SIX
SANKTIONSKOMMISSION
Entscheid
im Verfahren Nr. SaKo III/2023
SIX Exchange Regulation AG
(Listing & Enforcement)
Hardturmstrasse 201
8021 Zürich
VS.
X.
(Rechtsnachfolgering der Y.
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)
[Adresse]
vertreten durch [Rechtsvertreter], [Adresse]
Mitwirkend: [ ... ] (Präsident), [ ... ], [ ... ], [ ... ] (Sekretär)
Entscheid vom 31. März 2023
1. Die Sako stellt fest, dass Y. _ die Vorschriften zur Ad hoc-Publizität gemäss Art. 53 KR
i.V. mit Art. 5 RLAhP absichtlich verletzt hat, indem die strafrechtliche Verurteilung
des Delegierten des Verwaltungsrats und CEO nicht als kursrelevant qualifiziert und
somit verspätet publiziert wurde.
2. Der X. __ (Rechtsnachfolgerin der Y. _ ) wird eine Busse in der Höhe von CHF 150'000
auferlegt.
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3. Die X. __ (Rechtsnachfolgerin der Y. _ ) hat die Kosten der SIX Exchange Regulation
AG für den Sanktionsantrag in der Höhe von CHF [ ... ] zu tragen. Die Kosten der
Sanktionskommission belaufen sich auf CHF [ ... ] und sind ebenfalls von X. _ zu
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decken. Damit betragen die gesamten von X.
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zu bezahlenden Kosten des
Sanktionsverfahrens CHF [ ... ].
4. Nach Eintritt der Rechtskraft wird der Sanktionsentscheid der Sanktionskommission
in anonymisierter Form auf der Webseite der SIX Exchange Regulation AG zugänglich
gemacht (Ziff. 6 Abs. 8 VO). Ferner wird der Abschluss des Verfahrens in einer
Medienmitteilung der Öffentlichkeit kommuniziert, mit Namensnennung analog
derjenigen bei Übermittlung des Dossiers an die Sanktionskommission.
Gegen diesen Entscheid kann gemäss Ziff. 5.3 Abs. 2 Verfahrensordnung innert 20 Börsentagen
ab Zustellung beim Schiedsgericht von SIX Group AG Klage erhoben werden.
Das Schiedsverfahren wird durch die Zustellung einer schriftlichen Einleitungsanzeige gegen
die andere Partei an die Vorinstanz ([ ... ]) gemäss Ziff. 2.1 Schiedsordnung eingeleitet.
SIX
Erwägungen
1. Verfahrensübersicht
1.
In Übereinstimmung mit Art. 53 Kotierungsreglement (KR) in Verbindung mit der Richtlinie Ad
hoc-Publizität (RLAhP) überwacht SIX Exchange Regulation AG (SER) die korrekte Bekanntgabe
von Medienmitteilungen mit kursrelevantem Inhalt (sog. Ad hoc-Mitteilungen).
2.
SER hat mittels Schreiben vom [Datum] eine Vorabklärung im Sinne der Verfahrensordnung
(VO) betreffend eine mögliche Verletzung der Vorschriften zur Ad hoc-Publizität im
Zusammenhang mit der strafrechtlichen Verurteilung von [Person 1] damaliger Delegierter des
Verwaltungsrats und CEO der Y. _ (Y. _ , Emittent, Gesellschaft), eingeleitet. Darauf hat Y.
fristgerecht mit Stellungnahme vom [Datum] geantwortet.
3.
Nach Analyse der Stellungnahme stellte SER am [Datum] Y. __ weitere Fragen. Y.
antwortete fristgerecht mit Stellungnahme vom [Datum].
4.
Unter Berücksichtigung aller Beweismittel kam SER zum Schluss, dass genügend
Anhaltspunkte für eine mögliche Verletzung der Vorschriften zur Ad hoc-Publizität vorlagen und
eröffnete am [Datum] eine Untersuchung im Sinne von Ziff. 3.3 Abs. 1 VO.
5.
Auf die im Rahmen der Untersuchungseröffnung gestellten Fragen (Ziff. 3.3 Abs. 2 VO)
antwortete Y. _ nach gewährter Fristerstreckung am [Datum]. Auf die im Rahmen eines
weiteren Untersuchungsschreibens vom [Datum] gestellten Fragen antwortete X. _ als
Rechtsnachfolgerin von Y. __ fristgerecht am [Datum].
6.
Mit Schreiben vom [Datum] übermittelte die SER den Sanktionsantrag vom [Datum]
zusammen mit der eingegangenen Stellungnahme der Gesellschaft vom [Datum] der
Sanktionskommission (SaKo). Diese räumte den Parteien Gelegenheit zu ergänzenden
Stellungnahmen ein. Die Parteien reichten entsprechend am [Datum] eine Replik und am
[Datum] eine Duplik ein, jeweils innerhalb der gesetzten Fristen.
7.
Gegen die am [Datum] notifizierte Zusammensetzung der Delegation erhob keine der
Parteien ein Ausstandbegehren.
8.
Die Delegation der SaKo behandelte den Fall an ihrer Sitzung vom 31. März 2023 und fällte den
vorliegenden Entscheid.
2. Verfahrensfragen
9.
Y .__ war eine Aktiengesellschaft nach [ ... ] Recht mit Sitz in [Ort]. Deren [Wertschriften] waren
bei der SIX Swiss Exchange AG im [Kotierungssegment] primärkotiert. Die Gesellschaft hat die
Geltung der jeweils aktuell gültigen Fassung des KR, seiner Ausführungserlasse, der
Zusatzreglemente sowie der VO durch Unterzeichnen der Zustimmungserklärung vom [Datum]
anerkannt. Damit unterstand die Gesellschaft den börsenrechtlichen Regularien.
SIX
2.1. Rechtsnachfolge
10. Mit der Absorptionsfusion von X. _ mit Y. __ wurden per [Datum] sämtliche Aktiven und
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Passiven von Y. _ an X. _ übertragen. Somit sind sämtliche vertraglichen Verpflichtungen der
☒
Y. __ per [Datum] auf X. _ übergegangen (Universalsukzession gemäss Art. 22 FusG).
11. Dies gilt nach Ansicht der SER insbesondere auch für die vertraglich vereinbarte Anwendbarkeit
von Regularien und die Folgen einer möglichen Vertragsverletzung bzw. einer allfälligen
Verletzung der Regularien. Auch aus prozessrechtlicher Sicht ist X. __ als vollumfänglicher
☒
Rechtsnachfolger von Y. _ als Partei im Untersuchungsverfahren zu werten (analog Art. 83
ZPO i.Z.m. Art. 22 FusG).
12. X. _ lehnt in der Stellungnahme vom [Datum] den Rechtsübergang kortierungsrechtlicher
☒
Verpflichtungen von Y. _ und damit des vorliegenden Verfahrens auf die Rechtsnachfolgerin
X ._ ab.
☒
2.1.1. Rechtsnatur des Kotierungsreglements und der Sanktionsverfahren
13. X. __ wirft zunächst die Frage auf, «ob es sich beim Sanktionsantrag, welcher sich auf das
☒
Kotierungsreglement stützt, um eine Rechtsposition öffentlich-rechtlicher oder
privatrechtlicher Natur handelt. Das Bundesgericht hat die Frage zur Rechtsnatur des
Kotierungsreglements bis jetzt noch nicht beantwortet (BGE 137 Ill 37). Das Schiedsgericht der
SIX und das Obergericht des Kantons Zürich sprachen sich aber bereits unter Geltung des alten
Rechts für eine öffentlich-rechtliche Natur aus (BGE 137111 37 E. 2.1). Der damalige
Bundesgerichtsentscheid setzte sich noch mit Art. 8 BEHG auseinander. In der Zwischenzeit
wurde das FinfraG erlassen. Art. 35 FinfraG entspricht materiell weitgehend Art. 8 BEHG (BBl
2014 7483, 7536). Er hält jedoch im Gegensatz zu Art. 8 BEHG explizit fest, dass die Börse dazu
verpflichtet ist, die Einhaltung des Reglements zu überwachen und bei Verstössen die
vorgesehene Sanktion zu ergreifen. Diese gesetzlich vorgesehene Sanktion, welche im
Kotierungsreglement zu bestimmen ist, wird dann mit dem übrigen Reglement von der FINMA
genehmigt (Art. 27 Abs. 4 FinfraG). Die klassischen Elemente einer privatrechtlichen
Vereinbarung fehlen damit. So ist insbesondere die Inhaltsfreiheit nicht gegeben, steht es den
Parteien schliesslich nicht offen, zu entscheiden, ob überhaupt eine Sanktion vorzusehen ist,
und wird die Sanktion einseitig durch die Börse verhängt. Der Erlass der Sanktionsregeln und
insbesondere die Sanktion stützen sich damit auf eine gesetzliche Kompetenznorm (s.a. Böckli,
Schweizer Aktienrecht, 4. Aufl., S 7 Rz. 15 f.)»
14. Weiter hält die X. _ in der gleichen Stellungnahme fest: «Es kann daher mit Verweis auf obige
Ausführungen festgehalten werden, dass dem Kotierungsreglement, eventualiter zumindest
der Sanktion, ein öffentlich-rechtlicher Charakter zukommt. Forderungen öffentlich-rechtlicher
Natur gehen (auch bei privatrechtlicher Universalsukzession) nur dann auf den
Rechtsnachfolger über, wenn eine entsprechende spezialgesetzliche Regelung im öffentlichen
Recht besteht, denn bei der Universalsukzession handelt es sich um einen privatrechtlichen
Vorgang, der öffentlich-rechtliche Ansprüche und Rechtspositionen nicht betrifft. Das gilt
sowohl für die Universalsukzession nach Art. 22 FusG wie auch - nach konstanter Praxis des
Bundesgerichts - für die Universalsukzession nach Art. 560 ZGB (so schon BGE 102 la 483 E.
6b/dd). In dieses Bild passt, dass die Verfassungsgrundlage des Fusionsgesetzes wie des
Zivilgesetzbuches in Art. 122 Abs. 1 BV zu finden ist (vgl. die Ingresse der beiden Gesetze). Art.
122 Abs. 1 BV beinhaltet die Bundeskompetenz, das Zivilrecht zu regeln. Das Fusionsgesetz
kann somit schon von Verfassung wegen den Rechtsübergang von öffentlich-rechtlichen
Rechtspositionen nicht regeln. Art. 83 ZPO enthält keine über das Fusionsgesetz hinausgehende
Regelung und hilft bei Verfahren, die vom öffentlichen Recht beherrscht sind, nicht weiter.»
15. SER widerspricht in ihrer Replik vom [Datum]: «Entgegen den Ausführungen von X. _ kommt
dem Kotierungsreglement und auch der Sanktion kein öffentlich-rechtlicher Charakter zu.
Schon im FinfraG wird festgehalten, dass im Rahmen der Überwachung des
Kotierungsreglements die «vertraglich vorgesehenen Sanktionen» ergriffen werden können
(Art. 35 Abs. 3 FinfraG). Es handelt sich somit vorliegend um vertragliche und mithin
privatrechtliche Bestimmungen. Sowohl Y. _ als auch X. _ haben im Rahmen der
Zustimmungserklärung dem Kotierungsreglement sowie der Richtlinie zur Ad hoc-Publizität
explizit zugestimmt. Dieser Auffassung ist auch das Bundesverwaltungsgericht, welches die
privatrechtliche Natur des Kotierungsreglements jüngst bestätigt hat und die vertragliche
Grundlage der Sanktion anerkennt (BVGE 2021 IV/1). Das Bundesverwaltungsgericht hält
entsprechend fest, dass die Sanktion eine Verpflichtung im Sinne der Leistung einer
Geldzahlung darstellt und dass diese sich nicht auf Bundesrecht, sondern auf eine vertragliche
Regelung stützt (BVGE 2021 IV/1, E 2.7). Dabei gilt es insbesondere zu beachten, dass das
Bundesverwaltungsgericht nicht nur die privatrechtliche Natur des Kotierungsreglements
anerkennt, sondern auch zum Schluss kommt, dass sich die Sanktion auf eine vertragliche
Regelung stützt. Entsprechend sind die im Kotierungsreglement, seiner Ausführungserlasse
und der Zusatzreglemente festgelegten Pflichten vertraglicher Natur. Kommt eine Partei diesen
Pflichten nicht nach, liegt eine Vertragsverletzung vor, für welche die Partei bzw. vorliegend die
Rechtsnachfolgerin zu haften hat. Dass die Haftung für die Vertragsverletzung die Lebensdauer
des zugrundliegenden Vertragsverhältnisses überlebt, versteht sich von selbst. Ansonsten
könnte sich beispielsweise jeder der Haftung und Schadensersatzforderungen entziehen,
indem das zugrundeliegende Vertragsverhältnis beendet wird. Im Rahmen des
Kotierungsreglements würde dies dazu führen, dass sich Emittenten einer Sanktionierung
mittels Dekotierung entziehen könnten. Dies wäre nicht nur stossend, sondern widerspricht
auch vertragsrechtlichen Grundprinzipien.»
16. In der Duplik vom [Datum] weist X. _ das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts als «nicht
einschlägig» zurück: «Thema des Entscheids war, ob ein Entscheid der Sanktionskommission eine
Verfügung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 VwVG darstellte, denn nur Verfügungen nach Art. 5 Abs. 1 VwVG
können Anfechtungsobjekte einer Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht sein. ... Ein
Nichteintretensentscheid infolge funktionaler Unzuständigkeit des Bundesverwaltungsgericht kann
kein Präjudiz für die Frage, ob es sich bei Kotierungsreglement und Sanktion um öffentlich-rechtliches
Recht handelt, bilden. ... Bei vertiefter Betrachtung ergibt sich, dass das Bundesverwaltungsgericht
den Verfügungscharakter eines Entscheids der Sanktionskommission deshalb verneint hat, weil er
gestützt auf eine vertragliche Regel ergehe. Damit ist aber zur Frage des öffentlich-rechtlichen
Charakters nichts gesagt: Bekanntlich gibt es auch öffentlich-rechtliche Verträge. ... »
17. X. _ spricht in ihren Stellungnahmen von SER als «Untersuchungsbehörde» und misst ihr mit
dieser Bezeichnung quasi öffentlichen Charakter zu. Ferner rügt die Gesellschaft, dass die SER
«Partei im genannten Entscheid war. Es wäre daher ihre Obliegenheit gewesen, den Entscheid schon
im Sanktionsantrag zu thematisieren. Die Anrufung erst in der Replik muss als trölerisch gelten.»
SIX
18. Der Gesetzgeber hat sich im Börsenwesen klar für das System der Selbstregulierung
entschieden. So führt er in der Botschaft zum Finanzmarktinfrastrukturgesetz vom 3.
September 2014 ausdrücklich aus: „Die Regulierung der Börsen entspricht dabei im Grundsatz
der bestehenden Regelung im Börsengesetz. Insbesondere wird das geltende Prinzip der
Selbstregulierung beibehalten, das sich in diesem Bereich bewährt hat.“ Die Regelung in FinfraG
übernimmt denn auch weitgehend das im früheren Börsengesetz geltende Regime. In der
Wissenschaft wurden dabei zur Frage der Durchsetzung von Verletzungen der
Börsenregulierungen durchaus abweichende Meinungen geäussert. Dennoch hat das
Parlament in Kenntnis dieser abweichenden Meinungen am bewährten Prinzip der
Selbstregulierung festgehalten. Damit liegt ein willentlicher Entscheid des Gesetzgebers für
diese Organisation vor. Eine durch den Richter zu füllende Lücke im Gesetz liegt nicht vor.
19. Die SaKo stellt fest, dass die SIX als Trägerin der Schweizer Börse verpflichtet ist, ein Reglement
über die Zulassung von Effekten zum Handel, insbesondere über die Kotierung von Effekten zu
erlassen, die Einhaltung des Reglements zu überwachen und bei Verstössen die vertraglich
vorgesehenen Sanktionen zu ergreifen (Art. 35 FinfraG). Das Aufstellen einer Organisation zur
Selbstregulierung ist Bewilligungsvoraussetzung für den Betrieb einer Börse. Die SIX hat dies
mit ihren Regulierungsorganen und den entsprechenden Regularien getan. Insgesamt geht es
bei dieser Selbstregulierung um eine organisatorische Voraussetzung für den Betrieb einer
Börse, nicht aber um ein regulatorische Gesetzesdelegation. Für letztere fehlt auch eine
notwendige konkrete Umschreibung im Gesetz. Die Notwendigkeit der Selbstregulierung ist
analog zu werten, wie etwa Anforderungen an Organe eines Unternehmens mit
bewilligungspflichtigen Aktivitäten.
20. Die Aufsicht über die Einhaltung der Bewilligungsvoraussetzungen für eine Börse obliegt der
FINMA. Dies schliesst auch die Genehmigung aller Reglemente und
Ausführungsbestimmungen der Börse mit ein, inklusive derjenigen für Sanktionen, im
vorliegenden Fall entscheidend namentlich des KR und der VO. Im Sinne der Selbstregulierung
bleiben die Reglemente der SIX aber privatrechtlich und werden nicht zu öffentlich-rechtlichen
Bestimmungen. Auch bestimmte Personen in Organen einer Börse (oder etwa auch einer Bank)
müssen spezielle, von der FINMA festgelegte Kriterien erfüllen, ohne dass sie dadurch zu
Trägern öffentlicher Aufgaben oder ihre Anstellungsverhältnisse öffentlichem Recht
unterstehen würden.
21. Das Bundesverwaltungsgericht hält im von der SER erwähnten Entscheid klar fest: «Die
Genehmigung der Reglemente durch die Aufsichtsbehörde kann indes diesen Reglementen
nicht den Charakter von hoheitlich erlassenen Rechtsakten verleihen. ... (a.a.O. E 2.4.5.2)» Ferner
verweist das BVGer darauf, dass «nach der Durchführung eines Beschwerdeverfahrens Klage
beim Zivilgericht erhoben werden kann (Art. 37 Abs. 4 FinfraG; Art. 5 Abs. 1 lit. H ZPO) ... ».
22. Das BVGer hält auch fest, dass «selbst wenn die Ansicht ... zutreffen würde, dass es sich bei den
relevanten Selbstregulierungserlassen ... um Normen des Bundesrechts handeln würde, wäre
eine normative Geltung ... nur denkbar, sofern bei deren Erlass die Voraussetzungen der
Gesetzesdelegation eingehalten wurden. ... Daraus ergibt sich, dass die Vorinstanz vertragliche
Sanktionen nur aus einem Vertrag ableiten kann. Damit sind auch weder ein hoheitliches
Handeln noch Anordnung durch die Vorinstanz gegeben. Weiter ist daraus zu schliessen, dass
SIX
sich eine Sanktion, die sich aus den Börsenreglementen ergibt, nicht auf Bundesrecht sondern
auf eine vertragliche Regelung zwischen Emittenten und der Börse stützt ... » (a.a.O. E2.4.6.2)
23. Die SaKo schliesst auch aus den Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts, dass es sich bei
den Bussen im Rahmen von Sanktionsverfahren der Börse um eine privatrechtliche Schuld
handelt. Diese gehen im Rahmen einer Universalsukzession auf den Rechtsnachfolger über.
24. Die Selbstregulierung der Börse findet denn auch keine Anwendung im Bereiche der öffentlich-
rechtlichen Bestimmungen wie namentlich den Börsendelikten (z.B. Insiderhandel,
Marktmanipulation). Dafür sind nach FinfraG ausschliesslich die staatlichen Instanzen
zuständig.
25. Die Bezeichnung der SER durch die Gesellschaft als «Untersuchungsbehörde» ist entsprechend
rechtlich falsch. Es handelt sich nicht um eine (öffentlich-rechtliche) Behörde, sondern um ein
(privatrechtliches) Organ der Börse. Die SaKo erachtet die Argumentation von X. _ , welche sich
auf eine angeblich öffentlich-rechtliche Natur der Rechtsverhältnisse bezieht, insgesamt als
verfehlt.
26. Zusammenfassend hält die SaKo fest, dass es sich bei den Börsenregularien und den darauf
gestützten Verfahren inklusive der Sanktionen um privatrechtliche Fragen handelt. Im Falle
einer Universalsukzession gehen diese Verpflichtungen im Zusammenhang mit den
Börsenregularien gemäss Art. 22 FusG auf die Rechtsnachfolgerin, in concreto die X. _ über.
2.1.2. Kenntnis des Verfahrens
27. Die Sako stellt fest, dass im Zeitpunkt der Fusion am [Datum] die Vorabklärungen
abgeschlossen und die Untersuchung gegen Y. _ bereits eingeleitet waren. X ._ kannte daher
die Situation im Zeitpunkt der Übernahme. Nur am Rande zu erwähnen ist, dass darüber hinaus
X. __ Geschädigte im Strafverfahren war, das die Ursache für die notwendige Ad hoc-Publizität
bildete. Das Verfahren gegen Y. _ konnte daher für X. _ keine überraschende und
verborgene Tatsache darstellen.
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2.1.3. Weitere Verfahrensfragen
28. Bei der Selbstregulierung haben die Beteiligten aufgrund der Vertragsfreiheit grossen
Spielraum für die Ausgestaltung. Dieser ist umso grösser als einem Emittenten auch andere
Finanzierungswege offenstehen als die Kotierung an der SIX Schweizer Börse. Es besteht keine
Zwangssituation. Immerhin muss auch eine Selbstregulierung übergeordneten
Rechtsprinzipien genügen (beispielsweise denjenigen welche zu einer Anfechtung von
Schiedssprüchen nach ZPO 393 führen können). Diese Rechtsprinzipien sind von besonderer
Bedeutung, wenn die Selbstregulierung Sanktionen vorsieht, welche über reine
Bagatellsanktionen hinausreichen. Reine Bagatellsanktionen könnten aber angesichts der
involvierten wirtschaftlichen Interessen die Durchsetzung der Börsenregularien nicht
sicherstellen und würden damit auch nicht den von Art. 35 FinfraG geforderten Standards
genügen. Daher sehen die Börsenregularien schärfere Massnahmen als Bagatellsanktionen vor
und tragen den grundlegenden Rechtsprinzipien Rechnung, insbesondere den Anforderung an
ein faires Verfahren.
SIX
29. Die entsprechenden Sanktionen verlieren damit aber nicht ihren vertraglichen Charakter nach
privatem Recht. Entsprechend können Interpretationen des Wettbewerbsrechts nicht tel quel
auf die Sanktionsverfahren der Börse übertragen werden. Die entsprechenden Ausführungen
von X. __ wie die darauf erfolgten Antworten von SER werden aus diesem Grund von der SaKo
nicht im Detail aufgenommen, sondern als nicht einschlägig zurückgewiesen.
30. Immerhin ist festzustellen, dass es im vorliegenden Fall nicht darum geht, X. _ für ein ihr
zuzumessendes Fehlverhalten zu sanktionieren (wie dies bei den zitierten Wettbewerbsfällen
die Frage war). Vielmehr wird X. _ zur Adressatin des vorstehenden Entscheides, weil sie als
übernehmende Gesellschaft die zivilrechtlichen Verpflichtungen von Y. _ übernommen hat.
Das Fehlverhalten letzterer löst die vertraglichen Verpflichtungen aus, welche im Rahmen der
Universalsukzession übergegangen sind.
31. X. _ behauptet in der Duplik vom [Datum], dass «vor der Sanktionskommission die
Dispositions- und Verhandlungsmaxime gelte ... und mithin faktisch ein eingeschränktes
Rügeprinzip gilt. ... Nur diejenigen Behauptungen der Emittentin, die die
Untersuchungsbehörde substantiiert bestritten hat, bleiben strittig. Was nicht substantiiert
bestritten worden ist, hat als anerkannt zu gelten. ... »
32. Die SaKo stellt diesbezüglich fest, dass sie nicht an den Sanktionsanträge gebunden ist (VO 4.4
Abs. 4) und sie auch neue Tatsachen oder Beweismittel zulassen kann (VO 4.2), mit Einräumung
der Gelegenheit für die andere Verfahrenspartei Stellung zu nehmen. Dies ist vorliegenden
Falles mit dem zweiten Schriftenwechsel geschehen.
33. X. _ wirft in der Duplik SER vor, «trölerisch zu handeln», da der Entscheid des
Bundesverwaltungsgerichts nicht bereits im Sanktionsantrag thematisiert wurde. Die SaKo
erachtet diesen Vorwurf nicht als begründet. Die Haltung des Bundesverwaltungsgerichts, das
Kotierungsreglement und die mit ihm zusammenhängenden Börsenregularien als
privatrechtlich zu qualifizieren, entspricht der jahrzehntelangen Praxis. Dass dem Vertreter der
Gesellschaft das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts offenbar beim Verfassen seiner
Stellungnahme nicht bekannt war, ist nicht der SER anzulasten. Für die SER bestand nach
Ansicht der SaKo damit kein Anlass, dies im Sanktionsantrag explizit aufzuführen. Dieses
Vorgehen schmälerte das Recht auf Gehör der X. _ nicht, konnte sie sich doch im Rahmen der
Duplik dazu äussern. Es bewirkte auch keine Verlängerung des Verfahrens, sondern konnte im
Rahmen des zweiten Schriftenwechsels erledigt werden.
34. X. __ selbst ist eine Aktiengesellschaft nach [ ... ] Recht mit Sitz in [Ort], deren [Wertschriften] bei
der SIX Swiss Exchange AG im [Kotierungssegment] primärkotiert sind. Die Gesellschaft hat die
Geltung der jeweils aktuell gültigen Fassung des KR, seiner Ausführungserlasse, der
Zusatzreglemente sowie der VO durch Unterzeichnen der Zustimmungserklärung vom [Datum]
anerkannt. Damit untersteht auch dieses Unternehmen direkt den börsenrechtlichen
Regularien, inklusive der Verfahrens- und der Schiedsordnung.
35. Die Sako stellt fest, dass X. __ als Rechtsnachfolgerin der Y. __ infolge Übernahme der
vertraglichen Verpflichtungen von Y. __ Adressatin für des Sanktionsantrages (und auch des
vorliegenden Entscheids) ist. Dafür wäre die zusätzliche Zustimmung von X. _ zu den
Börsenregularien nicht notwendig. Das Verfahren richtet sich nicht gegen die Übernehmerin,
SIX
sondern gegen die übernommene Gesellschaft. Das wird vor allem auch bei der
Sanktionszumessung und der Kommunikation des Entscheides zu berücksichtigen sein (siehe
unten). Die Zustimmung von X. _ zu den börsenrechtlichen Regularien räumt aber allfällige
Zweifel an der Zuständigkeit des Schiedsgerichts für eine allfällige (Schieds)klage gegen den
vorliegenden Entscheid aus.
3. Fragen der ad hoc Publizität
36. Verstösst ein Emittent gegen die Pflichten des KR, der Zusatzreglemente oder ihrer
Ausführungserlasse, kann eine in Art. 61 KR genannte Sanktion ausgesprochen werden (Art. 60
KR). Die Zuständigkeit und das Verfahren richten sich nach der VO (Art. 59 ff. KR).
37. Die zum Zeitpunkt der Verletzung gültige Fassung des KR datiert vom 8. November 2019 mit
Datum des Inkrafttretens am 2. Januar 2020. Die zum Zeitpunkt der Verletzung gültige Fassung
der RLAhP datiert vom 20. März 2018 mit Datum des Inkrafttretens am 1. Mai 2018. Die
vorgeworfene Verfehlung bezieht sich auf die versäumte (zeitgerechte) Publikation einer Ad
hoc-Mitteilung. Im vorliegenden Zusammenhang gab es allerdings keine materielle Änderung
des KR oder der RLAhP zwischen der damaligen und der aktuellen Fassung.
3.1. Sachverhalt
38. Zur Feststellung des Sachverhalts muss die SER sowohl entlastende als auch belastende
Momente berücksichtigten. Alle Gegenstände und Informationen, die zur Feststellung des
Sachverhalts dienlich sind, unterliegen der freien Beweiswürdigung und gelten als Beweismittel
(Ziff. 3.1 Abs. 1 und 2 VO). Zur Erstellung dieses Sanktionsantrags hat SER gemäss eigenen
Angaben alle vom Emittenten vorgebrachten Informationen evaluiert, auch wenn auf diese
nicht explizit Bezug genommen wird.
39. Am [Zahl] [Monat] 2020 erfuhr [Person 2], damaliger Verwaltungsratspräsident der Y. _ , in
seiner Rolle als Delegierter des Verwaltungsrats der X. __ , vom Strafverfahren gegen
[Person 1]. [Person 1] hatte Y. _ [Jahr] gegründet und [sieben Jahre später] an die Börse
gebracht. Zum Zeitpunkt als [Person 2] vom Strafverfahren erfuhr, war [Person 1] Delegierter
des Verwaltungsrats und CEO der Y. _ sowie mit über 20% auch grösster Einzelaktionär von Y.
_. Knapp einen Monat später, am [Zahl] [Monat] 2020, wurde [Person 2] über [Sachverhalt zu
Person 1] informiert.
40. [Anzahl] Monate später erging ein Strafbefehl. [Person 1] wurde wegen Gehilfenschaft zum
gewerbsmässigen Betrug und mehrfacher ungetreuer Geschäftsbesorgung in
Bereicherungsabsicht bei seinem früheren Arbeitgeber X. _ verurteilt. Es handelte sich dabei
um zwei Vorfälle. Zwischen [Jahr] und [Jahr] hat [Person 1], damaliges Mitglied der
Geschäftsleitung von X. _ , dem Haupttäter geholfen, mit fiktiven Rechnungen
CHF [mittelniedriger einstelliger Millionenbetrag] aus der Firmenkasse von X. _ zu
entwenden. Der Haupttäter liess von Ingenieurbüros fiktive Anträge auf Nachtragsarbeiten
einreichen. Die erfundenen Arbeiten wurden an eine von [Person 1] verdeckt gegründeten
Gesellschaft weitergereicht, welche dann das Geld an eine Firma des Haupttäters weiterleitete.
Hierfür durfte [Person 1] CHF [hoher fünfstelliger Betrag] behalten. Beim zweiten Vorfall hat
[Person 1] zwischen [Jahr] und [Jahr] mit seiner verdeckt gegründeten Gesellschaft «nicht im
SIX
vollen Umfang gerechtfertigte» Rechnungen an eine Zweigniederlassung von X. _ in der Höhe
von CHF [hoher sechsstelliger Betrag] gestellt.
41. Der Strafbefehl gegen [Person 1], der zu diesem Zeitpunkt Delegierter des Verwaltungsrats und
CEO von Y. __ war, wurde am [Tag Q] 2021 ausgestellt und erwuchs zehn Tage später in
Rechtskraft. Als [Person 2], zu diesem Zeitpunkt Verwaltungsratspräsident von Y. _ , von der
Verurteilung mittels Strafbefehles am [Tag Q +3 Tage] 2021 erfuhr, informierte er die im
Rahmen der Regelmeldepflichten gemeldete Kontaktperson für Ad hoc-Publizität von Y. _ , um
eine Kommunikationsstrategie festzulegen. Diese sah vor, im Zusammenhang mit dem
Strafverfahren und der Verurteilung von [Person 1] nichts zu publizieren. Zudem sollte die
Medienstelle auf Nachfrage hin bestätigen, dass der Strafbefehl gegen [Person 1] Y. _ bekannt
ist, dass die Straftaten mehr als 12 Jahre zurückliegen und teilweise sogar verjährt sind und dass
die Verurteilung von [Person 1] in keinem Zusammenhang mit Y. _ steht. Auch sollte mitgeteilt
werden, dass weder der Delegierte des Verwaltungsrats und CEO, [Person 1], noch der
Verwaltungsratspräsident, [Person 2], für eine Stellungnahme zur Verfügung steht.
42. Am Donnerstag, [Tag Q +55 Tage] 2021 erhielt die Medienstelle von Y. _ um 22.57 Uhr ein E-
Mail von [Name], Volontär beim [Firmenname] Recherchedesk. Es ging um eine «bevorstehende
Berichterstattung in der [Zeitungsname]» im Zusammenhang mit der strafrechtlichen
Verurteilung von [Person 1]. Er stellte verschiedene Fragen und bat um Rückmeldung bis
Freitag, [Tag Q +56 Tage] 2021 um 23.00 Uhr.
43. Auf Grund dieser Anfrage berief [Person 2], entgegen der beschlossenen
Kommunikationsstrategie, eine ausserordentliche Verwaltungsratssitzung für den Freitag, [Tag
Q +56 Tage] 2021 um 14.00 Uhr ein. Der Verwaltungsrat beschloss, [Person 1] das Vertrauen
auszusprechen, den Journalisten entsprechend im Anschluss an die Sitzung zu informieren und
für die Publikation einer Ad hoc-Mitteilung zu sorgen, sollte in der Sonntagspresse vom [Tag Q
+58 Tage] 2021 von der strafrechtlichen Verurteilung berichtet werden. Zudem betonte [Person
2], dass jeglicher Handel in Y. _ Aktien «durch Insider strikt verboten ist».
44. Im Anschluss an die Sitzung telefonierte [Person 2] mit dem Journalisten und informierte
darüber, dass der Verwaltungsrat [Person 1] das Vertrauen ausgesprochen habe, da die
strafrechtliche Verurteilung nicht im Zusammenhang mit Y. _ stehe und bereits mehr als 12
Jahre zurückliege.
45. Als die [Zeitungsname] am [Tag Q +58 Tage] 2021 den angekündigten Artikel zur
strafrechtlichen Verurteilung von [Person 1] wegen Gehilfenschaft zum gewerbsmässigen
Betrug und mehrfacher ungetreuer Geschäftsbesorgung in Bereicherungsabsicht
veröffentlicht hatte, publizierte Y. _ gleichentags um 15.26 Uhr eine als «Ad hoc-Mitteilung
gemäss Art. 53 KR» gekennzeichnete Stellungnahme.
46. In der am [Tag Q +58 Tage] 2021 publizierten Ad hoc-Mitteilung nahm Y. _ zu den
Medienberichten in der Sonntagspresse Stellung. Y. __ informierte, dass der Verwaltungsrat
[Person 1] das Vertrauen ausgesprochen habe und dass der Vorfall keinen Einfluss auf die
Finanzlage von Y. _ habe.
SIX
47. Das Bekanntwerden der strafrechtlichen Verurteilung wegen Gehilfenschaft zum
gewerbsmässigen Betrug und mehrfacher ungetreuer Geschäftsbesorgung in
Bereicherungsabsicht des Delegierten des Verwaltungsrats und CEO wurde in den Medien breit
aufgenommen. Die Analysten der [Bank] sahen sich veranlasst, das Rating von Y. _ am [Tag Q
+59 Tage] 2021 zurückzustufen. Auch der Kurs der Y. _ Aktie litt und institutionelle Investoren
kündigten den Verkauf ihres Y. __ Engagements an, sollte der Verwaltungsrat weiterhin an
[Person 1] festhalten.
48. Im Zeitraum zwischen [Tag Q +59 Tage] 2021 und [Tag Q +67 Tage] 2021 sank der Kurs um mehr
als 13% bei stark erhöhten Handelsvolumen.
49. Aufgrund dieser Entwicklungen tagte der Verwaltungsrat erneut im Rahmen einer
ausserordentlichen Sitzung am [Tag Q +67 Tage] 2021 um 21.00 Uhr. Er beschloss die sofortige
Freistellung von [Person 1] als CEO und nahm seinen sofortigen Rücktritt als Delegierter des
Verwaltungsrats zur Kenntnis. Zudem informierte [Person 2], dass er bei der nächsten
Generalversammlung nicht mehr zur Wahl als Verwaltungsratspräsident zur Verfügung stehen
werde. Auch wurde ein neuer CEO ernannt und eine externe Untersuchung durch eine
unabhängige Wirtschaftsprüfungsgesellschaft beschlossen.
50. Im Anschluss an die Sitzung wurde um 22.39 Uhr eine als «Ad hoc-Mitteilung gemäss Art. 53
KR» gekennzeichnete Medienmitteilung publiziert und die Beschlüsse der Öffentlichkeit
mitgeteilt. [Person 2] entschuldigte sich darin für die Fehleinschätzung der strafrechtlichen
Verurteilung und die begangenen kommunikativen Fehler: «Ich habe eine Fehleinschätzung der
Situation vorgenommen und als Verwaltungsratspräsident auch kommunikative Fehler begangen».
51. Im Anschluss an die Publikation der oben erwähnten Ad hoc-Mitteilung setzte der Aktienkurs
zu einer Erholung an.
52. Die externe Prüfung wurde mit Bericht vom [Tag Q +180 Tage] 2021 abgeschlossen. Diese sollte
allfällige Unregelmässigkeiten bei der Y. __ aufdecken. Die Untersuchung ergab, dass Kosten
im Umfang von CHF [Betrag] in Zusammenhang mit privaten Transaktionen von [Person 1]
bestehen, für welche es keine nachvollziehbare Geschäftsbegründung gibt. Der offene Betrag
wurde von [Person 1] zurückerstattet.
53. Der Sachverhalt wird von der Gesellschaft nicht bestritten.
3.2. Vorschriften zur ad hoc Publizität
54. Als kursrelevant gelten gemäss Art. 53 Abs. 1 und Abs. 1bis KR Tatsachen, welche im
Tätigkeitsbereich des Emittenten eingetreten sind und deren Bekanntwerden geeignet ist, den
verständigen Marktteilnehmer in seinem Anlageentscheid zu beeinflussen. Die Beurteilung, ob
die Tatsache kursrelevant ist, ist jeweils im konkreten Einzelfall vorgängig zum Bekanntwerden
bzw. zur Bekanntgabe vorzunehmen. Der Emittent trifft seinen Entscheid im Rahmen seines
pflichtgemässen Ermessens (Art. 4 RLAhP).
3.2.1. Vorhersehbarkeit der Kursrelevanz
55. In Bezug auf die Kursrelevanz führt der Emittent aus, dass das Strafverfahren und der
(rechtskräftige) Strafbefehl gegen den damaligen Delegierten des Verwaltungsrats und CEO,
[Person 1], als nicht kursrelevant beurteilt wurde. Der Emittent begründet den Entscheid damit,
dass die strafrechtliche Verurteilung in keinem Zusammenhang mit Y. __ stehe und die
Straftaten mehr als 12 Jahre zurückliegen. Demgegenüber erachtet der Emittent, in Anbetracht
der am [Tag Q +58 Tage] 2021 erfolgten Berichterstattung in der [Zeitungsname], den Entscheid
[Person 1] das Vertrauen auszusprechen als kursrelevant. Ebenfalls als kursrelevant beurteilt Y.
den am [Tag Q +67 Tage] 2021 gefällten Entscheid [Person 1] von seiner Rolle als CEO
freizustellen sowie seinen sofortigen Rücktritt als Delegierter des Verwaltungsrats von Y. _.
56. Die SaKo teilt wie die SER die Einschätzungen des Emittenten in Bezug auf den Entscheid [Person
1] das Vertrauen auszusprechen bzw. diesen in seiner Rolle als CEO freizustellen und in Bezug
auf seinen Rücktritt als Delegierter des Verwaltungsrats. Entgegen der Beurteilung des
Emittenten erachtet die SaKo mit der SER jedoch die Tatsache der strafrechtlichen Verurteilung
des damaligen Delegierten des Verwaltungsrats und CEO als vorhersehbar kursrelevant.
57. [Person 1] war nicht nur Delegierter des Verwaltungsrats und CEO, sondern eine zentrale Figur
für Y. _. Er hat Y. _ gegründet, im Jahr [sieben Jahre nach Gründung] an die Börse gebracht
und war mit über 20% auch der grösste Einzelaktionär von Y. __. Neben der generellen
Aufmerksamkeit, die einem CEO und Delegierten des Verwaltungsrats von Amtes wegen
zukommt, war das Tun und Lassen von [Person 1] aufgrund seiner zentralen Rolle für Y. _ für
die Marktteilnehmer und Investoren von besonderem Interesse. Entsprechend waren die
Entwicklungen rund um die Person von [Person 1] voraussehbar grundsätzlich geeignet, einen
verständigen Marktteilnehmer in seinem Anlageentscheid zu beeinflussen, und sind als
kursrelevant zu werten.
58. Unabhängig davon, ist auch eine einschlägige strafrechtliche Verurteilung des CEO und
Delegierten des Verwaltungsrats grundsätzlich als kursrelevant zu werten. Im vorliegenden Fall
wurde [Person 1] wegen Gehilfenschaft zum gewerbsmässigen Betrug und mehrfacher
ungetreuer Geschäftsbesorgung in Bereicherungsabsicht strafrechtlich verurteilt. Die Straftat,
welche zur Verurteilung führte, erfolgte zwar nicht während der Aktivität für Y. _. Jedoch
wurde [Person 1] für Taten in seiner Funktion als Geschäftsleitungsmitglied bei seinem früheren
Arbeitgeber und zum Schaden von X. _ verurteilt, mithin im Rahmen einer vergleichbaren
Funktion, die er bei Y. __ ausübte. Diesbezüglich besteht ein direkter Zusammenhang mit
seiner Tätigkeit als Delegierter des Verwaltungsrats und CEO von Y. __. Die strafrechtliche
Verurteilung des Delegierten des Verwaltungsrats und CEO wegen einschlägigen
Vermögensdelikten beeinträchtig das Vertrauen von Investoren und Markteilnehmern in eine
einwandfreie Unternehmensführung und die Integrität der Person des CEO und des
Delegierten des Verwaltungsrats massgeblich. Daran ändert die Tatsache nichts, dass die
Vorfälle mehr als 12 Jahre zurückliegen. Die Tatsache, dass [Person 1] in seiner früheren
Funktion als Geschäftsleitungsmitglied von X. _ (unter anderem) mit fiktiven Rechnungen
CHF [mittelniedriger einstelliger Millionenbetrag] aus der Firmenkasse entwendet hat, wird das
Vertrauen und den Anlageentscheid von Markteilnehmern, unabhängig davon wann der Vorfall
stattfand, beeinflussen und kann entsprechend zu einer erheblichen Kursreaktion führen. Dies
insbesondere auch auf dem Hintergrund, dass die vorliegenden Vorfälle erst 2020 aufgedeckt
und mit Strafbefehl vom [Tag Q] 2021 geahndet wurden.
3.2.2. Reputation des CEO als interne Tatsache
59. X. _ macht geltend, dass keine Publizitätspflicht bestand, da es sich beim Strafbefehl um eine
gesellschaftsexterne Tatsache ohne Innenwirkung auf die Gesellschaft handle. «Tatsachen, die
die Emittentin zwar betreffen, aber ihren Ursprung ausserhalb des Unternehmens haben, werden von
den Pflichten der Ad-hoc-Publizität grundsätzlich nicht erfasst; ausnahmsweise werden sie es, "wenn
sie eine direkte Innenwirkung auf den Geschäftsgang des Emittenten haben" (so explizit der
Kommentar zur aRLahP, N 41). Die lnnenwirkung auf den Geschäftsgang des Emittenten betrifft
dessen Finanzkennzahlen, nicht den Börsenkurs.»
60. Die Sako stellt fest, dass diese Auslegung zu eng ist. Einerseits sind «Auswirkungen auf den
Geschäftsgang» nicht auf die Finanzkennzahlen beschränkt, bei denen allfällige Auswirkungen
externer Ereignisse auch durch andere Faktoren auch kompensiert werden könnten, sondern
sind umfassend zu verstehen. Andererseits ist die Reputation einer zentralen Leitfigur eines
Unternehmens, namentlich in der Wirkung auf Geschäftspartner und Investoren, als interne
und nicht als externe Tatsache zu werten. Hier geht es um die im Geschäftsleben zentrale
Reputation des Unternehmens insgesamt, über die betroffene Person hinaus.
61. Dass es sich bei der strafrechtlichen Verurteilung von [Person 1] für einschlägige
Vermögensdelikte zweifelsfrei um eine kursrelevante Tatsache handelt, wird nachträglich auch
durch die starke Reaktion der Marktteilnehmer, nach Bekanntwerden der strafrechtlichen
Verurteilung am [Tag Q +58 Tage] 2021, bestätigt. Unmittelbar nach Bekanntwerden stuften
Analysten am Montag, [Tag Q +59 Tage] 2021, das Rating von Y. _ zurück. Auch der Aktienkurs
reagierte, der Titel wurde überdurchschnittlich häufig gehandelt und verlor bis zum [Tag Q +67
Tage] 2021 über 13% (CHF [ ... ] [Tag Q +56 Tage] - CHF [ ... ] [Schlusskurs [Tag Q +67 Tage] 2021]).
Zudem machten institutionelle Investoren gegenüber Y. _ klar, sich von ihrem Engagement
trennen zu wollen, sollte Y. _ weiterhin an [Person 1] festhalten.
62. Die mögliche Kursrelevanz ist allerdings, wie von X. __ zu Recht ausgeführt, ex ante zu
beurteilen. Für die Sako bestanden aber im Zeitpunkt, als der damalige
Verwaltungsratspräsident von Y. _ vom Strafbefehl erfuhr, klare Anzeichen, dass eine
kursrelevante Tatsache vorliegt. Sonst hätte auch kein Anlass bestanden, mit der Kontaktperson
für die ad hoc-Publizität eine Kommunikationsstrategie festzulegen. Die spätere Entwicklung
der Kurse bestätigte zusätzlich die Kursrelevanz, welche für die Beteiligten bereits ex ante
absehbar sein musste. Auch der ausdrückliche Hinweis des Verwaltungsratspräsidenten in der
ausserordentlichen Verwaltungsratssitzung vom [Tag Q +56 Tage] 2021, mithin vor der
Publikation des Zeitungsartikels, auf das Verbot des Insiderhandels zeigt, dass sich Y. _ der
Kursrelevanz ex ante bewusst war.
63. [Person 2] (damaliger Verwaltungsratspräsident der Y. _ ) entschuldigte sich später für die
(seinerzeitige) Fehleinschätzung der Kursrelevanz der strafrechtlichen Verurteilung und die
begangenen kommunikativen Fehler und stellt sich für die kommende Wahl als
Verwaltungsratspräsident nicht mehr zur Verfügung. Damit stellte er auch klar, dass die
mögliche Kursrelevanz ex ante ersichtlich war.
3.2.3. Ad hoc - Publizitat bei starkem Stamm institutioneller Investoren
64. X. __ macht weiter geltend, dass sich die Ad hoc-Publizität nur auf durchschnittliche Anleger
und nicht auf professionelle Anleger beziehe. Sie führt in ihrer Stellungnahme aus: «Die Y.
konnte und musste somit im Juni 2021 davon ausgehen, dass 85 bis 90% der Aktien in der Hand von
professionellen Anlegern sind. ... Bei dieser Ausgangslage ... hat der durchschnittliche
Marktteilnehmer wenig Bedeutung; sodann ist es ex ante sehr unwahrscheinlich, dass der Börsenkurs
durch durchschnittliche Markteilnehmer beeinflusst werden kann. Diese - zwar unüblichen, aber
bedeutsamen - Faktoren durfte, ja musste, die Y. _ bei der Entscheidung, ob im [Monat des Tag Q]
2021 nach Bekanntwerden des Strafbefehls eine Ad-hoc-Publikation zu erstatten ist, in die
Ermessensausübung miteinbeziehen. Der Sanktionsantrag lässt dies völlig ausser Acht. Hingegen hält
er zurecht fest, dass institutionelle Investoren Druck ausgeübt haben. An institutionelle Investoren
(und damit professionelle Investoren) richtet sich die Ad-hoc-Publikation aber explizit nicht.»
65. Die SaKo teilt diese enge Auffassung der Ad hoc-Publizität nicht. Die Ad hoc-Publizität schützt
nicht nur die bestehenden Aktionäre, sondern auch potenzielle Investoren. Sie muss
sicherstellen, dass alle Marktteilnehmer gleichbehandelt werden. Auch institutionelle
Investoren müssen sich darauf verlassen können, dass sie über Ad hoc Meldungen gleich mit
anderen Marktteilnehmern über besondere Entwicklungen informiert werden. Entsprechend
entbindet ein starker Stamm von institutionellen Investoren einen Emittenten nicht von der
Pflicht zur Ad hoc-Publizität. Die Ausrichtung auf «durchschnittliche Marktteilnehmer» ist nicht
beim Anlass zur Ad hoc-Publizität ausschlaggebend, wohl aber bei der Ausübung. Ad hoc-
Meldungen haben formal und inhaltlich so zu erfolgen, dass sie für die durchschnittlichen
Marktteilnehmer und nicht nur für die professionellen Investoren zugänglich und verständlich
sind.
3.2.4. Vertraulichkeit des Strafbefehls als Publikationshindernis
66. X. _ macht weiter geltend, dass keine Publikationspflicht bestand, da für das
Strafbefehlsverfahren Vertraulichkeit gilt und Y. _ gegenüber [Person 1] eine arbeitsrechtliche
Fürsorgepflicht hat: «Es ist damit zu bestreiten, dass der vorliegende Fall überhaupt der
Mitteilungspflicht unterliegen kann. Dies hat insbesondere deshalb zu gelten, da die Y. _ als
Arbeitgeber gegenüber dem damaligen [Person 1] auch eine Fürsorgepflicht trifft ... Die
Fürsorgepflicht umfasst den Persönlichkeitsschutz; demnach hat der Arbeitgeber sämtliche Eingriffe
in die Persönlichkeit des Arbeitnehmers, welche nicht durch den Arbeitsvertrag gedeckt sind, zu
unterlassen. Hiervon erfasst sind unter anderem die Geheim- und Privatsphäre, die Stellung und das
Ansehen im Betrieb sowie die persönliche und berufliche Ehre). Eine Rechtfertigung durch den
Arbeitsvertrag ist vorliegend nicht gegeben. Dementsprechend durfte die Y. __ gar nicht über den
Strafbefehl von [Person 1] informieren. ... Entschliesst sich die Strafbehörde zum Erlass eines
Strafbefehls und verzichtet sie damit auf eine Anklageerhebung und die Einleitung eines
Strafprozesses vor dem Gericht, verzichtet die Strafbehörde als Inhaberin des Strafanspruchs auf die
mit einem öffentlichen Gerichtsprozess verbundene Öffentlichkeit. Sie verzichtet damit auch auf die
Prangerwirkung des Strafverfahrens und die generalpräventive Wirkung der Strafe. Der Entscheid der
Strafbehörde, auf eine Anklage zugunsten eines Strafbefehls zu verzichten, bedeutet auch, dass die
Strafbehörde das Strafbedürfnis und das Erfordernis, eine generalpräventive Wirkung zu erzielen, als
gering einstuft. Dieser Entscheid der Strafbehörde ist verbindlich; er ist auch von der SIX und der
Untersuchungsbehörde zu respektieren und kann nicht durch eine anderweitige Handhabung des
gesetzeshierarchisch untergeordneten Kotierungsrechts ausgehebelt werden.»
67. Die SaKo hält zu diesem Aspekt fest, dass eine kotierte Gesellschaft alles unternehmen muss,
um ihren Verpflichtungen nach den Börsenregularien nachkommen zu können. Im
vorliegenden Fall geht es nicht um einen einfachen Angestellten, sondern den Delegierten des
Verwaltungsrates und CEO der Gesellschaft. Schon aufgrund dessen Treuepflicht gegenüber
der Gesellschaft musste er selbst für die Einhaltung der Ad hoc-Meldepflicht sorgen. Gemäss
konstanter Praxis der SaKo ist davon auszugehen, dass die verantwortlichen Personen einer
kotierten Gesellschaft mit den einschlägigen Bestimmungen vertraut sind und sie anwenden.
Ihr (allfälliges) Fehlverhalten wird der Gesellschaft angerechnet (siehe dazu unten).
68. In der Beurteilung der SaKo verkennt X. _ in der vorgebrachten Argumentation, dass es bei
der börsenrechtlichen Beurteilung um die Information über einen möglichen wesentlichen
Einfluss auf die Kursentwicklung geht, nicht um den Strafbefehl und seine Wirkungen als
solchen. Die Frage einer allfälligen generalpräventiven Wirkung des Strafverfahrens (und mithin
die entsprechende Beurteilung der Strafbehörde) ist nicht Gegenstand des börsenrechtlichen
Verfahrens. Ausschlaggebend ist vorliegend einzig die allfällige Kursrelevanz
69. Y. _ konnte (und musste) der Vertraulichkeit des Strafverfahrens bei der ersten
Kenntnisnahme durch den damaligen Verwaltungsratspräsidenten am [Zahl] [Monat] 2020
Rechnung tragen. Falls allerdings die Vertraulichkeit gegenüber der Öffentlichkeit nicht mehr
gewährleistet gewesen wäre - etwa, weil [Sachverhalt zu Person 1] bekanntgeworden wäre -- ,
hätte bereits zum damaligen Zeitpunkt eine Ad hoc - Meldung erfolgen müssen. Mit der
Rechtsgültigkeit des Strafbefehls im [Monat des Tag Q] 2021 musste Y. _ aber in jedem Fall
damit rechnen, dass die Vertraulichkeit nicht mehr gewährleistet werden kann und damit eine
Ad hoc - Meldepflicht besteht.
3.2.5. Zeitpunkt der ad hoc Publikation
70. Gemäss Art. 53 Abs. 2 KR informiert der Emittent, sobald er von der Tatsache in ihren
wesentlichen Punkten Kenntnis hat. Art. 5 RLAhP präzisiert, dass eine kursrelevante Tatsache
im Sinne von Art. 53 KR vom Emittenten mittels Ad hoc-Mitteilung bekanntzugeben ist, sobald
er von der Tatsache in den wesentlichen Punkten Kenntnis hat.
71. Vorliegend erfuhr [Person 2], damaliger Verwaltungsratspräsident der Y. _ , am [Tag Q +3
Tage] 2021 vom Strafbefehl gegen [Person 1]. Er informierte gleichentags die firmeninterne
Kontaktperson für Ad hoc-Publizität über die strafrechtliche Verurteilung des CEO und
Delegierten des Verwaltungsrats, um eine Kommunikationsstrategie zu definieren. Der
Strafbefehl datierte vom [Tag Q] 2021 und erwuchs 10 Tage später in Rechtskraft.
72. Angesichts der Tatsache, dass der Emittent bereits am [Tag Q +3 Tage] 2021 in der Lage war,
eine Kommunikationsstrategie im Zusammenhang mit der strafrechtlichen Verurteilung von
[Person 1] zu definieren, ist davon auszugehen, dass zu diesem Zeitpunkt der Emittent in der
Lage gewesen wäre, eine Ad hoc-Mitteilung in diesem Zusammenhang zu publizieren.
73. Die in einer Ad hoc-Mitteilung enthaltenen Informationen müssen gemäss Art. 15 RLAhP wahr
klar und vollständig sein.
SIX
74. Die entsprechende Tatsache ist zu veröffentlichen, sobald der Emittent von dieser in den
wesentlichen Punkten Kenntnis hat (Art. 53 Abs. 2 KR i.V.m. Art. 5 RLAhP, vgl. Entscheid der
Sanktionskommission vom 28. Juni 2012 [Sako 2012-AHP-II/11], Ziff. 28; Entscheid der
Sanktionskommission vom 30. November 2010 [Sako 2010-AHP-II/10], Ziff. 6; N 93 ff.
Kommentar zur RLAhP).
75. Angesicht der obigen Ausführungen kommt die Sako zum Schluss, dass die Emittentin die
Tatsache der strafrechtlichen Verurteilung mittels Ad hoc-Mitteilung am [Tag Q +3 Tage] 2021,
allerspätestens am [Tag Q +10 Tage] 2021 (Datum der Rechtskraft des Strafbefehls) hätte
publizieren müssen.
3.2.6. Zusammenfassende Wertung
76. Zusammengefasst ist festzuhalten, dass es sich bei der einschlägigen strafrechtlichen
Verurteilung von [Person 1], entgegen der Beurteilung des Emittenten im [Monat des Tag Q]
2021, um eine kursrelevante Tatsache handelt da:
- im vorliegenden Fall [Person 1] als CEO, Delegierter des Verwaltungsrats, Gründer und
grösster Einzelaktionär von Y. _ eine zentrale Rolle für das Unternehmen spielte; und da
- die strafrechtliche Verurteilung für Vermögensdelikte das Vertrauen von Investoren und
Markteilnehmer in eine einwandfreie Unternehmensführung und Integrität der Person
des Delegierten des Verwaltungsrats und CEO massgeblich beeinträchtigt.
77. Entsprechend hat der Emittent die Regularien verletzt, indem er die strafrechtliche Verurteilung
des CEO im [Monat des Tag Q] 2021 nicht als kursrelevante Tatsache gewertet und in der Folge
auf eine zeitgerechte ad hoc-Meldung verzichtet hat.
4. Sanktion
78. Verstossen Emittenten gegen die Pflichten des Kotierungsreglements, dessen
Zusatzreglemente oder Ausführungserlasse, kann eine Sanktion gemäss Art. 61 KR
ausgesprochen werden. Die im KR aufgeführten Sanktionen können auch kumulativ verhängt
werden. Art. 61 Abs. 2 KR schreibt vor, dass bei der Festsetzung der Sanktion die Schwere des
Verstosses sowie das Verschulden in Betracht gezogen werden muss. Falls die Gesellschaft mit
einer Busse sanktioniert werden soll, muss bei der Festsetzung der Bussenhöhe auch die
Sanktionsempfindlichkeit der Betroffenen berücksichtigt werden.
79. Die Sako hält im vorliegenden Fall fest, dass sich das Verfahren gegen Y. _ richtet und X. _-
einzig aber immerhin - als Rechtsnachfolgerin Adressatin dieses Entscheides ist. Entsprechend
werden Verschulden, Schwere und Sanktionsempfindlichkeit mit Blick auf Verhalten und
Situation von Y. __ gewertet. Betreffend der Sanktionsempfindlichkeit wird zusätzlich geprüft,
ob sich diese durch die Übernahme durch X. _ in einem Masse verändert hat, das betreffend
Tragbarkeit der Sanktion zu berücksichtigen wäre, da nun X. _ die Busse zu leisten hat.
80. Die Finanzmarktaufsichtsbehörde erwartet von den Schweizer Börsen, dass sie alle
Börsenregeln mit strikten Sanktionen durchsetzen. Nur so kann die Selbstregulierung ihre
SIX
Glaubwürdigkeit bewahren. Die Sako hat daher in ihren Entscheiden bereits verschiedentlich
darauf hingewiesen, dass tendenziell höhere Bussen ausgesprochen werden und dass somit
frühere Sanktionen nicht automatisch als Referenzwerte beigezogen werden können. Dabei
geht es insbesondere auch um einen präventiven Effekt [vgl. dazu etwa Sako 2016 - SER 29/15,
Sako 26/19 und - bestätigend - am 30. November 2021 in Sako 61/21]. Die Sako wird daher
weiterhin den gesamten Sanktionsrahmen stärker ausschöpfen. Die Sanktionskommission ist
dabei nicht an die Sanktionsanträge der Untersuchungsbehörden gebunden (Art. 4.4 al. 4 VO).
4.1. Verschulden
4.1.1. Art der Begehung
81. Die Emittenten sind gemäss KR dazu verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, dass sie ihren Pflichten
aus dem KR, den Zusatzreglementen und den zugehörigen Ausführungserlassen stets
nachkommen. Zu beachten ist im vorliegenden Fall, dass es um die Frage der Sanktionierung
einer juristischen Person und nicht einer natürlichen Person geht. Die Gesellschaft ist zu
sanktionieren, wenn ihr vorzuwerfen ist, dass sie nicht alle erforderlichen und zumutbaren
organisatorischen Vorkehrungen getroffen hat, um eine Verletzung der gemäss KR
eingegangenen Verpflichtungen zu verhindern. Die Beurteilung des Verschuldens erfolgt
dementsprechend nach weitgehend objektivierten Massstäben. Das Verhalten der für die
Gesellschaft handelnden natürlichen Personen bzw. Organe wird dabei der Gesellschaft
zugerechnet (Entscheide der Sanktionskommission vom 14. April 2015 [Sako 2015-AhP-I/15],
Ziff. 19; vom 30. Juli 2010 [SaKo 2010-CG-II/10/SaKo 2010-MP-I/10], Ziff. 13; Sanktionsbescheide
von SIX Exchange Regulation vom 12. August 2013 [SER-KTR-FOR-I/13], Ziff. 28; vom 4. Februar
2013 [SER-MT II/12/SER-AHP I/12/SER-Listing I/12], Ziff. 103).
82. Vorsätzlich handelt, wer die entsprechende Vorschrift mit Wissen und Willen verletzt. Eine
eventualvorsätzliche Verletzung liegt vor, wenn der Emittent zwar nicht direkt beabsichtigt,
gegen eine der Pflichten zu verstossen, aber die Möglichkeit der Verletzung in Kauf nimmt und
sich mit der Möglichkeit der Verletzung abfindet (Entscheid der Sanktionskommission vom
28. Juni 2012 [Sako 2012-AHP-II/11], Ziff. 46; Sanktionsbescheide von SIX Exchange Regulation
vom 11. Oktober 2013 [SER-AHP-I/13], Ziff. 48; vom 12. August 2013 [SER-KTR-FOR-I/13], Ziff. 26;
vom 4. Februar 2013 [SER-MT II/12/SER-AHP I/12/SER-Listing I/12], Ziff. 101).
83. Fahrlässig handelt grundsätzlich, wer die Folgen seines Verhaltens aus pflichtwidriger
Unvorsichtigkeit nicht bedacht oder darauf nicht Rücksicht genommen hat.
Grundvoraussetzung für das Bestehen einer Sorgfaltspflichtverletzung ist die Vorhersehbarkeit
des Erfolgs. Die zum Erfolg führenden Geschehensabläufe müssen in ihren wesentlichen Zügen
voraussehbar gewesen sein (siehe Entscheid der Sanktionskommission vom 13. August 2013
[Sako 2013-AHP-I-12], Ziff. 36; Sanktionsbescheide von SIX Exchange Regulation vom 21. August
2014 [SER-MP-I/14], Ziff. 22; vom 11. Oktober 2013 [SER-AHP-I/13], Ziff. 48; vom 12. August 2013
[SER-KTR-FOR-I/13], Ziff. 26; vom 4. Februar 2013 [SER-MT-II/12/SER-AHP-I/12/SER-Lis-ting I/12],
Ziff. 102).
84. Bei der Beurteilung des Verschuldens wird nach konstanter Praxis von kotierten Gesellschaften
ohne weiteres die Einhaltung der börsenrechtlichen Regularien erwartet. Die verantwortliche
Person hat die einschlägigen Vorschriften, inklusive des anwendbaren
SIX
Rechnungslegungsstandards, Kommentare und Praxis der Börsenorgane zu kennen
(Entscheide der Sanktionskommission vom 14. April 2015 [Sako 2015-AHP-1/15], Ziff. 26; vom
13. August 2013 [Sako 2013-AHP-1/12], Ziff. 37). Aufgrund der Sorgfaltspflicht der Emittenten
wird erwartet, dass Emittenten mit den anwendbaren Börsenregulierungen, Kommentaren und
Rechtsprechungen der rechtlichen Instanzen vertraut sind. Bei Verstössen gegen die
Regularien ist dem Emittenten daher häufig zumindest Fahrlässigkeit als Pflichtwidrigkeit
vorzuwerfen (Sanktionsbescheide von SIX Exchange Regulation vom 11. Oktober 2013 [SER-
AHP-I/13], Ziff. 49; vom 4. Februar 2013 [SER-MT II/12/SER-AHP I/12/SER-Listing I/12], Ziff. 104).
85. Wie aus den obigen Ausführungen ersichtlich, hat der Emittent Art. 53 KR i.V.m. Art. 5 RLAhP
verletzt, indem er die strafrechtliche Verurteilung des Delegierten des Verwaltungsrats und CEO
als nicht kursrelevant qualifizierte und diese zunächst nicht und dann erst verspätet, als
Reaktion auf die Medienberichterstattung am 8. August 2021, mittels Ad hoc-Mitteilung
bekanntgab.
86. Der Emittent entschied sich am [Tag Q +3 Tage] 2021 bewusst für eine
Kommunikationsstrategie, welche auf ein Verschweigen einer kursrelevanten Tatsache
ausgerichtet war. Ziel dieser Strategie war es offensichtlich, Y. _ nicht in Verbindung mit der
Situation ihres Delegierten des Verwaltungsrates und CEO in Verbindung zu bringen. Das Risiko
eines Lecks betreffend des Strafbefehls war offensichtlich, andererseits hätte die Medienstelle
auch nicht instruiert werden müssen, wie sie auf Nachfragen zu reagieren hätte.
87. Für die Sako bestehen damit klare Anhaltspunkte, dass der Emittent vorsätzlich oder
mindestens eventualvorsätzlich bei der auf eine notwendige Ad hoc-Meldung einer
kursrelevanten Tatsache verzichtet hat. Die Gesellschaft hat erkannt, dass die Bekanntgabe
einer strafrechtlichen Verurteilung ihres CEO zu starken Kursreaktionen führen kann, wie dies
später auch der Fall war. Offensichtlich hoffte sie, dass der Strafbefehl nicht bekannt würde.
Nach erfolgter Information des Verwaltungsratspräsidenten wurde bewusst eine
Kommunikationsstrategie gewählt, welche auf dem Verschweigen der strafrechtlichen
Verurteilung beruhte. Entsprechend ist das Verhalten in Bezug auf die Verfehlung als vorsätzlich
zu werten. Die verspätete Publikation der Ad hoc-Mitteilung am [Tag Q +58 Tage] 2021 ist eine
Folge dieses Entscheides.
88. Verhalten der Y. _ in Bezug auf die Verfehlung wertet die SaKo als vorsätzlich.
4.1.2. Verhalten nach der Verletzung
89. Der Emittent wie auch die Rechtsnachfolgerin haben sich proaktiv und kooperativ verhalten.
Beide haben vollumfänglich und fristgerecht auf die gestellten Fragen geantwortet.
Entsprechend ist der Emittent seiner Mitwirkungspflicht gemäss Art. 6 Abs. 5 KR
nachgekommen. Das Verhalten des Emittenten nach der Verletzung ist daher als neutral zu
werten und bei der Festlegung der zu verhängenden Sanktion nicht (verschärfend) zu
berücksichtigen (Art. 60 KR). Der Vollständigkeit halber sollte zudem erwähnt werden, dass
[Person 2] als Verwaltungsratspräsident zurückgetreten ist und seine Einschätzungs- und
Kommunikationsfehler eingesehen hat. Das kann als mildernder Faktor einfliessen.
SIX
4.1.3. Verhalten in den vorangegangenen Jahren
90. Das Verhalten von Y. _ in den vorangegangenen drei Jahren ist neutral zu werten. Es besteht
kein Eintrag im Sanktionenregister, der bei der Bemessung der Sanktion (verschärfend) zu
berücksichtigen wäre (Ziff. 2.6 VO).
91. In diesem Zusammenhang ist zu erwähnen, dass die vorliegende Sanktion zu einem Eintrag von
X. _ im Sanktionsregister führen wird, da sie Adressat des Entscheids ist. Dies ist allerdings
eine rein administrative Folge. Diesen Eintrag sollen SER wie Sako bei einem allfälligen
Verfahren gegen X. _ in den kommenden drei Jahren ignorieren. Sie haben auch nach Ziff. 2.6
einen entsprechenden Spielraum, ohne dass dies in der VO explizit so vermerkt ist.
4.2. Schwere der Verletzungen
92. Die Ad hoc-Publizität soll sicherstellen, dass die Emittenten die Öffentlichkeit in wahrer, klarer
und vollständiger Weise über massgebliche Ereignisse aus ihrem Tätigkeitsbereich informieren
(Art. 1 RLAhP). Die Vorschriften zur Ad hoc-Publizität sind für einen ordentlichen Börsenablauf
zentral. Sie bezwecken unter anderem die Herstellung grösstmöglicher Chancengleichheit und
Transparenz sowie Prävention von Insiderhandel (Kommentar zur RLAhP N 4 f .; Entscheid der
Sanktionskommission vom 28. Juni 2012 [Sako 2012-AHP-II/11], Ziff. 56). Die Verletzung der
Regeln zur Ad hoc-Publizität ist daher im Grundsatz stets gravierend (Entscheid der
Sanktionskommission vom 2. August 2019 [SaKo 2019-AHP-I/19], Ziff. 61).
93. Vorliegend besteht die Verletzung darin, dass der Emittent bei der Beurteilung der Kursrelevanz
der Tatsache, dass [Person 1] strafrechtlich verurteilt wurde, die Tatsache zunächst willentlich
nicht publiziert hat. Entsprechend gilt es vorliegend im Zusammenhang mit der Schwere der
Verletzung zu prüfen, wie eindeutig der entsprechende Ermessensspielraum bei der
Beurteilung der Kursrelevanz überschritten wurde.
94. Als der Verwaltungsratspräsident von der strafrechtlichen Verurteilung erfuhr und in der Folge
die Kontaktperson für Ad hoc-Publizität involvierte, wurde beschlossen, keine Ad hoc-Mitteilung
in diesem Zusammenhang zu publizieren. Falls es zu Anfragen kommen würde, würde die
Medienstellte bestätigen, dass Y. _ vom Strafbefehl Kenntnis habe, die Straftaten mehr als 12
Jahre zurücklagen und in keinem Zusammenhang mit Y. _ stehen. Zudem sollte den Medien
mitgeteilt werden, dass weder [Person 1] noch [Person 2] für eine Stellungnahme zur Verfügung
stehen würden. Mit dieser Einschätzung und gewählter Vorgehensweise wurde der
Ermessenspielraum bei der Beurteilung der Kursrelevanz massgeblich überschritten.
Entsprechend wurde [Person 2] in der Ad hoc-Mitteilung vom [Tag Q +67 Tage] 2021 wie folgt
zitiert: «Ich habe eine Fehleinschätzung der Situation vorgenommen und als
Verwaltungsratspräsident auch kommunikative Fehler begangen.». Zwar handelt es sich bei einer
strafrechtlichen Verurteilung des Delegierten des Verwaltungsrats und CEO wegen
Vermögensdelikten um keinen per se Tatbestand, dennoch ist die Kursrelevanz der Tatsache
aufgrund der Einschlägigkeit des Delikts und des Zusammenhangs mit der Funktion in der
Gesellschaft augenscheinlich. Ein verständiger Markteilnehmer wird seinen Anlageentscheid
gut abwägen, wenn er erfährt, dass der Delegierte des Verwaltungsrats und CEO des
Unternehmens bei seiner früheren Anstellung als Geschäftsleitungsmitglied seinem
Arbeitgeber unter anderem fiktive Rechnungen in Höhe von CHF [mittelniedriger einstelliger
Millionenbetrag] gestellt hat. Entsprechend handelt es sich vorliegend in den Augen der SaKo
SIX
um einen klaren Fall. Dass die Verfehlungen Y. _ nicht direkt betrafen sowie über 12 Jahre
zurücklagen und erst Ende 2020 aufgedeckt wurden, vermag einen verständigen
Marktteilnehmer kaum zu beschwichtigen bzw. sein Vertrauen in eine einwandfreie
Unternehmensführung sowie die Integrität des Delegierten des Verwaltungsrats und CEO
wiederherzustellen.
95. Für die börsenrechtliche Beurteilung der Verletzung der Ad hoc-Meldepflicht ist nicht die
seinerzeitige Straftat ausschlaggebend, sondern der absehbare mögliche Einfluss auf die Kurse.
Die Diskussion der Kommunikationsstrategie im [Monat des Tag Q] 2021 wie auch die a.o.
Sitzung des Verwaltungsrates nach Kontaktierung durch die Zeitung unterstreichen, dass die
Kursrelevanz gegeben und als gewichtig einzustufen waren. Die starken Kursausschläge nach
Bekanntwerden wie die Reaktionen der Investoren bestätigen diese ex ante vorzunehmende
Einschätzung.
96. In der Beurteilung der SaKo liegt eine klare Verletzung der Regeln zur Ad hoc-Publizität mit
vorhersehbaren ernsthaften Folgen vor. Sie wertet diese als schwer.
4.3. Sanktionsempfindlichkeit
97. Die SaKo erachtet eine Busse als angebrachte Sanktion i.S.v. Art. 61 KR.
98. Bei der Festsetzung der Bussenhöhe ist neben der Schwere des Verstosses und des
Verschuldens auch die Sanktionsempfindlichkeit zu berücksichtigen (Art. 61 Abs. 2 KR). Ein
Emittent mit geringerer wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit wird dieselbe Busse härter treffen
als eine Gesellschaft mit grösserer wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit. Zur Feststellung der
Sanktionsempfindlichkeit können die wirtschaftlichen Kennzahlen in Betracht gezogen werden
(vgl. Entscheide der Sanktionskommission vom 28. Juni 2012 [Sako 2012-AHP-II/11], Ziff. 63 ff.
und vom 8. Dezember 2011 [Sako 2011-AhP-I/11, SaKo 2011-CG-I/11], Ziff. 37 f.). Bei der
Sanktionsempfindlichkeit geht es allerdings um Grössenordnungen, nicht um eine
mathematische Formel.
99. Gemäss Geschäftsbericht 2021 lagen Betriebsertrag von Y. _ bei CHF [ ... ], EBIT bei CHF [ ... ] und
Gewinn bei CHF [ ... ]. Die SaKo beurteilt die Sanktionsempfindlichkeit als mittel bis niedrig.
100. Da es sich aufgrund der Fusion vom [Datum] beim die Sanktion von X. _ zu begleichen sein
wird, ist zu prüfen, ob eine grössere Sanktionsempfindlichkeit besteht. Gemäss
Geschäftsbericht 2021 erzielte X. _ einen Betriebsertrag von CHF [ ... ], einen EBIT von CHF [ ... ]
und einen Gewinn von CHF [ ... ]. Diese Werte liegen in der gleichen Grössenordnung wie
diejenigen von Y. _. Die Sanktionsempfindlichkeit ist vergleichbar.
101. Insgesamt geht die SaKo für die Zumessung der Busse von einer mittleren bis niedrigen
Sanktionsempfindlichkeit aus.
4.4. Sanktion
102. Die Gesellschaft rügt eine überlange Verfahrensdauer, welche zu einer Reduktion der Sanktion
führen müsse.
SIX
103. Die SaKo hält fest, dass zwischen der letzten Antwort der Gesellschaft und dem Versand des
Sanktionsantrages an diese zu Stellungnahme vier Monate liegen. Einschliesslich der Festtage
über Weihnachten und Jahreswechsel erscheint dies nicht übermässig lange, auch nicht im
Vergleich zu anderen analogen Verfahren.
104. Die Sanktionskommission erachtet unter Berücksichtigung einer Notwendigkeit grundsätzlich
schärferer Sanktionen im Sinne der Präjudizwirkung, eines vorsätzlichen oder mindestens
eventual vorsätzlichen Handelns, der Schwere der Verletzung der Regeln zur Ad hoc-Publizität
und einer mittleren Sanktionsempfindlichkeit der Gesellschaft eine Busse von CHF 150'000
angebracht. Im Anbetracht der Grösse der Gesellschaft, des kooperativen Verhaltens nach der
Verletzung und der Tatsache, dass die Sanktion von der übernehmenden Gesellschaft und nicht
von derjenigen, welche die Verletzung begangen hat, wurde dieser Betrag im tiefen Bereich des
Strafrahmens für vorsätzliches Handeln von CHF 10 Mio festgelegt.
4.5. Publikation
105. Gemäss Ziff. 6 Abs. 7 VO wird die Öffentlichkeit über den Abschluss eines rechtskräftigen
Sanktionsentscheids informiert. Zudem wird der rechtskräftige Entscheid der
Sanktionskommission auf SERs Website in anonymisierter Form veröffentlicht (Ziff. 6 Abs. 8 VO).
106. Bei der Publikation soll darauf hingewiesen werden, dass die fehlbaren Handlungen von Y.
und nicht von der X. _ begangen wurden und diese als Rechtsnachfolgerin in das Verfahren
eintreten musste.
5. Kosten
107. Bei Sanktionsverfahren wird die Gebühr nach effektivem Aufwand anhand eines Stundensatzes
von CHF 300 pro Person gemäss Ziff. 3.7 in Verbindung mit Ziff. 4.1 der Gebührenordnung
Regulatorische Organe (GebOR1) festgelegt.
108. Im vorliegenden Fall beziffert die SER ihre Kosten mit CHF [ ... ]. Sie sind von der Gesellschaft
bestritten, da sie zu wenig substantiiert seien. Die SaKo stellt fest, dass die Kosten der SER im
Rahmen vergleichbaren Fälle liegen sowie durch die Länge des Verfahrens und den Umfang der
Abklärungen gerechtfertigt erscheinen. Die Sako sieht keinen Anlass die geltend gemachten
Kosten der SER zu reduzieren. Zur Deckung der Kosten der Sanktionskommission werden der
Gesellschaft CHF [ ... ] belastet. Für die Ausrichtung einer geltend gemachten
Parteientschädigung sieht die Sako keine Grundlage. Damit belaufen sich die von der
Gesellschaft zu tragenden Gebühren auf CHF [ ... ].
1 Gebührenordnung Regulatorische Organe (GebOR) vom 11. September 2019 mit Datum des Inkrafttretens vom 1. Januar 2020
SIX
[Ort], [Datum]
[ ... ]
[ ... ]
Präsident
Sekretär