SCAI Verfahren Nr. 900012-2020
ENDSCHIEDSSPRUCH
X.
☒
c/o X.
☒
,
[Adresse], [Ort] ([Land])
,
Klägerin
vertreten durch
[ ... ], [Anwaltskanzlei A], [Ort]
gegen
SIX EXCHANGE REGULATION AG, Hardturmstrasse 201, 8005 Zürich (Schweiz)
Beklagte
vertreten durch
[ ... ], [Anwaltskanzlei B], [Ort]
Vor dem Schiedsgericht:
[ ... ]
[ ... ]
[ ... ] (Vorsitzende)
Inhalt
VERWENDETE ABKÜRZUNGEN
4
I.
DIE PARTEIEN UND IHRE RECHTSVERTRETER
8
A.
Die Klägerin
8
B.
Die Beklagte
8
II.
DAS SCHIEDSGERICHT
9
A.
Die Schiedsvereinbarung
9
B.
Die Bestellung der Schiedsrichter
9
III.
SITZ UND SPRACHE DES SCHIEDSVERFAHRENS
10
IV.
ANWENDBARES RECHT
10
V.
ANWENDBARE VERFAHRENSREGELN
11
VI.
DER VERFAHRENSVERLAUF
11
A.
Verfahren vor der Sanktionskommission
11
B.
Verfahren bis zur Sistierung am [Datum] [20X4]
12
C.
Verfahren vor dem BVGer
14
D.
Verfahren bis zum Erlass des Teilschiedsspruchs
15
E.
Verfahren nach Erlass des Teilschiedsspruchs
16
VII.
SACHVERHALT (UNBESTRITTEN)
18
VIII. ERWÄGUNGEN DES SCHIEDSGERICHTS
19
A.
Natur des vorliegenden Verfahrens
19
1. Position der Klägerin
19
2. Position der Beklagten
21
3. Beurteilung durch das Schiedsgericht
22
B.
Keine Anspruchsgrundlage für die Vertragsstrafe der SER
23
1. Position der Klägerin
23
2.
Position der Beklagten
25
3. Beurteilung durch das Schiedsgericht
26
C.
Einleitende Bemerkungen zur Beurteilung der behaupteten Verletzungen von
Swiss GAAP FER Vorschriften durch die Klägerin
27
1. Position der Klägerin
27
2.
Position der Beklagten
28
3. Beurteilung durch das Schiedsgericht
29
D.
Übernahme bzw. Erstansatz der Rückstellung in der Konsolidierten
Jahresrechnung [20X0 - 2 Jahre] der Klägerin
31
1. Verjährung
31
2. Materielles
33
E.
Jahresrechnung [20X0]
46
1. Position der Klägerin
46
2.
. Position der Beklagten
50
3. Beurteilung durch das Schiedsgericht
54
F.
Jahresrechnung [20X1]
68
1. Position der Klägerin
68
2. Position der Beklagten
70
3. Beurteilung durch das Schiedsgericht
71
G.
Frage nach dem rechtmässigen Alternativverhalten
74
1. Position der Klägerin
74
2.
.. Position der Beklagten
75
3. Beurteilung durch das Schiedsgericht
77
H.
Die Bemessung der Sanktion
79
1. Position der Klägerin
79
2. Die Position der Beklagten
80
3. Beurteilung durch das Schiedsgericht
82
IX.
KOSTEN
86
A.
Festlegung und Verteilung der Kosten des Schiedsverfahrens
86
B.
Effektive Kosten des Schiedsverfahrens
87
C.
Aufwendungen der Parteien für ihre Vertretungen und andere Auslagen im
Zusammenhang mit dem Schiedsverfahren
88
X.
SCHIEDSSPRUCH
90
VERWENDETE ABKÜRZUNGEN
Anhang zur Konsolidierten Jahresrechnung [20X0] der Klägerin
Notes to the Consolidated Financial Statements der Klä- gerin im Annual Report [20X0] der X ._ (Beilage K 55, S. 12 ff.)
Anhang zur Konsolidierten Jahresrechnung [20X1] der Klägerin
Notes to the Consolidated Financial Statements der Klä- gerin im Annual Report [20X1] der X ._ (Beilage K 68, S. 8 ff.)
Beklagte
SIX Exchange Regulation AG
BVGer
Bundesverwaltungsgericht
BVO
Ordnung über die Verwendung von Bussen vom 18. April 2018
Duplik
Duplik vom [Datum] [20X6]
Einleitungsantwort
Einleitungsantwort vom [Datum] [20X4]
Einleitungsanzeige
Einleitungsanzeige vom [Datum] [20X4]
Financial Review & Man- agement Report [20X0] der Klägerin
Financial Review & Management Report im Annual Re- port [20X0], X .__ (Beilage K 55, S. 4 ff.)
Financial Review & Ma- nagement Report [20X1] der Klägerin
Financial Review & Management Report im Annual Re- port [20X1], X .__ (Beilage K 68, S. 4 ff.)
IFRS
International Financial Reporting Standards
Jahresrechnung [20X0 - 1 Jahr] der Vorsorgeeinrichtung
Jahresrechnung [20X0 - 1 Jahr] der Institution de prévoyance de X ._ in Institution de prévoyance de X .__ , [Ort], Comptes au 31 décembre [20X0 - 1 Jahr], Etat au [Datum] [20X0] (Beilage K 51)
Jahresrechnung [20X0] der Vorsorgeeinrichtung
Jahresrechnung [20X0] der Institution de prévoyance de X .__ in Institution de prévoyance de X ._ , [Ort], Exercise [20X0], Rapport de l'organe de contrôle au Conseil de fondation, Comptes annuels (Beilage K 64)
Gerichtshof
Gerichtshof der Swiss Chambers' Arbitration Institution
Klageantwort bzw. KA
Klageantwort vom [Datum] [20X6]
Klageschrift bzw. KS
Klageschrift vom [Datum] [20X5]
Klägerin
X.
KR
Kotierungsreglement von 8. November 2019 der SIX unter Berücksichtigung der Revisionen, soweit relevant, ab [Datum] [20X0]
Konsolidierte Jahresrech- nung [20X0 - 2 Jahre] der Klägerin
Consolidated Financial Statements der Klägerin in Consol- idated Financial Statements [20X0 - 2 Jahre], X. (Beilage K 48, S. 6 ff.)
Konsolidierte Jahresrech- nung [20X0 - 1 Jahr] der Klägerin
Consolidated Financial Statements der Klägerin im Annual Report [20X0 - 1 Jahr], X ._ (Beilage B-SER 30, S. 8 ff.)
Konsolidierte Jahresrech- nung [20X0] der Klägerin
Consolidated Financial Statements der Klägerin im Annual Report [20X0], X ._ (Beilage K 55, S. 8 ff.)
Konsolidierte Jahresrech- nung [20X1] der Klägerin
Consolidated Financial Statements der Klägerin im Annual Report [20X1] der X .__ (Beilage K 68, S. 8 ff.)
Lagebericht [20X0] der Klägerin
Brief an die Aktionäre, Lagebericht [20X0], X. (Beilage K 61, S. 11)
Lagebericht [20X1] der Klägerin
Brief an die Aktionäre, Lagebericht [20X1], X. (Beilage K 69, S. 11)
B. SA
B. SA
Replik
Replik vom [Datum] [20X6]
RLR
Richtlinie betr. Rechnungslegung der SIX vom 19. August 2021 unter Berücksichtigung der Revisionen, soweit rele- vant, ab 2. März 2016
SaKo bzw. Sanktionskom- mission
Sanktionskommission der SIX Group AG
SaKo-Entscheid bzw. an- gefochtener Entscheid
Entscheid der Sanktionskommission der SIX Group AG vom [Datum] [20X4] im Verfahren SAKO-RLE-I/19
SCAI
Swiss Chambers' Arbitration Institution (zwischenzeitlich Swiss Arbitration Centre)
SCAI Regeln
Regeln der Swiss Chambers' Arbitration Institution als Er- nennungsinstanz in UNCITRAL oder anderen ad-hoc Schiedsverfahren
SchO SIX
Schiedsordnung des Schiedsgerichts der SIX Group AG vom 25. Oktober 2018 in Kraft seit 1. Juli 2019
Sekretariat
Sekretariat des Gerichtshofs der Swiss Chambers' Arbitra- tion Institution
SER
SIX Exchange Regulation AG
SIX
SIX Swiss Exchange AG, c/o SIX Group, Pfingst- weidstrasse 110, Postfach, 8021 Zürich
Stellungnahme zur Triplik
Stellungnahme der Beklagten zur Triplik vom [Datum] [20X6]
Swiss GAAP FER bzw. Swiss GAAP FER [samt entsprechendem Zusatz]
Stiftung für Fachempfehlungen zur Rechnungslegung Swiss GAAP FER, Fachempfehlungen zur Rechnungsle- gung, Stand: 1. Januar 2020 (Beilage B-SER 23) Im vorliegenden Urteil verwendet:
Einführung
Swiss GAAP FER Rahmenkonzept, überarbeitet: 2014, in Kraft gesetzt: 1. Januar 2016
Swiss GAAP FER 1 (Grundlagen), überarbeitet: 2009, in Kraft gesetzt: 1. Januar 2009
Swiss GAAP FER 3 (Darstellung und Gliederung), überar- beitet: 2014, in Kraft gesetzt: 1. Januar 2016
Swiss GAAP FER 6 (Anhang), überarbeitet: 2014, in Kraft gesetzt: 1. Januar 2016
Swiss GAAP FER 16 (Vorsorgeverpflichtungen), überar- beitet: 2010, in Kraft gesetzt: 1. Januar 2011 Swiss GAAP FER 23 (Rückstellungen), überarbeitet: 2009, in Kraft gesetzt: 1. Januar 2010
Swiss GAAP FER 26 (Rechnungslegung von Vorsorgeein- richtungen), überarbeitet: 2013, in Kraft gesetzt 1. Januar 2014
X. ☒
X. ☒
Triplik
Triplik vom [Datum] [20X6]
VO
Verfahrensordnung der SIX Exchange Regulation AG vom 25. Oktober 2018
Vorsorgebericht
Rapport actuariel von B .__ SA vom [Datum] [20X0 - 2 Jahre]
Vorsorgeeinrichtung
Institution de prévoyance de X.
ZPO
Schweizerische Zivilprozessordnung
Zustimmungserklärung
Von der Klägerin am [Datum] [20X3] unterzeichnete Emittenten- bzw. Zustimmungserklärung
I. DIE PARTEIEN UND IHRE RECHTSVERTRETER
A.
Die Klägerin
1
Die Klägerin in diesem Verfahren ist die X.
☒
:
X.
☒
c/o X.
☒
[Adresse]
[Ort], [Land]
2
Die Klägerin ist in diesem Verfahren vertreten durch:
[ ... ], [Anwaltskanzlei A]
[Adresse]
[Ort], [Land]
Tel .:
[ ... ]
E-Mail:
[ ... ]
B. Die Beklagte
3
Die Beklagte in diesem Verfahren ist die SIX Exchange Regulation AG:
SIX Exchange Regulation AG
☒
Hardturmstrasse 201
8005 Zürich, Schweiz
4
Die SER ist in diesem Verfahren vertreten durch:
[ ... ], [Anwaltskanzlei B]
[Adresse]
[Ort], [Land]
Tel .:
[ ... ]
E-Mail:
[ ... ]
II. DAS SCHIEDSGERICHT
A. Die Schiedsvereinbarung
5
Die von der Klägerin am [Datum] [20X3] unterzeichnete Zustimmungserklärung
enthält in Ziffer 2 folgende Schiedsklausel:
Sämtliche Streitigkeiten mit SIX Exchange Regulation AG werden ausschliess-
lich und endgültig nach den anwendbaren Regularien von SIX Group AG und
des Regulatory Board von einem Schiedsgericht entschieden, nachdem zuvor ein
allfälliger interner Instanzenzug gemäss den Regularien von SIX Group AG und
des Regulatory Board ausgeschöpft worden ist. Es gilt die zur Zeit der Zustel-
lung der Einleitungsanzeige an die Vorinstanz in Kraft stehende Fassung der
Schiedsordnung. Der dritte Teil der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO;
SR 272) findet auf das Schiedsverfahren grundsätzlich Anwendung. Kapitel 12
des Bundesgesetzes über das Internationale Privatrecht (IPRG; SR 291) ist
ausgeschlossen. Die Zuständigkeit des staatlichen Gerichts gemäss Art. 374
ZPO, vorsorgliche Massnahmen anzuordnen, ist ab dem Zeitpunkt der Konstitu-
ierung des Schiedsgerichts ebenfalls ausgeschlossen. Das Schiedsgericht be-
steht grundsätzlich aus drei Mitgliedern. Die Parteien des Schiedsverfahrens
können jedoch übereinkommen, dass das Schiedsgericht nur aus einem Mitglied
besteht. Die Mitglieder des Schiedsgerichts werden gemäss der Schiedsordnung
ernannt. Der Sitz des Schiedsverfahrens ist Zürich.
B. Die Bestellung der Schiedsrichter
6
In der Einleitungsanzeige benannte die Klägerin als Mitschiedsrichter gemäss Ziffer
2.1 Abs. 3 lit. e SchO SIX:
[ ... ], [Anwaltskanzlei C]
[Adresse]
[Ort]
Tel .:
[ ... ]
E-Mail:
[ ... ]
7
Mit Schreiben vom [Datum] [20X4] (Ziffer 3.5 i.V.m. Ziffer 3.2 SchO SIX) benannte
die SER als Mitschiedsrichter:
[ ... ], [Anwaltskanzlei D]
[Adresse]
[Ort]
Tel:
[ ... ]
E-Mail:
[ ... ]
8
Mit Schreiben vom [Datum] ]20X4] teilte das Sekretariat den Parteien mit, dass der
Gerichtshof als Vorsitzende des Schiedsgerichts gemäss Ziffer 1.6 und Ziffer 3.2 der
SchO SIX i.V.m Art. 2 und Art. 3 der SCAI Regeln ernannt hat:
[ ... ], [Anwaltskanzlei E]
[Adresse]
[Ort]
Tel .:
[ ... ]
E-Mail:
[ ... ]
III. SITZ UND SPRACHE DES SCHIEDSVERFAHRENS
9
Zürich ist der Sitz des Schiedsverfahrens (Ziffer 2 der Zustimmungserklärung und
Ziffer 1.3 SchO SIX).
10
Das Schiedsverfahren wird auf Deutsch geführt (Ziffer 1.4 Abs. 1 SchO SIX).
IV. ANWENDBARES RECHT
11
Gemäss Ziffer 5.2 SchO SIX und Ziffer 9 der Zustimmungserklärung entscheidet das
Schiedsgericht die Streitsache aufgrund der anwendbaren Regularien und des
Schweizer Rechts.
V. ANWENDBARE VERFAHRENSREGELN
12
Dieses Schiedsverfahren untersteht den folgenden Bestimmungen:
a) den zwingenden Bestimmungen des 3. Teils der ZPO;
b) der in Ziff. 2 der Zustimmungserklärung enthaltenen Schiedsklausel (vgl.
Rz. 5);
c) den Bestimmungen der SchO SIX; sowie
d) den spezifischen Verfahrensbestimmungen, welche das Schiedsgericht in einer
separaten Verfügung nach Konsultation der Parteien erlassen hat.
13
Sofern die vorstehend genannten Bestimmungen eine bestimmte verfahrensrechtli-
che Frage nicht regeln, soll das Schiedsgericht diese Frage direkt oder durch Verweis
auf Gesetz oder Schiedsregeln entscheiden.
VI. DER VERFAHRENSVERLAUF
A.
Verfahren vor der Sanktionskommission
14
Mit Schreiben vom [Datum] [20X2] eröffnete die Beklagte ein Sanktionsverfahren
gegen die Klägerin im Hinblick auf die Übereinstimmung der Konsolidierten
Jahresrechnung [20X1] der Klägerin mit den Swiss GAAP FER Rechnungslegungs-
vorschriften.
15
Mit Schreiben vom [Datum] [20X3] eröffnete die Beklagte ein weiteres Verfahren
gegen die Klägerin hinsichtlich der Konsolidierten Jahresrechnung [20X0] der Kläge-
rin und legte das Verfahren mit dem am [Datum] [20X2] eröffneten Verfahren
zusammen.
16
Am [Datum] [20X3] unterbreitete die Beklagte der Klägerin den Sanktionsantrag
SAKO-RLE-I/19 zuhanden der Sanktionskommission zur Stellungnahme. Der Sank-
tionsantrag sah eine Busse gegen die Klägerin in der Höhe von CHF [Betrag] vor.
Des Weiteren wollte die SER nach Versand des Sanktionsantrags an die SaKo die
Öffentlichkeit über den Sachverhalt informieren.
17
Nachdem die Klägerin am [Datum] [20X3] ihre Stellungnahme zum Sanktionsan-
trag der Beklagten eingereicht und u.a. um Einstellung des Verfahrens sowie Ver-
zicht auf Veröffentlichung der Untersuchung ersucht hatte, nahm die Beklagte hierzu
mit Schreiben vom [Datum] [20X3] nochmals Stellung und sah von einer Veröf-
fentlichung ab.
18
Am [Datum] [20X3] überwies die Beklagte den Sanktionsantrag vom [Datum]
[20X3] der Sanktionskommission.
19
Nachdem die Klägerin auf eine weitere Stellungnahme verzichtet hatte, erliess die
SaKo am [Datum] [20X4] im Verfahren SAKO-RLE-I/19 ihren Entscheid, worin die
Klägerin wegen vorsätzlicher Verletzung der Rechnungslegungsvorschriften gemäss
Art. 51 KR in Verbindung mit Art. 6 RLR mit einer Busse von CHF [Betrag] sankti-
oniert wurde. Des Weiteren wurde sie zur Übernahme der Verfahrenskosten von ins-
gesamt CHF [Betrag] verpflichtet. Dieser Entscheid wurde der Klägerin am [Datum]
[20X4] zugestellt.
B.
Verfahren bis zur Sistierung am [Datum] [20X4]
20
Die Einleitungsanzeige der Klägerin datiert vom [Datum] [20X4] (eingereicht samt
Beilagen 1 - 5) und wurde der Sanktionskommission am [Datum] [20X4] zugestellt.
Letztere wurde von der Klägerin ebenfalls als Beschwerdegegnerin resp. Beklagte
benannt.
21
In der Einleitungsanzeige erklärte die Klägerin «rechtswahrend» die Einleitung des
Schiedsverfahrens und stellte folgende Rechtsbegehren:
1.
«In Feststellung, dass kein Verstoss gegen die Regularien vorliege, sei die
Verfügung der Sanktionskommission vom [Datum] [20X4] aufzuheben;
2.
in Feststellung, dass kein Verstoss gegen die Regularien vorliege, sei die
Busse in der Höhe von CHF [ ... ] gegen X .__ aufzuheben;
3.
alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Sanktionskommis-
sion.»
22
Ferner teilte die Klägerin in der Einleitungsanzeige mit, dass sie am [Datum] [20X4]
gegen den SaKo-Entscheid beim BVGer eine Beschwerde eingereicht und so die
Rechtshängigkeit am BVGer begründet habe, wodurch die Sperrwirkung einsetzte
und die Begründung einer weiteren Rechtshängigkeit vor dem Schiedsgericht der SIX
Group AG ausgeschlossen sei. Die Einleitungsanzeige erfolge daher lediglich
rechtswahrend. Das vorliegende Verfahren sei in Anwendung von Art. 372 Abs. 2
ZPO i.V. mit Ziffer 1.2. Abs. 2 lit. b SchO SIX auszusetzen, bis das zuerst angerufene
BVGer über seine Zuständigkeit entschieden habe, da gemäss Ziffer 2.1. Abs. 1 SchO
SIX das Schiedsverfahren durch Zustellung einer schriftlichen Einleitungsanzeige an
die Vorinstanz anhängig gemacht werde.
23
In der Einleitungsanzeige benannte die Klägerin [ ... ] als Mitschiedsrichter gemäss
Ziffer 2.1 Abs. 3 SchO SIX.
24
Am [Datum] [20X4] liess die SER sowohl der Klägerin als auch dem Sekretariat
ihre Einleitungsantwort samt Beilagen 1 - 10 und mit einem Gesuch im Sinn von
Ziffer 1.6 und Ziffer 3.2 SchO SIX i.V.m. Art. 2 der SCAI Regeln zukommen,
worin sie folgende Begehren stellte:
«Rechtsbegehren:
1.
Die Klage sei, soweit darauf eingetreten werden kann, abzuweisen und der
Entscheid der Sanktionskommission vom [Datum] [20X4] sei, im Falle des
Eintretens auf die Klage, zu bestätigen;
2.
Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der klagenden Partei;
und folgenden Verfahrensanträgen:
1.
Es sei eine oder ein Vorsitzende(r) des Schiedsgerichts zu ernennen;
2.
Der Antrag der klagenden Partei auf Aussetzung des Schiedsverfahrens sei
(a) vom so konstituierten Schiedsgericht zu prüfen und (b) abzuweisen.»
25
In der Einleitungsantwort hielt die SER u.a. fest, dass die Einleitungsanzeige fälsch-
licherweise gegen die SaKo eingereicht worden sei, dass aber die SER für die Zwe-
cke der Konstituierung des Schiedsgerichts die Einleitungsanzeige entgegen ihrem
Wortlaut als einstweilen gegen sie gerichtet betrachte. Die Einleitungsantwort er-
statte sie mit den Angaben einer beklagten Partei, wobei sie davon ausgehe, dass die
klagende Partei umgehend schriftlich und ausdrücklich bestätigen müsse, falls sie
entgegen dieser Annahme weiterhin die SaKo ins Recht fassen wolle.
26
Nachdem das Sekretariat den Erhalt der Einleitungsantwort der SaKo am [Datum]
[20X4] mit Schreiben vom [Datum] [20X4] verdankt und die SaKo bzw. SER zur
Leistung der Einschreibegebühr von CHF [ ... ] aufgefordert hatte, liess die SER mit
Schreiben vom [Datum] [20X4] u.a. mitteilen, dass die Einleitungsantwort durch die
SER eingereicht worden sei und diese auch die Einschreibegebühr leisten werde.
27
Mit Schreiben vom [Datum] [20X4] verdankte das Sekretariat den Erhalt der
Einschreibegebühr am [Datum] [20X4] und teilte den Parteien mit, dass der
Gerichtshof [ ... ] zur Vorsitzenden des Schiedsgerichts ernannt habe und dass sowohl
ihr als auch dem durch die Klägerin bezeichneten Mitschiedsrichter die Akten
gleichentags zugestellt worden seien. Da der durch «die Beklagte/ SER»
bezeichnete Mitschiedsrichter von der Klägerin mit Schreiben vom [Datum] [20X4]
abgelehnt worden war und in der Folge mit Schreiben vom [Datum] [20X4] seinen
Rücktritt erklärt hatte, bat das Sekretariat überdies um Benachrichtigung, sobald der
neue Parteischiedsrichter feststünde, um diesem ebenfalls die Akten zustellen zu
können.
28
Mit Schreiben vom [Datum] [20X4] bezeichnete die SER [ ... ] als neuen Mit-
schiedsrichter.
29
Am [Datum] [20X4] erliess das Schiedsgericht die Konstituierungsverfügung. Darin
wurden die Parteien zur Sicherstellung der Verfahrenskosten je zur Leistung eines
Vorschusses in Höhe von CHF [ ... ] aufgefordert. Des Weiteren wurde die Klägerin
aufgefordert, zu den Ausführungen der SER in der Einleitungsantwort betreffend
Bezeichnung der beklagten Partei bis zum [Datum] [20X4] Stellung zu nehmen.
30
Am [Datum] [20X4] reichte die Klägerin ihre Stellungnahme zu den Ausführungen
der SER betreffend Bezeichnung der beklagten Partei samt Beilagen 1 - 4 ein und
hielt darin unter anderem an ihrer Ansicht fest, dass auch wenn das BVGer zum
Schluss kommen sollte, die Streitsache sei schiedsfähig, so sei dies ein öffentlich-
rechtliches Schiedsverfahren mit der SaKo als Vorinstanz und in der Terminologie
der SchO SIX als beklagte Partei.
31
Mit Schreiben vom [Datum] [20X4] forderte das Schiedsgericht die SER und die
SaKo auf, bis zum [Datum] [20X4] zum Sistierungsantrag und zu den Ausführungen
der Klägerin betreffend Rechtshängigkeit vor BVGer in ihrer Eingabe vom [Datum]
[20X4] Stellung zu nehmen.
32
Mit Eingaben vom [Datum] bzw. [Datum] [20X4] reichten sowohl die SaKo als auch
die SER ihre jeweiligen Stellungnahmen (samt Beilage resp. Beilagen 1 - 2) ein und
beantragten die Abweisung des Sistierungsantrags bzw. aller Anträge der Klägerin
in ihrer Stellungnahme vom [Datum] [20X4].
33
Mit Verfügung Nr. 1 vom [Datum] [20X4] sistierte das Schiedsgericht das Ver-
fahren bis zum Erlass des Entscheids des BVGers über dessen Zuständigkeit.
C.
Verfahren vor dem BVGer
34
Mit Eingabe vom [Datum] [20X4] erhob die Klägerin beim BVGer gegen den SaKo-
Entscheid Beschwerde. Nachdem die Klägerin die «Sanktionskommission der SIX
Swiss Exchange AG, c/o SIX Group AG» als Gegenpartei in der Beschwerde aufge-
führt hatte, informierte die SaKo das BVGer mit Schreiben vom [Datum] [20X4],
dass die SER im vorliegenden Fall als interessierte Drittpartei oder Gegenpartei in
Frage kommen könnte.
35
Mit Gesuch vom [Datum] [20X4] ersuchte die Beklagte das BVGer als Partei ins Ver-
fahren aufgenommen zu werden. Mit jeweiligen Eingaben vom [Datum] [20X4]
beantragte die Klägerin dem Ersuchen der SER nicht zu entsprechen, während sich
die Sanktionskommission damit einverstanden erklärte.
36
Mit Zwischenverfügung vom [Datum] [20X4] wurde die SER als Partei in das
Beschwerdefahren aufgenommen.
37
Mit Urteil vom [Datum] [20X5] trat das BVGer mit ausführlicher Begründung we-
gen fehlender sachlicher Zuständigkeit auf die Beschwerde der Klägerin nicht ein.
D. Verfahren bis zum Erlass des Teilschiedsspruchs
38
Mit Schreiben vom [Datum] [20X5] beantragte die Klägerin die Aufhebung der
am [Datum] [20X4] angeordneten Sistierung sowie die Wiederaufnahme des
Schiedsverfahrens und die Ansetzung einer Frist gemäss Ziffer 4.6 Abs. 1 SchO SIX
zur Einreichung der Klageschrift.
39
Am [Datum] [20X5] erliess das Schiedsgericht Verfügung Nr. 3 (spezifische Verfah-
rensregeln) sowie Verfügung Nr. 2, worin es die Wiederaufnahme gemäss dargeleg-
tem Zeitplan sowie die Beschränkung des Verfahrens vorerst auf die von den Parteien
bereits teilweise diskutierten Fragen der richtigen Person/Personen auf der Beklag-
tenseite und zur Rechtzeitigkeit der Einleitung der Schiedsklage gegen diese Per-
son/Personen anordnete.
40
Mit Eingabe vom [Datum] [20X5] samt Beilagen K 1 - K 18 reichte die Klägerin ihre
Stellungnahme zur Frage der richtigen Person/Personen auf der Beklagtenseite und
zur Rechtzeitigkeit der Einleitung der Schiedsklage gegen diese Person/Personen ein.
41
Mit Eingabe vom [Datum] [20X5] reichte die SaKo ihre Stellungnahme zur Frage der
richtigen Person/Personen auf der Beklagtenseite und zur Rechtzeitigkeit der Einlei-
tung der Schiedsklage gegen diese Person/Personen ein und hielt fest, dass sie ge-
mäss SchO SIX nicht beklagte Partei des Schiedsverfahrens, sondern deren Vo-
rinstanz sei.
42
Mit Eingabe vom [Datum] [20X5] samt Beilagen B-SER-1 - 19 reichte die SER ihre
Stellungnahme zur Frage der richtigen Person/Personen auf der Beklagtenseite und
zur Rechtzeitigkeit der Einleitung der Schiedsklage gegen diese Person/Personen ein
und hielt an ihrer Ansicht fest, die Klägerin habe die SER nicht fristgerecht einge-
klagt und die SaKo könne nicht beklagte Partei des Schiedsverfahrens sein.
Am [Datum] [20X5] reichte die Klägerin unaufgefordert eine Replik zu den
Stellungnahmen der Sako und der SER vom [Datum] bzw. [Datum] [20X5] ein.
44
Mit jeweiligen Eingaben vom [Datum] [20X5] reichten sowohl die SaKo als auch
die SER unaufgefordert Stellungnahmen zur Replik der Klägerin vom [Datum]
[20X5] ein.
45
Am [Datum] [20X5] erliess das Schiedsgericht einen Teilschiedsspruch, worin es u.a.
festhielt, dass die Einleitung der Schiedsklage rechtzeitig und am richtigen Ort er-
folgte, es seine Zuständigkeit im Verfahren SCAI Nr. 900012-2020 bestätigte und
anordnete, dass das Verfahren SCAI Nr. 900012-2020 zwischen der X .__ als Klä-
gerin und der SER als Beklagte, unter gleichzeitiger Entlassung der SaKo als Be-
klagte aus dem Verfahren, weitergeführt werde.
E.
Verfahren nach Erlass des Teilschiedsspruchs
46
Mit Schreiben vom [Darum] [20X5] teilte das Schiedsgericht den Parteien mit, dass
es beabsichtige, eine Verfahrenskonferenz zur Besprechung der weiteren Verfahrens-
schritte und des Verfahrenskalenders gemäss Ziffer 4.1 Abs. 3 SchO SIX durchzu-
führen, und bat um Mitteilung der jeweiligen Verfügbarkeiten. Des Weiteren er-
suchte das Schiedsgericht die SaKo um Zustellung der vollständigen vorinstanzli-
chen Akten.
47
Mit Schreiben vom [Datum] [20X5] überwies die SaKo dem Schiedsgericht die
vorinstanzlichen Akten.
48
Die Verfahrenskonferenz fand am [Datum] [20X5] um [Uhrzeit] Uhr in den Büro-
räumlichkeiten der [Anwaltskanzlei E] an der [Adresse], in [Ort] statt.
49
Mit Verfügung Nr. 4 vom [Datum] [20X5] erliess das Schiedsgericht den Zeitplan für
den weiteren Verfahrensverlauf.
50
Am [Datum] [20X5] reichte die Klägerin die Klageschrift samt Beilagen K 19 -
74 und folgenden Anträgen ein:
«1.
In Feststellung, dass kein Verstoss gegen die Regularien vorliege, sei der Ent-
scheid der Sanktionskommission vom [Datum] [20X4] aufzuheben;
2.
In Feststellung, dass kein Verstoss gegen die Regularien vorliege, sei die
Busse in der Höhe von CHF [Betrag] gegen X .__ aufzuheben;
3.
alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beklagten.»
Am [Datum] [20X6] reichte die Beklagte die Klageantwort samt Beilagen B-SER-
20 - 36 und folgenden Rechtsbegehren ein:
«1.
Die Klage sei, soweit darauf eingetreten werden kann, abzuweisen und der
Entscheid der Sanktionskommission vom [Datum] [20X4] sei, im Falle des
Eintretens auf die Klage, zu bestätigen;
2.
Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der klagenden Partei;»
und mit folgenden Präzisierungen/Anpassungen:
«3.
Die klagende Partei sei zu verpflichten, der Beklagten CHF [Betrag] zu be-
zahlen, sowie die Aufwendungen von CHF [Betrag] für ihre Bemühungen für
das Verfahren vor der Sanktionskommission;
4.
Eventualiter: Die Klägerin sei zu verpflichten, der SIX Swiss Exchange AG
CHF [Betrag] zu bezahlen, sowie der Beklagten die Aufwendungen von
CHF [Betrag] für ihre Bemühungen für das Verfahren vor der Sanktions-
kommission;
5.
Sub-Eventualiter: Die klagende Partei sei zu verpflichten, der SIX Group AG
CHF [Betrag] zu bezahlen, sowie der Beklagten die Aufwendungen von
CHF [Betrag] für ihre Bemühungen für das Verfahren vor der Sanktions-
kommission;»
52
Am [Datum] [20X6] reichte die Klägerin die Replik samt Beilagen K 75 - 79 und
unveränderten Anträgen ein.
53
Am [Datum] [20X6] reichte die Beklagte die Duplik samt Beilagen B-SER-37 - 40
ein.
54
Am [Datum] [20X6] reichte die Klägerin unaufgefordert eine Triplik zur Duplik der
Beklagten vom [Datum] [20X6] ein. Die Einreichung der Triplik begründete die
Klägerin mit in der Duplik vorgebrachten neuen Tatsachenbehauptungen sowie ihrem
unbedingten Replikrecht.
55
Mit Verfügung Nr. 5 vom [Datum] [20X6] gewährte das Schiedsgericht der
Beklagten eine Frist bis zum [Datum] [20X6], um sich zur Triplik zu äussern. Des
Weiteren wurde die für den [Datum] [20X6] geplante, verfahrensleitende
Besprechung verschoben sowie die Parteien aufgefordert, je einen weiteren Betrag
von CHF [Betrag] zur Sicherstellung der Verfahrenskosten zu leisten.
56
Am [Datum] [20X6] reichte die Beklagte ihre Stellungnahme zur Triplik samt
Beilagen B-SER 41 - 42 ein, wobei sie hinsichtlich der Zulässigkeit der Triplik
vorbrachte, dass diese nach Ablauf der zehntägigen Frist, welche für das unbedingte
Replikrecht gelte, erfolgt und somit verspätet sei.
Mit Verfügung Nr. 6 vom [Datum] [20X6] stellte das Schiedsgericht fest, dass die
Beklagte ihre Stellungnahme zur Triplik fristgerecht eingereicht habe und setzte den
Parteien eine Frist bis [Datum] [20X6] zur Einreichung und/oder Bezeichnung
weiterer Beweismittel und Beweisanträge. Von diesem Recht hat weder die Klägerin
noch die Beklagte Gebrauch gemacht.
58
Mit Verfügung Nr. 7 vom [Datum] [20X6] erklärte das Schiedsgericht den Schrif-
tenwechsel für abgeschlossen und das Verfahren für spruchreif. Des Weiteren ge-
währte es den Parteien eine Frist zur Einreichung der Kostennoten bis am [Datum]
[20X6] sowie eine Frist bis am [Datum] [20X6], um zur Kostennote der jeweiligen
Gegenpartei Stellung zu nehmen.
59
Am [Datum] [20X6] reichte die Klägerin ihre Kostennote ein.
60
Am [Datum] [20X6] reichte die Beklagte ihre Kostennote samt Beilagen B-SER
43 - 44 ein.
61
Mit jeweiliger E-Mail vom [Datum] [20X6] teilten sowohl die Klägerin als auch die
Beklagte dem Schiedsgericht mit, dass sie auf eine Stellungnahme zur Kostennote der
Gegenpartei verzichten würden.
62
Mit Verfügung Nr. 8 vom [Datum] [20X6] wurden die Parteien aufgefordert, je einen
weiteren Betrag von CHF [Betrag] zur Sicherstellung der Verfahrenskosten zu
leisten.
VII. SACHVERHALT (UNBESTRITTEN)
63
Die Aktien der Klägerin sind an der SIX Swiss Exchange kotiert, womit es sich bei
ihr um eine Emittentin i.S.d. SIX Regularien handelt. Durch Unterzeichnung der Zu-
stimmungserklärung hat die Klägerin die Regularien der SIX als verbindlich aner-
kannt.1
64
Auf das Geschäftsjahr [20X0 - 2 Jahre] hin wechselte die Klägerin ihre
Rechnungslegungsstandards von IFRS auf Swiss GAAP FER. Während die Klägerin
unter IFRS Regeln Vorsorgeverpflichtungen im Umfang von rund CHF [Betrag]
auswies, enthielt die Konsolidierte Jahresrechnung [20X0 - 2 Jahre] der Klägerin,
welche erstmals nach Swiss GAAP FER erstellt wurde, für die Vorsorgeeinrichtung
nur noch Rückstellungen im Umfang von CHF [Betrag]. Diese Anpassung erfolgte
im Rahmen des aufgrund der Umstellung von IFRS auf Swiss GAAP FER
notwendigen Restatements.2
1
KS Rz. 4, KA Rz. 22.
2
KS Rz 78, KA Rz 23-25, 48-49; Beilage K 35
Die Rückstellung von CHF [Betrag] blieb in der weiterhin nach Swiss GAAP FER
erstellten Konsolidierten Jahresrechnung [20X0 - 1 Jahr] der Klägerin unverändert
bestehen.3
66
Nachdem der Verwaltungsrat der Klägerin zuerst entschieden hatte, diese Rückstel-
lung im nächsten Jahr vollständig auflösen zu wollen, beschloss er in der Folge deren
teilweise Auflösung in der weiterhin nach Swiss GAAP FER erstellten Konsolidier-
ten Jahresrechnung [20X0] der Klägerin im Umfang von CHF [Betrag], womit CHF
[Betrag] als Rückstellung verblieben. Dies hatte folgende Auswirkungen auf die
Erfolgsrechnung der Klägerin für das Geschäftsjahr [20X0]: CHF [Betrag] flossen in
die Reduktion der «Cost of sales» und CHF [Betrag] in die Reduktion der «Operating
expenses». Ersteres führte zu einer Verbesserung des Brutto-Gewinns («Gross
profit») und beides zusammen verbesserte das betriebliche Ergebnis («Operating
result/EBIT») durch Kostenreduktion von [tiefe zweistellige Zahl]%.4
67
Für die weiterhin nach Swiss GAAP FER erstellte Konsolidierte Jahresrechnung
[20X1] der Klägerin beschoss der Verwaltungsrat eine weitere Reduktion der verblie-
benen Rückstellung von CHF [Betrag] um CHF [Betrag] auf CHF [Betrag]. Über die
Auswirkungen dieser weiteren Rückstellungsauflösung auf die Erfolgsrechnung
[20X1] finden sich keine weiteren Erklärungen seitens der Klägerin.5
VIII. ERWÄGUNGEN DES SCHIEDSGERICHTS
A.
Natur des vorliegenden Verfahrens
1.
Position der Klägerin
68
Nach Ansicht der Klägerin handelt es sich bei der vorliegenden Klage um eine nega-
tive Feststellungsklage i.S.v. Art. 88 ZPO, womit ihr die Behauptungslast hinsicht-
lich des Feststellungsinteresses obliegen würde. Letzteres bzw. ihr Rechtsschutzin-
teresse ergebe sich direkt aus Ziff. 5.3 Abs. 2 VO. Des Weiteren seien auch die nach
bundesgerichtlicher Rechtsprechung geforderten Voraussetzungen für das Vorliegen
eines Feststellungsinteresses (Ungewissheit, Unsicherheit oder Gefährdung der klä-
gerischen Rechtsstellung, Unzumutbarkeit der Fortdauer und Behebung nicht auf an-
dere Weise möglich) gegeben.6
3
KS Rz. 89, KA 29, 74.
4
KS Rz. 140, 146, KA Rz. 30-33.
5
KS Rz. 155, 180, KA Rz. 36.
6
KS Rz. 4, 31-36, Replik Rz. 36; Beilage K 22, K 25, K 6.
Die Klägerin vertritt ferner die Auffassung, dass es sich beim vorliegenden Verfahren
um ein erstinstanzliches Zivilverfahren über die verfahrensgegenständliche Vertrags-
strafe vor einem Schiedsgericht handeln würde, wobei das Schiedsgericht nicht an
einen vorinstanzlichen Entscheid eines Gerichts im Sinn der ZPO gebunden sei.
Folglich obliege es der Beklagten als angebliche Gläubigerin der Konventionalstrafe,
deren rechtsbegründenden Tatsachen zu behaupten und zu beweisen, und alle dies-
bezüglichen Ausführungen der Klägerin hätten lediglich rechtswahrenden Charak-
ter.7
70
Entgegen der Auffassung der Beklagten vertritt die Klägerin die Ansicht, dass das
Schiedsgericht erstinstanzlich darüber zu befinden habe, ob die Organe der SIX in
korrekter Anwendung der eigenen Verfahrensregeln materiell zu Recht zum Schluss
kommen konnten, die Emittentin schulde eine Vertragsstrafe, wobei nicht nur der
Entscheid der Vorinstanz, sondern auch dessen Begründung der Überprüfung durch
das Schiedsgericht standhalten müsse. Bei entsprechender Verletzung der Regeln,
wie sie in casu stattgefunden habe, könne kein Anspruch aus Vertrag entstehen. Ins-
besondere müsse sich die Beklagte auch die Erklärungen der SaKo in deren Ent-
scheid und ihre Begründungen im Sanktionsantrag entgegenhalten lassen.8
71
Nach Auffassung der Klägerin sind sowohl der SER als auch der SaKo in diesem
vorgelagerten Verfahren verschiedentlich Fehler unterlaufen, und zwar folgende:
- Gemäss Ziff. 3.3 Abs. 2 VO ist die SER gemäss der Klägerin verpflichtet, im
Rahmen der Untersuchungen den Sachverhalt soweit abzuklären, als dies für die
Begründung eines Sanktionsentscheids oder eines Antrags an die Sanktionskom-
mission notwendig ist, mithin also eine dem Untersuchungsgrundsatz nachgebil-
dete Pflicht der SER als Untersuchungsorgan. Die SER ist dieser Verpflichtung
insbesondere im Zusammenhang mit der Entscheidung des Verwaltungsrats und
der Geschäftsleitung der Klägerin hinsichtlich der Auflösung der Rückstellungen
nicht nachgekommen. Des Weiteren wurde die Verjährung der Sachverhalte,
welche sich im Jahr [20X0 - 2 Jahre] abspielten, nicht beachtet. Überdies
unterliess es die Beklagte, die Organe der Klägerin zu befragen.9 Die Häufung
dieser Verfahrensfehler führte nach Ansicht der Klägerin zu widersinnigen
Ergebnissen wie dem nachfolgenden: während die SER der Klägerin vorwirft,
durch willkürliche Auflösung einer ungerechtfertigt angesetzten Rückstellung für
Personalvorsorgeverpflichtungen gegen Swiss GAAP FER 16 und 23 verstossen
zu haben, sanktionierte die SaKo die Klägerin für die Beibehaltung bzw. blosse
7
KS Rz. 37-39, 56, 258, Replik Rz. 9, 11-17, 37-38; Beilage K 14, K 1, K 30, K 33, K 25.
8
Replik Rz. 10, 18-33.
9
Triplik, Rz. 8.
Teilauflösung der Rückstellung für Vorsorgeverpflichtungen in den
Jahresrechnungen [20X0] und [20X1] der Klägerin.10
- Gemäss Ziff. 3.1 Abs. 1 VO sind gemäss der Klägerin die entlastenden und be-
lastenden Momente von der SER und der SaKo mit gleicher Sorgfalt zu berück-
sichtigen. Dies ist in casu nicht geschehen, insbesondere da das von der Klägerin
eingereichte Expertengutachten (K 33) nicht gehörig berücksichtigt wurde.
Exemplarisch werden hierfür die Ausführungen in Rz. 71 ff. des SaKo-Ent-
scheids genannt. Dasselbe gilt auch für die weiteren Expertisen, namentlich den
Vorsorgebericht und die klägerischen Stellungnahmen.11
2. Position der Beklagten
72
Die Beklagte bestreitet das Rechtsschutzinteresse der Klägerin an der Beurteilung der
vorliegenden Streitigkeit durch ein Schiedsgericht nicht, obwohl in casu gemäss der
Beklagten keine negative Feststellungsklage vorliegt. Des Weiteren bestreitet sie auch
die Anwendbarkeit von Art. 8 ZGB nicht und anerkennt, dass es grundsätzlich an ihr
ist, die Verletzung der Regularien der SIX und der Swiss GAAP FER darzulegen. Für
die sie entlastenden Elemente sowie unbestimmte Negativa müsse jedoch die
Klägerin die Behauptungs- und Beweislast tragen.12
73
Nach Ansicht der Beklagten handelt es sich beim vorliegenden Verfahren um ein «de
novo» Verfahren, weshalb das Schiedsgericht den vorliegenden Fall so beurteilt, wie
wenn er noch nie von einer Instanz beurteilt worden wäre, was bedeutet, dass beide
Parteien ihren Standpunkt nochmals neu unter Einreichung sämtlicher im relevanten
Zeitpunkt zur Verfügung stehenden Beweismittel (auch Zeugen) darzulegen haben.
Die Beklagte wäre sogar frei, eine Verschärfung der von der SaKo ausgesprochenen
Sanktion zu verlangen, was bedeutet, dass sie und die SaKo nicht die gleiche Ansicht
vertreten müssen. Es ist nach Auffassung der Beklagten unzulässig, wenn die Kläge-
rin zur Begründung gewisser Standpunkte nur auf ihre Ausführungen in ihrer Stel-
lungnahme zum Sanktionsantrag vom [Datum] [20X3] verweist.13
74
Die Tatsache, dass es sich um ein «De-Novo»-Verfahren handelt, ergibt sich gemäss
der Beklagten aus den nachfolgend genannten Bestimmungen der SchO SIX, näm-
lich Art. 4.7 Abs. 2, Art. 4.5 und Art. 5.1. Des Weiteren hat das Bundesgericht in
seiner Rechtsprechung zu Art. 391 ZPO wiederholt festgehalten, dass es «De-Novo»-
10
KS Rz. 233-238; Beilage K 25, K 27, K 1.
11
KS Rz. 239-247; Beilage K 1, K 33, K 38, K 70, K 71, K 22, K 25.
12
KA Rz. 376, 388; Duplik Rz. 17-19.
13
KA Rz. 263-266; Duplik Rz. 30-32, 38-39, 41-43.
Schiedsverfahren gibt, die auf verbandsinterne Disziplinarverfahren folgen. Dies, da
das verbandsinterne Gremium, welches den Erstentscheid gefällt hat, die Vorausset-
zungen eines unabhängigen und unparteiischen Schiedsgerichts nicht erfüllt. Ver-
gleichbare Konstellationen wie im vorliegenden Fall gibt es insbesondere im Bereich
der GwG-Selbstregulierung, der Sorgfaltspflicht der Banken sowie der Sportschieds-
gerichtsbarkeit.14
75
Die Beklagte ist der Auffassung, dass gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung
allfällige Verfahrensmängel des erstinstanzlichen, internen Verfahrens im nachfol-
genden Schiedsverfahren vollumfänglich geheilt würden, wenn dieser Entscheid an
ein echtes, unabhängiges und unparteiisches Schiedsgericht weitergezogen werden
kann, welches die Kompetenz hat, den gesamten Fall von Grund auf neu und mit
unbeschränkter Kognition zu beurteilen. Folglich hat sich ein Schiedsgericht auch
nicht mit der Geltendmachung solcher allfälligen, wenn auch von der Beklagten be-
strittenen, Verfahrensfehlern auseinanderzusetzen.15 Die Beklagte bestreitet über-
dies, die klägerischen Organe nicht befragt zu haben, und verweist auf die Unzuläs-
sigkeit des klägerischen Vorbringens in der Triplik da verspätet.16
3. Beurteilung durch das Schiedsgericht
76 Das vorliegende Schiedsverfahren stützt sich auf Ziff. 1.1 lit. a) SchO SIX, wonach
eine Klage gegen einen Entscheid der SaKo anstelle des in Art. 37 Abs. 4 FinfraG
vorgesehen Zivilgerichts vor einem Schiedsgericht durchzuführen ist. Dass anstelle
einer Klage beim Zivilrichter auch die Anrufung eines Schiedsgerichts zulässig ist,
wenn eine gültige Schiedsvereinbarung vorliegt, entspricht überwiegender Lehre und
Praxis (vgl. BGE 137 III 37 E.2.2.2; BSK FinfragG - Baumgarten/Lanz, Art. 37 N
10). Dies wird auch von den Parteien nach dem Urteil des BVGers vom [Datum]
[20X5] nicht mehr in Frage gestellt.
77
Mit der Klage vor dem Schiedsgericht wird erstmals ein (im Gegensatz zur verbands-
internen Beschwerdeinstanz) unabhängiges Zivilgericht angerufen, wie dies bei der
Sportgerichtsbarkeit, der GwG-Selbstregulierung oder im SchKG bei der Aberken-
nungsklage der Fall ist. Es geht in diesem Schiedsverfahren nicht darum, wie bei der
Berufung gegen ein erstinstanzliches Zivilurteil, sich hauptsächlich mit dem Ent-
scheid der Vorinstanz und dessen Begründung auseinanderzusetzen, sondern den Fall
14
KA Rz. 269-303, Duplik 33-37; Beilage B-SER 31, B-SER 32, B-SER 33, B-SER 7.
15
KA Rz. 304-307, 488-489; Duplik Rz. 22-23 50-58.
16
Stellungnahme zur Triplik, Rz. 3-16; B-SER 41, K 22.
noch einmal «de novo» vorzutragen, zu begründen und mit Beweismitteln zu doku-
mentieren. Demnach hat das Schiedsverfahren die Funktion eines Rechtsmittels ge-
gen Entscheide der SaKo in dem Sinne, dass in einem «de novo» Schiedsverfahren
zwischen denselben Parteien zum gleichen Sachverhalt, der von der SaKo getroffene
Entscheid überprüft und gegebenenfalls korrigiert werden soll.
78
Ob die klagende Partei im Rechtsbegehren an das Schiedsgericht eine negative Fest-
stellungsklage erhebt, wie es die Klägerin vorträgt, oder ein anderes Rechtsbegehren,
z.B. auf Aufhebung des SaKo-Entscheides, stellt, ist ohne Belang. Richtig ist, was
auch die Beklagte anerkennt, dass die Beweislast bei der Beklagten liegt, die behaup-
teten Verletzungen der Regularien der SIX, der RLR und der Swiss GAAP FER durch
die Klägerin darzulegen. Die Klägerin hat demgegenüber substantiiert vorzutragen
und zu beweisen, mit welcher Begründung sie die diesbezüglichen Ausführungen der
Beklagten als unzutreffend erachtet (vgl. für die mit der vorliegenden
Verfahrenssituation gleichgelagerte Aberkennungsklage gemäss Art. 83 Abs. 2
SchKG die Ausführungen in BSK SchKG - Staehelin, Art. 83 N 54-58).
79
Dabei ist für ein «de novo» Schiedsverfahren wesentlich, dass die Parteien nebst ih-
ren Anträgen dem Schiedsgericht den für sie relevanten Sachverhalt und dessen
rechtliche Begründung unterbreiten müssen (vgl. Ziff. 4.5, 4.6 und 4.7 SchO SIX).
Wenn die Klägerin z.B. beanstandet, dass ihre Organe im SaKo Verfahren nicht be-
fragt wurden (vgl. Rz. 71 supra), ist dies irrelevant, weil die Klägerin im Schiedsver-
fahren keine Befragung ihrer Organe beantragt hat.
80
Zusammenfassend gilt für das vorliegende Verfahren, dass das Schiedsgericht die ihm
unterbreitete Auseinandersetzung mit voller Kognition neu und nur aufgrund der ihm
vorgetragenen Tatsachenbehauptungen und Beweismittel innerhalb der gestellten
Anträge beurteilt (vgl. Ziff. 5.1 und Ziff. 4.5 SchO SIX). Trotz der verfahrens-
rechtlichen Unterschiede ist aber das Schiedsverfahren funktional im Verhältnis zum
SaKo-Entscheid ebenfalls ein zivilgerichtliches Rechtsmittelverfahren, und das
Schiedsgericht kann im Schiedsspruch den SaKo-Entscheid bestätigen, ganz aufhe-
ben oder auch nur teilweise ändern.
B. Keine Anspruchsgrundlage für die Vertragsstrafe der SER
1.
Position der Klägerin
81
Nach Auffassung der Klägerin ist die Kotierungsvereinbarung, auf welcher die gel-
tend gemachte Vertragsstrafe fusst, zwischen der SIX als Börsenbetreiberin und der
Klägerin abgeschlossen worden und eine allfällige Vertragsstrafe würde somit der
SIX zustehen. Die Beklagte hat es jedoch diesbezüglich unterlassen, ihre Gläubiger-
stellung bzw. die Anspruchsgrundlage für die von ihr geltend gemachte Vertrags-
strafe genügend zu behaupten. Die Klägerin begründet dies wie folgt:
- Die Zustimmungserklärung gemäss Art. 45 KR ist Teil des Kotierungsgesuchs
und, obwohl von der SER gegengezeichnet, ist mit Letzterer keine Vereinbarung
über die Begründung einer Vertragsstrafe zustandegekommen, da es an einem
natürlichen Konsens hinsichtlich der Person der Beklagten fehlte, wodurch auch
keine Mentalreservation der Klägerin hinsichtlich der SIX vorliegen kann.17 Aus-
serdem durfte und musste die Klägerin nach Auslegung der Zustimmungserklä-
rung nach dem Vertrauensprinzip diese dahingehend verstehen, dass sie dadurch
keine Vereinbarung mit der SER über die Begründung einer Vertragsstrafe ab-
schliessen würde. Des Weiteren kann auch aus der in Ziff. 2 der Zustimmungs-
erklärung enthaltenen Schiedsklausel als rein prozessrechtlicher Vereinbarung
nichts anderes hervorgehen.
- Es hat keine Vertragsübernahme durch die SER stattgefunden. Die hierfür not-
wendigen Zustimmungen wurden weder von der SIX im Rahmen der Zustim-
mungserklärung erteilt, noch musste die Klägerin die Schiedsklausel dahinge-
hend verstehen, weshalb die klägerische Zustimmung zur Übernahme der Kotie-
rungsvereinbarung fehlt.
- Die Forderung der Vertragsstrafe wurde auch nicht an die SER zediert.
82
Aufgrund dieser Ansicht hatte die Klägerin die SIX Swiss Exchange AG, Sanktions-
kommission, c/o SIX Group AG, Pfingstweidstrasse 110, Postfach 8021 Zürich ein-
geklagt und hätte einer entsprechenden Erweiterung der Schiedsklausel zugestimmt.
Da dies von der SaKo resp. SIX abgelehnt wurde, erklärte sich die Klägerin mit der
Beschränkung des vorliegenden Schiedsverfahrens auf die SER einverstanden, wo-
bei es zu beachten gelte, dass die SIX und ihre Organe nicht gleichzeitig eine grup-
penweite Anwendung der Schiedsklausel ablehnen und sich gleichzeitig einer Be-
hauptungs- und Beweislast für das Bestehen einer vertraglichen Vereinbarung zwi-
schen der Klägerin und Beklagten entziehen könnten.18
83
Hinsichtlich der von der Beklagten behaupteten Irrelevanz der Gläubigerstellung lässt
die Klägerin ausführen, dass das von der Beklagten behauptete Konstrukt der
17
Triplik, Rz. 26.
18
KS Rz. 23, 40-54, Replik Rz. 39-54, 57-61, 300; Beilage K 17, K 18, K 14, K 16, K 32, K 31, K 12,
K 1.
Konventionalstrafe zugunsten Dritter in casu nicht zielführend ist, da für dessen Be-
jahung nichtsdestotrotz eine Anspruchsberechtigung der SER, welche von der Klä-
gerin gerade verneint wird, vorausgesetzt werde.19
2. Position der Beklagten
84
Die Beklagte vertritt die Ansicht, dass sie die Gläubigerin der auszusprechenden
Busse sei. Die Klägerin habe durch Unterzeichnung der Zustimmungserklärung er-
klärt, dass sie die dort definierten Rechtsgrundlagen samt Verpflichtung zur Zahlung
einer Busse gemäss Art. 60 und 61 KR als verbindlich für ihre rechtliche Beziehung
zur Beklagten anerkenne, wobei die Beklagte diese Zusage angenommen habe. Des
Weiteren ist von der Klägerin anerkannt, dass sie mit der Beklagten eine Schiedsver-
einbarung abgeschlossen hat, wobei angesichts des von der Klägerin vorgebrachten
Vertrauensprinzips der Abschluss einer solchen Vereinbarung nur sinnvoll erscheint,
wenn Streitigkeiten von vereinbarten Pflichten zwischen den Parteien zu beurteilen
sind.20
85
Die Beklagte bestreitet, dass hinsichtlich der Vereinbarung einer Konventionalstrafe
zwischen der SER und der Beklagten kein natürlicher Konsens zustande gekommen
ist. Falls die Klägerin mit der Bestreitung des natürlichen Konsenses behaupten sollte,
dass sie eine Erklärung unter Mentalreservation abgegeben hätte, dann wäre das
aufgrund des Vertrauensschutzes, welcher die Position der Beklagten schützt, für das
vorliegende Verfahren irrelevant. Überdies wäre dann die Aufrechterhaltung der
Kotierung in Frage gestellt.21
86
Die Beklagte bringt ferner vor, dass die Frage ihrer Gläubigerstellung irrelevant ist,
da die Beklagte die Zahlung dennoch im vorliegenden Verfahren durchsetzen könnte.
Die Klägerin versprach der Beklagten unbestrittenermassen die Regularien einzuhal-
ten, und deren Verletzung zieht eine Busse nach sich, wobei eine Konventionalstrafe
auch zu Gunsten eines Dritten vereinbart werden kann. Folglich wäre die Beklagte
berechtigt, die Durchsetzung der Zahlung der Busse zugunsten der SIX Swiss
Exchange oder der SIX Group AG zu verlangen. Sicherheitshalber hat die Beklagte
ihre Rechtsbegehren in diesem Sinne angepasst.22
19
Replik Rz. 55-56; K 17.
20
KA Rz. 309-322, Duplik 68-80; Beilage K 17, B-SER17, B-SER 18, B-SER 7.
21
Duplik Rz. 68
22
KA Rz. 323-334; Beilage B-SER 7.
87
Die Beklagte vertritt die Ansicht, dass die Anpassung der Rechtsbegehren in der Kla-
geantwort unter Verweis auf gewichtige Autorenmeinungen und allgemein aner-
kannte Regeln der Schiedsgerichtspraxis zulässig ist, auch wenn die anwendbaren
Schiedsregeln hierzu keine Regelung enthalten. Die geltend gemachten Änderun-
gen/Präzisierungen sind denn auch so schnell wie möglich, d.h. in der Klageantwort
erfolgt, nachdem die Klägerin in der Klageschrift einen bisher nicht behaupteten
Standpunkt bezüglich der fehlenden Gläubigerstellung der SER hinsichtlich der ge-
schuldeten Konventionalstrafe vorgebracht hatte.23
88
Die Beklagte lehnt ferner die klägerische Behauptung ab, dass die Beklagte eine Aus-
dehnung der Schiedsklausel auf die SIX (wohl die SIX Swiss Exchange AG) abge-
lehnt habe. Aufgrund ihrer obigen Ausführungen war eine solche nicht notwendig.
Überdies stand eine solche auch nie zur Debatte, da die SaKo, welche bei der SIX
Group AG angesiedelt ist, eingeklagt und in der Folge aus dem Verfahren entlassen
wurde. Des Weiteren bestreitet die Beklagte die Existenz einer SIX Swiss Exchange
AG, Sanktionskommission, c/o SIX Group AG, Pfingstweidstrasse 110, Postfach
8021 Zürich.24
3. Beurteilung durch das Schiedsgericht
89
In der Zustimmungserklärung hat die Klägerin die dort angegebenen Rechtsgrundla-
gen als verbindlich für ihre rechtlichen Beziehungen zur Beklagten erklärt. Unter
diese Rechtsgrundlagen fallen auch das KR, die RLR und die SchO SIX. In
Art. 61 KR wird bestimmt, dass gegen den Emittenten, also auch die Klägerin, als
Sanktion u.a. eine Busse bis zu CHF 1.0 Mio. bei Fahrlässigkeit bzw. bis zu
CHF 10 Mio. bei Vorsatz ausgesprochen werden kann.
90
Indem die Klägerin mit der Beklagten in der Zustimmungserklärung eine Schieds-
vereinbarung abgeschlossen hat, gemäss welcher das Schiedsgericht Verstösse des
Emittenten gegen Pflichten gemäss KR und die Festsetzung von Sanktionen zu be-
urteilen hat, kann nach dem auch von der Klägerin betonten Vertrauensprinzip diese
Verbindlichkeitserklärung der Klägerin in der Zustimmungserklärung gar nicht an-
ders verstanden werden, als dass Gläubigerin einer zu zahlenden Busse die SIX
Exchange Regulation AG, also die Beklagte, ist. Dies ist auch deshalb einleuchtend
und sinnvoll, weil gemäss der BVO die SER zuständig ist für die Verwendung von
Bussengeldern zugunsten von Dritten.
23
KA Rz. 359-373; Beilage B-SER 34.
24
KA Rz. 382-383.
C. Einleitende Bemerkungen zur Beurteilung der behaupteten Verletzungen von Swiss GAAP FER Vorschriften durch die Klägerin
1.
Position der Klägerin
91
Die Klägerin ist der Ansicht, dass sie keine Rechnungslegungsvorschriften der Swiss
GAAP FER verletzt habe und somit auch nicht gegen Art. 51 KR i.V.m. Art. 6 RLR
verstossen konnte. Infolgedessen bestehe auch keine Leistungspflicht gemäss Art. 60
Abs. 1 KR.25
92
Die Klägerin führt aus, dass die Standards von Swiss GAAP FER als prinzipienori-
entierte Fachempfehlung ein gewisses Mass an Offenheit und Unbestimmtheit bein-
halten und somit einen Ermessenspielraum zugunsten der Anwenderin schaffen, wo-
mit sie sich deutlich von den durchregulierten IFRS unterscheiden. Offene Fragen
sind im Sinne der im Rahmenkonzept enthaltenen Prinzipien, welche der Rechnungs-
legung nach Swiss GAAP FER zugrunde liegen, zu lösen, dies gilt auch für Swiss
GAAP FER 16 und 23. Die Swiss GAAP FER stellen es folglich ausdrücklich ins
Ermessen der Gesellschaft, ob sie unmittelbar auf den Deckungsgrad gemäss statu-
tarischem Abschluss der Vorsorgeeinrichtung abstellt oder ob sie sich auf andere Be-
rechnungen zur Ermittlung der finanziellen Situation der Vorsorgeeinrichtung ab-
stützt, wobei es sich dann entgegen der SaKo nicht um international anerkannte Stan-
dards, namentlich die IFRS, handeln muss.26
93
Gemäss der Klägerin ist die Rechnungslegung Teil der unübertragbaren und unent-
ziehbaren Aufgaben des Verwaltungsrats, wobei er bei der Wahrnehmung dieser
Aufgabe an die Treue- und Sorgfaltspflicht gemäss Art. 717 OR gebunden ist. Bei
der Ausübung des erwähnten Ermessensspielraums, welcher im Rahmen der Rech-
nungslegung besteht, ist der Verwaltungsrat folglich ebenfalls an die Sorgfalts- und
Interessenwahrungspflicht gemäss Art. 717 OR gebunden, welche verlangt, dass Ge-
schäftsentscheide aufgrund einer eingehenden Analyse und Evaluation aller sich bie-
tenden Optionen gefällt werden. Sofern ein entsprechender Beschluss in einem ein-
wandfreien, auf angemessener Informationsbasis beruhenden und von Interessen-
konflikten freien Entscheidungsprozess zustande gekommen ist, wird die Richtigkeit
und Interessengerechtigkeit gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung vermutet
(die sog. Business Judgment Rule). Relevant im vorliegenden Verfahren ist folglich,
ob die Bildung der Rückstellung für Vorsorgeverpflichtungen im Jahr [20X0]
aufgrund der damaligen Umstände nachvollziehbar ist und der Verwaltungsrat zum
KS Rz. 55, 57.
25
26
KS Rz. 58-64, Replik Rz. 62-65; Beilage K 33, K 34, B-SER 29.
jeweiligen Entscheidungszeitpunkt unter den jeweiligen Umständen einen
vertretbaren Entscheid gefällt hat.27
2. Position der Beklagten
94
Nach Auffassung der Beklagten darf den Swiss GAAP FER nicht eine pauschale
Unbestimmtheit zugeschrieben werden, und eine Gesellschaft darf Swiss GAAP FER
nicht völlig autonom in ihrem Sinne anwenden, auch dann nicht, wenn weder in den
Swiss GAAP FER noch dessen Rahmenkonzept Fragen geregelt sind. Diese Rech-
nungslegungsvorschriften dürfen von den Anwendern stets nur in Bezug auf den
Empfängerkreis der Rechnungslegung und unter Beachtung der allgemeinen Grund-
sätze, insbesondere der «True and Fair View» angewendet werden. Des Weiteren sind
die in casu relevanten Themenkreise der Behandlung von Verpflichtungen ge-
genüber Vorsorgeeinrichtungen und der Auflösung von Rückstellungen unter Swiss
GAAP FER ebengerade spezifisch geregelt. Der von der Klägerin genannte Ermes-
senspielraum hinsichtlich des Abstellens auf den Deckungsgrad gemäss statutari-
schem Abschluss der Vorsorgeeinrichtung oder auf andere Berechnungen zur Ermitt-
lung der finanziellen Situation der Vorsorgeeinrichtung gibt es nicht. Und selbst wenn
es diesen Ermessensspielraum gäbe, bestreitet die Beklagte, dass die Klägerin ihn
pflichtgemäss ausgefüllt hätte.28
95
Hinsichtlich der behaupteten Geltung von Art. 717 OR im Zusammenhang mit der
Ermessensausübung ist die Beklagte der Ansicht, dass es sich bei der Sorgfalts- und
Interessenwahrungspflicht nach Art. 717 OR um die persönliche Pflicht des Exeku-
tivorgans handelt. Sie ist ein Filter, damit nicht bei jedem Fehlverhalten der Gesell-
schaft, das zu einem Schaden führt, auch eine persönliche Haftung der Organe droht.
Im vorliegenden Verfahren hingegen geht es jedoch nur um die Frage, ob die Gesell-
schaft selbst und nicht eine Organperson eine Busse bezahlen muss, und das Handeln
einer Gesellschaft kann nie mit der Business Judgment Rule gerechtfertigt werden,
womit sich die Klägerin auf einen falschen Sorgfalt- und Haftungsmassstab beruft.29
96
Die Beklagte bringt überdies vor, dass gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung
nur eigentliche Geschäftsentscheide der Business Judgment Rule unterliegen, was die
Klägerin selbst auch anerkannt habe. Verstossen Organe im Rahmen anderer Ent-
scheide gegen gesetzliche Schutzvorschriften, namentlich gegen Buchführungs- und
Rechnungslegungsvorschriften nach Art. 957 ff. OR, gelangt die Business Judgment
27
KS Rz. 65-69, Replik Rz. 66-73; K 33.
28
KA Rz. 254-255, 393-394, 396-401, Duplik Rz. 94-96, 103-104.
29
KA Rz. 211-220, Duplik Rz. 98.
Rule nicht zur Anwendung und das Verhalten ist nach Art. 717 OR stets pflichtwid-
rig. Dies, da die Einhaltung solcher gesetzlichen Vorschriften der normalen justiz-
mässigen Nachkontrolle zugänglich ist. Demgegenüber müsste der Richter bei der
Überprüfung von Geschäftsentscheidungen das unternehmerische Ermessen durch
sein eigenes ersetzen, womit solche Entscheidungen nur ausnahmsweise überprüft
werden können. Da die Business Judgment Rule gewissermassen eine gesetzliche
Vermutung der Richtigkeit schafft, darf dieser Standard nicht auf die Einhaltung von
Rechtsvorschriften ausgeweitet werden, da ansonsten deren Schutzwirkung faktisch
weitestgehend ausgehebelt wäre. Ausserdem kann sie nicht zur Anwendung gelan-
gen, wenn wie in casu wissentlich und willentlich gegen anwendbare Normen
verstossen wird. Schliesslich resultiert in casu die Verletzung der Swiss GAAP FER
aus der mangelhaften Offenlegung von Informationen, womit die Business Judgment
Rule keine Rolle spielen kann.30
3. Beurteilung durch das Schiedsgericht
97
Die von der Klägerin behauptete prinzipienbasierte Fachempfehlung von Swiss
GAAP FER mit einem Ermessensspielraum zugunsten der Anwenderin besteht in
dieser allgemeinen Art und Weise nicht. Wie nachfolgend in Rz. 164 ff. zu zeigen ist,
muss jede Norm von Swiss GAAP FER diesbezüglich spezifisch geprüft werden, und
insbesondere bei Swiss GAAP FER 16 und 23 besteht dieser Spielraum nicht.
98
An dieser Beurteilung des Schiedsgerichts ändert auch nichts, dass die Klägerin sich
für ihre Argumentation, dass die Swiss GAAP FER generell eine prinzipienbasierte
Fachempfehlung mit Ermessensspielraum zugunsten der Anwenderin sei, auf ein Ex-
pertengutachten von C ._ und D .__ von [Datum] [20X3] beruft.31 Gemäss
ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts weist ein Parteigutachten, wie es das
Expertengutachten C .__ /D .__ darstellt, nicht die Qualität eines Beweismittels
i.S.v. Art. 168 Abs. 1 ZPO auf, sondern gilt nur als blosse Parteibehauptung (vgl.
BGE 141 III 433 E.2.3 und 2.6; ZR 121 (2022) Nr. 29 E. 3.3, je mit weiteren
Hinweisen).
99
Dieser Ermessensspielraum kann auch nicht unter Hinweis auf Art. 717 OR geschaf-
fen werden, wonach der Verwaltungsrat bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben an
die Treue- und Sorgfaltspflicht gebunden ist und dafür als Massstab die Business
Judgment Rule beigezogen werden muss. Dies hätte zur Folge, dass jeder Beschluss
30
KA Rz. 221-232, Duplik 98-101, 105.
31
K 33, insbes. Rz. 33 ff und Rz. 56 ff.
bezüglich der anwendbaren Rechnungslegungsvorschrift, welcher in einem einwand-
freien, auf angemessener Informationsbasis beruhenden und von Interessenkonflik-
ten freien Entscheidungsprozess zustande gekommen ist, als vertretbar und somit
nicht pflichtwidrig zu beurteilen wäre (vgl. zur Business Judgment Rule BGE 139 III
24 E.3.2; BGer 4A_623/2018 vom 31.8.2019 E. 3.1; Von der Crone, Aktienrecht, 2.
Auflage Bern 2020, §18 Rz. 1549 f. mit weiteren Hinweisen).
100
Die Business Judgment Rule ist ein Anwendungsfall des Grundsatzes, wonach die
Gerichte bei der Überprüfung von Unternehmensentscheiden, welche vom Verwal-
tungsrat in Ausübung der Geschäftstätigkeit gefällt wurden, Zurückhaltung ausüben
sollten. Das Gericht sollte sich nicht anmassen, eigentliche unternehmerische Ent-
scheide im Nachhinein besser beurteilen zu können als die das konkrete Geschäft
tätigenden, verantwortlichen Organe. Die Business Judgment Rule kommt deshalb
nur für Geschäftsentscheide zur Anwendung, nicht aber für Kontroll- und Organisa-
tionsaufgaben, welche von den Gerichten in einer justizmässigen Nachkontrolle um-
fassend überprüft werden können (vgl. BGer 4A_623/2018 E.3.1; Von der Crone,
a.a.O., §18 Rz. 1549, je mit weiteren Hinweisen)
101
Zu solchen Kontrollaufgaben gehört nach Überzeugung des Schiedsgerichts auch die
Einhaltung der Rechnungslegungsvorschriften. Sie betreffen individuelle subjektive
Rechte von Aktionärinnen und Aktionären und dienen den Interessen eines Anleger-
schutzes im Kapitalmarkt (vgl. auch Von der Crone, Geschäftsermessen im Aktien-
recht, ZSR 141 (2022) I 103, 115 f., BSK OR II - Gericke/Waller, Art. 754 N31).
102
Überdies wird, wie die Beklagte in KA Rz. 211 zu Recht hinweist, die Business Judg-
ment Rule nur angewendet bei der Frage der Verantwortlichkeit von Organpersonen
und ihrer möglichen Schadenersatzpflicht bei der Beurteilung ihres pflichtwidrigen
Verhaltens gemäss Art. 754 ff. OR. Hier geht es aber um die Beurteilung, ob die
Klägerin als Gesellschaft Pflichten bei der Anwendung von sie selbst betreffende
Vorschriften verletzt hat oder nicht. Nach heutiger Lehre und Gerichtspraxis wurde
die Business Judgment Rule für Pflichtverletzungen juristischer Personen soweit er-
sichtlich nirgends für anwendbar erklärt.
D. Übernahme bzw. Erstansatz der Rückstellung in der Konsolidierten Jahres- rechnung [20X0 - 2 Jahre] der Klägerin
1.
Verjährung
a)
Position der Klägerin
103
Mit Verweis auf Ziff. 2.5. Abs. 1 i.V.m. Ziff. 7.2 Abs. 2 VO vertritt die Klägerin die
Ansicht, dass in casu nur Sachverhalte Sanktionsgrundlage sein können, welche sich
nach dem [Datum] [20X0] zugetragen haben, weshalb für angebliche Regelverstösse
bei der Bildung der Rückstellung für Pensionskassenverpflichtungen in der
Konsolidierten Jahresrechnung [20X0 - 2 Jahre] der Klägerin und der Konsolidierten
Jahresrechnung [20X0 - 1 Jahr] der Klägerin die Verjährung eingetreten sei. Die
damalige Bildung der Rückstellung als Faktum und Ausgangspunkt ist jedoch zu
akzeptieren, da die Darlegung der Methodik und Stetigkeit der Bildung und Auflösung
der Rückstellung und die Bestätigung ihrer Regelkonformität für das vorliegende
Verfahren unabdingbar ist. Aufgrund der erforderlichen jährlichen Neubeurteilung
nach Swiss GAAP FER 23/8 begann die Frist für das geltend gemachte Restatement
bezüglich des Erstansatzes der Rückstellung im Jahr [20X0 - 2 Jahre] sowie für den
Wiederansatz in der Konsolidierten Jahresrechnung [20X0 - 1 Jahr] der Klägerin
ebenfalls mit Präsentation der jeweiligen Jahresrechnung. Auch die SaKo vertrat die
Ansicht, dass die Bildung der Rückstellungen für die Geschäftsjahre [20X0 - 2 Jahre]
sowie [20X0 - 1 Jahr] aufgrund der Verjährung nicht zu beurteilen sind.32
104
Entgegen der beklagtischen Vorbringen wird durch Ziff. 2.5 VO nicht die obligatio-
nenrechtliche Verjährungsfrist abgeändert, sondern es handelt sich um eine vertrag-
lich vereinbarte Bedingung für das Entstehen einer Vertragsstrafe aufgrund von Art.
60 f. KR.33
b)
Position der Beklagten
105
Im Gegensatz zur SaKo, welche die Verjährung im Rahmen der Vertragsstrafe be-
rücksichtigt hat, war die Beklagte nie der Auffassung, dass Teile des Sachverhalts
verjährt sind und dies aus folgenden Gründen:
- Die Klägerin ist der Ansicht, dass es sich bei der verfahrensgegenständlichen
Sanktion um ein vertragliches Forderungsrecht handelt. Dieses verjährt gemäss
Art. 127 OR mit Ablauf von zehn Jahren, wobei diese Frist gemäss Art. 129 OR
32
KS Rz. 71-77, Replik 84-87, 89-96; Beilage K 19, K 22, K 1.
33
Replik Rz. 24, 88.
nicht abgeändert werden kann. Folglich unterliegt das hier strittige Forderungs-
recht unabhängig von Ziff. 2.5 VO der zwingenden zehnjährigen Verjährungs-
frist, womit auch diejenigen Sachverhalte noch nicht verjährt sind, die sich vor
dem [Datum] [20X0] ereignet haben.
- Überdies ist der gesamte Sachverhaltskomplex nicht verjährt, weil es um einen
einheitlichen bis nach dem [Datum] [20X0] sich erstreckenden Sachverhalt geht.
Dies, da die Bildung der Rückstellung, deren fortlaufende jährliche Wieder-
Ansetzungen in den Folgejahren (im reduzierten Umfang) sowie deren teilweise
Auflösung eine einheitliche Handlung darstellen, bestehend aus notwendiger-
weise miteinander verknüpften, wiederholten Teilhandlungen. In solchen Fällen
beginnt die Verjährungsfrist mit dem Tag der letzten Handlung oder dem Tag, an
dem das Verhalten aufgehört hat.
- Des Weiteren hat es die Klägerin unterlassen, die zu Unrecht gebildeten Rück-
stellungen im Rahmen eines Restatements aus der Welt zu schaffen, wobei ein
solches Restatement entgegen der Klägerin nicht nur bis zum Tag der Präsenta-
tion der jeweiligen Jahresrechnung möglich ist. Bei vertragsverletzenden Unter-
lassungen beginnt die Verjährungsfrist am Tag zu laufen, an dem letztmals recht-
mässig hätte gehandelt werden müssen.
- Schliesslich ist auch die Tatsache zu berücksichtigen, dass die Rückstellungen
gemäss Swiss GAAP FER nicht einfach unbesehen in einen neuen Abschluss
übernommen werden dürfen, sondern an jedem Bilanzstichtag neu beurteilt wer-
den müssen. Die Zulässigkeit der Neuansetzung beurteilt sich nach denselben
Regeln wie die Zulässigkeit der ursprünglichen Bildung im Jahr [20X0 - 2 Jahre],
und diese Regeln wurden fortlaufend verletzt.34
c)
Beurteilung durch das Schiedsgericht
106
Im SaKo-Entscheid wurde zu Recht darauf hingewiesen, dass gemäss der für das
Verfahren anwendbaren VO in der Fassung vom [Datum] [20X2] ein Sanktionsver-
fahren nicht mehr eingeleitet werden kann, wenn eine mögliche Verletzung der Re-
gularien mehr als zwei Jahre zurückliegt. Gemäss Ziff. 2.5 Abs. 2 VO kann keine
Sanktion mehr ausgefällt werden, wenn seit Einleitung eines Sanktionsverfahrens
mehr als zwei Jahre verstrichen sind. Im vorliegenden Fall wurde das Sanktionsver-
fahren am [Datum] [20X2] eröffnet (vgl. vorn Rz. 14). Deshalb können Verlet-
zungen vor dem [Datum] [20X1] nicht mehr sanktioniert werden. Die SaKo hielt
34
KA Rz. 335-358, Duplik 44-45, 135-156.
jedoch auch fest, dass eine mögliche Verletzung des von der X .__ gewählten Rech-
nungslegungsstandards für die Jahresabschlüsse [20X0] und [20X1] nicht verjährt ist
(vgl. SaKo-Entscheid Ziff. 18, 40-42). Dies wird von den Parteien zu Recht nicht
bestritten.
107
Die von der Beklagten vertretene Auffassung, dass es sich bei der verfahrensgegen-
ständlichen Sanktion um ein vertragliches Forderungsrecht handle, welches gemäss
Art. 127 und Art. 129 OR zwingend einer zehnjährigen Verjährungsfrist unterstehe,
ist vorliegend nicht relevant. Massgebend dafür, dass ein Verfahren mit dem Ziel
einer Sanktion einer Emittentin durchgeführt werden kann, ist das Vorliegen einer
gemäss Ziff. 2.5 VO nicht verjährten möglichen Verletzung von Regularien. Sollte
die Verletzung weiter zurückliegen, besteht gar kein der Beklagten gestützt auf eine
Vertragsstrafe zustehendes Forderungsrecht, und die Frage der zivilrechtlichen Ver-
jährung stellt sich nicht.
108
Relevant für das vorliegende Verfahren sind somit nur die Jahresabschlüsse [20X0]
und [20X1] der Klägerin, einschliesslich der Eröffnungsbilanz per 1. Januar [20X0]
(vgl. auch SaKo-Entscheid Rz. 42), Die Vorgänge in der Erstellung der
Konsolidierten Jahresrechnungen [20X0 - 2 Jahre] und [20X0 - 1 Jahr] der Klägerin
sind daher nicht weiter zu prüfen, denn es geht nicht um die Verletzung eines Prinzips
der Stetigkeit, sondern darum, ob die Konsolidierten Jahresrechnungen [20X0] und
[20X1] der Klägerin gemäss Swiss GAAP FER 16 und 23 richtig oder falsch erstellt
worden sind und ob bei einer fehlerhaften Erstellung eine (zweifellos nicht verjährte)
Vertragsstrafe von der Klägerin geschuldet ist.
2. Materielles
a)
Position der Klägerin
aa)
Grundlage für die von der Klägerin stetig angewandte Berechnungsmethode und
den Erstansatz der Rückstellung
109
Die Klägerin bringt vor, dass anlässlich der aufgrund des Wechsels der Rechnungs-
legungsvorschriften notwendigen Überprüfung der Vorsorgeverpflichtungen gegen-
über ihrer schweizerischen Vorsorgeeinrichtung der Verwaltungsrat zum Schluss ge-
langte, es bestünde auch nach Swiss GAAP FER die Wahrscheinlichkeit einer wirt-
schaftlichen Verpflichtung der Klägerin gegenüber der schweizerischen Vorsorge-
einrichtung.35
35
KS Rz. 78-82, 133; Beilage K 35, K 36, K 37.
110
Gemäss klägerischen Ausführungen stützte sich der Verwaltungsrat für seine Ent-
scheidung auf den periodischen Prüfungsbericht nach Art. 52e BVG, den Vorsorge-
bericht. Darin empfahl B ._ SA den Wechsel von Perioden- zu Generationentafeln
und die Fortführung der Bildung von Rückstellungen zur bereits [20X0 - 4 Jahre]
durch die Vorsorgeeinrichtung begonnenen Reduktion des technischen Zinssatzes
von [tiefe einstellige Zahl]% auf den Referenzzinssatz der Schweizerischen Kammer
der Pensionskassen-Experten, wobei dieses Vorgehen den Fachrichtlinien der
Schweizerischen Kammer der Pensionskassen-Experten entsprach. Des Weiteren
enthielt der Vorsorgebericht eine Berechnung zur «Sensibilité du degré de
couverture» der Vorsorgeeinrichtung und einen von B .__ SA durchgeführten
Solvenztest PKST® der Schweizerischen Kammer der Pensionskassenexperten,
welcher bezüglich dem Jahresabschluss [20X0 - 3 Jahre] nur einen Deckungsgrad von
[hohe zweistellige Zahl]% ergab.36
111
Die Klägerin bestreitet, dass sie in irgendeiner Weise in Verletzung von Art. 51b Abs.
2 BVG auf die Vorsorgeeinrichtung eingewirkt hat. Insbesondere wurde der Wunsch,
vorsichtig zu sein und die Vorsorgeeinrichtung nicht in eine Unterdeckung zu
bringen, vom gesamten Stiftungsrat getragen.37
112
Die Klägerin führt weiter aus, dass sie insbesondere38 gestützt auf diesen Vorsorge-
bericht und vor dem Hintergrund der Teilliquidation in [20X0 - 3 Jahre] - ausgelöst
durch einen massiven Stellenabbau zwischen [20X0 - 5 Jahre] und [20X0 - 3 Jahre]
und einem dementsprechenden Missverhältnis der Aktivversicherten im Vergleich
zur sehr hohen Zahl von Rentenbezügern - ihre wirtschaftliche Verpflichtung aus der
Vorsorgeeinrichtung ermittelte und dementsprechend in der Konsolidierten
Jahresrechnung [20X0 - 2 Jahre] der Klägerin Rückstellungen aufgrund von Swiss
GAAP FER 16/9 als Gesamtbetrag für den veranschlagten Zeitraum von sieben
Jahren in Höhe von CHF [Betrag].39 für die Vorsorgeeinrichtung bildete (entsprach
rund [tiefe zweistellige Zahl]% des im Restatement [20X0 - 4 Jahre] nach IFRS
ausgewiesen Betrags). Das klägerische Vorgehen entsprach somit Swiss GAAP FER
16/11. Darüber hinaus berücksichtigte der Verwaltungsrat die erwähnte
Sensibilitätsanalyse des Deckungsgrads der Vorsorgeeinrichtung, welche ergab, dass
eine Reduktion des technischen Zinssatzes von [Zahl <1]% zu einer Reduktion der
Deckungsspanne der Vorsorgeeinrichtung um -[tiefe einstellige Zahl]% führen würde,
was im Jahr [20X0 - 2 Jahre] bei Anwendung des von der Klägerin damals als
angemessen erachteten technischen Zinssatzes von [tiefe einstellige Zahl]% lediglich
einen Deckungsgrad von 100% ergab.40
36
KS Rz. 83-86, 102, 134, Replik 107; Beilage K 38, K 39.
37
Replik Rz. 226-233; K 39, K 47, K 38.
38
Wobei die Klägerin bestreitet, dass sie sich nicht am Abschluss ihrer Vorsorgeeinrichtung orientiert,
Replik Rz. 104.
39
Für sämtliche Vorsorgeeinrichtungen wies sie eine Rückstellung von CHF [Betrag] aus.
40
KS Rz. 80, 87-89, 97, 102, 134, Replik Rz. 234, 237-238; Beilage K 36, K 37, K 41.
113 Die Klägerin lässt ausführen, dass die Vorsorgeeinrichtung in der Folge die Reduk-
tion des technischen Zinssatzes rascher vollziehen konnte als im Vorsorgebericht
veranschlagt wurde.41
114
Die Klägerin vertritt die Ansicht, dass die Beurteilung ihrer wirtschaftlichen Ver-
pflichtung zur Bildung einer Rückstellung in Abhängigkeit steht zur Berechnungs-
methode der Deckung der Vorsorgeverpflichtungen. Dies ergibt sich u.a. auch aus
Swiss GAAP FER 16/3 lit. b, wonach die Jahresrechnungen der Vorsorgeeinrichtung
gemäss Swiss GAAP FER lediglich als eine mögliche Grundlage für die Erfassung
der wirtschaftlichen Auswirkungen aus Vorsorgeeinrichtungen zu betrachten sind,
wobei dieser Ermessensspielraum von Swiss GAAP FER 16/7 vorausgesetzt wird und
es sich bei einer Alternativmethode gemäss Swiss GAAP FER 16/9 nicht um einen
internationalen Standard handeln muss, wie von der Beklagten behauptet. Swiss
GAAP FER 16/9 führt überdies explizit aus, dass statische ebenso wie dynamische
Modelle zu den anerkannten und angemessenen Methoden zählen.42
115
Hinsichtlich der beklagtischen Behauptung, dass es sich bei der von der Klägerin
angewandten Berechnungsmethode eigentlich um dieselbe Methode wie bei der Vor-
sorgeeinrichtung unter Verwendung anderer Zahlen handle, bringt die Klägerin vor,
dass nicht bestritten werden kann, dass die Klägerin die wirtschaftliche Verpflich-
tung aus der Vorsorgeeinrichtung so bemessen hat, dass am Bilanzstichtag ein wirt-
schaftlich gerechtfertigter Zusammenhang zur finanziellen Lage der Vorsorgeein-
richtung im Sinn von Swiss GAAP FER 16/10 bestand. Des Weiteren war die Ver-
wendung durch die Klägerin eines tieferen Zinssatzes als jener bei der Vorsorgeein-
richtung aufgrund von Swiss GAAP FER 16/7 geboten. Letzteres ist denn auch von
der Beklagten anerkannt, sofern die Zinssatzsenkung per 31. Dezember [20X0 - 2
Jahre] bereits beschlossen gewesen wäre.43
116
Die von der Beklagten eingereichten Auszüge aus dem Lehrbuch von Conrad Meyer,
welche ihre Auffassung stützen sollen, dass eine Rückstellung für Schweizer Vor-
sorgeeinrichtungen nur ausgewiesen werden darf, falls der nach Swiss GAAP FER
26 erstellte Abschluss der besagten Vorsorgeeinrichtung eine Unterdeckung aus-
weise, zeigen dies nicht auf. Dasselbe gilt für den Verweis auf die Publikation der
KPMG AG und das für die Beklagte erstellte Parteigutachten (B-SER 29). Auch aus
41
KS Rz. 90-92; Beilage K 40.
42
KS Rz. 93-96, Replik 116, 118-120, 255, 258; Beilage K 1, K 33, B-SER 29.
43
Replik Rz. 121-125
Swiss GAAP FER 16 und insbesondere Swiss GAAP FER 16/11, welche Bestim-
mung nach beklagtischer Auffassung lex specialis zu Swiss GAAP FER 16/9 ist,
ergibt sich nichts anderes. 44
117
Die Klägerin bringt vor, dass das von ihr gewählte Vorgehen, d.h. das Abstellen auf
eine vom Vorsorgeexperten vorgenommene Simulationsrechnung, die keinem for-
mellen Kontroll- oder Genehmigungsprozess unterliegt und nicht vollständig den Be-
rechnungen nach international anerkannten Rechnungsstandards folgt, anstatt auf den
Jahresabschluss der Vorsorgeeinrichtung abzustellen, gemäss Swiss GAAP FER
16/9 zulässig ist und war. Bei der Bildung der Rückstellung bei der Vorsorgeeinrich-
tung zur Reduktion des technischen Zinssatzes handelt es sich ebenfalls um eine an-
erkannte und für die betreffende Vorsorgeeinrichtung angemessene Methode; die
technischen Grundlagen wie der technische Zinssatz waren anerkannt sowie allge-
meinzugänglich, und die für die Umsetzung einer Methode notwendige Annahme
einer mittelfristigen wesentlichen Reduktion des technischen Zinssatzes stand in ei-
nem sachlogischen Zusammenhang zur Bildung der Rückstellung. Ferner war die
Berücksichtigung der zu erwartenden Entwicklung des technischen Zinssatzes durch
die Klägerin in Einklang mit Swiss GAAP FER 16/7 sogar geboten.45
cc)
Erfüllung der Voraussetzung für den Ausweis der Rückstellung
118 Nach Auffassung der Klägerin lag im Einklang mit Swiss GAAP FER 16/10 und
23/1 die Wahrscheinlichkeit einer Zahlungsverpflichtung ihrerseits vor, wobei sie
sich bei ihrem diesbezüglichen Entscheid auf den geringen Deckungsgrad der Vor-
sorgeeinrichtung,46 die in der Vergangenheit bereits mehrfach ausgewiesene Unter-
deckung der Vorsorgeeinrichtung, die begrenzte Sanierungsfähigkeit der Vorsorge-
einrichtung,47 den Deckungsgrad gemäss dem Solvenztest PKST® von [hohe
zweistellige Zahl]%48 und die Tatsache stützte, dass sich die Vorsorgeeinrichtung
bereits nahe am BVG-Minimum bewegte und für den Fall, dass Mindestverzinsung
und Mindest-Umwandlungssatz zu einer Unterdeckung führen, der Arbeitgeber von
Gesetzes wegen zu einer Sanierungsleistung verpflichtet werden kann. Entgegen der
beklagtischen Ansicht zeigt der Vorsorgebericht nicht auf, dass die
Vorsorgeeinrichtung sämtliche zukünftigen Verpflichtungen uneingeschränkt
erfüllen konnte. Ihr Entscheid ist folglich nachvollziehbar, in allen Teilen umfassend
dokumentiert und unter Einbezug aller Faktoren gefallen. Bestritten wird hingegen,
dass es sich bei der Rückstellung für Vorsorgeverpflichtungen um eine Rückstellung
44
Replik Rz. 111-115, 117; Beilage K 76, B-SER 29.
45
KS Rz. 99-110, 134; Beilage K 1, K 33, K 38, K 42, K 43, K 44
46
Vgl. Rz. 112, supra.
47
Vgl. Rz. 112, supra.
48
Vgl. Rz. 110, supra.
für künftige Aufwendungen handelt, welche gemäss Swiss GAAP FER 23/3 kein
verpflichtendes Ereignis darstellen und folglich unzulässig sind.49
119
Die Klägerin lässt ausführen, dass das verpflichtende Ereignis in casu der Bestand
von Vorsorgeverpflichtungen der eigenen Vorsorgeeinrichtung sei, welche nach-
weislich am jeweiligen Bilanzstichtag bestanden. Ob der Bestand von Vorsorgever-
pflichtungen zu einem verpflichtenden Ereignis für die Bildung einer Rückstellung
führt, würde überdies vom verwendeten technischen Zinssatz abhängen, da dieser der
langfristigen Bewertung der Vorsorgekapitalien und der technischen Rückstel-
lungen dient. Wie von der Klägerin bereits ausgeführt,50 sei es geboten und zulässig
gewesen, dass die Klägerin einen anderen Bewertungszinssatz, welcher auch markt-
gerecht war, als die Vorsorgeeinrichtung verwendete (Swiss GAAP FER 23/6). Auf-
grund des Vorsorgeberichts war der Klägerin bewusst, dass der von der Vorsorge-
einrichtung verwendete technische Zinssatz zu hoch war, was die Verwendung eines
tieferen Bewertungszinssatzes umso notwendiger machte, als sich die Klägerin je-
weils auf den vergangenen Jahresabschluss der Vorsorgeeinrichtung abstützen
musste.51
120
Die Klägerin vertritt die Ansicht, dass das verpflichtende Ereignis auf einer aus-
drücklich rechtlichen oder einer faktischen Verpflichtung basieren kann. Die Kläge-
rin wollte vorsorgen, dass ihre Arbeitnehmer nicht zweimal von der wirtschaftlichen
Lage getroffen würden, einmal durch den Verlust der Arbeitsstelle und das zweite
Mal als Versicherte durch eine potenzielle Sanierung der Vorsorgeeinrichtung. Als
börsenkotiertes Unternehmen war eine fehlende Beteiligung der Klägerin an der Sa-
nierung der Vorsorgeeinrichtung aus Reputationsgründen überdies nicht denkbar. In-
dem sie sich folglich verpflichtet sah, zur Sanierung der eigenen Vorsorgeeinrichtung
beizutragen, lag eine faktische Verpflichtung i.S.v. Swiss GAAP FER 23/2 vor.52 Die
Klägerin bestreitet die beklagtische Behauptung, dass keine faktische Verpflichtung
vorlag, da sich eine faktische Verpflichtung willentlich begründen lässt. Der fakti-
sche Wille der Klägerin, ihren Beitrag zur Sanierung der Vorsorgeeinrichtung zu
leisten, um ihren sozialen Verpflichtungen nachzukommen, wurde durch die Bildung
von Rückstellungen manifest. Gemäss dem Grundsatz negativa non sunt probanda
49
KS Rz. 112 -116, 215-216, Replik 134, 136-143; Beilage K 38, K 41, K 43, K 33, K 1, K 51, K 64,
K 39, K 37, B-SER 29.
50
Vgl. Rz. 91, 111 ff., supra.
51
Replik Rz. 126-135, 235-236; Beilage B-SER 29, K 37, K 51, K 64, K 48.
52
KS Rz. 117-122, Replik 227; Beilage K 45, K 46, K 47, K 33.
wäre es nun an der Beklagten, das fehlende Vorliegen dieses Willens zu behaupten
und zu beweisen.53
121
Die Klägerin bringt schliesslich vor, dass sie, um die Auswirkungen der erwarteten
und später eingetroffenen Reduktion des technischen Zinssatzes auf die finanzielle
Situation der Vorsorgeeinrichtung abzubilden und offenzulegen, entschied, im Sinne
von Swiss GAAP FER 16/10 eine Rückstellung für Vorsorgeverpflichtungen in der
Höhe von CHF [Betrag] auszuweisen. Diese Berechnung basierte auf den Emp-
fehlungen zur Bildung einer Rückstellung zur Senkung des technischen Zinssatzes im
Vorsorgebericht sowie dem Jahresabschluss [20X0 - 3 Jahre] der
Vorsorgeeinrichtung, was in Einklang mit Swiss GAAP FER 16/10 und 23/2 ist,
wonach Höhe und Fälligkeit der Rückstellung schätzbar sein muss. Die Klägerin
bestreitet, dass ihre Berechnung des Rückstellungsbedarfes basierend auf dem
Vorsorgebericht falsch war.54
122
Die Klägerin behauptet, dass sie die Rückstellung regelkonform offengelegt und so-
mit gegenüber den Anlegern ihre tatsächlichen wirtschaftlichen Verhältnisse regel-
konform und ausgerichtet auf die Bedürfnisse der Empfänger abgebildet habe. So
wurde der Wechsel der Rechnungslegungsvorschriften in Ziffer 2.2 des Anhangs zur
Konsolidierten Jahresrechnung [20X0 - 2 Jahre] der Klägerin beschrieben, wobei an
erster Stelle die unterschiedliche Erfassung der Vorsorgeverpflichtungen ausgeführt
wurde. Auch im Geschäftsbericht [20X0 - 2 Jahre] erläuterte die Klägerin in Ziff. 2.2
des Anhanges zur Jahresrechnung [20X0 - 2 Jahre], dass der Wechsel der
Rechnungslegungsvorschriften hauptsächlich zu Anpassungen in der Bilanzierung
der Vorsorgeverpflichtungen führe. Des Weiteren wies sie in der Eröffnungsbilanz
und der Konsolidierten Jahresrechnung [20X0 - 2 Jahre] der Klägerin die genannte
Rückstellung aus, gemäss Swiss GAAP FER 16/3 unter den langfristigen
Verbindlichkeiten mit Verweis auf Ziff. 24 des Anhangs. Mit der Tabelle unter Ziff.
24.1 des Anhangs zur Konsolidierten Jahresrechnung [20X0 - 2 Jahre] der Klägerin
setzte die Klägerin ferner die Vorschriften von Swiss GAAP FER 16/5 um, wo der
Betrag von CHF [Betrag] in der Spalte «Economic part of the organization at the end
of» ausgewiesen wurde. Unter der Tabelle wird ferner deutlich ausgeführt, dass die
Ansetzung der genannten Rückstellung auf der Annahme basiert, dass der technische
Zinssatz mittelfristig gesenkt werden müsse und infolgedessen eine wirtschaftliche
Verpflichtung anerkannt werde und eben keine Unterdeckung im
53
Replik Rz. 144-148, Triplik Rz. 20-23; Beilage K 33.
54
KS Rz. 123-124, Replik Rz. 149-155; Beilage K 41, K 38, K 37.
Jahresabschluss [20X0 - 3 Jahre] der Vorsorgeeinrichtung gemäss Swiss GAAP FER
26 vorlag.55
123
Hinsichtlich der vorgeworfenen zu hoher Rückstellung für Vorsorgeverpflichtungen
und der dadurch erfolgten Verletzung des Grundsatzes von True & Fair View bringt
die Klägerin ferner vor, dass die nach IFRS / IAS 19 Methodik berechneten Ver-
pflichtungen gegenüber der Vorsorgeeinrichtung sogar CHF [Betrag] betrugen.56
124
Die Klägerin bestreitet, dass hinsichtlich der Rückstellungen in der Konsolidierten
Jahresrechnung [20X0 - 1 Jahr] der Klägerin keine Neubeurteilung stattgefunden hat.
Des Weiteren bringt sie vor, dass deren Beibehaltung in der Konsolidierten
Jahresrechnung [20X0 - 2 Jahre] der Klägerin ausgewiesen wurde, und verweist
darauf, dass dieser Sachverhalt gemäss Ziff. 2.5 Abs. 1 VO keine Sanktionsgrundlage
bilden kann. In der Konsoliderten Jahresrechnung [20X0 - 1 Jahr] der Klägerin
erfolgte die Berechnung der wirtschaftlichen Verpflichtung aus der
Vorsorgeeinrichtung überdies stetig aufgrund derselben wesentlichen
Einflussfaktoren, wobei trotz des positiven Deckungsgrads festgestellt wurde, dass
bei einer Reduktion des technischen Zinssatzes auf [tiefe einstellige Zahl]% und unter
Berücksichtigung des Wechsels auf die Generationentafel eine leichte Unterdeckung
von [hohe zweistellige Zahl]% resultieren würde. Entsprechend wurde die
Rückstellung vollständig beibehalten.57
125
Die Klägerin führt weiter aus, dass die Information, welcher Anteil der Rückstel-
lungsauflösung die Anschaffungs- und Herstellungskosten verbesserte und welcher
Anteil die übrigen Betriebsaufwände, von ihr nicht ausgewiesen wurde, weil sie im
vorliegenden Fall schlicht unwesentlich war und nicht zur Einschätzung der tatsäch-
lichen finanziellen Lage und Leistungsfähigkeit der Gesellschaft beigetragen hätte.58
b)
Position der Beklagten
aa)
Grundlage für die von der Klägerin stetig angewandte Berechnungsmethode und
den Erstansatz der Rückstellung
126
Die Beklagte vertritt die Ansicht, dass unter Swiss GAAP FER 16/11 ein Unterneh-
men zur Beurteilung seiner wirtschaftlichen Verpflichtungen gegenüber seiner
Schweizer Vorsorgeeinrichtung grundsätzlich auf den letzten Jahresabschluss dieser
Vorsorgeeinrichtung, welcher nach Swiss GAAP FER 26 zu erstellen ist und nicht
älter als zwölf Monate sein darf, abzustellen hat und nur, wenn diese Bilanz eine
55
KS Rz. 125-131, 135, Replik 156-160; Beilage K 48, S.7, K 49, S. 15, B-SER 29.
56
KS Rz. 132; Beilage K 35, K 48, K 33.
57
Replik Rz. 168-171, Replik 193-194; Beilage B-SER 30, K 25.
58
Replik Rz.205.
Unterdeckung ausweist, die Gesellschaft prüfen muss, ob wegen einer Unterdeckung
in der Vorsorgeeinrichtung eine negative Auswirkung auf ihren künftigen Geldfluss
im Rahmen einer gewünschten oder geforderten Finanzierung möglich ist, wobei
hierfür zusätzlich die Bedingungen für die Bildung einer Rückstellung erfüllt sein
müssen (Swiss GAAP FER 16/2 und 16/7).59
127
Gemäss der Beklagten wies der Jahresabschluss der Schweizer Vorsorgeeinrichtung
der Klägerin unbestrittenermassen nie eine Unterdeckung auf, und die Klägerin be-
gründete die Bildung der Rückstellungen auch nie mit einer solchen, womit im
Restatement [20X0 - 3 Jahre] und im konsolidierten Abschluss [20X0 - 2 Jahre] nach
Swiss GAAP FER keine entsprechenden Rückstellungen zu erfassen gewesen wären
und dem CFO der Klägerin diese Tatsache bekannt war. Mit Ansetzung dieser
Rückstellungen und nicht Offenlegung der alternativen Methode hat die Klägerin
somit vorsätzlich gegen Swiss GAAP FER 16 sowie gegen das den Swiss GAAP FER
zu Grunde liegende Prinzip der «True and Fair View» verstossen. Des Weiteren hat
sie im Restatement nicht erläutert, wie sie unter diesen eigenen Berechnungen der
Verpflichtungen von ursprünglich ca. CHF [Betrag] auf noch CHF [Betrag] gelangte,
wodurch sie Swiss GAAP FER Rahmenkonzept 8 verletzte. Des Weiteren ist die
erfolgte Offenlegung vor allem deshalb falsch, weil die Klägerin im Geschäftsbericht
[20X0 - 2 Jahre] ausdrücklich festhält, dass die Wert-Herleitung auf Basis des
Deckungsgrads der Vorsorgeeinrichtung kalkuliert wurde.60
128
Die Beklagte führt aus, dass hinsichtlich der Grundlage für die Beurteilung der wirt-
schaftlichen Verpflichtungen in casu entgegen der Ansicht der Klägerin und ihres
Gutachtens nicht Swiss GAAP FER 16/9 einschlägig ist, da es sich hierbei um eine
allgemeine Regel handelt, welche durch Swiss GAAP FER 16/11 als lex specialis für
rein schweizerische Konstellationen, d.h. eine Schweizer Gesellschaft und eine
Schweizer Vorsorgeeinrichtung, verdrängt wird. Des Weiteren, falls Raum für an-
dere Methoden bestanden hätte, wären die entsprechenden Voraussetzungen in casu
nicht gegeben gewesen und wäre die Bestimmung von der Klägerin falsch angewandt
worden.61
59
KA Rz 53-54, 123-132, 139-140, 429, 431, Duplik Rz. 190-193, 196-203, 207, 411-412; Beilag B-
SER 29, K 76, B-SER 40.
60
KA Rz. 28, 55-58, 27, 133-135, 206, 434-435, Duplik 206, 255-258; Beilage K 46, B-SER 29.
61
KA Rz. 141-143, 236-238, 433; Beilage B-SER 29, K 33.
129
Gemäss der Beklagten müssten allfällige abweichende Berechnungen gemäss inter-
national anerkannten Regelwerken erstellt und verwendet werden, die dazu verwen-
deten technischen Grundlagen anerkannt und allgemein zugänglich sein und die Me-
thode stetig beibehalten werden (Swiss GAAP FER 16 und 16/9). Entgegen dem klä-
gerischen Gutachten besteht unter Swiss GAAP FER 16/9 kein Wahlrecht der Ge-
sellschaft, nach welchem wechselnden Standard die wirtschaftlichen Verpflichtun-
gen gegenüber der Vorsorgeeinrichtung ermittelt werden sollen.62 Die von der Klä-
gerin berechnete Unterdeckung und die daraus angeblich folgende wirtschaftliche
Verpflichtung folgt jedoch keinem internationalen Regelwerk. Des Weiteren folgen
die Berechnungen nicht einem dynamischen Modell, was ausschliesslich zulässig
wäre, sondern sie verwendet dieselbe statische Methode, welche auch die Vorsorge-
einrichtung selbst anwandte, jedoch mit einem eigenen, abgeänderten technischen
Zinssatz, dadurch implizierend, dass der Abschluss der Vorsorgeeinrichtung unter
falschen Prämissen und somit in Verletzung von Swiss GAAP FER «True and Fair
View» erstellt worden ist. Die Klägerin hat also gar keine alternative Methode ange-
wandt.63
130
Die Beklagte bestreitet die klägerische Behauptung, dass sich der Verwaltungsrat der
Klägerin bei der ursprünglichen Ansetzung der Rückstellungen in Höhe von CHF
[Betrag] unter Swiss GAAP FER von den drei genannten Kriterien (massiver
Stellenabbau, die hohe Wahrscheinlichkeit der Senkung des technischen Zinssatzes
von [tiefe zweistellige Zahl]% sowie der Wechsel zu den Generationentafeln) leiten
liess. Dies widerspricht den Fakten, dem Abstimmungsverhalten der Klägerin in der
Vorsorgeeinrichtung - welche daraufhin arbeitete, dass dort keine Unterdeckung
ausgewiesen wurde, und den Zinssatz von [tiefe zweistellige Zahl]% als vertretbar
erachtete - der Erkenntnis des CFO,64 der Mathematik65 und dem
Auflösungsbeschluss der gesamten Rückstellungen durch den Verwaltungsrat, der
sich von völlig anderen Kriterien leiten liess.66 67
131
Die Beklagte bestreitet, dass sich der klägerische Verwaltungsrat bei seinem Ent-
scheid zur Ansetzung der Rückstellung auf den Vorsorgebericht stützte, denn dieser
kam zum Schluss, dass die Vorsorgeeinrichtung sämtliche zukünftigen Verpflichtun-
gen ohne fremde Hilfe uneingeschränkt erfüllen konnte. Hinsichtlich der klägeri-
schen Ausführungen zu den Höhen der Zinssätze im Zusammenhang mit der Bildung
der Rückstellung im Jahre [20X0 - 2 Jahre] vertritt die Beklagte die Ansicht, dass
62
KA Rz. 241-247.
63
KA Rz. 60-61, 144-149, Duplik Rz. 182-183, 204-205, 413; Beilag B-SER 29, K 48.
64
Vgl. Rz. 151 ff., infra.
65
Vgl. Rz. 131, infra.
66
Vgl. Rz. 151 ff., infra.
67
KA Rz. 406-407, Duplik 173, 177.
die Senkung des technischen Zinssatzes von [tiefe zweistellige Zahl]% auf [tiefe
zweistellige Zahl]% (wobei die Beklagte bestreitet, dass ein solcher als realistisch
erachtet wurde) noch nicht zu einer Unterdeckung der Vorsorgeeinrichtung geführt
hätte und ihr Deckungsgrad immer noch bei [Zahl >100]% gelegen hätte. Eine
Unterdeckung wäre erst bei Vorliegen eines technischen Zinssatzes von [tiefe
zweistellige Zahl]% möglich gewesen, wobei sich diese dann auf CHF [Betrag]
belaufen hätte, was sich nicht mit der vorgenommenen Rückstellung von CHF
[Betrag] deckte. Eine Unterdeckung in diesem Rahmen hätte aber noch nicht zur
Notwendigkeit einer Sanierung geführt, welche erst bei einer Unterdeckung von
[hohe zweistellige Zahl]% gegeben wäre, was auch den klägerischen Organen
bekannt war, und selbst wenn, dann wäre höchstens eine Rückstellung von CHF
[Betrag] oder sogar nur die Hälfte (im Sinne der Teilauflösung der Rückstellungen in
den Jahresabschlüssen [20X0] und [20X1]) gerechtfertigt gewesen.68
132
Die Beklagte bestreitet, dass die Angleichung des technischen Zinssatzes der Vor-
sorgeeinrichtung an den Referenzzinssatz der Vorsorgeexperten über einen Zeitraum
von sieben Jahren gemäss Fachrichtlinie FRP 4 bereits im Jahr [20X0 - 4 Jahre]
beschlossen wurde und sich die Klägerin folglich darauf stützte. Denn im Abschluss
der Vorsorgeeinrichtung [20X0 - 4 Jahre] bestand gar keine Differenz zwischen
technischem und empfohlenem Zinssatz; beide lagen bei [tiefe einstellige Zahl]%.
Grundsätzlich sei die Frage aber irrelevant. Des Weiteren bestreitet die Beklagte, dass
die Vorsorgeeinrichtung mehrfach eine massgebliche Unterdeckung aufwies, wobei
die Klägerin selbst eine Unterdeckung von [hohe zweistellige Zahl]% als relevant
einstufte. Im Vorsorgebericht findet sich ausserdem keine Empfehlung, wonach die
Anpassung des Zinssatzes über sieben Jahre erfolgen solle, wobei dies grundsätzlich
irrelevant wäre, da bei der Vorsorgeeinrichtung auch die Senkung des technischen
Zinssatzes um [Zahl <1]% nicht zu einer Unterdeckung geführt hätte. Und auch die
als K 41 ins Recht gelegte Tabelle vermag die Herleitung der [20X0 - 2 Jahre] und
[20X0 - 1 Jahr] angesetzten Rückstellungen in der Höhe von CHF [Betrag] nicht zu
begründen.69
133
Die Beklagte bestreitet ferner, dass sich die von der Klägerin herbeigerechnete Un-
terdeckung aus dem Abstellen auf die Fachrichtlinien der Schweizerischen Kammer
der Pensionskassen-Experten ergeben würde, was sich aus der Tabelle mit den für
jedes Jahr von der Kammer veröffentlichten Referenzzinssätzen ergibt.7º Ausserdem
ist, da eine sofortige Liquidation der Vorsorgeeinrichtung nie zur Diskussion stand,
68
KA Rz. 62-73, 408-409, 421-424, 449, Duplik 174-176, 220-223, 244-247; Beilage K 25, B-SER
27, K 38, K 54, K 47, B-SER 37
69
Duplik Rz. 230-234, 248, 250; Beilage K 38, K 41.
70
KA Rz. 410-414; Beilage B-SER 35.
der Solvenztest PKST irrelevant und stellt überdies keine Methode im Zusammen-
hang mit der Rechnungslegung nach Swiss GAAP FER dar.71 Schliesslich bestreitet
die Beklagte auch die Richtigkeit der klägerischen Behauptung, wonach sich ein
Rückstellungsbedarf daraus ergeben habe, dass bei der Vorsorgeeinrichtung in frühe-
ren Jahren zeitweise eine Unterdeckung vorlag.72
cc)
Erfüllung der Voraussetzung für den Ausweis der Rückstellung
134
Das von der Klägerin gewählte Vorgehen ist gemäss der Beklagten in den Swiss
GAAP FER nirgends vorgesehen und verstösst auch insoweit gegen Swiss GAAP
FER 16/11, wonach die Ermittlung der wirtschaftlichen Verpflichtungen der Orga-
nisation mit den Annahmen der Vorsorgeeinrichtung übereinstimmen soll. Die von
B.
SA erstellten Szenarien bilden keine rechnungslegungsmässige Methode i.S.v.
Swiss GAAP FER 16/9, sondern sind als ökonomische Stresstests zu betrachten und
wurden der Vorsorgeeinrichtung nicht zur Kenntnis gebracht. Schliesslich hat die
Klägerin in ihrer Jahresrechnung die Anwendung ihrer alternativen Methode nicht
offengelegt.73
135
Die Beklagte lässt ausführen, dass selbst wenn die Unterdeckung der Vorsorgeein-
richtung gegeben gewesen wäre, mehrere der Voraussetzungen gemäss Swiss GAAP
FER 23/1 für die Bildung von Rückstellungen nicht vorgelegen hätten:
(1) Es fehlte an einem in der Vergangenheit liegenden Ereignis, welches vor dem
Bilanzstichtag stattgefunden hatte, da das Risiko von jeweils aus Sicht des ent-
sprechenden Bilanzstichtags in Zukunft sinkenden technischen Zinssätzen diese
Voraussetzung nicht erfüllte. Die Beklagte bestreitet die klägerische Behauptung,
dass das verpflichtende Ereignis in casu der Bestand der Vorsorgeverpflichtun-
gen der eigenen Vorsorgeeinrichtung ist. Relevant wird diese Vorsorgeverpflich-
tung für die Klägerin allenfalls erst, wenn die Vorsorgeeinrichtung eine Unterde-
ckung ausweist. Die Beklagte geht mit der Klägerin einig, dass die Höhe der
Rückstellungen vom zukünftigen Zinssatz abhängt. Dieser wird aber nicht nach
Gutdünken gewählt und auch nicht von der Gesellschaft bestimmt, sondern von
der Vorsorgeeinrichtung für die Berechnung ihres Deckungsgrads verwendet
(Swiss GAAP FER 16/9).
71
KA Rz. 415-418.
72
KA Rz. 439.
73
KA Rz. 150-155, 425; Beilage B-SER 29, K 48.
(2) Dass im Zeitpunkt der jeweiligen Bilanzierung eine rechtliche Verpflichtung der
Klägerin zur Sanierung der Vorsorgeeinrichtung bestanden hätte, kann ausge-
schlossen werden und wird nicht (substantiiert) behauptet. Die Beklagte bestrei-
tet ferner, dass eine faktische Verpflichtung bestand, und weist darauf hin, dass
selbst die Klägerin zugibt, dass es keinen Beschluss gab, die Vorsorgeeinrichtung
freiwillig zu unterstützen. Der Zirkelschluss74 der Klägerin, wonach sich ihre fak-
tische Verpflichtung als Voraussetzung für die Bildung einer Rückstellung eben
darin gezeigt habe, dass man eine Rückstellung gebildet habe, ist irrelevant.
Schliesslich wäre es überdies an der Klägerin, das Vorliegen der positiven Tat-
sache, d.h. das Vorhandensein der faktischen Verpflichtung zu beweisen, wobei
diese Beweislast auch bei Anwendung des Grundsatzes negativa non sunt pro-
banda bei der Klägerin liegen würde.75
(3) Des Weiteren war auch das Kriterium der Wahrscheinlichkeit der Mittelabflüsse
nicht erfüllt. Nicht einmal die Vorsorgeeinrichtung selbst ging von einer abseh-
baren Sanierungsbedürftigkeit aus (allenfalls lag eine eingeschränkte Risikofä-
higkeit vor, was aber noch nicht zu einer Sanierungspflicht führt)76 und entspre-
chend wurden auch keine Schritte für eine Sanierung skizziert, geschweige denn
von der Klägerin behauptet, dass die Vorsorgeeinrichtung für eine Sanierung auf
deren Mittel angewiesen sein würde. Des Weiteren war die Höhe des voraus-
sichtlichen Mittelabflusses mit der angewandten Methode nicht schätzbar. Über-
dies reicht entgegen dem klägerischen Gutachten eine weitaus tiefere Eintritts-
wahrscheinlichkeit, d.h. wenn die Eintretenswahrscheinlichkeit klar unter
[mittlere zweistellige Zahl]% liegt, nicht für die zulässige Bildung einer
Rückstellung.77 78
136
Die Beklagte bestreitet, dass die erwartete und später eingetroffene Reduktion des
technischen Zinssatzes die gebildete Rückstellung rechtfertigt. In der Tat gab es auch
später nie eine Reduktion, welche zu einer Unterdeckung der Vorsorgeeinrichtung
führte.79
74
KA Rz. 256-257; Beilage K 33.
75
Duplik, Rz. 241-242, Stellungnahme zur Triplik, Rz. 35-54.
76
Duplik Rz. 229, 236-238; K 38.
77
KA Rz. 447, 239-240, Duplik Rz. 240; Beilage K 33.
78
KA Rz. 156-168, 387, 441-442, 449, 445, Duplik Rz 209-218, 224, 228, 235, Stellungnahme zur
Triplik Rz. 66-72; Beilage B-SER 29, K 46, B-SER 42.
79
KA Rz. 446; Beilage B-SER 36.
137
Gemäss der Beklagten blieben die Rückstellungen in Höhe von CHF [Betrag] im
konsolidierten Jahresabschluss [20X0 - 1 Jahr] der Klägerin nicht unverändert in den
Büchern, sondern wurden gemäss Swiss GAAP FER 23/8 in derselben Höhe wieder
angesetzt, obwohl sich der Deckungsgrad der Vorsorgeeinrichtung auf [Zahl >100]%
erhöht hatte, womit der Ansatz für die Rückstellung noch weniger gerechtfertigt war
als im vorangehenden Jahr und unter denselben Mängeln litt. Da sich der
Deckungsgrad verbessert hatte, war zudem die Ausgangslage günstiger als im
Vorjahr, womit die identische Behandlung der Rückstellungsfrage den Grundsatz der
Stetigkeit verletzte80. Im Anhang zur Konsolidierten Jahresrechnung [20X0 - 1 Jahr]
der Klägerin finden sich keinerlei Informationen zum konzeptionellen Vorgehen bei
der jährlichen Neufestsetzung der Rückstellung, obwohl dies nötig gewesen wäre.81
c)
Beurteilung durch das Schiedsgericht
Wie bereits unter Rz. 106 ff. ausgeführt, sind im vorliegenden Verfahren nur die
Konsolidierte Jahresrechnung [20X0] der Klägerin und die Konsolidierte Jahresrech-
nung [20X1] der Klägerin relevant. Das Schiedsgericht muss sich deshalb nicht zur
Konsolidierten Jahresrechnung [20X0 - 2 Jahre] der Klägerin und zur Konsolidieren
Jahresrechnung [20X0 - 1 Jahr] der Klägerin äussern.
138
139
Insbesondere muss sich das Schiedsgericht aus diesem Grund auch nicht zur Regel-
konformität des Erstansatzes der Rückstellung für wirtschaftliche Verpflichtungen
aus der Vorsorgeeinrichtung in der Konsolidieren Jahresrechnung [20X0 - 2 Jahr] der
Klägerin und zur Regelkonformität der unveränderten Fortschreibung dieser
Rückstellung in der Konsolidierten Jahresrechnung [20X0 - 1 Jahr] der Klägerin
äussern.82
140
Vielmehr geht es vorliegend nur um die Beurteilung der Rückstellungen bzw. redu-
zierten Rückstellungen für wirtschaftliche Verpflichtungen der Klägerin aus der Vor-
sorgeeinrichtung in den Konsolidierten Jahresrechnungen [20X0] und [20X1] der
Klägerin.
80
KA Rz. 74-76, 169-174, 426-427, Dublik 262-264, B-SER 29.
81
Beilage B-SER 30.
82
Siehe Rz.108, supra.
E. Jahresrechnung [20X0]
1. Position der Klägerin
a)
Regelkonforme Teilauflösung der Rückstellung
141
Nach Auffassung der Klägerin nahm sie im Hinblick auf die Erstellung der Jahres-
rechnung [20X0] pflichtgemäss in Anwendung von Swiss GAAP FER 16/3, 23/8
und 16/9 die jährliche Neubeurteilung der Rückstellung für Vorsorgeverpflichtungen
vor. Der damalige CFO führte in seiner Präsentation vom [Datum] [20X0] vor dem
Audit Komitee aus, dass die Vorsorgeeinrichtung per Dezember [20X0 - 1 Jahr] bei
Verwendung eines technischen Zinssatzes von [tiefe einstellige Zahl]% und BGV
[20X0 - 6 Jahre] einen Deckungsgrad von [Zahl >100]% auswies und dass eine
weitere Reduktion auf [tiefe einstellige Zahl]% oder sogar [tiefe einstellige Zahl]%
jedoch notwendig werden würde aufgrund der ungünstigen Struktur der
Vorsorgeeinrichtung. Aufgrund diverser Berechnungen, welche erneut auf B ._ SA-
Szenarien beruhten, ergab sich ein Deckungsgrad der Vorsorgeeinrichtung von
[hohe zweistellige Zahl]% resp. [hohe zweistellige Zahl]% bei Anwendung eines
technischen Zinssatzes von [tiefe einstellige Zahl]% bzw. [tiefe einstellige Zahl]%.
Aufgrund dessen schlug der CFO eine vollständige Beibehaltung der Rückstellungen
vor.83 Im Wissen um eine erwartete Reduktion des technischen Zinssatzes entschied
der Verwaltungsrat jedoch am [Datum] [20X0], die Rückstellung für
Vorsorgeverpflichtungen vollständig aufzulösen, da die Vorsorgeeinrichtung bis zum
damaligen Datum nicht hatte saniert werden müssen.84
142
Gemäss der Klägerin wandten sich daraufhin der CEO und der CFO mit dem Antrag
vom [Datum] [20X0] an den Verwaltungsrat und beantragten, den Entscheid vom
[Datum] [20X0] in Wiedererwägung zu ziehen, wobei sie ihren Antrag insbeson-
dere mit dem absehbaren Abfall des technischen Zinssatzes auf [tiefe einstellige
Zahl]% und mittelfristig sogar auf [tiefe einstellige Zahl]% und den daraus
nachteiligen Folgen für die Klägerin und die Vorsorgeeinrichtung sowie den
Sanierungsmassnahmenplan, welcher bei einer Unterdeckung von [hohe zweistellige
Zahl]% zu unterbreiten wäre, begründeten85. Auf Wunsch des Verwal-
tungsratspräsidenten führte der CFO in der Folge mit E-Mail vom [Datum] [20X0]
nochmals detailliert die Gründe für den Rückkommensantrag aus und stellte den An-
trag, die Rückstellung für Vorsorgeverpflichtungen im Betrag von CHF [Betrag] auf
CHF [Betrag] zu reduzieren.86 Die Klägerin bestreitet, dass der CFO in dieser E-
Mail zugab, dass kein Sachverhalt für eine Rückstellung vorlag. Die Klägerin ist
83
KS Rz. 139, Beilage K 50, K 51, K 52.
84
KS Rz. 136, 139-140; Beilage K 50, K 51, K 52, K 53.
85
KS Rz. 144, Beilage K 46.
86
Replik 184ff.
im Gegenteil der Ansicht, dass sich daraus die Anerkennung einer moralischen und
somit faktischen Verpflichtung der Klägerin ergibt.87
143
In seinen Ausführungen legte der CFO dar, dass sich der Betrag von CHF [Betrag]
rechnerisch belegen liess, wobei er bei seinen Überlegungen u.a. dieselben Unterla-
gen zu Rate zog wie für seinen Vorschlag, die Rückstellungen im vollen Umfang
beizubehalten: Bei einem Vorsorgevermögen von CHF [Betrag] und einem
technischen Zinssatz von [tiefe einstellige Zahl]% beliefen sich die
Vorsorgeverpflichtungen auf CHF [Betrag], woraus eine Unterdeckung von CHF
[Betrag] resultierte. Angesichts des positiven Deckungsgrads bei mittlerweile [tiefe
einstellige Zahl]% und der Stabilisierung des Mitarbeiterbestands kam die
Geschäftsleitung zum Schluss, dass eine Rückstellung in der Höhe der Hälfte der
Unterdeckung, aufgerundet, wobei eine angemessene Rundung88 gemäss Swiss
GAAP FER 33 als zur besseren Übersicht zweckmässig erscheint, auf CHF [Betrag]
angemessen sei. Dies insbesondere auch, da der Verwaltungsrat nicht bereit war, die
Vorsorgeeinrichtung einseitig zu refinanzieren. Des Weiteren stützte sich der CFO
bei seiner Überlegung auf die Feststellungen der Revisionsstelle, wonach eine
wirtschaftliche Verpflichtung der Klägerin gegenüber der Vorsorgeeinrichtung
vorlag, und den Umstand, dass eine vollständige Auflösung der Rückstellungen bei
den Anlegern angesichts des relativ hohen Jahresverlusts eine nicht den tatsächlichen
Verhältnissen entsprechende Finanzlage präsentieren würde und daher Probleme mit
der SIX auslösen könnte.89
144
Die Klägerin führt aus, dass in der Folge der Verwaltungsratspräsident, nachdem er
mit E-Mail vom [Datum] [20X1] die restlichen Mitglieder des Verwaltungsrats kon-
sultiert hatte, mit E-Mail vom [Datum] [20X1] dem CFO mitteilte, dass der Verwal-
tungsrat dem Antrag der Geschäftsleitung folge und lediglich eine Auflösung der
Rückstellung im Umfang von CHF [Betrag] beschlossen habe. Dieser Meinungs-
bildungsprozess wurde im Protokoll des Audit Komitees vom [Datum] [20X1] zu-
sammengefasst. Des Weiteren stimmte auch die Revisionsstelle dem Vorgehen zu.
Die Klägerin hielt folglich eine wirtschaftliche Verpflichtung gegenüber der Vorsor-
geeinrichtung in der Höhe von CHF [Betrag] immer noch für wahrscheinlich, wes-
halb sie sich gegen eine vollständige Auflösung der Rückstellung entschied.90
145
Hinsichtlich der Auflösung auf den Wertberichtigungen auf Vorräten lässt die Klä-
gerin ausführen, dass bereits in ihrem Schreiben vom [Datum] [20X3] dargelegt
87
KS Rz. 141-142, Replik 186; Beilage K 54, K 46.
88
Replik Rz. 197.
89
KS Rz. 143-144; Beilage K 52, K 55, K 53, K 56.
90
KS Rz. 145-148, 155; Beilage K 57, K 58, K 59, K 60, K 33.
wurde, dass diese in keinem Zusammenhang mit der Rückstellung für Vorsorgever-
pflichtungen standen. Hierfür bestanden wirtschaftliche Gründe und sie wurde von
der SER auch nicht beanstandet.91
146
Die Klägerin ist der Ansicht, dass die bei erstmaligem Ansatz der Rückstellung in der
Konsolidierten Jahresrechnung [20X0 - 2 Jahre] der Klägerin angewandte
Berechnungsmethode zur Erfassung einer wirtschaftlichen Verpflichtung gegenüber
der Vorsorgeeinrichtung mit denselben anerkannten und allgemein zugänglichen
Einflussfaktoren stetig fortgeführt wurde. Dies wird auch im beklagtischen Gutachten
festgestellt, wonach die Herleitung der verbleibenden Unterdeckung und die
Offenlegung der Rückstellung stetig gemacht wurde. Des Weiteren ist inzwischen
belegt, dass die Klägerin in Einklang mit Swiss GAAP FER 16/9 von objektiven
markt- und wirklichkeitsnahen Annahmen, insbesondere auch hinsichtlich des damals
verwendeten Zinssatzes, ausging, als sie basierend auf der Simulation des technischen
Referenzzinssatzes von F ._ SA den Deckungsgrad der Vorsorgeeinrichtung durch
B.
SA simulieren und die Höhe der wirtschaftlichen Verpflichtung aus der
Vorsorgeeinrichtung berechnen liess.92
147
Die Klägerin lässt ausführen, dass sie die verbleibende Rückstellung für Vorsorge-
verpflichtungen im Betrag von CHF [Betrag] den Anforderungen von Swiss GAAP
FER 16/5 entsprechend und übereinstimmend mit der Offenlegung in der Konsoli-
dierten Jahresrechnung [20X0 - 2 Jahre] der Klägerin und in der Konsolidierten
Jahresrechnung [20X0 - 1 Jahr] der Klägerin offenlegte. In der Konsolidierten
Jahresrechnung [20X0] der Klägerin wird auf Ziff. 25 des Anhangs zur
Konsolidierten Jahresrechnung [20X0] der Klägerin verwiesen, wobei unter Ziff. 25.1
die Veränderung der Rückstellung für Vorsorgeverpflichtungen tabellarisch
offengelegt wird, und zwar als Veränderung der wirtschaftlichen Verpflichtungen
zwischen den beiden offengelegten Bilanzstichtagen. Anschliessend an die Tabelle
wird wiederum erläutert mit Verweisung auf den wesentlichsten Einflussfaktor für
die Bewertung der Rückstellung, dass die Ansetzung der genannten Rückstellung auf
der Annahme basiert, dass der technische Zinssatz mittelfristig gesenkt werden müsse
und infolgedessen immer noch eine wirtschaftliche Verpflichtung bestehe, wobei
nach einer Neubewertung die Rückstellung CHF [Betrag] betrage und als
Personalaufwand erfasst werde.93
91
KS Rz. 226, Replik Rz. 180-181; Beilage K 40, K 57.
92
KS Rz. 149-154, 156, Replik 195-198; Beilage K 33, K 42, K 60, K 52, K 50, B-SER 29.
93
KS Rz. 158-160, 165, Replik 203; Beilage K 55, K 77
148
Gemäss den klägerischen Ausführungen wurde der bilanzielle Einbezug der wirt-
schaftlichen Verpflichtungen gegenüber der Vorsorgeeinrichtung zudem u.a. auf S. 6
des Financial View & Management Report [20X0] der Klägerin unter dem Untertitel
«Balance Sheet» erläutert. Ferner erfolgte derselbe Hinweis im Lagebericht [20X0]
der Klägerin. Gemäss den Darstellungen und Erläuterungen in Ziff. 25. 1 des Anhangs
zur Konsolidieren Jahresrechnung [20X0] der Klägerin wurde die Auflösung der
Rückstellung ferner vorschriftsgemäss über den entsprechenden Vorsorgeaufwand als
Teil des Personalaufwands in der Erfolgsrechnung erfasst sowie grundlegend in Ziff.
2.14 des Anhangs zur Konsolidieren Jahresrechnung [20X0] der Klägerin.
Ausserdem wurde unter der Rubrik «Personnel expenses» in Ziff. 7 des Anhangs zur
Konsolidierten Jahresrechnung [20X0] der Klägerin die Auflösung der Rückstellung
unter der Bezeichnung «Release of provision for retirement benefit obligations»
offengelegt und zum übrigen Personalaufwand in Beziehung gesetzt, wobei
gleichzeitig auch der gesamte Vorsorgeaufwand im Jahr [20X0] offengelegt wurde.
In der konsolidierten Erfolgsrechnung im Annual Report [20X0] flossen CHF [Betrag]
des aufgelösten Rückstellungsbetrags in den Betriebsaufwand («Operating expenses»)
und CHF [Betrag] wurden unter den Umsatzkosten («Cost of sales») verbucht.94
c)
Keine Beeinträchtigung der finanziellen Berichterstattung [20X0]
149
Die Klägerin ist der Ansicht, dass sie gemäss gängiger Praxis nicht aufschlüsselte,
unter welcher Kostenart in der Konsolidierten Jahresrechnung [20X0] der Klägerin
die aufgelöste Rückstellung erfasst wurde, wobei dies den Ausweis des
Betriebsergebnisses nicht beeinflusste, da dieses beide Kostenarten beinhaltete.
