SIX
SANKTIONSKOMMISSION
Entscheid
im Verfahren Nr. SaKo-XI/2023
SIX Exchange Regulation AG
(Listing & Enforcement)
Hardturmstrasse 201
8021 Zürich
VS.
X.
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[Adresse]
vertreten durch [Rechtsvertretung], [Adresse]
Mitwirkend: [ ... ] (Präsident), [ ... ], [ ... ] (Mitglieder), [ ... ] (Sekretär)
Entscheid vom 15. Dezember 2023
1. Die Sanktionskommission stellt fest, dass die X. _ im Zusammenhang mit den am
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[Datum] auf der MT-Plattform veröffentlichten 17 Management-Transaktionen die
Vorschriften zur Offenlegung von Management-Transaktionen gemäss Art. 56 KR
fahrlässig verletzt hat, indem sie die ihr zugegangenen Meldungen betreffend die
Management-Transaktionen nicht jeweils innerhalb von drei Börsentagen an SIX
Exchange Regulation AG meldete.
2. Die X. _ wird mit einer Busse in der Höhe von CHF 35'000 sanktioniert.
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3. Die X. __ wird verpflichtet, die Kosten des Verfahrens von insgesamt CHF [ ... ] zu tra-
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gen, bestehend aus den Gebühren für den Sanktionsantrag der SIX Exchange Regu-
lation AG von CHF [ ... ] und den Kosten der Sanktionskommission von CHF [ ... ].
4. Nach Eintritt der Rechtskraft wird der Sanktionsentscheid der Sanktionskommission
in anonymisierter Form auf der Webseite der SIX Exchange Regulation AG zugänglich
gemacht (Ziff. 6 Abs. 8 VO). Auf eine zusätzliche Information der Öffentlichkeit mit
Namensnennung bei Abschluss des Verfahrens wird verzichtet.
Gegen diesen Entscheid kann gemäss Ziff. 5.3 Abs. 2 Verfahrensordnung innert 20 Bör-
sentagen ab Zustellung beim Schiedsgericht von SIX Group AG Klage erhoben werden.
Das Schiedsverfahren wird durch die Zustellung einer schriftlichen Einleitungsanzeige
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gegen die andere Partei an die Vorinstanz ([ ... ]) gemäss Ziff. 2.1 Schiedsordnung einge-
leitet.
Erwägungen
1. Verfahrensübersicht
1
In Übereinstimmung mit Art. 56 Kotierungsreglement (KR) in Verbindung mit der
Richtlinie betr. Offenlegung von Management-Transaktionen (RLMT) überwacht
SIX Exchange Regulation AG (SER) die Offenlegungspflicht von Management-
Transaktionen.
2
Im Zusammenhang mit den durch die X. _ (X. __ , Gesellschaft oder Emittent) am
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[Datum] veröffentlichten 17 Management-Transaktionen sowie dem von X. _ an
SER übermittelten und ebenfalls vom [Datum] datierten Schreiben (Selbstdeklara-
tion), leitete SER eine Vorabklärung im Sinne der Verfahrensordnung (VO) betref-
fend eine mögliche Verletzung der Vorschriften zur Offenlegung von Manage-
ment-Transaktionen ein. Der Emittent hat fristgerecht mit einer Stellungnahme
geantwortet. Nach Analyse der Stellungnahme forderte SER beim Emittenten wei-
tere Unterlagen ein, welche der Emittent ebenfalls innert Frist einreichte.
3
Unter Berücksichtigung aller Beweismittel kam SER zum Schluss, dass genügend
Anhaltspunkte für eine mögliche Verletzung der Vorschriften zur Offenlegung von
Management-Transaktionen vorliegen. Entsprechend hat SER am [Datum] eine
Untersuchung i.S.v. Ziff. 3.3 Abs. 1 VO eröffnet. SER hat den Emittenten im Sinne
von Art. 3.4 Abs. 1 VO darauf hingewiesen, dass eine Untersuchung mit der Einstel-
lung des Verfahrens, dem Erlass eines Sanktionsbescheides oder der Überweisung
eines Sanktionsantrags an die Sanktionskommission endet. Eine Information der
Öffentlichkeit erfolgte nicht.
4
Um das rechtliche Gehör zu wahren, hat SER den Sanktionsantrag vom [Datum]
X. _ zugestellt. Die Stellungnahme von X. _ vom [Datum] wurde zusammen mit
dem Sanktionsantrag der Sanktionskommission zugestellt.
☒
5
Die Sanktionskommission bestätigte den Eingang des Dossiers am [Datum]. Beide
Parteien erklärten mit eMails vom [Datum] bzw. [Datum] auf die angebotene Mög-
lichkeit zusätzlicher Bemerkungen zu verzichten.
6
Beide Parteien verzichteten mit eMails vom [Datum] bzw. [Datum] auf ein Aus-
standbegehren gegen die am [Datum] notifizierte, vom Präsidenten bestimmte
Zusammensetzung des Spruchkörpers (Art. Ziff. 4.1 VO).
7
Die SaKo behandelte den Fall an ihrer Sitzung vom [Datum] in der den Parteien
bekannt gegebenen Besetzung und fällte den vorliegenden Entscheid.
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2. Verfahrensfragen
8
Der Emittent ist eine Aktiengesellschaft nach [ ... ] Recht mit Sitz in [Ort]. Deren
[Wertschriften] sind bei der SIX Swiss Exchange AG im [Kotierungssegment] pri-
märkotiert. Die Gesellschaft hat die Geltung der jeweils aktuell gültigen Fassung
des KR, seiner Ausführungserlasse, der Zusatzreglemente sowie der VO durch Un-
terzeichnung der Zustimmungserklärung vom [Datum] anerkannt. Damit unter-
steht die Gesellschaft den börsenrechtlichen Regularien.
9
Verstösst ein Emittent gegen die Pflichten des KR, der Zusatzreglemente oder ihrer
Ausführungserlasse, kann eine in Art. 61 KR genannte Sanktion ausgesprochen
werden (Art. 60 KR). Die Zuständigkeit und das Verfahren richten sich nach der VO
(Art. 59 ff. KR). Sanktionen werden von der Sanktionskommission oder den Unter-
suchungsorganen ausgesprochen (Ziff. 1.2 Abs. 3 VO). Die Sanktionskommission
ist zuständig, um über die Sanktionsanträge von SER zu entscheiden (Ziff. 3.4 und
Ziff. 4 VO).
10
Die hier in Frage stehenden Management-Transaktionen wurden unter der Gel-
tung des KR vom 21. Oktober 2021 veröffentlicht.
