Ad hoc (SchO SIX) - Schiedsverfahren
X.
☒
c/ SIX Exchange Regulation AG
SCHIEDSSPRUCH
vom 28. Februar 2025
in Sachen
X.
☒
vertreten durch RA Dr. iur. Frank Gerhard, RA lic. iur. Mariella Orelli und RA Richard G.
Allemann, Homburger AG, Hardstrasse 201, 8005 Zürich
Klägerin
und
SIX Exchange Regulation AG, Hardturmstrasse 201, 8005 Zürich
vertreten durch RA Dr. iur. Martin Waldburger und RA Dr. iur. Manuel Blatter, Lehmann &
Waldburger Rechtsanwälte, Tödistrasse 52, 8002 Zürich
Beklagte
vor dem Schiedsgericht
(Schiedsrichter)
(Schiedsrichter)
(Vorsitzender)
Schiedsort
Zürich, Schweiz
Inhaltsverzeichnis
A.
Die Parteien und deren Vertreter
6
I. Klägerin
6
Il. Beklagte
6
B.
Das Schiedsgericht
7
C.
Prozessuales
7
I. Schiedsvereinbarung und Zuständigkeit des Schiedsgerichts
7
II. Anwendbare prozessuale Bestimmungen
8
III. Anwendbares materielles Recht.
9
IV. Kostenvorschuss
9
D.
Prozessgeschichte
10
I. Einleitung des Schiedsverfahrens; Konstituierungsverfügung; Zeitplan vom
17. Oktober 2023
10
II. Eingaben der Parteien und Verfahren bis zum Hearing
12
III. Das Hearing vom 8. Juli 2024; Stellungnahmen zu den Beweisergebnissen;
Eingaben zu den Verfahrenskosten und weitere Korrespondenz
14
E.
Rechtsbegehren der Parteien
19
I.
Rechtsbegehren der Klägerin
19
II.
Rechtsbegehren der Beklagten
21
F.
Sachverhalt
22
I. Tabellarische Übersicht der wichtigsten Ereignisse und Dramatis personae
22
I. Die Whistleblower-Meldungen und die initiale Phase der Untersuchung
24
III. Präsentation der Ergebnisse vom 22. Dezember 2021
31
1. Präsentation zum
Workstream
32
2.
Präsentation zum
Workstream
34
IV. Die Schritte der ausgedehnten Untersuchung, die Update Präsentationen vom
3., 7., 8., 11. Februar 2022 und die Ereignisse bis zur Ad hoc-Meldung vom
14. Februar 2022
40
V. Die Ad hoc-Meldung vom 14. Februar 2022, der Abschluss der Untersuchung,
die Publikation des Geschäftsberichts 2021 und die Verfahren vor der SaKo 52
G.
Erwägungen des Schiedsgerichts
60
I. Übersicht
60
II.
Zusammenfassung der Parteistandpunkte
61
1. Standpunkte der Klägerin
61
2.
Standpunkte der Beklagten
63
III. Zu den prozessualen Anträgen der Klägerin und der Beklagten.
65
1. Zum Antrag der Klägerin, der Eventualstandpunkt der Beklagten
betreffend eine Verletzung der Ad hoc-Pflicht am 7. Februar 2022 sei
unzulässig
65
2. Zum Antrag der Beklagten in B-StnBE, Rz. 99
73
IV. Die Ad hoc-Pflicht nach Art. 53 KR
75
1. Übersicht
75
2. Die kursrelevante Tatsache und das Beweismass der überwiegenden
Wahrscheinlichkeit („more likely than not“)
77
3. Die Kenntnis der Tatsache in ihren wesentlichen Punkten - Zeitpunkt der
Bekanntgabe
81
4. Pflichtgemässes Ermessen der Emittentin
87
5.
Sanktion und Verschulden
88
V. Bestand am 22. Dezember 2021 eine ad hoc-Pflicht (Rechtsbegehren 1 der
Klägerin)?
89
1. Folgte die Klägerin in formeller Hinsicht einem plausiblen
Entscheidprozess?
89
2. Berücksichtigte die Klägerin in materieller Hinsicht die verfügbaren
Informationen angemessen und nahm sie die Beurteilung des Vorliegens
einer kursrelevanten Tatsache aufgrund „tauglicher Kriterien“ (dem
Kriterium der überwiegenden Wahrscheinlichkeit) vor?
95
3.
Erwiesen sich am 22. Dezember 2021 die Whistleblower-Meldungen als
„im Kern zutreffend“ und stellte dies eine kursrelevante Tatsache dar ?.. 96
4. Waren am 22. Dezember 2021 IFRS-widrige Buchungen zur EBITDA
Steuerung überwiegend wahrscheinlich?
105
5.
War am 22. Dezember 2021 die Notwendigkeit eines Restatement
überwiegend wahrscheinlich?
106
6.
War am 22. Dezember 2021 mit überwiegender Wahrscheinlichkeit
erstellt, dass die Integrität der klägerischen Buchführung bzw. von
leitenden Führungskräften nicht mehr gewährleistet war?
114
7.
Begründete der Umstand, dass am 22. Dezember 2021 eine umfassende
externe Untersuchung lief, welche beunruhigende Zwischenergebnisse
erbracht hatte und noch vertieft werden musste, eine Ad hoc-
Meldepflicht?
120
VI. Bestand am 7. Februar 2022 eine ad hoc-Meldepflicht (Eventualstandpunkt
Beklagte)?
122
VII. Ergebnis zu den klägerischen Rechtsbegehren 1A) und 1B);
Feststellungsinteresse
124
VIII. Rechtsbegehren 2 der Klägerin: falsche Publikation des Geschäftsberichts
2021
126
1. Übersicht; Verfahren vor der SaKo
126
2.
Parteistandpunkte
127
3. Kognition des Schiedsgerichts: ist die Feststellung der Fahrlässigkeit
gemäss Dispositivziffer 2 des SaKo-Entscheides bindend?
129
4. Handelt es sich bei Art. 4 Abs. 2 RLAhP um eine genügende
Sanktionsgrundlage?
131
5. Sanktion
132
IX. Rechtsbegehren 3 der Klägerin: Gebühren Vorverfahren
136
H.
Kosten des Schiedsverfahrens.
137
I.
Kosteneingaben der Parteien
137
1. Kosteneingaben der Klägerin
137
2. Kosteneingaben der Beklagten
139
II. Erwägungen des Schiedsgerichts zu den Verfahrenskosten
139
1. Verfahrenskosten
140
2. Parteikosten
141
III. Fazit
144
I.
Dispositiv des Schiedsspruchs
144
Abkürzungen
Eingaben (in chronologischer Reihenfolge)
Einleitungsanzeige
Einleitungsanzeige der Klägerin vom 12. Juli 2023
Einleitungsantwort
Einleitungsantwort der Beklagten vom 21. Juli 2023
Klageschrift / KS
Klageschrift vom 15. November 2023
Klageantwort / KA
Klageantwort vom 17. Januar 2024
Replik
Replik der Klägerin vom 20. März 2024
Duplik
Duplik der Beklagten vom 15. Mai 2024
K-StnBE
Stellungnahme zum Beweisergebnis der Klägerin vom 14. Oktober 2024
B-StnBE
Stellungnahme zum Beweisergebnis der Beklagten vom 14. Okto- ber 2024
K-Kosteneingabe
Eingabe der Klägerin vom 29. Oktober 2024 betreffend Kosten
B-Kosteneingabe
Eingabe der Beklagten vom 29. Oktober 2024 betreffend Kosten
B-Stellungnahme Kosten- eingabe
Stellungnahme der Beklagten zur Kosteneingabe der Klägerin vom 5. November 2024
K-ergänzende Kostenein- gabe
Eingabe der Klägerin vom 27. November 2024 betreffend Kosten- noten, Spesenbelege und Stellungnahme zur Mehrwertsteuer
B-ergänzende Stellung- nahme Kosten
Stellungnahme der Beklagten vom 9. Dezember 2024 zur ergän- zenden Kosteneingabe der Klägerin vom 27. November 2024
Andere Abkürzungen (in alphabetischer Reihenfolge)
aei
After exceptional items
B-1
bei
Beilage 1 der Beklagten
Before exceptional items
SIX Exchange Regulation AG
Swiss Arbitration Centre
Memorandum vom
betr.
(Beilage B-21)
X.
☒
Earning Before Interest, Taxes, Depreciation and Amortization (Ge-
winn vor Zinsen, Steuern, Abschreibungen auf Sachanlagen und
Abschreibungen auf immaterielle Vermögensgegenstände)
bzw.
Hearing
IAS
IFRS
K-1
Beilage 1 der Klägerin
Klägerin
Konstituierungsverfügung
X.
☒
Konstituierungsverfügung des Schiedsgerichts vom 11. Oktober
2023
Kotierungsreglement der SIX Swiss Exchange AG vom 21. Oktober
2021
KZE-1
Leitfaden zur RLAhP
Zeugenerklärung 1 der Klägerin
Leitfaden von SIX Exchange Regulation AG zur Richtlinie betr. Ad
hoc-Publizität vom 1. Oktober 2021
Memo
Memorandum vom 20. Dezember 2021 betr. „Ad-hoc
Disclosure Assessment - Initial Investigative Findings - DRAFT"
unter Beizug von
(Videokonferenz vom 16. De-
zember 2021) (Beilage K-22)
Project
RLAhP
SaKo
SaKo-Entscheid bzw.
Sanktionsentscheid
Region
)
Bezeichnung der von
Untersuchung
durchgeführten unabhängigen
Richtlinie betreffend Ad hoc-Publizität vom 10. März 2021
Sanktionskommission
Entscheid SaKo IV/2023 der Sanktionskommission der SIX Group
AG vom 11. Mai 2023, datiert vom 13. Juni 2023 (Beilage K-1)
Beklagte
Centre
Memo
X.
☒
EBITDA
Hearing (Schiedsverhandlung) vom 8. Juli 2024 in Zürich
International Accounting Standards (Bestandteil der IFRS)
International Financial Reporting Standards
KR
SchO bzw. SchO SIX
Schiedsordnung der SIX Group AG vom 25. Oktober 2018
SER
SIX Exchange Regulation AG
VO
Verfahrensordnung der SER betreffend das Verfahren zur Untersu- chung und Sanktionierung von Verletzungen der Börsenregularien vom 30. Oktober 2020
Wortprotokoll, S. 1 Z. 1
Wortprotokoll des Hearings vom 8. Juli 2024, Seite 1 Zeile 1
ZGB
Schweizerisches Zivilgesetzbuch (SR 210)
ZPO
Schweizerischen Zivilprozessordnung (SR 272)
Zustimmungserklärung
Zustimmungserklärung der Klägerin vom 27. Juni 2019
Zustimmungsvereinba-
Von der Beklagten am 13./16. September 2019 gegengezeichnete
rung
Zustimmungserklärung
A. Die Parteien und deren Vertreter
I. Klägerin
1
Klägerin ist die X .__ („Klägerin“ oder „X.
☒
"), eine Schweizer Gesell-
schaft mit Sitz in
,
Schweiz.
2
Die Klägerin hat folgende Anschrift:
X.
☒
Schweiz
Tel:
E-Mail:
3
Die Klägerin ist in diesem Schiedsverfahren vertreten durch:
Homburger AG
RA Dr. Frank Gerhard
RA lic. iur. Mariella Orelli
RA Richard G. Allemann
Hardstrasse 201
8005 Zürich
Tel:
E-Mail:
II. Beklagte
4
Beklagte ist die SIX Exchange Regulation AG („Beklagte“ oder „SER“), eine
Schweizer Gesellschaft mit Sitz in Zürich.
5
Die Beklagte hat folgende Anschrift:
SIX Exchange Regulation AG
Hardturmstrasse 201
8005 Zürich
Tel:
E-Mail:
6
Die Beklagte ist in diesem Schiedsverfahren vertreten durch:
Lehmann & Waldburger Rechtsanwälte
RA Dr. Martin Waldburger
RA Dr. Manuel Blatter
Tödistrasse 52
8002 Zürich
Tel:
E-Mail:
B. Das Schiedsgericht
7
Das Schiedsgericht wurde rechtsgültig gem. Ziff. 2 der Zustimmungsvereinbarung
(unten Rz. 8) und Art. 8 Ziff. 2 der UNCITRAL-Schiedsordnung (2010) gem. Ziff.
3.2 der Schiedsordnung des Schiedsgerichts von SIX Group AG („SchO“, Beilage
B-5) konstituiert und besteht aus den Schiedsrichtern:
E-Mail:
E-Mail:
E-Mail:
C. Prozessuales
I.
Schiedsvereinbarung und Zuständigkeit des Schiedsgerichts
8
Die Klägerin stützt die geltend gemachten Rechtsbegehren auf die Zustimmungs-
erklärung der Klägerin vom 27. Juni 2019 („Zustimmungserklärung“), die von der
Beklagten am 13./16. September 2019 gegengezeichnet wurde („Zustimmungs-
vereinbarung“), welche in Ziff. 2 die folgende Schiedsklausel enthält:1
„Sämtliche Streitigkeiten mit SIX Exchange Regulation AG werden aus-
schliesslich und endgültig nach den anwendbaren Regularien von SIX Group
AG und des Regulatory Board von einem Schiedsgericht entschieden, nach-
dem zuvor ein allfälliger interner Instanzenzug gemäss den Regularien von
SIX Group AG und des Regulatory Board ausgeschöpft worden ist. Es gilt die
zur Zeit der Zustellung der Einleitungsanzeige an die Vorinstanz in Kraft ste-
hende Fassung der Schiedsordnung. Der dritte Teil der Schweizerischen Zi-
vilprozessordnung (ZPO; SR 272) findet auf das Schiedsverfahren grundsätz-
lich Anwendung. Kapitel 12 des Bundesgesetzes über das internationale Pri-
vatrecht (IPRG; SR 291) ist ausgeschlossen. Die Zuständigkeit des staatli-
chen Gerichts gemäss Art. 374 ZPO, vorsorgliche Massnahmen anzuordnen,
ist ab dem Zeitpunkt der Konstituierung des Schiedsgerichts ebenfalls ausge-
schlossen. Das Schiedsgericht besteht grundsätzlich aus drei Mitgliedern. Die
Parteien des Schiedsverfahrens können jedoch übereinkommen, dass das
Schiedsgericht nur aus einem Mitglied besteht. Die Mitglieder des Schieds-
gerichts werden gemäss der Schiedsordnung ernannt. Der Sitz des Schieds-
verfahrens ist Zürich.“
9
Der Sitz des Schiedsgerichts ist demnach Zürich, Schweiz.
10
Gemäss Ziff. 1.4 (1) SchO wird das Verfahren in der Sprache des Entscheids
durchgeführt, gegen den Klage an das Schiedsgericht erhoben wird. Der Entscheid
der Sanktionskommission vom 11. Mai 2023, datiert 13. Juni 2023 („SaKo-Ent-
scheid“, Beilage K-1), erging in deutscher Sprache. Das Schiedsverfahren ist
demnach in deutscher Sprache durchzuführen.
11
Gegen Entscheide der Sanktionskommission („SaKO“) kann eine betroffene Partei
beim Schiedsgericht gestützt auf Ziff. 5.3 Abs. 2 der Verfahrensordnung der SIX
Exchange Regulation AG („VO“, Beilage B-7) und Ziff. 2.1 SchO Klage erheben.
Das Schiedsgericht wurde rechtsgültig gem. Ziff. 2 der Zustimmungsvereinbarung
und Art. 8 Ziff. 2 der UNCITRAL-Schiedsordnung (2010) gem. Ziff. 3.2 SchO
konstituiert. Das Schiedsgericht ist demnach zur Beurteilung der vorliegenden
Streitigkeit unbestrittenermassen zuständig.
II.
Anwendbare prozessuale Bestimmungen
12
Teil 3 der Schweizerischen Zivilprozessordnung („ZPO“, Art. 353 - 399 ZPO;
SR 272) regelt die Binnenschiedsgerichtsbarkeit. Gemäss Ziff. 2 der Zustim-
mungsvereinbarung findet der dritte Teil der ZPO auf das Schiedsverfahren An-
wendung.
13
Die Anwendbarkeit der SchO ergibt sich aus der Schiedsklausel in Ziff. 2 der Zu-
stimmungsvereinbarung, aus Ziff. 5.3 Abs. 2 VO und aus Ziff. 1.1 a) SchO. Soweit
die SchO keine Regelung vorsieht, kann das Schiedsgericht das Schiedsverfahren
nach seinem freien Ermessen durchführen, einschliesslich der Ergreifung von
1
Beilage K-3; Einleitungsanzeige, Rz. 12.
Massnahmen, die der Effizienz des Verfahrens dienen, vorausgesetzt, die Gleich-
behandlung und das rechtliche Gehör der Parteien werden gewahrt (Ziff. 4.1
SchO).
14
Ergänzende verfahrensrechtliche Bestimmungen sind in den „Besonderen Ver-
fahrensbestimmungen“ enthalten. Diese wurden am 17. Oktober 2023 nach An-
hörung der Parteien erlassen. Zudem enthält die Konstituierungsverfügung vom
11. Oktober 2023 („Konstituierungsverfügung“ bzw. „Verfügung Nr. 1“) die fol-
genden Bestimmungen:
„Notwendige prozessleitende Verfügungen erlässt das Schiedsgericht unter
Berücksichtigung der folgenden Bestimmungen: (1) Schiedsvereinbarung
(oben Rz. 8); (2) SchO; (3) Besondere Verfahrensbestimmungen; (4) Art.
353 - 399 ZPO.
Wichtige verfahrensrechtliche Entscheidungen werden in der Regel in Form
einer Verfügung erlassen und als solche bezeichnet. Daneben können
E-Mails oder Schreiben des Schiedsgerichts auch spezifische Verfahrensan-
ordnungen enthalten. Schreiben und Verfügungen des Schiedsgerichts kön-
nen vom Vorsitzenden des Schiedsgerichts im Namen des Schiedsgerichts
elektronisch unterzeichnet werden.“2
III. Anwendbares materielles Recht
15
Gemäss Ziff. 9 der Zustimmungsvereinbarung ist ausschliesslich Schweizer Recht
unter Ausschluss des Bundesgesetzes über das Internationale Privatrecht vom
18. Dezember 1987 (IPRG; SR 291) anwendbar.
IV.
Kostenvorschuss
16
Der für das Honorar des Schiedsgerichts massgebende Stundenansatz wurde ge-
mäss Ziff. 8.3 (2) SchO durch den Gerichtshof des Swiss Arbitration Centre
(„Centre“) als Ernennungsinstanz für alle Mitglieder des Schiedsgerichts auf
CHF
festgelegt.3 Der Stundenansatz für die Sekretärin des Schiedsgerichts
wurde gemäss Ziff. 8.3 (2) SchO durch den Gerichtshof des Centre als Ernen-
nungsinstanz auf CHF
festgelegt.4 Im Übrigen bestimmen sich die Kosten des
Schiedsverfahrens gemäss Ziff. 8 SchO.
17
In der Konstituierungsverfügung vom 11. Oktober 2023 (Rz. 33 ff.) legte das
Schiedsgericht den vorläufigen Kostenvorschuss gemäss Ziff. 8.1 Bst. a) bis c)
SchO (für die Sicherstellung des Schiedshonorars und der Auslagen des Schieds-
gerichts) auf insgesamt CHF
fest. Es forderte jede Partei auf, einen Vor-
schuss für die Kosten nach Ziff. 8.1 Bst. a) bis c) SchO zu gleichen Teilen (je
CHF
bis zum 10. November 2023 auf ein separates Bankkonto der Kanzlei
2
Konstituierungsverfügung, Rz. 26-27.
3
Schreiben des Sekretariats des Gerichtshofs an die Parteien vom 31. August 2023; siehe unten
Rz. 25.
4
Schreiben des Sekretariats des Gerichtshofs an das Schiedsgericht vom 26. Juni 2024; siehe
unten Rz. 55.
des Vorsitzenden des Schiedsgerichts zu hinterlegen. Zur Berechnung dieses vor-
läufigen Kostenvorschusses stützte sich das Schiedsgericht auf einem geschätz-
ten Aufwand von 400 Stunden. Das Schiedsgericht behielt sich vor, den Kosten-
vorschuss zu einem späteren Zeitpunkt zu erhöhen.5
18
Am 25. Oktober 2023 und am 5. Dezember 2023 gingen auf dem Treuhandkonto
des Schiedsgerichts die Kostenvorschusszahlungen der Beklagten bzw. der Klä-
gerin von je CHF
ein.
19
Mit Schreiben vom 9. September 2024 erhob das Schiedsgericht in Anbetracht des
bereits angefallenen Aufwands und einer Schätzung des zukünftigen Aufwands
einen zweiten Kostenvorschuss in der Höhe von insgesamt CHF
Es for-
derte jede Partei auf, den zweiten Kostenvorschuss von je CHF
bis zum
7. Oktober 2024 zu leisten. Am 18. September 2024 und am 2. Oktober 2024 gin-
gen auf dem Treuhandkonto des Schiedsgerichts die zweiten Kostenvorschuss-
zahlungen der Beklagten bzw. der Klägerin von je CHF
ein.
.
D. Prozessgeschichte
I.
Einleitung des Schiedsverfahrens; Konstituierungsverfügung; Zeitplan vom
17. Oktober 2023
20
Am 12. Juli 2023 machte die Klägerin das vorliegende Schiedsverfahren gegen die
Beklagte anhängig. Sie reichte gestützt auf Ziff. 5.3 Abs. 2 VO und Ziff. 2.1 SchO
die Einleitungsanzeige samt Beilagen K-1 bis K-3 ein („Einleitungsanzeige“). Die
Einleitungsanzeige stützt sich auf die Zustimmungsvereinbarung, welche in Ziff. 2
eine Schiedsklausel enthält (siehe oben Rz. 8).
21
In der Einleitungsanzeige ernannte die Klägerin mit Verweis auf die Zustimmungs-
vereinbarung und Ziff. 3.1 (1) sowie Ziff. 3.2 (1) der SchO
als
Schiedsrichter.6
22
Am 21. Juli 2023 reichte die Beklagte ihre „Einleitungsantwort und „Gesuch“ im
Sinne von Art. 2 der SCAI-Regeln“ („Einleitungsantwort“) gemäss Ziff. 2.2 SchO
mit den Beilagen B-1 bis B-4 ein.
23
Die Beklagte bezeichnete in der Einleitungsantwort mit Verweis auf Ziff. 3.2 (1)
SchO
als Schiedsrichter.7
24
In der Einleitungsantwort ersuchte die Beklagte mit Verweis auf Ziff. 3.2 Abs. 1
SchO das Centre als Ernennungsinstanz (gemäss Ziff. 1.6 SchO), das Listenver-
fahren gemäss Art. 8 Ziff. 2 der UNCITRAL-Schiedsordnung (2010) zur Ernennung
einer bzw. eines Vorsitzenden des Schiedsgerichts einzuleiten.8
25
Am 31. August 2023 teilte das Sekretariat des Centre den Parteien mit, dass der
Gerichtshof auf Grundlage der von den Parteien bevorzugten Reihenfolge
gemäss Art. 3 der Swiss Rules i.V.m. Ziff. 3.2 der SchO zum
5
Konstituierungsverfügung, Rz. 34.
6
Einleitungsanzeige, Rz. 14 f.
7
Einleitungsantwort, Rz. 14.
8
Einleitungsantwort, Rz. 8.
Vorsitzenden des Schiedsgerichts ernannt habe. Gleichzeitig legte die Ernen-
nungsinstanz in Übereinstimmung mit Ziff. 8.3 Abs. 2 der SchO den Stundensatz
aller Mitglieder des Schiedsgerichts auf CHF
fest.
26
Am 1. September 2023 bestätigte das Schiedsgericht, dass es nun vollständig
konstituiert sei. Die Parteien wurden aufgefordert, dem Schiedsgericht bis am
8. September 2023 die Akten des Verfahrens zuzustellen.
27
Am 7. September 2023 stellten die Parteien (Klägerin, mit Bestätigung und sepa-
rater E-Mail der Beklagten) dem Schiedsgericht die folgenden Akten des Verfah-
rens zu:
- Einleitungsanzeige nach Ziff. 2.1 SchO der Klägerin vom 12. Juli 2023 samt
Klagebeilagen K1-K3;
- Einleitungsantwort nach Ziff. 2.2 SchO der Beklagten vom 21. Juli 2023
samt Beklagtenbeilagen B1-B4, mit welcher die Beklagte auch das Verfah-
ren zur Ernennung des Vorsitzenden des Schiedsgerichts einleitete;
- Sanktionsantrag der SER vom 16. Februar 2023 samt Beilagen 1-18;
- Stellungnahme von X.
vom 17. März 2023 samt Beilagen 1-3;
- Replik der SER vom 14. April 2023;
- Stellungnahme/Duplik von X.
vom 28. April 2023;
- Entscheid der SaKo vom 11. Mai 2023.
28
Die Klägerin führte aus, dass sie dem Schiedsgericht auch die Akten des dem
Schiedsverfahren vorausgegangenen Sanktionsverfahrens vor der SaKo zukom-
men lassen möchte, obwohl sie der Ansicht sei, dass diese nicht zu den Akten des
vorliegenden Verfahrens zählen.
29
Ebenfalls am 7. September 2023 bemerkte die Beklagte in Bezug auf die von der
Klägerin eingereichten Vorakten, dass es sich beim vorliegenden Prozess um ein
de novo Schiedsverfahren handle, welches in den wesentlichen Grundzügen vom
Verhandlungsprinzip geprägt sei. Die Beklagte betonte, dass sie vor diesem Hin-
tergrund davon ausgehe, dass die von ihr auf Wunsch des Schiedsgerichts pau-
schal zum Download zur Verfügung gestellten Akten des dem Schiedsverfahren
vorangegangenen Sanktionsverfahrens einstweilen keine prozessuale Wirkung
entfalten würden.
30
Am 11. September 2023 bestätigte das Schiedsgericht den Erhalt folgender Doku-
mente: „Akten des Ad hoc-Schiedsverfahrens“ sowie „Akten des Verfahrens vor
der Sanktionskommission von SIX Group AG“ in elektronischer Form. In Anbe-
tracht des übereinstimmenden Antrags der Parteien in ihren Eingaben vom 7. Sep-
tember 2023 nahm das Schiedsgericht in Aussicht, von den erhaltenen Akten nur
diejenigen gemäss Ordner „Akten Ad hoc-Schiedsverfahren i.S. X.
gegen
SIX Exchange Regulation AG“ als Verfahrensakten zu betrachten und in diesem
Verfahren zu berücksichtigen, unter Ausschluss der ebenfalls zugestellten Akten
im Ordner „Sanktionsverfahren i.S. X.
gegen SIX Exchange Regulation
AG“. Das Schiedsgericht kündigte an, dies auch in der Konstituierungsverfügung
festzuhalten (siehe auch Konstituierungsverfügung Rz. 30).
31
Am 14. September 2023 bestätigte das Schiedsgericht nach Anhörung der Par-
teien, dass die Organisationsbesprechung am 17. Oktober 2023 ab 9h00 per Vi-
deokonferenz (Teams) stattfinden werde.
32
Am 18. September 2023 stellte das Schiedsgericht den Parteien, wie in seinem
Schreiben vom 11. September 2023 angekündigt, Entwürfe der folgenden Doku-
mente zu: Konstituierungsverfügung; Besondere Verfahrensbestimmungen; Zeit-
plan (outline). Die Parteien wurden gebeten, allfällige Bemerkungen zu den Ent-
würfen inklusive Vorschläge zum Zeitplan bis am 6. Oktober 2023 mitzuteilen.
33
Am 6. Oktober 2023 liessen die Parteien dem Schiedsgericht ihre gemeinsamen
Bemerkungen und Terminvorschläge für die Besonderen Verfahrensbestimmun-
gen und den Zeitplan zukommen. Die Parteien merkten an, dass sie zum Entwurf
für die Konstituierungsverfügung keine Bemerkungen hätten.
34
Am 11. Oktober 2023 erklärte sich das Schiedsgericht mit den Änderungsvorschlä-
gen der Parteien zu den Besonderen Verfahrensbestimmungen einverstanden und
erliess den Konstituierungsbeschluss. Es kündigte die während der Organisations-
besprechung vom 17. Oktober 2023 zu besprechenden Punkte an.
35
Am 17. Oktober 2023 fand eine Organisationsbesprechung statt. Anschliessend
wurde die finale Version des Zeitplans und der Besonderen Verfahrensbestimmun-
gen den Parteien zugesandt.
II.
Eingaben der Parteien und Verfahren bis zum Hearing
36
Am 15. November 2023 reichte die Klägerin gemäss Ziff. 4.6 Abs. 1 SchO und dem
Zeitplan vom 17. Oktober 2023 die Klageschrift („Klageschrift“) sowie das konso-
lidierte Beweismittelverzeichnis, die Beilagen K-4 bis K-29 und die schriftlichen
Zeugenerklärungen KZE-1
und KZE-2
ein.
37
Am 16. November 2023 bestätigte das Schiedsgericht den Erhalt der Klageschrift
samt Beilagen.
38
Am 17. Januar 2024 reichte die Beklagte ihre Klageantwort („Klageantwort“) so-
wie das konsolidierte Beweismittelverzeichnis und die Beilagen B-5 bis B-50 ein.
Das Beweismittelverzeichnis enthielt zudem ein Editionsbegehren bezüglich der
Beilage K-20.9
39
Ebenfalls am 17. Januar 2024 bestätigte das Schiedsgericht den Erhalt der Kla-
geantwort samt Beilagen.
40
Am 31. Januar 2024 teilte die Klägerin dem Schiedsgericht mit, die Parteien seien
sich einig, dass keine offenen Editionsbegehren vorlägen und die entsprechende
Frist vom 2. Februar 2024 (gemäss Zeitplan) somit hinfällig sei.
41
Ebenfalls am 31. Januar 2024 fügte die Beklagte präzisierend hinzu, dass keine
offenen Editionsbegehren vorlägen, weil die Klägerin die entsprechenden, mittels
Edition zu beweisenden Tatsachenbehauptungen ausdrücklich konzediert habe.
42
Am gleichen Tag betonte die Klägerin, dass ihre Vorgehensweise korrekt gewesen
sei und, mit Verweis auf Ziff. 3.4 der IBA Rules on the Taking of Evidence in Inter-
9
KA, Rz. 159 und 444.
national Arbitration, auch der allgemeinen Schiedspraxis entspreche. Die Präzisie-
rung der Beklagten sei überdies unnötig gewesen, da unbestrittenermassen keine
Editionsbegehren mehr offen seien.
43
Am 1. Februar 2024 bestätigte das Schiedsgericht den Erhalt der Mitteilungen bei-
der Parteien und stellte fest, dass es sich mit keinen offenen Editionsbegehren zu
befassen habe.
44
Am 20. März 2024 reichte die Klägerin gemäss Zeitplan vom 17. Oktober 2023 die
Replik („Replik“) sowie das konsolidierte Beweismittelverzeichnis, die Beilagen
K-30 bis K-34 und die schriftlichen Zeugenerklärungen KZE-3 bis KZE-5 ein.
45
Am 21. März 2024 bestätigte das Schiedsgericht den Erhalt der Replik samt Bei-
lagen.
46
Am 15. Mai 2024 reichte die Beklagte gemäss Zeitplan vom 17. Oktober 2023 die
Duplik („Duplik“) sowie das konsolidierte Beweismittelverzeichnis und die Beila-
gen B-51 bis B-55 ein.
47
Am gleichen Tag bestätigte das Schiedsgericht den Erhalt der Duplik samt Beila-
gen.
48
Am 31. Mai 2024 teilte die Klägerin mit Schreiben an das Schiedsgericht mit, dass
sie im Hinblick auf das Cut-Off Date vom 31. Mai 2024 an den Ausführungen in
der Klageschrift und der Replik vollumfänglich festhalte und auch die Darstellung
der Beklagten in der Duplik bestreite. Im gleichen Schreiben beantragte die Kläge-
rin die Anhörung aller von ihr angerufenen Zeugen, namentlich von
(KZE-1 und KZE-4),
(KZE-2 und KZE-5) sowie
(KZE-3).
49
Am 4. Juni 2024 teilte die Beklagte dem Schiedsgericht mit, dass sie die klägeri-
schen Ausführungen vom 31. Mai 2024 zum Cut-off Date insofern bestreite, als sie
nichts Materielles, was nicht schon in den bisherigen Rechtsschriften hinlänglich
abgehandelt worden sei, enthalten würden und die entsprechenden Ausführungen
bestritten blieben, und dass entsprechende weitere Anordnungen des Schiedsge-
richts im Sinne von Rz. 14 der Besonderen Verfahrensbestimmungen aus Sicht
der Beklagten nicht notwendig seien. Im gleichen Schreiben teilte die Beklagte mit,
dass sie, im Falle der Einvernahme der drei durch die Klägerin angerufenen Zeu-
gen, nicht auf ihr Recht verzichte, die Zeugen gemäss Rz. 18 der Besonderen
Verfahrensbestimmungen ins Kreuzverhör zu nehmen. Eigene Zeugen benannte
die Beklagte nicht.
50
Am 5. Juni 2024 stellte das Schiedsgericht fest, dass das Hearing gemäss Rz. 18
der Besonderen Verfahrensbestimmungen mit der Anhörung der durch die Kläge-
rin angerufenen Zeugen stattfinden werde und dass die Beklagte nicht auf ihr
Recht, die Zeugen ins Kreuzverhör zu nehmen, verzichtet habe.
51
Ebenfalls am 5. Juni 2024 bestätigte das Schiedsgericht, dass die Organisations-
besprechung für das Hearing am 2. Juli 2024 ab 9h30 per Videokonferenz (Teams)
stattfinden werde. Die Parteien wurden gebeten, bis am 28. Juni 2024 dem
Schiedsgericht einen gemeinsamen Vorschlag betreffend Ort, Zeitplan und Wort-
protokoll des Hearings zu unterbreiten.
52
Am 13. Juni 2024 teilte das Schiedsgericht den Parteien mit, dass es im Hinblick
auf das bevorstehende Hearing
als Sekretärin ernennen
möchte. Das Schiedsgericht hatte sich in Rz. 32 der Konstituierungsverfügung vor-
behalten, gemäss Ziff. 3.6 SchO nach Anhörung der Parteien eine Sekretärin oder
einen Sekretär zu ernennen. Die Parteien wurden gebeten, ihre Bemerkungen zur
Ernennung der Sekretärin sowie zum vorgeschlagenen Stundenansatz von
CHF
dem Schiedsgericht bis zum 20. Juni 2024 mitzuteilen.
53
Am 19. Juni 2024 teilten die Klägerin und die Beklagte dem Schiedsgericht mit,
dass sie mit der Ernennung von
als Sekretärin des Schiedsgerichts
und dem vorgeschlagenen Stundenansatz einverstanden seien.
54
Am 20. Juni 2024 ersuchte das Schiedsgericht gemäss Ziff. 8.3 SchO die Ernen-
nungsinstanz, den vorgeschlagenen Stundenansatz von CHF
für die Sekretä-
rin des Schiedsgerichts zu genehmigen.
55
Am 26. Juni 2024 genehmigte die Ernennungsinstanz den vorgeschlagenen Stun-
denansatz von CHF
für die Sekretärin des Schiedsgerichts.
56
Am 1. Juli 2024 liessen die Parteien dem Schiedsgericht den gemeinsamen Vor-
schlag der Parteien für den Zeitplan des Hearings zukommen.
57
Am 2. Juli 2024 fand eine Organisationsbesprechung für das Hearing statt. An-
schliessend erliess das Schiedsgericht die Verfügung Nr. 2 betreffend das Hearing
(„Verfügung Nr. 2“) inklusive Anhang A (Zeitplan Hearing).
III.
Das Hearing vom 8. Juli 2024; Stellungnahmen zu den Beweisergebnissen;
Eingaben zu den Verfahrenskosten und weitere Korrespondenz
58
Am 8. Juli 2024 wurde bei Homburger AG in Zürich ein Hearing zwecks Anhörung
der Zeugen durchgeführt. Das Hearing begann um 8h32 und endete um 18h47.10
Die Court Reporterin,
von
, er-
stellte ein Wortprotokoll. Am Hearing nahmen folgende Personen teil:11
- Schiedsgericht:
(Schiedsrichter),
(Schiedsrichter),
(Vorsitzender),
(Sekretärin des Schiedsgerichts);
- Für die Klägerin: RA lic. iur. Mariella Orelli (Homburger), RA Richard G. Alle-
mann (Homburger), Jana Waldvogel (Homburger),
von X_);
(
- Für die Beklagte: RA Dr. Martin Waldburger (Lehmann & Waldburger), RA Dr.
Manuel Blatter (Lehmann & Waldburger),
(
(
,
);
- Court Reporter:
(
59
Der Ablauf des Hearings war wie folgt:12
10 Wortprotokoll, S. 4 Z. 1, S. 279 Z. 30.
11 Wortprotokoll, S. 2.
12 Wortprotokoll, S. 3 und a.a.O.
Wortprotokoll ab Seite
Begrüssung und Organisatorisches
4
Einvernahme des Zeugen
9
Einvernahme des Zeugen
144
Einvernahme des Zeugen
198
Organisatorisches
282
60
Während dem Hearing erhob die Klägerin den prozessualen Einwand, dass die
Beklagte Fragen stelle, die gar nicht zulässig seien. Der Gegenstand des Verfah-
rens sei die Frage, ob X .__ ihre Pflichten bezüglich Ad hoc-Publizität am
22. Dezember 2021 verletzt habe und nicht am 7. Februar 2022. Die Klägerin
führte aus, das Schiedsgericht könne nicht zum Schluss kommen, dass eine Ver-
letzung an einem anderen Tag als am 22. Dezember 2021 vorliege.13 Die Beklagte
antwortete darauf mit Verweis auf die Rechtsschriften, dass auch der Zeitraum
nach dem 22. Dezember 2021 Teil des Verfahrens sei.14 Nach kurzer Beratung
teilte das Schiedsgericht den Parteien mit, dass für die mündliche Verhandlung
auch Fragen zugelassen würden, die sich auf den Zeitraum nach dem 22. Dezem-
ber 2021 beziehen, unbeschadet der Entscheidung über die prozessuale Einwen-
dung der Klägerin im Schiedsspruch (vgl. dazu unten Rz. 213 ff.).15
61
Am Ende der mündlichen Verhandlung erörterte das Schiedsgericht mit den Par-
teien das weitere Vorgehen, insbesondere die Stellungnahmen zu den Beweiser-
gebnissen sowie die Kosteneingaben. Nach Anhörung der Parteien wurden diese
aufgefordert, ihre Stellungnahmen zum Beweisergebnis bis zum 30. September
2024 einzureichen.16 Zudem wurden die Parteien gebeten, ihre Kosteneingaben
bis am 22. Oktober 2024 und eine allfällige kurze Stellungnahme zur Kostenein-
gabe der Gegenpartei bis zum 29. Oktober 2024 einzureichen.17
62
Weiter hielt die Klägerin während dem Hearing fest, dass das Memorandum von
vom 7. Februar 202218 nicht zu den Akten gereicht worden sei, und
erklärte sich bereit, dieses Dokument nachzureichen.19 Am Schluss des Hearings
wurde die Klägerin nach Anhörung und im Einverständnis beider Parteien aufge-
fordert, bis zum 12. Juli 2024 die Beilage K-20 nochmals einzureichen, ohne Ab-
deckungen und in Papierform, wobei die Beklagte und das Schiedsgericht sich
13 Wortprotokoll, S. 78 ff. Z. 21 ff .; Einwand wiederholt auf S. 87 Z. 27 ff. und S. 279 Z. 14 ff.
14
Wortprotokoll, S. 79 Z. 10 ff.
15 Wortprotokoll, S. 80 f. Z.27 1
ff.
16
Wortprotokoll, S. 278 Z. 28 f.
17
Wortprotokoll, S. 278 Z. 31 ff.
18
Erwähnt in Beilage K-13, S. 5, vierte Zeile.
19
Wortprotokoll, S. 75 f. Z. 29 ff.
dazu verpflichteten, dieses Dokument nicht einzuscannen.2º Zudem wurde die Klä-
gerin ebenfalls im Einverständnis beider Parteien aufgefordert, das Memorandum
von
vom 7. Februar 202221 bis zum 12. Juli 2024 einzureichen.22
63
Zum Schluss des Hearings erklärte die Beklagte, keine Bemerkungen oder Ein-
wände hinsichtlich der Durchführung des Hearings oder des Verfahrens zu ha-
ben.23 Auch die Klägerin bestätigte, dass sie dazu keine Bemerkungen oder Ein-
wände habe, abgesehen vom oben genannten Einwand bezüglich des Verfahrens-
gegenstandes.24 Daraufhin wurde das Hearing geschlossen.25
64
Am 12. Juli 2024 reichte die Klägerin die
-Workstream Präsentation (Beilage K-
20) ohne Abdeckungen als neue Beilage K-20A per Post ein. Im Schreiben an das
Schiedsgericht hielt die Klägerin fest, dass diese Beilage K-20A vom Schiedsge-
richt und den Rechtsvertretern der Beklagten weder kopiert, gescannt noch sonst
wie elektronisch verarbeitet, übermittelt oder vervielfältigt werden dürfe. Zum Me-
morandum von
vom 7. Februar 2022 hielt die Klägerin fest, dass die
Akten des vorliegenden Verfahrens bereits eine Reihe von Dokumenten enthielten,
welche die Sachlage um den 7. Februar 2022 beträfen und dass die Beklagte in
der Editionsphase kein Interesse am Memorandum von
vom 7. Feb-
ruar 2022 gezeigt habe. Die Klägerin hielt zudem fest, dass das Schiedsgericht
eine Verletzung der Ad hoc-Pflicht durch X.
an einem anderen Datum als am
22. Dezember 2021 nicht feststellen könne, da die Beklagte keinen entsprechen-
den (Eventual-)Antrag gestellt habe und ein solcher (Eventual-)Antrag nicht zuläs-
sig wäre sowie dass die Klägerin keine Veranlassung sehe, ein Dokument zu ei-
nem Thema zu edieren, das von vornherein aus mehreren Gründen nicht ent-
scheidrelevant sein könne. Das Memorandum von
vom 7. Februar
2022 wurde von der Klägerin nicht eingereicht.
65
Am 16. Juli 2024 hielt die Beklagte im Schreiben an das Schiedsgericht und die
Klägerin fest, dass die klägerische Weigerung, das Memorandum von
vom 7. Februar 2022 einzureichen, einen Verstoss gegen eine prozessuale
Anordnung des Schiedsgerichts darstelle und dies im Widerspruch zum Verhalten
der Klägerin am Hearing vom 8. Juli 2024 stehe. Die Beklagte hielt sich ausdrück-
lich vor, auch die Vorbringen der Klägerin in ihrem Schreiben vom 12. Juli 2024 zu
einem späteren Zeitpunkt nochmals zu adressieren.
66
Am 18. Juli 2024 bestätigte das Schiedsgericht den Erhalt des Schreibens der Klä-
gerin vom 12. Juli 2024 (per E-Mail), der Beilage K-20A (per Post am 15. Juli 2024)
sowie des Schreibens der Beklagten vom 16. Juli 2024 (per E-Mail).
67
Am 19. Juli 2024 hielt die Klägerin in Bezug auf das Schreiben der Beklagten vom
16. Juli 2024 fest, dass die Klägerin folgerichtig gehandelt habe, indem sie am
12. Juli 2023 lediglich die Beilage K-20A, nicht aber das Memorandum von
vom 7. Februar 2022 eingereicht hat, da das Schiedsgericht nicht über eine
20 Wortprotokoll, S. 278 Z. 17 ff.
21
Erwähnt in Beilage K-13, S. 5, vierte Zeile.
22
Wortprotokoll, S. 278 Z. 25 f.
23 Wortprotokoll, S. 279 Z. 6 und 20 f.
24 Wortprotokoll, S. 279 Z. 4 und 14 ff; siehe oben Rz. 60.
25
Wortprotokoll, S. 279 Z. 25 ff.
Verletzung der Ad hoc-Meldepflicht zu einem anderen Zeitpunkt als zum 22. De-
zember 2021 befinden könne.
68
Am 9. September 2024 teilte das Schiedsgericht den Parteien mit, dass es nach
ersten Beratungen im Anschluss an die mündliche Verhandlung und dem Beginn
der Ausarbeitung des Schiedsspruchs den finanziellen Stand zum 5. September
2024 ermittelt habe. Unter Berücksichtigung der bisher angefallenen Kosten hielt
es das Schiedsgericht für angemessen, einen zweiten Kostenvorschuss zu erhe-
ben (vgl. oben Rz. 19).
69
Am 18. September 2024 liess das Schiedsgericht den Parteien ein Schreiben be-
treffend Akontozahlung zukommen. Darin informierte das Schiedsgericht die Par-
teien darüber, dass es in Anbetracht des bisherigen Aufwandes in Aussicht nehme,
eine Akontozahlung basierend auf 50% des 1. Vorschusses (d.h. CHF
)
auszurichten.26 Dabei hielt das Schiedsgericht fest, dass im Falle eines Einwandes
einer Partei, welcher bis zum 30. September 2024 zu erfolgen habe und keiner
Begründung bedürfe, das Schiedsgericht auf die Akontozahlung verzichte. In der
Folge erhob keine der Parteien einen Einwand. Die Akontozahlung wurde am
7. Oktober 2024 entsprechend ausgerichtet.
70
Am 23. September 2024 teilte die Klägerin dem Schiedsgericht mit, dass die Par-
teien übereingekommen seien, die Frist für die Stellungnahmen zum Beweisergeb-
nis bis zum Montag, 14. Oktober 2024 zu verlängern. Die Klägerin bemerkte, dass
die Fristverlängerung auf Wunsch der Klägerin erfolge und die Beklagte dieser zu-
gestimmt habe.
71
Am 24. September 2024 bestätigte das Schiedsgericht die Verlängerung der Frist
für die Stellungnahmen zum Beweisergebnis bis zum Montag, 14. Oktober 2024.
Dabei hielt das Schiedsgericht fest, dass es davon ausgehe, dass die Fristen für
die Kosteneingaben bzw. allfällige Stellungnahmen zur Kosteneingabe der ande-
ren Partei unverändert bleiben.
72
Am 14. Oktober 2024 reichte die Klägerin ihre Stellungnahme zum Beweisergebnis
(„K-StnBE“) ein, dessen Erhalt am selben Tag vom Schiedsgericht bestätigt
wurde.
73
Ebenfalls am 14. Oktober 2024 reichte die Beklagte ihre Stellungnahme zum Be-
weisergebnis („B-StnBE“) ein, dessen Erhalt am selben Tag vom Schiedsgericht
bestätigt wurde.
74
Am selben Tag bestätigte das Schiedsgericht zudem den Eingang des zweiten
Kostenvorschusses beider Parteien.
75
Am 22. Oktober 2024 wies das Schiedsgericht einen in der Stellungnahme der
Beklagten zum Beweisergebnis erhobenen prozessualen Antrag (vgl. B-StnBE,
Rz. 99) ab und erklärte, die Begründung dazu im Schiedsspruch festzuhalten
(dazu unten Rz. 245 ff.).
76
Ebenfalls am 22. Oktober 2024 teilte die Klägerin dem Schiedsgericht mit, die Par-
teien seien übereingekommen, die Fristen für die Kosteneingaben und die diesbe-
züglichen Stellungnahmen bis zum 29. Oktober 2024 (Kosteneingaben) bzw. 5.
26
Im Einzelnen:
(inkl. Sekretär): CHF
CHF
,
CHF
,
.
November 2024 (allfällige Stellungnahmen) zu verlängern. Die Klägerin hielt fest,
dass die Erstreckung dieser Fristen auf ihren Wunsch erfolge, welchem die Be-
klagte freundlicherweise zugestimmt habe.
77
Am 23. Oktober 2024 bestätigte das Schiedsgericht die von den Parteien bean-
tragte Erstreckung der Fristen für die Kosteneingaben und allfällige Stellungnah-
men.
78
Am 29. Oktober 2024 führte die Klägerin in einem Schreiben an das Schiedsgericht
bezüglich der Stellungnahme zum Beweisergebnis der Beklagten und dem darin
enthaltenen Antrag (Rz. 99) aus, der von der Beklagten erhobene Vorwurf der „se-
lektiven Zeugenauswahl“ sei unbegründet. Die Beklagte habe darauf verzichtet,
weitere aus ihrer Sicht relevante Zeugen in das vorliegende Verfahren einzufüh-
ren. Die Klägerin machte weiter geltend, dass auch die Rüge der Beklagten, es
fehlten Urkunden, unbegründet sei, da die Beklagte während der Editionsphase
von X.
☒
die Herausgabe weiterer Dokumente hätte verlangen können. Die Klä-
gerin wiederholte auch, dass der Vortrag der Beklagten zu Ereignissen nach dem
22. Dezember 2021 nicht gehört werden dürfe.
79
Auch am 29. Oktober 2024 reichten beide Parteien ihre jeweiligen Kosteneingaben
ein („K-Kosteneingabe“; „B-Kosteneingabe“).
80
Am 30. Oktober 2024 bestätigte das Schiedsgericht den Erhalt der Kosteneinga-
ben der Parteien sowie das Schreiben der Klägerin vom 29. Oktober 2024 zur
B-StnBE.
81
Ebenfalls am 30. Oktober 2024 brachte die Klägerin vor, dass sie in ihrer Kosten-
eingabe die Einschreibegebühr irrtümlich zu den Kosten der Klägerin hinzugerech-
net habe. Infolge der vorliegenden Verfahrenskonstellation habe die Beklagte beim
Swiss Arbitration Centre um Ernennung des Vorsitzenden ersucht und in der Folge
auch die Einschreibegebühr bezahlt. Dementsprechend stellte die Klägerin fest,
dass sich ihre Kosten um CHF
reduziere.
82
Am 5. November 2024 teilte die Klägerin dem Schiedsgericht mit, dass sie keine
Bemerkungen zur Kosteneingabe der Beklagten habe.
83
Ebenfalls am 5. November 2024 reichte die Beklagte ihre Stellungnahme zur Kos-
teneingabe der Klägerin („B-Stellungnahme Kosteneingabe“) ein.
84
Am 7. November 2024 bestätigte das Schiedsgericht den Erhalt der E-Mail der
Klägerin vom 5. November 2024 sowie den Erhalt der Stellungnahme der Beklag-
ten vom 5. November 2024 zur Kosteneingabe der Klägerin.
85
Am 11. November 2024 ordnete das Schiedsgericht unter Bezugnahme auf die
Kosteneingaben der Parteien und die Stellungnahme der Beklagten zur Kosten-
eingabe der Klägerin an, dass die Klägerin bis zum 22. November 2024 eine Kopie
ihrer Kostennoten einzureichen, Spesen durch Belege auszuweisen und dazu
Stellung zu nehmen habe, ob sie Mehrwertsteuer geltend mache. Der Beklagten
wurde das Recht eingeräumt, allfällige Bemerkungen dazu bis zum 3. Dezember
2024 einzureichen. Weiter teilte das Schiedsgericht den Parteien mit, dass es be-
absichtige, anschliessend das Verfahren für geschlossen zu erklären und das
Schiedsurteil anfangs 2025 zu erlassen.
86
Am 22. November 2022 beantragte die Klägerin beim Schiedsgericht, die Frist für
die Einreichung der Kostennoten und Spesenbelege und Stellungnahme zur Frage
der Mehrwertsteuer bis zum 27. November 2024 zu erstrecken.
87
Am selben Tag gewährte das Schiedsgericht das Fristerstreckungsgesuch der Klä-
gerin und erstreckte die Frist bis zum 27. November 2024. Die Frist der Beklagten
wurde entsprechend auf den 9. Dezember 2024 festgesetzt.
88
Am 27. November 2024 reichte die Klägerin ihre Kostennoten, ihre Stellungnahme
zur Mehrwertsteuer und ihre Spesenbelege ein („K-ergänzende Kostenein-
gabe“).
89
Am 29. November 2024 bestätigte das Schiedsgericht den Erhalt des Schreibens
der Klägerin samt Beilagen.
90
Am 9. Dezember 2024 reichte die Beklagte ihre Bemerkungen zum Schreiben der
Klägerin vom 27. November 2024 ein („B-ergänzende Stellungnahme Kosten“).
91
Am 11. Dezember 2024 bestätigte das Schiedsgericht den Erhalt der Bemerkun-
gen der Beklagten vom 9. Dezember 2024. Zudem erklärte das Schiedsgericht das
Verfahren für geschlossen (im Sinne einer analogen Anwendung von Art. 31 Swiss
Rules).
E.
Rechtsbegehren der Parteien
I.
Rechtsbegehren der Klägerin
92
In der Einleitungsanzeige stellte die Klägerin die folgenden Rechtsbegehren:27
„1.A) Es sei Ziff. 1 des SaKo-Entscheids aufzuheben und es sei festzustellen,
dass X .__ am 22. Dezember 2021 aufgrund der Vorschriften zur Ad
hoc-Publizität gemäss Art. 53 KR i.V.m. Art. 5 RLAhP keine Pflicht traf,
im Rahmen einer Ad hoc-Mitteilung über den von Ziff. 1 des SaKo-Ent-
scheids erfassten Sachverhalt zu informieren, weder in Bezug auf die
laufende "Untersuchung von Buchungspraktiken im Zusammenhang mit
Hinweisen von Whistleblowern", noch in Bezug auf angeblich vorlie-
gende "konkrete Zwischenresultate" oder die angebliche voraussichtli-
che Notwendigkeit eines "Restatement von zuvor veröffentlichten Fi-
nanzzahlen", und dass X .__ im Zusammenhang mit dem von Ziff. 1
des SaKo-Entscheids erfassten Sachverhalt demzufolge keine Vor-
schriften zur Ad hoc-Publizität verletzt hat.
1.B) Es sei davon abzusehen, X.
im Zusammenhang mit dem von Ziff. 1
des SaKo-Entscheids erfassten Sachverhalt zu sanktionieren und es sei
Ziff. 3 des SaKo-Entscheids, insoweit sich diese auf den Sachverhalt ge-
mäss Ziff. 1 des SaKo-Entscheids bezieht, aufzuheben. Eventualiter sei
X.
☒
ein Verweis oder eine den Umständen des vorliegenden Falls
entsprechende Busse über einen symbolischen Betrag aufzuerlegen.
2. Es sei X.
☒
für den fahrlässigen Verstoss gegen die Vorschriften zur
Ad hoc-Publizität gemäss Ziff. 2 des SaKo-Entscheids mit einer vom
Schiedsgericht nach Ermessen festzulegenden Busse von nicht mehr als
CHF
zu sanktionieren und Ziff. 3 des SaKo-Entscheids, insoweit
27 Einleitungsanzeige, S. 2.
sich diese auf den Sachverhalt gemäss Ziff. 2 des SaKo-Entscheids be-
zieht, in diesem Sinne anzupassen.
3. Es sei X.
☒
im Zusammenhang mit dem fahrlässigen Verstoss gegen
die Vorschriften zur Ad hoc-Publizität gemäss Ziff. 2 des SaKo-Ent-
scheids ein vom Schiedsgericht nach Ermessen festzulegender Anteil an
den Gebühren von SER und den Kosten der SaKo von gesamthaft nicht
mehr als CHF
aufzuerlegen.
4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beklagten.
X.
☒
behält sich vor, ihre Begehren zu ändern, anzupassen und zu
ergänzen.“
93
In der Klageschrift stellte die Klägerin die folgenden, leicht modifizierten Rechts-
begehren:28
"
1.A) Es sei Ziff. 1 des SaKo-Entscheids aufzuheben und es sei festzustellen,
dass X.
☒
am 22. Dezember 2021 aufgrund der Vorschriften zur Ad
hoc-Publizität gemäss Art. 53 KR i.V.m. Art. 5RLAhP keine Pflicht traf,
im Rahmen einer Ad hoc-Mitteilung über den von Ziff. 1 des SaKo-Ent-
scheids erfassten Sachverhalt zu informieren, weder in Bezug auf die
laufende "Untersuchung von Buchungspraktiken im Zusammenhang mit
Hinweisen von Whistleblowern", noch in Bezug auf angeblich vorlie-
gende "konkrete Zwischenresultate" oder die angebliche voraussichtli-
che Notwendigkeit eines "Restatement von zuvor veröffentlichten Fi-
nanzzahlen", und dass X.
☒
im Zusammenhang mit dem von Ziff. 1
des SaKo-Entscheids erfassten Sachverhalt demzufolge keine Vor-
schriften zur Ad hoc-Publizität verletzt hat. Auf jeden Fall sei festzustel-
len, dass die Klägerin die Beurteilung i.S.v. Art. 4 RLAhP mit der gebo-
tenen Sorgfalt vorgenommen und insbesondere nicht grobfahrlässig ge-
handelt hat.
