Sozialversicherungsgericht
des Kantons Basel-Stadt
URTEIL
vom 3. September 2019
Mitwirkende
Dr. G. Thomi (Vorsitz), C. Müller,
MLaw M. Kreis
und
Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Dreyer
Parteien
A____
[...]
vertreten durch lic. iur. B____, Advokat,
[...]
Beschwerdeführer
SUVA, Rechtsabteilung
Fluhmattstrasse 1, Postfach,
6002 Luzern
vertreten durch MLaw C____,
Advokat,
[...]
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
UV.2018.40
Einspracheentscheid vom 4. September
2018
betreffend Unfallkausalität
Tatsachen
I.
a) A____ (Beschwerdeführer), geboren am [...] 1960, war
seit dem 19. April 1985 als Bauarbeiter für die D____ AG tätig und in dieser
Eigenschaft bei der SUVA unfallversichert. Am 2. März 2016 fuhr ihm ein Personenwagen
beim Absperren einer Baustelle über den rechten Fuss. Er stürzte und prallte
mit der rechten Schulter auf dem Boden auf (vgl. die Unfallmeldung [SUVA-Akte 1];
siehe auch den Polizeibericht [SUVA-Akte 7]). Die im E____spital [...] am 2./3. März
2016 angefertigten Röntgenaufnahmen (Röntgen Unterschenkel/Fuss/OSG rechts, CT Sprunggelenk/Fuss
rechts, Röntgen Schultergelenk) brachten keine traumatischen Frakturen oder Luxationen
zum Vorschein (vgl. SUVA-Akten 33 und 35). Der Beschwerdeführer wurde noch
am selben Tag wieder aus dem Spital entlassen (vgl. den Austrittsbericht vom 6.
März 2016; SUVA-Akte 38). Die in der Folge am 5. April 2016 vorgenommene
Arthrografie des rechten Schultergelenks und die MRI-Arthrografie der rechten
Schulter brachten pathologische Veränderungen zum Vorschein (vgl. SUVA-Akte
34). Unter Analgesie und Physiotherapie besserten sich die Schulterbeschwerden
rechts dahingehend, dass der Beschwerdeführer am 16. Mai 2016 seine Arbeit im
Tiefbau wieder zu 100 % aufnahm (vgl. implizit SUVA-Akte 39).
b) Anfangs 2017 klagte der Beschwerdeführer über
zunehmende Schulterbeschwerden rechts (vgl. u.a. SUVA-Akte 36 und 37). Es
wurden in der Folge weitere medizinische Untersuchungen veranlasst (vgl. u.a.
SUVA-Akte 40). Die SUVA traf überdies zusätzliche Abklärungen zum
Unfallhergang/Sturz vom 2. März 2016 (vgl. SUVA-Akte 43). Am 3. August 2017
äusserte sich der Kreisarzt der SUVA, Dr. F____ (vgl. SUVA-Akte 45). Mit
Schreiben vom 4. August 2017 teilte die SUVA dem Beschwerdeführer mit, der Status
quo sine sei spätestens am 2. August 2017 erreicht gewesen. Man werde die
Versicherungsleistungen per 31. August 2017 einstellen (vgl. SUVA-Akte 46). Am
9. Oktober 2017 wurde im E____spital [...] eine Arthro-MRI-Untersuchung der
rechten Schulter vorgenommen (vgl. SUVA-Akten 53 und 80). Es wurde in der Folge
eine Schulteroperation geplant. Der Beschwerdeführer liess der SUVA einen
Bericht des E____spitals vom 9. November 2017 zukommen (vgl. SUVA-Akte 58). Am
11. Dezember 2017 wurde er an der rechten Schulter operiert (vgl. den
OP-Bericht; SUVA-Akte 64).
c) Veranlasst durch den Bericht des E____spitals vom 9.
November 2017 (SUVA-Akte 58, S. 2 ff.) traf die SUVA weitere medizinische Abklärungen.
Zunächst holte sie von Prof. Dr. G____ die radiologische Beurteilung vom 22.
Dezember 2017 (SUVA-Akte 71) ein. In der Folge gab Dr. F____ die ärztliche
Beurteilung vom 28. Dezember 2017 (SUVA-Akte 73) ab. Am 1. Januar 2018 äusserte
sich das E____spital nochmals (vgl. SUVA-Akte 74). Mit Verfügung vom 15. Januar 2018
(SUVA-Akte 77) hielt die SUVA an ihrem Einstellungsentscheid (Schreiben vom 4.