3. Materielles
3.1 Sachverhalt
11
Die SER hat gemäss eigenen Angaben alle vom Emittenten vorgebrachten Infor-
mationen evaluiert, auch wenn auf diese nicht explizit Bezug genommen wird. Der
folgende Sachverhalt, wie er sich aus dem Sanktionsantrag und den Akten ergibt,
wurde von der X. __ nicht bestritten.
12
X.
K. _ hat am [Datum] 17 Management-Transaktionen auf der elektronischen Mel-
deplattform für die Offenlegung von Management-Transaktionen (MT-Melde-
plattform) veröffentlicht. Dabei hat X. _ bei jeder der 17 Transaktionen als Art
der Transaktion «Erwerb», als Datum des Verpflichtungsgeschäfts den «[Datum]»
und als Datum der Meldung der meldepflichtigen Person an den Emittenten den
«[Datum]» angegeben.
13
Mit Schreiben vom [Datum] gelangte der Emittent unaufgefordert an SER. Er hielt
fest, es handle sich hierbei um eine Selbstdeklaration einer möglichweise verspä-
teten Offenlegung von 17 Management-Transaktionen im Rahmen eines Mitarbei-
terbeteiligungsprogramms. Der Emittent führte zusammengefasst im Wesentli-
chen aus, ein bestimmter Kreis seiner Schlüsselmitarbeitenden habe die Möglich-
keit gehabt, zu vergünstigten Konditionen Aktien der Gesellschaft zu beziehen.
Das Angebot sei zwischen dem [Datum] bis [Datum] gültig gewesen. Die Abwick-
lung der Bestellungen sowie die Zahlung der Aktien seien im Zeitraum vom [Da-
tum] bis [Datum] erfolgt. Das Ganze sei in Zusammenarbeit mit der [Bankinstitut
A. _ ] zu Stande gekommen. Die Mitarbeitenden hätten ein ihnen per E-Mail zu-
gestelltes Dokument ausfüllen und an die [Bankinstitut A. __ ] versenden müssen.
In der Folge hätten die Mitarbeitenden bis am [Datum] den Kaufpreis des Aktien-
pakets auf ein Konto der X. __ bei der [Bankinstitut B. _ ] überweisen müssen. Die
letzten Überweisungen seien mit Valuta [Datum] erfolgt. Der Emittent habe
SIX
irrtümlich mit der Meldung aller Management-Transaktionen bis zum Erhalt der
Bestätigung der Einzahlung der Kaufpreise auf dem Konto bei der [Bankinstitut
B.
1 gewartet. Dies, weil beim Emittenten die Meinung vorgeherrscht habe, die
Mitarbeitenden könnten bis zum [Datum] durch Unterlassen der Kaufpreiszahlung
vom Kauf zurücktreten. Das Management sei in der Folge darüber aufgeklärt wor-
den, dass die Meldepflicht jedoch bereits im Zeitpunkt der Bestellung der Aktien-
pakete durch die einzelnen meldepflichtigen Personen entstanden sei. Die Unter-
lagen legten offen, welche meldepflichtige Person im Rahmen des Mitarbeiterbe-
teiligungsprogramms wann die Bestellung der Aktien aufgegeben hat und an wel-
chem Tag der Zahlungsauftrag erfolgte.
14
X.
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·.__ führt in der Stellungnahme zum Sanktionsantrag aus: «Die Abwicklung des
Programms erfolgte ebenfalls in enger Zusammenarbeit mit der [Bankinstitut A. _ ]:
Die Meldepflichtigen konnten ihre Bestellung vom [Datum] bis und mit [Datum] einge-
ben. Der sogenannte «Bestellvorgang» für die Aktien erfolgte über ein per E-Mail zuge-
stelltes Dokument «Bestellung von X. _- Aktien». Durch dieses wurde durch simples An-
klicken des im Dokument integrierten Links automatisch eine Bestellung von Aktien an
[Bankinstitut A. _ ] - und einzig an [Bankinstitut A. _ ] - gesendet. Auf dem «Bestellfor-
mular» konnten die Meldepflichtigen aus unterschiedlichen Aktienpaketen à [Betrag],
[Betrag], [Betrag], [Betrag] und [Betrag] Aktien zum Preis von je [Währung] [Betrag] aus-
wählen. Zusätzlich bestand eine Option bei der Wahl der Depotbank zur Aufbewahrung
der Aktien. X. __ erhielt von den Meldepflichtigen und deren Bestellungen keine indivi-
duellen Bestätigungen. X. _ wusste also in diesem Zeitpunkt nicht, welche meldepflich-
tigen Personen sich in welchem Umfang am Programm beteiligen wollten. Dieses Wis-
sen war einzig bei der [Bankinstitut A. _ ] vorhanden.»
15
Der Emittent führte weiter aus, dass die Bezahlung der Aktien erst in einer darauf-
folgenden Periode stattgefunden habe. Der Gesamtbetrag für die jeweiligen Akti-
enpakete habe bis spätestens zum [Datum] auf das entsprechende Konto der X.
bei der [Bankinstitut B. _ ] überwiesen werden müssen, damit die Teilnahme am
Aktienkaufprogramm gültig und unwiderruflich gewesen sei.
16
Der Emittent führte aus, der Kauf der Aktien sei seiner Ansicht nach mit dem simp-
len Bestellen der Aktien noch nicht verbindlich, oder zumindest nur bedingt ver-
bindlich gewesen, da erst die Zahlung den eindeutigen Willen des Berechtigten
zum Ausdruck gebracht habe, am Programm teilzunehmen. Das Anklicken des
Buttons in der eMail habe seines Erachtens daher noch nicht der meldepflichtigen
Transaktion entsprochen.
17
Sodann sei es in bisherigen Aktienkaufprogrammen Praxis gewesen, dass X.
das Recht zugestanden sei, die Anzahl der Aktien per Mitarbeitenden pro rata zu
kürzen, falls mehr Aktien als im Kaufprogramm vorhergesehen, nachgefragt wür-
den. Diese Präzisierung sei in der internen Richtlinie zum in Frage stehenden Akti-
enkaufprogramm nicht erwähnt. Gemäss früheren Erfahrungen mit nicht-melde-
pflichtigen Personen sei es durchaus und wiederholt vorgekommen, dass einzelne
am Aktienkaufprogramm teilnehmende Personen vom Kauf zurückgetreten seien
und den Betrag nicht einbezahlt hätten. Ebenso habe es den Fall gegeben, dass
eine teilnehmende nicht-meldepflichtige Person einen einbezahlten Betrag vor
Ablauf der Zahlungsfrist zurückgefordert habe und vom Kauf zurückgetreten sei.