1.B) Es sei davon abzusehen, X.
☒
im Zusammenhang mit dem von Ziff. 1
des SaKo-Entscheids erfassten Sachverhalt zu sanktionieren und es sei
Ziff. 3 des SaKo-Entscheids, insoweit sich diese auf den Sachverhalt ge-
mäss Ziff. 1 des SaKo-Entscheids bezieht, aufzuheben. Eventualiter sei
X.
☒
ein Verweis oder eine den Umständen des vorliegenden Falls
entsprechende Busse über einen symbolischen Betrag aufzuerlegen.
2. Es sei X ._
☒
für den fahrlässigen Verstoss gegen die Vorschriften zur
Ad hoc-Publizität gemäss Ziff. 2 des SaKo-Entscheids mit einer vom
Schiedsgericht nach Ermessen festzulegenden Busse von nicht mehr als
CHF
zu sanktionieren und Ziff. 3 des SaKo-Entscheids, insoweit
sich diese auf den Sachverhalt gemäss Ziff. 2 des SaKo-Entscheids be-
zieht, in diesem Sinne anzupassen.
3.
Es sei X.
☒
im Zusammenhang mit dem fahrlässigen Verstoss gegen
die Vorschriften zur Ad hoc-Publizität gemäss Ziff. 2 des SaKo-Ent-
scheids ein vom Schiedsgericht nach Ermessen festzulegender Anteil an
28
KS, S. 2-3.
den Gebühren von SER und den Kosten der SaKo von gesamthaft nicht
mehr als CHF
aufzuerlegen.
4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich Mehrwertsteuer zu
Lasten der Beklagten.“
94
In der Replik bestätigte die Klägerin die in der Klageschrift gestellten Rechtsbe-
gehren und stellte zudem den folgenden Antrag29:
„Es sei das (Widerklage-)Begehren, mit welchem die Beklagte beantragt, es
sei die Klägerin zu verpflichten, ihr eine Busse in der Höhe von CHF
sowie die Kosten des Sanktionsverfahrens in der Höhe von CHF
zu
bezahlen (vgl. Klageantwort, Rechtsbegehren 2) abzuweisen.“
95
In der Stellungnahme zum Beweisergebnis bestätigte die Klägerin die in der Replik
und in der Klageschrift gestellten Rechtsbegehren.30
II.
Rechtsbegehren der Beklagten
96
In der Einleitungsantwort stellt die Beklagte die folgenden Rechtsbegehren zusam-
men mit dem folgenden Antrag:31
„
1.
Die Klage sei, soweit darauf eingetreten werden kann, abzuweisen;
2.
Die Klägerin sei zu verpflichten, der Beklagten (a) eine Busse in der
Höhe von CHF
sowie (b) die Kosten des Sanktionsverfahrens
in der Höhe von CHF
zu bezahlen;
3.
Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen für das vorliegende Schieds-
verfahren zu Lasten der Klägerin;
[ ... ]
Antrag: Es sei ein Vorsitzender/eine Vorsitzende des Schiedsgerichts zu er-
nennen.“
97
In der Klageantwort bestätigte die Beklagte die in der Einleitungsantwort gestellten
Rechtsbegehren.32
98
In der Duplik hielt die Beklagte an ihren Rechtsbegehren gemäss der Einleitungs-
antwort und der Klageantwort fest.33
99
In der Stellungnahme zum Beweisergebnis hielt die Beklagte an ihren Rechtsbe-
gehren gemäss der Einleitungsantwort und der Klageantwort fest.34
29
Replik, S. 2-3.
30
K-StnBE, S. 2-3.
31
Einleitungsantwort, S. 2.
32
KA, S. 2.
33
Duplik, S. 2.
34
B-StnBE, S. 2.
F. Sachverhalt
100
Nachstehend wird der im Hinblick auf die Beurteilung der klägerischen Begehren
relevante Sachverhalt in chronologischer Reihenfolge zusammenfassend darge-
stellt. Soweit erforderlich wird der Sachverhalt im Rahmen der Erwägungen zu den
einzelnen Anspruchsvoraussetzungen vertieft erörtert.
I. Tabellarische Übersicht der wichtigsten Ereignisse und Dramatis personae
101
Chronologie der wichtigsten Ereignisse in Tabellenform:
Datum
Beschreibung
Beilage
10.09.2021
Erste Whistleblower-Meldung
B-13
11.09.2021
Zweite Whistleblower-Meldung
B-14
13.10.2021
Initiierung interne Untersuchung durch X.
12.11.2021
Beauftragung und als externe Berater von X. ☒ für die interne Untersuchung
20.12.2021
Aktennotiz von betr. „Ad-hoc Disclosure As- sessment“, Ad hoc-Memo unter Beizug von ☒ (Videokonferenz und vom 16.12.2021)
K-22
22.12.2021
Präsentation der Untersuchungsergebnisse von ( ☒ Workstream-Präsentation und ☒ Workstream- Präsentation)
K-20, K-20A, K-21
24.12.2021
ruft die Herren und im Nachgang „ zur Präsentation vom 22. Dezember 2021 an, um ein kurzes Feedback zu geben. Dabei kündigt diverse weiterfüh- rende Fragen an.“
K-13
03.02.2022
Project - Update Presentation of Key Results (Beilage K-13, S. 5: „Des Weiteren teilt mit, dass die Risikobewertung aufgrund der Untersuchung aktu- alisiert wurde.“)
B-26 (s. auch K-13)
07.02.2022
Memorandum von mit erstmaliger Einteilung von Buchungen in 3 Kategorien (IFRS-widrige Buchungen zur EBITDA-Steuerung, sonstige IFRS-widrige Buchungen und möglicherweise IFRS-widrige Buchungen), erwähnt in Klägerische Stellungnahme vom 16. November 2022, Bei- lage K-13, S. 5
K-13
08.02.2022
-Memo von betr. ( )
B-21, B-54
11.02.2022
Project - Update Presentation of Key Results
B-29
11.02.2022
im Beisein von Vertretern der Revi- sionsstelle
K-23
13.02.2022
Verwaltungsratssitzung, Revisionsstelle weigert sich, das Testat für den Jahresabschluss zu erteilen
B-30
14.02.2022
Ad hoc-Mitteilung von X. ☒ bezüglich Verschiebung der Veröffentlichung der Ergebnisse für das 4. Quartal / Ge- samtjahr 2021
K-5
08.04.2022
Update Präsentation von über Untersuchungs- resultate
B-35
27.04.2022
Ad hoc-Mitteilung von X. ☒ betreffend den Abschluss der Untersuchung, Ankündigung Restatement und Korrekturen, Meldung Abgang des , per ,
K-24
05.05.2022
Eröffnung Vorabklärungsverfahren durch SER
K-8 bis K-13
19.05.2022
Ad hoc-Meldung von X. ☒ betr. Finanzzahlen 2021
B-43
02.06.2022
Publikation Geschäftsbericht 2021 von X. ☒
K-6, B-44, B-46
11.01.2023
Eröffnung Untersuchung gegen X. ☒ durch SER
K-14 bis K-17
20.01.2023
Sanktionsantrag SER vom 20. Januar 2023 (betr. Verstösse gegen die Richtlinie betr. Rechnungslegung [RLR])
K-30
16.02.2023
Sanktionsantrag von SER an die SaKo betr. Art. 53 KR
K-4
15.03.2023
Memorandum vor dem Hintergrund des Sank- tionsantrags der SER vom 16.02.2023
K-18
16.03.2023
Memorandum vor dem Hintergrund des Sanktions- antrags der SER vom 16.02.2023
K-19
12.04.2023
Entscheid der Sanktionskommission (SaKo) II/2023 i.S. SER vs. X. ☒ vom 12. April 2023 (betr. Verstösse gegen die Richtlinie betr. Rechnungslegung [RLR])
K-31
11.05.2023
Entscheid der Sanktionskommission (SaKo) i.S. SER vs. X. ☒ betr. Art. 53 KR, datiert vom 13. Juni 2023
K-1
Name
Funktion bei X. ☒ zur damaligen Zeit
II. Die Whistleblower-Meldungen und die initiale Phase der Untersuchung
103
Am 10. September 2021 ging bei der Klägerin die erste Whistleblower-Meldung
ein, welche vom Standort der Klägerin in
von einem anonymen
Absender stammte. Die Whistleblower-Meldung informierte darüber, dass der
Whistleblower von seinem Vorgesetzten,
(damaliger
von X.
,
☒
), aufgefordert worden sei, zwei Rückstellungen zu bu-
chen, welche mit den massgebenden Buchhaltungsregeln, den International Fi-
nancial Reporting Standards („IFRS“), nicht konform seien. Weiter sei dem Whist-
leblower untersagt worden, diese Angelegenheit mit dem
oder der externen Revisionsstelle der Klägerin
“)
zu diskutieren. Die Whistleblower-Meldung vom 10. September 2021 lautet
„
auszugsweise wie folgt:35
„Over the past several weeks, I have been asked by my manager,
to book two separate accounting provisions which are not in alignment
with IFRS guidance. When reviewing both the specific and interpretative IFRS
guidance with him, I was told that we have a difference in interpretation in the
guidance, however, that because he runs the department, we will follow his
interpretation. When I asked, I was told that I could not discuss or get support
from either
or
with regards to these accruals.
[ ... ]
Lastly,
mentioned that he has a duty to «steer> the financials in order to
smooth the financials over the quarters and had management not asked him
to find more expenses to book in 2021, we would not even be having this
conversation. I responded to him that what he was saying were red flags and
was putting me in a very uncomfortable position because this type of behavior
is exactly what CPAs [Certified Public Accountants] look for with regards to
35 Beilage B-13.
financial reporting fraud. Despite this conversation, I was still asked to book
the entries, under the impression that written confirmation from him on his
interpretation of the guidance and that I was booking the entries on his behalf
would be good enough to book the entry with [ ... ].
[ ... ]
Based on what
has told me, I strongly believe there is a lot of pressure
coming from upper management to find expenses for the P&L, to smooth the
financial statements throughout the year so there aren't large financial swings
that then would need to be explained to shareholders, and to book provisions
even if they aren't in line with accounting guidance. All of this is against our
X.
☒
code of conduct, IFRS Accounting standards, and ethical standards
that are expected to be upheld by those working under the designation of
Certified Public Accountants in the US, which is why I am submitting this in-
tegrity report.“
104
Am 11. September 2021 ging bei der Klägerin eine zweite Whistleblower Meldung
ein, welche vom Standort der Klägerin in
von einer Person namens
stammte.36 Die Whistleblowerin berichtete darüber, dass sie in den vergan-
genen Jahren verschiedene Male aufgefordert worden sei, zusätzliche Rückstel-
lungen zu rechtfertigen, um mehr Aufwände im Zusammenhang mit sog.
in die Erfolgsrechnung buchen zu können. Sie habe jeweils
erklärt, dass ein entsprechender Rückstellungsbetrag weder bestimmbar noch
schätzbar sei und deshalb nicht in den Jahresabschlüssen gebucht werden könne.
Daraufhin habe
bis
stehenden
brauche. Die Whistleblowerin führte aus, sie
(
dann jeweils sein Ansinnen
wieder zurückgezogen. In einer Besprechung vom 22. Juni 2021 habe
ausgeführt, dass er angewiesen worden sei, Aufwände von
zu „finden“ und eine Rückstellung für
(basierend auf aus-
habe die Gründe, weshalb dies nicht möglich sei, wiederholt, woraufhin
meinte, dass etwas gebucht werden müsse und dass dann halt nicht lokal, sondern
auf Konzernebene gebucht würde. In einer Besprechung mit
nächsten Tag habe dieser erklärt, dass für X .__ ein EBITDA von % bis %
am
gut sei und dass sie die Zahlen so anpassen würden, dass sie am Ende dort lan-
deten, wo sie es für das Jahr erwarteten, und zwar durchgängig über das ganze
Jahr hinweg. Daraufhin habe die Whistleblowerin angemerkt, dass dies eine Ma-
nipulation der Jahresabschlüsse darstelle durch Glätten der Zahlen im Jahresver-
lauf. In einer weiteren Besprechung mit
vom 26. August 2021 habe
dieser der Whistleblowerin mitgeteilt, dass er aufgefordert worden sei, eine Rück-
stellung für
bereitzustellen für die Buchung von Aufwän-
den in der Höhe von
bis
.Die Whistleblowerin habe sich dann bereit
erklärt, die Fakten dafür zu liefern, aber keine Zahlen für die Rückstellung. Die
Whistleblowerin führte insbesondere aus:37
36 Anlässlich des Hearings ergab sich, dass es sich dabei um
tokoll, S. 108).
handelte (Wortpro-
37 Beilage B-14, Whistleblower-Meldung vom 11. September 2021.
„Over the course of the past few years, I have, at times, been asked to come
up with a reserve for financial statement reporting purposes in order to add
more expenses to the P&L related to
His-
torically, I have explained that the request is not determinable or reasonably
estimatable and therefore not possible to include in the financial statements.
I have explained in detail why this is the case. Each time,
the re-
questor has removed the request.
.
On June 22, 2021 during the
Call with
,
and me, the topic arose
,
again.
indicated he is being asked to find
to
in expenses and
he needs our help with a reserve for
based on outstanding
,
I once again explained the reasons we are unable to
.
record a reserve for
given the amount cannot be reasonably de-
termined or estimated. Both
and
pushed the topic and indicated
something needs to be booked. With back and forth discussion,
then
said we will book this at the group level and not at the local level. At that time,
I responded I am not comfortable with this. It is not ethical, and I will not put
my CPA license on the line. [ ... ]
[ ... ]
The root cause of why this happens is that X.
☒
issued the public financial
statements. For X.
☒
, a good EBITDA of
% to
% is good. [ ... ] He
further explained that in reality each quarter the rates were
% for
Q1 and
% for Q2. This is due to selling land in different regions. It is artifi-
cial. We will never be a company with this rate. If we go to the public and tell
them we have higher profitability levels, so instead we are adjusting the num-
bers so that we end up where we expect to be for the year, consistently over
the year. I explained this is manipulating the financial statements by "smooth-
ing" the numbers over the year. [ ... ] The purpose of the notes to the financial
statements is to disclose the reason for swings in the financial statements. He
responded no one reads the statements other than financial analysts so this
is why they do this. [ ... ]
[ ... ]
On August 26, 2021 I received a call from
indicating he has been
asked to provide a reserve for the
in support of the
need for recording
to
in expenses. Which he needs the same day.
I attempted to once again explain that even under IAS 37, this does not meet
the criteria and that I am not comfortable providing what is requested. He in-
dicated he will not be recording anything locally. He will record it at the Group
Level. He shared his screen to show the information he needs, and I indicated
I will provide the facts, but will not come up with an amount for the reserve.
His response was that is fine and that he will use the information provided to
do his analysis and calculation and discuss the amounts with
and
They will discuss the information with
Switzerland to
determine the amount to be recorded. He stated he is not sure if the amount
.
will be recorded, but he must provide the information asap. [ ... ]"
105
Am 14. September 2021 nahmen sich die
-
und
-Abteilungen von
X.
☒
der Sache an und X.
☒
s Revisionsstelle
wurde informiert.38
106
Am 13. Oktober 2021 initiierte das
eine formelle interne Untersuchung.39
von X.
☒
107
Am 12. November 2021 beschloss der
von X.
,
,
externe Fachexperten beizuziehen für die
interne Untersuchung. Daraufhin beauftragte X.
die Kanzlei
19
“
“
oder
") mit der Durchführung einer unabhän-
gigen Untersuchung.40 Die Untersuchung wurde unter der Bezeichnung „Project
geführt und aufgeteilt auf einen sog.
"
Workstream“ und einen sog.
Workstream“.41
108
Ebenfalls am 12. November 2021 fand ein Telefongespräch zwischen X.
und
statt, wobei die initialen Arbeiten festgelegt wurden und danach ein
Aktions- und Zeitplan von
erstellt wurde. Dieser Aktions- und Zeitplan
sah vor, dass die Untersuchung im Laufe der zweiten Februarwoche 2022 im Hin-
blick auf die Publikation der Finanzzahlen 2021 abgeschlossen werden sollte.42
109
Am 15. November 2021 fand der erste Update Call von
und
mit
statt. Ab dann fand ca. wöchentlich ein weiterer Update Call statt, wobei
der jeweilige Stand der Untersuchungen sowie die vorliegenden vorläufigen Er-
kenntnisse vorgestellt wurden.43
110
Zwischen dem 18. November 2021 und 25. November 2021 sowie am 6. Dezem-
ber 2021 führte die Revisionsgesellschaft
17
") Besuche vor Ort
bei X.
☒
in
und in der Schweiz durch und liess sich dabei die Pro-
zesse und Verfahren im Finanz- und Rechnungswesen erläutern.44
111
Am 19. November 2021 folgte die (formelle) Mandatierung von
rensische Daten- und Buchhaltungsanalyse zur Unterstützung der von
geführten Untersuchung, wobei
unter der Leitung von
stand.45
für die fo-
112
Am 22 November 2021 führte
erste Interviews mit den beiden Whist-
leblowern durch.46
38
KA, Rz. 46; KS, Rz. 48; Beilage K-11, Rz. 7.
39
KS, Rz. 48; KA, Rz. 47; Beilage KZE-1
Rz. 6, 11; Beilage K-11, Rz. 7.
40
Beilage K-18, Memorandum von
vom 15. März 2023, S. 2; Beilage
K-11, 2. Stellungnahme X.
vom 22. September 2022, Rz. 7; Beilage KZE-1
),
Rz. 13; KS, Rz. 49; KA, Rz. 48; Beilage K-13, 3. Stellungnahme X.
☒
vom 16. November
2022, S. 3.
41
KA, Rz. 49 f .; Beilage K-20, Folie 4; Beilage B-26, Folie 4.
42
Beilage K-13, S. 3.
43
Beilage K-20, Folie 6; KZE-1
Rz. 51; vgl. jedoch Beilage K-13, S. 3, wonach die wö-
chentlichen Update Calls mit
ab 26. November 2021 stattfanden.
44
Beilage K-20, Folie 5.
45
KS, Rz. 49; Replik, Rz. 107; Beilage K-20, Folie 4; Beilage K-18, S. 2; Beilage KZE-1
),
Rz. 18.
46
Beilage K-20, Folie 5.
113
Am 30. November 2021 wurden im sog. „Initial Work Plan“ die Schritte und Mass-
nahmen festgelegt für die initiale Phase der Untersuchung. Dieser initiale Arbeits-
plan wurde danach mit fortschreitendem Erkenntnisstand, basierend auf den je-
weils vorliegenden Erkenntnissen, schrittweise erweitert. Der Gegenstand der ini-
tialen Phase der Untersuchung war wie folgt:47
- Für den,
Workstream“ beschränkte sich die Untersuchung auf die Kom-
munikation des
in Bezug
auf konkrete Buchungsvorgänge sowie dessen allgemeine Kommunika-
tion.
(
- Für den
Workstream“ fokussierte die Untersuchung auf Vorwürfe im
Hinblick auf den „Tone from the top“ des
(
,
Anweisun-
) in Bezug auf bestimmte Buchun-
gen des
(
, des
tungsgrundsätze.
gen, sowie das mögliche Wissen des
(
oder des
(
in Bezug auf mögliche Verstösse gegen Buchhal-
- Die forensische Buchhaltungsanalyse durch
beschränkte sich auf
die Analyse und Überprüfung von gewissen Buchungen bei zwei
-Toch-
tergesellschaften von X.
☒
und gewissen „Top-Side“-Buchungen auf
Ebene der Konzernzentrale von X.
☒
sowie die Analyse und Überprü-
fung von elektronischen und sonstigen Daten aus dem Zeitraum Anfang
Juli 2020 bis November 2021. Dabei wurden nur Buchungen untersucht mit
einem Wert über CHF
,
die sich signifikant auf das Jahresender-
gebnis 2021 auswirken könnten.48
114
Zwischen dem 13. Dezember 2021 und 18. Dezember 2021 führte
Interviews mit 8 Mitarbeitern von X.
☒
aus
und mit 11 Mitarbeitern
von X.
aus der Schweiz durch.49 Dabei widersprach jede der Personen, ins-
besondere der
(
), dem Vorwurf,
dass es bei X.
☒
IFRS-widrige Buchungen gegeben habe.50 Es wurde darauf
K-22, S. 3 f .; Beilage K-20A, Folie 5, 7; Beilage K-21, Folie 4. 50 KZE-1 Rz. 33, vierter Punkt; Beilage K-18, S. 8.
47 Beilage K-18, S. 2 ff .; KS, Rz. 56.
48 Beilage K-18, S. 3; KZE-3
Rz. 18.
49
Folgende Mitarbeiter aus
wurden befragt:
Folgende Mitarbeiter aus
wurden befragt:
siehe Beilage
hingewiesen, dass von Bewertungsspielräumen im nach IFRS zulässigem Rah-
men in Einzelfällen Gebrauch gemacht werde, dies aber nicht missbraucht
werde.51 Es wurden insbesondere folgende Interviews durchgeführt:
- Am 17. Dezember 2021 fand ein Interview durch
(
mit dem
statt.52 Am 18. Dezember 2021 fand dann ein wei-
teres Gespräch zwischen
dem
wobei der
mit den ersten Erkenntnissen konfrontiert wurde.53 Auch
(
und dem
statt,
der
betonte dabei seine Überzeugung, wonach trotz der auffälligen
E-Mail-Kommunikationen keinerlei IFRS-widrige Buchungen vorgenom-
men wurden.54
- Am 18. Dezember 2021 fand ein Interview mit
,
dem
,
(
)
und dem
(
statt. Dabei legte der
dar, dass das sog.
legitimen Zwecken diene und gestützt darauf trotz auffäl-
liger Kommunikation keine IFRS-widrigen Buchungen veranlasst worden
seien.55
(
115
Am 16. Dezember 2021 fand eine Video-Besprechung zwischen
und
Anwälten von
statt, in der die damals vorliegenden ersten Ermitt-
lungsergebnisse im Hinblick auf eine möglicherweise bestehende Ad hoc-Melde-
pflicht diskutiert wurden.56 Der Inhalt der Besprechung wurde nachträglich im Me-
morandum von
vom 20. Dezember 2021 festgehalten
"
Memo“, Beilage K-22).57 Zunächst wurde
über die In-
formationslage per 16. Dezember 2021 aufgeklärt, insbesondere wurden die ers-
ten bereits unternommenen Schritte sowie die ersten Erkenntnisse der Untersu-
chung erläutert. Danach erfolgte ein allgemeiner Überblick über die geltenden Ad
hoc-Publizitätsvorschriften. Zuletzt wurde diskutiert, ob die bisherigen Informatio-
nen möglicherweise eine Ad hoc-Meldepflicht auslösen könnten. Dabei kam
zum Schluss, dass bei der damals vorliegenden Informationslage noch
keine Ad hoc-Meldepflicht ausgelöst worden sei:58
„Although the initial findings suggest that accounting bookings have been ori-
entated and adjusted with a view to market expectations, which gives raise
[sic] to concerns regarding the integrity "in mind" of the accounting, it is not
yet clear whether any bookings were actually made in violation of IFRS. To
51
KZE-1
, Rz. 33, vierter Punkt; KZE-3
Rz. 40 ff.
52
Beilage B-21, S. 2.
53 Beilage B-21, S. 2.
54
Beilage KZE-1
, Rz. 53 f .; Wortprotokoll, S. 48 ff. Z. 10 ff., S. 51 ff. Z. 23 ff., S. 201 f. Z.
20 ff.
55
KZE-4
Rz. 31 ff .; KZE-1
Rz. 53 f.
56 An der Besprechung nahmen folgende Personen teil:
(alle von
sowie
(beide von
); siehe Beilage K-22, S. 1 Ziff. 3.
57
Beilage K-22.
58
Beilage K-22, S. 6 f.
determine whether IFRS accounting rules have been violated, further review
and assessment is required.
Even if one assumed that bookings were made in violation of IFRS (which is
not yet certain and requires further review and assessments) it is not clear if
such booking have or had an impact on the financials as reported by X.
and if such impact (if any) was substantial (wesentlich) or not.
It is not yet certain whether such "results-orientated" booking approach - as-
suming there was a systematic and widespread approach - would per se be
objectionable (i.e. also if the bookings were not in violation of IFRS) and give
rise to relevant concerns with regard to the integrity in accounting. In this re-
gard, the respective accounting practice in other groups comparable with
X.
☒
would also be of relevance: Do other international groups also take
such aspects as market expectations into consideration when deciding
whether to record a reserve or a contingent liability or is this beyond the scope
of the usual accounting practices?
There is no information yet on the external auditor'[s] position and assessment
in this respect. It would namely be of relevance whether such "results-orien-
tated" accounting practice (assuming there was a systematic approach) would
affect the ongoing audit of the 2021 accounts (e.g. with regard to timing and/or
the willingness to accept a management reliance letter for 2021).
Mr.
explained that an ad hoc announcement would be required if
the publication of the annual accounts 2021 were to be postponed due to the
allegations/findings. However, to date there is no information that the commu-
nicated date for the publication of the annual report 2021 cannot be met and
must be postponed.
Mr.
explained that, in his view, a decision to dismiss the X.
☒
would likely qualify as price-sensitive fact and trigger an ad hoc disclo-
sure obligation. Although changes in the composition of the board of directors
and the executive committee, since the last revision of the law in summer
2021, do no longer automatically trigger an ad hoc disclosure obligation, in
his view, dismissing or suspending the
during this critical phase of the
year would trigger a respective ad hoc disclosure obligation. Furthermore, he
explained that the same might already apply in case of a suspension. How-
ever, to date, no decisions have been made by the competent corporate bod-
ies on personnel consequence. [ ... ]“
116
Bezüglich der nächsten Schritte empfahl
insbesondere, dass die
externe Revisionsstelle kontaktiert werden sollte, um die Situation zu besprechen,
da danach allenfalls eine Neubewertung der Ad hoc-Publizitätspflicht erforderlich
sei:59
17
advised to contact the external auditor
(externe Revisionsstelle), if possible, in order to discuss the situation with
them. Namely if the external auditor were to indicate consequences such as
59
Beilage K-22, S. 7 Ziff. 2.
not accepting a management reliance letter for the annual accounts 2021, a
re-assessment of the ad hoc disclosure obligation would be required.
explained that a dismissal of the X.
, in his view, trig-
gered an ad hoc disclosure and such disclosure would then also have to state
the circumstances and facts known at that time («staggered disclosure»). The
same would apply in case of a mere suspension, since realistically such sus-
pension would result in a termination."
III. Präsentation der Ergebnisse vom 22. Dezember 2021
117
118
Am 20. Dezember 2021 fand ein Videocall mit
(
,
(
,
und
zur Vorbereitung des Meetings mit
am 22. Dezember statt.60
Am 22. Dezember 2021 präsentierte
Workstream (Beilage K-21) und einer Präsentation zum
in einer Präsentation zum
Workstream (Beilage
K-20 und Beilage K-20A)61 die Ergebnisse der bisherigen Untersuchung gegen-
über Vertretern von
119
Zum damaligen Zeitpunkt war
und unter Teilnahme von
und
62
(
(
ca. sechs Wochen mit dem Untersu-
chungsgegenstand beschäftigt.63 Aus den Zeugenerklärungen vom März 2024
geht hervor, dass am 22. Dezember 2021 die forensische Datensichtung von
erst zu 37.79% abgeschlossen war, die Forensic Accounting Reviews zu
9.01% und alle anderen vereinbarten Arbeitsstränge zu 5.44%.64 Wie dem ab-
schliessenden Memorandum von
vom 16. März 2023 zu entnehmen ist,
hatte
bis zum 22. Dezember 2021 etwa 10% der Gesamtzeit für die Un-
tersuchung aufgewendet, weitere 48% bis zum 14. Februar 2022 (Datum der Ad-
hoc-Mitteilung) und den Rest danach:65
60
Beilage K-13, S. 4.
61
Bei der Beilage K-20A handelt es sich um die Präsentation zum
Workstream (Beilage K-20)
ohne Abdeckungen. Diese wurde am 12. Juli 2024 wie am Hearing vereinbart von der Klägerin
in Papierform per Post eingereicht; siehe dazu oben Rz. 62 und 64.
62
KA, Rz. 57; Beilage K-13, S. 4; KS, Rz. 57 f.
63
KZE-1
Rz. 24; Beilage K-18, S. 6; KZE-5
Rz. 18.
64 KZE-3
Rz. 22; KZE-5
Rz. 18.
65
Beilage K-19, Memorandum von
vom 16. März 2023, S. 4.
1.
Präsentation zum
☒
Workstream
120
Die Präsentation zum
☒
Workstream betraf die
-bezogenen Vorwürfe und
Untersuchungen. In der
☒
Workstream-Präsentation wurde untersuchte E-Mail-
Kommunikation gezeigt, die aus Sicht von
und
Indizien dafür
enthielt, dass sich die an der Kommunikation Beteiligten über möglicherweise nicht
IFRS-konformes Vorgehen bei Buchungen ausgetauscht hatten.66 In der
☒
Work-
stream-Präsentation wurden u.a. die folgenden auffälligen Kommunikationen zwi-
schen verschiedenen X.
Mitarbeitern präsentiert:67
121
In einer E-Mail vom 8. Juli 2021 von
(
an
(
schrieb
68
-
„We have huge profits and need very likely
amount. We were able to shelter Q2, but would need this for Q3.“
provisions in a big
122
In einer E-Mail-Korrespondenz zwischen
(
und
(
vom 13. Juli 2020 teilte
Folgendes mit:69
„I discussed today with
about the additional bookings in
,
and they wont be needed afterall. We would need the provisions to be on the
exceptionals, and the
provision in
☒
is on EBIT bei70 level. [ ... ]
I could be creative over here and find some bookings on exceptionals".
66
Beilage K-18, Memorandum von
vom 15. März 2023, S. 6.
67
Beilage K-21, Folie 5 ff.
68
Beilage K-21, Folie 6.
69
Beilage K-21, Folie 8.
70
[Fussnote hinzugefügt] „bei“ steht für „before exceptional items“. Das bedeutet, dass das
EBITDA um einmalige, nicht wiederkehrende Posten bereinigt wird, die die regelmässige Er-
tragslage des Unternehmens verzerren könnten.
123
In einer E-Mail vom 28. September 2021 an
(
stellte
(
folgende Frage:71
„Do you need provisions now for Q3? I need you answer asap otherwise it is
too late to design anything.“
124
In einer weiteren E-Mail vom 25. Juni 2021 fragte
(
)
(
72
„Are you still looking for expenses in
penses“.
? I have a small one
ex-
125
Daraufhin antwortete
73
„We are still looking, but
spoke with
on that."
won't move the needle. I believe that
126
In einer E-Mail-Korrespondenz zwischen
(
und
(
schrieb
74
„That you ask
for the consultant thingy, oh
please wake up
Kid: "Mom, I want to do a bad thing, is that good?"
Mom: "No"
Kid: "Surprise""
127
Daraufhin antwortete
75
„Kid knows, you should never ask but just book it . However, team in the
☒
already asked him earlier, and already got the 'No' answer. I was trying
again as another try.
I need to coach & educate my people in the
☒
.
better what do we ask and
what not to
Will do it as soon as I am there.“
128
Darauf antwortete
wiederum:76
„Just tell them that no approach to corporate without prior notice to you, that
always works.
We will have enough in the end, so you can focus on what we really can book.“
129
In einer weiteren E-Mail vom 11.02.2021 teilte
)
(
(
Folgendes mit:77
71
Beilage K-21, Folie 9.
2 Beilage K-21, Folie 15.
73
Beilage K-21, Folie 15.
74
Beilage K-21, Folie 25.
75
Beilage K-21, Folie 25.
76
Beilage K-21, Folie 25.
77
Beilage K-21, Folie 28.
„A provision is just booked and amount is flexible (you tell us how much you
want).
Since
took over
and
arrived,
has access to
and we can book whatever we want (fully in line
with IFRS of course, but please still no need to tell
.
130
In einer E-Mail vom 22. Juni 2021 mit dem Betreff
",
"
schrieb
an
(
(
78
„I first will check how many provisions I already have and if more is really
needed. Don't push to [sic] hard
in this sensitive topic. [ ... ]“
131
Daraufhin antwortete
79
,OK. Don't worry, I am aware that topic is very sensitive especially in
☒
,
where they are threatened losing their licences for doing things like this. I will
definitely not push
☒
but do little bit of coaching
2.
Präsentation zum
☒
Workstream
132
Die Präsentation zum
☒
Workstream baute auf den Feststellungen der
☒
Work-
stream-Präsentation auf.80 Es handelte sich um die erste zusammenhängende
Präsentation zum Themenkomplex „Project
“
im Rahmen der laufenden inter-
nen Untersuchung.81
133
Auf der Folie 2 der
☒
Workstream-Präsentation wurde zunächst folgender Hin-
weis vermerkt:82
„The material presented in the following slides are findings of an ongoing in-
vestigation and may be subject to change as additional facts still may emerge
that could materially change the assessments made herein."
134
Auf den Folien 4 bis 6 wurden der Untersuchungsgegenstand sowie die bisherigen
Schritte der Untersuchung zusammengefasst:83
78
Beilage K-21, Folie 43.
79
Beilage K-21, Folie 43.
80
KS, Rz. 58; Beilage K-18, S. 6.
81
Beilage K-18, S. 6.
82
Beilage K-20, Folie 2.
83
Beilage K-20, Folie 6.
135
Auf der Folie 7 erfolgte eine Auflistung der durchgeführten Interviews mit Mitarbei-
tern von X.
☒
aus der Schweiz.84
136
Auf den Folien 9 bis 11 wurden die Erkenntnisse zum
vorgestellt. Es wurde festgehalten, dass der
(
und der
(
zum Zweck des
befragt wurde.85 Laut dem
(
ver-
folgte das
u.a. den Zweck, eine Basis für gewisse Top-Side-Buchun-
gen bereitzustellen, die Früherkennung von Fehlern zu ermöglichen und eine früh-
zeitige Information an
und den
zu vereinfachen. Dabei be-
tonte der
dass keine IFRS-widrigen Buchungen
veranlasst wurden:86
„The
emphasized that:
Provisions that are booked in the time between the preliminary MFR [Monthly
Financial Review] and the final MFR are performed in line with IFRS stand-
ards and completely independently [sic] from an interim communicated or ex-
pected performance level; and
The internal communication of provision effects did not always sufficiently re-
fer to strict IFRS requirements; instead they were connected and discussed
in connection to estimated and expected results and conceded that this cre-
ated the impression that other factors than IFRS requirements play a role in
provision building and assessment.“
84 Beilage K-20A, Folie 7; siehe dazu oben Rz. 114.
85 Beilage K-20A, Folie 9, letzter Punkt.
86 Beilage K-20A, Folie 10.
137
Auf der Folie 11 wurde der Inhalt von problematischen E-Mail-Kommunikationen
zwischen dem
(
und dem
(
dargestellt:87
„Q1 2021:
-On April 9, 2021, the
emailed the
setting out that after having made considerable provisions,
the EBITDA (bei) for Q1 2021 was currently at
%. The commu-
nication suggests that an EBITDA (bei) of
% was the target to
be achieved (L-0042). The
provisions could be made for
view they could aim for
% (aei)88 /
responded that possibly additional
and
and that in his
% (bei).
- On April 12, 2021, the
cerpt of the
meanwhile achieved
% (aei) /
sent an ex-
stating that he had in the
% (bei) (L-0043).
On April 29, 2021, X.
publicly announced an EBITDA aei of
-
% and bei of
% for Q1 2021.
Q2 2021:
On June 24, 2021, the
approached
-
the
and the
asking for their «pref-
erences for the two EBITDA> and attached a forecast that would
have led to an EBITDA of
% (aei) /
% (bei). The
re-
plied that
% and
% maximum would be okay for him but
less (L-0037). On the
.
that he would not mind
's suggestion to aim for
% less the
answered that the EBITDA should at most be lowered by
leading to
% (aei)
% (bei).
%
- On July 7, 2021, the
an excerpt of the
get» Q2 EBITDA of
% (aei)
% (bei). (L-0044).
sent to the
which contained a «tar-
- On July 8, 2021, after having been asked for «precise» numbers
by the
the
stated a preference
,
for
% to
% EBITDA (aei) /
% to
% EBITDA (bei)
(L-0040). On July 29, 2021, X.
publicly announced an
EBITDA of
% (aei) and of
% (bei) for Q2 2021.“
138
Die Folien 12 bis 17 der
Workstream-Präsentation fassen die vorläufigen Fest-
stellungen von vorliegenden Kommunikationen und Beobachtungen der Gesprä-
che von
mit relevanten Leitern von Schlüsselfunktionen von X.
zusammen.89 Es wurde insbesondere die mögliche Kenntnis und Einsicht in die
87 Beilage K-20A, Folie 11.
88
[Fussnote hinzugefügt] „aei“ steht für „after exceptional items“.
89
Beilage K-18, S. 8.
Problematik durch die Abteilungen
und
sowie durch den
,
,
untersucht. Da-
bei wurden u.a. folgende Feststellungen gemacht:
- Es wurden Kommunikationen sichergestellt, welche darauf hinweisen,
dass die Abteilung
Buchungen veranlasst hatte, die
sich an den Erwartungen hinsichtlich EBITDA-Kennzahlen orientierten und
entsprechend angepasst wurden (Hervorhebung im Original):90
„The forensic e-data review has identified communication, including
the
that suggests that
,
has initiated bookings that have been oriented and
adjusted with a focus on EBITDA (margin) expectations.“
- Es wurden Kommunikationen sichergestellt, wonach Personen aus der Ab-
teilung
(einschliesslich des
und der Abteilung
(einschliesslich des
diskutiert hatten, dass die Abteilung
aus gewissen Angelegenheiten, die potenziell IFRS-widrig
seien, herausgehalten werden solle.91
- Es wurden Kommunikationen sichergestellt, wonach Personen aus der Ab-
teilung
(einschliesslich des
und der Abteilung
(einschliesslich des
Themen diskutiert hatten, die darauf hindeuteten, dass der
Zeitpunkt bestimmter
eher von EBITDA-Erwägungen
bestimmt wurde als von tatsächlichen
die zum Zeitpunkt der
Bildung der Rückstellung offensichtlich wurden.92
- Es wurden Kommunikationen sichergestellt, wonach Personen aus der Ab-
teilung
(einschliesslich des
der Ab-
teilung
(einschliesslich des
und der Abteilung
(einschliesslich des
an Kommunikationen beteiligt gewesen waren,
die einen unangemessenen Ton und Ansatz in Bezug auf Integritäts- und
Compliance-Themen zeigten.93
(
, der
139
Als der
(
und der
(
mit den Er-
kenntnissen konfrontiert wurden, erklärten sie jeweils, dass sie, wenn sie um Rück-
stellungen „bitten“, damit nicht beabsichtigten, etwas IFRS-widriges zu buchen,
sondern dass sie damit auffordern wollten, alle Risiken proaktiv zu identifizieren,
um zu vermeiden, dass diese erst später auftauchen. Zudem bestritten sie, von
anderen angewiesen worden zu sein, bestimmte Rückstellungen anzuerkennen.94
90
Beilage K-20A, Folie 12 erster Punkt.
91
Beilage K-20A, Folie 12 zweiter Punkt, Folie 13 siebter Punkt, Folie 16 dritter Punkt.
92 Beilage K-20A, Folie 12 dritter Punkt, Folie 15 dritter Punkt.
93
Beilage K-20A, Folie 12 vierter Punkt, Folie 13 achter Punkt, Folie 15 vierter Punkt, Folie 16
vierter Punkt.
94 Beilage K-20A, Folie 12 fünfter Punkt, Folie 15 fünfter Punkt, Folie 16 fünfter Punkt.
140
Auf der Folie 17 wird in Bezug auf den
festgehalten, dass der
als er mit
den Kommunikationen, die auf eine Steuerung des EBITDA hindeuten, konfrontiert
worden war, erklärt hatte, dass es kein EBITDA-Ziel gebe, das durch Buchungen
erreicht werden müsse. Wenn er sich in seiner internen Korrespondenz auf be-
stimmte EBITDA-Zahlen beziehe, habe er nicht die Absicht, den Empfängern ir-
gendwelche Anweisungen zu geben. Er räumte ein, dass die Kommunikation of-
fenbar nicht nur einen einzigen Problembereich betreffe. Er behauptete jedoch,
dass er sich nicht an irgendeiner Form der Zielsteuerung (target steering) durch
unangemessene Buchungen beteiligt habe (Hervorhebung im Original):95
,
„Confronted with communication suggesting an EBITDA steering, the
stated that there was no EBITDA target that needed to be achieved
through accounting entries. Since X.
did not make quantitative fore-
casts, there was no comprehensible reason to aim for such targets. The
asserted that when he referred to certain EBITDA numbers in his internal cor-
respondence, he did not intend to provide any directions to the recipients. [ ... ]
The
acknowledged that looking at the communication (on most of which
he was not included), the issue appears not to be limited to a single situ-
ational problem. However, the
maintained that he did not engage in
any form of target steering through any inappropriate accounting entries. [ ... ]“
141
Auf den Folien 18 bis 20 der
Workstream-Präsentation wurden die Feststellun-
gen der forensischen Untersuchung der Buchhaltung durch
präsentiert.
Dabei wurden insbesondere
Buchungen genauer untersucht und aufgeführt.
stellte hinsichtlich einzelner Buchungen fest, dass diese Fragen unter IAS 37
aufwerfen würden und daher möglicherweise nicht IFRS-konform seien.96 Zu den
einzelnen Buchungen wurde insbesondere Folgendes festgehalten (Hervorhe-
bung im Original):97
(Category 3)
„
The provision amounted to CHF
whereas CHF
was allocated to
BUs and CHF
was held as a «contingency». [ ... ]. 16 months after its
initial recognition the respective plans have not been initiated, which might
not to be in line with the requirement of IAS 37. We have not been provided
with a detailed calculation of this «contingency». This contingency reserve
in principle would not be covered by IAS 37. Additionally due to the lack of
reconciliations and follow-ups at least for
there was an overprovision
of CHF
.
(Category 3)
The provision, which initially was fully recognised as a top-side adjustment,
amounted to CHF
whereas CHF
was held as a «contingency». [ ... ].
This contingency reserve in principle would not be covered by IAS 37.
95 Beilage K-20A, Folie 17.
96 Beilage K-18, S. 8.
97 Beilage K-20, Folie 19; vgl. dazu auch KZE-3
Rz. 154 ff.
(Category 3)
[ ... ]. From the documentation provided it is not clear so far what the exact
rationale of this provision is and why the basis for recognition calculation was
originally % and later %. As of October the provision is at CHF
☒ ☒
.
(Category 2)
Further investigation would be necessary to understand the reasoning for the
assumption. For 2021 CHF
remains open.
(Category 3)
Based on the documentation provided it seems that not all
the costs incurred until October relate to services provided until end of Q1
2021 when the provision had been recognised. It seems the major part of the
provision is for
which might be related to the
or might not. Also noted that the provision matches the expected losses for
the
that were then claimed back from the
.
Losses incurred are definitely not to be recorded as provi-
sions. Additionally it seems that the provision was overprovided as CHF
has been released in October 2021 resulting in a shift of results from
Q1 to Q3 2021.
: It seems that at least not all of the provision [sic] pro-
vided for in March 2021 are justified according to IAS 37.
(Category 3)
It is a reversal of a very old provision ( years) for an
in
connection with the
acquisition. [ ... ]. It is therefore very ques-
tionable that the provision was still justifiable as of
[ ... ].
.
(Category 2)
All related journal entries have no EBITDA impact, but some may have
shifted revenues between Q1 and Q2."
142
Auf der Folie 21 wurden die zum damaligen Zeitpunkt vorläufig eingeleiteten Ab-
hilfemassnahmen und Absicherungsmassnahmen aufgeführt.98 Zunächst wurde
festgehalten, dass der
(
suspen-
diert worden war sowie dass der
(
zu jenem Zeit-
punkt krankgeschrieben gewesen sei. Weiter wurden alle Top-Side Buchungen
unter der Aufsicht des
(
zusätzlichen
Überwachungsprozessen durch
unterstellt. Es wurde festgehalten, dass
weitere Personalmassnahmen ergriffen würden, wenn zusätzliche Erkenntnisse
98
Beilage K-20A, Folie 21 („The following Personnel Measures have been initiated pending the
final outcome of the investigation and determination of appropriate personnel consequences for
identified policy violations and misconduct: [ ... ]"); Beilage K-18, S. 11.
der Untersuchung dies erforderten. Als weitere Massnahme wurde festgelegt, dass
der
(
sämtliche Aktivitäten des
zungen abgehalten werden, um angesichts der laufenden Untersuchung ein höhe-
res Mass an Sicherheit für die Finanzdaten für 2021 zu erreichen. Weiter wurde
aufgeführt, dass die endgültigen personellen Konsequenzen nach Abschluss der
Untersuchung im Einklang mit den Grundsätzen und Verfahren von X ._ fest-
gelegt werden.99
(
eng überwachen wird, indem wöchentliche persönliche Sit-
143
Auf der Folie 22 wurde ein Vorschlag zum weiteren Vorgehen („Proposed ap-
proach to support X .__ in 2021 Audit“) präsentiert und auf der Folie 23 wurden
abschliessend die nächsten Schritte festgehalten:100
. „Complete remaining investigatory steps and summarize findings and
observations from independent investigation
· Continue taking immediate measures to address identified issues in X.
's processes or violations
· Continue sharing relevant findings from investigation with
ular basis
on a reg-
· Finalize corporate assurance plan with
and present the same to
· Ensure active support of
in any additional audit procedures they will
determine as necessary."
IV.
Die Schritte der ausgedehnten Untersuchung, die Update Präsentationen
vom 3., 7., 8., 11. Februar 2022 und die Ereignisse bis zur Ad hoc-Meldung
vom 14. Februar 2022
144
Am 24. Dezember 2021 rief
und
(
(
im Nachgang zur Präsentation
vom 22. Dezember 2021 an, um ein kurzes Feedback zu geben. Dabei kündete
an, diverse weiterführende Fragen zu haben. 101
145
Am 10. Januar 2022 erfolgte eine erste Ausdehnung des Untersuchungsgegen-
standes aufgrund der ersten Erkenntnisse. Dabei wurde der sog. „Extended Work
99 Vgl. insb. Beilage K-20A, Folie 21, zweiter und dritter Absatz (Hervorhebung im Original): „The
and the
will continue to tightly monitor the findings
and observations emerging from the ongoing investigation and will take additional personnel
measures if additional findings or observations so require. The
will tightly monitor all activities of the
by conducting weekly one-on-one meetings
to accompany the remediation process and any step that is required to obtain an increased level
of assurance for the 2021 financials in light of the ongoing investigation."
100 Beilage K-20, Folie 22 f. Folie 22 hält insbesondere fest: „Two approaches to increase the cor-
porate assurance levels and overall understanding of the magnitude of currently identified is-
sues."
101 Beilage K-13, S. 4.
Plan“ gutgeheissen.102 Demnach führte
eine weitergehende forensische
Prüfung von Transaktionen durch, die auf Grundlage eines risikobasierten Ansat-
zes ausgewählt wurden. Es wurden vorrangig solche Transaktionen untersucht,
die mögliche Auswirkungen auf Jahresendbuchungen für 2020 und 2021 hätten
haben können. Buchungen, die
bis zum 26. Januar 2022 identifiziert und
als „Unconfirmed Transactions“ eingestuft hatte, wurden in einem nächsten Schritt
dahingehend überprüft, ob es sich hierbei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit
um absichtlich herbeigeführte Falschbuchungen handelte. 103
146
Am 29. Januar 2022 folgte eine weitere Ausdehnung des Untersuchungsgegen-
standes durch den sog. „Updated Extended Work Plan“, um zusätzliche Untersu-
chungsschritte zu berücksichtigen, die vor der Sitzung des
am
11. Februar 2022 durchgeführt werden sollten.104 Auf Grundlage dieses erweiter-
ten Arbeitsplans sollten die von
als möglicherweise Non-IFRS-Compliant
identifizierten Transaktionen dahingehend untersucht werden, ob hier von absicht-
lich herbeigeführten falschen Buchhaltungseinträgen auszugehen sei.105
147
Am 3. Februar 2022 präsentierte
und dem
des
Verwaltungsrates von X.
in einer Update Präsentation („Project
- Up-
date Presentation of Key Results - Information Package for FY21 Annual Closing“;
Beilage B-26) die aktualisierten Feststellungen und Beobachtungen, die sich unter
dem erweiterten Arbeitsplan vom 10. Januar 2022 bis zum 26. Januar 2022 erge-
ben hatten.106 Dabei teilte
mit, dass die Risikobewertung aufgrund der Unter-
suchung aktualisiert worden sei.107
148
Im Executive Summary auf der Folie 5 wurden folgende Feststellungen gemacht
(Hervorhebung im Original):108
„The Investigation conducted under the Extended Work Plan identified a se-
ries of communications suggesting that non-IFRS compliant bookings
have been made to meet certain EBITDA expectations ("Relevant Commu-
nication").
's Forensic Accounting Review of transactions selected based on
the findings and observations of December 22, 2021 on a risk-based ap-
proach identified several transactions for which
cannot confirm
to date that they have been recorded in accordance with IFRS or there is
not sufficient documentation for
to make an affirmative state-
ment that such transactions are fully compliant with IFRS.
With the goal to assess whether the Unconfirmed Transactions and other
transactions recorded in Financial Years
and 2021 for which Relevant
Communication has been identified constitute misstatements, under the Up-
102 Beilage K-13, S. 4; Beilage K-11, S. 4 Rz. 9.
103 Beilage K-18, S. 4 f .; Beilage B-26, Folie 5.
104 Beilage K-13, S. 4; Beilage B-26, Folie 4.
105 Beilage K-18, S. 5.
106 Beilage K-13, S. 4; Beilage B-26, Folie 4; Beilage K-18, S. 12.
107 Beilage K-13, S. 5.
108 Beilage B-26, Folie 5.
dated Extended Work Plan,
will seek to map the Relevant Communi-
cation with the Unconfirmed Transactions and conduct additional testing of
selected transactions.
selected, using a risk-based approach, transactions that
will
make subject to an additional ad hoc review, testing and analysis with the
goal to provide an assessment on these transactions to the
by February 7, 2022.
is coordinating that X.
additional
X.
☒
's external disclosure counsel is
kept informed on an ongoing basis on the progress of
review and testing with the goal to provide X.
☒
with its assessment in
view of its legal obligations to make any public disclosures, whether by
way of an ad hoc disclosure or by way of a disclosure in the Notes to the 2021
☒
Notes to the Consolidated Financial Statements, by February 9,
2022.
will consider the results of the Investigation conducted through
February 6, 2022 in its two outstanding assessments of the
and
the
to be submitted to the
by February 9, 2022."
149
Auf der Folie 6 wurden die wesentlichen Feststellungen und Beobachtungen per
26. Januar 2022 festgehalten. Dabei wird in Bezug auf das sog.
fest-
gehalten, dass die Hauptfunktion des
darin zu bestehen scheine, die
EBITDA-Auswirkungen von Ermessensposten zu prognostizieren und dass im An-
schluss an die vorläufigen EBITDA-Berechnungen Vorschläge zur Anpassung der
Rückstellungen gemacht wurden, um die EBITDA-Ziele zu erreichen. Weiter wird
festgehalten, dass der
das
erstellt
habe und dies wahrscheinlich ohne Wissen des
und
des
verwendete, um den Zeitpunkt und die Höhe bestimmter Ermessensrück-
stellungen anzupassen, um die vierteljährlichen EBITDA-Ziele zu erreichen (Her-
vorhebung im Original):109
„The
maintains and uses a
to facilitate the provision calculation pro-
cess for each quarter:
- The main functionality of the
appears to be to forecast the EBITDA
impact of judgmental items and compare this forecast EBITDA with EBITDA
targets for the relevant financial quarter;
- The relevant documents and communication analysed indicate that following
the preliminary EBITDA calculations in the
suggestions were made
to adapt provisions to meet EBITDA targets (utilising a backward-logical
chain to derive provision amounts from EBITDA targets);
- Based on numbers analysed, there is indication that certain judgmental
top side provision bookings and EBITDA target were not wholly inde-
pendent variables in the past;
makes account entries based on
-
and
with limited re-
view and in reliance on their accuracy ensured by the respective provider
of the
provided by
.
- Hence, potential EBITDA target influenced internal provision calcula-
tions and other judgmental provisions prepared or influenced by
might be the basis for
and could result in
accounting entries that would constitute misstatements;
The
and used the
has created the
likely without knowledge of the
and the
to adapt the timing and amount of certain judgmental
provisions to meet quarterly EBITDA targets.
Communication identified through the Investigation suggests that the
in coordination with the
may have identified certain
risks in several countries to submit
containing potentially non-lFRS compliant provisions for
risks.
Communication identified through the Investigation suggests that the
has been aware of the attempt by
and
to create or release quarterly top side, but
also local provision bookings in certain countries that may have resulted
in non-lFRS compliant provisions requiring management judgment in the re-
spective focus countries.
The facilitation of the specific operational steps required to prepare the
respective
has been enabled by certain members of the
and certain members of the
at local level, or in certain instances, at regional level.
Communication identified through the Investigation and
Forensic
Accounting Review conducted suggest that accounting entries requiring
management judgment may have been affected at local and corporate
level, in particular, and with varying degrees in the following areas: (i)
(ii)
(iii)
,
,
,
and (iv)
and in the following countries: (i)
,
(ii)
(iii)
(iv)
,
,
,
,
(v)
,
(vi)
,
(vii)
(viii)
and (ix)
,
,
”
.
150
Die Folien 7 und 8 fassen die vorläufigen Feststellungen von
aus der fo-
rensischen Überprüfung bestimmter Buchungen auf Konzernebene zusammen.
Dabei wurde u.a. festgehalten, dass mehrere Transaktionen identifiziert wurden,
für die
bisher nicht bestätigen konnte, (i) dass sie in Übereinstimmung mit
IFRS erfasst wurden oder (ii) dass
eine ausreichende Dokumentation zur
Verfügung steht, um zu bestätigen, ob die Transaktionen vollständig IFRS-konform
sind (sog. „Unconfirmed Transactions“). Weiter wurde festgehalten, dass vorrangig
solche Transaktionen ermittelt wurden, die sich auf die Buchungen zum Jahres-
ende 2020 und 2021 ausgewirkt haben oder auswirken könnten. Zusätzlich wird
aufgeführt, dass die Prüfung durch
noch nicht abgeschlossen sei und eine
endgültige Bewertung erst erwartet werde, wenn die im Rahmen des „Updated
Extended Workplan“ durchgeführten Schritte vollständig analysiert worden seien.
Darauf folgte eine tabellarische Übersicht zu den sog. „Unconfirmed Transac-
tions“.110
151
Auf der Folie 16 folgte eine Beurteilung von bestimmten Schlüsselmitarbeitern (Mit-
arbeiter, die u.a. Informationen für den Jahresbericht 2021 liefern, sog. „Key
Employees“) und die Zuordnung dieser Mitarbeiter in bestimmte Risikokatego-
rien.111 Die abschliessende Beurteilung des
(
und des
(
stand noch aus; in Bezug auf sechs der
Mitarbeiter wurde davon abgeraten, sie gegenüber der Revisionsgesellschaft
als sog. „assurance provider“ für die Finanzzahlen des Geschäftsjahres 2021 ein-
zusetzen; in Bezug auf zwei der Mitarbeiter wurde vermerkt, dass diese mit zu-
sätzlichen Bestätigungsschritten und -prozessen als assurance provider involviert
werden könnten; und in Bezug auf einen der Mitarbeiter wurden keine Vorbehalte
angebracht.112
152
Auf der Folie 17 wurden die Abhilfe- und Sicherheitsmassnahmen dargestellt, die
basierend auf den identifizierten Problemen im Anschluss an die Präsentation vom
22. Dezember 2021 getroffen wurden:113
110 Beilage B-26, Folie 7 f.
111 Beilage B-26, Folie 16. Die Risikokategorien waren wie folgt: A (Keine Anhaltspunkte, die zu
einem Vorbehalt für die Tätigkeit der Person als Assurance Provider führen würden), B (Einbe-
ziehung als Assurance Provider akzeptabel mit zusätzlichen Assurance-Prozessen und -Schrit-
ten), C (Einbeziehung mit erheblichen zusätzlichen Assurance-Prozessen akzeptabel, nicht als
Assurance Provider empfohlen), D (keine Einbeziehung empfohlen); siehe auch Beilage B-26,
Folien 28 bis 39.
112 Beilage B-26, Folie 16.
113 Beilage B-26, Folie 17.
153
Folie 18 mit dem Titel „Steps Undertaken to Ensure Compliance with Applicable
Laws and Regulations relating to Disclosure of Risks" enhält die folgenden Anga-
ben (Hervorhebung im Original):
"Standards of Disclosure applicable to X.
