Entscheid der Sanktionskommission vom 2. August 2019 in Sachen X. ☒
Sako AhP-1/19
Entscheid
1) Es wird festgestellt, dass X.
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a) die Vorschriften zur Ad hoc-Publizität, namentlich Art. 53 f. KR sowie Art. 6 RLAhP, fahrlässig
verletzt hat, indem ihr CEO am Freitagnachmittag, [Datum], zwischen 13.30 Uhr bis 16.08 Uhr
einer Journalistin [TV-Medium] potentiell kursrelevante Informationen weitergab, ohne gleichzeitig
auch die übrigen Marktteilnehmer mittels einer Ad hoc-Mitteilung informiert zu haben.
2) Der X. _ wird eine Busse in der Höhe von CHF 750'000 auferlegt (Art. 61 Abs. 1 Ziff. 2 KR).
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3) Die Gebühren unter Berücksichtigung der bislang aufgelaufenen Verfahrenskosten von CHF [ ... ]
sowie die Kosten des Verfahrens vor der Sanktionskommission von CHF [ ... ], insgesamt CHF [ ... ]
werden der X. _ auferlegt (Ziff. 9.8 GebO i.V.m. Ziff. 9.5 Anhang GebO).
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4) Die Sanktion gegenüber der X. _ wird durch SIX Exchange Regulation AG nach Eintritt der
Rechtskraft publiziert (Ziff. 6.3 Abs. 1 VO).
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Gegen diesen Entscheid kann gemäss Ziff. 5.3 Abs. 2 Verfahrensordnung innert 20 Börsentagen ab
Zustellung beim Schiedsgericht von SIX Group AG Klage erhoben werden ([ ... ]).
Erwägungen
1. Zum Sachverhalt
1. Gemäss den (unbestrittenen) Ausführungen der SIX Exchange Regulation AG (SER) und der
X.
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(Gesellschaft oder Emittentin) trafen sich am Freitagnachmittag, [Datum], A.
CEO
der X. _ , und B. _ , Journalistin des [TV-Medium], zu einem persönlichen Gespräch. Dabei
hat A.
B.
während der Handelszeit angefragt, ob das [TV-Medium] interessiert
wäre, in der folgenden Woche einen Beitrag über X. _ in der Sendung «Y» auszustrahlen.
Dabei erwähnte A. _ gegenüber der Journalistin, dass X. _ derzeit diverse Projekte
verfolge und am Montag, [Datum], möglicherweise eine Fusion bekanntgeben werde. Als
Begründung, weshalb X. _ an einem Beitrag in der Sendung «Y» interessiert gewesen sei,
gab die Emittentin an, dass der CEO der schweizerischen Öffentlichkeit die Hintergründe des
Zusammenschlusses näherbringen wollte, um damit die Chancen des
Zusammenschlussvorhabens in der Schweiz zu erhöhen. X. _ betont, dass zu diesem
Zeitpunkt die Verhandlungen noch nicht abgeschlossen waren.
2. B. __ klärte anschliessend die Möglichkeit eines Beitrages in der Sendung «Y» für den
Montag, [Datum], intern ab. Aus der Stellungnahme der Gesellschaft folgt, dass aufgrund der
Abklärungen zur Machbarkeit eines Beitrages in der Sendung «Y» verschiedene Personen bei
[TV-Medium], insbesondere C. __ als Redaktionsleiter von «Y», am Nachmittag des [Datum]
vor Börsenschluss von der anstehenden Fusion Kenntnis erhielten.
3. Gemäss Aussage der X. _ habe A. _ B. _ die Identität der Fusionspartnerin erst
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während eines folgenden Telefongesprächs am späteren Freitagabend, [Datum] (nach
Handelsschluss) mitgeteilt und ihr wenige Stunden später bestätigt, dass die Transaktion
zustande gekommen sei.
4. Am Samstag, [Datum], unterzeichnete B.
eine Vertraulichkeitserklärung im Hinblick auf die
besprochene Berichterstattung über X. _. X. _ publizierte am [Datum], um 07:01 Uhr, eine
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Medienmitteilung mit welcher eine Fusion zwischen X. _ und der Fusionspartnerin zu einem
weltweit führenden [ ... ]konzern bekannt gegeben wurde.
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5. Am Abend des [Datum] berichtete «Y» des [TV-Medium] um 22:27 Uhr über die Fusion. Der
Beitrag wurde mit einem Kommentar des Moderators, D. _ , eingeleitet, wonach eine
Journalistin des [TV-Medium], B. _ , A. _ bereits am Sonntag, [Datum], in den letzten
Stunden vor Bekanntgabe der Fusion begleitet hätte. Hierauf folgte ein mehrere Minuten
dauernder Beitrag, in welchem ausführlich A. _ als CEO von X. _ sowie E. _ als
Verwaltungsratspräsident von X. _ und F. _ als CEO der Fusionspartnerin an besagtem
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Sonntag, vor der Bekanntgabe der Fusion der beiden Gesellschaften, mit Statements vom
Sonntag zu Hintergründen und Zielen der Fusion gezeigt wurde. Auf die Rückfrage der
Journalistin in der Filmsequenz vom Sonntag, ob der Deal zustande gekommen sei, antwortete
A .__ sinngemäss, dass sich die Parteien am darauffolgenden Tag an der Pressekonferenz
diesbezüglich äussern würden. Beendet wurde der Beitrag durch ein Interview mit A.
,
welches gemäss Aussage des Moderators von «Y» am Montag, [Datum], kurz vor der
Ausstrahlung der Sendung aufgezeichnet worden war. Dabei ging A. _ ausführlich auf
Hintergründe, geprüfte Alternativen und Auswirkungen auf Arbeitsplätze wie auch Steuern ein.
2. Zum Verfahren
6. Am [Datum] leitete SER eine Vorabklärung im Sinne von Ziff. 3.3 Abs. 1 der
Verfahrensordnung (VO) ein. X. _ - vertreten durch [ ... ] - nahm am [Datum] zum
Vorabklärungsschreiben ausführlich Stellung, ebenso am [Datum] und [Datum] zu
Zusatzfragen.
7. SER eröffnete am [Datum] aufgrund möglicher Verletzungen der Vorschriften zur Ad hoc-
Publizität eine Untersuchung, informierte die Öffentlichkeit mit einer Medienmitteilung am
[Datum] und publizierte die Untersuchung gleichen Tags gemäss Ziff. 3.3 Abs. 2 VO.
8. Der Entwurf des Sanktionsantrages wurde am [Datum] der Emittentin zur Stellungnahme
zugeleitet, welche sich am [Datum] nach einer einmalig gewährten Fristerstreckung ausführlich
äusserte.
9. Am [Datum] wurde der Sanktionsantrag mit den Akten und der Stellungnahme der Emittentin
der Sanktionskommission übermittelt. Diese informierte am [Datum] die Emittentin über die
Zusammensetzung der Delegation.
10. Die Emittentin verzichtete am [Datum] auf die Geltendmachung von Ausstandsbegehren, die
SER am [Datum] auf eine Replik zur Stellungnahme der Emittentin.
11. Die Delegation der Sanktionskommission beriet und entschied den Fall an ihrer Sitzung am
[Datum].
3. Zu den anwendbaren Regeln
12. Gestützt auf Art. 53 Abs. 1 KR hat die Emittentin den Markt über potentiell kursrelevante
Tatsachen, die in ihrem Tätigkeitsgebiet eingetreten und nicht öffentlich bekannt sind, mittels
einer Medienmitteilung, die gemäss den Vorschriften zur Ad hoc-Publizität zu veröffentlichen ist
(Ad hoc-Mitteilung), zu unterrichten. Die Bekanntmachung ist so vorzunehmen, dass die
Gleichbehandlung der Marktteilnehmer gewährleistet ist (Art. 53 Abs. 3 KR, Art. 6 RLAhP).
13. Was den Zeitpunkt der Veröffentlichungspflicht einer Ad hoc-Mitteilung anbelangt, so informiert
die Emittentin, sobald sie von der Tatsache in ihren wesentlichen Punkten Kenntnis hat (Art. 53
Abs. 2 KR i.V.m. Art. 5 RLAhP). Die Gesellschaft hat dann Kenntnis von der Tatsache, wenn
eine Person, welche eine Geschäftsführungsfunktion wahrnimmt, oder ein nicht exekutives
Verwaltungsratsmitglied von der Tatsache weiss (vgl. Entscheid der Sanktionskommission vom
28. Juni 2012 [Sako 2012-AHP-II/11], Ziff. 28; Entscheid der Sanktionskommission vom
30. November 2010 [Sako 2010-AHP-II/10], Ziff. 6; N 93 ff. Kommentar vom 1. November
2011 zur RLAhP [Kom. RLAhP]). Potentiell kursrelevante Tatsachen sind somit zu
veröffentlichen, sobald sie der obersten Unternehmensführung bekannt sind.