August 2017) fest. Hiergegen erhob der Beschwerdeführer am 8. Februar 2018
Einsprache (vgl. SUVA-Akte 81). Daraufhin holte die SUVA bei PD Dr. H____ die
chirurgische Beurteilung vom 7. August 2018 (SUVA-Akte 95) ein. Mit Einspracheentscheid
vom 4. September 2018 (SUVA-Akte 96) wies sie die Einsprache des Beschwerdeführers
ab.
II.
a) Hiergegen hat der Beschwerdeführer am 8. Oktober 2018
Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt erhoben. Er beantragt,
es sei die SUVA zu verpflichten, ihm die gesetzlichen Leistungen für die
Schulterverletzung (Heilungskosten, Taggelder, Integritätsentschädigung) auszurichten.
Eventualiter sei ein unabhängiges Gutachten, insbesondere zur Frage der
Unfallkausalität in Auftrag zu geben. Subeventualiter sei die Sache zur
Abklärung der weiteren Leistungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. In
verfahrensrechtlicher Hinsicht ersucht der Beschwerdeführer um Bewilligung des
Kostenerlasses.
b) Am 6. Dezember 2018 lässt er dem Gericht Unterlagen
betreffend das Kostenerlassgesuch zukommen.
c) Die SUVA (Beschwerdegegnerin) schliesst mit
Beschwerdeantwort vom 14. Dezember 2018 auf Abweisung der Beschwerde.
d) Der Beschwerdeführer hält mit Replik vom 15. Februar
2019 an seiner Beschwerde fest. Der Eingabe hat er eine Stellungnahme von PD
Dr. I____ vom 14. Februar 2019 beigelegt (Replikbeilage 7).
III.
Am 3. September 2019 findet die Beratung der Sache durch die
Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.
Entscheidungsgründe
1.1.
Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist
als einzige kantonale Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende
Streitigkeit (§ 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation
der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz], GOG; SG
154.100). Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus
Art. 58 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen
Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1).
1.2.
Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen
erfüllt sind, ist auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.
2.1.
Die Beschwerdegegnerin macht im Wesentlichen geltend, gestützt auf
die Einschätzung von Dr. F____ (Stellungnahmen vom 3. August 2017 und vom 28. Dezember
2017; SUVA-Akten 45 und 73) und von PD Dr. H____ (Beurteilung vom 7. August
2018; SUVA-Akte 95) sei davon auszugehen, dass die vom Beschwerdeführer geltend
gemachten Schulterbeschwerden rechts nicht mehr auf den Unfall vom 2. März 2016
zurückzuführen seien. Die Einstellung der Versicherungsleistungen per 31.
August 2017 sei daher als korrekt anzusehen (vgl. insb. die Beschwerdeantwort).
2.2.
Der Beschwerdeführer wendet hiergegen zur Hauptsache ein, auf die
Beurteilung von Dr. F____ könne nicht abgestellt werden. Vielmehr sei PD Dr. I____
zu folgen, der die Unfallkausalität der Schulterbeschwerden rechts bejahe (vgl.
insb. die Beschwerde; siehe auch die Replik).
2.3.
Zu prüfen ist daher im Folgenden, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht
gestützt auf die vorliegenden Unterlagen ab dem 31. August 2017 eine
Leistungspflicht in Bezug auf die beim Beschwerdeführer diagnostizierte
Schulterverletzung rechts verneint hat.
3.1. Gemäss Art. 6 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung
(UVG; SR 832.20) erbringt die Versicherung – soweit das Gesetz nichts anderes
bestimmt – Leistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und
Berufskrankheiten.
3.2.
Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt einen natürlichen
und adäquaten Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall und dem eingetretenen
Schaden voraus (BGE 142 V 435, 438 E. 1). Ursachen im Sinne des natürlichen
Kausalzusammenhanges sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der
eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise
oder nicht als zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend
dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs
nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache
gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen
mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der
versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit anderen Worten nicht
weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung
entfiele (BGE 129 V 177, 181 E. 3.1; BGE 129 V 402, 406 E. 4.3.1). Die Adäquanz
spielt im Sozialversicherungsrecht als rechtliche Eingrenzung der sich aus dem
natürlichen Kausalzusammenhang ergebenden Haftung des Unfallversicherers im
Bereich organisch objektiv ausgewiesener Unfallfolgen praktisch keine Rolle, da
sich hier die adäquate weitgehend mit der natürlichen Kausalität deckt (BGE 140
V 356, 358 E. 3.2).