☒
· Ad Hoc Disclosure: Art. 53 of the Listing Rules of SIX Exchange Regula-
tion AG (SER) and SER's Directive on Ad hoc Publicity - obligation to disclose
price-sensitive facts (ad hoc publicity); ad hoc publicity inter alia triggered in
case of:
· Delay of financial calendar (i.e. delay of publication of annual results
and/or annual report) and/or postponement of AGM)
· Profit warning (significant deviation from company's guidance - up or
down)
· Requirement to restate historic accounts
· Depending on circumstances: Change of
and maybe also of
and/or other members of the
and/or the
”
[ ... ]
Reliance on legal assessment provided by X.
☒
's Swiss Corpo-
rate/Disclosure Counsel
●
in providing the information relating to the compliance with
applicable Swiss laws and regulations (not including, for the avoidance of
doubt, IAS/IFRS), does not purport to provide any Swiss law advice, but ex-
clusively reports the legal advice provided to X.
by X.
☒
's Swiss Cor-
porate/Disclosure Counsel, the Swiss law firm
("Swiss Cor-
porate/Disclosure Counsel").
●
has provided Swiss Corporate/Disclosure Counsel with all
information that in
professional judgement was considered rel-
evant for making the requested legal assessment.
Specific questions raised for legal assessment
Do the preliminary findings and observations identified to date constitute an
obligation for X.
☒
to make an ad hoc disclosure to the financial markets?
[ ... ]
The results of the legal analysis by Swiss Corporate/Disclosure Counsel are expected to be submitted on February 9, 2022"
154
Auf der Folie 20 wurden die noch ausstehenden Schritte unter dem Updated Ex-
tended Work Plan aufgeführt (Hervorhebung im Original):114
„Identify transactions from Relevant Communication identified to assess
whether or not material misstatements have been made arising due to fraud
or error.
Select transactions and conduct ad hoc testing of the transactions with
the goal to assess whether such transactions were recorded in compliance
with IFRS.
Conduct additional targeted and dynamic searches in the communica-
tion processed in the course of the Investigation whether these transactions
were recorded as a result of fraud or as a result of an accounting error.
Seek legal advice from X.
☒
's Swiss disclosure counsel whether,
based on the results of the preliminary findings and observations made, in-
cluding the findings and observations made as a result of the additional review
steps under the Updated Extended Work Plan, X.
☒
is under the obligation
to make any public disclosures, whether by way of an ad hoc notification or
by way of a disclosure in the 2021 X.
☒
Group annual financials.
Consider the results of the additional review steps under the Updated Ex-
tended Work Plan in assessment of the
and the
for the purposes of their fit & proper assessment to provide as-
in the context of the submis-
surance to the
sion of the 2021 X.
☒
Group annual financials.
Recommend further review steps allowing for a more comprehensive un-
derstanding and analysis of specific root-causes and control weaknesses
relating to the issues identified.“
114 Beilage B-26, Folie 20; siehe auch Folie 11.
155
Auf der Folie 21 wurde der (geplante) zeitliche Ablauf bis zum 11. Februar 2022
dargestellt, wobei ein Abschluss der Untersuchungsarbeiten für den 7. Februar
2022 und eine Präsentation der Ergebnisse an das
für den
11. Februar 2022 vorgesehen wurde:115
156
Am 7. Februar 2022 erhielt
(
ein
Memorandum von
,welches eine Zusammenfassung der vorläufigen
Erkenntnisse der Untersuchung in Bezug auf die Jahresendbuchungen für 2020
enthielt. Das entsprechende Memorandum liegt nicht bei den Akten (zur Weige-
rung von X.
☒
, dieses zu edieren, siehe oben Rz. 62-67). Aus der Stellung-
nahme von X.
☒
vom 16. November 2022 ergibt sich, dass darin erstmalig eine
Einteilung von konkreten Buchungen in drei Kategorien (IFRS-widrige Buchungen
zur EBITDA-Steuerung, sonstige IFRS-widrige Buchungen und möglicherweise
IFRS-widrige Buchungen) erfolgte (Hervorhebung hinzugefügt):116
99
erhielt zu diesem Zeitpunkt [7. Februar 2022] ein Memorandum
von
,
welches eine Zusammenfassung der vorläufigen Erkennt-
nisse der Untersuchung in Bezug auf die Jahresendbuchungen für 2020 ent-
hielt. Die Verarbeitung dieser vorläufigen Erkenntnisse in Bezug auf die Jah-
resendbuchungen 2020 war in diesem Zeitpunkt Priorität, um die Zahlen im
vorgesehenen Zeitrahmen, d.h. bis zum 14. Februar 2022, fertigzustellen.
Im Rahmen dieser Zusammenfassung wurde zum ersten Mal von den Kate-
gorien «Non IFRS Compliant Transactions - EBITDA Steering», «Non IFRS
115 Beilage B-26, Folie 21.
116 Beilage K-13, S. 5. Das Memorandum von
vom 7. Februar 2022 ist nicht Teil der
Akten und wurde nicht von der Klägerin eingereicht, vgl. oben Rz. 62 und 64 ff.
Compliant Transactions>> sowie «Possibly Non IFRS Compliant Transac-
tions» berichtet. Zudem wurden zum ersten Mal konkrete Buchungen samt
Beträgen in eine dieser drei Kategorien eingeteilt.
Auch diese Darstellung war indes vorläufiger Natur.
hielt z.B. in
der Erklärung zur Kategorie «Non IFRS Compliant Transactions - EBITDA
Steering» explizit fest: "Certain Unconfirmed Transactions for which the evi-
dence on record suggest [sic] that it is more likely than not that such transac-
tion was recorded as part of an effort to steer EBITDA." Es handelte sich ge-
mäss
also um Transaktionen, bei denen die zu diesem Zeit-
punkt vorliegenden Informationen nun darauf hindeuteten, dass es wahr-
scheinlicher ist als nicht («more likely than not»), dass diese Transaktionen
womöglich im Bemühen, EBITDA zu beeinflussen, verbucht wurden. Es folg-
ten weitere Abklärungen und Abstimmungen diesbezüglich.“
157
Am 8. Februar 2020 fand ein Videocall zwischen
,
,
statt. Hierfür hatte
(
(
verschiedene Dokumente vorbereitet, wie
und
der Entwurf eines „Representation Letters“ an
(Beilage B-27), ein im Zusam-
menhang mit dem Representation Letter verfasstes Memorandum, eine Evaluation
in Bezug auf den
sowie eine Evaluation in Bezug
auf den
(Memorandum vom 8. Februar 2022 betr.
,
93
-
Memo“, Beilage B-21 und B-54). 117
158
Das
-Memo befasste sich mit der Frage, ob der
(
noch
geeignet war, um im Hinblick auf den zu erstellenden Jahresabschluss für 2021
Zusicherungen an die Revisionsstelle abzugeben. Es wurde festgestellt, dass der
aktiv an Kommunikation beteiligt war, die eine Steuerung der EBITDA-Zahlen
vorschlug, und manchmal sogar weitere Rückstellungen mit Auswirkungen auf das
EBITDA vorschlug. Als er mit den Dokumenten konfrontiert wurde, erklärte er, dass
er nicht beabsichtigt habe, den Empfängern irgendwelche Anweisungen zu geben,
und behauptete, dass er sich nicht an irgendeiner Form an der Zielsteuerung durch
unangemessene Buchungen beteiligt habe. Aus der Sicht von
lies-
sen sich diese Aussagen nicht mit der Kommunikation in Einklang bringen, die er
erhalten hatte und an der er zum Teil aktiv beteiligt war:118
"He was actively involved in communication suggesting a steering of EBITDA
numbers, sometimes even suggesting further provisions with an EBITDA im-
pact. When confronted with such documents, he stated he had not intended
to provide any directions to the recipients. Looking at the overall communica-
tion (on most of which he was not included), the issue appeared not to be
limited to individual issues. However, the
maintained that he did not en-
gage in any form of target steering through inappropriate accounting entries
[ ... ]. In our view, these statements cannot be brought in line with the commu-
nication he received, and in parts was actively involved in."
159
Weiter wurde im
-Memo festgehalten, dass der
bestreite, dass es
EBITDA-Ziele gab, die erreicht werden mussten, oder dass er eine Steuerung
117 Beilage K-13, S. 5 f.
118 Beilage B-21, S. 3.
durch die Bildung von Rückstellungen beabsichtigte. Gemäss
liesse
sich dies jedoch nicht mit den vorhandenen Unterlagen in Einklang bringen. Zudem
sei es schwer zu verstehen, warum der
nicht erstaunt darüber gewesen war,
dass der
ihn nach seinen „Präferenzen für die bei-
den EBITDA“ fragte:119
13
denies that there were EBITDA targets that needed to be achieved
and that he intended a steering by way of provision-building. This denial, how-
ever, in our view cannot be brought in line with the documentation set out
above. [ ... ] It is also difficult to understand why the
was apparently not
stunned by the fact that the
asked him for his
"preferences for the two EBITDA" to do a "fine steering". In contrast, he rather
replied by stating specific figures [ ... ]. We note that
occasionally
even made particular suggestions for additional provisions in consideration of
an EBITDA target [ ... ]."
160
Abschliessend erfolgte die Einteilung des
durch
in die Risiko-
kategorie C ("Involvement with significant additional assurance processes accepta-
ble, not recommended as an assurance provider for purposes of matters relating
to Project "). 120
161
Am 11. Februar 2022 präsentierte
Meetings, dem
und
in einer Update Präsentation (Project
- Update Presentation of Key Results - Information Package for FY21 An-
nual Closing, Beilage B-29) eine Aktualisierung der am 3. Februar 2022 präsen-
tierten Ergebnisse und Beobachtungen, nachdem alle wesentliche Schritte ge-
mäss dem Updated Extended Workplan vom 29. Januar 2022 abgeschlossen wa-
ren. 121
,
anlässlich eines
162
In der Präsentation vom 11. Februar 2022 erfolgte eine Einteilung von Buchungen
in drei Kategorien:122
- „Non IFRS Compliant Transactions - EBITDA Steering" (IFRS-widrige
Buchungen zur EBITDA-Steuerung): "Unconfirmed Transactions for which
the material identified by the Investigation suggest that it is more likely than
not that such transaction was recorded as part of an effort to steer
EBITDA". 123 Für das Jahr 2020 wurden insgesamt ca. CHF
Mio. in
diese Kategorie eingeteilt; für das Jahr 2021 wurden keine Buchungen in
diese Kategorie eingeteilt.124
- „Non IFRS Compliant Transactions" (sonstige IFRS-widrige Buchungen):
„Unconfirmed Transactions for which the material identified by the Investi-
gation received as of February 6, 2022 was not sufficient for
to
make an affirmative assessment that such transaction had been recorded
119 Beilage B-21, S. 12.
120 Beilage B-21, S. 11 und 13.
121 Beilage K-13, S. 6; Beilage B-29, Folie 4; Beilage K-23.
122 Beilage B-29, Folie 5.
123 Beilage B-29, Folie 5 (unterstrichene Hervorhebung hinzugefügt).
124 Beilage B-29, Folien 6 und 7.
in full compliance with IFRS, but for which the material identified by the
Investigation did not suggest that these transactions were recorded as a
result of an intentional misstatement".125 Für das Jahr 2020 wurden insge-
samt ca. CHF
Mio. in diese Kategorie eingeteilt und für das Jahr 2021
ca. CHF Mio. 126
- „Possibly Non IFRS Compliant Transactions" (möglicherweise IFRS-
widrige Buchungen): „Unconfirmed Transactions for which
due to
the limited time available for a comprehensive review and understanding of
these transactions would require more time to come to an affirmative as-
sessment that such transaction has been recorded in full compliance with
IFRS, but for which the evidence on record did not suggest that these trans-
actions were recorded as a result of an intentional misstatement".127 Für
das Jahr 2020 wurden insgesamt ca. CHF
Mio. in diese Kategorie
eingeteilt und für das Jahr 2021 ca. CHF
Mio. 128
163
Für das Jahr 2020 wurden demnach insgesamt Buchungen in der Höhe von
CHF
Mio. in die Kategorie IFRS-widrige Buchungen zur EBITDA-Steuerung
eingeteilt, CHF
Mio. in die Kategorie sonstige IFRS-widrige Buchungen und
CHF
Mio. in die Kategorie möglicherweise IFRS-widrige Buchungen.129
164
Für das Jahr 2021 wurden keine Buchungen in die Kategorie IFRS-widrige Bu-
chungen zur EBITDA-Steuerung eingeteilt, CHF
Mio. in die Kategorie sonstige
IFRS-widrige Buchungen und CHF
Mio. in die Kategorie möglicherweise
IFRS-widrige Buchungen.130
165
Auf den Folien 12 und 13 wurden die Einschätzungen zum
(
)
und zum
(
dargestellt. 131
166
Auf der Folie 14 der Präsentation vom 11. Februar 2022 wurde festgehalten, dass
alle Untersuchungsschritte, die im Updated Extended Workplan vorgesehen wa-
ren, im Wesentlichen abgeschlossen worden waren, und dass nicht zu erwarten
sei, dass die noch ausstehenden Schritte die in der Präsentation vorgelegten Fest-
stellungen wesentlich verändern würden.
167
Am Schluss des Meetings fand eine Diskussion statt über die für die Korrekturen
benötigte Zeit und die Herausforderung, einen neuen Termin für die Korrektur der
Zahlen für die Geschäftsjahre 2020 und 2021 zu bestimmen. Schliesslich be-
schloss das
,
dass der
den
um eine Sitzung des Gesamtverwaltungsrats bitten wird,
um die Situation zu erörtern:132
125 Beilage B-29, Folie 5.
126 Beilage B-29, Folien 8 und 9.
127 Beilage B-29, Folie 5.
128 Beilage B-29, Folien 10 und 11.
129 Vgl. Beilage B-29, Folien 6, 8, 10.
130 Vgl. Beilage B-29, Folien 7, 9, 11. Zur finalen Einteilung am Ende der internen Untersuchung
siehe unten Rz. 177.
131 Beilage B-29, Folien 12 f.
132 Beilage K-23, S. 1.
„A discussion took place around the time needed for making the corrections
and the challenge to determine a new date for having the YE financials 2020
and 2021 corrected.
commented that any shift in [the]
release [of] the financial statement will have an impact on the AGM date. No
conclusion was achieved, and the
asked the
,
[
to raise a request to the
meeting to discuss the situation."
to have a Board
168
Am Sonntag, 13. Februar 2022 fand eine ausserordentliche Sitzung des Verwal-
tungsrats statt (per Videocall) im Hinblick auf eine erforderliche Verschiebung der
Publikation der Jahresabschlusszahlen und der Generalversammlung aufgrund
der laufenden Untersuchung und der von
am Meeting vom 11. Februar 2022
kommunizierten Verweigerung des Testats für den Jahresabschluss 2021.133
und
präsentierten dem Verwaltungsrat die bisherigen Erkennt-
nisse der Untersuchung. 134
169
Anschliessend teilte
mit, dass aufgrund der Ergebnisse der Untersuchung
das Betrugsrisiko erhöht sei und weitere Untersuchungen durch
erforderlich
seien, um hinreichende Sicherheit zu erlangen, dass der Abschluss frei von Betrug
oder Fehlern sei. Solange die Untersuchung nicht abgeschlossen sei, könne
daher kein Testat über die Jahresrechnung abgeben:135
„Due to certain conditions identified during the audit (Project
investiga-
tion), the fraud risk is increased and requires
to investigate further to
obtain reasonable assurance that the financial statements are free from fraud
or error. Therefore, as long as Project
is not finalized
cannot ex-
press an opinion on the financial statements of X.
“
.
170
Weiter führte
aus, dass
im Jahre 2020 Informationen vorenthalten wor-
den seien und daher
jetzt ein ausreichendes Mass an Vertrauen zurückge-
winnen müsse, bevor es den Jahresabschluss 2021 testiere:136
13
.
[
understands the consequences but those cannot be taken
into account for the decision.
was withheld from information in 2020 and
therefore needs to seek now a sufficient level of trust before signing off 2021
financial statements, says
“
133 Beilage K-13, S. 6; Beilage B-30, S. 1. An der Telefonkonferenz nahmen folgende Personen
teil:
.
134 Beilage K-13, S. 6; Beilage B-30, S. 1 ff.
135 Beilage B-30, S. 4.
136 Beilage B-30, S. 4.
171
Bezüglich der vorenthaltenen Informationen im Jahr 2020 verwies
auf ver-
schiedene E-Mail-Kommunikationen zu verschiedenen Rückstellungen, die zu er-
heblichen Unsicherheiten führten und die
daran hinderten, das Testat für den
Jahresabschluss 2021 zu erteilen:137
„He
,
refers to various email communication regarding differ-
ent provisions leading to material uncertainty preventing
to approve the
financial statements 2021.“
172
Der
(
erläuterte daraufhin die Offenlegungspflich
ten und informierte den Verwaltungsrat, dass angesichts der gescheiterten Versu-
che, mit
eine Lösung zu finden, die eine Veröffentlichung des Jahresergeb-
nisses 2021 am 16. Februar 2022 ermöglicht hätte, der Markt über eine Ad hoc-
Mitteilung am Montagmorgen informiert werden müsse, dass die Veröffentlichung
des Jahresergebnisses 2021 und damit auch die Generalversammlung verscho-
ben werden müsse:138
93
briefly explains the disclosure obligations X ._ must respect
and informs the Board of Directors that given the failed attempts to find a
solution with
allowing a publication of the Full Year Results 2021 on
February 16, 2021 the market has to be informed via an ad-hoc announce-
ment on Monday morning that the publication of the Full Year Result 2021
needs to be postponed and consequently the AGM as well.“
173
Zum Schluss hielt der Verwaltungsrat eine geschlossene Sitzung und fällte den
Beschluss, die Publikation der Jahresergebnisse 2021 und die Generalversamm-
lung zu verschieben. Weiter äusserte der Verwaltungsrat Verständnis für die Not-
wendigkeit einer Ad hoc-Mitteilung:139
„In order to allow for time to complete the investigation and
to conclude
its audit procedures, the Board decided based on the information brought to
their attention to postpone the presentation of the financial results 2021 and
consequently the AGM. The Board understands the need of an ad hoc an-
nouncement by the Company before the share trading starts tomorrow morn-
ing at 9 a.m.“
V.
Die Ad hoc-Meldung vom 14. Februar 2022, der Abschluss der Untersu-
chung, die Publikation des Geschäftsberichts 2021 und die Verfahren vor der
SaKo
174
Am 14. Februar 2022 publizierte X.
Mitteilung gemäss Art. 53 KR - X.
die folgende Ad hoc-Mitteilung („Ad-hoc-
", Beilage K-5):140
137 Beilage B-30. S. 4.
138 Beilage B-30, S. 4.
139 Beilage B-30, S. 4.
140 Beilage K-5.
""
.6
175
Am 22. Februar 2022 erfolgte eine erneute Ausdehnung des Untersuchungsge-
genstandes durch den sog. „Work Plan Phase III“. Der ausgedehnte Arbeitsplan
umfasste insbesondere folgende Schritte und Massnahmen:141
„Come to a final assessment regarding the IFRS compliance of the transac-
tions that as of February 11/13, 2022, were categorized as "Possibly Non-
IFRS Compliant" upon further engagement with management;
Continue and complete the Investigation relating to potential shifts of book-
ings between quarters in 2020 and 2021, including the review and testing of
transactions to assess their IFRS compliance;
For transactions found to be non-lFRS compliant, assess their respective im-
pact on quarterly financial figures reported to the capital markets as well as
the impact on year end financial figures (as the case may be);
With regard to the "Non-IFRS Compliant Transactions - Intentional Misstate-
ments" or "Non-IFRS Compliant Transactions" as presented on February
11/13, 2022 review and assess whether management has initiated the re-
spective corrections to the satisfaction of the
Forensic Accounting
Team."
141 Beilage B-35, Folie 4.
176
Am 21. März 2022 erfolgte eine weitere Ausdehnung des Untersuchungsgegen-
standes durch den sog. „Supplementary Work Plan“, um zusätzliche Informationen
und Unterlagen, die X.
am 15. März 2022 erhalten hatte, weiterzuverfol-
gen.142 Dieser ergänzende Arbeitsplan umfasste insbesondere die folgenden
Schritte und Massnahmen:143
„Additional data preservation and collection: Preserve and collect data from
potentially knowledgeable employees not yet within scope of Project
and
perform targeted searches over entire database in light of the specific new
allegations raised.
Additional interviews: Conduct additional interviews with potentially knowl-
edgeable employees and the source of information.
Additional forensic accounting testing: With a priority focus on ascertaining
the accuracy of the X.
's Consolidated Financial Statements and the Fi-
nancial Statements for X.
☒
for the period ending on December 31,
2019 ("2019 Financial Statements"),
to forensically test material top-
side provisions that were recorded in the 2019 Financial Statements."
177
Am 8. April 2022 fand eine Sitzung des
statt, an der
dem
in ihrer letzten Update Präsentation („Project
- Update
Presentation of Key Results - Updated Information Package for FY21 Annual Clo-
sing“; Beilage B-35) die Resultate der Untersuchung präsentierte. Dabei wurden
u.a. die nicht IFRS-konformen Buchungen aufgeführt, die Konsequenzen aus den
Feststellungen erläutert und die notwendigen Abhilfemassnahmen dargestellt.144
178
Im Anschluss an die Präsentation von
stellte der
(
die Auswirkungen der Untersuchungsergebnisse auf die Finanzzahlen dar.
Insgesamt wurden
☒
Buchungen aus den Perioden 2019, 2020 und 2021 vorge-
stellt, die als nicht IFRS-konform eingestuft wurden. Von den
☒
Buchungen
stimmte X.
☒
der Anpassung von
☒
Buchungen zu, während bei Buchungen
☒
X.
☒
der Anpassung nicht oder nur teilweise zustimmte. Die Korrekturbuchun-
gen beeinflussten das EBITDA 2020 mit einem zusätzlichen Ertrag von CHF
Millionen (davon CHF
Mio. aus fortlaufendem Geschäftsbetrieb) und das
EBITDA 2021 mit einem zusätzlichen Aufwand von CHF
Millionen (davon
CHF
Mio. aus fortlaufendem Geschäftsbetrieb) für das Gesamtgeschäft. Die
identifizierten Buchungen umfassten insbesondere Rückstellungen für
sowohl auf Konzernebene als auch auf Unternehmensebene, die Auflö-
sung von Rückstellungen für
und Rückstellungen im Zusammenhang mit
145
.
142 Beilage B-35, Folie 5, erster und zweiter Punkt.
143 Beilage B-35, Folie 5, dritter Punkt.
144 Beilage B-35; Beilage B-36, S. 2, Ziff. 2.
145 Beilage B-36, S. 2 Ziff. 3.
179
Am 19. April 2022 stellte X.
bei SER ein Gesuch um eine Ausnahmebewilli-
gung, um die Publikation des Geschäftsberichts 2021 bis zum 15. Juni 2022 auf-
schieben zu können.146
180
Am 26. April 2022 bewilligte SER das Gesuch von X.
um Fristverlängerung
für die Veröffentlichung und Einreichung des Geschäftsberichts 2021.147
181
Am 27. April 2022 veröffentlichte X.
eine Ad hoc-Mitteilung über den Ab-
schluss der Untersuchung („Ad-hoc-Mitteilung gemäss Art. 53 KR - X.
66
,Beilage K-24). Dabei teilte X.
mit, dass
,
eine Anpassung des Jahresabschlusses 2020 und Korrekturen bei den Finanzeck-
daten in der Quartalsberichterstattung für 2020 und 2021 erforderlich seien:148
“
182
Am 5. Mai 2022 kündigte SER an, wegen der möglichen Verletzung der Vorschrif-
ten zur Ad hoc-Publizität im Zusammenhang mit dem Inhalt der von X. _ am
146 Beilage B-41.
147 Beilage B-42.
148 Beilage K-24, S. 1 f.
14. Februar 2022 veröffentlichten Ad hoc-Mitteilung ein Vorabklärungsverfahren
zu eröffnen. 149
183
Am 19. Mai 2022 publizierte X.
☒
eine Ad hoc-Meldung („Ad hoc-Mitteilung ge-
mäss Art. 53 KR - X.
☒
64
und veröffentlichte darin unter anderem die revidierten Finanz-
zahlen des Jahres 2021.150 Darüber hinaus stellte X.
☒
in Aussicht, den Ge-
schäftsbericht 2021 am 2. Juni 2022 und die Ergebnisse des ersten Quartals 2022
am 15. Juni 2022 zu veröffentlichen.151 Dabei hielt X.
☒
fest, dass die Jahres-
und Quartalsergebnisse für 2020 im Anschluss an die abgeschlossene unabhän-
gige Untersuchung angepasst wurden: Die Anpassungen in der Jahresrechnung
2020 führten zu einem Anstieg des EBITDA um CHF
☒
Millionen und des Netto-
ertrags aus fortgeführten Geschäftsbereichen um CHF
☒
Millionen. 152
184
Am 2. Juni 2022 versandte X.
☒
eine E-Mail mit dem Betreff „X.
☒
presents
Integrated Report 2021“.153 Die E-Mail enthielt einen Link, bei dessen Anklicken
sich in einem separaten Fenster der Geschäftsbericht 2021 („2021 Financial Re-
port“, Beilage K-6) öffnen liess. 154
185
Am 11. Januar 2023 eröffnete SER eine Untersuchung gegen X.
☒
wegen der
möglichen Verletzung der Vorschriften zur Ad hoc-Publizität im Zusammenhang
mit dem Inhalt der von X.
☒
am 14. Februar 2022 veröffentlichten Ad hoc-Mit-
teilung. 155
186
Am 20. Januar 2023 unterbreitete SER der SaKo ihren Sanktionsantrag betr.
Verstösse gegen die Richtlinie betr. Rechnungslegung (Art. 51 LR). Dabei stellte
SER die folgenden Sanktionsanträge:156
,1. It shall be determined that X.
☒
intentionally violated the applicable
rules regarding financial reporting and thereby its obligations pursuant to
Art. 51 LR in combination with Art. 6 DCF by booking provisions that do not
meet the requirements of IAS 37 for the recognition of such provisions.
2. It shall be determined that X.
☒
negligently violated the applicable rules
regarding financial reporting and thereby its obligations pursuant to Art. 51 LR
in combination with Art. 6 DCF by issuing a restatement, which contains in-
sufficient disclosures of the error corrections in the 2021 IFRS financial state-
ments.
3. X.
☒
shall be ordered to pay a fine in the amount of CHF
.
149 KS, Rz. 34; Beilage K-8. Darauf folgten die Vorabklärungsschreiben von SER vom
und
sowie die Stellungnahmen von X.
☒
; vgl. Beilagen K-9 bis K-13.
vom
,
150 Beilage B-43, S. 1 bis 4.
und
151 Beilage B-43, S. 5.
152 Beilage B-43, S. 2.
153 KA, Rz. 233; Beilage B-44; vgl. auch die entsprechende Medienmitteilung, Beilage B-46.
154 KA, Rz. 233; Beilage K-6.
155 Beilage K-14.
156 Beilage K-30, S. 34.
4. X.
☒
shall be ordered to bear the costs of the present proceedings in
the amount of CHF
and the additional charges incurred by the Sanc-
tions Commission."
187
Am 16. Februar 2023 unterbreitete SER der SaKo ihren Sanktionsantrag betr. Ver-
letzung der Vorschriften zur Ad hoc-Publizität (Art. 53 KR). Dabei stellte SER die
folgenden Sanktionsanträge:157
„1. Es sei festzustellen, dass die X.
☒
im Zusammenhang mit der ver-
späteten Publikation der Ad hoc-Mitteilung vom 14. Februar 2022 die Vor-
schriften zur Ad hoc-Publizität gemäss Art. 53 KR i.V.m. Art. 5 RLAhP grob-
fahrlässig verletzt hat, indem sie es unterlassen hat, am 22. Dezember 2021
im Rahmen einer Ad hoc-Mitteilung zu informieren, dass eine Untersuchung
von Buchungspraktiken im Zusammenhang mit Hinweisen von Whistleblo-
wern läuft und dass voraussichtlich ein Restatement von zuvor veröffentlich-
ten Finanzzahlen notwendig sein wird.
2. Es sei festzustellen, dass die X.
☒
im Zusammenhang mit der Ver-
öffentlichung des «Integrated Report 2021» am 2. Juni 2022 gegen die Vor-
schriften zur Ad hoc-Publizität gemäss Art. 53 KR i.V.m. Art. 4 ff. RLAhP
eventualvorsätzlich verstossen hat, indem X.
☒
den «Integrated Report»
nicht im Rahmen einer Ad hoc-Mitteilung publizierte.
3. Der X.
☒
sei im Zusammenhang mit der Ad hoc-Mitteilung vom
14. Februar 2022 eine Busse in der Höhe von CHF
aufzuerlegen.
4. Der X.
☒
sei im Zusammenhang mit der Veröffentlichung des In-
tegrated Reports 2021 eine Busse in der Höhe von CHF
aufzuerle-
gen.
5. Der X.
☒
seien Gebühren für den vorliegenden Sanktionsantrag der
SIX Exchange Regulation AG in der Höhe von CHF
☒
aufzuerlegen. Die
Kosten des Sanktionsverfahrens seien ebenfalls der X.
☒
aufzuerle-
gen.
6. Nach Eintritt der Rechtskraft wird der Sanktionsentscheid der Sanktions-
kommission in anonymisierter Form auf der Webseite der SIX Exchange Re-
gulation AG zugänglich gemacht.“
188
Am 12. April 2023 erging der Entscheid der SaKo betreffend Verstösse gegen die
Richtlinie betr. Rechnungslegung (Art. 51 LR):158
„1. Sako has determined that X.
☒
negligently violated the applicable rules
regarding financial reporting and thereby its obligations pursuant to Art. 51 LR
in combination with Art. 6 DCF by booking provisions that do not meet the
requirements of IAS 37 for the recognition of such provisions.
157 Beilage K-4, S. 29. Daraufhin folgte die Stellungnahme von X.
☒
zum Sanktionsantrag vom
17. März 2023 (Beilage K-15), die Replik von SER vom 14. April 2024 (Beilage K-16) und die
Duplik von X.
☒
vom 28. April 2023 (Beilage K-17).
158 Beilage K-31, S. 1.
2. Sako has determined that X.
☒
did not violate the applicable rules re-
garding financial reporting and thereby its obligations pursuant to Art. 51 LR
in combination with Art. 6 DCF by issuing a respective restatement.
3. X.
☒
is ordered to pay a fine in the amount of CHF
.
4. X.
☒
is ordered to bear the costs of the present proceedings incurred by
SER in the (reduced) amount of CHF
and additional charges incurred
by the Sanctions Commission in the amount of CHF
The total costs
to be borne by X.
☒
amount to CHF
.
.
5. Once the sanction decision has become legally binding, it will be made
available in anonymized form on the website of SIX Exchange Regulation Ltd.
Furthermore, the conclusion of the proceedings will be communicated in a
coordinated manner with the case SER IV/2023 to the public in a single media
release, with the names of the parties mentioned."
189
Am 11. Mai 2023 erging der Entscheid der SaKo, datiert 13. Juni 2023, betreffend
die Verletzung der Vorschriften zur Ad hoc-Publizität (Art. 53 KR):159
,1. Die Sanktionskommission stellt fest, dass die X.
☒
im Zusammen-
hang mit der verspäteten Publikation der Ad hoc-Mitteilung vom 14. Februar
2022 die Vorschriften zur Ad hoc-Publizität gemäss Art. 53 KR i.V.m. Art. 5
RLAHP grobfahrlässig verletzt hat, indem sie es unterlassen hat, am 22. De-
zember 2021 im Rahmen einer Ad hoc-Mitteilung zu informieren, dass eine
Untersuchung von Buchungspraktiken im Zusammenhang mit Hinweisen von
Whistleblowern läuft und konkrete Zwischenresultate vorliegen.
2. Die Sanktionskommission stellt fest, dass die X.
☒
im Zusammen-
hang mit der Veröffentlichung des «Integrated Report 2021» am 2. Juni 2022
gegen die Vorschriften zur Ad hoc-Publizität gemäss Art. 53 KR i.V.m. Art.
4 ff. RLAHP fahrlässig verstossen hat, indem X.
☒
den «Integrated Re-
port» nicht in Form einer Ad hoc-Mitteilung publizierte.
3. Die X.
☒
wird für die beiden Verstösse im Zusammenhang mit Ad
hoc-Mitteilungen mit einer Busse in der Höhe von CHF 500'000 sanktioniert.
4. Der X.
☒
werden Gebühren der SIX Exchange Regulation AG für
den vorliegenden Sanktionsantrag in der Höhe von CHF
auferlegt. Die
Kosten der Sanktionskommission für das Sanktionsverfahren belaufen sich
auf CHF
und sind ebenfalls von der X.
☒
zu tragen. Die gesam-
ten Kosten zu Lasten von X.
☒
belaufen sich damit auf CHF
.
5. Nach Eintritt der Rechtskraft wird der Sanktionsentscheid der Sanktions-
kommission in anonymisierter Form auf der Webseite der SIX Exchange Re-
gulation AG zugänglich gemacht (Ziff. 6 Abs. 8 VO). Ferner wird der Ab-
schluss des Verfahrens abgestimmt mit dem Verfahren Sako II/2023, eben-
falls gegen X.
☒
, in einer einzigen Medienmitteilung der Öffentlichkeit
159 Beilage K-1, S. 1 f.
kommuniziert, mit Namensnennung analog derjenigen bei Übermittlung des
Dossiers an die Sanktionskommission.“
G. Erwägungen des Schiedsgerichts
I. Übersicht
190
Die nachstehenden Erwägungen des Schiedsgerichts sind wie folgt gegliedert:
- Zusammenfassung der Parteistandpunkte (unten II.).
- Diskussion der prozessualen Anträge der Klägerin und der Beklagten (un-
ten III.).
- Allgemeine Ausführungen zur Ad hoc-Pflicht nach Art. 53 KR: zur kursrele-
vanten Tatsache, zur Kenntnis der Tatsache in ihren wesentlichen Punkten
(Zeitpunkt der Bekanntgabe), insbesondere zur Kenntnis in den wesentli-
chen Punkten als Ergebnis eines internen Prozesses der Emittentin und
zur Anwendung des Kriteriums der überwiegenden Wahrscheinlichkeit
durch die Klägerin im vorliegenden Fall, zum pflichtgemässen Ermessen
sowie zu einem allfälligen Verschulden und einer allfälligen Sanktion (un-
ten IV.).
- Ausgehend von den unter IV. dargestellten Rechtsgrundlagen und dem re-
levanten Sachverhalt (oben F.), Prüfung der Frage, ob am 22. Dezember
2021 eine Ad-hoc-Verpflichtung der Klägerin bestand (Rechtsbegehren 1
der Klägerin), unter Berücksichtigung der von den Parteien vorgebrachten
Argumente:160
· Folgte die Klägerin in formeller Hinsicht einem plausiblen Entschei-
dungsprozess (unten V.1.)?
· Berücksichtigte die Klägerin in materieller Hinsicht die verfügbaren
Informationen angemessen und nahm sie die Beurteilung des Vor-
liegens einer kursrelevanten Tatsache aufgrund „tauglicher Krite-
rien“ (dem Kriterium der überwiegenden Wahrscheinlichkeit) vor
(unten V.2.)?
· Erwiesen sich am 22. Dezember 2021 die Whistleblower-Meldun-
gen als „im Kern zutreffend“ und stellte dies eine kursrelevante Tat-
sache dar (unten V.3.)?
· Waren am 22. Dezember 2021 IFRS-widrige Buchungen zur
EBITDA-Steuerung überwiegend wahrscheinlich (unten V.4.)?
160 Gemäss der Beklagten lagen am 22. Dezember 2021 folgende kursrelevanten Tatsachen vor
(KA, Ziff. IV.A.3 .; vgl. auch B-StnBE, Ziff. IV.A.): a) Die Whistleblower-Meldungen erwiesen sich
als im Kern zutreffend; b) Die Integrität der klägerischen Buchführung insgesamt stand in Zwei-
fel; c) Die Integrität der entsprechenden Organe/Mitarbeiter stand ebenfalls in Zweifel; d) Die
Notwendigkeit/Möglichkeit eines Restatements war absehbar; e) Es lief eine umfassende ex-
terne Untersuchung, welche beunruhigende Zwischenergebnisse erbracht hatte - und welche
noch vertieft werden musste.
· War am 22. Dezember 2021 die Notwendigkeit eines Restatement
überwiegend wahrscheinlich (unten V.5.)?
· War am 22. Dezember 2021 mit überwiegender Wahrscheinlichkeit
erstellt, dass die Integrität der klägerischen Buchführung bzw. von
leitenden Führungskräften nicht mehr gewährleistet war (un-
ten V.6.)?
· Begründete der Umstand, dass am 22. Dezember 2021 eine um-
fassende externe Untersuchung lief, welche beunruhigende Zwi-
schenergebnisse erbracht hatte, welche noch vertieft werden
musste, eine Ad hoc-Meldepflicht (unten V.7.)?
- Hat die Beklagte die Ad hoc-Meldepflicht jedenfalls am 7. Februar 2022
verletzt (Eventualstandpunkt der Beklagten) (unten VI.)?
- Ergebnis zum klägerischen Rechtsbegehren 1 (inklusive Erörterung des
klägerischen Feststellungsinteresses) (unten VII.).
191
Das klägerische Rechtsbegehren 2 (falsche Publikation des Geschäftsberichts
2021) wird unten VIII., das klägerische Rechtsbegehren 3 (Gebühren Vorverfah-
ren) unten IX. behandelt.
II. Zusammenfassung der Parteistandpunkte
1. Standpunkte der Klägerin
192
Die Klägerin vertritt den Standpunkt, dass sie entgegen den Feststellungen der
SaKo im Sanktionsentscheid (oben Rz. 189) am 22. Dezember 2021 keine Ad hoc-
Pflicht traf, weder in Bezug auf die damals laufende Untersuchung von Buchungs-
praktiken im Zusammenhang mit Hinweisen von Whistleblowern noch in Bezug auf
damals angeblich vorliegende konkrete Zwischenresultate aus dieser Untersu-
chung noch in Bezug auf die damals angeblich vorliegende voraussichtliche Not-
wendigkeit eines Restatement von zuvor veröffentlichten Finanzzahlen. Die Klä-
gerin habe demnach keine Vorschriften zur Ad hoc-Publizität verletzt.161
193
Der Umstand, dass am 22. Dezember 2021 eine Untersuchung von Buchungs-
praktiken im Zusammenhang mit Hinweisen von Whistleblowern im Gange war,
begründe noch keine Pflicht zur Veröffentlichung einer Ad hoc-Mitteilung. 162 Eine
Untersuchung sei keine kursrelevante Tatsache, sondern das Mittel, um zu beur-
teilen, ob eine kursrelevante Tatsache vorliegt. Daher sei eine Untersuchung für
sich selbst nicht ad hoc-pflichtig.163 Auch der Umstand, dass sich aufgrund von
initialen Untersuchungshandlungen die Begründetheit einer Whistleblower-Mel-
dung nicht ausschliessen lasse und dass die Untersuchung deshalb fortgesetzt
werde, sei im Lichte der Vorschriften zur Ad hoc-Publizität irrelevant.164 Einzig Er-
gebnisse, die verlässlich und überprüfbar seien und mit einer ausreichend hohen
161 KS, Rz. 9 f.
162 KS, Rz. 14, 158 ff .; Replik, Rz. 302 ff.
163 KS, Rz. 164; Replik, Rz. 302.
164 KS, Rz. 167.
Wahrscheinlichkeit voraussichtlich eintreten werden, seien kursrelevante Tatsa-
chen i.S.v. Art. 53 KR. 165
194
Am 22. Dezember 2021 seien auch keine konkreten Zwischenresultate aus der
laufenden Untersuchung vorgelegen, die als kursrelevante Tatsachen i.S.v. Art. 53
KR hätten qualifiziert werden müssen. Die Untersuchung sei am 22. Dezember
2021 erst angelaufen166 und der Gegenstand der Untersuchung sei bis dahin stark
eingegrenzt gewesen.167 Am 22. Dezember 2021 hätten lediglich vorläufige und
bruchstückhafte Anhaltspunkte vorgelegen, die in der folgenden Untersuchungs-
phase genauer zu untersuchen gewesen seien.168 Die auffälligen E-Mail Kommu-
nikationen seien blosse Indizien gewesen, denen gegenteilige Informationen und
gewichtige Aussagen entgegengestanden seien.169 Dass ein Vorwurf in einer
Whistleblower-Meldung nicht haltlos sei, bedeute lediglich, dass er nicht offensicht-
lich falsch sei bzw. dass die Richtigkeit nicht ausgeschlossen werden könne, was
aber zur Qualifikation als kursrelevante Tatsache nicht ausreiche. 170
195
Auch habe am 22. Dezember 2021 keine kursrelevante Tatsache vorgelegen, ob-
wohl die Integrität der Mitarbeiter oder der Buchführung in Frage gestellt worden
sei.171 Zu dem Zeitpunkt hätten keine belastbaren Ergebnisse über die Integrität
der Mitarbeitenden oder der Buchhaltung von X.
vorgelegen.172 Insbeson-
dere habe X.
am 22. Dezember 2021 keine Kenntnis über die konkrete Ver-
wendung des als
bezeichneten
gehabt. 173 Zudem
sei der Wahrheitsgehalt der Whistleblower-Meldungen noch ungesichert gewe-
sen. 174
196
Am 22. Dezember 2021 sei auch ein Restatement von zuvor veröffentlichten Fi-
nanzzahlen voraussichtlich nicht notwendig gewesen.175 Nach damaliger Einschät-
zung sei das Erfordernis eines Restatement nicht überwiegend wahrscheinlich ge-
wesen, sondern eine blosse Möglichkeit.176 Gemäss der Klägerin stelle die blosse
Möglichkeit eines Restatement keine kursrelevante Tatsache dar.177 Am 22. De-
zember 2021 habe X .__ keine Kenntnis von qualitativ oder quantitativ wesent-
lichen Falschbuchungen gehabt. 178
165 KS, Rz. 169; Replik, Rz. 304.
166 KS, Rz. 47 ff .; K-StnBE, Rz. 72 ff.
167 KS, Rz. 55 ff .; Replik, Rz. 88 ff .; K-StnBE, Rz. 79 ff.
168 KS, Rz. 15 f., 192 ff .; Replik, Rz. 96 ff .; K-StnBE, Rz. 86 ff.
169 KS, Rz. 71 ff .; Replik, Rz. 224 ff.
170 KS, Rz. 63 ff., 160 ff., 201; Replik, Rz. 312 f.
171 Replik, Rz. 321 ff.
172 Replik, Rz. 185 ff .; K-StnBE, Rz. 136 ff., 153 ff.
173 Replik, Rz. 185 ff .; K-StnBE, Rz. 136 ff.
174 Replik, Rz. 213 ff .; K-StnBE, Rz. 150 ff.
175 KS, Rz. 17 ff., 93 ff., 179, 191 f .; Replik, Rz. 181 ff., 314 f .; K-StnBE, Rz. 131 ff.
176 KS, Rz. 20; Replik, Rz. 314 f.
177 KS, Rz. 179 ff .; Replik, Rz. 316 ff.
178 KS, Rz. 84 ff., 91 f .; Replik, Rz. 102 ff .; K-StnBE, Rz. 91 ff.
197
Im vorliegenden Fall sei auch die Annahme einer Pflicht zu mehrstufiger Informa-
tion des Marktes bei gestreckten oder komplexen Sachverhalten abzulehnen.179
198
Der Vorwurf der Beklagten, dass die Klägerin ihre Ad hoc-Meldepflicht auch am
7. Februar 2022 bzw. im ganzen Zeitraum bis zum 14. Februar 2022 verletzt habe,
dürfe vom Schiedsgericht nicht gehört werden.180 Jedenfalls habe X .__ die Ad
hoc-Meldepflicht weder am 22. Dezember 2021 noch sonst zu irgendeinem Zeit-
punkt bis zum 14. Februar 2022 verletzt.181
199
Weiter habe X.
das ihr gemäss den Regularien von SER eingeräumte Er-
messen bei der Beurteilung, ob am 22. Dezember 2021 kursrelevante Tatsachen
vorlagen oder nicht, pflichtgemäss ausgeübt. 182
200
Sollte das Schiedsgericht zum Schluss kommen, dass X.
am 22. Dezember
2021 eine Verletzung der Vorschriften zur Ad hoc-Publizität begangen habe, stellt
sich die Klägerin auf den Standpunkt, dass X.
dabei nicht schuldhaft und je-
denfalls nicht grobfahrlässig gehandelt habe.183 X.
habe die Einschätzung,
ob am 22. Dezember 2021 eine Ad hoc-Pflicht bestand, in Anwendung höchster
Sorgfalt vorgenommen.184 Der Vorwurf der Beklagten, dass die Klägerin ihre Ad
hoc-Pflicht vorsätzliche verletzt habe, dürfe vom Schiedsgericht nicht gehört wer-
den.185
201
Für den fahrlässigen Verstoss gegen die Vorschriften zur Ad hoc-Publizität ge-
mäss Ziff. 2 des SaKo-Entscheids sei die Klägerin mit einer Busse von nicht mehr
als CHF
zu sanktionieren, weil es sich nur um einen leichten Verstoss ge-
handelt und einzig die Kennzeichnung als Ad hoc-Mitteilung gefehlt habe. 186
2.
Standpunkte der Beklagten
202
Die Beklagte vertritt den Standpunkt, dass die Klägerin am 22. Dezember 2021 -
sowie im Zeitraum danach bis zum 14. Februar 2022 - ihre Ad hoc-Pflicht aufgrund
mehrerer kursrelevanter Tatsachen verletzt habe. 187
203
Der Klägerin seien am 22. Dezember 2021 fünf Tatsachen bekannt gewesen, die
jede für sich allein kursrelevant gewesen sei.188
204
Am 22. Dezember 2021 sei festgestanden, dass die Whistleblower-Meldungen
nicht haltlos waren, und dass dies bereits eine kursrelevante Tatsache bildete. 189
179 KS, Rz. 236 ff.
180 Replik, Rz. 43 ff., K-StnBE, Rz. 10 ff .; vgl. unten Rz. 223 ff.
181 K-StnBE, Rz. 9.
182 KS, Rz. 242 ff .; Replik, Rz. 330 ff.
183 KS, Rz. 247 ff.
184 KS, Rz. 107 ff .; Replik, Rz. 245 ff., 341 ff .; K-StnBE, Rz. 51 ff.
185 Replik, Rz. 43 ff .; vgl. unten Rz. 223 ff.
186 KS, Rz. 259 ff .; Replik, Rz. 350 ff.
187 KA, Rz. 245 ff .; B-StnBE, Rz. 28, 49 ff.
188 KA, Rz. 245; B-StnBE, Rz. 49.
189
9 KA, Rz. 246 f.
Zudem sei klar gewesen, dass sich die in den Whistleblower-Meldungen berichte-
ten Missstände in allen wesentlichen Teilen als wahr herausgestellt hätten.190
205
Weiter habe eine kursrelevante Tatsache vorgelegen, indem die Untersuchung am
22. Dezember 2021 gezeigt habe, dass die Integrität der klägerischen Buchfüh-
rung insgesamt in Zweifel gestanden habe.191 Am 22. Dezember 2021 sei festge-
standen, dass die tatsächliche Verwendung des
die Steuerung und
Glättung der Finanzzahlen beinhaltete, wodurch die Integrität der Buchführung der
Klägerin in Frage gestellt worden sei.192
206
Auch seien die am 22. Dezember 2021 vorliegenden Informationen geeignet ge-
wesen, die Integrität von führenden Mitarbeitern und Organen der Klägerin in
Frage zu stellen, was wiederum eine kursrelevante Tatsache darstelle. 193
207
Schliesslich habe eine kursrelevante Tatsache auch vorgelegen, weil die ernst-
hafte Möglichkeit bzw. die voraussichtliche Notwendigkeit eines Restatement am
22. Dezember 2021 gegeben gewesen sei.194 Am 22. Dezember 2021 habe
bereits definitive Falschbuchungen, also Buchungen in Verletzung von
IFRS, identifiziert sowie bezüglich zahlreicher anderer Buchungen zumindest
ernsthafte Zweifel bezüglich der IFRS-Konformität geäussert.195 Die Klägerin habe
am 22. Dezember 2021 Kenntnis von Falschbuchungen gehabt.196 Daher sei ein
Restatement voraussichtlich erforderlich gewesen.197 Zudem sei auch ein möglich-
erweise erforderliches Restatement bereits ad hoc-pflichtig. 198
208
Letztlich sei auch der Umstand, dass am 22. Dezember 2021 eine umfassende
externe Untersuchung lief, welche beunruhigende Zwischenergebnisse erbracht
habe und welche noch vertieft werden musste, als kursrelevante Tatsache zu qua-
lifizieren. 199
209
Als höchstvorsorglichen Eventualstandpunkt argumentiert die Beklagte, es habe
spätestens am 7. Februar 2022 eine kursrelevante Tatsache vorgelegen.200
210
Weiter argumentiert die Beklagte, die Klägerin habe den behaupteten Standard
von „more likely than not“ (überwiegende Wahrscheinlichkeit) nicht von Anfang an
eingehalten.201
211
Schliesslich stellt sich die Beklagte auf den Standpunkt, dass die Klägerin ihre Ad
hoc-Pflicht nicht nur grobfahrlässig, sondern mit direktem Vorsatz verletzt habe.202
190 KA, Rz. 41 ff., 246; Duplik, Rz. 460 ff., 537; B-StnBE, Rz. 104 ff.
191 KA, Rz. 248 ff .; Duplik, Rz. 538; B-StnBE, Rz. 59 ff.
192 Duplik, Rz. 433 ff.
193 KA, Rz. 251 f .; Duplik, Rz. 539; B-StnBE, Rz. 59 ff.
194 KA, Rz. 253 f .; B-StnBE, Rz. 132 ff.
195 KA, Rz. 261.
196 KA, Rz. 268 ff.
197 KA, Rz. 287 ff .; Duplik, Rz. 304.
198 KA, Rz. 303 ff.
199 KA, Rz. 255 f .: B-StnBE, Rz. 137 ff.
200 KA, Rz. 311 ff .; B-StnBE, Rz. 30 ff .; vgl. unten Rz. 215 ff.
201 B-StnBE, Rz. 208 ff.
202
KA, Rz. 341 ff .; Duplik, Rz. 609.
212
Betreffend den Vorwurf gemäss Ziffer 2 des SaKo-Entscheides bringt die Beklagte
vor, dass die Klägerin den Geschäftsbericht 2021 am 2. Juni 2022 nicht nur fahr-
lässig, sondern grobfahrlässig falsch publiziert habe, was eine schwerwiegende
Verletzung der Ad hoc-Publizität darstelle.203
III. Zu den prozessualen Anträgen der Klägerin und der Beklagten
213
Die Klägerin stellte den Antrag, das Schiedsgericht habe den „höchstvorsorgli-
che[n] Eventualstandpunkt“ der Beklagten betreffend eine Verletzung der Ad hoc-
Pflicht am 7. Februar 2022 (KA, Rz. 311 ff .; Duplik, Rz. 396) nicht zuzulassen.204
Zwischen den Parteien ist strittig, ob der Verfahrensgegenstand des vorliegenden
Schiedsverfahrens auf die Frage beschränkt ist, ob eine Verletzung der Ad hoc-
Pflicht am 22. Dezember 2021 begangen wurde, oder ob das Schiedsgericht auch
eine Verletzung der Ad hoc-Pflicht an einem anderen Datum vor dem 14. Februar
2022 feststellen darf. In der Klageantwort vertrat die Beklagte den Eventualstand-
punkt, dass eine Ad hoc-Meldepflicht jedenfalls am 7. Februar 2022 bestand. Da-
rauf wird nachstehend unter Ziffer 1 eingegangen. Zudem ist strittig, ob das
Schiedsgericht im Falle der Feststellung einer Verletzung der Pflicht zur Veröffent-
lichung einer Ad hoc-Mitteilung auch Vorsatz (statt bloss Fahrlässigkeit) feststellen
kann.205 Diese Frage kann indessen aufgrund des Ergebnisses (keine Verletzung
der Ad hoc-Pflicht am 22. Dezember 2021 oder am 7. Februar 2022; siehe unten
IV .- VII.) offen gelassen werden.
214 Der von der Beklagten in ihrer Stellungnahme zum Beweisergebnis in Rz. 99 er-
hobene prozessuale Antrag wird nachstehend unter Ziffer 2 behandelt.
1. Zum Antrag der Klägerin, der Eventualstandpunkt der Beklagten betreffend eine Verletzung der Ad hoc-Pflicht am 7. Februar 2022 sei unzulässig
a.
Standpunkt der Beklagten
215
Zu Beginn des Verfahrens hielt die Beklagte in ihrer E-Mail vom 7. September 2023
(oben Rz. 29) fest, dass es sich vorliegend um ein de novo Schiedsverfahren
handle. Es gehe entsprechend nicht darum, das Sanktionsverfahren und den Ent-
scheid der SaKo auf seine Richtigkeit zu überprüfen, sondern das Schiedsgericht
habe, im Rahmen der gestellten Rechtsbegehren, die Sanktion von Grund auf neu
festzulegen. Die Parteien und das Schiedsgericht seien dabei weder an die tat-
sächlichen Feststellungen noch an die rechtliche Würdigung der SaKo gebunden
und auch nicht auf die vor der Sako vorgebrachten Argumente und Beweismittel
limitiert. Das Schiedsgericht entscheide allein auf der Basis der in diesem Schieds-
verfahren von den Parteien behaupteten und zum Beweis gestellten Tatsachen
203
KA, Rz. 316 ff, 353 ff .; Duplik, Rz. 613 ff.
204
Vgl. K-StnBE, Rz. 11-20 sowie oben Rz. 60.
205 Vgl. KA, Rz. 341-352, insb. Rz. 347 („Diese (für die Beklagte) neuen Erkenntnisse veranlassen
die Beklagte nun, ihren im Sanktionsverfahren gefassten Schluss auf bloss grobfahrlässiges
Verhalten der Klägerin (Rz. 341) zu revidieren. Sie wirft der Klägerin ausdrücklich direkten Vor-
satz bei der Verletzung ihrer Ad hoc-Meldepflicht am 22. Dezember 2021 (und natürlich im gan-
zen Zeitraum danach bis zur Ad hoc-Mitteilung vom 14. Februar 2022) vor."); Replik, Rz. 44 (in
Verbindung mit Rz. 17-33), 175-180; Duplik, Rz. 41 f.
und rechtlichen Ausführungen. Das Schiedsgericht sei die erste unabhängige ge-
richtliche Instanz, welche sich mit dieser Angelegenheit beschäftige.206
216
In der Klageantwort hat die Beklagte sich wie folgt geäussert (Hervorhebung im
Original):207
„d) Höchstvorsorglicher Eventualstandpunkt: Ad hoc-Meldepflicht am
7. Februar 2022
Selbst wenn man (a) die Auffassung der Beklagten nicht teilen würde, dass
am 22. Dezember 2021 neben der Frage eines Restatements noch mindes-
tens vier weitere kursrelevante Tatsachen feststanden, von denen die Kläge-
rin Kenntnis hatte [ ... ], und man (b) auch in der Frage der Voraussehbarkeit
einer Notwendigkeit oder zumindest der Möglichkeit eines Restatements am
22. Dezember 2021 nicht der Auffassung der Beklagten folgen würde, so
hätte eine kursrelevante Tatsache, von der die Klägerin Kenntnis hatte, doch
mindestens spätestens am 7. Februar 2022 vorgelegen.“
217
Dies begründet die Beklagte damit, dass der
(
am 7. Februar 2022 ein Memorandum von
erhielt,
welches die bisher identifizierten, in den Vorperioden erfolgten kritischen Buchun-
gen in drei Kategorien einteilte. Eine der Kategorien umfasste „IFRS-widrige Bu-
chungen zur EBITDA-Steuerung“ (Non IFRS Compliant Transactions - EBITDA
Steering). Die Beklagte führt weiter aus, dass wenn IFRS-widrige Buchungen zur
EBITDA-Steuerung getätigt wurden, diese immer wesentlich seien (unabhängig
von der quantitativen Wesentlichkeitsschwelle). Daher sei damit jedenfalls zu die-
sem Zeitpunkt festgestanden, dass ein Restatement notwendig werden würde.208
218
In ihrer Duplik bestreitet die Beklagte den Vorwurf der Klägerin, dass dies unzu-
lässige Vorbringen seien, welche nicht gehört werden dürfen.209
219
In Bezug auf die Behauptung der Klägerin, dass der Prozessgegenstand durch die
klägerischen Feststellungsbegehren begrenzt sei, hält die Beklagte fest, dass die
Feststellungsbegehren der Klägerin nicht Teil des Prozessstoffes bilden, da auf
diese nicht einzutreten sei. Weiter würden unabhängig davon die Feststellungsbe-
gehren der Klägerin den Prozessgegenstand nicht begrenzen, da die Klägerin ver-
lange, dass sie nicht zu sanktionieren sei, während die Beklagte verlange, dass
die Klägerin eine Busse von CHF
zu bezahlen habe. Daher spiele sich
das Schiedsverfahren zwischen diesen beiden Polen ab und alle tatsächlichen und
rechtlichen Vorbringen, welche den einen oder den anderen Standpunkt (oder eine
Position dazwischen) stützen, seien zulässig und zu hören. Dazu gehöre auch,
dass die Klägerin Art. 53 KR verletzt habe, indem die Ad hoc-Mitteilung vom
14. Februar 2022 verspätet erfolgt sei. Daher seien die Vorbringen der Beklagten
nicht „verboten“.210
220
Insbesondere betont die Beklagte, dass es ihr freistehe, im vorliegenden Schieds-
verfahren die Verletzung von Art. 53 KR an einem beliebigen Datum nach dem
206
Vgl. Beilage B-53; vgl. auch Duplik, Rz. 124 ff.