14. Ausnahmsweise kann eine Veröffentlichung einer Ad hoc-Mitteilung gemäss Art. 54 KR
berechtigterweise aufgeschoben werden (sog. Bekanntgabeaufschub), obwohl die
Voraussetzungen von Art. 53 KR hinsichtlich der Publikation einer potentiell kursrelevanten
Tatsache erfüllt sind. Hierfür müssen jedoch sämtliche Voraussetzungen von Art. 54 KR
kumulativ und für die gesamte Dauer des Bekanntgabeaufschubs vorliegen. Tritt ein Leck auf,
so ist die Emittentin gemäss Art. 54 Abs. 2 KR i.V.m. Art. 17 Abs. 2 RLAhP verpflichtet, die Tat-
sache sofort mittels einer Ad hoc-Mitteilung bekanntzugeben. Sofern dieses Leck während der
Handelszeit auftritt, hat die Emittentin SER unverzüglich telefonisch zu benachrichtigen (vgl.
Art. 17 Abs. 2 RLAhP und N 214 Kom. RLAhP sowie Entscheid der Sanktionskommission vom
16. März 2015 [SaKo-2014 AhP-I/14], Ziff. 14 ff.).
3.1. Anwendbares Recht und Zuständigkeit
15. X.
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_ ist eine Aktiengesellschaft nach [ ... ] Recht mit Sitz in [Ort]. Die [Wertschriften] der
Gesellschaft sind bei der SIX Swiss Exchange AG im [Rechnungslegungsstandard] kotiert. Die
Emittentin hat die Geltung der jeweils aktuell gültigen Fassung des Kotierungsreglements (KR),
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seiner Ausführungserlasse sowie der Verfahrensordnung durch Unterzeichnung der
Zustimmungserklärung am [Datum] anerkannt. Damit untersteht die Gesellschaft den
börsenrechtlichen Regularien.
16. Verletzt ein Emittent seine Informations- und Offenlegungspflichten betreffend die
Aufrechterhaltung der Kotierung (z.B. Art. 53 f. KR i.V.m. Richtlinie Ad hoc-Publizität [RLAhP]),
indem er vorgeschriebene Veröffentlichungen unterlässt oder diese nicht in der
vorgeschriebenen Weise veröffentlicht bzw. falsche oder irreführende Informationen publiziert,
können die in Art. 61 KR vorgesehenen Sanktionen ausgesprochen werden (Art. 59 ff. KR).
Das Verfahren und die Zuständigkeit richten sich dabei nach der VO (Art. 59 KR). Über
Sanktionsanträge von SER entscheidet die Sanktionskommission (Ziff. 3.4 und Ziff. 4 VO). Der
rechtskräftige Sanktionsentscheid ist zu publizieren (Ziff. 6.3 Abs. 1 VO).
3.2. Verletzung des Art. 53 KR und der RLAhP (ad hoc-Publizität)
3.2.1. Kursrelevante Tatsache
17. Die Fusion der X.
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und der Fusionspartnerin beurteilt auch die Emittentin als potentiell kurs-
relevante Tatsache. X.
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würde sämtliche Akquisitions- bzw. Desinvestitionsprojekte einer
bestimmten Grösse oder von strategischer Bedeutung bereits ab dem Projektstart so
behandeln, als würde es sich um potentiell kursrelevante Tatsachen handeln. Dies bedeute
insbesondere, dass nur diejenigen Personen Kenntnis vom Projekt erhielten, die auf diese
Kenntnis angewiesen seien.
18. Ein Zusammenschluss der X. _ und der Fusionspartnerin zur weltweit drittgrössten
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[ ... ]gesellschaft mit einem mutmasslichen Umsatz von jährlich [ ... ] (SER act. [ ... ], Beilage [ ... ],
Seite [ ... ]; wobei [ ... ] für die Fusionspartnerin und [ ... ] für X. _ steht) stellt zweifelsohne ein
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Ereignis von erheblicher potentieller Kursrelevanz dar und ist klarerweise geeignet, den
durchschnittlichen Marktteilnehmer in seinem Anlageentscheid zu beeinflussen (vgl. Art. 3
RLAhP; vgl. Entscheid des Ausschusses der Zulassungsstelle vom 23. Januar 2007
[ZUL/AHP/IV/06], Ziff. 9; Entscheid der Sanktionskommission vom 30. Juli 2007
[SaKo/AHP/I/07], Ziff. 2; Anna Peter, Die kursrelevante Tatsache, Diss., St. Gallen 2015,
Rz. 133). Ob der Fusionspartner dabei genannt wird, ist für die Kursrelevanz nicht
ausschlaggebend, da Anlageentscheide schon durch eine höchstwahrscheinliche Fusion an
sich beeinflusst werden. Die während der handelskritischen Zeit weitergegebene Information
ist, auch ohne Mitteilung des Namens des anderen involvierten Unternehmens, als potenziell
kursrelevant im Sinne von Art. 53 KR zu qualifizieren.
19. Aus der Tatsache, dass das Signing der Fusion am Montag,[Datum], d.h. wenige Tage nach
dem [Datum], erfolgte, was denn auch mittels einer Medienmitteilung bekannt gegeben wurde,
folgert die SER, dass die Vertragsverhandlungen am Freitagnachmittag, [Datum], aller
Wahrscheinlichkeit nach bereits sehr weit fortgeschritten waren. Ebenfalls ein Hinweis darauf,
dass sich die Gespräche am Freitagnachmittag in der Schlussphase befunden hatten, ist der
Umstand, dass sich die Parteien bereits am [Datum] zu vertieften Detailgesprächen und
-verhandlungen in [Ort] trafen. Der in einer umfangreichen Präsentation aufbereitete Stand der
Verhandlungen mit der Fusionspartnerin wurde am [Datum] dem Verwaltungsrat von X.
unterbreitet und dieser genehmigte anschliessend einstimmig den „proposal of a merger of
equals“ mit der Fusionspartnerin. Die Vertragsparteien hatten sich demzufolge über
entscheidende Parameter der Fusion bereits in der ersten Hälfte des [Monat] faktisch geeinigt.
Ein entsprechender Verwaltungsratsbeschluss seitens X. __ erging eine gute Woche vor der
Kontaktaufnahme zwischen der Emittentin und [TV-Medium] am [Datum]. Schliesslich einigten
sich X. _ und die Fusionspartnerin - gemäss Stellungnahme der Gesellschaft - anlässlich
der letzten Gespräche in [Ort] vom [Datum] über alle wesentlichen Vertragspunkte.
20. X. _ hält hingegen fest, dass vor dem Gespräch zwischen A. _ und B. _ der Ausgang
der Verhandlungen noch keineswegs klar war. Erst am Abend des [Datum] kurz vor 20:00 Uhr
war der Abschluss bis auf Detailfragen gesichert (so letztmals in der Stellungnahme vom
[Datum] Ziff. [ ... ]). An der Kursrelevanz der im Gespräch zwischen A. _ und B.
ausgetauschten Informationen ändert dies aber nichts. Schon die Aussage, dass eine Fusion
mit einem ernsthaften Partner unmittelbar bevorstehe, welche eine spezielle Reportage
rechtfertige, ist geeignet Investoren bei Anlageentscheiden zu beeinflussen und damit
kursrelevant (siehe oben Ziff. 18).
