Entscheid vom 18. Dezember 2012
Beschwerdekammer
Besetzung Bundesstrafrichter Stephan Blättler, Vorsitz,
Giorgio Bomio und Cornelia Cova,
Gerichtsschreiber Martin Eckner
Parteien
A.,
Beschwerdeführer
gegen
KANTONALE STAATSANWALTSCHAFT AAR-
GAU,
Beschwerdegegnerin
Gegenstand Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Belgien
Beschlagnahme von Vermögenswerten
(Art. 63 Abs. 3 lit. b IRSG)
Bundesstrafgericht
Tribunal pénal fédéral
Tribunale penale federale
Tribunal penal federal
Geschäftsnummer: RR.2012.258
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass
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das Untersuchungsrichteramt Turnhout (Belgien) eine Untersuchung u.a. gegen
A. führt wegen Urkundenfälschung und Gebrauch von falschen Unterlagen, Un-
treue, Betrug, Geldwäsche, Diebstahls und krimineller Organisation;
-
in diesem Zusammenhang der belgische Untersuchungsrichter um rechtshilfe-
weise Vornahme verschiedener strafprozessualer Handlungen, d.h. um Be-
schlagnahme und Herausgabe von Unterlagen sowie um die Beschlagnahme
von Liegenschaften ersuchte (act. 2 S. 2);
-
die kantonale Staatsanwaltschaft Aargau hierauf mit Verfügung vom 18. Okto-
ber 2012 eintrat, wobei unter anderem eine Grundbuchsperre angeordnet wur-
de (act. 2, Ziffer 4 und 5 des Dispositivs);
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am 12. November 2012 bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
eine Beschwerde von A. eingegangen ist, womit er im Wesentlichen beantragt,
dass keine Unterlagen herausgegeben werden sollen und keine Grundbuch-
sperre errichtet werden solle (act. 1);
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der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 12. November 2012 eingeladen wur-
de, bis zum 23. November 2012 einen Kostenvorschuss von Fr. 6'000.-- zu leis-
ten; er darauf aufmerksam gemacht wurde, dass bei Säumnis auf die Be-
schwerde nicht eingetreten wird (act. 4);
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die Frist zur Bezahlung des Kostenvorschusses gewahrt ist, wenn der Betrag
rechtzeitig zu Gunsten der Behörde der schweizerischen Post übergeben oder
einem Post- oder Bankkonto in der Schweiz belastet worden ist (Art. 21 Abs. 3
VwVG i.V.m. Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG [SR 173.71]);
-
der Beschwerdeführer bis dato den verlangten Kostenvorschuss nicht bezahlt
hat;
-
auf die Beschwerde daher androhungsgemäss nicht einzutreten ist (Art. 63
Abs. 4 VwVG i.V.m. Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG);
-
3 -
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der Beschwerdeführer bei diesem Ausgang des Verfahrens kostenpflichtig wird
(Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG i.V.m. Art. 63 Abs. 1 VwVG); für die Berechnung der
Gerichtsgebühren das Reglement vom 31. August 2010 des Bundesstrafge-
richts über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfah-
ren (BStKR; SR 173.713.162) zur Anwendung gelangt (Art. 63 Abs. 5 VwVG
i.V.m. Art. 53 Abs. 2 lit. a StBOG); die Gerichtsgebühr vorliegend auf Fr. 300.--
anzusetzen ist.
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4 -
Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
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Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
-
Die Gerichtsgebühr von Fr. 300.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
Bellinzona, 19. Dezember 2012
Im Namen der Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Zustellung an
- A.
- Kantonale Staatsanwaltschaft Aargau
- Bundesamt für Justiz, Fachbereich Rechtshilfe
Rechtsmittelbelehrung
Gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide über die Zuständigkeit und über
Ausstandsbegehren ist die Beschwerde zulässig (Art. 92 Abs. 1 BGG). Diese Entscheide können später
nicht mehr angefochten werden (Art. 92 Abs. 2 BGG).
Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen sind andere selbständig eröffnete Vor- und
Zwischenentscheide nicht anfechtbar. Vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Entscheide über die
Auslieferungshaft sowie über die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegenständen, sofern
sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können, oder wenn die Gutheissung der
Beschwerde sofort einen Entscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder
Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (vgl. Art. 93 Abs. 1 und 2 BGG). Ist die
Beschwerde gegen einen Vor- oder Zwischenentscheid gemäss Art. 93 Abs. 1 und 2 BGG nicht zulässig
oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die betreffenden Vor- und Zwischenentscheide durch
Beschwerde gegen den Endentscheid anfechtbar, soweit sie sich auf dessen Inhalt auswirken (Art. 93
Abs. 3 BGG).
Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde
nur zulässig, wenn es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (vgl. Art. 84 Abs. 1 BGG). Ein
besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass
elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel
aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).
Die Beschwerde ist innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht einzureichen (vgl. Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG).