SIX
SANKTIONSKOMMISSION
Das Schiedsgericht von SIX Group AG hat mit Schiedsspruch vom 28. Februar 2025 Ziff. 1 des vorliegenden
Entscheids und Ziff. 3, soweit sie sich auf den Sachverhalt gemäss Ziff. 1 bezieht, aufgehoben.
Entscheid
im Verfahren Nr. SaKo-IV/2023
SIX Exchange Regulation AG
(Listing & Enforcement)
Hardturmstrasse 201
8021 Zürich
VS.
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X.
[Adresse]
vertreten durch RA Frank Gerhard, Homburger AG, Prime Tower, Hardstrasse 201, 8005 Zürich
Mitwirkend: [ ... ] (Präsident), [ ... ], [ ... ], [ ... ] (Sekretär)
Entscheid vom 11.Mai 2023
1. [Ziff. 1 wurde vom Schiedsgericht von SIX Group AG mit Schiedsspruch vom
28. Februar 2025 aufgehoben]
2. Die Sanktionskommission stellt fest, dass die X .__ im Zusammenhang mit der
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Veröffentlichung des «Integrated Report 2021» am 2. Juni 2022 gegen die Vorschriften
zur Ad hoc-Publizitat gemäss Art. 53 KR i.V.m. Art. 4 ff. RLAhP fahrlässig verstossen
hat, indem X .__ den «Integrated Report> nicht in Form einer Ad hoc-Mitteilung
publizierte.
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3. Die X ._ wird für die beiden Verstosse im Zusammenhang mit Ad hoc-Mitteilungen mit
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einer Busse in der Höhe von CHF 500'000 sanktioniert.
4. Der X ._ werden Gebühren der SIX Exchange Regulation AG für den vorliegenden
Sanktionsantrag in der Höhe von CHF [ ... ] auferlegt. Die Kosten der
Sanktionskommission für das Sanktionsverfahren belaufen sich auf CHF [ ... ] und sind
ebenfalls von der X ._ zu tragen. Die gesamten Kosten zu Lasten von X ._ belaufen
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sich damit auf CHF [ ... ].
5. Nach Eintritt der Rechtskraft wird der Sanktionsentscheid der Sanktionskommission
in anonymisierter Form auf der Webseite der SIX Exchange Regulation AG zugänglich
gemacht (Ziff. 6 Abs. 8 VO). Ferner wird der Abschluss des Verfahrens abgestimmt mit
dem Verfahren Sako II/2023, ebenfalls gegen X .__ , in einer einzigen
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Medienmitteilung der Öffentlichkeit kommuniziert, mit Namensnennung analog
derjenigen bei Übermittlung des Dossiers an die Sanktionskommission.
SIX
Gegen diesen Entscheid kann gemäss Ziff. 5.3 Abs. 2 Verfahrensordnung innert 20
Börsentagen ab Zustellung beim Schiedsgericht von SIX Group AG Klage erhoben werden.
Das Schiedsverfahren wird durch die Zustellung einer schriftlichen Einleitungsanzeige gegen
die andere Partei an die Vorinstanz ([ ... ]) gemäss Ziff. 2.1 Schiedsordnung eingeleitet.
Erwägungen
1. Verfahrensübersicht
1. In Übereinstimmung mit Art. 53 Kotierungsreglement (KR) in Verbindung mit der Richtlinie
Ad hoc-Publizität (RLAhP) überwacht SIX Exchange Regulation AG (SER) die korrekte
Bekanntgabe von Medienmitteilungen mit kursrelevantem Inhalt (sog. Ad hoc-Mitteilungen).
2. Im Zusammenhang mit der von der X ._ (X ._ , Gesellschaft oder Emittent) am 14. Februar
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2022 um 07.00 Uhr veröffentlichten Ad hoc-Mitteilung mit dem Titel «[ ... ]» leitete SER eine
Vorabklärung im Sinne der Verfahrensordnung (VO) betreffend eine mögliche Verletzung der
Vorschriften zur Ad hoc-Publizität gegen X .__ ein. Auf das Vorabklärungsschreiben vom 5.
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Mai 2022 hat der Emittent fristgerecht mit Stellungnahme vom 3. Juni 2022 geantwortet.
3. Nach Analyse der Stellungnahme stellte SER dem Emittenten mittels eines weiteren
Vorabklärungsschreiben vom 6. September 2022 weitere Fragen. Dabei dehnte SER die
Vorabklärung auf einen weiteren Themenbereich aus, welcher im Zusammenhang mit der
vom Emittenten am 2. Juni 2022 veröffentlichten «Integrated Report 2021» stand. Innert Frist
liess sich der Emittent mit Stellungnahme vom 22. September 2022 hierzu vernehmen.
4. SER stellte im Rahmen eines weiteren Vorabklärungsschreibens weitere Fragen zur
Sachverhaltsabklärung. Innert Frist ging die entsprechende Stellungnahme vom
16. November 2022 des Emittenten bei SER ein.
5. SER kam zum Schluss, dass genügend Anhaltspunkte für eine mögliche Verletzung der
Vorschriften zur Ad hoc-Publizität vorliegen. Entsprechend hat SER am 11. Januar 2023 eine
Untersuchung im Sinne von Ziff. 3.3 Abs. 1 VO eröffnet und den Emittenten im Sinne von
Art. 3.4 Abs. 1 VO darauf hingewiesen, dass eine Untersuchung mit der Einstellung des
Verfahrens, dem Erlass eines Sanktionsbescheides oder der Überweisung eines
Sanktionsantrags an die Sanktionskommission endet.
6. Am 21. März 2023 übermittelte SER den Sanktionsantrag vom 16. Februar 2023 zusammen
mit der Stellungnahme der X .__ vom 17. März 2023 an die Sanktionskommission.
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7. In der Stellungnahme wiederholte X ._ das Begehren aus dem Verfahren Sako II/2023, das
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vorliegende Verfahren mit dem anderen Verfahren (ebenfalls SER gegen X ._ ) wegen
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Verletzung der Bestimmungen über die Rechnungslegung zusammenzulegen.
8. Mit Zwischenentscheid vom 24. März 2023 lehnte der Präsident der Sako dieses
Verfahrensbegehren ab und entschied auch über weitere Verfahrensfragen. In diesem
SIX
Entscheid hielt er fest, dass beide Delegationen der Sako auch mit den Unterlagen zum
anderen Verfahren dokumentiert werden und dass die Kommunikation beider Entscheide
abgestimmt erfolgen sollen. Die Öffentlichkeit soll mit einer einzigen Medienmitteilung
orientiert werden.
9. Gegen die am 24. März 2023 im Rahmen des Zwischenentscheids notifizierte
Zusammensetzung der Delegation erhob keine der Parteien ein Ausstandbegehren.
10. Die Delegation der SaKo behandelte den Fall an ihrer Sitzung vom 11. Mai 2023 und fällte
den vorliegenden Entscheid.
2. Verfahrensfragen
11. Der Emittent ist eine Aktiengesellschaft nach Schweizer Recht mit Sitz in [Ort], deren
Namenaktien bei der SIX Swiss Exchange AG im International Reporting Standard (IFRS)
primärkotiert sind. Die Gesellschaft hat die Geltung der jeweils aktuell gültigen Fassung des
KR, seiner Ausführungserlasse, der Zusatzreglemente sowie der VO durch Unterzeichnen der
Zustimmungserklärung vom 27. Juni 2019 anerkannt. Damit unterstand die Gesellschaft den
börsenrechtlichen Regularien.
