Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Dreiergericht
BES.2019.81
ENTSCHEID
vom 19.
September 2019
Mitwirkende
lic. iur. Christian Hoenen (Vorsitz),
lic. iur. Barbara Schneider , Prof. Dr. Ramon Mabillard
und Gerichtsschreiber
MLaw Joël Bonfranchi
Beteiligte
A____, geb. [...] Beschwerdeführer
c/o Justizvollzugsanstalt [...]
vertreten durch [...], Advokatin,
[...]
gegen
Amt für Justizvollzug, Beschwerdegegnerin
1
Abteilung Straf- und Massnahmenvollzug
Spiegelgasse 12, 4001 Basel
Staatsanwaltschaft
Basel-Stadt, Beschwerdegegnerin 2
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen einen
Beschluss des Strafgerichts
vom 8. April 2019
betreffend Verlängerung einer
stationären Massnahme gemäss Art. 59 Abs. 4 StGB
Sachverhalt
Mit Urteil des
Strafgerichts Basel-Stadt vom 12. November 1998 wurde A____
(Beschwerdeführer) der mehrfachen versuchten, teilweise qualifiziert begangenen
Vergewaltigung, der mehrfachen versuchten und vollendeten, teilweise
qualifiziert begangenen sexuellen Nötigung sowie der mehrfachen versuchten
Nötigung schuldig erklärt und zu einer Freiheitsstrafe von 5 Jahren und
6 Monaten verurteilt. Zudem widerrief das Strafgericht den bedingten
Vollzug einer früheren Freiheitsstrafe von 5 Tagen. Der Vollzug beider
Strafen wurde zu Gunsten einer Einweisung in eine Heil- und Pflegeanstalt aufgeschoben.
Hieraus flüchtete A____ am 11. Juli 1999 und setzte sich nach [...] ab, wo
er am 15. Juni 2001 vom [...] wegen „qualifizierten sexuellen Angriffs“ zu
einer Freiheitsstrafe von 12 Jahren verurteilt wurde. Am 5. September
2011 wurde A____ an die Schweiz ausgeliefert. Mit Beschluss vom
20. Dezember 2011 verlängerte das Strafgericht Basel-Stadt die am
12. November 1998 altrechtlich angeordnete Einweisung in eine Heil- und
Pflegeanstalt unter dem Titel einer stationären therapeutischen Massnahme nach
Art. 59 StGB um 5 Jahre. Mit Urteil vom 23. Juni 2017 beschloss
das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt eine weitere Verlängerung um 2 Jahre
und 6 Monate.
Bereits davor
wurden A____ für den 17. Mai 2017 und den 26. Juli 2017 die beiden
ersten doppelt begleiteten und gesicherten Ausgänge gewährt. Sodann wurde ihm
am 19. Dezember 2017 eröffnet, dass vor dem nächsten Lockerungsschritt ein
neues forensisch-psychiatrisches Gutachten in Auftrag gegeben und der Fall der
konkordatlichen Fachkommission zur Beurteilung der Gemeingefährlichkeit von
Straftätern (KoFako) unterbreitet werde. Im Laufe des Jahres 2018 fanden vier
weitere doppelt begleitete und gesicherte Ausgänge statt. Am 3. September 2018
erstattete PD Dr. med. B____ das Gutachten und am 23. Januar
2019 lag die begründete Empfehlung der KoFako vor. Am 6. und am
22. Februar 2019, am 22. März 2019 und am 14. Juni 2019 wurden
einfach begleitete Ausgänge durchgeführt.
Am
29. Januar 2019 stellte das Amt für Justizvollzug gestützt auf
Art. 59 Abs. 4 StGB beim Strafgericht Basel-Stadt das Gesuch, die
über A____ angeordnete stationäre Massnahme um drei Jahre zu verlängern. Mit
Beschluss vom 8. April 2019 hiess das Strafgericht Basel-Stadt den Antrag
auf Verlängerung der stationären Massnahme gut, sah von einer Beschlussgebühr
ab und entschädigte die amtliche Verteidigerin von A____ unter Vorbehalt von
Art. 135 Abs. 4 StPO aus der Strafgerichtskasse.
Gegen diesen
Beschluss liess A____ am 18. April 2019 Beschwerde führen mit dem Antrag, es
sei das Gesuch um Verlängerung der Massnahme abzuweisen und er sei aus dem
Massnahmenvollzug zu entlassen, eventualiter sei die Massnahme um 6 Monate
zu verlängern, unter Anweisung des Amts für Straf- und Massnahmenvollzug, innerhalb
dieser Zeitspanne die bedingte Entlassung in die Wege zu leiten, unter
o/e-Kostenfolge sowie Gewährung der amtlichen Verteidigung, unter Beiordnung
von Advokatin [...].
Mit Verfügung
vom 25. April 2019 hiess der Instruktionsrichter das Gesuch um Gewährung
der amtlichen Verteidigung gut. Am 13. Mai 2019 beantragte A____ die
sofortige Entlassung aus dem Massnahmenvollzug. Der Instruktionsrichter wies
das Gesuch mit Verfügung vom 15. Mai 2019 ab. Mit Stellungnahme vom
26. Juni 2019 beantragte das Amt für Straf- und Massnahmenvollzug die Abweisung
der Beschwerde, unter o/e-Kostenfolge zu Lasten von A____. Gleichzeitig liess
es dem Appellationsgericht aktualisierte Vollzugsakten zukommen. Mit Eingabe
vom 1. Juli 2019 beantragte A____ die Einholung eines aktuellen
Führungsberichts sowie eines aktuellen Therapieverlaufsberichts. Am
10. Juli 2019 konstituierte sich die Staatsanwaltschaft auf Beiladung vom
28. Juni 2019 hin als Partei im Beschwerdeverfahren und schloss sich den
Anträgen des Amts für Straf- und Massnahmenvollzug an. Am 15. August 2019 ging
ein aktueller Strafregisterauszug betreffend A____ beim Appellationsgericht ein
und am 16. August 2019 ein Therapieverlaufsbericht. Das Amt für
Justizvollzug reichte am 21. August 2019 weitere Vollzugsakten ein und die
JVA [...] einen Führungsbericht.
Anlässlich der
am 19. September 2019 durchgeführten Beschwerdeverhandlung wurden A____ und
Dr. med. C____, als Sachverständiger, befragt. Danach gelangten die
Verteidigerin und der Vertreter des Amts für Justizvollzug zum Vortrag. Die
fakultativ geladene Staatsanwaltschaft ist nicht zur Verhandlung erschienen.
Für sämtliche Ausführungen wird auf das Verhandlungsprotokoll verwiesen.
Die Einzelheiten
der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit rechtserheblich, aus dem
angefochtenen Beschluss und den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.1 Gemäss
bundesgerichtlicher Rechtsprechung ergehen selbständige nachträgliche Entscheide
in Form einer Verfügung bzw. eines Beschlusses gemäss Art. 80 Abs. 1 Satz 2
StPO, weshalb die Beschwerde nach Art. 393 Abs. 1 lit. b StPO das zur
Anfechtung zulässige Rechtsmittel ist (BGE 141 IV 396 E. 4.6 und 4.7; BGer 6B_490/2018
vom 15. Juli 2019 E. 1.1; AGE BES.2017.142 vom 11. September 2018 E. 1.1; Keller, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber
[Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO], 2. Auflage,
Zürich 2014, Art. 393 N 21). Zuständiges Beschwerdegericht ist das
Appellationsgericht als Dreiergericht (§ 92 Abs. 1 Ziff. 4 lit. a und lit.
e des basel-städtischen Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).
