Texte intégral
Beschluss vom 23. Dezember 2011
I. Beschwerdekammer
Besetzung
Bundesstrafrichter Tito Ponti, Vorsitz,
Emanuel Hochstrasser und Patrick Robert-Nicoud,
Gerichtsschreiber Stefan Graf
Parteien
A.,
Beschwerdeführerin
gegen
-
KANTON BASEL-STADT, Jugendanwaltschaft
Basel-Stadt,
-
KANTON ZÜRICH, Jugendanwaltschaft Unter-
land,
Beschwerdegegner
Gegenstand
Anfechtung des Gerichtsstands (Art. 41 Abs. 2 StPO)
Bundesstrafgericht
Tribunal pénal fédéral
Tribunale penale federale
Tribunal penal federal
Geschäftsnummer: BG.2011.48
Die I. Beschwerdekammer hält fest, dass:
-
die Jugendanwaltschaft Basel-Stadt mit Verfügung vom 2. Dezember 2011
das bisher von der Jugendanwaltschaft Unterland geführte Jugendstrafver-
fahren gegen B. wegen des Verdachts der fahrlässigen Körperverletzung
übernahm (act. 1.1);
-
- hiergegen am 10. Dezember 2011 mit Beschwerde an die
- Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts gelangte (act. 1);
-
die I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts A. am 12. Dezem-
ber 2011 aufforderte, ihre Beschwerde genügend zu begründen, andern-
falls auf diese nicht eingetreten werden könne (act. 2);
-
A. am 16. Dezember 2011 der I. Beschwerdekammer mitteilte, sie sei aus
gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage, nach Basel zu reisen und ihre
Angelegenheit persönlich wahrzunehmen (act. 3), und am 21. Dezem-
ber 2011 diesbezüglich entsprechende ärztliche Bescheinigungen einreich-
te (act. 4).
Die I. Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:
-
den Parteien gemäss Art. 3 Abs. 1 JStPO i.V.m. Art. 41 Abs. 2 StPO gegen
eine von den beteiligten Jugendanwaltschaften getroffene Entscheidung
über den Gerichtsstand die Beschwerde an die I. Beschwerdekammer des
Bundesstrafgerichts offen steht;
-
gemäss Art. 3 Abs. 1 JStPO im Jugendstrafverfahren die Bestimmungen
der StPO anwendbar sind, soweit die JStPO selber keine besondere Rege-
lung enthält;
-
Art. 3 Abs. 2 lit. c JStPO die Anwendung der Gerichtsstandsregeln gemäss
Art. 31 bis 34 StPO explizit ausschliesst;
-
sich der Gerichtsstand im Jugendstrafverfahren nach Art. 10 JStPO richtet,
wobei angesichts der eingangs erwähnten Bestimmungen ein Abweichen
vom gesetzlichen Gerichtsstand gemäss Art. 38 Abs. 1 StPO grundsätzlich
möglich ist, dies aber nur, wenn der Schwerpunkt der deliktischen Tätigkeit
-
3 -
oder die persönlichen Verhältnisse der beschuldigten Person es erfordern
oder andere triftige Gründe vorliegen;
-
vorliegend die Beschwerdeführerin als geschädigte und nicht als beschul-
digte Person die Durchführung des Jugendstrafverfahrens im Kanton Zü-
rich verlangt, weil für sie eine Reise nach Basel aus gesundheitlichen
Gründen nicht zumutbar sei;
-
es sich hierbei angesichts der Vertretungsmöglichkeit bzw. der Möglichkeit
der rechtshilfeweisen Befragung der Beschwerdeführerin offensichtlich
nicht um einen triftigen Grund für ein Abweichen vom gesetzlichen Ge-
richtsstand handelt, weshalb die Beschwerde ohne weiteren Schriften-
wechsel abzuweisen ist (Art. 3 Abs. 1 JStPO i.V.m. Art. 390 Abs. 2 Satz 1
StPO e contrario);
-
bei diesem Ausgang des Verfahrens die Gerichtskosten der Beschwerde-
führerin aufzuerlegen sind (Art. 3 Abs. 1 JStPO i.V.m. Art. 428 Abs. 1
StPO);
-
diese vorliegend auf das reglementarische Minimum von Fr. 200.-- festge-
setzt werden (Art. 73 StBOG i.V.m. Art. 5 und Art. 8 Abs. 1 des Reglements
des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren
und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]);
-
4 -
und erkennt:
-
Die Beschwerde wird abgewiesen.
-
Die Gerichtskosten von Fr. 200.-- werden der Beschwerdeführerin zur Be-
zahlung auferlegt.
Bellinzona, 23. Dezember 2011
Im Namen der I. Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Zustellung an
- A.
- Jugendanwaltschaft Basel-Stadt
- Jugendanwaltschaft Unterland
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Beschluss ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.
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