Entscheiddatum: 13.01.2010Publikationsdatum: 01.01.2010
Urteilskopf
2010/14
Auszug aus dem Urteil der Abteilung III i. S. A. gegen Regierungsrat des Kantons Aargau
C-4308/2007 vom 13. Januar 2010
Regeste Deutsch Krankenversicherung. Festsetzung des TARMED-Taxpunktwerts als vermögensrechtliche Streitigkeit. Verfahrenskosten und Parteient-schädigung. Grundsatzurteil.
Art. 43 ff. KVG. Art. 63 Abs. 4bis und Art. 64 Abs. 1 VwVG. Art. 4 und Art. 10 Abs. 3 VGKE.
Bei der Tarifstreitigkeit nach Art. 43 ff. KVG handelt es sich um eine vermögensrechtliche Streitigkeit. Folgen für Verfahrenskosten und Parteientschädigung (E. 8).
Regeste en français Assurance-maladie. Nature pécuniaire des litiges concernant la valeur du point TARMED. Frais et dépens. Arrêt de principe.
Art. 43 ss LAMal. Art. 63 al. 4bis et art. 64 al. 1 PA. Art. 4 et art. 10 al. 3 FITAF.
Le litige portant sur le tarif selon les art. 43 ss LAMal est un litige de nature pécuniaire. Conséquences quant aux frais de procédure et aux dépens (consid. 8).
Regesto in italiano Assicurazione malattie. Fissazione del valore del punto tariffario TARMED quale controversia di natura pecuniaria. Spese processuali e spese ripetibili. Sentenza di principio.
Art. 43 segg. LAMal. Art. 63 cpv. 4bis e art. 64 cpv. 1 PA. Art. 4 e art. 10 cpv. 3 TS-TAF.
Una controversia in materia di tariffe secondo gli art. 43 segg. LAMal è una controversia di natura pecuniaria. Conseguenze per le spese processuali e le spese ripetibili (consid. 8).
Nach Einführung der gesamtschweizerischen einheitlichen Tarifstruktur TARMED im Jahr 2002 setzte der Regierungsrat des Kantons Aargau mit Beschluss vom 17. Dezember 2003 Nr. 2003-001879 einen Starttaxpunktwert (STPW) von Fr. ¿.94 ab 1. Januar 2004 fest (siehe Regierungsratsbeschluss Art.-Nr. 2007-000619 vom 9. Mai 2007). Am 16. September 2005 nahmen die beteiligten Parteien die Verhandlungen auf zur Bestimmung des TARMED-Taxpunktwerts (TPW) zur Ablösung des STPW. Anfänglich verhandelten die öffentlichen Spitäler, die Rehakliniken und die Privatkliniken gemeinsam mit santésuisse, die Schweizer Krankenversicherer (nachfolgend: santésuisse). Die öffentlichen Spitäler und santésuisse schlossen per 1. Januar 2007 einen neuen Vertrag mit einem TPW von Fr. ¿.90 ab. Dieser Vertrag wurde mit Beschluss vom 28. März 2007 (Art.-Nr. 2007-000374) vom Regierungsrat des Kantons Aargau genehmigt. Die Verhandlungen zwischen santésuisse und den Privatspitälern scheiterten.
Daraufhin stellte santésuisse dem Regierungsrat am 16. Oktober 2006 den Antrag, für den vertragslosen Zustand unter anderem mit der Beschwerdeführerin hoheitlich einen TPW von Fr. ¿.90 festzusetzen.
Die vom Regierungsrat am 24. Januar 2007 zur Stellungnahme eingeladene Preisüberwachung (PUE) empfahl am 22. Februar 2007, den TPW für die ambulanten Arztleistungen in den Privatkliniken des Kantons Aargau per 1. Januar 2007 auf maximal Fr. ¿.90 festzusetzen.
Mit Regierungsratsbeschluss vom 9. Mai 2007 verfügte der Regierungsrat des Kantons Aargau, den TARMED-TPW für die privaten Kliniken des Kantons Aargau, darunter auch die A., für die Zeit vom 1. Januar 2007 bis 30. Juni 2007 bei Fr. ¿.94 zu belassen, ihn dann ab 1. Juli 2007 bis zum 31. Dezember 2007 auf Fr. ¿.86 zu senken und ab 1. Januar 2008 auf Fr. ¿.90 festzusetzen. Allfälligen Beschwerden gegen seinen Beschluss entzog der Regierungsrat die aufschiebende Wirkung.
Gegen diesen Beschluss des Regierungsrates des Kantons Aargau (nachfolgend: Vorinstanz) erhob unter anderen die A. (nachfolgend: Beschwerdeführerin) am 22. Juni 2007 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht (BVGer). Sie beantragte, den TARMED-TPW für sie per 1. Januar 2007 auf Fr. 1.03 festzusetzen, eventualiter den bisherigen TPW von Fr. ¿.94 beizubehalten. Für die Dauer des Beschwerdeverfahrens sei der bisherige TPW von Fr. ¿.94 festzusetzen.
Mit Vernehmlassung vom 12. September 2007 in der Hauptsache beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde.
Das BVGer weist die Beschwerde ab.
Aus den Erwägungen:
Es ist daher vorab zu klären, ob die Beschwerdeführerin grundsätzlich einen Anspruch auf die Festlegung eines eigenen TPW geltend machen kann.
5.1 - 6 (...)
Es ist somit zusammenfassend festzuhalten, dass die Vorinstanz mit der Festsetzung des TPW auf Fr. ¿.90 weder Bundesrecht verletzt noch ihr Ermessen unangemessen ausgeübt hat.
Die Beschwerdeführerin ist mit ihren Anträgen daher nicht durchgedrungen, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.
8.1 Grundsätzlich ist das Verfahren kostenpflichtig. Als unterliegende Partei hat die Beschwerdeführerin die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 63 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]). Die Verfahrenskosten richten sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken und in den übrigen Streitigkeiten 100-50000 Franken (Art. 63 Abs. 4bis VwVG). Im Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) wird die Bemessung der Gebühren im Einzelnen geregelt (Art. 63 Abs. 5 VwVG). Die Gerichtsgebühr in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse wird in Art. 3 VGKE, in Streitigkeiten mit Vermögensinteresse in Art. 4 VGKE konkretisiert.
8.1.1 Als nicht vermögensrechtlich sind Streitigkeiten über ideelle Inhalte zu betrachten, über Rechte, die ihrer Natur nach nicht in Geld geschätzt werden können. Es muss sich um Rechte handeln, die weder zum Vermögen einer Person gehören noch mit einem vermögensrechtlichen Rechtsverhältnis eng verbunden sind. Fehlt es an einem vermögensrechtlichen Interesse, so ist zur Bestimmung der Verfahrenskosten nur auf die allgemeinen Bemessungsregeln wie Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzielle Lage der Parteien abzustellen (Art. 63 Abs. 4bis VwVG; MICHAEL BEUSCH, in: Christoph Auer/Markus Müller/Benjamin Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Zürich 2008, Rz. 31 zu Art. 63).
8.1.2 Ein Vermögensinteresse ist sowohl zu bejahen, wenn direkt die Leistung einer bestimmten Geldsumme umstritten ist, als auch, wenn der Entscheid unmittelbar finanzielle Auswirkungen zeitigt oder mittelbar ein Streitwert konkret beziffert werden kann. Für die Qualifikation als vermögensrechtliche Streitigkeit ist somit massgeblich, ob der Rechtsgrund des streitigen Anspruchs im Vermögensrecht ruht beziehungsweise ob mit der Beschwerde überwiegend ein wirtschaftlicher Zweck verfolgt wird (BGE 135 II 172 E. 3.1; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG, heute Bundesgericht] K 116/93 vom 24. Mai 1994 E. 4.b betreffend Erweiterung der Limitation eines Präparates in der Spezialitätenliste nach Art. 52 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung [KVG, SR 832.10]); THOMAS GEISER, in: Marcel Alexander Niggli/Peter Uebersax/Hans Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar zum Bundesgerichtsgesetz [BGG], Basel 2008, N. 11, 16 zu Art. 65; BEAT RUDIN, in: Marcel Alexander Niggli/Peter Uebersax/Hans Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar zum Bundesgerichtsgesetz [BGG], Basel 2008, N. 12 zu Art. 51; ANDRÉ MOSER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, Basel 2008, S. 197 Rz. 4.19; BEUSCH, a. a. O., Rz. 32 zu Art. 63). Zur Bestimmung des Streitwerts in vermögensrechtlichen Streitigkeiten können die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) in analoger Anwendung herangezogen werden. Demnach richtet sich der Streitwert nach den Begehren, die vor der Vorinstanz streitig geblieben sind (Art. 51 Abs. 1 Bst. a BGG). Lautet das Begehren nicht auf Bezahlung einer bestimmten Geldsumme, so bestimmt die Entscheidinstanz den Streitwert nach Ermessen (Art. 51 Abs. 2 BGG). Als Wert wiederkehrender Nutzungen oder Leistungen gilt der Kapitalwert; bei ungewisser oder unbeschränkter Dauer gilt als Kapitalwert der zwanzigfache Betrag der einjährigen Nutzung oder Leistung (Art. 51 Abs. 4 BGG). Abzustellen ist auf den Wert, welchen der im Streit liegende hoheitliche Akt für die Parteien im Zeitpunkt der Begründung der Rechtshängigkeit hat (GEISER, a. a. O., N. 11 zu Art. 65; MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a. a. O., S. 197 Rz. 4.19; HANSJÖRG SEILER/NICOLAS VON WERDT/ANDREAS GÜNGERICH, Bundesgerichtsgesetz [BGG]: Bundesgesetz über das Bundesgericht, Handkommentar, Bern 2007, Rz. 21-22 zu Art. 51).
8.1.3 Gemäss der Rechtsprechung des bis zum 31. Dezember 2006 zuständigen Bundesrates (BR) handelt es sich bei Tariffestsetzungs- und Tarifgenehmigungsverfahren nicht um eine vermögensrechtliche Streitigkeit, da Streitgegenstand ein abstrakter Tarif und nicht eine konkrete Zahlungspflicht sei. Für die Qualifikation als vermögensrechtliche Streitigkeit erachtete es der BR als unabdingbar, dass die angefochtene Verfügung eine bestimmte Geldleistung zum Gegenstand habe (Kranken- und Unfallversicherung: Rechtsprechung und Verwaltungspraxis [RKUV] 4/2002 S. 309, RKUV 2/1999 S. 169).
An dieser Rechtsauffassung kann im Licht der bundesgerichtlichen Rechtsprechung und der zitierten Literatur nicht festgehalten werden. Denn den Tarifstreitigkeiten nach Art. 43 ff. KVG liegt zweifellos - und ausschliesslich - ein vermögensrechtliches Interesse zugrunde; es wird damit ein wirtschaftlicher Zweck verfolgt, und der Entscheid hat unmittelbar finanzielle Auswirkungen. Auch wenn die ziffernmässige Bestimmung des Streitwerts im konkreten Fall äusserst schwierig beziehungsweise unmöglich sein dürfte, genügt dieser Umstand nicht, um die Streitsache als eine nicht vermögensrechtliche zu qualifizieren (Urteil des EVG K 116/93 vom 24. Mai 1994 E. 5 betreffend die Spezialitätenliste; RUDIN, a. a. O., N. 15 zu Art. 51).
