Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Dreiergericht
VD.2018.21
URTEIL
vom 25. September 2019
Mitwirkende
Dr. Stephan Wullschleger, lic. iur.
Christian Hoenen,
Dr. Cordula Lötscher und Gerichtsschreiberin
Dr. Michèle Guth
Beteiligte
A____ Rekurrent
[...]
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
gegen
Migrationsamt Basel-Stadt
Spiegelgasse 12, 4001 Basel
Gegenstand
Rekurs gegen einen Beschluss
des Justiz- und Sicherheitsdepartements
vom 6. Februar 2018
betreffend Gesuch um
Familiennachzug und Wegweisung
Sachverhalt
A____ wurde am [...]
1964 als Sohn eines Auslandschweizers und einer Salvadorianerin in El Salvador
geboren und besitzt sowohl das schweizerische als auch das salvadorianische
Bürgerrecht. Nach einer geschiedenen Ehe, aus welcher zwei Töchter
hervorgingen, wurde A____ am [...] 1999 erneut Vater. Er anerkannte seine
Tochter B____, was unter dem damals geltenden schweizerischen Recht aber keine
automatische Weitergabe des Schweizer Bürgerrechts zur Folge hatte. Aus einer
weiteren ausserehelichen Beziehung stammt sodann der Sohn C____. Am 23. Juni
2011 heiratete A____ in San Salvador die salvadorianische Staatsangehörige D____
(geb. […] 1987, [...]). Am [...] 2013 wurde in El Salvador der gemeinsame Sohn E____
[...] geboren, der infolge seiner Abstammung Schweizer Bürger ist.
Am 19. Mai 2015
reiste A____ mit seiner Ehefrau, dem gemeinsamen Sohn E____ und seiner nichtehelichen
Tochter B____ in die Schweiz ein. Hier reichte er beim Migrationsamt des
Bereichs Bevölkerungsdienste und Migration des Kantons Basel-Stadt am 28. Mai
2015 ein Familiennachzugsgesuch für seine Ehefrau und seine Tochter ein.
Nachdem das Migrationsamt A____ das rechtliche Gehör gewährt hatte, wies es das
Gesuch um Familiennachzug mit Verfügung vom 10. Februar 2016 ab und ordnete die
Wegweisung seiner Ehefrau und seiner Tochter aus dem Schengenraum an. Als
spätester Ausreisetermin wurde der 4. April 2016 festgelegt.
Dagegen
rekurrierte A____, vertreten durch die Anlaufstelle für Sans-Papiers, am 17.
Februar 2016 beim Justiz- und Sicherheitsdepartement Basel-Stadt mit den Rechtsbegehren,
es sei die Verfügung des Migrationsamt betreffend das Gesuch um Familiennachzug
und betreffend Wegweisung aufzuheben, es sei der Vollzug der Wegweisung zu
sistieren und es sei D____ sowie B____ eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen.
Zudem sei ihnen im Sinne einer vorsorglichen Massnahme der Aufenthalt in der
Schweiz für die Dauer des Verfahrens zu gestatten. Das Justiz- und Sicherheitsdepartement
hiess den Verfahrensantrag auf prozeduralen Aufenthalt mit Zwischenentscheid
vom 23. Februar 2016 gut und gestattete D____ und B____ den Aufenthalt in der
Schweiz für die Dauer des departementalen Rekursverfahrens. Am 21. Oktober 2017
wurde hier die gemeinsame Tochter F____ geboren, die das Schweizer Bürgerrecht infolge
Abstammung mit der Geburt erlangte.
Der inzwischen
von A____ beauftragte Anwalt reichte dem Justiz- und Sicherheitsdepartement (JSD)
eine Ergänzung der Rekursbegründung sowie weitere Unterlagen ein. Mit Entscheid
vom 6. Februar 2018 hiess das JSD den Rekurs von A____ teilweise gut (Disp.
Ziff. 1). Es hob die angefochtene Verfügung in Bezug auf B____ auf und
wies die Vorinstanz an, dem Staatssekretariat für Migration die Erteilung
einer Aufenthaltsbewilligung gemäss Art. 29 Abs. 1 der Verordnung
über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE, SR 142.201) an B____
zur Zustimmung zu unterbreiten (Disp. Ziff. 2). Im Übrigen wies es den
Rekurs ab und entschied, D____' Familiennachzug werde nicht bewilligt und sie habe
die Schweiz zu verlassen (Disp.-Ziff. 3).
Gegen diesen
Entscheid meldete A____ mit Eingabe vom 7. Februar 2018 Rekurs beim
Regierungsrat an. Er beantragt, Disp.-Ziff. 1 des angefochtenen Entscheids
sei teilweise und Disp.-Ziff. 3 sei vollständig aufzuheben und ihm sei der
Familiennachzug seiner Ehefrau zu bewilligen. Der Aufenthalt der Ehefrau sei
für die Dauer des Rekursverfahrens zu bewilligen. Alles unter Kosten- und
Entschädigungsfolgen, eventualiter sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu
gewähren. In der Folge überwies das Präsidialdepartement den Rekurs dem Verwaltungsgericht
zum Entscheid. Mit Verfügung vom 15. Februar 2018 bewilligte der Präsident des Appellationsgerichts
der Ehefrau D____ den Aufenthalt für die Dauer des Rekursverfahrens. Mit
Rekursbegründung vom 18. Mai 2016 [recte: 2018] wiederholte der Rekurrent seine
materiellen Rechtsbegehren unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. Am 12. Juni
2018 reichte er einen Arbeitsvertrag seiner Ehefrau auf Stundenbasis ein,
worauf der Appellationsgerichtspräsident ihr die Arbeitsaufnahme an dieser
Stelle bewilligte. Während das Justiz- und Sicherheitsdepartement mit Eingabe
vom 14. Juni 2018 auf eine Vernehmlassung verzichtete, nahm es zur Eingabe des
Rekurrenten vom 12. Juni 2018 Stellung. Sodann liess es sich auf Aufforderung
des Gerichts hin mit Eingabe vom 25. September 2018 zu verschiedenen
Vergleichsfällen vernehmen, worauf der Rekurrent am 7. Januar 2019
replizierte.
