SIX
SANKTIONSKOMMISSION
Entscheid
im Verfahren Nr. Sako II/2022
SIX Exchange Regulation AG
(Listing & Enforcement)
Hardturmstrasse 201
8021 Zurich
VS.
X.
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[Adresse]
vertreten durch [Rechtsvertretung], [Adresse]
Mitwirkend: [ ... ] (Präsident), [ ... ], [ ... ] (Mitglieder), [ ... ] (Sekretär)
Entscheid [DATUM]
1. Die Sanktionskommission stellt fest, dass die X. _ die Vorschriften zur Ad hoc-Publizität
gemäss Art. 53 KR i.V. m. Art. 5 RLAhP fahrlässig verletzt hat, indem der Geschäftsbericht
20XX am [DATUM] verspätet publiziert wurde.
2. Der X. _ wird eine Busse in der Höhe von CHF 100'000 auferlegt.
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3. Der X. _ werden Gebühren für den Sanktionsantrag der SIX Exchange Regulation AG in
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der Höhe von CHF [ ... ] auferlegt. Für die Kosten des Sanktionsverfahrens vor der
Sanktionskommission werden der Gesellschaft CHF [ ... ] belastet. Insgesamt betragen die
Verfahrenskosten zu Lasten der X. _ CHF [ ... ].
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4. Nach Eintritt der Rechtskraft wird der Entscheid der Sanktionskommission in
anonymisierter Form auf der Webseite der SIX Exchange Regulation AG zugänglich
gemacht (Ziff. 6 Abs. 8 VO). Ferner wird der Abschluss des Verfahrens in einer
Medienmitteilung der Öffentlichkeit kommuniziert, mit Namensnennung analog
derjenigen bei Übermittlung des Dossiers an die Sanktionskommission. Auf das
kooperative Verhalten der Gesellschaft im Verfahren und deren seither eingeleiteten
Schritte ist dabei summarisch hinzuweisen.
Gegen diesen Entscheid kann gemäss Ziff. 5.3 Abs. 2 Verfahrensordnung innert
20 Börsentagen ab Zustellung beim Schiedsgericht von SIX Group AG mittels einer
Einleitungsanzeige gegen die andere Partei Klage erhoben werden ([ ... ]).
SIX
Erwägungen
1. Zum Verfahren
1 In Übereinstimmung mit Art. 53 Kotierungsreglement (KR1) in Verbindung mit der Richtlinie Ad hoc-
Publizität (RLAhP2) überwacht SIX Exchange Regulation AG (SER) die korrekte Bekanntgabe von
Medienmitteilungen mit kursrelevantem Inhalt (sog. Ad hoc-Mitteilungen). Als Reaktion auf die
Publikation des Geschäftsberichts 20XX (GB 20XX) von X. _ (Gesellschaft oder Emittent) mittels
Ad hoc-Mitteilung am [DATUM] um 06.30 Uhr, hat SER eine Vorabklärung im Sinne der
Verfahrensordnung (VO3) betreffend eine mögliche Verletzung der Vorschriften zur Ad hoc-
Publizität eingeleitet. Auf das Vorabklärungsschreiben hat X. _ fristgerecht mit Stellungnahme vom
[DATUM Stellungnahme] geantwortet. Unter Berücksichtigung aller Beweismittel kam SER zum
Schluss, dass genügend Anhaltspunkte für eine mögliche Verletzung der Vorschriften zur Ad hoc-
Publizität vorliegen. Entsprechend hat SER am [DATUM Eröffnung] eine Untersuchung im Sinne von
Ziff. 3.3 Abs. 1 VO eröffnet.
2. Zum Sachverhalt
2 X. _ hat als Jahresabschlussdatum den 31. Dezember. Am [DATUM Publikation] um 06.30 Uhr
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publizierte X. _ mittels Ad hoc-Mitteilung die vorläufigen, ungeprüften Finanzkennzahlen. Darin gab
X. _ den Bestelleingang (CHF [ ... ] Mio. / +[ ... ]% zum Vorjahr) und den Nettoumsatz (CHF [ ... ] Mio. /
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+[ ... ]% zum Vorjahr) bekannt. Zum Reingewinn vermeldete X. _ eine überproportionale
Verbesserung von mindestens [ ... ]%. Zudem gab X. _ bekannt, dass die Auftragsbücher voll seien
und dass man «zuversichtlich ins neue Geschäftsjahr 20XX» starte. Der Aktienkurs reagierte mit einem
Plus von über 22%.
3 Gemäss Auskunft von X. _ endete der Audit der Konzernkonsolidierung durch [externe
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Revisionsstelle] vor Ort am [DATUM Ende Audit] und das Audit Committee (AC) von X. _ besprach
die Prüfergebnisse sowie den Entwurf des GB 20XX am [DATUM Besprechung] in [Ort].
4 Am [DATUM Sitzung] fand in [Ort] eine Verwaltungsratssitzung statt. Dabei wurde der GB 20XX unter
dem Vorbehalt, dass die an der Sitzung besprochenen Änderungen noch eingepflegt werden,
genehmigt. Gleichtags erhielt X. _ die Prüfungstestate von [externe Revisionsstelle].
5 Die vom Verwaltungsrat besprochenen Änderungen waren gemäss Auskunft des Emittenten nicht
fundamentaler Art und wurden am Folgetag bzw. bis zum [DATUM Einpflegung] eingepflegt.
