Sozialversicherungsgericht
des Kantons Basel-Stadt
URTEIL
vom 18.
September 2019
Mitwirkende
Dr. A. Pfleiderer (Vorsitz), P.
Waegeli , lic. iur. R. Schnyder
und
Gerichtsschreiberin lic. iur. H. Hofer
Parteien
A____
vertreten durch B____
Beschwerdeführerin
IV-Stelle Basel-Stadt
Rechtsdienst, Lange Gasse 7,
Postfach, 4002 Basel
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
IV.2018.122
Verfügung vom 25. Mai 2018
Rückfrage an Gutachter, keine
Verschlechterung bis zum Verfügungserlass
Tatsachen
I.
Die 1964 geborene Beschwerdeführerin reiste im Jahr 1993 aus
ihrem Ursprungs-land in die Schweiz ein, wo sie als Reinigungsmitarbeiterin für
verschiedene Arbeitgeber tätig war. Nach wie vor arbeitet sie mit einem Pensum von
43.41% als Mitarbeiterin des C____ als Raumpflegerin eines Kindergartens.
Infolge anhaltender Ganzkörperschmerzen und Wirbelsäulenbeschwerden kam es
immer wieder zu Arbeitsunfähigkeiten. Ab April 2015 attestierte ihr der
behandelnde Hausarzt, Dr. med. D____, eine anhaltende Einschränkung der
Arbeitsfähigkeit (vgl. Bericht vom 6. November 2016, IV-Akte 80). Im August
2015 wurde die Beschwerdeführerin bei der Beschwerdegegnerin zum Bezug von
Invalidenleistungen angemeldet (IV-Akte 1). Die Beschwerdegegnerin tätigte
daraufhin Abklärungen erwerblicher Art und liess die Beschwerdeführerin
bidisziplinär begutachten (psychiatrisches Gutachten Dr. med. E____ vom 19.
September 2017, IV-Akte 96; rheumatologisches Gutachten Dr. med. F____ vom 20.
September 2017, IV-Akte 95). Mit Vorbescheid vom 8. November 2017 (IV-Akte 100)
stellte die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin auf der Basis einer
vollständig erhaltenen Arbeitsfähigkeit für angepasste Tätigkeiten und bei
einem Invaliditätsgrad von 21% die Abweisung des Leistungsbegehrens in
Aussicht. Mit Schreiben vom 22. November 2017 erhob die Beschwerdeführerin
vorsorglich Einwand gegen den vorgesehenen Entscheid (IV-Akte 102). Vertreten
durch Frau Rechtsanwältin B____ reichte sie ausführliche Begründungen ihres Einwandes
nach (Schreiben vom 10. Januar 2018, IV-Akte 104 und vom 12. Februar 2018,
IV-Akte 107). Am 25. Mai 2018 erliess die Beschwerdegegnerin eine dem
Vorbescheid entsprechende Verfügung (IV-Akte 111).
II.
Weiterhin vertreten durch Frau Rechtsanwältin B____ erhebt die Beschwerdeführerin
am 29. Juni 2018 Beschwerde gegen die Verfügung vom 25. Mai 2018 und ersucht um
deren Aufhebung sowie um die Durchführung weiterer medizinischer Abklärungen.
Gleichzeitig reicht sie einen Bericht von Dr. med. G____, datierend vom 25.
Juni 2018, ein (Beschwerdebeilage [BB] 3).
Die Beschwerdegegnerin schliesst mit Beschwerdeantwort vom 6.
September 2018 auf Abweisung der Beschwerde.
Mit Replik vom 15. November 2018 hält die Beschwerdeführerin an
ihrer Beschwerde und den darin gestellten Anträgen fest. Gleichzeitig ersucht
sie um die Durchführung einer mündlichen Parteiverhandlung.
Die Beschwerdegegnerin dupliziert am 4. Dezember 2018.
III.
Am 27. Februar 2019 findet in Anwesenheit der
Beschwerdeführerin und ihrer Rechtsvertreterin die Hauptverhandlung vor dem
Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt statt. Für die Beschwerdegegnerin ist
Herr H____ anwesend. Die Parteien werden befragt, die Beschwerdeführerin unter
Beizug des Dolmetschers Herr I____. Für sämtliche Ausführungen wird auf das
Protokoll und die nachstehenden Erwägungen verwiesen.
IV.
