Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
BES.2018.175
ENTSCHEID
vom 28.
August 2019
Mitwirkende
lic. iur. Gabriella Matefi
und Gerichtsschreiber
Dr. Beat Jucker
Beteiligte
A____ Beschwerdeführer
1
[...]
B____ Beschwerdeführer
2
vertreten durch A____, Rechtsanwalt,
[...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Beschwerdegegnerin
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
C____ Beschwerdegegner
[...] Beschuldigter
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung
der Staatsanwaltschaft
vom 13. August 2018
betreffend Nichtanhandnahme
Sachverhalt
Mit Schreiben
vom 23. April 2018 stellten A____ (Beschwerdeführer 1) und B____ (Beschwerdeführer
2) gegen C____ (Beschwerdegegner) Strafanzeige und Strafantrag wegen „betrügerischem
Bankrott und betrügerischer Insolvenz sowie Geldwäsche“ bzw. wegen aller
aufgrund des geschilderten Sachverhalts in Frage kommenden Delikte. Mit
Nichtanhandnahmeverfügung vom 13. August 2018 trat die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
nicht auf die Strafanzeige ein, da die fraglichen Straftatbestände eindeutig
nicht erfüllt seien bzw. keine Zuständigkeit der Schweiz zur Strafverfolgung
bestehe. Darüber hinaus wurde festgestellt, dass sich A____ und B____ nicht als
Privatkläger konstituieren könnten. Gegen diese Verfügung erhoben die Beschwerdeführer
mit Eingabe vom 10. Oktober 2018 Beschwerde an das Appellationsgericht. Es wird
beantragt, es sei die streitgegenständliche Verfügung kostenfällig aufzuheben
und die zuständige Staatsanwaltschaft Basel-Stadt zu einer Strafuntersuchung zu
verpflichten. Zudem sei festzustellen, dass die formelle Konstituierung von A____
und B____ als Privatkläger nicht notwendig gewesen sei. Die Staatsanwaltschaft
liess sich am 14. Dezember 2018 mit dem Antrag auf kostenfällige Abweisung der
Beschwerde vernehmen. Hierzu haben die Beschwerdeführer mit Schreiben vom 18.
Januar 2019 repliziert.
Der vorliegende
Entscheid ist aufgrund der Akten (einschliesslich der von der Staatsanwaltschaft
eingereichten Verfahrensakten) ergangen. Die Einzelheiten der Parteistandpunkte
ergeben sich – soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind – aus den
nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.1 Nichtanhandnahmeverfügungen
der Staatsanwaltschaft können innert zehn Tagen mittels Beschwerde bei der
Beschwerdeinstanz angefochten werden (Art. 393 Abs. 1 lit. a und Art. 310 Abs.
2 in Verbindung mit Art. 322 Abs. 2 der Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0]).
Zu deren Beurteilung ist das Appellationsgericht als Einzelgericht zuständig (§
88 Abs. 1 in Verbindung mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes
[GOG, SG 154.100]), welches nach Art. 393 Abs. 2 StPO mit freier Kognition
urteilt.
1.2 Anfechtungsobjekt
der vorliegenden Beschwerde stellt die Nichtanhandnahmeverfügung der
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 13. August 2018 betreffend eine mögliche Strafbarkeit
von C____ dar. Soweit die Beschwerdeführer darüber hinaus in ihrer
Beschwerdeschrift (S. 10 f.) auch die Verantwortlichkeit des Unternehmens (Art.
102 des Strafgesetzbuches [StGB, SR 311.0]), insbesondere eine originäre
Unternehmensstrafbarkeit im Sinne von Art. 102 Abs. 2 StGB, thematisieren und
in diesem Zusammenhang auch die Straftatbestände der Geldwäscherei (Art. 305bis
StGB), der kriminellen Organisation (Art. 260terStGB) und der
Bestechung fremder Amtsträger (Art. 322septies StGB) erfüllt
sehen, ist darauf hinzuweisen, dass bloss die Frage, ob die Staatsanwaltschaft
zu Recht nicht auf die Strafanzeige vom 23. April 2018 wegen „betrügerischem
Bankrott und betrügerischer Insolvenz sowie Geldwäsche“, angeblich begangen
durch C____, eingetreten ist, Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet.
Darüber hinausgehende Ausführungen stellen eine unzulässige Erweiterung des
Prozessstoffs dar und sind für das vorliegende Beschwerdeverfahren nicht von
Bedeutung. Darauf ist nicht einzutreten. Vollständigkeitshalber bleibt zu betonen,
dass sich die entsprechenden Vorbringen der Beschwerdeführer auch als haltlos
erweisen, wobei für die materielle Würdigung derselben auf die zutreffenden
Erwägungen der Staatanwaltschaft verwiesen werden kann (Vernehmlassung der
Staatsanwaltschaft vom 14. Dezember 2018 S. 5 ff.).
Es wird zunächst
gerügt, die Staatsanwaltschaft habe die Beschwerdeführer nicht auf die Möglichkeit,
sich als Privatkläger zu konstituieren, hingewiesen. Diese Pflicht obliegt der
Staatsanwaltschaft gemäss Art. 118 Abs. 4 StPO erst nach Eröffnung des
Vorverfahrens. Vorliegend wurde kein Vorverfahren eröffnet, sondern der Fall
wurde vielmehr nicht anhand genommen (Art. 310 StPO). Darüber hinaus hat die Staatsanwaltschaft
mit Schreiben vom 4. Juli 2018 ausgeführt, warum aus ihrer Sicht aufgrund der
Strafanzeige keine Geschädigten-Stellung der Beschwerdeführer ersichtlich sei. Es
wurden auch rechtliche Ausführungen dazu gemacht und Frist gesetzt, hierzu
Stellung zu nehmen, was die Beschwerdeführer mit ihrer Eingabe vom 28. Juli
2018 denn auch getan haben. Das rechtliche Gehör wurde damit nicht verletzt.
3.1 Gemäss
den Ausführungen in der Strafanzeige sollen die beiden in [...] domizilierten Unternehmen
D____ und E____ in [...] [...] betreiben, die sie für rund EUR 12‘000‘000.– von
der F____ gekauft hätten (der Zeitpunkt des Kaufs ist nicht bekannt). Von
diesem Kaufpreis sind gemäss Ermittlungsakten der Staatsanwaltschaft [...] (Anzeigebeilagen
1 + 2) offenbar bloss rund EUR 1‘000‘000.– bezahlt worden, obwohl die D____
E____ zwischen den Jahren 2009 und 2013 Einnahmen von rund EUR 18‘000‘000.–
generiert haben sollen. Zu einem wiederum nicht bekannten Zeitpunkt, sicher aber
vor dem 3. September 2014, habe die in der Schweiz domizilierte G____ – so
die Strafanzeige – den praktisch konkursiten und in über hundert zivil- und
strafrechtliche Verfahren verwickelten D____ E____ Darlehen von insgesamt rund
EUR 10‘000‘000.– gewährt. Ab dem 10. Oktober 2014 war der Beschuldigte,
der seinen Wohnsitz in der Schweiz hat, einziger Verwaltungsrat der G____. Der
vorherige einzige Verwaltungsrat, H____, ist am 8. Oktober 2014 verstorben.