21. Die beabsichtigte Fusion stellt in der Beurteilung der Sanktionskommission damit bereits zum
Zeitpunkt des fraglichen Gesprächs klar eine potentiell kursrelevante Tatsache im Sinne von
Art. 53 KR dar (vgl. dazu Hansjürg Appenzeller, Ad hoc-Publizität bei M&A-Transaktionen,
GesKR 2009 S. 463 ff., Ziff. III.1.2 und Ziff. III.1.2.d.). Die Sanktionskommission hielt im
früheren Sanktionsentscheid vom 16. März 2015 fest, dass im Hinblick auf die Bejahung des
Vorliegens einer potentiell kursrelevanten Tatsache ein (formeller) Verwaltungsratsbeschluss
nicht mehr erforderlich sei, wenn das Verfahren zur Strategieänderung bereits derart weit
fortgeschritten sei (vgl. Entscheid der Sanktionskommission vom 16. März 2015 [SaKo 2014
AHP-I/14], Ziff. 24 ff. sowie Entscheid des Schiedsgerichts von SIX Swiss Exchange vom
22. März 2016, Ziff. 102, 113 ff.). Dies würde selbst dann gelten, wenn der Verwaltungsrat
gemäss interner Reglemente das einzige Gremium wäre, welches einen derartigen Beschluss
fällen dürfte (vgl. Entscheid der Sanktionskommission vom 16. März 2015 [SaKo 2014 AHP-
I/14], Ziff. 24).
22. Die beabsichtigte Fusion war am Freitagnachmittag, [Datum], potenziell kursrelevant im Sinne
von Art. 53 Abs. 1 i.V.m. Art. 3 RLAhP.
3.2.2. Verletzung Gleichbehandlungsgebot
23. Gemäss Art. 53 Abs. 3 KR ist die Bekanntmachung von potentiell kursrelevanten Informationen
so vorzunehmen, dass die Gleichbehandlung der Marktteilnehmer gewährleistet ist. Dies ist ein
zentrales Element der Börsenregularien für einen fairen und ordnungsgemässen Handel.
Diese Bekanntmachung der Öffentlichkeit hat sicherzustellen, dass alle Marktteilnehmer in
gleicher Weise die Möglichkeit haben, von potentiell kursrelevanten Tatsachen Kenntnis zu
nehmen (Art. 6 RLAhP). Eine selektive Information von Marktteilnehmern (Weitergabe von
potentiell kursrelevanten Informationen an einen beschränkten Kreis von Personen) verstösst
gegen das Gleichbehandlungsgebot (Entscheide des Ausschusses der Zulassungsstelle vom
1. November 2004 [ZUL/AHP/II/04], Ziff. 25 ff .; vom 7. Januar 2005 [ZUL/AHP/IV/04], Ziff. 15 ff.
sowie vom 23. März 2005 [ZUL/AHP/IV/05], Ziff. 13 ff.). Im Fall Nr. 6 Praxis AHP führte der
Ausschuss der Zulassungsstelle aus, dass eine selektive Information nur dann zulässig ist,
wenn sie nicht während der handelskritischen Zeit geschieht und die entsprechende Ad hoc-
Mitteilung am nächsten Börsentag vor Beginn der handelskritischen Zeit veröffentlicht wird. Im
Entscheid der Sanktionskommission vom 19. November 2007 wurde festgehalten, dass die
selektive Information einer Zeitung seitens des Verwaltungsratspräsidenten einer Emittentin
gegen die Vorschriften zur Ad hoc-Publizität verstösst (vgl. Entscheid der
Sanktionskommission vom 19. November 2007 [SaKo/AHP/III/07], Ziff. 5). Im Entscheid vom
26. November 2009 entschied die Sanktionskommission, dass die selektive Information von
Finanzanalysten, Investoren und Medienvertretern als Verstoss gegen die Ad hoc-Publizi-
tätsvorschriften anzusehen ist (vgl. Entscheid der Sanktionskommission vom 26. November
2009 [Sako 2009-AHP II/09], Ziff. 16).
24. Die Weitergabe von potentiell kursrelevanten Informationen an ausgewählte Medien respektive
Journalisten gilt nicht als Öffentlichkeit im Sinne von Art. 53 Abs. 3 KR (d.h. nicht als
Bekanntmachung unter Wahrung der Gleichbehandlung der Marktteilnehmer) und ist
unzulässig (vgl. Jürg Leu, Die Rechtswidrigkeit von Informationsmängeln in der Ad hoc-Publi-
zität nach dem Kotierungsreglement der Schweizer Börse, Diss. St. Gallen 2002, S. 75 und 81;
Fall Nr. 1 Praxis AhP, Fall Nr. 3 Praxis AhP, Fall Nr. 7 Praxis AhP; Entscheide der
Disziplinarkommission vom 15. Mai 2002 [DK/AHP/I/02], Ziff. 2.3 und vom 24. März 2005
[DK/AHP/I/05], Ziff. 2; Entscheide des Ausschusses der Zulassungsstelle vom 1. November
2004 [ZUL/AHP/II/04], Ziff. 25 ff. sowie vom 23. März 2005 [ZUL/AHP/IV/05], Ziff. 15; Entscheid
der Sanktionskommission vom 30. Juli 2007 [Sako/ AHP//II/07], Ziff. 6). Im Fall Nr. 3 Praxis
AHP hat der Ausschuss der Zulassungsstelle explizit festgehalten, dass ein Emittent gegen die
Ad hoc-Publizitätsvorschriften verstossen hatte, als er während der handelskritischen Zeit
Finanzzahlen an verschiedene Journalisten mit dem Vermerk „under strict embargo till 17:30,
Swiss time“ sandte.
25. Es ist nicht Voraussetzung einer selektiven d.h. unzulässigen Weitergabe von Information,
dass die vorab informierte Drittperson, die potenziell kursrelevanten Tatsachen ihrerseits
weitergibt respektive weiterverarbeitet. So hat der ehemalige Ausschuss der Zulassungsstelle
im Fall Nr. 2 Praxis AHP festgehalten, dass die selektive Information von Analysten oder
Wirtschaftsjournalisten eine Verletzung der einschlägigen Vorschriften darstellt. Zu einem
ähnlichen Schluss kam die Disziplinarkommission im Entscheid vom 15. Mai 2002 im Falle
einer Presse- und Analystenkonferenz sowie im Entscheid vom 18. Juni 2007 hinsichtlich der
Bekanntgabe potentiell kursrelevanter Tatsachen gegenüber 25 Analysten (vgl. Entscheide der
Disziplinarkommission vom 15. Mai 2002 [DK/AHP/I/02], Ziff. 2.3 und vom 18. Juni 2007
[DK/AHP/III/06], Ziff. 8).
26. Potenziell kursrelevante Tatsachen sind grundsätzlich unverzüglich zu publizieren, sobald die
Emittentin Kenntnis davon erhalten hat (Art. 53 Abs. 2 KR). Unter gewissen Voraussetzungen
kann eine Gesellschaft die Bekanntgabe jedoch hinausschieben (Art. 54 KR; s. dazu oben Ziff.
14). Es ist unbestritten, dass X. _ grundsätzlich befugt war, einen Bekanntgabeaufschub in
einem spezifischen Rahmen in Anspruch zu nehmen: Fusionsgespräche gehören zu den
typischen Fällen, in denen die Bedingungen von Art. 54 KR, insbesondere zum Beizug von
Fachexperten, erfüllt sind. Eine Voraussetzung für die rechtmässige Inanspruchnahme dieses
Ausnahmetatbestands ist jedoch die Gewährleistung der Vertraulichkeit der potenziell
kursrelevanten Information. Bereits die ungerechtfertigte Weitergabe der betreffenden
Tatsache an eine Person stellt ein Leck dar, was zu einer sofortigen Bekanntgabepflicht
gemäss den Vorschriften zur Ad hoc-Publizität führt. Der Bekanntgabeaufschub fällt diesfalls
dahin (vgl. dazu den Entscheid der Sanktionskommission vom 16. März 2015 [SaKo 2014
AHP-I/14], Ziff. 15 f.).
27. Beim - zulässigen und oft unabdingbaren - Einbezug von externen Fachpersonen, auch in
Kommunikationsfragen, sind nur Personen zu involvieren, deren Dienstleistungen für die
Durchführung der Transaktion erforderlich sind („Need to Know-Prinzip“; vgl. dazu Hansjürg
Appenzeller, Ad hoc-Publizität bei M&A-Transaktionen, GesKR 2009 S. 463 ff., Ziff. V.1.3).
Journalisten, die selbständig agieren oder in den Diensten eines Medienhauses stehen, zählen
aufgrund ihrer Unabhängigkeit nicht zu den externen Fachpersonen, die eine Emittentin zur
Unterstützung beiziehen darf. Aufgrund mangelnder auftragsrechtlicher Beziehungen
existieren keine klar definierten Rechten und Pflichten zwischen Journalist und
Informationsquelle. Die Emittentin (Informationsquelle) kann den Journalisten aufgrund der
fehlenden Weisungsgebundenheit im Gegensatz zu beauftragten Fachpersonen weder lenken
noch überwachen. Die selektive Offenlegung potenziell kursrelevanter Tatsachen gegenüber
Medienvertretern, deren Kernaufgabe gerade in der Weitergabe von Informationen an die
Öffentlichkeit liegt, führt unweigerlich dazu, dass die Vertraulichkeit der Informationen im
vorgeschriebenen Umfang nicht mehr gewahrt ist.
