Complaint inadmissible for non-payment of cost advance

RR.2010.278Tribunal pénal fédéral / Chambre des recours14 févr. 2011Inadmissible

Extrait par Omnilex

Résumé Omnilex

The II. Criminal Complaint Chamber of the Federal Criminal Court dealt with an appeal against a Federal Prosecutor’s mutual legal assistance order transferring interrogation records to Italy. After the appellant failed to pay the required advance on costs within the extended deadline and did not apply for legal aid, the court held that the complaint could not be entered into. It also rejected the attempted set-off against seized assets as unworkable because the appellant could not dispose of those funds. The complaint was therefore not entered into, and court costs of CHF 500 were charged to the appellant.

Regeste Omnilex

Art. 63 Abs. 4 VwVG; Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG; non-entry for failure to pay an ordered cost advance in mutual legal assistance proceedings. Where a complainant neither pays the advance within the prescribed time nor applies for legal aid, the complaint is inadmissible after prior warning. A proposed payment by set-off from still-seized assets is ineffective if the party cannot dispose of those assets. A possible declaration of withdrawal does not alter the cost consequences where it would have no practical impact on the fee assessment (consid. 1-3).

Texte intégral

Entscheid vom 14. Februar 2011 II. Beschwerdekammer Besetzung Bundesstrafrichter Andreas J. Keller, Vorsitz, Roy Garré und Joséphine Contu, Gerichtsschreiberin Santina Pizzonia

Parteien

A., Beschwerdeführer

gegen

BUNDESANWALTSCHAFT, Beschwerdegegnerin

Gegenstand Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Italien

Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG)

Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal Geschäftsnummer: RR.2010.278

  • 2 -

Die II. Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass

  • die Staatsanwaltschaft Bari gegen A. und weitere Personen ein Ermitt- lungsverfahren wegen Zugehörigkeit zu einer kriminellen Organisation und Geldwäscherei führt;

  • die Staatsanwaltschaft Bari mit einem ergänzenden Rechtshilfeersuchen vom 13. März 2009 an die Schweiz gelangt ist und um Übermittlung von Kopien der Einvernahmeprotokolle der Beschuldigten in der eidgenössi- schen Voruntersuchung „Montecristo“ ersucht;

  • die Bundesanwaltschaft mit Eintretensverfügung vom 6. Januar 2010 auf das Ergänzungsersuchen eingetreten ist, diesem mit Schlussverfügung vom 1. November 2010 entsprochen und die Herausgabe der angeforder- ten Einvernahmeprotokolle aus der eidgenössischen Voruntersuchung ver- fügt hat (act. 1.1);

  • A. gegen die Schlussverfügung vom 1. November 2010 mit Beschwerde vom 24. November 2010, noch gleichentags eingegangen, an die II. Be- schwerdekammer des Bundesstrafgerichts gelangt ist (act. 1);

  • der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 24. November 2010 eingeladen wurde, bis zum 6. Dezember 2010 einen Kostenvorschuss von Fr. 4'000.-- zu leisten und darauf aufmerksam gemacht wurde, dass bei Säumnis auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (act. 3);

  • innerhalb der angesetzten Frist der Beschwerdeführer mit Schreiben vom

  1. November 2010 den Antrag auf Bezahlung des Kostenvorschusses in acht monatlichen Raten à Fr. 500.-- stellte (act. 4);
  • mit Schreiben vom 2. Dezember 2010 der Antrag auf Ratenzahlung unter Hinweis auf das Beschleunigungsgebot gemäss Art. 17a Abs. 1 IRSG ab- gewiesen wurde; mit gleichem Schreiben der Beschwerdeführer eingeladen wurde, bis zum 13. Dezember 2010 den fraglichen Kostenvorschuss zu leisten und auf die entsprechenden Säumnisfolgen aufmerksam gemacht wurde; er unter Beilage der notwendigen Formulare zusätzlich auf die Mög- lichkeit hingewiesen wurde, ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege zu stellen (act. 5);

  • der Beschwerdeführer innerhalb der angesetzten Frist mit Schreiben vom

  1. Dezember 2010 zunächst rügt, dass er die Schreiben der angerufenen Beschwerdeinstanz auf Deutsch erhalten habe (act. 6);
  • 3 -

  • er weiter vorbringt, er sei nicht in der Lage, den verlangten Kostenvor- schuss zu leisten; es sehr wahrscheinlich sei, dass in den nächsten Wo- chen das Bundesgericht den vorinstanzlichen Entscheid betreffend Frei- spruch und Freigabe der beschlagnahmten Vermögenswerte bestätigen werde; diesfalls die Bezahlung des Kostenvorschusses kein Problem sei; in der Zwischenzeit er der Beschwerdeinstanz aus dem beschlagnahmten Vermögen zessionsweise den geforderten Betrag übertrage; er sich ge- zwungen sehe und folglich kein Interesse mehr habe, an der Beschwerde festzuhalten, soweit seinen Anträgen nicht gefolgt würde (act. 6);

  • im Beschwerdeverfahren die Sprache des angefochtenen Entscheides massgebend ist (Art. 39 Abs. 2 lit. b des Bundesgesetzes vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes [Strafbehörden- organisationsgesetz, StBOG; SR 173.71] i.V.m. Art. 33a Abs. 2 des Bun- desgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG; SR 172.021]); die angefochtene Schlussverfügung vom 1. Novem- ber 2010 auf Deutsch erging, weshalb in Anwendung der vorgenannten Bestimmungen das vorliegende Verfahren, inklusive Korrespondenz mit den Verfahrensbeteiligten, auf Deutsch geführt wird und der Entscheid auf Deutsch verfasst ist;

  • die Frist zur Bezahlung des Kostenvorschusses gewahrt ist, wenn der Be- trag rechtzeitig zu Gunsten der Behörde der Schweizerischen Post überge- ben oder einem Post- oder Bankkonto in der Schweiz belastet worden ist (Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG i.V.m. Art. 21 Abs. 3 VwVG);

  • der Beschwerdeführer über die – nach wie vor – beschlagnahmten Vermö- genswerte nicht verfügen kann; sein Antrag auf Zession bereits aus diesem Grund nicht realisierbar ist;

  • der Beschwerdeführer innert Frist weder den verlangten Kostenvorschuss bezahlt noch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ersucht hat;

  • vorliegend offen bleiben kann, ob der Beschwerdeführer mit seinen ab- schliessenden Ausführungen sinngemäss den Rückzug seiner Beschwerde erklären wollte, da sich ein solcher Rückzug vorliegend nicht anders auf die Kostenauflage und Höhe der Gerichtsgebühren auswirken würde;

  • auf die Beschwerde daher androhungsgemäss nicht einzutreten ist (Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG i.V.m. Art. 63 Abs. 4 VwVG; Art. 2 Abs. 2 Satz 2 des Reglements des Bundesstrafgerichts über die Kosten, Gebühren und Ent-

  • 4 -

schädigungen in Bundesstrafverfahren vom 31. August 2010 [BStKR; SR 173.713.162]);

  • der Beschwerdeführer bei diesem Ausgang des Verfahrens kostenpflichtig wird (Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG i.V.m. Art. 63 Abs. 1 VwVG); für die Be- rechnung das Reglement BStKR zur Anwendung gelangt (Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG i.V.m. Art. 63 Abs. 5 VwVG i.V.m. Art. 73 Abs. 1 lit. a StBOG); die Gerichtsgebühr vorliegend auf Fr. 500.-- festzusetzen ist.

  • 5 -

Demnach erkennt die II. Beschwerdekammer:

  1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

  2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 500.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

Bellinzona, 14. Februar 2011

Im Namen der II. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Vorsitzende: Die Gerichtsschreiberin:

Zustellung an

  • A.
  • Bundesanwaltschaft
  • Bundesamt für Justiz, Fachbereich Rechtshilfe

Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG).

Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1 BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).

Mots-clés

mutual legal assistancenon-entrycost advancelegal aidseized assetscostsItalycomplaint inadmissible

Extrait par Omnilex

Question juridique clé

Whether the complaint could be entered into despite non-payment of the cost advance and no request for legal aid.

Solution extraite

No. The appellant neither paid the advance within the deadline nor requested legal aid, so the complaint had to be dismissed as inadmissible.

Motifs extraits

The advance was duly requested with a warning of non-entry. The proposed set-off from seized assets was impossible because the appellant could not dispose of those assets. A possible withdrawal of the complaint would not have changed costs.

Question juridique clé

Allocation of court costs after non-entry.

Solution extraite

The appellant had to bear the court fee, fixed at CHF 500.

Motifs extraits

Costs follow the unsuccessful outcome; the fee was set according to the applicable cost regulations.

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