Complaint inadmissible against non-appealable investigation opening

502 2019 87Tribunal cantonal8 avr. 2019Inadmissible

Extrait par Omnilex

Résumé Omnilex

The criminal chamber held that the complaint was inadmissible because the appellant did not challenge the blood and urine test order itself, but an alleged opening of proceedings for evasion of measures to establish fitness to drive. That opening decision was not appealable under the CPP and, in any event, no such investigation had been opened; the wrong legal designation in the written order was a clerical error. Despite the appellant's formal loss, the court ordered the costs of CHF 400 to be borne by the State of Fribourg because the misleading error and non-service of the opening decision had caused the complaint.

Regeste Omnilex

Art. 393 Abs. 1 lit. a CPP; Art. 309 Abs. 3 CPP; complaint against an alleged opening of proceedings and appealability: an opening decision of the public prosecutor is not subject to complaint and has no binding effect as to the person of the accused or the legal characterization of the offence. A complaint directed solely against a mistaken designation in a written order, where the actual opening decision was not served, is inadmissible. Under Art. 428 Abs. 1 and Art. 426 Abs. 3 lit. a CPP, costs may exceptionally be charged to the State where the complaint was prompted by a clerical error and the party could not reasonably recognize the correct procedural situation.

Texte intégral

502 2019 87

Urteil vom 8. April 2019 Strafkammer

Besetzung

Präsident: Laurent Schneuwly Richter: Jérôme Delabays, Sandra Wohlhauser Gerichtsschreiberin: Silvia Gerber

Parteien

A.________, ** Beschuldigter** und ** Beschwerdeführer,** gegen Staatsanwaltschaft, ** Beschwerdegegnerin**

Gegenstand

Befehl zur Untersuchung von Personen (Art. 251 und 252 StPO) Beschwerde vom 14. März 2019 gegen den Befehl der Staatsanwaltschaft vom 11. März 2019

Sachverhalt

A. Am 9. März 2019 kontrollierte die Kantonspolizei einen Personenwagen mit fünf jugendlichen Insassen. Dabei stellte sie fest, dass zwei der fünf Jugendlichen bekannt waren wegen Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz. Einer der beiden Jugendlichen war A.________, welcher das Fahrzeug lenkte.

Anlässlich der Durchsuchung des Personenwagens stellte die Kantonspolizei Betäubungsmittel und -utensilien sicher. A.________ wies Anzeichen von Drogenkonsum auf (gerötete Augen), weshalb ein Drogenschnelltest durchgeführt wurde. Dieser fiel positiv aus.

Die Staatsanwaltschaft erteilte sodann mündlich den Befehl zur Blut- und Urinprobe, welche im HFR, Standort Tafers, durchgeführt wurde.

B. Am 11. März 2019 folgte der schriftliche Befehl zur Blut- und Urinprobe. In diesem wurde als Straftat „Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit, Art. 91a Abs. 1 SVG“ angegeben. Dieser Befehl wurde A.________ zugestellt.

Am 11. März 2019 wurde zudem ein Strafverfahren gegen A.________ eröffnet, und zwar wegen Fahren in fahrunfähigem Zustand und Übertretung nach Art. 19a des Betäubungsmittelgesetzes. Diese Verfügung wurde letzterem nicht zugestellt.

C. A.________ erhob am 14. März 2019 (Postaufgabe) Beschwerde. Die Staatsanwaltschaft nahm am 19. März 2019 Stellung und beantragte, nicht auf die Beschwerde einzutreten. Ausserdem seien die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Staat aufzuerlegen.

Erwägungen

1.

1.1. Die Beschwerde ist zulässig gegen die Verfügungen und die Verfahrenshandlungen von Polizei, Staatsanwaltschaft und Übertretungsstrafbehörden (Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO und Art. 85 Abs. 1 JG). Die Eröffnung einer Untersuchung ist hingegen nicht anfechtbar (Art. 309 Abs. 3 Satz 3 StPO). Die Eröffnungsverfügung entfaltet keine Rechtskraftwirkung in dem Sinn, dass die Staatsanwaltschaft bezüglich der Person des Beschuldigten oder der erwähnten Straftat an diese Verfügung gebunden wäre (Schmid/Jositsch, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2018, Art. 309 N. 14).

Die Beschwerde wird in einem schriftlichen Verfahren behandelt (Art. 397 Abs. 1 StPO).

1.2. Der Beschwerdeführer beanstandet die angeordnete Blut- und Urinprobe nicht. Vielmehr rügt er, dass ihm im Befehl vom 11. März 2019 als Straftat die Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit (Art. 91a Abs. 1 SVG) vorgeworfen wird. Er habe sich während der ganzen Untersuchung korrekt gegenüber den kontrollierenden Beamten verhalten und habe sich nicht widersetzt.

Die Staatsanwaltschaft führt in ihrer Stellungnahme aus, es treffe zu, dass der Beschwerdeführer kooperiert habe und in keiner Weise die Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit vereitelt habe. Beim vermeintlichen Vorwurf der Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit (Art. 91a Abs. 1 SVG) im Befehl vom 11. März 2019 handle es sich um einen Kanzleifehler.

