Beschluss vom 19. Dezember 2014
Beschwerdekammer
Besetzung Bundesstrafrichter Stephan Blättler, Vorsitz,
Emanuel Hochstrasser und Patrick Robert-Nicoud,
Gerichtsschreiber Stefan Graf
Parteien
EIDGENÖSSISCHE ZOLLVERWALTUNG,
Gesuchstellerin
gegen
A., vertreten durch die Rechtsanwälte Ulrich Kohli
und Guido E. Urbach,
Gesuchsgegner
Gegenstand Entsiegelung (Art. 50 Abs. 3 VStrR)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t
T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l
T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e
T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Ges c häft s n um m er: B E . 201 4.1 6
Sachverhalt:
A. Mit Beschluss vom 30. Oktober 2012 (BE.2013.4; act. 1.5) eröffnete die
Eidgenössische Zollverwaltung (nachfolgend "EZV") gegen A. eine Zoll-
strafuntersuchung wegen des Verdachts der versuchten illegalen Einfuhr
von zwei Kunstgegenständen, mithin der Widerhandlung gegen das Zollge-
setz vom 18. März 2005 (ZG; SR 631.0) und gegen das Bundesgesetz vom
12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG;
SR 641.20). Diese Zollstrafuntersuchung wurde am 25. März 2013 auf den
Tatbestand der Widerhandlung gegen das Bundesgesetz vom
22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR; SR 313.0) ausge-
dehnt (BE.2013.4; act. 1.17).
B. Am 16. April 2013 schritt die EZV im Beisein von A. und von dessen Ver-
teidiger auf dem Grundstück der Villa B. (...) zur Hausdurchsuchung. Hier-
bei erhob A. Einsprache gegen die Durchsuchung der elektronischen Daten
von fünf Laptops, welche im "C." vorgefunden wurden (BE.2013.4;
act. 1.20, S. 1; act. 1.23, S. 1; act. 1.36, S. 3 f.). Die entsprechenden Daten
wurden durch die EZV auf einer externen Festplatte sichergestellt, versie-
gelt und in Gewahrsam genommen (BE.2013.4; act. 1.23). Mit Schreiben
vom 30. April 2013 teilte A. gegenüber der EZV mit, an der Versiegelung
der elektronischen Daten festhalten zu wollen (BE.2013.4; act. 1.43).
C. Das von der EZV hernach gestellte Entsiegelungsgesuch hiess die Be-
schwerdekammer des Bundesstrafgerichts mit Beschluss vom 14. Okto-
ber 2014 teilweise gut (act. 1). Hiergegen wurde kein Rechtsmittel ergriffen
(BE.2013.4; act. 26). In Ziff. 2 des Dispositivs dieses Beschluss hielt die
Beschwerdekammer fest, dass über die noch ausgeklammerten Outlook-
Archiv-Dateien in einem weiteren Beschluss befunden und das Verfahren
diesbezüglich unter der Verfahrensnummer BE.2014.16 weitergeführt wer-
de (vgl. dazu insbesondere auch E. 5.3.5 des erwähnten Beschlusses).
D. In der Folge bestimmte die Beschwerdekammer die für eine Triage dieser
Outlook-Archiv-Dateien geeignete Vorgehensweise.
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
-
Mit Beschluss BE.2013.4 vom 14. Oktober 2014 hat die Beschwerdekam-
mer die Zulässigkeit der Durchsuchung des sichergestellten Datenmaterials
grundsätzlich bejaht. Gegen diesen Beschluss wurde kein Rechtsmittel
eingelegt, weshalb an dieser Stelle auf Weiterungen verzichtet und auf die
diesbezüglichen Erwägungen im erwähnten Beschluss verwiesen werden
kann. Gegenstand des vorliegenden Beschlusses bildet demnach allein die
Frage, inwiefern die im Rahmen des ersten Beschlusses ausgeklammerten
19 Outlook-Archiv-Dateien geheimnisgeschützte Inhalte aufweisen, welche
von der Durchsuchung durch die Gesuchstellerin auszuschliessen sind.
2.1 Der Gesuchsgegner machte im Rahmen seiner Gesuchsantwort geltend, in
den sichergestellten Daten befinde sich auch Kommunikation des Ge-
suchsgegners mit seinen Rechtsanwälten der Kanzlei D. im Zusammen-
hang mit der Verwaltungsstrafuntersuchung (BE.2013.4; act. 6, Rz. 75 f.;
act. 6.7 und 6.8). In seiner Eingabe vom 24. Dezember 2013 machte er
überdies geltend, er habe für rechtliche Fragen auch Rechtsanwälte der
Kanzlei E./F. mandatiert, insbesondere die Rechtsanwälte G. und H.
(BE.2013.4; act. 14, Rz. 6).
2.2 Bei einer Durchsuchung ist mit der dem Betroffenen und seinem Eigentum
gebührenden Schonung zu verfahren (Art. 45 Abs. 1 VStrR). Papiere sind
mit grösster Schonung der Privatgeheimnisse zu durchsuchen (Art. 50
Abs. 1 VStrR). Zudem sind bei der Durchsuchung das Amtsgeheimnis so-
wie Geheimnisse, die Geistlichen, Rechtsanwälten, Notaren, Ärzten, Apo-
thekern, Hebammen und ihren beruflichen Gehilfen in ihrem Amte oder Be-
ruf anvertraut wurden, zu wahren (Art. 50 Abs. 2 VStrR). Diese Bestim-
mungen konkretisieren im Bereich des Verwaltungsstrafrechts den verfas-
sungsrechtlichen Verhältnismässigkeitsgrundsatz (Art. 5 Abs. 2 und Art. 36
Abs. 3 BV), welcher bei der Durchsuchung von Papieren zu beachten ist.
2.3 Die vom Entsiegelungsrichter bei seinem Entscheid zu berücksichtigenden
Geheimnisse nach Art. 50 Abs. 2 VStrR ergeben sich nebst anderem aus
gesetzlichen Beschlagnahmeverboten (vgl. hierzu den Beschluss des Bun-
desstrafgerichts BE.2013.1 vom 24. Oktober 2013, E. 6.2 mit Hinweis). Ein
solches befindet sich in Art. 46 Abs. 3 VStrR. Demnach dürfen Gegenstän-
de und Unterlagen aus dem Verkehr einer Person mit ihrem Anwalt nicht
beschlagnahmt werden, sofern dieser nach dem Bundesgesetz vom
23. Juni 2000 über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte (An-
waltsgesetz, BGFA; SR 935.61) zur Vertretung vor schweizerischen Ge-
richten berechtigt und im gleichen Sachzusammenhang nicht selber be-
schuldigt ist. Diese Bestimmung entspricht Art. 264 Abs. 1 lit. a und d StPO
(siehe hierzu die Botschaft vom 26. Oktober 2011 zum Bundesgesetz über
die Anpassung von verfahrensrechtlichen Bestimmungen zum anwaltlichen
Berufsgeheimnis [nachfolgend "Botschaft"]; BBl 2011 S. 8188). Der Erlass
von Art. 46 Abs. 3 VStrR (nebst anderen Bestimmungen) bezweckte die
Harmonisierung des Beizugs anwaltlicher Dokumente als Beweismittel in
den verschiedenen Verfahrensgesetzen des Bundes (siehe Botschaft,
BBl 2011 S. 8182). Massgebend für diese Änderungen waren – gemäss
Botschaft (BBl 2011 S. 8184) – u. a. die folgenden Voraussetzungen: Ge-
schützt sind nur Gegenstände und Unterlagen, die im Rahmen eines be-
rufsspezifischen Mandates von der Anwältin oder vom Anwalt selber, der
Klientschaft oder Dritten erstellt wurden. Zu den Unterlagen gehören nicht
nur die Korrespondenz im üblichen Sinne wie Briefe oder E-Mails, sondern
auch eigene Aufzeichnungen, rechtliche Abklärungen im Vorfeld eines Ver-
fahrens, Besprechungsnotizen, Strategiepapiere, Vertrags- oder Ver-
gleichsentwürfe usw. Zur berufsspezifischen Anwaltstätigkeit gehören –
dem straf- und anwaltsrechtlichen Schutz des Berufsgeheimnisses
(Art. 321 Ziff. 1 StGB und Art. 13 BGFA) entsprechend – namentlich Pro-
zessführung und Rechtsberatung, nicht jedoch berufsfremde Aktivitäten wie
Vermögensverwaltung, Verwaltungsratsmandate, Geschäftsführung oder
Sekretariat eines Berufsverbandes, Mäkelei, Mediation oder Inkassoman-
date (vgl. BGE 135 III 597 E. 3.3 S. 601; 132 II 103 E. 2.1; jeweils m.w.H.).