Die Einzelheiten
der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für das Urteil von Bedeutung
sind, aus den nachfolgenden Erwägungen. Der vorliegende Entscheid ist auf dem
Zirkulationsweg ergangen.
Erwägungen
1.1 Die
Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts für die Beurteilung des vorliegenden
Rekurses folgt aus dem Überweisungsbeschluss des Präsidialdepartements vom 13.
Februar 2018 sowie § 42 des Organisationsgesetzes (OG, SG 153.100) und
§ 12 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRPG, SG 270.100). Zuständig ist
gemäss § 92 Abs. 1 Ziff. 11 des Gerichtsorganisationsgesetzes
(GOG, SG 154.100) das Dreiergericht. Für das Verfahren gelten die
Bestimmungen des Verwaltungsrechtspflegegesetzes.
1.2 Der
Rekurrent ist als Adressat des angefochtenen Entscheids von diesem unmittelbar
berührt und hat demnach ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder
Abänderung. Er ist deshalb gemäss § 13 Abs. 1 VRPG zum Rekurs legitimiert. Auf
seinen frist- und formgerecht erhobenen Rekurs ist insgesamt einzutreten.
1.3 Die
Kognition des Verwaltungsgerichts richtet sich nach der allgemeinen Vorschrift
von § 8 VRPG. Danach prüft das Gericht, ob die Verwaltung öffentliches Recht
nicht oder nicht richtig angewendet, den Sachverhalt unrichtig festgestellt,
wesentliche Form- oder Verfahrensvorschriften verletzt oder ihr Ermessen
überschritten oder missbraucht hat. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung sind
bei der Prüfung der materiellen Rechtmässigkeit eines ausländerrechtlichen
Entscheids durch das kantonale Gericht die tatsächlichen Verhältnisse
massgebend, wie sie im Zeitpunkt des Gerichtsentscheids herrschen (vgl. BGE 127
II 60 E. 1b S. 63; VGE VD.2019.75 vom 26. Juni 2019 E. 1.3). Noven
sind deshalb in diesem Fall zulässig, obwohl das Verwaltungsgericht nach
kantonalem Recht grundsätzlich bloss eine nachträgliche Verwaltungskontrolle
ausübt (VGE VD.2017.168 vom 9. Februar 2018 E. 1.2, VD.2016.52 vom
5. Februar 2017 E. 1.2, VD.2015.241 vom 21. September 2016
E. 1).
1.4 Das
Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) wurde am
16. Dezember 2016 revidiert. Dabei wurde das Gesetz in Bundesgesetz über die
Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (AIG) umbenannt. Nachdem
einige geänderte Bestimmungen bereits am 1. Januar 2018 in Kraft getreten
waren, traten die übrigen geänderten Bestimmungen einschliesslich des
geänderten Titels am 1. Januar 2019 in Kraft. Damit stellt sich die Frage, ob
im vorliegenden hängigen Verfahren das alte oder das neue Recht anwendbar ist. Nach
der allgemeinen Übergangsbestimmung in Art. 126 Abs. 1 AIG bleibt auf Gesuche,
die vor dem Inkrafttreten des Gesetzes eingereicht worden sind, das bisherige
Recht anwendbar (vgl. VGE VD.2019.11 vom 17. April 2019 E. 1.5; BGE 136 II 187
E. 3.1 S. 189; Tschannen/Zimmerli/Müller,
Allgemeines Verwaltungsrecht, 4. Aufl., Bern 2014, § 24 N 20).
Das Gesuch des Rekurrenten um Nachzug seiner Ehefrau datiert vom 28. Mai 2015. Folglich
sind die am 1. Januar 2019 in Kraft getretenen materiellen Bestimmungen des AIG
im vorliegenden Rekursverfahren nicht zu berücksichtigen. Aus diesem Grund wird
im Folgenden auch weiterhin der bisherige Titel des Gesetzes (AuG) verwendet.
2.1 Nach
Art. 42 Abs. 1 AuG haben ausländische Ehegatte von Schweizerinnen und
Schweizern Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung,
wenn sie mit diesen zusammenwohnen. Der Anspruch auf Familiennachzug muss
innert fünf Jahren nach der Einreise oder der Entstehung des Familienverhältnisses
geltend gemacht werden (gemäss Art. 47 Abs. 1 und Abs. 3 lit. a AuG). Die
Einreichung des Gesuchs am 28. Mai 2015 erfolgte unbestrittenermassen innerhalb
der gesetzlichen Frist.
2.2 Nach
Art. 51 Abs. 2 lit. b AuG erlöschen die Ansprüche nach Art. 42 AuG, wenn sie
rechtsmissbräuchlich geltend gemacht werden oder wenn Widerrufsgründe nach
Art. 63 AuG vorliegen. Ein Widerrufsgrund besteht unter anderem, wenn die
Ausländerin oder der Ausländer oder eine Person, für die sie oder er zu sorgen
hat, dauerhaft und in erheblichem Mass auf Sozialhilfe angewiesen ist
(Art. 63 Abs. 1 lit. c AuG). Dabei ist eine konkrete Gefahr der
Sozialhilfeabhängigkeit vorausgesetzt; blosse finanzielle Bedenken genügen
nicht und ebenso wenig kann diesbezüglich auf Hypothesen und pauschalierte
Gründe abgestellt werden (BGer 2C_851/2014 vom 24. April 2015 E. 3.4, 2C_780/2013
vom 2. Mai 2014 E. 3.3.1, 2C_1228/2012 vom 20. Juni 2013 E. 2.3). Für die
Beurteilung der Gefahr der Sozialhilfeabhängigkeit ist von den bisherigen und
aktuellen Verhältnissen auszugehen und die wahrscheinliche finanzielle
Entwicklung auf längere Sicht abzuwägen. Der Widerrufsgrund ist erfüllt, wenn
eine Person bzw. die Familie hohe finanzielle Unterstützungsleistungen erhalten
hat und nicht damit gerechnet werden kann, dass sie in Zukunft für ihren
Lebensunterhalt sorgen wird. Diesbezüglich darf nicht bloss auf das Einkommen
des hier anwesenden Familienangehörigen abgestellt werden, sondern es sind die
finanziellen Möglichkeiten aller Familienmitglieder über längere Sicht
abzuwägen (BGer 2C_184/2018 vom 16. August 2018 E. 2.3).