3.3.
3.3.1. Gemäss Art. 36 Abs. 1 UVG werden insbesondere die Pflegeleistungen
und Kostenvergütungen sowie die Taggelder nicht gekürzt, wenn die Gesundheitsschädigung
nur teilweise Folge eines Unfalles ist.
3.3.2. Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer
gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine
Tatfrage, worüber das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung
nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden
Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs
genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 129 V 177, 181
E. 3.1).
3.3.3. Die Leistungspflicht des Unfallversicherers entfällt erst,
wenn der Unfall nicht mehr die natürliche und adäquate Ursache des
Gesundheitsschadens darstellt, wenn also Letzterer nur noch und ausschliesslich
auf unfallfremden Ursachen beruht. Dies trifft dann zu, wenn entweder der
(krankhafte) Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden
hat (status quo ante) oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach dem
schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften Vorzustandes auch ohne Unfall
früher oder später eingestellt hätte (status quo sine), erreicht ist (vgl. u.a.
Urteil des Bundesgerichts 8C_819/2016 vom 4. August 2017 E. 3.2.2. mit Hinweisen).
3.3.4. Das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von
unfallbedingten Ursachen einer körperlichen oder psychischen Beeinträchtigung muss
ebenso mit dem im Sozialversicherungsrecht allgemein üblichen Beweisgrad der
überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein. Die blosse Möglichkeit
nunmehr gänzlich fehlender ursächlicher Auswirkungen des Unfalles genügt nicht.
Hat der Unfallversicherer die Kausalität der im Anschluss an einen Unfall
aufgetretenen Beschwerden einmal anerkannt, trägt die Beweislast für deren
geltend gemachten Wegfall aufgrund des Erreichens des Status quo sine oder
allenfalls des Status quo ante – anders als bei der Frage, ob ein
leistungsbegründender Kausalzusammenhang überhaupt je gegeben war – nicht die
betroffene und Versicherungsleistungen beanspruchende Person, sondern der
Unfallversicherer. Dies, weil es sich dabei um eine anspruchsaufhebende
Tatfrage handelt (vgl. u.a. Urteil des Bundesgerichts 8C_819/2016 vom
4. August 2017 E. 3.2.1.).
4.1.
Gemäss dem im Sozialversicherungsverfahren geltenden Untersuchungsgrundsatz
ist der rechtserhebliche Sachverhalt von Amtes wegen zu ermitteln, und zwar
richtig und vollständig (Art. 43 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000
über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1] und
Art. 61 lit. c ATSG; BGE 136 V 376, 377 E. 4.1.1; BGE 133 V 196, 200 E. 1.4).
4.2.
Der Beweis des natürlichen Kausalzusammenhangs bzw. dessen Wegfallens
ist in erster Linie mit den Angaben medizinischer Fachpersonen zu führen. Hinsichtlich
des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen
Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten
Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben
worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung
der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des
Experten begründet sind (BGE 134 V 231, 232 E. 3a mit Hinweis auf BGE 125
V 352). Auf das Ergebnis versicherungsinterner ärztlicher
Abklärungen kann nicht abgestellt werden, wenn auch nur geringe Zweifel an
ihrer Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit bestehen (BGE 139 V 225, 229 E. 5.2;
BGE 135 V 465, 469 E. 4.4 und 471 E. 4.7; Urteil des Bundesgerichts
8C_839/2016 vom 12. April 2017 E. 3.2).
4.3.
4.3.1. Dr. F____ führte mit Stellungnahme vom 3. August 2017
(SUVA-Akte 45) aus, der Versicherte habe am 2. März 2016 nur eine leicht
eingeschränkte Beweglichkeit im Bereich der rechten Schulter gezeigt. Dies spreche
gegen eine traumatische Läsion der Rotatorenmanschette. Im Zusammenhang mit
traumatischen Rotatorenmanschetten-Verletzungen komme es unmittelbar zu einem
Verlust der aktiven Beweglichkeit. In der MR-Arthrographie der Schulter rechts
vom 5. April 2016 hätten sich keine strukturell objektivierbaren Läsionen
infolge des Ereignisses vom 2. März 2016 gezeigt. Es seien eine
Tendinopathie der Supraspinatussehne mit interstitiellen Einrissen festgestellt
worden. Es handle sich hier um eine Partialruptur der Supraspinatus- und Infraspinatussehne.