207
7 KA, Rz. 311.
208 KA, Rz. 312 ff.
209
Duplik, Rz. 23 ff.
210 Duplik, Rz. 33 ff.
22. Dezember 2021 geltend zu machen: Wenn jemand eine bestimmte Handlung
bis zu einem bestimmten Tag hätte vornehmen müssen und festgestellt werde,
dass er dies schuldhaft und pflichtwidrig nicht tat, sondern erst viel später, so sei
damit natürlich auch der sachverhaltsmässige Vorwurf verbunden, dass er die
fragliche Handlung während dieser ganzen Zeitspanne unterlassen habe. Die Be-
klagte führt aus, dass sie der Klägerin nicht eine Verletzung des KR lediglich am
22. Dezember 2021 vorwerfe, sondern an jedem Tag ab dem 22. Dezember 2021
bis zum 14. Februar 2022. Dabei verweist die Beklagte auch auf das Dispositiv des
SaKo-Entscheides, welches das Datum vom 14. Februar 2022 ausdrücklich er-
wähnt. Aus diesen Gründen sei der Eventualstandpunkt der Beklagten (Verletzung
spätestens ab dem 7. Februar 2022) zulässiger Prozessinhalt des vorliegenden
Schiedsverfahrens und auch vom Rechtsbegehren gedeckt.211
221
In Bezug auf die Behauptung der Klägerin, dass die Beklagte einen Standpunkt
nur vertreten dürfe, wenn er von ihr oder von der SaKo bereits zuvor einmal for-
muliert worden sei, verweist die Beklagte auf die Aussage der Klägerin (in der Bei-
lage B-52, Schreiben der Rechtsvertreter der Klägerin vom 7. September 2023 an
das Schiedsgericht), wonach das Schiedsgericht die erste autoritative Instanz sei,
welche diese Frage entscheide und daher auch alle Vorbringen dazu hören dürfe.
Dabei verweist die Beklagte auch auf die Konstituierungsverfügung, welche fest-
halte, dass das Schiedsgericht allein auf der Basis der in diesem Schiedsverfahren
behaupteten Tatsachen und rechtlichen Ausführungen zu entscheiden habe. Da-
her sei die Beklagte auch nicht eingeschränkt in den Vorbringen, mit denen sie ihre
Rechtsbegehren vor dem Schiedsgericht stützt. Eine solche Beschränkung würde
nicht zuletzt auch eine Verletzung des Grundsatzes der Gleichbehandlung der Par-
teien im Schiedsverfahren (Art. 393 lit. d ZPO) darstellen.212
222 Am Hearing wiederholte die Beklagte ihren Standpunkt unter Verweis auf die Aus-
führungen in den Rechtsschriften, dass der Vorwurf sei, dass die Klägerin spätes-
tens am 22. Dezember 2021 eine Ad hoc-Meldung hätte veröffentlichen müssen,
und dass es somit auch am 7. Februar 2022 und erst recht am 14. Februar 2022
zu spät gewesen wäre. Entsprechend sei klar, dass auch dies Teil des Schieds-
verfahrens sei.213
b.
Standpunkt der Klägerin
223
Zu Beginn des Verfahrens hielt die Klägerin in einem Schreiben an das Schieds-
gericht vom 7. September 2023 (vgl. oben Rz. 28) fest, dass mit der Klage vor dem
Schiedsgericht erstmals ein Erkenntnisverfahren in der vorliegenden Streitsache
211 Duplik, Rz. 41 f.
212 Duplik, Rz. 43 ff., insbes. Rz. 49: „Sofern das Schiedsgericht bei seinem Entscheid (a) zwar
ausschliesslich auf Vorbringen in diesem Verfahren abstellen würde (Rz. 47 soeben), zugleich
aber (b) der einen Partei (der Beklagten) eine Beschränkung auferlegen würde, was sie vorbrin-
gen darf (nämlich nur Behauptungen, Argumente und Beweismittel, welche sie früher schon
einmal ausdrücklich vorbrachte, oder welche sich aus einem nicht von ihr verfassten Entscheid-
Text ergeben), während die andere Partei (die Klägerin) in dieser Hinsicht völlige Freiheit ge-
nösse - und von dieser Freiheit ja auch umfassend Gebrauch macht - läge darin nicht zuletzt
auch eine schwere Verletzung des Grundsatzes der Gleichbehandlung der Parteien im Schieds-
verfahren (Art. 393 lit. d ZPO).“
213 Wortprotokoll, S. 79 Z. 10 ff.
stattfinde. Das Verfahren vor der SaKo sei kein Erkenntnisverfahren, sondern le-
diglich das vertraglich vorgesehene interne Prozedere. Erst das vorliegende
Schiedsgericht sei befugt, autoritativ darüber zu entscheiden, ob die Klägerin ge-
gen das Kotierungsreglement verstossen hat. Dabei habe das Schiedsgericht den
SaKo-Entscheid als blosse Parteibehauptung entgegenzunehmen. Aus diesem
Grund seien auch die Akten des Sanktionsverfahrens vor der SaKo nicht Teil der
Akten des vorliegenden Schiedsverfahrens.214
224
In der Replik brachte die Klägerin vor, dass die Beklagte in der Klageantwort un-
zulässige Vorwürfe und Standpunkte einbringe, indem die Beklagte der Klägerin
neu vorwerfe, dass sie Art. 53 KR nicht nur verletzt habe, indem sie am 22. De-
zember 2021 eine Veröffentlichung unterlassen habe, sondern auch indem sie am
7. Februar 2022 keine Ad hoc-Mitteilung veröffentlicht habe (KA, Rz. 311).215 Es
stehe der Beklagten nicht frei, solche Vorwürfe im vorliegenden Schiedsverfahren
vorzubringen, weshalb dieses Vorbringen nicht gehört werden dürfe.216
225 Die Klägerin begründet dies damit, dass sie mit ihren Rechtsbegehren (einzig) „die
Vorwürfe gegen die Klägerin im Sanktionsverfahren“ (KA, Rz. 363) aufgreife, in-
dem die Klägerin das Schiedsgericht um eine Feststellung ersuche, dass X.
am 22. Dezember 2021 keine Pflicht zur Veröffentlichung einer Ad hoc-Mitteilung
getroffen habe und dass X .__ die Beurteilung mit der gebotenen Sorgfalt vor-
genommen und insbesondere nicht grobfahrlässig gehandelt habe.217 Dabei habe
im Vorverfahren weder die SaKo noch die Beklagte eine Verletzung von Art. 53
KR am 7. Februar 2022 angenommen, sondern beide hätten eine Pflicht zur Ver-
öffentlichung einer Ad hoc-Mitteilung einzig am 22. Dezember 2021 angenom-
men.218
226
Die Klägerin begründet weiter, dass die Beklagte in ihren Rechtsbegehren die Ab-
weisung des klägerischen Rechtsbegehrens beantrage, nicht jedoch eine Feststel-
lung, dass die Klägerin auch am 7. Februar 2022 zur Veröffentlichung einer Ad
hoc-Mitteilung verpflichtet gewesen sei. Da das Schiedsgericht an die von den Par-
teien gestellten Rechtsbegehren gebunden sei, sei eine Feststellung, dass die Klä-
gerin Art. 53 KR an einem anderen Datum als am 22. Dezember 2021 verletzt
habe, von vornherein ausgeschlossen.219
227
Schliesslich wies die Klägerin darauf hin, dass es der Beklagten auch nicht zu-
stehe, entsprechende Anträge noch in der Duplik zu stellen, da solche Anträge
über jene hinausgehen würden, die die Beklagte im Vorverfahren gestellt habe,
und solche Anträge gemäss Ziff. 4.5 SchO SIX unzulässig seien.220
228
Die Klägerin macht weiter geltend, dass das Schiedsgericht auch nicht bei der Be-
urteilung des von der Beklagten gestellten Antrags auf Bestätigung der Busse von
214 Vgl. Beilage B-52.
215 Replik, Rz. 44.
216 Replik, Rz. 45.
217 Replik, Rz. 46 f .; vgl. zu den Rechtsbegehren der Klägerin oben Rz. 92 ff.
218 Replik, Rz. 48.
219 Replik, Rz. 49 f.
220 Replik, Rz. 51.
CHF
von einer Verletzung des Art. 53 KR am 7. Februar 2022 ausgehen
dürfe.221
229
Daraus folge, dass das Schiedsgericht weder im Dispositiv noch in der Begrün-
dung eine Verletzung von Art. 53 KR an einem anderen Datum als am 22. Dezem-
ber 2021 annehmen dürfe.222
230
Am Hearing vom 8. Juli 2024 wiederholte die Klägerin den Einwand, dass Gegen-
stand des Verfahrens einzig die Frage sei, ob X. _ ihre Pflichten bezüglich Ad
hoc-Publizität am 22. Dezember 2021 verletzt hat und nicht am 7. Februar 2022.
Das Schiedsgericht könne nicht zum Schluss kommen, dass eine Verletzung an
einem anderen Tag als am 22. Dezember 2021 vorlag.223 Im Vorverfahren sei zu
keinem Zeitpunkt der Vorwurf erhoben worden, dass eine Verletzung zu einem
anderen Zeitpunkt als am 22. Dezember 2021 vorlag, weshalb der Gegenstand
des vorliegenden Schiedsverfahrens einzig auf diese Frage beschränkt sei.224
231
In ihrem Schreiben an das Schiedsgericht vom 12. Juli 2024 teilte die Klägerin mit,
dass sie das Memorandum von
vom 7. Februar 2024 nicht wie am
Hearing vom 8. Juli 2024 vereinbart einreiche, da dies die Sachlage nach dem
22. Dezember 2021 betreffe und das Schiedsgericht eine Verletzung der Ad hoc-
Pflicht an einem anderen Datum als am 22. Dezember 2021 nicht feststellen
könne, ohne gegen fundamentale prozessuale Regeln zu verstossen.225
232 In einem weiteren Schreiben an das Schiedsgericht vom 19. Juli 2024 hielt die
Klägerin nochmals fest, dass das Schiedsgericht einzig darüber befinden dürfe, ob
die Klägerin die Vorschriften zur Ad hoc-Publizität am 22. Dezember 2021 verletzt
habe oder nicht.226
C.
Erwägungen des Schiedsgerichts
233
Für die Beurteilung des klägerischen Antrags sind die folgenden Bestimmungen
der SchO relevant.
Ziffer 4.5 SchO:
„Die Parteien können nicht nur die Aufhebung bzw. die Bestätigung des Ent-
scheids beantragen. Sowohl die klagende Partei als auch die beklagte Partei
kann eine Abänderung des Entscheids verlangen, sofern ihre Anträge nicht
über die ursprünglichen Anträge vor der ersten Instanz hinausgehen. Das
Schiedsgericht ist an die Anträge der Parteien gebunden.“
Ziffer 4.7 (2) SchO:
„Die Parteien können neue Tatsachenbehauptungen und Beweismittel vor-
bringen. Hätten sie diese jedoch mit zumutbarem Aufwand bereits vor der
221 Replik, Rz. 53 ff.
222 Replik, Rz. 56.
223 Wortprotokoll, S. 78 f. Z. 21 ff.
224 Wortprotokoll, S. 79 Z. 21 ff.
225 Schreiben der Klägerin an das Schiedsgericht vom 12. Juli 2024, S. 2. Die Klägerin bestätigte
ihre Position, dass die Beklagte weder im SaKo-Verfahren noch im vorliegenden Schiedsver-
fahren einen (Eventual-)Antrag gestellt habe, wonach am 7. Februar 2022 eine Verletzung der
Ad hoc-Pflicht vorlag. Unter Verweis auf ihre Replik betonte die Klägerin, dass ein solcher An-
trag vorliegend nicht zulässig wäre.
226 Schreiben der Klägerin an das Schiedsgericht vom 19. Juli 2024, S. 1 f.
Vorinstanz vorbringen können, so kann das Schiedsgericht dies beim Kos-
tenentscheid berücksichtigen.“
Ziffer 5.1 SchO:
„Das Schiedsgericht urteilt mit voller Kognition über sämtliche Anträge der
Parteien und entscheidet in der Sache selbst.“
234
Zu Beginn des Verfahrens waren sich die Parteien einig, dass mit der Klage vor
dem Schiedsgericht erstmals ein Erkenntnisverfahren in der vorliegenden Streit-
sache stattfindet und dass erst das Schiedsgericht befugt ist, autoritativ über die
Streitsache zu entscheiden.227 Dementsprechend wurde auch in der Konstituie-
rungsverfügung Folgendes festgehalten:228
„Gemäss Ansicht beider Parteien zählen die Akten des dem Schiedsverfah-
ren vorausgegangenen Sanktionsverfahrens vor der SaKo nicht zu den Akten
des vorliegenden Verfahrens. Das Schiedsgericht hat allein auf der Basis der
in diesem Schiedsverfahren von den Parteien im Einklang mit den vom
Schiedsgericht festgelegten Verfahrensregeln behaupteten und zum Beweis
gestellten Tatsachen und rechtlichen Ausführungen zu entscheiden. [ ... ].“
235
Das Schiedsgericht hat also grundsätzlich de novo zu entscheiden, mit unbe-
schränkter Kognition und gegebenenfalls unter Berücksichtigung neuer Beweise,
nach Massgabe der oben erwähnten Ziffern 4.5, 4.7 (2) und 5.1 SchO.
236
Weiter zu berücksichtigen ist die bundesgerichtliche Rechtsprechung zur Definition
des Streitgegenstandes. Das Bundesgericht hat in einem Entscheid vom 28. Au-
gust 2018 Folgendes festgehalten (Hervorhebung hinzugefügt):229
„Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung beurteilt sich die Identität
von Streitgegenständen (im Hinblick auf die negative Wirkung der materiellen
Rechtskraft) nach den Klageanträgen und dem behaupteten Lebenssachver-
halt, das heisst dem Tatsachenfundament, auf das sich die Klagebegehren
stützten [ ... ]. Im Geltungsbereich des Verhandlungsgrundsatzes haben die
Parteien dem Gericht die Tatsachen, auf die sie ihre Begehren stützen, dar-
zulegen (Art. 55 Abs. 1 ZPO). In der Literatur wird allerdings zutreffend darauf
hingewiesen, dass zum Lebenssachverhalt im Sinne der genannten Recht-
sprechung nicht nur gerade die in der Klage vorgebrachten Tatsachen zähl-
ten. Letztere steckten vielmehr ein Feld von Tatsachen ab, im Rahmen des-
sen im Prozess zum einen Vorbringen erstattet werden könnten, ohne dass
eine Klageänderung vorliege, zum anderen aber auch bei sonstiger Präklu-
sion Vorbringen erstattet werden müssten [ ... ]. In diesem Sinn dient der Be-
griff des Lebenssachverhalts dazu, mit Blick auf die zur Begründung vorge-
tragenen Parteibehauptungen die Reichweite und Folgen einer Klage zu be-
stimmen. [ ... ].“
227 Beilage B-52; Beilage B-53; Duplik, Rz. 124 ff .; vgl. auch oben Rz. 215 und 223.
228 Konstituierungsverfügung, Rz. 30.
229 BGE 144 III 452, E. 2.3.2.
237
Die Beurteilung der Frage, ob das Schiedsgericht eine Verletzung der Ad hoc-
Pflicht nur am 22. Dezember 2021 oder auch zu einem anderen Zeitpunkt feststel-
len kann, erfordert demnach eine Auslegung der Anträge und Begehren der Par-
teien im Schiedsverfahren sowie im Verfahren vor der SaKo.
238
In der Einleitungsantwort im Schiedsverfahren stellte die Beklagte das folgende
Rechtsbegehren in Ziff. 2: „Die Klägerin sei zu verpflichten, der Beklagten (a) eine
Busse in der Höhe von CHF
sowie (b) die Kosten des Sanktionsverfah-
rens in der Höhe von CHF
zu bezahlen“.230 Dieses Rechtsbegehren ist
offen formuliert und enthält keine „Begründung“ der Busse. Das Rechtsbegehren
für die Busse ist in dieser Hinsicht nicht beschränkt auf den 22. Dezember 2021.
Jedoch muss dabei berücksichtigt werden, dass Ziff. 2 des Rechtsbegehrens nicht
über den ursprünglichen Sanktionsantrag hinausgehen darf (Ziff. 4.5 SchO).
239
Auch Ziff. 3 des Sanktionsantrages („Der X.
sei im Zusammenhang mit
der Ad hoc-Mitteilung vom 14. Februar 2022 eine Busse in der Höhe von
CHF
aufzuerlegen“)231 ist offen formuliert, enthält keine Begründung der
Busse und ist daher nicht beschränkt auf eine Verletzung der Ad hoc-Pflicht am
22. Dezember 2021. Indessen ist fraglich, ob Ziff. 3 des Sanktionsantrages unab-
hängig von Ziff. 1 des Sanktionsantrages, welcher auf den 22. Dezember 2021
Bezug nimmt,232 zu verstehen ist (und dadurch nicht auf den 22. Dezember 2021
beschränkt ist), oder ob Ziff. 3 des Sanktionsantrages im Zusammenhang mit Ziff.
1 des Sanktionsantrages gelesen werden muss. Wenn Ziff. 3 des Sanktionsantra-
ges im Zusammenhang mit Ziff. 1 des Sanktionsantrages verstanden werden
musste, so wäre der Antrag beschränkt darauf, dass X.
die Vorschriften zur
Ad hoc-Publizität verletzt hat, „indem sie es unterlassen hat, am 22. Dezember
2021 im Rahmen einer Ad hoc-Mitteilung zu informieren [ ... ]“233. Damit wäre Ziff. 3
des Sanktionsantrages, wie Ziff. 1, auch auf die Verletzung der Ad hoc-Pflicht am
22. Dezember 2021 beschränkt.
240
Zusätzlich muss berücksichtigt werden, ob im Verfahren vor der SaKo nur der
22. Dezember 2021 relevant war oder auch der Zeitraum danach. Im Vorabklä-
rungsverfahren wurde zunächst der gesamte Zeitraum untersucht (September
2021 bis Februar 2022).234 Im darauffolgenden Verfahren vor der SaKo gibt es
sowohl Hinweise, dass nur der 22. Dezember 2021 relevant war, wie auch Hin-
weise, dass auch der Zeitraum danach relevant war.
230 Einleitungsantwort, S. 2; vgl. auch KA, S. 2 und Duplik, S. 2; vgl. oben Rz. 96 ff.
231 Beilage K-4, S. 29.
232 Ziff. 1 des Sanktionsantrags lautet (oben Rz. 187): „Es sei festzustellen, dass die X.
im Zusammenhang mit der verspäteten Publikation der Ad hoc-Mitteilung vom 14. Februar 2022
die Vorschriften zur Ad hoc-Publizität gemäss Art. 53 KR i.V.m. Art. 5 RLAhP grobfahrlässig
verletzt hat, indem sie es unterlassen hat, am 22. Dezember 2021 im Rahmen einer Ad hoc-
Mitteilung zu informieren, dass eine Untersuchung von Buchungspraktiken im Zusammenhang
mit Hinweisen von Whistleblowern läuft und dass voraussichtlich ein Restatement von zuvor
veröffentlichten Finanzzahlen notwendig sein wird.“
233 Beilage K-4, S. 29, Ziff. 1.
234 Vgl. u.a. Beilage K-12, S. 1, erste Frage (Hervorhebung hinzugefügt): „Bitte legen Sie chrono-
logisch und umfassend dar, welche Sitzungen / Besprechungen / Austausche o.ä. unter Teil-
nahme des
oder des
im Zeitraum vom
1. September 2021 bis am 14. Februar 2022 abgehalten wurden [ ... ]“.
241
So wird beispielsweise im Sanktionsantrag von SER ausgeführt, dass „der 22. De-
zember 2021 den massgebenden Zeitpunkt für die Veröffentlichung einer Ad hoc-
Mitteilung [darstellt]“.235 Auch in Ziff. 1 des Antrages selbst wird explizit auf den
22. Dezember 2021 Bezug genommen.236 In der Stellungnahme zum Sanktions-
antrag führt X .__ aus, dass „SER also geltend [macht], dass X .__ den Markt
statt am 14. Februar 2022 schon am 22. Dezember 2021 im Rahmen einer Ad hoc-
Mitteilung hätte informieren müssen“.237 Auch im Antrag selbst nahm X ._ in
Ziff. 1 direkt Bezug auf den 22. Dezember 2021.238 In der darauffolgenden Replik
hielt SER dann Folgendes fest: „massgeblich für die vorliegende Beurteilung sind
die am 22. Dezember 2021 vorliegenden Erkenntnisse“.239 In der abschliessenden
Duplik betonte X _: „im Kern des von SER angestrengten Sanktionsverfahrens
geht es um die folgende Frage: Handelte es sich bei den X ._ am 22. Dezember
2021 vorliegenden Informationen [ ... ] um kursrelevante Tatsachen im Sinne von
Art. 53 Abs. 1 KR?“240
242
In der Stellungnahme zum Sanktionsantrag führte X ._ aus: „was die eigentli-
chen Vorwürfe im Sanktionsantrag angeht, sind die Verhältnisse um den 14. Feb-
ruar 2022 im Übrigen nicht relevant“.241 In der Replik wird dann festgehalten, dass
„spätestens am 22. Dezember 2021 kursrelevante Tatsachen vorlagen, die im
Rahmen einer Ad hoc-Mitteilung zu publizieren gewesen wären. Schliesslich muss
an dieser Stelle erwähnt werden, dass jede Phase der getätigten Untersuchung
die von den Whistleblowern erhobenen Vorwürfe stets nur erhärteten“242 sowie
dass „der Emittent selbst am 11. Februar 2022 die Publikation des möglicherweise
erforderlichen Restatements weiter hinausschieben wollte“.243 In der Duplik wird
Folgendes ausgeführt: „Die weiteren Ausführungen von SER L&E, dass X.
selbst am 11. Februar 2022 die Publikation des [ ... ] erforderlichen Restatements
weiter hinausschieben wollte und erst die Weigerung durch , das Testat zu
unterzeichnen, X .__ keine andere Wahl liess als nach dem Wochenende zu
kommunizieren, [sind] aktenwidrig und [haben] mit einer Ad hoc-Pflicht am 22. De-
zember 2021 im Übrigen nichts zu tun“.244
243
Im Entscheid der SaKo wird einerseits festgehalten, dass die „SaKo aufgrund der
Aktenlage der Ansicht [ist], dass die interne Untersuchung der Buchungspraktiken
235 Beilage K-4, Rz. 62; vgl. auch Beilage K-4, Rz. 55, wo festgehalten wird, dass „aufgezeigt [wird],
dass der Emittent verpflichtet gewesen wäre, bereits am 22. Dezember 2021 eine Ad hoc-Mit-
teilung zu veröffentlichen“; vgl. auch Beilage K-4, Rz. 57.
236 Beilage K-4, S. 29; vgl. auch oben Rz. 187.
237 Beilage K-15, Rz. 60; vgl. auch Beilage K-15, Rz. 93.
238 Beilage K-15, S. 2.
239 Beilage K-16, Rz. 27; vgl. auch Beilage K-16, Rz. 28, wo Folgendes festgehalten wird: „SER
wirft dem Emittent vor, dass ihn am 22. Dezember 2021 [ ... ] eine Pflicht zur Veröffentlichung
einer Ad hoc-Mitteilung getroffen hat. Wieso der Emittent auf eine Aktennotiz und somit auf
seinen Wissensstand von einer Woche zuvor, also dem 16. Dezember 2021 abstellt, ist uner-
klärlich und vorliegend nicht von Belang“; vgl. zudem Beilage K-16, Rz. 17, 30 und 36.
240 Beilage K-17, Rz. 1.
241 Beilage K-15, Rz. 39.
242 Beilage K-16, Rz. 27.
243 Beilage K-16, Rz. 29.
244 Beilage K-17, Rz. 32.
im Zusammenhang mit Hinweisen von Whistleblowern (sowie die Ergebnisse hie-
raus) bereits am 22. Dezember 2021 einen derartigen Konkretisierungsgrad er-
reicht hatte, dass die Tatsache geeignet war, den Anlageentscheid des verständi-
gen Marktteilnehmers zu beeinflussen.“245 Zudem nimmt auch das Dispositiv des
SaKo-Entscheides direkt Bezug auf den 22. Dezember 2021.246 Andererseits wird
im Entscheid der SaKo auch Folgendes festgehalten: „Strittig ist hingegen, ob be-
reits am oder unmittelbar nach dem 22. Dezember 2021 Tatsachen vorlagen, wel-
che den Kurs massgeblich beeinflussen konnten und damit eine ad hoc-Publizität
begründet haben“247, sowie dass „spätestens am 22. Dezember 2021“ eine Ad
hoc-Pflicht bestand. 248
244
In Anbetracht dieser Umstände neigt das Schiedsgericht zum Schluss, dass Ziff. 3
des Sanktionsantrages bei objektiver Auslegung nicht unabhängig von Ziff. 1 des
Sanktionsantrages zu verstehen ist, sondern im Zusammenhang mit Ziff. 1 gelesen
werden sollte. Das bedeutet, dass der Antrag sich darauf beschränkte, dass X.
die Vorschriften zur Ad hoc-Publizität verletzt hat, „indem sie es unterlassen
hat, am 22. Dezember 2021 im Rahmen einer Ad hoc-Mitteilung zu informieren
[ ... ]“ (vgl. oben Rz. 239). Letztlich kann das Schiedsgericht aber die Frage, ob es
eine Verletzung der Ad hoc-Pflicht nur am 22. Dezember 2021 oder auch zu einem
anderen Zeitpunkt feststellen kann, offenlassen. Wie unten (VI.) dargelegt, kann
der Klägerin (auch) nicht vorgeworfen werden, dass sie am 7. Februar 2022 (oder
kurz danach bzw. vor Öffnung der Börse am 14. Februar 2022) die Ad hoc-Pflicht
verletzt hat. Obschon die Klägerin am 7. Februar 2022 von einer kursrelevanten
Tatsache Kenntnis hatte, sind der Klägerin für den Veröffentlichungsentscheid im
Rahmen ihrer internen Kompetenzordnung und unter Berücksichtigung der beson-
deren Umstände einige Tage zuzugestehen, so dass eine Verletzung der Ad hoc-
Pflicht im Zeitraum 7. Februar 2022 bis 14. Februar 2022 (vor Öffnung der Börse)
zu verneinen ist.
2. Zum Antrag der Beklagten in B-StnBE, Rz. 99
245
In der Stellungnahme zum Beweisergebnis stellte die Beklagte den prozessualen
Antrag, ihr sei gemäss Rz. 15 der Besonderen Verfahrensbestimmungen zu ge-
statten, die Stellungnahme der Klägerin vom 5. August 2022 aus dem Parallelver-
fahren im vorliegenden Schiedsverfahren einzureichen.249 Gemäss der Beklagten
zeige diese klägerische Stellungnahme auf, dass die Klägerin dort angab,
und
seien suspendiert worden, weil sie absichtlich Falschbu-
chungen veranlasst hätten.250 Die Beklagte begründete ihren Antrag damit, dass
bestimmte Aussagen des Zeugen
neu seien und die Beklagte daher
vor dem Cut-off-date keinen Anlass hatte, das erwähnte Dokument einzu-
reichen.251 Die Einreichung dieser klägerischen Stellungnahme sei erforderlich, um
245 Beilage K-1, Rz. 101.
246 Beilage K-1, S. 1, Ziff. 1.
247 Beilage K-1, Rz. 66.
248 Beilage K-1, Rz. 74 und 77.
249 B-StnBE, Rz. 99.
250 B-StnBE, Rz. 98.
251 B-StnBE, Rz. 100.
Rückschlüsse auf die generelle Objektivität und Glaubwürdigkeit der Zeugenaus-
sage von
zu ziehen, sowie um allfällige Falschbehauptungen der
Zeugen zu widerlegen.252 Zudem sei ein Interesse der Klägerin an der Nichteinrei-
chung dieser Stellungnahme nicht ersichtlich, insbesondere weil die Urkunde von
der Klägerin selbst stamme.253
246
Am 22. Oktober 2024 teilte das Schiedsgericht den Parteien mit, dass es beschlos-
sen habe, den prozessualen Antrag der Beklagten in der Stellungnahme zum Be-
weisergebnis abzuweisen und die Begründung im Schiedsspruch zu liefern.
247
Gemäss der in der beklagtischen Stellungnahme zum Beweisergebnis in Rz. 98
zitierten Stelle der klägerischen Stellungnahme vom 5. August 2022 im Parallel-
verfahren hat die Klägerin ihre Schlüsse jeweils basierend auf den Ergebnissen
der internen Untersuchung („based on the findings of the internal investigation“)
gezogen. Daraus ergibt sich jedoch nicht, dass der entsprechende Kenntnisstand
der Klägerin bereits am 22. Dezember 2021 vorlag. Vielmehr ist vernünftigerweise
davon auszugehen, dass die fraglichen Erkenntnisse (Veranlassung von Falsch-
buchungen durch
und
erst im Zuge der weiteren Abklä-
rungen nach dem 22. Dezember 2021 der Klägerin in hinreichender Weise, d.h.
nach dem Standard der überwiegenden Wahrscheinlichkeit,254 zur Kenntnis ge-
bracht wurden.
248
So wurde denn auch in der
Workstream-Präsentation vom 22. Dezember 2021
(Folie 21) die Suspendierung von
als einstweilige Personalmass-
nahme erwähnt, ohne diese Massnahme mit einer Veranlassung von Falschbu-
chungen zu begründen.255
wurde zu diesem Zeitpunkt nicht suspen-
diert.256 Auch zum Zeitpunkt der Update Präsentation vom 3. Februar 2022 war die
Situation unverändert; die Suspendierung von
(und andere „remedi-
ation measures“) wurde mit dem Zweck begründet, die Integrität des Prozesses
zur Erstellung der Jahresabschlüsse in voller Übereinstimmung mit den geltenden
Rechnungslegungsvorschriften sicherzustellen.257 Hinzu kommt, dass der
erst im
suspendiert wurde258, was
ebenfalls darauf hindeutet, dass sich die in B-StnBE Rz. 98 zitierte Passage nicht
auf den Kenntnisstand der Klägerin am 22. Dezember 2021 bezog. Schliesslich
geht auch aus dem Wortlaut der Folie 37 („Assessments“ betr.
und
Folie 31 („Assessments“ betr.
der Update Präsentation vom 3. Februar
252 B-StnBE, Rz. 101 f.
253 B-StnBE, Rz. 103.
254 Vgl. dazu unten Rz. 258 ff., 273 ff.
255 Beilage K-20A, Folie 21; oben Rz. 142.
256 Beilage K-20A, Folie 21; oben Rz. 142: alle Top-Side-Buchungen unter der Aufsicht des
wurden zusätzlichen Überwachungsprozessen durch
(
unterstellt.
257 Beilage B-26, Folie 17.
258 B-StnBE, Rz. 96 mit Verweis auf Beilage K-31, Rz. 111.
2022 hervor, dass
am 3. Februar 2022 (noch) nicht die Rückschlüsse
gemäss der zitierten Stelle in B-StnBE Rz. 98 gezogen hatte.259
249
Aus diesen Gründen ist das Schiedsgericht der Auffassung, dass selbst wenn die
von der Beklagten zitierte Stelle der klägerischen Eingabe im Parallelverfahren zu-
treffen sollte, dies seine aus den bereits abgenommenen Beweismitteln gewon-
nene Überzeugung nicht zu erschüttern vermag.260 Die zitierte Passage aus der
klägerischen Stellungnahme vom 5. August 2022 im Parallelverfahren gibt nicht
an, wann genau die Klägerin von den absichtlichen Falschbuchungen von
und
mit überwiegender Wahrscheinlichkeit wusste. Aus den
abgenommenen Beweismitteln ergibt sich aber, dass dieses Wissen nicht bereits
am 22. Dezember 2021 bestand. Das Schiedsgericht erachtet daher die Stellung-
nahme der Klägerin vom 5. August 2022 als nicht entscheidungserheblich, wes-
halb der Antrag der Beklagten in B-StnBE Rz 99 abgewiesen wurde.
IV. Die Ad hoc-Pflicht nach Art. 53 KR
1.
Übersicht
250
Die Ad hoc-Publizitätspflicht ist in Art. 53 des Kotierungsreglements in der Fassung
vom 21. Oktober 2021 („KR“) geregelt (Hervorhebung im Original):
„Art. 53 Informationspflicht bei kursrelevanten Tatsachen (Ad hoc-Pub-
lizität)
1 Der Emittent informiert den Markt über kursrelevante Tatsachen, welche in
seinem Tätigkeitsbereich eingetreten sind. Als kursrelevant gelten Tatsachen,
deren Bekanntwerden geeignet ist, den Kurs erheblich zu beeinflussen. Er-
heblich ist eine Kursänderung, wenn sie das übliche Mass der Schwankungen
deutlich übersteigt.
1bis Das Bekanntwerden der kursrelevanten Tatsache muss geeignet sein, den
verständigen Marktteilnehmer in seinem Anlageentscheid zu beeinflussen.
2 Der Emittent informiert, sobald er von der Tatsache in ihren wesentlichen
Punkten Kenntnis hat.
2bis Die Bekanntgabe der Information über kursrelevante Tatsachen hat einlei-
tend die Klassifikation als «Ad hoc-Mitteilung gemäss Art. 53 KR» zu enthal-
ten.
3 Die Bekanntgabe von Ad hoc-Mitteilungen ist so vorzunehmen, dass die
Gleichbehandlung der Marktteilnehmer gewährleistet ist.“
259 Beilage B-26, Folie 37: ,
had knowledge of and involvement in an effort by
to steer quarterly EBITDA numbers by looking for provisions and accruals and po-
tentially reversing these at a later date. However,
stated that the provisions were
legitimate and "genuinely should be booked"; Beilage B-26, Folie 31: "As
carries key responsibility for the factual background, calculation and documentation
underlying certain bookings determined rather by controlling objectives instead of IFRS compli-
ance", sowie "The significant involvement of
in the preparation of certain bookings
that they are being determined by controlling objectives, while IFRS compliance only played a
secondary role carries the risk that such
are being accepted by
relying on
without further review or control".
260 Vgl. Urteil des Bundesgerichts 4A_66/2018 vom 15. Mai 2019, E. 2.1.1 (m.w.H.).
251
Neben Art. 53 KR sind die einschlägigen Bestimmungen der Richtlinie betr. Ad
hoc-Publizität in der Fassung vom 10. März 2021 („RLAhP“) sowie auch der Leit-
faden von SIX Exchange Regulation AG zur Richtlinie betr. Ad hoc-Publizität vom
1. Oktober 2021 („Leitfaden zur RLAhP“)261 zu beachten.
252
Die Regeln zur Ad hoc-Publizität sollen gewährleisten, dass der Emittent die Öf-
fentlichkeit in fairer und transparenter Weise frühzeitig über massgebliche Entwick-
lungen und Veränderungen im Unternehmen informiert. Für den Anleger sollen
Transparenz und Gleichbehandlung sichergestellt sowie die Funktionsfähigkeit der
Effektenmärkte gewährleistet werden, indem den tatsächlichen und potenziellen
Marktteilnehmern neue kursrelevante Informationen chancengleich und zeitnah
zur Verfügung gestellt werden. Weiter soll die Ad hoc-Publizität die korrekte Preis-
bildung fördern. Durch den raschen Abbau von Informationsvorsprüngen beugt die
Ad hoc-Publizität zudem dem Insiderhandel vor.262
253
Der Emittent trägt die Verantwortung für die zeitgerechte und inhaltlich korrekte
Erfüllung der Informationspflicht bei Auftreten von kursrelevanten Tatsachen (vgl.
Art. 7-9 RLAhP). Er trifft seinen Entscheid im Rahmen seines pflichtgemässen Er-
messens unter Berücksichtigung der gesellschaftsinternen Kompetenzordnung. In
zeitlicher Hinsicht hat sich der Emittent so zu organisieren, dass eine zeitnahe Er-
füllung der Informationspflichten stets gewährleistet ist.263
254 Die Beurteilung der Kursrelevanz hat aus einer ex ante-Sicht zu erfolgen (Art. 4
Abs. 2 RLAhP). 264
255
Gemäss Art. 60 KR kann eine der in Art. 61 KR genannten Sanktionen ausgespro-
chen werden, wenn der Emittent gegen die Pflichten des KR verstösst. Bei der
Festsetzung der Sanktion ist die Schwere des Verstosses und des Verschuldens
sowie die Sanktionsempfindlichkeit des Betroffenen zu berücksichtigen (Art. 61
Abs. 2 KR).
256
Folgende Grundsätze sind allgemein anerkannt:
- Als im Prinzip kursrelevante und offenzulegende Tatsachen gelten bei-
spielsweise: wesentliche Änderungen der Gewinnsituation; wesentliche
Veränderungen im Geschäftsgang; überraschende personelle Verände-
rungen in den wichtigsten Gesellschaftsorganen.265
- Personelle Änderungen im Unternehmen, insbesondere im Verwaltungsrat
und/oder in der Geschäftsleitung, können eine kursrelevante Tatsache dar-
stellen. Die personelle Änderung als solche stellt jedoch im Vergleich zur
261 Leitfaden von SIX Exchange Regulation AG zur Richtlinie betr. Ad hoc-Publizität vom 1. Oktober
2021, abrufbar unter .
262 Handel an SIX Swiss Exchange, Modul - Regelwerk, SIX, Dezember 2022, Regulatorisches
Konzept von SIX, Ziff. 3.4.3.1 „Ad-hoc-Publizität“, S. 28.
263 Handel an SIX Swiss Exchange (oben Fn. 262), Ziff. 3.4.3.1 „Ad-hoc-Publizität“, S. 28; Leitfaden
zur RLAhP, Rz. 100.
264 Vgl. dazu auch unten Rz. 276.
265 Handel an SIX Swiss Exchange (oben Fn. 262), S. 28.
früheren Rechtslage aufgrund der neuen Rechtsgrundlage von Art. 4
Abs. 2 RLAhP keinen 'per se'-Tatbestand einer Ad hoc-Publizitätspflicht
mehr dar.266 Der Leitfaden RLAhP führt dazu weiter aus: „Der Emittent ver-
bleibt jedoch weiterhin verpflichtet, die mögliche Kursrelevanz im konkreten
Einzelfall vorgängig zur Bekanntgabe der personellen Änderung vorzuneh-
men. Gegebenenfalls können personelle Änderungen im Verwaltungsrat
und/oder in der Geschäftsleitung sowie bei anderen Schlüsselpositionen
im Unternehmen (z.B. der Chief Scientific Officer eines im Bereich für For-
schung und Entwicklung tätigen Emittenten) kursrelevant sein.“267
- Geschäfts- und Zwischenberichte gemäss Art. 49 und Art. 50 KR sind stets
mit einer Ad hoc-Mitteilung gemäss Art. 53 KR zu veröffentlichen, da deren
Bekanntwerden als stets kursrelevant einzustufen ist (Art. 4 Abs. 2 RLAhP).
Es ist gerechtfertigt, für die Bekanntmachung von Geschäfts- und Zwi-
schenberichten stets (bzw. 'per se') die Einhaltung der Vorgaben der Ad
hoc-Publizität zu verlangen, da deren Inhalt grosse Aufmerksamkeit und
Bedeutung im Markt generiert (Issuers Committee Rundschreiben Nr. 1
vom 30. April 2021 [ICRS-1]). Dasselbe gilt unstrittig auch für Restatements
solcher Berichte.268
257
Im Folgenden wird auf die vorliegend kontrovers diskutierten Voraussetzungen der
Ad hoc-Pflicht nach Art. 53 KR eingegangen.
2. Die kursrelevante Tatsache und das Beweismass der überwiegenden Wahr- scheinlichkeit („more likely than not“)
258
Der Begriff der Tatsache wird weder im KR noch in der RLAhP definiert. Gemäss
den Organen der SIX gelten als Tatsachen „Ereignisse oder Zustände der Gegen-
wart bzw. der Vergangenheit, die dem Beweis zugänglich sind“.269
259
Massgeblich ist somit das Kriterium der Verlässlichkeit bzw. Überprüfbarkeit einer
Information. Was das erforderliche Beweismass betrifft, so hat im vorliegenden Fall
die Klägerin im Einvernehmen mit ihren Beratern auf das Mass der „überwiegen-
den Wahrscheinlichkeit“ (im Sinne von „more likely than not“) abgestellt.270
260
Die Beklagte stellt sich auf den Standpunkt, dass der Standard „more likely than
not“ von der Klägerin nicht beachtet worden sei.271 Die Klägerin habe im Rahmen
266
Leitfaden zur RLAhP, Rz. 64.
267
Ibid.
268
Vgl. KS, Rz. 179; KA, Rz. 282.
269 Entscheid des Ausschusses der Zulassungsstelle ZUL/AHP/II/04 vom 1. November 2004,
Rz. 16, zit. in KS, Rz. 132.
270
70 Aussage des Zeugen
,
Wortprotokoll, S. 221, 283; Zeuge
,
Wortprotokoll S. 34, 37, 62-63, 65, 71, 97, 137. Auf den Standard der überwiegenden Wahr-
scheinlichkeit wird in der Klageschrift an den folgenden Stellen Bezug genommen: Rz. 20, 24,
87, 99, 102, 104, 109, 117, 134, 169, 173, 179, 180, 188, 191, 204, 207, 209, 212, 225. Dies ist
auch aus Sicht der für X ._ massgebenden Rechnungslegungsregeln der zu beachtende
Ansatz (KS, Rz. 169).
271 B-StnBE, Rz. 144 ff.
ihrer Ad hoc-Publikation sowie im Untersuchungsverfahren noch einen anderen
Standard angewendet.272 Gemäss der Beklagten genügt für die Auslösung einer
Ad hoc-Meldepflicht bereits die Möglichkeit, dass Restatements notwendig wür-
den.273 Zudem sei es praktisch undenkbar, dass eine angebliche Vereinbarung der
Berater bezüglich dem Standard „more likely than not“ als zentrales Kriterium nicht
in den Urkunden vorkomme.274 Die Beklagte behauptet, dass die klägerischen
Rechtsschriften keine entsprechenden Ausführungen dazu enthielten, dass der
Standard „more likely than not“ als „guiding principle“ verwendet wurde.275 Die Be-
klagte bringt weiter vor, dass die Klägerin den behaupteten Standard nicht beach-
tet habe, weil sie weder am 7. Februar 2022, als mit der Wahrscheinlichkeit von
„more likely than not“ Falschbuchungen identifiziert worden waren, noch am 11.
Februar 2022 Vorbereitungshandlungen für eine Ad hoc-Mitteilung vorgenommen
habe.276
261
Nach Auffassung des Schiedsgerichts ergibt sich jedoch entgegen der Behaup-
tung der Beklagten aus den Schriftsätzen der Klägerin und den vorgelegten Ur-
kunden hinreichend, dass das Beweismass der überwiegenden Wahrscheinlich-
keit für die Klägerin der massgebende Standard war:
- Im
Memo von
vom 20. Dezember 2021 be-
treffend „Ad-hoc Disclosure Assessment - Initial Investigative Findings -
Draft“ wird ausdrücklich auf den Standard der überwiegenden Wahrschein-
lichkeit Bezug genommen, worauf die Klägerin in der Klageschrift (mit Voll-
zitat) hinwies. 277
- In den am 7. Februar 2022 und am 11. Februar 2022 vorgenommenen Ka-
tegorisierungen von Buchungen durch
und
wurde
darauf hingewiesen, dass es sich bei der Kategorie „Non IFRS Compliant
Transactions - EBITDA Steering“ um Buchungen handelte, bei denen es
„more likely than not“ sei, dass sie zur EBITDA Steuerung vorgenommen
wurden.278
272 B-StnBE, Rz. 30, 147 f., 158, 160.
273 KA, Rz. 303 ff .; B-StnBE, Rz. 145.
274 B-StnBE, Rz. 12 f., 161.
275 B-StnBE, Rz. 156 f.
276 B-StnBE, Rz. 208 ff.
277 KS, Rz. 104; Beilage K-22, S. 5 Ziff. 3.6: “Moreover, although we do not consider it probable
(likelihood of more than 50%) at this point, it cannot be ruled out that it might become necessary
to review and reopen the 2020 X. _ annual financial accounts."
278 Beilage K-13, S. 5; Beilage B-29, Folie 5; vgl. oben Rz. 156, 162.
- Der Standard der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (more likely than not)
wurde mehrfach in der Klageschrift279, in der Replik280 sowie in der Stel-
lungnahme zum Beweisergebnis der Klägerin erwähnt.281 Die Klägerin hielt
fest, dass die Beteiligten sich auf das Kriterium der überwiegenden Wahr-
scheinlichkeit geeinigt hatten und dass die Klägerin diesen Standard folg-
lich konsequent anwendete.282
262
Damit ist festzuhalten, dass das Beweismass der überwiegenden Wahrscheinlich-
keit von der Klägerin zur damaligen Zeit beachtet worden ist und von ihr im vorlie-
genden Schiedsverfahren auch rechtsgenüglich vorgetragen wurde.
263
Dies gilt insbesondere für das Erfordernis eines Restatement von zuvor veröffent-
lichten Finanzzahlen aufgrund der im Zuge der Whistleblower-Meldungen initier-
ten umfassenden externen Untersuchung.283 Das Beweismass der überwiegenden
Wahrscheinlichkeit war auch massgebend für die Beurteilung der Frage, ob es zu
einem unzulässigen „Steering“ des EBITDA, insbesondere durch nicht IFRS-kon-
forme Buchungen (namentlich Rückstellungen), gekommen ist.284 Die Klägerin war
der Auffassung, dass nur „belastbare“ Erkenntnisse bezüglich der von Whistleblo-
wern gemeldeten Buchungspraktiken für eine Ad hoc-Meldung relevant sein kön-
nen.285 Ob eine „belastbare“ Tatsache vorlag, war nach der Klägerin und ihren Be-
ratern ebenfalls nach dem Beweismass der überwiegenden Wahrscheinlichkeit
festzustellen.286 So führte
von X.
☒
,
am Hearing aus (Hervorhebung hinzugefügt):287
„Ich persönlich habe auch den X ._ - Case immer so angesehen, dass ich
glaubte, dass, wenn wir ad hoc gehen und zu Unrecht ad hoc gehen, der
Schaden für die Aktionäre, für alle Stakeholder immens groß sein könnte, und
habe deswegen die Verantwortung dafür als Last empfunden. Und deswegen
haben wir uns darüber verständigt - auch mit den Prüfern und mit den Anwäl-
ten -, dass diese Regel „more likely or not" für uns das Guiding Principle
wird. Und damit habe ich mich schon wohler gefühlt, weil, wenn Sie so Pro-
zesse haben, die so bedeutend sind, dann wollen Sie nicht individuelles
Judgement anwenden, mal so und mal so schon gar nicht, sondern Sie wollen
ein Prinzip etablieren, das logisch ist und das auch nachvollziehbar ist, und
sich nach diesem Prinzip richten. Und das haben wir gemacht.“
279
79 KS, Rz. 20, 24, 87, 99, 102, 104, 109, 117, 134, 169, 173, 179, 180, 188, 191, 204, 207, 209,
212, 225.
280 Replik, Rz. 139, 173, 275, 277.
281 K-StnBE, Rz. 51 ff., insb. Rz. 57 ff., 64 ff.
282 K-StnBE, Rz. 57, 64
283
Siehe etwa KS, Rz. 20, 24, 87, 99, 102, 109, 117 sowie die nachstehenden Nachweise.
284 Siehe etwa Wortprotokoll, S. 244
285 Vgl. etwa KS, Rz. 16, 41, 55 f. (IV.A.1.2).
286 Wortprotokoll S. 36-37
: „Ja, also, belastbare Feststellung ist für mich et-
was, wo ich als Externer mit gutem Gewissen einem Prüfungsausschussvorsitzenden oder
sagen kann: Hier ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ein Problem.
So.“
287 Wortprotokoll, S. 221.
264
Diese Auffassung wird, wie bereits erwähnt, von der in den Memoranda von
vom 7. und 11. Februar 2022 enthaltenen Kategorisierung von Buchun-
gen bestätigt, insbesondere der Kategorie „Non IFRS Compliant Transactions -
EBITDA Steering“, bei denen es „more likely than not“ sei, dass sie zur EBITDA
Steuerung vorgenommen wurden.288
265
Im Übrigen folgt aus der Formulierung der Ad hoc-Meldung vom 14. Februar 2022
"9
"; Beilage K-5, S. 2) aufgrund der vorstehend dargeleg-
ten Umstände entgegen der Auffassung der Beklagten nicht, dass sich die Klägerin
generell nicht an den Standard der überwiegenden Wahrscheinlichkeit gehalten
hätte.289 Das Wort „könnte“ lässt das anwendbare Beweismass für die Frage, ob
eine kursrelevante Tatsache hinreichend bewiesen ist, letztlich offen, auch wenn
zutrifft, dass eine Formulierung der Ad hoc-Meldung mit dem Hinweis, dass nach
dem aktuellen Kenntnisstand von X. _ ein Restatement als „überwiegend wahr-
scheinlich“ erscheint, besser weil präziser und nicht missverständlich gewesen
wäre.290 Im vorliegenden Verfahren steht aber nicht der Inhalt der am 14. Februar
2022 erfolgten Ad hoc-Mitteilung zur Diskussion, sondern die Frage, ob die Kläge-
rin verpflichtet war, am 22. Dezember 2021 eine Ad hoc-Mitteilung zu veröffentli-
chen.
266
Insgesamt ist das Schiedsgericht der Auffassung, dass der Massstab der überwie-
genden Wahrscheinlichkeit von den Experten von X. _ und X. selber zur
Beurteilung des Vorliegens einer Ad hoc-Pflicht angewendet wurde. Dies erscheint
auch als sinnvoll. Jedenfalls war die Klägerin in Ausübung ihres pflichtgemässen
Ermessens (oben Rz. 253) befugt, die Frage, ob eine möglicherweise kursrele-
vante Tatsache genügend erhärtet sei, nach Massgabe des Kriteriums der über-
wiegenden Wahrscheinlichkeit zu prüfen. Soweit die Klägerin in ihren Eingaben in
diesem Schiedsverfahren zum Teil die Anwendung eines strengeren Massstabs
geltend machte (“hohe oder zumindest (deutlich) überwiegende Wahrscheinlich-
keit“),291 steht dies in Widerspruch zu den Aussagen ihrer Zeugen zum effektiv
angewandten Ansatz und ist bereits aus diesem Grund unbeachtlich.
267
In einem Entscheid vom 30. November 2010 führte die Sako aus:292
„Für eine wahre, klare und vollständige Information (Rz 5 a RLAhP) sind nicht
in jedem Fall genau quantifizierte Zahlen nötig, sondern ernsthaft dargelegte
und wahrscheinliche Verlusterwartungen genügen. Diese waren seit anfangs
288 Beilage K-13, S. 5; Beilage B-29, Folie 5; vgl. oben Rz. 156, 162, 261.
289 Vgl. KA, Rz. 5, 211, 303 und 539; dazu Replik, Rz. 318; K-StnBE, Rz. 45; B-StnBE, Rz. 228-
230.
290 Nicht überzeugend erscheint die Aussage von
am Hearing, bei X.
hätten sie
ein „internes Prinzip angewendet, um zu vernünftigen Entscheidungen zu kommen, aber die
Prinzipien, die wir angewendet haben, übersetzen wir dann in eine Sprache, die auch ein Nicht-
Buchhalter versteht“ bzw. es handle sich bloss um ein Problem der „Semantik“ (Wortprotokoll
S. 229 Z. 27 - S. 230 Z. 10).
291 Siehe KS, Rz. 134.
292 Sako 2010-AHP-II/10, SaKo-CG-IV/10 vom 30.11.2010, Rz. 22.
September bekannt, waren verlässlich und nicht mehr hoch spekulativ, wes-
halb sie sofort hätten bekannt gegeben werden müssen.“
268
Das von der SaKo erwähnte Erfordernis von „wahrscheinlichen Verlusterwartun-
gen“ lässt darauf schliessen, dass die SaKo in diesem Entscheid zumindest ein
ähnliches, wenn nicht sogar dasselbe Beweismass angewendet hat.
269
Ähnliches trifft für die Aussage im Leitfaden zur RLAhP zu Prognosen zu (Rz. 37).
Danach können Prognosen dann unter den Tatsachenbegriff fallen, wenn sie weit-
gehend auf anderen Tatsachen beruhen. Bei der Einzelfallqualifikation sind ver-
schiedene Faktoren zu berücksichtigen, u.a. der Zeitpunkt der Abgabe der Prog-
nose, die Position der Person im Unternehmen, welche die Prognose abgibt, sowie
das Prognoserisiko. Je mehr eine Prognose auf objektiv feststellbaren Fakten ba-
siere und je geringer der Anteil an Vermutungen und Hochrechnungen sei, desto
kleiner ist das Prognoserisiko.293 Prognosen resp. Schätzungen, die im Wesentli-
chen auf Tatsachen beruhen, sind selbst ebenfalls als Tatsachen im Sinne der Ad
hoc-Publizität zu betrachten.294
3.
Die Kenntnis der Tatsache in ihren wesentlichen Punkten - Zeitpunkt der Be-
kanntgabe
a.
Allgemeines
270
Eine kursrelevante Tatsache im Sinne von Art. 53 KR ist vom Emittenten mittels
Ad hoc-Mitteilung bekanntzugeben, sobald er von der Tatsache „in den wesentli-
chen Punkten“ Kenntnis hat (Art. 53 Abs. 2 KR). Der Emittent darf in der Regel
nicht zuwarten, bis er die Tatsache in allen Einzelheiten kennt.295
271
Kenntnis der Tatsache (Art. 53 Abs. 2 KR sowie Art. 5 RLAhP) liegt vor, wenn:
(i) das erforderliche Wissen im Bereich der Geschäftsführung oder bei einem nicht
exekutiven Verwaltungsrat vorhanden296 und (ii) bei einer der genannten Personen
die Kenntnis in den wesentlichen Punkten gegeben ist.297
272
Die Frage, wie lange ein Emittent mit der Publikation zuwarten kann, wird von den
Parteien kontrovers diskutiert, insbesondere im Zusammenhang mit dem „Konzept
der mehrstufigen Information bei gestreckten oder komplexen Sachverhalten“.298
293 Leitfaden RLAhP Rz. 37 mit Verweis auf Entscheid des Ausschusses der Zulassungsstelle vom
1. November 2004 Rz. 16 [ZUL/AHP/II/04], Entscheid der Disziplinarkommission vom 18. Juni
2007 [DK/AHP/III/06].
294 Leitfaden RLAhP Rz. 38, mit Verweis auf Entscheid der Disziplinarkommission vom 18. Juni
2007 Rz. 3 [DK/AHP/III/06], vgl. auch Entscheid der Sanktionskommission vom 14. April 2015
Rz. 10 f. [Sako 2015-AhP-1/15].
95 Leitfaden zur RLAhP Rz. 40; KS, Rz. 136; KA, Rz. 464.
296
6 Leitfaden zur RLAhP Rz. 103 mit Verweis auf Entscheid der Sanktionskommission vom 30. No-
vember 2010 Rz. 6 [Sako 2010-AHP-II/10, SaKo 2010-CG-IV/10].
297 Leitfaden zur RLAhP Rz. 104. Die Geschäftsführung im vorliegenden Sinn umfasst neben den
Mitgliedern der Geschäftsleitung und des exekutiven Verwaltungsrats auch andere Personen,
die in massgeblicher Weise die Willensbildung des Emittenten bestimmen können (faktische
Organe); siehe Leitfaden zur RLAhP Rz. 105.
298 Vgl. KS, Rz. 233 ff .; KA, Rz. 529 ff. Der Leitfaden zur RLAhP führt dazu aus (Rz. 115): „SER
empfiehlt bei komplexen Ereignissen - insbesondere im Zusammenhang mit Unternehmens-
Zur Vermeidung von Unsicherheiten und Kollateralschäden sowohl für das Unter-
nehmen wie für den Kapitalmarkt ist der Unternehmensleitung das Recht zuzuge-
stehen, mit der gebotenen Eile die nötigen internen Abklärungen zu treffen. PETER
BÖCKLI hat dazu Folgendes ausgeführt:299
„,2.1 Kenntnis in den wesentlichen Punkten als Ergebnis eines internen Prozesses
Von Beginn an - man erinnert sich an die Diskussionen im Sommer 1996, als
die Ad hoc-Publizität eingeführt wurde - war ein Problem bekannt: Je mehr
die Praxis die Bekanntgabepflicht in Richtung auf das erste Aufleuchten einer
Warnlampe im Unternehmen vorverschiebt, desto grösser müssen die abseh-
baren Unsicherheiten und Kollateralschäden sowohl für das Unternehmen
wie für den Kapitalmarkt sein. Wird der Unternehmensleitung das Recht ab-
gesprochen, mit der gebotenen Eile die nötigen internen Abklärungen zu tref-
fen, kommt es zu Problemen, mit denen wir heute konfrontiert sind.
(i) Wenn die Neuigkeit - es muss nach dem Konzept des Art. 53 KR für den
Kapitalmarkt eine Neuigkeit sein - einem einzigen nicht exekutiven Verwal-
tungsrat zugehtoder einem einzigen Mitglied der Geschäftsleitung, gilt - in
Übernahme einer Regel der Wissenszurechnung des Stellvertretungsrechts
- die Kenntnis bereits als dem Unternehmen zugegangen. In Tat und Wahr-
heit beginnt in diesem Augenblick (sofort, das versteht sich) der Vorgang der
internen Weitermeldung und Vorevaluation der aufgetretenen neuen Informa-
tion, ein Prozess, der notwendigerweise eine minimale Zeit und einen inter-
nen Ablauf voraussetzt. Im besten Fall übermittelt das in Hongkong, Baltimore
oder Hamburg wohnhafte nicht exekutive Verwaltungsratsmitglied die meist
noch unvollkommen definierte und unsichere Information an die organisato-
risch festgelegte Stelle, den CFO oder den CEO. Diese Stelle ist nun ver-
pflichtet, in grosser Eile zwei Vorprüfungen durchzuführen:
(1) Rückfrage bei dem nicht exekutiven Verwaltungsratsmitglied zur Abklä-
rung der wesentlichen Punkte;
(2) Vorbeurteilung, ob es sich um eine glaubwürdige Information handelt, die
eine auch intern nicht oder nicht genügend bekannte Entwicklung oder Tat-
sache betrifft.
Erst dann kann von "Kenntnis" gesprochen werden. Nun wird ermittelt
[-]
was die wesentlichen Punkte der möglicherweise nötigen Ad hoc-
Publikation sein können,
übernahmen - die Öffentlichkeit mehrstufig mittels Ad hoc-Mitteilung zu informieren. Eine stu-
fenweise Veröffentlichung kann gegebenenfalls unter anderem auch bei der Durchführung einer
Kapitalerhöhung angebracht sein. Unter bestimmten Voraussetzungen ist bereits die geplante
finanzielle Unterstützung durch einen oder mehrere Grossinvestoren gemäss den Bestimmun-
gen zur Ad hoc-Publizität bekannt zu gegeben, bevor alle Einzelheiten der Transaktion zwi-
schen den Vertragsparteien ausgehandelt worden sind. Es empfiehlt sich, dann eine weitere Ad
hoc-Medienmitteilung zu veröffentlichen, wenn die Verträge unterzeichnet sind usw. (zur Zuläs-
sigkeit des Bekanntgabeaufschubs vgl. N 192 ff. unten sowie Anhang 4 des Leitfadens)“.
299 PETER BÖCKLI, Ad hoc-Publizität: Kursrelevanz als Kernkriterium der Bekanntgabepflicht, SZW
2014, 2, 10-11.
[-]
wie diese Punkte seriös belegt werden können, und
[-]
ob die Bekanntgabe der Neuigkeit - im Lichte der bereits im Markt
vorhandenen Informationen einerseits, der aktuellen Marktverfassung ander-
seits - voraussichtlich einen Kursausschlag verursachen würde.
(ii) Dieser Prozess braucht Zeit, mindestens drei bis fünf Kalendertage in der
Praxis. Äusserst problematisch ist die Tendenz, eine erste Sofortmeldung mit
der allgemeinen Ankündigung eines neu aufgetauchten Problems zu verlan-
gen, bevor das Ereignis in seinen wesentlichen Punkten erfassbar ist - mit
gestaffelt nachfolgenden Präzisierungsmeldungen.300 Eine solche Praxis
stimmt mit der Grundregel, dass das Unternehmen über die neue Tatsache
in ihren wesentlichen Punkten Kenntnis haben muss, nicht überein. Eine an-
gemessene, im System dem Emittenten garantierte Abklärungszeit ist unent-
behrlich - und dies hat noch nichts mit einem eigentlichen Bekanntgabeauf-
schub zu tun.
(iii) Die Abklärungszeit dauert objektiv länger, je mehr eine Neuigkeit von der
Peripherie der nicht exekutiven Verwaltungsräte oder von einem in der fragli-
chen Sachfrage nicht zuständigen Mitglied der Geschäftsleitung stammt und
je weniger die organisatorisch zuständige Stelle der Unternehmensspitze von
der möglichen Existenz des Problems Kenntnis hat. Überraschungseffekte
spielen auch für die interne Verarbeitung neu aufgetretener Tatsachen eine
Rolle. Sie sind, da das Schweizer Modell der Ad hoc-Publizität eindeutig auf
der Eigenverantwortung der börsenkotierten Unternehmen aufgebaut ist, zu
respektieren. Es versteht sich: Während der anfänglichen Abklärungszeit ist
das Unternehmen zur Geheimhaltung verpflichtet.
Diese Sicht der Dinge darf auf keinen Fall so ausgelegt werden, wie wenn
damit der Theorie das Wort geredet würde, wonach vor der Ad hoc-Meldung
absolute Sicherheit über die Tatsache (und gar auch noch Klarheit über die
vom Unternehmen zu ergreifende Gegenmassnahme oder darüber, "was die
andern machen") erreicht sein müsste. Es geht stets um die Kenntnis der we-
sentlichen Punkte der neuen Tatsache, nicht mehr, aber auch nicht weniger.“
b. Kenntnis in den wesentlichen Punkten als Ergebnis eines internen Prozes- ses und Kriterium der überwiegenden Wahrscheinlichkeit
273
Das Schiedsgericht schliesst sich den oben wiedergegebenen Ausführungen von
PETER BÖCKLI grundsätzlich an. Eine angemessene Abklärungszeit zur Ermittlung,
ob die im Raum stehenden möglichen Vorwürfe (namentlich bezüglich absichtli-
cher Falschbuchungen und unzulässigem EBITDA-Steering) seriös belegt werden
können, muss der Klägerin zugestanden werden. Bei komplexen Sachverhalten
können die internen Untersuchungen durchaus auch eine längere Zeitperiode in
Anspruch nehmen, insbesondere wenn komplexe und umfangreiche Abklärungen
erforderlich sind. Insofern ist es grundsätzlich legitim und im Rahmen des pflicht-
gemässen Ermessens (dazu sogleich 4.), wenn ein Unternehmen bis zum Zeit-
punkt, in dem mit überwiegender Wahrscheinlichkeit feststeht, dass kursrelevante
Tatsachen bestehen, mit einer Offenlegung zuwartet. Damit wird vermieden, dass
300 [Fn. 49 im Original] 49 Sako 30.11.2010; Kommentar RLAhP, N 83 und 109.
der Markt voreilig falsch oder irreführend oder über bloss vermeintliche kursrele-
vante Tatsachen informiert wird und entsprechende Mitteilungen später zurückge-
nommen oder korrigiert werden müssen.301
274
Es ist im Interesse aller Anspruchsgruppen, dass eine Ad hoc-Pflicht in Bezug auf
ein bestimmtes Ereignis nicht schon dann angenommen wird, wenn der Eintritt
dieses Ereignisses bloss möglich ist, d.h. im tiefen Wahrscheinlichkeitsbereich
liegt. Nur so kann auch das Risiko, dass der Markt mit weiteren Ad hoc-Mitteilun-
gen wieder eingefangen werden muss, eingegrenzt werden.302
275
Obwohl Art. 53 KR bezweckt, die Kapitalmarkttransparenz sicherzustellen, ver-
langt die Bestimmung nicht, dass die Emittentin den Kapitalmarkt mit Indizien, Ge-
rüchten, persönlichen Meinungen, Verdachtsmomenten oder Tatsachen, die noch
nicht hinreichend (im Sinne einer überwiegenden Wahrscheinlichkeit) erhärtet
sind, überschwemmt. Bei unsicheren oder unklaren Sachverhalten, d.h. bei Sach-
verhalten, die sich so, aber auch anders zugetragen haben könnten, ist die Emit-
tentin im Interesse des Funktionsschutzes des Markts vielmehr verpflichtet, wei-
tere Abklärungen zu treffen und aus Indizien, Gerüchten, Meinungen, Verdachts-
momenten, usw. entweder hinreichend erhärtete Informationen zu gewinnen oder
diese zu entkräften. Um als Tatsache zu qualifizieren, muss die Information daher
„einen ausreichenden Erhärtungsgrad erreicht haben, [ ... ] [so] dass durch die Ver-
öffentlichung der betreffenden Information keine Irreführung der Marktteilnehmer
stattfindet“.303 Von einer kursrelevanten Tatsache „kann nur ausgegangen werden,
wenn die Entscheidungsfindung im Unternehmen zum Abschluss gekommen oder
doch so wesentlich gefördert ist, dass der Markt durch die Veröffentlichung nicht
irregeführt wird“.304
276
Nicht relevant ist vorliegend die Frage, ob eine Tatsache, deren Eintritt der Kläge-
rin am 22. Dezember 2021 bloss als „möglich“ (und nicht überwiegend wahrschein-
lich) bekannt war, sich später als unwahr herausgestellt hat oder nicht.305 Wie ge-
sehen ist für die Beurteilung der Ad hoc-Publizitätspflicht ausschliesslich die ex
ante-Sicht massgebend. Sogenannte Rückschaufehler („hindsight bias“) sind zu
vermeiden.306
301
Vgl. KS, Rz. 237-241.
302
KS, Rz. 239.
303 THOMAS JUTZI, Unternehmenspublizität, Habil. Bern 2017, Rz. 678.
304 CHRISTOPH B. BÜHLER, Regulierung im Bereich der Corporate Governance, Habil. Zürich 2009,
Rz. 1132.
305 Vgl. aber KA, Rz. 535 sowie etwa auch KA, Rz. 210-216 (Verweis auf den Kurseinbruch und
die Medienreaktionen nach der Publikation der Ad hoc-Mitteilung vom 14. Februar 2022).
306 KS, Rz. 141; DANIEL HÄUSERMANN, Aktuelles von der SIX-Emittentenregulierung: SDX, Sparks,
Ad-hoc Publizität, in: Thomas U. Reutter/Thomas Werlen (Hrsg.), Aktuelle Fragen zum schwei-
zerischen und internationalen Kapitalmarktrecht. 17. Tagung zu Kapitalmarkt - Recht und
Transaktionen, Zürich 2021, S. 183. Mit dem Begriff „hindsight bias“ bezeichnet man in der
Kognitionspsychologie die Neigung, nachdem ein Ereignis eingetreten ist, die (damalige) Vor-
hersehbarkeit dieses Ereignisses vor dessen Eintritt zu überschätzen. Der Gefahr von Rück-
schaufehlern trägt Art. 4 Abs. 2 RLAhP Rechnung: Er schreibt vor, dass die Beurteilung der
Kursrelevanz stets „vorgängig zum Bekanntwerden bzw. zur Bekanntgabe“ vorzunehmen ist.
C. Interne Kompetenzordnung bei der Klägerin
277
Wie erwähnt erfolgt die Beurteilung des Vorliegens einer kursrelevanten Tatsache
durch die Emittentin unter Berücksichtigung der gesellschaftsinternen Kompeten-
zordnung. Gemäss der Aussage von
(
sah die gesellschaftsinterne Kompetenzordnung der
Klägerin betreffend Ad hoc-Pflicht vor, dass dafür im vorliegenden Fall das soge-
nannte Ad hoc-Komitee bestehend aus
selbst, dem und dem
zuständig war (jeweils unter Beizug von
Rechtsrat). Eine formelle Delegation zum Gesamtverwaltungsrat war an sich nicht
vorgesehen.307 Die Entscheidung über das Bestehen einer Ad hoc-Meldepflicht
und den Inhalt der Meldung bedurfte jedoch einer Entscheidung des Verwaltungs-
rates (auf Empfehlung des Ad-hoc-Komitees). 308
d. Voraussichtliche Notwendigkeit eines „Restatement“ von zuvor veröffent- lichten Finanzzahlen
278
In ihrem Sanktionsantrag hatte SER der Klägerin eine grobfahrlässige Verletzung
der Vorschriften zur Ad hoc-Publizität vorgeworfen, weil sie es nicht nur unterlas-
sen habe, darüber zu informieren, dass eine „Untersuchung von Buchungsprakti-
ken im Zusammenhang mit Hinweisen von Whistleblowern läuft“, sondern auch
darüber, dass „voraussichtlich ein Restatement [d.h. eine Anpassung] von zuvor
veröffentlichten Finanzzahlen notwendig sein wird“.309 Auch im vorliegenden
Schiedsverfahren macht die Beklagte unter anderem geltend, am 22. Dezember
2021 habe eine kursrelevante Tatsache vorgelegen, weil die Notwendigkeit bzw.
Möglichkeit eine Restatement für die Klägerin absehbar gewesen sei.310
279
Die Frage, unter welchen Umständen eine Gesellschaft verpflichtet ist, zuvor ver-
öffentlichte Finanzzahlen rückwirkend anzupassen, ist aufgrund der für die betref-
fende Gesellschaft massgebenden Rechnungslegungsvorschriften zu beantwor-
ten. Im Falle von X .__ sind dies die IFRS. Im Wesentlichen sieht das IFRS-
Regelwerk diesbezüglich vor, dass eine Gesellschaft verpflichtet ist, zuvor veröf-
fentlichte Finanzzahlen, d.h. Finanzabschlüsse zu Vorperioden, zu korrigieren,
307 Vgl. unten Rz. 423; siehe auch Wortprotokoll, S. 223 Z. 11 ff .: „
: Verstehe ich.
Und jetzt spreche ich von der - ich nenne das jetzt einmal so - Krise oder Untersuchungsphase
ab September 21. Ich nehme an, dass die Disclosure-Regelung - das ist aber wieder eine Frage;
ich will es nicht als Annahme formulieren -, da wurde die Disclosure-Zuständigkeit - zumindest,
was Untersuchungsergebnisse betraf, zumindest das - formal oder informell zum
,
sprich, zum Full Board upwards delegiert. Ist das richtig? Zeuge
: Also
formal nicht, sondern, wie ich gesagt habe, wir haben diese Frage, weil es eine zentrale Frage
ist, zwischen mir als demjenigen, der am nächsten an den Sachverhalten war, dem
und
dem
diskutiert und immer Rechtsrat dazugeholt, wenn wir irgendwelche Fragen hat-
ten.“ Siehe auch Wortprotokoll, S. 217 Z. 29 - S. 219 Z. 2.
308
309 Beilage K-4, Antrag Ziff. 1.
310 KA, S. 75 ff., 83-89.
wenn Falschbuchungen vorliegen, die im Sinne der anwendbaren Rechnungsle-
gungsvorschriften wesentlich sind. Eine Buchung ist eine Falschbuchung, wenn
sie nach den anwendbaren Rechnungslegungsvorschriften, vorliegend den IFRS,
unzulässig ist, sie also nicht in Übereinstimmung mit diesen Rechnungslegungs-
vorschriften vorgenommen wurde.
280
Die Parteien sind sich einig, dass die für ein Restatement ebenfalls vorausgesetzte
Wesentlichkeit der Falschbuchung nach dem anwendbaren IFRS-Regelwerk eine
quantitative oder eine qualitative sein kann:311
- Qualitativ wesentlich sind Falschbuchungen, die in Kenntnis ihrer Unzu-
lässigkeit durch die massgeblich handelnden Personen, also absichtlich
falsch, vorgenommen wurden.312
- Die quantitative Wesentlichkeit wird emittentenspezifisch bestimmt. In den
vorliegend relevanten Geschäftsjahren 2020 und 2021 war sie bei X.
bei einer Auswirkung auf die Kennziffer EBITDA auf jährlicher Basis von
mindestens CHF
Millionen gegeben.313
281
Uneinig sind sich die Parteien demgegenüber über den Beweisgrad, mit dem fest-
stehen muss, dass die Emittentin von der Unzulässigkeit einer absichtlichen
Falschbuchung Kenntnis hat. Während die Klägerin postulierte, derartige Falsch-
buchungen müssten „nachweislich vorsätzlich falsch vorgenommen“ worden sein,
macht die Beklagte geltend, die IAS sähen kein entsprechendes Nachweislich-
keitserfordernis vor; vielmehr ergebe sich die Beweislast im Schiedsverfahren aus
Art. 8 ZGB.314
282
Die Relevanz des Beweisgrads, mit dem feststehen muss, dass die Emittentin von
einer absichtlichen Falschbuchung Kenntnis hat, stellt sich vorliegend vor dem Hin-
tergrund der Frage, ob die Emittentin hinreichende Kenntnis einer kursrelevanten
Tatsache hat. Wie dargelegt (oben Rz. 258 ff.), war die Klägerin befugt, auf das
Beweismass der überwiegenden Wahrscheinlichkeit abzustellen. Mit anderen
Worten war die Klägerin berechtigt, erst dann vom Bestehen qualitativer Wesent-
lichkeit einer Falschbuchung auszugehen, wenn diese mit überwiegender Wahr-
scheinlichkeit feststand. Ein bloss möglicherweise erforderliches (nicht mit über-
wiegender Wahrscheinlichkeit feststehendes) Restatement war daher nicht bereits
ad hoc-pflichtig.
311 KS, Rz. 80-83; KA, Rz. 408-409.
312 Siehe Beilage B-11, IAS 8 - Accounting Policies, Changes in Accounting Estimates and Errors,
S. A1000 (Hervorhebung hinzugefügt): „ ... Financial statements do not comply with IFRSs if
they contain either material errors or immaterial errors made intentionally to achieve a particular
presentation of an entity's financial position, financial performance or cash flows.“; vgl. auch KA,
Rz. 409 („wenn ein Fehler absichtlich herbeigeführt wird“) bezüglich KS, Rz. 83 („vorsätzlich
falsch“); ferner Replik, Rz. 182 („Falschbuchungen, die nachweislich vorsätzlich falsch vorge-
nommen wurden, d.h. mit der Absicht, eine bestimmte (falsche) Darstellung der Vermögens-,
Finanz- und Ertragslage oder der Cashflows eines Unternehmens zu erreichen (IAS 8.41 [Bei-
lage B-11])."); Duplik, Rz. 425 (Verweis auf KA, Rz. 409).
313 Beilage K-6, S. 71; Beilage K-7, S. 66; KS, Rz. 83; KA, Rz. 408; vgl. dazu auch unten Rz. 426,
Fn. 523.
314 KS, Rz. 83, Replik, Rz. 182; KA, Rz. 409, Duplik, Rz. 425.
283
Die Beweislastverteilung, welche die Folgen der Beweislosigkeit regelt, folgt im
vorliegenden Fall mangels anderer Regelung Art. 8 ZGB. Es ist jedoch darauf hin-
zuweisen, dass es trotz der Rollenverteilung im vorliegenden Schiedsverfahren die
Beklagte ist, welche der Klägerin eine Verletzung der Ad hoc-Meldepflicht vorwirft
und deren Sanktionierung verlangt. Mit anderen Worten trägt die Beklagte die Be-
weislast für die Behauptung, dass die Klägerin mit „überwiegender Wahrschein-
lichkeit“ („Beweismass“; vgl. oben IV.2.) Kenntnis von einer kursrelevanten Tatsa-
che hatte.
4. Pflichtgemässes Ermessen der Emittentin
a.
Allgemeines
284
Gemäss Art. 4 Abs. 3 RLAhP trifft die Emittentin wie erwähnt bei der Beurteilung
der Kursrelevanz einer Tatsache ihren Entscheid „im Rahmen [ihres] pflichtgemäs-
sen Ermessens“. Die Regularien von SER räumen der Emittentin somit explizit
einen Ermessenspielraum ein. Eine Verletzung der Ad hoc-Pflicht kann entspre-
chend nur bei einer Ermessensüberschreitung oder bei einer pflichtwidrigen Er-
messensausübung vorliegen. Die Beklagte gesteht den Emittenten bei der Beur-
teilung zukunftsgerichteter Elemente der Ad hoc-Meldepflicht durchaus einen ge-
wissen Ermessensspielraum zu.315
285
In der Lehre wird in Anlehnung an die BGer-Praxis zur „Business Judgment Rule“
bzw. deren Pendant für Rechtsanwendungsentscheide, der „Legal Judgment Rule“
vertreten, dass eine Emittentin das Ermessen dann pflichtgemäss ausübe, „wenn
(1) in formeller Hinsicht einem plausiblen Entscheidprozess gefolgt wurde und
(2) in materieller Hinsicht die verfügbaren Informationen angemessen berücksich-
tigt und die Beurteilung der Kursrelevanz nicht anhand offensichtlich untauglicher
Kriterien vorgenommen wurde.“ Weiter führen diese Autoren aus: „Auf jeden Fall
darf die SER bei der Überprüfung des Entscheids nicht das eigene Ermessen ex
post an die Stelle des damals ex ante angewandten Ermessens des Emittenten
stellen. Nur die offensichtlich pflichtwidrige Ermessensausübung sollte eine Sank-
tionierung des Emittenten nach sich ziehen können.“316
286
Das Bundesgericht hat sich soweit ersichtlich bislang nicht zur Legal Judgment
Rule geäussert. Im Entscheid 4A_623/2018 vom 31.06.2019 (E. 3.1) hielt es fest,
dass sich Kontroll- und Organisationsaufgaben des Verwaltungsrates, da sie keine
Geschäftsentscheide darstellen, grundsätzlich für eine justizmässige Nachkon-
trolle eignen.317 Im Entscheid 4A_63/2023 vom 24.05.2023 erwog das Schiedsge-
richt (Vorinstanz) ebenso, dass sich die von der Beschwerdeführerin (Emittentin)
angesprochene Business Judgment Rule nur auf Geschäftsentscheide beziehe,
nicht aber auf Kontroll- und Organisationsaufgaben, die der justizmässigen Nach-
kontrolle unterstünden. Zu diesen Kontrollaufgaben gehöre auch die Einhaltung
der Rechnungslegungsvorschriften. Hinzu komme, dass die Business Judgment
Rule bei der Prüfung der Verantwortlichkeit von Organpersonen Anwendung finde,
nicht aber bei der Beurteilung, ob „die Klägerin als Gesellschaft Pflichten bei der
315 KA, Rz. 473.
316 ANDREAS MÜLLER/ANNA PETER, Revidierte Regularien zur Ad hoc-Publizität, GesKR 2021,
149 ff., 157.
317 MÜLLER/PETER (oben Fn. 316), Fn. 77.
Anwendung von sie selbst betreffende Vorschriften verletzt“ habe (E. 4.4.2). Das
Bundesgericht erwog, diese Einschätzung sei zumindest nicht willkürlich, und die
Beschwerdeführerin weise sie nicht als haltlos aus, wenn sie auch vor Bundesge-
richt auf ihrem Standpunkt insistiere, dass bei Geschäftsentscheiden Rückschau-
fehler drohten und Rückstellungen mit „Unsicherheiten“ behaftet seien (E. 4.4.3).
b. Gemäss dem Schiedsgericht anwendbarer Massstab
287
Das Schiedsgericht erwägt, dass die Börsenregularien unbestrittenermassen der
Emittentin bei der Beurteilung der Kursrelevanz einer Tatsache einen gewissen
Ermessenspielraum zugestehen; die Emittentin hat den Entscheid im Rahmen ih-
res pflichtgemässen Ermessens auszuüben.318 Nach Auffassung des Schiedsge-
richt übt eine Emittentin ihr Ermessen grundsätzlich pflichtgemäss aus, wenn sie
(1) in formeller Hinsicht einem plausiblen Entscheidungsprozess folgt und (2) in
materieller Hinsicht die verfügbaren Informationen angemessen berücksichtigt und
die Beurteilung der Kursrelevanz aufgrund „tauglicher Kriterien“ vornimmt. Bei der
Beurteilung, ob bestimmte Kriterien „tauglich“ bzw. sachgerecht sind, ist der Emit-
tentin ebenso ein gewisses Ermessen zuzugestehen.319 Auch die Beantwortung
der Frage, ob die Emittentin von einer Tasche „in den wesentlichen Punkten Kennt-
nis hat“ (Art. 5 RLAhP), erfordert naturgemäss letztlich ebenfalls einen Ermessens-
entscheid (vgl. oben 3.). Ein von der Emittentin einmal festgelegtes Kriterium hat
sie grundsätzlich konsequent anzuwenden.
288
Würde der SER eine faktisch vollumfängliche materielle Nachprüfung des Ent-
scheids zugestanden, würde der der Emittentin zugestandene Ermessenspielraum
ausgehöhlt. Wenn die Beklagte geltend macht, die Börsenorgane (bzw. im Falle
einer Schiedsklage auch das Schiedsgericht) müssten eine umfassende Nachprü-
fung des Entscheids der Emittentin über die Kursrelevanz vornehmen, so ist dies
nur - aber immerhin - insofern zutreffend, als diese Überprüfung den Ermessen-
spielraum nicht aushöhlen darf. Vor diesem Hintergrund muss auf die Frage, ob
vorliegend die Business Judgment Rule analog (bzw. eine Legal Judgment Rule)
anzuwenden ist, nicht eingegangen werden.320
5. Sanktion und Verschulden
289
Verstossen Emittenten gegen die Pflichten des Kotierungsreglements, dessen Zu-
satzreglemente oder Ausführungserlasse, kann eine Sanktion gemäss Art. 61 KR
318 Vgl. auch KS, Rz. 142 ff.
319 Dieser Ansatz ist nicht unbedingt deckungsgleich mit dem Ansatz der oben (Rz. 285) erwähnten
Lehrmeinung, wonach eine Pflichtwidrigkeit bloss dann zu bejahen ist, wenn „in materieller Hin-
sicht [ ... ] die Beurteilung der Kursrelevanz nicht anhand offensichtlich untauglicher Kriterien
vorgenommen wurde“.
320 Die Beklagte macht u.a. geltend, eine analoge Anwendung sei deshalb abzulehnen, da sowohl
die Emittentin als auch ihre Organe stets ein eigenes Interesse an der Entwicklung des Börsen-
kurses ihrer Anteile haben dürften, und sie sich beim Entscheid über das Vorliegen einer (ge-
gebenenfalls zwingend zu publizierenden) kursrelevanten Tatsache somit immer in einem Inte-
ressenkonflikt befänden. Dies schliesse eine Anwendung der Business Judgment Rule aus, da
diese voraussetze, dass der zu beurteilende Geschäftsentscheid „in einem einwandfreien, auf
einer angemessenen Informationsbasis beruhenden und von Interessenkonflikten freien Ent-
scheidprozess zustande gekommen“ ist (BGE 139 III 24, 26 E. 3.2); siehe KA, Rz. 485-487.
ausgesprochen werden. Die im KR aufgeführten Sanktionen können auch kumu-
lativ verhängt werden. Art. 61 Abs. 2 KR schreibt vor, dass bei der Festsetzung der
Sanktion die Schwere des Verstosses sowie das Verschulden in Betracht gezogen
werden muss. Falls die Gesellschaft mit einer Busse sanktioniert werden soll,
muss bei der Festsetzung der Bussenhöhe auch die Sanktionsempfindlichkeit der
Betroffenen berücksichtigt werden.
290
Vorsätzlich handelt, wer eine Vorschrift wissentlich und willentlich verletzt. Eine
eventualvorsätzliche Verletzung liegt vor, wenn die Emittentin zwar nicht direkt be-
absichtigt, gegen eine der Pflichten zu verstossen, aber die Möglichkeit der Verlet-
zung in Kauf nimmt und sich mit der Möglichkeit der Verletzung abfindet.321 Fahr-
lässig handelt, „wer die Folgen seines Verhaltens aus pflichtwidriger Unvorsichtig-
keit nicht bedacht oder darauf nicht Rücksicht genommen hat“.322 Grobfahrlässig-
keit erfordert im Zivilrecht einen „Verstoss gegen elementarste Sorgfaltspflich-
ten“.323 Dies wird auch mit der landläufigen Wendung „Wie konnte er/sie nur?“ zum
Ausdruck gebracht.324 Fahrlässig handelt, „wer die Folgen seines Verhaltens aus
pflichtwidriger Unvorsichtigkeit nicht bedacht oder darauf nicht Rücksicht genom-
men hat“.325 Bei der Beurteilung des Verschuldens wird nach konstanter Praxis von
kotierten Gesellschaften ohne weiteres die Einhaltung der börsenrechtlichen Re-
gularien erwartet. Die verantwortliche Person hat die einschlägigen Vorschriften,
inklusive des anwendbaren Rechnungslegungsstandards, Kommentare und Pra-
xis der Börsenorgane zu kennen.326
V. Bestand am 22. Dezember 2021 eine ad hoc-Pflicht (Rechtsbegehren 1 der Klägerin)?
291
Um zu beurteilen, ob eine Ad hoc-Pflicht besteht, ist nach dem vom Schiedsgericht
anzuwendenden Massstab in erster Linie zu prüfen, ob die Emittentin in formeller
Hinsicht einem plausiblen Entscheidungsprozess gefolgt ist (oben Rz. 287).
321 SaKo-Entscheid vom 11. Mai 2023, Beilage K-1, Rz. 94, mit Verweis auf SaKo-Entscheid vom
28. Juni 2012 [Sako 2012-AHP-/11], Ziff. 46; Sanktionsbescheide von SIX Exchange Regulation
vom 11. Oktober 2013 [SER-AHP-I/13], Ziff. 48; vom 12. August 2013 [SER-KTRFOR-/13],
Ziff. 26; vom 4. Februar 2013 [SER-MT II/12/SER-AHP V12/SER-Listing V12], Ziff. 101.
322 SaKo-Entscheid, Rz. 94; vgl. auch Sanktionsbescheid der SIX Exchange Regulation SER-MP-
II/11, SER-CG-I/11 vom 10. November 2011, Rz. 51.
323 SaKo-Entscheid, Rz. 95; vgl. BGE 143 I 147, E. 5.3.4; Entscheid des Bundesgerichts
4C.126/2004 vom 15. September 2004, E. 2.3
324 PETER GAUCH/WALTER R. SCHLUEP/SUSAN EMMENEGGER, Schweizerisches Obligationenrecht,
Allgemeiner Teil, Band II, 11. A., Zürich 2020, Rz. 2973.
325 SaKo-Entscheid, Beilage K-1, Rz. 94; vgl. auch Sanktionsbescheid der SIX Exchange Regula-
tion SER-MP-II/11, SER-CG-1/11 vom 10. November 2011, Rz. 51.
326 SaKo-Entscheid, Beilage K-1, Rz. 96.
a.
Einleitung
292
Die Klägerin bringt vor, dass sie bei der Beurteilung der Ad hoc-Meldepflicht äus-
serst sorgfältig vorgegangen sei.327 Sie habe alle erforderlichen organisatorischen
Vorkehrungen getroffen, um ihrer Ad hoc-Pflicht nachzukommen, insbesondere in-
dem sie für die Untersuchung die externen Fachexperten von
und
beigezogen habe und sich in Bezug auf die rechtlichen Voraussetzungen
der Ad hoc-Pflicht von den Kapitalmarktrechtsspezialisten von
und nament-
lich von
habe beraten lassen.328 Vor diesem Hintergrund habe
sich
wie auch das von ihm präsidierte
von X.
auf die von den externen Fachexperten aufbereiteten und an der Sitzung vom
22. Dezember 2021 präsentierten Entscheidungsgrundlagen verlassen und die
Beurteilung der Ad hoc-Pflicht vor diesem Hintergrund vornehmen dürfen.329
293
Zudem argumentiert die Klägerin, dass eine objektive Beurteilung der Ad hoc-
Pflicht sichergestellt worden sei, weil
in Absprache mit dem
und den involvierten Fachleuten einen vernünftigen Massstab verein-
bart habe, nämlich das Kriterium der überwiegenden Wahrscheinlichkeit von Bi-
lanzmanipulationen („more likely than not“).330 Diesen Standard habe X.
kon-
sequent auf die sich jeweils ergebende Informationslage angewendet.331
294
Gemäss der Klägerin hat sie daher in einem einwandfreien Entscheidprozess ihr
Ermessen pflichtgemäss ausgeübt.332
295
Demgegenüber trägt die Beklagte vor, eine Einschätzung durch
oder
zur Ad hoc-Pflicht habe am 22. Dezember 2021 nicht vorgelegen, weshalb
sich die Klägerin bei der Beurteilung der Ad hoc-Pflicht auch nicht auf eine solche
von der Klägerin zu Unrecht behauptete Einschätzung habe verlassen können.333
Zudem argumentiert die Beklagte,
habe ihren rechtlichen Rat auf
der Basis eines falsch dargestellten Sachverhalt erteilt, so dass sich die Klägerin
darauf nicht habe verlassen können.334 Am 16. Dezember 2021, als
von
konsultiert worden war, seien noch nicht alle relevan-
ten Erkenntnisse festgestanden; zudem sei bei der Instruktion von
☒
die Faktenlage per 16. Dezember 2021 extrem geschönt worden.335 Gemäss
der Beklagten hat die Klägerin die Einschätzung der Ad hoc Pflicht nicht sorgfältig
vorgenommen, sondern eine künstlich verengte Perspektive eingenommen.336 Die
Klägerin habe sich mit der Frage der Kursrelevanz gar nicht auseinandergesetzt
und es sei erstellt, dass die Klägerin bei der Nicht-Publikation der Ad hoc-Meldung
327 K-StnBE, Rz. 51 ff .; Replik, Rz. 250; KS, Rz. 107 ff.
328 K-StnBE, Rz. 56 ff., 66 ff .; Replik, Rz. 247 ff .; KS, Rz. 109.
329 K-StnBE, Rz. 71, Replik, Rz. 257 ff.
330 K-StnBE, Rz. 57 ff.
331 K-StnBE, Rz. 64.
332 KS, Rz. 244; Replik, Rz. 330 ff.
333 B-StnBE, Rz. 333 ff., insb. 376 ff .; vgl. auch KA, Rz. 427 ff .; Duplik, Rz. 514 f.
334 KA, Rz. 428 f .; Duplik, Rz. 504.
335 Duplik, Rz. 504; KA, Rz. 428.
336
6 KA, Rz. 3, 525; Duplik, Rz. 611.
am 22. Dezember 2021 (bis zum 14. Februar 2022) nicht auf der Basis von Exper-
ten-Einschätzungen handelte.337
b.
Der Beizug von
,
und von
296
Wie sich aus der Darstellung des Sachverhalts ergibt (oben F.), nahmen sich am
14. September 2021 X.
S
-
sowie
-Abteilungen der Sache
an. X.
s Revisionsstelle
(
wurde informiert.
Nach internen Vorabklärungen wurde am 13. Oktober 2021 eine formelle interne
Untersuchung durch das
von X.
☒
(
)
initiiert.338 Sodann hat die Klägerin zur Abklärung der Vorwürfe aus den Whistleblo-
wer-Meldungen eine eingehende Untersuchung durch externe Fachexperten
durchführen lassen.339 Hierfür wurden
und
beigezogen.340
297
Es ist erstellt, dass für X.
die Kosten der Untersuchung von sekundärer Be-
deutung gewesen sind. Der
,
der
die Untersuchung beaufsichtigte, sorgte dafür, dass die von den Whistleblowern
erhobenen Vorwürfe in aller Gründlichkeit durchleuchtet wurden.341
liess sich durch die externen Fachexperten von
und
laufend über
den Gang der Untersuchung aufdatieren und beraten.342
298
Zwischen der zweiten Whistleblower-Meldung vom 11. September 2021,343 der Er-
öffnung der formellen internen Untersuchung durch X.
am 13. Oktober
2021344 und der Beauftragung der Experten von
und
am
12. November 2021345 ist eine relativ lange Zeit verstrichen (total ca. 2 Monate).
Die Gründe dafür sind von den Parteien, abgesehen vom Umstand, dass man sich
im Herbst und Winter 2021 in einer virulenten Phase der Covid-19 Pandemie be-
fand,346 im vorliegenden Verfahren nicht weiter diskutiert worden. Sie sind für die
zu beurteilende, von der Beklagten geltend gemachte Verletzung der Ad hoc-
Pflicht durch X.
am 22. Dezember 2021 deshalb nicht relevant.
299
Auf Seiten von
wurde mit
und
Kapitalmarktrecht hin-
,
Partner bei
,
ein ausgewiesener Experte für
zugezogen.347 In Bezug auf die rechtlichen Voraussetzungen der Ad hoc-Pflicht
337 B-StnBE, Rz. 376 ff., 397; vgl. auch Duplik, Rz. 598, 601; KA, Rz. 437.
338 Beilage K-20, Folie 6; Beilage K-13, Rz. 3; ZE
Rz. 48.
,
339 Replik, Rz. 247.
340 KS, Rz. 109; Replik, Rz. 248 f .; K-StnBE, Rz. 67:
zog als "kompetentere und grössere
und leistungsfähigere Einheit" für forensische Datenanalyse sowie forensische Buchhaltungs-
analyse, insbesondere IFRS-Compliance,
bei, wobei mit
auf Seiten
von
ebenfalls jemand mit jahrzehntelangem Erfahrungsschatz mit der Untersuchung
der Vorwürfe der Bilanzmanipulation betraut war.
stellte sog. Subject Matter Experts,
insbesondere für Buchhaltungsfragen nach IFRS sowie für Steuerthemen, zur Verfügung.“
341 Vgl. etwa Wortprotokoll, S. 224 Z. 4-28, S. 226 Z. 5-11, S. 232 Z. 7-11
342 Wortprotokoll, S. 13 Z. 2-10
343
3 Vgl. vorne Rz. 104.
344 Vgl. vorne Rz. 106.
345 Vgl. vorne Rz. 107.
346 Vgl. etwa K-StnBE, Rz. 75.
347 KS, Rz. 111; K-StnBE, Rz. 250; Beilage K-22, S. 3; ZE
Rz. 21.
,
liess sich X.
zudem auch von
anlässlich einer längeren Vi-
deokonferenz am 16. Dezember 2021 beraten.348
300
☒
Die Beklagte bestreitet nicht, dass die rechtliche Einschätzung von
, wonach die von
geschilderte Fakten- bzw. Informationslage gegen eine
Ad hoc-Meldepflicht von X.
sprach (siehe oben Rz. 115), korrekt war. Sie
bringt jedoch wie erwähnt vor, dass
von
mit Bezug auf
den zu beurteilenden Sachverhalt falsch bzw. unvollständig informiert bzw. instru-
iert gewesen sei.
301
Das Schiedsgericht teilt indessen diese Auffassung der Beklagten nicht. Gemäss
dem
Memo von
vom 20. Dezember 2021 fasste
den Stand der Untersuchung anlässlich der Telefonkonferenz vom
16. Dezember 2021 gegenüber
wie folgt zusammen:349
"3.4 To date, it is still unclear if bookings were made in violation of IFRS, if
adjustments of figures were made beyond the financial year, and if and to
what extent bookings allegedly not in line with IFRS have or had an impact on
the financials reported by X .__. However, the initial findings put the integ-
rity of the X .__ accounting process in question.
3.5 Within the next 4-5 weeks, it shall be clarified within the scope [o]f the
Investigation, specifically through the forensic accounting review, if and to
what extent bookings were made incorrectly in violation of IFRS and which
impact such bookings have on the X .__ figures. In addition to the so far
☒
- and headquarter-related focus, it is contemplated that the most relevant
X.
☒
local entities worldwide will be analyzed in order to determine the
admissibility of provision bookings and whether there is a need for a restate-
ment or any other corrective measures.
3.6 Moreover, although we do not consider it probable (likelihood of more than
50%) at this stage, it cannot be ruled out that it might become necessary to
review and reopen the 2020 X .__ annual financial accounts."
302
Wie sich aus den nachstehend gemachten Ausführungen (unten 3 .- 6.) ergibt, ent-
sprach diese Zusammenfassung der „Initial Findings“ im Wesentlichen auch noch
ein paar Tage später, nämlich am 22. Dezember 2021, den dannzumal vorliegen-
den Erkenntnissen aus der Untersuchung.
303
zuständigen
Dies wurde am Hearing auch von dem auf Seiten von
Leiter der Untersuchung
bestätigt.
sagte aus,
dass bei der Beurteilung der Ad hoc-Pflicht durch
am 16. Dezem-
ber 2021 die gleiche Informationslage zugrunde gelegen sei, die am 22. Dezember
2021 vorgelegen habe.350
304
Insbesondere die in Ziff. 3.5/3.6 des
Memos enthaltene Aussage,
wonach der Stand der forensischen Untersuchungen damals noch nicht hinrei-
chend weit fortgeschritten war, um mit überwiegender Wahrscheinlichkeit feststel-
len zu können, dass es zu absichtlichen Fehlbuchungen bzw. einem unzulässigen
348 Oben Rz. 115; vgl. auch KS, Rz. 110; Replik, Rz. 250; K-StnBE, Rz. 56.
349 Beilage K-22, Rz. 3.4-3.6.
350 Wortprotokoll, S. 40 Z. 27-33, S. 41 Z. 1-24
EBITDA-Steering gekommen war, lag nicht nur am 16. Dezember 2021, sondern
auch am 22. Dezember 2021 vor.
305
An der Verhandlung bestätigten sämtliche Zeugen, dass die Untersuchung am
22. Dezember 2021 erst angelaufen war und dass die Untersuchung von Bu-
chungspraktiken eines Grosskonzerns mit internationaler Reichweite, die Hun-
derte von Buchungen, Millionen von unterliegenden Dokumenten und Informati-
onsstücken und Dutzende von Mitarbeitenden in verschiedenen Ländern betraf,
von enormer Komplexität war.351 Sowohl
als auch
bezeugten anlässlich ihrer Befragung, dass es sich bei der streitgegenständ-
lichen Untersuchung um eine ausserordentlich komplexe Untersuchung han-
delte.352
erläuterte die Komplexität wie folgt:353
„Grundsätzlich hatten wir es hier mit Rückstellungen zu tun, und Rückstellun-
gen hängen halt von Management-Entscheidungen ab. Das heißt, man
konnte nicht nur anhand von den gebuchten Rückstellungen, den Transakti-
onsdaten aus dem Buchhaltungssystem heraus eine alleinige Meinung bil-
den. Es kam immer noch die Frage auf, wie Entscheidungsprozesse dazu
abliefen, wie verschiedene interne Bereiche von X.
diese Risiken einge-
schätzt haben. Das müssen Sie sich vorstellen, das ist eine sehr große Infor-
mationsbasis mit Meinungen schlussendlich von Vertretern der Geschäftslei-
tung teilweise, die zusammengeführt werden mussten, um dann eine
Meinung am Ende daraus zu bilden.“
306
Am 22. Dezember 2021 waren denn auch erst weniger als 10% des Forensic Ac-
counting Review-Prozesses von
abgeschlossen.354
307
Am Hearing bestätigte
,
zuständiger Experte von
,
dass
der Stand der Arbeiten von
per 22. Dezember 2021 noch sehr vorläufig
war.355 Wie oben in Rz. 119 festgehalten, war am 22. Dezember 2021 die forensi-
sche Datensichtung von
erst zu 37.79% abgeschlossen und die Forensic
Accounting Reviews bloss zu 9.01%.
308
bestätigte auch anlässlich seiner Befragung, dass
am
22. Dezember 2021 keinen ausreichenden Überblick über die Auswirkungen von
potenziell nicht-konformen Top-Side-Buchungen hatte und insbesondere nicht be-
urteilen konnte, ob solche Buchungen auf Stufe lokaler Tochtergesellschaften wie-
der ausgeglichen oder sich dort ausgewirkt hatten. Entgegen den Behauptungen
der Beklagten stellten die diesbezüglich noch zu prüfenden Aspekte nicht einfach
„rein theoretische Möglichkeit[en]“ dar.356
führte insbesondere
aus:357
351 Vgl. KS, Rz. 53; Replik, Rz. 169 f .; K-StnBE, Rz. 72.
352 Wortprotokoll, S. 15 Z. 7-9
: „eines der komplexesten Mandate, die ich geführt habe“;
Wortprotokoll, S. 148 Z. 4-6
„eine der komplexesten Untersuchungen, die ich in
meiner Karriere durchgeführt habe“.
353 Wortprotokoll, S. 148 Z. 8-21
354 Vgl. oben Rz. 119; zur statistischen Abbildung des Fortschritts der Untersuchung bis zum
siehe ZE
,
Rz. 22.
355 Wortprotokoll, S. 149 Z. 33 - S. 150 Z. 13
356 Wortprotokoll, S.150 Z. 29 - S.151 Z. 24
357 Wortprotokoll, S. 151 Z. 18 - Z. 24
„Und zusätzlich - vielleicht auch noch erschwerend - kommt hinzu, dass nicht
alle Rückstellungen das gleiche Vorzeichen aufwiesen. Man konnte also nicht
einfach nur Rückstellungen sammeln, sondern die konnten sich teilweise ge-
genseitig auch noch aufheben, was das Ganze zusätzlich erschwerte, wo ich
dann für mich ein komplettes Bild erst einmal brauche. Aus heutiger Sicht
würde ich auch sagen, das komplette Bild entstand dann erst im Februar.“
309
Weiter ergibt sich aus der Sachverhaltsdarstellung (oben Rz. 114), dass am
17. und 18. Dezember 2021 (also nach dem 16. Dezember, aber vor dem 22. De-
zember 2021) Interviews von
und
mit dem
(
stattfanden. Dabei wurde der
mit den ersten Erkenntnissen kon-
frontiert und dieser betonte, dass trotz der auffälligen E-Mail-Kommunikationen
keinerlei IFRS-widrige Buchungen vorgenommen worden seien. An einem Inter-
view vom 18. Dezember 2021 legte der
dar, dass das sog.
(
legitimen Zwecken
(
)
diene und gestützt darauf trotz auffälliger Kommunikationen keine IFRS-widrigen
Buchungen veranlasst worden seien. Gestützt auf diese zusätzlichen Informatio-
nen, welche auch in der Präsentation zum
Workstream vom 22. Dezember
2021 festgehalten sind (Beilage K-20A, Folien 12, 17), stützten die Einschätzung
der externen Experten und der Klägerin, dass weitere Untersuchungshandlungen
notwendig waren, bis die fraglichen Sachverhalte hinreichend erhärtet waren.358
310
und auch X.
durften sich daher ohne Einschränkung auf die
Richtigkeit der Einschätzung von
verlassen und diese entspre-
chend in ihrer eigenen Beurteilung berücksichtigen.
311
Zudem ist erstellt, dass die Klägerin
über die Abklärungen von
und Einschluss des Beizugs von
zur Beurteilung der
Ad hoc-Pflicht am 22. Dezember 2021 informiert war und die Empfehlung der Ex-
perten, wonach im Hinblick auf eine hinreichend Klärung der relevanten Sachver-
halte weitere Untersuchungshandlungen notwendigerweise durchzuführen seien,
teilte.359
358
Siehe etwa KZE-4
Rz. 10.
359 Siehe etwa Wortprotokoll S. 218 Z. 23-30
); KZE-4
), Rz. 10: „Vor dem Hinter-
grund divergierender Informationen aus bloss punktuell ausgewerteten Quellen sahen sich
und
am 22. Dezember 2021 ausserstande, mir gegenüber oder gegenüber
die IFRS-Konformität der fraglichen Buchungen zu bejahen oder zu verneinen. Vielmehr
wiesen sie auf die Notwendigkeit weiterer Untersuchungshandlungen hin. Diese weiteren Un-
tersuchungshandlungen fanden im Nachgang zur Präsentation am 22. Dezember 2021 [statt]
und erwiesen sich als aufwendig.“
KZE-4
Rz. 35-36
erläuterte mir bei dem Bericht über das Gespräch
zwischen
und
zu Fragen der Ad hoc-Veröffentlichungspflicht
nach Schweizer Kapitalmarktrecht, dass die Schweizer Rechtsanwälte mehrere Beispiele nann-
ten, die typischerweise eine Ad hoc-Veröffentlichungspflicht auslösen können. Neben den Bei-
spielen einer Verschiebung des Datums für die Veröffentlichung der Geschäftszahlen der X.
und einer Veränderung in der Zusammensetzung des Board of Directors der X.
war
dies auch die Kündigung oder Suspendierung des
der X.
Die Frage einer Kündigung
oder Suspendierung des
der X.
war jedoch kein zentraler Punkt in dem genannten
Gespräch mit
,
denn eine solche Massnahme stand damals nicht im Raum.“
C. Ergebnis
312
Die Klägerin zog für die Prüfung der Fakten- und Rechtslage im Hinblick auf das
Bestehen einer Ad hoc-Pflicht per 22. Dezember 2021 führende Fachexperten bei,
welche die von den Whistleblowern erhobenen Vorwürfe mit aller Sorgfalt mittels
Untersuchungshandlungen eingehend prüften. Am 22. Dezember 2021 teilte die
Klägerin die nachvollziehbare Auffassung der externen Experten, dass zur hinrei-
chenden Klärung des für das Bestehen einer Ad-hoc-Pflicht relevanten Sachver-
halts weitere Ermittlungshandlungen erforderlich waren. Daraus folgt, dass die Klä-
gerin einen in formeller Hinsicht plausiblen Entscheidungsprozess durchlaufen hat.
2.
Berücksichtigte die Klägerin in materieller Hinsicht die verfügbaren Informa-
tionen angemessen und nahm sie die Beurteilung des Vorliegens einer kurs-
relevanten Tatsache aufgrund „tauglicher Kriterien“ (dem Kriterium der
überwiegenden Wahrscheinlichkeit) vor?
a.
Einleitung
313
Nach dem gemäss Auffassung des Schiedsgerichts anwendbaren Massstab zur
Beurteilung einer Ad hoc-Pflicht ist zweitens zu prüfen, ob die Emittentin in mate-
rieller Hinsicht die verfügbaren Informationen angemessen berücksichtigt und die
Beurteilung des Vorliegens einer kursrelevanten Tatsache aufgrund „tauglicher
Kriterien“ vorgenommen hat (oben Rz. 287). Bei der Beurteilung, ob bestimmte
Kriterien „tauglich“ bzw. sachgerecht sind, ist der Emittentin ein gewisses Ermes-
sen zuzugestehen.
314 Vorstehend (oben IV.2.) wurde dargelegt, dass die Klägerin in der massgeblichen
Zeitperiode zur Feststellung, ob eine kursrelevante Tatsache vorliegt, im Einver-
nehmen mit ihren Beratern auf das Mass der „überwiegenden Wahrscheinlichkeit“
(im Sinne von „more likely than not“) abgestellt hat. Im Rahmen der Untersuchung
stand die Prüfung im Vordergrund, ob mit überwiegender Wahrscheinlichkeit IFRS-
widrige Buchungen zur EBITDA-Steuerung identifiziert werden konnten. Die erst-
mals in den Memos von
vom 7. bzw. 11. Februar 2022 vorgenom-
mene Kategorisierung der Buchungen in drei Kategorien (IFRS-widrige Buchun-
gen zur EBITDA Steuerung, sonstige IFRS-widrige Buchungen und möglicher-
weise IFRS-widrige Buchungen), erscheint auch sachgerecht und wurde konse-
quent berücksichtigt.
315
Die Einwände der Beklagten, die Klägerin habe den Standard „more likely than
not“ effektiv nicht beachtet, im Rahmen ihrer Ad hoc-Publikation sowie im Unter-
suchungsverfahren noch einen anderen Standard angewendet und für die Auslö-
sung einer Ad hoc-Meldepflicht würde bereits die Möglichkeit, dass Restatements
notwendig werden, genügen, wurden ebenfalls bereits erörtert. Das Schiedsgericht
hat festgestellt, dass das Beweismass der überwiegenden Wahrscheinlichkeit
(„more likely than not“) von der Klägerin zur damaligen Zeit durchaus beachtet
worden ist und von ihr im vorliegenden Schiedsverfahren auch rechtsgenüglich
vorgetragen wurde. Dies gilt insbesondere für das Erfordernis eines Restatement
von zuvor veröffentlichten Finanzzahlen aufgrund der im Zuge der Whistleblower-
Meldungen initiierten umfassenden externen Untersuchung.
316
Nach Ansicht des Schiedsgerichts war es sachgerecht und sinnvoll, die Frage, ob
eine möglicherweise kursrelevante Tatsache genügend erhärtet ist, nach Mass-
gabe des Kriteriums der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu prüfen (siehe be-
reits oben Rz. 263).
317
Dass die Klägerin in materieller Hinsicht die verfügbaren Informationen angemes-
sen berücksichtigte, folgt auch aus den vorstehenden Ausführungen zum damali-
gen Stand der Untersuchung (oben Rz. 119, 304-308). Trotz gewisser Verdachts-
momente in der Darstellung der Untersuchungsergebnisse von
in der
Workstream-Präsentation und in der
Workstream-Präsentation vom
22. Dezember 2021 konnte die Klägerin in Übereinstimmung mit der Auffassung
der sie beratenden externen Experten den Schluss ziehen, dass der Stand der
forensischen Untersuchungen am 22. Dezember 2021 noch nicht weit genug fort-
geschritten war, um mit überwiegender Wahrscheinlichkeit feststellen zu können,
ob es zu einem unzulässigen EBITDA-Steering oder zu (damit zusammenhängen-
den) vorsätzlichen Fehlbuchungen gekommen war oder ob die Integrität der Rech-
nungslegung der Klägerin bzw. der verantwortlichen Führungskräfte (v.a. des
nicht mehr gewährleistet war. Dies war im Wesentlichen auch vom Kapital-
marktexperten von
am 16. Dezember 2021 entsprechend fest-
gestellt worden. So hält die Aktennotiz von
vom 20. Dezember 2021
betr. „Ad-hoc Disclosure Assessment“ insbesondere fest, dass weitere Abklärun-
gen erforderlich sind ("further review and assessment is required"). 360
318
Auf die von der Beklagten in ihren Rechtsschriften vorgebrachten Argumente, wo-
nach am 22. Dezember 2021 eine Ad hoc-Pflicht bestanden habe, wird in den
nächsten Kapiteln im Einzelnen vertieft eingegangen (unten 3 .- 7.).
b.
Ergebnis
319
Die Klägerin berücksichtigte in materieller Hinsicht die verfügbaren Informationen
angemessen und nahm die Beurteilung des Vorliegens einer kursrelevanten Tat-
sache aufgrund „tauglicher Kriterien“ (dem Kriterium der überwiegenden Wahr-
scheinlichkeit) vor. Sie kam in nachvollziehbarer Weise im Einklang mit ihren Ex-
perten zum Schluss, dass am 22. Dezember 2021 keine Ad hoc-Pflicht bestand
und die fraglichen Sachverhaltselemente durch die Fortführung der Untersu-
chungshandlungen weiter abzuklären waren.
3. Erwiesen sich am 22. Dezember 2021 die Whistleblower-Meldungen als „im Kern zutreffend“ und stellte dies eine kursrelevante Tatsache dar?
a.
Einleitung
320
Nach Auffassung der Beklagten haben sich die Meldungen der Whistleblower am
22. Dezember 2021 als im Wesentlichen zutreffend erwiesen, was bereits eine
kursrelevante Tatsache darstelle.361 Die Beklagte argumentiert, im Kern hätten die
Whistleblower behauptet, dass Mitarbeiter bei X.
unter Druck gesetzt worden
seien, Falschbuchungen vorzunehmen, und dass es ein System gegeben habe, in
360 Beilage K-22, S. 6 sowie oben Rz. 115.
361
KA, Rz. 246 f .; B-StnBE, Rz. 49, 104 ff.
dem verlangt worden sei, die Buchhaltungszahlen zu glätten und zu steuern.362 Die
Vorwürfe der Whistleblower seien durch die sichergestellten und ausgewerteten
E-Mail-Kommunikationen am 22. Dezember 2021 bestätigt gewesen.363 Die von
den Whistleblowern vorgeworfene Praxis der EBITDA-Glättung ergebe sich insbe-
sondere aus Folie 11 der
Workstream-Präsentation vom 22. Dezember
2021.364 Die Behauptung der Klägerin, die Whistleblower-Meldungen seien am
22. Dezember 2021 noch komplett ungesichert gewesen, weil zu diesem Zeitpunkt
noch keine Falschbuchungen festgestellt worden seien, sei irrelevant, da die
Whistleblower keine konkreten Falschbuchungen behauptet hätten.365
321
Nach Ansicht der Klägerin ist der Umstand, dass aufgrund von Untersuchungs-
handlungen die Begründetheit einer Whistleblower-Meldung nicht ausgeschlossen
werden kann, noch keine kursrelevante Tatsache, weil damit noch keine Falsch-
buchungen bestätigt werden.366 Am 22. Dezember 2021 hätten sich die Whistleblo-
wer-Meldungen nicht in allen wesentlichen Teilen als wahr erwiesen. Am 22. De-
zember 2021 sei es bloss möglich gewesen, dass die Vorwürfe später im Wesent-
lichen bestätigen würden.367 Der Wahrheitsgehalt der Whistleblower-Meldungen
sei am 22. Dezember 2021 noch komplett ungesichert gewesen, da in dem Zeit-
punkt keine Falschbuchungen identifiziert worden waren.368
b.
Der wesentliche Inhalt der in den Whistleblower-Meldungen erhobenen Vor-
würfe
322
Die in den Whistleblower-Meldungen erhobenen Vorwürfe am Standort der Kläge-
rin in
lassen sich im Wesentlichen wie folgt zusammenfassen (für
Einzelheiten siehe oben Rz. 103-104):
- Aufforderung von Vorgesetzen zur Buchung von möglicherweise IFRS-
widrigen Rückstellungen (Beilage B-13, S. 1: „I have been asked, by my
manager,
,
to book two separate accounting provisions which
are not in alignment with IFRS guidance" sowie Beilage B-14, S. 1: „I have
at times been asked to come up with a reserve for financial statement re-
porting purposes in order to add more expenses to the P&L").
- Aufforderung von Vorgesetzen, die Themen nicht mit
oder der externen Revisionsgesellschaft
zu besprechen (Beilage
B-13, S. 1: „I was told that I could not discuss or get support from either
or
with regards to these accruals").
- Unangenehme Kommunikationen zum Thema Rückstellungen und dem
„Steuern“ (steering) bzw. „Glätten” der Finanzzahlen (Beilage B-13, S. 2:
„what he
was saying were red flags and was putting me in a
very uncomfortable position"; „I still was not comfortable“ sowie Beilage B-
362 Duplik, Rz. 310 ff .; B-StnBE, Rz. 121.
363 B-StnBE, Rz. 105 ff., 125 f .; Duplik, Rz. 459.
364 B-StnBE, Rz. 124.
365 B-StnBE, Rz. 121; siehe auch Duplik, Rz. 458.
366 KS, Rz. 167; Replik, Rz. 312 f.
367 Replik, Rz. 75.
368 Replik, Rz. 213 ff.
14, S. 1-2: "I responded that I am not comfortable with this", und S. 4: „,I am
not comfortable providing what is requested").
- Ausübung von Druck durch das Management (Beilage B-13, S. 2: „I
strongly believe there is a lot of pressure coming from upper management
to find expenses [ ... ], to smooth the financial statements throughout the
year [ ... ], and to book provisions even if they aren't in line with accounting
guidance").
C. War am 22. Dezember 2021 mit überwiegender Wahrscheinlichkeit bewiesen, dass die Klägerin eine unzulässige EBITDA-Steuerung praktizierte?
323
Zu prüfen ist die Behauptung der Beklagten, am 22. Dezember 2021 sei die Aus-
sage in den Whistleblower-Berichten bewiesen gewesen, dass es bei X ._ ein
System der (unzulässigen) EBITDA-Steuerung gegeben habe und dass Mitarbei-
ter unter Druck gesetzt worden seien, sachfremde Buchungen zu genehmigen,
weshalb es zu diesem Zeitpunkt entgegen der Annahme der Klägerin (auch) über-
wiegend wahrscheinlich gewesen sei, dass es zu Falschbuchungen gekommen
sei.369 Die Beklagte betont dabei insbesondere, dass sich aus Folie 11 der
Workstream-Präsentation (Beilage K-20A, S. 11; oben Rz. 137), welche den Inhalt
von E-Mail-Kommunikationen zwischen dem
(
und dem
(
darstellt, klar ergebe, dass eine unzuläs-
sige EBITDA-Steuerung stattgefunden habe, bzw. jedenfalls der Versuch dazu.370
i)
Unzulässige EBITDA-Steuerung als Fall der Bilanzmanipulation; Komplexität der
entsprechenden Untersuchungen
324
Die streitgegenständliche Untersuchung betraf den Vorwurf von Bilanzmanipulati-
onen (auch als regelwidrige Buchungspraktiken bezeichnet) in der Form einer un-
zulässigen EBITDA-Steuerung (EBITDA-Steering).371
325
Gemeinhin wird gesetzes- oder regelwidrige Bilanzmanipulation von rechtskonfor-
mer Bilanzpolitik abgegrenzt. Während bilanzpolitische Massnahmen gesetzes-
konform sind, sind Fälle von Bilanzmanipulation gesetzes- oder regelwidrig.
326
Unter Bilanzpolitik versteht man die bewusste und im Hinblick auf die Unterneh-
mensziele zweckorientierte - im Rahmen der Bilanzierungsnormen zulässige -
Beeinflussung der im Jahres- bzw. Konzernabschluss publizierten Unternehmens-
daten. Ein typisches Beispiel ist die Ausnutzung von Ermessensspielräumen bei
der Rückstellungsdotierung.
327
Fällen von Bilanzmanipulation ist vielfach gemein, dass durch einen bewussten
Falschausweis die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der jeweiligen
369 B-StnBE, Rz. 121-122.
370 B-StnBE, Rz. 54-58, 124; Duplik, Rz. 294: "Und zweitens wäre das Vorliegen eines solchen
Systems auch schon dann kursrelevant und Anlass zu höchster Besorgnis, wenn noch völlig
offen gewesen wäre, ob es nur um den - sich über mehrere Rechnungsperioden erstreckenden
- Versuch (und die Anstiftung) zu Bilanzmanipulation mit dem Ziel die Finanzkennzahlen zu
"steuern" bzw. zu "glätten" (KA, Rz. 76, KA, Rz. 84, KA, Rz. 37 f., KA, Rz. 143 f. mit Urkunden-
beweisen dort) ging, oder ob dieser Versuch durch tatsächliche Falschbuchungen dann auch
vollendet wurde.“
371 Vgl. etwa KZE-3 (
, Rz. 14, 21; K-StnBE, Rz. 57, 59, 67, 82, 85, 87; B-StnBE, Rz. 63,
81, 91, 137, 263, 311.
Gesellschaft deutlich besser dargestellt wird als diese tatsächlich war, z.B. durch
Scheinrechnungen, Ausweis von nicht existentem Vorratsvermögen, unter-
lassener Passivierung von Rückstellungen oder bewusster Unterdotierung von
Rückstellungen. Auch die Bildung von Rückstellungen zum Zweck einer EBITDA-
Steuerung stellt eine unzulässige Bilanzmanipulation dar, wenn die Rückstellun-
gen eine absichtliche Fehlbuchung darstellen.
328
Vorliegend stand aufgrund der Whistleblower-Meldungen und insbesondere der
Folie 11 der
Workstream-Präsentation der Vorwurf im Raum, dass der
und insbesondere der
durch Bildung von möglich-
erweise nicht regelkonformen Rückstellungen bezweckten, die EBITDA-Marge ge-
mäss den Erwartungen und Zielen des
zu glätten und auf das erwartete Ni-
veau (leicht) zu senken.372
329
Allerdings fällt es in der Unternehmenspraxis oftmals sehr schwer, eine klare
Trennlinie zwischen noch zulässiger Bilanzpolitik und unzulässiger Bilanzmanipu-
lation zu ziehen. Die Schwierigkeit und Komplexität dieser Abgrenzung wurde vom
Zeugen
im vorliegenden Fall wie folgt beschrieben:373
(
„Im Finanzbereich ist es zudem nicht unüblich, die Buchungen mit den KPIs
[key performance indicators] abzugleichen, worin auch das EBITDA einbezo-
gen würde. Gegen einen Abgleich an sich ist nichts einzuwenden, sondern es
handelt sich dabei um eine Schlüsselrolle des Managements in Zusammen-
hang mit Ermessensentscheidungen.
Sollten die Zielvorgaben erheblich unter- oder überschritten werden, wäre es
eine normale Vorgehensweise des Managements, zu hinterfragen, ob alle Bu-
chungen angemessen sind. Dies ist noch kein unzulässiges Steuern auf die
EBITDA-Zahlen hin, sondern vielmehr eine zusätzliche Kontrolle, dass be-
stimmte Buchungen in Zeitpunkt und Höhe angemessen sind.
Die Grenze ist dann überschritten, wenn lediglich Finanzkennzahlen als
Massstab herangezogen werden, um dann die Höhe der Buchungen im Nach-
gang ungeprüft anzupassen. Soweit sich aber mit Blick auf die Auswirkungen
von bestimmten Rückwirkungen auf das Finanzergebnis die Einschätzungen
zu Risiken entlang der Information zum zugrundeliegenden Sachverhalt ver-
ändern, ist dies von den entsprechenden Regelungen des IFRS gedeckt.
Zur besseren Veranschaulichung sei ein hypothetisches Beispiel angeführt:
[ ... ]
Selbst zwischen externen Sachverständigen kann der gleiche Sachverhalt un-
terschiedlich bewertet werden. D.h. unterschiedliche Bewertungen suggerie-
ren noch keine Missbrauchsabsicht. Das zeigt die vorliegende Interne Unter-
suchung und die Bewertung von deren Ergebnissen selbst anschaulich. [ ... ]
Die Tatsache, dass es zu diesen Bewertungsunterschieden gleicher Sachver-
halte in Kenntnis aller Tatsachen kommt, zeigt dass die Beurteilung nach
IFRS durchaus Bewertungsspielräume eröffnet, deren angemessene Nut-
zung bei einem noch nicht abschliessend festgestellten Sachverhalt nicht zu
beurteilen ist.“
372 Vgl. etwa KA, Rz. 41, 142-144; B-StnBE, Rz. 54-58.
373
KZE-3
Rz. 80-84, 90, 92.
330
Auf dieser Grundlage führte
aus, dass es aus dem Wissen um die
hohe Komplexität der unternehmensinternen Abläufe, die abschliessend zu einer
Top-Side-Buchung führen, verfehlt wäre, sich in der initialen Phase einer forensi-
schen Untersuchung festzulegen, selbst wenn einzelne Kommunikationen miss-
bräuchliches Verhalten andeuten.374
331
Das Schiedsgericht erachtet die vorstehenden Erläuterungen des sachverständi-
gen Zeugen
als überzeugend. Auch
betonte am Hearing die
Schwierigkeit (bzw. den „schmale[n] Grat“), unzulässiges Steering von zulässigem
und üblichem Controlling abzugrenzen.375
ii)
Durfte die Klägerin am 22. Dezember 2021 davon ausgehen, dass das als
bezeichnete
legitimen Zwecken diente?
332
Nach Ansicht der Beklagten stand am 22. Dezember 2021 fest, dass die Integrität
der klägerischen Buchführung bzw. der Mitarbeiter der Klägerin nicht mehr ge-
währleistet gewesen sei, weil aufgedeckt worden sei, dass das sog.
welches bis zum
gereicht habe, einem unzulässigen Zweck, nämlich der
EBITDA-Steuerung, gedient habe.376 Dies begründet die Beklagte anhand der
Folie 11 der
Workstream-Präsentation vom 22. Dezember 2021 (Beilage
K-20A, „Use of
as Identified through Investigation").377
Die Kommunikationen auf dieser Folie zeigten, dass es bei X.
ein System
gegeben habe, unter welchem der
den nach
von ihm bevorzugten Zielgrössen für die EBITDA-Marge gefragt habe und diese
Zielvorgaben dann geliefert worden seien durch Buchungen von Rückstellungen
und unter Zuhilfenahme des
378
.
333
Dagegen wendet die Klägerin ein, die Frage der konkreten Verwendung des
sei am 22. Dezember 2021 noch nicht geklärt gewesen, weil von
und
zu dem Zeitpunkt keine belastbaren Aussagen möglich und wei-
tere Abklärungen erforderlich gewesen seien.379 Die Existenz des
sei
für sich noch nichts Ungewöhnliches.380 Erst nach dem 22. Dezember 2021 sei
eine vertiefte Analyse des
erfolgt, bei der sich herausgestellt habe,
dass einer der Zwecke des
darin bestanden habe, das EBITDA zu
steuern.381
334
Das Schiedsgericht ist unter Berücksichtigung der Aussagen von
(
der Auffassung, dass die Verwendung von
wie das
374
KZE-3
Rz. 80.
375 Wortprotokoll, S. 202 Z. 1 ff., insbes. Z. 21-27: „Das ist genau dieser schmale Grat, auf dessen
Suche wir waren, um seinerseits herauszufinden, ob irgendetwas stattgefunden hat, was wir
nicht gebilligt hätten, aber auch herauszufinden, ob das stattgefunden hat, damit
sein Tes-
tat erteilen konnte. So, das war alles andere als einfach, um in ein Stadium zu kommen, wo
man aus Indizien Beweise machen würde. Da waren wir - das kann ich ihnen versichern - am
22. Dezember noch lange nicht.“
376 KA, Rz. 7, 60 ff., 259; Duplik, Rz. 427 ff .; B-StnBE, Rz. 57.
377 KA, Rz. 64 ff .; Duplik, Rz. 236, 434 f .; B-StnBE, Rz. 54 ff.
378
KA, Rz. 74, 79; B-StnBE, Rz. 57.
379 Replik, Rz. 79 ff., 185 ff., 197 ff., 262, 272; K-StnBE, Rz. 136 ff .; KZE-3
Rz. 115 ff.
380 Replik, Rz. 188, 190; KZE-3
Rz. 110.
381 Replik, Rz. 197 f .; Beilage B-26, Folie 6; K-StnBE; Rz. 137.
an sich zulässig und nicht ungewöhnlich ist.382 Es kommt dabei für
die Zulässigkeit auf die konkrete Verwendung des
an. So führte
aus:
383
„Im Mittelpunkt stand der Einsatz des
,
mit dem die Auswirkungen be-
stimmter Buchungen auf die relevanten Steuerungskennzahlen (Key Perfor-
mance Indicators, KPI) im Unternehmen simuliert wurden. Diese Art von Tä-
tigkeit ist in Finanzabteilungen üblich, insbesondere wenn es um die Nachhal-
tigkeit von umfangreichen Programmen geht.“
335
erklärte weiter, dass am 22. Dezember 2021 festgestellt werden
konnte, dass der X.
und der
zum
keinen Zugang hatten oder dieses nicht verwendeten. Das
habe zu diesem Zeitpunkt zu wichtigen Fragen wegen
der damit verbundenen E-Mail-Kommunikation geführt und auch weitere kritische
Nachfragen ausgelöst, die allerdings am 22. Dezember 2021 noch nicht zu einer
hinreichenden Beurteilung der Bedeutung des
geführt hätten.384 Diese Auf-
bestätigt. 385
fassung wurde am Hearing auch von
336
Erst im Januar 2022 habe eine vertiefte Überprüfung der Arbeitsweise des
stattgefunden. Es hätten zu diesem Zeitpunkt mehrere Sitzungen mit dem
sowie mit mehreren seiner Teammitglieder stattge-
funden.386 Laut
hat
erst im Januar bzw. anfangs Februar
2022 als Ergebnis der weitergehenden Überprüfung festgestellt, dass die Haupt-
funktion der
-Dateien darin bestanden hat, die EBITDA-Auswirkungen
bestimmter Rückstellungen zu simulieren. Dies sei an sich kein Indiz für Manipu-
lationen, da Prognosen von einem
erwartet wür-
den. Indessen habe
im Januar / anfangs Februar 2022 auch festgestellt,
dass in einer der erhaltenen Dateien nicht das EBITDA, sondern der Rückstel-
lungsbetrag berechnet wurde, der erforderlich ist, um ein bestimmtes EBITDA zu
erreichen. Kombiniere man dieses Verständnis mit den Informationen aus den
E-Mails, so scheine es, dass über die Prognosen hinaus weitere Schritte unter-
nommen wurden, um Bewegungen bei den Rückstellungen zu ermitteln, die zu
einer angestrebten EBITDA-Zahl führen würden.387
337
Nach Auffassung des Schiedsgerichts ist die von
erwähnte Dar-
stellung zutreffend.
und
haben demnach erst im Zuge der
weiterführenden Untersuchungsschritte nach dem 22. Dezember 2021, d.h. Ende
382
KZE-3
Rz. 110-142.
383
KZE-3
Rz. 114.
384
KZE-3
Rz. 129.
385 Wortprotokoll, S. 202 Z. 5-14: „Es ist doch völlig normal, dass ein
eine Aussage gegenüber
dem Kapitalmarkt macht, auch eine Guidance abgibt, und dann seine Leute anhält, ihn über die
Entwicklung der Realität im Verhältnis zu dieser Guidance ständig auf dem Laufenden zu halten,
auch weil er ja zum Schluss, wenn es dann auseinanderläuft, darauf reagieren muss. Also, dass
ein
-Mitarbeiter dieses
,
von dem ich damals zum ersten Mal gehört
habe, hatte, war per se kein
,
sondern das war per se etwas, womit er versucht
hat, seinen Job zu machen; und das hat er mir auch versichert. Also, warum soll ich das nicht
glauben?“
386
KZE-3
Rz. 125.
387
KZE-3
Rz. 127-128.
Januar / anfangs Februar 2022, die oben beschriebenen weiteren Erkenntnisse
zur effektiven Benützung des
erlangt. So enthält etwa die Update
Presentation of Key Results von
Ausführungen zum
(als
"
vom 3. Februar 2022 entsprechende
“
be-
,
zeichnet).388 Dort wurde ausgeführt: „The relevant documents and communication
analysed indicate that following the preliminary EBITDA calculations in the
,
suggestions were made to adapt provisions to meet EBITDA targets (utilising a
backward-logical chain to derive provision amounts from EBITDA targets); Based
on numbers analysed, there is indication that certain judgmental top side provision
bookings and EBITDA target[s] were not wholly independent variables in the past".
Auf Frage des Schiedsgerichts führte
dazu am Hearing aus:389
„Also grundsätzlich, das ist eine Präsentation, die nach dem 22. erstellt wurde.
Und auch dieser Schluss, dieser backward-logic chain, ja, der kam ja erst mit
Abschluss der Analyse im Januar auf. Das vielleicht hier auch noch mal ein-
gangs gesagt.
Schauen Sie, das ist ein
,
eine
die vom Bereich
,
geführt wurde - vornehmlich durch den
.
Es gab einige We-
nige in seinem Umfeld, die auch zumindest davon wussten, ja, dass es diese
überhaupt gibt. Das für sich ist für mich kein besonderes Indiz. Von
einem
ganz allgemein gesprochen, würde ich auch erwar-
ten, dass er Zahlen analysiert erst einmal, sich vielleicht auch überlegt: Was
sind Stellschrauben, um Zahlen zu beeinflussen? - Das heisst ja noch nicht,
dass am Ende dann auch wirklich etwas gebucht wird, ja. Das heisst lediglich,
der
hat sich überlegt: Wie kann das Ergebnis in eine Richtung ge-
bracht werden? - Und die Frage, ob etwas legal, illegal am Ende vielleicht
davon sein könnte, ja, die kommt eigentlich ja erst danach. [ ... ]
In einer funktionierenden Organisation - wenn ich das noch dazu sagen darf
- sollte dann ja nichts Falsches am Ende passieren, ja. Der
hat
seine Aufgabe gemacht, und danach muss - sage ich mal - in der Entschei-
dungskette jemand anderes mit diesen Informationen richtig umgehen, ja.“
338
Weiter ist hinreichend erstellt, dass erstmals in einem Memorandum von
an X.
(
) vom 7. Februar 2022 eine Einteilung von konkre-
ten Buchungen in drei Kategorien erfolgte (IFRS-widrige Buchungen zur EBITDA-
Steuerung, sonstige IFRS-widrige Buchungen und möglicherweise IFRS-widrige
Buchungen). Gemäss
handelte es sich bei der ersten Kategorie um
Transaktionen, bei denen die zu diesem Zeitpunkt vorliegenden Informationen nun
darauf hindeuteten, dass es wahrscheinlicher ist als nicht («more likely than not»),
dass sie im Bemühen, EBITDA zu beeinflussen, verbucht wurden.390
339
Aus dem Vorstehenden folgt, dass die Klägerin am 22. Dezember 2021 davon
ausgehen durfte, dass das als ,
“
bezeichnete
legiti-
men Zwecken diente bzw. dass die Klägerin zu diesem Zeitpunkt jedenfalls nicht
davon ausgehen musste, dass aufgrund der bisherigen Abklärungen und Indizien
mit überwiegender Wahrscheinlichkeit feststand, dass das
zum Zwe-
cke einer Bilanzmanipulation eingesetzt worden war.
388 Beilage B-26, S. 6.
389 Wortprotokoll, S. 186 ff. Z. 12 ff.
); vgl. auch K-StnBE, Rz. 141.
390 Oben Rz. 156; Beilage K-13, S. 5.
340
Das Schiedsgericht teilt daher die Auffassung der Beklagten nicht, wonach die Ein-
schätzung der Klägerin, dass am 22. Dezember 2021 noch nicht mit überwiegen-
der Wahrscheinlichkeit festgestanden sei, dass es zu Falschbuchungen gekom-
men sei, pflichtwidrig gewesen sei, „[v]or allem [ ... ] in Kombination mit der durch
Urkunden belegten und eingestandenen Tatsache, dass die vom
bestellten
abweichenden Zahlen ja auch tatsächlich geliefert und publiziert wurden“, denn
„[i]rgendwo musste es ja dann zu Manipulationen gekommen sein“.391
341
Wie bereits dargestellt, waren zum 22. Dezember 2021 die meisten der aus Sicht
von
erforderlichen Untersuchungsschritte noch nicht abgeschlossen; nur
gerade 9,01% des Forensic Accounting Reviews und 5,44% aller anderen verein-
barten Arbeitsstränge (Datenanalyse, steuerliche Analyse, IFRS Reporting Ana-
lyse) waren vollendet.392 Insbesondere war der Stand der Untersuchung zur Ver-
wendung des
zum 22. Dezember 2021 nicht hinreichend fortgeschrit-
ten und in den wesentlichen Punkten noch unzureichend geklärt, um daraus das
Vorliegen einer kursrelevanten Tatsache ableiten zu können. Aufgrund des einge-
grenzten, stark fokussierten Untersuchungsgegenstands waren in der initialen Un-
tersuchungsphase bis zum 22. Dezember 2021 keine belastbaren Aussagen zur
Frage eines unzulässigen EBITDA-Steering und zu diesem Zweck allenfalls vor-
liegender absichtlicher Falschbuchungen möglich. Die notwendige Vernetzung der
vorläufigen Untersuchungsergebnisse, die im Rahmen der verschiedenen Arbeits-
stränge von
und
gesammelt worden waren, stand am 22.
Dezember 2021 noch aus und erfolgte erst in den darauffolgenden Wochen und
Monaten.393
iii)
Hätte die Klägerin am 22. Dezember 2021 aus den auffälligen Kommunikationen
in den Präsentationen schliessen müssen, dass es mit überwiegender Wahr-
scheinlichkeit zu absichtlichen Falschbuchungen gekommen ist?
342
Die Beklagte wirft der Klägerin vor, die auffälligen Kommunikationen in den
Präsentationen vom 22. Dezember 2021 „herunterzuspielen“.394 Das Schiedsge-
richt ist hingegen der Auffassung, dass das Vorliegen einzelner Kommunikationen,
die von
und
in den Präsentationen vom 22. Dezember 2021
als auffällig eingestuft wurden, für sich nicht genügte, um mit überwiegender Wahr-
scheinlichkeit auf das Vorliegen von absichtlichen Falschbuchungen zu schlies-
sen.
343
Dies wurde am Hearing von
(
und
(
bestätigt.395 So betonte etwa
,
dass Accounting
nicht in die auffälligen Kommunikationen involviert war396 und dass daher am
391
B-StnBE, Rz. 122 Fn. 11.
392
KZE-3
Rz. 22.
393
Vgl. dazu K-StnBE, Rz. 86-90.
394 Duplik, Rz. 420.
395 Siehe K-StnBE, Rz. 115-127.
96 Wortprotokoll, S. 161 Z. 31-32
22. Dezember 2021 noch ungeklärt war, ob diese Kommunikationen bzw. die dar-
aus hervorgehenden Absichten effektiv zu Taten bzw. konkreten Buchungen ge-
führt hatten.397
344
Mit Bezug auf die auf Folie 11 der
☒
und dem
Workstream-Präsentation wiedergegebenen
Kommunikation zwischen dem X.
☒
hob
hervor, dass daraus noch nicht auf das Vorliegen von
Falschbuchungen geschlossen werden konnte.398 Zur Verwendung des Worts „tar-
get“ in dieser Kommunikation führte
aus:399
„[I]ch würde hieraus gerne den Punkt der Targets aufgreifen [ ... ]. Das ist et-
was, [ ... ] was wir als unglückliche Sprache hier bezeichnen würden. Das ist
genau einer der Punkte, warum vielleicht diese E-Mail auch entsprechend
identifiziert wurde. Aber nichtsdestotrotz muss man sich immer wieder über-
legen: Wurde das tatsächlich gebucht? Sind diese Informationen zu
weitergelangt. Und ohne jetzt die E-Mail im Detail zu kennen, ob
ein einzelnes Wort wie Targets dann dem
☒
auffällt, das mag ich nicht zu
beurteilen, ja.“
345
führte anlässlich seiner Befragung etwa zur auf Folie 50 der
☒
,
"
Work-
stream-Präsentation wiedergegebenen Kommunikation aus, dass man dieser ent-
nehmen könne, dass „[d]ie Personen, die in der Second Line of Defense sind,
funktionieren“; „[e]s gibt eine ganze Reihe von Personen im Unternehmen, die die
Hand heben und sagen: Hoppla, hier ist ein Problem. Ja, die
war,
glaube ich, bei
sage“.400
macht seine Aussage, und man folgt der Aus-
346
Auch mit Bezug auf den auf Folie 9 der
☒
und dem
Workstream-Präsentation wiedergege-
benen Austausch zwischen dem
erläuterte
dass die bis zum 22. Dezember 2021 vor-
liegende Informationslage nicht ausreichte, um zum Schluss zu kommen, dass mit
überwiegender Wahrscheinlichkeit (absichtliche) Falschbuchungen vorlagen.401
Ebenso erklärte
glaubhaft, dass die auf Folie 28 der
☒
Workstream-
Präsentation gezeigten Aussagen des
,
keine hinreichen-
den Indizien für die Annahme darstellten, dass es bei X.
zu absichtlichen
Falschbuchungen gekommen war.402
Ergebnis
d.
347
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass am 22. Dezember 2021 nicht mit über-
wiegender Wahrscheinlichkeit erstellt war, dass die Klägerin eine unzulässige
EBITDA-Steuerung praktizierte. Die Klägerin war befugt, im Lichte der Workflow-
397 Wortprotokoll, S. 160 Z. 19 - S. 161 Z. 2, S. 184 Z. 23 - S. 185 Z. 2
398 Wortprotokoll, S. 174 Z. 32 - S. 175 Z. 2
: „Also, unter der Annahme, dass es hier um
die Kommunikation zwischen
oder
und
geht, dann ist ja
schon noch einmal wichtig, dass die Buchung durch
durchgeführt wird,
und die sind hier in dieser Kommunikation nicht involviert. Für mich muss man das auch noch
entsprechend differenzieren, ja.“
399 Wortprotokoll, S. 181 Z. 27 - S. 182 Z. 2
400 Wortprotokoll, S. 110 Z. 14 - S. 111 Z. 20
401 Wortprotokoll, S. 113 Z. 4-24
402 Wortprotokoll, S. 118 Z. 10-18, S. 119 Z. 6-24, S. 120 Z. 31 - S. 121 Z. 2
Präsentationen vom 22. Dezember 2021 das Ergebnis weiterer Untersuchungen
abzuwarten. In diesem Sinne standen die sich aus den Whistleblower-Meldungen
ergebenden möglicherweise kursrelevanten Tatsachen am 22. Dezember 2021 in
ihren wesentlichen Punkten nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit fest.
348
Dieses Ergebnis steht auch im Einklang mit dem Entscheid der Sanktionskommis-
sion (SaKo) II/2023 i.S. SER vs. X .__ vom 12. April 2023 betreffend Verstösse
☒
gegen die Rechnungslegungsrichtlinie (Hervorhebung hinzugefügt):403
„[ ... ] The Sanctions Proposal does not provide sufficient substantiation of in-
tent but mainly repeats certain other findings of the investigation. For example,
allegations of whistle-blowers are no proof for intentional misstatements. It
was for the investigation to investigate and determine whether the allegations
raised were true and could be proven beyond reasonable doubt to represent
an "intentional misstatement" of the Company's financial results. ... "
349
Die Klägerin handelte im Rahmen ihres pflichtgemässen Ermessens, wenn sie auf-
grund der gegebenen Umstände zum Zweck der Belastbarkeit der im Raum ste-
henden Vorwürfe und des Kriteriums der überwiegenden Wahrscheinlichkeit in Ab-
stimmung mit ihren professionellen Beratern das Ergebnis weiterer Untersuchun-
gen abwarten wollte.
4. Waren am 22. Dezember 2021 IFRS-widrige Buchungen zur EBITDA Steuerung überwiegend wahrscheinlich?
a.
Einleitung
350
Nach Ansicht der Klägerin konnte am 22. Dezember 2021 nicht festgestellt wer-
den, ob die fraglichen Buchungen vorsätzlich erfolgt waren.404 Aus den identifizier-
ten auffälligen Kommunikationen habe nicht geschlossen werden können, dass es
tatsächlich zu absichtlichen Falschbuchungen gekommen sei.405
351
Nach Ansicht der Beklagten hatte die Klägerin bereits am 22. Dezember 2021
Kenntnis von Falschbuchungen und musste wissen, dass diese absichtlich vorge-
nommen worden waren, um das EBITDA zu steuern. 406
b.
Beurteilung
352
Wie bereits oben erwähnt, lagen erstmals am 7. bzw. 11. Februar 2022 Ergebnisse
aus der Untersuchung vor, die ein Restatement von zuvor veröffentlichten Finanz-
zahlen - und als Folge davon eine Verschiebung der Publikation des Integrated
Report 2021 - als überwiegend wahrscheinlich notwendig erscheinen liessen.407
Zu diesem Zeitpunkt war
aufgrund der zwischenzeitlich erfolgten wei-
teren Prüfungsarbeiten von
erstmals in der Lage, „Non IFRS Compliant“-
403 Beilage K-31, Rz. 120.
404 KS, Rz. 84 ff.
405 Replik, Rz. 164 f., 169; K-StnBE, Rz. 114 ff.
406 KA, Rz. 257 ff .; Duplik, Rz. 426.
vom 7. Februar 2022 (referenziert
407 Siehe oben Rz. 156, 162 betreffend Memo von
in Beilage K-13, S. 5 und Memo von
vom 11. Februar 2022, Beilage B-29, Folie 5.
und „Possibly Non IFRS Compliant“-Buchungen zuhanden von X.
zu präsen-
tieren.408 In der Präsentation von
vom 7. bzw. 11. Februar 2022
wurden auch erstmals „Unconfirmed Transactions“ identifiziert, „for which the ma-
terial identified by the Investigation suggest[s] that it is more likely than not that
such transaction was recorded as part of an effort to steer EBITDA“.409
353
Mit anderen Worten wurden identifizierte Buchungen, die als „unconfirmed
transactions“ eingestuft wurden, erst im Rahmen des erweiterten Arbeitsplans, d.h.
nach dem 22. Dezember 2021, dahingehend untersucht, ob es sich dabei mit über-
wiegender Wahrscheinlichkeit um absichtlich herbeigeführte Falschbuchungen
handelte. Buchungen, die
bis zum 26. Januar 2022 im Rahmen des Fo-
rensic Accounting Review identifiziert und als „Unconfirmed Transactions“ einge-
stuft hatte, wurden in einem nächsten Schritt dahingehend überprüft, ob es sich
hierbei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit um absichtlich herbeigeführte
Falschbuchungen handelte. Erst auf der Grundlage dieses am 29. Januar 2022
festgelegten erweiterten Arbeitsplans (Updated Extended Work Plan) wurden die
von
als möglicherweise Non-IFRS Compliant identifizierten Transaktionen
durch weitere Umfeldsuchen dahingehend geprüft, ob hier von absichtlich herbei-
geführten falschen Buchhaltungseinträgen auszugehen sei.410
354
Darauf bezog sich auch die Diskussion an der Verwaltungsratssitzung vom
13. Februar 2022, an welcher Vertreter von
von einem erhöhten Miss-
brauchsrisiko („fraud risk“) sprachen.411
355
Insgesamt ist festzuhalten, dass am 22. Dezember 2021 mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit noch keine Buchungen als „Non IFRS Compliant Transactions
- EBITDA Steering“ indentifiziert worden waren.
5. War am 22. Dezember 2021 die Notwendigkeit eines Restatement überwie- gend wahrscheinlich?
a.
Einleitung
356
Die Klägerin macht geltend, dass sie am 22. Dezember 2021 keine Kenntnis von
Falschbuchungen gehabt habe.
sei zu diesem Zeitpunkt noch weit davon
entfernt gewesen, belastbare Aussagen zu einer möglichen IFRS-Widrigkeit der
bis dahin geprüften Buchungen machen zu können.412
habe am 22. De-
zember 2021 keinen ausreichenden Überblick über die Auswirkungen von poten-
408 Beilage B-29, Folien 6 ff.
409 Beilage B-29, Folie 5; siehe auch Beilage K-13, S. 5.
410 Beilage K-18, Memorandum von
vom 15. März 2023, S. 5.
411 Beilage B-30, S. 4: „As X ._ 's auditor,
responsibility is to express an opinion on the
financial statements of the company. The audit is being conducted in accordance with Swiss
and International audit standards, and
is responsible for obtaining reasonable assurance
that the financial statements taken as a whole are free from material misstatements, whether
due to fraud or error. Due to certain conditions identified during the audit (Project
investi-
gation), the fraud risk is increased and requires
to investigate further to obtain reasonable
assurance that the financial statements are free from fraud or error. Therefore, as long as Pro-
ject
is not finalized
cannot express an opinion on the financial statements of X ._. "
412 K-StnBE, Rz. 91; Replik, Rz. 103, 130; KS, Rz. 59 ff., 84 ff.
tiell nicht-konformen Buchungen gehabt, zumal IAS 37 bei der Bildung bzw. Auflö-
sung von Rückstellungen Ermessensspielräume zulasse und am 22. Dezember
2021 erst eine begrenzte Dokumentation vorgelegen sei. Aus diesen Gründen
seien vertiefte Untersuchungshandlungen notwendig gewesen, um belastbare
Aussagen über die IFRS-Konformität oder IFRS-Widrigkeit der Buchungen ma-
chen zu können.413 Insbesondere bezüglich der in den Workstream-Präsentatio-
nen vom 22. Dezember 2021 identifizierten auffälligen Kommunikationen sei zu
diesem Zeitpunkt noch nicht bekannt gewesen, ob diese Kommunikationen auch
zu Falschbuchungen geführt haben.414 Am 22. Dezember 2021 seien somit blosse
Indizien für möglicherweise nicht im Einklang mit IFRS stehenden Buchungen vor-
gelegen.415 Auch in der Präsentation vom 3. Februar 2022 seien die geprüften Top-
Side-Buchungen mit Blick auf die IFRS-Konformität noch als „unconfirmed“ einge-
stuft worden.416
357
Ein Restatement sei am 22. Dezember 2021 nicht überwiegend wahrscheinlich
gewesen, weil keine Feststellung vorgelegen habe, dass bestimmte Buchungen
absichtlich in IFRS-widriger Weise vorgenommen oder sonstige wesentliche
Falschbuchungen vorgenommen worden seien.417 Die blosse Möglichkeit eines
Restatement sei keine kursrelevante Tatsache.418
358
Die Beklagte bringt vor, am 22. Dezember 2021 habe die Klägerin bereits um er-
folgte IFRS-widrige Falschbuchungen gewusst.419 Zunächst sei erwiesen, dass die
Anpassungswünsche des
hinsichtlich der EBITDA-Marge stets erfüllt worden
seien und dass mehrere Mitglieder des Managements ihren Untergebenen über
Monate hinweg konkrete Anweisungen erteilt hätten.420 Zudem habe
be-
reits am 22. Dezember 2021 definitive Falschbuchungen identifiziert, nämlich über-
höhte Rückstellungen für
in
39
“421
sowie
"
2021"422), teilweise ungerechtfertigte Rückstellungen im Zusammenhang mit ,
"
“
17
"423) und weitere
Rückstellungsbuchungen.424 Über zahlreiche weitere Buchungen hätten die Exper-
ten zudem ernsthafte Zweifel über deren IFRS-Konformität geäussert.
413 Zum Ganzen Replik, Rz. 131.
414 KS, Rz. 85; K-StnBE, Rz. 91.
415 Replik, Rz. 132; K-StnBE, Rz. 104 ff.
416 Replik, Rz. 134 f.
417 KS, Rz. 98; Replik, Rz. 183 f., 314 f .; K-StnBE, Rz. 134 f.
418 Replik, Rz. 316 ff.
419 KA, Rz. 272.
420 KA, Rz. 276.
421 KA, Rz. 102 ff .; Beilage K-20, Folie 19; siehe vorne Rz. 141.
422 KA, Rz. 112 ff .; Beilage K-20, Folie 19; siehe vorne Rz. 141.
423 KA, Rz. 113 ff .; Beilage K-20, Folie 20; siehe vorne Rz. 141.
424 KA, Rz. 261, 278.
359
Der Einwand der Klägerin, dass diesen Erkenntnissen Aussagen der involvierten
Personen entgegengestanden seien, wonach keine IFRS-widrigen Buchungen
vorgenommen worden seien, sei unsubstantiiert, unbelegt und unglaubwürdig.425
360
Am 22. Dezember 2021 sei die voraussichtliche Notwendigkeit eines Restatement
absehbar gewesen.426 Darüber hinaus stellt sich die Beklagte auf den Standpunkt,
dass auch die blosse Möglichkeit eines Restatement für sich alleine genügt hätte,
um eine Ad hoc-Meldepflicht auszulösen.427
b.
Allgemeine Beurteilung
361
Die Parteien sind sich darüber einig, dass die für ein Restatement vorausgesetzte
Wesentlichkeit der Falschbuchung nach dem anwendbaren IFRS-Regelwerk eine
quantitative oder eine qualitative sein kann und dass für die qualitative Wesentlich-
keit vorausgesetzt ist, dass die Falschbuchungen in Kenntnis ihrer Unzulässigkeit
durch die massgeblich handelnden Personen, also absichtlich falsch, vorgenom-
men wurden.428
362
Die Beklagte wirft der Klägerin in erster Linie vor, dass sie am 22. Dezember 2021
bereits Kenntnis von Falschbuchungen gehabt habe bzw. hätte wissen müssen,
dass solche absichtlich vorgenommen worden waren, um die öffentlich auszuwei-
sende EBITDA-Marge zu steuern.429 Die Beklagte behauptete zudem, dass die
Klägerin am 22. Dezember 2021 auch davon hätte ausgehen sollen, dass die
quantitative Wesentlichkeitsschwelle überschritten sein würde, da vom
or-
chestrierte breitflächige Manipulationen erstellt gewesen seien.430
363
Zu diesen Vorwürfen ist vorab auf die oben gemachten Ausführungen zu verwei-
sen. Wie gesehen war für die Klägerin das Beweismass der überwiegenden Wahr-
scheinlichkeit (zu Recht) auch massgebend für die Beurteilung der Frage, ob es
zu einem unzulässigen „Steering“ des EBITDA durch nicht IFRS-konforme Bu-
chungen (namentlich Rückstellungen) gekommen ist.431 Gestützt auf die damals
vorliegenden vorläufigen Untersuchungsberichte von
und
kam die Klägerin damals zu Recht zum Schluss, dass die Möglichkeit von absicht-
lichen Fehlbuchungen zwecks EBITDA-Steuerung noch nicht genügend unter-
sucht war und keine absichtlichen Fehlbuchungen mit überwiegender Wahrschein-
lichkeit festgestellt worden waren oder festgestellt werden konnten. Am 22. De-
zember 2021 hatte
keinen ausreichenden Überblick über die Auswirkun-
gen von potenziell nicht-konformen Top-Side-Buchungen und konnte insbeson-
dere nicht beurteilen, ob solche Buchungen auf Stufe lokaler Tochtergesellschaf
ten wieder ausgeglichen oder sich dort ausgewirkt hatten.432 Auch weil die Bildung
bzw. Auflösung der in Frage stehenden Rückstellungen gemäss IAS 37 Ermes-
senspielräume zulassen und wie vorstehend dargelegt am 22. Dezember 2021
425 KA, Rz. 279.
426 KA, Rz. 253, 287 ff.
427 KA, Rz. 254, 303 ff.
28 Vgl. oben Rz. 280.
429 Vgl. etwa Duplik, Rz. 426.
430 Duplik, Rz. 426.
431 Vgl. oben Rz. 263 und oben G.IV.2.
432
KZE-3
Rz. 155.
erst eine begrenzte Dokumentation vorlag, waren für
vertiefte Untersu-
chungshandlungen unerlässlich, um zu belastbaren Aussagen über die IFRS-Kon-
formität bzw. allfällige IFRS-Widrigkeit der analysierten Buchungen zu gelangen. 433
364
Wie dargestellt, lagen erstmals am 7. bzw. 11. Februar 2022 Untersuchungsergeb-
nisse vor, die ein Restatement der zuvor veröffentlichten Finanzzahlen - und damit
eine Verschiebung der Veröffentlichung des Integrierten Berichts 2021 - überwie-
gend wahrscheinlich erscheinen liessen.434
365
Auch am Hearing bestätigte
(
, dass in Bezug auf die un-
tersuchten Buchungen
am 22. Dezember 2021 noch keine ausreichenden
Unterlagen hatte, um mit überwiegender Wahrscheinlichkeit eine Meinung zur
IFRS-Konformität mitteilen zu können, und dass noch vertiefte Abklärungen nötig
gewesen seien.435
In den Interviews mit Mitarbeitern in Schlüsselfunktionen bei X.
, wie z.B. mit
366
dem
,
dem
und dem
,
hatten die befragten Personen ausgesagt, dass die erfolgten Buchungen
im Rahmen der zulässigen Bewertungsspielräume rechtmässig erfolgt waren.436
Aufgrund der Aussagen in diesen Interviews konnten, wie
glaubhaft
darlegte, weder die Vorwürfe der Falschbuchungen noch die Richtigkeit der Bu-
chungen hinreichend (mit überwiegender Wahrscheinlichkeit) bestätigt werden.437
367
Im Rahmen der
Workstream-Präsentation wurden auf zwei Folien lediglich in
kursorischer Weise vereinzelte Top-Side-Rückstellungen dargestellt, die
aufgrund des beschränkten Reviews bis am 22. Dezember 2021 einzeln betrachtet
als möglicherweise nicht IFRS-konform identifiziert hatte
Workstream-Präsen-
tation, Folien 19 f.). Dazu gehörten insbesondere die nachfolgend erörterten Rück-
stellungen, von denen die Beklagte behauptet, dass diese am 22. Dezember 2021
bereits als Falschbuchungen qualifiziert worden waren.438
C.
Beurteilung einzelner Buchungen
66
i)
35
368
In der Präsentation vom 22. Dezember 2021 wurde zur Rückstellung im Zusam-
menhang mit dem
' festgehalten, dass
bei der Rückstellung von CHF
Mio. CHF
Mio. als sog. „contingency“ ver-
bucht wurden, sowie dass diese „contingency reserve“ grundsätzlich nicht von
IAS 37 gedeckt sei. Zudem hielt die Präsentation fest, dass 16 Monate nach der
Erfassung der Rückstellung die entsprechenden Pläne für das
noch nicht eingeleitet worden seien, was einen Verstoss gegen IAS 37
433
KZE-3
Rz. 155.
434
Vgl. oben Rz. 338, 352.
435
Wortprotokoll, S. 155 f. Z. 10 ff., S. 156 Z. 11-20
436 KZE-3
Rz. 41.
437 Vgl. KZE-3
Rz. 37-43.
438
8 Vgl. KA, S. 31-38; dazu eingehend KZE-3
Rz. 158-172.
darstellen könne. Schliesslich wurde auch festgehalten, dass es für den Ge-
schäftsbereich
zu einer überhöhten Rückstellung von CHF
Mio.
gekommen sei.439
369
Nach Ansicht der Beklagten war mit der Feststellung, dass
auch 16 Monate nach Bildung der Rückstellung noch nicht eingelei-
tet waren, bereits erstellt, dass die Voraussetzungen für die Ansetzung einer Rück-
stellung von Anfang an nicht gegeben waren.440 Zudem sei der Einwand der Klä-
gerin, dass valide Erklärungen aus Interviews vorlagen, unbeachtlich, da diese
Aussagen offensichtlich wahrheitswidrig seien und auch von den Experten nicht
als valide akzeptiert worden seien. 441
370
Die Klägerin führte dazu aus, dass die Frage der IFRS-Widrigkeit dieser Rückstel-
lung am 22. Dezember 2021 noch offen gewesen sei, insbesondere weil (i) bis
zum 22. Dezember 2021 der Fokus auf der Höhe der Rückstellung per Ende 2021
und nicht auf den Umständen ihrer erstmaligen Bildung im Jahr 2020 gelegen
habe, (ii) nur eine begrenze Dokumentation zu dieser Rückstellung vorgelegen
habe und (iii) verschiedene Führungskräfte in Schlüsselfunktionen erklärt hätten,
dass die Rückstellung gerechtfertigt sei.442
371 Das Schiedsgericht ist der Auffassung, dass die vorstehend genannte Begründung
der Klägerin überzeugt. Bei der ,
13
" han-
delte es sich um eine am 22. Dezember 2021 in Review befindliche auf globaler
Ebene gebuchte Rückstellung für ein von der Geschäftsleitung von X ._ im
Sommer 2020 beschlossenes
Das als
"
.
“
bezeichnete globale
sah einen
vor. Gemäss den Ausführungen von
lag der
Fokus der bis zum 22. Dezember 2021 durchgeführten Analyse dieser Rückstel-
lung - entsprechend dem Fokus der initialen Untersuchungsphase (der bevorste-
hende Jahresendabschluss) - auf ihrer betragsmässigen Höhe per Ende 2021 und
nicht auf den Umständen ihrer erstmaligen Bildung im Jahr 2020.443
Bezüglich der „contingency“ provisions (insbesondere bei den Buchungen
“
und
2021“)
führte
am Hearing aus, dass eine contingency provision in den IAS
nicht vorgesehen sei, weshalb
diese contingency provisions als mögliches
Problemfeld erkannt, nicht jedoch bereits als absichtliche Falschbuchung bestätigt
habe.444 Auch
führte am Hearing dazu aus, dass contingencies
nach IAS nicht zulässig seien, es am 22. Dezember 2021 aber noch nicht klar
gewesen sei, ob mit der Buchung etwas anderes gemeint sei und diese nur falsch
372
439 Zum Ganzen Beilage K-20, Folie 19; siehe auch vorne Rz. 141.
440 KA, Rz. 107. Die Beklagte bringt weiter vor, dass die klägerische Behauptung, wonach die über-
höhte Rückstellung („overprovision“) noch nicht als IFRS-widrig bestätigt werden konnte, nicht
nachvollziehbar sei. Die IFRS schreibe eine Rechnungslegung nach der True & Fair View vor,
weshalb es gar keine „zulässige overprovision“ geben könne (Duplik, Rz. 399).
441 Duplik, Rz. 400 ff.
442 Replik, Rz. 142 ff .; KZE-3
Rz. 158 ff.
443 KZE-3
Rz. 158-162.
444 Wortprotokoll, S. 26 f. Z. 20 ff.
benannt worden sei. 445
erklärte, die Frage der IFRS-Konformität der
Rückstellung sei am 22. Dezember 2021 noch offen gewesen. Unter anderem
seien auch für die contingency am 22. Dezember 2021 noch keine validen Erklä-
rungen vorgelegen und die Berechnung des zurückgestellten Betrages sei noch
ausstehend gewesen. 446
373
Was die geführten Gespräche mit leitenden Führungskräften von X.
vor dem
22. Dezember 2021 betrifft, so folgt aus der Aussage von
dass
diese Gespräche ein wichtiger Datenpunkt gewesen waren, aber die Einschätzung
von
nicht veränderten, wonach die Frage, ob es zu absichtlichen Falsch-
buchungen gekommen sei, nur mittels weiterer Untersuchungsschritte hinreichend
eruiert werden könne.447
,
2021“
ii)
95
374
Bezüglich der Rückstellung
"
2021“ wurde in der Prä-
sentation vom 22. Dezember 2021 festgehalten, dass bei der Rückstellung von
CHF
Mio. CHF
Mio. als „contingency“ gehalten worden sei und dass diese
contingency grundsätzlich nicht von IAS 37 gedeckt sei.448
375
Die Klägerin trägt vor, auch bei dieser Rückstellung am 22. Dezember 2021 sei
nicht abschliessend geklärt gewesen, ob sie IFRS-widrig sei, weil (i) der Fokus der
Prüfung auf der Höhe der Rückstellung per Ende 2021 gelegen habe und nicht auf
der Begründetheit ihrer Bildung, (ii) zu dieser Rückstellung erst eine sehr be-
grenzte Dokumentation vorgelegen habe und (iii) verschiedene Führungskräfte in
Schlüsselfunktionen erklärt hätten, dass die Rückstellung gerechtfertigt sei.449
376
Demgegenüber führt die Beklagte aus, dass der Einwand, wonach die IFRS-Kon-
formität nicht abschliessend geklärt gewesen sei, unbeachtlich sei, da der Fokus
der Untersuchung irrelevant sei und die Aussagen der Führungskräfte nicht ver-
lässlich gewesen seien.450
377
Das Schiedsgericht stellt fest, dass sich die Prüfung der IFRS-Konformität der Top-
side-Rückstellung
"
2021“ am 22. Dezember 2021
nach wie vor in Review befand. Diese Rückstellung betraf ein Ende 2020 infolge
des Verkaufs der X.
-Business Units
"
66
und
"
' initiier-
Wie mit Bezug auf die Rück-
tes
stellung
“
lag der Fokus des Reviews der
"
"
2021“ durch
auf ihrer betragsmässigen Höhe per Ende 2021
und nicht auf der Begründetheit ihrer erstmaligen Bildung und späteren Aufrecht-
erhaltung.
.
378
Gestützt auf die überzeugende Erklärung von
ist das Schiedsge-
richt der Auffassung, dass die Frage, ob dieser contingency eine absichtliche
Falschbuchung zu Grunde lag, am 22. Dezember 2021 noch offen war bzw. nicht
445
Wortprotokoll, S. 157 Z. 7 ff.
46 KZE-3
Rz. 162.
447
KZE-3
Rz. 43, 157; Wortprotokoll, S. 155 f. Z. 10 ff., S. 156 Z. 11-20
448 Beilage K-20, Folie 19; siehe auch vorne Rz. 141.
449 Replik, Rz. 150 ff .; KZE-3
Rz. 163 ff.
450 Duplik, Rz. 404 f.
mit überwiegender Wahrscheinlichkeit festgestellt werden konnte. Für die Bewer-
tung dieser Rückstellung stand
im Vorfeld des 22. Dezembers 2021 mit
dem Buchungsbeleg und einem Update zum aktuellen Status des
erst eine sehr begrenzte und nicht zufriedenstellende Dokumen-
tation zur Verfügung.451 Daher waren für eine belastbare Aussage zu dieser Rück-
stellung weitere Untersuchungsschritte erforderlich.
”
iii)
„
379
Bezüglich der
KG
hielt die Präsentation
"
vom 22. Dezember 2021 fest, dass bei der Rückstellung für
die
Rückstellungen für einen Teil der Kosten allenfalls in anderen Perioden erfasst
werden müssten sowie dass ein grosser Teil der Rückstellung erhöhte
betreffe, die mit dem
in Verbindung stehen könnten oder nicht. Zu-
dem wurde festgehalten, dass die Rückstellung als zu hoch erscheine. Bezüglich
der Rückstellung für
wurde festgehalten, dass möglicherweise
nicht alle der im März 2021 gebildeten Rückstellungen gemäss IAS 37 gerechtfer-
tigt seien. 452
380
Nach Ansicht der Klägerin war am 22. Dezember 2021 erst eine beschränkte Do-
kumentation zu diesen Rückstellungen vorhanden, weshalb die IFRS-Konformität
weder positiv noch negativ bestätigt werden konnte.453
381
Die Beklagte führt aus, am 22. Dezember 2021 hätten ernsthafte Zweifel in Bezug
auf die IFRS-Konformität der Rückstellung vorgelegen. In Bezug auf die Rückstel-
lung für
sei festgestanden, dass diese mindestens teilweise unge-
rechtfertigt gewesen sei.454 Zudem hätten ernsthafte Zweifel an der IFRS-Konfor-
mität genügt, um die Notwendigkeit eines Restatement zu begründen, insbeson-
dere in Kombination mit dem sonstigen Wissen der Klägerin im damaligen Zeit-
punkt. 455
382
Das Schiedsgericht hält fest, dass die Rückstellung
"
“
am 22. Dezember 2021 bei
in Review war. Dabei handelte es sich
um eine Topside-Buchung, jedoch mit einem ausschliesslichen
Bezug. Der
erste Posten bezog sich auf Rückstellungen für
in Zusammenhang mit
Der zweite betrifft
.
Kosten für
456
.
383
Die Rückstellung
"
", bei der am 22. Dezember
2021 festgestellt wurde, dass sie möglicherweise zu einer Verschiebung von Er-
451
KZE-3
Rz. 163-166.
452 Beilage K-20, Folie 20; siehe auch vorne Rz. 141.
453
Replik, Rz. 154 ff .; KZE-3
, Rz. 167 ff.
454 Duplik, Rz. 407 ff.
455 Duplik, Rz. 411.
456
KZE-3
Rz. 167.
gebnissen von Q1 nach Q3 2021 führen könnte, wäre für sich allein für das Halb-
jahresergebnis nicht wesentlich gewesen.457 Auch in Bezug auf diese Rückstellung
erklärte
glaubhaft, dass
bis zum 22. Dezember 2021 erst
eine beschränkte Dokumentation von X .__ erhalten hatte. Auch insoweit ge-
langte
daher zum Schluss, dass die IFRS-Konformität weder positiv noch
negativ bestätigt werden könne und dass vielmehr vertiefte Abklärungen erforder-
lich seien, darunter insbesondere ein Review der den Buchungen zugrundeliegen-
den Erklärungen und vertraglichen Dokumentationen und Belegen.458 Damit
konnte auch hinsichtlich dieser Rückstellung am 22. Dezember 2021 nicht mit
überwiegender Wahrscheinlichkeit von einer Falschbuchung ausgegangen wer-
den.
iv)
”
„
384
In Bezug auf die
95
66
hielt die Präsentation vom 22. De-
zember 2021 fest, dass diese Rückstellung, welche 6 Jahre alt war, im Jahr 2021
aufgelöst worden sei und dass es fraglich sei, ob die Rückstellung am 31. Dezem-
ber 2020 noch gerechtfertigt gewesen sei.459
385
Gemäss der Klägerin konnte am 22. Dezember 2021 die IFRS-Konformität dieser
Rückstellung aufgrund der begrenzten Dokumentationen und der bis dahin erst
eingeschränkten Prüfung der Rückstellung nicht abschliessend beurteilt wer-
den.460 Die Beklagte führt aus, für
sei am 22. Dezember 2021 zumindest
äusserst fraglich gewesen, ob die Rückstellung zum 31. Dezember 2020 noch ver-
tretbar gewesen sei.