Anlässlich der Urteilsberatung vom 27. Februar 2019 wird
entschieden, das Verfahren auszustellen und beim rheumatologischen Gutachter
eine Erkundigung zum Krankheitsverlauf einzuholen.
Die Parteien erhalten mit Instruktionsverfügung vom 1. März
2019 Gelegenheit, Ein-wände und Erläuterungsfragen einzureichen. Innert Frist
erfolgen keine Eingaben.
Die Stellungnahme des Gutachters, datierend vom 10. April 2019,
wird den Parteien zur Vernehmlassung zugestellt. Die Beschwerdegegnerin hält
mit Schreiben vom 7. Mai 2019 an ihrem Antrag auf Abweisung der Beschwerde
fest. Die Beschwerde-führerin beantragt mit Eingabe vom 6. Juni 2019 weiterhin
die Gutheissung der Beschwerde und reicht einen weiteren Bericht ihres
behandelnden Rheumatologen vom 9. Mai 2019 ein.
V.
Am 18. September 2019 findet die zweite Urteilsberatung durch
die Kammer des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt statt.
Entscheidungsgründe
1.1.
Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale
Instanz zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit zuständig (§ 82 Abs. 1
des basel-städtischen Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der
Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz], GOG; SG 154.100).
Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 69
Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die
Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20).
1.2.
Da auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt
sind, ist auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.
2.1.
Die Beschwerdegegnerin geht, gestützt auf das bidisziplinäre
Gutachten, davon aus, der Beschwerdeführerin sei die Ausübung ihrer
angestammten Tätigkeit als Reinigungsmitarbeiterin nur noch im Umfang von 50%
zumutbar. Hingegen sei sie in der Lage, eine leidensangepasste Arbeit ganztägig
auszuüben. Ein leidensbedingter Abzug sei nicht angezeigt, womit sich ein
Invaliditätsgrad von 21% ergebe. Die von der Beschwerdeführerin geltend
gemachte Verschlechterung des Gesundheitszustandes sei nicht nachgewiesen,
beziehungsweise höchstens für die Zeit nach Verfügungserlass und damit im
vorliegenden Verfahren nicht zu berücksichtigen.
2.2.
Demgegenüber macht die Beschwerdeführerin unter Berufung auf den behandelnden
Rheumatologen geltend, die gutachterliche Beurteilung werde ihrem Gesundheitszustand
nicht gerecht. Sie sei nur Dank grossem Entgegenkommen ihres Arbeitgebers in
der Lage, ihre bisherige Tätigkeit von offiziell 43% weiterzuführen. Die
Beschwerdeführerin bestreitet, eine angepasste Arbeit vollzeitlich ausführen zu
können und betont, es sei seit anfangs 2018 zu einer Progredienz der lumbalen Beschwerden
gekommen, was durch das MRI vom 13. Juni 2018 (BB 5) objektiviert sei. Trotz
Hinweisen auf eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes habe es die
Beschwerdegegnerin ihrerseits unterlassen, weitere bildgebende Diagnostik zu veranlassen.
2.3.
Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist die Frage, ob die
Ablehnung eines Rentenanspruchs vorliegend rechtmässig war.
3.1.
Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente,
wenn die versicherte Person mindestens 70%, derjenige auf eine
Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60% invalid ist. Bei einem
Invaliditätsgrad von mindestens 50% besteht Anspruch auf eine halbe Rente und
bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40% ein solcher auf eine
Viertelsrente.
3.2.
Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und
im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und
gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe
des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und
dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten
die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine
wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den
Versicherten noch zugemutet werden können (vgl. BGE 140 V 193, 195 E. 3.2; 132
V 93, 99 E. 4).
3.3.
Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend,
ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen
Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in
Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der
medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation
einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der Expertin oder des Experten begründet
sind (BGE 134 V 231, 232 E. 5.1; 125 V 351, 352 E. 3a) und ob der Arzt über die
notwendigen fachlichen Qualifikationen verfügt (Urteil des BGer 9C_736/2009 vom
26. Januar 2010 E. 2.1). Die Rechtsprechung erachtet es mit dem Grundsatz der
freien Beweiswürdigung als vereinbar, Richtlinien für die Beweiswürdigung in
Bezug auf bestimmte Formen medizinischer Berichte und Gutachten aufzustellen
(vgl. BGE 125 V 351, 352 E. 3b). Den von Versicherungsträgern im Verfahren nach
Art. 44 ATSG eingeholten, den Anforderungen der Rechtsprechung entsprechenden
Gutachten externer Spezialärzte darf das Gericht vollen Beweiswert zuerkennen,
solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise
sprechen (BGE 137 V 210, 232 E. 2.2.2; 135 V 465, 470 E. 4.4).