28. Selbst wenn A. _ beim Gespräch vom [Datum] die genaue Identität der Vertragspartnerin
B. __ nicht vor Ende der handelskritschen Zeit um 17.30 Uhr mitgeteilt haben sollte, so war
der Umfang und der Detaillierungsgrad der übermittelten Informationen so konkret, dass es für
B. __ ein Leichtes war, die Identität der Vertragspartnerin selbst herauszufinden. Zudem war
schon die Information über eine unmittelbar bevorstehende Fusion an sich kursrelevant (siehe
oben Ziff. 18).
29. Die Gesellschaft stellt sich wiederholt auf den Standpunkt, dass der Beizug der Journalistin
und des Fernsehens vorliegend im Zusammenhang mit dem Kommunikationskonzept erfolgte
und daher im Rahmen eines Bekanntgabeaufschubs zulässig gewesen sei (letztmals
ausführlich in der Stellungnahme vom [Datum] Ziff. [ ... ] ff. und Ziff. [ ... ] ff.). Damit würde ge-
mäss X. _ auch keine selektive Information vorliegen. Die Regeln zur Ad hoc-Publizität
können aber nicht durch ein Kommunikationskonzept der Emittentin gleichsam übersteuert
werden, so detailliert dieses auch ausgestaltet sein mag. Sonst würden nicht mehr die Börse
sondern die Emittenten selektiv über die Ad hoc-Publizität entscheiden und die
Gleichbehandlung der Marktteilnehmer wäre nicht sichergestellt. Vielmehr muss die
Gesellschaft dafür sorgen, dass bei der Umsetzung ihres Kommunikationskonzeptes die
Börsenvorschriften und insbesondere die Ad hoc-Publizität vollumfänglich gewährleistet sind.
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30. Im detaillierten Kommunikationskonzept sind Kontakte zu einzelnen Medien vorgängig zur
geplanten Medienmitteilung vor Börseneröffnung auch nicht vorgesehen (Beilage [ ... ] zur
Stellungnahme von X. _ vom [Datum], SER act. [ ... ]). Wohl liegt es in der Natur der Sache,
dass ein solches Konzept im Rahmen der Projektentwicklung weiterentwickelt und die
schriftliche Unterlage nicht notwendigerweise laufend nachgeführt wird.
31. Die Kontaktierung eines einzelnen Mediums vor Bekanntgabe der Fusion hat aber entgegen
der Ansicht der Gesellschaft (Stellungnahme vom [Datum] Ziff. [ ... ]) einen grundsätzlich
anderen Charakter als die Erweiterung des Medienkreises nach der Bekanntmachung und
kann damit auch nicht ohne Weiteres unter die vorgesehenen Interviews eingeordnet werden.
Andernfalls hätte die Emittentin im Rahmen des Kommunikationskonzeptes auch entsprechend
Massnahmen zur Einhaltung der Vorschriften für die Ad hoc-Publizität vorsehen müssen. Im
erwähnten TV-Bericht wurde durch den Moderator D. _ betont, dass die Journalistin vor der
Bekanntgabe der Fusion involviert und A. _ im Umfeld der (gemäss X. _ ) entscheidenden
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Sitzungen begleitet habe (SER act. [ ... ]).
32. Vorliegend war der vorgängige Beizug der Journalistin und des [TV-Medium] zum Abschluss
der Fusionsgespräche weder notwendig noch zulässig. Die Darlegung von Hintergründen,
geprüften Alternativen und Auswirkungen können durchaus zur Vertrauensbildung beitragen,
wie sie von A. _ angestrebt wurden (Stellungnahme X. _ vom [Datum] Ziff. [ ... ]). Inwiefern
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aber Filmaufnahmen im Umfeld von Verhandlungen bzw. einer Verwaltungsratssitzung
Investoren zur Akzeptanz der Fusion bewegen könnten ist schwer ersichtlich. Hier geht es
einzig um Bildmaterial ohne Informationsgehalt. Dieses dient eher der Darstellung der Rollen
involvierter Personen als der Erläuterung der Fusion. Dieser Teil der Sendung kann mithin
nicht als «erforderlich» oder gar «unabdingbar» für die Fusion gelten, wie es X. _ geltend
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macht (Stellungnahme vom [Datum] Ziff. [ ... ]). Substanzielle Informationen zur Fusion konnten
vielmehr erst am Montag, [Datum], also etwa im Interview mit dem CEO von X. _ unmittelbar
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vor der Sendung und damit nach Information der Öffentlichkeit gegeben werden. Auch das
Interview mit dem CEO von der Fusionspartnerin hätte statt am Sonntag durchaus auch am
Montag geführt werden können.
33. Selbst wenn man der Argumentation der Gesellschaft folgt, die Ausstrahlung des Beitrages
durch das [TV-Medium] sei erforderlich gewesen, um die Akzeptanz in der Öffentlichkeit zu er-
höhen und damit die erfolgreiche Durchführung der Fusion zu gewährleisten, rechtfertigte dies
somit eine selektive Vorabinformation und Involvierung der Journalistin und weiterer Personen
beim [TV-Medium] nicht: Die Gesellschaft hätte - wie allgemein üblich - mit der
Kontaktaufnahme mit der Journalistin und des Fernsehens warten können und müssen, bis die
Information der Öffentlichkeit gemäss den Ad hoc-Publizitätsvorschriften erfolgt war bzw. bis
die Handelszeit am Freitag, [Datum] abgeschlossen war.
34. X. _ verweist darauf, dass B. _ von Anfang an Vertraulichkeitspflichten gebunden
☒
gewesen sei und dass dies in einer detaillierten Vertraulichkeitsverpflichtung einen Tag nach
dem Gespräch auch noch schriftlichen festgehalten worden sei. Sie habe bei [TV-Medium] vor
Börsenschluss nur C. _ informiert, was zwingend war, denn dieser musste die Sendung
genehmigen (Stellungnahme [Datum] Ziff. [ ... ]). Der Auffassung von X. _ ist beizupflichten,
dass eine Vertraulichkeitsverpflichtung nicht zwingend schriftlich vorliegen muss sondern auch
mündlich gültig ist. Andernfalls würde die Börse unzulässigerweise in die Organisationsfreiheit
der Emittenten eingreifen (Bohrer Andreas / Rehm Christian / Huggenberger Eric / Emery
Jean-Baptiste / Moser Patrick, Finanzmarktrecht - Entwicklungen 2017, Bern 2018 njus.ch, S.
52 f.). Entscheidend sei, dass die Vertraulichkeit auf geeignete Weise gewährleistet sei. Dies
sei vorliegend der Fall gewesen. Allerdings ändert dies nichts an der Dokumentationspflicht für
die Gesellschaft, inklusive entsprechender Aufnahme in das bei Fusionen üblicherweise
geführte Register für Insider. Ohne schriftliche Erklärung ist die Dokumentation mindestens
erschwert.
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35. Um eine Zusage für einen Sendeplatz gegenüber X.
☒
machen zu können, musste sich
B. _ mit dem verantwortlichen Redaktionsleiter, C. _ , absprechen. B. _ hielt in einer E-
Mail an G.
externer Kommunikationsberater der X.
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dann auch fest, dass sie C.
(Redaktionsleiter) über die Pläne informiert hatte. Weder von C. _ noch von anderen [TV-
Medium] Mitarbeitenden - gemäss Stellungnahme der Gesellschaft vom [Datum] Kameramann
H. _ , Moderator D. _ sowie Cutterinnen I. _ und J. _- liegen dokumentierte
☒
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Vertraulichkeitserklärungen vor, weder schriftlich noch mündlich. Dass B. _ weitere
Mitarbeiter des [TV-Medium] zu kontaktieren hatte, um zu prüfen, ob ein entsprechender
Fernsehbeitrag realisiert werden konnte, musste der Gesellschaft klar sein.