2.4 Diesbezüglich beantragt die Gesuchstellerin im Rahmen ihrer Eingabe vom
21. November 2013 ausdrücklich, es seien diejenigen elektronischen Daten
zur Auswertung freizugeben, die nicht zur Verteidigung des Gesuchsgeg-
ners oder zur Verteidigung einer anderen Person bzw. nicht im Rahmen
der berufsspezifischen Anwaltstätigkeit erstellt wurden und somit nicht un-
ter das Anwaltsgeheimnis fallen (BE.2013.4; act. 10, S. 2). Zur Begründung
führte die Gesuchstellerin aus, sie habe im Laufe der Ermittlungen festge-
stellt, dass Rechtsanwalt I. konkrete Einfuhranweisungen erteilt habe
(BE.2013.4; act. 10.6). In dem von ihm als "Auftraggeber" bezeichneten
Gesellschaften J. Inc., K. Inc. und L. Ltd. (BE.2013.4; act. 10.6) sei I. ein-
zelzeichnungsberechtigter (BE.2013.4; act. 10.8/I, 10.10/I, 10.12/I) Bevoll-
mächtigter (BE.2013.4; act. 10.8/II, 10.10/II, 10.12/II). Überdies fungiere er
bzw. das Anwaltsbüro D. als Referenz- und Korrespondenzadresse für die
Konti bei der Bank M. (BE.2013.4; act. 10.8/V, 10.10/V, 10.12/V; jeweils
S. 4 und 7). Rechtsanwalt N. komme in Bezug auf das Konto der L. Ltd. bei
der Bank M. eine Einzelunterschriftsberechtigung zu (BE.2013.4;
act. 10.12/VI). In der Stiftung O. sei I. Stiftungsratsmitglied (BE.2013.4;
act. 10.14/I) und in den Bankunterlagen zusammen mit dem Gesuchsgeg-
ner aufgeführt (BE.2013.4; act. 10.14/III, 10.14/V S. 3). In der Galerie P.
AG sei I. einzelunterschriftsberechtigt (BE.2013.4; act. 10.15/I, 10.15/III,
10.15/IV).
2.5 Diese Funktionen fallen nicht unter die berufsspezifische Tätigkeit des
Rechtsanwalts sondern stellen nach den obigen Erwägungen (E. 2.3) be-
rufsfremde Aktivitäten dar. Sollten sich im zu durchsuchenden Datenmate-
rial Korrespondenzen mit den Rechtsanwälten I. und N. in deren Rollen als
Bevollmächtigte der genannten Gesellschaften und im Zusammenhang mit
der Einfuhr von Kunstwerken von oder durch die genannten Gesellschaften
befinden, so besteht diese betreffend kein Beschlagnahmeverbot. Ob I. und
N. tatsächlich keine geschäftsführenden Tätigkeiten für die genannten Ge-
sellschaften ausgeführt haben – wie dies der Gesuchsgegner geltend
macht (BE.2013.4; act. 14, Rz. 17) – wird sich nicht zuletzt auch mittels der
angestrebten Durchsuchung verifizieren lassen.
2.6
2.6.1 Mit Hilfe der forensischen Software ENCASE wurde das von der Gesuch-
stellerin in Form eines sog. evidence files eingereichte Datenmaterial von
der Beschwerdekammer bereits für die Durchsuchung nach Stichworten
vorbereitet. Anhand der vom Gesuchsgegner gemachten Angaben (siehe
E. 2.1) wurde das ganze Datenmaterial nach den Stichworten "E.", "F.",
"G.", "H.", "I." und "N." durchsucht. Aufgrund der entsprechenden Analysen
war festzustellen, dass von den betroffenen Laptops aus mit den vom Ge-
suchsgegner genannten Anwälten tatsächlich eine Vielzahl von
E-Mail-Nachrichten ausgetauscht wurde. Der Inhalt dieser Korrespondenz
betrifft mehrere Mandate, darunter auch das vorliegende Strafverfahren,
welche unter das Beschlagnahmeverbot von Art. 46 Abs. 3 VStrR fallen.
Weiter ist aufgrund der erwähnten Analyse festzustellen, dass innerhalb
des gesamten Datenmaterials im Zusammenhang mit dem Erwerb, dem
Umbau und der Verwaltung einer Liegenschaft in Italien auch umfangreiche
Korrespondenz mit der italienischen Anwaltskanzlei Q. vorhanden ist. Wei-
ter findet sich Korrespondenz in Zusammenhang mit privaten Mandaten ei-
ner der Mitarbeitenden des Gesuchsgegners mit zwei weiteren Anwälten,
R. und S. Aufgrund dieser Erkenntnisse wurde das Datenmaterial zusätz-
lich nach den Stichworten "Q.", "R." und "S." durchsucht. Das ursprüngliche
Ziel dieser Analysen war es, die so aufgefundenen, unter ein Beschlag-
nahmeverbot fallenden Dateien speziell zu kennzeichnen, so dass diese
später bei einer Extraktion aller nicht unter ein Beschlagnahmeverbot fal-
lender Dateien in ein neues evidence file ausser Acht gelassen werden
können. Mit dieser Vorgehensweise hätte die Gesuchstellerin zwecks wei-
terer Durchsuchung und Auswertung allein Daten erhalten, welche nicht
unter ein Beschlagnahmeverbot fallen.
2.6.2 Mit der erwähnten Methode (E. 2.6.1) lassen sich die einzelnen innerhalb
einer Outlook-Archiv-Datei aufgefundenen Elemente jedoch nicht ohne
Weiteres vom restlichen Datenmaterial trennen. Bei dieser Methode lassen
sich nur einzelne Dateien, mithin die gesamte Outlook-Archiv-Datei unver-
ändert als Ganzes extrahieren, nicht aber einzelne sich darin befindliche
Elemente.
2.6.3 Bei der nach Ergehen des Beschlusses vom 14. Oktober 2014 erfolgten
Analyse der innerhalb des sichergestellten Datenmaterials vorhandenen 19
Outlook-Archiv-Dateien im von ENCASE erstellten evidence file erwiesen
sich sämtliche acht Dateien des Formats "pst" als korrupt und konnten we-
der gelesen noch bearbeitet werden (...). Teilweise handelte es sich hierbei
schon um Fragmente von gelöschten Dateien auf den gespiegelten Lap-
tops. Die acht Dateien des Formats "pst" fallen daher für die weitere Durch-
suchung ausser Betracht. Die verbleibenden elf Outlook-Archiv-Dateien
wiesen demgegenüber das Dateiformat "ost" auf. Vier dieser Dateien wie-
sen keinerlei Inhalt auf (Dateigrösse 0 KB; [...]), weshalb auch diese für die
weitere Durchsuchung ausser Betracht fallen können. Zwei weitere dieser
Dateien wiesen zwar Inhalt auf, erwiesen sich aber ebenfalls als korrupt
und konnten weder gelesen noch bearbeitet werden (...). Auch diese bei-
den Dateien scheiden für die Durchsuchung aus. Die verbleibenden fünf
unbeschädigten Dateien des Typs "ost" (...) wurden schliesslich aus dem
von ENCASE erstellten evidence file exportiert und zwecks Durchführung
der Triage mittels der Software "Stellar OST to PST Converter" in Dateien
des Typs "pst" umgewandelt. Diese fünf Dateien konnten danach mit dem
Programm Outlook gemeinsam geöffnet und deren Inhalt im Sinne der obi-
gen Erwägungen durchsucht werden. Einzelne in den Archiven befindliche
Elemente, welche unter ein Beschlagnahmeverbot fallen, konnten auf diese
Weise endgültig aus dem jeweiligen Archiv gelöscht und damit von der
Entsiegelung ausgenommen werden. In den folgenden Erwägungen sind
die genaue Abfolge und Ergebnisse dieser Durchsuchung und Triage zu
schildern.