4.1.
Im Lichte dieser Rechtsprechung sind nachfolgend die bei den Akten
liegenden zentralen medizinischen Unterlagen zu beleuchten.
4.2.
4.2.1. Der Verfasser des psychiatrischen Teilgutachtens, Dr. med. E____,
kann keine Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit feststellen. Er diagnostiziert
eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10:
F45.41) und hält fest, die Beschwerdeführerin sei im Alltag nicht durch psychische
Beschwerden beeinträchtigt. Es liege eine subjektive Krankheitsüberzeugung vor,
wonach die Beschwerdeführerin der Ansicht sei, nicht mehr als 50% arbeiten zu
können. Aus psychiatrischer Sicht lasse sich diese Einstellung nicht begründen
und sei kaum zu beeinflussen. Aus objektiv-psychiatrischer Sicht bestehe sowohl
für die bisherige Arbeit als Reinigungskraft als auch für jede andere berufliche
Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 100% (Gutachten vom 19. September 2017,
IV-Akte 96, S. 19ff.).
4.2.2. Das psychiatrische Teilgutachten überzeugt inhaltlich
mit seinen nachvollziehbaren Ausführungen zu einer uneingeschränkten
Arbeitsfähigkeit bei einem beachtlichen Aktivitätsniveau und einer doch
beträchtlichen subjektiven Krankheitsüberzeugung infolge einer chronischen
Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren. Da es auch in
formeller Hinsicht den rechtsprechungsgemässen Anforderungen entspricht, ist
ihm voller Beweiswert zuzumessen.
4.2.3. In somatischer Hinsicht kommt der Rheumatologe, Dr. med.
F____, gestützt auf die Vorakten und seine eigene Untersuchung zum Schluss, es
bestünden zwei Hauptdiagnosen. Zum einen sei dies ein Ganzkörperschmerzsyndrom,
das keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit habe. Dieses Syndrom bezeichne er
nicht als Fibromyalgie, da die Beschwerdeführerin nicht nur an den
Fibromyalgie-definierten Punkten, sondern überall Schmerzen habe. Die zweite
Pathologie entspreche lumbalen degenerativen Veränderungen. Insbesondere sei
auf den MRI-Bildern vom 17. Dezember 2014 und vom 18. Mai 2015 eine
Osteochondrose L5/S1 sichtbar. Diese sei geeignet, mechanische Beschwerden zu
verursachen. Im Gegensatz zu früher scheine das lumbovertebrale Syndrom heute
in der Gesamtsymptomatik der Schmerzen unterzugehen. Dennoch sei es in Bezug
auf die Arbeitsfähigkeit insofern relevant, als sich das Profil einer
Verweistätigkeit daran orientiere. Er führt weiter aus, die bisherige Tätigkeit
sei nicht ideal, da sich die Beschwerdeführerin dort viel bücken und
vornübergebeugt arbeiten müsse und attestierte für diesen Aufgabenbereich ab
dem 23. Oktober 2015 eine Einschränkung von 50%. Eine leidensangepasste,
körperlich leichte bis mittelschwere, wechselbelastende Tätigkeit ohne Zwangsstellungen
sei der Beschwerdeführerin jedoch im Umfang von 100% zumutbar. Auch diese
Beurteilung gelte ab dem 23. Oktober 2015. Abschliessend hält er fest, aus
psychiatrischer Sicht bestehe keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit, sodass
seine rheumatologische Beurteilung als Gesamtbeurteilung gelte (Gutachten vom
20. September 2017, IV-Akte 95).
4.2.4. Das rheumatologische Teilgutachten differenziert sehr
anschaulich zwischen dem von der Beschwerdeführerin als sehr einschränkend
empfundenen jedoch nicht invalidisierenden Ganzkörperschmerzsyndrom und den
bildgebend dargestellten degenerativen Veränderungen an der Wirbelsäule, die tatsächlich
geeignet sind, Beschwerden zu verursachen und an denen sich das Profil für eine
zumutbare Verweistätigkeit zu orientieren hat. Der Gutachter legt überzeugend
dar, dass die bisherige Tätigkeit in Anbetracht der Rückenproblematik nicht
ideal ist und macht gleichzeitig deutlich, unter welchen Voraussetzungen eine
angepasste Arbeit dennoch vollschichtig zumutbar ist. Diese Schlussfolgerungen
überzeugen grundsätzlich. Dahingestellt bleibt, weshalb der Gutachter im Rahmen
der Begutachtung von einer Aktualisierung des Röntgen-Dossier absah.