6 Am [DATUM Auftrag] wurde der Druck des GB 20XX im Auftrag gegeben und kurz darauf, am
[DATUM Finalisierung], lag die finale PDF-Version des GB 20XX vor.
1 Kotierungsreglement (KR) datiert vom 30. Juni 2021 mit Datum des Inkrafttretens am 1. Oktober 2021
2 Richtlinie Ad hoc-Publizität (RLAhP) datiert vom 10. März 2021 mit Datum des Inkrafttretens am 1. Oktober 2021
3 Verfahrensordnung (VO) datiert vom 30. Oktober 2020 mit Datum des Inkrafttretens am 15. Oktober 2021
SIX
7 Am [DATUM Einreichung] um 18.15 Uhr reichte X. _ den vollständigen GB 20XX zur Erfüllung der
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Regelmeldepflicht gemäss Art. 9 Ziff. 2.01 (1) i.V.m. Anhang 1 Ziff. 2.01 (1) der Richtlinie betr.
Regelmeldepflichten für Emittenten mit Beteiligungsrechten (Beteiligungspapieren), Anleihen,
Wandelrechten, Derivaten und kollektiven Kapitalanlagen via Connexor Reporting bei SER ein. Im
Rahmen einer Ad hoc-Mitteilung publiziert und den Markteilnehmer zugänglich gemacht wurde der
GB 20XX am [DATUM], um 06.30 Uhr. Die Ad hoc-Mitteilung griff einige Kernaussagen aus dem GB
20XX auf und verwies im Übrigen darauf, dass der GB 20XX nun Online ersichtlich auf der Webseite
des Emittenten einsehbar ist.
8
Mittels Ad hoc-Mitteilung vom [DATUM] und dem darin enthaltenen Verweis, veröffentlichte X.
(wie im Unternehmenskalender der Gesellschaft vorgesehen) den vollständigen GB 20XX und
bestätigte die dem Markt im [DATUM Publikation] bekannt gegebenen, jedoch noch ungeprüften
Finanzkennzahlen im Zusammenhang mit dem Bestelleingang und dem Nettoumsatz, wobei der
Nettoumsatz mit CHF [ ... ] Mio. etwas tiefer als mittels Ad hoc-Mitteilung vom [DATUM Publikation]
kommuniziert ausfiel. Weiter präsentierte X. _ zusätzliche (und für die Anleger erstmalig)
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Finanzkennzahlen wie EBITDA (CHF [ ... ] Mio. / +[ ... ]% zum Vorjahr), EBIT (CHF [ ... ] Mio. / +[ ... ]% zum
Vorjahr), Reingewinn (CHF [ ... ] Mio. / +[ ... ]% zum Vorjahr), operativen Cashflow (CHF [ ... ] Mio. / +[ ... ]%
zum Vorjahr) und eine Dividendenerhöhung um [ ... ]% (von CHF [ ... ]/Aktie auf CHF [ ... ]/Aktie). Zudem
wurde folgender Ausblick veröffentlicht: «[ ... ]». Der Aktienkurs reagierte mit einem Plus von knapp
20%.
9
Die Gesellschaft anerkennt die Darstellung des Verfahrens und den Sachverhalt in ihrer
abschliessenden Stellungnahme vom [DATUM Stellungnahme].
10 Die Delegation der Sanktionskommission beriet und entschied den Fall an der Sitzung vom [DATUM
Entscheid].
3. Zu den anwendbaren Regeln
11 X. _ ist eine Aktiengesellschaft nach [Land] Recht mit Sitz in [Ort], deren Namenaktien bei der SIX
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Swiss Exchange AG im [Kotierungssegment] primärkotiert sind. Die Gesellschaft hat die Geltung der
jeweils aktuell gültigen Fassung des KR, seiner Ausführungserlasse, der Zusatzreglemente sowie
der VO durch Unterzeichnen der Zustimmungserklärungen vom [DATUM Unterzeichnung] und vom
[DATUM Unterzeichnung] anerkannt. Damit untersteht die Gesellschaft den börsenrechtlichen
Regularien.
12 Verstösst ein Emittent gegen die Pflichten des KR, der Zusatzreglemente oder ihrer
Ausführungserlasse, kann eine in Art. 61 KR genannte Sanktion ausgesprochen werden (Art. 60 KR).
Die Zuständigkeit und das Verfahren richten sich nach der VO (Art. 59 ff. KR).
13 Die zum Zeitpunkt der Verletzung gültige Fassung des KR datiert vom 4. April 2018 mit DATUM des
Inkrafttretens am 25. Mai 2018. Die zum Zeitpunkt der Verletzung gültige Fassung der RLAhP datiert
vom 20. März 2018 mit DATUM des Inkrafttretens am 1. Mai 2018.
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3.1. Zur Kursrelevanz der Ad hoc-Meldung bei Veröffentlichung des Geschäftsberichts
14 Als kursrelevant gelten gemäss Art. 53 Abs. 1 KR Tatsachen, die geeignet sind, zu einer erheblichen
Änderung der Kurse zu führen. Die Beurteilung, ob die Tatsache das Potenzial hat, zu einer
erheblichen Änderung der Kurse zu führen, ist jeweils im konkreten Einzelfall vorgängig zum
Bekanntwerden bzw. zur Bekanntgabe vorzunehmen (Art. 4 Abs. 2 RLAhP).