3.2 Aufgrund
von diversen Indizien vermuten die Beschwerdeführer, dass die Darlehen fiktiv
gewesen bzw. nie bezahlt worden seien. Die D____ E____ hätten aber die
Darlehensforderung anerkannt und wegen der Unmöglichkeit, die Darlehen am Fälligkeitstag
zurückzuzahlen, am 3. September 2014 in [...] Konkurs angemeldet,
woraufhin dieser am 17. September 2014 bewilligt worden sei. In diesem
Verfahren sei die F____ im Gegensatz zur G____ (für die gesamte Darlehenssumme
zuzüglich Zinsen) nicht als Gläubigerin zugelassen worden. In der definitiven
Gläubigerliste seien auch die Beschwerdeführer nicht kolloziert worden. Durch
Verschweigen der Tatsache, dass das Darlehen gar nie ausgerichtet worden sei, sowie
durch kollusives und rechtswidriges Handeln mit der Konkursverwaltung bzw. dem
damaligen Geschäftsführer der D____ + E____, I____, habe der Beschuldigte als
Verwaltungsrat der G____ im [...] Konkursverfahren das Konkursgericht und die
Gläubigerversammlung (der Beschwerdegegner sei deren Vorsitzender gewesen) getäuscht
und erwirkt, dass der G____ im Konkursurteil die Anteile der D____ E____ an
Stelle ihrer Forderung übertragen wurden. Damit seien die Gläubiger der D____ E____
– namentlich A____ und B____ – an ihrem Vermögen geschädigt worden.
4.1 Gemäss
Art. 382 Abs. 1 StPO ist jede Partei zur Erhebung von Rechtsmitteln
legitimiert, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder
Änderung des angefochtenen Entscheids hat. Neben der beschuldigten Person, der
Staatsanwaltschaft und der Privatklägerschaft kann auch jede andere am
Verfahren beteiligte Person, wie namentlich die Anzeige erstattende, zur
Beschwerde legitimiert sein, sofern sich diese Person am vorangegangenen
Verfahren beteiligt hat bzw. von diesem berührt ist und ein rechtlich
geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen
Entscheids geltend machen kann. Der Anzeigesteller muss durch die beanzeigten
Delikte selbst und unmittelbar in seinen Rechten verletzt worden sein und
ausdrücklich erklären, sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilkläger zu
beteiligen (Art. 104 Abs. 1 lit. b StPO in Verbindung mit Art. 115 und 118
StPO; vgl. BGE 141 IV 380 E. 2.3.1 S. 384 f.; BGer 1B_426/2015 vom
17. Mai 2016 E. 1.4; AGE BES.2017.117 vom 15. Januar 2018 E. 1.2).
4.2 Aus
der Anzeigestellung allein kann demnach kein Beschwerderecht abgeleitet werden.
Ein Anzeigesteller hat gemäss Art. 301 Abs. 2 StPO bloss Anspruch darauf, dass
ihm die Strafverfolgungsbehörden auf Anfrage mitteilen, ob ein Strafverfahren
eingeleitet und wie es erledigt wird. Weitergehende Verfahrensrechte stehen
ihm, wenn er weder im Sinne von Art. 115 StPO geschädigt noch Privatkläger
gemäss Art. 118 StPO ist, laut der ausdrücklichen Vorschrift von Art. 301 Abs.
3 StPO nicht zu. Nach der konstanten Rechtsprechung des Bundesgerichts und der
herrschenden Lehre gilt nur jene Person als im Sinne von Art. 115 StPO
unmittelbar geschädigt, die Trägerin des Rechtsguts ist, das durch die fragliche
Strafbestimmung vor Verletzung oder Gefährdung geschützt werden soll. Im
Zusammenhang mit Strafnormen, die nicht primär Individualrechtsgüter schützen,
gelten praxisgemäss nur diejenigen Personen als Geschädigte, die durch die
darin umschriebenen Tatbestände in ihren Rechten beeinträchtigt werden, sofern
diese Beeinträchtigung unmittelbare Folge der tatbestandsmässigen Handlung ist
(BGE 138 IV 258 E. 2.3 S. 263; BGer 6B_990/2016 vom 3. Februar 2017 E. 2.3; Mazzucchelli/Postizzi, in: Basler
Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 115 StPO N 21). Dritte, deren Rechte durch die
konkrete Straftat nur mittelbar, reflexartig verletzt werden, sind nicht
geschädigte Personen nach Art. 115 StPO, können sich folglich auch nicht als
Privatklägerschaft konstituieren (Art. 118 Abs. 1 StPO) und sind somit nicht
zur Beschwerdeerhebung legitimiert.
