 Abs. 1 lit. a and b AIG, Art. 79 Abs. 1 AIG, Art. 80 Abs. 6 lit. a AuG; lawfulness of removal detention after a final removal order. Removal detention is permissible where a final and notified expulsion or deportation order exists and at least one statutory ground is met, in particular a conviction for a crime or concrete indicia of absconding risk. Absconding risk may be inferred from prior evasion, non-cooperation with document procurement, inconsistent identity statements, or a clear refusal to return. Detention remains admissible only if removal is not practically or legally impossible, the authorities proceed with the requisite diligence, and no milder effective measure is available; proportionality governs the detention as a whole (consid. 1-2).

Texte intégral

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht

AUS.2019.68

URTEIL

vom 2. Oktober 2019

Beteiligte

Migrationsamt des Kantons Basel-Stadt,

Spiegelgasse 12, Postfach, 4001 Basel

gegen

A____, geb. [...] von Algerien,

alias B____, geb. [...] von Algerien,

zurzeit: c/o Gefängnis Bässlergut,

Freiburgerstr. 48, 4057 Basel

Gegenstand

Verfügung des Migrationsamtes vom 2. Oktober 2019

betreffend Anordnung der Ausschaffungshaft

Sachverhalt

Den Akten zufolge hat A____, geb. [...], von Algerien, alias B____, geb. [...], von Algerien am 21. Januar 2019 ein Asylgesuch in der Schweiz gestellt. In der Folge wurde eine unkontrollierte Abreise verzeichnet und das Asylgesuch abgeschrieben. Am 13. Februar 2019 wurde er im Strafbefehlsverfahren wegen mehrfachem Diebstahl, Sachbeschädigung und mehrfachem geringfügigem Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 180 Tagen, mit einer Probezeit von 4 Jahren, und einer Busse von CHF 1‘000.– verurteilt. Am 12. März 2019 wurde er an der Gerbergasse von der Fasnachtspatrouille der Polizei festgenommen, und anschliessend wurde er in Untersuchungshaft versetzt. Das Strafgericht hat A____ am 15. Mai 2019 des Diebstahls und des rechtswidrigen Aufenthalts schuldig erklärt und die genannte Vorstrafe vom 13. Februar 2019 vollziehbar erklärt; es hat auf eine Gesamtfreiheitsstrafe von 10 Monaten erkannt und ihn gestützt auf Art. 66abis StGB für 3 Jahre des Landes verwiesen. Dieses Urteil ist rechtskräftig. Am 1. Oktober 2019 wurde er aus dem Strafvollzug bedingt entlassen. Das Migrationsamt hat am 2. Oktober 2019 Ausschaffungshaft für 3 Monate bis 1. Januar 2020 über ihn verfügt. Die Überprüfung der Haftverfügung durch den Einzelrichter hat innert 96 Stunden im Gefängnis Bässlergut anlässlich einer mündlichen Verhandlung stattgefunden.

Erwägungen

Nach den gesetzlichen Vorschriften kann eine betroffene Person zur Sicherstellung des Vollzugs eines eröffneten erstinstanzlichen Weg- oder Ausweisungsentscheids oder einer erstinstanzlichen Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG in Haft belassen werden, wenn sie sich bereits in Vorbereitungshaft befindet (Art. 76 Abs. 1 lit. a AIG). Ferner kann eine betroffene Person in Haft genommen werden, wenn Gründe nach Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 75 Abs. 1 lit. a, b, c, f, g oder h AIG vorliegen, so etwa, wenn das Gebiet der Schweiz trotz Einreiseverbot betreten wird (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 75 Abs. 1 lit. c AIG), wenn sie Personen ernsthaft bedroht oder an Leib und Leben erheblich gefährdet und deshalb strafrechtlich verfolgt wird oder verurteilt worden ist, oder wenn eine Person wegen eines Verbrechens verurteilt worden ist (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 75 Abs. 1 lit. g und h AIG). Ausserdem kann die Person in Haft genommen werden, wenn konkrete Anzeichen befürchten lassen, dass sie sich der Ausschaffung entziehen will, insbesondere weil sie besonderen Mitwirkungspflichten nicht nachkommt (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 AIG), oder wenn Untertauchensgefahr vorliegt. Dies ist regelmässig der Fall, wenn die betroffene Person bereits einmal untergetaucht ist, behördlichen Auflagen keine Folge leistet, hier straffällig geworden ist, durch erkennbar unglaubwürdige und widersprüchliche Angaben die Vollzugsbemühungen der Behörden zu erschweren versucht oder sonst klar zu erkennen gibt, dass sie auf keinen Fall in sein Heimatland zurückzukehren bereit ist (BGE 128 II 241 E. 2.1 S. 243; 125 II 369 E. 3 b/aa S. 375). Untertauchensgefahr ist auch zu bejahen bei eigentlichen Täuschungsmanövern, um die Identität zu verschleiern bzw. die Papierbeschaffung zu erschweren (z.B. Verwendung gefälschter Papiere, Auftreten unter mehreren Namen). Das Gleiche gilt bei strafrechtlich relevantem Verhalten, ist bei einer straffällig gewordenen betroffenen Person doch eher als bei einer unbescholtenen davon auszugehen, sie werde in Zukunft behördliche Anordnungen missachten (vgl. auch Art. 75 Abs. 1 lit. g und h AIG). Nach Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 4 AIG kann eine betroffene Person auch in Haft genommen werden, wenn ihr Verhalten darauf schliessen lässt, dass sie sich behördlichen Anordnungen widersetzt.

Die Vorbereitungs- und die Ausschaffungshaft nach Art. 75 bis 77 AIG sowie die Durchsetzungshaft nach Art. 78 AIG dürfen zusammen in der Regel die maximale Haftdauer von sechs Monaten nicht überschreiten (Art. 79 Abs. 1 AIG). Weiter darf der Vollzug einer allfälligen Weg- oder Ausweisung nicht aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen undurchführbar sein (Art. 80 Abs. 6 lit. a AuG; BGE 127 II 168 E. 2c S. 171 f.). Schliesslich hat die zuständige Behörde ohne Verzug über die Aufenthaltsberechtigung des Ausländers zu entscheiden (Art. 75 Abs. 2 AIG), und sind die für den Vollzug der Weg- oder Ausweisung oder der Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG notwendigen Vorkehren umgehend zu treffen (Art. 76 Abs. 4 AIG, Beschleunigungsgebot). Die Haft als Ganzes muss verhältnismässig sein (vgl. BGE 130 II 56 E. 1 S. 58 und BGE 125 II 369 E. 3a S. 374 f.).

2.1 Der Landesverweis ist rechtskräftig und wurde dem Beurteilten eröffnet (vgl. auch „Infoschreiben Landesverweis“ an den Beurteilten, von ihm unterschriftlich bestätigt); diese Voraussetzung für die Anordnung von Ausschaffungshaft ist gegeben.

2.2 Der Beurteilte wurde mehrfach und rechtskräftig wegen Diebstahls verurteilt. Der Haftgrund der Verurteilung wegen eines Verbrechens ist somit erfüllt. Eines weiteren Haftgrundes bedarf es nicht.

2.3 Der Beurteilte hat in verschiedenen bisherigen Identitätsabklärungen und auch gegenüber dem Migrationsamt angegeben, nicht in seine Heimat ausreisen zu wollen, sondern in andere, europäische Länder, vorab Frankreich, was er anlässlich der heutigen Verhandlung nur bedingt bestätigt hat. Nach Algerien wolle er nicht gehen, er habe dort ein Problem. Allerdings macht er nun geltend, nach Irland gehen zu wollen. Dort habe er eine Tochter: C____, geb. [...], Tel. [...], wohnhaft bei ihrer Mutter und der Ex-Ehefrau des Beurteilten, D____, [...], Ireland. Dies habe er auch heute Morgen dem Migrationsamt so gesagt, wovon aber in den Akten nichts erkennbar ist – ebensowenig von der wahren Identität des Beurteilten, die er anlässlich der heutigen Verhandlung bekannt gegeben hat: B____, geb. [...]. Jedenfalls fällt auf, dass der Beurteilte Englisch spricht. Das Migrationsamt und das SEM werden sich dieser Änderung der Identität und einer allfälligen Rückübernahme durch Irland annehmen. Der Beurteilte verfügt allerdings über keinerlei Reisepapiere und kümmert sich auch nicht um solche. Mit der Angabe verschiedener Identitäten ist auch der Haftgrund der Untertauchensgefahr gegeben.

2.4 Rechtliche oder tatsächliche Vollzugshindernisse sind nicht ersichtlich. Mildere Massnahmen zur Sicherstellung des Wegweisungsvollzugs als die angeordnete Haft sind ebensowenig ersichtlich, da der Beurteilte nicht in seine Heimat auszureisen bereit ist und bei der Papierbeschaffung nicht kooperiert. Das Beschleunigungsgebot ist gewahrt, nachdem das Migrationsamt beim SEM um Vollzugsunterstützung und dieses am 14. August 2019 bei den algerischen Behörden um Anerkennung des Beurteilten und um ein Laissez-Passer für ihn nachgesucht haben; laut Einschätzung des SEM kann es bis zu 6 Monate dauern, bis mit einer Antwort zu rechnen ist. Die Abklärung in Irland ist offen, da die entsprechenden Angaben erst seit heute bekannt sind. Der Beurteilte hat es selber in der Hand, die Haft zu verkürzen, indem er seinen Mitwirkungspflichten nachkommt. Die Haft erweist sich somit als recht- und verhältnismässig und ist zu bestätigen.

Demgemäss erkennt der Einzelrichter:

://: Die über A____, alias B____, angeordnete Ausschaffungshaft ist bis 1. Januar 2020 rechtmässig.

Es werden keine Kosten erhoben.

Mitteilung an

Beurteilter

Migrationsamt Basel-Stadt

Staatssekretariat für Migration

VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT

Der Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht

Dr. Peter Bucher

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Diese ist mit einem Antrag und einer Begründung zu versehen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.

Der inhaftierte Ausländer kann einen Monat nach der Haftüberprüfung ein Haftentlassungsgesuch einreichen beim Verwaltungsgericht Basel-Stadt, Bäumleingasse 1, 4051 Basel.

Hinweis

Dieses Urteil wurde dem Ausländer am heutigen Tag mündlich erläutert und schriftlich ausgehändigt.

Mots-clés

removal detentionabsconding riskcriminal convictionidentity changecooperation dutyproportionalityexpulsion orderdiligence requirement

Extrait par Omnilex

Question juridique clé

Whether the removal detention was lawful and could be maintained until 2020-01-01.

Solution extraite

The detention was lawful and is confirmed until 1 January 2020.

Motifs extraits

The removal order was final and notified. The detainee had been repeatedly convicted of theft, establishing the detention ground based on conviction for a crime. He also showed absconding risk by using different identities, refusing return to Algeria, and not cooperating in obtaining travel documents. No legal or factual obstacles to removal were shown, and the detention remained proportionate.

Question juridique clé

Whether costs should be charged for the detention review.

Solution extraite

No court costs are charged.

Motifs extraits

The court ordered the review without assessing costs against the detainee.

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