15 Mit Verweis auf die Rechtsprechungspraxis der Sanktionskommission (Ziff. 1.2 Abs. 3 VO) (SaKo)
werden in N 61 ff. des Kommentars zur RLAhP4 Finanzzahlen sowie Finanzberichte grundsätzlich als
kursrelevante Tatsachen qualifiziert (exemplarisch hierfür Entscheide der Zulassungsstelle vom
1. November 2004 [ZUL/AHP/III/04], Ziff. 12 ff .; vom 7. Januar 2005 [ZUL/AHP/IV/04] Ziff. 13 ff. und
Entscheide der Sanktionskommission vom 16. April 2009 [SaKo/AHP/MP-II/08], Ziff. 5 f. und vom
26. November 2009 [SaKo/AHP/II/09] Ziff. 18).
16 Mit einer Ad hoc-Mitteilung veröffentlichte X. _ am [DATUM] den GB 20XX. Auf die Frage, ob es sich
beim Geschäftsbericht um eine kursrelevante Tatsache handelte, verweist X. _ auf die
Kommunikation zu den vorläufigen Finanzkennzahlen 20XX vom [DATUM Publikation], den
Kursverlauf und das Handelsvolumen.
17 Es ist korrekt, dass eine Tatsache implizit nur dann kursrelevant sein kann, wenn sie nicht bereits
öffentlich bekannt ist (bspw. weil der Emittent sie selbst bereits mittels Ad hoc-Mitteilung
veröffentlicht hat, Kommentar zur RLAhP N 47 ff.). Der mittels Ad hoc-Mitteilung vom [DATUM]
veröffentlichte GB 20XX enthielt auch nicht öffentlich bekannte Tatsachen. Die Ad hoc-Mitteilung
vom [DATUM] wurde denn auch von X. _ selbst im Rahmen der Verbreitung im Betreff explizit als
«Ad hoc Mitteilung: [ ... ]» gekennzeichnet.
18 In der am [DATUM Publikation] veröffentlichten Ad hoc-Mitteilung gab X. _ die ungeprüften
provisorischen und vorläufigen Finanzkennzahlen im Zusammenhang mit dem Bestelleingang und
Nettoumsatz bekannt. Zudem äusserte sich X. _ mit einer Aussage zum Reingewinn («[ ... ]») und gab
bekannt, dass man mit vollen Auftragsbüchern zuversichtlich ins neue Geschäftsjahr 20XX starten
werde. Dass es sich dabei um kursrelevante Tatsachen handelt, ist unbestritten. Die
Veröffentlichung von ungeprüften und vorläufigen Nettoumsatz und Bestelleingang mit der Ad hoc-
Mitteilung vom [DATUM Publikation] vermag der Publikation des GB 20XX mittels Ad hoc-Mitteilung
vom [DATUM] die Kursrelevanz nicht zu nehmen.
19 Die finalen geprüften Finanzkennzahlen wurden erst mit Publikation des GB 20XX am [DATUM]
bekanntgegeben. Bereits die Tatsache, dass die am [DATUM] publizierten Finanzkennzahlen im
Zusammenhang mit dem Bestelleingang und Nettoumsatz im Gegensatz zu den Angaben in der
Ad hoc Mitteilung vom [DATUM Publikation] final und geprüft sind, vermag die Kursrelevanz des GB
20XX und somit auch der Ad hoc-Mitteilung vom [DATUM] zu begründen. Entsprechend verlangt
Art. 49 KR i.V.m. Art. 5 Richtlinie Rechnungslegung (RLR), dass Geschäftsberichte veröffentlicht
werden müssen und dass die Bekanntmachung so vorzunehmen ist, dass sie im Einklang mit den
4 Vorliegend wird ausschliesslich auf den Kommentar zur RLAhP vom 29. Oktober 2009 in der Fassung vom 1. November 2011 referenziert. Dieser
kommentiert die zum Zeitpunkt der Verletzung gültige Fassung der RLAhP ohne Berücksichtigung der Revision vom 1. Juli 2021 und ist unter
diesem Link Abrufbar: https://www.ser-ag.com/dam/downloads/regulation/listing-archive/directives/commentaries/2011-11-01-commentary-dah-
de.pdf
Vorschriften zur Ad hoc-Publizität erfolgt. Der geprüfte Nettoumsatz weicht, wenn auch mit CHF [ ... ]
nur leicht, vom vorläufigen am [DATUM Publikation] bekanntgegebenen Nettoumsatz ab. Ähnlich
verhält es sich mit der vorläufigen Aussage vom [DATUM Publikation] zur Reingewinnsteigerung
von «mindestens [ ... ]%». Die finale und geprüfte Gewinnsteigerung, die in absoluten Zahlen erst am
[DATUM] publiziert wurde, betrug [ ... ]% und liegt somit [ ... ]% höher als die vorläufige Angabe.
20 Der am [DATUM] publizierte GB 20XX enthielt weitere Tatsachen, die den Markteilnehmern nicht
vorab kommuniziert wurden. Nur anhand eines vollständigen, gemäss den Anforderungen des
anwendbaren Rechnungslegungsstandard erstellten, Geschäftsberichts können sich die
Markteilenehmer ein vollständiges und zuverlässiges Bild vom Unternehmen machen und einen
begründeten Investitionsentscheid treffen. Entsprechend ist sämtlichen vom
Rechnungslegungsstandard verlangten Angaben eine gewisse Kursrelevanz zuzusprechen. Von
besonderer Bedeutung für die Markteilnehmer sind unter anderem folgende, erst mit der
Publikation am [DATUM] bekanntgegebenen Angaben, die sich zudem im Vergleich zum Vorjahr
stark positiv entwickelt haben:
- Die Erfolgsrechnung und insbesondere das EBITDA und EBIT, welches es ermöglicht, die
operative Performance des Unternehmens losgelöst von Zinsen, Steuern,
Abschreibungen und Amortisationen zu bewerten.