4.3 Zunächst
ist festzuhalten, dass bei Vermögensdelikten zum Nachteil einer
Aktiengesellschaft (im vorliegenden Fall werden Betrug und ungetreue
Geschäftsbesorgung geltend gemacht) weder die Aktionäre noch die Gesellschaftsgläubiger
unmittelbar verletzt und damit geschädigt sind (BGE 140 IV 155 E. 3.3.1 S.
158; BGer 6B_990/2016 vom 3. Februar 2017 E. 2.3; vgl. auch Mazzucchelli/Postizzi, a.a.O., Art. 115
StPO N 56). Auf diesbezügliche Ausführungen ist nicht einzutreten.
4.4
4.4.1 Bei
Konkursdelikten kann der einzelne Gläubiger im Grundsatz zwar unmittelbar
geschädigt sein (Mazzucchelli/Postizzi,
a.a.O., Art. 115 StPO N 60). In casu fehlt es aber am Nachweis einer Gläubigerstellung:
Der Beschwerdeführer 1 ist gemäss vorläufiger Insolvenztabelle zwar Gläubiger
der D____ mit einer Forderung in Höhe von rund EUR 27‘000.– bzw. Gläubiger
der E____ mit einer Forderung in Höhe von rund EUR 42‘000.–. Gemäss
definitiver Gläubigerliste wurde er aber nicht als Gläubiger zugelassen. Der
Beschwerdeführer 2 ist zwar an der J____, welche durch die beanzeigten Delikte einen
Schaden in Höhe von EUR 2‘577‘000.– erlitten haben soll, zu 22 % beteiligt.
Indes sind Aktionäre durch Konkursdelikte nur indirekt betroffen und können
sich deshalb nicht als Privatkläger konstituieren (BGer 6B_252/2013 vom 14. Mai
2013 E. 2.3; Mazzucchelli/Postizzi,
a.a.O., Art. 115 StPO N 60).
4.4.2 Die
Beschwerdeführer machen in ihrer Beschwerdeschrift (S. 6 f.) in einer Art
Eventualbegründung bezüglich ihrer Beschwerdelegitimation geltend, sie hätten im
Jahr 2008 ihre Anteile an der D____ + E____ an die J____, an K____ und an L____
veräussert. In den Verkaufsverträgen sei in § 1 Abs. 4 geregelt, dass die Übertragung
unter der auflösenden Bedingung des vollständigen Eingangs des Kaufpreises
erfolge. Sollte der Kaufpreis für die Gesellschaftsanteile nicht vollständig
gezahlt werden, würden die Gesellschaftsanteile an den Gesellschaften D____ + E____
automatisch an die Verkäufer zurückfallen. Es sei unstrittig, dass die Käufer
den Kaufpreis sowohl für die Gesellschaftsanteile der D____ als auch für die E____
bis heute nicht vollständig gezahlt hätten, weshalb sie gegen die Käufer auf
Rückübereignung der Gesellschaftsanteile geklagt hätten.
4.4.3 Abgesehen
davon, dass die angebliche Nichtbezahlung des Kaufpreises keineswegs
„unstrittig“ ist und lediglich ein Beleg über die Erhebung einer Klage – ohne
dessen Inhalt – eingereicht wurde (Beschwerdebeilagen 6 + 7), ist nicht
nachvollziehbar, inwiefern sich aus den obligatorisch zwischen Verkäufer und
Käufer wirkenden Verträgen ein Forderungsanspruch gegenüber den Gesellschaften D____
und E____ ableiten liesse. Noch viel weniger lassen sich daraus direkte
deliktische Ansprüche auf Schadenersatz sowie Ansprüche gegenüber der G____ auf
Rückübertragung der Gesellschaftsanteile herleiten, wie in der
Beschwerdeschrift (S. 7) behauptet wird. Auch unter diesem Aspekt kann auf die
Beschwerde mangels unmittelbarer Betroffenheit nicht eingetreten werden.
4.5 Der
ebenfalls beanzeigte Tatbestand der Geldwäscherei (Art. 305bis StGB)
schützt gemäss Rechtsprechung des Bundesgerichts zwar dort auch individuelle
Vermögensinteressen, wo die Vermögenswerte aus Straftaten gegen Individualinteressen
herrühren (BGE 134 III 529 E. 4 S. 530 ff.; BGer 4A_594/2009 vom 27. Juli 2010
E. 3; vgl. auch Pieth, a.a.O.,
Vor Art. 305bis N 55; Mazzucchelli/Postizzi,
a.a.O., Art. 115 StPO N 82). Als Partei im Strafverfahren kann sich deshalb nur
die durch die Vortat geschädigte Person konstituieren, soweit es um die
Wiederbeschaffung der ihr unmittelbar durch die Vortat entzogenen Güter geht.
Da eine solche Vortat aufgrund der nachfolgenden Erwägungen (vgl. E. 5-7) nicht
nachgewiesen ist, kann auch unter diesem Aspekt auf die Beschwerde von A____ und
B____ nicht eingetreten werden.
4.6 Aus
dem soeben Referierten erhellt, dass die Beschwerdeführer bezüglich der durch
sie beanzeigten Delikte in ihren Rechten nicht unmittelbar beeinträchtigt sind
und deshalb mangels Rechtsschutzinteresse nicht auf ihre Beschwerde einzutreten
ist. Wie sich aus den nachfolgenden Erwägungen ergibt, wäre ihre Beschwerde
aber auch in der Sache abzuweisen.
5.1 In
materieller Hinsicht sehen die Beschwerdeführer hauptsächlich den Straftatbestand
des Betrugs (Art. 146 Abs. 1 StGB) als erfüllt an. Objektiv setzt dieser
voraus, dass der Täter beim Opfer durch eine arglistige Täuschung entweder
einen Irrtum hervorruft oder das Opfer in einem solchen – bereits aus anderen
Gründen vorhandenen – Irrtum bestärkt. Sodann muss das Opfer irrtumsbedingt
eine Vermögensdisposition treffen, die entweder das eigene Vermögen des
Irrenden oder aber das Vermögen eines Dritten betreffen kann. Unmittelbare
Folge der Vermögensdisposition muss eine Schädigung des Vermögens sein, über
das der Irrende verfügt hat. In subjektiver Hinsicht ist Vorsatz sowie Bereicherungsabsicht
erforderlich, wobei der Täter den unrechtmässigen Vermögensvorteil entweder für
sich selbst oder aber auch für einen Dritten anstreben kann (vgl. dazu Stratenwerth/Wohlers, Handkommentar
Schweizerisches Strafgesetzbuch, 3. Auflage, Bern 2013, Art. 146 N 2 f.; Trechsel/Crameri, in: Trechsel/Pieth
[Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 3. Auflage, Zürich
2018, Art. 146 N 1).
5.2 Die
Staatsanwaltschaft hat in ihrer Vernehmlassung vom 14. Dezember 2018 zu Recht
festgestellt, dass die in Deutschland ansässigen Beschwerdeführer versuchen,
das ihnen bekannte Delikt des „betrügerischen Bankrotts“ bzw. der „betrügerischen
Insolvenz“ einzuführen, welches das schweizerische Strafgesetzbuch jedoch nicht
kennt. Mit dem beanzeigten Sachverhalt werden denn auch keine
Täuschungshandlungen des Beschwerdegegners gegenüber den Beschwerdeführern, aufgrund
derer diese über ihr Vermögen, insbesondere über ihre Anteile an der D____ + E____
verfügt hätten, geschildert. Die Beschwerdeführer haben ihre Anteile eigenen
Angaben zufolge nicht dem Beschwerdegegner, sondern vielmehr der J____, K____ (welchem
gemäss Vermutung der Beschwerdeführer die G____ gehört) und L____ veräussert.
Sie könnten – wenn überhaupt – nur über deren Zahlungswillen getäuscht worden
sein.
