Submission: excluded offer by uninvited and unincorporated bidder

U 2005 36Autre juridiction10 mai 2005Dismissed

Extrait par Omnilex

Résumé Omnilex

The appellant challenged a municipal procurement award for hydrant line works, claiming its offer had been wrongly declared invalid. The court held that the invitation procedure applied and that the bidder named in the offer was not among the invited firms and no longer existed after bankruptcy deletion. It further held that the offer was not validly signed, since the signatory had only collective signing power for the new firm. The appeal was therefore dismissed. Court costs of CHF 1,590 were charged to the appellant; no party compensation was awarded because the respondents were not legally represented.

Regeste Omnilex

Art. 13 Abs. 1 lit. c SubG, Art. 22 SubG; invitation procedure in public procurement and exclusion of a bid: Only bidders expressly invited to submit an offer may participate in the invitation procedure. An offer submitted under the name of a non-invited and non-existent entity is inadmissible and must be excluded from consideration. A mere clerical mistake, such as use of an incorrect stamp, does not cure the defect. In addition, an offer lacking the requisite valid signature is excluded under Art. 22 SubG; the provision applies equally in the invitation procedure. Where the signatory is not singly authorized, no valid offer exists (consid. 2).

Texte intégral

U 05 36

2. Kammer

URTEIL

vom 10. Mai 2005

in der verwaltungsrechtlichen Streitsache

betreffend Submission

1. Mit Schreiben vom 24. Februar 2005 lud die Gemeinde … vier ortsansässige Firmen (so u.a. die Firma …) zur Offertstellung für die Erneuerung der Hydrantenleitung in der …strasse (Teilstück: … – …) ein. Innert Frist reichten die ARGE …, eine Offerte ein.

Nach Prüfung und Bewertung der beiden Angebote vergab der Gemeinderat mit Beschluss vom 6. April 2005, mitgeteilt am 11. April 2005, die Installationsarbeiten an die ARGE ... Die Offerte der Firma …, wurde von der Gemeinde für ungültig erklärt, weil diese Firma nicht mehr im Handelsregister eingetragen und auch nicht zur Offertstellung eingeladen war.

2. Dagegen reichte die Firma … am 13. April 2005 beim Verwaltungsgericht fristgerecht Beschwerde ein mit dem sinngemässen Antrag um Aufhebung des angefochtenen Vergabeentscheides und Zuschlag an sie. Die für ungültig erklärte Offerte sei versehentlich mit einem falschen Stempel versehen worden. Sie sei zur Offertstellung eingeladen worden und auch seit dem 20. Juli 2004 im Handelsregister eingetragen.

3. a) Die Gemeinde … beantragte die Abweisung des Rekurses. Die Firma … sei in Konkurs gegangen und im Handelsregister gelöscht worden. Diese Firma sei auch nicht zur Offertstellung eingeladen worden. Die Offerte habe daher als für ungültig erklärt werden müssen. Eine Entgegennahme der Offerte als namens der neuen Firma eingereicht, sei nicht möglich gewesen, da … für diese Firma nicht alleinzeichnungsberechtigt sei.

b) Die ARGE … verzichtete auf die Einreichung einer Vernehmlassung.

Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in den Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.

Das Gericht zieht in Erwägung:

1. Auf den vorliegenden Fall sind, nachdem die Vorinstanz im Einladungsverfahren die entsprechenden Bestimmungen für anwendbar erklärt hat, obwohl an sich auch eine freihändige Vergabe möglich gewesen wäre (vgl. Art. 14 Abs. 3 SubG), die Bestimmungen des kantonalen Submissionsgesetzes und der Submissionsverordnung anwendbar. Beschwerdethema ist vorliegend einzig die Frage, ob die Vergabebehörde das an sich preisgünstigste Angebot der Firma … zu Recht für ungültig erklärt und von der Berücksichtigung ausgeschlossen hat.