SIX
18
In seiner Guideline zu den Management-Transaktionen informierte die Gesell-
schaft die Betroffenen über die börsenrechtlichen Meldepflichten und hielt aus-
drücklich fest, dass «keine zusätzliche Meldung durch die betroffenen Personen an die
X. _ vorgenommen werden>> müssen. Die Abteilung Corporate Communications
☒
stelle sicher, dass die Aktienkäufe an die SIX gemeldet werden.
19
Aufgrund des Wortlauts in der Guideline für das Aktienkaufprogramm seien die
meldepflichtigen Personen (zu Recht) davon ausgegangen, dass sie keine Meldung
der Management-Transaktionen mehr hätten vornehmen müssen.
20
Die Details der einzelnen Bestellungen durch die meldepflichtigen Personen gin-
gen bei X. _ als Sammelmeldung von der [Bankinstitut A. _ ] ein. Gemäss einem
Austausch unter den Mitarbeitern von X. _ und [Bankinstitut A. _ ] vom [Datum]
hatten per [Datum] insgesamt 15 meldepflichtige Berechtigte ihre Zahlungen ge-
tätigt. Zwei Zahlungen waren noch ausstehend.
21 Als die Meldepflicht auslösenden Zeitpunkt habe X. _- in Abweichung zum in Ziff.
-
5.3 der Guideline definierten Meldeprozess - die Frist bis am [Datum] für den spä-
testen Eingang der Zahlung interpretiert, welcher den unwiderruflichen Willen zur
Teilnahme am Programm manifestiert habe.
22
Dass es sich bei dieser Sichtweise um einen Widerspruch zur Guideline handle,
welche vorsehe, dass durch Ausübung des schriftlichen Bezugsrechts bzw. durch
die Rücksendung des Bestellformulars die Meldung des Meldepflichtigen an X.
abgeschlossen werde, sei X. __ erst bei der Vorbereitung der Erfassung der Ma-
nagement-Transaktionen-Meldungen bewusst geworden.
23
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X. _ habe «es sich zur Routine gemacht, die einzelnen Informationen beim Erfassen
der Meldungen auf der öffentlichen MT-Plattform vorsichtshalber nochmals detailliert
auf ihre Richtigkeit zu überprüfen. Bei diesem Vorgang fiel dem Emittenten die mög-
licherweise falsche Interpretation des Meldezeitpunkts in der Zusammenarbeit mit
[Bankinstitut A. __ ] auf und es entstanden Zweifel über den richtigen Ablauf des Pro-
gramms. X. _ entschied sich schnell diesen Sachverhalt im Sinne eines transparenten,
korrekten und proaktiven Verhaltens SER mit einem Begleitschreiben zu den eingege-
benen Transaktionen offenzulegen ("Selbstdeklaration"). Weder im Kotierungsregle-
ment noch in sonstigen Regularien von SIX Swiss Exchange ist das Mittel einer "Selbst-
deklaration" vorgesehen. Es ist daher besonders positiv zu würdigen und dem Emitten-
ten hoch anzurechnen, dass er aus eigenem Antrieb, transparent und ohne Not über
den möglicherweise vorliegenden Koordinationsfehler informierte.»
3.2 Vorschriften zur Offenlegung von Management-Transaktionen
24
Gemäss Art. 56 Abs. 2 KR sind Emittenten, deren Beteiligungsrechte an SIX Swiss
Exchange AG kotiert sind, verpflichtet, dafür zu sorgen, dass die Mitglieder des
Verwaltungsrats und der Geschäftsleitung Transaktionen mit Beteiligungsrechten
des Emittenten bis spätestens am zweiten Börsentag nach Abschluss des Ver-
pflichtungsgeschäfts oder bei Börsengeschäften nach Ausführung der Transak-
tion dem Emittenten melden (Art. 7 Abs. 1 RLMT). Der Emittent wiederum hat SER
diese Angaben innerhalb von drei Börsentagen nach Eingang der Meldung an ihn
zu melden (Art. 56 Abs. 5 KR). Der Emittent ist auch dann verpflichtet, die an ihn
übermittelte Meldung innert drei Börsentagen zu veröffentlichen, wenn ihm die
meldepflichtige Person die Transaktion nicht innert Frist gemeldet hat (vgl. Ent-
scheid des Ausschusses der Zulassungsstelle vom 11. Mai 2006 ZUL-MT I/06).
25
Meldepflichtig gemäss Art. 56 Abs. 3 KR sind Transaktionen, die das Vermögen der
meldepflichtigen Person direkt oder indirekt betreffen. Die Meldepflicht entsteht
im Zeitpunkt des Abschlusses des entsprechenden Verpflichtungsgeschäfts oder,
bei Börsengeschäften, bei der Ausführung der Transaktion. Zur Entstehung der
Meldepflicht wird im Kommentar zu Art. 56 KR und der Richtlinie betr. Offenlegung
von Management-Transaktionen (Kommentar MT) näher ausgeführt, dass die Mel-
depflicht mit dem Abschluss des Vertrages («Verpflichtungsgeschäft») und nicht
erst mit dem Vollzug des Vertrages («Verfügungsgeschäft») entsteht. Unerheblich
ist gemäss SER in diesem Zusammenhang der Zeitpunkt der Lieferung bzw. der
Zeitpunkt des Einbuchens der Effekte im Depot der meldepflichtigen Person (Kom-
mentar MT N 122). Bei bedingten Transaktionen entsteht die entsprechende Mel-
depflicht nicht erst bei Eintritt der Bedingung, sondern im Zeitpunkt des Abschlus-
ses des Vertrages über die bedingte Transaktion (Kommentar MT N 123).
26
Die Anknüpfung am Verpflichtungsgeschäft liegt darin begründet, dass die Infor-
mation der Marktteilnehmer nur unter der Bedingung sinnvoll erscheint, dass der
Markt im Zeitpunkt des Verpflichtungsgeschäftes über die Transaktion informiert
worden ist, weil die meldepflichtige Person spätestens in diesem Zeitpunkt einen
Investitions- oder Desinvestitionsentscheid fällt. Würde die Meldepflicht am Verfü-
gungsgeschäft anknüpfen, so würde dem Markt die Möglichkeit entzogen, auf-
grund einer durch eine meldepflichtige Person getätigten Transaktion rechtzeitig
Rückschlüsse auf eine mögliche Wertentwicklung eines Beteiligungsrechts zu zie-
hen (Kommentar MT N 125).