Diese Rupturen seien nicht unfallbedingt. Auch eine Oberrandläsion der
Subscapularissehne könne nicht als unfallbedingte Veränderung gewertet werden.
Grundsätzlich sei das Unfallereignis nicht geeignet, eine Verletzung der
Rotatorenmanschette zu verursachen oder eine bestehende Verletzung der
Rotatorenmanschette richtungsgebend zu verschlimmern. Der Versicherte sei am 2. März
2016 direkt auf die rechte Schulter gestürzt. Eine Prellung der Schulter heile
mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nach wenigen Monaten folgenlos ab. Mit
überwiegender Wahrscheinlichkeit spielten Unfallfolgen im Bereich der rechten
Schulter ab heutigem Datum keine Rolle mehr.
4.3.2. PD Dr. I____ machte seinerseits mit Schreiben vom 9.
November 2017 (SUVA-Akte 58, S. 2 ff.) geltend, die aktuellen Beschwerden seines
Patienten seien in Anbetracht der Klinik und Bildgebung mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit auf das Unfallereignis zurückzuführen. In der
MRI-Untersuchung vom 5. April 2016 zeige sich eine Muskelverfettung Grad 0 nach
Goutallier sowie eine transmurale Ruptur mit geringgradiger transmuraler Ruptur
der Supraspinatussehne mit geringgradiger Retraktion Grad I nach Patte. Man
habe mehrfach versucht, die Beschwerden konservativ zu beheben. Dies sei aber
frustran gewesen. Aufgrund der guten Muskelqualität gehe man davon aus, dass
die Beschwerden bei der oben genannten Diagnose durch den Unfall hervorgerufen worden
seien. Eine transmurale Sehnenruptur mit guter Muskelqualität könne nach einem
Unfallereignis entstehen. Man werde versuchen, die Beschwerden durch eine
arthroskopische Rotatorenmanschettenrekonstruktion, Tenotomie und
AC-Gelenkplastik zu beheben. Der Eingriff werde Mitte Dezember 2017 stattfinden.
4.3.3. Prof. Dr. G____ machte – die Röntgenaufnahmen würdigend
– mit Beurteilung vom 22. Dezember 2017 (SUVA-Akte 71) geltend, die gemäss MR-Arthrographie
vom 5. April 2016 bestehenden Veränderungen an der distalen Supraspinatussehne,
der Infraspinatussehne sowie am Oberrand der Subscapularissehne seien nicht typisch
für posttraumatische Veränderungen der Rotatorenmanschette. Es handle sich
vielmehr mit grosser Wahrscheinlichkeit um degenerative Veränderungen. Dazu würden
auch die kleinzystischen Veränderungen am Tuberkulum majus auf Höhe des
dorsalen Supraspinatussehnenansatzes passen. Gegen ein Trauma spreche auch das
Fehlen von Knochenmarksödem oder anderen Weichteilveränderungen. Beim im Befund
beschriebenen subkutanen Ödem sowie dem muskulären Ödem im Musculus deltoideus
(im Befund im Musculus supraspinatus beschrieben) handle es sich in erster
Linie um Veränderungen im Zugangsgebiet der vor der Untersuchung durchgeführten
Punktion des Schultergelenkes.
4.3.4. Dr. F____ führte daraufhin mit Stellungnahme vom 28.
Dezember 2017 (SUVA-Akte 73) erneut aus, das Ereignis vom 2. März 2016 sei
nicht geeignet, eine Verletzung der Rotatorenmanschette herbeizuführen. Unter
anderem aufgrund der Sekundärbeurteilung von Prof. Dr. G____ halte er an seiner
Einschätzung fest.
4.3.5. Daraufhin stellte PD Dr. I____ mit Schreiben vom 4. Januar
2018 (SUVA-Akte 74) klar, bei der ersten notfallmässigen Konsultation seien
bereits Schulterbeschwerden bei Mobilisation gegen Widerstand angegeben worden.
Im einen Monat später durchgeführten MRI habe sich eine Subluxation der langen
Bizepssehne bei Einriss der kranialen Subscapularissehne gezeigt. Die Muskulatur
im MRI sei als eutroph beschrieben worden, was ebenfalls für ein erst kurz
bestehendes Leiden spreche. Während der Operation sei ein komplett zerrissenes
Pulley aufgefallen, was die initiale Klinik und auch Morphologie im MRI gut
wiederspiegle und auch mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf den Unfall vom 2.