2.3 Nachdem
die Vorinstanz den Rekurs in Bezug auf die volljährige Tochter des Rekurrenten
gutgeheissen hat, ist vorliegend noch das Familiennachzugsgesuch der Ehefrau
strittig. Das Justiz- und Sicherheitsdepartement kam diesbezüglich zum Schluss,
das Gesuch sei angesichts der dauerhaften und erheblichen Sozialhilfeunterstützung,
deren Ende nicht absehbar sei, abzulehnen. Es hielt fest, die
Sozialhilfeunterstützung des Rekurrenten und seiner Familie dauere seit der
Einreise in die Schweiz ununterbrochen fort. Im Dezember 2017 habe die
monatliche Unterstützung für die Eheleute und die beiden gemeinsamen Kinder
CHF 4'334.60 betragen. Gesamthaft summiere sich die Unterstützung der
Familie (inkl. B____) innert der zweieinhalbjährigen Bezugsdauer auf insgesamt CHF 212'000.–.
Damit finde die durch das Migrationsamt gestellte negative Zukunftsprognose in
dieser Entwicklung zumindest bisher Bestätigung. Aufgrund vorgenommener
Abklärungen bei der Sozialhilfe und dem Arbeitsintegrationszentrum (AIZ) folgerte
die Vorinstanz, dass die Negativprognose des Migrationsamts weiter Gültigkeit
habe und es auch weiterhin nicht ersichtlich sei, inwiefern der Rekurrent den
Unterhalt seiner Familie künftig ohne Inanspruchnahme der öffentlichen Fürsorge
sicherstellen könne. Von einem Übergangszeitraum könne mittlerweile jedenfalls
nicht mehr die Rede sein, vielmehr sei seine Integration in den schweizerischen
Arbeitsmarkt aus diversen Gründen (Alter, mangelnde Berufserfahrung auf dem
schweizerischen Arbeitsmarkt, Nichtanerkennung seiner Pilotenlizenz in der
Schweiz, Knieoperation) nach wie vor nicht absehbar. Daneben sei ihm
vorwerfbar, dass er beim Erlernen der deutschen Sprache zunehmend weniger
Engagement zeige. Zudem entstehe nicht der Eindruck, der Rekurrent würde eine
Aufnahme einer Erwerbstätigkeit konsequent anstreben; geltend gemachte Bewerbungsbemühungen
seien auch nicht belegt. Da die Geburt der jüngsten Tochter inzwischen mehrere
Monate her sei und die Kinderbetreuung ebenso von der nicht berufstätigen
Ehefrau übernommen werden könne, bilde dies auch kein Grund für die
unterlassene Stellensuche.
3.1 In
formeller Hinsicht macht der Rekurrent vorab geltend, der angefochtene
Entscheid verletze den Anspruch auf rechtliches Gehör. Das JSD habe am 8. Dezember
2017 Abklärungen bei der Sozialhilfe getätigt und am 11. Dezember 2017 Akten
des AIZ angefordert, ohne dass der Rekurrent Gelegenheit erhalten habe,
vorgängig zur diesen Beweiserhebungen Stellung zu nehmen. Der angefochtene Entscheid
stütze sich aber schwergewichtig auf diese Abklärungen, obwohl diese den
schriftlichen Verlautbarungen des AIZ widersprechen würden.
3.2 Das
rechtliche Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung (BV, SR 101)
dient einerseits der Sachaufklärung, andererseits stellt es ein
persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheides dar,
welcher in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreift. Dazu gehört insbesondere
das Recht des Betroffenen, sich vor Erlass eines solchen Entscheides zur Sache
zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen,
mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung
wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum
Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu
beeinflussen (statt vieler: BGE 135 II 286 E. 5.1 S. 293).
Der Gehörsanspruch
ist formeller Natur und seine Verletzung führt im Regelfall ungeachtet der
materiellen Begründetheit des Rechtsmittels zur Aufhebung des angefochtenen
Entscheids (BGE 137 I 195 E. 2.2 S. 197,
135 I 187 E. 2.2 S. 190). Eine nicht besonders
schwerwiegende Verletzung des Gehöranspruchs kann aber ausnahmsweise geheilt
werden, wenn das rechtliche Gehör vor einer Rechtsmittelinstanz nachgeholt
wird, die sowohl in tatsächlicher als auch in rechtlicher Hinsicht über
dieselbe Überprüfungsbefugnis verfügt wie die Vorinstanz
(BGE 137 I 195 E. 2.3.2 S. 197, 133 I 201
E. 2.2 S. 204 f.; vgl. Rhinow/Koller/Kiss/Thurnherr/Brühl-Moser,
a.a.O., Rz. 314). Selbst bei schwerwiegenden Verletzungen ist nach der
bundesgerichtlichen Rechtsprechung eine Heilung möglich, wenn die Rückweisung
an die Vorinstanz zu unnötigen Verzögerungen des Verfahrens führen würde, die
mit dem (der Anhörung gleichgestellten) Interesse der betroffenen Partei an
einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (VGE
VD.2019.221 vom 19. Juni 2019 E. 2.1; BGE 136 V 117
E. 4.2.2.2 S. 126 f.).
3.3 Die
Vorinstanz hat am 8. Dezember 2017 telefonisch Auskunft bei der Sozialhilfe
betreffend Unterstützung, Wohnung, Schulden und Ablösungsperspektive des
Rekurrenten eingeholt. Weiter hat sie beim AIZ das Verlaufsprotokoll zur
sprachlichen und beruflichen Integration des Rekurrenten verlangt, das am 11.
Dezember 2017 eingegangen ist. Bis zum vorinstanzlichen Entscheid vom 6.
Februar 2018 sind in den Verfahrensakten keine weiteren Schriftenwechsel mit
dem Rekurrenten bzw. dessen Vertreter ersichtlich. Aus dem Inhalt und der Funktion
des Akteneinsichtsrechts als Teil des Anspruchs auf rechtliches Gehör folgt
jedoch, dass grundsätzlich sämtliche beweiserheblichen Akten den Beteiligten
gezeigt werden müssen, sofern darauf abgestellt wird (BGE 115 V 297 E. 2e S.