Die Beschwerde richtet sich demnach nicht gegen den Inhalt des Befehls (vgl. Untersuchung der Person), sondern gegen die (vermeintliche) Eröffnung einer Untersuchung wegen angeblicher Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit. Wie erwähnt, ist der Staatsanwaltschaft diesbezüglich ein Fehler unterlaufen und es wurde keine solche Untersuchung eröffnet. Überdies ist eine Eröffnungsverfügung so oder anders nicht anfechtbar. Auf die Beschwerde ist demnach nicht einzutreten.

2.

2.1. Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Als unterliegend gilt auch die Partei, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird oder die das Rechtsmittel zurückzieht. Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten nicht, die der Bund oder der Kanton durch unnötige oder fehlerhafte Verfahrenshandlungen verursacht hat (Art. 426 Abs. 3 lit. a StPO). Diese müssen bei objektiver Betrachtungsweise schon im Voraus unnötig oder fehlerhaft sein. Die angefallenen Kosten sind in diesem Fall nicht mehr adäquate Folge der Straftat. Das ist beispielsweise der Fall wenn eine Behörde einen materiell- oder verfahrensrechtlichen Verstoss begangen hat, der im Rechtsmittelverfahren korrigiert werden muss, oder wenn wegen Formfehlern Verfahrenshandlungen wiederholt werden müssen (Urteil BGer 6B_1255/2016 vom 24. Mai 2017 E. 1.3 mit Hinweisen).

2.2. Die Staatsanwaltschaft führt in ihrer Stellungnahme aus, beim vermeintlichen Vorwurf der Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit handle es sich um einen Kanzleifehler. Demgegenüber sei in der Eröffnungsverfügung richtigerweise der Tatbestand des Fahrens in fahrunfähigem Zustand aufgeführt. Die Eröffnungsverfügung sei dem Beschuldigten allerdings nicht zugestellt worden. Aus diesem Grund seien die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Staat aufzuerlegen.

2.3. Als unterliegende Partei hat grundsätzlich der Beschwerdeführer die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Vorliegend ist jedoch die Beschwerde auf einen Kanzleifehler der Staatsanwaltschaft zurückzuführen. Da die Eröffnungsverfügung gestützt auf Art. 309 Abs. 3 Satz 2 StPO dem Beschwerdeführer nicht eröffnet wurde, konnte er nicht wissen, dass in dieser als Tatbestand nicht die Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit, sondern das Fahren in fahrunfähigem Zustand (Motorfahrzeug / andere Gründe) und Übertretung nach Art. 19a des Betäubungsmittelgesetzes festgehalten ist. Zu berücksichtigen ist auch, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen Laien handelt und er daher kaum wissen konnte, dass die Staatsanwaltschaft nicht an den im Befehl vom 11. März 2019 festgehaltenen Tatbestand gebunden ist. Obwohl die Kosten des Beschwerdeverfahrens nicht unmittelbar durch den Kanzleifehler entstanden sind, rechtfertigt es sich in Anbetracht der Umstände des vorliegenden Falles, die Kosten dem Staat Freiburg aufzuerlegen. Sie werden auf CHF 400.- (Gerichtsgebühr: CHF 300.-; Auslagen: CHF 100.-) festgesetzt.

Die Kammer erkennt:

I. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

II. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden auf CHF 400.- (Gerichtsgebühr: CHF 300.-; Auslagen: CHF 100.-) festgesetzt und dem Staat Freiburg auferlegt.

III. Zustellung.

Dieses Urteil kann innert 30 Tagen nach seiner Eröffnung mit Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht angefochten werden. Das Beschwerderecht und die übrigen Zulässigkeitsvoraussetzungen sind in den Art. 78–81 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG) geregelt. Die begründete Beschwerdeschrift ist beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

Freiburg, 8. April 2019/sig

Der Präsident:

Die Gerichtsschreiberin:

Mots-clés

inadmissibilitycriminal procedurecomplaintinvestigation openingclerical errorcostsblood and urine testappealability

Extrait par Omnilex

Question juridique clé

Whether the complaint was admissible against the prosecutor's written order and alleged investigation opening for evasion of measures to establish fitness to drive.

Solution extraite

The complaint was inadmissible because the challenged opening of proceedings was not appealable, and in any event no such investigation had been opened; the written order contained a clerical error.

Motifs extraits

Only verifiable procedural acts are appealable under Art. 393(1)(a) CPP; the opening of an investigation under Art. 309(3) CPP is not subject to complaint and creates no binding effect on the prosecutor as to the legal characterization. The appellant actually challenged a mistaken legal label, not the blood and urine test order itself.

Question juridique clé

Who bears the costs of the complaint proceedings in light of the prosecutor's clerical error and the non-notified opening decision.

Solution extraite

Although the appellant formally lost, the costs were imposed on the State of Fribourg because the complaint was triggered by the prosecutor's clerical error and the opening decision had not been served on the appellant.

Motifs extraits

Under Art. 428(1) CPP the losing party normally bears costs, but Art. 426(3)(a) CPP allows the state to bear costs caused by unnecessary or faulty procedural acts. Given the misleading clerical error, the non-service of the opening decision, and the appellant's lay status, it was equitable to charge the state.

Poursuivez vos recherches dans ChatGPT ou Claude

Connectez Omnilex pour rechercher dans le corpus juridique depuis votre assistant IA.