März 2016 zurückzuführen sei. Ausserdem hätten noch die beschriebenen
Partialläsionen von Supraspinatus und Subscapularis (Grad Il nach Lafosse)
bestanden. Insbesondere aufgrund des intraoperativen Befundes, aber auch in
Zusammenschau mit der initialen Klinik, dem MRI und dem klinischen Verlauf sehe
man mit sehr grosser Wahrscheinlichkeit eine traumatische Genese der Beschwerden.
4.3.6. PD Dr. H____ legte daraufhin in seiner ausführlichen Beurteilung
vom 7. August 2018 (SUVA-Akte 95) dar, gemäss der einschlägigen Literatur
seien mehrere Parameter zu berücksichtigen: Der Unfallmechanismus, die Klinik,
die Bildgebung und das Alter des Versicherten (vgl. S. 16 der Beurteilung). Der
geschilderte Unfallmechanismus, die bildgebenden Befunde und auch der operative
Situs sprächen – unter Berücksichtigung der dargelegten
Literatur – mit überwiegender Wahrscheinlichkeit gegen
eine frisch traumatische Genese der aktuellen Schulterbeschwerden (vgl. S. 23
der Beurteilung). Namentlich machte PD Dr. H____ geltend, der "direkte
Sturz" sei kein geeigneter Unfallmechanismus für die vorliegenden Befunde
(vgl. S. 22 der Beurteilung). Dass bei der ersten notfallmässigen
Konsultation bereits Schulterbeschwerden bei Mobilisation gegen Widerstand
angegeben wurden, schliesse eine einfache Schulterkontusion nicht aus (vgl. S.
22 der Beurteilung). Des Weiteren stellte PD Dr. H____ klar, ein articular-sided
Partialriss des Subscapularis habe keine traumatische Ätiologie und sei ein häufiger
Begleitbefund bei Läsionen der Rotatorenmanschette (vgl. S. 22 der Beurteilung).
Die sog. "fatty infiltration" sei erst nach mehreren Monaten
manifest, und aus ihrem Nichtvorhandensein könne nicht auf ein zeitnahes
Geschehen (in diesem Fall rund ein Monat) geschlossen werden. Es brauche Zeit
für diesen histologischen Umbau (vgl. S. 23 der Beurteilung). Der intraoperative
Befund eines völlig zerrissenen Pulleys sage noch nichts über die Ätiologie aus.
Es brauche einen entsprechenden Unfallmechanismus (vgl. S. 23 der Beurteilung).
Schliesslich sei die Ätiologie der Partialläsionen in einem degenerativen
Prozess zu sehen (vgl. S. 23 der Beurteilung).
4.3.7. PD Dr. I____ hielt dieser Darstellung mit Stellungnahme
vom 14. Februar 2019 (Replikbeilage 7) entgegen, die Beurteilung des MRT
stelle nur einen Baustein bei der Beurteilung der Unfallkausalität dar.
Zunächst müsse der genaue Unfallmechanismus eruiert werden. Hierbei sei insbesondere
zunächst zu klären, ob es sich um eine Kontusion oder eine Schulterdistorsion
gehandelt habe. Zudem müsse gezielt auch nach Zusatzverletzungen gesucht
werden, die den UnfalImechanismus weiter objektivieren könnten. Abschliessend
müssten auch weitere Faktoren berücksichtigt werden, die das Vorliegen einer
vor dem Unfall asymptomatischen Rotatorenmanschettenruptur begünstigten. Hier
komme der Messung des kritischen Schulterwinkels am konventionellen Röntgenbild
sowie dem Erfragen weiterer internistischer Risikofaktoren eine wichtige
Bedeutung zu. Letzten Endes spiele auch das Alter des Patienten eine Rolle.
Hierzu sei zu bemerken, dass bei einem 57-jährigen Patienten die Wahrscheinlichkeit
für eine vor dem Unfall asymptomatische Rotatorenmanschettenruptur weit unter
20 % liege und somit nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit von einer
asymptomatischen Ruptur vor dem Unfall ausgegangen werden könne.
4.4.