Ausserdem war die vorgenommene Aufteilung der Rückstellung vorliegend
unwesentlich. Dies, da der Betrag der Rückstellungsauflösung gemessen am
jeweiligen Aufwandsposten verschwindend klein war und auch der Gross profit
dadurch kaum beeinflusst wurde. Im Financial View & Management Report [20X0]
der Klägerin wurde unter dem Untertitel «Operating expenses» dann ausgeführt, dass
die Klägerin im Jahr [20X0] in der Lage war, ihren Betriebsaufwand dank
Kosteneinsparungsmassnahmen im Betrag von CHF [Betrag] zu reduzieren. Letztere
waren in der Tat hauptsächlich auf den gesunkenen Umsatz der Klägerin
zurückzuführen, wobei der Anteil der Rückstellungsauflösung an der gesamten
Kostenreduktion lediglich [tiefe zweistellige Zahl]% ausmachte. Hinsichtlich der
Beurteilung der Schwere einer allfälligen Verletzung der finanziellen
94
KS Rz. 161-164; Beilage K 55, K 61.
Berichterstattung ist zu fragen, ob sich die Rückstellungsauflösung in der Tat auf die
Aussagekraft der Berichterstattung ausgewirkt hat. In casu musste die Klägerin trotz
Auflösung der Rückstellung nach wie vor ein negatives Ergebnis präsentieren.95
150
Gemäss der Klägerin ist folglich nicht ersichtlich, inwiefern die Rückstellungsauflö-
sung unter Berücksichtigung ihrer Offenlegungsmassnahmen geeignet gewesen war,
die finanzielle Berichterstattung [20X0] zu verfälschen und den Grundsatz von True
& Fair View nach Swiss GAAP FER Rahmenkonzept 6 zu verletzten. Dies, da es für
die Anleger aufgrund der regelkonformen Offenlegung ein Leichtes war, diese bei
der Beurteilung des klägerischen Ergebnisses zu berücksichtigen.96
2. Position der Beklagten
151
Gemäss den beklagtischen Behauptungen erwies sich das Geschäftsjahr [20X0] als
schwierig für die Klägerin, weshalb die Rückstellung für die Vorsorgeverpflichtun-
gen im Zusammenhang mit der Konsolidierten Jahresrechnung [20X0] der Klägerin
intern ausführlich besprochen wurde. Alle denkbaren Varianten, d.h. gänzliche Bei-
behaltung, gänzliche Auflösung bzw. teilweise Auflösung wurden einmal formell be-
antragt und/oder im ersten oder zweiten Anlauf formell beschlossen, was die Rele-
vanz der Rückstellung für die Abschlussgestaltung zeigt.97
152
Gemäss der Beklagten präsentierte sich die Situation damals wie folgt: Der für den
Konzernabschluss relevante Abschluss der Vorsorgeeinrichtung wies bei Anwen-
dung eines Zinssatzes von [tiefe einstellige Zahl]% einen Deckungsgrad von [Zahl
>100]% aus, womit für eine Rückstellung kein Grund vorlag. Entgegen dem Antrag
des CFO (und der Revisionsstelle), die Rückstellung komplett beizubehalten,
entschied der Verwaltungsrat am [Datum] [20X0] die vollständige Auflösung der
Rückstellung mit der Begründung, dass die Vorsorgeeinrichtung im jetzigen
Zeitpunkt nicht zu sanieren gewesen sei. Da dieses Kriterium bereits in den Jahren
[20X0 - 2 Jahre] und [20X0 - 1 Jahr] vorlag war, damals aber anders entschieden
wurde, verletzte ein solcher Entscheid den Grundsatz der Stetigkeit. Des Weiteren
wäre mit dieser Begründung die frühere Bildung der Rückstellung sicher falsch
gewesen, denn die Vorsorgeeinrichtung musste noch nie saniert werden.98
95
KS Rz. 167-172, Replik 204-209, 216; Beilage K 1; K 62, K 55, B-SER 29, K 72.
96
KS Rz. 173-175; Beilage K 55, K 1.
97
KA Rz. 77-81; Beilage B-SER 28, K 54, K 46, K 57, K 58.
98
KA Rz. 82-85, 456-457; Beilage K 50, K 53.
153
Am [Datum] [20X0] stellten der CFO und der CEO an den Verwaltungsrat der
Klägerin einen Rückkommensantrag und beantragten, eine Teilauflösung der Rück-
stellung zu beschliessen mit der Begründung, dass verschiedene Anzeichen, welche
auch genannt wurden, für eine mittelfristige mögliche Sanierung vorliegen.99
154
Die Beklagte führt hierzu weiter aus, dass die offizielle Begründung nicht den effek-
tiv aufgeführten Gründen für das Vorgehen und dem Antrag des CFO zur teilweisen
Beibehaltung der Rückstellungen entsprach, was der E-Mail zwischen dem CFO und
dem Verwaltungsratspräsidenten vom [Datum] [20X1] zu entnehmen ist, wobei dieser
in Kenntnis des rechtmässigen Alternativverhaltens ein Restatement befürchtete. In
der E-Mail vom [Datum] [20X1] räumte der CFO überdies ein, dass die Rückstellung
von Anfang an unnötig gewesen war und mahnte insbesondere hinsichtlich der SIX
zur Vorsicht bei deren Auflösung unter dem Verweis, dass die fehlenden
CHF [Betrag] zur Abschlussgestaltung anderweitig aufgebracht werden können (was
dann auch durch die Auflösung von Wertberichtigungen auf Vorräten beinahe
komplett gelang). Des Weiteren teilte der CFO dem Verwaltungsratspräsident mit,
dass in der Tat trotz Bildung von Rückstellungen keine diesbezügliche Leistungsver-
pflichtung der Klägerin bestehe, wenn schon höchstens eine moralische. Die Be-
klagte bestreitet, dass die E-Mail vom [Datum] [20X1] die Verantwortung hinsichtlich
der eigenen Vorsorgeeinrichtung belegen soll. Zusammengefasst kann nach Auffas-
sung der Beklagten somit festgehalten werden, dass die Rückstellung nicht aufgrund
der offiziell genannten Gründe gemacht wurde, sondern um die Beklagte im Rahmen
der gewünschten Abschlussgestaltung nicht auf den Plan zu rufen.100
155
Die Beklagte bestreitet, dass die Teilauflösung der Wertberichtigungen für Vorräte in
keinem Zusammenhang mit der Rückstellung der Vorsorgeverpflichtungen stand. Der
Zusammenhang wurde durch die Organe der Klägerin selbst hergestellt und ist
belegt.101
156
In der Folge wurde die Rückstellung teilweise aufgelöst, wobei die Rückstellung nun
in der Höhe der Hälfte der berechneten Unterdeckung angesetzt wurde, was einen
nicht deklarierten Methodenwechsel darstellt im Vergleich zu den Jahren [20X0 - 2
Jahre] und [20X0 - 1 Jahr] und das Prinzip der Stetigkeit verletzte.102 Die Auflösung
hatte folgende Auswirkungen auf die Erfolgsrechnung für das Geschäftsjahr [20X0]:
CHF [Betrag] flossen in die Reduktion der «Cost of sales» und CHF [Betrag] in
die Reduktion der «Operating expenses». Ersteres führte zu einer Verbesserung des
99
KA Rz. 86-90, Duplik 455-461; Beilage K 54.
100
KA Rz. 91-107, 180, 188, 444, 459, Duplik 291-297,455-461, 464; Beilage K 20, K 46.
101
Replik Rz. 276-284; Beilage K 40, K 46, K 57.
102
Duplik Rz. 250-251; K 41.
Brutto-Gewinns («Gross profit») und beides zusammen verbesserte das betriebliche
Ergebnis («Operating result» / EBIT). Diese Aufteilung resp. die Auswirkungen des
klägerischen Vorgehens wurden nirgends offengelegt.103
157
Die Beklagte bestreitet den klägerischen Vorwurf der mangelnden Substantiierung
der Regelverletzung im Zusammenhang mit der Reduktion der Rückstellung für Vor-
sorgeleistungen im Jahr [20X0] (und [20X1]). Die Beklagte vertritt die Ansicht, dass
sie die unzulässige Erstansetzung der Rückstellung im Jahr [20X0 - 2 Jahre]
rechtsgenügend behauptet und bewiesen hat, womit deren (teilweise), jederzeit die
Swiss GAAP FER verletzende, Beibehaltung in den Folgejahren, da sich die
entscheidenden Tatsachen auch nicht verändert haben, nicht nochmals substantiiert
behauptet und bewiesen werden muss.104
158
Entgegen dem klägerischen Gutachten erfolgte die Auflösung der Rückstellung in
casu nicht transparent. Die Beklagte lässt vortragen, dass das klägerische Vorgehen
bei der Auflösung der Rückstellung in der Konsolidierten Jahresrechnung [20X0] der
Klägerin (und dann auch in der Konsolidierten Jahresrechnung [20X1] der Klägerin,
demselben Muster folgend) Swiss GAAP FER in verschiedener Hinsicht verletzt:
- In beiden Jahren blieben vorsätzlich Rückstellungen bestehen bzw. wurden neu
angesetzt trotz bestehendem positiven Deckungsgrad der Vorsorgeeinrichtung.
Des Weiteren wurden die bereits im Jahr [20X0 - 2 Jahre] mit der Erstbildung
gemachten Verstösse105 wiederholt.
- Überdies hatte die Reduktion der Rückstellung einen Effekt auf die Erfolgsrech-
nungen der Jahre [20X0] und [20X1], indem dadurch das Betriebsergebnis
verbessert wurde.
- Sowohl die Offenlegung bezüglich der verbleibenden Rückstellung als auch der
aufgelösten Rückstellungen war zu knapp und ungeeignet, das Vorgehen effektiv
transparent und nachvollziehbar zu machen, was auch der Klägerin bewusst
war. 106
159
Gemäss der Beklagten ist eine Rundung im Betrag von CHF [Betrag] und im Umfang
von [tiefe zweistellige Zahl]% ungewöhnlich.107
160
Gemäss der Beklagten führte die Verletzung der Swiss GAAP FER zu einem fal-
schen Bild für die Anleger, da das in der Konsolidierten Jahresrechnung [20X0]
103
KA Rz. 108-114, 181, 183, 460-461, Duplik 307-313; Beilage K 46.
104
Duplik Rz. 298-305 mit weiteren Verweisen.
105
KA Rz. 66-77, 123-168.
106
KA Rz. 175-179, 183-187, 189, 250-253; Beilage B-SER 29, K 33.
107
Duplik Rz. 321; Beilage B-SER 29.
der Klägerin ausgewiesene Betriebsergebnis und der EBT (Resultat vor
Ertragssteuern) ohne die Auflösung der Rückstellung für Vorsorgeleistungen bei
einem Verlust von CHF [Betrag] und nicht CHF [Betrag] zu liegen gekommen wäre.
Das tatsächliche Betriebsergebnis [20X0] war also um [hohe zweistellige Zahl]%
schlechter als das im Jahresabschluss ausgewiesene. Das für das Jahr [20X1]
ausgewiesene Betriebsergebnis verbesserte sich dank der Auflösung der Rückstellung
im Betrag von CHF [Betrag] von CHF [Betrag] auf CHF [Betrag], d.h. um [tiefe
zweistellige Zahl]%.108
161
Hinsichtlich der Wesentlichkeit der Teilauflösung auf das Jahresergebnis [20X0]
führt die Beklagte aus, dass die Veränderung des Gross profit im Umfang von CHF
[Betrag] sogar oberhalb der von der Revisionsstelle der Klägerin selbst
festgelegten Grenze der «Overall Group Materiality» von CHF [Betrag] lag. Des
Weiteren erlaubte die Rückstellungsauflösung der Klägerin ihr negatives operatives
Ergebnis (EBIT) sowie das negative Nettoergebnis von CHF [Betrag] auf CHF
[Betrag] zu reduzieren und dadurch ihre im tieferen einstelligen Millionenbereich
liegende Negativprognose nicht komplett zu verfehlen. Schon aus diesem Grund ist
die «Manipulation» wesentlich. Die Wesentlichkeit wurde von den klägerischen
Organen auch erkannt. Nicht relevant ist überdies die Tatsache, dass aus der
Rückstellungsauflösung kein Gewinn resultierte.109
162
Die Beklage bestreitet, dass die Aufteilung der Auflösung der Rückstellung im Ge-
schäftsjahr [20X0] sich aus S. 8 des Finanzberichts [20X0] herleiten lasse. Die von
der Klägerin in der Klageschrift aufgezeigte Aufteilung der Beträge, - CHF [Betrag]
werden über Operating expenses und CHF [Betrag] werden über Cost of sales
aufgelöst wird in der Erfolgsrechnung und im Anhang nicht gezeigt.110 Ausserdem
ist die Verweisung der Klägerin auf die Anwendung von Swiss GAAP FER 16/5 im
genannten Kontext falsch.111
163
Die Beklagte lässt überdies ausführen, dass es für den Betrachter sehr wohl von Re-
levanz ist, auf welcher Stufe im Betriebsergebnis sich eine Auflösung der Rückstel-
lung auswirkt. Da nur ein Teil der Auflösung in den Cost of sales enthalten war, wird
der falsche Eindruck erweckt, die Klägerin habe ihren Gross profit (wobei auch für
diesen Titel die Kriterien der Verlässlichkeit und Klarheit gemäss Swiss GAAP FER
Rahmenkonzept 32 und 33 gelten), also eine wichtige Kennzahl bei der Beurteilung
108
KA Rz. 190-193, Duplik Rz. 334.
109
Duplik Rz. 340-348, 352-355; Beilage B-SER 38.
110
KA Rz. 466-468; Beilage K 55
111
Duplik Rz. 327.
der unternehmerischen Leistung, entsprechend verbessert. Deshalb hätte die Auftei-
lung auf Cost of sales and Operating expenses offengelegt werden müssen.112
3. Beurteilung durch das Schiedsgericht
a)
Einleitung
164
Unbestritten ist, dass die Klägerin den Verpflichtungen des KR untersteht. Nach
Art. 49 Abs. 1 KR ist der Emittent verpflichtet, einen Geschäftsbericht zu veröffent-
lichen. Dieser umfasst den geprüften Jahresabschluss gemäss dem anwendbaren
Rechnungslegungsstandard sowie den zugehörigen Bericht des Revisionsorgans
(Testat). Gemäss Art. 51 KR sind Jahres- und Zwischenabschlüsse in Übereinstim-
mung mit einem vom Regulatory Board anerkannten Rechnungslegungsstandard zu
erstellen. Unbestritten ist, dass die Klägerin ab 1. Januar [20X0 - 2 Jahre] ihre
konsolidierten Jahresrechnungen gemäss Swiss GAAP FER erstellte und dies ein
vom Regulatory Board nach Art. 51 KR in Verbindung mit Art. 6 RLR anerkannter
Rechnungslegungsstandard ist. Ebenfalls unbestritten ist, dass die Konsolidierte
Jahresrechnung [20X0] der Klägerin nach Swiss GAAP FER erstellt wurde.113 Wie
Swiss GAAP FER, Einführung, zu entnehmen ist, wird der
Rechnungslegungsstandard Swiss GAAP FER von der Stiftung für
Fachempfehlungen zur Rechnungslegung in St. Gallen definiert und
weiterentwickelt.114
165
Nach dem Rechnungslegungsstandard Swiss GAAP FER muss die Klägerin als bör-
senkotierte Gesellschaft die sogenannten Kern-FER, d.h. Swiss GAAP FER Rah-
menkonzept und Swiss GAAP FER 1-6, und die weiteren Standards von Swiss GAAP
FER, d.h. Swiss GAAP FER 10-41 ohne Swiss GAAP FER 14, 21, 26, 40 und 41,
einhalten. Daneben gilt für die konsolidierten Jahresrechnungen der Klägerin Swiss
GAAP FER 30 (Konzernrechnung). Zudem ist die Klägerin als börsenkotierte
Gesellschaft an Swiss GAAP FER 31 (Ergänzende Fachempfehlung für kotierte Un-
ternehmen) gebunden.115 Oberstes Prinzip von Swiss GAAP FER ist die «Vermitt-
lung eines den tatsächlichen Verhältnissen entsprechenden Bilds der Vermögens-,
Finanz- und Ertragslage (True & Fair View)».116 Ziff. 6 Swiss GAAP FER Rahmen-
konzept lautet dementsprechend wie folgt:
112
KA Rz. 470, 11-17, Duplik Rz. 338-339.
113
Ziff. 2.1 Anhang zur Konsolidierten Jahresrechnung [20X0] der Klägerin.
114
Swiss GAAP FER, Einführung, S. 5 ff.
115
Zum Ganzen Swiss GAAP FER, Einführung, S. 11 f., und Ziff. 2 Swiss GAAP FER 1.
116
Swiss GAAP FER, Einführung, S. 5.
«Die Grundlage für die Jahresrechnung bildet ein den tatsächlichen Verhältnis-
sen entsprechendes Bild (True & Fair View).
True & Fair View ist ein Grundsatz, der verlangt, dass alle Informationen einer
Organisation
- die wirtschaftlichen Tatsachen wiedergeben und somit frei von Täuschungen
und Manipulationen
- zuverlässig sowie
- auf die Bedürfnisse der Empfänger ausgerichtet sind.»
Wiederholt wird dieses oberste Prinzip der True & Fair View gemäss Swiss GAAP
FER in vielen weiteren Bestimmung von Swiss GAAP FER, so z.B. Ziff. 1, 2 Abs. 2
und 4 Abs. 1 Swiss GAAP FER 1.
166
Die Rechnungslegung nach Swiss GAAP FER basiert nach Ziff. 4 Abs. 1 Swiss
GAAP FER 1 auf dem Konzept von prinzipienorientierten Fachempfehlungen. Of-
fene Fragen sind nach Ziff. 4 Abs. 2 Swiss GAAP FER 1 im Sinne von Swiss GAAP
FER Rahmenkonzept117 und damit insbesondere im Sinne des Prinzips der True &
Fair View zu lösen.118. Entsprechend seiner Prinzipienorientiertheit ist es nicht das
Ziel von Swiss GAAP FER, jede Frage zu regeln.119 Das bedeutet aber nicht, dass
von Swiss GAAP FER geregelte Fragen mittels Berufung auf die Prinzipienorientie-
rung von Swiss GAAP FER und mittels Berufung auf vermeintliche Regelungslü-
cken unterlaufen und übersteuert werden dürfen. Es verhält sich nicht anders als bei
vom Schweizer Recht geregelten Fragen, welche nicht durch die vorschnelle Beru-
fung auf Regelungslücken und die Anwendung von allgemeinen Prinzipien wie das
Prinzip von Treu und Glauben gemäss Art. 2 ZGB unterlaufen und übersteuert wer-
den dürfen. 120
117
Vgl. zur Prinzipienorientiertheit von Swiss GAAP FER (im Gegensatz «zum Modell des angelsäch-
sischen «cookbook-accounting» oder des «rule-based approach») und zum «Fangnetz» Swiss GAAP
FER Rahmenkonzept auch Peter Leibfried/Anita Gierbl Offene Fragen nach Swiss GAAP FER, EF
2018, S. 357 ff.
118
Leibfried/Gierbl, a.a.O., S. 357 ff.
119
Leibfried/Gierbl a.a.O., S. 357.
120
Hans Merz, in: Hans Becker (Hrsg.), Berner Kommentar, Schweizerisches Zivilgesetzbuch, Einlei-
tung Artikel 1-10 ZGB, Bern 1962, Art. 2 ZGB N 31 f., zur Generalklauseln wie Art. 2 ZGB inne-
wohnenden Gefahr der Untergrabung und Auflösung des geformten Rechts durch Umdeutung in
eine Legitimation für reine Billigkeitsentscheidungen im Sinne des gerade Angemessenen oder
Wünschbaren.
167
Das Argument der Prinzipienorientiertheit von Swiss GAAP FER darf deshalb nicht
dazu benutzt werden, eine spezifische Regel von Swiss GAAP FER, z.B. eine spezi-
fische Regel von Swiss GAAP FER 16, unter Berufung auf eine vermeintliche Re-
gelungslücke zu unterlaufen und zu übersteuern. 121
168 Diesen Grundsatz exemplifiziert Swiss GAAP FER selbst am Beispiel des Vorsichts-
prinzips, zu dem sich Ziff. 13 Swiss GAAP FER Rahmenkonzept wie folgt äussert:
«Der Grundsatz der Vorsicht ist eine Verhaltensweise, die in erster Linie bei der
Bewertung Bedeutung hat. Das Vorsichtsprinzip darf nicht bewusst benutzt wer-
den, um willkürliche stille Reserven zu bilden. Eine vorsichtige Bewertung ge-
stattet nicht, Aktiven bewusst zu tief oder Verbindlichkeiten zu hoch zu bewerten,
da die Jahresrechnung das Kriterium der Zuverlässigkeit und der True & Fair
View erfüllen muss. Dagegen entspricht es dem Vorsichtsprinzip, bei Ungewiss-
heit und gleicher Eintreffenswahrscheinlichkeit, die weniger optimistische Vari-
ante zu wählen.»
169
Somit darf das Vorsichtsprinzip als allgemeines Prinzip trotz Prinzipienorientiertheit
von Swiss GAAP FER nicht dazu benutzt werden, Swiss GAAP FER und das Krite-
rium der True & Fair View zu unterlaufen und willkürlich stille Reserven zu bilden.
b)
Swiss GAAP FER 16 im Allgemeinen
170
Die Klägerin ist unbestrittenermassen auch an Swiss GAAP FER 16 (Vorsorgever-
pflichtungen) gebunden.122 Swiss GAAP FER 16 ist entsprechend seinem Titel den
Vorsorgeverpflichtungen gewidmet. Es geht darin um «die Rechnungslegung über die
tatsächlichen wirtschaftlichen Auswirkungen von Vorsorgeverpflichtungen auf die
Organisation (Arbeitgeber)».123
c)
Regelkonforme Teilauflösung der Rückstellung gemäss Swiss GAAP FER 16
171
Gemäss Ziff. 2 Swiss GAAP FER 16 bestehen die wirtschaftlichen Auswirkungen
von Vorsorgeverpflichtungen auf eine Organisation entweder in einem wirtschaftli-
121
Gl.M. Leibfried/Gierbl, a.a.O., 358: «Die Ziele einer Vermittlung eines den tatsächlichen Verhält-
nissen entsprechenden Bildes und der Entscheidungsrelevanz sind damit weder verhandelbar noch
können sie durch die gezielte Suche nach (vermeintlichen) Regelungslücken, das unangemessene
Verbiegen einzelner Formulierungen oder eine exzessive Ausnützung von Ermessensspielräumen
umgangen werden.»
122
Vgl. Rz. 165 supra.
123
Einleitung erster Satz Swiss GAAP FER 16, s.a. Ziff. 1 Swiss GAAP FER 16.
chen Nutzen für die Organisation oder in wirtschaftlichen Verpflichtungen der Or-
ganisation. Wirtschaftliche Verpflichtungen für die Organisation können sich einer-
seits direkt aus vertraglichen, reglementarischen oder gesetzlichen Grundlagen (z.B.
in Form von geschuldeten Beiträgen) ableiten. Andererseits kann aufgrund einer Un-
terdeckung in der Vorsorgeeinrichtung die Möglichkeit einer negativen Auswirkung
auf den künftigen Geldfluss der Organisation bestehen, indem diese an der Finanzie-
rung mitwirken will oder muss (z.B. in Form von Sanierungsbeiträgen).
172
Vorliegend ist unbestritten, dass die Klägerin in der Konsolidierten Jahresrechnung
[20X0] der Klägerin nicht einen wirtschaftlichen Nutzen, sondern eine gegenüber
dem Vorjahr im Umfang von CHF [Betrag] reduzierte wirtschaftliche Verpflichtung
aus der Vorsorgeeinrichtung von CHF [Betrag] auswies.124
173
Es ist zu prüfen, ob die in der Konsolidierten Jahresrechnung [20X0] der Klägerin aus-
gewiesene, gegenüber dem Vorjahr im Umfang von CHF [Betrag] reduzierte, wirt-
schaftliche Verpflichtung aus der Vorsorgeeinrichtung von CHF [Betrag] Swiss
GAAP FER 16 entspricht.
174
Dabei ist zu berücksichtigen, dass gemäss Ziff. 3b Swiss GAAP FER 16 jährlich zu
beurteilen ist, ob aus einer Vorsorgeeinrichtung aus Sicht der Organisation eine wirt-
schaftliche Verpflichtung besteht. Als Basis für diese jährliche Beurteilung dienen
gemäss Ziff. 3b Swiss GAAP FER 16 Verträge, Jahresrechnungen der Vorsorgeein-
richtungen, welche nach Swiss GAAP FER 26 erstellt werden und andere Berech-
nungen, welche die finanzielle Situation, also die bestehende Über- bzw. Unterde-
ckung für jeder Vorsorgeeinrichtung, entsprechend den tatsächlichen Verhältnissen
darstellt. Massgebender Stichtag für die jährliche Beurteilung ist gemäss Ziff. 2
Swiss GAAP FER 16 der Bilanzstichtag.
175
Gemäss Ziff. 7 Swiss GAAP FER 16 (= Erläuterung zu den Ziff. 2 und 3 Swiss GAAP
FER 16) erfolgt die Ermittlung der wirtschaftlichen Auswirkungen von Vor-
sorgeverpflichtungen grundsätzlich auf der Basis der finanziellen Situation jeder
Vorsorgeeinrichtung gemäss deren letzter Jahresrechnung, deren Abschlussdatum
nicht länger als zwölf Monate zurückliegt. Diese Ziff. 7 wird in Ziff. 9 Swiss GAAP
FER 16 (= Erläuterung zu Ziff. 2 und 3 Swiss GAAP FER 16) im ersten Aufzäh-
lungszeichen nach dem Ingress (nachstehend ebenfalls wiedergegeben) wie folgt auf-
genommen:
124
Ziff. 25.1 Anhang zur Konsolidierten Jahresrechnung [20X0] der Klägerin; s.a. Ausführungen unter
dem Titel «Balance Sheet» im Financial Review & Management Report [20X0] der Klägerin und
unter dem Titel «Bilanz» im Lagebericht [20X0] der Klägerin.
«Die Ermittlung der finanziellen Situation, die Ermittlung einer allfällig beste-
henden Überdeckung bzw. einer Unterdeckung erfolgt für jede Vorsorgeeinrich-
tung nach einer anerkannten und für die betreffende Vorsorgeeinrichtung ange-
messenen Methode:
- Zu den anerkannten und angemessenen Methoden zählen statische Modelle,
wie z.B. die am schweizerischen Gesetz (BVG/FZG) orientierten Verfahren.
Die Über- bzw. Unterdeckung kann deshalb der Bilanz der Vorsorgeein-
richtung entnommen werden (z.B. in der Schweiz nach Swiss GAAP FER
26). Anwendbar sind auch die in internationalen Rechnungslegungsstan-
dards beschriebenen dynamischen Modelle (z.B. Methode der laufenden
Einmalprämie)».125
176
Das Schiedsgericht teilt hier die Ansicht von Prof. J .__ in seiner präzisierenden
Stellungnahme, dass das erste Aufzählungszeichen von Ziff. 9 Swiss GAAP FER 16
(in Übereinstimmung mit Ziff. 7 Swiss GAAP FER) verlangt, dass für die Ermittlung
des Deckungsgrads von schweizerischen Vorsorgeeinrichtungen deren letzte, nach
Swiss GAAP FER 26 erstellte Jahresrechnung massgeblich ist. Wenn Unternehmen
von diesem Grundsatz abweichen, dann dürfen sie dies gemäss Ziff. 9 erstes Aufzäh-
lungszeichen Swiss GAAP FER 16 nur in Form der Anwendung von dynamischen
Modellen umsetzen, wie sie in internationalen Rechnungslegungsstandards beschrie-
ben werden.126 Die beiden weiteren Aufzählungszeichen von Ziff. 9 Swiss GAAP
FER 16 beschreiben keine weiteren möglichen Vorgehensweisen, Vielmehr sind in
Ziff. 9 zweites Aufzählungszeichen Swiss GAAP FER 16 lediglich die Ansprüche
an die technischen Grundlagen bei Gebrauch eines dynamischen Modells gemäss
Ziff. 9 erstes Aufzählungszeichen dritter Satz Swiss GAAP FER 16 und in Ziff. 9
drittes Aufzählungszeichen Swiss GAAP FER 16 die Gleichbehandlung von Vorsor-
geeinrichtungen mit gleicher Ausgangslage erwähnt.127 Selbst C ._ und D.
stellen fest, dass Swiss GAAP FER 16 stark auf die letzte, nach Swiss GAAP FER 26
erstellte Jahresrechnung der Vorsorgeeinrichtung fokussiert, wobei sie aber der
Auffassung sind, dass eine in der letzten, nach Swiss GAAP FER 26 erstellten
Jahresrechnung der Vorsorgeeinrichtung bereits bilanzierte Unterdeckung keine
125
Vgl. auch Einleitung letzter Satz Swiss GAAP FER 16: «Zusätzliche Berechnungen seitens der Or-
ganisation sind deshalb nicht notwendig, können jedoch im Sinne einer Option entsprechend inter-
national anerkannter Regelwerke erstellt und verwendet werden.».
126
Zur in Ziff. 9 erstes Aufzählungszeichen Swiss GAAP FER 16 als dynamisches Modell explizit ge-
nannten Methode der laufenden Einmalprämie (Projected Unit Credit Mehod oder PUCM) z.B.
Marc Sager, The Swiss Pension Accounting Controversy": An Empirical Investigation of the Value-
Relevance of Swiss Pension Plans, Bamberg 2018, S. 68 ff.
127
Beilage B-SER 40, Rz 8.
zwingende Voraussetzung für eine Rückstellungsbildung in der Jahresrechnung der
Organisation ist.128 Entgegen anderslautenden Meinungen ist das Schiedsgericht
ebenfalls der Ansicht, dass alternativ zum Abstellen auf die letzte, nach Swiss GAAP
FER 26 erstellte Jahresrechnung der Vorsorgeeinrichtung gemäss Ziff. 9 erstes
Aufzählungszeichen Swiss GAAP FER 16 auch das Abstellen auf ein dynamisches
Modell gemäss internationalen Rechnungslegungsstandards erlaubt ist.129 Hingegen
kommt gemäss GAAP FER 16 Ziffer 9 erstes Aufzählungszeichen das Abstellen auf
ein statisches Modell nicht in Frage.
177
Dieser Grundsatz des alternativen Abstellens auf ein dynamisches Modell wird auch
in der Einleitung zu Swiss GAAP FER 16 wie folgt wiederholt: «Seit dem 1.1.2005
erstellen schweizerische Personalvorsorgeeinrichtungen ihre Jahresrechnungen ge-
mäss Swiss GAAP FER 26. Diese Jahresrechnungen weisen vorhandene Über- und
Unterdeckungen sowie gesondert bestehende Arbeitgeberbeitragsreserven von Or-
ganisationen aus und bilden zusammen mit vertraglichen Regelungen eine geeignete
Grundlage für die notwendigen Beurteilungen. Zusätzliche Berechnungen seitens der
Organisation sind deshalb nicht notwendig, können jedoch im Sinne einer Option
entsprechend international anerkannter Regelwerke erstellt und verwendet wer-
den.»130
178
Diese Ausführungen in Ziff. 7 und Ziff. 9 Swiss GAAP FER 16 werden im ersten und
dritten Aufzählungszeichen von Ziff. 11 Swiss GAAP FER 16 (= Erläuterung zu den
Ziff. 2 und 3 Swiss GAAP FER) für Vorsorgeeinrichtungen in der Schweiz, die
ihre Jahresrechnung nach Swiss GAAP FER 26 erstellen, wie folgt bestätigt:
128
Beilage K-33, Rz 26 und 28.
129
Anders, d.h. für ein Wahlrecht nur für ausländische Vorsorgewerke, aber z.B. Daniel Haas/Isabelle
Senn, Umstellung auf Swiss GAAP FER, Ein Massanzug für Ihren Jahresabschluss, https://as-
sets.kpmg/content/dam/kpmg/ch/pdf/conversion-to-swiss-gaap-fer.pdf, besucht am [Datum]
[20X6] S. 42: «Für Schweizer Vorsorgepläne ist die finanzielle Situation anhand der nach FER 26 er-
stellten Jahresrechnungen der Vorsorgeeinrichtungen zu ermitteln. Es stellt sich die Frage, auf wel-
cher Basis die Ermittlung bei ausländischen Vorsorgewerken, welche keinen FER 26-Abschluss er-
stellen, zu erfolgen hat. FER 16 definiert, dass die Ermittlung der finanziellen Situation einer Vor-
sorgeeinrichtung nach einer anerkannten und für die betreffende Vorsorgeeinrichtung angemesse-
nen Methode zu erfolgen hat. Es ergibt sich daraus das folgende direkte Wahlrecht für ausländische
Vorsorgepläne: Ermittlung einer Vorsorgeeinrichtung nach einer länderspezifisch anerkannten (sta-
tischen) Methode oder Ermittlung der finanziellen Situation einer Vorsorgeeinrichtung nach einer
gemäss internationalem Rechnungslegungsstandards vorgegebenen Methode (z.B. Methode der lau-
fenden Einmalprämie).»
130
S.a. den in der Beschreibung von Swiss GAAP FER 16 auf der Internetseite von Swiss GAAP FER
https://www.fer.ch/standards/swiss-gaap-fer-16-vorsorgeverpflichtung/, besucht am [Datum]
[20X6], verwendeten identischen Satz.
- «Grundlage für die Ermittlung [ ... ] der wirtschaftlichen Verpflichtungen
bilden die in der Vorsorgeeinrichtung [ ... ] ausgewiesene Unterdeckung [ ... ].
- Die Ermittlung der wirtschaftlichen Verpflichtung der Organisation im
Falle einer Unterdeckung in der Vorsorgeeinrichtung soll mit den im Rah-
men der Sanierung vorgesehenen und getroffenen Massnahmen und den An-
nahmen der Vorsorgeeinrichtung übereinstimmen, d.h. die Organisation bi-
lanziert so, wie sie in der Vorsorgeeinrichtung agiert hat oder zu agieren
beabsichtigt.»
179
Damit ist für die Ermittlung der wirtschaftlichen Verpflichtungen der Klägerin
grundsätzlich die nach Swiss GAAP FER 26 erstellte Jahresrechnung der Vorsorge-
einrichtung 131 massgebend.
180
Für die Beurteilung der Regelkonformität der Teilauflösung der Rückstellungen in
der Konsolidierten Jahresrechnung [20X0] der Klägerin ist somit auf die nach Swiss
GAAP FER 26 erstellte Jahresrechnung [20X0 - 1 Jahr] der Vorsorgeeinrichtung
abzustellen, liegt diese doch nicht länger als zwölf Monate vor dem Bilanzstichtag
der Konsolidierten Jahresrechnung [20X0] der Klägerin, d.h. dem 31. Dezember
[20X0], zurück. Diese Jahresrechnung [20X0 - 1 Jahr] der Vorsorgeeinrichtung weist
keine Unterdeckung aus, sondern eine Überdeckung mit einem Deckungsgrad per
31. Dezember [20X0 - 1 Jahr] von [Zahl >100]%.132
181
In der Konsolidierten Jahresrechnung [20X0] der Klägerin wies die Klägerin trotz die-
ser Überdeckung in der Jahresrechnung [20X0 - 1 Jahr] der Vorsorgeeinrichtung nun
aber nicht einen wirtschaftlichen Nutzen, sondern eine wirtschaftliche Verpflichtung
aus der Vorsorgeeinrichtung von CHF [Betrag] aus.133 Die Klägerin wich damit von
der letzten, gemäss Swiss GAAP FER 26 erstellten Jahresrechnung [20X0 - 1 Jahr]
der Vorsorgeeinrichtung ab. Die Klägerin erklärte dies damit, dass sie zwar dasselbe
statische Modell wie die Vorsorgeeinrichtung gebrauchte,134 diesem aber u.a. mit LPP
[20X0 - 1 Jahr] G135 und dem technischen Zinssatz von [tiefe einstellige Zahl]%136
andere Parameter zugrunde legte, als dies die Vorsorgeeinrichtung in der
Jahresrechnung [20X0 - 1 Jahr] u.a. mit LPP [20X0 - 6 Jahre] G und dem technischen
131
Zur Anwendung von Swiss GAAP FER 26 in der Jahresrechnung [20X0] der Vorsorgeeinrichtung s.
Ziff. 4.1 und 4.2 Anhang zur Jahresrechnung [20X0 - 1 Jahr] der Vorsorgeeinrichtung.
132
Ziff. 5.7 Anhang zur Jahresrechnung [20X0 - 1 Jahr] der Vorsorgeeinrichtung.
133
Vgl. Rz. 172 supra.
134
So deutlich Gutachten C .__ /D .__ (Beilage K 33), Rz 41, bezüglich Konsolidierter
Jahresrechnung [20X0 - 2 Jahre] der Klägerin (relevant infolge von Rz 48 auch für die
Konsolidierte Jahresrechnung [20X0] der Klägerin): «Verwendet wird weiterhin eine statische
Methode, wie sie auch bereits für den statutarischen Abschluss der Vorsorgeinrichtung zur
Anwendung kam.»
135
Vgl. Rz. 188,188 infra.
136
Vgl. Ziff. 25.1 a.E. Anhang zur Konsolidierten Jahresrechnung [20X0] der Klägerin; s.a. Rz. 188,
infra.
Zinssatz von [tiefe einstellige Zahl]% tat.137
182
Wie vorn in Rz. 176 ff. ausgeführt, ist die von der Klägerin vorgebrachte Begründung
im Lichte von Swiss GAAP FER 16 nicht haltbar. Wenn eine Schweizer Vorsorge-
einrichtung ihre letzte Jahresrechnung, wie hier die Vorsorgeeinrichtung der Kläge-
rin die Jahresrechnung [20X0 - 1 Jahr], nach Swiss GAAP FER 26 erstellt, muss die
Organisation in Bezug auf die wirtschaftliche Verpflichtung aus dieser
Vorsorgeeinrichtung grundsätzlich auf diese Jahresrechnung abstellen, es sei denn, sie
verwende in Bezug auf die wirtschaftliche Verpflichtung ein dynamisches Modell
gemäss internationalen Rechnungslegungsstandards. Letzteres aber tat die Klägerin
nicht. Vielmehr verwendete sie dasselbe statische Modell wie die
Vorsorgeeinrichtung gemäss Swiss GAAP FER 26, setzte aber in dieses statische
Modell andere Parameter als die Vorsorgeeinrichtung ein. Das von der Klägerin
gewählte Verfahren verletzt Swiss GAAP FER 16 und insbesondere deren Ziff. 9 erstes
Aufzählungszeichen und Ziff. 11 drittes Aufzählungszeichen.
183
Zusätzlich stellt das Schiedsgericht fest, dass sich die Klägerin insofern widersprüch-
lich verhält, als dass sie sich zur Stützung ihres Standpunkts bezüglich Konsolidierter
Jahresrechnung [20X0] der Klägerin auf dieselben Dokumente stützte, wie dies die
Vorsorgeeinrichtung und damit auch die Vertreter der Klägerin in der Vorsorgeein-
richtung in Bezug auf die Jahresrechnung [20X0 - 1 Jahr] der Vorsorgeeinrichtung
taten. Hingegen versuchte die Klägerin, aus diesen Dokumenten etwas anders
herauszulesen als die Vorsorgeeinrichtung und damit auch ihre Vertreter in der
Vorsorgeeinrichtung. Bei diesen Dokumenten handelt es sich im Wesentlichen um
Dokumente,138 welche die Vorsorgeeinrichtung und damit auch die Vertreter der
Klägerin in der Vorsorgeeinrichtung bei B ._ SA, dem Pensionskassenexperten und
Berater der Vorsorgeeinrichtung, in Auftrag gegeben hatten, namentlich um den
Vorsorgebericht,139 und um das von B .__ SA auf der Grundlage dieses
Vorsorgeberichts erstellte undatierte Dokument mit dem Titel «Fondation de
prévoyance X ._ , Scenarii au 31.12.[20X0 - 1 Jahr]»,140 welches Dokument in der
☒
137
Vgl. Ziff. 6.6 Anhang zur Jahresrechnung [20X0 - 1 Jahr] der Vorsorgeeinrichtung.
138
S.a. Rz. 187 ff., infra.
139
Beilage K 38, s.a. S. 5 zum Auftraggeber von Beilage K 38; s.a. Ziff. 7.7 Anhang zur Jahresrech-
nung [20X0] der Vorsorgeeinrichtung, mit dem Ausweis der von der Vorsorgeeinrichtung an
B .__ SA bezahlten Honorare von CHF [Betrag] und CHF [Betrag] für das Jahr [20X0 - 1 Jahr]
[und von CHF [Betrag] und CHF [Betrag] für das Jahr [20X0]]; s.a. zur Würdigung von K 38
durch die Vorsorgeeinrichtung Ziff. 5.5 Anhang zur Jahresrechnung [20X0 - 1 Jahr] der
Vorsorgeeinrichtung [und Ziff. 5.5 Anhang zur Jahresrechnung [20X0] der Vorsorgeeinrichtung],
woraus erhellt, dass die Vorsorgeeinrichtung sich bewusst war, dass der von ihr per 31.12.[20X0 -
3 Jahre] verwendete Zinssatz von [tiefe einstellige Zahl]% höher als die Empfehlung der
Schweizer Kammer der Pensionskassenexperten war.
140
Beilage K 52.
184
Darstellung der letzten Seite des Vorsorgeberichts mit dem Titel «Fondation de
prévoyance X .__ , Scenarii au 31.12. [20X0 - 2 Jahre]» folgte.
☒
Das widersprüchliche Verhalten der Klägerin in Bezug auf die Konsolidierte Jahres-
rechnung [20X0] der Klägerin zeigt sich auch darin, dass ihre Vertreter in der Vorsor-
geeinrichtung in der parallel zur Konsolidierten Jahresrechnung [20X0] der Klägerin
erstellten Jahresrechnung [20X0] der Vorsorgeeinrichtung wie bereits in deren
Jahresrechnung [20X0 - 1 Jahr] erneut eine Überdeckung, nämlich von [Zahl
>100]%, ausweisen liessen,141 während sie gleichzeitig für die Konsolidierte
Jahresrechnung [20X0] der Klägerin behaupteten, es liege nicht ein wirtschaftlicher
Nutzen, sondern eine wirtschaftliche Verpflichtung aus der Vorsorgeeinrichtung vor.
185
Zusammengefasst hat nach Auffassung des Schiedsgerichts die Klägerin mit der
Ausweisung von Rückstellungen für Vorsorgebeiträge in der Konsolidierten Jahres-
rechnung [20X0] der Klägerin gegen Swiss GAAP FER 16 verstossen, indem sie sich
für die Ausweisung der Unterdeckung weder auf die nach Swiss GAAP FER 26 er-
stellte Jahresrechnung [20X0 - 1 Jahr] der Vorsorgeeinrichtung noch auf ein nach
Swiss GAAP FER 16 erlaubtes dynamischen Model gestützt hat. Entsprechend hält
das Schiedsgericht fest, dass die Klägerin in richtiger Anwendung der
Rechnungslegungsstandards keine Rückstellung für Vorsorgeverpflichtungen aus der
Vorsorgeeinrichtung hätte ausweisen dürfen und dass sie somit gegen Art. 49 KR und
51 KR verstossen hat.
186
Damit kann an sich offenbleiben, ob die Klägerin die, in der Konsolidierten Jahres-
rechnung [20X0] der Klägerin ausgewiesene wirtschaftliche Verpflichtung aus der
Vorsorgeeinrichtung von CHF [Betrag], im Detail richtig berechnete. Denn sie hätte
wie gesagt nach Swiss GAAP FER 16 überhaupt keine Rückstellung ausweisen dür-
fen, weshalb die korrekte Berechnung des Betrags von CHF [Betrag] an sich irrele-
vant ist.
187
Dennoch ist in Bezug auf den rückgestellten Betrag von CHF [Betrag] festzuhalten,
dass die Klägerin im Zusammenhang mit der Konsolidierten Jahresrechnung [20X0]
der Klägerin und im vorliegenden Verfahren keine detaillierte und überzeugende Be-
rechnung vorlegt, welche diesen Betrag von CHF [Betrag] rechtfertigen würde.
Vielmehr begnügt sich die Klägerin im Wesentlichen mit dem Hinweis auf das auf
der Grundlage des Vorsorgeberichts142 von B .__ SA erstellte, undatierte Dokument
141
Ziff. 5.6 und 5.7 der Jahresrechnung [20X0] der Vorsorgeeinrichtung.
142
Beilage K 38.
mit dem Titel «Fondation de prévoyance X ._ , Scenarii au 31.12.[20X0 - 1 Jahr]>143
und die darauf basierende Berechnung des CFO vom [Datum] [20X0].144 Die
Klägerin erklärte aber nicht, warum diese Dokumente relevant sein sollen. Aus den
eingereichten Dokumenten ist ersichtlich, dass der CFO mit seiner auf das von B.
SA erstellte undatierte Dokument gestützten Berechnung vom [Datum] [20X0] nicht
eine Teilauflösung der Rückstellung für Vorsorgeverpflichtungen aus der
Vorsorgeeinrichtung von CHF [Betrag] und eine verbleibende Rückstellung von CHF
[Betrag] erreichen, sondern eine Auflösung von CHF [Betrag] und die Beibehaltung
der Rückstellung in der ursprünglichen Höhe von CHF [Betrag] rechtfertigen wollte.
188
Selbst wenn der CFO mit seiner Berechnung vom [Datum] [20X0] eine Teilauflö-
sung der Rückstellung für Vorsorgeverpflichtungen aus der Vorsorgeeinrichtung von
CHF [Betrag] und eine verbleibende Rückstellung von CHF [Betrag] hätte recht-
fertigen wollen, bleibt unklar, warum in den zum Beweis von der Klägerin einge-
reichten Tabellen145 jeweils die erste Kolonne massgeblich sein soll, welcher jeweils
die technische Grundlage LPP [20X0 - 1 Jahr] G und der technische Zinssatz von
[tiefe einstellige Zahl]% zugrunde liegt. Entsprechend bleibt unklar, warum nicht die
von der Vorsorgeeinrichtung per 31. Dezember [20X0 - 1 Jahr] verwendete
technische Grundlage LPP [20X0 - 6 Jahre] G und der von ihr verwendete technische
Zinssatz von [tiefe einstellige Zahl]% massgebend sein soll. Dies erklärt sich
jedenfalls nicht mit dem undatierten Dokument «Technischer Referenzzinssatz /
Taux technique de référence» für das Jahr [20X0 - 1 Jahr],146 lässt sich doch diesem
vielmehr der von der Vorsorgeeinrichtung für ihre Jahresrechnung [20X0]
verwendete technische Zinssatz von [tiefe einstellige Zahl]% entnehmen. Ebenso
erklärt sich dies nicht mit dem Dokument «Asset & Liability Management, F.
SA, [ ... ], CFA, Associé, Nyon, mai [20X0 - 2 Jahre]», 147 welchem zu entnehmen ist,
dass der von der Vorsorgeeinrichtung in ihrer Jahresrechnung [20X0 - 1 Jahr]
verwendete technische Zinssatz von [tiefe einstellige Zahl]% unter dem technischen
Zinssatz von [tiefe einstellige Zahl]% liegt, welcher gemäss diesem Dokument für
das Jahr [20X0 - 1 Jahr] die höchste Eintretenswahrscheinlichkeit, nämlich von [tiefe
zweistellige Zahl]% hatte, während der von der Klägerin propagierte technische
Zinssatz von [tiefe einstellige Zahl]% für das Jahr [20X0 - 1 Jahr] eine
Eintretenswahrscheinlichkeit von 0% hatte.148
189
Auch das Memorandum der H ._ AG vom [Datum] [20X2] mit dem Titel «Insti-
tution de prévoyance de X ._ S.A., Stellungnahme zur finanziellen Situation der
143
Beilage K 52.
144
Beilage K 50.
145
Beilagen K 52 und K 50.
146
Beilage K 43.
147
Beilage K 42.
148
Beilage K 42, S. 5.
Institution de prévoyance de X ._ S.A. per 31.12.[20X0 - 3 Jahre]», 149 hilft der
Klägerin in Bezug auf den in den angesprochenen Kolonnen enthaltenen technischen
Zinssatz von [tiefe einstellige Zahl]% nicht. Auch wenn dieses Dokument nach der
hier interessierenden Jahresrechnung [20X0 - 1 Jahr] der Vorsorgeeinrichtung erstellt
wurde, ist es in Bezug auf diese Jahresrechnung nicht einschlägig, äussert es sich
doch nicht zum Stichtag des 31.12.[20X0 - 1 Jahr], sondern zum Stichtag des
31.12.[20X0 - 3 Jahre]. Auch enthält es letztlich nur eine unbegründete Meinung
(bezüglich des nicht massgeblichen Stichtags des 31.12.[20X0 - 3 Jahre]), nämlich
die Meinung, dass ein «technischer Zinssatz von [tiefe einstellige Zahl]% (per
31.12.[20X0 - 3 Jahre] die mittelfristig erwartete Entwicklung des technischen
Zinssatzes gemäss FRP 4) unter Berücksichtigung der Situation einer eher
ungünstigen demographischen Ausgangslage der Institution de prévoyance de X.
[ ... ] die finanzielle Situation damals sicherlich realistischer dargestellt hätte» und
dass man verstehen könne, «dass der Arbeitgeber wünschte, Rückstellungen und
Reserven in seiner Bilanz zu bilden.»
190
Dasselbe gilt hinsichtlich der E-Mail von G ._ vom [Datum] [20X3].150 Auch dieses
Dokument datiert zwar nach der hier interessierenden Jahresrechnung [20X0 - 1
Jahr] der Vorsorgeeinrichtung, ist aber trotzdem nicht einschlägig, weil es sich nur
zur hier nicht relevanten Periode [20X0 - 4 Jahre] - [20X0 - 2 Jahre] äussert, nämlich
der Periode, in der G .__ gemäss seinen Aussagen bei B .__ SA, dem
Pensionskassenexperten der Vorsorgeeinrichtung, angestellt war. Auch diese E-Mail
ist letztlich eine unbegründete Meinungsäusserung, zumal G ._ im E-Mail festhält,
dass er sich nicht mehr daran erinnert, was als Basis für diese Berechnung diente.
191
Ebenso erklärt die Klägerin in keiner Weise, warum gemäss Berechnung des CFO
vom [Datum] [20X0] die Hälfte der in der ersten Kolonne des undatierten Doku-
ments von B ._ SA mit dem Titel «Fondation de prévoyance X ._ , Scenarii au
31.12.[20X0 - 1 Jahr]151 ausgewiesenen Unterdeckung von CHF [Betrag], d.h. CHF
[Betrag], relevant sein soll. Wie oben in Rz. 187 dargelegt, wollte der CFO mit
seiner Berechnung vom [Datum] [20X0] nicht eine Teilauflösung der Rückstellung
für Vorsorgeverpflichtungen aus der Vorsorgeeinrichtung von CHF [Betrag]
und eine verbleibende Rückstellung von CHF [Betrag], sondern eine Auflösung
von CHF 0 und eine verbleibende Rückstellung in der ursprünglichen Höhe von CHF
[Betrag] rechtfertigen.
192
Dazu kommt, dass die Klägerin die beachtliche Differenz von CHF [Betrag], d.h.
[tiefe zweistellige Zahl]% zwischen der behaupteten wirtschaftlichen Verpflichtung
der Klägerin aus der Vorsorgeeinrichtung von CHF [Betrag] und dem in der
149
Beilage K 70.
150
Beilage K 47.
151
Beilage K 52.
Konsolidierten Jahresrechnung [20X0] der Klägerin effektiv ausgewiesenen Betrag
von CHF [Betrag], nicht überzeugend zu begründen vermag. Denn die hierfür von
der Klägerin gelieferte Begründung, dass sich die Differenz aus dem
Schätzungsermessen im Sinne des Vorsichtsprinzips152 ergibt, überzeugt nicht, weil
das Vorsichtsprinzip wie ausgeführt nicht dazu dient, Swiss GAAP FER 16 und das
Prinzip der True & Fair View zu unterlaufen und willkürlich stille Reserven zu
bilden.153 Die ursprüngliche (und am 1. Januar [20X0] noch bestehende)
ausgewiesene wirtschaftliche Verpflichtung aus der Vorsorgeeinrichtung von CHF
[Betrag] wurde zudem offensichtlich exakt und ohne Schätzungsermessen im Sinne
des Vorsichtsprinzips berechnet, so dass nicht ersichtlich ist, wieso dies nicht auch für
die entsprechende wirtschaftliche Verpflichtung per 31. Dezember [20X0] hätte
möglich sein sollen. Swiss GAAP FER erlaubt zudem nur angemessene Rundungen
zum Zweck der besseren Übersicht.154 Auch das klägerische Argument der
Unwesentlichkeit verfängt nicht,155 ist doch eine Rundung von CHF [Betrag] bzw.
[tiefe zweistellige Zahl]% wesentlich, zumal die Klägerin in der Konsolidierten
Jahresrechnung [20X0] der Klägerin fast durchgängig Zahlen in TCHF und nicht von
0.5 MCHF verwendete und damit Rundungen im Bereich von plus/minus CHF 1'000
und nicht von plus/minus CHF 500'000 vornahm.
193
Ist die in der Konsolidierten Jahresrechnung [20X0] der Klägerin ausgewiesene wirt-
schaftliche Verpflichtung aus der Vorsorgeeinrichtung von CHF [Betrag] gemäss
Swiss GAAP FER 26 unzulässig, so muss nicht geprüft werden, ob diese Rückstel-
lung auch im Lichte von Swiss GAAP FER 23 unzulässig war. Anzumerken bleibt
dazu immerhin, dass im Geschäftsjahr [20X0] unbestrittenermassen eine rechtliche
Sanierungsverpflichtung der Klägerin in Bezug auf die Vorsorgeeinrichtung fehlte156
und dass das Audit Komitee und der Verwaltungsrat der Klägerin mindestens noch
am [Datum] [20X0] auch eine faktische Sanierungsverpflichtung der Klägerin ver-
neinten, ansonsten sie an diesem Tag nicht die vollständige Auflösung der Rückstel-
lung für Vorsorgeverpflichtungen aus der Vorsorgeeinrichtung hätten beschliessen
können. 157
152
KS Rz 143, 154.
153
Vgl. Rz. 165 ff., supra.
154
Ziff. 33 Abs. 2 Swiss GAAP FER Rahmenkonzept.
155
Replik Rz. 197.
156
KS Rz 117 ff.
157
Beilage K 53, Beilage K 59, Beilage K 54.
d)
Regelkonforme Offenlegung der Rückstellung gemäss Swiss GAAP FER 16
194
Ziff. 5 Swiss GAAP FER 16 schreibt vor, welche Informationen u.a. für Vorsorge-
einrichtungen ohne Über-/Unterdeckung resp. mit Überdeckung oder Unterdeckung
in tabellarischer Form offengelegt werden müssen. Ein Beispiel für diese Offenle-
gung in tabellarischer Form findet sich im Anhang zu Swiss GAAP FER 16. Diese
Offenlegung in tabellarischer Form übernahm die Klägerin in der Konsolidierten Jah-
resrechnung [20X0] der Klägerin.158 Sie reihte die Vorsorgeeinrichtung in die Spalte
«Pension plans without surplus/deficit according to Swiss GAAP FER 26» ein,159
obwohl die Vorsorgeeinrichtung gemäss ihrer nach Swiss GAAP FER 26 erstellten
Jahresrechnung [20X0 - 1 Jahr] eine Überdeckung und gemäss ihrer eigenen
Darstellung keine Unterdeckung und nicht weder eine Über- noch eine Unterdeckung
aufwies.
195
Ziff. 3b Swiss GAAP FER 16 verlangt, dass Veränderungen der wirtschaftlichen
Verpflichtungen aus Vorsorgeeinrichtungen gegenüber der Vorperiode im Perioden-
ergebnis in der Position Personalaufwand zu erfassen sind. Die Klägerin kam dieser
Verpflichtung in der Konsolidierten Jahresrechnung [20X0] der Klägerin
grundsätzlich nach, indem sie die aufgelöste Rückstellung im Zusammenhang mit der
Vorsorgeverpflichtung aus der Vorsorgeeinrichtung von CHF [Betrag] in der
Position Personalaufwand auswies.160 Allerdings ist aus der Konsolidierten
Jahresrechnung [20X0] der Klägerin nicht ersichtlich, welchen Aufwandpositionen
die Teilauflösung der Rückstellung für Vorsorgeverpflichtungen aus der
Vorsorgeeinrichtung von CHF [Betrag] in welchem Umfang zugeordnet wurde. So
findet sich bei vier Aufwandpositionen in der Konsolidierten Jahresrechnung [20X0]
der Klägerin der Hinweis auf Ziff. 6 und dort auf Ziff. 7 des Anhangs zur
Konsolidierten Jahresrechnung [20X0] der Klägerin, nämlich bei den
Aufwandpositionen Cost of Sales, Marketing and Sales, General and Administrative
Expenses sowie Research and Development. Damit bleibt unklar, welcher der vier
Aufwandpositionen welcher Betrag der Teilauflösung von CHF [Betrag] zugeordnet
wurde. Erst der Klageschrift ist eine grobe Zuordnung dieser Teilauflösung zu den in
Frage stehenden vier Aufwandpositionen zu entnehmen, nämlich die Zuordnung von
CHF [Betrag] zur Aufwandposition Cost of Sales und von CHF [Betrag] zu den
restlichen drei Aufwandpositionen,161 wobei weiter unklar bleibt, welcher dieser drei
Aufwandpositionen der Teilauflösungsbetrag von CHF [Betrag] zugeordnet wurde.
158
Vgl. KS. Ziff. 25.1 Anhang zur Konsolidierten Jahresrechnung [20X0] der Klägerin.
159
Ziff. 25.1 Anhang zur Konsolidierten Jahresrechnung [20X0] der Klägerin.
160
Vgl. Ziff. 7 Zeile 3, Ziff. 25.1, Ziff. 2.14 Anhang zur konsolidierten Jahresrechnung [20X0] der
Klägerin.
161
Vgl. KS 158ff.
196
Nach Auffassung des Schiedsgerichts verletzt diese Darstellung das Gebot der «True
& Fair View»162 und insbesondere auch das daraus abgeleitete Gebot der Klarheit,
wonach gleichartige Posten nicht ungleich zusammengefasst (gebucht) werden soll-
ten, zumindest dann, wenn dies nicht erklärt wird.163 Das von der Klägerin vorge-
brachte Argument der Unwesentlichkeit164 verfängt auch hier nicht, ist doch ein Be-
trag von insgesamt CHF [Betrag] durchaus als wesentlich zu qualifizieren.165 Auch
das von Klägerin weiter vorgebrachte Argument, ihre Darstellung ändere an der bot-
tom line, nämlich dem Gewinn, nichts, trifft nicht zu, wären doch ansonsten viele die
Positionen oberhalb der Position Gewinn betreffende Vorschriften in Swiss GAAP
FER irrelevant, welche die Positionen „oberhalb des Gewinns“ betreffen. Auch die
Klägerin selbst vertrat früher eine andere Meinung, nahm sie doch in Bezug auf das
Geschäftsjahr [20X0] in der Konsolidierten Jahresrechnung [20X1] der Klägerin ein
umfassendes Restatement der Positionen Cost of Sales und Operating Expenses
vor,166 was zeigt, dass es richtig und wichtig ist, zwischen den Positionen Cost of Sales
und Operating Expenses zu unterscheiden. 167
197
Ebenfalls eine Verletzung des Gebots der «True & Fair View» liegt nach Auffassung
des Schiedsgerichts in der Darstellung im Financial Review & Management Report
[20X0] der Klägerin. In diesem wird unter dem Titel «Operating Expenses»
ausgeführt, dass die Klägerin [20X0] sowie [20X0 - 1 Jahr] in der Lage gewesen sei,
die Operating Expenses wesentlich, d.h. um total CHF [Betrag], nämlich Marketing
and Sales um CHF [Betrag], General and Administrative Expenses um CHF [Betrag]
sowie Research and Development um CHF [Betrag], zu reduzieren.168 Diese
Darstellung ist unwahr, fanden doch in diesen drei Aufwandpositionen nicht effektive
Aufwandreduktionen im behaupteten Umfang statt. Vielmehr fielen die effektiven
Aufwandreduktionen infolge der Teilauflösung
162
Rz. 165 ff., supra.
163
Ziff. 33 Swiss GAAP FER Rahmenkonzept.
164
Replik Rz 205.
165
Vgl. Rz. 192, supra.
166
Vgl. Ziff. 2 und 2.2.1 des Anhangs zur Konsolidierten Jahresrechnung [20X1] der Klägerin; zum
Restatement im Allgemeinen bei Fehlern Ziff. 30 zweiter Absatz drittes Aufzählungszeichen und
dritter Absatz Swiss GAAP FER Rahmenkonzept und Ziff. 6 fünftes Aufzählungszeichen Swiss
GAAP FER 6 (= Erläuterung zu Ziff. 2 und 3 Swiss GAAP FER 6).
167
S.a. Ziff. 8 Swiss GAAP FER 3 mit einer klaren Unterscheidung zwischen Anschaffungs- oder Her-
stellungskosten der verkauften Produkte und Leistungen und Verwaltungsaufwand etc. im von der
Klägerin in der Konsolidierten Jahresrechnung [20X0] der Klägerin verwendeten
Umsatzkostenverfahren.
168
Beilage K 55, S. 5.
der Rückstellung für Vorsorgeverpflichtungen aus der Vorsorgeeinrichtung um CHF
[Betrag]169 niedriger aus, als im Financial Review & Management Report [20X0] der
Klägerin offengelegt wurde.
198
Immerhin ist anzufügen, dass die Klägerin die genannte Auflösung nicht nur in der
Konsolidierten Jahresrechnung [20X0] der Klägerin,170 sondern auch im Financial
Review & Management Report [20X0] der Klägerin und im Lagebericht [20X0] der
Klägerin unter dem Titel «Balance Sheet» bzw. unter dem Titel «Bilanz»
offenlegte.171 Allerdings erfolgte diese Offenlegung im Lagebericht [20X0] der
Klägerin nicht korrekt, enthält sie doch die falsche Behauptung, die Teilauflösung der
Rückstellung für Vorsorgeverpflichtungen aus der Vorsorgeeinrichtung ergäbe sich
als Resultat der Kalkulationen des Pensionskassenexperten. Tatsächlich erstellte
B.
SA172 verschiedene Kalkulationen,173 die nicht zwingend zu diesem Resultat
führten, wie u.a. die Jahresrechnung [20X0 - 1 Jahr] der Vorsorgeeinrichtung zeigt.174
199
Zusammengefasst hält das Schiedsgericht fest, dass die Klägerin durch die Teilauf-
lösung der Rückstellung für Vorsorgeverpflichtungen aus der Vorsorgeeinrichtung
das Gebot der True & Fair View verletzt hat, indem widersprüchliche Darstellungen
dieser Teilauflösung in der konsolidierten Jahresrechnung [20X0] und im Financial
Review & Management Report [20X0] der Klägerin bzw. im Lagebericht [20X0]
der Klägerin erfolgten. Damit hat sie Art. 49 und Art. 51 KR verletzt.
F.
Jahresrechnung [20X1]
1.
Position der Klägerin
a)
Regelkonforme Teilauflösung der Rückstellung
200
Nach Auffassung der Klägerin nahm sie im Hinblick auf die Erstellung der Jahres-
rechnung [20X1] pflichtgemäss in Anwendung von Swiss GAAP FER 16/3 lit. b die
jährliche Neubeurteilung der Rückstellung für Vorsorgeverpflichtungen vor. Der da-
malige CFO führte in seiner Präsentation vom [Datum] [20X1] vor dem Audit
Komitee aus, dass die Vorsorgeeinrichtung per Ende [20X0] bei Verwendung eines
technischen Zinssatzes von [tiefe einstellige Zahl]% und BVG [20X0 - 1 Jahr] einen
Deckungsgrad von [Zahl >100]% auswies, dass eine weitere Reduktion des
technischen Zinssatzes auf [tiefe einstellige Zahl]% oder sogar [tiefe einstellige
Zahl]% jedoch notwendig werden würde aufgrund der ungünstigen Struktur der
169
Vgl. Rz. 195, supra.
170
K 5
171
Vgl. K 61 rechte Spalte erster Absatz.
172
Ziff. 7.7 Beilage K 64, vgl. vorn Rz. 183, supra.
173
Z.B. Beilage K 38 und Beilage K 52.
174
Vgl. Rz. 183 ff., supra.
Vorsorgeeinrichtung. Aufgrund diverser Berechnungen der H .__ AG ergab sich ein
Deckungsgrad der Vorsorgeeinrichtung von [Zahl <100]% resp. eine
Unterdeckung von CHF [Betrag] bei Anwendung eines technischen Zinssatzes von
[tiefe einstellige Zahl]% und unter Berücksichtigung der durch die
Vorsorgeeinrichtung vollzogenen Senkung des Umwandlungssatzes. Aus denselben
Gründen wie im Jahr [20X0] schlug der CFO daher eine Beibehaltung der
Rückstellungen in Höhe des hälftigen Betrags der Unterdeckung vor, nämlich CHF
[Betrag], was sowohl vom Audit Komitee als auch von der Revisionsstelle
gutgeheissen wurde. Die Voraussetzungen für die Beibehaltung der vollen
Rückstellung waren hingegen nicht mehr gegeben.175
201
Die Klägerin ist der Ansicht, dass die bei erstmaligem Ansatz der Rückstellung in der
Konsolidierten Jahresrechnung [20X0 - 2 Jahre] der Klägerin angewandte
Berechnungsmethode zur Erfassung einer wirtschaftlichen Verpflichtung gegenüber
der Vorsorgeeinrichtung mit denselben anerkannten und allgemein zugänglichen
Einflussfaktoren auch in diesem Fall stetig fortgeführt wurde. Des Weiteren ist
gemäss Klägerin belegt, dass sie in Einklang mit Swiss GAAP FER 16/9 von
objektiven markt- und wirklichkeitsnahen Annahmen, insbesondere auch hinsichtlich
des damals verwendeten Zinssatzes, ausging, als sie basierend auf der Simulation des
technischen Referenzzinssatzes von F .__ SA den Deckungsgrad der
Vorsorgeeinrichtung simulieren und die Höhe der wirtschaftlichen Verpflichtung aus
der Vorsorgeeinrichtung berechnen liess.176
b)
Regelkonforme Offenlegung der Rückstellung im Annual Report [20X1]
202
Die Klägerin behauptet, dass sie die verbleibende Rückstellung für Vorsorgever-
pflichtungen im Betrag von CHF [Betrag] entsprechend dem Vorjahr den Anforde-
rungen von Swiss GAAP FER 16/5 entsprechend offenlegte. In der konsolidierten
Bilanz [20X1] der Klägerin wird auf Ziff. 25 des Anhangs zur Jahresrechnung verwie-
sen, wo unter Ziff. 25.1 im Anhang zur Jahresrechnung [20X1] die Veränderung der
Rückstellung für Vorsorgeverpflichtung tabellarisch offengelegt wird. Anschlies-
send an die Tabelle wurde wiederum erläutert mit Verweis auf den wesentlichsten
Einflussfaktor für die Bewertung der Rückstellung, dass die Ansetzung der genann-
ten Rückstellung auf der Annahme basierte, dass der technische Zinssatz mittelfristig
175
KS Rz. 179-181, 184-186; Beilage K 63, K 64, K 40, K 65, K 66, K 67, K 33.
176
KS Rz. 182-183; Beilage K 33, K 42, K 43.
gesenkt werden müsse und infolgedessen immer noch eine wirtschaftliche Verpflich-
tung bestehe, wobei nach einer Neubewertung die Rückstellung CHF [Betrag] be-
trage und als Personalaufwand erfasst werde. 177
203
Gemäss den klägerischen Ausführungen wurde der bilanzielle Einbezug der wirt-
schaftlichen Verpflichtungen gegenüber der Vorsorgeeinrichtung zudem u.a. im Fi-
nancial Review & Management Report des Annual Report [20X1] unter dem
Untertitel «Balance Sheet» erläutert. Ferner erfolgte derselbe Hinweis im Lagebericht
[20X1] der Klägerin. Gemäss den Darstellungen und Erläuterungen in Ziff. 25. 1 des
Anhangs der Konsolidierten Jahresrechnung [20X1] der Klägerin wurde die
Auflösung der Rückstellung ferner vorschriftsgemäss über den entsprechenden
Vorsorgeaufwand als Teil des Personalaufwands in der Erfolgsrechnung erfasst sowie
grundlegend in Ziff. 2.15 des Anhangs zur Jahresrechnung [20X1]. Ausserdem wurde
unter der Rubrik «Personnel expenses» in Ziff. 7 des Anhangs zur Jahresrechnung
[20X1] die Auflösung der Rückstellung ausgewiesen und dadurch der
Personalaufwand in der Höhe von CHF [Betrag] brutto auf CHF [Betrag] netto
reduziert.178
c)
Keine Beeinträchtigung der finanziellen Berichterstattung [20X1]
204
Hinsichtlich der behaupteten Beeinträchtigung der finanziellen Berichterstattung
[20X1] verweist die Klägerin grundsätzlich auf ihre Ausführungen i.Z.m. der Bericht-
erstattung [20X0] und führt aus, dass der Korrekturbedarf der Ergebniszahlen im Jahr
[20X1] im Vergleich zu [20X0] tiefer ausfällt und sich die von der Klägerin erzielten
Ergebnisse im positiven Bereich bewegen, wobei dies nicht auf die Auflösung der
Rückstellung für Vorsorgeeinrichtungen zurückzuführen ist.179
2. Position der Beklagten
205
Die Beklagte lässt vortragen, dass sich das für [20X0] beschriebene Vorgehen
hinsichtlich des Jahresabschlusses [20X1] wiederholte: Der relevante Abschluss der
Vorsorgeeinrichtung wies bei einem technischen Zinssatz von [tiefe einstellige
Zahl]% einen Deckungsgrad von [Zahl >100]% aus. Durch Anpassung des Zinssatzes
auf [tiefe einstellige Zahl]% wies die Vorsorgeeinrichtung einen hypothetischen
Deckungsgrad von [Zahl <100]% auf, womit die Klägerin die Teilauflösung der
Rückstellung für Vorsorgeverpflichtungen im Umfang von CHF [Betrag]
rechtfertigte. Wo sich diese teilweise Rückstellungsauflösung in der
177
KS Rz. 187-188; Beilage K 68.
178
KS Rz. 189-192; Beilage K 68, K 69.
179
KS Rz. 193-194; Beilage K 68.
Erfolgsrechnung niederschlug, ist den klägerischen Ausführung nicht zu entneh-
men. 180
3. Beurteilung durch das Schiedsgericht
a)
Regelkonforme Teilauflösung der Rückstellung gemäss Swiss GAAP FER
206
Auch die Konsolidierte Jahresrechnung [20X1] der Klägerin beruht
unbestrittenermassen auf Swiss GAAP FER.181 Erneut ist unbestritten, dass die
Klägerin damit auch an Swiss GAAP FER 16 (Vorsorgeverpflichtungen) gebunden
ist. Vorliegend ist weiter unbestritten, dass die Klägerin in ihrer Konsolidierten
Jahresrechnung [20X1] nicht einen wirtschaftlichen Nutzen, sondern eine gegenüber
dem Vorjahr im Umfang von CHF [Betrag] reduzierte wirtschaftliche Verpflichtung
aus der Vorsorgeeinrichtung von CHF [Betrag] auswies.182
207
Es ist zu prüfen, ob die in der Konsolidierten Jahresrechnung [20X1] der Klägerin aus-
gewiesene, gegenüber dem Vorjahr im Umfang von CHF [Betrag] reduzierte wirt-
schaftliche Verpflichtung aus der Vorsorgeeinrichtung von CHF [Betrag] Swiss
GAAP FER 16 entspricht. Erneut ist diese Prüfung gemäss Ziff. 3b Swiss GAAP FER
16 für jedes Jahr vorzunehmen. Basis für die Prüfung ist die Jahresrechnung [20X0]
der Vorsorgeeinrichtung, liegt diese doch nicht länger als zwölf Monate vor dem
Bilanzstichtag der Konsolidierten Jahresrechnung [20X1] der Klägerin, d.h. dem
31. Dezember [20X1], zurück.
208
Die Vorsorgeeinrichtung wies in ihrer Jahresrechnung [20X0] wie schon in ihrer Jah-
resrechnung [20X0 - 1 Jahr] eine Überdeckung aus, nämlich eine Überdeckung mit
einem Deckungsgrad per 31. Dezember [20X0] von [Zahl >100]%.183 In der
Konsolidierten Jahresrechnung [20X1] der Klägerin wies die Klägerin trotz dieser
Überdeckung nicht einen wirtschaftlichen Nutzen, sondern eine wirtschaftliche
Verpflichtung aus der Vorsorgeeinrichtung von CHF [Betrag] aus. 184
209
Nach Auffassung des Schiedsgerichts ist dies im Lichte von Swiss GAAP FER 16
nicht zulässig, stützt sich die Klägerin doch erneut nicht auf ein dynamisches Modell
180
KA Rz. 115-118.
181
Ziff. 2.1 Anhang zur konsolidierten Jahresrechnung [20X1] der Klägerin.
182
Ziff. 25.1 Anhang der konsolidierten Jahresrechnung [20X1] der Klägerin; Ausführungen unter dem
Titel «Balance Sheet» im Financial Review & Management Report [20X1] der Klägerin bzw.
unter dem Titel Lagebericht [20X1] der Klägerin.
183
Ziff. 5.7 und 8 Anhang Jahresrechnung [20X0] der Vorsorgeeinrichtung.
184
Rz. 206, supra.
gemäss Ziff. 9 erstes Aufzählungszeichen Swiss GAAP FER 16. Es kann diesbe-
züglich auf die Ausführungen zur Konsolidierten Jahresrechnung [20X0] der
Klägerin verwiesen werden.185 Es ist deshalb nach Auffassung des Schiedsgerichts
erwiesen, dass die Klägerin in der Konsolidierten Jahresrechnung [20X1] der
Klägerin infolge der fehlenden Wahl eines dynamischen Models und wegen ihres
widersprüchlichen Verhaltens keine Rückstellung für Vorsorgeverpflichtungen aus
der Vorsorgeeinrichtung hätte ausweisen dürfen.
210
Damit kann an sich wieder offenbleiben, ob die Klägerin die, in der Konsolidierten
Jahresrechnung [20X1] der Klägerin ausgewiesene wirtschaftliche Verpflichtung aus
der Vorsorgeeinrichtung von CHF [Betrag] im Detail richtig berechnete. Denn sie
hätte wie gesagt nach Swiss GAAP FER 16 überhaupt keine Rückstellung ausweisen
dürfen, weshalb die korrekte Berechnung des Betrags von CHF [Betrag] an sich ir-
relevant ist.
211
Zu diesem Betrag von CHF [Betrag] ist immerhin festzuhalten, dass die Klägerin im
Zusammenhang mit der Konsolidierten Jahresrechnung [20X1] und im vorliegenden
Verfahren keine detaillierte und überzeugende Berechnung vorlegte, welche diesen
Betrag von CHF [Betrag] rechtfertigen würde. Das Dokument mit dem Titelblatt
«X .__ , 4. Audit Comittee, BoD, [Datum].[20X1]/BE>>186 und das undatierte
Dokument mit dem Titel «Institution de prévoyance de X ._. »,187 deren Urheber
nicht aus den Dokumenten hervorgehen, enthalten jedenfalls keine solche detaillierte
und überzeugende Berechnung. Erneut bleibt unklar, welche Kolonne aus welchen
Gründen massgeblich ist. Ebenso bleibt unklar, welche Senkung des
Umwandlungssatzes in den beiden Dokumenten angesprochen ist. Zudem liegt der
von der Vorsorgeeinrichtung in ihrer Jahresrechnung [20X0] verwendete technische
Zinssatz von [tiefe einstellige Zahl]%188 unter dem technischen Zinssatz von [tiefe
einstellige Zahl]%, welcher gemäss dem Dokument «Asset & Liability Management,
F.
F .__ SA, [ ... ], CFA, Associé, Nyon, mai [20X0 - 2 Jahre]>189 für das Jahr [20X0]
die höchste Eintretenswahrscheinlichkeit, nämlich von [tiefe zweistellige Zahl]%
hatte, während der von der Klägerin propagierte technische Zinssatz von [tiefe
einstellige Zahl]% für das Jahr [20X0]190 eine Eintretenswahrscheinlichkeit von [tiefe
einstellige Zahl]% hatte.191
212
Ist die in der Konsolidierten Jahresrechnung [20X1] der Klägerin ausgewiesene wirt-
schaftliche Verpflichtung aus der Vorsorgeeinrichtung von CHF [Betrag] gemäss
185
Vgl. Rz. 176 ff., supra.
186
Beilage K 63.
187
Beilage K 65.
188
Vgl. Ziff. 5.6 und 8 Anhang zur Jahresrechnung [20X0] der Vorsorgeeinrichtung.
189
Beilage K 42.
190
Vgl. K 68. Ziff. 25.1 a.E. Anhang zur Jahresrechnung [20X1] der Klägerin.
191
Beilage K 42, S. 5.
Swiss GAAP FER 16 unzulässig, so muss nicht geprüft werden, ob diese Rückstel-
lung auch im Lichte von Swiss GAAP FER 23 unzulässig war.
213
Erneut ist aus der Konsolidierten Jahresrechnung [20X1] der Klägerin nicht
ersichtlich, welchen Aufwandpositionen in der Konsolidierten Jahresrechnung
[20X1] der Klägerin die Teilauflösung der Rückstellung für Vorsorgeverpflichtungen
aus der Vorsorgeeinrichtung von CHF [Betrag] in welchem Umfang zugeordnet
wurde. So findet sich bei den vier Aufwandpositionen in dieser Jahresrechnung der
Hinweis auf Ziff. 6 und damit Ziff. 7 des Anhangs zur Konsolidierten Jahresrechnung
[20X1] der Klägerin, nämlich bei den Aufwandpositionen Cost of Sales, Marketing
and Sales, General and Administrative Expenses sowie Research and Development.192
Der Klageschrift ist in Bezug auf die Konsolidierte Jahresrechnung [20X1] anders als
in Bezug auf die Konsolidierte Jahresrechnung [20X0] der Klägerin keine grobe
Zuordnung der Teilauflösung der Rückstellung für Vorsorgeverpflichtungen aus der
Vorsorgeeinrichtung von CHF [Betrag] zu den in Frage stehenden vier
Aufwandpositionen zu entnehmen.
214
Nach Auffassung des Schiedsgerichts verletzt diese Darstellung erneut das Gebot der
True & Fair View und insbesondere auch das Gebot der Klarheit. Es kann diesbe-
züglich auf die Ausführungen zur Konsolidierten Jahresrechnung [20X0] der
Klägerin verwiesen werden.193 Zudem liegt nach Auffassung des Schiedsgerichts in
der Darstellung im Financial Review & Management Report [20X1] der Klägerin
erneut eine Verletzung des Gebots der True & Fair View. In diesem wird unter dem
Titel «Operating Expenses» ausgeführt, dass sich diese um CHF [Betrag] erhöhten,
nämlich die Marketing and Sales Expenses um CHF [Betrag] «due to more extensive
sales activities», die Research and Development costs um CHF [Betrag] und die
General and Administrative Expenses im Sinne eines «slight increase» um CHF
[Betrag].194 Diese Darstellung ist unwahr, fanden doch in diesen drei
Aufwandpositionen grössere Aufwanderhöhungen als im behaupteten Umfang statt.
192
Beilage K 68, S. 8.
193
Vgl. Rz. 196 ff., supra.
194
Beilage K 68, S. 5.
215
Immerhin ist anzufügen, dass die Klägerin die genannte Auflösung nicht nur in der
Konsolidierten Jahresrechnung [20X1] der Klägerin,195 sondern auch im Financial
Review & Management Report [20X1] der Klägerin und im Lagebericht [20X1] der
Klägerin unter dem Titel «Balance Sheet» bzw. unter dem Titel «Bilanz»
offenlegte.196
216
Das Schiedsgericht hält zusammengefasst fest, dass die Klägerin durch die Teilauf-
lösung der Rückstellung für Vorsorgeverpflichtungen aus der Vorsorgeeinrichtung
das Gebot der True & Fair View verletzt hat, indem widersprechenden Darstellungen
dieser Teilauflösung in der konsolidierten Jahresrechnung [20X1] und im Financial
Review & Management Report [20X1] der Klägerin bzw. im Lagebericht [20X1] der
Klägerin erfolgten. Damit hat sie gegen Art. 49 und Art. 51 KR in Verbindung mit
Art. 6 RLR und insbesondere Swiss GAAP FER 16 Ziff. 9 und 11 (was die
Jahresrechnungen [20X0] und [20X1] betrifft) und insbesondere Swiss GAAP FER
Rahmenkonzept Ziff. 6 und Ziff. 13 (was die gegen True & Fair View verstossende
Offenlegung in der Berichterstattung betrifft) verstossen. Damit hat sie Art. 49 KR
und Art. 51 KR verletzt, so dass gemäss Art. 61 KR eine Sanktion auszusprechen ist.
G. Frage nach dem rechtmässigen Alternativverhalten
1.
Position der Klägerin
217
Die Klägerin vertritt die Ansicht, dass ihr nach regelkonformer Bildung einer Rück-
stellung für die Vorsorgeverpflichtungen im Jahr [20X0 - 2 Jahre] drei mögliche
Vorgehensweisen im Jahre [20X0] zur Verfügung standen, nämlich: Beibehaltung,
Teilauflösung oder vollständige Auflösung der Rückstellung, wobei ihr jeweils
gewähltes Vorgehen aufgrund der damaligen markt- und wirklichkeitsnahen
Annahmen korrekt197 war. Dies ergibt sich deutlich aus ihren Ausführungen zu den
Jahresrechnungen [20X0] und [20X1],198 woraus ersichtlich ist, dass die Klägerin zur
Ermittlung ihrer wirtschaftlichen Verpflichtung jeweils identisch vorging und damit
den Grundsatz der Stetigkeit nach Swiss GAAP FER Rahmenkonzept 30 und Swiss
GAAP FER 16/9 erfüllte und sie sich ausserdem auf Berechnungen von B ._ SA
resp. H ._ AG abstützte. 199
218
Die Klägerin behauptet überdies mit Verweis auf ihre früheren Ausführungen,200
dass es an der Wesentlichkeit der Beeinträchtigung der finanziellen Berichterstattung
[20X0] durch die Auflösung der Rückstellung fehlte. Dies da aufgrund der schwachen
195
Vgl. Rz. 208 ff., supra.
196
Beilage K 69 rechte Spalte zweiter Absatz sowie Rz. 198, supra.
197
KS Rz. 134 ff.
198
KS Rz. 141 ff. und 200 ff., supra.
199
KS Rz. 206-209; Beilage K 22, K 33, K 59, K 54.
200
KS Rz. 149 f. und Rz. 182 ff., supra.
Ergebniszahlen zwangsläufig eine verstärkte Auswirkung der Rückstellungsauflö-
sung resultierte. Bei Ergebniszahlen nahe null ist ein Abstellen auf die Umsatzzahlen
zur Beurteilung der Wesentlichkeit angemessener. Grundsätzlich ist hier richtiger-
weise zu fragen, ob die Teilauflösung die Aussagekraft der finanziellen Berichter-
stattung beeinträchtigt oder verfälscht hat (Einhaltung des Grundsatzes von True &
Fair View Swiss GAAP FER Rahmenkonzept 6). Nicht ersichtlich ist folglich, wie
eine vollständige Auflösung der Rückstellung wie von der SaKo als richtig erachtet,
die finanzielle Berichterstattung sowie den Grundsatz von True & Fair View besser
gefördert hätte.201
219
Die Klägerin lässt ausführen, dass in casu entgegen der beklagtischen Annahme und
in Einklang mit dem beklagtischen Gutachten, eine Fehlerkorrektur durch ein nicht
erfolgswirksames Restatement nicht in Frage kam, da der Erstansatz der Rückstel-
lung die Rechnungslegungsvorschriften von Swiss GAAP FER nicht verletzt hat,
wobei sich aus der E-Mail des CFO an den Verwaltungsratspräsident vom [Datum]
[20X1] auch nicht ergibt, dass die Klägerin die korrekte Vorgehensweise erkannt hat.
Bei der Neubewertung der Rückstellung in den Jahresrechnungen [20X0] und [20X1]
durch die Klägerin handelt es sich um Schätzungsänderungen, welche gemäss Swiss
GAAP FER Rahmenkonzept 30 keine Fehler früherer Abschlüsse sind. Solche Schät-
zungsänderungen ergeben sich insbesondere bei Rückstellungen als wahrscheinliche
Verpflichtungen, deren Höhe und/oder Fälligkeit ungewiss, aber schätzbar ist. Eine
Erfassung der Rückstellungsauflösungen in den Jahresrechnungen [20X0] und [20X1]
als nicht erfolgswirksames Ergebnis war daher vorliegend nach Swiss GAAP FER
nicht zulässig. 202
2. Position der Beklagten
220
Die Beklagte widerspricht der klägerischen Behauptung, dass es nicht sein könne,
dass ihr gleichzeitig die Bildung von Rückstellungen und zugleich deren spätere Auf-
lösung vorgeworfen werde. Denn wenn eine zu Unrecht im Rahmen eines Restat-
ments gebildete Rückstellung erfolgswirksam aufgelöst wird, so wird dadurch nicht
der Ursprungszustand wieder hergestellt, sondern der ersten Verfehlung eine zweite
hinzugefügt, da im Resultat in der Erfolgsrechnung nie erzielte Betriebsgewinne aus-
gewiesen werden. Das rechtmässige Alternativverhalten hätte in casu dementspre-
chend wie folgt ausgesehen:
201
KS Rz. 210-214; Beilage K 1, K 72, K 62.
202
Replik Rz. 74-83, 252; Beilage K 46, B-SER 29.
- Die Klägerin hätte die Rückstellungen im Jahr [20X0 - 2 Jahre] nicht
bilden dürfen;
- Im Jahr [20X0 - 1 Jahr] hätten die Rückstellungen nicht nochmals in derselben
Höhe angesetzt werden dürfen, sondern sie hätten im Rahmen eines Restatements
aufgelöst werden müssen;
- In den Jahresabschlüssen [20X0] und [20X1] hätte keine erfolgswirksame
Reduktion mit dem Zweck der Abschlussgestaltung stattfinden dürfen, welche das
Betriebsergebnis beschönigte, sondern die Rückstellungen hätten im Rahmen
eines Restatements erfolgsneutral und insgesamt aufgehoben werden müssen;203
- Die jeweils nach der Reduktion noch verbleibenden Rückstellungen hätten eben-
falls insgesamt im Rahmen eines Restatements nicht erfolgswirksam aufgelöst
werden dürfen. Zudem hätte man das Restatement als «Korrektur eines Fehlers»
im Anhang erläutern und begründen müssen.204
221
Die Beklagte bestreitet, dass der Nachweis eines klägerischen Fehlers fehle und dass
eine Fehlerkorrektur in casu nicht in Frage kam. Entgegen den klägerischen Behaup-
tungen ergibt sich aus der E-Mail des CFO vom [Datum] [20X1], dass die Klägerin
das korrekte Vorgehen kannte und es zu Gunsten der Abschlussgestaltung nicht ein-
gehalten hat.205
222
Die Beklagte bestreitet, dass es sich bei der teilweisen Rückstellungsauflösung um
eine Schätzungsänderung gehandelt hat, dies da in casu nicht die Höhe einer Rück-
stellung, sondern deren Bildung umstritten ist. Da keine Rückstellung hätte gebildet
werden dürfen, gibt es auch keine Schätzungsunsicherheiten, und eine zu Unrecht
angesetzte Rückstellung kann auch nicht durch eine Neu-Schätzung tiefer angesetzt
oder auf null herabgesetzt werden. Angezeigt wäre in diesen Fällen ein Vorgehen
nach Swiss GAAP FER 30, d.h. retrospektive Korrektur und Restatement.206
223
Des Weiteren hätte die Klägerin u.a. offenlegen müssen, wie sie auf den Betrag der
Erstrückstellung in der Jahresrechnung [20X0 - 2 Jahre] von CHF [Betrag] kam207
und generell, selbst wenn entgegen den beklagtischen Ausführungen die
Rückstellungen zulässig gewesen wären, deren erfolgswirksame Auflösung
transparenter darstellen müssen, damit für den Betrachter der Erfolgsrechnung und
des Anhangs ersichtlich ist, welcher Anteil die Anschaffungs- und
Herstellungskosten resp. den übrigen Betriebsaufwand verbesserte. Und schliesslich
203
KA Rz. 7-10, wo die Beklagte erläutert, wie sich Rückstellungen und ein Restatement zueinander
verhalten, Duplik Rz 75.
204
KA Rz. 194-204; Duplik Rz. 127-133, 403-411 417; Beilage B-SER 40.
205
Duplik Rz. 112-118 mit Verweis auf KA Rz. 119-193; Beilage K 46.
206
Duplik 119-126.
207
Vgl. Beilage K 48, K 49
hätte die Klägerin so bilanzieren müssen, wie sie in der Vorsorgeeinrichtung agiert,
wobei insgesamt festzuhalten ist, dass die Verstösse gegen Swiss GAAP FER
zugleich Verstösse gegen das KR darstellen und dementsprechend sanktionsbehaftet
sind.208
224
Hinsichtlich ihres Gutachtens lässt die Beklagte ausführen, dass die Frage nach dem
rechtmässigen Alternativverhalten nicht Teil der Gutachter-Frage bildete. Dement-
sprechend fand sich keine Äusserung zur Notwendigkeit eines Restatements im ers-
ten Gutachten.209
3. Beurteilung durch das Schiedsgericht
225
Wie vorstehend aufgezeigt wurde, war die Rückstellung von CHF [Betrag] aus Ver-
pflichtungen für die Vorsorgeeinrichtung der Klägerin in der Jahresrechnung [20X0]
der Vorsorgeeinrichtung gemäss Swiss GAAP FER 16 in keiner Weise gerechtfertigt
und hätte auch nicht nur in einem Teilbetrag von CHF [Betrag] aufgelöst werden
dürfen. Denn die Vorsorgeeinrichtung wies in ihrer Jahresrechnung [20X0 - 1 Jahr]
keine Unterdeckung, sondern eine Überdeckung mit einem Deckungsgrad von CHF
[Zahl >100]% aus. Trotz dieser Überdeckung wies die Klägerin in der Konsolidierten
Jahresrechnung [20X0] der Klägerin keinen wirtschaftlichen Nutzen, sondern eine
wirtschaftliche Verpflichtung aus der Vorsorgeeinrichtung von CHF [Betrag] aus.
Wie das Schiedsgericht vorn in Rz. 167 ff. ausführlich dargelegt hat, gibt es für diese
Darstellung gemäss Swiss GAAP FER keine Rechtfertigung, und es wurde dadurch
auch das Gebot der True & Fair View und das Gebot der Klarheit verletzt.
226
Dasselbe gilt für die Rückstellung von CHF [Betrag] aus Verpflichtungen für die
Vorsorgeeinrichtung in der Konsolidierten Jahresrechnung [20X1] der Klägerin, wel-
che nur in einem Teilbetrag von CHF [Betrag] auf CHF [Betrag] reduziert wurde,
obschon die Vorsorgeeinrichtung in ihrer Jahresrechnung [20X0] keine
Unterdeckung, sondern eine Überdeckung mit einem Deckungsgrad von [Zahl
>100]% auswies. Trotz dieser Überdeckung wies die Klägerin in Verletzung von
Swiss GAAP FER 16 nicht einen wirtschaftlichen Nutzen, sondern eine
wirtschaftliche Verpflichtung von CHF [Betrag] in der Konsolidierten
Jahresrechnung [20X1] der Klägerin aus. Diese falsche Darstellung verletzte zudem
das Gebot der True & Fair View und auch das Gebot der Klarheit (vgl. vorn Rz. 213
f.).
208
KA Rz. 205-210.
209
Duplik 132-133; Beilage B-SER 40.
227
An sich ist der Beklagten zuzustimmen, dass wenn die Rückstellung von
CHF [Betrag] in der Konsolidierten Jahresrechnung [20X0 - 2 Jahre] der Klägerin
zu Unrecht gebildet worden wäre, keine erfolgswirksame Reduktion in der
konsolidierten Jahresabrechnung [20X0] der Klägerin und in der Konsolidierten
Jahresrechnung [20X1] der Klägerin hätte stattfinden dürfen. Vielmehr hätte die
Rückstellung im Rahmen eines Restatements erfolgsneutral insgesamt aufgelöst
werden müssen. Dies hätte zudem in den Jahresrechnungen ausführlicher und korrekt
erläutert werden müssen.
228
Da aber die Bildung der Rückstellung von CHF [Betrag] in der Konsolidierten Jah-
resrechnung [20X0 - 2 Jahre] der Klägerin wie vorn in Rz. 138 ff. festgehalten wegen
Verjährung nicht Thema dieses Schiedsspruches sein kann, ist auf das Erfordernis
eines Restatements in den Jahresrechnungen [20X0] und [20X1] nicht weiter
einzugehen. Es ist auch darauf hinzuweisen, dass im Verfahren vor der SaKo und im
SaKo-Entscheid die Frage eines rechtmässigen Alternativverhaltes der Klägerin und
die Notwendigkeit eines Restatements der Jahresrechnungen [20X0] und [20X1] der
Klägerin nicht angesprochen wurde, sondern nur über Rechnungslegungsvorschriften
gestritten wurde.
229 Dies gilt auch für dieses Schiedsverfahren. Es geht nicht um ein Restatement der
Jahresrechnungen [20X0] und [20X1] der Klägerin mit Erläuterung der bereits
fehlerhaften Bildung der Rückstellung für Vorsorgepflichten im Jahre [20X0 - 2
Jahre], sondern ausschliesslich darum, gemäss den Ausführungen der Klägerin und
der Beklagten in diesem Schiedsverfahren zu beurteilen, ob die zum gleichen
Sachverhalt verfügte Busse der SaKo gegenüber der X .__ gerechtfertigt ist oder
nicht. Wie die Klägerin bei der Erstellung der Konsolidierten Jahresrechnung [20X0]
der Klägerin und der Konsolidieren Jahresrechnung [20X1] der Klägerin nach
Beurteilung des Schiedsgerichts korrekterweise hätte vorgehen müssen, ist vorn in
Rz. 167 ff. und Rz. 198 ff. ausführlich dargelegt worden.
230
Es kann somit auch offenbleiben, ob die Berufung auf ein rechtmässiges Alternativ-
verhalten für den vorliegenden Fall überhaupt anwendbar ist. Es ist zwar ein allgemein
geltender Grundsatz des Haftpflichtrechts, «dass keine Haftung greift, wenn der prä-
sumptiv Haftpflichtige beweist, dass ein rechtmässiges Alternativverhalten densel-
ben Schaden bewirkt hätte wie das tatschlich erfolgte rechtswidrige Verhalten»
(BGer 4C.268/2004 vom 04.01.2001, E.3.1 mit weiteren Verweisen). Die Tragweite
der Konstruktion des rechtmässigen Alternativverhaltens ist noch ziemlich umstrit-
ten. Aber auch wenn dies ein Ausdruck eines allgemeinen Rechtsgedankens wäre, so
wurde er bisher immer nur als zulässiger Einwand im Haftpflichtrecht im Zusam-
menhang mit der Verpflichtung zum Einstehen für einen zugefügten Schaden ver-
standen (vgl. Christoph B. Bühler, Kausalität und rechtmässiges Alternativverhalten
in der aktienrechtlichen Verantwortlichkeit, in: Verantwortlichkeit im Unterneh-
mensrecht VIII, Zürich 2016, 61, 68 ff). Vorliegend geht es jedoch um eine Busse als
Sanktion einer Verletzung von Rechnungslegungsvorschriften.
H. Die Bemessung der Sanktion
1. Position der Klägerin
231
Die Klägerin vertritt die Ansicht, dass es sich bei der verfahrensgegenständlichen
Sanktion, welche auf Art. 60 f. KR fusst, um eine Konventionalstrafe gemäss
Art. 160 Abs. 1 OR handelt, die sich in casu gemäss Art. 163 Abs. 1 OR i.V.m.
Art. 61 Abs. 1 Ziff. 2 KR bei Fahrlässigkeit bis zu einer Höhe von CHF 1 Mio. und
bei Vorsatz bis zu CHF 10 Mio. belaufen kann. Da die Klägerin die Leistung zur
Zahlung abgelehnt hat, obliegt es der Beklagten, den Bestand und die Höhe der Zah-
lungsverpflichtung (Vertrags- resp. Anspruchsgrundlage inkl. Vereinbarung der Ver-
tragsstrafe, Vorliegen eines Verstosses gegen die Pflichten nach KR und Vorsätz-
lichkeit des klägerischen Handelns) zu behaupten und nachzuweisen, wobei sie die-
ser Pflicht bisher nicht nachgekommen ist.210
232
Die Klägerin lässt ausführen, dass für die Leistung einer Konventionalstrafe eine
durch den Schuldner verschuldete Nicht- bzw. Schlechterfüllung der Hauptverpflich-
tung verlangt wird. In casu hat jedoch der Verwaltungsrat seine Ermessensentscheide
vorbereitet, abgewogen und gefällt und die Rechnungslegungsvorschriften nicht ver-
letzt. So belegt insbesondere die E-Mail des CFO an den Verwaltungsratspräsidenten
vom [Datum] [20X1] entgegen der Ansicht der SaKo das getreue und umsichtige Han-
deln der Klägerin. War doch der CFO insbesondere bestrebt, den Anlegern ein den
tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild zu präsentieren, weshalb er sich ge-
gen eine vollständige Auflösung der Rückstellung aussprach. 211
233
Die Klägerin behauptet, dass das regelkonforme Vorgehen auch durch die Revisi-
onsstelle sowie weitere Expertisen uneingeschränkt testiert wurde. Der Zweck der
Revision ist, die Angemessenheit der angewandten Berechnungsmethoden zur Schät-
zung einer Rückstellung und die Einhaltung des Grundsatzes von «True & Fair
View» zu prüfen. Schliesslich hätte die Klägerin auch weitere Expertisen eingereicht,
210
KS Rz. 253-270; Beilage K 14, K 6, K 13, K 17, K 1, K 46; Replik Rz. 34-38.
211
KS Rz. 217-230; Beilage K 46, K 25, K 1, K 57, K 40, K 73.
wobei es die Beklagte aber bislang versäumt hätte, sich mit diesen auseinanderzuset-
zen.212 Die Klägerin bestreitet, dass ihr Gutachten auf einem nicht vollständig darge-
legten Sachverhalt basiert.213
234
Die Klägerin lässt hinsichtlich der E-Mail des CFO an den Verwaltungsratspräsiden-
ten vom [Datum] [20X1] ausführen, dass das klägerische Wissen im Jahr [20X1]
nicht massgeblich ist für ihr Verhalten [20X0 - 2 Jahre] und dass die Beklagte zu
behaupten und zu belegen hätte, dass die Klägerin im Jahr [20X0 - 2 Jahre] wusste,
dass sie mit dem Erstansatz der Rückstellung willentlich gegen die
Rechnungslegungsvorschriften verstiess, wofür die genannte E-Mail nicht ausreicht.
Des Weiteren wird mit dem Hinweis auf das Wissen des damaligen CFO um die
abschlussrelevante Wirkung der Rückstellungsauflösung ein Wissen der Klägerin um
Verletzung von Rechnungslegungsvorschriften weder behauptet noch bewiesen. Es
wird bestritten, dass die Rückstellung mit dem Ziel der Abschlussgestaltung aufgelöst
wurde.214
235
Eventualiter beantragte die Klägerin gemäss Art. 163 Abs. 3 OR eine Herabsetzung
der übermässig hohen Konventionalstrafe nach Ermessen des Schiedsgerichts. Dies
insbesondere unter Berücksichtigung der Tatsache, dass kein vorsätzliches Verhalten
der Klägerin gegeben ist und gegen I ._ AG, einem 17mal grösseren Unternehmen
als die Klägerin, wegen fahrlässiger, wenn auch schwerer Verletzung der Vor-
schriften zur Ad hoc-Publizität nur eine Busse von CHF [Betrag] gesprochen
wurde.215
2.
Die Position der Beklagten
236
Die Beklagte anerkennt, dass es an ihr ist die Verletzung des KR durch Verletzung
von Swiss GAAP FER zu behaupten und, soweit sie nach Art. 8 ZGB die Beweislast
triff, zu beweisen.
237
Mit Verweis auf Art. 61 Abs. 2 KR führt die Beklagte aus, dass bei der Festsetzung
der Sanktion die Schwere des Verstosses und des Verschuldens in Betracht gezogen
werden muss. In Bezug auf die Festsetzung der Bussenhöhe wird zusätzlich auch die
Sanktionsempfindlichkeit des Betroffenen berücksichtigt.
238
Gemäss der Beklagten ist nicht von Relevanz, ob die Klägerin pflichtwidrig gehan-
delt hat oder nicht, da die Pflichtwidrigkeit keine notwendige Voraussetzung für eine
212
KS Rz. 203-205, Replik Rz. 239-248; Beilage K 70, K 71, K 78, K 79, K 72.
213
Triplik Rz. 75-77.
214
Replik Rz. 283-285, 287-295.
215
KS Rz. 271-274, Beilage K 74.
Sanktion ist. Voraussetzung ist der Verstoss gegen das KR resp. in casu der klägeri-
sche Verstoss gegen die Swiss GAAP FER. Diese Verstösse wurden aufgezeigt,
ebenso wie die Tatsache, dass die Verstösse im Zusammenhang mit der Auflösung
der Rückstellung vorsätzlich im Rahmen einer bewussten Abschlussgestaltung er-
folgten. Auch deren Bildung, Beibehaltung und reduzierte Beibehaltung erfolgte vor-
sätzlich falsch.216
239
Gemäss der Beklagten sind das Bewusstsein und der Wille der Klägerin Swiss GAAP
FER zu verletzen, durch die eigenen Ausführungen des CFO in der E-Mail vom [
[20X1] an den Verwaltungsratspräsidenten zum Jahresabschluss [20X0] und somit
auch für [20X1] bewiesen. Des Weiteren ist das Verschulden für die klägerischen Ver-
fehlungen in den Jahresabschlüssen [20X0 - 2 Jahre] und [20X0 - 1 Jahr]
insbesondere durch die Aussagen im Rückkommensantrag vom [Datum] [20X0]
«[dass] zum heutigen Zeitpunkt kein Tatbestand einer Rückstellung resp. Sanierung
vorliegt», 217 ebenfalls erstellt. Die Verletzung der Rechnungslegungsstandards ist
ausserdem mit direktem Vorsatz erfolgt. Von einer börsenkotierten Gesellschaft kann
erwartet werden, dass sie die einschlägigen Regularien kennt, womit Nichtwissen
resp. das Vorliegen eines Irrtums ein Verschulden nicht ausschliessen kann und
dennoch mindestens Fahrlässigkeit seitens der Klägerin vorliegen würde.218
240
Die Beklagte erachtet die Höhe der anbegehrten Busse gestützt auf den vorliegenden
Sachverhalt als gerechtfertigt und bestreitet, dass eine Ungleichbehandlung der Klä-
gerin vorliegt.219
241
Die Beklagte bestreitet, dass das Testat einer Revisionsstelle ein valables Argument
bei der Frage nach der korrekten Rechnungslegung ist. Überdies weist die Revisions-
stelle in ihrem Testat darauf hin, dass auch eine einwandfrei durchgeführte Prüfung
nicht garantiert, dass falsche Darstellungen aufgedeckt würden. Des Weiteren ist auch
nicht sicher, dass Jahresabschlussprüfungen stets einwandfrei durchgeführt werden.
Hinsichtlich der drei nachträglich von der Klägerin in Auftrag gegebenen und von der
Klägerin eingereichten Gutachten der H ._ AG 220 , der A ._ AG 221 und der E.
AG 222 lässt die Beklagt ausführen, dass sie sich mit diesen in ihrem Sanktionsantrag
vom [Datum] [20X3] auseinandergesetzt hat.223
216
KA Rz. 483-487.
217
Beilage K 54.
218
Duplik 430-450; Beilage K 46, K 54, B-SER 30, B-SER 4.
219
KA Rz. 491-493.
220
K 70.
221
K 72.
222
K 71.
223
KA Rz. 476, Duplik Rz. 390-400; K 55, B-SER 39, K 22.
242
Hinsichtlich des klägerischen Gutachtens K 33 vertritt die Beklagte die Ansicht, dass
dieses vermutungsweise verfasst wurde, ohne dass den Gutachtern der vollständige
Sachverhalt geschildert worden war, was durch die Aussage der Klägerin in Rz. 274
der Replik unterstützt wird.224
243
Für die Klägerin sei bezüglich der auszufällenden Busse von einer durchschnittlichen
Sanktionsempfindlichkeit auszugehen.
244
Aufgrund der vorliegenden vorsätzlichen Verletzung des KR und in Anbetracht aller
Umstände beantragt die Beklagte die Bestätigung der Sanktion in der Höhe von CHF
[Betrag] gegenüber der Klägerin.
3. Beurteilung durch das Schiedsgericht
245
Verstösst eine Emittentin gegen die Pflichten des KR, der Zusatzreglemente oder
ihrer Ausführungserlasse, kann eine in Art. 61 KR genannte Sanktion ausgesprochen
werden (Art. 60 KR). Gegen Emittenten und Sicherheitsgeber können gemäss
Art. 61 Abs. 1 KR folgende Sanktionen - gegebenenfalls auch kumulativ - ausge-
sprochen werden: 1. Verweis; 2. Busse bis zu CHF 1 Mio. (bei Fahrlässigkeit) bzw.
CHF 10 Mio. (bei Vorsatz); 3. Sistierung des Handels; 4. Dekotierung oder Umtei-
lung unter einen anderen regulatorischen Standard; 5. Ausschluss von weiteren Ko-
tierungen; 6. Entzug der Anerkennung.
246
Bei der Festsetzung der Sanktion sind namentlich die Schwere des Verstosses und
des Verschuldens in Betracht zu ziehen (Art. 61 Abs. 2 Satz 1 KR), sowie die Sank-
tionsempfindlichkeit der Gesellschaft. Im Rahmen des Verschuldens ist insbesondere
zu berücksichtigen, ob eine Gesellschaft während der vorangegangenen drei Jahre
bereits sanktioniert wurde (Ziff. 2.6 Abs. 4 Satz 1 VO e contrario).
a)
Schwere des Verstosses
247
Wie auch schon die SaKo in ihrem Entscheid ausgeführt hat, sind Jahres- und Zwi-
schenabschlüsse für den Investor die wichtigsten Mittel zur Beurteilung der Vermö-
gens-, Finanz- und Ertragslage sowie der Aussichten einer Gesellschaft.225 Demnach
ist die korrekte Darstellung der wirtschaftlichen Lage eines Unternehmens von gröss-
ter Bedeutung (s. Entscheide der Sanktionskommission vom 13. August 2013 [Sako
2013-AHP- I/12], Ziff. 33 und vom 28. Juni 2012 [Sako 2012-AHP-H/11], Ziff. 56).
224
Duplik Rz. 427.
225
SaKo Entscheid, K-1 Rz 82.
248
Innerhalb der Jahresrechnung sind für den Investor und die interessierte Öffentlich-
keit die ausgewiesenen Ergebnisse in der Erfolgsrechnung von besonderer Relevanz
in Bezug auf Investitions- und Devestitionsentscheide. Folglich ist es von fundamen-
taler Bedeutung, dass bei einem Swiss GAAP FER-Abschluss die Ergebnisse gemäss
dem Grundsatz der «True & Fair View» ermittelt werden. Dies bedeutet, dass die
wirtschaftlichen Tatsachen frei von Täuschungen und Manipulationen sowie zuver-
lässig wiederzugeben und auf die Bedürfnisse der Empfänger auszurichten sind
(Swiss GAAP FER Rahmenkonzept/6) (vgl. Rz. 165 supra).
249
Wie vom Schiedsgericht festgehalten (vgl. Rz. 199 und 216 supra), sind die Fehler in
den Jahresrechnungen [20X0] und [20X1] auf die Verletzung von Swiss GAAP FER
16 und 23 zurückzuführen. Für die Empfänger der Jahresrechnung ist das Geschäfts-
ergebnis deutlich relevanter als die Umsatzzahlen. Entgegen den Ausführungen von
A.
AG im oben erwähnten dritten Bericht muss der Korrekturbedarf daher in
Relation zum Ergebnis und nicht zum Umsatz beurteilt werden. Die Fehler in den
Swiss GAAP FER-Jahresabschlüssen [20X0] und [20X1] der Klägerin haben
Einfluss auf folgende Kennzahlen: das Betriebsergebnis, das ordentliche Ergebnis,
das Ergebnis vor Ertragssteuern und das Jahresergebnis. Diese Kennzahlen sind in den
Konsolidierten Jahresrechnungen der Klägerin zu positiv ausgewiesen, für das Jahr
[20X0] zwischen [mittlere zweistellige Zahl]% und [mittlere zweistellige Zahl]% und
für das Jahr [20X1] zwischen [tiefe zweistellige Zahl]% und [tiefe zweistellige
Zahl]%.
250
Die Fehler in den Swiss GAAP FER-Jahresabschlüssen [20X0] und [20X1] sind
somit wesentlich. Der Verstoß der Gesellschaft ist als mittelschwer einzustufen.
b)
Schwere des Verschuldens
251
Eine Gesellschaft ist zu sanktionieren, wenn ihr vorzuwerfen ist, dass sie nicht alle
erforderlichen und zumutbaren organisatorischen Vorkehrungen getroffen hat, um
eine Verletzung der gemäss KR eingegangenen Verpflichtungen zu verhindern. Die
Beurteilung des Verschuldens erfolgt dementsprechend nach weitgehend objektivier-
ten Massstäben. Das Verhalten der für die Gesellschaft handelnden natürlichen Per-
sonen bzw. Organe wird dabei der Gesellschaft zugerechnet (Entscheide der Sankti-
onskommission vom 5. August 2021 [SB-RMP-II/21], Ziff. 36; vom 14. April 2015
[SaKo/AhP/I/15], Ziff. 19; vom 30. Juli 2010 [SaKo 2010-CG-II/10/SaKo 2010-MP-
I/10], Ziff. 13; Sanktionsbescheide von SIX Exchange Regulation vom 12. August
2013 [SER-KTR-FOR-I/13], Ziff. 28; vom 4. Februar 2013 [SER-MT II/12/SER-
AHP-I/12/SER-Listing I/12], Ziff. 103).
252
Vorsätzlich handelt, wer die entsprechende Vorschrift mit Wissen und Willen ver-
letzt. Eine eventualvorsätzliche Verletzung liegt vor, wenn die Emittentin zwar nicht
direkt beabsichtigt, eine der regulatorischen Pflichten zu verletzen, sie aber die Mög-
lichkeit der Verletzung zumindest in Kauf nimmt und sich mit der Möglichkeit der
Verletzung abfindet (siehe Entscheide der Sanktionskommission vom 5. August
2021 [SB-RMP-II/21], Ziff. 37; vom 28. Juni 2012 [SaKo 2012-AHP-II/11], Ziff.
46; Sanktionsbescheide von SIX Exchange Regulation vom 11. Oktober 2013 [SER-
AHP-I/13], Ziff. 48; vom 12. August 2013 [SERKTR-FOR-I/13], Ziff. 26; vom 4.
Februar 2013 [SER-MT II/12/SER-AHP-I/12/SER-Listing I/12], Ziff. 101).
253
Fahrlässig handelt grundsätzlich, wer die Folgen seines Verhaltens aus pflichtwidri-
ger Unvorsichtigkeit nicht bedacht oder darauf nicht Rücksicht genommen hat.
Grundvoraussetzung für das Bestehen einer Sorgfaltspflichtsverletzung ist die Vor-
hersehbarkeit des Erfolgs. Die zum Erfolg führenden Geschehensabläufe müssen in
ihren wesentlichen Zügen voraussehbar gewesen sein (siehe Entscheide der Sankti-
onskommission vom 5. August 2021 [SB-RMP-II/21], Ziff. 38; vom 13. August 2013
[SaKo 2013-AHP-I-12], Ziff. 36; Sanktionsbescheide von SIX Exchange Regulation
vom 21. August 2014 [SER-MP-I/14], Ziff. 22; vom 11. Oktober 2013 [SER-AHP-
I/13], Ziff. 48; vom 12. August 2013 [SERKTR-FOR-I/13], Ziff. 26; vom 4. Februar
2013 [SER-MT-II/12/SER-AHP-I/12/SER-Listing I/12], Ziff. 102).
254
Bei der Beurteilung des Verschuldens wird nach konstanter Praxis von kotierten Ge-
sellschaften ohne weiteres die Einhaltung der Börsenregularien erwartet. Der verant-
wortliche Mitarbeiter hat die Börsenregularien, Kommentare und die Praxis der Bör-
senorgane zu kennen (siehe Entscheide der Sanktionskommission vom 5. August
2021 [SB-RMP-II/21], Ziff. 39; vom 14. April 2015 [SaKo 2015-AHP-1-15], Ziff.
26; vom 13. August 2013 [SaKo 2013-AHP-1-12], Ziff. 37). Bei Verstössen gegen
die Regularien ist der Emittentin daher häufig zumindest Fahrlässigkeit als Pflicht-
widrigkeit vorzuwerfen (siehe Sanktionsbescheide von SIX Exchange Regulation
vom 11. Oktober 2013 [SER-AHP-I/13], Ziff. 49; vom 4. Februar 2013 [SER-MT
II/12/SER-AHP-I/12/SER-Listing I/12], Ziff. 104).
255
Für die Beurteilung des Verschuldens ist relevant, dass das Schiedsgericht (vgl. Rz.
180 supra) festgestellt hat, dass keine Notwenigkeit einer Sanierung bestand und die
Rückstellungen, respektive die darauf folgenden Rückstellungsauflösungen in den
Jahresabschlüssen [20X0] und [20X1] somit in Verletzung der
Rechnungslegungspflichten erfolgten, dass ein Zukunftselement eingebaut wurde,
was aber weder nötig noch gerechtfertigt war, da keine Unterdeckung vorlag, und dass
gemäss E-Mail-Austausch zwischen dem VR und dem CFO der Klägerin bewusst
eine Täuschung in Kauf genommen wurde (vgl. oben Rz. 194 ff. und 213 ff.).
256
Das Schiedsgericht zieht diesbezüglich aber auch in Betracht, dass der Wortlaut von
Swiss GAAP FER 16 neben dem grundsätzlich anwendbaren Jahresabschluss nach
Swiss GAAP FER 26 auch die Anwendung einer international anerkannten dynami-
schen Methode zur Beurteilung der Sanierungsnotwendigkeit erlaubt. Selbst wenn
das Schiedsgericht festgehalten hat, dass die Klägerin eine nicht zugelassene stati-
sche Methode angewendet hat, so ist ihr dennoch zugute zu halten, dass der Wortlaut
der Ziff. 9 erstes Aufzählungszeichen von Swiss GAAP FER 16 nicht sehr klar ist.
Viel mehr ergibt sich erst in Verbindung mit der Einleitung zu Swiss GAAP FER 16,
letzter Satz, dass eine alternative Berechnung der finanziellen Situation der Vorsor-
geeinrichtung als Option für die Organisation nur die in internationalen Rechnungs-
legungsstandards beschriebenen dynamischen Modelle zur Verfügung stehen (vgl.
Rz.176 und 177 supra). Das Schiedsgericht stuft deshalb das Verschulden der Klä-
gerin im Zusammenhang mit der Anwendung einer falschen Alternativmethode als
leicht ein.
257
Schwerer wiegt das Verschulden der Klägerin in Bezug auf die Offenlegung, respek-
tive Darstellung in den Jahresabschlüssen [20X0] und [20X1]. Wie oben in Rz. 194
ff. und 213 ff. ausgeführt, erachtet das Schiedsgericht die von der Klägerin bewusst
gewählte Darstellung in den Financial Review & Management Reports der Klägerin
in Bezug auf die Zuteilung der Aufwandpositionen als falsch und unwahr.
258
Aus diesen Gründen ist das Schiedsgericht der Auffassung, dass die Verletzung der
Rechnungslegungsvorschriften vorsätzlich oder zumindest eventualvorsätzlich ge-
schah.
c)
Verhalten in den vorangegangenen Jahren
259
Im Rahmen der Strafbemessung sind ferner allfällige zuvor ergangene Sanktionen der
letzten drei Jahre zu berücksichtigen (Ziff. 2.6 Abs. 4 VO e contrario). In den letzten
drei Jahren sind keine Sanktionen ausgesprochen worden, was wie schon im
Entschied der SaKo ausgeführt, neutral zu beurteilen ist.
d)
Sanktionsempfindlichkeit
260
Angesichts der konstatierten Verletzungen der Rechnungslegungsvorschriften und
damit des KR würde ein Verweis als Sanktion der Schwere der Verstösse und des
Verschuldens nicht Rechnung tragen; die Klägerin ist daher in Anwendung von
Art. 61 KR mit einer Busse zu sanktionieren.
261
Bei der Festsetzung der Bussenhöhe ist neben der Schwere des Verstosses und des
Verschuldens auch die Sanktionsempfindlichkeit in Betracht zu ziehen (Art. 61
Abs. 2 KR). Eine Emittentin mit geringerer wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit wird
dieselbe Busse härter treffen als eine Gesellschaft mit vergleichsweise grösserer wirt-
schaftlicher Leistungsfähigkeit. Zu deren Feststellung können wirtschaftliche Kenn-
zahlen in Betracht gezogen werden, z.B. EBIT, Reinergebnis, betrieblicher Geld-
fluss, liquide Mittel oder Eigenkapital (vgl. Entscheide der Sanktionskommission
vom vom 5. August 2021 [SB-RMP-II/21], Ziff. 56; vom 28. Juni 2012 [SaKo 2012-
AHP-II/11], Ziff. 63 ff. und vom 8. Dezember 2011 [SaKo 2011-AhP-I/11, SaKo
2011-CG-I/11], Ziff. 37 f.).
262
Die Klägerin ist der Ansicht, dass ihre Sanktionsempfindlichkeit als hoch anzusetzen
ist, dies insbesondere unter Berücksichtigung der Tatsache, dass kein vorsätzliches
Verhalten der Klägerin gegeben ist und gegen I ._ AG, einem 17mal grösseren
Unternehmen als die Klägerin, wegen fahrlässiger, wenn auch schwerer Verletzung
der Vorschriften zur Ad hoc-Publizität nur eine Busse von CHF [Betrag] gesprochen
wurde.
263
Die Beklagte erachtet die Sanktionsempfindlichkeit der Klägerin als mittelhoch.
264
Die SaKo hat in ihrem Entscheid unter Berücksichtigung der von der Klägerin in
ihren Jahresabschlüssen [20X0] bis [20X3] publizierten Zahlen die
Sanktionsempfindlichkeit der Klägerin als relativ hoch eingestuft. Das Schiedsgericht
sieht keinen Grund, von dieser Einschätzung abzuweichen, insbesondere da die
Wirtschaftslage, wie aus den von der Klägerin publizierten Jahresabschlüssen [20X4]
und [20X5] zu entnehmen ist, sich tendenziell verschlechtert hat. Das Schiedsgericht
erachtet die Sanktionsempfindlichkeit der Klägerin in Anbetracht der Grösse der
Gesellschaft und des nach wie vor unbefriedigenden Geschäftsganges als hoch.
265
Unter Berücksichtigung sämtlicher Faktoren der Strafzumessung erweist sich nach
Beurteilung des Schiedsgerichts eine Festsetzung der Busse auf CHF [Betrag] als an-
gemessen.
IX. KOSTEN
A.
Festlegung und Verteilung der Kosten des Schiedsverfahrens
266
Gemäss Ziffer 8.4 Abs. 1 SchO SIX setzt das Schiedsgericht die Kosten des Schieds-
verfahrens im Endschiedsspruch fest. Gemäss Ziffer 8.1 SchO SIX umfassen die
Kosten des Schiedsverfahrens u.a .:
- die Honorare des Schiedsgerichts, die für jedes Mitglied im Schiedsspruch ein-
zeln anzugeben sind;
- die vernünftigen Auslagen der Mitglieder des Schiedsgerichts;
- die Kosten der Ernennungsinstanz; und
- die angemessenen Aufwendungen der Parteien für ihre Vertretungen und andere
Auslagen im Zusammenhang mit dem Schiedsverfahren.
267
Die Tätigkeiten des Swiss Arbitration Centre (bzw. SCAI) als Ernennungsinstanz
sind durch die am [Datum] [20X4] geleistete Einschreibegebühr in Höhe von CHF
[Betrag] abgegolten.
268
Das Honorar der Mitglieder des Schiedsgerichts richtet sich nach Zeitaufwand (Ziffer
8.3 Abs. 1 SchO SIX). Der Stundensatz aller Mitglieder des Schiedsgerichts wird
durch die Ernennungsinstanz, d.h. den Gerichtshof, festgelegt, wobei die Festlegung
des Stundensatzes gleichzeitig mit der Ernennung des Vorsitzenden des Schiedsge-
richts erfolgt (Ziffer 8.3 SchO SIX).
269
Die unterliegende Partei muss grundsätzlich die Kosten des Schiedsverfahrens tra-
gen. Das Schiedsgericht kann jedoch die Kosten zwischen den Parteien anders auf-
teilen, wenn es dies unter Berücksichtigung aller Umstände für angemessen erachtet
(Ziffer 8.4 Abs. 2 SchO SIX).
270
Im vorliegenden Verfahren hält das Schiedsgericht fest, dass die Klägerin zwar im
Grundsatz der Verletzung der Rechnungslegungspflichten unterliegt, das Schiedsge-
richt aber die von der Vorinstanz auf CHF 500'000 angesetzte Busse neu auf
CHF 300'000 festsetzt. Das Schiedsgericht berücksichtigt ausserdem, dass das
Schiedsgericht Verfahrensentscheide fällen musste im Zusammenhang mit der Be-
zeichnung der Parteien und der Sistierung des Verfahrens, wobei die dadurch ent-
standenen Mehrkosten durch die Klägerin veranlasst worden sind. Gestützt auf Ziffer
8.4 Abs. 2 SchO SIX erachtet es das Schiedsgericht unter Berücksichtigung der Um-
stände als angemessen, dass die Klägerin 75% der Kosten des Schiedsverfahrens und
die Beklagte 25% dieser Kosten zu tragen hat.
B.
Effektive Kosten des Schiedsverfahrens
271
Mit E-Mail vom [Datum] [20X4] teilte das Sekretariat dem Schiedsgericht mit, dass
der Gerichtshof den Stundensatz der Mitglieder des Schiedsgerichts auf CHF [Betrag]
festgesetzt hat. Aufgrund der jeweils von den Schiedsrichtern mit Zurückhaltung für
ihre Arbeit an diesem Schiedsverfahren aufgeschriebenen Stunden betragen die
Honorare der Mitglieder des Schiedsgerichts:
CHF [Betrag]
- von der Klägerin bezeichneter Schiedsrichter:
CHF [Betrag]
- von der Beklagten bezeichneter Schiedsrichter:
CHF [Betrag]
272
Die Auslagen und Bankspesen der Schiedsrichter sind in diesen Beträgen einge-
schlossen.
273
Die Parteien haben je einen Betrag von CHF [Betrag] als Vorschuss für die Kosten
des Schiedsverfahrens geleistet. Wie oben (Rz. 270) festgehalten, hält das Schieds-
gericht fest, dass die Klägerin für [hohe zweistellige Zahl]% der Kosten des
Schiedsverfahrens aufzukommen hat, i.e. CHF [Betrag]. Dementsprechend hat die
Klägerin der Beklagten den Betrag von CHF [Betrag] zurückzuerstatten.
C. Aufwendungen der Parteien für ihre Vertretungen und andere Auslagen im Zu- sammenhang mit dem Schiedsverfahren
274
Mit Eingabe vom [Datum] [20X6] macht die Klägerin Kosten und Auslagen im
Betrag von CHF [Betrag] geltend. Diese setzen sich zusammen aus einerseits den
Kosten für das vorliegende Schiedsverfahren von April [20X4] bis Juni [20X6] und
anderseits aus den Kosten für das Sanktionsverfahren von September [20X3] bis
März [20X4].
275
Die Klägerin beantragt gestützt auf Ziff. 8.1 lit. e SchO SIX eine Entschädigung für
ihre angemessenen Aufwendungen im Zusammenhang mit dem Schiedsverfahren in
der Höhe von CHF [Betrag].
276
Die Klägerin beantragt überdies in analoger Anwendung von Ziff. 2.9 Abs. 1 lit. b
VO eine Entschädigung, d.h. Schadenersatz, für das vorinstanzliche Verfahren vor
der SER und der SaKo. Nach Auffassung der Klägerin war aufgrund des Gewichts
des Vorwurfs einer vorsätzlichen Verletzung von Rechnungslegungsvorschriften der
Beizug eines Anwalts im Sanktionsverfahren notwendig. Ein grosser Teil der bisher
angefallen Kosten der Klägerin war ausserdem auf das Vorverfahren entfallen. Aus-
serdem haben nach Auffassung der Klägerin die SER und die SaKO das Sanktions-
verfahren durch mehrfache Verletzung der Verfahrensregeln (Ziff. 3.1 Abs. 1 VO,
unterlassene Würdigung des Sachverhalts und der Beweise) pflichtwidrig verschul-
det.226 Die Klägerin ist der Ansicht, dass es die SER zuerst unterliess, den Sachver-
halt umfassend zu erstellen, und beim Vorwurf der vorsätzlichen Verletzung der
Rechnungslegungsvorschriften von Swiss GAAP FER zentral auf einen verjährten
Sachverhalt abstellte.227 Da die SaKo und die SER das Sanktion- und Schiedsverfah-
ren durch mehrfache Verletzung der Verfahrensregeln pflichtwidrig verschuldet und
das Gewicht des Vorwurfs einer vorsätzlichen Verletzung von Rechnungslegungs-
vorschriften die Einschaltung einer anwaltlichen Vertretung im Sanktionsverfahren
notwendig machte, sind die SaKo und die Beklagte der Klägerin für die notwendigen
Kosten schadenersatzpflichtig.
277
Mit Eingabe vom [Datum] [20X6] macht die Beklagte Kosten und Auslagen im
Betrag von CHF [Betrag] geltend. Diese setzen sich einerseits aus den Kosten für die
Vertretung vor dem Schiedsgericht und anderseits für die Kosten des Gutachtens und
der präzisierenden Stellungnahme von J ._ im Gesamtbetrag von CHF [Betrag]
zusammen. 228
278
Die Beklagte anerkennt, dass sich die Klägerin im vorliegenden Verfahren anwaltlich
vertreten lassen durfte. Die Kosten des Schiedsverfahrens sind jedoch ausgangsge-
mäss auf die Parteien zu verteilen. Des Weiteren wird die Klägerin der Beklagten die
Kosten für das Verfahren vor der SaKo zu ersetzen haben und eine Entschädigung
für die durch das Schiedsverfahren entstanden Anwalts- und Gutachterkosten leisten
müssen. Für eine ausserhalb dieser Regeln liegende Überbindung der Kosten des
Vorverfahrens besteht, selbst bei einer allfälligen, jedoch bestrittenen, Verfahrens-
verletzung, kein Raum. Die Beklagte bestreitet ferner, dass die Klägerin einen Scha-
denersatzanspruch oder einen Schaden erlitten hat.229
279
Das Schiedsgericht zieht in Erwägung, dass Ziffer 8.4 SchO SIX vorsieht, dass die
unterliegende Partei grundsätzlich die Kosten des Schiedsverfahrens trägt. Das
Schiedsgericht kann jedoch die Kosten zwischen den Parteien anders aufteilen, wenn
es dies unter Berücksichtigung aller Umstände für angemessen erachtet.
280
Die Klägerin stützt ihr Begehren auf Schadenersatz auf Artikel 2.9 VO. Diese Be-
stimmung lautet wie folgt:
226
KS Rz. 275-279, Replik Rz. 304-306.
227
KK, Rz 2-8.
228
KB; B-SER 43, B-SER 44.
229
KA Rz. 494-495, Duplik Rz. 473-475; Beilage B-SER 2.
«Die Organe können den Betroffenen die Verfahrenskosten oder allfällige besondere
Auslagen, wie Kosten von Gutachten und Kosten für die Bearbeitung von Akten ganz
oder teilweise überbinden, sofern:
a) Sanktionen ausgesprochen werden oder
b) die Betroffenen diese Kosten durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht
haben.
Allfällige Kosten der Verbeiständung sind in der Regel von den Betroffenen zu tra-
gen. Müssen Verfahrenshandlungen wiederholt werden, so können die zusätzlichen
Verfahrenskosten ganz oder teilweise, ungeachtet des Verfahrensausganges, denje-
nigen Verfahrensbeteiligten auferlegt werden, die sie verursacht haben.»
281
Das Schiedsgericht stellt fest, dass die VO auf das vorliegende Schiedsverfahren nicht
direkt anwendbar ist. Insbesondere aber stellt das Schiedsgericht fest, dass selbst in
Anwendung von Artikel 2.9 VO, angesichts des Ausgangs des Verfahrens, der
Bestätigung einer Sanktion und der darauf sich stützenden Kostenverteilung in Rz.
270, der Klägerin auch gestützt auf Artikel 2.9 VO kein Schadenersatz geschuldet
wäre und die als Schaden geltend gemachten Kosten von ihr selbst getragen werden
müssen. Überdies stellt das Schiedsgericht fest, dass der Antrag der Klägerin auf
Schadenersatz in der Kostennote verspätet und unsubstantiiert gestellt wurde.
282
Wie oben (Rz. 269 und 279) dargelegt, sieht Ziff. 8.4 SchO SIX eine Verteilung der
Schiedskosten nach Erfolg vor. Das Schiedsgericht hat festgestellt, dass die Klägerin
Pflichtverletzungen begangen hat. Soweit hat das Schiedsgericht den Entscheid der
Sanktionskommission bestätigt. Die tiefere Ansetzung der Busse durch das Schieds-
gericht ändert nichts daran, dass die Klägerin im Verfahren grundsätzlich unterliegt.
Das Schiedsgericht hält fest, dass die Klägerin, wie in Rz 270 und Rz 273 dargelegt,
75% der Kosten der Beklagten im Schiedsverfahren zu erstatten hat (i.e. CHF
[Betrag]) und die Beklagte 25% der Kosten der Klägerin im Schiedsverfahren (i.e.
CHF [Betrag]).
283
Entsprechend hat die Klägerin der Beklagten für deren angemessenen Aufwendun-
gen im Schiedsverfahren CHF [Betrag] zu erstatten.
X.
SCHIEDSSPRUCH
284
Gestützt auf diese Erwägungen erlässt das Schiedsgericht folgenden
ENDSCHIEDSSPRUCH
1.
Die Klage wird teilweise gutgeheissen.
2.
Ziff. II des Dispositivs des angefochtenen Entscheids wird aufgehoben.
3.
Die gegen die Klägerin ausgesprochene Busse (Ziff. 2 des angefochtenen Ent-
scheids) wird auf CHF 300'000 .- festgesetzt.
4.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen und der angefochtene Entscheid bestätigt.
5.
Die Kosten des Schiedsverfahrens im Betrag von insgesamt CHF [Betrag] werden
zu 75% der Klägerin und zu 25% der Beklagten auferlegt. Diese Kosten werden mit
den von den Parteien geleisteten Kostenvorschüssen von insg. CHF [Betrag]
verrechnet. Die Klägerin hat der Beklagten den Betrag von CHF [Betrag]
zurückzuerstatten.
6.
Die Klägerin ist verpflichtet, der Beklagten einen Beitrag zu deren Parteikosten im
Betrag von CHF [Betrag] zu leisten.
7.
Der vorliegende Schiedsspruch wird den Parteivertretern per Einschreiben zuge-
stellt. Er wird überdies per A-Post der Vorinstanz (SaKo) zur Information übermit-
telt.
Sitz des Schiedsgerichts: [Ort], Schweiz
Datum: 20. Dezember 2022
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Schiedsrichter
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Schiedsrichter
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Vorsitzende