5.3 Darüber
hinaus gehen die von den Beschwerdeführern als fiktiv beschriebenen Darlehen an
die [...] Gesellschaften D____ + E____, die zu deren Insolvenz am 3. bzw.
am 17. September 2014 führten, auf einen Zeitraum zurück, in welchem der als
beschuldigte Person bezeichnete C____ noch gar nicht Organ der G____ war (er
wurde erst nach dem Tod von H____ per 10. Oktober 2014 Verwaltungsrat der G____).
Für allfällige, dem früheren einzigen Verwaltungsrat H____ zurechenbare
strafbare Handlungen schliesst sich die Strafverfolgung wegen des eingetretenen
Prozesshindernisses „Tod“ aus (darüber hinaus war die G____ dazumals laut Handelsregisterauszug
noch in der Stadt [...] domiziliert, sodass die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
ohnehin nicht zuständig wäre). Die dem Beschwerdegegner in der Eingabe vom 28. Juli
2018 (S. 2 ff.) vorgeworfenen Handlungen bzw. Unterlassungen in Form von
Sorgfaltspflichtverletzungen stellen in ihrer abstrakten Gestalt – selbst wenn
sie zutreffen würden – keine „arglistige Täuschung“ im Sinne des
Betrugstatbestands dar, weshalb sie die Führung eines Strafverfahrens nicht zu
begründen vermögen.
5.4
5.4.1 In
der Beschwerdeschrift (S. 9) wird dem Beschwerdegegner sodann vorgeworfen, dass
er als Verwaltungsrat der G____ eine fiktive Kreditvergabe an D____ + E____ in
deren Konkursverfahren gedeckt habe und während des gesamten Konkursverfahrens
den Konkursrichter getäuscht habe, um G____ den Besitz an den
Gesellschaftsanteilen der Konkursitinnen zu verschaffen. Der Sache nach wird damit
eine Art Prozessbetrug in Zusammenhang mit den in [...] geführten
Insolvenzverfahren beschrieben. Der Prozessbetrug ist ein Anwendungsfall des
Betrugstatbestands, bei dem die Besonderheit darin besteht, dass eine
Prozesspartei das urteilende Gericht durch unwahre Tatsachenbehauptungen
arglistig täuscht und so zu einem das Vermögen schädigenden Entscheid bestimmt
(BGE 122 IV 197 E. 2 S. 199 ff.; Stratenwerth/Wohlers,
Handkommentar Schweizerisches Strafgesetzbuch, 3. Auflage, Bern 2013; Art.
146 N 9; Vest, in: Ackermann/Heine
[Hrsg.], Wirtschaftsstrafrecht der Schweiz, Hand- und Studienbuch, Bern 2013, §
13 N 161).
5.4.2 Mit
Blick auf die internationale Zuständigkeit ist beim Betrug sowohl der Ort, an
welchem die beabsichtigte Bereicherung eingetreten ist, als auch der Ort der
schädigenden Vermögensverfügung der Erfolgs- und damit Begehungsort (BGE 117 Ib
210 E. 3b/cc S. 214 ff.; Eicker,
in: Ackermann/Heine [Hrsg.], Wirtschaftsstrafrecht der Schweiz, Hand- und
Studienbuch, Bern 2013, § 3 N 22). Das Konkursverfahren betreffend die D____ + E____
fand in [...] statt. Die beschriebene arglistige Täuschung des [...]
Konkursrichters, sei es durch Falschaussagen unter Wahrheitspflicht oder durch
Einreichung verfälschter Dokumente durch den Beschuldigten oder seiner [...]
Anwälte (Beschwerdeschrift S. 12), kann nur in [...] erfolgt sein. Das auf
allfällig arglistiger Täuschung beruhende Urteil wurde in [...] gesprochen und
gemäss Beschwerdeschrift (S. 33) durch Änderung des [...]
Handelsregistereintrags vollzogen, wodurch die (nachteilige)
Vermögensdisposition bzw. Bereicherung eingetreten ist. Ein Bezug zur Schweiz
besteht nicht, weshalb diesbezüglich keine Zuständigkeit der Schweiz zur
Strafverfolgung zukommt. Dazu kommt, dass die Antikorruptionsstaatsanwaltschaft
beim Oberlandesgericht [...] in dem von ihr eingeleiteten Ermittlungsverfahren offenbar
auch die Begehung von Prozessbetrug untersucht (Beschwerde S. 32) und insofern
auch kein negativer Kompetenzkonflikt besteht (vgl. dazu BGE 141 IV 205 E.
5.2 S. 210, 133 IV 171 E. 6.3 S. 177).
Soweit sich in
den in [...] geführten Insolvenzverfahren Unregelmässigkeiten ereignet haben
sollten, denen nach [...] Recht der Charakter eines Konkursdelikts zukommt,
erweist sich die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt zur Strafverfolgung auf der
Grundlage des Territorialitätsprinzips (Art. 3 in Verbindung mit Art. 8
StGB) nicht zuständig. Straftaten gegen den Staat gemäss Art. 4 StGB oder eine
Katalogtat gemäss Art. 5 StGB werden nicht behauptet und stehen auch nicht zur
Diskussion. Die stellvertretende Strafrechtspflege auf der Grundlage von Art. 6
StGB schliesst sich ebenfalls aus, da im Bereich der Konkursdelikte entgegen
der in der Vernehmlassung vom 18. Januar 2019 (S. 4 ff.) seitens der Beschwerdeführer
geäusserten Ansicht kein entsprechendes Übereinkommen besteht und gemäss Beschwerdeschrift
(S. 4, 32) die Antikorruptionsstaatsanwaltschaft beim Oberlandesgericht [...]
in dem von ihr eingeleiteten Ermittlungsverfahren unter anderem die Begehung
von Prozessbetrug, Urkundenfälschung, betrügerischem Konkurs und Geldwäscherei untersucht.
Der [...] Staat ist somit gewillt, die Vorgänge in Zusammenhang mit den
Insolvenzverfahren auch im Sinne von Art. 7 StGB zu untersuchen. Es
besteht damit kein negativer Kompetenzkonflikt (vgl. dazu BGE 141 IV 205
E. 5.2 S. 210, 133 IV 171 E. 6.3 S. 177), der ein in [...] begangenes
Verbrechen oder Vergehen ungesühnt liesse, wenn es nicht durch die Schweiz
verfolgt würde.
7.1 Geldwäscherei
ist ein Anschlussdelikt und verlangt ein Verbrechen im Sinne von Art. 10 StGB
als Vor- bzw. Haupttat. Für deren Vorliegen ist nach der Rechtsprechung des
Bundesgerichts kein strikter Nachweis erforderlich, insbesondere müssen weder
der Täter noch die genauen Umstände der Vortat bekannt sein. Es bedarf jedoch
der Gewissheit, dass die Vermögenswerte aus einem Verbrechen stammen (Pieth, in: Basler Kommentar, 4. Auflage
2019, Art. 305bis StGB N 36). Die beschriebenen (angeblichen)
Delikte lassen sich keinem Straftatbestand des schweizerischen Rechts zuordnen
bzw. stellen keine Unterart des Betrugs im Sinne von Art. 146 StGB dar,
weshalb es an einer geldwäschereifähigen Vortat mangelt. Dass die Insolvenz der
D____ + E____ überhaupt auf kriminellen Machenschaften beruht, ist auch nicht
mittels [...] Strafurteils nachgewiesen, zumal die gerichtlich bewilligte Umwandlung
von Fremd- in Eigenkapital eine gängige Sanierungsmassnahme darstellt, weshalb
es an der Gewissheit eines begangenen anschlussfähigen Verbrechens fehlt.