1.2 Der
Beschwerdeführer hat ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder
Änderung des angefochtenen Beschlusses, weshalb er zur Beschwerdeführung legitimiert
ist (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die nach Art. 396 Abs. 1 StPO frist- und formgerecht
eingereichte Beschwerde ist daher einzutreten. Das Beschwerdegericht beschliesst
nach Art. 393 Abs. 2 StPO mit voller Kognition. Angesichts der einschneidenden
Tragweite der mit dem angefochtenen Beschluss angeordneten Massnahme für den Beschwerdeführer,
fand in Anwendung von Art. 390 Abs. 5 i.V.m. Art. 365 Abs. 1 StPO eine
öffentliche Beschwerdeverhandlung statt (vgl. auch BGE 143 IV 151 E. 2.4, 141
IV 396 E. 4.4; BGer 6B_85/2016 vom 30. August 2016 E. 2.2-2.4, 6B_320/2016 vom
26. Mai 2016 E. 4.2). Anlässlich dieser wurde dem Beschwerdeführer der
Beschluss des Appellationsgerichts bereits mündlich eröffnet und kurz
begründet. Im Übrigen richtet sich das Verfahren nach Art. 397 StPO.
2.1 Der
mit der stationären Behandlung verbundene Freiheitsentzug beträgt in der Regel
höchstens fünf Jahre (Art. 59 Abs. 4 Satz 1 StGB). Sind [1.] die
Voraussetzungen für die bedingte Entlassung nach fünf Jahren noch nicht gegeben
und ist [2.] zu erwarten, durch die Fortführung der Massnahme lasse sich der
Gefahr weiterer mit der psychischen Störung des Täters in Zusammenhang
stehender Verbrechen und Vergehen begegnen, so kann das Gericht auf Antrag der
Vollzugsbehörde die Verlängerung der Massnahme um jeweils höchstens fünf Jahre
anordnen (Art. 59 Abs. 4 Satz 2 StGB).
2.2 Das
Gericht kann sowohl für die Erstanordnung als auch für die Verlängerung eine
Frist von weniger als fünf Jahren festlegen. Damit wird nicht die Massnahme als
solche verkürzt, welche dennoch nach Art. 59 Abs. 4 Satz 2 StGB verlängert
werden kann, sondern lediglich die Frist, innert welcher eine erneute
gerichtliche Überprüfung derselben zu erfolgen hat, d.h. die gerichtliche
Überprüfung der Massnahme wird vorverschoben (BGE 145 IV 65 E. 2.2). Ihre effektive
Dauer hängt vom Behandlungsbedürfnis und den Erfolgsaussichten ab, letztlich
also von den Auswirkungen der Massnahme auf die Gefahr weiterer Straftaten. Sie
dauert grundsätzlich so lange an, bis ihr Zweck erreicht ist oder sich eine
Zweckerreichung als aussichtslos erweist (BGE 145 IV 65 E. 2.3.3).
2.3 Die
Einschränkung von Grundrechten durch die Anordnung einer stationären Massnahme
muss verhältnismässig sein (Art. 36 Abs. 3 BV). Das bedeutet, dass sie für das
Erreichen des im öffentlichen oder privaten Interesse liegenden Zieles geeignet
und erforderlich sein und sich für die betroffene Person in Anbetracht der
Schwere der Grundrechtseinschränkung als zumutbar erweisen muss. Es muss eine
vernünftige Zweck-Mittel-Relation vorliegen. Die Massnahme ist
unverhältnismässig, wenn das angestrebte Ziel mit einem weniger schweren
Grundrechtseingriff erreicht werden kann (BGE 140 I 2 E. 9.2.2). Das
Verhältnismässigkeitsprinzip des Art. 36 BV wird in Art. 56 Abs. 2 StGB
massnahmenrechtlich konkretisiert (BGE 142 IV 105 E. 5.4). Das Gesetz trägt
mit der Normdauer von fünf Jahren diesem Prinzip bereits Rechnung (BGE 142 IV
105 E. 5.3 S. 111). Es geht in Art. 59 Abs. 4 StGB davon aus, dass schwere
psychische Störungen einer längeren Behandlung bedürfen (BGer 6B_866/2017 vom
11. Oktober 2017 E. 1.5).
2.4 Bei
der Abwägung der sich widerstreitenden Interessen sind die vom Täter
ausgehenden Gefahren zur Schwere des mit der Massnahme verbundenen Eingriffs
ins Verhältnis zu setzen. Es kommt insbesondere darauf an, ob und welche
Straftaten drohen, wie ausgeprägt das Mass der Gefährdung ist und welches
Gewicht den bedrohten Rechtsgütern zukommt. Je schwerer die Delikte wiegen, die
der Massnahmenunterworfene in Freiheit begehen könnte, desto geringer kann die
Gefahr sein, die eine freiheitsentziehende Massnahme rechtfertigt, und
umgekehrt. Findet eine Abwägung der relevanten Umstände – Schwere des
massnahmebedingten Eingriffs einerseits und der noch möglichen Straftaten
anderseits – nicht statt, wird Bundesrecht verletzt (BGer 6B_1045/2018 vom 1.
Februar 2019 E. 1.3.1 f.).
2.5 Dabei
ist das Gericht nicht an den Befund oder die Stellungnahme des Gutachters
gebunden. Es hat vielmehr zu prüfen, ob sich aufgrund der übrigen Beweismittel
und der Vorbringen der Parteien ernsthafte Einwände gegen die Schlüssigkeit der
gutachterlichen Darlegungen aufdrängen. Auch wenn das gerichtlich eingeholte
Gutachten grundsätzlich der freien Beweiswürdigung unterliegt (Art. 10 Abs. 2
StPO), darf das Gericht in Fachfragen nicht ohne triftige Gründe von ihm
abrücken und muss Abweichungen begründen (BGE 141 IV 369 E. 6.1; 142 IV 49
E. 2.1.3).
Der
Beschwerdeführer lässt erstens vorbringen, das Kriterium der schweren
psychischen Störung sei nicht gegeben.
3.1 Seit
1998 werde er gutachterlich und therapeutisch beurteilt, wobei die Diagnosen trotz
Therapie immer negativer ausfielen. Im Gutachten der [...] aus dem Jahre 1998 sei
noch keine sexuelle Devianz festgestellt worden. 2011, nach der Auslieferung
aus [...], habe der [...] eine signifikante Persönlichkeitsnachreifung
beobachtet. 2015 habe Frau D____ an der Diagnose der narzisstischen und
dissozialen Persönlichkeitsstörung festgehalten, dazu aber ergänzt, es liessen
sich die Charakteristika der Störung nicht aufzeigen und es habe therapeutisch
positiv auf die Risikofaktoren eingewirkt werden können. Der Psychiatrische
Dienst [...] sage im Therapiebericht vom 18. Mai 2017, dass die
diagnostizierten Persönlichkeitsstörungen klinisch nicht auffällig seien und
die Einstellung von Herrn A____ Frauen und Sexualität gegenüber als gewaltfrei
beurteilt werde. Im Therapieverlaufsbericht vom 27. März 2018 werde
explizit festgehalten, dass die von Frau D____ festgehaltene Verdachtsdiagnose
einer devianten Vergewaltigungsdisposition sich nicht bestätigt habe. Der
Sexualtrieb sei nicht übermässig stark ausgeprägt oder auf gewalttätige Inhalte
ausgerichtet und es sei – ausser zum Tatzeitpunkt – nicht von Hypersexualität
oder Vergewaltigungsneigung auszugehen. Fünf Monate später diagnostiziere B____,
zusätzlich zu den bereits gestellten Diagnosen der narzisstischen und
dissozialen Persönlichkeitsstörung (jeweils nach ICD-10), eine zwanghafte
sexuelle Verhaltensstörung nach ICD-11 (Beschwerde vom 18. April 2019
- 7 ff., Beschwerdevortrag vom 19. September 2019
- 5 ff.).
Der
Beschwerdeführer macht weiter geltend, die forensische Relevanz einer Störung
leite sich nicht in erster Linie von der Diagnose, sondern vom Ausmass der
Störung ab. Er habe gelernt, mit seinen Schwächen umzugehen und sich adäquat zu
verhalten. Er weise seit Jahren ein ausnahmslos positives Vollzugsverhalten auf
und es seien sämtliche begleiteten Ausgänge ohne Schwierigkeiten verlaufen. Es
sei hingegen nicht möglich, Persönlichkeitsstörungen einfach wegzutherapieren.
