Aufsichtskommission über die
Anwältinnen und Anwälte
AK.2019.13
ENTSCHEID
vom 30. September 2019
Mitwirkende
lic. iur. Christian Hoenen, lic. iur.
Katrin Zehnder,
lic. iur. Dominik Kiener, lic. iur. Yolanda
Berger, Dr. Oscar Olano
und Gerichtsschreiber
Dr. Alexander Zürcher
Beteiligte
A____, Advokatin,
[...]
Gegenstand
Anzeige von B____ vom 27.
Mai 2019
betreffend Einleitung eines
Disziplinarverfahrens
Sachverhalt
Mit Schreiben
vom 27. Mai 2019 gelangte B____ an die Aufsichtskommission über die
Anwältinnen und Anwälte. In diesem Schreiben warf er A____, der Anwältin seiner
Ehefrau im vor dem Zivilgericht Basel-Stadt geführten Eheschutzverfahren, vor,
sich im genannten Verfahren nicht gemäss ihren Berufs- und Standespflichten
verhalten zu halten. Sie habe das Mandat auch nicht gemäss den Angaben auf
ihrer Homepage geführt. Hierzu hat Advokatin A____ mit Eingabe vom
2. September 2019 Stellung genommen mit dem Antrag, auf die Einleitung
eines Disziplinarverfahrens zu verzichten. Der vorliegende Entscheid ist auf
dem Zirkulationsweg ergangen. Für die weiteren Ausführungen des Anzeigestellers
und der betroffenen Advokatin wird, soweit von Belang, auf die nachfolgenden
Erwägungen verwiesen.
Erwägungen
1.1 Gemäss
§ 18 Abs. 2 des kantonalen Advokaturgesetzes (AdvG; SG 291.100) ist die
paritätisch zusammengesetzte Aufsichtskommission über die Anwältinnen und
Anwälte funktionell zuständig zur Beurteilung des Verhaltens von Angehörigen
der Anwaltschaft, welches als mögliche Pflichtverletzung im Sinne des
Anwaltsgesetzes (BGFA, SR 935.61) Anlass zur Verhängung einer
Disziplinarmassnahme sein kann. Die Kommission wird gemäss § 24
Abs. 1 AdvG entweder von Amtes wegen oder auf Anzeige hin tätig. Vorliegend
hat die Aufsichtskommission durch den Anzeigesteller Kenntnis von möglichen
Verstössen gegen die Berufsregeln erhalten. In örtlicher Hinsicht ist die
hiesige Aufsichtskommission für in Basel-Stadt erfolgte Vorkommnisse sowie für
die hier ansässigen bzw. im Anwaltsregister eingetragenen Advokaten zuständig.
Advokatin A____ ist im Anwaltsregister Basel-Stadt eingetragen, und es haben
sich die streitigen Vorkommnisse in dem zwischen dem Anzeigesteller und seiner
Ehefrau vor den basel-städtischen Gerichtsinstanzen geführten
Eheschutzverfahren zugetragen, weshalb die Aufsichtsbeschwerde
unbestrittenermassen in die Kompetenz der baselstädtischen Aufsichtskommission
fällt.
1.2 Aus
der Bestimmung von § 21 Abs. 2 AdvG, worin bei der Auflistung
der Zuständigkeiten der Aufsichtskommission die Einleitung eines
Disziplinarverfahrens und allfällige vorsorgliche Massnahmen sowie die
Verhängung von Disziplinarmassnahmen separat aufgeführt sind, folgt die
Zweistufigkeit des aufsichtsrechtlichen Verfahrens. Das heisst, die
Aufsichtskommission prüft in einem ersten Schritt, ob überhaupt ein förmliches
Disziplinarverfahren eröffnet werden muss, und nur wenn dies der Fall ist, wird
– nach erneuter Anhörung des betroffenen Advokaten – abschliessend über die
Frage einer Verletzung von Berufspflichten und über die Aussprechung einer
allfälligen Sanktion entschieden. Vorliegend steht somit erst die Frage der
Einleitung eines Disziplinarverfahrens zur Diskussion.
Gemäss der
Generalklausel in Art. 12 lit. a BGFA haben Anwältinnen und Anwälte
ihren Beruf sorgfältig und gewissenhaft auszuüben. Diese Norm gilt in erster
Linie für das Verhältnis zur Klientschaft; sie verlangt jedoch darüber hinaus
von den Advokaten ganz allgemein ein korrektes Verhalten bei ihrer gesamten
Anwaltstätigkeit und ihrem sonstigen Geschäftsgebaren (vgl. Botschaft zum BGFA,
BBl 1999 S. 6013 ff., 6054; BJM 2006 S. 47 ff.,
48). Ein wesentlicher Zweck des anwaltsrechtlichen Disziplinarwesens liegt
darin, die Vertrauenswürdigkeit des Anwaltsstandes zu erhalten (vgl. dazu auch
BGE 130 II 270 E. 3.2 S. 276 f.; BGer 2A.368/2005
vom 12. Oktober 2005 E. 2.2; Fellmann,
in: Fellmann/Zindel [Hrsg.], Kommentar zum Anwaltsgesetz, 2. Auflage,
Zürich/Basel/Genf 2011, Art. 12 N 12). Diese kann grundsätzlich
durch jegliches Fehlverhalten beeinträchtigt werden (vgl. statt vieler AKE AK.2016.25 vom 22. März 2017 E. 1.2). Die
Sorgfaltspflicht bezieht sich nicht nur auf das Verhältnis mit der
Klientschaft, sondern auf das Verhalten gegenüber den Gerichten und sonstigen
Behörden, wie auch gegenüber der Gegenpartei, den Berufskollegen und der
Öffentlichkeit (BGE 130 II 270 E. 3.2 S. 276 f.;
BGer 2C_907/2017 vom 13. März 2018 E. 3.1; Staehelin/Staehelin/Grolimund,
Zivilprozessrecht, 3. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2019, § 30
Rz 25; Fellmann, a.a.O.,
Art. 12 BGFA N 12 und 36; AGE VD.2016.228 vom
19. Juli 2017 E. 5.3.1 mit Hinweisen; vgl. zum Ganzen AKE AK.2018.23
vom 7. Dezember 2018 E. 2.1). Der Anwalt muss im Rahmen seiner Pflicht zur
sorgfältigen und gewissenhaften Berufsausübung gemäss Art. 12
lit. a BGFA auch grundlegende auftragsrechtliche Treuepflichten
beachten und einhalten. Disziplinarrechtlich relevant sind aber nur grobe
Verstösse gegen die mandatsrechtliche Treuepflicht. Verletzungen von
Berufsregeln werden daher nur bei einer qualifizierten Norm- bzw.
Sorgfaltswidrigkeit disziplinarisch geahndet (Fellmann,
a.a.O., Art. 12 BGFA N 2; Poledna,
in: Fellmann/Zindel [Hrsg.], Kommentar zum Anwaltsgesetz, 2. Auflage,
Zürich/Basel/Genf 2011, Art. 17 N 18; in ständiger
Rechtsprechung etwa BGer 2C_280/2017 vom 4. Dezember 2017
E. 4.1.1 mit Hinweisen ["un manquement significatif aux devoirs de la
profession"]; zum Ganzen auch AKE AK.2017.17 vom 9. April 2018 E. 2.1.1).
Der Anzeigesteller
wirft der beanzeigten Advokatin vor, sie habe im Eheschutzverfahren unwahre
Angaben gemacht und Äusserungen getätigt, die den Streit mit seiner Ehefrau
angefacht oder ihn diffamiert hätten.
3.1
3.1.1 Art. 12
lit. a BGFA verlangt von den Anwälten und Anwältinnen, gegenüber
Behörden wie Dritten im schriftlichen und mündlichen Verkehr sachlich und
anständig zu bleiben. Anwältinnen und Anwälte sind aufgrund ihrer
besonderen Stellung zu
einer gewissen Zurückhaltung verpflichtet und gehalten, einer Eskalation der
Streitigkeiten entgegenzuwirken sowie exzessive Angriffe auf die Gegenpartei zu
unterlassen. So sollen sie keine Äusserungen tätigen, die in keinem
Zusammenhang zum Streitgegenstand stehen oder gar wider besseres Wissen
erfolgen (vgl. BGer 2C_103/2016 vom 30. August 2016 E. 3.2.2
und 2C_55/2015 vom 6. August 2015 E. 2.2, je mit
Hinweisen). Wider besseres Wissen dürfen die
Anwältin und der Anwalt keine falschen Angaben machen (statt vieler BGer 2C_907/2017
vom 13. März 2018 E. 3.2; Brunner/Henn/Kriesi,
Anwaltsrecht, Zürich/Basel/Genf 2015, S. 108 f.; Fellmann, Anwaltsrecht, 2. Auflage,
Bern 2017, N 296). Unnötig verletzende persönliche Angriffe sind zu
unterlassen. Wer jemanden einer strafbaren Handlung verdächtigt, hat sich
zurückhaltender Formulierungen zu bedienen, solange kein rechtskräftiges Urteil
vorliegt (BGer 2C_620/2016 vom 30. November 2016 E. 2.2,
2C_103/2016 vom 30. August 2016 E. 3.2.3 und 2A.499/2006 vom
11. Juni 2007 E. 2.2, je mit Hinweisen; Fellmann, a.a.O., N 293 und 298; Brunner/Henn/Kriesi, a.a.O., S. 110
und 113 f.). Bei schriftlichen Äusserungen ist ein strengerer Massstab
anzulegen, da es der Anwältin hier im Gegensatz zu mündlichen Interaktionen
möglich ist, ihre Wortwahl zu überdenken und unüberlegte Äusserungen zu
vermeiden (BGer 2C_103/2016 vom 30. August 2016 E. 3.2.3)
(vgl. zum Ganzen AKE AK.2018.23 vom 7. Dezember 2018 E. 2.1).