302). Die Betroffenen können sich nur dann wirksam zur Sache äussern, wenn
ihnen die Möglichkeit eingeräumt wird, die Unterlagen einzusehen, auf die sich
die Behörde bei ihrer Entscheidung stützt. Zieht die Vorinstanz neue Akten bei,
auf die sie abstellen möchte, ist sie verpflichtet, die Parteien über den
Aktenbeizug zu informieren. Die Einsicht in die Akten, die für ein bestimmtes
Verfahren erstellt oder beigezogen wurden, kann auch nicht mit der Begründung
verweigert werden, die fraglichen Akten seien für den Verfahrensausgang
belanglos (BGE 132 V 387 E. 3 S. 388). Vorliegend hat die Vorinstanz sogar
massgeblich auf die neu beigezogenen Informationen abgestellt, wobei sie sie teilweise
nur einseitig zitiert hat (Entscheid des JSD S. 11–14). Sie erwog, dass
entgegen dem Schreiben des AIZ vom 19. Mai 2017, in welchem dem Rekurrenten mit
dem Erreichen des Deutschniveaus B2 eine gute Ausgangslage für die Integration
auf dem Arbeitsmarkt sowie eine aktive, motivierte und pünktlich Kursteilnahme
attestiert wurde, das gesamte Verlaufsprotokoll des AIZ ein weniger positives
Bild ergebe. Darin entstehe nicht der Eindruck, der Rekurrent würde eine Aufnahme
einer Erwerbstätigkeit – und sei es auch nur eine Teilzeit- oder Temporärstelle
in einem Bereich, für den er eigentlich überqualifiziert ist – konsequent anstreben.
Dies zeige sich etwa dadurch, dass er sich die Ausübung gewisser Tätigkeiten
(Service, Gastronomie) nach eigenen Angaben nach wie vor schwer vorstellen könne
(Entscheid des JSD E. 15). Dabei klammert die Vorinstanz aus, dass der
Rekurrent dem AIZ mitteilte, dass er offen sei für verschiedene handwerkliche
Arbeiten. Er sehe sich zwar weniger in der Reinigung und Gastronomie, könne
sich aber als Fahrer, im Lager oder als Hilfsarbeiter eine Arbeit vorstellen
(Verlaufsprotokoll S. 13). Angesichts der weitgehenden Bedeutung der
zusätzlichen Sachverhaltsabklärung wäre die Möglichkeit zur Stellungnahme für
den Rekurrenten umso wichtiger gewesen. Indem das Justiz- und Sicherheitsdepartement
dem Rekurrenten keine Gelegenheit gewährt hat, vorgängig zu diesen
Beweiserhebungen Stellung zu nehmen, hat sie seinen Anspruch auf rechtliches
Gehör verletzt.
3.4 Im
Rahmen des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens hat der Rekurrent nun Kenntnis
der vollständigen Akten erhalten. Zur Vermeidung unnötiger Verfahrensverzögerungen
sowie angesichts des Ausgangs des vorliegenden Verfahrens kann die
Gehörsverletzung hiermit geheilt werden.
4.1 Der
Rekurrent rügt weiter, das Migrationsamt habe eine Praxisänderung vorgenommen, ohne
dass die Voraussetzungen hierfür gegeben seien. Aus dem Verfügungsrapport
Familiennachzug des Migrationsamts vom 28. Mai 2015 gehe hervor, dass gemäss
kantonaler Praxis Familiennachzugsgesuche von Schweizer Bürgern trotz
Sozialhilfeabhängigkeit bis anhin immer bewilligt worden seien mit der
Begründung, es könne ihnen grundsätzlich nicht zugemutet werden, ihr Familienleben
in einem anderen Land zu leben. Mit der Praxisänderung werde das
Gleichheitsgebot verletzt, da der Rekurrent anders behandelt würde, als dies
nach der alten Praxis der Fall gewesen wäre.
4.2 Der
Bereich Bevölkerungsdienste und Migration des Migrationsamts führt
diesbezüglich in seiner Stellungnahme an das Justiz- und Sicherheitsdepartement
vom 17. Juni 2016 aus, dass die gerügte Praxisänderung im Zusammenhang mit dem
Familiennachzug von Auslandschweizern angemessen sei. Der Gesetzgeber hätte keinen
Pauschalverweis auf die Widerrufsgründe gemacht (Art. 51 Abs. 1 AuG),
wenn er Einschränkungen des Familiennachzugs bei Schweizern abgelehnt hätte.
Folglich sei eine Rechtsgrundlage für die Ablehnung des Familiennachzugs
vorhanden, die für die Behörde gemäss Art. 190 BV massgebend sei.
Die Vorinstanz
erachtete den Anlass zur Praxisänderung als nachvollziehbar angesichts der
hängigen Dossiers, wonach sich innert der gleichen Zeitspanne mehrere salvadorianische
Auslandschweizer im Kanton Basel-Stadt niederliessen, Sozialhilfe bezogen und
Familiennachzugsgesuche stellten, obwohl aufgrund der Umstände teilweise eine
Wohnsitznahme in einem anderen Kanton naheliegender gewesen wäre. Da sich die beschriebene
bisherige kantonale Praxis der vorbehaltlosen Zulassung trotz Sozialhilfeabhängigkeit
an der Grenze dessen bewege, was mit den gesetzlichen Anforderungen vereinbar
erscheine, bestehe kein Anspruch auf Fortführung einer solchen Praxis. Vielmehr
stelle die bessere Erkenntnis der "ratio legis" einen ernsthaften
sachlichen Grund dar, aufgrund dessen die Änderung einer etablierten Praxis
angezeigt sei.
4.3. Eine
Praxisänderung ist zulässig, wenn ernsthafte und sachliche Gründe für die neue
Praxis sprechen, die Änderung grundsätzlich erfolgt, das Interesse an der
richtigen Rechtsanwendung gegenüber demjenigen an der Rechtssicherheit
überwiegt und die Praxisänderung keinen Verstoss gegen Treu und Glauben
darstellt (Häfelin/Müller/Uhlmann,
Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. Aufl., Zürich 2016, N 589 ff.). Frühere
– allenfalls fehlerhafte – Entscheide sollen nicht als Richtschnur für alle
Zeiten Geltung haben müssen (BGE 139 II 49 E. 7.1 S. 61, 122 II 446 E. 4a S.
