Stepchildren and non-resident children count toward income limit

RRE Nr. 2916Autre juridiction31 oct. 1994Granted

Extrait par Omnilex

Résumé Omnilex

The court held that, when calculating the income limit under § 25 SHV for social welfare advance payments, children supported by the step-parent must be counted even if they do not live in the same household. Because X pays maintenance for two biological children and the stepchildren A and B live in his household, the applicable income limit is CHF 61,200. The opposing view, which would exclude the two non-resident children, was rejected.

Regeste Omnilex

§ 25 Abs. 2 SHV; Berechnung der Einkommensgrenze für die Bevorschussung: Unterhaltsberechtigte Kinder des Stiefelternteils sind bei der Erhöhung der Einkommensgrenze mitzuzählen, auch wenn sie nicht im gleichen Haushalt leben. Der Wortlaut verlangt keine Haushaltsgemeinschaft; massgebend ist allein, dass das Kind vom Stiefelternteil unterhalten wird. Die Regelung trägt dem Umstand Rechnung, dass Unterhaltsleistungen an auswärts lebende Kinder die dem Stiefelternteil für die Unterstützung der Ehegattenkinder verbleibenden Mittel vermindern (E. 2).

Texte intégral

Gemäss § 45 Absatz 1 des Sozialhilfegesetzes (SHG) hat ein unterhaltsberechtigtes Kind gegenüber der Bürgergemeinde des zivilrechtlichen Wohnsitzes Anspruch auf Bevorschussung, wenn die Eltern ihrer Unterhaltspflicht nicht, nur teilweise oder nicht rechtzeitig nachkommen. Kein Anspruch auf Bevorschussung besteht unter anderem, wenn der Stiefelternteil, in dessen Haushalt das Kind lebt, die vom Regierungsrat festzusetzende Einkommensgrenze überschreitet (§ 46 Unterabsatz d SHG). Die Einkommensgrenze bestimmt sich nach § 25 der Sozialhilfeverordnung (SHV).

Die Beschwerdeführer machen geltend, dass X neben ihnen als Stiefkindern zwei eigene Kinder aus erster Ehe unterhalte. Sie würden zwar nicht im gleichen Haushalt leben. Dies hindere jedoch nicht, zu den Fr. 50000.- gemäss § 25 Absatz 1b SHV noch viermal Fr. 2800.- zuzuschlagen. Rechtsgrundlage dazu sei § 25 Absatz 2 SHV. Die Beschwerdegegnerin entgegnete, dass es nicht der bisherigen Praxis entspreche, auch unterhaltsberechtigte Kinder, die nicht im gleichen Haushalt ihres Vaters lebten, bei der Festsetzung der Einkommensgrenze zu berücksichtigen.

Wie bereits erwähnt, erhöht sich die Einkommensgrenze von Fr. 50000.- nach § 25 Absatz 2 SHV um Fr. 2800.- pro Kind, das vom Stiefelternteil unterhalten wird. Dabei wird - im Gegensatz zu § 46 Unterabsatz d SHG - nach dem klaren Wortlaut dieser Bestimmung nicht verlangt, dass das unterhaltsberechtigte Kind im Haushalt seines Vaters lebt. Dies ist auch eine sachgerechte Lösung. Gemäss Artikel 276 Absatz 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB) sind die Eltern verpflichtet, für den Unterhalt ihrer Kinder aufzukommen. Dabei wird der Unterhalt primär durch Pflege und Erziehung geleistet. Steht das Kind nicht mehr unter der Obhut beider Eltern, hat der eine Elternteil die Unterhaltspflicht durch Geldzahlungen an den andern Elternteil, der Inhaber der elterlichen Gewalt ist, zu erfüllen (Art. 276 Abs. 2 und 289 Abs. 1 ZGB). Dadurch steht dem Stiefelternteil aber nicht mehr gleichviel Einkommen zur Verfügung, um seiner Unterstützungspflicht gegenüber dem Ehegatten für dessen voreheliche Kinder nachzukommen (Art. 278 Abs. 2 ZGB). Um diesem Umstand Rechnung zu tragen, bestimmt die Sozialhilfeverordnung, dass die Einkommensgrenze des Stiefelternteils entsprechend zu erhöhen ist.

X muss für zwei leibliche Kinder Unterhaltsbeiträge bezahlen. Und die Stiefkinder A und B wohnen in seinem Haushalt. Bei dieser Sachlage beträgt die Einkommensgrenze Fr. 61200.- (Fr. 50000.- + 4 x Fr. 2800.-).

Mots-clés

social welfareincome limitstepchildmaintenancehouseholdchild supportstatutory interpretation

Extrait par Omnilex

Question juridique clé

Whether under § 25(2) SHV children supported by the stepfather count toward the income-limit increase even if they do not live in his household.

Solution extraite

Yes. The income limit rises by CHF 2,800 per child supported by the stepfather, regardless of whether the child lives in his household.

Motifs extraits

Unlike § 46(d) SHG, § 25(2) SHV does not require cohabitation. This interpretation matches the purpose of the rule, because a parent’s maintenance payments to children living elsewhere reduce the income available to support the spouse’s premarital children.

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