No public-law right to rezoning; only to launch planning review

PVG 2006 24Autre juridiction31 déc. 2006Modified

Extrait par Omnilex

Résumé Omnilex

The owners sought rezoning of parcels 1715 and 1716 and argued that the long-standing repurchase right justified a new zoning designation. The court held that under cantonal planning law there is no public-law entitlement to rezoning; at most, there is a right to have a procedure for changing the basic planning order initiated or an existing plan reviewed. Participation submissions under Art. 13 KRVO do not create a rezoning claim. The municipality also lacked authority to declare the civil-law repurchase right partially void, because that question belongs to the civil courts.

Regeste Omnilex

Art. 21 Abs. 2 RPG; Art. 47 Abs. 2 KRG; Art. 13 KRVO: Überprüfung der Nutzungsplanung und Mitwirkung im Planungsverfahren; kein Anspruch auf Umzonung. Aus Art. 21 Abs. 2 RPG kann bei älteren Nutzungsordnungen und erheblich geänderten Verhältnissen ein formeller Anspruch auf Überprüfung der geltenden Planung folgen; Art. 47 Abs. 2 KRG vermittelt demgegenüber nur einen Anspruch auf Einleitung eines Verfahrens zur Änderung der Grundordnung. Das Mitwirkungsrecht nach Art. 13 KRVO bzw. Art. 4 Abs. 2 RPG begründet ebenfalls keinen Anspruch auf Umzonung. Die Beurteilung der rechtmässigen Ausübung eines zivilrechtlichen Rückkaufsrechts ist dem Zivilrichter vorbehalten; die Gemeinde ist zur Feststellung einer Teilnichtigkeit nicht befugt.

Texte intégral

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Änderung Grundordnung.

  • Aus Art.21 Abs.2 RPGlässt sichein Anspruchauf Über- prüfungder geltendenNutzungsordnung herleiten,falls dieGrundordnung schonälter istund sichdie Verhält-nisse erheblichgeändert haben**(E.2a).**

  • Art. 47Abs. 2KRG erteiltbloss einenAnspruch aufEin- leitung einesVerfahrens aufÄnderung derGrundord- nung;ein Anspruchauf Umzonungbesteht nachbünd- nerischem Rechtjedoch nicht(E.2b).

  • Nach Art.13 KRVOhat derVorstand Eingabenzu prüfen unddazu gegenüberden MitwirkendenStellung zube- ziehen (E.2c).

  • Auch die Ausübung eines zivilrechtlich unbefristeten Rückkaufsrechts kann öffentlich-rechtlich keinenAn- spruchauf Umzonung****begründen (E.2d). Modifica dei piani di utilizzazione.

  • Dall’art. 21cpv. 2LPT èdeducibile ildiritto adun rie- samedei pianidi utilizzazionein vigorequalora l’ordi- namentodi basesia invigore daun certolasso ditempo e lecircostanze sianocambiate notevolmente(cons. 2a).

  • **L’art. 47cpv. 2LPTC accordaunicamente undiritto all’ avviodi unaprocedura dimodifica dell’ordinamentodi base;un dirittoad unadiversa assegnazionedi zonanon esistenel diritto****grigionese (cons.**2b).

  • Giusta l’art.13 OPTCla sovrastanzacomunale esamina leistanze eprende posizionein meritonei confrontidei partecipanti (cons. 2c).

  • **Anche l’eserciziodi undiritto civiledi ricomperanon soggetto atermini nonpuò giustificareuna diversaas- segnazionedi zonain diritto****pubblico (cons.**2d).

Erwägungen

1. a) Nach der höchstrichterlichen bundesgerichtlichen Rechtsprechung kann der Grundeigentümer unter gewissen Be- dingungen gestützt auf Art. 21 Abs. 2 RPG einen Anspruch formel- ler Natur auf Überprüfung der bestehenden Nutzungsplanung er- heben, namentlich dann, wenn die geltende Planung schon älter ist und sich die Verhältnisse seit Erlass der Planung beträchtlich geändert haben (Praxis 1996 Nr. 7). Solche Ansprüche sind laut dieser Vorschrift durch den Gemeindevorstand zu behandeln und

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zu entscheiden. Damit wird gleichzeitig sichergestellt, dass abge- lehnte Ansprüche auf Überprüfung der geltenden Nutzungsord- nung auf dem Rekursweg dem Verwaltungsgericht zum Entscheid unterbreitet werden können. Sofern ein Verfahren für eine Teil- oder Totalrevision der Ortsplanung bereits im Gang ist, können Ansprüche aus Art. 21 Abs. 2 RPG auch mit einer entsprechenden Planungsbeschwerde gemäss Art. 101 KRG geltend gemacht wer- den (vgl. Botschaft der Regierung an den Grossen Rat, Heft 3, 2004/2005, zur KRG-Revision). Vorliegend hätten die Rekurrenten folglich im Anschluss an die Genehmigung der Teilrevision durch die Gemeindeversammlung im Dezember 2005 an die Regierung gelangen können mit dem Begehren, auch bezüglich der Parzellen 1715 und 1716 habe eine Planung stattzufinden.