Hinzu komme, dass die Diagnose einer zwanghaften sexuellen Verhaltensstörung im
Gutachten von B____ auf dem Kodierungssystem "ICD-11" beruhe, dessen
Einführung gegenwärtig noch nicht feststehe und dass die Diagnose gemäss der offiziellen
und anwendbaren Kodierung "ICD-10" nicht existiere. Bei einem
verurteilten Mehrfachvergewaltiger müsse für den Tatzeitpunkt aber
logischerweise von einer sexuellen Verhaltensstörung respektive von einer
Vergewaltigungsdisposition ausgegangen werden. Den Anlass für die neue Diagnose
macht der Beschwerdeführer in den im Gutachten erstmals erwähnten Briefen aus,
welche er im Jahre 2011 aus der Haft geschrieben habe und in welchen er seine
angeblichen sexuellen Wünsche und Fantasien schildere. Diese hätten allerdings
auch sämtlichen früheren Gutachtern bekannt sein müssen. Es mute willkürlich
an, diese Briefe nach beinahe zehn Jahren Therapiearbeit auszugraben und an
ihnen eine neue Diagnose aufzuhängen. Selbst wenn die Briefe bekannt gewesen
wären, so wäre die therapeutische Behandlung kaum anders ausgestaltet worden,
seien die Briefe doch nur Ausdruck der im Deliktszeitpunkt klarerweise
vorhandenen psychischen Störung (Beschwerde vom 18. April 2019
- 7 ff., Beschwerdevortrag vom 19. September 2019
- 5 ff., 9).
3.2 Aus
dem Gutachten von B____ (nachfolgend "Gutachten B____") vom
3. September 2018 ergeben sich die Diagnosen einer "Kombination von
narzisstischer Persönlichkeitsstörung (ICD-10: F60.8) und dissozialer
Persönlichkeitsstörung (ICD-10: F60.2) inkl. einer sogenannten "Pseudologia
phantastica" sowie einer "zwanghaften sexuellen Verhaltensstörung
(bzw. compulsive sexual behaviour disorder, ICD-11: 6C72)". Zudem liessen
sich sexuell sadistische Tendenzen feststellen, welche das Mass einer Störung
allerdings nicht erreichten. Eine Intelligenzminderung oder eine hirnorganische
Störung gemäss den Klassifikationssystemen lasse sich nicht diagnostizieren
(Gutachten B____ S. 145 ff.).
Inhaltlich
trifft es zu, dass der Gutachter die erstgenannten Diagnosen nach ICD-10
massgeblich auf die Anlassdelikte abstützt, während für die zwanghafte sexuelle
Verhaltensstörung zusätzlich auf die Briefe aus dem Jahre 2011 abgestellt wird (wiedergegeben
im Gutachten B____ S. 39 ff.). Darin habe der Beschwerdeführer
gegenüber einer Frau ein sehr ausgeprägtes sexuelles Bedürfnis beschrieben, das
Frauen überfordern oder von ihnen als pervers angesehen werden könne (vgl.
Gutachten B____ S. 151).
In Bezug auf die
postdeliktische Persönlichkeitsentwicklung lässt sich dem Gutachten entnehmen,
dass seit den Anlassdelikten eine deutliche Abnahme der narzisstischen
Persönlichkeitsstörung zu verzeichnen sei, vermutlich weil Herr A____ gelernt
habe, negative Affekte besser zu tolerieren und durch adäquatere Mechanismen zu
bewältigen. Ebenfalls fänden sich deutlich weniger Hinweise auf die dissoziale
Persönlichkeitsstörung, zumindest seit der Inhaftierung in der Schweiz ab 2011,
als zum Zeitpunkt der Anlassdelikte. Allerdings seien namentlich das
pathologische Lügen und damit verbundene manipulative Tendenzen noch immer
erkennbar. Das Gutachten verweist indes auch darauf, dass Patienten mit
Persönlichkeitsstörungen, insbesondere mit dissozialen Zügen, unter
institutionellen Bedingungen mit hoher äusserer Strukturierung, Begrenzung und
Kontrolle häufig sehr viel weniger auffällig seien, als in Freiheit,
insbesondere wenn weniger impulsive, sondern eher manipulative Züge im
Vordergrund stünden, wie bei Herrn A____. Insofern sei es voreilig, aus dem
bisherigen Verhalten in Haft zu schliessen, die Persönlichkeitsstörungen lägen
nicht mehr vor. Gleiches gelte für die zwanghafte sexuelle Verhaltensstörung (Gutachten
B____ S. 167 ff., 175 f., 178).
Im
Therapieverlaufsbericht vom 26. März 2019 werden die erwähnten Diagnosen übernommen
und nicht in Frage gestellt. Es wird berichtet, dass therapeutisch an der
narzisstischen Persönlichkeitsstörung und der zwanghaften sexuellen
Verhaltensstörung gearbeitet werde. Auch gemäss dem Bericht vom 16. August
2019 arbeite man als Arbeitsdiagnose mit diesen diagnostischen Einschätzungen.
Im Winter 18/19 sei zudem die Information gekommen, dass Herr A____ sehr viel
telefoniere, wobei er zunächst erklärt habe, er habe mit dem Vater und einer
Bekannten gesprochen. Es habe sich auf weitere Nachforschungen jedoch gezeigt,
dass er häufig mit einer Frau in [...] und einige Male mit einer Frau aus der [...]
telefoniert habe. Damit konfrontiert, habe der Beschwerdeführer versucht, die
Kontakte und das Verheimlichen zu bagatellisieren. Später habe er erklärt, er
habe mit einer Ex-Freundin aus [...] gesprochen. Die Kollegin aus der [...]
kenne er seit einigen Jahren und habe über ihre Eheprobleme gesprochen (Therapieverlaufsbericht
vom 26. März 2019, S. 4 f.).
Der Bericht vom
16. August 2018 gibt zudem Aufschluss über die therapeutische Aufarbeitung
der im Jahre 2011 verfassten Briefe. Der Beschwerdeführer habe sie damit
erklärt, dass er zu jener Zeit eine Beziehung zu einer Nymphomanin ("Salome")
gehabt habe. Sie habe ihm ihrerseits ihre Fantasien geschildert, weshalb er ihr
habe gefallen wollen und zu diesem Zweck etwas vorgemacht habe. Rückblickend
entspreche der Inhalt der Briefe nicht seinen wahren Fantasien, sondern er habe
das geschrieben, was "Salome" habe lesen wollen
(Therapieverlaufsbericht vom 16. August 2018, S. 3).
An der
Beschwerdeverhandlung führte der als Sachverständiger geladene C____ aus, er
schliesse sich den Diagnosen im Gutachten B____, auch soweit sie die Gegenwart
betreffen, an. Dass die sexuelle Störung vor 20 Jahren nicht gesehen wurde, könne
mit dem damaligen Wissenstand, der Qualität der Untersuchung im Bereich der
Sexualität und der mangelhaften Offenheit von Herrn A____ zu tun haben. Die
Briefe seien ihm vorgängig nicht bekannt gewesen, er halte sie indes für
diagnoserelevant. Die Erklärungsversuche des Beschwerdeführers werte er als
Ausreden, die gegen genügend Verantwortungsübernahme in diesem Bereich sprechen.
Der Beschwerdeführer realisiere nicht, dass er nicht die Fantasien der Frau
bedient habe, sondern seine eigenen, welche er nach Aussen projiziere. Auch sei
das Therapieziel der Offenheit nicht erreicht worden. Die verschwiegenen
Telefonate zu zwei Frauen deuteten auf ein ungünstiges Risikomanagement des
Beschwerdeführers hin (Protokoll der Beschwerdeverhandlung S. 15 f.).