386
Das Schiedsgericht stellt fest, dass die ,
"
”
sich bis zum
22. Dezember 2021 erst im Review durch das
-Team befand und weiterer
Abklärungen bedurfte. Sie betraf die Auflösung einer Rückstellung für ein
",
KE
an einem X.
im Zusammenhang mit der
461
Auch insoweit konnte die IFRS-Konformität aufgrund der erst
begrenzt vorliegenden Dokumentation und unvollständigen Informationslage nicht
mit überwiegender Wahrscheinlichkeit beurteilt werden.462
.
d.
387
Ergebnis
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass am 22. Dezember 2021 der Grossteil der
aus Sicht von
erforderlichen Untersuchungsschritte noch nicht abge-
schlossen war, weshalb
noch keine ausreichende Zeit hatte, die erforder-
lichen Dokumentationen vollständig einzusammeln und eine belastbare Einschät-
zung vorzunehmen.463 Eine hinreichende Beurteilung der IFRS-Konformität der
457 Beilage K-19, Memorandum von
S. 4.
,
458 KZE-3
Rz. 168 f.
459
Beilage K-20, Folie 20; siehe auch vorne Rz. 141.
460
Replik, Rz. 158 ff .; KZE-3
), Rz. 170 ff.
461
KZE-3
),
Rz. 170; Beilage K-20A,
☒
Workstream-Präsentation, Folie 20.
462 KZE-3
Rz. 171-172.
463
KZE-3
Rz. 22 ff .; siehe auch vorne Rz. 119, wonach
bis zum 22. Dezember
2021 etwa 10% der Gesamtzeit für die Untersuchung aufgewendet hatte.
identifizierten Buchungen erforderte eine genauere inhaltliche Überprüfung der Bu-
chungen, bei der die Buchungen mit den einzelnen Sachverhalten vernetzt wurden
und weitere Unterlagen und Dokumente zu den Hintergründen der Rückstellungen
eingeholt werden mussten.464 Eine solche genauere Überprüfung konnte aufgrund
des Untersuchungsstandes erst nach dem 22. Dezember 2021 erfolgen.465
388
Im Ergebnis war die IFRS-Widrigkeit bzw. - Konformität der untersuchten Buchun-
gen zum 22. Dezember 2021 noch ungewiss und bedurfte weiterer Prüfungshand-
lungen durch
. Somit waren die als auffällig identifizierten Buchungen zum
22. Dezember 2021 nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit als IFRS-widrige
Buchungen zur EBITDA-Steuerung einzustufen und die Notwendigkeit eines
Restatement zu diesem Zeitpunkt nicht überwiegend wahrscheinlich.
6.
War am 22. Dezember 2021 mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt,
dass die Integrität der klägerischen Buchführung bzw. von leitenden Füh-
rungskräften nicht mehr gewährleistet war?
a.
Einleitung
389
Die Beklagte stellt sich auf den Standpunkt, dass am 22. Dezember 2021 die In-
tegrität der klägerischen Buchführung insgesamt in Zweifel stand und auch die In-
tegrität von leitenden Führungskräften nicht mehr gewährleistet war.466
390
Die Klägerin habe unmittelbar im Anschluss an die Präsentationen vom 22. De-
zember 2021 einschneidende Sofortmassnahmen im Personalbereich ergriffen
und in der Folge verschiedene Personen zur Abgabe von Zusicherungen im Zu-
sammenhang mit der Rechnungslegung als nicht mehr geeignet beurteilt.467 Die
sofortige Suspendierung des
sei nur deshalb unterblieben, weil die externen
Berater X.
darauf hinwiesen, dass dann eine Ad hoc-Meldung hätte publiziert
werden müssen.468
391
Durch die Untersuchung sei aufgedeckt worden, dass das
über das
verfügte, welches dem Zweck gedient habe, die zu publizie-
renden EBITDA-Kennzahlen vorherzubestimmen und mit zusätzlichen Buchungen
in die gewünschte Richtung steuern zu können.469 Daran seien neben dem
zwei weitere Mitglieder der
der
,
464
4 Vgl. KZE-3
), Rz. 63: „Die Beurteilung der Rechtmässigkeit der Bildung und Auflösung
von Rückstellungen kann somit nur dann abschliessend vorgenommen werden, wenn (i) das
gesamte Bild des der Bildung oder Auflösung zugrundeliegenden Sachverhalts vorliegt, (ii) die
jeweiligen rechtlichen Überlegungen für die lokalen wie für die globalen Rückstellungen umfas-
send geklärt sind, sowie (iii) die darauf aufbauende Risikoeinschätzung vorliegt, die durch das
Management vorzunehmen ist.“
465
KZE-3
Rz. 96 ff .; vgl. K-StnBE, Rz. 102 f .; Wortprotokoll, S. 156, Rz. 11 ff .: „,Mariella
Orelli: War es Ihnen bis zum 22. Dezember möglich, eine Aussage darüber zu machen, ob diese
Buchungen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit Falschbuchungen darstellten?, Zeuge
: Nein, das war mir zu dem Zeitpunkt nicht möglich, und auch wenn man sich den
weiteren Verlauf der Untersuchungen anschaut: Wir konnten diese Einschätzungen erst wirklich
ganz am Ende im Februar treffen.“
466
KA, Rz. 248 ff., 251 ff.
467 KA, Rz. 251.
468 KA, Rz. 252.
469
KA, Rz. 259.
und
,
,
beteiligt gewesen.470 Die Behauptung der Klägerin, in den
durchgeführten Befragungen der Personen in Schlüsselfunkti-
onen in den Bereichen
sowie des
bis zum 22. Dezember 2021 hätten diese die Vorwürfe von IFRS-
widrigen Buchungen vehement mit plausiblen Argumenten bestritten, sei unbewie-
sen geblieben.471
durch
und der
392
Die Klägerin trägt vor, dass am 22. Dezember 2021 keine belastbaren Ergebnisse
über die Integrität der Buchführung und der Führungskräfte von X.
vorgele-
gen hätten.472
393
Am 22. Dezember 2021 habe X.
☒
davon ausgehen können, dass das
legitimen Zwecken diente. Das
sei von
erst kurz vor
dem 22. Dezember 2021 identifiziert worden.473 Der Einsatz interner Berechnungs-
und Kontrollinstrumente wie des
sei nichts Ungewöhnliches in
-Abteilungen.474 Am 22. Dezember 2021 sei die konkrete Verwendung des
noch nicht bekannt gewesen und es seien nachvollziehbare Erklärun-
gen vorgelegen, die den Einsatz des
als legitim erscheinen liessen. 475
Erst nach dem 22. Dezember 2021 habe
sich vertieft mit dem
befasst und die konkrete Verwendung analysieren können.476
394
Darüber hinaus sei die Integrität der Rechnungslegung am 22. Dezember 2021
nicht in Zweifel gezogen worden, da die betroffenen Leiter der Schlüsselfunktionen
sowie der
in den Gesprächen mit
jeweils den Vorwurf, es seien
IFRS-widrige Buchungen vorgenommen worden, bestritten hätten.477
395
Aus den am 22. Dezember 2021 beschlossenen personellen Massnahmen könne
nicht auf das Vorliegen einer kursrelevanten Tatsache geschlossen werden. Die
Suspendierung des
sei nicht kursrelevant und
eine Suspendierung oder Entlassung des
sei nicht zur Diskussion gestan-
den.478 In Bezug auf den
argumentiert die Klägerin zudem, dass der
in
den Befragungen bis zum 22. Dezember 2021 die Vorwürfe von IFRS-widrigen
Buchungen bestritten habe. Bis zum 22. Dezember 2021 seien auch keine Er-
kenntnisse vorgelegen, welche die Aussagen des
widerlegt hätten. Dass der
ab dem 22. Dezember 2021 durch den Vorsitzenden des
begleitet wurde, sei eine normale Vorsichtsmassnahme gewesen.479
b.
Erwägungen
396
Die Frage, ob am 22. Dezember 2021 mit überwiegender Wahrscheinlichkeit er-
stellt war, dass die Integrität der klägerischen Buchführung bzw. von leitenden
470 KA, Rz. 259.
471 B-StnBE, Rz. 257 ff.
472 Replik, Rz. 321 ff.
473 Replik, Rz. 186; KZE-3
Rz. 116 ff.
474 Replik, Rz. 187; KZE-3
Rz. 110; KZE-5
Rz. 25.
475 Replik, Rz. 195 f .; K-StnBE, Rz. 137; KZE-5
Rz. 26.
476 Replik, Rz. 198; K-StnBE, Rz. 137.
477 K-StnBE, Rz. 153 ff .; Replik, Rz. 226; KS, Rz. 71 ff.
478 Zum Ganzen Replik, Rz. 323.
479 Zum Ganzen Replik, Rz. 201 ff.
Führungskräften nicht mehr gewährleistet war, beschlägt die folgenden Themen,
welche nachstehend im Einzelnen diskutiert werden:
- Musste X.
(
am 22. Dezember 2021 davon ausgehen, dass das
zur EBITDA-Steuerung unter In-
kaufnahme IFRS-widriger Buchungen und mit Wissen des
wurde?
verwendet
- Unterlag X.
aufgrund der am 22. Dezember 2021 beschlossenen So-
fortmassnahmen im Personalbereich bzw. dem Kenntnisstand über die In-
volvierung der betroffenen Führungskräfte in Schlüsselfunktionen (inkl.
in ein mögliches EBITDA-Steering einer Ad hoc-Meldepflicht?
i)
Musste X.
am 22. Dezember 2021 davon ausgehen, dass das
zur EBITDA-Steuerung unter Inkaufnahme IFRS-
(
widriger Buchungen und mit Wissen des
verwendet wurde?
397
Bereits oben hat das Schiedsgericht erwogen, dass die Klägerin am 22. Dezember
2021 davon ausgehen durfte, dass das als
bezeichnete
legitimen Zwecken diente bzw. dass die Klägerin zu diesem Zeitpunkt
jedenfalls nicht davon ausgehen musste, dass aufgrund der bisherigen Abklärun-
gen und Indizien mit überwiegender Wahrscheinlichkeit feststand, dass das
zum Zwecke einer Bilanzmanipulation eingesetzt worden war.480
398
Das Schiedsgericht ist unter Berücksichtigung der Aussagen von
der Auffassung, dass die Verwendung von
wie des
an sich zulässig und nicht unüblich ist.481 Entscheidend für die Zuläs-
(
sigkeit ist die konkrete Verwendung des
Aufgrund der Aussa-
gen von
ergibt sich, dass am 22. Dezember 2021 festgestellt
wurde, dass der
und der
keinen Zugang zum
hatten oder es nicht verwendeten. Zu diesem Zeit-
punkt führte das
zu wichtigen Fragen bezüglich der E-Mail-Kommunikation.
Indessen konnten die Experten von
und
zum 22. Dezember
2021 noch nicht beurteilen, welche Bedeutung das
wirklich hatte. Das wurde
auch von
482
und
am Hearing bestätigt. 483 Erst im
Januar 2022 fand eine vertiefte Überprüfung der Arbeitsweise des
statt.
und
erlangten demnach erst im Zuge der weiterführen-
den Untersuchungsschritte nach dem 22. Dezember 2021, d.h. Ende Januar / an-
fangs Februar 2022, weitere Erkenntnisse zur effektiven Benützung des
.
Unter Berücksichtigung dieser und anderer Umstände ist das Schiedsge-
richt zum Schluss gekommen, dass die Klägerin am 22. Dezember 2021 nicht da-
von ausgehen musste, dass aufgrund der bisherigen Abklärungen und Indizien mit
480
Oben Rz. 332 ff., insbesondere Rz. 339.
481
Oben Rz. 334; KZE-3
Rz. 110 ff.
482
führte am Hearing zum
aus, dass am 22. Dezember 2021 zum
Verwendungszweck noch keine belastbare Aussage möglich war (Wortprotokoll, S. 99 f.
Z. 33 ff.).
483 Oben Rz. 335.
überwiegender Wahrscheinlichkeit feststand, dass das
einer Bilanzmanipulation eingesetzt worden war.
zum Zwecke
ii)
Unterlag X.
☒
aufgrund der am 22. Dezember 2021 beschlossenen Sofort-
massnahmen im Personalbereich bzw. dem Kenntnisstand über die Involvierung
der betroffenen
(inkl.
in ein mögliches EBITDA-Steering
einer Ad hoc-Meldepflicht?
399
Auf der Folie 21 der
Workstream-Präsentation wurden die zum damaligen Zeit-
punkt vorläufig eingeleiteten personellen Abhilfe- und Absicherungsmassnahmen
aufgeführt.484 Es wurde festgehalten, dass der
suspendiert wurde sowie dass der
zu dem Zeitpunkt krankgeschrieben war. Weiter wurden alle Top-Side-Bu-
chungen unter der Aufsicht des
sätzlichen Überwachungsprozessen durch
unterstellt. Zudem sollte
(
(
(
zu-
(
sämtliche Aktivitäten des
(
eng überwachen, indem wöchentliche persönliche Sitzungen ab-
gehalten werden, um angesichts der laufenden Untersuchung ein höheres Mass
an Sicherheit für die Finanzdaten 2021 zu erreichen. Weitere Personalmassnah-
men sollten ergriffen werden, wenn zusätzliche Erkenntnisse der Untersuchung
dies erforderten. Schliesslich sollten die endgültigen personellen Konsequenzen
nach Abschluss der Untersuchung im Einklang mit den Grundsätzen und Verfah-
ren von X.
☒
festgelegt werden.
400
Zum Zeitpunkt der Update Präsentation vom 3. Februar 2022 war die Situation
unverändert; die Suspendierung von
(und andere „remediation mea-
sures“) wurde mit dem Zweck begründet, die Integrität des Prozesses zur Erstel-
lung der Jahresabschlüsse in voller Übereinstimmung mit den geltenden Rech-
nungslegungsvorschriften sicherzustellen.485 Der
wurde erst im März 2022 suspendiert. 486
401
Im vorliegenden Schiedsverfahren blieb die Einschätzung von
vom 16. Dezember 2021 im Wesentlichen unwidersprochen, wonach (i) aufgrund
einer per 1. Juli 2021 in Kraft getretenen Revision der SIX-Ad hoc-Publizität die
„per se“-kursrelevanten Tatbestände, wonach jegliche Wechsel im Verwaltungsrat
und in der Geschäftsleitung des Emittenten ad hoc mitgeteilt werden mussten, ab-
geschafft wurden; und (ii) die Entlassung oder Suspendierung des
in der kri-
tischen Phase des Jahres (Dezember) eine entsprechende Ad-hoc-Meldepflicht
auslösen würde.487 Nach der Revision ist somit in jedem Einzelfall (auch bei Per-
sonalmutationen) zu prüfen, ob die Kursrelevanz gegeben ist. Seit der Revision ist
davon auszugehen, dass „nur noch die wichtigsten Wechsel im Verwaltungsrat
484 Vgl. oben Rz. 142; Beilage K-20A, Folie 21 („The following Personnel Measures have been
initiated pending the final outcome of the investigation and determination of appropriate person-
nel consequences for identified policy violations and misconduct: [ ... ]"); Beilage K-18, S. 11.
485 Beilage B-26, Folie 17.
486 B-StnBE, Rz. 96 mit Verweis auf Beilage K-31, Rz. 111.
487 Siehe Beilage K-22, S. 6 f .; oben Rz. 115. Diese Einschätzung wird denn auch bestätigt im
Beitrag von LULJETA MORINA / PETER KÜHN, Neue SIX Ad-hoc Regeln per 1. Juli 2021,
https://www.vischer.com/know-how/blog/neue-six-ad-hoc-regeln-per-1-juli-2021-39079/ (abge-
rufen am 21.01.2025).
(Präsident, Independent Lead Director, ggf. Vizepräsident) und der Geschäftslei-
tung (CEO, CFO, und - je nach Technologielastigkeit - allenfalls CTO und For-
schungschef) per Ad hoc-Mitteilung publiziert werden“ müssen.488 Ein Wechsel
wird nur dann als ad hoc-pflichtig eingestuft, wenn neben anderen Voraussetzun
gen wie der Kursrelevanz das Ausscheiden überwiegend wahrscheinlich er-
scheint.489
402
Auch die Beklagte macht nicht geltend, dass die Suspendierung von
zu einer Ad hoc-Pflicht geführt habe. Dessen Stellung war ge-
(
genüber anderen Führungskräften, namentlich dem
(
dem
(
dem
(
dem
(
und na-
türlich dem
(
untergeordnet. Die Suspendierung von
war daher für sich alleine nicht kursrelevant. 490
403
Sonstige Personalmutationen wurden am 22. Dezember 2021 aufgrund des noch
nicht weit fortgeschrittenen Untersuchungsstandes, insbesondere des nur gerin-
gen Fertigstellungsgrads der Forensic Accounting Review (bloss 9,01%) sowie der
Aussagen der betroffenen Personen vor dem 22. Dezember 2021 nicht getroffen
und waren auch nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit in Aussicht zu neh-
men.
404
Was die Anhörung der betroffenen Führungskräfte von X.
vor dem 22. De-
zember 2021 betrifft, so wurde bereits oben festgehalten, dass aufgrund der Aus-
sagen in diesen Interviews gemäss
weder die Vorwürfe der
Falschbuchungen noch die Richtigkeit der Buchungen hinreichend (mit überwie-
gender Wahrscheinlichkeit) bestätigt werden konnten.491 Am Hearing führte
aus, dass bei den Befragungen auch berücksichtigt wurde, dass die
Aussagen reine Schutzbehauptungen sein könnten, dass die Beurteilung der Aus-
sagen der Befragten jedoch eine Analyse im Nachhinein erforderte.492
405
In Bezug auf den
wälte von
(
argumentiert die Beklagte, dass die An-
am 16. Dezember 2021 bereits davon ausgingen, dass
der
nicht mehr vertrauenswürdig sei und entlassen würde.493 Die Klägerin
488
88 LULJETA MORINA / PETER KÜHN, id., Ziff. 3, die anfügen, es bleibe abzuwarten, „ob vorsichtige
Emittenten eher an der bisherigen - immerhin klaren - Praxis festhalten werden“.
489
LULJETA MORINA / PETER KÜHN, id., Ziff. 3, zum alten Recht: „So musste stets unmittelbar das
(überwiegend wahrscheinliche) Ausscheiden einer solchen Person kommuniziert werden, auch
bevor ein allfälliger Nachfolger gefunden wurde (dessen Ernennung eine erneute umgehende
Publikationspflicht auslöste).“
90 KS, Rz. 230; Replik, Rz. 323; von der Beklagten nicht bestritten, siehe KA, Rz. 527 und Duplik,
Rz. 581.
491
Oben Rz. 366; KZE-3
Rz. 37-43.
492 Wortprotokoll, S. 46 Z. 5 ff .: „[ ... ] Also, dass Personen, wenn sie im Feuer stehen, ihre Darstel-
lung machen - Sie können das als „Schutzbehauptungen“ natürlich bezeichnen -, das ist doch
vollkommen klar. So gehe ich in ein Interview. Ich erwarte doch nicht, dass der
jetzt irgen-
detwas sagt, was ihn total belastet. Das wäre ja naiv. Das heisst, ich gehe mit dieser kritischen
Einstellung rein, höre mir an, was er mir zu sagen hat, und danach bewerte ich es. Ob das jetzt
Schutzbehauptungen sind oder nicht, das erweist dann so etwa die Analyse im Nachhinein.“
493
B-StnBE, Rz. 277 f.
habe den
nur deshalb nicht sofort suspendiert, weil dann eine Ad hoc-Mel-
dung notwendig gewesen wäre.494
406
Das Schiedsgericht kann sich indessen dieser Ansicht nicht anschliessen. Im
Memo vom 20. Dezember 2021 wurde ausdrücklich festgehalten, dass
zu dem Zeitpunkt noch keine Entscheidungen der zuständigen Organe über per-
sonelle Konsequenzen getroffen worden seien. 495 Das
-Memo vom 8. Februar
2022, insbesondere die Chronologie der Anhörungen des
auf S. 2 dieses
Memos, zeigt, dass die Befragung und Untersuchung zum
am 22. Dezember
2021 nicht abgeschlossen war und die Ergebnisse der Befragung vom Dezember
2021 noch unklar waren.496 Daraus folgt, dass die Klägerin zu diesem Zeitpunkt
die entsprechende „Tatsache“ jedenfalls noch nicht in den „wesentlichen Punkten“
kannte. Die Klägerin war daher im Rahmen ihres pflichtgemässen Ermessens be-
rechtigt, weitere Untersuchungen durchzuführen, um mehr Klarheit über die ver-
dächtigen Kommunikationen zu erhalten, auch wenn die Zusicherungen des
nur schwer mit gewisser Korrespondenz, die in der Präsentation vom 22. Dezem-
ber 2021 gezeigt wurde, vereinbar waren.
407
Am Hearing sagten
sowie
zudem aus, dass
eine Suspendierung oder Entlassung des
im Dezember 2021 auch nicht dis-
kutiert wurde.497 Daraus und aus den oben geschilderten weiteren Abklärungen,
die namentlich im
-Memo vom 8. Februar 2022 mündeten, folgt, dass die Be-
hauptung der Beklagten, die Klägerin habe den
nur deshalb nicht sofort sus-
pendiert, weil dann eine Ad hoc-Meldung notwendig gewesen wäre, unbewiesen
ist.
408
In Bezug auf den
(
argumentiert die Be-
auf-
klagte, dass seine Erklärungen zum Verwendungszweck des
grund der identifizierten auffälligen Kommunikationen, an denen er beteiligt war,
nicht als glaubwürdig eingeschätzt werden konnten.498 Auch auf die Aussagen des
(
habe sich die Klägerin nicht verlassen dürfen,
da dieser am 22. Dezember 2021 hätte suspendiert werden sollen und nur nicht
suspendiert worden sei, weil er bereits krankgeschrieben war.499 Bezüglich des
(
hält die Beklagte fest, dass die
Klägerin bei der Befragung hätte erkennen müssen, dass seinen Versicherungen
nicht geglaubt werden könne, da der
an der IFRS-
Konformität festhielt, obwohl er mit E-Mails konfrontiert wurde, die zeigten, dass er
aktiv von Informationen zu potenziell IFRS-widrigen Buchungen ausgeschlossen
wurde.500
494 KA, Rz. 252; Duplik, Rz. 159.
495 Beilage K-22, S. 7: "However, to date, no decisions have been made by the competent corporate
bodies on personnel consequence".
496 Siehe auch Beilage B-26, Folie 16, wo festgehalten wird, dass die definitive Beurteilung des
am 3. Februar 2022 noch ausstand.
497 Wortprotokoll, S 209 f. Z. 30 ff .; Wortprotokoll, S. 43 f. Z. 31 ff.
498 B-StnBE, Rz. 315 ff.
499 B-StnBE, Rz. 300 ff.
500
B-StnBE, Rz. 287 f.
409
Dieser Argumentation ist nach Ansicht des Schiedsgerichts nicht zu folgen. Was
die Rolle des
betrifft, ist dem entgegenzuhalten,
dass im
-Memo vorgeschlagen wurde, ihn an Stelle des
als „assurance
provider“ einzusetzen.501
410
Zudem erfolgte eine eingehende Beurteilung der sog.
“
erst im
Rahmen der Update Präsentation vom 3. Februar 2022.502 Die Beurteilung des
(
und
(
)
stand am 3. Februar 2022 noch aus und erfolgte erst mit der Update Präsentation
vom 11. Februar 2022 bzw. mit dem
-Memo vom 8. Februar 2022.503 Dies
zeigt, dass am 22. Dezember 2021 diese zusätzlichen Abklärungen und Befunde
noch nicht vorlagen und daher die Klägerin zu diesem Zeitpunkt jedenfalls die be-
hauptete Tatsache noch nicht in den wesentlichen Punkten kannte. Somit lagen
am 22. Dezember 2021 noch keine belastbaren Ergebnisse zur Integrität der lei-
tenden Führungskräfte vor.
411
Schliesslich ist nicht dokumentiert bzw. bekannt, wie
am 22. Dezember 2021
die Präsentationen einschätzte.504 Es ist indessen aktenkundig, dass die Diskus-
sion mit
andauerte und
erst später, am 3. Februar 2022, aufgrund der
zusätzlichen Erkenntnisse eine Anpassung der Risikobewertung vornahm.505 Die
Diskussionen dauerten bis zur
Sitzung vom 11. Februar 2022 an.
Es ist davon auszugehen, dass diese Gespräche in guten Treuen geführt wurden
und die Klägerin aufgrund der Äusserungen von
bis dann von einer realisti-
schen Möglichkeit ausgehen konnte, dass
das Testat dennoch abgeben
würde.
C.
Ergebnis
412
Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass am 22. Dezember 2021 nicht
mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen war, dass die Integrität
der klägerischen Buchführung oder der leitenden Führungskräfte nicht mehr ge-
währleistet war.
7.
Begründete der Umstand, dass am 22. Dezember 2021 eine umfassende ex-
terne Untersuchung lief, welche beunruhigende Zwischenergebnisse er-
bracht hatte und noch vertieft werden musste, eine Ad hoc-Meldepflicht?
a.
Einleitung
413
Nach Ansicht der Beklagten war die Tatsache, dass am 22. Dezember 2021 eine
Untersuchung lief, bei der sich aufgrund der vorläufigen Untersuchungsergebnisse
501
Beilage B-21, S. 14: "In order to avoid even the impression that assurance for X ._ 's 2021
financials is being provided by a
whose conduct is subject to increased scrutiny in the
course of the Investigation and whose credibility, therefore, might be questioned, we recom-
mend X_'s
and the
as
substitute assurance providers"; siehe auch Beilage B-29, Folie 13.
502 Siehe Beilage B-26, Folie 16; vgl. vorne Rz. 151.
503 Beilage B-29, Folie 12 und 13; siehe vorne Rz. 157 ff. und 165.
504
Vgl. B-StnBE, Rz. 74 ff, 336 ff., 240 ff.
505 Beilage K-13, S. 5: „Des Weiteren teilt
mit, dass die Risikobewertung aufgrund der Unter-
suchung aktualisiert wurde“.
herausstellte, dass die Untersuchung keinesfalls ergebnislos verlaufen würde und
auch noch andauern würde, als kursrelevante Tatsache zu werten.506
414
Dem hält die Klägerin entgegen, eine laufende Untersuchung stelle per se keine
kursrelevante Tatsache dar, solange keine belastbaren Ergebnisse vorliegen.507
Die Klägerin stellt sich auf den Standpunkt, dass am 22. Dezember 2021 die Un-
tersuchung erst angelaufen war, wodurch zum damaligen Zeitpunkt erst vorläufige
und bruchstückhafte Untersuchungsergebnisse vorlagen.508 Am 22. Dezember
2021 seien blosse Indizien vorgelegen, die weitere umfangreiche Untersuchungs-
handlungen erforderten.509 Insbesondere bei den identifizierten auffälligen Kom-
munikationen sei am 22. Dezember 2021 nicht bekannt gewesen, ob diese Kom-
munikationen zu Buchungen geführt hatten.510 Somit seien am 22. Dezember 2021
keine „konkrete Zwischenresultate“ vorgelegen, welche zur einer Ad hoc-Pflicht
geführt hätten.511
b.
415
Beurteilung
Das Schiedsgericht hält fest, dass eine interne Untersuchung kein per se Tatbe-
stand für eine ad hoc-Pflicht darstellt; massgeblich sind immer die jeweiligen Um-
stände und insbesondere die Frage, ob die Emittentin von einer kursrelevanten
Tatsache in den wesentlichen Punkten Kenntnis hat. Die Klägerin hatte zu prüfen,
ob die vorhandenen Indizien genügend abgeklärt und erhärtet waren bzw. ob eine
mögliche kursrelevante Tatsache mit überwiegender Wahrscheinlichkeit feststand.
416
Die Untersuchung ist gerade das Mittel, um zu prüfen, ob eine (kursrelevante) Tat-
sache vorliegt, weshalb die Untersuchung selbst nicht meldepflichtig sein kann.
Vorliegend trifft zu, dass am 22. Dezember 2021 die Untersuchung mit den exter-
nen Experten erst angelaufen war, so dass zum damaligen Zeitpunkt erst vorläu-
fige und bruchstückhafte Untersuchungsergebnisse vorlagen, die nach Ansicht der
Experten, welcher sich die Klägerin anschloss, weiter abzuklären waren. Im Übri-
gen ist hinsichtlich der „beunruhigenden Zwischenergebnisse“ auf die vorstehen-
den Ausführungen zu verweisen.
Ergebnis
C.
417
Der Umstand, dass am 22. Dezember 2021 eine umfassende externe Untersu-
chung lief, welche beunruhigende Zwischenergebnisse erbracht hatte und noch
vertieft werden musste, begründete keine Ad hoc-Meldepflicht.
06 KA, Rz. 255 f .; B-StnBE, Rz. 49, 137 ff.
507 KS, Rz. 158 ff .; Replik, Rz. 302 ff .; K-StnBE, Rz. 44.
508 KS, Rz. 51 ff .; Replik, Rz. 96 ff. Am 22. Dezember 2021 war
mit dem Untersuchungsgegenstand beschäftigt, siehe oben Rz. 119.
ca. sechs Wochen
509 KS, Rz. 70.
510 KS, Rz. 72, 76; Replik, Rz. 98 ff.
11 KS, Rz. 192 ff.
VI. Bestand am 7. Februar 2022 eine ad hoc-Meldepflicht (Eventualstandpunkt Beklagte)?
418
Als höchstvorsorglichen Eventualstandpunkt macht die Beklagte, wie oben ausge-
führt, geltend, dass spätestens am 7. Februar 2022 eine kursrelevante Tatsache
vorgelegen habe. Indem die Klägerin erst am 14. Februar 2022 eine Ad hoc-Mit-
teilung veröffentlicht habe, habe sie die Ad hoc-Pflicht verletzt.512
419
Am 7. Februar 2022 (ein Montag) erhielt
ein Memorandum von
(
,
worin zum ersten Mal eine Ein-
teilung von konkreten Buchungen in die Kategorien „IFRS-widrige Buchungen zur
EBITDA-Steuerung“, „sonstige IFRS-widrige Buchungen“ und „mögliche IFRS-
widrige Buchungen“ erfolgte.513 Damit war die Wahrscheinlichkeitsschwelle („more
likely than not“) grundsätzlich gegeben und eine Ad hoc-Meldepflicht hätte auf-
grund des von X .__ mit ihren Beratern vereinbarten Massstabs514 bestanden.
420
Gemäss der Beklagten hat diese neue Information bei der Klägerin keine ad hoc-
relevante Handlungen ausgelöst (z.B. Konsultation von Beratern, Verfassen eines
Entwurfs, Traktandierung der Ad hoc-Frage in den internen Gremien, etc.).515
421
Das Schiedsgericht ist jedoch der Ansicht, dass die Klägerin berechtigt war, die
entsprechende Ad-hoc-Mitteilung erst am 14. Februar 2022 (einem Montag) vor
Börsenbeginn zu veröffentlichen, und zwar aus folgenden Gründen.
422
Zunächst ist festzuhalten, dass am 7. Februar 2022
des
das entsprechende Memorandum von
als Vorsitzender
erhalten
hatte.516 Für die Beurteilung der Ad hoc-Meldepflicht war vorliegend vorab das Ad
hoc-Komitee bestehend aus
,
dem
und dem
intern zuständig.
517
X.
☒
bzw.
muss also eine an-
gemessene kurze Zeitperiode eingeräumt werden, um die Ergebnisse aus dem
Memorandum vom 7. Februar 2022 innerhalb des Ad hoc-Komitees intern zu be-
sprechen. Grundsätzlich geltend mindestens drei bis fünf Kalendertage als ange-
messen.518
512 Vgl. oben Rz. 213 ff., 216 ff. Dort auch zum prozessualen Antrag der Klägerin, das Schiedsge-
richt habe diesen Eventualstandpunkt der Beklagten nicht zuzulassen.
513 Vgl. oben Rz. 156. Das Schiedsgericht stellt fest, dass die Klägerin gegen die Editionsverfügung
des Schiedsgerichts vom 8. Juli 2024 betreffend das Memorandum von
vom
7. Februar 2022 (oben Rz. 62) verstossen hat, indem sie am 12. Juli 2024 erklärte, dieses Me-
morandum nicht einzureichen. Die Beklagte hat folgenden Antrag gestellt (vgl. B-StnBE, Rz.
205, 207): „All das ist in Bezug auf den klägerischen Kenntnisstand am 7. Februar 2022 so zu
würdigen, dass die Behauptungen der Beklagten über den Inhalt dieses Memorandums, wie er
sich der klägerischen Stellungnahme entnehmen lässt (Beilage K-13, S. 5; KA, Rz. 174; Duplik,
Rz. 396, 423), als bewiesen zu betrachten sind.“ Das Schiedsgericht gibt diesem Antrag statt,
d.h. der Sachverhalt wie oben in Rz. 156 dargelegt gilt als erstellt.
514 Vgl. oben Rz. 258 ff.
515 B-StnBE, Rz. 208 ff.
516 Vgl. Beilage K-13, S. 5; oben Rz. 156.
517 Vgl. oben Rz. 277.
518 Vgl. oben Rz. 272.
423
Zudem muss die Zuständigkeit des Verwaltungsrates mitberücksichtigt werden.
Zwar war das Ad hoc-Komitee vorab zuständig für die Beurteilung der Ad hoc-
Meldepflicht und eine formelle Delegation zum Gesamtverwaltungsrat war nicht
vorgesehen.519 Dies ist so zu verstehen, dass das Ad hoc-Komitee für alle „nega-
tiven“ Entscheide (d.h. einen Entscheid, dass keine Ad hoc-Meldepflicht besteht)
zuständig war. Ein „positiver“ Entscheid, dass eine Ad hoc-Meldepflicht besteht,
konnte jedoch nur vom Verwaltungsrat getroffen werden (auf Empfehlung des Ad
hoc-Komitees). So führte
etwa aus: „Und wir als
hätten uns schwergetan, am Board vorbei so eine Entscheidung zu treffen. Das
Entscheidungsgremium bei der X.
ist das Board, nicht das
.
Kein Komitee bei X.
hat eine eigene tatsächliche Entscheidungsbefugnis. Die
Entscheidungsbefugnis rührt nur aus der Sachkenntnis und der Fachkenntnis, und
deswegen bereiten wir Entscheidungen vor, und denen folgt das Board in der Re-
gel“.520 Es muss also der Klägerin auch die benötigte Zeit zugestanden werden,
einen Entscheid vom Verwaltungsrat einzuholen, bevor eine Ad hoc-Meldung ver-
öffentlicht werden kann.
424
Weiter ist zu beachten, dass bereits im Zeitplan von
vom 3. Februar
2022 vorgesehen war, dass die Untersuchungsergebnisse bis zum 7. Februar
2022 vorliegen sollten und danach noch Zeit eingeplant wurde bis zum 11. Februar
2022 (ein Freitag), um die Ergebnisse auszuwerten und entsprechende Ent-
scheide zu treffen.521 Die Einschätzung des Swiss Corporate/Disclosure Counsel
war gemäss Präsentation vom 3. Februar 2022 am 9. Februar 2022 (Mittwoch)
vorgesehen, d.h. 2 Tage vor dem 11. Februar 2022 (Freitag). 522
425
Schliesslich ist das Schiedsgericht der Auffassung, dass X.
im Rahmen ihres
pflichtgemässen Ermessens befugt war, den Termin mit
vom 11. Februar
2022 (Freitag) abzuwarten, und nicht verpflichtet war, bereits vorher eine Ad hoc-
Meldung zu publizieren. Denn wenn
entschieden hätte, das Testat zu ertei-
len, hätte dies die Situation grundlegend verändert und die Ad hoc-Meldung hätte
anders formuliert werden müssen. Die zu erwartende Marktpreisbeeinflussung der
Meldung wäre viel weniger stark ausgefallen, hätte
das Testat doch noch
erteilt.
426
Die damals vorgenommene Beurteilung von X.
(vorab von
ge-
stützt auf die Empfehlungen der Berater), den Termin mit
abzuwarten, er-
scheint insbesondere angesichts der Höhe der per 11. Februar 2022 festgestellten
IFRS-widrigen Buchungen zur EBITDA-Steuerung (sowie der sonstigen IFRS-wid-
rigen Buchungen), welche insgesamt und bezogen auf den Ertrag von X ._ be-
scheiden (ob quantitativ [knapp] „material“ oder „immaterial“ bleibt letztlich unklar
und kann hier offen bleiben)523 ausfielen, als legitim. Für das Jahr
wurden
519 Vgl. oben Rz. 277.
520 Wortprotokoll, S. 243, Z. 26 ff.
521 Vgl. Beilage B-26, Folie 21; Wortprotokoll, S. 65 ff. Z. 8 ff.
522 Vgl. oben Rz. 153.
523 Die quantitative Wesentlichkeit war bei X.
bei einer Auswirkung auf die Kennziffer EBITDA
auf jährlicher Basis von mindesten CHF
Millionen gegeben (vgl. KS, Rz. 83; KA, Rz. 408 f .;
Replik, Rz. 182 [mit Verweis auf IAS 8.41, Beilage B-11]; Duplik, Rz. 424 f.). Unter Berücksich-
Buchungen in der Höhe von CHF
Mio. in die Kategorie IFRS-widrige Buchun-
gen zur EBITDA-Steuerung eingeteilt, für das Jahr 2021 gar keine.524
427
Aus den genannten Gründen war X.
☒
berechtigt, nach dem 7. Februar 2022
mit der Ad hoc-Meldung noch einige Tage zuzuwarten, um die intern benötigten
Entscheide einzuholen sowie den Termin mit
vom 11. Februar 2022 abzu-
warten. Da der 11. Februar 2022 ein Freitag war, konnte X.
die Ad-hoc-Mit-
teilung zu Recht am darauf folgenden Montag, dem 14. Februar 2022 (vor Börse-
neröffnung) veröffentlichen.525
VII. Ergebnis zu den klägerischen Rechtsbegehren 1A) und 1B); Feststellungs- interesse
428
Aus den vorstehenden Erwägungen folgt, dass die Klägerin am 22. Dezember
2021 die Vorschriften zur Ad hoc-Publizität nicht verletzt hat, indem sie zu diesem
Zeitpunkt keine Ad hoc-Mitteilung bekanntgegeben hat. Damit sind die klägeri-
schen Rechtsbegehren 1.A) und 1.B) (oben Rz. 93) grundsätzlich gutzuheissen.
tigung des Entscheids SaKo II/2023 vom 12. April 2023 (betr. Verstösse gegen die Rechnungs-
legungsrichtlinie), Beilage K-31, Rz. 104-107, 120, bleibt indessen unklar, ob die Korrekturen
quantitativ wesentlich („material“) waren. Gemäss dem SaKo-Entscheid war die quantitative
Wesentlichkeit entgegen der Auffassung von SER, aber im Einklang mit der Position von X.
zu bejahen (id., Rz. 120): „The fact of a restatement is also not proof [of intentional miss-
tatements] neither as the restatement was needed for quantitative considerations irrespective
of qualitative arguments only as alleged by SER." Zur Position von X.
☒
,
siehe Rz. 105:
„X.
☒
takes a contrary view on this in its statement of 27 February 2023: „The quantitative
materiality applied on an annual basis was CHF
million in terms of EBITDA impact ( ...
Audit Report on 2021 Consolidated Financial Statement .. ), The corrections ultimately made af-
fected the 2020 EBITD by approximately CHF
million, which means that a restatement of
the 2020 financial statements had to be made anyway, regardless of any qualitative factors or
assessment. [ ... ]" Siehe auch Rz. 121: "Nevertheless, the cumulative impact of the errors iden-
tified by the investigation did result in a need to restate 2020 consolidated financial statements
as the total amount of the adjustments exceeded the
limit for recording adjustments." Vgl.
auch B-StnBE, Rz. 170. Gemäss K-StnBE, Rz. 161 war indessen die quantitative Wesentlichkeit
am 11. Februar 2022 aus Sicht der mit der Untersuchung betrauten Fachleute nach wie vor
nicht gegeben (unter Verweis auf Wortprotokoll, S. 255:26-27
): „Beträge waren so klein
relativ zur Grösse von X.
☒
.
.
524
Vgl oben Rz. 163-164; Beilage B-29, Memo
vom 11. Februar 2022, Folien 6, 8,
10. Für das Jahr 2020 wurden CHF
Mio. in die Kategorie sonstige IFRS-widrige Buchungen
und CHF
Mio. in die Kategorie möglicherweise IFRS-widrige Buchungen eingeteilt. Für das
Jahr 2021 wurden CHF
Mio. in die Kategorie sonstige IFRS-widrige Buchungen und CHF
Mio. in die Kategorie möglicherweise IFRS-widrige Buchungen eingeteilt. Wie sich am
Schluss der Untersuchung herausstellte, führten die Anpassungen in der Jahresrechnung 2020
zu einem Anstieg des EBITDA um (nur) CHF
Millionen und des Nettoertrags aus fortgeführ
ten Geschäftsbereichen um CHF
Millionen (oben Rz. 183); vgl. auch Beilage K-24, Ad hoc-
Mitteilung von X.
vom 27. April 2022 („X.
☒
, S. 2:
"
“
.
525 Vgl. Wortprotokoll, S. 243 Z. 23 ff .: „Zeuge
: Nein, der Entscheid, Ad-hoc zu ge-
hen, konnte bis Sonntag [13. Februar 2022] verschoben werden, weil wir sowieso am Freitag
[11. Februar 2022] erst nach Börsenschluss rausgegangen wären, und wir sind ja am Montag
[14. Februar 2022] vor Börsenöffnung rausgegangen.“
429
Die Beklagte bestreitet, dass die Klägerin ein hinreichendes Feststellungsinteresse
habe, welches sich auch auf Elemente der Begründung erstreckt. Sie führte aus:526
„Wenn das Schiedsgericht die beiden Teil-Rechtsbegehren der Klägerin "Es
sei Ziff. 1 des SaKo-Entscheids aufzuheben" (und damit auch alle für sie ne-
gativen Feststellungen der SaKo) und "Es sei davon abzusehen, X ._ im
Zusammenhang mit dem von Ziff. 1 des SaKo-Entscheids erfassten Sachver-
halts zu sanktionieren" gutheissen würde, so hätte die Klägerin keinerlei dar-
über hinausgehendes schützenswertes Interesse mehr, dass das Schiedsge-
richt im Dispositiv des Schiedsspruchs auch noch feststellt, was die Klägerin
alles nicht falsch gemacht hat. Und wie sorgfältig und richtig sie handelte. Das
ergäbe sich dann daraus, dass sie nicht sanktioniert wurde (sowie aus der
Begründung für eine Nicht- oder Milder-Sanktionierung).“
430
Demgegenüber führt die Klägerin aus, dass sie sehr wohl ein schutzwürdiges In-
teresse an der Beurteilung ihrer Feststellungsbegehren habe, nachdem der SaKo-
Entscheid im Dispositiv ausdrücklich auf die (angebliche) Verletzung von Art. 53
KR Bezug nehme und insbesondere auch ihren Zeitpunkt nenne sowie das angeb-
liche Verschulden von X.
qualifiziere.527
431
Dispositivziffer 1 des SaKo-Entscheids lautet wie folgt: „1. Die Sanktionskommis-
sion stellt fest, dass die X.
im Zusammenhang mit der verspäteten Pub-
likation der Ad hoc-Mitteilung vom 14. Februar 2022 die Vorschriften zur Ad hoc-
Publizität gemäss Art. 53 KR i.V.m. Art. 5 RLAHP grobfahrlässig verletzt hat, indem
sie es unterlassen hat, am 22. Dezember 2021 im Rahmen einer Ad hoc-Mitteilung
zu informieren, dass eine Untersuchung von Buchungspraktiken im Zusammen-
hang mit Hinweisen von Whistleblowern läuft und konkrete Zwischenresultate vor-
liegen.“
432
Dispositivziffer 1 des SaKo-Entscheids enthält damit auch die Begründungsele-
mente, welche im klägerischen Rechtsbegehren 1A) enthalten sind, mit Ausnahme
des Passus „oder die angebliche voraussichtliche Notwendigkeit eines "Restate-
ment von zuvor veröffentlichten Finanzzahlen"“. Der SaKo-Entscheid hält in der
Begründung fest, „dass die Whistleblower-Meldungen nicht haltlos waren und zu
Konsequenzen führen müssten, auch wenn Tatsache und Umfang eines Restate-
ments noch nicht abschliessend geklärt waren“.528 Indessen hielt die SaKo auch
fest, dass die Beklagte im Verfahren vor der SaKo als Fazit festhielt, „dass X.
am 22. Dezember 2021 nicht nur Kenntnis davon hatte, dass möglicherweise ein
Restatement von zuvor veröffentlichten Finanzzahlen notwendig sein wird, son-
dern sichere Kenntnis davon hatte, dass zumindest in Bezug auf den Halbjahres-
bericht 2021 ein Restatement erfolgen musste.“529
433
Damit ist für das Schiedsgericht erstellt, dass die Klägerin ein hinreichendes Fest-
stellungsinteresse hat für ihr Rechtsbegehren 1A). Im Übrigen ist festzuhalten,
526 Duplik, Rz. 36.
527 K-StnBE, Rz. 22, mit Verweis auf SaKo-Entscheid, Dispositivziffer 1.
528 SaKo-Entscheid, Rz. 73; siehe auch Rz. 77: „X.
hatte zu dies Zeitpunkt von diesen Tatsa-
chen in deren wesentlichen Punkten Kenntnis, trotz der Unsicherheit betreffend der konkreten
Auswirkungen auf den Abschluss.“
529 SaKo-Entscheid, Rz. 64.
dass die Anforderungen an das Feststellungs- bzw. Rechtsschutzinteresse in der
Schiedsgerichtsbarkeit im Vergleich zur staatlichen Gerichtsbarkeit reduziert
sind.530
434
Das klägerische Rechtsbegehren 1B) (oben Rz. 93) ist insofern umzusetzen, als
Dispositivziffer 3 des SaKo-Entscheids (oben Rz. 189), soweit sie sich auf den
Sachverhalt gemäss Dispositivziffer 1 des SaKo-Entscheids bezieht, aufzuheben
ist.
VIII. Rechtsbegehren 2 der Klägerin: falsche Publikation des Geschäftsberichts 2021
1. Übersicht; Verfahren vor der SaKo
435
In Dispositivziffer 2 des SaKo-Entscheids stellte die SaKo fest, „dass die X.
im Zusammenhang mit der Veröffentlichung des «Integrated Report 2021» am
2. Juni 2022 gegen die Vorschriften zur Ad hoc-Publizität gemäss Art. 53 KR i.V.m.
Art. 4 ff. RLAhP fahrlässig verstossen hat, indem X.
den «Integrated Report»
nicht in Form einer Ad hoc-Mitteilung publizierte.“531
436
Die SaKo erwog, dass „die via Push-System (Art. 8 Abs. 1 RLAHP) versendete
Medienmitteilung vom 2. Juni 2022 nicht als «Ad hoc-Mitteilung gemäss Art. 53
KR» gekennzeichnet [war]. Auch wurde diese nicht an SER via Connexor Report-
ing eingereicht. Die Medienmitteilung vom 2. Juni 2022 wurde an SER zudem nicht
via die E-Mail-Adresse «adhoc@six-group.com» eingereicht, welche vom Emitten-
ten zur Übermittlung einer Ad hoc-Mitteilung an SER benutzt werden kann, sollte
Connexor Reporting aus technischen Gründen nicht zur Verfügung stehen
(Art. 12a Abs. 1 RLAHP). Die Medienmitteilung wurde nicht auf der Webseite des
Emittenten im Verzeichnis für Ad hoc-Mitteilungen aufgeschaltet (Pull-System).
Die auf der Webseite im Verzeichnis «Investor News» aufgeschaltete Medienmit-
teilung war nicht als «Ad hoc-Mitteilung gemäss Art. 53 KR» gekennzeichnet.“532
Weiter hielt die SaKo fest, dass dabei das Gebot der Fairness und der Gleichbe-
handlung, welches der Ad hoc-Publizität zugrunde liege, nicht schwer verletzt wor-
den sei, da die Informationen grundsätzlich verfügbar gewesen seien. Es handle
sich beim Verstoss um einen Formfehler, der aber angesichts der expliziten Re-
geln einen klaren Verstoss darstelle.533
437
Das Verhalten von X.
beim Verstoss gegen die Vorschriften der Ad hoc-Pub-
lizität beurteilte die Sako als fahrlässig. X .__ sei von SER im Rahmen des Ent-
scheides vom 26. April 2022 explizit darauf hingewiesen worden, den Integrated
Report 2021 mittels Ad hoc-Mitteilung zu publizieren. Deshalb sei schwer ver-
ständlich, weshalb X.
die Formvorschriften dennoch nicht eingehalten habe,
530 Vgl. STEFAN LEIMGRUBER, Die negative Feststellungsklage vor internationalen Schiedsgerichten
mit Sitz in der Schweiz, 2014, S. 127, 132 ff. (Ziff. 3: „Reales Interesse an der Feststellung als
Minimalanforderung“).
531 Beilage K-1, S. 1.
532 Zum Ganzen Beilage K-1, Rz. 83.
533
Zum Ganzen Beilage K-1, Rz. 89.
obschon sie keine besondere Belastung darstellen würden.534 Den Verstoss gegen
die Formvorschriften bei der Ad hoc-Publizität hat die SaKo aufgrund der Wesent-
lichkeit eines Geschäftsberichts als „klare und wesentliche, nicht aber schwere
Verletzung der Regularien“ gewertet.535 Die Sanktionsempfindlichkeit der Klägerin
wurde von der SaKo als niedrig eingeschätzt.536
438
In Dispositivziffer 3 des SaKo-Entscheids wurde für den Sachverhalt aus Disposi-
tivziffer 1 des SaKo-Entscheids (verspätete Publikation der Ad hoc-Mitteilung) und
den Sachverhalt aus Dispositivziffer 2 des SaKo-Entscheids (falsche Publikation
des Geschäftsberichts 2021) eine kombinierte Busse von CHF 500'000 gespro-
chen.537 Die SIX Exchange Regulation AG verlangte in ihrem Sanktionsantrag eine
Busse von total CHF
bestehend aus einer Busse von CHF
(ver-
spätete Publikation der Ad hoc-Mitteilung) und einer Busse von CHF
(fal-
sche Publikation des Geschäftsberichts 2021).538
2.
Parteistandpunkte
a.
Standpunkt der Klägerin
439
Die Klägerin beantragt, sie sei für den fahrlässigen Verstoss gegen die Vorschrif-
ten zur Ad hoc-Publizität gemäss Ziff. 2 des SaKo-Entscheids mit einer vom
Schiedsgericht nach Ermessen festzulegenden Busse von nicht mehr als
CHF
zu sanktionieren und Ziff. 3 des SaKo-Entscheids sei, soweit sich
diese auf den Sachverhalt gemäss Ziff. 2 des SaKo-Entscheids beziehe, in diesem
Sinne anzupassen.
440
Eine Busse von nicht mehr als CHF
sei namentlich gerechtfertigt, weil
(i) X.
den Geschäftsbericht in voller Übereinstimmung mit den Vorschriften
zur Ad hoc-Publizität veröffentlich habe, mit Ausnahme der formellen Anforderun
gen (Bezeichnung als Ad hoc-Mitteilung und Einreichung an SER via Connexor
Reporting und/oder E-Mail), und (ii) weil sämtliche kursrelevanten Informationen
schon zuvor durch Vorabpublikation am 19. Mai 2022 bekannt gemacht worden
seien.539 In der Substanz habe X.
die Voraussetzungen der Ad hoc-Publizität
eingehalten und das Fehlen einzig der Kennzeichnung als Ad hoc-Mitteilung falle
nicht ins Gewicht.540 Weiter habe X.
sämtliche Marktteilnehmer und Medien
zeitgerecht, gleichzeitig, in vollem Umfang und über die richtigen Kanäle über
sämtliche relevanten Informationen informiert und es hätten zu keinem Zeitpunkt
irgendwelche Zweifel bei Marktteilnehmern bestehen können, worum es sich bei
diesen Informationen handelte.541 Zudem seien in der Klägerin bekannten Fällen
534 Beilage K-1, Rz. 106.
535 Beilage K-1, Rz. 113.
536 Beilage K-1, Rz. 118.
537 Beilage K-1, S. 1; siehe auch Rz. 119.
538 Beilage K-4, S. 29 Ziff. 3 und 4.
539 KS, Rz. 261 f.
540 KS, Rz. 263, 266.
541 KS, Rz. 266.
andere Emittenten, bei denen die Marktteilnehmer nicht zeitgleich über kursrele-
vante Tatsachen informiert worden seien, mit wesentlich geringeren Bussen oder
gar nicht sanktioniert worden.542
441
Weiter argumentiert die Klägerin, dass Art. 4 Abs. 2 Satz 2 RLAhP, wonach „Ge-
schäfts- und Zwischenberichte gemäss Art. 49 und Art. 50 KR, [ ... ] stets mit einer
Ad hoc-Mitteilung gemäss Art. 53 KR zu veröffentlichen sind“, keine genügende
Grundlage im von der FINMA zu genehmigenden KR habe und diesem widerspre-
che. Dafür spreche insbesondere die per 1. Februar 2024 in Kraft getretene Revi-
sion des KR und der RLAhP, mit welcher die Beklagte Art. 4 Abs. 2 Satz 2 RLAhP
in den neuen Art. 53 Abs. 1ter KR überführt hat.543
442
Des Weiteren sei Ziff. 2 des SaKo-Entscheids bezüglich des fahrlässigen Verstos-
ses der Klägerin gegen die Vorschriften zur Ad hoc-Publizität, „in Rechtskraft er-
wachsen“, weshalb die Beklagte nicht verlangen könne, dass das Schiedsgericht
der Klägerin nun Grobfahrlässigkeit zur Last lege.544 Der Vorwurf der Beklagten
der Grobfahrlässigkeit sei gestützt auf das Vertragsverhältnis mit der Klägerin un-
zulässig und vom Schiedsgericht nicht zu hören.545
b.
Standpunkt der Beklagten
443
Die Beklagte beantragt die Sanktionierung der Klägerin mit einer kombinierten
Busse von CHF
.
444
Das Verschulden der Klägerin bezüglich der Publikation des Geschäftsberichts
2021 sei entgegen dem SaKo-Entscheid nicht als fahrlässig, sondern als grobfahr-
lässig zu qualifizieren. Es sei nämlich nicht nachvollziehbar, weshalb die Klägerin
trotz der klaren Formvorschriften den Geschäftsbericht nicht als Ad hoc-Mitteilung
publizierte. Dies insbesondere vor dem Hintergrund, dass die Klägerin auf dieses
Formerfordernis mit Schreiben vom 26. April 2022 hingewiesen worden sei und
bereits in der Vergangenheit wegen einer Verletzung der Ad hoc-Bestimmungen
sanktioniert worden sei.546
445
Weiter sei die Verletzung der Ad hoc-Meldepflicht entgegen dem SaKo-Entscheid
eine schwerwiegende, da die Klägerin nicht blosse Formalitäten, sondern grund-
legende Anforderungen an die Publikation einer Ad hoc-Mitteilung verletzt habe,
sodass die Veröffentlichung des Geschäftsberichts am 2. Juni 2022 schon gar
nicht als Ad hoc-Mitteilung zu verstehen sei.547
446
Aus der Revision des KR und der RLAhP könne zudem weder ein Eingeständnis
einer ungenügenden Grundlage durch die Beklagte - zumal es sich bei Börsenre-
gularien nicht um staatliches, sondern um Vertragsrecht handle - noch ein An-
spruch auf Herabsetzung der Busse abgeleitet werden.548
542 KS, Rz. 267 f.
543 Zum Ganzen KS, Rz. 269 ff .; Replik, Rz. 357 f.
544 Replik, Rz. 350 ff.
545 Replik, Rz. 355.
546 KA, Rz. 354 ff .; Duplik, Rz. 618.
547 Duplik, Rz. 616.
548 KA, Rz. 556 ff; vgl. Duplik, Rz. 620 ff.
447
Schliesslich seien weder die Beklagte noch das Schiedsgericht in einer Weise an
die Feststellungen der SaKo gebunden, dass das Schiedsgericht den von der Be-
klagten erhobenen Vorwurf der groben Fahrlässigkeit nicht hören dürfte.549
C.
Fazit
448
Aufgrund der Parteivorbringen ist unstreitig, dass die Klägerin die Ad-hoc-Publizi-
tätsvorschriften verletzt hat, indem sie den Geschäftsbericht (Integrated Report)
2021 nicht in Form einer Ad-hoc-Mitteilung veröffentlicht hat. Strittig ist jedoch ins-
besondere (i) ob die Klägerin fahrlässig oder grobfahrlässig handelte (bzw. ob das
Schiedsgericht überhaupt befugt wäre, auf Grobfahrlässigkeit zu erkennen) und (ii)
die Höhe der Busse, mit welcher der Verstoss zu sanktionieren ist.
449
Da die Höhe der Busse massgeblich vom Verschulden der Klägerin abhängt,550
stellt sich vorab die Frage, ob das Schiedsgericht an die Feststellung gemäss Dis-
positivziffer 2 des Sako-Entscheides, wonach die Klägerin fahrlässig gegen die Ad
hoc Publizität verstossen hat, gebunden ist.
3. Kognition des Schiedsgerichts: ist die Feststellung der Fahrlässigkeit ge- mäss Dispositivziffer 2 des SaKo-Entscheides bindend?
450
Eingangs sei auf die bereits oben (Rz. 233 ff.) dargelegten Erwägungen des
Schiedsgerichts zu seiner Kognition im vorliegenden Verfahren verwiesen: Es hat
grundsätzlich de novo zu entscheiden, mit unbeschränkter Kognition und gegebe-
nenfalls unter Berücksichtigung neuer Beweise, nach Massgabe der Ziffern 4.5,
4.7 (2) und 5.1 SchO. Daher ist auch für die Beurteilung der Frage, ob das Schieds-
gericht an die Feststellungen im SaKo-Entscheid in Dispositivziffer 2 gebunden ist,
eine Auslegung der Parteianträge erforderlich.
451
Die Klägerin beantragte bereits in ihrer Einleitungsanzeige und seither
fortlaufend,551 dass sie „für den fahrlässigen Verstoss gegen die Vorschriften zur
Ad hoc-Publizität gemäss Ziff. 2 des SaKo-Entscheids mit einer vom Schieds-
gericht nach Ermessen festzulegenden Busse von nicht mehr als CHF
zu
sanktionieren und Ziff. 3 des SaKo-Entscheids, insoweit sich diese auf den
Sachverhalt gemäss Ziff. 2 des SaKo-Entscheids bezieht, in diesem Sinne
anzupassen“ sei.
452
Demgegenüber beantragt die Beklagte, dass die Klägerin zu verpflichten sei, ihr
„eine Busse [im Sinne einer Gesamtbusse]552 in der Höhe von CHF
zu
bezahlen.553 Daraus schliesst die Klägerin sinngemäss, dass sich das
Rechtsbegehren der Beklagten lediglich auf Dispositivziffer 3 des SaKo-
“
549 Duplik, Rz. 619; siehe auch Duplik, Rz. 120 ff.
550 Vgl. unten Rz. 462 ff.
551 Vgl. oben Rz. 92 ff.
552 KA, Rz. 357.
553 Vgl. oben Rz. 96 ff; vgl. auch Dispositivziffer 3 des SaKo-Entscheides.
Entscheides554 bezieht, nicht aber auf Dispositivziffer 2,555 bzw. dass die Beklagte
bloss die Bestätigung des SaKo-Entscheides betreffend die Höhe der Busse
beantragt. Die Feststellung der SaKo, dass die Klägerin einen fahrlässigen
Verstoss begangen hat, sei somit - sinngemäss - „in Rechtskraft erwachsen“ und
nicht Streitgegenstand.556
453
Nach ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist indessen bei der Feststel-
lung des Streitgegenstandes - der im Übrigen durch die Rechtsbegehren der Par-
teien und dem zugrundeliegenden Lebenssachverhalt definiert wird (zweigliedriger
Streitgegenstandsbegriff)557 - nicht allein auf den Wortlaut der Parteianträge ab-
zustellen.558 Rechtsbegehren sind vielmehr, wie alle Prozesshandlungen, nach
Treu und Glauben auszulegen, insbesondere im Lichte der dazu gegebenen Be-
gründung.559
454
Vorliegend hat die Beklagte in der Klageantwort560 und in der Duplik561 ihr Rechts-
begehren unter anderem damit begründet, dass die Klägerin grobfahrlässig ge-
handelt habe. Die Beklagte hat nicht bloss eine Bestätigung des SaKo-Entschei-
des beantragt, sondern soweit nötig eine Abänderung der Feststellungen der
SaKo.562 Nach Art. 61 Abs. 2 KR hängt die Höhe der auszusprechenden Busse
massgeblich vom Verschulden der Emittentin ab.563 Zudem sieht Ziffer 4.5 SchO
vor, dass beide Parteien neben Aufhebung und Bestätigung des SaKo-Entschei-
des auch eine Abänderung verlangen können.
455
Aus dem Gesagten folgt, dass der Streitgegenstand auch die Frage umfasst, ob
die Klägerin fahrlässig oder grobfahrlässig gehandelt hat. Das Schiedsgericht hat
gemäss Ziffern 4.5 und 5.1 SchO im Rahmen der Parteianträge volle Kognition,
um darüber zu befinden, und ist nicht an die das Verschulden betreffenden Fest-
stellungen in Dispositionsziffer 2 des SaKo-Entscheids gebunden.
554 Beilage K-1, S. 1: "Die X.
☒
wird für die beiden Verstösse im Zusammenhang mit Ad
hoc-Mitteilungen mit einer Busse in der Höhe von CHF 500'000 sanktioniert."
555 Beilage K-1, S. 1: „Die Sanktionskommission stellt fest, dass die X.
☒
[ ... ] gegen die
Vorschriften zur Ad hoc-Publizität [ ... ] fahrlässig verstossen hat, indem X.
☒
den «Integrated
Report» nicht in Form einer Ad hoc-Mitteilung publizierte.“
556 Replik, Rz. 351-356.
557 Vgl. BGE 144 III 452 E. 2.3.2 S. 457.
558 Auch wenn diese - ebenfalls nach ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung - so be-
stimmt formuliert sein müssen, dass sie bei Gutheissung der Klage zum Urteil erhoben werden
können; bspw. BGE 148 III 322 E. 3.2 S. 325.
559 Bspw. Urteil des Bundesgerichts 4A_440/2014 vom 27. November 2014, E. 3.3 (m.w.H.).
560 KA, Rz. 356 f.
561
Duplik, Rz. 618.
562 KA, Rz. Rz. 357: „Auch in Bezug auf diese vom Sanktionsentscheid abweichende Beurteilung
des klägerischen Verstosses verlangt die Beklagte - aus denselben Gründen wie oben (Rz. 349
- 351) - keine Erhöhung des Gesamt-Bussenbetrages. Sie ersucht aber wiederum das
Schiedsgericht, das ihrer Meinung nach grobe Verschulden der Klägerin im Zusammenhang mit
den vorstehend erwähnten Reglements-Verletzungen zu berücksichtigen, sollte es bezüglich
anderer Bemessungs-Kriterien für die Sanktionshöhe nicht dem Standpunkt der Beklagten fol-
gen (vgl. dazu oben Rz. 352).“
563 Vgl. unten Rz. 458 ff.
456
Im Rahmen des Verschlechterungsverbots nach Ziffer 4.5 SchO ist im Übrigen
festzustellen, dass das neue Rechtsbegehren der Beklagten (Grobfahrlässigkeit)
betreffend Verschulden nicht über den ursprünglichen Sanktionsantrag (Eventual-
vorsatz)564 hinausgehen kann. Der ursprüngliche Sanktionsantrag der Beklagten
im Zusammenhang mit der Veröffentlichung des Integrated Report 2021 am 2. Juni
2022 lautete auf eine Busse in der Höhe von CHF
;
565 eine höhere Busse
aufgrund dieses Verstosses allein würde gegen das Verschlechterungsverbot
verstossen. Die Klägerin beantragt zudem, dass sie „mit einer [Busse] von nicht
mehr als CHF
zu sanktionieren“ sei und gesteht somit die Festsetzung ei-
ner Busse an sich ein. Im Resultat muss das Schiedsgerichts jedenfalls auf eine
Busse erkennen (Minimum), die aber höchstens CHF
betragen kann (Ma-
ximum).
4. Handelt es sich bei Art. 4 Abs. 2 RLAhP um eine genügende Sanktionsgrund- lage?
457
Ob der per se-Tatbestand gemäss Art. 4 Abs. 2 Satz 2 RLAhP566 als Grundlage für
einen Verstoss gegen Art. 53 KR567 ausreicht, kann vorliegend offenbleiben. Dies
betrifft nämlich die Frage, ob die Klägerin überhaupt gegen die Vorschriften zur Ad
hoc-Publizität (d.h. Art. 53 KR i.V.m. Art. 4 ff. RLAhP)568 verstossen hat. Der
Verstoss an sich ist aber vorliegend unbestritten (siehe oben Rz. 448),569 und das
Schiedsgericht hat deswegen im Rahmen der Parteianträge eine Busse festzuset-
zen (siehe oben Rz. 456). In dem Sinne hat die Klägerin - zumindest im Ergebnis
- Art. 4 Abs. 2 Satz 2 RLAhP als gültige Sanktionsgrundlage anerkannt. Ohnehin
wurde sie mit Schreiben vom 26. April 2022 ausdrücklich aufgefordert, den Ge-
schäftsbericht 2021 nach den Vorschriften zur Ad hoc-Publizität zu veröffentli-
chen.570 Die Klägerin hat dagegen keine Einwände erhoben.
458
Im Übrigen wirkt sich Art. 4 Abs. 2 Satz 2 RLAhP nicht auf die Bemessung der
Sanktion aus. Diese erfolgt unbestrittenermassen gemäss Art. 61 Abs. 2 KR, wo-
564 Beilage K-4, S. 29 Ziff. 2: „Es sei festzustellen, dass die X.
im Zusammenhang mit der
Veröffentlichung des «Integrated Report 2021» am 2. Juni 2022 gegen die Vorschriften zur
Ad hoc-Publizität gemäss Art. 53 KR i.V.m. Art. 4 ff. RLAhP eventualvorsätzlich verstossen hat,
indem X.
den «Integrated Report» nicht im Rahmen einer Ad hoc-Mitteilung publizierte.“
565 Beilage K-4, S. 29 Ziff. 4.
566 Siehe Beilage B-8, S. 3: „Abgesehen von Geschäfts- und Zwischenberichten gemäss Art. 49
und Art. 50 KR, die stets mit einer Ad hoc-Mitteilung gemäss Art. 53 KR zu veröffentlichen sind,
gibt es keine Tatsachen, deren Bekanntwerden als stets kursrelevant einzustufen ist.“
567 Siehe Beilage B-6, S. 19.
568 Vgl. Dispositivziffer 2 des SaKo-Entscheids.
569 Vgl. Replik, Rz. 351: „Die Klägerin hat bereits in der Klage die Gründe dargelegt, weshalb der
Vorwurf der SaKo ungerechtfertigt ist. Sie hatte sich dennoch entschieden, Dispositivziffer 2
nicht anzufechten (siehe KS, Rz. 259).“; vgl. auch KS, Rz. 261: „X .__ veröffentlichte den
"Integrated Report 2021" - dabei handelte es sich um X. s Geschäftsbericht 2021 - in
voller Übereinstimmung mit den Vorschriften zur Ad hoc-Publizität, mit Ausnahme der in Rz. 68
des Sanktionsantrags (Beilage K-4) genannten formellen Anforderungen (Bezeichnung als Ad
hoc-Mitteilung; Einreichung an SER via Connexor Reporting und/oder E-Mail).“
570 Beilage B-42, S. 1.
nach bei der Festsetzung einer Busse (i) die Schwere des Verstosses, (ii) das Ver-
schulden und (iii) die Sanktionsempfindlichkeit des Betroffenen zu berücksichtigen
sind (dazu sogleich).571.
5. Sanktion
459
Wie oben erwähnt (Rz. 456), hat das Schiedsgericht eine Busse von höchstens
CHF
festzusetzen. Zum Vorgehen sei vorab erwähnt, dass das Schieds-
gericht sich bei der Festsetzung der Busse am Aufbau des SaKo-Entscheides ori-
entiert. Diesen ergänzt es jedoch analog der aktuellen Rechtsprechung des Bun-
desgerichts zur Begründung von Strafen nach Art. 50 StGB,572 so dass die „Straf-
zumessung“ nachvollziehbar ist.
460
In diesem Sinne wäre der SaKo im Übrigen zu empfehlen, künftig in ihren Ent-
scheiden oder zumindest in den Erwägungen die Sanktionen einzeln aufzuführen
und zu begründen, wie dies der Praxis bei der Bildung von Gesamtstrafen oder
Zusatzstrafen entspricht, anstatt sich damit zu begnügen, „unter Berücksichtigung
aller Faktoren“ eine angemessene Sanktion „für beide Vergehen zusammen“ fest-
zusetzen. Andernfalls ist für das angerufene Schiedsgericht nicht mehr nachvoll-
ziehbar, welcher Teil der Sanktion auf welchen Verstoss entfällt, insbesondere
wenn es einzelne Verstösse anders beurteilt als die SaKo.
461
Gemäss Art. 61 Abs. 1 Ziff. 2 KR kann gegen den Emittenten eine Busse von bis
zu CHF 1 Mio. (bei Fahrlässigkeit) bzw. CHF 10 Mio. (bei Vorsatz) ausgesprochen
werden. Die Bemessung der Sanktion erfolgt nach Art. 61 Abs. 2 KR. Das Schieds-
gericht berücksichtigt somit und soweit überhaupt umstritten: (i) das Verschulden
der Klägerin, (ii) die Schwere des Verstosses und (iii) ihre Sanktionsempfindlich-
keit.
a.
Verschulden
462
Die SaKo berücksichtigte im Rahmen des Verschuldens (i) die „Art der Begehung“,
(ii) das „Verhalten nach der Verletzung“ und (iii) das „Verhalten in den vorange-
gangenen Jahren“. Die Erwägungen der SaKo bestreitet die Beklagte wie erwähnt
dahingehend, dass die „Art der Begehung“ grobfahrlässig, nicht bloss fahrlässig
gewesen sei. Die übrigen Punkte blieben unbestritten.
463
Was die „Art der Begehung“ betrifft, so stellte die SaKo in ihrem Entscheid nament-
lich fest (Hervorhebung im Original):573
„Wie oben ausgeführt, hat der Emittent gegen Art. 53 KR i.V.m. Art. 4 Abs. 2
RLAHP verstossen, indem er den Integrated Report 2021 nicht mit einer Ad
hoc-Mitteilung veröffentlicht hat. Beim Integrated Report 2021 handelt es sich
um einen per se-Tatbestand. Erschwerend kommt hinzu, dass der Emittent
571 Beilage B-6, S. 23 (Art. 61 Abs. 2 KR): "Das zuständige Organ zieht bei der Festsetzung der
Sanktion namentlich die Schwere des Verstosses und des Verschuldens in Betracht. Bei der
Festsetzung der Bussenhöhe berücksichtigt das zuständige Organ zusätzlich auch die Sankti-
onsempfindlichkeit des Betroffenen."
572 BGE 141 IV 244 E. 1.2.2 S. 246: „Ist ein Urteil zu begründen, so hält das Gericht in der Begrün-
dung auch die für die Zumessung der Strafe erheblichen Umstände und deren Gewichtung fest
(Art. 50 StGB). Der Richter muss die Überlegungen, die er bei der Bemessung der Strafe vor-
genommen hat, in den Grundzügen wiedergeben, sodass die Strafzumessung nachvollziehbar
ist.“ Vgl. bspw. auch BGE 142 IV 265 E. 2.4.3 S. 270 f. und BGE 134 IV 17 E. 2.1 S. 20.
573 Beilage K-1, Rz. 106.
im Rahmen des Entscheids vom 26. April 2022 von SER explizit darauf hin-
gewiesen wurde, den Integrated Report 2021 mittels Ad hoc-Mitteilung zu
publizieren. Es ist schwer verständlich, weshalb X.
☒
die klaren Formvor-
schriften dennoch nicht einhielt, obschon sie keine besondere Belastung dar-
stellen. Insgesamt beurteilt die Sako das Handeln des Emittenten als fahrläs-
sig.“
464
Fahrlässig handelt, wie die SaKo richtig festgestellt hat, „wer die Folge seines Ver-
haltens aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit nicht bedacht oder darauf nicht Rück-
sicht genommen hat“.574 Nach Lehre und Rechtsprechung liegt grobe Fahrlässig-
keit vor, „wenn die verletzten Sorgfaltspflichten elementarer Natur waren, sich je-
dem vernünftigen Menschen in der gleichen Lage aufdrängen mussten“ und das
Verhalten des Fehlbaren damit schlechterdings unverständlich erscheint.575
465
Vorliegend stellte die X.
☒
am 19. April 2022 ein Ausnahmebewilligungsge-
such, um die Publikation des Geschäftsberichts 2021 bis zum 15. Juni 2022 auf-
schieben zu können.576 Dieses wurde ihr mit Schreiben vom 26. April 2022 na-
mentlich mit folgendem Vorbehalt bewilligt:577
„SIX Exchange Regulation AG behält sich vor, allenfalls den Handel mit Ef-
fekten von X .__ vorübergehend einzustellen, wenn diese ihren Geschäfts-
☒
bericht 2021 nicht bis spätestens Mittwoch, 15. Juni 2022, 23.59 Uhr nach den
Vorschriften zur Ad hoc-Publizität (Art. 53 Kotierungsreglement i.V.m. Richtli-
nie betr. Ad hoc-Publizität) veröffentlicht und bei SIX Exchange Regulation AG
einreicht.“
466
Am 2. Juni 2022 veröffentlichte X.
☒
ihren Geschäftsbericht 2021 per E-Mail
mit dem Betreff „X.
☒
presents Integrated Report 2021“. Die E-Mail enthielt ei-
nen Link, bei dessen Anklicken sich in einem separaten Fenster der Geschäftsbe-
richt 2021 öffnete. Der Begriff „Ad-hoc-Mitteilung“ taucht an keiner Stelle (E-Mail
oder Website) auf, und die Klägerin hat auch nicht die vorgeschriebene Meldeplatt-
form verwendet.578
467
Wie die SaKo weiter korrekt feststellte, kann von kotierten Gesellschaften Kenntnis
und die Einhaltung von börsenrechtlichen Regularien inklusive der einschlägigen
Formvorschriften erwartet werden (Sorgfaltspflicht).579 Insofern ist der Klägerin je-
denfalls Fahrlässigkeit vorzuwerfen.
468
Gesamthaft betrachtet erachtet das Schiedsgericht das Verhalten der Klägerin hin-
gegen knapp noch nicht als grobfahrlässig. So wurde die Klägerin zwar ausdrück-
lich auf die Notwendigkeit, den Integrated Report nach den Vorschriften zur Ad
hoc-Publizität gemäss Art. 53 KR zu veröffentlichen, diese hielt sie aber „in der
Substanz“ und mit Ausnahme der Kennzeichnung gem. Art. 53 Abs. 2bis KR580
574 Beilage K-1, Rz. 95; vgl. insb. Art. 12 Abs. 3 StGB.
575 Vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts 4C.92/2007 vom 31. Juli 2007, E. 3.2 und 5.2 (m.w.H.).
576 Beilage B-41; vgl. oben Rz. 179.
577 Beilage B-42, S. 1; vgl. oben Rz. 180.
578 KA, Rz. 233, 320-324; Beilage B-44; Beilage K-6; vgl. auch die entsprechende Medienmittei-
lung, Beilage B-46; vgl. oben Rz. 184.
579 Beilage K-1, Rz. 96.
580 Diese Bestimmung lautet: „Die Bekanntgabe der Information über kursrelevante Tatsachen hat
einleitend die Klassifikation als «Ad hoc-Mitteilung gemäss Art. 53 KR» zu enthalten.“
auch ein. Das Verhalten der Klägerin erscheint deshalb nicht grobfahrlässig bzw.
„geradezu schlechterdings unverständlich“, weil sie sämtliche kursrelevanten In-
formationen schon zuvor durch Vorabpublikation am 19. Mai 2022 (Release der
Finanzzahlen) mittels Ad hoc-Mitteilung bekannt gemacht hatte.581
469
Betreffend die „Art des Verschuldens“ bestätigt das Schiedsgericht somit den
SaKo-Entscheid insofern, dass es sich um eine fahrlässige Verletzung handelt. In
Anwendung von Art. 61 Abs. 1 Ziff. 2 KR ist bei Fahrlässigkeit maximal eine Busse
von CHF 1 Mio. aufzuerlegen. Das (gerade noch) nicht grobfahrlässige Handeln
der Klägerin wirkt sich mildernd aus, so dass die Busse in der unteren Hälfte des
Strafrahmens anzusiedeln ist.
470
Die Feststellungen der SaKo zum „Verhalten nach der Verletzung“582 und dem
„Verhalten in den vorangegangenen Jahren“583 sind unangefochten geblieben, und
das Schiedsgericht sieht im Übrigen keinen Anlass, diesbezüglich vom SaKo-Ent-
scheid abzuweichen. Die „proaktive und kooperative“ Mitwirkung der Klägerin im
SaKo-Verfahren wirkt sich somit eher mildernd auf die Höhe der Busse aus. Der
einschlägige Eintrag im Sanktionsregister dagegen verschärfend.
b.
Schwere der Verletzung
471
Was die Schwere der Verletzung betrifft, so schloss die SaKo in ihrem Entscheid
auf eine „klare und wesentliche, nicht aber schwere Verletzung“.584 Die Beklagte
bringt vor, es handle sich um eine „schwerwiegende“ Verletzung der Ad hoc-Mel-
depflicht.585 In ihrem ursprünglichen Sanktionsantrag schloss die Beklagte auf eine
„klare und schwere Verletzung“.586 Die Klägerin argumentiert, dass sie reine
„Formfehler“ begangen habe und dass darin „keine schwere Verletzung der Regu-
lation zu erblicken“ sei.587
472
In der Begründung des SaKo-Entscheides äusserte sich die SaKo wie folgt (Her-
vorhebung im Original): 588
„Die Finanzmarktaufsichtsbehörde erwartet von den Schweizer Börsen, dass
sie alle Börsenregeln mit strikten Sanktionen durchsetzen. Nur so kann die
Selbstregulierung ihre Glaubwürdigkeit bewahren. Die Sako hat daher in ihren
Entscheiden bereits verschiedentlich darauf hingewiesen, dass tendenziell
höhere Bussen ausgesprochen werden und dass somit frühere Sanktionen
nicht automatisch als Referenzwerte beigezogen werden können. Dabei geht
es insbesondere auch um einen präventiven Effekt [ ... ]. Rein symbolische
581 KS, Rz. 261 f .; in KA, Rz. 545 f. nicht bestritten.
582 Beilage K-1, Rz. 107 f., insb. 108: „Das Verhalten des Emittenten nach der Verletzung wirkt sich
nach Einschätzung von SER neutral auf die Höhe der Busse aus. Entsprechend ist es bei der
Festlegung der zu verhängenden Sanktion nicht verschärfend zu berücksichtigen (Art. 60 KR).“
583 Beilage K-1, Rz. 109 f., insb. 110: „Damit [dem Entscheid der Sanktionskommission vom 2. Au-
gust 2019 wegen fahrlässiger Verletzung der Vorschriften zur Ad hoc-Publizität] handelt es sich
um einen einschlägigen Eintrag im Register, welcher sich bei der Bemessung der im Rahmen
des vorliegenden Verfahrens zu fällenden Busse verschärfend auswirkt.“
584 SaKo-Entscheid, Rz. 113.
585 Vgl. oben Rz. 445.
586 Beilage K-4, Rz. 90.
587 Replik, Rz. 354; vgl. oben Rz. 440.
588 Beilage K-1, Rz. 92, 111 und 113.
Sanktionen vermögen die Glaubwürdigkeit der Selbstregulierung nicht zu ge-
währleisten. Die Sako wird daher weiterhin den gesamten Sanktionsrahmen
stärker ausschöpfen. [ ... ]
Die Ad hoc-Publizität soll sicherstellen, dass die Emittenten die Öffentlichkeit
in wahrer, klarer und vollständiger Weise über massgebliche Ereignisse aus
ihrem Tätigkeitsbereich informieren (Art. 1 RLAHP). Die Vorschriften zur Ad
hoc-Publizität sind für einen ordentlichen Börsenablauf zentral. Sie bezwe-
cken unter anderem die Herstellung grösstmöglicher Chancengleichheit und
Transparenz sowie Prävention von Insiderhandel [ ... ]. Es geht hier um ein
zentrales Element einer modernen Börsenregulierung. Sie schafft nicht nur
ein «level playing field» sondern wirkt auch Insiderdelikten entgegen. Die Ver-
letzung der Regeln zur Ad hoc-Publizität ist daher im Grundsatz stets gravie-
rend [ ... ].
Beim Geschäftsbericht handelt es sich um eine äusserst relevante Publikation
eines Emittenten. Das Issuers Committee hat mit seinem Rundschreiben Nr. 1
vom 10. März 2021 hinsichtlich der revidierte Bestimmungen im Bereich der
Ad hoc-Publizität und der Corporate Governance (IC-RS1) diesen Standpunkt
noch einmal erläutert. Was die Veröffentlichung des Integrated Reports 2021
betrifft, kann festgestellt werden, dass die Informationen für die Marktteilneh-
mer zugänglich und die Gleichbehandlung der Investoren somit gewährleistet
waren. Die Marktteilnehmer müssen sich aber darauf verlassen können, dass
auch die Formalitäten gemäss den Regularien eingehalten werden. Davon
hängt die Glaubwürdigkeit der Selbstregulierung ab. Im Rahmen der Selbst-
regulierung müssen an alle Beteiligten hohe Anforderungen gestellt werden,
soll sie nicht entwertet werden. Verstösse gegen die Formalitäten sind daher
und - im vorliegenden Fall auch aufgrund der Wesentlichkeit eines Geschäfts-
berichts - als klare und wesentliche, nicht aber schwere Verletzung der
Regularien zu werten.“
473
Das Schiedsgericht schliesst sich diesen Feststellungen der SaKo vollumfänglich
an. So handelt es sich vorliegend um eine klare Verletzung der Ad hoc-Publizitäts-
vorschriften, da die Klägerin den „Integrated Report 2021“ in Verletzung von Art. 53
Abs. 2bis KR offensichtlich nicht einleitend als „Ad hoc-Mitteilung gemäss Art. 53
KR“ klassifiziert hat.589
474
Es handelt sich auch um eine wesentliche Verletzung, da die Wesentlichkeit von
Ad hoc-Publizitätsbestimmungen nicht zu unterschätzen ist, gerade wenn diese
relevante Publikationen eines Emittenten, namentlich Geschäftsberichte, betref-
fen. Wie die SaKo richtig festgestellt hat, müssen sich Marktteilnehmer „aber da-
rauf verlassen können, dass auch die Formalitäten gemäss den Regularien einge-
halten werden“. Insofern erscheint es notwendig, die Verletzung von Formvor-
schriften, namentlich Art. 53 Abs. 2bis KR, nicht bloss „symbolisch“ zu sanktionie-
ren.
475
Schliesslich handelt es sich um keine schwere Verletzung, in dem Sinne, dass die
„materiellen Anforderungen“ der Ad hoc-Publikationspflicht eingehalten wurden.
Wie erwähnt stellte die Klägerin bereits in ihrer Ad hoc-Meldung vom 19. Mai 2022
in Aussicht, den Geschäftsbericht 2021 am 2. Juni 2022 zu veröffentlichen.590
589 Vgl. oben Rz. 184.
590 Vgl. oben Rz. 183, 468.
476
Nach dem Gesagten beurteilt das Schiedsgericht das Verhalten der Klägerin als
klare und wesentliche, nicht aber schwere Verletzung von Art. 53 KR i.V.m.
Art. 4 Abs. 2 RLAhP.
C.
Sanktionsempfindlichkeit
477
Die SaKo schloss in ihrem Entscheid für beide Verstösse gemeinsam auf eine
„niedrige Sanktionsempfindlichkeit“.591 Diese Feststellung blieb vorliegend unbe-
stritten und das Schiedsgericht sieht keinen Anlass, davon abzuweichen.
d.
Ergebnis
478
Nach dem Gesagten bestätigt das Schiedsgericht im Ergebnis die wesentlichen
Erkenntnisse des SaKo-Entscheides. Allerdings hat es die SaKo in ihrem Ent-
scheid unterlassen, die Busse von CHF 500'000 auf die beiden Verstösse aufzu-
teilen. Immerhin kann festgestellt werden, dass die SaKo dem Sanktionsantrag
betreffend die behauptete verspätete Publikation der Ad hoc-Mitteilung vom
14. Februar 2022 (Antrag: CHF
592 in der Begründung praktisch vollstän-
dig entsprochen hat (vgl. Beilagen K-4 und K-1). Dagegen ist sie vom Sanktions-
antrag betreffend Veröffentlichung des «Integrated Report 2021» am 2. Juni 2022
(Antrag: CHF
in wesentlichen Teilen abgewichen (fahrlässig statt even-
tualvorsätzlich; „klare und wesentliche, nicht aber schwere Verletzung“). Im Sinne
einer blossen Orientierungshilfe ergibt sich daraus für den Anteil betreffend In-
tegrated Report 2021 eine Busse von CHF
593
.
479
Im Rahmen der oben genannten Erkenntnisse, seines eigenen Ermessens und der
Parteianträge legt das Schiedsgericht - unter Berücksichtigung des Verschuldens,
der Schwere der Verletzung und der Strafempfindlichkeit - die Busse auf
CHF 100'000.00 fest.
IX.
Rechtsbegehren 3 der Klägerin: Gebühren Vorverfahren
480
In Dispositivziffer 4 des SaKo-Entscheides wurden X.
Gebühren der SER für
den Sanktionsantrag von CHF
und die Kosten der SaKo für das Sanktions-
verfahren von CHF
(total: CHF
auferlegt.594
481
Die Klägerin beantragt, ihr sei „im Zusammenhang mit dem fahrlässigen Verstoss
gegen die Vorschriften zur Ad hoc-Publizität gemäss Ziff. 2 des SaKo-Entscheids
ein vom Schiedsgericht nach Ermessen festzulegender Anteil an den Gebühren
von SER und den Kosten der SaKo von gesamthaft nicht mehr als CHF
aufzuerlegen“.595 Ihre Position begründet sie damit, dass bezüglich Dispositivzif-
fer 1 des SaKo-Entscheides keine Verletzung vorliege und ihr nur die anteiligen
591
Beilage K-1, Rz. 116 ff.
592 Oben Rz. 438.
593 CHF 500'000 (kombinierte SaKo-Entscheid Busse; Dispositivziffer 3)
- CHF
(Strafantrag bezgl. 14. Februar 2022; Beilage K-4 S. 29 Ziff. 3)
= CHF
(Anteil betreffend Integrated Report 2021)
594 Beilage K-1, S. 1 Ziff. 4.
595 Vgl. oben Rz. 92 ff.
Gebühren und Kosten für den von Dispositivziffer 2 des SaKo-Entscheides erfass-
ten Sachverhalt aufzuerlegen seien. Sie anerkennt indessen eine anteilige Auftei-
lung im Verhältnis „2 zu 1“, d.h. einen Drittel des Aufwands.596
482
Die Beklagte verlangt demgegenüber, dass „die Kosten des Sanktionsverfahrens
in der Höhe von CHF
“
der Klägerin aufzuerlegen seien.597 Dies begründet
sie im Wesentlichen damit, dass die Klägerin beide Verletzungen, d.h. gemäss
Dispositivziffern 1 und 2 des SaKo-Entscheides, zu verantworten habe.598
483
Unbestritten sind somit die Höhe der Gebühren von CHF
und der Kosten
von CHF
die grundsätzlich anteilige Aufteilung der Gebühren und Kosten
im Verhältnis „2 zu 14599 und dass auch im Sanktionsverfahren Gebühren und Kos-
ten nach dem (anteiligen) Obsiegen der Parteien verlegt werden.
484
Wie dargelegt, hat die Klägerin im Zusammenhang mit der Ad hoc-Mitteilung vom
14. Februar 2022 entgegen Dispositivziffer 1 der SaKo-Entscheidung nicht gegen
die Ad hoc-Publizitätsvorschriften verstossen.600 Folglich sind ihr die darauf entfal-
lenden Gebühren und Kosten auch nicht aufzuerlegen. Dispositivziffer 4 des SaKo-
Entscheides ist entsprechend anzupassen und die Verlegung neu vorzunehmen.
Das Schiedsgericht erachtet angesichts der ungleich aufwändigen Aufarbeitung
der beiden Sachverhalte die von der Klägerin vorgeschlagene Aufteilung „im Ver-
hältnis ,2 zu 1“ als angemessen.
485
Die Gebühren der SER für den Sanktionsantrag in Höhe von CHF
werden
zu einem Drittel (= CHF
der Klägerin auferlegt. Die Kosten der SaKo für das
Sanktionsverfahren in Höhe von CHF
werden ebenfalls zu einem Drittel
(= rund CHF
der Klägerin auferlegt. Die gesamten Gebühren und Kosten zu
Lasten der Klägerin belaufen sich damit auf CHF
.
H. Kosten des Schiedsverfahrens
I.
Kosteneingaben der Parteien
1.
Kosteneingaben der Klägerin
486
Im vorliegenden Verfahren macht die Klägerin folgende Kosten geltend:601
Kosten
Betrag
Anwaltskosten
CHF (inkl. Mwst)
596
KS, Rz. 274 ff .; Replik, Rz. 359 f.
597 Vgl. oben Rz. 96 ff.
598 KA, Rz. 358 und 563; Duplik, Rz. 623 und 625.
599
Vgl. insbesondere KS, Rz. 276: „X
☒
ist bereit, eine Aufteilung im Verhältnis "2 zu 1" - womit
ein Drittel des Aufwands auf den von Ziff. 2 des SaKo-Entscheids erfassten Sachverhalt entfällt
- zu akzeptieren, obwohl das Verhältnis deutlich ungleicher sein dürfte und vermutlich eher im
Bereich "5 zu 1" (oder noch ungleicher) anzusiedeln ist.“
600 Vgl. oben Rz. 428 ff.
601
1 K-Kosteneingabe; K-ergänzende Kosteneingabe; Beilage K-35; Beilage K-36; Korrektur der
Kosteneingabe per E-Mail, vgl. oben Rz. 81.
Reise- und Hotelkosten der Zeugen
CHF
EUR
Honorare der Zeugen
CHF (inkl. Mwst)
EUR 602 (inkl. Mwst)
Kostenvorschüsse
CHF
Kosten Räumlichkeiten und Verpflegung während Verhandlung
CHF 603
Kosten für die Protokollierung der Ver- handlung
EUR
Total
CHF EUR
487
In ihrer Stellungnahme vom 5. November 2024 zur klägerischen Kosteneingabe
brachte die Beklagte vor, dass die Anwaltskosten der Klägerin in der Höhe von
CHF
disproportional seien und der angemessene Aufwand bei höchs-
tens CHF
zu veranschlagen sei.604 Zudem sei die Kosteneingabe nachzu-
bessern, da die Mehrwertsteuer abzuziehen sei.605
488
In ihrer ergänzten Kosteneingabe vom 27. November 2024 nahm die Klägerin die
Ausführungen der Beklagten zur Vorsteuerabzugsberechtigung zur Kenntnis,
merkte aber an, dass die Klägerin bereits in der Klage vom 15. November 2023
den Zuspruch einer angemessenen Entschädigung zuzüglich Mehrwertsteuer be-
antragt habe.606 Weiter sei der geltend gemachte Aufwand der Klägerin entgegen
den Behauptungen der Beklagten nicht disproportional.607
489
Zur Frage der Mehrwertsteuer erwiderte die Beklagte in ihrem Schreiben vom
9. Dezember 2024, dass sie von Beginn an die vollumfängliche Abweisung der
klägerischen Rechtsbegehren beantragt habe und der Zeitplan erst jetzt Eingaben
zu den Kosten vorgesehen habe.608 Unabhängig vom Ausgang des Verfahrens
stehe die Mehrwertsteuer auf den Anwaltsrechnungen ohnehin nicht zu, weil die
Klägerin sonst den bezahlten Mehrwertsteuerbetrag zweimal zurückerhalten
würde: einmal in Form des Vorsteuerabzugs und einmal in Form einer Zahlung
durch die Beklagte.609
602 Vgl. Beilage K-36, S. 1.
603
Vgl. Beilage K-36, S. 1.
604 B-Stellungnahme Kosteneingabe, S. 1 ff.
605
05 B-Stellungnahme Kosteneingabe, S. 3.
606
K-ergänzende Kosteneingabe, S. 1.
607 K-ergänzende Kosteneingabe, S. 1.
608 K-ergänzende Kosteneingabe, S. 2.
609
09 B-ergänzende Stellungnahme Kosten, S. 1 ff.
2. Kosteneingaben der Beklagten
490
In ihrer Kosteneingabe macht die Beklagte die folgenden Kosten geltend:610
Kosten
Betrag
Anwaltskosten
CHF (exkl. MwSt)
Einschreibegebühr für die Ernennungs- instanz (Ziff. 8.1 lit. d SchO)
CHF
Kosten für die Protokollierung der Ver- handlung (Ziff. 8.1 lit. e SchO)
EUR
Total
CHF EUR
491
Die Klägerin hat keine Stellungnahme zur Kosteneingabe der Beklagten einge-
reicht.
II. Erwägungen des Schiedsgerichts zu den Verfahrenskosten
492
Ziffer 8.1 SchO definiert die Kosten des Schiedsverfahrens folgendermassen (Her-
vorhebung hinzugefügt):
„Die Kosten des Schiedsverfahrens umfassen:
(a) die Honorare des Schiedsgerichts, die für jedes Mitglied im Schiedsspruch
einzeln anzugeben sind;
(b) die vernünftigen Auslagen der Mitglieder des Schiedsgerichts;
(c) die Honorare und Auslagen eines allfälligen Sekretärs;
(d) die Kosten der Ernennungsinstanz;
(e) die angemessenen Aufwendungen der Parteien für ihre Vertretung und
andere Auslagen im Zusammenhang mit dem Schiedsverfahren.“
493
Ziffer 8.4 SchO lautet zudem:
,1 Das Schiedsgericht setzt die Kosten des Schiedsverfahrens im Endschieds-
spruch fest.
2 Die unterliegende Partei muss grundsätzlich die Kosten des Schiedsverfah-
rens tragen. Das Schiedsgericht kann jedoch die Kosten zwischen den Par-
teien anders aufteilen, wenn es dies unter Berücksichtigung aller Umstände
für angemessen erachtet.“
494
Demnach hat das Schiedsgericht vorab die Verfahrenskosten im engen Sinne (Ho-
norar und Auslagen der Schiedsrichter und der Sekretärin; Ziff. 8.1 lit. a-c SchO)
festzusetzen und zu verlegen. In einem zweiten Schritt setzt das Schiedsgericht
610
10 B-Kosteneingabe; Beilage B-56; Beilage B-57; Beilage B-58.
die angemessenen Parteikosten (Ziff. 8.1 lit. e SchO; inkl. Kosten der Ernennungs-
instanz nach Ziff. 8.1 lit. d SchO)611 fest und verlegt auch diese.
1. Verfahrenskosten
495
Die Kosten des Schiedsgerichts werden wie folgt festgesetzt:612
Kosten
Betrag
Honorar der Schiedsrichter
CHF 613
Auslagen der Schiedsrichter und der Sek- retärin des Schiedsgerichts
CHF 614
Honorar der Sekretärin des Schiedsge- richts
CHF 615
Total
CHF
496
Vorliegend dringt die Klägerin hinsichtlich Rechtsbegehren 1 und 3 vollständig und
hinsichtlich Rechtsbegehren 2 teilweise durch.
497
Betreffend der klägerischen Rechtsbegehren 1.A) und 1.B) hat das Schiedsgericht
festgestellt, dass die Klägerin am 22. Dezember 2021 die Vorschriften zur Ad-hoc
Publizität nicht verletzt hat und das Dispositiv des SaKo-Entscheides entspre-
chend anzupassen ist (oben Ziff. G.VII), womit die Klägerin in ihren diesbezügli-
chen Hauptanträgen obsiegt (vgl. oben Rz. 92 ff.).
498
Betreffend Rechtsbegehren 2 (falsche Publikation des Geschäftsberichts 2021)
hat die Klägerin eine Busse von „nicht mehr als CHF
" beantragt (vgl. oben
Rz. 92 ff.). Die Beklagte beantragte demgegenüber eine Sanktion in Höhe von
(gesamthaft) CHF
(vgl. oben, Rz. 96 ff), was der kombinierten Busse ge-
mäss SaKo-Entscheid entspricht.616 Das Schiedsgericht hat die Busse betreffend
die Verletzung der Ad hoc-Publikationspflicht am 2. Juni 2022 indessen auf
CHF 100'000 festgesetzt (oben, Rz. 479).
499
Betreffend Rechtsbegehren 3 hat die Klägerin die anteilmässige Auferlegung der
Kosten des Sanktionsverfahrens von „gesamthaft nicht mehr als CHF
' be-
antragt (vgl. oben Rz. 92 ff.). Dagegen hat die Beklagte verlangt, dass die Kosten
des SaKo-Verfahrens von CHF
vollständig der Klägerin aufzuerlegen sind
(vgl. oben, Rz. 96 ff). Das Schiedsgericht hat die gesamten Gebühren und Kosten
611 Die Beklagte leistete vorliegend die Einschreibegebühr für die Ernennungsinstanz von
CHF
und machte diese in ihrer Kostennote als Parteikosten geltend.
612
Zum Stundensatz, vgl. oben Rz. 16.
613 = CHF
(CHF
/Stunde x
Stunden) für
+ CHF
(CHF
Stunde x
Stunden) für
+ CHF
(CHF
Stunde x Stunden) für
.
614 = CHF
(Bankspesen für Treuhandkonto) + CHF
(Reisespesen) + CHF
(Verpfle-
gungskosten).
615 = CHF
Stunde x
Stunden.
616 Vgl. Dispositivziffer 3 des SaKo-Entscheids; Beilage K-1, S. 1.
zu Lasten der Klägerin indessen auf CHF
festgesetzt (oben, Rz. 485), womit
es dem klägerischen Antrag entspricht.
500
Gemäss Ziffer 8.4 (2) SchO muss somit grundsätzlich die Beklagte die Verfahrens-
kosten tragen. Da die Klägerin jedoch mit ihrem Rechtsbegehren 2 nur teilweise
durchgedrungen ist, dieser Punkt aber zugleich nur einen kleinen Teil des Verfah-
rensaufwandes ausmacht, erachtet das Schiedsgericht eine Kostenverteilung von
95% zu Lasten der Beklagten und zu 5% zu Lasten der Klägerin als angemessen.
Im Übrigen vermögen weder die „Weigerung [der Klägerin] zur Auseinanderset-
zung [in ihren Rechtsschriften] mit den Ausführungen der Beklagten Punkt für
Punkt“,617 noch der Verstoss der Klägerin gegen die Editionsverfügung des
Schiedsgerichts vom 8. Juli 2024 betreffend das Memorandum von
vom 7. Februar 2022618 eine mutwillige Prozessführung zu begründen, nach der
vom Grundsatz der Ziffer 8.4 (2) Satz 1 SchO abzuweichen wäre.
501
Demnach ist die Beklagte zur Bezahlung von 95% der Verfahrenskosten
(CHF
und die Klägerin zur Bezahlung von 5% der Verfahrenskosten
(CHF
verpflichtet. Die Parteien haben insgesamt einen Kostenvorschuss
von CHF
(vgl. oben Rz. 16 ff.) geleistet. Die Verfahrenskosten von
CHF
werden diesem entnommen. Die Beklagte hat der Klägerin
CHF
619 für den von der Klägerin geleisteten Vorschuss zu bezahlen.
2. Parteikosten
502
Die Verfahrenskosten werden vorliegend zu 95% der Beklagten und zu 5% der
Klägerin auferlegt (vgl. oben Rz. 500). Das Schiedsgericht sieht keinen Anlass, im
Rahmen der Parteikosten von dieser Verteilung abzuweichen. Vorab sind jedoch
die angemessenen Kosten der Parteien für ihre Vertretung und andere Auslagen
im Zusammenhang mit dem Schiedsverfahren festzusetzen (Ziff. 8.1 lit. e SchO).
a. Anwaltskosten
503
Die Klägerin macht zunächst Anwaltskosten von CHF
(inkl. Mwst) gel-
tend.
504
Da die Klägerin unbestrittenermassen zum Vorsteuerabzug berechtigt ist,620 fallen
ihr auch in tatsächlicher Weise keine Kosten in Form der Mehrwertsteuer auf den
Anwaltskosten an. Die geltend gemachte Mehrwertsteuer ist somit nach dem
massgeblichenen Steuersatz abzuziehen. Die von der Klägerin geltend gemach-
ten Anwaltskosten ohne Mehrwertsteuer betragen somit CHF
621 So-
weit die Klägerin vorbringt, die Beklagte habe den Abzug der Mehrwertsteuer ver-
spätet beantragt,622 ist festzuhalten, dass die Klägerin zwar seit der Klageschrift
die „Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich Mehrwertsteuer“ beantragt
617 Vgl. Duplik, Rz. 625.
618
Oben Fn. 513.
619
= CHF
- CHF
.
620 Vgl. Art. 28 ff. Mehrwertsteuergesetz (MWSTG).
621 Beilage K-35, S. 1.
622 Vgl. oben Rz. 416 ff.
hat,623 die Beklagte aber ebenfalls seit der Einleitungsantwort die (vollständige)
Abweisung der Klage beantragt hat.624 In dem Sinne geht das Schiedsgericht auch
nicht über die (rechtzeitig) gestellten Parteianträge hinaus (ne ultra petita), wenn
es dem Antrag der Beklagten bezüglich des Vorsteuerabzugs stattgibt, zumal die
Kosteneingaben und allfällige Stellungnahmen dazu gemäss Zeitplan erst nach
dem Hearing vorgesehen waren.625
505
Das Schiedsgericht bestimmt nach pflichtgemässem Ermessen, welches Honorar
für die Parteivertretung es noch für angemessen hält.626 Als Anhaltspunkte können
insbesondere der ortsübliche Stundensatz, die Dauer des Schiedsverfahrens, die
Komplexität der Streitigkeit, der Streitwert und der Aufwand der Gegenseite die-
nen.
506
Die Eingaben der Klägerin umfassen eine Klageschrift mit 64 Seiten, eine Replik
mit 82 Seiten und eine Stellungnahme zum Beweisergebnis (Post-Hearing Brief)
mit 67 Seiten, inklusive 36 Beilagen und fünf umfangreiche Zeugenerklärungen.
Am 8. Juli 2024 fand ein ganztägiges Hearing statt. Der Verfahrensgegenstand
betrifft zwar einen sehr komplexen Sachverhalt, der aber bereits im SaKo-Verfah-
ren behandelt und zumindest teilweise aufgearbeitet wurde. Dasselbe gilt auch für
die sich stellenden Rechtsfragen. Ferner ist zu berücksichtigen, dass die von der
Beklagten geltend gemachten Anwaltskosten nur etwas mehr als einen Drittel der
Anwaltskosten der Klägerin ausmachen, wenn auch der Beklagten aufgrund ihrer
Parteistellung und der Tatsache, dass sie keine eigenen Zeugen benannt hat, ge-
ringere Kosten entstanden sein mögen. Bezüglich des Streitwertes waren sich die
Parteien schliesslich lediglich einig, dass dieser nicht einfach mit der Busse von
CHF
Mio. gleichgesetzt werden kann. Insbesondere für die Klägerin hat dieses
Verfahren offensichtlich einen wesentlich höheren Streitwert, der jedoch nicht be-
ziffert wurde bzw. nicht beziffert werden kann.
507
Vor diesem Hintergrund kommt das Schiedsgericht zum Schluss, dass die geltend
gemachten Anwaltskosten der Klägerin von CHF
(exkl. MwSt) um
%
auf einen angemessenen Betrag von CHF
zu reduzieren sind. Dem-
gegenüber und den gleichen Überlegungen folgend erachtet das Schiedsgericht
die von der Beklagten geltend gemachten Anwaltskosten von CHF
(exkl. MwSt; vgl. oben Rz. 490) als angemessen.
b.
Auslagen und Honorar der Zeugen
508
Weiter macht die Klägerin Reise- und Hotelkosten für ihre Zeugen von insgesamt
CHF
und EUR
sowie ein Zeugenhonorar für
623 Vgl. oben Rz. 93 ff.
624 Vgl. oben Rz. 96 ff.
625
Vgl. Zeitplan gemäss Ziff. 4.1 (3) SchO.
626 Vgl. Ziff. 8.1 lit. e SchO; bspw. auch Art. 38 lit. e Swiss Rules (2021) oder Art. 38 (1) ICC Rules
of Arbitration (2021); STACHER/CHASSOT, in: Zuberbühler/Müller/Habegger (Hrsg.), Swiss Rules
of International Arbitration, 3. Auflage, Zürich/Genf 2023, Art. 38 Rz. 36; BERGER/KELLERHALS,
International and Domestic Arbitration in Switzerland, 4. Auflage, Bern 2021, §24 Rz. 1622 ff.
von EUR
und für
von CHF
geltend.627 Die Kos-
ten von Zeugen zählen praxisgemäss zu den zu entschädigenden Parteikosten,
soweit sie tatsächlich anfallen und angemessen sind.628
509
Das Schiedsgericht erachtet die geltend gemachten Reise- und Hotelkosten von
und
im Rahmen ihrer Befragung am 8. Juli 2024
(vgl. oben Rz. 58 ff.) als angemessen. Aus der Beilage K-36 ergibt sich zudem,
dass
629
und
630 der Klägerin ein Honorar für
ihre Befragung am 8. Juli 2024 in Rechnung gestellt haben; im Übrigen (und ent-
gegen der Angabe in der klägerischen Kostennote) offenbar exkl. MwSt.631 Auch
dieses ist angemessen.
C. Übrige Kosten
510
Zuletzt macht die Klägerin weitere im Laufe des Verfahrens angefallene Kosten
geltend für (i) den einbezahlten Kostenvorschuss von insgesamt CHF
, (ii)
Räumlichkeiten und Verpflegung während der Verhandlung von total CHF
und (iii) die Hälfte der Protokollierungskosten für die Verhandlung in Höhe
von EUR
Mit Ausnahme des einbezahlten Kostenvorschusses, der im
Rahmen der Verfahrenskosten behandelt wird (vgl. oben Rz. 501), gehören diese
Kosten praxisgemäss zu den zu entschädigenden Parteikosten. Sie sind tatsäch-
lich angefallen und ohne Weiteres angemessen.
.
511
Die Beklagte macht ihrerseits die Einschreibegebühr für die Ernennungsinstanz
(vgl. Ziff. 8.1 lit. d SchO) von CHF
und die Kosten für die Protokollierung
der Verhandlung von EUR
geltend. Auch diese Kosten sind tatsächlich
angefallen und ohne Weiteres angemessen.
d.
Zwischenfazit und Parteikostenverlegung
512
Somit setzt das Schiedsgericht die angemessenen Parteikosten der Klägerin auf
insgesamt CHF
632
und EUR
fest. Die angemessenen Par-
teikosten der Beklagten werden auf CHF
und EUR
festge-
setzt. Entsprechend der bereits im Rahmen der Verfahrenskosten vorgenomme-
nen Kostenverteilung (oben Rz. 496 ff.) und dem Grundsatz von Ziff. 8.4 (2) SchO
folgend, werden die angefallenen angemessenen Parteikosten unter Berücksichti-
gung aller Umstände zu 95% der Beklagten und zu 5% der Klägerin auferlegt. Die
Beklagte hat demnach der Klägerin CHF
633
und EUR
634
zu
627
ist Partner von
im Bereich
und
ist Partner bei
; vgl. Replik, Rz. 6.
628 Vgl. bspw. Art. 38 lit. d Swiss Rules (2021); Swiss Rules Commentary-STACHER/CHASSOT,
Art. 38 Rz. 27 f .; vgl. auch BERGER/KELLERHALS, §24 Rz. 1622 ff.
629 Beilage K-36, S. 10 f.
630 Beilage K-36, S. 13.
631 Vgl. oben Rz. 486; Beilage K-36
Discount) = EUR
(exkl. VAT); Beilage K-36, S. 13
S. 10: EUR
(Rate) >
(hours) x
☒ ☒
%
„Amounts shown are in
CHF and excluding VAT“.
632 = CHF
+ CHF
+ CHF
+ CHF
.
633 = CHF
x 0.95.
634 = EUR
× 0.95.
bezahlen. Die Klägerin hat der Beklagten CHF
635
und EUR
636
zu
bezahlen. Die gegenseitigen Ansprüche werden verrechnet und die Beklagte ver-
pflichtet, der Klägerin insgesamt CHF
637
und EUR
638
zu be-
zahlen.
III. Fazit
513
Nach dem Gesagten setzt das Schiedsgericht die Verfahrenskosten auf
CHF
fest. Die Kosten des Schiedsverfahrens werden in Anwendung von
Ziff. 8.4 (2) SchO zu 95% der Beklagten und zu 5% der Klägerin zur Bezahlung
auferlegt. Die Verfahrenskosten werden dem Kostenvorschuss der Parteien ent-
nommen und die Beklagte wird im Umfang von CHF
zur anteilmässigen
Rückzahlung des klägerischen Kostenvorschusses verpflichtet. Die gegenseitigen
Ansprüche aus den angemessenen Parteikosten werden verrechnet und die Be-
klagte verpflichtet, der Klägerin insgesamt CHF
und EUR
zu
bezahlen.
I. Dispositiv des Schiedsspruchs
514
Gestützt auf vorstehende Erwägungen erkennt das Schiedsgericht:
1.
Ziffer 1 des Entscheids SaKo IV/2023 der Sanktionskommission der SIX
Group AG vom 11. Mai 2023, datiert vom 13. Juni 2023 (SaKo-Entscheid),
wird aufgehoben und es wird festgestellt, dass die X.
am 22. De-
zember 2021 aufgrund der Vorschriften zur Ad hoc-Publizität gemäss
Art. 53 KR i.V.m. Art. 5 RLAhP keine Pflicht traf, im Rahmen einer Ad hoc-
Mitteilung über den von Ziff. 1 des SaKo-Entscheids erfassten Sachverhalt
zu informieren, weder in Bezug auf die laufende "Untersuchung von Bu-
chungspraktiken im Zusammenhang mit Hinweisen von Whistleblowern",
noch in Bezug auf angeblich vorliegende "konkrete Zwischenresultate"
oder die angebliche voraussichtliche Notwendigkeit eines "Restatement
von zuvor veröffentlichten Finanzzahlen", und dass die X.
im Zu-
sammenhang mit dem von Ziff. 1 des SaKo-Entscheids erfassten Sachver-
halt demzufolge keine Vorschriften zur Ad hoc-Publizität verletzt hat.
2.
Ziffer 3 des SaKo-Entscheids, soweit sie sich auf den Sachverhalt gemäss
Ziffer 1 des SaKo-Entscheids bezieht, wird aufgehoben.
635
= CHF
× 0.05.
636
= EUR
× 0.05.
637
= CHF - CHF
638
= EUR
.
.
Die X.
3.
☒
wird für den Verstoss gegen die Vorschriften zur Ad hoc-
Publizität gemäss Ziff. 2 des SaKo-Entscheids (Feststellung, dass die X.
☒
im Zusammenhang mit der Veröffentlichung des „Integrated Re-
port 2021" am 2. Juni 2022 gegen die Vorschriften zur Ad hoc-Publizität
gemäss Art. 53 KR i.V.m. Art. 4 ff. RLAHP fahrlässig verstossen hat, indem
X.
☒
den «Integrated Report» nicht in Form einer Ad hoc-Mitteilung
publizierte) mit einer Busse von CHF 100'000.00 sanktioniert; Ziff. 3 des
SaKo-Entscheids wird in diesem Sinne angepasst.
4.
Ziffer 4 des SaKo-Entscheides wird wie folgt angepasst: Der
☒
wird ein Betrag von insgesamt CHF
als Anteil an den Gebühren der
SIX Exchange Regulation AG für den Sanktionsantrag und den Kosten der
Sanktionskommission für das Sanktionsverfahren auferlegt.
5.
Die Kosten des Schiedsverfahrens, festgesetzt auf CHF
werden
zu 95% der Beklagten und zu 5% der Klägerin auferlegt. Die Kosten werden
dem von den Parteien geleisteten Kostenvorschuss entnommen. Die Be-
klagte wird verurteilt, der Klägerin CHF
für die anteilmässige Rück-
erstattung des von der Klägerin geleisteten Vorschusses zu bezahlen.
6.
Die angemessenen Parteikosten der Klägerin, festgesetzt auf CHF
und EUR
werden zu 95% der Beklagten auferlegt.
Die angemessenen Parteikosten der Beklagten, festgesetzt auf CHF
und EUR
werden zu 5% der Klägerin auferlegt. Die
Beklagte wird verurteilt, der Klägerin CHF
und EUR
zu bezahlen
7.
Alle anderen Rechtsbegehren und Anträge der Parteien werden abgewie-
sen.
Zürich (Schiedsort), den 28. Februar 2025
Für das Schiedsgericht:
(Schiedsrichter)
(Vorsitzender)
(Schiedsrichter)