36. Ob die Journalistin mündlich bzw. implizit sich zur Vertraulichkeit verpflichtet und am Folgetag
der Information eine Vertraulichkeitserklärung unterzeichnet hat, ändert an der Rechtslage
nichts. Andernfalls würde dies bedeuten, dass eine Emittentin jedermann potenziell
kursrelevante Tatsachen weitergeben dürfte, ohne dass dafür eine Notwendigkeit besteht,
solange eine Vertraulichkeitserklärung unterzeichnet wird. Die selektive Weitergabe von
potenziell kursrelevanten Informationen an eine Journalistin verstösst gegen das „Need to
Know-Prinzip“. Dieser Grundsatz würde durch eine solche Praxis ad absurdum geführt.
37. Dass A. _ B. __ aufgrund früherer Zusammenarbeit und ihrer bisherigen Berichterstattung
zu X.
☒
als vertrauenswürdig und zuverlässig einstuft (Stellungnahme vom [Datum] Ziff. [ ... ]
und [ ... ] mit Verweisen auf frühere Belege), ist für die Einschätzung der Vertraulichkeit
bedeutsam, ändert aber nichts an der Tatsache, dass zwischen X. _ und der Journalistin
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kein Auftrags- bzw. Vertragsverhältnis bestand, welches Rechte und Pflichten der
Vorgenannten geregelt und sie zu einem Fachexperten oder Berater gemacht hätte. Die
notwendige fachliche Kommunikationsunterstützung war bereits durch den externen
Kommunikationsberater von X. __ gegeben. B. _ agierte nicht als beratende Fachperson,
sondern als Produzierende eines TV-Beitrages.
38. X. _ stellt in ihrer Eingabe vom [Datum] klar, dass die Einbindung von [TV-Medium] im
☒
Rahmen der Präzisierungen ihres Kommunikationskonzeptes erfolgte, welches im Hinblick auf
die Verhandlungsrunde vom [Datum] ausgearbeitet worden war. Aus Sicht von A. __ war ein
gleichentags mit der Ad hoc-Mitteilung ausgestrahlter Fernsehbeitrag geeignet, um auf dem
massgeblichen schweizerischen Investorenmarkt auf die Akzeptanz der Transaktion
hinzuwirken (a.a.O. Ziff. [ ... ]). Dieser Überlegung kann insofern gefolgt werden, als in den
Interviews Hintergründe und Auswirkungen für ein breites Publikum angesprochen werden
konnten. Das Sendegefäss «Y» erschien X. _ für diesen Zweck am geeignetsten, wird aber
nur am [ ... ]abend ausgestrahlt. Der vorgängige Einbezug von [TV-Medium] sei
produktionstechnisch unabdingbar gewesen. Für die Filmaufnahmen am Sonntag mag das
wohl zutreffen, denn die entsprechenden Kapazitäten mussten bereitgestellt werden. Das
Gleiche gilt aber nicht für die Interviews, welche für die Information von Investoren und
Öffentlichkeit entscheidender waren (siehe oben Ziff. 32).
39. Gemäss X. _ haben B. _ und [TV-Medium] die vertraulichen Informationen nicht zur
☒
Verwendung im freien Ermessen als unabhängige Journalistin erhalten. Der Inhalt des
Beitrages sei nicht von B. _ bestimmt, sondern von A. _ im Gespräch mit ihr festgelegt
worden (Stellungnahme der X. _ vom [Datum] Ziff. [ ... ] und [ ... ][ ... ]. Alinea). Auch die
☒
Produktion sei nach den genauen Instruktionen des Kommunikationsbeauftragen von X.
erfolgt, inklusive der Bezeichnung von Elementen, welche nicht verwendet werden durften.
40. Dies würde bei strikter Interpretation bedeuten, dass B. _ und die Sendung «Y» bei der
Produktion der Sendung primär die Interessen von X. _ und nicht ihren medialen Auftrag im
Fokus gehabt hätten. Das wäre gleichsam eine Auftragsproduktion im (alleinigen) Interesse
eines einzelnen Wirtschaftsakteurs, auch wenn die redaktionelle Ausgestaltung [TV-Medium]
überlassen war. So führt X. _ a.a.O. aus: «Sie produzierte keinen unabhängigen
journalistischen Beitrag, sondern erbrachte letztlich eine Dienstleistung für X. _. »
41. B. __ stand aber in keinem Auftrags- oder anderen Vertragsverhältnis mit der Gesellschaft.
Eine andere Auffassung stünde wohl auch mit den Regeln für die Unabhängigkeit, den
Konzessionsbestimmungen für [TV-Medium] oder der generellen journalistischen Pflicht zur
Kennzeichnung von Auftragsbeiträgen (in den gedruckten Medien wird in solchen Fällen etwa
die Kennzeichnung als «Publireportage» verwendet) im Widerspruch. Dies muss an dieser
Stelle nicht entschieden werden, sind doch diese Aspekte nicht Gegenstand des aktuellen
Verfahrens. Es ist aber jedenfalls sehr zweifelhaft, ob auch [TV-Medium] und die involvierten
Personen ihre Rollen ebenfalls als reine Dienstleister für X. _ sähen, wie dies X. _ zur
☒
Rechtfertigung der Weitergabe der Information ausführt.
42. Jede Emittentin hat im Zusammenhang mit ihren Kommunikationskonzepten die
börsenrechtlichen Regularien zu berücksichtigen, dies unabhängig davon, ob dieses
Kommunikationskonzept mit der Veröffentlichung einer Ad hoc-Mitteilung in Zusammenhang
steht oder nicht. Mit anderen Worten hat die Gesellschaft im Rahmen der Information der
Öffentlichkeit über potentiell kursrelevante Informationen stets nur diejenigen Personen zu
kontaktieren und einzubeziehen, die für die Umsetzung der Kommunikation erforderlich sind
(vgl. Ziff. 12 ff. oben). Weiter sind diesen Personen auch nur diejenigen Informationen
weiterzugeben, die diese für die Erfüllung ihrer derartigen Aufgabe unbedingt benötigen (vgl. N
212 Kom. RLAhP). Dabei ist die Emittentin stets verpflichtet, die Vertraulichkeit zu
gewährleisten. Entscheidet sich eine Gesellschaft, die Öffentlichkeit über weitere - gemäss
RLAhP nicht vorgeschriebene - Medienkanäle (bspw. Fernsehen) bezüglich potenziell
kursrelevanter Tatsachen zu informieren, so hat sie dies unter Einhaltung der
börsenrechtlichen Vorschriften zu tun.
43. Vorliegend wollte X. _ die Öffentlichkeit neben der vorgeschriebenen Kommunikation mittels
einer Medienmitteilung (Ad hoc-Publizität) zusätzlich in Form eines Fernsehbeitrages über die
Fusion informieren. Die Verwendung des Mediums Fernsehen ist für regulatorisch
vorgeschriebene Publikation einer Ad hoc-Mitteilung nicht zwingend. Wünscht eine Emittentin,
das Fernsehen in ihre Kommunikation einer potenziell kursrelevanten Transaktion,
miteinzubeziehen, darf dies nicht zu einer selektiven Vorinformation führen. Dabei spielt es
keine Rolle, dass das Medium Fernsehen auf einen frühzeitigen Kontakt angewiesen sei, damit
für den zu produzierenden Fernsehbeitrag das notwendige Bildmaterial vorbereitet werden
könne. X. _ hätte mit dem Einbezug von [TV-Medium] und der Weitergabe der fraglichen
Information mindestens bis Freitag nach Börsenschluss warten müssen.
44. Es liegt in der Verantwortung der Emittentin, sich derart zu organisieren, dass im Rahmen der
Umsetzung des Kommunikationskonzeptes keine börsenrechtlichen Vorschriften verletzt
werden (vgl. Noël Bieri / Katharina Rüdlinger, Börsenrechtlichere Meldepflichten bei
Unternehmensübernahmen, in: Europa Institut Zürich Band 125 Mergers & Acquisitions XIV,
Herausgeber Rudolf Tschäni, Zürich 2012, S. 175; Entscheide der Sanktionskommission vom
16. April 2009 [Sako 2009-AHP/MP-1/08], Ziff. 4, 12, 14; vom 18. Dezember 2009 [SaKo 2009-
MT III/09, Sako 2009-MP 1/09, SaKo-AHP II/09], Ziff. 8, 13 sowie vom 30. November 2010
[SaKo 2010-AHP-II/10], Ziff. 37). Entsprechend müssen die notwendigen Massnahmen
getroffen und involvierten Personen, gerade der CEO und andere involvierte leitende Personen
sensibilisiert und instruiert werden.