1. Aus diesem Grund erteilt Art. 47 Abs. 2 KRG eben auch keinen Anspruch auf Umzonung, sondern bloss einen Anspruch auf Einleitung eines Verfahrens auf Änderung der Grundordnung. Eine eigene Vorschrift, wonach bei Nichtausübung des Enteig- nungsrechtes durch das jeweils zuständige Gemeinwesen innert bestimmter Frist ein Anspruch auf Umzonung einer ZöBA besteht, kennt das bündnerische Recht nicht (Hänni, Planungs-, Bau- und besonderes Umweltschutzrecht, 4. Aufl., Bern, 2002, S. 166). Im Einzelfall gehört das Eigentum an den ZöBA-Parzellen 1715/1716 bereits der Gemeinde, womit hier Gegenstand der Enteignung le- diglich noch das Rückkaufsrecht sein könnte. Allein aus der Tatsa- che, dass die Rekurrenten seit 1984 immer noch dieses Rückkaufs- recht besitzen und die Vorinstanz die ZöBA-Parzellen noch nicht ihrer endgültigen Bestimmung zugeführt hat, kann jedoch noch nichts zu Gunsten einer allfälligen Umzonung hergeleitet werden, weil das Bundesgericht auch schon entschieden hat, dass die Ge- meindebehörden die zu planenden öffentlichen Bauten und Anla- gen nach den Bedürfnissen einer längeren Zeitperiode als derjeni- gen von Art. 15 RPG (15 Jahre) bemessen können (BGE vom 10.03.1995 in ZBl 1996 S. 116; BGE 114 Ia 339 – sogar 30 Jahre).

2. Nach Art. 13 KRVO kann während der öffentlichen Aufla- gefrist betreffend Änderung der Grundordnung hingegen jeder- mann beim Gemeindevorstand Vorschläge und Einwendungen einbringen (Abs. 2). Der Vorstand hat die Eingaben zu prüfen und dazu gegenüber den Mitwirkenden Stellung zu nehmen. Das Er- gebnis des Mitwirkungsverfahrens wird zuhanden des beschluss- fassenden Organs zusammengefasst. Wird eine Vorlage nach der Mitwirkungsauflage geändert und erfolgt keine zweite Auflage, gibt der Gemeindevorstand die Änderungen in der Publikation des

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Beschlusses über den Erlass oder die Änderung der Grundord- nung bekannt und teilt diese ausserdem Direktbetroffenen schrift- lich mit (Abs. 3). Dieses, aus Art. 4 Abs. 2 RPG fliessende Mitwir- kungsrecht gibt aber bekanntlich keinen Anspruch auf Umzonung, weshalb die Rekurrenten – entgegen der Behauptung der Vorin- stanz – gar keinen derartigen Antrag resp. Rechtsanspruch geltend gemacht haben können. Die Ziff. 1 im Dispostiv der angefochtenen Verfügung erweist sich daher bereits im Ansatz als falsch. Die Re- kurrenten haben nach dem Gesagten keinen Antrag auf Umzo- nung gestellt bzw. stellen können. Ebenso wenig haben sie unbe- stritten einen Antrag auf Einleitung des Verfahrens betreffend Änderung der Grundordnung im Sinne von Art. 47 Abs. 2 KRG ge- stellt. Die Ziff. 1 der Verfügung ist folglich aufzuheben.

1. Was die Ziff. 2 anbetrifft, ist festzustellen, dass die Re- kurrenten mit ihren Schreiben vom 05.04. und 13.10.2005 vorweg Ansprüche aus dem ihnen laut Kaufvertrag von 1984 zustehenden Rückkaufsrecht geltend gemacht haben. Die Beurteilung der Fra- ge, ob diese Ausübung rechtmässig erfolgte, das heisst, ob die Voraussetzungen dafür gegeben sind, obliegen einzig und allein dem Zivilrichter. In denselben Schreiben und schon früher haben die Rekurrenten die Gemeinde ferner gebeten, die unter das Rück- kaufsrecht fallenden Teile der Parzellen 1715 und 1716 anlässlich der laufenden Ortsplanungsrevision der entsprechenden Wohn- zone zuzuteilen. Dies ist aber – wenn auch verspätet, weil nicht mehr in der Auflagefrist – im Zuge des laufenden Verfahrens in Ausübung ihrer Mitwirkungsrechte geschehen und ist jedenfalls nicht als Geltendmachung eines öffentlich-rechtlichen Anspruches zu verstehen. Ein solcher Anspruch besteht, wie vorne in E.1.b) erörtert, mangels einer gesetzlichen Grundlage nicht. Alles andere hat der Zivilrichter zu beurteilen. Daraus folgt, dass die Gemeinde nicht befugt war, dieTeilnichtigkeit des am 08.06.1984 vereinbarten Rückkaufsrechts festzustellen. R 06 41Urteil vom 24. Oktober 2006

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Mots-clés

zoningplanning reviewparticipation rightsrepurchase rightmunicipal competencepublic-law entitlement

Extrait par Omnilex

Question juridique clé

Whether the owners had a public-law right to rezoning of the parcels

Solution extraite

No. The court held that Art. 47(2) KRG grants only a right to initiation of a procedure to amend the basic planning order, not a right to rezoning.

Motifs extraits

The applicable law contains no special rule creating a public-law entitlement to rezoning; claims under Art. 21(2) RPG concern review of existing planning, not an automatic change of zoning.

Question juridique clé

Whether the owners' participation submissions amounted to a rezoning request

Solution extraite

No. Their submissions were to be treated as participation comments within the planning procedure, which do not create a right to rezoning.

Motifs extraits

Under Art. 13 KRVO, the municipal executive must examine submissions and respond, but this participation right under Art. 4(2) RPG does not include a claim to rezoning.

Question juridique clé

Whether the municipality could declare the repurchase right partially invalid

Solution extraite

No. The legality of exercising the civil-law repurchase right is for the civil court alone, so the municipality lacked competence to decide partial nullity.

Motifs extraits

The public authority could not transform the owners' request for planning treatment of the parcels into a public-law claim, and the civil-law validity of the repurchase right cannot be determined by the municipality.

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