- Die Geldflussrechnung und insbesondere der operative Cashflow, der unter anderem
aufzeigt, ob Investition mit «eigenen» Mitteln finanziert werden können, und der freie
Cashflow, welcher für die Discounted Cashflow Bewertung des Unternehmens
ausschlaggebend ist.
- Die vorgeschlagene Dividende, die Markteilnehmer als Grundlage für die Berechnung der
Dividendenrendite dient und somit unter anderem für die Bewertung des
Unternehmenswert ausschlaggebend ist (Dividend Discount Model).
- Die Angaben zur Bilanz, welche zum Beispiel Aufschluss über den Verschuldungsgrad
geben.
21 Zusätzlich wurden auch die übrigen zwingenden Angaben, die ein vollständiger Geschäftsbericht
gemäss dem anwendbaren Rechnungslegungsstandard IFRS (gemäss IAS 1.10) zu enthalten hat,
erst am [DATUM] veröffentlicht. Dazu gehören neben einer Gesamtergebnisrechnung (inkl.
Erfolgsrechnung), Bilanz und Geldflussrechnung auch eine Eigenkapitalveränderungsrechnung
sowie ein Anhang, der eine Darstellung der wesentlichen Rechnungslegungsmethoden und
sonstige wichtige Erläuterungen enthält. Gleiches gilt für die für kapitalmarktorientierte
Unternehmen zwingende Segmentberichterstattung (gemäss IFRS 8) und die Angabe eines
unverwässerten und verwässerten Ergebnis je Aktie (gemäss IAS 33), welches insbesondere bei der
Berechnung des Kurs-Gewinn-Verhältnisses Anwendung findet. Auch die vom Regulatory Board
verlangten zusätzlichen Angaben zur Corporate Governance wurden erst am [DATUM]
veröffentlicht.
22 Für die Sanktionskommission steht fest, dass der GB 20XX, der mit Ad hoc-Mitteilung vom [DATUM]
veröffentlicht wurde, (neue) kursrelevante Tatsachen enthält. Die Publikation der Ad hoc-Mitteilung
SIX
vom [DATUM Publikation] ändert an dieser Qualifikation nichts. Entsprechend sind im Hinblick auf
die Publikation des GB 20XX die Bestimmung zur Ad hoc-Publizität zu beachten.
23 Auch wenn für die Beurteilung der Kursrelevanz die Kursreaktion nicht ausschlaggebend ist
(Betrachtungsweise ex ante gemäss Art. 4 Abs. 2 RLAhP), so kann der Vollständigkeit halber darauf
hingewiesen werden, dass der Aktienkurs sowohl auf die Publikation vom [DATUM Publikation] als
auch auf die Publikation vom [DATUM], mit rund + 22% respektive + 20%, stark positiv reagiert hat.
24 Die Gesellschaft bestreitet in ihrer Stellungnahme vom [DATUM Stellungnahme] die Kursrelevanz
nicht. Richtigerweise ist ihr Argument zu anerkennen, dass die Ad hoc-Mitteilung vom [DATUM]
insofern zu berücksichtigen ist, als die damals veröffentlichten Finanzzahlen bei der
Veröffentlichung des GB 20XX als bereits bekannt gelten. Der GB 20XX enthält aber weitere
Angaben. Der Umfang der Abweichung bei den Finanzzahlen ist nicht im Rahmen der Kursrelevanz
sondern bei der Schwere des Verstosses zu berücksichtigen (siehe dazu unten).
3.2. Zum Veröffentlichungszeitpunkt der Ad hoc-Mitteilung
25 Emittenten haben den Markt über kursrelevante Tatsachen zu informieren, die in ihrem
Tätigkeitsgebiet eingetreten und nicht öffentlich bekannt sind (Art. 53 Abs. 1 KR).
26 Die in einer Ad hoc-Mitteilung enthaltenen Informationen müssen gemäss Art. 15 RLAhP wahr, klar
und vollständig sein. Falls in einer Ad hoc-Mitteilung nicht sämtliche kursrelevanten Tatsachen, die
in einem anderen Dokument enthalten sind (z.B .: Finanzbericht), wiedergeben werden können, so
ist es mit Blick auf Klarheit und Vollständigkeit zulässig, in der Ad hoc-Mitteilung darauf
hinzuweisen, dass das vollständige Dokument auf der Webseite des Emittenten abrufbar ist. In
diesem Fall umfasst die Ad hoc-Mitteilung nicht nur die in der Ad hoc-Mitteilung enthaltenen
Informationen, sondern auch die Tatsachen, die im referenzierten Dokument enthalten sind (vgl.
Entscheid der Sanktionskommission vom 25. März 2009 [SaKo-RLE II/08, SaKo-AHP I/08] sowie
Kommentar zur RLAhP N 171 ).
27 Die entsprechende Tatsache ist zu veröffentlichen, sobald der Emittenten von dieser in den
wesentlichen Punkten Kenntnis hat (Art. 53 Abs. 2 KR i.V.m. Art. 5 RLAhP, vgl. Entscheid der
Sanktionskommission vom 28. Juni 2012 [Sako 2012-AHP-II/11], Ziff. 28; Entscheid der
Sanktionskommission vom 30. November 2010 [Sako 2010-AHP-II/10], Ziff. 6; N 93 ff. Kommentar
zur RLAhP).
28 Im Zusammenhang mit Geschäftsberichten präzisiert der Kommentar zur RLAhP, dass Finanzzahlen
im Grundsatz dann zu veröffentlichen sind, wenn der Entscheid des für die Genehmigung des
Berichts zuständigen Organs vorliegt (Kommentar zur RLAhP N 106 f.).
29 Ein Bekanntgabeaufschub im Sinne von Art. 54 KR ist für Finanzzahlen nicht möglich, da es sich
dabei um keinen Plan oder Entschluss des Emittenten handelt und es somit an einer der kumulativ
vorzuliegenden Voraussetzungen von Art. 54 KR mangelt (Art. 54 KR i.V.m. Art 16 RLAhP sowie
Kommentar zur RLAhP N 186). Dennoch wird praxisgemäss dem Emittenten nach der Genehmigung
eine angemessene kurze Frist zur Veröffentlichung der Finanzkennzahlen eingeräumt, sofern die
Vertraulichkeit gewährleistet werden kann und unternehmensintern ordnungsgemässe,
zeitgerechte Prozeduren sichergestellt sind (Kommentar zur RLAhP N 106 f.).
SIX
30 Die Sanktionskommission hält fest, dass entgegen den Ausführungen im Sanktionsantrag keine
absolute zeitliche Grenze für eine Publikation der Ad hoc-Mitteilung besteht, sondern dass jeweils
im konkreten Fall zu beurteilen ist, ob sie innert einer «angemessenen kurzen Frist» erfolgte. In
einem früheren Fall hat die SaKo festgestellt, dass die Publikation des Geschäftsberichts 10 Tage
bzw. 8 Börsentage nach Vorliegen der endgültigen Finanzkennzahlen, erfolgen konnte. Für diese
Feststellung ausschlaggebend war für die Sako damals insbesondere der Umstand, dass der
unterzeichnete Revisionsbericht (der zwingend Bestandteil eines [geprüften] Geschäftsbericht ist)
erst 5 Tage bzw. 3 Börsentage vor Publikation des Geschäftsberichts zur Verfügung stand (Entscheid
der Sanktionskommission vom 14. April 2015 [Sako AhP/I/15], Ziff. 11-15).
31 Vorliegend wurde der GB 20XX gemäss Aussage von X. _ am [DATUM -29 Tage] von Audit
Committee vorbesprochen und am [DATUM -16 Tage] vom Verwaltungsrat genehmigt. Das von der
Revisionsstelle erstellte Prüfungstestat lag ebenfalls am [DATUM -16 Tage] vor. Entsprechend hätte
der Geschäftsbericht unmittelbar im Anschluss an die Genehmigung durch den Verwaltungsrat am
[DATUM -16 Tage] bzw. innert einer «angemessenen kurzen Frist» nach dem [DATUM -16 Tage]
publiziert werden müssen.
32 Publiziert wurde der GB 20XX mittels Ad hoc-Mitteilung am [DATUM], mithin 16 Tage bzw.
12 Börsentage nach Vorliegen des Prüfungstestats und der Genehmigung durch den
Verwaltungsrat der Gesellschaft. Dies kann im vorliegenden Fall nicht mehr als «angemessene kurze
Frist» gelten. Der in Art. 53 Abs. 2 KR verankerten Grundsatz, wonach Ad hoc-Mitteilung zu
publizieren sind, sobald der Emittent Kenntnis von den wesentlichen Punkten hat, darf nicht
ausgehöhlt werden. Dies muss umso mehr dort gelten, wo für die Publikation des Geschäftsberichts
nicht notwendige Massnahmen wie z.B. das Drucken eines physischen Geschäftsberichts zu einer
«Verzögerung» geführt hat. Ein Zuwarten über die «angemessene kurze Frist» für die Publikation
eines Geschäftsberichts hinaus, erhöht das Risiko einer ungleichen Information der
Marktteilnehmer in unnötiger Weise, auch wenn im vorliegenden Fall kein erschwerender Umstand
wie eine Verletzung der Gleichbehandlungspflicht oder ein Leck aufgetreten sind.
33 Der Einwand von X. _ , wonach die Publikation des GB 20XX gemäss dem veröffentlichten
Unternehmenskalender erfolgte, steht dem Grundsatz von Art. 53 Abs. 2 KR nicht entgegen.
Gemäss Art. 52 KR sind Emittenten verpflichtet, einen Unternehmenskalender zu führen. Der
Unternehmenskalender ist jedoch nicht statisch und Emittenten sind nicht an die veröffentlichten
Daten gebunden. Im Gegenteil, Art. 52 Abs. 1 KR verpflichtet Emittenten, den
Unternehmenskalender fortlaufend zu aktualisieren und anzupassen. Auch ein lokaler Feiertag
entbindet nicht von dieser Pflicht.
34 Die Sako kommt zum Schluss, dass die Publikation des GB 20XX zu spät erfolgte. X. _ hätte den
GB 20XX nach dessen Genehmigung durch den Verwaltungsrat und Erhalt des Prüfungstestats von
der Revisionsstelle so schnell wie möglich publizieren müssen. Die Publikation des GB 20XX mittels
Ad hoc-Mitteilung am [DATUM] um 06.30 Uhr ist zu spät erfolgt. Die Publikation des GB 20XY
unmittelbar am Tage nach der Genehmigung zeigt, dass ein solch korrektes Verfahren auch möglich
ist.
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4. Zur Sanktion
35 Verstossen Emittenten gegen die Pflichten des Kotierungsreglements, dessen Zusatzreglemente
oder Ausführungserlasse, kann eine Sanktion gemäss Art. 61 KR ausgesprochen werden. Wie oben
ausgeführt, hat X. _ Art. 53 KR i.V.m. Art. 5 RLAhP verletzt.
36 Solche Verletzungen können in Übereinstimmung mit Art. 61 KR sanktioniert werden. Die dort
aufgeführten Sanktionen können auch kumulativ verhängt werden. Art. 61 Abs. 2 KR schreibt vor,
dass bei der Festsetzung der Sanktion die Schwere des Verstosses sowie das Verschulden in
Betracht gezogen werden muss. Falls die Gesellschaft mit einer Busse sanktioniert werden soll,
muss bei der Festsetzung der Bussenhöhe auch die Sanktionsempfindlichkeit der Betroffenen
berücksichtigt werden.
37 Die Finanzmarktaufsichtsbehörde erwartet von den Schweizer Börsen, dass sie alle Börsenregeln
mit strikten Sanktionen durchsetzen. Die Sako hat daher bereits verschiedentlich in ihren
Entscheiden darauf hingewiesen, dass tendenziell höhere Bussen ausgesprochen werden und dass
somit frühere Sanktionen nicht automatisch als Referenzwerte beigezogen werden können. Dabei
geht es auch um einen präventiven Effekt [vgl. dazu etwa Sako 2016 - SER 29/15, SaKo 26/19 und -
bestätigend - am 30. November 2021 in Sako 61/21]. Die Sako wird daher den gesamten
Sanktionsrahmen stärker ausschöpfen. Die Sanktionskommission ist dabei nicht an die
Sanktionsanträge der Untersuchungsbehörden gebunden (Art. 4.4 al. 4 VO).
4.1. Verschulden
4.1.1. Art der Begehung
38 Die Emittenten sind gemäss KR dazu verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, dass sie ihren Pflichten aus
dem KR, den Zusatzreglementen und den zugehörigen Ausführungserlassen stets nachkommen.
Zu beachten ist im vorliegenden Fall, dass es um die Frage der Sanktionierung einer juristischen
Person und nicht einer natürlichen Person geht. Die Gesellschaft ist zu sanktionieren, wenn ihr
vorzuwerfen ist, dass sie nicht alle erforderlichen und zumutbaren organisatorischen Vorkehrungen
getroffen hat, um eine Verletzung der gemäss KR eingegangenen Verpflichtungen zu verhindern.
Die Beurteilung des Verschuldens erfolgt dementsprechend nach weitgehend objektivierten
Massstäben. Das Verhalten der für die Gesellschaft handelnden natürlichen Personen bzw. Organe
wird dabei der Gesellschaft zugerechnet (Entscheide der Sanktionskommission vom 14. April 2015
[Sako 2015-AhP-I/15], Ziff. 19; vom 30. Juli 2010 [Sako 2010-CG-II/10/SaKo 2010-MP-I/10], Ziff. 13;
Sanktionsbescheide von SIX Exchange Regulation vom 12. August 2013 [SER-KTR-FOR-I/13], Ziff. 28;
vom 4. Februar 2013 [SER-MT II/12/SER-AHP I/12/SER-Listing I/12], Ziff. 103).
39 Vorsätzlich handelt, wer die entsprechende Vorschrift mit Wissen und Willen verletzt. Eine
eventualvorsätzliche Verletzung liegt vor, wenn der Emittent zwar nicht direkt beabsichtigt, gegen
eine der Pflichten zu verstossen, aber die Möglichkeit der Verletzung in Kauf nimmt und sich mit der
Möglichkeit der Verletzung abfindet (Entscheid der Sanktionskommission vom 28. Juni 2012 [SaKo
2012-AHP-II/11], Ziff. 46; Sanktionsbescheide von SIX Exchange Regulation vom 11. Oktober 2013
[SER-AHP-I/13], Ziff. 48; vom 12. August 2013 [SER-KTR-FOR-I/13], Ziff. 26; vom 4. Februar 2013 [SER-
MT II/12/SER-AHP I/12/SER-Listing I/12], Ziff. 101).
SIX
40 Fahrlässig handelt grundsätzlich, wer die Folgen seines Verhaltens aus pflichtwidriger
Unvorsichtigkeit nicht bedacht oder darauf nicht Rücksicht genommen hat. Grundvoraussetzung
für das Bestehen einer Sorgfaltspflichtverletzung ist die Vorhersehbarkeit des Erfolgs. Die zum
Erfolg führenden Geschehensabläufe müssen in ihren wesentlichen Zügen voraussehbar gewesen
sein (siehe Entscheid der Sanktionskommission vom 13. August 2013 [Sako 2013-AHP-I-12], Ziff. 36;
Sanktionsbescheide von SIX Exchange Regulation vom 21. August 2014 [SER-MP-I/14], Ziff. 22; vom
11. Oktober 2013 [SER-AHP-I/13], Ziff. 48; vom 12. August 2013 [SER-KTR-FOR-I/13], Ziff. 26; vom
4. Februar 2013 [SER-MT-II/12/SER-AHP-I/12/SER-Listing I/12], Ziff. 102).
41 Bei der Beurteilung des Verschuldens wird nach konstanter Praxis von kotierten Gesellschaften
ohne weiteres die Einhaltung der börsenrechtlichen Regularien erwartet. Die verantwortliche
Person hat die einschlägigen Vorschriften, inklusive des anwendbaren
Rechnungslegungsstandards, Kommentare und Praxis der Börsenorgane zu kennen (Entscheide
der Sanktionskommission vom 14. April 2015 [Sako 2015-AHP-1/15], Ziff. 26; vom 13. August 2013
[Sako 2013-AHP-1/12], Ziff. 37). Aufgrund der Sorgfaltspflicht der Emittenten wird erwartet, dass
Emittenten mit den anwendbaren Börsenregulierungen, Kommentaren und Rechtsprechungen der
rechtlichen Instanzen vertraut sind. Bei Verstössen gegen die Regularien ist dem Emittenten daher
häufig zumindest Fahrlässigkeit als Pflichtwidrigkeit vorzuwerfen (Sanktionsbescheide von SIX
Exchange Regulation vom 11. Oktober 2013 [SER-AHP-I/13], Ziff. 49; vom 4. Februar 2013 [SER-MT
II/12/SER-AHP I/12/SER-Listing I/12], Ziff. 104).
42 Wie aus den obigen Ausführungen ersichtlich, hat X. _ Art. 53 KR i.V.m. Art. 5 RLAhP verletzt, indem
die Publikation des GB 20XX zu spät erfolgte. Es gibt keine Anhaltspunkte, die darauf hindeuten,
dass X. _ die Verletzung vorsätzlich begangen hat. Entsprechend ist X. _ s Verhalten in Bezug auf
die Verfehlung als fahrlässig zu werten.
43 Die Gesellschaft anerkennt in ihrer Stellungnahme vom [DATUM Stellungnahme] die Ausführungen
zur Art der Begehung im Sanktionsantrag.
4.1.2. Verhalten nach der Verletzung
44 Das Verhalten des Emittenten nach der Verletzung wird von der Sako als konstruktiv erachtet. Die
SaKo anerkennt, dass sich die Organe der Gesellschaft nach Eröffnung der Vorabklärung mit der
Umsetzung der Vorschriften zur Ad hoc-Publizität auseinandergesetzt und Verbesserungen
eingeleitet haben. So wurde dann der Geschäftsbericht 20XY einen Tag nach der Genehmigung
veröffentlicht, was klar einer «angemessenen kurzen Frist» entspricht. Damit wird der Vorwurf im
vorliegenden Verfahren nicht gemindert, doch es ist anzunehmen, dass eine Wiederholung des
Fehlers wenig wahrscheinlich ist.
45 [ ... ] nimmt die Sako zur Kenntnis, dass zwischen der Stellungnahme von X. __ vom [DATUM
Stellungnahme] im Rahmen der Vorabklärung und der Untersuchungseröffnung am [DATUM
Eröffnung] [ ... ] Monate vergingen [ ... ].
46 Die SaKo trägt diesen beiden Faktoren bei der Festlegung der Sanktion Rechnung.
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4.1.3. Verhalten in den vorangegangenen Jahren
47 Das Verhalten von X. __ in den vorangegangenen drei Jahren ist neutral zu werten. Es besteht kein
Eintrag im Sanktionenregister, der bei der Bemessung der Sanktion (verschärfend) zu
berücksichtigen wäre (Ziff. 2.6 VO). X. _ wurde bislang nie wegen einer Verletzung der Börsenregeln
sanktioniert. Ein Anspruch auf eine Reduktion der Sanktion ergibt sich daraus jedoch nicht, denn es
handelt sich um das von einem Emittenten zu erwartende Verhalten.
4.2. Schwere der Verletzungen
48 Die Ad hoc-Publizität soll sicherstellen, dass die Emittenten die Öffentlichkeit in wahrer, klarer und
vollständiger Weise über massgebliche Ereignisse aus ihrem Tätigkeitsbereich informieren (Art. 1
RLAhP). Die Vorschriften zur Ad hoc-Publizität sind für einen ordentlichen Börsenablauf zentral. Sie
bezwecken unter anderem die Herstellung grösstmöglicher Chancengleichheit und Transparenz
sowie Prävention von Insiderhandel (Kommentar zur RLAhP N4 f .; Entscheid der
Sanktionskommission vom 28. Juni 2012 [Sako 2012-AHP-II/11], Ziff. 56). Die Verletzung der Regeln
zur Ad hoc-Publizität ist daher im Grundsatz stets gravierend (Entscheid der Sanktionskommission
vom 2. August 2019 [Sako 2019-AHP-I/19], Ziff. 61 ).
49 Beim Geschäftsbericht handelt es sich um eine sehr relevante Publikation eines Emittenten. Sie
ermöglicht Marktteilnehmern, sich ein Bild der finanziellen und übrigen Lage eines Emittenten zu
machen. Aus diesem Grund schreibt Art. Art. 49 KR i.V.m. Art. 5 Richtlinie Rechnungslegung (RLR)
vor, dass Geschäftsberichte veröffentlicht werden müssen und dass die Bekanntmachung so
vorzunehmen ist, dass sie im Einklang mit den Vorschriften zur Ad hoc-Publizität erfolgt. Ohne die
Angaben aus dem Geschäftsbericht ist kein Marktteilnehmer in der Lage, einen fundierten
Anlageentscheid zu treffen. Das Issuers Committee hat mit seinem Rundschreiben Nr. 1 vom
10. März 2021 hinsichtlich der revidierten Bestimmungen im Bereich der Ad hoc-Publizität und der
Corporate Governance (IC-RS1) diesen Standpunkt noch einmal bestätigt. Demnach generiert der
Inhalt von Geschäfts- und Zwischenberichten grosse Aufmerksamkeit und Bedeutung im Markt,
weshalb es gerechtfertigt ist, für deren Bekanntmachung stets (bzw. 'per se') die Einhaltung der
Vorgaben der Ad hoc-Publizität zu verlangen. Formell bestand diese «per se»-Pflicht im Falle von