45. Eine Weitergabe von potenziell kursrelevanten Informationen während der handelskritischen
Zeit - auch wenn diese kurz ist - an eine Fernsehjournalistin, und indirekt an weitere
involvierte Personen, ohne gleichzeitig die übrigen Marktteilnehmer mit einer Ad hoc-Mitteilung
zu informieren, stellt eine selektive Information dar, welche nach Art. 53 KR i.V.m. Art. 6
RLAhP unzulässig ist (vgl. Jürg Leu, S. 81; Entscheid der Sanktionskommission vom 19.
November 2007 [SaKo 2009-AHP I/09]).
46. Die Zeitdauer zwischen der erfolgten vorzeitigen Information hätte im Weiteren durchaus
wesentlich länger als wenige Stunden gemäss X. _ angeführt (Stellungnahme vom [Datum]
Ziff. [ ... ]) ausfallen können:
a. Aus dem SMS-Verkehr zwischen A. _ und B. _ ist ersichtlich, dass die
Kontaktaufnahme von ursprünglich Dienstag, [Datum] auf Freitag, [Datum] verschoben
wurde (Stellungnahme X. __ [Datum], Beilage [ ... ], SMS [Datum] 10:58 [SER act.
☒
[ ... ]]).
b.
X.
☒ ☒
macht verschiedentlich geltend, dass die Verhandlungen im Zeitpunkt des
fraglichen Gesprächs noch offen waren. Entsprechend hätten sie sich auch in die
Folgewoche hinziehen können, was gemäss der Gesellschaft zu einer Verschiebung
des Fernsehbeitrages geführt hätte. In einem solchen Fall hätte die Vorinformation
nicht nur während zweier Stunden, sondern tage- oder gar wochenlang bestanden, mit
der Gefahr des Einbezuges weiterer Personen. Im Zeitpunkt des Gesprächs war dies
nach der Argumentation von X. _ nicht absehbar, es sei denn, die Verhandlungen
waren entgegen den Ausführungen der Gesellschaft doch schon viel weiter
fortgeschritten.
c. Auch ist zu vermerken, dass der Handel in [Ort], mithin dem Kotierungsort der
Gegenpartei der Fusion nach dem Gespräch noch mehrere Stunden andauerte.
Handelsaktivitäten wären damit durchaus noch länger möglich gewesen.
47. Als Fazit ist festzustellen, dass X. _ die Vorschriften zur Ad hoc-Publizität, namentlich Art. 53
☒
KR (Informationspflicht bei potentiell kursrelevanten Tatsachen) sowie Art. 6 RLAhP i.V.m. Art.
54 KR (Gebot der Gleichbehandlung / Bekanntgabepflicht im Falle eines Lecks), verletzt hat,
indem sie am Freitag, [Datum], während der Handelszeit einer Journalistin potentiell
kursrelevante Tatsachen weitergegeben hat, ohne gleichzeitig die übrigen Marktteilnehmer
gemäss KR und RLAhP informiert zu haben.
3.3. Verschulden
48. Art. 61 Abs. 2 KR bestimmt, dass bei der Festsetzung einer Sanktion namentlich die Schwere
des Verstosses und des Verschuldens in Betracht zu ziehen sind. Bei der Festsetzung der
Bussenhöhe berücksichtigt das zuständige Organ zusätzlich auch die Sanktionsempfindlichkeit
des Betroffenen.
49. Sanktioniert werden kotierte Gesellschaften und nicht natürliche Personen bzw. Organe (z.B.
Verwaltungsrat, Revisionsstelle, Geschäftsleitung). Die Emittentin wird mit einer Sanktion
belegt, wenn ihr vorzuwerfen ist, dass sie nicht alle erforderlichen und zumutbaren
organisatorischen Vorkehrungen getroffen hat, um eine Verletzung der der Regularien zu
verhindern. Der Gesellschaft wird das Verhalten der für sie handelnden natürlichen Personen
bzw. Organe zugerechnet (vgl. Entscheid Sanktionskommission vom 26. November 2009
[Sako 2009-AHP II/09], Ziff. 23).
50. Voraussetzung für die Verhängung einer Sanktion nach Art. 61 KR ist, dass der Gesellschaft
eine vorsätzliche oder fahrlässige Verletzung des KR oder anderer Regularien vorgeworfen
werden kann (vgl. Entscheid der Sanktionskommission vom 28. Juni 2012 [SaKo 2012-AHP-
II/11], Ziff. 41; Entscheid der Sanktionskommission vom 8. Dezember 2011 [SaKo-2011-AHP-
I/11/SaKo 2011-CG-I/11], Ziff. 32 ff.; Entscheid der Sanktionskommission vom 16. April 2009
[SaKo 2009-AHP/MP-II/08], Ziff. 15; Sanktionsbescheid von SER vom 11. Oktober 2013 [SER-
AHP-I/13], Ziff. 47; Sanktionsbescheid von SER vom 12. August 2013 [SER-KTR-FOR-I/13],
Ziff. 25; Sanktionsbescheid von SER vom 4. Februar 2013 [SER-MT II/12/SER-AHP-I/12/SER-
Listing I/12], Ziff. 100; Sanktionsbescheid von SER vom 10. November 2011 [SER-MP-
II/11/SER-CG-I/11], Ziff. 50; Sanktionsbescheid von SER vom 8. März 2011 [SER 2011-MP-I-
11], Ziff. 21; Sanktionsbescheid von SER vom 22. Dezember 2010 [SER-AHP-I/10/SER-MP-
I/10], Ziff. 8). Emittentinnen werden als juristische Personen bei Verletzung von
kotierungsrechtlichen Aufrechterhaltungspflichten gemäss Art. 49 ff. KR - in casu Art. 53 f. KR
- mit einer Sanktion belegt. Das Verhalten der für die Gesellschaft handelnden natürlichen
Personen bzw. Organe wird der Emittentin zugerechnet (vgl. Entscheide der
Sanktionskommission vom 14. April 2015 [Sako 2015-AhP-1/15], Ziff. 19; vom 30. Juli 2010
[SaKo 2010-CG-II/10/SaKo 2010-MP-I/10], Ziff. 13; Sanktionsbescheide von SIX Exchange
Regulation vom 12. August 2013 [SER-KTR-FOR-I/13], Ziff. 28; vom 4. Februar 2013 [SER-MT
II/12/SER-AHP I/12/SER-Listing I/12], Ziff. 103).
51. Vorsätzlich handelt, wer die entsprechende Vorschrift mit Wissen und Willen verletzt. Von einer
eventualvorsätzlichen Verletzung wird gesprochen, wenn die Emittentin zwar nicht
beabsichtigt, eine der regulatorischen Pflichten zu verletzen, sie aber die Möglichkeit der
Verletzung zumindest billigend in Kauf nimmt und sich mit der Möglichkeit der Verletzung
abfindet (vgl. Entscheid der Sanktionskommission vom 28. Juni 2012 [Sako 2012-AHP-II/11],
Ziff. 46; Sanktionsbescheide von SIX Exchange Regulation vom 11. Oktober 2013 [SER-AHP-
I/13], Ziff. 48; vom 12. August 2013 [SER-KTR-FOR-I/13], Ziff. 26; vom 4. Februar 2013 [SER-
MT II/12/SER-AHP I/12/SER-Listing I/12], Ziff. 101).
52. Fahrlässig handelt grundsätzlich, wer die Folge seines Verhaltens aus pflichtwidriger
Unvorsichtigkeit nicht bedacht hat oder darauf nicht Rücksicht nimmt. Grundvoraussetzung für
das Bestehen einer Sorgfaltspflichtverletzung ist die Vorhersehbarkeit des Erfolgs. Die zum
Erfolg führenden Geschehensabläufe müssen in ihren wesentlichen Zügen voraussehbar
gewesen sein (vgl. Entscheid der Sanktionskommission vom 13. August 2013 [SaKo 2013-
AHP-I/12], Ziff. 36; Sanktionsbescheide von SIX Exchange Regulation vom 21. August 2014
[SER-MP-I/14], Ziff. 22; vom 11. Oktober 2013 [SER-AHP-I/13], Ziff. 48; vom 12. August 2013
[SER-KTR-FOR-I/13], Ziff. 26; vom 4. Februar 2013 [SER-MT II/12/SER-AHP I/12/SER-Listing
I/12], Ziff. 102). Bei Fahrlässigkeit beträgt der Sanktionsrahmen maximal CHF 1 Mio
gegenüber CHF 10 Mio. bei Vorsatz (Art. 61 Abs. 1 KR).