12. Verstösst ein Emittent gegen die Pflichten des KR, der Zusatzreglemente oder ihrer
Ausführungserlasse, kann eine in Art. 61 KR genannte Sanktion ausgesprochen werden
(Art. 60 KR). Die Zuständigkeit und das Verfahren richten sich nach der VO (Art. 59 ff. KR).
Sanktionen werden von der Sanktionskommission oder den Untersuchungsorganen
ausgesprochen (Ziff. 1.2 Abs. 3 VO).
13. Die Gesellschaft macht geltend, dass einem Sanktionsverfahren Strafcharakter zukommt:
«Auch wenn die Sako dies in der Vergangenheit in verschiedenen Entscheiden in Zweifel gezogen
und die zu verhängenden Sanktionen als Konventionalstrafen charakterisiert hat, so ist doch
offensichtlich, dass auch SER selbst von dieser Prämisse ausgeht. So statuiert die VO ausdrücklich
Verfahrensgrundsätze, die nur in Strafverfahren Geltung beanspruchen, wie den Grundsatz,
wonach die Organe von SER entlastende und belastende Aspekte mit gleicher Sorgfalt zu
berücksichtigen haben (Ziff. 3.1 Abs. 1 VO). SER L&E hat vor der Unterbreitung des
Sanktionsantrags an die Sako ein Vorabklärungsverfahren gemäss Ziff. 3.2 VO durchgeführt. Im
Rahmen dieses Vorabklärungsverfahrens wurden X ._ drei Vorabklärungsschreiben mit diversen
Fragen zugestellt. X ._ beantwortete jedes dieser drei Vorabklärungsschreiben mit einer
Stellungnahme. Am 11. Januar 2023 eröffnete SER L&E eine Untersuchung, führte in der Folge aber
keine Untersuchung durch. Dies verletzt die Verfahrensordnung der VO. Gemäss Ziff. 3.2 VO dient
eine Vorabklärung lediglich der Prüfung, ob genügend Anhaltspunkte für die Durchführung einer
Untersuchung- und nicht ob genügend Beweise für einen Sanktionsbescheid oder -antrag -
vorliegen. Die eigentliche Prüfung des Sachverhalts im Hinblick auf die Begründung eines
allfälligen Sanktionsbescheids oder eines Sanktionsantrags an die SaKO hat im Rahmen einer
Untersuchung zu erfolgen (Ziff. 3.3 Abs. 2 VO), deren Ergebnis das weitere Verfahren bestimmt (Ziff.
3.3 Abs. 1 VO). Es ist aufgrund der Vorschriften der VO unzulässig, die gesamten
Untersuchungshandlungen von Seiten SER in das Vorabklärungsverfahren vorzuverlagern und in
der Folge keine Untersuchung durchzuführen. In der Untersuchung muss der Emittentin der
Gegenstand der Untersuchung mitgeteilt werden (Ziff. 3.3 Abs. 1 VO) und sie hat- zumindest - das
Recht auf eine schriftliche Stellungnahme während der Untersuchung in Kenntnis dieses
Gegenstands (Ziff. 3.3 Abs. 2 VO, Satz 2). Dieses Recht besteht unabhängig vom Recht, zu einem die
Untersuchung möglicherweise abschliessenden Sanktionsbescheid oder Sanktionsantrag an die
Sako Stellung zu nehmen (Ziff. 3.3 Abs. 2 VO, Satz 3). 5 5 Dabei genügt es - auch angesichts des
Strafcharakters eines Sanktionsverfahrens - nicht, wenn SER L&E in der Mitteilung der
Untersuchungseröffnung wie in den Vorabklärungsschreiben einzig und ganz generisch darauf
verweist, dass Anhaltspunkte für die Verletzung der Vorschriften zur Ad hoc-Publizität im
Zusammenhang mit einer oder mehreren Ad hoc-Mitteilungen vorlägen.»
14. X ._ führt weiter aus: «Auch in Anbetracht der weitgehenden - und fundamentalen Grundsätzen
eines Straf- oder strafähnlichen Verfahrens eigentlich zuwiderlaufenden - Mitwirkungspflichten der
Emittentin (Ziff. 6 Abs. 1 und 5 Kotierungsreglement; KR) hat SER L&E in diesem Verfahrensstadium
die konkreten Vorwürfe so spezifisch wie möglich darzulegen, um der Emittentin - zumindest - die
Möglichkeit zu geben, in Kenntnis dieser Vorwürfe angemessen zu antworten. All dies ist im
vorliegenden Verfahren nicht geschehen. Erst mit dem Sanktionsantrag hat X ._ erfahren, was ihr
konkret vorgeworfen wird. Die Verfahren von SER sind aufgrund der Selbstregulierung teilweise
speziell ausgestaltet. Die Grundsätze eines staatlichen Verfahrens können deshalb in Teilen
möglicherweise nicht tel quel auf ein Verfahren der Untersuchungs- und Sanktionsorgane der SER
angewendet werden. Immerhin muss diesen Grundsätzen aber bestmöglich Nachachtung
verschafft werden. Ein Verfahren wie das vorliegende, welches eine Untersuchung vermeidet und
in dem die Emittentin bis zum Sanktionsantrag zur Mitwirkung verpflichtet ist und Fragen zu
beantworten hat, ohne irgendwelche. konkreten Vorwürfe zu kennen, erfüllt auch dieses
Erfordernis nicht. SER L&E wäre angesichts der speziellen Ausgestaltung des Vorabklärungs- und
des Untersuchungsverfahrens und der diesbezüglichen Mitwirkungspflichten der Emittentin im
Übrigen selbst bei Beachtung der Vorschriften der VO sowie des genannten Erfordernisses zu
einem ausgesprochen verantwortungsbewussten Umgang mit den erhaltenen Antworten und
Informationen angehalten. Dazu gehört nicht nur die Beachtung des erwähnten Grundsatzes,
wonach die Organe von SER entlastende und belastende Aspekte mit gleicher Sorgfalt zu
berücksichtigen haben (Ziff. 3.1 Abs. 1 VO), der im Sanktionsantrag zwar wie üblich floskelhaft
wiedergegeben wird, dessen konkrete Umsetzung aber nicht ersichtlich ist. Zu einem
verantwortungsbewussten Umgang gehörte ebenso, dass von einer Emittentin erhaltene
Antworten und in solchen Antworten verwendete Worte nicht aus dem Kontext gerissen und einer
offensichtlich falschen Interpretation zugeführt werden. Dies ist vorliegend geschehen und hätte
bei einer korrekten Verfahrensführung möglicherweise vermieden werden können. ... »
15. SER entgegnet in der Replik vom 14. April 2023: «Entgegen den Ausführungen von X ._ kommt
dem Kotierungsreglement und den darin normierten Sanktionen kein öffentlich-rechtlicher
Charakter zu. Schon im FinfraG wird festgehalten, dass im Rahmen der Überwachung des
Kotierungsreglements die «vertraglich vorgesehenen Sanktionen» ergriffen werden können (Art. 35
Abs. 3 FinfraG). Es handelt sich somit vorliegend um vertragliche und mithin privatrechtliche
Bestimmungen. Dieser Auffassung ist auch das Bundesverwaltungsgericht, welches die
privatrechtliche Natur des Kotierungsreglements jüngst bestätigt hat und die vertragliche
Grundlage der Sanktion anerkennt (BVGE 2021 IV/1). Das Bundesverwaltungsgericht hält
entsprechend fest, dass die Sanktion eine Verpflichtung im Sinne der Leistung einer Geldzahlung
darstellt und dass diese sich nicht auf Bundesrecht, sondern auf eine vertragliche Regelung stützt
(BVGE 2021 IV/1, E 2.7). ...
