Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
BES.2015.96
ENTSCHEID
vom 21.
Oktober 2015
Mitwirkende
lic. iur. Gabriella Matefi
und Gerichtsschreiber
lic. iur. Christian Lindner
Beteiligte
A____, geb. [...] Beschwerdeführer
[...] Beschuldigter
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Beschwerdegegnerin
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung
der Staatsanwaltschaft
vom 23. Juni 2015
betreffend Grundbuchsperre
Sachverhalt
Die
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt führt gegen A____ ein Strafverfahren wegen
Verdachts auf qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz. In
diesem Zusammenhang verfügte sie am 23. Juni 2015, die Liegenschaft […], welche
im Eigentum des Beschuldigten steht, werde mit Beschlag belegt. Das
Grundbuchamt wurde angewiesen, im Grundbuch eine Grundbuchsperre auf der
Liegenschaft anzumerken. Diese provisorische Verfügungsbeschränkung ist gemäss
Verfügung anzuordnen, um die Kostenfolgen des vorliegenden Verfahrens sowie eine
allfällige durch das Gericht verfügte Ersatzforderung des Staates für nicht
mehr vorhandenen Drogenerlös durchzusetzen (act. 2).
Gegen diese
Verfügung hat A____ (nachfolgend Beschwerdeführer) durch seinen Rechtsvertreter
mit Schreiben vom 30. Juni 2015 Beschwerde erheben lassen. Der angefochtene
Entscheid sei aufzuheben, unter o/e Kostenfolge (act. 1).
Mit
Stellungnahme vom 27. Juli 2015 hat die Staatsanwaltschaft beantragt, die Beschwerde
sei vollumfänglich abzuweisen, unter o/e Kostenfolge zu Lasten des Beschwerdeführers
(act. 3).
Am 10. August
2015 liess der Beschwerdeführer replizieren und reichte gleichentags eine
persönlich verfasste Stellungnahme ein (act. 5 und 6).
Am 14. August
2015 erfolgte eine ergänzende Aktenzustellung durch die Staatsanwaltschaft
(act. 7 und 8).
Die relevanten
Tatsachen und Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich aus den
nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
Verfahrenshandlungen
der Staatsanwaltschaft können mit Beschwerde angefochten werden (Art. 393
Abs. 1 lit. a StPO). Zuständige Beschwerdeinstanz ist das Appellationsgericht
als Einzelgericht (§§ 4 lit. c und 17 lit. b EG StPO; § 73a
Abs. 1 lit. a GOG). Der Beschwerdeführer ist von der Grundbuchsperre
berührt und hat ein Interesse an ihrer Aufhebung, sodass er zur Beschwerdeerhebung
legitimiert ist (Art. 382 Abs. 1 StPO). Die von Art. 396 Abs. 1 StPO
vorgegebene zehntägige Frist zur Beschwerdeerhebung wurde eingehalten, so dass
auf die Beschwerde einzutreten ist.
2.1 Gemäss
Art. 197 Abs. 1 StPO kann die Beschlagnahme als Zwangsmassnahme nur ergriffen
werden, wenn sie gesetzlich vorgesehen sind, ein hinreichender Tatverdacht
vorliegt, die damit angestrebten Ziele nicht durch mildere Mittel erreicht
werden können und die Bedeutung der Straftat die Zwangsmassnahme rechtfertigt.
Die gesetzlichen
Grundlagen finden sich im Strafgesetzbuch sowie in der Strafprozessordnung:
Vermögenswerte, welche durch eine Straftat erlangt worden sind, werden durch
das Gericht eingezogen (Art. 70 Abs. 1 StGB). Sind die der Einziehung unterliegenden
Vermögenswerte nicht mehr vorhanden, so erkennt das Gericht auf eine
Ersatzforderung des Staates in gleicher Höhe. Die Untersuchungsbehörde kann im
Hinblick auf die Durchsetzung der Ersatzforderung Vermögenswerte des Betroffenen
mit Beschlag belegen (Art. 71 Abs. 1 und 3 StGB). Art. 263 Abs. 1 lit. d StPO
sieht vor, dass Vermögenswerte einer beschuldigten Person beschlagnahmt werden
können, wenn diese voraussichtlich einzuziehen sind.
2.2 Dass
der Beschuldigte Marihuana verkauft und damit gegen das Betäubungsmittelgesetz
verstossen hat, ist unbestritten, und der Tatverdacht bezüglich Widerhandlung
gegen das Betäubungsmittelgesetz somit ohne weiteres gegeben. Seitens des
Beschwerdeführers wurde mit Beschwerde vom 30. Juni 2015 geltend gemacht, es
werde lediglich der Handel von höchstens 10 Kilogramm zugestanden. Es sei von
einem Nettoverdienst von CHF 400.‒ pro Kilogramm auszugehen, womit die
Beschlagnahme einer ganzen Liegenschaft von vornherein unverhältnismässig sei.
Hinzu komme, dass mit der Beschlagnahme weiterer CHF 90‘000.‒ allfällige
Kosten aus dem Verfahren um ein Mehrfaches gedeckt seien und keinerlei Bedarf
bestehe, darüber hinaus eine Liegenschaft zu beschlagnahmen.
Die zugestandene
Handelsmenge hat sich inzwischen wesentlich erhöht: In der Konfrontationseinvernahme
vom 13. August 2015 hat der Beschuldigte zugestanden, mindestens 43 Kilogramm
Marihuana umgesetzt zu haben. Nach seinen Angaben wurden ihm zwischen 40 und 45
Kilogramm durch B____ geliefert und vor dessen Tätigkeit 3 bis 4 Kilogramm durch
C____. Obschon sich die Menge damit signifikant erhöht hat, ändert dies nichts
an der Argumentation der Verteidigung: Auch bei Zugrundelegung von 43 Kilogramm
wäre nach Rechnung des Beschwerdeführers bei einem Gewinn von CHF 400.‒
pro Kilogramm ein Deliktserlös von lediglich CHF 17‘200.‒ angefallen, der
durch das beschlagnahmte Bargeld gedeckt wäre.
2.3 Die
Staatsanwaltschaft hat die gehandelte Menge in der angefochtenen Verfügung
nicht beziffert und einzig den realisierten Umsatz von über CHF 100‘000.‒
genannt. In ihrer Stellungnahme zur Beschwerde geht sie vom Verkauf von mindestens
100 Kg Marihuana und einem so erwirtschafteten Gewinn von CHF 300‘000.‒
aus.
Nachdem der
Tatverdacht hinsichtlich des Drogenhandels klar gegeben ist, ist zu prüfen, ob
er auch bezüglich der von der Staatsanwaltschaft angenommenen Menge besteht.
Nach der Praxis
des Bundesgerichts setzen nichtfreiheitsentziehende strafprozessuale
Zwangsmassnahmen grundsätzlich nicht die gleich hohe Intensität eines
Tatverdachts voraus wie Untersuchungs- oder Sicherheitshaft. Für Beschlagnahmungen
und Entsiegelungen genügt ein hinreichender, objektiv begründeter konkreter
Tatverdacht gegenüber der beschuldigten Person (BGer 1B_636/2011 vom
9. Januar 2012 E. 2.2.3 mit Hinweisen; BGE 124 IV 313 E. 4 S. 316;
1B_212/2010 vom 22. September
2010 E. 3.1).
Bei der Prüfung
des hinreichenden Tatverdachts als Voraussetzung der Beschlagnahme als
provisorischer (konservatorischer) prozessualer Massnahme (BGE 124 IV 313 E. 4
S. 316; BGer 1B_198/2012 vom 14. August 2012 E. 2; BGer 1B_588/2011 vom
23. Februar 2012 E. 5.1) haben weder die Staatsanwaltschaft noch die Beschwerdeinstanz
dem Sachgericht mit einem eigentlichen Beweisverfahren, einer erschöpfenden
Abwägung sämtlicher belastender und entlastender Umstände oder einer
umfassenden Bewertung der Glaubhaftigkeit der die beschuldigte Person belastenden
Aussagen vorzugreifen (vgl. APE HB.2011.36 vom 8. Dezember 2011 E. 3.2;
APE HB.2011.19 vom 4. Juli 2011 E. 3.1; Hug/Scheidegger,
in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar StPO, 2. Auflage 2014,
Art. 197 N 6 sowie betreffend die Prüfung durch das Bundesgericht
BGE 137 IV 122 E. 3.2 S. 126 f.; BGE 124 IV 313 E. 4 S. 316; BGE 116
Ia 143 E. 3c S. 146; BGer 1B_294/2012 vom 13. August 2012 E. 4.1 und BGer
1B_588/2011 vom 23. Februar 2012). Zu prüfen ist vielmehr, ob aufgrund der
bisherigen Untersuchungsergebnisse genügend konkrete Anhaltspunkte für eine
Straftat vorliegen, damit das Bestehen eines hinreichenden Tatverdachts mit
vertretbaren Gründen bejaht werden darf (vgl. Hug/Scheidegger, a.a.O., Art. 197 StPO N 6 sowie
betreffend die Prüfung durch das Bundesgericht BGE 137 IV 122 E. 3.2 S.
126; BGE 116 Ia 143 E. 3c S. 146; BGE 124 IV 313 E. 4 S. 316; BGer
1B_294/2012 vom 13. August 2012 E. 4.1 und BGer 1B_588/2011 vom
23. Februar 2012).
2.4 Sowohl
hinsichtlich der mutmasslich gehandelten Menge als auch des Gewinns pro Kilogramm
präsentiert sich die Rechnung der Staatsanwaltschaft wesentlich anders als jene
des Beschwerdeführers. Gemäss Staatsanwaltschaft beträgt die übliche
Gewinnmarge im Marihuanahandel 50 bis 100 Prozent. Ausgehend von einem
Einkaufspreis von CHF 6‘000.‒ pro Kilo habe der Beschwerdeführer in den
Jahren seiner Tätigkeit durch den Verkauf von mindestens 100 Kilogramm
Marihuana einen Gewinn von mindestens CHF 300‘000.‒ erwirtschaftet.
Die
Staatsanwaltschaft stützt sich bei dieser Hochrechnung auf die Aussagen weiterer
involvierter Personen: C____ spricht in seiner Einvernahme vom 2. Juli 2015 von
nicht weniger als 100 Kg Marihuana, welche er zu einem Kilopreis von CHF 6‘000.‒
nach Basel gebracht habe. Am 9. Juli 2015 sagte er aus, Abnehmer sei immer A____
gewesen. Er habe seit 2013 innerhalb von 2 ½ Jahren 30 bis 40 Transporte durchgeführt.
Die exakte Menge könne er nur schätzen ‒ es könnten auch 95 oder 120
Kilogramm gewesen sein. Der exakte Kilopreis habe CHF 6‘200.‒ betragen. .D____
gab am 16. Juni 2015 zu Protokoll, er habe vor 12 Monaten die Zusammenarbeit mit
C____ begonnen und für diesen innerhalb eines Jahres 10 bis 15 Ernten von
jeweils 3 bis 6 Kilogramm produziert, was einer Gesamtmenge von 30 bis 90 Kilogramm
entspricht .E____ wurde am 17. Juni 2015 einvernommen und sagte aus, er habe D____
bei der Produktion geholfen und Fahrdienste für C____ verrichtet. Er schätze,
dass er in einem Jahr etwa 15 Mal zur Marihuanaverarbeitung gegangen sei,
insgesamt nicht mehr als 40 Mal. Er habe in Zusammenarbeit mit D____ Marihuana
mit einem Bruttogewicht von rund 240 Kilogramm produziert. Im Weiteren wurden
Abnehmer des Beschwerdeführers befragt. Gemäss den Aussagen von F____ vom 3.
August 2015 hat er 2013 erstmals Marihuana von A____ bezogen. Für CHF 150.‒
habe er ca. 22 bis 25 Gramm erhalten. G____ sagte am 5. August 2015 aus, er wisse,
dass der Beschwerdeführer seit 1,5 bis 2 Jahren mit Marihuana handle. Er habe bei
ihm jeweils 4 Gramm für CHF 50.‒ bezogen.
In der bereits
erwähnten Konfrontationseinvernahme vom 13. August 2015 mit dem Beschwerdeführer
und B____ hat der Beschwerdeführer seine früheren Aussagen, wonach er nicht
mehr als 10 Kilogramm Marihuana verkauft habe, widerrufen und den Handel mit
einer erheblich grösseren Betäubungsmittelmenge von über 40 Kilogramm
eingeräumt. Dass seine Glaubwürdigkeit unter dieser Korrektur gelitten hat,
bedarf keiner weiteren Erörterung, und es ist durchaus denkbar, dass die
gehandelte Menge ein weiteres Mal nach oben zu korrigieren ist. Es ist nicht ersichtlich,
weshalb die Lieferanten des Beschwerdeführers ein Interesse daran haben
sollten, zu hohe Mengen anzugeben, da sie damit auch sich selbst belasten.
Wie die
Staatsanwaltschaft einräumt, handelt es sich beim von ihr eingesetzten Deliktserlös
um eine vorläufige Hochrechnung. Eine exaktere Bestimmung des realisierten
Gewinns sei erst nach der Einvernahme weiterer Zwischenhändler und Konsumenten
möglich. Die von der Staatsanwaltschaft angenommene und als gerichtsnotorisch
bezeichnete Marge von 50 bis 100 Prozent erscheint realistisch. Der von F____
angegebene Kaufpreis kann nicht die Regel gewesen sein, da die angeblich
bezahlten CHF 150.‒ für 22 bis 25 Gramm je nachdem nur knapp über oder
gar unter dem vom Beschwerdeführer behaupteten Einkaufspreis gelegen hätten
‒ die Angaben aller Beteiligten zu Kauf- und Verkaufspreisen sind
freilich mit Vorsicht zu geniessen. Der von G____ angegebene Preis von CHF
50.‒ für 4 Gramm würde einer Marge von rund 100 Prozent entsprechen. Auch
wenn man der Gewinnberechnung einen Mittelwert von 50 Prozent Marge zugrunde
legt, resultiert aus einer Verkaufsmenge von 100 Kilogramm ein Gewinn von gut
CHF 300‘000.‒.
2.5 Die
Liegenschaft des Beschwerdeführers ist mit Pfandrechten im Betrag von CHF
720‘000 belastet (Grundbuchauszug vom 24. Juni 2015). Wenn ihr Wert auf die vom
Beschwerdeführer angegebenen 1,8 Mio. CHF zu veranschlagen ist, verbleibt somit
als verfügbarer Wert rund 1 Mio. CHF.
Es trifft zu,
dass in der Wohnung des Beschwerdeführers weitere CHF 90‘000.‒ beschlagnahmt
worden sind. Diese vermögen den von der Staatsanwaltschaft konservativ
berechneten Deliktserlös und eine in diesem Umfang zu erwartende Ersatzforderung
des Staates jedoch offensichtlich nicht zu decken. Es ist daher unumgänglich,
dass die Staatsanwaltschaft die Beschlagnahme auf die Liegenschaft des Beschwerdeführers
ausdehnt, welche den einzigen weiteren vorhandenen Vermögenswert darstellt.
Eine Teilsperre, welche sich auf den Umfang der zu erwartenden Kosten und
Forderungen beschränken würde, ist rechtlich nicht möglich.
Die
Grundbuchsperre greift lediglich geringfügig in die Eigentumsrechte des Beschwerdeführers
ein, zumal dieser nicht geltend macht, aktuell auf den Verkauf der Liegenschaft
angewiesen zu sein. Die Verhältnismässigkeit der Grundbuchsperre ist daher gegeben.
Demgemäss
erkennt das Einzelgericht:
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des
Beschwerdeverfahrens mit einer Entscheidgebühr von CHF 500.‒.
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die
Statthalterin Der
Gerichtsschreiber
lic. iur. Gabriella Matefi lic.
iur. Christian Lindner
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen
erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist
beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der
Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung
der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die
Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG
verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Die amtliche
Verteidigung und die unentgeltliche Vertretung der Privatklägerschaft können
gegen einen allfälligen Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das
zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der
Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung
Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720,
6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom
30. Oktober 2014).