27
Zur Instruktionspflicht im Sinne von Art. 56 Abs. 2 KR wird im Kommentar MT aus-
geführt, dass Emittenten verpflichtet sind, die meldepflichtigen Personen in sach-
gerechter und nachhaltiger Weise über die Pflichten zur Offenlegung von Manage-
ment-Transaktionen zu instruieren, zu schulen und in regelmässigen Abständen
zu erinnern (Kommentar MT N 11).
28
Um den Pflichten gemäss Art. 56 KR und RLMT nachzukommen, müssen Emitten-
ten zudem ein zweckmässiges Meldesystem aufbauen (Sanktionsbescheid von SER
vom 7. Juli 2020 [SER-MT-I/20], Rz 100 ff.). Dies setzt nicht nur eine Instruktion der
meldepflichtigen Personen, sondern naturgemäss auch die Organisation eines in-
ternen Systems voraus, welches die Einhaltung der Bestimmungen sicherstellt.
Zum einen sind die internen Regeln durchzusetzen, zum anderen ist dieses System
aber auch fortlaufend zu überwachen und gegebenenfalls den Umständen anzu-
passen, um die Zweckmässigkeit (wieder-)herstellen zu können. Das zweckmäs-
sige Meldesystem hat u.a. Regelungen vorzusehen, wie die meldepflichtige Person
an den Emittenten zu melden hat, damit dieser seiner Publikationspflicht i.S.v. Art.
56 Abs. 5 KR nachkommen kann.
SIX
4. Beurteilung
4.1 1 Übergang der Meldepflicht auf die Gesellschaft
29
In Übereinstimmung mit X. _ hält SER fest, dass die berechtigten Personen in der
internen X. _- Richtlinie «Guideline Aktienkaufprogramm Mitarbeitende» wieder-
gegeben werden und dass die im Antrag aufgeführten Mitarbeitenden der (in
Art. 56 KR stipulierten) Offenlegungspflicht unterstehen. Der Aktienkauf stelle zu-
dem eine Transaktion dar, welche das Vermögen der jeweils meldepflichtigen Per-
son direkt betrifft (Art. 56 Abs. 3 KR).
30
Ziffer 5.3 der Guideline Aktienkaufprogramm des Emittenten beschreibt die Mel-
depflicht von Management-Transaktionen wie folgt: «Währenddem in anderen Fäl-
len von Managementtransaktionen die Pflicht zur Meldung in einem ersten Schritt den
betroffenen Personen selbst obliegt, ist der Aktienkauf vorliegend durch die schriftliche
Ausübung des Bezugsrechts im Rahmen des Aktienkaufprogramms bzw. durch die
Rücksendung des entsprechenden Formulars der X. _ selbst bereits bekannt. Es muss
daher keine zusätzliche Meldung durch die betroffenen Personen an X. _ vorgenom-
men werden. Die Abteilung Corporate Communications stellt sicher, dass der Aktienkauf
durch die Schlüsselmitarbeitenden der Kategorie A im Rahmen des Aktienkaufpro-
gramms innerhalb von 5 Handelstagen nach Annahme des Angebots (Datum der Un-
terzeichnung des Formulars) an die SIX gemeldet wird und führt die entsprechende
Übersicht über die Aktienbestände der Schlüsselmitarbeitenden der Kategorie A nach.»
31
Aufgrund des in der Guideline Aktienkaufprogramm gewählten Wortlauts wies der
Emittent die meldepflichtigen Personen direkt an, dass eine zusätzliche Meldung
an den Emittenten vorliegend nicht notwendig sei, da der Aktienkauf dem Emit-
tenten durch die Rücksendung des Formulars der X. _ selbst bereits bekannt sei.
Der Emittent hat damit seine Instruktionspflicht erfüllt und damit die Meldepflicht
der meldepflichtigen Personen selbst übernommen.
32
Die SaKo stellt fest, dass die Gesellschaft die volle Verantwortung über die Erfül-
lung der Meldepflichten übernommen hat. Gegenüber der SIX ist ein Emittent in
jedem Fall dafür verantwortlich, dass die regulatorischen Meldepflichten erfüllt
werden. Mit der Übernahme der Meldepflicht hat X. __ die Verpflichtung zur In-
struktion und Schulung der Meldepflichtigen erfüllt. Gleichzeitig muss er den Ab-
lauf so organisieren, dass die Meldungen innert Frist korrekt erfolgen.
4.2 Massgebender Zeitpunkt für die Meldepflicht
33
Der Emittent stellte seinen berechtigten Mitarbeitenden und den zusätzlichen Teil-
nehmenden in einem ersten Schritt ein Formular im Sinne eines Angebots zur Ver-
fügung. Die Mitarbeitenden waren in der Lage, eine automatische Bestellung aus-
zulösen. Mit diesem Vorgang wurde folglich das Angebot angenommen und der
Vertrag rechtsgültig abgeschlossen. Dieses Rechtsgeschäft stellt das meldepflich-
tige Verpflichtungsgeschäft im Sinne des Art. 56 Abs. 2 KR i.V.m. Art. 7 Abs. 1 RLMT
dar (vgl. auch Kommentar MT N 122, der darauf hinweist, dass die Meldepflicht mit
dem Abschluss des Vertrages [«Verpflichtungsgeschäft»] und nicht erst mit dem
Vollzug des Vertrages [«Verfügungsgeschäft»] entsteht). Das Datum dieses Vor-
gangs stellt gleichzeitig auch das Datum des Verpflichtungsgeschäfts dar. Diese
SIX
Qualifikation stimmt auch mit Ziffer 5.3 der Guideline überein, welche vorsieht,
dass der Aktienkauf durch die schriftliche Ausübung des Bezugsrechts erfolgt. Die
Guideline des Emittenten, welche auch Ausführungen zum «Meldeprozess» ent-
hält, sieht weiter vor, dass die meldepflichtigen Personen die Management-Trans-
aktion dem Emittenten nicht melden müssen.
34
Der Emittent stellt sich anlässlich seiner Stellungnahme auf den Standpunkt, dass
erst der Bezahlung der Charakter des Verpflichtungsgeschäfts zukomme, weil da-
mit der unwiderrufliche und gültige Wille kundgetan werde, am Aktienkaufpro-
gramm teilzunehmen. X. __ erklärt: «Als Meldepflicht auslösenden Zeitpunkt inter-
pretierte X. _ wie erwähnt den Eingang der Zahlungen bis am [Datum] - eine prakti-
sche, für einen juristischen Laien grundsätzlich nachvollziehbare Vorgehensweise.»