4.4.1. Gestützt auf diese ärztlichen Einschätzungen lässt sich vom
nicht fachärztlich geschulten Rechtsanwender nicht zuverlässig feststellen, ob
ab dem 31. August 2017 in Bezug auf die rechte Schulter des Beschwerdeführers
noch Unfallfolgen bestanden haben. Die Ausführungen von PD Dr. I____ sind
geeignet, Zweifel an der Richtigkeit der Einschätzung der SUVA-Ärzte Dr. F____
und PD Dr. H____ hervorzurufen. Sowohl PD Dr. H____ als auch PD Dr. I____
schildern plausibel, dass die vorliegend umstrittene Kausalitätsfrage aufgrund
mehrerer relevanter Faktoren zu beurteilen ist. PD Dr. H____ nennt in diesem
Zusammenhang insbesondere den Unfallhergang, die Röntgenbilder und die Klinik (vgl.
die Beurteilung vom 7. August 2018; SUVA-Akte 95). Im Wesentlichen die
gleichen Faktoren werden auch von PD Dr. I____ als massgeblich angeführt (vgl.
die Schreiben vom 9. November 2017 [SUVA-Akte 58, S. 2 ff.], vom 4. Januar 2018
[SUVA-Akte 74] und Schreiben vom 14. Februar 2019 [Replikbeilage 7]). Die
einzelnen Faktoren werden jedoch von den beiden Fachärzten unterschiedlich bewertet,
wobei beide Einschätzungen als gleichermassen berechtigt erscheinen. Es besteht
somit aus der Sicht des nicht fachärztlich geschulten Gerichts eine
"Patt-Situation".
4.4.2. Für die Einschätzung von PD Dr. I____ (Bejahung der
Unfallkausalität) spricht – zumindest aus der Optik des medizinischen Laien – die
Tatsache, dass auf den kurz nach dem Unfall erstellten Röntgenaufnahmen
offenbar keine Muskelverfettung und auch keine Muskelatrophie in der relevanten
Schulterregion festgestellt wurde (vgl. dazu die Schreiben von PD Dr. I____ vom
9. November 2017 und vom 4. Januar 2018; SUVA-Akte 58, S. 2 ff. und
SUVA-Akte 74). Denn gemäss der vom Gericht konsultierten Literatur lässt sich ein
vorbestehender Riss unter anderem an einer sichtbaren deutlichen Verschmächtigung
der Schulterblattmuskulatur unmittelbar nach dem Unfall erkennen, besonders von
Musculus supraspinatus et infraspinatus. Auch im Kernspintomogramm lässt sich
eine Muskelverschmächtigung nachweisen. Zusätzlich finden sich allenfalls noch
Signaländerungen in der Binnenstruktur der Muskulatur, die auf eine
Muskelverfettung hinweisen. Sowohl die im Kernspintomogramm erkennbare Muskelverschmächtigung
als auch die Muskelverfettung sind als Hinweise auf eine ältere Rissbildung
(Wochen bis Monate) zu werten (vgl. u.a. Dr. med. R. Hepp/G. Lambert, Die Begutachtung der Rotatorenmanschettenruptur im sozialgerichtlichen
Verfahren – eine Zusammenarbeit von Richter und medizinischem Sachverständigen,
S. 11 ff. [zuletzt eingesehen am 2. September 2019 unter: https://www.gutachtenseminar.com]).
4.4.3. Für das Vorliegen einer unfallkausalen Verletzung
spricht – wiederum aus der Optik des medizinischen Laien – überdies auch, dass
anlässlich der am 5. April 2016 vorgenommenen MRI-Arthrografie der rechten
Schulter unter anderem auch ein diskretes intramuskuläres Ödem im Musculus
subscapularis festgestellt wurde, das am ehesten als posttraumatisch eingestuft
wurde (vgl. SUVA-Akte 34). Prof. Dr. G____ geht in seiner Beurteilung vom 22.
Dezember 2017 (SUVA-Akte 71) zwar davon aus, dass es sich hierbei in erster
Linie um Veränderungen im Zugangsgebiet der vor der Untersuchung durchgeführten
Punktion des Schultergelenkes handelt. Ob dem tatsächlich so ist, erscheint aus
der Sicht des medizinischen Laien zumindest als fraglich.