53. Bei der Beurteilung des Verschuldens von kotierten Gesellschaften wird nach konstanter
Praxis die Kenntnis der börsenrechtlichen Regularien vorausgesetzt. Die Gesellschaft und die
verantwortlichen Mitarbeiter haben die einschlägigen Vorschriften, inklusive des anwendbaren
Rechnungslegungsstandards, der Kommentare und der Praxis der regulatorischen Organe von
SIX Group AG, zu kennen (vgl. Entscheide der Sanktionskommission vom 14. April 2015
[Sako 2015-AHP-1/15], Ziff. 26; vom 13. August 2013 [SaKo 2013-AHP-1/12], Ziff. 37). Dies
gilt insbesondere für den CEO oder andere oberste Leitungsorgane, die sich der Sensitivität
von (noch) vertraulichen Informationen besonders bewusst sein müssen und die sich auf
sachkundige Personen in Zweifelsfällen gerade auch in hektischen Situationen abstützen
können. Bei Verstössen gegen die Regularien ist der Emittentin daher häufig zumindest
Fahrlässigkeit als Pflichtwidrigkeit vorzuwerfen (vgl. Entscheid der Sanktionskommission vom
28. Juni 2012 [Sako 2012-AHP-II/11], Ziff. 40; Sanktionsbescheide von SIX Exchange
Regulation vom 11. Oktober 2013 [SER-AHP-I/13], Ziff. 49; vom 4. Februar 2013 [SER-MT
II/12/SER-AHP I/12/SER-Listing I/12], Ziff. 104; vom 10. November 2011 [SER-MP-II/11/SER-
CG-I/11], Ziff. 53).
54. Hat die Gesellschaft nicht alle erforderlichen und zumutbaren organisatorischen Vorkehrungen
zur Verhinderung von Verletzungen der börsenrechtlichen Regularien getroffen, ist sie zu
sanktionieren. Die Beurteilung des Verschuldens erfolgt nach weitgehend objektivierten
Massstäben (vgl. Entscheide der Sanktionskommission vom 14. April 2015 [SaKo 2015-AhP-
I/15], Ziff. 19; vom 30. Juli 2010 [SaKo 2010-CG-II/10/SaKo 2010-MP-I/10], Ziff. 13;
Sanktionsbescheide von SIX Exchange Regulation vom 12. August 2013 [SER-KTR-FOR-
I/13], Ziff. 28; vom 4. Februar 2013 [SER-MT II/12/SER-AHP I/12/SER-Listing I/12], Ziff. 103).
55. Die Gesellschaft macht in ihren Eingaben wiederholt geltend, dass die Kontaktnahme mit [TV-
Medium] in der Umsetzung des Kommunikationskonzeptes erfolgt sei (so etwa Stellungnahme
vom [Datum] Ziff. [ ... ]), wobei dies verschiedentlich konkretisiert und erweitert worden sei. In
einem solchen Kommunikationskonzept muss aus Sicht der Börsenregeln auch der Gefahr
einer selektiven Information (Verletzung Gebot der Gleichbehandlung gemäss Art. 6 RLAhP)
Rechnung getragen werden, etwa wenn dabei potenziell kursrelevante Informationen an eine
einzelne Journalistin herausgegeben würden, ohne gleichzeitig die übrigen Marktteilnehmer
mittels Veröffentlichung einer Ad hoc-Mitteilung zu informieren. Die Umsetzung eines
Kommunikationskonzeptes ohne Berücksichtigung dieser Aspekte wäre somit als
Eventualvorsatz zur Verletzung dieser Regeln zu interpretieren. Ein solches Vorgehen würde
die Verletzung der regulatorischen Pflichten billigend in Kauf nehmen.
56. Im vorliegenden Fall zeigt die Lektüre des Kommunikationskonzeptes (Stellungnahme vom
[Datum], RZ [ ... ] ff. und Beilagen [ ... ] und [ ... ]; SER act. [ ... ]), dass im Kommunikationskonzept
- im Lichte der AhP-Vorschriften richtigerweise - gerade nicht von Kontakten mit Journalisten
vor der Medienmitteilung ausgegangen wurde. Entsprechende Interviews waren auf später
terminiert. Der Ablauf legt nahe, dass im konkreten Fall der CEO - im (nachvollziehbaren)
Willen mit «kommunikatorischen Massnahmen alles Erforderliche für das Gelingen der
Transaktion vorzunehmen» (so sinngemäss Stellungnahme [Datum]) überschiessend und in
eigener Initiative, wohl auch in der Dynamik der Diskussion mit B. _ , handelte. Dass er aber
die Verletzung der Börsenregeln billigend in Kauf genommen hätte und somit mit
Eventualvorsatz gehandelt hätte, ist nicht erstellt. Er informierte den Verwaltungsrat und die
Kommunikationsabteilung im Nachgang über den Ablauf detailliert am [Datum], nach der
erfolgten ersten Kontaktaufnahme mit der Journalistin (Stellungnahme vom [Datum], RZ [ ... ] ff.
und Beilagen [ ... ] und [ ... ]; SER act. [ ... ]) und sorgte auch für die Dokumentation der
vereinbarten Vertraulichkeit mit einer schriftlichen Erklärung.
57. Die SER begründet gemäss den Akten den von ihr festgestellten Eventualvorsatz nicht konkret
und mit zusätzlichen Fakten. Auf Stufe der Gesellschaft fehlt der detaillierte Nachweis für
diesen Vorwurf. X. _ hat verschiedene Vorkehren getroffen, um ein Leck zu verhindern.
Gemäss den Ausführungen der Emittentin behandelt sie Akquisitions- bzw.
Desinvestitionsprojekte von einer bestimmten Grösse oder strategischer Bedeutung bereits ab
Projektstart standardmässig als potenziell kursrelevante Tatsachen (siehe oben Ziff. 17). Die
Gesellschaft war sich spätestens nach der Information vom [Datum] darüber im Klaren, dass
die Involvierung einer Journalistin rechtlich problematisch war. Entsprechend wurde einerseits
von B. _ die Unterzeichnung einer schriftlichen Vertraulichkeitserklärung verlangt und nach
Erhalt B. _ nochmals am Samstagabend, [Datum] zur Vertraulichkeit ermahnt.
58. Aus der in den verschiedenen Stellungnahmen der Gesellschaft wiederholt vorgetragenen
Argumentation, die Einbindung und Kontaktaufnahme mit B. _ vor dem «going public» (u.a.
letztmals in der Stellungnahme vom [Datum] Ziff. [ ... ] ff.) sei eine reine Umsetzung des
Kommunikationskonzeptes, kann der Vorwurf des Eventualvorsatzes der Verletzung der
Regeln zur Ad hoc-Publizität somit nicht begründet werden. Diese Aussagen wurden erst
nachträglich gemacht. Aber die Gesellschaft muss sich die Handlungen ihrer Mitarbeiter, ganz
besonders ihres CEO, zurechnen lassen. Ferner hätte sie insgesamt mit Weisungen gerade
auch gegenüber dem aktiven CEO klarere Weisungen betreffend einen frühen Einbezug
einzelner Journalisten oder Journalistinnen erteilen müssen. Dies hat die Gesellschaft (grob)
fahrlässig unterlassen.
59. Der CEO und damit Vorsitzender der Geschäftsleitung der X. __ gab einer Fernsehjournalistin
faktisch gezielt selektiv potenziell kursrelevante Informationen weiter. Dabei spielte es keine
Rolle, ob er darauf hoffte oder vertraute, dass die Journalistin das Vertrauen nicht
missbrauchen und die Informationen nicht an Dritte weitergeben würde. Bereits die
regelwidrige Weitergabe potenziell kursrelevanter Informationen an eine Person stellt eine
unzulässige Ungleichbehandlung der Marktteilnehmer dar. Auch musste dem handelnden CEO
bewusst sein, dass die Journalistin weitere für [TV-Medium] tätige Personen einzuweihen
hatte, damit der Medienbeitrag realisiert werden konnte. Ob er gleich verlässliche
Einschätzungen betreffend die Wahrung der Vertraulichkeit auch für diese Personen gehabt
hat, ist nicht erstellt und wird von ihm in den verschiedenen Korrespondenzen auch nicht
behauptet. Dass sich A. __ «nicht bewusst war, dass er die Informationen nicht ohne
gleichzeitige Ad-hoc-Mitteilung weitergeben durfte» (so die Stellungnahme vom [Datum]) ist
nicht nachzuvollziehen. Daraus aber einen (Eventual)vorsatz abzuleiten, wäre jedoch
überschiessend. Vielmehr handelt es sich um eine (grobe) Fahrlässigkeit in der Hektik der
Fusionsverhandlungen.