16. Ebenso erweise sich die Behauptung, SER habe gegen die VO verstossen als falsch. Die vom
Emittenten zitierte Ziff. 3.3 Abs. 2 VO sieht vor, dass SER im Rahmen der Untersuchung den
Sachverhalt so weit abklärt, als dies für die Begründung eines Sanktionsbescheids oder eines
Antrags an die Sanktionskommission notwendig ist. Aus dem klaren Wortlaut von Ziff. 3.3. Abs. 2
VO geht hervor, dass es sich um eine Kann-Bestimmung handelt, deren Anwendung von der
Zweckmässigkeit abhängt. Der Emittent kann hieraus keinen Anspruch ableiten, zumal die
Notwendigkeit weiterer Untersuchungshandlungen nicht gegeben ist. SER lagen ausreichend
Informationen für die Begründung des Sanktionsantrags vor, gestützt auf welche SER sich eine
Meinung über die strittigen Tatsachen gebildet hatte und angenommen hat, dass das Stellen von
weiteren Fragen nichts mehr an ihrer Überzeugung ändern wird. .... Dem Emittenten wurde die
Möglichkeit gewährt, zu jedem Vorabklärungsschreiben von SER Stellung zu nehmen und die
abzuklärenden Sachverhalte wurden ihm jeweils in den ersten beiden Vorabklärungsschreiben
unterbreitet). Sodann wurde im Untersuchungsschreiben eingangs dargelegt, in welchem
Zusammenhang die Untersuchung eröffnet wird. Auch konnte der Emittent unter Beachtung von
Ziff. 3.3 Abs. 2 VO im Rahmen des Untersuchungsverfahrens zum Sanktionsantrag schriftlich
Stellung nehmen. Sodann hat sich SER bei der Redaktion des Sanktionsantrags einzig auf die vom
Emittenten präsentierte Sachdarstellung, die Faktenlage sowie auf die von ihm eingereichten
Unterlagen abgestützt und diese gewürdigt. Vor diesem Hintergrund ist SER der Ansicht, dass eine
künstliche Verzögerung des Verfahrens dem Zweck der Bestimmung widerspricht und einer
effizienten Prozessführung entgegensteht. Die vom Emittenten vorgeschlagene - rechtlich aber
unbegründete - Vorgehensweise hätte nämlich zu einer unnötigen Verzögerung des Verfahrens
geführt, was der Prozessökonomie klar widerspricht.»
17. In der Duplik vom 28. April 2023 führt X ._ zu diesen Punkten insbesondere aus: «Entgegen
den Ausführungen von SER L&E in der Replik hat X ._ in der Stellungnahme Ad hoc nicht
ausgeführt, dass dem Kotierungsreglement öffentlich-rechtlicher Charakter zukomme. X ._ hat
ausgeführt, dass ein Sanktionsverfahren im Hinblick auf die Auferlegung einer Busse
Strafcharakter habe und dass die Mitwirkungspflichten der Emittentin im SER-Verfahren den
Grundsätzen eines Straf- oder strafähnlichen Verfahrens eigentlich zuwiderlaufen. ... Zudem hat
X ._ ausdrücklich ausgeführt, dass die Verfahren von SER aufgrund der Selbstregulierung teilweise
speziell ausgestaltet seien und die Grundsätze eines staatlichen Verfahrens deshalb in Teilen
möglicherweise nicht tel quel auf ein Verfahren der Untersuchungs- und Sanktionsorgane der SER
angewendet werden könnten, dass diesen Grundsätzen aber bestmöglich Nachachtung verschafft
werden müsse .... X ._ hat aus ihren Ausführungen zur Verfahrensführung durch SER L&E aber
keine speziellen Rechte oder Besserbehandlungen abgeleitet oder geltend gemacht. X ._ will bloss
vermeiden, dass es zu weiteren Benachteiligungen kommt, und hält deshalb insbesondere an
ihrem Antrag 3 in der Stellungnahme Ad hoc [keine Kostenauflage wegen Noven] fest. Soweit die
Sako die Art und Weise der Verfahrensführung durch SER L&E in ihrer Entscheidfindung zu Antrag
3 berücksichtigt, verlangt X .__ keine vertiefte Auseinandersetzung der Sako mit den
Verfahrensthemen, damit das vorliegende Verfahren auf die materiell relevanten Punkte fokussiert
werden kann. ... »
18. Die Sako stellt fest, dass der privatrechtliche Charakter des Sanktionsregimes der SIX
unstrittig ist, wie er auch vom Bundesverwaltungsgericht im von der SER angeführten
Entscheid bestätigt worden ist. Die detaillierten Bestimmungen in der VO ändert daran
nichts, sondern sind im Bestreben begründet, ein faires und transparentes Verfahren zu
sichern ohne aber das Korsett eines staatlichen Strafverfahrens zu übernehmen. Die
Mitwirkungspflichten eines Emittenten in diesem Verfahren ergeben sich aus den
Börsenregularien unabhängig von den Verfahrensschritten. Sämtliche Erklärungen der
Gesellschaft stehen für einen Entscheid zu Verfügung, auch wenn sie im Rahmen der
Vorabklärung erfolgten. Die SaKo ist zudem nicht an den Sanktionsantrag der SER gebunden
und kann alle vorliegenden Beweismittel frei würdigen. Falls aus Sicht der Gesellschaft die
Fakten nach der Vorabklärung nicht korrekt dargestellt sind, konnte sie diese im Rahmen der
Stellungnahme und des weiteren Schriftenwechsels ergänzen. Somit entstand der
Gesellschaft kein Nachteil durch den Verzicht der SER auf weitere Abklärungen im Rahmen
der formellen Untersuchungsphase.
19. Entscheidend ist aus Sicht der SaKo, dass sich eine beklagte Gesellschaft im Verfahren
insgesamt zu allen Vorwürfen der klagenden SER äussern kann, einschliesslich dem
Verfahren vor der SaKo. Dies ist vorliegend der Fall. X .__ konnte sich eingehend zu allen
Punkten äussern.
20. X ._ ist aber zuzustimmen, dass die von ihr im Rahmen ihrer Stellungnahme und ihrer Duplik
angeführten Punkte insoweit keine Noven darstellen, soweit sie nicht bereits in früheren
Verfahrensschritten erhoben werden konnten. Die Sako stellt fest, dass sich die von SER
geltend gemachten Kosten sich auf die vor der Stellungnahme und Duplik getätigten
Handlungen beziehen und keine Erhöhung infolge späterem Vorbringen von allfälligen
Noven beinhalten. Bei der Sako sind aufgrund des doppelten Schriftenwechsels keine
wesentlichen zusätzlichen Kosten entstanden. Für die Sako ist daher das entsprechende
Begehren betreffend der Kostenauflage erfüllt (siehe dazu unten).