3.1 Die Suche nach dem Stichwort "N." ergab elf Treffer, welche das aktuelle
Verwaltungsstrafverfahren betreffen und somit klarerweise unter die ge-
schützte berufsspezifische Tätigkeit des Rechtsanwalts fallen. Neun weite-
re Elemente betrafen ein anderes berufsspezifisches Mandat des Rechts-
anwalts und wiesen zudem keinen Zusammenhang mit dem Gegenstand
der vorliegenden Untersuchung auf. Diese insgesamt 20 Elemente wurden
durch die Beschwerdekammer von der Entsiegelung ausgenommen.
Bei den restlichen aufgefundenen Elementen handelt es sich demgegen-
über um Korrespondenz zwischen den Mitarbeitenden des Gesuchsgeg-
ners und N. im Zusammenhang mit der Verschiebung von Kunstwerken. So
wurden diesem vorgefertigte Kommissionsverträge zugestellt, damit dieser
sie im Namen von bzw. für Gesellschaften unterzeichne, welche der Ge-
suchstellerin anhand ihrer Ermittlungen bereits bekannt sind (vgl. oben
E. 2.4), und an den Importeur weiterleite. In weiterer diesbezüglicher Kor-
respondenz wurde N. um die zur Erstellung der einschlägigen Vertragsdo-
kumente notwendigen Informationen angefragt (Adressen und Steuernum-
mern der betroffenen Gesellschaften). Diese Elemente betreffen allesamt
nicht die unter ein Beschlagnahmeverbot fallende berufsspezifische Tätig-
keit des Rechtsanwalts, sondern bloss geschäftsführende Tätigkeiten für
die betroffenen Gesellschaften. Als solche sind sie der Durchsuchung
durch die Gesuchstellerin zugänglich zu machen.
3.2 Die Suche nach dem Stichwort "I." ergab sieben Elemente, welche das ak-
tuelle Verwaltungsstrafverfahren betreffen oder Inhalte aus berufsspezifi-
scher Tätigkeit des Rechtsanwalts ohne Zusammenhang mit dem Gegen-
stand der vorliegenden Untersuchung aufweisen. Diese sieben Elemente
wurden durch die Beschwerdekammer von der Entsiegelung ausgenom-
men.
Bei den restlichen aufgefundenen Elementen handelt es sich teilweise um
blosse Outlook-Kontakte ohne schützenswerten Inhalt. Andere Elemente
beinhalten zufällig den Begriff "I.", ohne jedoch einen Bezug zur Anwalts-
kanzlei oder zum Anwalt selbst aufzuweisen oder aber es handelt sich um
die blosse Nennung der Kanzlei bzw. des Anwalts im Rahmen von Korres-
pondenz zwischen den Mitarbeitenden des Gesuchsgegners bzw. (der Mit-
arbeitenden) des Gesuchsgegners mit Dritten. Weitere der verbleibenden
Elemente fallen – gleich wie bei N. (siehe oben E. 3.1) – in dieselbe Kate-
gorie der nicht unter die berufsspezifische Tätigkeit des Rechtsanwalts fal-
lenden Aktivitäten von I. für die betroffenen Gesellschaften bei der Ver-
schiebung von Kunstwerken. Als solche sind auch diese der Durchsuchung
durch die Gesuchstellerin zugänglich zu machen.
3.3 Die Suche nach dem Stichwort "E." ergab 2'293 E-Mail-Nachrichten von
oder an die Anwaltskanzlei E./F. Die meisten davon stehen im Zusammen-
hang mit dem Erwerb, dem Umbau und der Verwaltung einer Liegenschaft
in Italien. Teile dieser Korrespondenz fallen klarerweise unter die berufs-
spezifische Tätigkeit eines Rechtsanwaltes (u. a. rechtliche Beratung zum
Vorgehen bei baulichen Mängeln, gegen fehlbare Angestellte o. ä.). Andere
Teile der Korrespondenz im Zusammenhang mit der Liegenschaft dagegen
fallen nicht unter die berufsspezifische Tätigkeit des Rechtsanwaltes, son-
dern betreffen berufsfremde Verwaltungstätigkeiten (beispielsweise die
Auslösung von Zahlungen). Die genaue Abgrenzung im Einzelfall kann un-
ter Umständen heikel sein. Da aber auch die nicht berufsspezifischen Tä-
tigkeiten der Vertreter der Anwaltskanzlei E./F. bezüglich der Liegenschaft
in Italien offensichtlich keinen Zusammenhang mit dem Gegenstand des
vorliegenden Verwaltungsstrafverfahrens haben, nahm die Beschwerde-
kammer alle diesbezüglichen Elemente von der Entsiegelung aus. Ebenso
behandelt wurden die weniger zahlreichen Nachrichten betreffend berufs-
spezifische Mandate im Zusammenhang mit geschäftlichen oder privaten
Angelegenheiten des Gesuchsgegners oder mit privaten Angelegenheiten
einer der Mitarbeitenden des Gesuchsgegners, welche ihrerseits wieder
eindeutig unter ein Beschlagnahmeverbot fallen.
Die restlichen aufgefundenen Elemente beinhalten teilweise lediglich zufäl-
lig den Begriff "E." ohne jedoch einen Bezug zur Anwaltskanzlei aufzuwei-
sen oder aber es handelt sich um die blosse Nennung der Kanzlei im Rah-
men von Korrespondenz (der Mitarbeitenden) des Gesuchsgegners mit
Dritten. Besondere Geheimnisse bestehen diesbezüglich keine, weshalb
diese Elemente nicht von der Durchsuchung auszuschliessen sind.
3.4 Die verbleibenden Elemente, welche den Begriff "F." beinhalten, fallen in
dieselbe Kategorie wie die zuletzt genannten Elemente mit dem Stichwort
"E.". Sie beinhalten lediglich zufällig den Begriff "F." ohne jedoch einen Be-
zug zur Anwaltskanzlei aufzuweisen oder aber es handelt sich um die blos-
se Nennung der Kanzlei im Rahmen von Korrespondenz (der Mitarbeiten-
den) des Gesuchsgegners mit Dritten. Besondere Geheimnisse bestehen
diesbezüglich keine, weshalb diese Elemente nicht von der Durchsuchung
auszuschliessen sind.
3.5 Die 509 den Begriff "Q." enthaltenden Elemente betreffen ausschliesslich
den Erwerb, den Umbau und die Verwaltung einer Liegenschaft in Italien.
Obwohl nur ein Teil der Mitteilungen unter die berufsspezifische Tätigkeit
des Rechtsanwalts fällt, wurden auch hier sämtliche Elemente aus den
oben angeführten Überlegungen (siehe E. 3.3) durch die Beschwerde-
kammer von der Entsiegelung ausgenommen.
3.6 Die Suche nach dem Stichwort "H." ergab keine Treffer.
3.7 Die Suche nach dem Stichwort "G." ergab 72 Elemente, welche durch die
Beschwerdekammer von der Entsiegelung ausgenommen wurden. Hierbei
handelte es sich um Outlook-Termine zu Besprechungen mit dem Rechts-
anwalt (39 Elemente), Nachrichten von oder an Mitarbeitende des Ge-
suchsgegners mit Bezug auf solche Treffen (fünf Elemente) sowie Mittei-
lungen von oder an Rechtsanwalt G. im Zusammenhang mit berufsspezifi-
scher Anwaltstätigkeit oder mit der Liegenschaft in Italien (28 Elemente).
Die restlichen aufgefundenen Elemente beinhalten in den meisten Fällen
lediglich zufällig den Begriff "G." ohne jedoch einen Bezug zum genannten
Rechtsanwalt aufzuweisen (...) oder aber es handelt sich um die blosse
Nennung des Namens des Rechtsanwalts im Rahmen von Korrespondenz
(der Mitarbeitenden) des Gesuchsgegners mit Dritten. Besondere Geheim-
nisse bestehen diesbezüglich keine, weshalb diese Elemente nicht von der
Durchsuchung auszuschliessen sind.