2. a) Nach Art. 13 Abs. 1 lit. c SubG bestimmt der Auftraggeber im Einladungsverfahren, welche Anbieter ohne öffentliche Ausschreibung direkt zur Angebotseinreichung eingeladen werden. Fest steht, dass seitens der Gemeinde u.a. die Firma …, nicht aber die in den Offertunterlagen unterzeichnete Einzelfirma …, zur Offertstellung eingeladen war. War die letztgenannte Firma, welche im Übrigen seit dem Abschluss eines Konkursverfahrens im Handelsregister längst gelöscht worden und mithin gar nicht mehr existent ist, nicht zur Offertstellung eingeladen, musste ihr Angebot bereits aus diesem Grunde von der Berücksichtigung ausgeschlossen, mithin für ungültig erklärt werden.

b) Die Rekurrenten bringen in ihrem Rekurs vor, dass sie aus Versehen für die Unterzeichnung der Offerte den falschen Stempel (der inexistenten Firma) verwendet hätten. Dieser Einwand ist jedoch nicht geeignet, die Ungültigkeit der eingereichten Offerte in Frage zu stellen.

Nach Art. 22 SubG, der auch im Einladungsverfahren Anwendung findet, wird ein Angebot insbesondere dann von der Berücksichtigung ausgeschlossen, wenn der Anbieter ein Angebot einreicht, das seine Unterschrift nicht enthält (lit. b). Dies ist vorliegend offenkundig der Fall, denn die Offerte enthält die für eine rechtsgültige Unterzeichnung erforderlichen Unterschriften nicht, da sie nur von … allein unterzeichnet worden ist. Dieser ist nun aber für die neue Firma nicht einzelzeichnungsberechtigt, sondern verfügt - wie sich dem bei den Akten liegenden Handelsregisterauszug ohne weiteres entnehmen lässt – lediglich über Kollektivunterschrift zu zweien. Fehlt es aber an den erforderlichen Unterschriften, liegt auch keine gültige Offerte der eingeladenen Firma vor, weshalb die Offerte auch aus dieser Sicht betrachtet zu Recht für ungültig erklärt und von der Berücksichtigung ausgeschlossen worden ist. – Die Beschwerde erweist sich damit als unbegründet und ist daher abzuweisen.

3. Bei diesem Ausgang gehen die Verfahrenskosten zulasten der Beschwerdeführer. Von der Zusprechung einer aussergerichtlichen Entschädigung an die Beschwerdegegnerinnen kann demgegenüber abgesehen werden, weil sie nicht anwaltlich vertreten waren.

Demnach erkennt das Gericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gerichtskosten, bestehend

  • aus einer Staatsgebühr von

Fr.

1'500.--

  • und den Kanzleiauslagen von

Fr.

90.--

zusammen

Fr.

1'590.--

gehen zulasten der Firma … und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen.

Mots-clés

public procurementinvitation procedurebid validitysignature requirementcommercial registerexclusion of bidcourt costs

Extrait par Omnilex

Question juridique clé

Whether the municipality lawfully excluded the appellant's bid because the named bidder had not been invited and no longer existed.

Solution extraite

Yes. Under the invitation procedure, only the invited bidder could submit an admissible offer; the offer was submitted under the name of a deleted, non-existent firm and had to be excluded.

Motifs extraits

The invitation list named another firm, not the one shown on the bid documents. The latter had long been deleted from the commercial register after bankruptcy and therefore could not be a valid bidder.

Question juridique clé

Whether the offer was invalid because it lacked the required valid signature of the invited bidder.

Solution extraite

Yes. The offer lacked the necessary signatures for a valid bid; the signatory had only collective signing power and was not singly authorized for the new firm.

Motifs extraits

Art. 22 SubG applies also in the invitation procedure. An unsigned or improperly signed offer is excluded from consideration. The appellant's explanation about using the wrong stamp did not cure the defect.

Question juridique clé

Whether the appeal should be upheld and the award granted to the appellant.

Solution extraite

No. The appeal was unfounded because the exclusion of the bid was lawful on both grounds.

Motifs extraits

Since the bid was neither submitted by an invited and existing bidder nor properly signed, there was no admissible offer to consider for the award.

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