3. Sachverhalt
21. Zur Feststellung des Sachverhalts muss die SER sowohl entlastende als auch belastende
Momente berücksichtigten. Alle Gegenstände und Informationen, die zur Feststellung des
Sachverhalts dienlich sind, unterliegen der freien Beweiswürdigung und gelten als
Beweismittel (Ziff. 3.1 Abs. 1 und 2 VO). Zur Erstellung dieses Sanktionsantrags hat SER
gemäss eigenen Angaben alle vom Emittenten vorgebrachten Informationen evaluiert, auch
wenn auf diese nicht explizit Bezug genommen wird.
22. Das vorliegende Verfahren beschränkt sich auf die Frage von allfälligen Verstössen gegen
die ad hoc-Publizität im Zusammenhang mit der ad hoc-Mitteilung vom 14. Februar 2022
und der Veröffentlichung des «Integrated Report 2021». Für die Aspekte der allfälligen
Verletzungen der Rechnungslegungsvorschriften wird auf das separate Verfahren SaKo
II/2023 SER vs X .__ verwiesen. Entsprechend werden nachstehend nur die Fakten
angeführt, welche zur Beurteilung der ad hoc-Publizität notwendig sind.
3.1. Ad hoc-Mitteilung vom 14. Februar 2022
[Rz. 23 bis 41 entfernt aufgrund des Schiedsspruchs vom 28. Februar 2025 des Schiedsgerichts
von SIX Group AG]
SIX
3.2. Publikation des Geschäftsberichts 2021 (Integrated Report 2021) am 2. Juni 2022
42. Mit Schreiben vom 19. April 2022 stellte der Emittent ein Ausnahmegesuch an SER und
beantragte eine Fristverlängerung zur Veröffentlichung und Einreichung des
Geschäftsberichts für das Jahr 2021 (GB 21).
43. Mit Entscheid vom 26. April 2022 wurde das Gesuch vom 19. April 2022 gutgeheissen. X ._
wurde der Aufschub der Publikation des GB 21 sowie die Einreichung dieses Berichts bei SER
bis spätestens Mittwoch, 15. Juni 2022, genehmigt. Diese Genehmigung stand unter
anderem unter dem Vorbehalt, dass SER sich offenliess, allenfalls den Handel mit Effekten
von X ._ vorübergehend einzustellen, wenn diese den GB 21 nicht bis spätestens Mittwoch,
15. Juni 2022, 23.59 Uhr nach den Vorschriften zur Ad hoc-Publizität (Art. 53 KR i.V.m.
Richtline betr. Ad hoc-Publizität) veröffentlicht und bei SER einreicht.
44. Am 19. Mai 2022 publizierte der Emittent eine als «Ad hoc-Mitteilung gemäss Art. 53 KR»
gekennzeichnete Mitteilung mit dem Titel «[ ... ]» und veröffentlichte darin u.a. die
Finanzzahlen des Jahres 2021. Darüber hinaus stellte der Emittent in Aussicht, seinen
Integrierten Report 2021 am 2. Juni 2022 und die Ergebnisse des ersten Quartals 2022 am
15. Juni 2022 zu veröffentlichen.
45. Am 2. Juni 2022 um 07.01 Uhr ging über die E-Mail-Adresse, mit welcher sich SER beim
Emittenten für den Erhalt von Medienmitteilungen, Mitteilungen oder Ad hoc-Mitteilungen
registriert hatte (Push-System), eine E-Mail mit dem Betreff «[ ... ]» ein. Die E-Mail enthielt
einen Link, bei dessen Anklicken sich in einem separaten Fenster der «Integrated Report
2021» öffnen liess. Weder die E-Mail noch der «Integrated Report 2021» waren als «Ad hoc-
Mitteilung gemäss Art. 53 KR» gekennzeichnet. Bei SER ging weder eine entsprechende Ad
hoc-Mitteilung via Connexor Reporting noch via E-Mail-Adresse ein.
46. Die Konsultation der Webseite des Emittenten ergab, dass der «Integrated Report 2021» auf
der Webseite im Verzeichnis für «Annual Reports & Semi-Annual Reports» aufgeschaltet war.
Die Webseite enthielt weiter im Verzeichnis «Investor News» die auch per Push-System
übermittelte Medienmitteilung mit dem Titel: «[ ... ]». Diese Medienmitteilung war weder als
«Ad hoc-Mitteilung» gekennzeichnet noch im Verzeichnis für Ad hoc-Mitteilungen auffindbar.
Beim am 2. Juni 2022 publizierten Integrated Report 2021 handelt es sich um den
Geschäftsbericht von X ._ im Sinne von Art. 49 KR.
47. Der Kurs reagierte auf die Veröffentlichung der Ad hoc-Mitteilung leicht positiv. Der
Schlusskurs von X ._ vom 2. Juni 2022 wies eine Kurszunahme zum Handelsvortag von plus
2.24 % aus. Mit einem Tageshandelsvolumen von knapp [ ... ] war das Volumen unter dem 6-
Monate-Durchschnitt von [ ... ].
48. Die Gesellschaft führt zum Sachverhalt in ihrer Stellungnahme vom 17. März 2023 aus: «Die
tatsächliche Faktenlage am 2. Juni war wie folgt: X ._ veröffentlichte den "Integrated Report 2021"
in voller Übereinstimmung mit den Vorschriften zur Ad hoc-Publizität, mit Ausnahme der in Rz. 68
des Sanktionsantrags genannten formellen Anforderungen. Sämtliche kursrelevanten
Informationen waren schon zuvor durch Vorabpublikation am 19. Mai 2022 bekannt gemacht
SIX
worden. In der gleichen Ad hoc-Mitteilung war auf die bevorstehende Veröffentlichung des
"Integrated Report 2021" am 2. Juni 2022 hingewiesen worden. Das heisst nichts anderes als dass:
- über sämtliche tatsächlich kursrelevanten Tatsachen in voller Übereinstimmung mit den
Vorschriften zurAd hoc-Publizität informiert worden war
- sämtliche Marktteilnehmer und sämtliche Medien über sämtliche Ad hoc-Kanäle in
Übereinstimmung auch mit den zeitlichen Vorgaben der Ad hoc-Vorschriften und
gleichzeitig über die Publikation des "Integrated Report 2021" informiert wurden (und
"nur" SER über Connexor/E-Mail nicht sofort bedient wurde)
- und dass dies schon am 19. Mai 2022 vorab ad hoc-mässig angekündigt worden war. die
Medienmitteilung und der "Integrated Report 2021" gleichzeitig auch auf der Website von
X ._ zur Verfügung gestellt wurden.»
☒
4. Beurteilung im Lichte der Vorschriften zur ad hoc Publizität
49. Emittenten haben den Markt über kursrelevante Tatsachen zu informieren, die in ihrem
Tätigkeitsgebiet eingetreten und nicht öffentlich bekannt sind (Art. 53 Abs. 1 KR). Die
entsprechende Tatsache ist zu veröffentlichen, sobald der Emittenten von dieser in den
wesentlichen Punkten Kenntnis hat (Art. 53 Abs. 2 KR i.V.m. Art. 5 RLAhP, vgl. Entscheid der
Sanktionskommission vom 28. Juni 2012 [Sako 2012-AHP-II/11], Ziff. 28; Entscheid der
Sanktionskommission vom 30. November 2010 [Sako 2010-AHP-II/10], Ziff. 6; N 22 ff.