3.3
3.3.1 Nach
dem Gesagten wird vom Beschwerdeführer nicht bestritten, dass zum Tatzeitpunkt
eine schwere psychische Störung vorlag, die in kausalem Zusammenhang zu den
Anlassdelikten steht. Was die gegenwärtige Entwicklung betrifft, so lässt sich
den aktuellen Berichten nicht entnehmen, dass die klinischen Diagnosen von
therapeutischer Seite in Frage gestellt werden. Vielmehr werde entsprechend den
ermittelten Störungen therapiert. Symptomatisch für ein unzureichendes
Problembewusstsein in Bezug auf die sexuelle Verhaltensstörung stehen das
Verheimlichen von Kontakten zu weiblichen Bekanntschaften und die
Externalisierung der den Briefen aus dem Jahre 2011 zugrundeliegenden sexuellen
Impulse. Dies unterstreicht das Fortbestehen des Störungsbildes.
Sodann hängt die
rechtliche Relevanz der Diagnose der sexuellen Verhaltensstörung nicht davon
ab, dass diese (erst) in die nächste Fassung der ICD-Kodifikation (ICD-11)
aufgenommen werden soll (geplantes Inkrafttreten am 1. Januar 2022). Das Bundesgericht
knüpft seit dem Urteil 6B_933/2018 vom 3. Oktober 2019 (zur Publikation
vorgehsehen) an einen funktionalen Störungsbegriff an (bestätigt in BGer
6B_828/2019 vom 5. November 2019 E. 1.2.3). Der funktional
konzipierte Begriff der schweren psychischen Störung soll die Fälle rechtlich
indizierter Therapiebedürftigkeit abdecken. Entsprechend auf den gesetzlichen
Zweck der Verbesserung der Legalprognose abzustimmen ist der Kreis der
Zustände, die Gegenstand entsprechender Therapien bilden (E. 3.5). Die
diagnostischen Merkmale gemäss den Klassifikationen wie ICD oder DSM erlauben
es, konkret beobachtbares Verhalten in einer rationalisierten Form als Störung
mit einer bestimmten Ausprägung zu erfassen. Die Diagnose muss allerdings nicht
unter allen Umständen in einem Klassifikationssystem wie ICD oder DSM
aufgeführt sein. Für diejenigen Fälle, in denen die gutachterliche Diagnose
nicht nach ICD oder DSM kodiert werden kann, ist eine gesicherte Feststellung
einer ausgeprägten psychischen Störung gleichwohl möglich, wenn sichergestellt
ist, dass sie massgeblich auf delikt- und risikorelevanten persönlichkeitsnahen
Risikofaktoren beruht, die einer risikovermindernden Therapie zugänglich sind.
Der Gutachter
begründet die zwanghafte sexuelle Verhaltensstörung mit einem bis zur Inhaftierung
gezeigten Muster von auffällig promiskuitivem Sexualverhalten mit häufig
parallelen sexuellen Kontakten und Intimbeziehungen, das der Beschwerdeführer
nicht habe kontrollieren wollen oder können. Dieses Verhalten habe dazu
beigetragen, dass der Beschwerdeführer andere wichtige Lebensbereiche
vernachlässigt und teilweise einen subjektiven Leidensdruck hervorgerufen habe.
Nichtsdestotrotz scheine ihm dieses Verhalten keine ausreichende oder
anhaltende Befriedigung gegeben zu haben, wie sich den 2011 verfassten Briefen
entnehmen lasse. In die gleiche Richtung deute sein Verhalten nach der
Inhaftierung mit den Versuchen, seine Intimbeziehungen zu parallel mehreren
Frauen fortzuführen (Gutachten B____ S. 150 f.). Die Disposition des
Beschwerdeführers, welcher fünf Vergewaltigungen an fünf Zufallsopfern begangen
hat, hängt – wie sich auch den aktuellen Therapieberichten entnehmen lässt – massgeblich
von der psychiatrischen Aufarbeitung seiner sexuellen Verhaltensweisen ab. Damit
ist vollumfänglich auf die psychiatrischen Diagnosen aus dem Gutachten B____
abzustellen. In rechtlicher Hinsicht ist eine schwere psychische Störung i.S.v.
Art 59 Abs. 1 StGB gegeben.
3.3.2 Ferner
trifft die Auffassung der Verteidigung zwar zu, wonach eine bestimmte Diagnose
nicht für sich allein genommen und per se als ausreichend schwer (oder nicht
ausreichend schwer) bezeichnet werden kann, um die Verlängerung einer
stationären Massnahme zu rechtfertigen. Die von Gesetzes wegen erforderliche
Schwere der psychischen Störung ist keine aus sich selbst heraus (resp. allein
nach den Kriterien von Klassifikationssystemen) bestimmbare, absolute Grösse. Die
Schwere der psychischen Störung entspricht dem Ausmass, in welchem sich die
Störung in der Tat spiegelt (Deliktrelevanz). Die Störung muss als
vorherrschende Ursache der Delinquenz erscheinen. Die rechtlich geforderte
Schwere ergibt sich mit anderen Worten aus der Intensität des Zusammenhangs
zwischen der (nach medizinischen Kriterien erheblich ausgeprägten, vorab
zweifelsfrei feststellten) Störung und der Straftat (BGer 6B_828/2019 vom 5.
November 2019 E. 1.2.3).
Im Gutachten B____
wurde die Frage der Übertragbarkeit der im geschlossenen Vollzug erbrachten
Anpassungsleistung auf das in Freiheit zu erwartende Verhalten thematisiert. Es
sei voreilig, vom Verhalten, welches der Beschwerdeführer im Rahmen des
strukturierten Vollzugssettings zeigt, darauf zu schliessen, die
Persönlichkeitsstörung liege nicht mehr vor. Patienten, die an einer
Persönlichkeitsstörung mit manipulativen Zügen litten, seien im Vollzug sehr viel
weniger auffällig als in Freiheit. Auch unter diesem Aspekt sprechen die
Therapieverlaufsberichte somit nicht gegen das Vorliegen einer schweren
psychischen Störung.
Wie nachfolgend
auch unter dem Titel der Rückfallgefahr zu erörtern sein wird (vgl. E. 4),
bewertet der Gutachter die Rückfallgefahr in Bezug auf sexuelle Gewaltdelikte
als hoch. Der Beschwerdeführer könnte in Freiheit bei Problemen bei der Arbeit
oder in Intimbeziehungen stärker mit Frustrationen und Verunsicherungen seines
Selbstwertgefühls konfrontiert sein. Zudem könnte er sich bei seinem
psychodynamisch herleitbaren hohen Bedürfnis nach Aufmerksamkeit schnell
vernachlässigt fühlen. Darunter könnten in Freiheit, mithin bei geringer
Strukturierung, Kontrolle sowie therapeutischer und allgemeiner psychosozialer
Unterstützung, wieder stärker narzisstische und dissoziale
Persönlichkeitsanteile zum Tragen kommen. Der Beschwerdeführer könnte dafür
erneut auf seine früheren Bewältigungsmechanismen, nämlich Suche nach
Bestätigung sowie Überlegenheits- und Machtgefühlen, zurückgreifen und
zwanghafte sexuelle Verhaltensweisen sowie sexuell sadistische Fantasien und
Impulse entwickeln. Deliktsauslösend könnte sich auch das
persönlichkeitsimmanente Bedürfnis nach einem Kick bzw.
"Adrenalin"-Schub (sog. novelty- oder sensation seeking) auswirken.
Da für die früheren Sexualdelikte keine besondere Beziehungsanbahnung notwendig
war, wären potentielle Opfer, zu denen am ehesten jugendliche oder jüngere
erwachsene, aber auch gleichaltrige Frauen zählen, leicht verfügbar. Seine
manipulative Art würde es ihm erleichtern, Frauen erneut dazu zu bringen, sich
mit ihm zu Örtlichkeiten zu begeben, bei denen wie früher gewalttätige
Übergriffe (inkl. oraler und vaginaler Penetration) zu erwarten sein könnten
(Gutachten B____ S. 181 ff.).
Angesichts
dieser Beurteilung, welche massgeblich auf die psychiatrische Konstitution des
Beschwerdeführers abstellt, ist nach wie vor eine schwere Ausprägung der
psychischen Störungen gegeben.
Der
Beschwerdeführer rügt die zur Ermittlung der Legalprognose verwendete Methodik.
4.1 Er
lässt feststellen, die Legalprognose im Gutachten B____ beruhe massgeblich auf
statischen Faktoren, welche unveränderbar und therapeutisch nicht beeinflussbar
seien. So werden die Deliktsmehrheit, die zufällige Opferwahl oder der
einschlägige Rückfall in [...] während der Haftentweichung miteinbezogen, was
dazu führe, dass sich die Rückfallgefahr von Herrn A____ zeitlebens als erhöht
präsentieren werde. Weil die Entlassung eine gute Legalprognose voraussetze,
könne es so gar nie zu einer solchen kommen (Beschwerde vom 18. April 2019
S. 6 ff., Protokoll der Beschwerdeverhandlung S. 17).
4.2 Dem
Gutachten B____ lässt sich für den Beschwerdeführer im Fazit ein "hohes
Risiko erneuter sexueller Gewaltdelikte" entnehmen. Es trifft zu, dass der
Gutachter in seiner zusammenfassenden Darstellung beispielhaft die hohe Anzahl
und Art der Anlassdelikte, den einschlägigen Rückfall während einer
Haftentweichung sowie die den Delikten zugrundeliegenden überdauernden und nur
schwer behandelbaren narzisstischen und dissozialen Persönlichkeitsstörungen
und die zwanghafte sexuelle Verhaltensstörung mit sexuell sadistischen
Tendenzen hervorstreicht (Gutachten B____ S. 181).
Im Teil 6
des Gutachtens ("Standardisierte Erfassung psychopathologischer und
kriminalprognostischer Faktoren") werden die methodischen Grundlagen, denen
die Prognoseerstellung zugrunde liegt, hingegen ausführlich dargelegt. Das
vorstehende Fazit basiert auf verschiedenen Prognoseinstrumenten, nämlich der
Sexual Sadism Scale (SESAS), der Psychopathy Checklist-Revised (PCL-R) und den
Prognoseinstrumenten HCR-20 V3, STATIC-99 und STABLE-2007 (Gutachten B____
S. 130 ff.). Gewisse Prognoseinstrumente erlauben durch die
Ausgestaltung der Items zum Vornherein nur eine Bewertung der Anlassdelikte (so
beispielsweise SESAS und STATIC-99), während andere auch dynamische Faktoren
der Persönlichkeitsentwicklung abbilden. Bei der PCL-R etwa wurde bei sämtlichen
Items, soweit sinnhaft, dem Zeitpunkt der Anlassdelikte die aktuelle Situation
im Vollzug gegenübergestellt und aufgrund der positiven Entwicklung ein
niedrigerer Punktewert vergeben. Das Ergebnis ist durch den Hinweis ergänzt,
dass die Verbesserungen nur im kontrollierenden Rahmen des Freiheitsentzugs zu
beobachten sind, was nicht zu beanstanden ist (Gutachten B____
S. 132 ff.). Der Anwendung des Manuals HCR-20 V3 wurde einleitend vorangestellt,
dass dieses auch veränderbare, klinische Faktoren umfasse. Im Anschluss findet
sich die Bewertung dieser sog. "C-Items". Insgesamt resultiert für
den Beschwerdeführer ein mittelgradiges Risiko für erneute sexuelle
Gewaltdelikte (Gutachten B____ S. 136 f.). STABLE-2007 erfasst sog.
"stabil-dynamische Risikofaktoren". Die 13 Einzelfaktoren charakterisieren
sich dadurch, potentiell veränderbar zu sein, ohne Behandlung jedoch dazu zu
neigen, konstant zu bleiben. Die Schätzung der Rückfallrate ergebe sich aus der
kombinierten Betrachtung mit einem statischen Prognoseinstrument (wie
beispielsweise STATIC-99). Erneut stellte der Gutachter die Situation
anlässlich der Anlassdelikte den Entwicklungen im Vollzug gegenüber. Für den
Beschwerdeführer ergibt sich schon daraus eine Einordnung in die Gruppe der
Straftäter mit einem mittelgradigen Behandlungsbedarf und in Kombination des
STABLE-2007 mit dem STATIC-99 eine "hohe Dringlichkeit von Betreuung und
Kontrolle" (Gutachten B____ S. 142 ff.).
Wenn im
Gutachten B____ in einer zusammenfassenden Würdigung der Resultate
verschiedener Prognoseinstrumente ein hohes Risiko für sexuelle
Gewaltstraftaten ermittelt wird, so erweist sich diese Erkenntnis nach dem
Vorstehenden als schlüssig und nicht bloss auf den Anlassdelikten basierend. Der
Beschwerdeführer hat weder die Auswahl der Prognoseinstrumente noch deren
Anwendung im Einzelnen gerügt. Seine methodische Kritik an der Legalprognose erweist
sich als unbegründet und es ist auf das Prädikat eines hohen Risikos für
sexuelle Gewaltstraftaten abzustellen.
Der
Beschwerdeführer wendet sich gegen die Eignung der Massnahme.
5.1 Er
verweist darauf, dass gemäss den Therapieverlaufsberichten vom 18. Mai
2017 und vom 27. März 2018 eine grundsätzliche Limitierung der psychotherapeutischen
Behandelbarkeit bestehe. Der Bericht vom 26. März 2019 zeige, dass
ausgeschöpft sei, was im laufenden Setting mit den kognitiven Limiten von Herrn
A____ erreicht werden könne. Man sei am sprichwörtlichen Ende der Fahnenstange
angekommen. C____ habe an der Beschwerdeverhandlung bestätigt, dass
psychotherapeutisch nicht mehr erreicht werden könne. Soweit sich der Gutachter
B____ anderweitig geäussert habe, sei darauf nicht abzustellen. Das
Bundesgericht habe vorgegeben, dass sich eine institutionelle therapeutische
Massnahme nur zwecks Reduzierung des Rückfallrisikos durch Verbesserung der in
der zu behandelnden Person liegenden Faktoren aufrechterhalten lasse. Es müsse
gesagt werden können, dass sich mit der Massnahme der Gefahr der mit der
psychischen Störung in Zusammenhang stehenden Verbrechen begegnen lasse. Auch
eine fehlende stufengerechte Vorbereitung könne für die Frage der Entlassung
nicht ausschlaggebend sein (BGE 135 IV 139 E. 2.3.1, 137 IV 201
E. 1.3; BGer 6B_68/2016 vom 28. November 2016; Beschwerde vom
18. April 2019 S. 11 f., Beschwerdevortrag vom
19. September 2019 S. 13 ff.).
5.2
5.2.1 Die
im Gutachten B____ abgegebenen therapeutischen Empfehlungen lauten dahingehend,
dass die therapeutische Arbeit mit dem Beschwerdeführer in der JVA [...] fortzusetzen
sei. Der Beschwerdeführer habe während der letzten sieben Jahre nach der
Rückkehr in die Schweiz durchaus deutliche, kriminalprognostisch relevante
Fortschritte gezeigt. Es liege an dessen Offenheit und Ehrlichkeit insbesondere
die Informationen aus den Briefen aus dem Jahre 2011 zu bearbeiten. Weiter
seien die Tendenzen des Beschwerdeführers, möglicherweise jetzt wieder rasch
engere Beziehungen zu Frauen aufzubauen, eventuell sogar parallel, kritisch zu
bearbeiten und es solle stärker als bisher versucht werden, die für die
Anlassdelikte psychodynamisch bedeutsame Beziehung zur Mutter zu bearbeiten.