3.8 Die Suche nach dem Stichwort "R." ergab 14 Elemente, welche von der
Entsiegelung ausgenommen wurden. Hierbei handelte es sich um Outlook-
Termine zu Besprechungen mit dem Rechtsanwalt (sechs Elemente) oder
um Nachrichten von oder an Mitarbeitende des Gesuchsgegners mit Bezug
auf solche Treffen (acht Elemente).
Die restlichen aufgefundenen Elemente beinhalten in den meisten Fällen
lediglich zufällig den Begriff "R." ohne jedoch einen Bezug zum genannten
Rechtsanwalt bzw. zu dessen berufsspezifischen Tätigkeit aufzuweisen
oder aber es handelt sich um die blosse Nennung des Namens des
Rechtsanwalts im Rahmen von Korrespondenz (der Mitarbeitenden) des
Gesuchsgegners mit Dritten. Besondere Geheimnisse bestehen diesbezüg-
lich keine, weshalb diese Elemente nicht von der Durchsuchung auszu-
schliessen sind.
3.9 Die Suche nach dem Stichwort "S." ergab 23 Elemente, die von der Entsie-
gelung ausgenommen wurden. Hierbei handelte es sich um Outlook-
Termine zu Besprechungen mit dem Rechtsanwalt (zwei Elemente) oder
um Nachrichten von oder an den Rechtsanwalt im Zusammenhang mit pri-
vaten berufsspezifischen Mandaten für eine der Mitarbeitenden des Ge-
suchsgegners (21 Elemente).
Die restlichen aufgefundenen Elemente beinhalten in den meisten Fällen
lediglich zufällig den Begriff "S." ohne jedoch einen Bezug zum genannten
Rechtsanwalt bzw. zu dessen berufsspezifischen Tätigkeit aufzuweisen
oder aber es handelt sich um die blosse Nennung des Namens des
Rechtsanwalts im Rahmen von Korrespondenz (der Mitarbeitenden) des
Gesuchsgegners mit Dritten. Besondere Geheimnisse bestehen diesbezüg-
lich keine, weshalb diese Elemente nicht von der Durchsuchung auszu-
schliessen sind.
-
Die in diesem Sinne modifizierten Outlook-Archiv-Dateien können der Ge-
suchstellerin zwecks Einsichtnahme in die verbleibenden, nicht geheimnis-
geschützten Inhalte zur Verfügung gestellt werden. Hierzu wird ihr – nach
Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Beschlusses – ein Datenträger mit
den entsprechenden fünf Dateien (...) ausgehändigt.
-
Nach dem Gesagten ist das Gesuch, soweit über dieses noch zu entschei-
den ist, teilweise gutzuheissen und es ist der Gesuchstellerin der erwähnte
Datenträger zwecks Fortführung der Ermittlungen auszuhändigen.
6.1 Nachdem mit vorliegendem Beschluss nun über alle anlässlich eingangs
erwähnter Hausdurchsuchung sichergestellten elektronischen Daten ent-
schieden wurde, ist hinsichtlich des gesamten Entsiegelungsverfahrens
(Verfahrensnummern BE.2013.4 und BE.2014.16) über die Kosten- und
Entschädigungsfolgen zu befinden.
6.2 Die Beschwerdekammer entscheidet gestützt auf Art. 50 Abs. 3 VStrR und
unter dortigem Hinweis auf Art. 25 Abs. 1 VStrR über die Zulässigkeit der
Durchsuchung von Papieren und Datenträgern. Gemäss Art. 25 Abs. 4
VStrR bestimmt sich die Kostenpflicht im Beschwerdeverfahren vor der Be-
schwerdekammer nach Art. 73 StBOG. Dieser überlässt es weitgehend
dem Bundesstrafgericht, die Berechnung der Verfahrenskosten und die
Gebühren durch Reglement festzulegen (Abs. 1 lit. a und b). Für die Ge-
bühr wird in Abs. 2 festgehalten, dass sich diese nach Umfang und Schwie-
rigkeit der Sache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Partei-
en sowie nach dem Kanzleiaufwand richtet. In Art. 73 Abs. 3 StBOG wird
der Gebührenrahmen schliesslich auf 200 bis 100'000 Franken festgesetzt.