4.4.4. Ein Hinweis auf chronische degenerative Veränderungen
der Rotatorenmanschette kann hingegen – wie sich der bereits erwähnten
medizinischen Literatur entnehmen lässt – allenfalls der Nachweis von
Knochenzysten im Tuberculum maius oder der Nachweis vermehrter Sklerosierungen
in dieser Region sein (vgl. Hepp/Lambert, a.a.O., S. 13). Darauf weist
Prof. Dr. G____ in seiner Beurteilung vom 22. Dezember 2017 hin (vgl. SUVA-Akte
71). Zu beachten gilt es diesbezüglich aber, dass derartige radiologische
Befunde laut der konsultierten Literatur keine Rissbildung der
Rotatorenmanschette belegen. Auch eine verstärkte Krümmung des knöchernen
Schulterdaches und der Nachweis von osteophytären Ausziehungen am
Schultergelenk können nicht als überzeugender Hinweis auf einen strukturellen
Vorschaden der Rotatorenmanschette herangezogen werden (vgl. Hepp/Lambert,
a.a.O., S. 13).
4.4.5. Sowohl Dr. F____ als auch PD Dr. H____ führen als gewichtiges
Argument gegen die Unfallkausalität das Fehlen eines geeigneten
Unfallereignisses an (vgl. die Stellungnahmen vom 3. August 2017, vom 28.
Dezember 2017 und vom 7. August 2018; SUVA-Akten 45, 73 und 95). Im
Wesentlichen wird – gestützt auf die Aussage des Sohnes des Beschwerdeführers
(vgl. SUVA-Akte 43) – geltend gemacht, der geschilderte "direkte Sturz"
sei kein geeigneter Unfallmechanismus, um die vorliegend in Frage stehende
Verletzung hervorzurufen (vgl. insb. die Stellungnahme von PD Dr. H____ vom 7.
August 2018; SUVA-Akte 95). Ob dem Sturz vom 2. März 2016 im
vorliegenden Fall tatsächlich die Eignung abgesprochen werden muss, die zur
Diskussion stehende Verletzung herbeizuführen, ist – aus der Optik des nicht
schulterchirurgisch geschulten Richters – zumindest als fraglich anzusehen. Der
Einwand von PD Dr. I____, Patienten würden oft zu ungenaue Angaben machen (vgl.
die Stellungnahme vom 14. Februar 2019; Replikbeilage 7), erscheint als nachvollziehbar.
Vorliegend fällt diesbezüglich speziell ins Gewicht, dass die Beschwerdegegnerin
sich nur indirekt über den Sohn des Beschwerdeführers Informationen zum genauen
Unfallhergang verschafft hat, wobei seit dem Unfall bis zum entsprechenden
Telefonat bereits geraume Zeit verstrichen war (vgl. die Telefonnotiz vom 25.
Juli 2017; SUVA-Akte 43). Auch der konsultierten medizinischen Literatur zufolge
(vgl. PD Dr. med. Oberst,
Begutachtung des Bandapparates und der Sehnen, in: Begutachtungsseminar für
Chefärzte und Chefärztinnen, S. 45 ff., S. 46; https://www.dguv.de/medien/landesverbaende/de/medien/infomat/lv8_suedwest/documents/lv8_heft31ae_.pdf
[zuletzt eingesehen am 2. September 2019]) kommt der exakten Rekonstruktion des
Unfallherganges bzw. der Position des Schultergelenkes keine herausragende
Rolle zu, da es häufig gar nicht möglich ist, die exakte Position des
Schultergelenkes im Zeitpunkt des Unfallereignisses zu rekonstruieren.
4.4.6. Laut einschlägiger Literatur eignen sich allenfalls die
Aussagen des gutachterlich erfahrenen Operateurs, um alte Sehnenschäden von
frischen Sehnenschäden zu unterscheiden. Mit Einschränkungen können auch
Beschreibungen der Sehnenränder zur Abgrenzung beitragen. Fransige Ränder
deuten eher auf einen frischen (Zusatz)Schaden, abgerundete wulstige Ränder auf
einen alten Riss hin (vgl. Hepp/Lambert, a.a.O., S. 11 ff.). Im
vorliegenden Fall wertet PD Dr. I____ den von ihm während der Operation
erhobenen Befund (vgl. den Bericht vom 11. Dezember 2017; SUVA-Akte 64)
als Indiz für das Vorliegen einer unfallkausalen Schädigung (vgl. die
Stellungnahme vom 4. Januar 2018; SUVA-Akte 74). Diese Einschätzung kann nicht
von vornherein als unrichtig abgetan werden. PD Dr. H____ verneint zwar die
Unfallkausalität, da der intraoperative Befund eines völlig zerrissenen Pulleys
noch nichts über die Ätiologie aussage. Da er aber im Wesentlichen mit dem
Fehlen des geeigneten Unfallmechanismus argumentiert (vgl. S. 23 der
Beurteilung vom 7. August 2018; SUVA-Akte 95), kann ihm auch nicht
unbesehen gefolgt werden (vgl. dazu die Ausführungen sub Erwägung 4.4.5.
hiervor). Schliesslich gilt es auch die Möglichkeit zu berücksichtigen, dass
ein Unfall einen nachgewiesenen Vorschaden der Sehne vergrössert hat und damit
gegebenenfalls die Funktionsstörung erst hervorgerufen oder zu einer
richtungsweisenden Verschlechterung einer vorbestehenden Schulterfunktionsstörung
geführt hat (vgl. Hepp/Lambert, a.a.O., S. 17 f.).