35
Die SaKo folgt dieser Argumentation wie schon die SER nicht. Sie widerspricht dia-
metral dem, was in der Guideline Aktienkaufprogramm festgehalten wurde und
den meldepflichtigen Personen als Instruktion diente. Die dem Akzept zeitlich
nachgelagerte Bezahlung der Aktien durch die meldepflichtigen Personen stellt,
als Abschluss des Vertrags, das Verfügungsgeschäft dar. Selbst wenn man davon
ausgehen würde, dass der Kauf von der Bezahlung des Kaufpreises abhängen
sollte, ist daran zu erinnern, dass die Meldepflicht nicht erst bei Eintritt einer Be-
dingung, sondern bereits im Zeitpunkt des Abschlusses des Vertrages entsteht.
Hätte der Emittent eine bedingte Transaktion beabsichtigt, hätte er dies zudem
kundtun und auf der elektronischen Meldepattform im Feld «Zusätzliche Angaben
zur Transaktion» nähere Erläuterungen anbringen müssen.
36
Zurecht weist die SER zudem darauf hin, dass aus den Unterlagen zum Aktienkauf-
programm nicht hervorgegangen sei und aufgrund des Ablaufs der Ereignisse
auch nicht wahrscheinlich erscheine, dass der Emittent die Anzahl Aktien nachträg-
lich im Verhältnis zwischen den bestellten und maximal angebotenen hätte kürzen
können. Diverse meldepflichtige Personen haben just einen Tag nach der Bestel-
lung der Aktien die Zahlung getätigt. Dieser Umstand stelle ein gewichtiges Indiz
dafür dar, dass eine mutmassliche Möglichkeit der pro rata-Kürzung nicht be-
stand. Eine solche Möglichkeit scheine den beteiligten Personen überdies auch
nicht kommuniziert worden zu sein. Da Indizien für diesen Umstand auch sonst
nirgends ersichtlich sind, sind für die SaKo die entsprechenden Aussagen als un-
bewiesene zu qualifizieren.
37
Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass der Standpunkt des Emittenten,
wonach die Bezahlung des Kaufpreises das Verpflichtungsgeschäft darstelle, in
casu mindestens teilweise ins Leere läuft. Elf der aufgelisteten meldepflichtigen
Personen haben die Bezahlung bis und mit dem [Datum] vorgenommen. Daher
wären auch unter dieser Annahme diese elf Meldungen am [Datum] verspätet er-
folgt. Diesfalls läge auch in der - verfehlten Annahme der Gesellschaft -- eine klare
Verletzung von Art. 56 KR vor.
38
Die Argumentation von X. _ , wonach «Die Eingabe der Meldungen über die öffent-
liche MT-Plattform von SER ... somit nach der Logik der Mitarbeitenden von X. __ frist-
gerecht innerhalb des zweiten Börsentages nach dem definitiven Abschluss des
Rechtsgeschäfts bzw. des Programms erfolgte», geht fehl. Die verletzte Meldepflicht
bezieht sich nicht auf ein Programm, sondern auf die einzelnen Transaktionen.
39
Als Zwischenfazit stellt die Sako fest, dass das Verpflichtungsgeschäft im Zeit-
punkt entstand, als die Ausübung des Bezugsrechts - m.a.W. die Rücksendung des
ausgefüllten Bestellformulars via E-Mail - erfolgte. Diese Subsumtion stimmt mit
den im Aktienkaufprogramm enthaltenen Ausführungen von X. _ überein.
4.3 Ablauf der Meldungen
40
Die Emittentin ist verantwortlich, den Ablauf eines Aktienkaufprogrammes so zu
gestalten, dass die Meldepflichten entsprechend den Regularien erfüllt werden.
Unabhängig von dieser regulatorischen Pflicht, hat dies X. _ in ihren entspre-
chenden Guidelines zusätzlich selbst statuiert.
41
Die [Bankinstitut A. _ ] fungierte als vom Emittenten bevollmächtigte Willenser-
klärungsempfängerin. Als für dieses Geschäft direkte Stellvertreterin ist die Kennt-
nis der [Bankinstitut A. _ ] hinsichtlich Zeitpunkt der Willensäusserung (Kauf
durch Absenden des Formulars) dem Emittenten ohne Weiteres zuzurechnen. Das
Datum des Verpflichtungsgeschäfts bzw. der Erklärung gegenüber der abwickeln-
den [Bankinstitut A. _ ] ist auch gleichzeitig das ausschlaggebende Datum für die
Meldung der Transaktion.
42
Ein Emittent ist verpflichtet, sämtliche organisatorische Massnahmen vorzuneh-
men, um die Offenlegungspflichten von Management-Transaktionen zeitgerecht
zu erfüllen (Art. 56 Abs. 2 KR; vgl. auch Kommentar MT N 73). Der Emittent hat sich
in concreto so zu organisieren, dass die der [Bankinstitut A. _ ] von meldepflichti-
gen Personen zugegangenen Meldungen dem Emittenten rechtzeitig weitergelei-
tet werden (oder dass die meldepflichtigen Personen persönlich der Meldepflicht
nachkommen), sodass sämtliche Meldungen innert den vorgegebenen Fristen
über die elektronische Meldeplattform veröffentlicht werden können. In casu war
der Informationsfluss zwischen der [Bankinstitut A. _ ] und der X. _ jedoch nicht
gewährleistet.
43
X.
A.
☒
__ erklärt dazu: «Gemäss diesem Wortlaut [der Instruktionen in den Guidelines
und auf dem Bestellformular] gingen die meldepflichtigen Personen (zu Recht) davon
aus, dass sie keine individuelle Meldung der Management-Transaktion an X. _ mehr
☒
vornehmen mussten. Durch die Rücksendung des Bestellformulars an [Bankinstitut
._ ] war die Angelegenheit für sie erledigt. Dass die betreffenden Informationen nicht
von der [Bankinstitut A. _ ] an X. _ weitergeleitet wurden, konnten die meldepflichti-
gen Personen nicht wissen. .... Auch auf Seiten von X. _ erwartete man deshalb keine
individuellen Meldungen der einzelnen Personen. Die für die Meldung an SER erforder-
lichen Informationen beschafften sich die involvierten X. __- Mitarbeitenden von der
[Bankinstitut A. _ ]. ... Die Details der einzelnen Bestellungen durch die meldepflichti-
gen Personen gingen bei X. _ als Sammelmeldung von der [Bankinstitut A. _ ] ein.
Gemäss einem Austausch unter den Mitarbeitern von X. _ (und [Bankinstitut A. _ ])
vom [Datum], stellte sich heraus, dass per [Datum] insgesamt 15 meldepflichtige Be-
rechtigte ihre Zahlungen getätigt hatten, wohingegen zwei Zahlungen noch ausstehend
waren.»
SIX
44
Die Vereinbarungen zwischen X. _ und [Bankinstitut A. _ ] für die Erfüllung der
Meldepflichten im Rahmen des Aktienkaufprogrammes liegen der Sako nicht vor.
Es ist aber offensichtlich, dass mit dem gewählten Ablauf (nur) einer Sammelmel-
dung die Meldepflicht für die einzelnen Transaktionen nicht erfüllt werden konnte.
Somit liegt ein klarer Organisationsmangel bei der Abwicklung des Aktienkaufpro-
grammes vor. Für diesen muss gegenüber der SIX der Emittent einstehen, unab-
hängig davon, ob das Programm von ihm oder der beauftragten [Bankinstitut
A.
] konzipiert worden ist.
45
Als Gesamtfazit stellt die Sako fest, dass der Emittent gegen Art. 56 Abs. 2 KR
verstossen hat, indem er 17 Meldungen nicht individuell je Datum des Verpflich-
tungsgeschäfts, sondern gesammelt, am Schluss des Beteiligungsprogramms, ge-
samthaft und verspätet erst am [Datum] offenlegte
5. Sanktion
46
Verstossen Emittenten gegen die Pflichten des Kotierungsreglements, dessen Zu-
satzreglemente oder Ausführungserlasse, kann eine Sanktion gemäss Art. 61 KR
ausgesprochen werden. Die im KR aufgeführten Sanktionen können auch kumu-
lativ verhängt werden. Art. 61 Abs. 2 KR schreibt vor, dass bei der Festsetzung der
Sanktion die Schwere des Verstosses sowie das Verschulden in Betracht gezogen
werden muss. Falls die Gesellschaft mit einer Busse sanktioniert werden soll, muss
bei der Festsetzung der Bussenhöhe auch die Sanktionsempfindlichkeit der Be-
troffenen berücksichtigt werden.
5.1 Verschulden
5.1.1 Art der Begehung
47
Die Emittenten sind gemäss KR dazu verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, dass sie
ihren Pflichten aus dem KR, den Zusatzreglementen und den zugehörigen Ausfüh-
rungserlassen stets nachkommen. Zu beachten ist im vorliegenden Fall, dass es
um die Frage der Sanktionierung einer juristischen Person und nicht einer natürli-
chen Person geht. Die Gesellschaft ist zu sanktionieren, wenn ihr vorzuwerfen ist,
dass sie nicht alle erforderlichen und zumutbaren organisatorischen Vorkehrun-
gen getroffen hat, um eine Verletzung der gemäss KR eingegangenen Verpflich-
tungen zu verhindern. Die Beurteilung des Verschuldens erfolgt dementspre-
chend nach weitgehend objektivierten Massstäben. Das Verhalten der für die Ge-
sellschaft handelnden natürlichen Personen bzw. Organe wird dabei der Gesell-
schaft zugerechnet (Entscheide der Sanktionskommission vom 14. April 2015
[Sako 2015-AhP-I/15], Ziff. 19; vom 30. Juli 2010 [Sako 2010-CG-II/10/SaKo 2010-
MP-I/10], Ziff. 13; Sanktionsbescheide von SIX Exchange Regulation vom 12. Au-
gust 2013 [SER-KTR-FOR-I/13], Ziff. 28; vom 4. Februar 2013 [SER-MT II/12/SER-AHP
I/12/SER-Listing I/12], Ziff. 103).
48
Vorsätzlich handelt, wer die entsprechende Vorschrift mit Wissen und Willen ver-
letzt. Eine eventualvorsätzliche Verletzung liegt vor, wenn der Emittent zwar nicht
direkt beabsichtigt, gegen eine der Pflichten zu verstossen, aber die Möglichkeit
der Verletzung in Kauf nimmt und sich mit der Möglichkeit der Verletzung abfindet
(Entscheid der Sanktionskommission vom 28. Juni 2012 [Sako 2012-AHP-II/11],
SIX
Ziff. 46; Sanktionsbescheide von SIX Exchange Regulation vom 11. Oktober 2013
[SER-AHP-I/13], Ziff. 48; vom 12. August 2013 [SER-KTR-FOR-I/13], Ziff. 26; vom
4. Februar 2013 [SER-MT II/12/SER-AHP I/12/SER-Listing I/12], Ziff. 101).
49
Fahrlässig handelt grundsätzlich, wer die Folgen seines Verhaltens aus pflichtwid-
riger Unvorsichtigkeit nicht bedacht oder darauf nicht Rücksicht genommen hat.
Grundvoraussetzung für das Bestehen einer Sorgfaltspflichtverletzung ist die Vor-
hersehbarkeit des Erfolgs. Die zum Erfolg führenden Geschehensabläufe müssen
in ihren wesentlichen Zügen voraussehbar gewesen sein (siehe Entscheid der
Sanktionskommission vom 13. August 2013 [SaKo 2013-AHP-I-12], Ziff. 36; Sankti-
onsbescheide von SIX Exchange Regulation vom 21. August 2014 [SER-MP-I/14],
Ziff. 22; vom 11. Oktober 2013 [SER-AHP-I/13], Ziff. 48; vom 12. August 2013 [SER-
KTR-FOR-I/13], Ziff. 26; vom 4. Februar 2013 [SER-MT-II/12/SER-AHP-I/12/SER-Lis-
ting I/12], Ziff. 102).
50
Bei der Beurteilung des Verschuldens wird nach konstanter Praxis von kotierten
Gesellschaften ohne weiteres die Einhaltung der börsenrechtlichen Regularien er-
wartet. Die verantwortliche Person hat die einschlägigen Vorschriften, inklusive
des anwendbaren Rechnungslegungsstandards, Kommentare und Praxis der Bör-
senorgane zu kennen (Entscheide der Sanktionskommission vom 14. April 2015
[Sako 2015-AHP-1/15], Ziff. 26; vom 13. August 2013 [Sako 2013-AHP-1/12],
Ziff. 37). Aufgrund der Sorgfaltspflicht der Emittenten wird erwartet, dass Emitten-
ten mit den anwendbaren Börsenregulierungen, Kommentaren und Rechtspre-
chungen der rechtlichen Instanzen vertraut sind. Bei Verstössen gegen die Regu-
larien ist dem Emittenten daher häufig zumindest Fahrlässigkeit als Pflichtwidrig-
keit vorzuwerfen (Sanktionsbescheide von SIX Exchange Regulation vom 11. Okto-
ber 2013 [SER-AHP-I/13], Ziff. 49; vom 4. Februar 2013 [SER-MT II/12/SER-AHP
I/12/SER-Listing I/12], Ziff. 104).
51
Wie ausgeführt, hat der Emittent gegen Art. 56 Abs. 5 KR verstossen, indem er die
Angaben zu den Management-Transaktionen im Sinne von Art. 53 Abs. 4 KR SER
nicht innerhalb von drei Börsentagen an SIX Exchange Regulation meldete. Mit
anderen Worten hat der Emittent durch das Zuwarten bis am [Datum] bzw. mit den
Meldungen per [Datum] seine Pflicht gemäss Art. 56 Abs. 5 KR verletzt.
52
☒
K. __ erklärt: « ... Zudem konnte der Emittent detailliert, nachvollziehbar und stringent
aufzeigen, dass er wahrscheinlich fälschlicherweise der Ansicht war, dass erst mit der
letztmöglichen Überweisung des Kaufpreises mit Valuta [Datum] die Meldepflicht für
die Management-Transaktionen ausgelöst würde. Der Emittent hat diese Interpretation
im Rahmen des vorliegenden Verfahrens stets detailliert und glaubhaft festgehalten.
Ein vorsätzliches (oder eventualvorsätzliches) Vorgehen steht damit ausser Frage.» Eine
vorsätzliche Begehung wird von der SER nicht behauptet.
53
Die Verletzung ist auf einen Organisationsmangel beim Emittenten zurückzufüh-
ren, da er bei 17 Management-Transaktionen nicht sicherstellen konnte, die jewei-
ligen Angaben der Einzelmeldung SER fristgerecht im Sinne von Art. 56 Abs. 5 KR
zu melden. Mangels rechtsgenügender Organisation konnte der Emittent den
rechtzeitigen Informationsfluss zwischen ihm und der [Bankinstitut A. __ ] nicht
gewährleisten. Wieso die sachkundige [Bankinstitut A. _ ] die einzelnen
SIX
Transaktionen nicht an X. _ weiterleiteten, ist aus den Akten nicht ersichtlich. Für
die Beurteilung des Verschuldens ist dies unbeachtlich. Die Verantwortung für den
korrekten Ablauf entsprechend der Regularien liegt voll bei X. _.
54
Hingegen folgt die SaKo dem Hinweis des Emittenten nicht, «dass es zwar tatsäch-
lich 17 Meldungen waren, es sich dabei allerdings immer um den gleichen allfälligen
fahrlässigen Verstoss handelt. Damit kann auch ein allfälliges Verschulden vorliegend
nur als mild bzw. leicht eingestuft werden.» Die Vielzahl von Verstössen der gleichen
Art zeigt vielmehr auf, dass es sich um einen systematischen Fehler handelt. Dies
lässt keine weitere Verringerung des Schuldvorwurfes zu.
55
Für die SaKo sind indes keine Indizien ersichtlich, die auf Vorsatz schliessen lassen.
Sie stellt daher fest, dass einfache Fahrlässigkeit vorliegt.
5.1.2 Verhalten nach den Verletzungen
56
Gemäss SER hat sich der Emittent kooperativ verhalten. Er habe vollumfänglich
und fristgerecht auf die von SER gestellten Fragen geantwortet. Entsprechend ist
der Emittent seiner Mitwirkungspflicht gemäss Art. 6 Abs. 5 KR nachgekommen.
Hervorzuheben ist, dass sich der Emittent mit Schreiben vom [Datum] proaktiv an
SER wendete und den Sachverhalt aufzeigte.
57
Das Verhalten des Emittenten nach der Verletzung solle sich nach Einschätzung
von SER neutral auswirken. Entsprechend sei es bei der Festlegung der zu verhän-
genden Sanktion nicht zu berücksichtigen (Art. 60 KR). Positiv bewertet SER indes
die vorgängige proaktive Kontaktaufnahme mit SER. In Würdigung dieses Umstan-
des habe SER von der Ausnahmeregelung gemäss Ziff. 6 Abs. 2 VO Gebrauch ge-
macht und die Untersuchungseröffnung nicht publiziert. Die Selbstdeklaration
wirke sich weiter positiv auf die Höhe der beantragten Sanktion aus.
58
Der Emittent betont: «X. _ hat es sich zur Routine gemacht, die einzelnen Informati-
onen beim Erfassen der Meldungen auf der öffentlichen MT-Plattform vorsichtshalber
nochmals detailliert auf ihre Richtigkeit zu überprüfen. Bei diesem Vorgang fiel dem
Emittenten die möglicherweise falsche Interpretation des Meldezeitpunkts in der Zu-
sammenarbeit mit [Bankinstitut A. _ ] auf und es entstanden Zweifel über den richtigen
Ablauf des Programms. X. __ entschied sich schnell diesen Sachverhalt im Sinne eines
transparenten, korrekten und proaktiven Verhaltens SER mit einem Begleitschreiben zu
den eingegebenen Transaktionen offenzulegen ("Selbstdeklaration"). Weder im Kotie-
rungsreglement noch in sonstigen Regularien von SIX Swiss Exchange ist das Mittel ei-
ner "Selbstdeklaration" vorgesehen. Es ist daher besonders positiv zu würdigen und
dem Emittenten hoch anzurechnen, dass er aus eigenem Antrieb, transparent und ohne
Not über den möglicherweise vorliegenden Koordinationsfehler informierte.»
59
Gemäss X. _ haben aufgrund der infrage stehenden möglichen Versäumnisse
der Verwaltungsrat und die Konzernleitung von X. _ verschiedene Massnahmen
eingeleitet: «Obwohl der infrage stehende Sachverhalt nicht auf individuelles Melde-
fehlverhalten zurückzuführen ist, wurden zur allgemeinen Risikominimierung sowohl
die Mitglieder des Verwaltungsrates als auch der Geschäftsleitung nochmals speziell
und ausführlich über die Offenlegung von Management-Transaktionen geschult ... Da
die meldepflichtigen Personen aufgrund des Wortlauts der vorherigen Guideline davon
ausgehen durften, dass die Meldung der Management-Transaktion durch X. _ vorge-
nommen wurde und keine weitere Meldung der meldepflichtigen Person an X. _ nötig
sei, hat X. _ von einer Abmahnung oder Sanktionierung der meldepflichtigen Personen
im Sinne von Art. 2 Abs. 2 RLMT abgesehen.»