7.2 Überdies
bildet inkriminiertes Verhalten der Geldwäscherei eine Handlung, die geeignet
ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung der aus
einem Verbrechen herrührenden Vermögenswerte zu vereiteln. Selbst wenn es sich
bei den auf Darlehensumwandlung beruhenden Aktien um aus einer Straftat
herrührende Vermögenswerte handeln würde, wurden diese der G____ gestützt auf
ein Urteil des [...] Insolvenzgerichts zugesprochen. Sofern überhaupt in
Vollzug des vom Landgericht [...] bewilligten Reorganisationsplans
Aktienzertifikate ausgestellt worden sind, stellt deren Annahme in Vollzug des
Gerichtsurteils nach schweizerischem Recht ebenso wenig eine Geldwäschereihandlung
dar wie der Besitz daran oder deren Aufbewahrung (Pieth, a.a.O., Art. 305bis N 43). Im Übrigen ist
darauf hinzuweisen, dass die Antikorruptionsstaatsanwaltschaft beim
Oberlandesgericht [...] in dem von ihr eingeleiteten Ermittlungsverfahren auch
die Begehung von Geldwäscherei untersucht und vor diesem Hintergrund auch kein
negativer Kompetenzkonflikt vorliegt (vgl. dazu schon E. 5.4.2, 6).
8.1 Die
Beschwerdeführer stützen ihre Auffassung, dass gegen den Beschwerdegegner in
der Schweiz ein Strafverfahren zu eröffnen sei, schliesslich auch auf diesem
ihrer Ansicht nach anlastbare Teilnahmehandlungen. Ausdrücklich erwähnt wird
die Beihilfe zum Betrug bzw. zum Prozessbetrug, die Beilhilfe zur Falschaussage
im ([...]) Konkursverfahren, die Beihilfe zur ungetreuen Geschäftsbesorgung zum
Nachteil der D____ + E____ und die Beihilfe zum betrügerischen Konkurs in
Anwendung des [...] Strafgesetzes (Beschwerde S. 12, 14 f., 31).
8.2 Aufgrund
der akzessorischen Anknüpfung der Teilnahmehandlung an die Haupttat gilt nach
der Rechtsprechung des Bundesgerichts eine in der Schweiz begangene
Teilnahmehandlung an einer im Ausland ausgeführten Haupttat als im Ausland
begangen (BGE 104 IV 77 E. 7b S. 86 f., 81 IV 34 E. 3 S. 37 f., 80 IV 22 E. 3b
S. 33 f.; vgl. auch Eicker, in: Ackermann/Heine
[Hrsg.], Wirtschaftsstrafrecht der Schweiz, Hand- und Studienbuch, Bern 2013, §
3 N 5). Demzufolge besteht nach dem Gesagten – soweit überhaupt eine in der
Schweiz begangene Teilnahmehandlung vorliegt (vgl. dazu verneinend E. 4-7) – auch
für die beanzeigten Teilnahmehandlungen keine schweizerische Zuständigkeit.
Was die
Rechtsbegehren betreffend Notwendigkeit der formellen Konstituierung als
Privatkläger anbetrifft, sei auf die Erwägungen bezüglich der Beschwerdelegitimation
(vgl. E. 4) verwiesen.
Die
Staatsanwaltschaft hat nach dem Gesagten zu Recht die Nichtanhandnahme verfügt.
Die Beschwerde erweist sich deshalb als unbegründet und ist abzuweisen, soweit
überhaupt darauf einzutreten ist. Bei diesem Ausgang haben die Beschwerdeführer
die Verfahrenskosten mit einer Gebühr von CHF 1‘000.– zu tragen (§ 21 Abs. 2
des Gerichtsgebührenreglements [GGR, SG 154.810]). Diese wird mit dem bereits
geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit
darauf eingetreten werden kann.
Die Beschwerdeführer tragen die Kosten
des Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 1‘000.–. Diese wird mit dem
bereits geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet.
Mitteilung an:
Beschwerdeführer 1 und 2
Beschuldigter
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Der
Gerichtsschreiber
lic. iur. Gabriella Matefi Dr.
Beat Jucker
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen
Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für
die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG
verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.