Leitfaden zur RLAhP).
4.1. Ad hoc-Mitteilung vom 14. Februar 2022
[Rz. 50 bis 77 entfernt aufgrund des Schiedsspruchs vom 28. Februar 2025 des Schiedsgerichts
von SIX Group AG]
4.2. Veröffentlichung des Integrated Reports 2021
78. Eine Ausnahme von der einzelfallweisen Beurteilung der Kursrelevanz bilden Geschäfts- und
Zwischenberichte. Gemäss Art. 4 Abs. 2 RLAhP sind Geschäfts- und Zwischenberichte gemäss
Art. 49 und Art. 50 KR stets mit einer Ad hoc-Mitteilung gemäss Art. 53 KR zu veröffentlichen
(vgl. Issuers Committee Rundschreiben Nr. 1, Rn 10). Finanzzahlen werden in der Praxis oft
freiwillig vor der Publikation der Geschäfts- und Zwischenberichte publiziert. Mit Verweis auf
die gefestigte Rechtsprechungspraxis der Sanktionskommission (Ziff. 1.2 Abs. 3 VO) (SaKo)
werden Finanzzahlen sowie Finanzberichte grundsätzlich als kursrelevante Tatsachen
qualifiziert (exemplarisch hierfür Entscheide der Zulassungsstelle vom 1. November 2004
[ZUL/AHP/III/04], Ziff. 12 ff .; vom 7. Januar 2005 [ZUL/AHP/IV/04] Ziff. 13 ff. und Entscheide
der Sanktionskommission vom 16. April 2009 [SaKo/AHP/MP-II/08], Ziff. 5 f. und vom 26.
November 2009 [SaKo/AHP/II/09] Ziff. 18). Die Vorabpublikation von Finanzzahlen via Ad hoc-
Mitteilung lässt die Kursrelevanz eines Geschäfts- bzw. Zwischenberichts jedoch nicht
entfallen (RLAhP Leitfaden N 69).
79. X ._ bestreitet in der Stellungnahme vom 17. März 2023, dass für einen «per se»-Tatbestand
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eine genügende Rechtslage bestehe: «Art. 4 Abs. 2 RLAhP dagegen statuiert, dass Geschäfts-
und Zwischenberichte gemäss Art. 49 und Art. 50 KR stets mit einer Ad hoc-Mitteilung gemäss Art.
53 KR zu veröffentlichen seien. Es ist offensichtlich, dass Geschäfts- und Zwischenberichte nicht
immer kursrelevante Tatsachen enthalten. Dies ist sogar die Regel bei den vielen Emittentinnen,
die alle relevanten Finanzzahlen und allfällige weitere relevante Informationen vorab mit einer
separaten Ad hoc-Mitteilung bekanntgeben und bei denen die eigentliche Publikation des
Geschäftsberichts deshalb nurmehr reine Vollzugshandlung ist). Entgegen ihrem Status als
Regelwerk untergeordneter und implementierender Natur geht die RLAhP in Art. 4 Abs. 2 deshalb
offensichtlich über den Regelungsgehalt von Art. 53 KR hinaus und enthält mit dem "per se"-
Tatbestand bezüglich der Geschäfts- und Zwischenberichte ein regelungsfremdes Element. Das
Issuers Committee, das die RLAhP erlassen hat, hat mit dem "per se"-Tatbestand seine
Kompetenzen überschritten, die ihm durch das Regulatory Board, welches das KR erlassen hat,
eingeräumt wurden. Der "per se"-Tatbestand bezüglich der Geschäfts- und Zwischenberichte hat
im Sinne des Gesagten keine genügende rechtliche Grundlage im übergeordneten KR. Jedenfalls
haben sich Emittentinnen bei einem Widerspruch zwischen einem übergeordneten und einem
untergeordneten Regelwerk an die Vorgaben des übergeordneten Regelwerks zu halten. Die RLAhP
ist für Emittentinnen in diesem Punkt deshalb unbeachtlich.»
80. SER entgegnet dazu in der Replik vom 14. April 2023 unter anderem « ... Eine Normenkontrolle
o.ä. durch die Sako ist nicht vorgesehen und mangels Zuständigkeit sind die diesbezüglichen
Ausführungen des Emittenten nicht zu beachten. ... » und verweist auf die privatrechtlliche Natur
der Kotierungsregeln und die damit verbundenen Sanktionen (vgl. dazu oben).
81. Die Sako stellt fest, dass der Emittent mit seiner Zustimmungserklärung die
Rechtsgrundlagen in der jeweils aktuellsten Form anerkannt hat. Dazu zählt insbesondere
auch die Richtlinie betreffend ad hoc-Publizität (RLAhP). Die darin enthaltenen formellen
Abläufe dienen der Sicherstellung der Transparenz und dem reibungslosen Funktionieren
der Börse. Die Vorgabe, Geschäfts- und Zwischenberichte stets als kursrelevant zu
betrachten und über die Mechanismen der ad hoc-Publizität zu veröffentlichen ist für einen
Emittenten keine übermässige Auflage. Die Sako hat keinen Anlass zu zweifeln, dass die
Bestimmung von Art. 4 Abs. 2 RLAhP Gegenstand der vertraglichen Verpflichtungen von X ._
gegenüber der Börse geworden sind. Entsprechend muss diese Rechtsgrundlage auch
durchgesetzt werden.
82. X ._ hat am 2. Juni 2022 ihren Integrated Report 2021 veröffentlicht. Auf der Webseite der
☒
X ._ war an diesem Tag der «Integrated Report 2021>> sowie die Medienmitteilung mit dem
Titel «[ ... ]» zu finden. Über das Push-System ging die genannte Medienmitteilung bei SER ein.
In ihrer Stellungnahme bestätigte X .__ , dass es sich beim Integrated Report 2021 um den
Geschäftsbericht im Sinne von Art. 49 KR handelt.
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83. Der Geschäftsbericht und die dazugehörige Medienmitteilung wurden nicht nach den Regeln
zur Ad hoc-Publizität gemäss Art. 4 ff. RLAhP veröffentlicht. So war insbesondere die via Push-
System (Art. 8 Abs. 1 RLAhP) versendete Medienmitteilung vom 2. Juni 2022 nicht als «Ad hoc-
Mitteilung gemäss Art. 53 KR» gekennzeichnet. Auch wurde diese nicht an SER via Connexor
Reporting eingereicht. Die Medienmitteilung vom 2. Juni 2022 wurde an SER zudem nicht via
die E-Mail-Adresse «adhoc@six-group.com» eingereicht, welche vom Emittenten zur
Übermittlung einer Ad hoc-Mitteilung an SER benutzt werden kann, sollte Connexor
SIX
Reporting aus technischen Gründen nicht zur Verfügung stehen (Art. 12a Abs. 1 RLAhP). Die
Medienmitteilung wurde nicht auf der Webseite des Emittenten im Verzeichnis für Ad hoc-
Mitteilungen aufgeschaltet (Pull-System). Die auf der Webseite im Verzeichnis «Investor
News» aufgeschaltete Medienmitteilung war nicht als «Ad hoc-Mitteilung gemäss Art. 53 KR»
gekennzeichnet.