4.4.7. Gemäss der konsultierten medizinischen Literatur ist überdies im
Normalfall zu erwarten, dass die Betroffenen nach einem traumatischen Riss
rasch eine ausgeprägte Schmerz- und Funktionsstörung entwickeln und zeitnah
ärztliche Hilfe in Anspruch nehmen (vgl. Hepp/Lambert, a.a.O., S. 15 f.). In diesem
Punkt bestehen ebenfalls unterschiedliche ärztliche Aussagen. PD Dr. I____ machte
mit Schreiben vom 4. Januar 2018 (SUVA-Akte 74) geltend, bei der ersten
Konsultation seien bereits Schulterbeschwerden bei Mobilisation gegen
Widerstand angegeben worden. PD Dr. H____ hielt dem entgegen, diese Angaben würden
auch eine einfache Schulterkontusion nicht ausschliessen (vgl. S. 22 der Beurteilung).
Auch hier kann keiner ärztlichen Aussage ohne weiteres der Vorrang vor der
anderen gegeben werden.
4.5.
Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass sich angesichts der
gleichermassen plausiblen Einschätzungen der beiden involvierten Spezialärzte PD
Dr. H____ und PD Dr. I____ keine zuverlässige Aussage zur Unfallkausalität der
beim Beschwerdeführer festgestellten Schulterverletzung rechts machen lässt. Bei
dieser Ausgangslage erscheint es angezeigt, dass die Beschwerdegegnerin zur Frage
der Unfallkausalität bei einem ausgewiesenen Schulterspezialisten ein externes
neutrales Obergutachten in Auftrag gibt und anschliessend nochmals über den
Leistungsanspruch des Beschwerdeführers ab dem 31. August 2017 entscheidet.
5.1.
Den obigen Ausführungen zufolge ist die Beschwerde somit
gutzuheissen und der Einspracheentscheid vom 4. September 2018 ist aufzuheben. Die
Beschwerdegegnerin ist zu verpflichten, die infrage stehende Unfallkausalität
durch Einholung eines neutralen Obergutachtens bei einem ausgewiesenen
Schulterspezialisten zu klären und anschliessend erneut über den
Leistungsanspruch des Beschwerdeführers ab dem 31. August 2017 zu entscheiden.
5.2.
Die Beschwerdegegnerin hat dem anwaltlich vertretenen
Beschwerdeführer eine angemessene Parteientschädigung auszurichten. Das
Sozialversicherungsgericht spricht im Sinne einer Richtlinie – in
durchschnittlichen Fällen mit doppeltem Schriftenwechsel – bei vollem Obsiegen
eine Parteientschädigung von Fr. 3'300.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich
Mehrwertsteuer zu. Im vorliegenden Fall ist in Anbetracht der sich stellenden
Sachverhalts- und Rechtsfragen insgesamt von einem durchschnittlichen Fall
auszugehen. Daher ist ein Honorar von Fr. 3'300.-- (inklusive Auslagen)
zuzüglich Mehrwertsteuer (7.7 %) zuzusprechen.
5.3.
Das Verfahren ist kostenlos.
Demgemäss erkennt das
Sozialversicherungsgericht:
://: In Gutheissung der Beschwerde wird der
Einspracheentscheid vom 4. September 2018 aufgehoben und es wird die Sache zur
weiteren medizinischen Abklärung im Sinne der Erwägungen und zum
anschliessenden erneuten Entscheid an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen.
Das Verfahren ist kostenlos.
Die Beschwerdegegnerin bezahlt dem
Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 3'300.-- (inklusive
Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer von Fr. 254.10.
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Der Präsident Die
Gerichtsschreiberin
Dr. G.
Thomi lic. iur. S. Dreyer
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist
kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in
Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift
ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführer
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt für Gesundheit
Versandt am: