I. Urteile des****Kantonsgerichts
a) Zivilrechtliche****Berufungen
1 – Berufunggegen einenEntscheid des Regionalgerichts über die vorläufige Eintragungeines Bauhandwerker-pfandrechts imSinne vonArt. 837Abs. 1Ziff. 3ZGB. ImZweifelsfall –bei unklareroder unsicherer****Rechts- oder
**Sachlage –wird derRichter dieprovisorische Eintragungstets bewilligen,Art. 961Abs. 3****ZGB (Erw.**3.4–4.4).
Aus den Erwägungen:
3.4. Grundsätzlich darf die provisorischeEintragung eines Bau- handwerkerpfandrechts nur verweigert werden, wenn das Begehren prak- tisch aussichtslos ist. «Im Zweifel wird derRichter die provisorischeEin- tragung stets**bewilligen»(Christoph Thurnherr, in: Honsell/Vogt/Geiser [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch II, 5. Aufl., Basel 2015, N 37 zu Art. 839/840 ZGB). Die zitierte Kommentarstelle bezieht sich ausdrücklich auf BGer 5A_420/2014, der in Erwägung 3.2 die prozedurale Ausgangslage mit wünschenswerter Deutlichkeit darstellt:
«Selonl’art. 961al. 3CC, le jugestatue– en procédure sommaire* (art.249 let.d ch.5 CPC;cf. Schumacher,op. cit.,nos 538ss)–** surla requête etautorise l’inscription provisoire si le droitallégué lui paraît exister.Vu la brièvetéet lanature péremptoiredu délaide l’art.839 al.2 CC,l’inscription provisoire de l’hypothèque légale ne peut êtrerefusée que si l’existence du droit àl’inscription définitive du droit de gage paraîtexclue ouhautement invraisemblable**(arrêt** 5D_116/2014 du13 octobre2014 consid.5.3 etla ju- risprudencecitée). Lejuge tombedans l’arbitrairelorsqu’il rejettela requête enprésence d’unesituation de fait ou de droitmalélucidée,** quimérite unexamen plus ample quecelui auquel il peut procéderdans le cadre d’uneinstruction sommaire; encas dedoute, lorsqueles conditions del’inscrip- tion sontincertaines, il doit ordonnerl’inscription provisoire (ATF102 Ia 81consid. 2b/bb)»(Unterstreichung eingefügt).*
Interessant an den vorstehenden Ausführungen ist insbeson- dere, dass nicht nur tatsächliche, sondern auch rechtliche Unsicherheiten durchwegs die provisorische Eintragung des Bauhandwerkerpfandrechts zur Folge haben. Angesichts der besonderen Interessenlage darf die vor- läufige Eintragung des Bauhandwerkerpfandrechts nach einhelliger Leh- re und Rechtsprechung nur verweigert werden, wenn der Bestand oder
die Gefährdung des Pfandrechts als ausgeschlossen erscheint oder doch höchst unwahrscheinlich ist. Im Zweifelsfall, bei unklarer oder unsicherer Rechts- oder Sachlage, ist die vorläufige Eintragung eines Bauhandwer- kerpfandrechts stets zu bewilligen und die Entscheidung dem ordentlichen Richter zu überlassen (BGE 86 I 265 E. 3; BGE 102 Ia 86; BGE 112 Ib 484; Rainer Schumacher, Das Bauhandwerkerpfandrecht, 3. Aufl., Zürich 2008, § 30 N 1394; Rainer Schumacher, Ergänzungsband zur 3. Aufl., Zü- rich/Basel/Genf 2011, S. 189 N 609; Jürg Schmid, in: Honsell/Vogt/Geiser [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch II, 5. Aufl., Basel 2015, N 16 zu Art. 961 ZGB). An die Glaubhaftmachung (Art. 961 Abs. 3 ZGB) der Voraussetzungen für die vorläufige Bauhandwerkerpfandrechtseintragung werden weniger strenge Anforderungen gestellt, als es dem für vorsorgliche Massnahmen geltenden Beweismass (Art. 261 Abs. 1 ZPO) sonst entspricht (BGE 137 II 563, E. 3.3; BGE 86 I 265 E. 3 S. 269 f.; Urteil des Bundesge-
richts 5A_777/2009 vom 1. Februar 2010 E. 4.1 mit Hinweisen).
1. Der Gesuchsteller bzw. Berufungsbeklagte hat es unterlassen, in seinem Gesuch konkrete Ausführungen zur Gefährdung des Anspruchs auf vorläufige Eintragung des Pfandrechtes vorzubringen. Er hat in seinem Gesuch sogar behauptet, die Viermonatsfrist habe wegen der Nichtvollen- dung der Arbeiten gar noch nicht begonnen (vgl. RG act. I.1 S. 3 Ziff. 4). Im Berufungsverfahrensieht der Berufungsbeklagte die Dringlichkeit ei- nerseits darin, dass sich die Werkbestellerin A._ seit dem 9. Juni 2017 in Konkurs befinde und damit für ihn erkennbar gewesen sei, dass er die Ar- beiten nicht fertigzustellen habe, womit die 4-Monatsfrist zu laufen begon- nen habe, andererseits werde sein Anspruch auf Rangsicherung gefährdet, wenn die vorläufige Eintragung nicht vorgenommen werde.