Allerdings ist nicht zu verkennen, dass die Unterscheidung in vermögensrechtliche und nichtvermögensrechtliche Streitigkeiten im Zusammenhang mit der Bestimmung der Verfahrenskosten ihre Bedeutung verliert, wenn der Streitwert einer vermögensrechtlichen Streitigkeit nicht bestimmt werden kann. Denn in diesen Fällen ist - wie bei den nichtvermögensrechtlichen Streitigkeiten - auf die allgemeinen Bemessungsregeln, wie Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzielle Lage der Parteien, abzustellen (Urteil des EVG K 116/93 vom 24. Mai 1994 E. 5).
8.1.4 Die Geltungsdauer des durch Vereinbarung oder Festsetzung bestimmten TPW wird grundsätzlich nicht befristet. Der TPW ist daher solange anwendbar, als kein neuer TPW vereinbart oder festgesetzt wird. Er ist jedoch der aktuellen Entwicklung anzupassen, was bereits für den Zeitpunkt des angefochtenen Regierungsratsbeschlusses vom 9. Mai 2007 als allgemein anerkannter Grundsatz gegolten hat und zwischenzeitlich in Art. 59c Abs. 2 und 3 der Verordnung vom 27. Juni 1995 über die Krankenversicherung (KVV, SR 832.102) explizit verankert wurde (Ziff. I der Verordnung über die Krankenversicherung [KVV] vom 27. Juni 2007, in Kraft seit 1. August 2007 [AS 2007 3573]). Die analoge Anwendung von Art. 51 Abs. 4 BGG, wonach als Wert wiederkehrender Leistungen der Kapitalwert gilt und bei ungewisser oder unbeschränkter Dauer als Kapitalwert der zwanzigfache Betrag der einjährigen Nutzung oder Leistung massgebend ist, kommt daher vorliegend nicht in Betracht.
Für die Bestimmung des Streitwerts in Tarifgenehmigungs- und Tariffestsetzungsverfahren sind somit regelmässig keine verlässlichen Grundlagen vorhanden, weshalb lediglich auf die allgemeinen Bemessungsregeln nach Art. 63 Abs. 4bis VwVG abgestellt werden kann. Dabei ist auch der Praxis Rechnung zu tragen, wonach in sozialversicherungsrechtlichen Streitigkeiten die Spruchgebühren generell eher tief angesetzt werden.
8.1.5 Die Beschwerdegegnerin hat in ihrer Schlussbemerkung vom 28. Januar 2009 eine Schätzung des Streitwerts vorgenommen und diesen pro Jahr auf 1,766 Millionen Franken veranschlagt. Bis zum mutmasslichen Zeitpunkt des Urteils des BVGer ergebe sich ein Streitwert von über 4 Millionen Franken. Darauf kann - wie oben dargelegt - nicht abgestellt werden, sondern der Streitwert ist im vorliegenden Tariffestsetzungsverfahren als nicht bestimmbar zu qualifizieren.
Unter Berücksichtigung der Schwierigkeit der Streitsache, des Aufwands des Gerichts und der finanziellen Lage der Beschwerdeführerin wäre vorliegend grundsätzlich die Festsetzung der Verfahrenskosten auf 5000 Franken angemessen.
Die im Endentscheid auferlegten Kosten müssen betragsmässig nicht dem Kostenvorschuss entsprechen, werden es aber in der Regel tun (MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a. a. O., S. 205 Rz. 4.38; BEUSCH, a. a. O., Rz. 27 zu Art. 63). Von der Beschwerdeführerin ist entsprechend der früheren Praxis des BR ein Kostenvorschuss von lediglich 2000 Franken einverlangt worden. Da die Beschwerdeführerin nicht mit einer Kostendifferenz in dieser Grössenordnung rechnen musste, wird die Spruchgebühr unpräjudiziell auf 4000 Franken reduziert. Somit ist eine Differenz von 2000 Franken nachzufakturieren.
8.2 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Bei dieser « Kann-Vorschrift » handelt es sich nicht um ein Entschliessungsermessen in dem Sinn, dass die Beschwerdeinstanz frei entscheiden könnte, ob sie den Streitwert berücksichtigen will oder nicht (Urteil des EVG K 116/93 vom 24. Mai 1994 E. 4.b). Gemäss Art. 10 VGKE werden das Anwaltshonorar und die Entschädigung für eine nichtanwaltliche berufsmässige Vertretung nach dem notwendigen Zeitaufwand des Vertreters oder der Vertreterin bemessen (Abs. 1). Der Stundenansatz beträgt für Anwälte und Anwältinnen mindestens 200 Franken und höchstens 400 Franken, für nichtanwaltliche Vertreter und Vertreterinnen mindestens 100 Franken und höchstens 300 Franken. In diesen Stundenansätzen ist die Mehrwertsteuer nicht enthalten (Abs. 2). Bei Streitigkeiten mit Vermögensinteresse kann das Anwaltshonorar oder die Entschädigung für eine nichtanwaltliche berufsmässige Vertretung angemessen erhöht werden (Abs. 3).
Einer unterliegenden Gegenpartei kann die Entschädigung je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat (Art. 64 Abs. 3 VwVG).
8.2.1 Die obsiegende Vorinstanz hat keinen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 7 Abs. 3 VGKE).
8.2.2 Die anwaltlich vertretene, ebenfalls obsiegende Beschwerdegegnerin hat hingegen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 64 Abs. 1 VwVG; Art. 7 ff. VGKE).
Die Beschwerdegegnerin macht in den Schlussbemerkungen vom 28. Januar 2009 eine Entschädigung von total 12481.60 Franken (bestehend aus einem Anwaltshonorar für 45 Stunden à 250 Franken, Barauslagen von 350 Franken, Mehrwertsteuer [7,6 %] von 881.60 Franken) geltend.
Die Rechtsschriften der Beschwerdegegnerin sind allerdings knapp gehalten: Die Beschwerdeantwort betreffend den Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung umfasst 1 ½ Textseiten, die Beschwerdeantwort in der Sache knapp 3 Textseiten, die Duplik 2 Textseiten und die Schlussbemerkungen 1 Textseite, wobei die Argumentationsdichte eher gering ist. Das BVGer hält daher einen Aufwand von höchstens 12 Stunden als notwendig, bei einem Stundenansatz von 250 Franken, ausmachend 3000 Franken.
Die Beschwerdegegnerin beantragt in der Schlussstellungnahme vom 28. Januar 2009 ferner die Zusprechung eines Interessenwertzuschlags gestützt auf Art. 10 Abs. 3 des « Reglements ». Der Streitwert pro 2007/2008 betrage 1,766 Millionen Franken und bis zum Zeitpunkt des Urteils mutmasslich über 4 Millionen Franken. Nach Honorarordnung des Kantons Graubünden würden ihm 2 % Interessenwertzuschlag zustehen. Die Beschwerdegegnerin kann sich jedoch im Verfahren vor dem BVGer nicht auf die Honorarordnung des Kantons Graubünden berufen. Vielmehr sind - wie erwähnt - die Regelungen des VwVG und der VGKE anwendbar.
Hingegen ist zu prüfen, ob die Parteientschädigung mit Blick darauf zu erhöhen ist, dass es sich um eine vermögensrechtliche Streitigkeit handelt (Art. 10 Abs. 3 VGKE). Der Streitwert ist - wie oben dargelegt - vorliegend nicht näher bestimmbar, da die Geltungsdauer des Tarifs nicht bekannt ist; doch ist er zweifellos beträchtlich, weshalb eine massvolle Erhöhung gerechtfertigt erscheint (vgl. Urteil des EVG K 116/93 vom 24. Mai 1994 E. 5.b). Das Anwaltshonorar wird daher auf 4000 Franken festgesetzt.
Die von der unterliegenden Beschwerdeführerin zu bezahlende Parteientschädigung wird somit inklusive Auslagen (4350 Franken) und Mehrwertsteuer (330.60 Franken) auf 4680.60 Franken festgesetzt.