84. In Bezug auf die Verbreitung führte X ._ aus, der Integrated Report 2021 sei am 2. Juni 2022
an den Medien- und Investor Relations-Verteiler von X ._ inklusive der Internet-Abonnenten
über externe Distributionsplattformen zeitgleich um 07.00 Uhr versandt worden. Zudem
hielt X ._ fest, die Aufschaltung der Medienmitteilung sowie des Integrated Reports 2021
auf der Webseite von X ._ sei zeitgleich mit dem Versand der Medienmitteilung und des
Integrated Reports 2021 an den Medien- und Investor Relations-Verteiler erfolgt.
85. Der Emittent beruft sich darauf, dass die kursrelevanten Tatsachen im Zusammenhang mit
dem Integrated Report 2021 bereits in zum Voraus veröffentlichten Ad hoc-Mitteilungen
bekannt gemacht worden seien. Zudem sei im Rahmen der Ad hoc-Mitteilung vom 19. Mai
2022 vorab angekündigt worden, dass der Integrated Report 2021 am 2. Juni 2022
veröffentlicht werde. Weiter macht X ._ geltend, die Publikation des Integrated Reports 2021
sei fristgerecht über X .__ s Kommunikationskanäle für Ad hoc-Mitteilungen an alle
notwendigen Marktteilnehmer verbreitet sowie zeitgleich auf der Webseite der X ._
aufgeschaltet.
86. Gemäss Art. 4 Abs. 2 RLAhP stellt die Veröffentlichung von Geschäfts- und Zwischenberichten
gemäss Art. 49 KR stets eine kursrelevante Tatsache dar, deren Veröffentlichung nach den
Regeln von Art. 53 KR zu erfolgen hat. Ob die kursrelevanten Tatsachen im Zusammenhang
mit dem GB 21 bereits in zum Voraus veröffentlichten Ad hoc-Mitteilungen bekannt gemacht
worden sind, ist angesichts der klaren Regelung des «per se»-Tatbestandes für die
Beurteilung des Verstosses nicht von Belang, wohl aber für die Beurteilung dessen Schwere.
87. Bereits indem der Emittent es unterlassen hat, die Medienmitteilung an SER gemäss
Art. 12 ff. RLAhP einzureichen, hat er nicht wie von ihm geltend gemacht sämtliche
«Kommunikationskanäle» für Ad hoc-Mitteilungen bedient. Art. 7 Ziff. 1 RLAhP sieht explizit
vor, dass Ad hoc-Mitteilungen u.a. zumindest auch an SER einzureichen ist. Zudem ist die
Verbreitung mangels Ausgestaltung der Medienmitteilung als Ad hoc-Mitteilung im Sinne
von Art. 53 Abs. 2bis KR nicht korrekt erfolgt. Die Darstellung von X ._ , dass am 2. Juni 2022
«über sämtliche tatsächlich kursrelevanten Tatsachen in voller Übereinstimmung mit den
Vorschriften zur Ad hoc-Publizität informiert worden war», trifft daher nicht zu. Vielmehr wurden
die Formvorschriften nicht eingehalten.
88. Hinzu kommt in diesem speziellen Einzelfall, dass X ._ mit Entscheid vom 26. April 2022 von
SER explizit darauf hingewiesen wurde, den Integrated Report 2021 nach den Vorschriften
zur Ad hoc-Publizität zu veröffentlichen. Indem X ._ den Integrated Report 2021 nicht nach
den Regeln zur Ad hoc-Publizität veröffentlicht hat, hat sie gegen die Regularien verstossen.
89. Die Sako teilt die Ansicht der SER betreffend der Pflicht, den «Integrated Report» als
Geschäftsbericht mit einer ad hoc Meldung zu veröffentlichen. Die Marktteilnehmer und vor
allem die Investoren müssen sich auf die Einhaltung der Formvorschriften verlassen können.
SIX
Allerdings ist das Gebot der Fairness und der Gleichbehandlung, welches der ad hoc
Publizität zu Grunde liegt, vorliegend nicht schwer verletzt, da die Informationen
grundsätzlich verfügbar waren. Es handelt sich somit um einen Formfehler, der aber
angesichts der expliziten Regeln einen klaren Verstoss darstellt und zu sanktionieren ist.
4.3. Zusammenfassende Wertung
90. Zusammengefasst hält die Sako fest, dass der Emittent [ ... ] im Zusammenhang mit der
Veröffentlichung des «Integrated Report 2021» sodann gegen Art. 53 KR i.V.m. Art. 4 Abs. 2
und Art. 7 ff. RLAhP verstossen hat. Somit hat X ._ [ ... ] die Pflicht zur ad hoc Publizität verletzt.
5. Sanktion
91. Verstossen Emittenten gegen die Pflichten des Kotierungsreglements, dessen
Zusatzreglemente oder Ausführungserlasse, kann eine Sanktion gemäss Art. 61 KR
ausgesprochen werden. Die im KR aufgeführten Sanktionen können auch kumulativ
verhängt werden. Art. 61 Abs. 2 KR schreibt vor, dass bei der Festsetzung der Sanktion die
Schwere des Verstosses sowie das Verschulden in Betracht gezogen werden muss. Falls die
Gesellschaft mit einer Busse sanktioniert werden soll, muss bei der Festsetzung der
Bussenhöhe auch die Sanktionsempfindlichkeit der Betroffenen berücksichtigt werden.
92. Die Finanzmarktaufsichtsbehörde erwartet von den Schweizer Börsen, dass sie alle
Börsenregeln mit strikten Sanktionen durchsetzen. Nur so kann die Selbstregulierung ihre
Glaubwürdigkeit bewahren. Die SaKo hat daher in ihren Entscheiden bereits verschiedentlich
darauf hingewiesen, dass tendenziell höhere Bussen ausgesprochen werden und dass somit
frühere Sanktionen nicht automatisch als Referenzwerte beigezogen werden können. Dabei
geht es insbesondere auch um einen präventiven Effekt [vgl. dazu etwa Sako 2016 - SER
29/15, Sako 26/19 und - bestätigend - am 30. November 2021 in Sako 61/21]. Rein
symbolische Sanktionen vermögen die Glaubwürdigkeit der Selbstregulierung nicht zu
gewährleisten. Die SaKo wird daher weiterhin den gesamten Sanktionsrahmen stärker
ausschöpfen. Die Sanktionskommission ist dabei nicht an die Sanktionsanträge der
Untersuchungsbehörden gebunden (Art. 4.4 al. 4 VO).
5.1. Verschulden
5.1.1. Art der Begehung
93. Die Emittenten sind gemäss KR dazu verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, dass sie ihren
Pflichten aus dem KR, den Zusatzreglementen und den zugehörigen Ausführungserlassen
stets nachkommen. Zu beachten ist im vorliegenden Fall, dass es um die Frage der
Sanktionierung einer juristischen Person und nicht einer natürlichen Person geht. Die
Gesellschaft ist zu sanktionieren, wenn ihr vorzuwerfen ist, dass sie nicht alle erforderlichen
und zumutbaren organisatorischen Vorkehrungen getroffen hat, um eine Verletzung der
gemäss KR eingegangenen Verpflichtungen zu verhindern. Die Beurteilung des
Verschuldens erfolgt dementsprechend nach weitgehend objektivierten Massstäben. Das
Verhalten der für die Gesellschaft handelnden natürlichen Personen bzw. Organe wird dabei
der Gesellschaft zugerechnet (Entscheide der Sanktionskommission vom 14. April 2015 [SaKo
SIX
2015-AhP-I/15], Ziff. 19; vom 30. Juli 2010 [Sako 2010-CG-II/10/SaKo 2010-MP-I/10], Ziff. 13;
Sanktionsbescheide von SIX Exchange Regulation vom 12. August 2013 [SER-KTR-FOR-I/13],
Ziff. 28; vom 4. Februar 2013 [SER-MT II/12/SER-AHP I/12/SER-Listing I/12], Ziff. 103).