Dabei sollten aufgrund der sprachlichen Defizite weniger stark kognitiv und
sprachlich ausgerichtete Therapietechniken eingesetzt werden. Die Frequenz der
Therapiesitzungen solle beibehalten werden. Der Gutachter erachtet einen
Wechsel in eine andere Behandlungseinrichtung als nicht sinnvoll, sondern sogar
als kontraproduktiv, weil es dem Beschwerdeführer dort schwerer fallen und es
länger dauern dürfe, bis er über die Problembereiche offen und ehrlich Auskunft
gebe. Vor einer erfolgreichen Bearbeitung der genannten Themen sollten gemäss
dem Gutachter keine Vollzugslockerungen in Form von unbegleiteten Ausgängen
erfolgen. Das Risiko einer erneuten Entweichung sei erhöht. Allerdings sollten
die festgestellten Erfolge der bisherigen Behandlungen in häufigeren
begleiteten Lockerungen als bisher erprobt und vertieft werden, da das
Missbrauchs- und Entweichungsrisiko diesbezüglich gering erscheine. Eine
Verlegung in eine offene Therapie- und Wohneinrichtung sei erst bei zukünftigem,
erfolgreichem Durchlaufen von unbegleiteten Lockerungen ins Auge zu fassen.
Gegenwärtig sei dies nicht zu empfehlen (Gutachten B____ S. 183 ff.,
192).
5.2.2 Den
Empfehlungen im Gutachten stehen verschiedene Verlaufsberichte der Psychiatrischen
Dienste [...] und des Amts für Justizvollzug des Kantons [...] sowie die
ergänzenden Erläuterungen von C____ anlässlich der Beschwerdeverhandlung
teilweise entgegen.
Gemäss dem
Therapieverlaufsbericht vom 26. März 2019 seien die im Gutachten
adressierten Themen (Sexualität, partnerschaftliche Beziehungen, realistische
Zukunftsplanung, Idealisierung der Mutter, Briefe aus dem Jahre 2011, sowie
Offenheit und Transparenz) im vorangegangenen Jahr im Zentrum der Therapie
gestanden. Das daraus zu ziehende Fazit laute dahingehend, dass
psychotherapeutisch ausgeschöpft sei, was mit dem Setting und den kognitiven
Limiten von Herrn A____ zu erreichen sei. Ein weiteres mehrjähriges Verbleiben
in einer hochgesicherten Anstalt werde angesichts der sprachlichen und intellektuellen
Beschränkungen des Beschwerdeführers wenig Nutzen zeigen. Zudem sei der Raum
für sozialpädagogisches Arbeiten und Üben im hochgesicherten Setting und bei
langjähriger Prisonierungserfahrung sehr klein. Nur mit einer Versetzung in
eine offene Institution werde man die Erfahrungen sammeln können, die für die
weitere Risikobeurteilung und die Beurteilung der Möglichkeit einer Entlassung
bedeutsam seien. Vor einer allfälligen Entlassung brauche es langjährige und
detaillierte Erprobungserfahrungen in einem erweiterten, freieren und doch auch
kontrollierenden und geschützten Lebensraum.
Aus dem
Ergänzungsbericht des Amts für Justizvollzug vom 29. März 2019 geht
hervor, dass die begleiteten Ausgänge allesamt problemlos verlaufen seien und
dass der Beschwerdeführer als überwiegend motiviert erlebt werde. Eine
Stagnation in allen Bereichen werde bestätigt. Es sei nicht abzusehen, dass
sich im bekannten Setting noch entscheidende legalprognostische Veränderungen
ergäben. Es werde darum nachdrücklich empfohlen, die Übungsfelder im Rahmen
eines offeneren Vollzugssettings zu erweitern.
Im
Therapieverlaufsbericht vom 16. August 2019 werden die Ausführungen aus
dem Bericht vom 26. März 2019 bestätigt.
C____ erklärte
anlässlich der Beschwerdeverhandlung, dass die JVA [...] eine hochgesicherte und
geschlossene Einrichtung sei, die wesentliche Lockerungen im Vollzugsalltag
institutionell nicht vorsehe. Soweit bei einem Patienten Lockerungsmassnahmen
in Frage kämen, sei dies immer mit der Frage einer Verlegung in eine Anstalt
mit niedrigerem Sicherheitsstandard verbunden. So sei es innerhalb der Anstalt
beispielsweise nicht möglich, während des Tages eine oder zwei Stunden Freigang
zu gewähren. In Bezug auf den Beschwerdeführer gehe man davon aus, dass der
Übergang in ein offenes System stattfinden müsse. Es sei nicht so, dass er
keine Fortschritte gemacht habe. Man sehe aus dem Führungsbericht, dass er den
Alltag in der Wohngruppe und im Arbeitsfeld sehr gut meistere. Er habe trotz
seiner Persönlichkeitsstörung ein gutes, mutiges, tüchtiges Verhalten. Der
Kontakt sei angenehm, höflich und freundlich. Es brauche deutlich mehr
Erprobungsfelder, welche in der JVA [...] nicht geboten werden könnten und dies
über einen langen Erprobungszeitraum. Die Beibehaltung des hochgesicherten
Settings werde ebenso als nicht sinnvoll erachtet wie die völlige Öffnung des
Therapierahmens in ein ambulantes Setting. Es brauche eine lange Betreuung bei
einem schrittweisen Übergang in die Freiheit. Den Beschwerdeführer direkt
freizulassen, wäre eine "Superkatastrophe". Wie sich der
Therapieverlauf in einem geeigneteren Umfeld gestalten werde, lasse sich nicht
antizipieren. Sicher sei einzig, dass im gegenwärtigen Setting keine Chance für
ihn bestehe, relevante Fortschritte zu machen und umzusetzen. Zusammenfassend
habe die JVA [...] mit ihm das Ende der Fahnenstange erreicht, nicht jedoch der
Beschwerdeführer in seiner persönlichen Entwicklung (Protokoll der
Beschwerdeverhandlung S. 7, 9 ff., 13 f.).
5.2.3 Die
KoFako erachtete an ihrer Sitzung vom 29. Oktober 2018 die Gewährung von
einfach begleiteten Ausgängen für den Beschwerdeführer aus legalprognostischer
Sicht als möglich. Die Gewährung weitergehender Vollzugsöffnungen erachtete sie
hingegen für deutlich verfrüht. Dem Protokoll der Vollzugskoordinationssitzung
des Straf- und Massnahmenvollzugs Basel-Stadt vom 27. Juni 2019 lässt sich
zum Vollzugsverlauf ergänzend entnehmen, dass vier einfach begleiteten Ausgänge
am 6. und 22. Februar 2019 sowie am 22. März 2019 und am
14. Juni 2019 stattgefunden haben und "gut verlaufen" sind.
Nichts Anderes ergibt sich aus dem Führungsbericht des Amts für Justizvollzug
des Kantons [...] vom 21. August 2019.