3.1.2 Als Berufspflicht obliegt es den
Anwältinnen und den Anwälten aber in erster Linie, die Interessen ihres
Klienten bestmöglich zu vertreten. Als Verfechter von Parteiinteressen
sind sie einseitig für ihre jeweiligen Mandanten tätig (BGE 106 Ia 100
- 6b S. 104 f.; BGer 2A.151/2003 vom 31. Juli 2003
- 2.2; Brunner/Henn/Kriesi,
a.a.O., S. 114). Sie sind nicht verpflichtet, stets das für die
Gegenpartei mildeste Vorgehen zu wählen (vgl. BGE 130 II 270
E. 3.2.2 S. 278). Sie sind zur Parteilichkeit, nicht
zur Objektivität berufen (vgl. BGer 2C_103/2016 vom
30. August 2016 E. 3.2.1 und 6B_666/2011 vom
12. März 2012 E. 1.2, jeweils mit Hinweisen). Insofern ist es
nicht ihre Aufgabe, zur Findung der materiellen Wahrheit beizutragen (Brunner/Henn/Kriesi, a.a.O.,
S. 108). Das ist die Aufgabe des Gerichts. Die Anwältinnen
und Anwälte dürfen auf die Informationen, die sie von den Klienten erhalten,
grundsätzlich abstellen. Bestehen dagegen Ungereimtheiten, verlangt die
anwaltliche Sorgfaltspflicht, den Sachverhalt nach Möglichkeit näher abzuklären
(Brunner/Henn/ Kriesi,
a.a.O., S. 109). Es kann allerdings nicht Aufgabe der Anwältin oder des
Anwalts sein, dem Gericht – und damit auch der Gegenpartei – von sich aus
Informationen zu liefern, die der Klientschaft nachteilig sein können (AKE AK.2017.10
vom 20. März 2018 E. 2.3).
3.1.3 Anwältinnen
und Anwälte sollen die Interessen ihrer Mandanten auch pointiert
vertreten dürfen, um die zu erläuternden Rechtspositionen nachhaltig auf den
Punkt zu bringen (vgl. BGer 2C_103/2016 vom
30. August 2016 E. 3.2.1 und 6B_666/2011 vom
12. März 2012 E. 1.2; Fellmann,
a.a.O., N 295). Sie dürfen im Sinne ihrer Klienten durchaus energisch
auftreten und sich den Umständen entsprechend scharf ausdrücken; es kann nicht
verlangt werden, dass sie jedes Wort genau abwägen (vgl. BGer 2C_737/2008 vom
8. April 2009 E. 3.3 und 2A.168/2005 vom 6. Septem-ber 2005
E. 2.2.2; Fellmann, a.a.O.,
N 291). Hinzunehmen ist auch ein gewisses Mass an übertreibenden
Bewertungen und gar Provokationen, soweit sich die anwaltlichen Äusserungen
weder als völlig sachwidrig noch als unnötig beleidigend erweisen. Ihre
Äusserungen haben sachbezogen und nicht darauf ausgerichtet zu sein, den Streit
eskalieren zu lassen. Unnötig verletzende Äusserungen und solche, welche in
keinem Zusammenhang zum Streitgegenstand stehen oder gar wider besseres Wissen
erfolgen, sind zu unterlassen (Urteil 2C_55/2015 vom 6. August 2015 E. 2.2
mit Hinweisen). Bei allfälligen ehrenrührigen Bemerkungen können sie
sich umgekehrt auf ihre prozessualen Darlegungspflichten und damit auf
Art. 14 des Strafgesetzbuchs (StGB, SR 311.0) berufen, sofern ihre
Ausführungen sachbezogen sind, sich auf das für die Erläuterung des jeweiligen
Standpunktes Notwendige beschränken, nicht wider besseres Wissens erfolgen und
blosse Vermutungen als solche bezeichnen. Ehrverletzende
Äusserungen des Anwalts müssen aber einen hinreichenden Sachbezug haben und
dürfen nicht über das Notwendige hinausgehen (BGer 2C_907/2017 vom 13. März
2018 E. 3.2). Diese "rhetorische Freiheit" ist den Anwälten mit
Rücksicht auf ihre berufsrechtliche Verpflichtung zur einseitigen
Interessenwahrung ihrer Auftraggeber zuzubilligen
(BGE 131 IV 154; BGer 2C_103/2016 vom 30. August 2016
E. 3.2.1; Wegmann, Handbuch
über die Berufspflichten des Rechtsanwaltes im Kanton Zürich, 1988, S. 176 f.).
Das zulässige Mass dieser "rhetorischen Freiheit" bestimmt sich
letztlich nach dem Einzelfall. Bei der Beurteilung von Äusserungen einer
Anwältin bzw. eines Anwalts darf stets auch das Verhalten der Gegenseite in
Rechnung gestellt werden. Wenn diese provokant auftritt, ist auch ein
schärferes Vorgehen der Anwältin bzw. des Anwalts tolerierbar (BGer 2C_1138/2013
vom 5. September 2014 E. 2.3; Brunner/Henn/Kriesi,
a.a.O., S. 114; Fellmann,
a.a.O., N 292). Soweit Anwältinnen und Anwälte ihren Darlegungsrechten und
-pflichten nachkommen und sich im Rahmen sowie in den Formen des Prozesses
äussern, ist bedeutsam, dass die Entscheidung darüber, wie und mit welchen
Worten die Interessen des Klienten bestmöglich gewahrt werden, ihnen obliegt.
3.1.4 Die
Aufsichtsbehörden haben entsprechend Zurückhaltung zu üben, wenn sie
darüber befinden, ob bestimmte Ausführungen wirklich nötig waren oder überzogen
und unnötig verletzend sind (BGer 2C_907/2017 vom 13. März 2018 E. 3.2 und
2C_55/2015 vom 6. August 2015 E. 2.2).
3.2 Der
Anzeigesteller wirft der beanzeigten Advokatin vor, ihn unnötig diffamiert zu
haben. Namentlich habe sie ihn in ihrem Gesuch um Lohnanweisung einer
schlechten Zahlungsmoral bezichtigt (Anzeige, S. 5 f.). Die
Zuschreibung einer schlechten Zahlungsmoral mag für die betreffende Person
verletzend sein, insbesondere dann wenn sie ihren finanziellen Verpflichtungen
regelmässig und fristwahrend nachkommt. Die beanstandete Äusserung ist jedoch
vor dem Hintergrund des damaligen Geschehens zu sehen. Sie erfolgte im Rahmen
des Gesuchs der Ehefrau vom 7. November 2017 um Schuldneranweisung,
die gemäss der Regelung von Art. 177 bzw. 291 des Schweizerischen
Zivilgesetzbuchs (ZGB, SR 210) verlangt werden kann, wenn ein Ehegatte
seinen Unterhaltspflichten der Familie gegenüber nicht nachkommt. Der Anzeigesteller
war mit Entscheid des Zivilgerichts vom 23. Oktober 2017 dazu
verpflichtet worden, seiner Ehefrau einen Unterhalt von monatlich
CHF 4'045.– zuzüglich Kinderzulagen zu bezahlen. Nachdem er mit E-Mail vom
7. November 2017 hatte wissen lassen, dass er ungeachtet dessen
zukünftig Unterhalt nur im Umfang von CHF 2'400.– inklusive Kinderzulagen
zu zahlen gedenke, sah sich die Ehefrau veranlasst, umgehend bei Gericht eine
Schuldneranweisung an dessen Arbeitgeber zu beantragen. Aufsichtsrechtlich ist
nicht zu beanstanden, dass die beanzeigte Advokatin die ausdrücklich bekundete
Zahlungsverweigerung mit den Worten umschrieb, die "Zahlungsmoral ist nicht
intakt" (Gesuch um Lohnanweisung vom 7. November 2017, Rz 3
[Anzeigebeilage 19]). Die "nichtintakte Zahlungsmoral" mag
vielleicht eine wenig schmeichelhafte Umschreibung des Umstands gewesen sein,
dass der Anzeigesteller unmissverständlich seine fehlende Zahlungsbereitschaft
bekundet hatte. Die beanstandete Formulierung erfolgte aber unverkennbar im
Zusammenhang mit dem Streitgegenstand, dem drohenden Ausstand von
Unterhaltsbeiträgen, und war nicht als Leugnung seiner generellen
Zahlungsbereitschaft bzw. -fähigkeit zu verstehen. Sie ging nicht über das
hinaus, was durch die Interessen der Ehefrau, der es zu jenem Zeitpunkt am
erforderlichen Lebensunterhalt mangelte, geboten war.
3.3 Der
Anzeigesteller trägt des Weiteren vor, die beanzeigte Advokatin habe ihn mit
Äusserungen im Berufungsverfahren wie "Der Vater bringt das Kind zurück,
wenn er nicht mehr mit ihr sprechen mag, er schweigt es an und verbringt bisher
nur Stunden mit [...]" in unangebrachter Art verletzt (Anzeige,
S. 8). Diese Formulierungen wirken vielleicht etwas drastisch und zugespitzt.
Bei Lichte betrachtet sind sie jedoch entgegen der Auffassung des Anzeigestellers
weder beleidigend noch unseriös, sondern im Rahmen des Zulässigen, um die
Position der Klientin in einem beidseits mit harten Bandagen geführten
eherechtlichen Gerichtsverfahren auf den Punkt zu bringen (vgl. dazu auch die
Tonlage in Ziff. 14 der Vernehmlassung des Anzeigestellers vom
31. Mai 2018 [Anzeigebeilage 24]. Ohnehin hätte sich die
Aufsichtskommission bei der Frage, ob bestimmte Äusserungen wirklich nötig
waren oder überzogen und unnötig verletzend waren, einer gewissen Zurückhaltung
zu befleissigen (oben E. 3.1.4). Denn letztlich obliegt es dem Anwalt bzw.
der Anwältin selbst zu entscheiden, wie und mit welchen Worten die Interessen
des Klienten bzw. der Klientin bestmöglich gewahrt werden (BGer_55/2015 vom
6. August 2015 E. 2.2 mit Hinweisen).
3.4 Der
Anzeigesteller hält der beanzeigten Advokatin vor, in den verschiedenen
Verfahren wiederholt unwahre Angaben gemacht zu haben, die er allesamt habe widerlegen
können. Teilweise schwingt hierin auch unausgesprochen der Vorwurf mit, sie
habe dies zumindest teilweise wider besseres Wissen gemacht (vgl. Anzeige,
S. 3, 6, 13 und 16 f.). Bei den vorgetragenen Beispielen handelt es
sich, was der Anzeigesteller zu verkennen scheint, nicht um Tatsachen, die
bereits erstellt sind, sondern um blosse Sachverhaltsbehauptungen in einem
Zivilprozess, deren Beweis erst noch der Partei im Rahmen des Beweisverfahrens
zu erbringen ist, die sie aufgestellt hat (vgl. auch BGer 6B_358/2011 vom
22. August 2011 E. 2.4.3). Im Rahmen ihrer prozessualen
Darlegungs- und Begründungspflichten war die beanzeigte Advokatin berechtigt
und auch verpflichtet, zwecks Begründung ihrer Anträge auch Sachverhalte zur
Sprache zu bringen, deren Richtigkeit noch nicht erstellt war, die aber durch
Behauptungen und Gegenbeweise des Anzeigestellers möglicherweise auch noch
entkräftet werden konnten. Insofern kann ihr auch kein Verstoss gegen ihre Berufspflichten
vorgeworfen werden, wenn sie vor Gericht Tatsachen behauptet hat, die vom Anzeigesteller
in der Folge widerlegt werden konnten.
Dass die
beanzeigte Advokatin bewusst gelogen hätte, ist nicht erstellt. Sie hat zwar am
23. August 2018 bei Zivilgericht eine Verfügung der Öffentlichen
Arbeitslosenkasse vom 23. März 2018 eingereicht, mit welcher diese
einen Anspruch der Ehefrau auf Arbeitslosenunterstützung abgelehnt hatte,
obschon der Ehefrau, wie sich später herausstellte, mit Abrechnungen vom
9. Juli 2018 Taggelder für die Monate Januar und Februar 2018 ausbezahlt
worden waren. Die beanzeigte Advokatin hat indes mit ihrer Stellungnahme zur
Anzeige (S. 7) mittels eines mit der Öffentlichen Arbeitslosenkasse
geführten Mailwechsels vom 24./25. Januar 2019 in nachvollziehbarer
Weise aufgezeigt, wie es nachträglich zu einer rückwirkenden
Anspruchsgutheissung gekommen ist. Sie war im August 2018 offensichtlich
nicht in Kenntnis der genaueren Umstände, die zur nachträglichen Bejahung von
Arbeitslosengeldern geführt hatten, ansonsten sie sich Ende Januar 2019
nicht bei der Öffentlichen Arbeitslosenkasse hierüber erkundigt hätte. Es kann
deshalb auch nicht davon ausgegangen werden, dass sie hierüber von ihrer
Klientin bereits vor dem 23. August 2018 vollständig informiert
worden wäre und sich wider besseres Wissen darauf beschränkt hätte, zum Vorteil
ihrer Mandantin ausschliesslich die Ablehnungsverfügung vom
23. März 2018 bei Gericht einzureichen.
4.1 Der
Anzeigesteller beanstandet des Weiteren, dass die beanzeigte Advokatin ihn in
nicht angebrachter Weise unter Druck gesetzt habe. So habe sie am
10. Oktober 2017 einen superprovisorischen Antrag auf umgehende
Zahlung der Rückreisekosten für die in [...] weilende Tochter gestellt. Er habe
zwischen Zustellung Gerichtsvorladung und Gerichtstermin nur zwei Tage zur Vorbereitung
gehabt (Anzeige, S. 2 ff.). Ohne jegliche Vorankündigung habe die
beanzeigte Advokatin auch eine Lohnanweisung gegen ihn beantragt
(S. 4 ff.) und Zahlungsbefehl gestellt (S. 7).