4.3.
4.3.1. Nachdem die Beschwerdegegnerin gestützt auf das dargelegte
bidisziplinäre Gutachten am 25. Mai 2018 die Ablehnung eines Rentenanspruches
verfügt hat, reicht die Beschwerdeführerin einen Bericht des Rheumatologen Dr.
med. G____ ein, bei dem sie seit dem 12. Juni 2018 in Behandlung steht. Dieser
berichtet darin von einer seit etwa sechs Monaten sich verschlechternden
Beschwerdesymptomatik und führt aus, bildgebend finde sich auf einem MRI vom
13. Juni 2018 (BB 5) eine im Vergleich zur Voruntersuchung vom 19. Mai 2015
progrediente erosive lumbosakrale Osteochondrose als Substrat zur
Beschwerdesymptomatik. Nach wie vor bestehe keine Komprimierung nervaler
Strukturen. Klinisch bestehe jedoch eine deutliche segmentale Instabilität auf
Niveau L5/SWK1, was die in erheblicher Weise eingeschränkte Belastbarkeit der
LWS erkläre. Aufgrund des derzeitigen Gesundheitszustandes sei die
Beschwerdeführerin auch in leidensangepassten Tätigkeiten aktuell zu 100%
arbeitsunfähig (Schreiben vom 25. Juni 2018, BB 3). Im Januar 2019 berichtet
Dr. med. G____, seine weiteren Untersuchungen hätten nun im Wesentlichen die
Diagnose eines chronischen generalisierten muskuloskelettalen Schmerzsyndroms
vom Typ der generalisierten Fibromyalgie ergeben. Die Beschwerdesymptomatik
werde durch die bildgebend dargestellten Veränderungen an der LWS ungünstig
mitbeeinflusst. Des Weiteren bestehe neue auch eine belastungsabhängige
verstärkt auftretende Schmerzsymptomatik im rechten Knie bei beginnender
Gonarthrose rechts. Aus streng rheumatologischer Sicht erachte er die
Beschwerdeführerin für leidensangepasste Tätigkeiten nur in einem Ausmass von
50% arbeitsfähig (Schreiben vom 21. Januar 2019, Gerichtsakte 11).
4.3.2. Praxisgemäss ist in zeitlicher Hinsicht relevant, wie
sich der Sachverhalt, ins-besondere die medizinischen Gegebenheiten, bis zum
Zeitpunkt der Verfügung darstellen. Da aufgrund des im Beschwerdeverfahrens
eingereichten Berichts des behandelnden Rheumatologen nicht ausgeschlossen
werden konnte, dass sich die lumbale Situation der Beschwerdeführerin zwischen
September 2017 und Mai 2018 verschlechtert hatte, entschied das Gericht in
seiner Beratung vom 27. Februar 2019, den Verfasser des rheumatologischen
Gutachtens um eine entsprechende Stellungnahme zu bitten. Mit Schreiben vom 10.
April 2019 äussert sich Dr. med. F____ zu den Berichten des behandelnden
Rheumatologen und zum MRI-Bild vom 13. Juni 2018. Er verneint darin aufgrund
eines Vergleichs der radiologischen Dokumentationen bei identischem Befund eine
Progredienz der Osteochondrose klar. Weiter führt er aus, es sei in der
Zwischenzeit auch keine neurologische Ausfallsymptomatik eingetreten.
Selbstverständlich sei es möglich, dass zeitweilig eine Veränderung im Rahmen
einer normalen Fluktuation auftrete. Grundsätzlich sei er jedoch davon
überzeugt, dass auch seine heutige Beurteilung der Arbeitsfähigkeit gleich
ausfallen würde, wie im Gutachten vom 20. September 2017 ausformuliert.