5.3 Die
Ansicht der Verteidigung, wonach die behandelnden Psychiatrischen Dienste das
therapeutische Potential des Beschwerdeführers als ausgeschöpft sehen, greift
zu kurz. Nicht nur der Gutachter B____, sondern auch die Psychiatrischen
Dienste [...] erkennen, über einen längeren Zeitraum betrachtet, relevante
kriminalprognostische Fortschritte. Beide Seiten schliessen eine bedingte
Entlassung jedoch klar aus. Der Gutachter vertritt, die Fortsetzung der
Therapie durch die Psychiatrischen Dienste [...] sei zur Erreichung der
Therapieziele geeignet und geht damit klarerweise von einer Therapierbarkeit
des Beschwerdeführers aus. C____ hat die Therapiefähigkeit anlässlich der
Beschwerdeverhandlung ebenfalls bejaht. Die Psychiatrischen Dienste verweisen einzig
auf die Notwendigkeit einer Differenzierung zwischen den persönlichen
(kognitiven und sprachlichen) Limiten von Herrn A____ und dem institutionellen
Rahmen, der das therapeutische Angebot der JVA [...] begrenzt und der einen
externen hemmenden Faktor im Therapieverlauf darstellt. Die behandelnden
Personen haben deutlich gemacht, dass weitere Fortschritte in der JVA [...]
nicht mehr zu erwarten sind, da keine realistische Aussicht auf
Progressionsschritte innerhalb des gesicherten Rahmens besteht. Zudem ist das
Störungsbild des Beschwerdeführers generell schwer behandelbar (Gutachten A____
S. 192). Ausserhalb ihrer Institution seien ihm jedoch weitere
Fortschritte zuzutrauen. Hierfür stehen die einfach begleiteten Ausgänge,
welche unbestritten zur Zufriedenheit verlaufen sind, aber bereits das Maximum
an in der JVA [...] gewährter Lockerungsmassnahmen darstellen. Zu
berücksichtigen ist sodann, dass der zeitliche Bereich, in welchem sich die
therapeutischen Bemühungen auswirken, relativ breit zu stecken ist. Die Psychiatrischen
Dienste haben sich darum mehrfach deutlich für eine Veränderung des
therapeutischen Settings bei unveränderter rechtlicher Grundlage ausgesprochen.
Damit ist
zusammenfassend festzuhalten, dass die stationäre Massnahme nach gegenwärtigem
Stand nicht gescheitert ist und dass durch eine geeignete Fortsetzung der
psychotherapeutischen Arbeit mit dem Beschwerdeführer eine weitere Reduzierung
des Rückfallrisikos erreicht werden kann. Die bisherigen Therapiefortschritte,
die Legalprognose und der Ausblick auf den weiteren Therapierverlauf erlauben
es indes auch nicht, die Massnahme ambulant fortzusetzen. Angesichts der
Schwere der drohenden Straftaten überwiegt das öffentliche Interesse an der
Fortsetzung der freiheitsentziehenden Massnahme die privaten Interessen des
Beschwerdeführers an einer Freilassung.
Die
Voraussetzungen für eine bedingte Entlassung gemäss
Art. 62 Abs. 1 StGB sind damit nicht gegeben, es ist die
stationäre Massnahme gemäss Art. 59 Abs. 4 StGB zu verlängern und die
Beschwerde ist im Hauptpunkt abzuweisen.
Es ist die Dauer
des nächsten gerichtlichen Kontrollintervalls festzulegen.
6.1 Der
Beschwerdeführer bringt vor, er befinde sich seit knapp zehn Jahren im
Massnahmenvollzug, womit die Dauer der Massnahme die Grundstrafe bereits um
fast das doppelte übersteige. Unter Mitberücksichtigung der in [...] verbüssten
Freiheitsstrafe liegen die Anlassdelikte rund zwanzig Jahre zurück. Das
Appellationsgericht habe im Entscheid vom 23. Juni 2017 eine Verlängerung
der Massnahme gewährt, um die Herrn A____ attestierten Therapiefortschritte
unter gelockerten Bedingungen zu erproben. Er hätte sich in einem sich stetig
offeneren Setting, aber dennoch engmaschig begleitet, bewähren sollen. Dass die
seit rund zweieinhalb Jahren (seit Mai 2017) stattfindenden Ausgänge ohne
jegliche Progression fortgesetzt würden, sei angesichts dessen, dass es zu
keinerlei Zwischenfällen gekommen sei, unsinnig. Seit Jahren wiesen die
Gutachter und Therapeuten darauf hin, dass sich die therapeutischen Errungenschaften
erst anhand von Verhaltensbeobachtungen im gelockerten Setting zeigten.
Der
Beschwerdeführer rügt sodann, die Vollzugsbehörde habe sich um den Entscheid
des Appellationsgerichts vom 23. Juni 2017 foutiert. Trotz einer
ausgesprochen guten Führung seien ihm keine weitergehenden Vollzugslockerungen
gewährt worden. Auch die Vorinstanz habe festgehalten, dass das Verhalten der
Vollzugsbehörde nach dem Entscheid des Appellationsgerichts nicht akzeptabel sei.
Der Grund, weshalb die Massnahme nochmals verlängert werden solle, liege einzig
darin, dass der Herr A____ seine Fortschritte nicht habe unter Beweis stellen
können. Die Untätigkeit der Vollzugsbehörde rechtfertige aber keine
Verlängerung der Massnahme und widerspreche dem Grundsatz der
Verhältnismässigkeit (Beschwerde vom 18. April 2019 S. 13 ff.,
Beschwerdevortrag vom 19. September 2019 S. 15 ff.).
6.2 Die
Vollzugsbehörde verweist darauf, dass gemäss dem Gutachten B____ eine Verlegung
in eine offene Therapie- und Wohneinrichtung erst möglich sei, wenn
unbegleitete Ausgänge über einen Zeitraum von mindestens ein bis zwei Jahren
erfolgreich verlaufen seien. Dem Vorwurf der Untätigkeit hält sie entgegen, sie
habe Anfang 2019 einfach begleitete Ausgänge bewilligt, nachdem die KoFako in
ihrer Beurteilung vom 29. Oktober 2018 dies für möglich, weitergehende
Vollzugsöffnungen aber für verfrüht beurteilt hatte (Stellungnahme vom
26. Juni 2019). Den weiteren Vollzugsverlauf skizziert die Vollzugsbehörde
dahingehend, dass zunächst die vom Gutachter adressierten Themenfelder (Briefe
aus dem Jahr 2011, sexuelle Fantasien und Wünsche, Tendenz zum raschen Aufbau
paralleler Beziehung zu Frauen sowie Mutteridealisierung) psychotherapeutisch
zu bearbeiten seien und die daraus resultierenden Therapieberichte der KoFako
erneut zur Beurteilung vorgelegt würden. Bei positiver Beurteilung beabsichtige
die Vollzugsbehörde, unbegleitete Ausgänge und die Versetzung in eine offene
Massnahmeninstitution zu prüfen (Beschwerdevortrag vom 19. September 2019
S. 5 f., Protokoll der Beschwerdeverhandlung S. 5).
6.3
6.3.1 Wie
bereits die Vorinstanz erachtet auch das Appellationsgericht die Situation des
Beschwerdeführers im Massnahmenvollzug in hohem Masse als unbefriedigend. Der
Beschwerdeführer hat es nicht zu vertreten, dass die Psychiatrischen Dienste [...]
einzig aus institutionellen Gründen davon absehen müssen, für die von ihnen
selbst empfohlenen Progressionsschritte Hand zu bieten. Gleichzeitig belässt
ihn das Amt für Straf- und Massnahmenvollzug ungeachtet dieser therapeutischen
Säumnisse in der JVA [...]. Je länger dem therapeutischen Bedürfnis nicht
hinreichend Rechnung getragen wird, umso mehr nimmt die stationäre Massnahme im
gegenwärtigen Setting den Charakter einer Sicherungsmassnahme an. Sie weist
schon jetzt verwahrungsähnliche Züge auf und läuft damit den gesetzlichen
Vorgaben von Art. 59 StGB zuwider.
Soweit sich die
Vollzugsbehörde auf das Gutachten [...] beruft, wonach der Beschwerdeführer
wenn möglich in der JVA [...] mit bestimmten Therapieinhalten zu konfrontieren
sei, übergeht sie, dass die benannten Themen nun seit Vorliegen des Gutachtens
im September 2018 psychotherapeutisch adressiert worden sind (vgl.