94. Vorsätzlich handelt, wer die entsprechende Vorschrift mit Wissen und Willen verletzt. Eine
eventualvorsätzliche Verletzung liegt vor, wenn der Emittent zwar nicht direkt beabsichtigt,
gegen eine der Pflichten zu verstossen, aber die Möglichkeit der Verletzung in Kauf nimmt
und sich mit der Möglichkeit der Verletzung abfindet (Entscheid der Sanktionskommission
vom 28. Juni 2012 [Sako 2012-AHP-II/11], Ziff. 46; Sanktionsbescheide von SIX Exchange
Regulation vom 11. Oktober 2013 [SER-AHP-I/13], Ziff. 48; vom 12. August 2013 [SER-KTR-
FOR-I/13], Ziff. 26; vom 4. Februar 2013 [SER-MT II/12/SER-AHP I/12/SER-Listing I/12],
Ziff. 101).
95. Fahrlässig handelt grundsätzlich, wer die Folgen seines Verhaltens aus pflichtwidriger
Unvorsichtigkeit nicht bedacht oder darauf nicht Rücksicht genommen hat.
Grundvoraussetzung für das Bestehen einer Sorgfaltspflichtverletzung ist die
Vorhersehbarkeit des Erfolgs. Die zum Erfolg führenden Geschehensabläufe müssen in ihren
wesentlichen Zügen voraussehbar gewesen sein (siehe Entscheid der Sanktionskommission
vom 13. August 2013 [Sako 2013-AHP-I-12], Ziff. 36; Sanktionsbescheide von SIX Exchange
Regulation vom 21. August 2014 [SER-MP-I/14], Ziff. 22; vom 11. Oktober 2013 [SER-AHP-
I/13], Ziff. 48; vom 12. August 2013 [SER-KTR-FOR-I/13], Ziff. 26; vom 4. Februar 2013 [SER-
MT-II/12/SER-AHP-I/12/SER-Listing I/12], Ziff. 102).
96. Bei der Beurteilung des Verschuldens wird nach konstanter Praxis von kotierten
Gesellschaften ohne weiteres die Einhaltung der börsenrechtlichen Regularien erwartet. Die
verantwortliche Person hat die einschlägigen Vorschriften, inklusive des anwendbaren
Rechnungslegungsstandards, Kommentare und Praxis der Börsenorgane zu kennen
(Entscheide der Sanktionskommission vom 14. April 2015 [SaKo 2015-AHP-1/15], Ziff. 26; vom
13. August 2013 [Sako 2013-AHP-1/12], Ziff. 37). Aufgrund der Sorgfaltspflicht der Emittenten
wird erwartet, dass Emittenten mit den anwendbaren Börsenregulierungen, Kommentaren
und Rechtsprechungen der rechtlichen Instanzen vertraut sind. Bei Verstössen gegen die
Regularien ist dem Emittenten daher häufig zumindest Fahrlässigkeit als Pflichtwidrigkeit
vorzuwerfen (Sanktionsbescheide von SIX Exchange Regulation vom 11. Oktober 2013 [SER-
AHP-I/13], Ziff. 49; vom 4. Februar 2013 [SER-MT II/12/SER-AHP I/12/SER-Listing I/12],
Ziff. 104).
5.1.1.1. Ad hoc Mitteilung vom 14. Februar 2022
[Rz. 97 bis 105 entfernt aufgrund des Schiedsspruchs vom 28. Februar 2025 des
Schiedsgerichts von SIX Group AG]
5.1.1.2. Veröffentlichung des Integrated Reports
106.
Wie oben ausgeführt, hat der Emittent gegen Art. 53 KR i.V.m. Art. 4 Abs. 2 RLAhP
verstossen, indem er den Integrated Report 2021 nicht mit einer Ad hoc-Mitteilung
veröffentlicht hat. Beim Integrated Report 2021 handelt es sich um einen per se-Tatbestand.
Erschwerend kommt hinzu, dass der Emittent im Rahmen des Entscheids vom 26. April 2022
SIX
von SER explizit darauf hingewiesen wurde, den Integrated Report 2021 mittels Ad hoc-
Mitteilung zu publizieren. Es ist schwer verständlich, weshalb X .__ die klaren
Formvorschriften dennoch nicht einhielt, obschon sie keine besondere Belastung darstellen.
Insgesamt beurteilt die Sako das Handeln des Emittenten als fahrlässig.
5.1.2. Verhalten nach der Verletzung
107.
Der Emittent hat sich proaktiv und kooperativ verhalten. Er hat vollumfänglich und
fristgerecht auf die von SER gestellten Fragen geantwortet. Entsprechend ist der Emittent
seiner Mitwirkungspflicht gemäss Art. 6 Abs. 5 KR nachgekommen.
108.
Das Verhalten des Emittenten nach der Verletzung wirkt sich nach Einschätzung von
SER neutral auf die Höhe der Busse aus. Entsprechend ist es bei der Festlegung der zu
verhängenden Sanktion nicht verschärfend zu berücksichtigen (Art. 60 KR). Die SaKo schliesst
sich dieser Beurteilung an.
5.1.3. Verhalten in den vorangegangenen Jahren
109.
Der Emittent ist im Sanktionenregister verzeichnet. Mit Entscheid der
Sanktionskommission vom 2. August 2019 wurde der Emittent wegen fahrlässiger
Verletzung der Vorschriften zur Ad hoc-Publizität, namentlich Art. 53 f. KR sowie Art. 6 RLAhP,
mit einer Busse von CHF [ ... ] belegt.
110.
Der vorgenannte Entscheid trat am 2. September 2019 in Rechtskraft. Vorliegend wird
dem Emittenten vorgeworfen, die gebotene Handlung am 22. Dezember 2021 nicht
vorgenommen (Art. 2.6 Abs. 4 lit. b VO) sowie am 2. Juni 2022 die Regularien verletzt zu
haben. Damit liegt die Rechtskraft der früheren Sanktion nicht länger als drei Jahre zu den
Zeitpunkten der erneuten Verletzung der Regularien zurück. Damit handelt es sich um einen
einschlägigen Eintrag im Register, welcher sich bei der Bemessung der im Rahmen des
vorliegenden Verfahrens zu fällenden Busse verschärfend auswirkt. Für die Sako ist dies
umso zwingender als es sowohl damals wie aktuell um das gleiche Regelungsgebiet geht. Es
wäre nach der früheren Verurteilung zu erwarten gewesen, dass X .__ die Organisation vor
allem auch auf die Vermeidung von Verletzungen der ad hoc Publizität ausrichtet.
5.2. Schwere der Verletzungen
111.
Die Ad hoc-Publizität soll sicherstellen, dass die Emittenten die Öffentlichkeit in wahrer,
klarer und vollständiger Weise über massgebliche Ereignisse aus ihrem Tätigkeitsbereich
informieren (Art. 1 RLAhP). Die Vorschriften zur Ad hoc-Publizität sind für einen ordentlichen
Börsenablauf zentral. Sie bezwecken unter anderem die Herstellung grösstmöglicher
Chancengleichheit und Transparenz sowie Prävention von Insiderhandel (Kommentar zur
RLAhP N 4 f .; Entscheid der Sanktionskommission vom 28. Juni 2012 [Sako 2012-AHP-II/11],
Ziff. 56). Es geht hier um ein zentrales Element einer modernen Börsenregulierung. Sie
schafft nicht nur ein «level playing field» sondern wirkt auch Insiderdelikten entgegen. Die
Verletzung der Regeln zur Ad hoc-Publizität ist daher im Grundsatz stets gravierend
(Entscheid der Sanktionskommission vom 2. August 2019 [Sako 2019-AHP-I/19], Ziff. 61).
112.
[Rz. 112 entfernt aufgrund des Schiedsspruchs vom 28. Februar 2025 des
Schiedsgerichts von SIX Group AG]
113.
Beim Geschäftsbericht handelt es sich um eine äusserst relevante Publikation eines
Emittenten. Das Issuers Committee hat mit seinem Rundschreiben Nr. 1 vom 10. März 2021
hinsichtlich der revidierte Bestimmungen im Bereich der Ad hoc-Publizität und der Corporate
Governance (IC-RS1) diesen Standpunkt noch einmal erläutert. Was die Veröffentlichung des
Integrated Reports 2021 betrifft, kann festgestellt werden, dass die Informationen für die
Marktteilnehmer zugänglich und die Gleichbehandlung der Investoren somit gewährleistet
waren. Die Marktteilnehmer müssen sich aber darauf verlassen können, dass auch die
Formalitäten gemäss den Regularien eingehalten werden. Davon hängt die Glaubwürdigkeit
der Selbstregulierung ab. Im Rahmen der Selbstregulierung müssen an alle Beteiligten hohe
Anforderungen gestellt werden, soll sie nicht entwertet werden. Verstösse gegen die
Formalitäten sind daher und - im vorliegenden Fall auch aufgrund der Wesentlichkeit eines
Geschäftsberichts - als klare und wesentliche, nicht aber schwere Verletzung der
Regularien zu werten.
114.
In der Beurteilung der SaKo liegt insgesamt [ ... ] eine klare Verletzung der Regeln zur
Ad hoc-Publizität mit vorhersehbaren ernsthaften Folgen vor. Sie wertet diese mindestens
teilweise als schwer.
5.3. Sanktionsempfindlichkeit
115.
Die SaKo erachtet eine Busse als angebrachte Sanktion i.S.v. Art. 61 KR.
116.
Bei der Festsetzung der Bussenhöhe ist neben der Schwere des Verstosses und des
Verschuldens auch die Sanktionsempfindlichkeit zu berücksichtigen (Art. 61 Abs. 2 KR). Ein
Emittent mit geringerer wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit wird dieselbe Busse härter
treffen als eine Gesellschaft mit grösserer wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit. Zur
Feststellung der Sanktionsempfindlichkeit können die wirtschaftlichen Kennzahlen in
Betracht gezogen werden (vgl. Entscheide der Sanktionskommission vom 28. Juni 2012 [SaKo
2012-AHP-II/11], Ziff. 63 ff. und vom 8. Dezember 2011 [Sako 2011-AhP-I/11, SaKo 2011-CG-
I/11], Ziff. 37 f.). Bei der Sanktionsempfindlichkeit geht es allerdings um Grössenordnungen,
nicht um eine mathematische Formel.
117.
X.
☒
weist in dem zuletzt publizierten Geschäftsbericht (Geschäftsbericht 2021)
folgende Finanzkennzahlen aus:
Finanzkennzahlen
CHF (in Mio.)
Bruttogewinn
[ ... ]
EBITDA
[ ... ]
Nettoeinkommen
[ ... ]
Betriebseinnahmen
[ ... ]
SIX
Finanzkennzahlen
CHF (in Mio.)
Operativ generierter Cash Flow
[ ... ]
Gesamtaktiva
[ ... ]
Gesamtes Eigenkapital
[ ... ]
118.
Insgesamt geht die SaKo aufgrund dieser finanziellen Kennzahlen für die Zumessung
der Busse von einer niedrigen Sanktionsempfindlichkeit aus.
5.4. Sanktion
119.
Unter Berücksichtigung sämtlicher Faktoren der Strafzumessung ist eine Busse von
CHF 500'000 für beide Vergehen zusammen angemessen.
5.5. Publikation
120.
Gemäss Ziff. 6 Abs. 7 VO wird die Öffentlichkeit über den Abschluss eines
rechtskräftigen Sanktionsentscheids informiert. Zudem wird der rechtskräftige Entscheid der
Sanktionskommission auf SERs Website in anonymisierter Form veröffentlicht (Ziff. 6 Abs. 8
VO).
121.
Wie ausgeführt, hängt das vorliegende Verfahren mit dem Verfahren SaKo II/2023 SER
vs. X ._ wegen Verletzung der Bestimmungen über die Rechnungslegung eng zusammen.
Gemäss Zwischenentscheid vom 24. März 2023 soll daher die Kommunikation über den
Abschluss der Verfahren in einer koordinierten, einzigen Medienmitteilung erfolgen.
122.
Daher wird die Publikation über den vorliegenden Fall aufgeschoben, bis auch der Fall
SaKo II/2023 in Rechtskraft erwachsen ist. Sollte ein Weiterzug nur gegen einen der beiden
Entscheide erfolgen, wird nur die Publikation des Entscheides, gegen den ein Weiterzug
erfolgt, aufgeschoben.
6. Kosten
123.
Bei Sanktionsverfahren wird die Gebühr nach effektivem Aufwand anhand eines
Stundensatzes von CHF [ ... ] pro Person gemäss Ziff. 3.7 in Verbindung mit Ziff. 4.1 der
Gebührenordnung Regulatorische Organe (GebOR) festgelegt.
124.
Im vorliegenden Fall beziffert die SER ihre Kosten mit CHF [ ... ]. Die Gesellschaft macht
geltend, dass ihr keine Kosten belastet werden dürfen, da die SER keine weiteren
Abklärungen im Rahmen der formellen Untersuchung getätigt habe. Für einen vollständigen
Kostenerlass besteht aber kein Grund. Auch die Kosten für eine Vorabklärung sind
gegebenenfalls von der Gesellschaft zu tragen. Die Kosten der SER wurden bei der
SIX
Einreichung des Sanktionsantrags beziffert und schliessen schon aus diesem Grund keine
Aufwendungen für die Behandlung allenfalls später geltend gemachten Punkte ein. Zur
Deckung der Kosten der Sanktionskommission werden der Gesellschaft CHF [ ... ] belastet,
darin eingeschlossen die Kosten für den Zwischenentscheid. Die Sako hat bei der
Kostenauflage keine Elemente im Sinne von Ziff. 4.2. Ziff.1 VO berücksichtigt und damit dem
entsprechenden Antrag von X .__ entsprochen. Damit belaufen sich die von der Gesellschaft
zu tragenden Gebühren auf CHF [ ... ].
Zürich, 13. Juni 2023
[ ... ]
Präsident
[ ... ]
Sekretär