2. Wie bereits erwähnt, hat der Gesuchsteller im vorinstanzlichen Verfahren noch behauptet, die 4-Monatsfrist habe noch gar nicht begonnen. Insofern stellt die Darstellung im Berufungsverfahren, der Konkurs der A._ habe ihm klargemacht, dass er die Arbeiten nicht fertigzustellen habe, was wiederum die 4-Monatsfrist Frist ausgelöst habe, grundsätzlich ein vor dem Hintergrund von Art. 317 ZPO unzulässiges Novum dar. In diesem Zusam- menhang ist überdies anzumerken, dass der Konkurs des Bestellers für sich allein nicht die Auflösung des Werkvertrags bewirkt, und damit auch keine der Vollendung der Bauarbeiten gleichzusetzende Beendigung der Arbei- ten vorliegt (vgl. Art. 211 Abs. 2, 1. Satz SchKG; ferner Schumacher, Das Bauhandwerkerpfandrecht, a.a.O., § 25 N 1127; Daniel Hunkeler, Wirkung der Konkurseröffnung auf zweiseitige Verträge, insbesondere auf Werkver- träge [ausgewählte Einzelfragen], in: Institut für Schweizerisches und In- ternationales Baurecht, BR 2002, S. 55 ff., S. 61). Damit hat es in tatsächli- cher Hinsicht mit der Feststellung sein Bewenden, dass im erstinstanzlichen Verfahren keine Anspruchsgefährdung durch Fristablauf geltend gemacht
wurde. Hervorzuheben ist im vorliegenden Verfahren ferner, dass nur we- sentlich ist, ob der Pfandanspruchgefährdet erscheint; die Bonität des – am Prozess nicht beteiligten – Werkbestellers ist in diesem Zusammenhang – zumindest vordergründig (vgl. aber nachfolgend Ziff. 4.3.) – nicht relevant.
Nur am Rande ist darauf hinzuweisen, dass der Konkurs der A._ als solcher im vorinstanzlichen Verfahren – trotz der Nichterwähnung in der eigentlichen Gesuchsbegründung – als behauptet und nachgewiesen zu gelten hat. Denn im Rubrum des Gesuchs wird die A._ – zwar fälschlicher- weise – als Partei aufgeführt, der dort enthaltene Zusatz „in Liquidation“ macht aber zusammen mit dem ebenfalls eingereichten Handelsregisteraus- zug (vgl. RG act. II.2) klar, dass es sich um eine konkursite Gesellschaft handelt.
1. Art. 961 Abs. 3 ZGB verlangt von seinem Wortlaut her für die vorläufige Eintragung eines dinglichen Rechtes nur die Glaubhaftmachung des Anspruches, nicht aber den Nachweis einer Gefährdung im Sinne von Art. 261 ZPO. Für den Fall des Bauhandwerkerpfandrechtes – bei welchem, wie noch zu zeigen sein wird, der zeitliche Aspekt stets relevant ist – kommt dem Gesetzestext von Art. 961 Abs. 3 ZGB insofern Gewicht zu, als – wie vorstehend dargelegt – die Bestimmungen von Art. 261 ZPO hinsichtlich der Intensität der Glaubhaftmachung sowohl des materiellen Anspruchs wie auch des zu erwartenden Nachteils praxisgemäss erheblich abgeschwächt werden. Zu berücksichtigen ist in diesem Zusammenhang, dass bei der Aus- führung von Bauhandwerkerarbeiten der Pfandanspruch schon bei Arbeits- beginn besteht, und dieser Anspruch bereits gefährdet erscheint, wenn sich der Eigentümer der ihm obliegenden Eintragung widersetzt. Zudem zeigt die Rechtswirklichkeit, dass kaum je ein Bauhandwerkerpfandrecht defini- tiv eingetragen wird, wenn nicht vorher eine provisorische Eintragung er- folgt ist. Das Risiko, einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil zu erlei- den, besteht insbesondere in Fällen des Zahlungsverzugs des Bestellers und der dadurch regelmässig bewirkten Einstellung der Arbeiten vorihrer Voll- endung, ein Fall, der im Gesetz, das nur den Fristbeginn bei Vollendungder Arbeiten (Art. 839 Abs. 2 ZGB) explizit regelt, gar nicht vorgesehen wird. In solchen Fällen besteht eine rechtliche und tatsächliche Unsicherheit hin- sichtlich des Fristbeginns, die es vor dem Hintergrund der möglicherweise jahrelangen Dauer des Hauptprozesses als gerechtfertigt erscheinen lässt, eine vorsorgliche Eintragung zu bewilligen. Dies selbst dann, wenn im Zeit- punkt der Gesuchstellung noch nicht mit letzter Sicherheit feststeht, ob die Arbeiten noch fortgeführt werden können. Mit der Fristansetzung zur Ein- reichung der Hauptklage nach Art. 961 Abs. 3 ZGB und Art. 263 ZPO wird andererseits sichergestellt, dass dem Pfandeigentümer kein unzumutbarer Schwebezustand zugemutet wird. Die mit der Konkurseröffnung des Bestel- lers praktisch stets verbundene Unsicherheit ist ein notorisches rechtliches
und tatsächliches Faktum im Sinne von Art. 151 ZPO, das der Richter auch ohne explizite Parteibehauptung zu berücksichtigen hat. Damit besteht eine rechtliche und tatsächliche Unsicherheit im Sinne der dargelegten Doktrin und Praxis, die imRahmen des**Massnahmeverfahrensdie vorsorgliche Ein- tragung des Bauhandwerkerpfandrechts als rechtens erscheinen lässt. Die Berufung ist deshalb abzuweisen.
1. Unabhängig von der vorstehenden Erwägung ist die Berufung noch aus einem weiteren Grund abzuweisen. Der vorläufigen Eintragung des Bauhandwerkerpfandrechts kommt in erster Linie die Bedeutung zu, die Eintragungsfrist des Art. 839 Abs. 2 ZGB und den Rang des Pfandrechts zu wahren (Ruth Arnet, in: Büchler/Jakob [Hrsg.], Kurzkommentar ZGB,
2. Aufl., Basel 2018, N 3 zu Art. 961 ZGB; Schmid, a.a.O., N 21 zu Art. 961 ZGB). Nach Art. 961 Abs. 2 ZGB in Verbindung mit Art. 972 ZGB richtet sich der Rang der auf einem Grundstück lastenden dinglichen Rechte (und auch der realobligatorischen Rechte und Verfügungsbeschränkungen [Art. 959 und 960 ZGB]) nach dem Zeitpunkt der provisorischen Eintragung im Grundbuch. Zwar stehen die Bauhandwerkerpfandrechte untereinander im gleichen Rang (Art. 840 ZGB), dies trifft indessen nicht für die Begrün- dung anderer dinglicher und realobligatorischer Rechte (so etwa Kaufs- oder Vorkaufsrechte, Grundpfandrechte, Dienstbarkeiten, Baurechte etc.) zu (vgl. Schumacher, Das Bauhandwerkerpfandrecht, a.a.O., S. 116). Der Bauunternehmer hat somit ein eminentes Interesse daran, dass sein gesetz- liches Pfandrecht so rasch als möglich vorläufig eingetragen wird, damit er umfassend am potentiellen Vollstreckungssubstrat partizipieren kann. Dies hat zur Folge, dass bereits aufgrund der zentralen Bedeutung der Rangs- icherung immer ein unmittelbares Interesse des Bauunternehmers an ei- ner möglichst raschen vorläufigen Eintragung besteht, unabhängig davon, ob die 4-Monatsfrist bereits begonnen hat oder nicht. Bereits die abstrakte Möglichkeit, dass sonst andere, im Rang vorgehende, dingliche oder realob- ligatorische Rechte eingetragen werden könnten, begründet ohne weiteres eine abstrakte Ranggefährdung, die zur Glaubhaftmachung genügt (Schu- macher, Das Bauhandwerkerpfandrecht, a.a.O., S. 116).
Dass der Gesuchsteller und Berufungsbeklagte die Tatsache des potentiellen Rangverlusts durch blossen Zeitablauf vor erster Instanz nicht explizit behauptet hat, schadet ihm nicht. Weil es sich bei der immer beste- henden Möglichkeit der Eintragung vorgehender dinglicher oder realobli- gatorischer Rechte, und damit des Risikos der Rangverschlechterung durch Zeitablauf, um eine abstrakte, stets vorhandene Gefährdung handelt, liegt eine gerichtsnotorische Tatsache im Sinne von Art. 151 ZPO vor, die weder behauptet noch nachgewiesen werden muss. Wenn die Anordnung der vor- läufigen Grundbucheintragung eines Baupfandrechtes von der Glaubhaft- machung einer konkret drohenden Ranggefährdung abhängig gemacht wer-
den könnte, so würde Art. 839 Abs. 1 ZGB wohl kaum jemals angewendet werden, da eine solche nicht vorhersehbar ist (Schumacher, Das Bauhand- werkerpfandrecht, a.a.O., S. 117). Folglich ist unter diesen Umständen ein tatsächlicher Nachweis der Gefährdung, der wegen der Unkenntnis mögli- cher Drittansprüche kaum je möglich sein wird, nicht nötig. Die notorische abstrakte Möglichkeit der Ranggefährdung durch Eintragung vorgehender Rechte Dritter stellt einen drohenden nicht wiedergutzumachenden Nach- teil dar, der die vorsorgliche Eintragung des Bauhandwerkerpfandrechts rechtfertigt. Das eingelegte Rechtsmittel ist auch unter diesem Gesichts- punkt unbegründet.
ZK1 17 158Urteil vom 17. September 2018