Gemäss Art. 1 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. Au-
gust 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundes-
strafverfahren (BStKR; SR 173.713.162) umfassen die Verfahrenskosten
Gebühren und Auslagen. Die Auslagen werden entsprechend den dem
Bund verrechneten oder von ihm bezahlten Beträgen festgelegt (Art. 9
Abs. 1 BStKR). Der Gebührenrahmen für Beschwerdeverfahren nach
VStrR bewegt sich gemäss Art. 8 Abs. 1 BStKR zwischen 200 und 50'000
Franken.
6.2.1 Die Durchführung der vorliegend notwendigen Triage der elektronischen
Daten erforderte auf Seiten der Beschwerdekammer die Anschaffung ver-
schiedener Software bzw. diesbezüglicher Lizenzen und einer Reihe von
Hardware-Komponenten. Die diesbezüglichen Auslagen belaufen sich auf
Fr. 5'601.60 (vgl. BE.2014.16, act. 2). Die Gebühr ist angesichts des enor-
men Umfangs der zu bearbeitenden Daten sowie der technischen Komple-
xität der durch die Beschwerdekammer vorgenommenen Triage auf
Fr. 20'000.-- festzusetzen.
6.3 Die Tragung der Verfahrenskosten bestimmt sich im Beschwerdeverfahren
nach VStrR praxisgemäss in analoger Anwendung von Art. 66 BGG (siehe
TPF 2011 25 E. 3). Die nunmehr ausgeschiedenen geheimnisgeschützten
Dateien bzw. Elemente aus den Outlook-Archiv-Dateien stellen gegenüber
der gesamten zu durchsuchenden Datenmenge volumenmässig lediglich
einen kleinen Anteil dar, so dass der Gesuchsgegner, welcher in seinem
Hauptantrag auf vollständige Abweisung des Gesuchs schloss (BE.2013.4,
act. 6, S. 2), als überwiegend unterlegene Partei anzusehen ist. Zu beach-
ten ist vorliegend aber der Umstand, dass bei einer Spiegelung elektroni-
scher Datenträger mit Hilfe von forensischer Software die gesamte sich auf
den Datenträgern befindende Datenmenge sichergestellt wird. Dies ist
zwecks Erhalts eines authentischen und integralen Abbilds der Computer-
daten nicht zu beanstanden. Hinsichtlich einer auf Grund einer Einsprache
des Dateninhabers vorzunehmenden Triage führt diese Art der Datenerhe-
bung jedoch zu einer Reihe von komplexen technischen Problemen. Aus-
serdem ist die Datenmenge bei dieser Vorgehensweise von Beginn weg
enorm gross. Diese Umstände können dem Gesuchsgegner nicht angelas-
tet werden, hat er doch – angesichts des Verfahrensausgangs – seine Ein-
sprache gegen die Durchsuchung der Daten nicht gänzlich zu Unrecht er-
hoben. In Würdigung all dieser Umstände ist daher die vom Gesuchsgeg-
ner zu tragende Gerichtsgebühr für das vorliegende Verfahren auf
Fr. 5'000.-- festzulegen.
Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
-
Das zum Entscheid verbleibende Gesuch wird teilweise gutgeheissen und
der Gesuchstellerin werden die im Sinne der Erwägungen triagierten Daten
auf einem separaten Datenträger ausgehändigt.
-
Dem Gesuchsgegner wird eine Gerichtsgebühr von Fr. 5'000.-- zur Bezah-
lung auferlegt.
Bellinzona, 22. Dezember 2014
Im Namen der Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Zustellung an
- Eidgenössische Zollverwaltung, Oberzolldirektion
- Rechtsanwälte Ulrich Kohli und Guido E. Urbach
Rechtsmittelbelehrung
Gegen Entscheide der Beschwerdekammer über Zwangsmassnahmen kann innert 30 Tagen nach
der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden
(Art. 79 und 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005; BGG).
Das Verfahren richtet sich nach den Artikeln 90 ff. BGG.
Eine Beschwerde hemmt den Vollzug des angefochtenen Entscheides nur, wenn der
Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin es anordnet (Art. 103 BGG).