E. 5.2.2). Gestützt auf die jüngeren Erfahrungen, einerseits bei der
Therapie, andererseits aufgrund der zufriedenstellend verlaufenen begleiteten
Ausgänge, wurde (erneut) die Empfehlung ausgesprochen, weitere Lockerungsfelder
in einem neuen Setting zu erproben (Berichte vom 26. und 29. März
2019). Selbst die verschwiegenen Telefonate mit zwei Frauen (vgl. E. 3.2)
haben nichts daran geändert, dass C____ anlässlich der Beschwerdeverhandlung dezidiert
die Meinung vertreten hat, dass dem Beschwerdeführer weitere Fortschritte nur in
einem offeneren Rahmen zuzutrauen seien. Als ungeeignet erweist sich darum das
Vollzugskonzept, nach dem weitere Progressionsschritte von der Befähigung zu
unbegleiteten Ausgängen abhängig gemacht werden und anschliessend weitere
Vollzugslockerungen bis hin zu einer Versetzung in offenes Setting zu prüfen
seien. Die Ausführungen von C____ haben klarerweise gezeigt, dass der
Beschwerdeführer in der hochgesicherten JVA [...] "keine Chance" auf
weitere relevante Fortschritte hat und damit auch nicht auf unbegleitete
Ausgänge. Die von der Vollzugsbehörde skizzierte Planung ist für den
Beschwerdeführer realistischerweise nicht zu erreichen. Gleichzeitig steht sie
in stossendem Widerspruch zur Verlautbarung der Vollzugsbehörde, wonach sie bereits
die Verwahrung prüfe (Protokoll der Vollzugskoordinationssitzung vom
27. Juni 2019 S. 9).
Das Amt für
Straf- und Massnahmenvollzug wird deshalb mit hoher Dringlichkeit einen
therapeutischen Rahmen zu gestalten haben, der ein grösseres Mass an
Flexibilität zulässt, als dies gegenwärtig der Fall ist. Entscheidend für
weitere therapeutische Fortschritte ist die Möglichkeit einer schrittweisen
Lockerung innerhalb eines geschlossenen, wenngleich kontrollierenden und
geschützten Settings. Soweit die Vollzugsbehörde gedenkt, vorgängig weitere
Berichte und eine erneute Risikoeinschätzung bei der KoFako einzuholen, ergeht
der Hinweis, dass sie ihrer Obliegenheit zur rechtskonformen Ausgestaltung des
Massnahmenvollzugs allein dadurch nicht nachkommt. Angesichts der bisherigen
Vollzugsgeschichte, von der sich bereits die Vorinstanz befremdet zeigte, lässt
sich kein weiterer zeitlicher Aufschub rechtfertigen.
6.3.2 Während
die Modalitäten des Vollzugs einer stationären Massnahme ausserhalb der Kompetenz
des (Sach-) Gerichts im selbständigen nachträglichen Verfahren liegen, hat dieses
immerhin das zeitliche Intervall festzulegen, nach welchem erneut über die
Fortführung der Massnahme zu entscheiden sein wird (vgl. vorstehend E. 2.2
mit Hinweis auf BGE 145 IV 65 E. 2.2). Dabei ist die Dauer des
Überprüfungsintervalls nicht ausschliesslich auf die Erfolgsaussichten der
Massnahme auszurichten. Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung kann es
sich rechtfertigen, die Überprüfung der Massnahme vorzuverschieben, ohne dass
am Ende des (verkürzten) Überprüfungsintervalls die Massnahme als gescheitert betrachtet
werden muss.
Angesichts der
dargestellten Umstände liegen hinreichende Gründe dafür vor, im vorliegenden
Fall eine verhältnismässig kurze Frist bis zur nächsten gerichtlichen
Überprüfung der Massnahme anzusetzen. Die Massnahme ist auf rund ein Jahr,
konkret bis zum 31. Januar 2021, zu befristen. Dabei wird berücksichtigt,
dass hinsichtlich der Erfolgsaussichten der Therapie in der JVA [...] keine entscheidenden
Veränderungen erwartet werden. Bei der nächsten Überprüfung wird der Fokus
vielmehr auf der Frage liegen, ob der Beschwerdeführer in ein passendes Setting
überführt werden konnte. Gestützt auf die zukünftigen Therapie- bzw. Progressionsaussichten
wird ein neues Kontrollintervall zu bestimmen sein, in welchem der
Beschwerdeführer Gelegenheit erhält, weitere therapeutische Fortschritte zu
machen, so wie dies vom Appellationsgericht bereits im Jahre 2017 verlangt
wurde.
7.1 Gemäss
Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach
Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Vorliegend ist der Beschwerdeführer
im Hauptpunkt unterlegen, hat aber in Bezug auf die Dauer der Verlängerung der
Massnahme teilweise obsiegt. Bei diesem Ausgang rechtfertigt es sich, ihm eine
reduzierte Urteilsgebühr von CHF 500.– aufzuerlegen (§ 21 des
baselstädtischen Reglements über die Gerichtsgebühren [SG 154.810]). Hinzu
kommen die im Rechtsmittelverfahren angefallenen Kosten, welche der
Beschwerdeführer ebenfalls im reduzierten Umfang, zur Hälfte, zu tragen hat. Es
sind die Kosten für die Expertentätigkeit von C____ anlässlich der
Beschwerdeverhandlung im Umfang von CHF 1'000.–. Hiervon werden dem
Beschwerdeführer CHF 500.– überbunden.
7.2 Mit
Verfügung des Instruktionsrichters vom 25. April 2019 wurde dem
Beschwerdeführer die amtliche Verteidigung, unter Beiordnung von Advokatin [...],
für das zweitinstanzliche Verfahren bewilligt. Sie ist vom Staat zu
bevorschussen (BGE 139 IV 113 E. 5). Der mit Honorarnote vom
19. September 2019 geltend gemachte Zeitaufwand von 25.083 Stunden erweist
sich als angemessen, wobei für die Beschwerdeverhandlung und die
Nachbesprechung 4 Stunden hinzuzurechnen sind, ausmachend 29.083 Stunden. Dieser
Aufwand wird praxisgemäss zum Ansatz von CHF 200.– entschädigt, ausmachend
CHF 5'816.60. Hinzu kommt ein Auslagenersatz von CHF 95.–. Hierzu
addiert wird die Mehrwertsteuer von 7,7 %, ausmachend CHF 455.20.
Insgesamt sind Advokatin [...] somit CHF 6'366.80 aus der Gerichtskasse
zuzusprechen.
Gemäss
Art. 135 Abs. 4 StPO hat der Beschwerdeführer dem Appellationsgericht
die der Verteidigung bezahlte Entschädigung zurückzubezahlen, sobald es seine
wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. Angesichts seines teilweisen Obsiegens
wird der Rückforderungsvorbehalt auf die Hälfte der vorstehenden Summe
festgesetzt.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: Die Beschwerde wird teilweise
gutgeheissen und die mit Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom
12. November 1998 angeordnete stationäre psychiatrische Behandlung,
verlängert durch Beschlüsse des Strafgerichts des Kantons Basel-Stadt vom
20. Dezember 2011 sowie des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt vom
23. Juni 2017, wird gemäss Art. 59 Abs. 4 StGB bis zum 31. Januar
2021 verlängert.
A____ trägt die reduzierten Kosten des
Beschwerdeverfahren mit einer Gebühr von CHF 500.–, zuzüglich Auslagen von
CHF 500.–.
Der amtlichen Verteidigerin, Advokatin [...],
werden für das Beschwerdeverfahren ein Honorar von CHF 5‘816.60 und ein
Auslagenersatz von CHF 95.–, zuzüglich Mehrwertsteuer von insgesamt
CHF 455.20 (7.7 % auf CHF 5‘911.60), somit total
CHF 6’366.80, aus der Gerichtskasse zugesprochen. Art. 135
Abs. 4 StPO bleibt für die Hälfte dieses Betrages vorbehalten.
Mitteilung an:
Beschwerdeführer
Amt für Justizvollzug, Abteilung Straf- und Massnahmenvollzug
Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt
Strafgericht Basel-Stadt
[...], B____
Psychiatrische Dienste [...], C____
Strafregister-Informationssystem VOSTRA
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Der
Gerichtsschreiber
lic. iur. Christian Hoenen MLaw
Joël Bonfranchi
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder
konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.
1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.
42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Die amtliche
Verteidigung kann gegen den Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das
zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der
Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung
Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720,
6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom
30. Oktober 2014).