451; BGer 4A_62/2012 vom 18. Juni 2012 E. 3). Zwar erfordert das aus Art. 8
Abs. 1 BV fliessende Gleichbehandlungsgebot, dass juristische Sachverhalte nach
Massgabe ihrer Gleichheit gleich zu behandeln sind. Demgegenüber besteht
grundsätzlich kein Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht, ausser die Behörde
gebe zu erkennen, dass sie auch in Zukunft nicht von ihrer ständigen
gesetzwidrigen Praxis abzuweichen gedenke (Häfelin/Haller/Keller/Thurnherr,
Schweizerisches Bundesstaatsrecht, 9. Aufl., Zürich 2016, N 771 f.). Dies
ist vorliegend gerade nicht der Fall. Wie die von der Vorinstanz dargelegten Vergleichsfälle
zeigen (act. 13), hat das Migrationsamt auch in anderen ähnlichen Fällen
das Familiennachzugsgesuch nicht bewilligt. Sodann stellt die bessere
Erkenntnis der Ratio des Gesetzes einen ernsthaften sachlichen Grund dar,
aufgrund dessen die Änderung einer etablierten Praxis angezeigt sein kann (BGE
144 III 175 E. 2 S. 178, 137 III 352 E. 4.6 S. 360; Müller/Schefer, Grundrechte in der
Schweiz, 4. Aufl., Bern 2008, S. 676). Es ist durchaus korrekt, dass auch
Nachzugsgesuche von Schweizer Bürgern nicht einfach vorbehaltslos zu genehmigen
sind, sondern im Einzelfall auf das Vorliegen von Widerrufsgründen gemäss Art.
51 Abs. 1 AuG in Verbindung mit Art. 63 AuG überprüft werden. Dabei kann
nicht pauschal eine Genehmigung oder Nichtgenehmigung erfolgen, sondern muss immer
eine Einzelfallabwägung vorgenommen werden. Unter diesen Umständen ist
vorliegend keine Ungleichbehandlung ersichtlich.
5.1 In
der Sache macht der Rekurrent geltend, die Vorinstanz habe zu Unrecht auf die
Sozialhilfebeiträge der gesamten Familie abgestellt, ohne abzuklären, welche
Unterstützung die Ehefrau bezogen habe. Anders als die Beschwerdeführer im
zitierten Bundesgerichtentscheid (BGer 2C_1160/2013 vom 11. Juni 2014), in
welchem bezüglich des Widerrufs einer Aufenthaltsbewilligung wegen Sozialhilfe
eine Familie als wirtschaftliche Einheit betrachtet und die Unterstützung der
Gesamtfamilie der beurteilten Ehefrau angerechnet wurde, seien der Rekurrent
und seine beiden Kinder E____ und F____ Schweizer Bürger und können somit auch
bei fortlaufendem Sozialhilfebezug nicht weggewiesen werden. Blieben die
unterstützten Personen trotz eines allfälligen Bewilligungswiderrufs in der
Schweiz, sei dies bei der Beurteilung des öffentlichen Interesses massgebend,
denn nur die zusätzliche Belastung der Sozialhilfe begründe das öffentliche
Interesse.
Der
Widerrufsgrund von Art. 63 Abs. 1 lit. c AuG sei zudem nicht erfüllt, da die Sozialhilfeabhängigkeit
der Ehefrau nicht dauernd und erheblich sei. Der Widerruf setze voraus, dass
ihr – und nicht ihrem Schweizer Ehemann – aufgrund ihres eigenen persönlichen
Verhaltens eine schlechte Prognose abgegeben werden muss. Prognostisch dürfe
jedoch nicht berücksichtigt werden, dass sie als Mutter eines Säuglings und
eines Kleinkindes momentan keine Stelle antreten und sich von der Sozialhilfe ablösen
könne.
5.2 Gestützt
auf das Urteil des Bundesgerichts 2C_1160/2013 vom 11. Juni 2014 stellte die Vorinstanz
für die Beurteilung der massgeblichen Fürsorgeleistungen nicht nur auf
jene Beträge ab, die aufseiten der nachzuziehenden Familienmitglieder anfallen,
sondern betrachtete die Ehegatten als wirtschaftliche Einheit. Dies ergebe sich
auch aus dem Wortlaut von Art. 63 Abs. 1 lit. c AuG, wonach auch
Sozialhilfeabhängigkeit von Familienmitgliedern, für die die betreffende
ausländische Person zu sorgen hat, zu berücksichtigen ist. Eine solche
Unterstützungspflicht bestehe gemäss Art. 159 des Schweizerischen
Zivilgesetzbuchs (ZGB, SR 210) zwischen den Ehegatten. Insgesamt habe sich die
Unterstützung der gesamten Familie vom Mai 2015 bis zum vorinstanzlichen
Entscheid am 6. Februar 2018 auf CHF 212'000.– belaufen, was erheblich
sei.
5.3 Grundsätzlich
müssen die Widerrufsgründe gemäss Art. 63 in Verbindung mit Art. 51 Abs. 1 AuG
bei derjenigen Person vorliegen, die einen Bewilligungsanspruch geltend macht,
d.h. beim Ehegattennachzug beim nachzuziehenden Ehegatten (BGer 2C_847/2009 vom
21. Juli 2010 E. 3.2; Spescha in:
Spescha et al., Migrationsrecht, 4. A., Zürich 2015, Art. 51 AuG N. 3 und 8). Allerdings
sieht der Widerrufsgrund von Art. 63 Abs. 1 lit. c AuG nicht nur vor, dass ein
Widerruf möglich ist, wenn die ausländische Person selbst Sozialhilfe bezieht.
Vielmehr reicht es nach dem klaren Gesetzeswortlaut bereits aus, wenn Personen,
für die diese "zu sorgen hat", auf Sozialhilfe angewiesen sind.
Betroffenen Ausländern ist diesfalls zwar nicht vorzuwerfen, selbst
sozialhilfeabhängig zu sein. Jedoch kann ihnen immer noch vorgeworfen werden,
ihren familienrechtlichen Unterstützungspflichten nicht ausreichend
nachgekommen zu sein, indem sie z. B. als Ehegatten oder Eltern nicht im Rahmen
ihrer Möglichkeiten für den gebührenden Unterhalt ihrer Familien sorgen (vgl.
Art. 163 ff. und 276 ff. ZGB; vgl. VGer ZH VB.2014.00487 vom 29. Oktober 2014
E. 3.1.3).
Das
Bundesgericht hielt im zitierten Entscheid fest, dass sich das Erwerbsverhalten
der Ehegatten auf den jeweils anderen Partner durchschlage: Seien sie als Paar
unterstützungsbedürftig, gelten beide Partner als sozialhilfeabhängig, weil sie
einander finanziellen Beistand schulden (BGer 2C_1160/2013 vom 11. Juli 2014 E. 5.1).
Allerdings handelte es sich in diesem Fall bei beiden Ehegatten um Ausländer.
Die vorliegende Konstellation unterscheidet sich davon, da der Ehemann sowie
die beiden gemeinsamen Kinder Schweizer Bürger sind. In Anbetracht des Ziels
des infrage stehenden Widerrufsgrund, eine weitergehende (künftige) Belastung
der öffentlichen Wohlfahrt zu vermeiden, muss daher berücksichtigt werden, dass
dieser Teil der Familie auch bei einer Nichtgewährung des Familiennachzugs der
Ehefrau und Mutter weiterhin Anspruch auf wirtschaftliche Unterstützung hat.
Dies hat Auswirkung auf die Gewichtung des öffentlichen Interesses.
Eine
Verweigerung des Nachzugs kann unverhältnismässig erscheinen, wenn inskünftig
damit zu rechnen ist, dass der nachzuziehende Ehegatte seine eigene
Arbeitskraft ausschöpfen und mit seinem Erwerbseinkommen zumindest zu einer
signifikanten Reduktion der Sozialhilfeabhängigkeit beitragen wird: Diesfalls
wäre die Sozialhilfeabhängigkeit dem nachzuziehenden Ehegatten nicht
vorzuwerfen und würde ein Familiennachzug die öffentlichen Finanzen nicht be-,
sondern vielmehr entlasten, selbst wenn eine teilweise Sozialhilfeabhängigkeit der
Familie fortbestehen würde (vgl. VGer ZH VB.2019.00128 vom 17. April 2019
E. 2.1.4).
5.4 Zu
prüfen ist demnach, ob die Vorinstanzen zu Recht von einer negativen Prognose
der Fürsorgeabhängigkeit der Ehefrau ausgehen. In diesem Zusammenhang ist
festzuhalten, dass sich der angefochtene Entscheid hauptsächlich mit der Situation
des Rekurrenten befasst. Bezüglich der Ehefrau des Rekurrenten hielt die
Vorinstanz lediglich fest, dass sich eine Erwerbsaufnahme von Frau D____ zum
heutigen Zeitpunkt aufgrund der familiären Situation und der weiterhin kaum
vorhandenen Sprachkenntnisse als ebenso wenig absehbar erweise wie beim
Rekurrenten, zumal bei ihr keine Belege für die geltend gemachte
Berufsausbildung sowie für frühere Berufserfahrung vorliegen würden.
Die Ehefrau des
Rekurrenten ist 32 Jahre alt und verfügt als Psychologin über eine gute
Ausbildung aus ihrem Heimatland. Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung kann bei jungen und gut ausgebildeten Ausländern in der Regel
erwartet werden, dass sie sich in der Schweiz zurechtfinden und innert
nützlicher Frist eine Erwerbstätigkeit aufnehmen können, selbst wenn sie mit
den hiesigen Verhältnissen noch nicht vertraut sind (BGer 2C_184/2018 vom
16. August 2018 E. 2.4). Laut der Vorinstanz werde die
Alternative, dass bei Gewährung des Familiennachzugs grundsätzlich auch die
Ehefrau zum Unterhalt der Familie beitragen könne, vom Rekurrenten nur in sehr
allgemeiner Weise geltend gemacht.
Inzwischen sind
die Kinder vom Rekurrenten und seiner Frau sechs und zwei Jahre alt. Damit
stellt sich die familiäre Situation anders dar als beim vorinstanzlichen
Entscheid, als F____ noch ein Säugling war. Heute können die Betreuungsaufgaben
vermehrt vom Rekurrenten übernommen werden. Dieser begründet seine fehlende
Stellensuche schliesslich auch damit, dass er sich innerfamiliären
Betreuungsaufgaben widme. Immerhin konnte er in der Zwischenzeit per 1.
Dezember 2018 eine Stelle zu 50% bei der Sozialfirma […] AG antreten, wobei er
daneben familiären Pflichten nachkommen könnte. Entgegen der Auffassung der
Vorinstanz kann daher nicht von vornherein ausgeschlossen werden, dass der
Ehemann die Kinderbetreuung übernimmt und damit der Ehefrau eine
Erwerbstätigkeit möglich ist. Mittlerweile hat die Ehefrau im Verlauf
des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens zumindest eine Bestätigung von G____
eingereicht, wonach sie ab dem 1. Juni 2018 für Gelegenheitsarbeit als Kinderbetreuerin
zu einem Stundenlohn von CHF 25.– eingestellt wurde. Mit
Präsidialverfügung vom 20. Juni 2018 wurde ihr der Antritt der Stelle als
Kinderbetreuerin bei der G____ bewilligt. Mangels andereslautenden
Informationen muss davon ausgegangen werden, dass sie nun zumindest
stundenweise arbeitet. Auch wenn sie damit noch längst nicht von der
Sozialhilfe abgelöst werden kann, zeigt es mindestens ihre Arbeitsbereitschaft.
Auch gemäss der Einschätzung der Sozialhilfe besteht eine gewisse
Grundmotivation zur Integration in der Schweiz, zumal sie ebenfalls aus El
Salvador eine Berufsausbildung mitbringe (vgl. Vorakten, Aktennotiz vom
8. Dezember 2017). Bis jetzt sind die Deutschkenntnisse der Ehefrau des
Rekurrenten zwar noch mangelhaft, sie wurde aber aufgrund des unsicheren Aufenthaltsstatus
auch nicht gefördert. Angesichts ihrer Ausbildung als Psychologin und ihres
Alters darf aber erwartet werden, dass sie bei Absolvieren von Deutschkursen innerhalb
nützlicher Frist entsprechende Fortschritte macht. Folglich ist der Ehefrau eine vermehrte Erwerbstätigkeit
zuzumuten. Sollte sie in der Schweiz einer Arbeit nachgehen können,
dürfte zumindest ihr Teil der Bedürftigkeit bald dahinfallen.
5.5
5.5.1 Diese Umstände sind für die
Prüfung der Verhältnismässigkeit massgeblich. Bei der Verhältnismässigkeitsprüfung
nach Art. 96 AuG sind insbesondere die Schwere des Verschuldens,
der Grad der Integration bzw. die Dauer der bisherigen Anwesenheit sowie die
dem Betroffenen und seiner Familie drohenden Nachteile zu berücksichtigen (BGE
135 II 377 E. 4.3 S. 381 f.).
5.5.2 Es ist unbestritten, dass der
Rekurrent und seine drei Kinder in der Schweiz aufenthaltsberechtigt sind und
dass die fünfköpfige Familie zusammen in einer intakten Beziehung lebt. Damit
haben der Rekurrent und seine Ehefrau ein schutzwürdiges Interesse daran, dass
die Ehefrau zwecks Pflege des Familienlebens bei ihrem Mann und den Kindern
verbleiben kann. Grundsätzlich wäre es auch möglich, dass die Familie zusammen
in El Salvador lebt. Wie die Vorinstanz zu Recht ausführte, ist
der Rekurrent in El Salvador geboren und sozialisiert worden, weshalb man von einem
umfassenden Beziehungsnetz im Geburtsland ausgehen kann. Auf der anderen Seite
ist noch keine starke Verbundenheit zur Schweiz zu erkennen und der Rekurrent
bekundet Mühe damit, seinen finanziellen Verpflichtungen hier nachzukommen. Die
Vorinstanz folgerte, dass gegenwärtig vonseiten des Rekurrenten keine
Bemühungen zur Stellensuche belegt sind. Inwieweit
dem Ehemann die Sozialhilfeabhängigkeit vorzuwerfen ist, kann im vorliegenden
Verfahren indessen offenbleiben. Die Ehefrau hat die Sozialhilfeabhängigkeit
jedenfalls nicht verschuldet. Bei der Einreise in die Schweiz war der Sohn erst
rund 1,5 Jahre alt und nach der Geburt der Tochter im Oktober 2017 war sie als
Mutter auch aus sozialhilferechtlicher Sicht nicht verpflichtet, eine
Arbeitsstelle anzutreten. Dass sie in dieser Situation ihren familienrechtlichen
Unterstützungspflichten nicht genügend nachgekommen sei, kann ebenfalls nicht
behauptet werden.
Die
Familie befindet sich nun seit Mai 2015 in Basel. Es ist dem Rekurrenten nicht
anzulasten, dass das Verfahren lange gedauert hat und bereits bis zum
vorinstanzlichen Entscheid zwei Jahre seit der Verfügung vergangen sind.
Inzwischen besucht der Sohn E____ in Basel den Kindergarten. Auch wenn nach
bundesgerichtlicher Rechtsprechung für Kinder im anpassungsfähigen Alter der
Umzug in ein anderes Land bzw. die Heimat zusammen mit der Inhaberin oder dem
Inhaber der elterlichen Sorge bzw. dem Hauptbetreuungsanteil grundsätzlich
zumutbar ist (BGE 143 I 21 E. 5.4 S. 28 f., 142 III 612 E. 4.1 S. 614), ist
vorliegend hervorzuheben, dass die Kinder bei ihren verheirateten Eltern mit
gemeinsamer elterlicher Sorge leben und momentan von beiden betreut werden. Bei
der Interessenabwägung ist dem Kindeswohl und dem grundlegenden Bedürfnis des Kindes
Rechnung zu tragen, in möglichst engem Kontakt mit beiden Elternteilen
aufwachsen zu können (Urteil des EGMR El Ghatet gegen Schweiz, §§ 27, 28 und
46¸Grabenwarter/Pabel, Europäische
Menschenrechtskonvention, 6. Aufl., Basel 2016, § 22 N. 46 mit Hinweisen; vgl. auch
BGE 142 III 481 E. 2.3 ff. S. 485 ff.). Schliesslich darf im vorliegenden
Fall berücksichtigt werden, dass sich die aussereheliche Tochter B____
offensichtlich schulisch erfolgreich integriert hat und nächstes Jahr die
Matura hier macht. Zwar kann sie sich aufgrund ihrer Volljährigkeit nicht auf
Art. 8 EMRK berufen, der nur die Beziehungen innerhalb der Kernfamilie, d.h.
der Gemeinschaft von Ehegatten und minderjährigen Kindern schützt (BGE 135 I
143 E. 1.3.2 S. 146). In diesem wichtigen Lebensabschnitt ist eine
Unterstützung im familiären Umfeld aber von grosser Bedeutung. Schliesslich ist darauf hinzuweisen,
dass sich der Gesundheitszustand des Rekurrenten verschlechtert hat. Er musste
sich Operationen am Rücken, Darm und am Knie unterziehen. Aufgrund einer
Atrophie am rechten und einem Makulaödem am linken Augen sind zur Vermeidung
einer Erblindung häufige Augenärztliche Kontrollen nötig (vgl. act. 9 Bericht
von Dr. med. [...] vom 25. Mai 2018 sowie vom Augenzentrum Basel vom
30. Mai 2018). Auch wenn dem Rekurrenten alleine zuzumuten wäre, seiner
Ehefrau nach El Salvador zu folgen, ist die Situation aufgrund der zwei Kleinkinder
und der Tochter, die kurz vor dem Abschluss des Gymnasiums steht, anders zu
beurteilen. Damit unterscheidet sich der Fall auch von dem von der Vorinstanz
genannten Vergleichsfall, in dem während der Verfahrensdauer die vorübergehende Trennung eines Ehepaares ohne Kinder als
zulässig erachtet wurde (VGE VD.2016.163 vom
26. August 2016). Zudem war in dieser Konstellation der nachzuziehende
Ehemann in seinem Herkunftsland bisher nie einer Erwerbstätigkeit nachgegangen.
Angesichts des Gesundheitszustandes des Rekurrenten, besonders
aber aufgrund des Kindeswohls liegen im zu beurteilenden Fall gewichtige
private Interessen am Verbleib aller Familienmitglieder zusammen in der Schweiz
vor.
5.5.3 Gegen
die Bewilligung des Nachzugs der Ehefrau des Rekurrenten spricht das
öffentliche Interesse an der Durchsetzung einer restriktiven
Einwanderungspolitik (vgl. dazu BGE 135 I 143 E. 2.2 S. 147; VGE VD.2017.197
vom 19. Dezember 2017 E. 4.2.2.1, VD.2016.31 vom 26. August 2016 E. 4.2.2,
VD.2011.115 vom 24. Oktober 2011 E. 2.1.1). Daneben müssen im vorliegenden
Fall aber weitere besondere, namentlich ordnungs- oder
sicherheitspolizeiliche Gründe vorliegen, um zu rechtfertigen, dass den beiden
Kleinkindern mit Schweizer Bürgerrecht, die Möglichkeit genommen wird, mit
ihren verheirateten Eltern, die über das gemeinsame Sorgerecht verfügen,
zusammenzuleben. Eine fortgesetzte und erhebliche Sozialhilfeabhängigkeit kann
dem Verbleib des ausländischen Elternteils eines Schweizer Kindes nur
entgegenstehen, wenn keine Änderung absehbar erscheint (vgl. BGE 137 I 247
E. 5.2.5 S. 256). Dies ist vorliegend nicht der Fall, auch wenn es sich
dabei um einen Grenzfall handelt. Angesichts des Umstands, dass die Schweizer
Familienmitglieder weiterhin unterstützungsberechtigt sind, wiegen die
finanziellen Interessen auch nicht besonders schwer. Verbleiben der Rekurrent
und die Kinder in der Schweiz, lässt sich ihre Fürsorgeabhängigkeit ohnehin
nicht vermeiden, bei einer Rückkehr nach El Salvador allenfalls lediglich
reduzieren. Unter der Voraussetzung, dass die Ehefrau in absehbarer Zeit einer
Erwerbstätigkeit nachgeht, sind die öffentlichen Interessen an der Ablehnung
des Familiennachzugsgesuchs folglich nicht besonders schwer zu gewichten.
5.5.4 Bei
der Abwägung der vorstehend dargelegten Interessen überwiegen die Interessen an
der Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung für die Ehefrau des Rekurrenten die
entgegenstehenden öffentlichen Interessen knapp. Folglich ist die Abweisung des
Gesuchs um Familiennachzug unverhältnismässig und hat der Rekurrent Anspruch
auf Bewilligung des Nachzugs seiner Ehefrau. Es ist jedoch klar darauf
hinzuweisen, dass diese Schlussfolgerung unter der Prämisse einer vermehrten
Erwerbstätigkeit der Ehefrau erfolgt, mit der sie ihren eigenen Existenzbedarf
sowie einen den gesamten familiären Umständen angemessenen Anteil des Bedarfs
ihrer Kinder zu decken im Stande ist. Würde sich dies nicht bestätigen,
bestünde die Möglichkeit, im Rahmen einer neuen Interessenabwägung die Aufenthaltsbewilligung
allenfalls zu widerrufen oder nicht mehr zu verlängern, wessen sich der
Rekurrent und seine Ehefrau bei der Gestaltung ihres weiteren Aufenthalts im
Land bewusst sein müssen (vgl. BGE 137 I 247 E. 5.2.5 S. 256).
6.1 Insgesamt
ist der Rekurs gutzuheissen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind für
das verwaltungsgerichtliche Rekursverfahren keine Verfahrenskosten zu erheben
und ist dem Rekurrenten eine Parteientschädigung zulasten des JSD zuzusprechen
(vgl. § 30 Abs. 1 VRPG). Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege wird damit gegenstandslos.
6.2 Für
die Höhe der Parteientschädigung kann auf die Honorarnote des Rechtsvertreters
des Rekurrenten vom 19. Juni 2018 abgestellt werden. Dementsprechend ist ihm
ein Aufwand von 16.83 Stunden zu CHF 250.– sowie Auslagen von insgesamt
CHF 72.45, zuzüglich Mehrwertsteuer, zu entschädigen. Angesichts des bereits
grosszügig berechneten Aufwands für die Eingaben bis zum 19. Juni 2018 sind die
weiteren Aufwendungen für das Lesen der Stellungnahme des JSD vom 25. September
2018 sowie das Verfassen der fakultativen Stellungnahme vom 7. Januar 2019
nicht weiter zu entschädigen.
Demgemäss
erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):
://: In Gutheissung des Rekurses werden die Verfügung
des Migrationsamts vom 10. Februar 2016 sowie Disp.-Ziff. 3 des Entscheids
des Justiz- und Sicherheitsdepartements vom 6. Februar 2018 aufgehoben, das
Gesuch des Rekurrenten um Familiennachzug gutgeheissen und das Migrationsamt
angewiesen, der Ehefrau des Rekurrenten eine Aufenthaltsbewilligung zum
Verbleib bei ihrem Ehemann zu erteilen.
Für das verwaltungsgerichtliche Verfahren werden keine
Kosten erhoben.
Das Justiz- und Sicherheitsdepartement hat dem
Rekurrenten für das verwaltungsgerichtliche Verfahren eine Parteientschädigung
von CHF 4'279.95 (inkl. Auslagen), zuzüglich 7,7 % MWST von CHF 329.55,
auszurichten.
Mitteilung an:
Rekurrent
Justiz- und Sicherheitsdepartement Basel-Stadt
Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt
Staatssekretariat für Migration (SEM)
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Gerichtsschreiberin
Dr. Michèle Guth
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die
Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14)
einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG
verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre
Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich
aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben,
sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.