Texte intégral
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
BEZ.2019.62
ENTSCHEID
vom 8.
Oktober 2019
Mitwirkende
Dr. Olivier Steiner
und
a.o. Gerichtsschreiber M.A. HSG Nick Mezger
Parteien
A____ Beschwerdeführerin
[…]
vertreten
durch B____, Advokat,
[…]
gegen
C____ Beschwerdegegner
[…]
vertreten durch D____, Advokatin,
[…]
Gegenstand
Beschwerde gegen eine
Verfügung des Zivilgerichts
vom 3. September 2019
betreffend Ausweisung
Erwägungen
A____
(Beschwerdeführerin) erhob gegen eine Verfügung des Zivilgerichtspräsidenten
vom 3. September 2019 im Verfahren RB.2019.129 am 5. September 2019
Beschwerde beim Appellationsgericht. Mit Verfügung vom 6. September 2019
verlangte der Verfahrensleiter des Appellationsgerichts von der
Beschwerdeführerin einen Kostenvorschuss von CHF 300.–. Diese Verfügung
konnte ihr nicht zugestellt werden. Daraufhin meldete sich am 16. September
2019 der von der Beschwerdeführerin neu beauftragte Rechtsvertreter beim Appellationsgericht.
Mit Verfügung vom 18. September 2019 wurde ihm die Verfügung vom 6. September
2019 zugestellt. Nachdem der Kostenvorschuss innert Frist nicht geleistet
worden war, setzte der Verfahrensleiter der Beschwerdeführerin mit Verfügung
vom 30. September 2019 eine Nachfrist zur Leistung des Kostenvorschusses,
dies unter Hinweis auf die Säumnisfolgen gemäss Art. 101 Abs. 3 der
Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272). Auch innert dieser
Nachfrist leistete die Beschwerdeführerin den Kostenvorschuss nicht. Auf die
Beschwerde ist daher im Einklang mit Art. 101 Abs. 3 ZPO nicht
einzutreten.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: Auf die Beschwerde gegen die Verfügung
des Zivilgerichts vom 3. September 2019 (RB.2019.129) wird nicht
eingetreten.
Es werden keine Gerichtkosten erhoben.
Mitteilung an:
Beschwerdeführerin
Beschwerdegegner
Zivilgericht Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der a.o. Gerichtsschreiber
M.A. HSG Nick Mezger
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen
erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann,
wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG
erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis
bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage
von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht
dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an
deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des
Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der
Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die
subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG),
ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl
Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide
Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.
Mots-clés
cost advancenon-entryappeal inadmissibilitycivil procedureeviction