X. _ noch nicht, wohl aber faktisch.
50 Die Gesellschaft anerkennt die Wichtigkeit der Publikation des Geschäftsberichtes verbunden mit
einer Ad hoc-Mitteilung in ihrer abschliessenden Stellungnahme ausdrücklich. Sie macht aber
geltend, dass die Marktteilnehmer dank der Ad hoc-Mitteilung vom [DATUM Publikation] über die
finanzielle Lage von X. _ nicht im Dunkeln gelassen wurden (vgl. dazu aber die detaillierten
Ausführungen oben unter Ziff. 17 bis 21) Der Markt dürfe davon ausgehen, dass auch ungeprüfte
Finanzkennzahlen sorgfältig vorbereitet werden und die Zahlen im geprüften Geschäftsbereit kaum
wesentlich abweichen werden [Sako AhP I/15 vom 14. April 2015]. Zwar erfolgte die zweiten Ad hoc-
Mitteilung mit dem GB 20XX verzögert, jedoch nur um nur wenige Tage und ohne überraschende
neue Informationen.
51 In der Beurteilung der SaKo liegt eine klare Verletzung der Regeln zur Ad hoc-Publizität vor, doch
wertet sie diese als leicht.
SIX
4.3. Sanktionsempfindlichkeit
52 Sowohl SER wie X. _ erachten eine Busse als angebrachte Sanktion i.S.v. Art. 61 KR.
53 Bei der Festsetzung der Bussenhöhe ist neben der Schwere des Verstosses und des Verschuldens
auch die Sanktionsempfindlichkeit zu berücksichtigen (Art. 61 Abs. 2 KR). Ein Emittent mit geringerer
wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit wird dieselbe Busse härter treffen als eine Gesellschaft mit
grösserer wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit. Zur Feststellung der Sanktionsempfindlichkeit können
die wirtschaftlichen Kennzahlen in Betracht gezogen werden (vgl. Entscheide der
Sanktionskommission vom 28. Juni 2012 [Sako 2012-AHP-II/11], Ziff. 63 ff. und vom 8. Dezember
2011 [SaKo 2011-AhP-I/11, SaKo 2011-CG-I/11], Ziff. 37 f.).
54 X. _ weist in dem zuletzt publizierten Geschäftsbericht folgende Finanzkennzahlen aus:
☒
Finanzkennzahlen
CHF (in Mio.)
Bestelleingang/Nettoumsatz
[ ... ]/ [ ... ]
EBITDA/EBIT
[ ... ]/ [ ... ]
Reingewinn
[ ... ]
Operativer Cashflow
[ ... ]
Freier Cashflow
-[ ... ]
Eigenkapital
[ ... ]
55 Basierend auf den ausgewiesenen, oben aufgeführten finanziellen Kennzahlen ist von einer
leichten Sanktionsempfindlichkeit auszugehen.
4.4. Sanktion
56 Die Sanktionskommission erachtet unter Berücksichtigung einer Tendenz zu höheren Sanktionen
im Sinne der Präjudizwirkung, eines leichten Verschuldens, einer klaren Verletzung der Regeln zur
Ad hoc-Publizität, einer eher leichten Schwere des Verstosses, einer für die SaKo unverständlich
langen Verfahrensdauer und einer niedrigen Sanktionsempfindlichkeit der Gesellschaft eine Busse
von CHF 100'000 angebracht.
4.5. Publikation
57 Gemäss Ziff. 6 Abs. 7 VO wird die Öffentlichkeit über den Abschluss eines rechtskräftigen
Sanktionsentscheids informiert. Zudem wird der rechtskräftige Entscheid der Sanktionskommission
auf SERs Website in anonymisierter Form veröffentlicht (Ziff. 6 Abs. 8 VO).
58 Bei der Publikation soll auf das kooperative Verhalten der Gesellschaft im Verfahren und die von
dieser zwischenzeitlich vorgenommenen Schritte summarisch hingewiesen werden.
SIX
5. Kosten
59 Bei Sanktionsverfahren wird die Gebühr nach effektivem Aufwand anhand eines Stundensatzes von
CHF 300 pro Person gemäss Ziff. 3.7 in Verbindung mit Ziff. 4.1 der Gebührenordnung
Regulatorische Organe (GebOR5) festgelegt.
60 Im vorliegenden Fall belaufen sich die Kosten der SER auf CHF [ ... ]. Sie sind von der Gesellschaft
nicht bestritten. Zur Deckung der Kosten der Sanktionskommission werden der Gesellschaft CHF [ ... ]
belastet. Damit belaufen sich die von der Gesellschaft zu tragenden Gebühren auf CHF [ ... ].
[Ort], 14.07.2022
[ ... ]
Präsident
[ ... ]
Sekretär
5 Gebührenordnung Regulatorische Organe (GebOR) vom 11. September 2019 mit Datum des Inkrafttretens vom 1. Januar 2020