4.3.4. Gestützt auf die klare und nachvollziehbare Beurteilung
des rheumatologi-schen Gutachters ist mit dem erforderlichen Beweisgrad
dargetan, dass es bis zum Zeitpunkt des Verfügungserlasses nicht zu einer
massgeblichen Verschlechterung des lumbalen Zustandes gekommen ist. Gewisse
subjektive Veränderungen sind im Rahmen einer normalen Fluktuation möglich,
jedoch nicht dauerhaft und damit nicht invalidisierend. Massgebend für die
Beurteilung der Frage, welche Tätigkeiten der Beschwerdeführerin in welchem
Ausmass noch möglich sind, bleibt damit das bidisziplinäre Gutachten vom
September 2017. Die nachträglichen Abklärungen haben ergeben, dass die
Anfertigung neuer MRI-Bilder im Rahmen der Begutachtung nicht angezeigt war und
zu keinem abweichenden Ergebnis geführt hätte, sodass das Gutachten auch unter
diesem Aspekt als beweiswertig zu beurteilen ist. Anzufügen bleibt, dass der
behandelnde Rheumatologe mittlerweile ebenfalls ein Schmerzsyndrom als
vordergründig betrachtet und sich in seinem Schreiben vom 9. Mai 2019 dem
Gutachter im Wesentlichen anschliesst. Die im Januar 2019 erstmals erwähnte
Gonarthrose (vgl. Bericht Dr. med. G____ vom 21. Januar 2019) und deren Auswirkungen
auf die Arbeitsfähigkeit schliesslich sind im vorliegenden Verfahren nicht zu
berücksichtigen und wären allenfalls Gegenstand eines Revisionsverfahrens. Zusammenfassend
bedeutet dies, dass die Beschwerdegegnerin zur Recht von einer vollständigen
Arbeitsfähigkeit für leidensadaptierte Tätigkeiten ausgegangen ist.
5.1.
Es bleibt zu prüfen, welche erwerblichen Auswirkungen sich aus den
dargestellten Grundlagen medizinischer Art ergeben. Dies hat praxisgemäss
anhand eines Einkommensvergleichs nach Art. 16 ATSG zu erfolgen.
5.2.
Die Beschwerdegegnerin hat in der angefochtenen Verfügung dargelegt,
auf welchen zahlenmässigen Grundlagen sie den Einkommensvergleich vorgenommen
hat. Auf diese zutreffenden Erwägungen kann grundsätzlich verwiesen werden. Anzufügen
bleibt, dass für die Festsetzung des Invalideneinkommens zwar primär von der
beruflich-erwerblichen Situation auszugehen ist, in welcher eine versicherte Person
konkret steht. Der tatsächlich erzielte Verdienst kann jedoch nur dann als Invalideneinkommen
eingesetzt werden, wenn eine Erwerbstätigkeit ausübt wird, bei der – kumulativ
– besonders stabile Arbeitsverhältnisse gegeben sind und anzunehmen ist, dass
die versicherte Person die ihr verbleibende Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise
voll ausschöpft. Die Beschwerdeführerin konnte in den Jahren 2013 und 2014 an
ihrer Arbeitsstelle beim C____ mit einem Pensum von 43.41% ein Einkommen von
rund Fr. 23‘000.-- bis 24‘000.-- erzielen (vgl. IK-Auszug, IV-Akte 5). Dem
steht ein statistischer Tabellenlohn von mehr als Fr. 50‘000.-- gegenüber, den
sie erzielen könnte, würde sie vollschichtig einer leidensangepassten Arbeit
nachgehen. Die Beschwerdeführerin verwertet mit anderen Worten die ihr
verbleibende Leistungsfähigkeit nicht optimal, weshalb sie sich diesen
Verdienst im Rahmen der ihr obliegenden allgemeinen Schadenminderungspflicht
anzurechnen lassen hat. Ob sie tatsächlich eine derartige Stelle innehat, ist
dabei unbeachtlich. Damit bleibt es bei einem nicht rentenbegründenden Invaliditätsgrad
von 21%.
6.1.
Den obigen Ausführungen zufolge ist die Beschwerde gegen die
Verfügung vom 25. Mai 2018 abzuweisen.
6.2.
Die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.--
(Art. 69 Abs. 1bis IVG) sind bei diesem Verfahrensausgang der
Beschwerdeführerin auf-zuerlegen.
6.3.
Die ausserordentlichen Kosten sind wettzuschlagen.
Demgemäss erkennt das
Sozialversicherungsgericht:
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin trägt die ordentlichen
Kosten, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.--.
Die ausserordentlichen Kosten werden
wettgeschlagen.
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Dr. A. Pfleiderer lic. iur. H.
Hofer
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die
Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die
Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift
ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführerin
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt für Sozialversicherungen
Versandt am: