Verfahren: Berichtigung eines Schreibversehens

StRKE Nr. 81/2003Tribunal des recours fiscaux18 sept. 2003

Texte intégral

sVerfahren

Berichtigung eines Schreibversehens

Entscheid der Steuerrekurskommission des Kantons Basel-Stadt Nr. 81/2003 vom 18. September 2003

Die versehentliche Eingabe der Steuerfaktoren durch den Steuerveranlager in eine falsche Kolonne stellt einen offenkundigen Schreibfehler dar, den die Steuer- behörde nachträglich berichtigen kann.

I. Sachverhalt

Die Rekurrenten meldeten sich bei den Einwohnerdiensten Basel-Stadt am 27. Dezember 2001 per 31. Dezember 2001 nach R./AG ab. Am 4. Januar 2003 meldeten sie sich bei der Einwohnerkontrolle R./AG per 1. Januar 2003 an.

Mit Schreiben vom 22. bzw. 29. April 2003 forderte die Steuerverwaltung Basel- Stadt die Rekurrenten auf, die Steuererklärung 2001 mit den für die Veranlagung benötigten Belegen und Unterlagen einzureichen. In ihrer Steuererklärung pro 2001 deklarierten die Rekurrenten ein steuerbares Einkommen von Fr. 102'329.80.

a) Die Steuerverwaltung ermittelte das steuerbare Einkommen der Rekurrenten pro 2001 mit Fr. 110'763 .- und setzte sie darüber mit ihrem Veranlagungsprotokoll vom 12. Dezember 2002 in Kenntnis. In der Veranlagungsverfügung vom 12. De- zember 2002 wurde die Steuerberechnung wie folgt dargestellt:

Steuerberechnung Steuerjahr Für den Satz In Basel Steuersatz% Steuerbetrag massgebend steuerbar

Einkommen 01 110'700 0.00

b) Am 26. Februar 2003 fertigte die Steuerverwaltung ein Rektifikat zu den kan- tonalen Steuern pro 2001 mit folgender Darstellung an:

Steuerberechnung Steuerjahr Für den Satz In Basel Steuersatz% Steuerbetrag massgebend steuerbar

Einkommen 01

110'700 19,4701

21'553.50

4. Mit Schreiben vom 25. März 2003 haben die Rekurrenten dagegen Einsprache erhoben, welche die Steuerverwaltung mit Einspracheentscheid vom 14. Mai 2003 abwies.

5. Gegen diesen Entscheid richtet sich der vorliegende Rekurs vom 12. Juni 2003. Darin beantragen die Rekurrenten sinngemäss, die Veranlagungsverfügung vom 26. Februar 2003 (Rektifikat 1) aufzuheben und festzustellen, dass für das Steuer- jahr 2001 (Fälligkeit 2002) keine Steuerpflicht im Kanton Basel-Stadt bestehe. Auf die Einzelheiten ihres Standpunktes wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen.

6. In ihrer Vernehmlassung vom 14. August 2003 schliesst die Steuerverwaltung auf Abweisung des Rekurses. Ihre Begründung ergibt sich, soweit sie für den nach- folgenden Entscheid von Belang ist, ebenfalls aus den nachstehenden Erwägungen.

II. Entscheidungsgründe

...

6. a) Obwohl die Rekurrenten dies in ihrem Rekurs nicht mehr rügen, ist vorlie- gend zu prüfen, ob die Steuerverwaltung die in Rechtskraft erwachsene Veranla- gungsverfügung vom 12. Dezember 2002, aus deren Aufstellung für die Einkom- mens- und Vermögenssteuern ein Steuerbetrag Fr. 0 .- resultierte, zu Recht durch die rektifizierte Verfügung vom 26. Februar 2003 mit einem Steuerbetrag von Fr. 21'533.50 ersetzt hat.

b) Gemäss § 176 Abs. 1 StG sowie dem gleichlautenden Art. 52 StHG können Rechnungsfehler und Schreibversehen in rechtskräftigen Verfügungen und Ent- scheiden innert fünf Jahren nach der Eröffnung auf Antrag oder von Amtes wegen von der Behörde berichtigt werden, der sie unterlaufen sind. Ein Schreib- oder Rech- nungsfehler liegt nach den Materialien zum neuen baselstädtischen Steuergesetz vor, wenn «ein Steuerbeamter etwas anderes geschrieben hat, als er schreiben wollte, etwa wenn er eine mathematische Operation falsch durchgeführt, Zahlen falsch in den Computer eingegeben oder Daten aus Formularen unrichtig übertragen hat. Kein Schreibversehen besteht demgegenüber, wenn er etwas geschrieben hat, das seinen Vorstellungen entsprach, sich nachträglich aber als falsch herausstellt, weil er die Sach- oder Rechtslage nicht richtig beurteilt hat» (vgl. Ratschlag Nr. 8825, S. 75). Rechenfehler sind somit Versehen rein rechnerischer Natur bei der Festsetzung der Steuerfaktoren bzw. der Steuerbeträge. Dazu zählen nicht nur Fehler in den Rechen- operationen, sondern auch Übertragungs- und Ablesungsfehler wie z.B. eine falsche Tarifablesung oder das Verschieben der Kommastelle. Ein Schreib- oder Redakti- onsfehler liegt demgegenüber vor, wenn die schreibende Person sich im Ausdruck vergreift, z.B. das steuerbare Vermögen als Einkommen bezeichnet. Dabei muss je- doch aus dem Zusammenhang klar sein, wie der Text richtig lauten sollte (vgl. zum

Ganzen: Zweifel/Athanas: Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, Bd. I/1, Bundesgesetz über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Ge- meinden [StHG], Basel/Frankfurt a. Main 1997, Art. 52 StHG N 9 f. mit Hinwei- sen).

c) In der ursprünglichen Veranlagungsverfügung vom 12. Dezember 2002 wurde das im Kanton Basel-Stadt steuerbare Einkommen der Rekurrenten von Fr. 110'700 .- versehentlich in der Kolonne des satzbestimmenden Einkommens er- fasst, was aufgrund des Computerformulars offenbar zu einem Nullbetrag in der Kolonne des Steuerbetrages führte. Da sich die schreibende Person demnach beim Erfassen des steuerbaren Einkommens in der Kolonne geirrt haben muss, hat sie etwas geschrieben, das nicht dem entsprach, was sie schreiben wollte. Aus dem in- neren Zusammenhang des Veranlagungsformulars in Verbindung mit dem beigeleg- ten Veranlagungsprotokoll, in dem ein steuerbares Einkommen von Fr. 110'763 .- ermittelt wurde, ist aber klar ersichtlich, dass der Betrag von Fr. 110'700 .- in der Kolonne des steuerbaren Einkommens hätte erfasst werden müssen, wodurch in der Kolonne des Steuerbetrags eine entsprechende Steuersumme hätte resultieren sol- len. Es liegt daher ein Schreib- oder Redaktionsversehen im Sinne von § 176 Abs. 1 StG bzw. Art. 52 StHG vor, das die Steuerverwaltung zu Recht innerhalb der ge- setzlichen Frist von 5 Jahren nach Eröffnung der Verfügung berichtigt hat. Die Ver- anlagungsverfügung vom 26. Februar 2002 (Rektifikat 1) ist daher auch unter dem Aspekt der Berichtigung nicht zu beanstanden.

...

Demgemäss wird erkannt:

Der Rekurs wird abgewiesen.

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