60. Entsprechend ist die Verletzung der Vorschriften zur Ad hoc-Publizität durch X.
,
namentlich Art. 53 KR (Informationspflicht bei potentiell kursrelevanten Tatsachen) sowie Art. 6
RLAhP i.V.m. Art. 54 KR als (grobe) Fahrlässigkeit zu qualifizieren.
3.4. Schwere der Verletzungen
61. Die Vorschriften zur Ad hoc-Publizität sind für einen ordentlichen Börsenablauf zentral. Sie
bezwecken unter anderem die Herstellung grösstmöglicher Chancengleichheit und
Transparenz sowie Prävention von Insiderhandel (vgl. N 4 f. Kom. RLAhP; Entscheid der
Sanktionskommission vom 28. Juni 2012 [Sako 2012-AHP-II/11], Ziff. 56). So ist eine
Weitergabe von potentiell kursrelevanten Informationen an einen beschränkten Kreis von
Personen unzulässig (selektive Information; vgl. Entscheid der Sanktionskommission vom 19.
November 2007 [SaKo/AHP/III/07], Ziff. 5 sowie vom 26. November 2009 [Sako 2009-AHP
II/09], Ziff. 16). Die Verletzung der Regeln zur Ad hoc-Publizität ist daher im Grundsatz stets
gravierend.
62. Bei der Sanktion ist auch weiter mit zu berücksichtigen, welchen Nachteil eine selektive
Information den Aktionären und anderen Adressaten verursachten (vgl. Entscheid der
Sanktionskommission vom 28. Juni 2012 [SaKo 2012-AHP-II/11], Ziff. 39; Entscheid der
Sanktionskommission vom 30. November 2010 [Sako 2010-AHP-II/10], Ziff. 37; Entscheid der
Sanktionskommission vom 19. November 2007 [SaKo/AHP/III/07], Ziff. 9). Bei (zusätzlichem)
Vorliegen eines Schadens müsste von einem besonders schweren Verstoss ausgegangen und
die Sanktion entsprechend erhöht werden.
63. Da nicht gleichzeitig mit der Information der Journalistin auch die übrigen Marktteilnehmer
informiert wurden, wurde der Gleichbehandlungsgrundsatz der Marktteilnehmer verletzt. Die
Voraussetzungen für einen Bekanntgabeaufschub fielen mit der selektiven Weitergabe der
potenziell kursrelevanten Informationen dahin. Es bestand ab diesem Zeitpunkt eine sofortige
Publikationspflicht. Die selektive Information und das bewusst herbeigeführte Informationsleck
wurden mit der Veröffentlichung der Ad hoc-Mitteilung am Montag, [Datum] vor
Wiederaufnahme des Handels beseitigt. Nach dem Gespräch verblieben in der Schweiz noch
zwei Stunden Handelszeit (in [Ort], am Kotierungsort der Gegenpartei für die Fusion lief der
Handel noch weiter, wobei die Durchsetzung der dortigen Regeln nicht in die Kompetenz der
SIX fällt). Während dem Wochenende hätte niemand von einem Informationsleck profitieren
können. Dies schränkt das Schadenspotential ein. Da eine Verschiebung der Transaktion
gemäss der Gesellschaft möglich war, hätte die Zeitdauer länger und damit ein möglicher
Schaden durchaus auch grösser ausfallen können. (siehe oben Ziff. 46 lit. b). Insgesamt
bestand aber ein realistisches erhebliches Schadenspotential. Ein effektiver Schaden wird
allerdings nicht geltend gemacht.
64. Die Verletzung der einschlägigen Regularien ist in der Gesamtbeurteilung als schwer zu
beurteilen.
4. Zur Sanktion
65. Als Sanktionen kommen im konkreten Fall insbesondere ein Verweis oder eine Busse, welche
bei Fahrlässigkeit bis CHF 1 Mio. betragen kann, in Frage (Art. 61 Abs. 1 KR). Bei der
Festsetzung der Sanktion zieht das zuständige regulatorische Organ namentlich die Schwere
des Verstosses und des Verschuldens in Betracht. In Bezug auf die Festsetzung der
Bussenhöhe wird zusätzlich auch die Sanktionsempfindlichkeit des Betroffenen berücksichtigt
(Art. 61 Abs. 2 KR).
66. X. _ vergleicht die beantragte Sanktion mit zwei Präjudizien (Stellungnahme vom [Datum]
☒
Ziff. [ ... ] f., in denen ein Verweis ausgesprochen wurde). Dabei handelt es sich allerdings um
altrechtliche Entscheide, bei denen noch ein tieferer Sanktionsrahmen galt. Generell ist zudem
die Sensibilisierung für die genaue Beachtung der Börsenvorschriften gegenüber früher
gestiegen.
4.1. Vorsatz und Schwere
67. Die Gesellschaft verstiess (grob)fahrlässig gegen die Vorschriften zur Ad hoc-Publizität (siehe
oben Ziff. 58). Der Verstoss ist als schwer einzustufen (siehe oben Ziff. 61). Eine Erhöhung
wegen eines Schadens (siehe oben Ziff. 62 f.) ist nicht geboten.
4.2. Sanktionsempfindlichkeit
68. Unter dem Aspekt der Sanktionsempfindlichkeit ist insbesondere die wirtschaftliche
Leistungsfähigkeit der Gesellschaft zu berücksichtigen (Art. 61 Abs. 2 KR). Eine Emittentin mit
geringerer wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit wird dieselbe Busse härter treffen als eine
Gesellschaft mit vergleichsweise grösserer wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit. Zu deren
Feststellung können wirtschaftliche Kennzahlen in Betracht gezogen werden, z.B. EBIT,
Reinergebnis, betrieblicher Geldfluss, liquide Mittel oder Eigenkapital (vgl. Entscheide der
Sanktionskommission vom 28. Juni 2012 [Sako 2012-AHP-II/11], Ziff. 63 ff. und vom
8. Dezember 2011 [Sako 2011-AhP-I/11, SaKo 2011-CG-1/11], Ziff. 37f.).
69. Gemäss Finanzbericht hat die Emittentin im Geschäftsjahr [Jahr] ein Konzernergebnis (Gewinn
nach Steuern) von [ ... ] und ein Eigenkapital von [ ... ] verbucht. Angesichts der wirtschaftlichen
Kennzahlen ist von einer geringen Sanktionsempfindlichkeit der Gesellschaft auszugehen. Für
eine entsprechende Ermässigung der Sanktion besteht kein Grund.
70. Im Rahmen der Strafbemessung sind ferner allfällige zuvor ergangene Sanktionen der letzten
drei Jahre zu berücksichtigen (Ziff. 2.6 Abs. 4 VO). Zugunsten der Gesellschaft ist festzuhalten,
dass gegen sie in diesem Zeitraum keine Sanktionen verhängt wurden. In concreto muss die
Sanktion daher nicht bis zur vollen Ausschöpfung des Sanktionsrahmens erhöht werden.
71. Unter Berücksichtigung von Verschulden, Schwere und Sanktionsempfindlichkeit ist eine
Sanktion von CHF 750'000 angemessen.
5. Gebühren
72. Zur Anwendung kommt die Gebührenordnung zum Kotierungsreglement vom 6. Oktober 2016
(GebO). Ziff. 9.8 GebO i.V.m. Ziff. 9.5 Anhang GebO sieht vor, dass bei Sanktionsverfahren die
Gebühren nach Aufwand zu einem Ansatz von CHF 300 pro Stunde erhoben werden.
73. Im vorliegenden Fall rechtfertigt es sich, unter Berücksichtigung des bisher aufgelaufenen
Aufwandes, die Verfahrenskosten in der Höhe von CHF [ ... ] gemäss Kalkulation der SER der
X.
☒
aufzuerlegen. Die Kosten des Verfahrens vor der Sanktionskommission belaufen sich
auf CHF [ ... ] und sind ebenfalls von der Gesellschaft zu tragen.
[Sig.]
[Sig.]
Präsident
Sekretär