4.2 Anwälte
und Anwältinnen verfügen grundsätzlich über einen grossen Handlungsspielraum in
der Wahl ihrer Mittel und Strategien, mittels welcher sie den Interessen ihrer
Klienten zur Durchsetzung verhelfen wollen (BGE 144 II 473
E. 4.3 S. 477 mit Hinweisen [= Praxis 2019 Nr. 66]; Fellmann, a.a.O., N 264). Sie
dürfen sich jedoch hierbei nicht über Recht und Billigkeit hinwegsetzen.
Vielmehr verlangt die berufsrechtlich gebotene Gewissenhaftigkeit (Art. 12
lit. a BGFA) von ihnen, sich bei der Verfolgung von
Klienteninteressen ausschliesslich rechtlich zulässiger Mittel zu bedienen
(BGE 144 II 473 E. 5.1 S. 481; Fellmann, a.a.O., N 262; Brunner/ Henn/Kriesi, a.a.O., S. 107 f.). Sie sind
aber nicht verpflichtet, das für die Gegenpartei jeweils mildeste Mittel zu
wählen (oben E. 3.1.2).
4.3 Hat
die beanzeigte Advokatin sich vorliegend entschieden, zwecks Durchsetzung der
Interessen ihrer Klientin Anträge auf superprovisorische Massnahmen und
Schuldneranweisung sowie Betreibungsbegehren zu stellen, hat sie sich Mittel
bedient, die von der Rechtsordnung bereitgestellt werden. Es liegt gerade in
der Natur von superprovisorischen Anordnungen, bei besonderer Dringlichkeit den
Beteiligten nur kurze Zeit für ihre Stellungnahme einzuräumen. Abgesehen davon
sind Anwälte und Anwältinnen berufsrechtlich nicht verpflichtet, die Gegenpartei
über die von ihnen ins Auge gefassten Rechtsschritte vorgängig zu orientieren.
Im Gegenteil können Vorabinformation die Interessen ihres eigenen Klienten
verletzen, wenn es der Gegenpartei dadurch ermöglicht würde, Massnahmen zur
Sicherung ihrer eigenen Rechte oder zur Besserstellung zu ergreifen. Gar
abstrus mutet der Vorhalt des Anzeigestellers an, die beanzeigte Advokatin
hätte ihn in Vertretung seiner Ehefrau über deren Wohnsitzwechsel informieren
müssen (Anzeige, S. 15). Anwälte und Anwältinnen sind nicht verpflichtet,
anstelle ihrer Mandaten die Erfüllung von Informations- oder anderen
gesetzlichen Pflichten zu übernehmen, solange sie keine entsprechende
Instruktion erhalten. Die Informationspflicht gemäss Art. 301a
Abs. 3 ZGB trifft ausschliesslich den alleinsorgeberechtigten
Elternteil. Eine Ausweitung auf eine allfällige Rechtsvertretung sieht die
genannte Bestimmung nicht vor. Unter diesen Umständen ist nicht zu erkennen,
inwiefern die beanzeigte Advokatin vorliegend mit den gewählten Rechtsschritten
ihre Berufspflichten verletzt haben könnte.
5.1 Der
Anzeigesteller scheint verschiedentlich auch die Qualität der Mandatsführung in
Frage stellen zu wollen. So habe die beanzeigte Advokatin beispielsweise unglaubhafte
Einkommensberechnungen (Anzeige, S. 11) und "kühle"
Unterhaltsberechnungen (S. 14) angestellt sowie "kühle" Schlüsse
aus dem Geschäftsabschluss seiner GmbH gezogen (S. 14). Sie habe sich auch
auf Beweismittel abgestützt, die "auf sehr schwachem Eis" gestanden
hätten (S. 16 f.) Bei diesen Punkten handelt es sich allesamt um
Fragen, die im Verfahren vor dem Zivilrichter zu klären waren. Die
Aufsichtskommission ist keine allgemeine Kontrollinstanz zur Beurteilung der
Qualität anwaltlicher Mandatsführung. Fehler in der Mandatsführung können eine
zivilrechtliche Haftung des Anwalts bzw. der Anwältin begründen.
Disziplinarrechtlich kann ein Verhalten eines Anwalts oder einer Anwältin
jedoch nur relevant sein, wenn so gravierende Umstände vorliegen, dass auf eine
geradezu unverantwortliche Berufsausübung zu schliessen ist (Brunner/Henn/Kriesi, a.a.O., S. 94;
Fellmann, a.a.O., N 217
und 242). Ein derart grobes Fehlverhalten der beanzeigten Advokatin ist in
dem vom Anzeigesteller geschilderten Geschehen bei Weitem nicht zu erkennen.
5.2 Der
Anzeigesteller trägt in diesem Zusammenhang auch vor, dass die beanzeigte
Advokatin sich auf ihrer Homepage mit den folgenden Worten anpreist:
"Durch unsere Vernetzung und unsere Erfahrung können wir auch komplexe
Familienkonstellationen begleiten, lösungsorientiert und effizient
beraten." Sie biete auch Mediation an, was als eine Tätigkeit mit
aussöhnender Vermittlung und Techniken zur Bewältigung von Konflikten durch
unparteiische Beratung und Vermittlung zwischen den Interessen verschiedener
Personen zu verstehen sei. Ihr Verhalten vor Zivilgericht sei aber ein anderes
gewesen. Zu Beginn des Eheschutzverfahrens sei er gegen eine Trennung oder
Scheidung gewesen. Nach den ganzen Vorkommnissen sei nun eine Scheidung
unausweichlich. Dies sei wohl "der Erfolg der lösungsorientierten und
effizienten Beratung und des Einsatzes der Mediation" der beanzeigten
Advokatin gewesen (Anzeige, S. 2 und 17 f.). Mit diesen Vorbringen
verkennt der Anzeigesteller, dass die beanzeigte Advokatin in der vorliegenden
Sache gar nicht beauftragt war, für beide Ehegatten als allparteiliche
Mediatorin tätig zu werden. Sie war vielmehr beauftragt, in der eherechtlichen
Auseinandersetzung als Anwältin für die Ehefrau aufzutreten und hierbei alleine
deren Interessen zu wahren. Aus dem Umstand, dass die beanzeigte Advokatin sich
auf ihrer Homepage nicht nur für die Rechtsvertretung vor Gericht, sondern auch
für die Begleitung komplexer Familienkonstellationen empfiehlt und ihre
Beratung als lösungsorientiert und effizient umschreibt, kann entgegen den
Vorstellungen des Anzeigestellers keine Verantwortung für das Scheitern seiner
Ehe abgeleitet werden. Auch in dieser Hinsicht ist in keiner Weise ein
pflichtwidriges Verhalten zu erkennen.
6.1 Der
Anzeigesteller wirft der beanzeigten Advokatin des Weiteren vor, eine
"elementar wichtige" Passage in einer E-Mail-Nachricht seines Anwalts
abgedeckt zu haben, das sie als Beleg zu ihrem Gesuch auf Schuldneranweisung eingereicht
hatte (Anzeige, S. 4). Im besagten Gesuch vom 7. November 2017 hatte
die beanzeigte Advokatin zum Nachweis der Zahlungsweigerung des
unterhaltsverpflichteten Anzeigestellers eine E-Mail seines Anwalts vom
gleichen Tag eingereicht, worin angekündigt wurde, dass er bis zum Vorliegen
der schriftlichen Entscheidbegründung des Zivilgerichts und der anschliessenden
Prüfung einer allfälligen Anfechtung Unterhaltsbeiträge nur in der Höhe, wie
sie anlässlich der erstinstanzlichen Verhandlung beantragt worden seien, bezahlen
werde (Anzeigenbeilage 13). In der Tat war auf der Kopie des
E-Mail-Ausdrucks (Anzeigenbeilage 14) eine Passage abgedeckt, die im
Original wie folgt lautete:
"Selbstverständlich
muss nicht zwingend das Appellationsgericht entscheiden. Denkbar wäre eine
Vereinbarung, mit welcher eine Frist für die Arbeitsaufnahme und ein Lohn der
Ehefrau definiert wird. So wie der Entscheid jetzt abgefasst ist, hat mein
Mandant keine positive Zukunftsaussichten. Zu einer gewissen Durststrecke ist
er jedoch bereit. Es lohnt sich deshalb, Vergleichsgespräche zu führen. Wann
kann ich Sie anrufen? …" (E-Mail C____ vom 7. November 2019
[Anzeigenbeilage 15])
6.2 Wie
oben ausgeführt (E. 4.2) dürfen Anwälte und Anwältinnen sich bei der
Wahrnehmung der Interessen ihrer Klienten nur gesetzeskonformer Mittel bedienen.
Es ist ihnen daher auch berufsrechtlich untersagt, vom Gesetz verpönte Zwecke
zu verfolgen und Verteidigungsmittel zu gebrauchen. Verboten ist ihnen deshalb
auch, bewusst unwahre Behauptungen aufzustellen oder Gerichte und andere
Behörden durch Auflage unrichtiger oder gar gefälschter Beweismittel über einen
für die Beurteilung wesentlichen Sachverhalt irrezuführen (Fellmann, a.a.O., N 262; Brunner/Henn/Kriesi, a.a.O.,
S. 107 f.). Werden in einem Dokument, das zwecks Belegung seines
Standpunkts in einem Gerichtsverfahren eingereicht wird, einzelne Passagen
abgedeckt, kann darin unter Umständen eine Verfälschung der darin enthaltenen
Aussagen liegen. Wie der vorstehend zitierten Textstelle zu entnehmen ist, ging
es dabei um das Angebot des Anzeigestellers, Vergleichsverhandlungen über seine
Unterhaltszahlungen aufzunehmen, um allfällig ein Berufungsverfahren vor
Appellationsgericht zu vermeiden.
Nach anerkannter
Auffassung in Lehre und Rechtsprechung verstösst es gegen das Gebot der
sorgfältigen und gewissenhaften Ausübung des Anwaltsberufs (Art. 12
lit. a BGFA), wenn Anwälte und Anwältinnen das Bestehen von
Vergleichsgesprächen bzw. den Inhalt von Vergleichsverhandlungen dem Gericht
oder anderen Behörden bekannt geben (BGE 140 III 6 E. 3.1
mit Hinweisen [= Praxis 2014 Nr. 81]; Fellmann,
a.a.O., N 237 f.; Brunner/Henn/Kriesi,
a.a.O., S. 116 f.). Gemäss den einschlägigen Bestimmungen der
Schweizerischen Standesregeln (SSR), welche nach der Rechtsprechung des
Bundesgerichts zur Auslegung und Präzisierung von Art. 12
lit. a BGFA beigezogen werden können, dürfen Anwälte und Anwältinnen
das Gericht nur mit ausdrücklicher Zustimmung der Gegenpartei über deren
Vorschläge zur Beilegung der Streitsache informieren (Art. 6 SSR).
Werden Vergleichsgespräche zwischen Anwälten schriftlich oder mündlich geführt,
ist es nicht notwendig, dass deren Vertraulichkeit ausdrücklich vorbehalten
wird (vgl. Art. 26 SSR). Denn die Anwälte und Anwältinnen unterliegen
diesfalls automatisch der Pflicht zur diesbezüglichen Vertraulichkeit. Erhält
eine Anwältin vom Gegenanwalt einen Vergleichsvorschlag, so darf sie diesen
nicht bei Gericht einreichen (BGE 144 II 473 E. 4.6.1
S. 478). Unter diesen Umständen hat die beanzeigte Advokatin in völligem
Einklang mit den Berufs- und Standesregeln gehandelt, als sie die Passage in
der E-Mail des gegnerischen Anwalts vom 7. November 2017 abdeckte, in
welcher er die Aufnahme von Vergleichsgesprächen vorgeschlagen hatte. Es ist im
Übrigen auch nicht zu erkennen, inwiefern mit dieser Abdeckung das Gericht über
die fehlende Zahlungsbereitschaft des Anzeigestellers hätte getäuscht werden sollen.
Es liegt somit auch in diesem Punkt kein Verstoss der beanzeigten Advokatin
gegen die Berufspflichten vor.
Nach dem
Gesagten liegt in keinerlei Hinsicht eine Verletzung der anwaltlichen
Sorgfaltspflicht (Art. 12 lit a BGFA) vor. Von der Einleitung
eines Disziplinarverfahrens ist daher abzusehen. Bei diesem Ausgang des
Verfahrens sind keine Kosten zu erheben. Dem Antrag auf Ausrichtung einer
Parteientschädigung kann mangels einer gesetzlichen Grundlage nicht
stattgegeben werden (VGE VD.2016.228 vom 19. Juli 2017 E. 8.2;
statt vieler AKE AK.2017.4 vom 18. Februar 2018 E. 3).
Demgemäss erkennt
die Aufsichtskommission:
://: Gegen die Advokatin A____ wird kein
Disziplinarverfahren eingeleitet.
Für das vorliegende Verfahren werden
keine Kosten erhoben.
Der Antrag von A____ auf Zusprechung
einer Parteientschädigung wird abgewiesen.
Mitteilung an:
Beanzeigte
Anzeigesteller
Advokatenkammer Basel-Stadt
AUFSICHTSKOMMISSION ÜBER DIE
ANWÄLTINNEN UND ANWÄLTE BASEL-STADT
Der Gerichtsschreiber
Dr. Alexander Zürcher