60
«Zusätzlich hat der Emittent mit Unterstützung von [Rechtsvertretung] [beauftragte
Anwaltskanzlei] sämtliche Unterlagen zu den Management-Transaktionen überarbei-
tet und den Ablauf des Meldeprozesses sowie mögliche Fallstricke der Meldungen im
Detail besprochen und so weit wie möglich vereinfacht. Auch dies veranlasste der Emit-
tent grundsätzlich ohne Not und auf eigene Initiative und, das sei angemerkt, bevor SER
die Vorabklärung im [Monat] [Jahr] einleitete. In diesem Zusammenhang wurde auch
die Guideline Aktienkaufprogramm revidiert. Da sich der Emittent bereits vorsichtshal-
ber an die Interpretation von SER zum Meldezeitpunkt halten wollte, basiert die revi-
dierte Guideline Mitarbeiteraktien-Kauf-Programm explizit darauf, dass der Zeitpunkt
des Verpflichtungsgeschäfts die MT-Meldepflicht auslöst. Die Meldepflichtigen müssen
neu den Bezug von Aktien im Programm nicht nur der [Bankinstitut A. _ ], sondern
auch dem Emittenten direkt melden. Die Meldepflichtigen werden dazu vorgängig vom
General Counsel nochmals explizit darauf hingewiesen. Um die Meldefrist mit Sicherheit
einzuhalten, werden die Management-Transaktionen nach Eingang beim Emittenten
neu bereits innerhalb 48h nach Erhalt über die öffentliche MT-Plattform veröffentlicht.
Der Emittent hat überdies auch seinen bereits bestehenden und funktionierenden Pro-
zess zur Meldung von ordentlichen Management-Transaktionen überarbeitet und u.a.
die neusten Entwicklungen berücksichtigt.»
61
Die SaKo stellt fest, dass der Fehler in der Meldung vom Emittenten und nicht von
der SER im Rahmen der ordentlichen Überwachung der Meldepflichten festge-
stellt wurden. Die vorgenommene Selbstdeklaration ist positiv zu würdigen und
bei der Festsetzung der Sanktion entsprechend zu berücksichtigen.
62
Im Gegensatz zur SER würdigt die SaKo auch das weitere Verhalten der Gesell-
schaft nach dem Ereignis als positiv und nicht (nur) als neutral. Zwar wird von ei-
nem Emittenten eine konstruktive Mitwirkung im Verfahren und beispielsweise
eine fristgerechte Beantwortung von Fragen vorausgesetzt, was entsprechend als
neutral zu werten ist. Hingegen sind die eingeleiteten Massnahmen der Gesell-
schaft umfassend auf die gezielte Verhinderung eines weiteren Verstosses ausge-
richtet und wurden bereits vor Einleitung der Vorabklärung angegangen. Dieses
Verhalten wird positiv gewertet und bei der Sanktionsbemessung berücksichtigt.
5.1.3 Verhalten in den vorangegangenen Jahren
63
Es besteht kein Eintrag im Sanktionsregister, der bei der Bemessung der Sanktion
(verschärfend) zu berücksichtigen wäre (Ziff. 2.6 VO). Das Verhalten des Emittenten
in den vorangegangenen Jahren wird als neutral gewertet.
5.2 Schwere der Verletzungen
64
Der Sinn und Zweck der Offenlegung von Management-Transaktionen besteht ins-
besondere darin, die Informationsversorgung der Anleger zu fördern und Markt-
missbräuche zu verhindern und zu verfolgen (Art. 56 Abs. 1 KR). Dies kann nur
dann erreicht werden, wenn den Marktteilnehmern die entsprechenden
SIX
Informationen innerhalb der vorgeschriebenen Frist zur Verfügung gestellt wer-
den (siehe auch Sanktionsbescheid von SIX Exchange Regulation vom 24. Februar
2012 [SER-MT I/12], Ziff. 45 m.w.H.). Eine verspätete Offenlegung von Manage-
ment-Transaktionen ist wertlos (Entscheid der Sanktionskommission vom 30. No-
vember 2007 [SaKo/MT/III/07], Ziff. 10) oder in ihrem Informationswert zumindest
erheblich vermindert.
65
Die Bedeutung der Offenlegung von Management-Transaktionen hat seit den er-
wähnten Entscheiden noch zugenommen. Entsprechend haben die regulatori-
schen Organe auch Präzisierungen vorgenommen und teils die Fristen verkürzt.
66
Die Pflicht des Emittenten, ein zweckmässiges Meldesystem einzurichten und auf-
rechtzuerhalten, ist von entscheidender Bedeutung sowie notwendige Vorausset-
zung für das Funktionieren der korrekten Offenlegung von Management-Transak-
tionen. Fehlt ein solches oder funktioniert dieses nicht, so stellt dies in der Beur-
teilung der SaKo keine leichte, sondern eine schwere Verletzung dar.
67
Im vorliegenden Fall ist andererseits zu berücksichtigen, dass die verspäteten Mel-
dungen auf ein Aktienkaufprogramm für die Mitarbeitenden zurückgehen. Die
einzelnen Transaktionen haben relativ geringere Werte und haben für den Markt
eine geringere Signalwirkung als etwa grössere Einzeltransaktionen weniger lei-
tender Führungskräfte. Die Gesamtheit der meldepflichtigen Transaktionen ist
aber auch im vorliegenden Fall ein deutliches Signal für den Markt.
68
Die verspäteten Veröffentlichungen der Management-Transaktionen auf der MT-
Plattform finden ihren Ursprung in einem erheblichen Organisationsmangel beim
Emittenten: Vorliegend war das für das Aktienkaufprogramm eingerichtete Mel-
desystem ungenügend. Der Informationsfluss zwischen der [Bankinstitut A. _ ]
und dem Emittenten konnte nicht gewährleistet werden, da die einzelnen bei der
[Bankinstitut A. _ ] eingegangenen Meldungen dem Emittenten nicht weitergelei-
tet wurden. Dies, obschon die Weiterleitung vorausgesetzt und den meldepflichti-
gen Personen im Rahmen der Guideline Aktienkaufprogramm kommuniziert
wurde. Erst gegen Ende des Aktienkaufprogramms gingen Mitarbeitende des
Emittenten aktiv auf die [Bankinstitut A. _ ] zu und erkundigten sich nach den ein-
gegangenen Meldungen. Es handelt sich um einen systematischen Fehler, was
schwer wiegt.
69
In der Beurteilung der SaKo liegt beim vorliegenden Vorfall eine klare Verletzung
der Regeln zur Offenlegung von Management-Transaktionen vor. Sie wertet diese
insgesamt als mittelschwer.
5.3 Sanktionsempfindlichkeit
70
Die SaKo erachtet eine Busse als angebrachte Sanktion i.S.v. Art. 61 KR.
71
Bei der Festsetzung der Bussenhöhe ist neben der Schwere des Verstosses und
des Verschuldens auch die Sanktionsempfindlichkeit zu berücksichtigen (Art. 61
Abs. 2 KR). Ein Emittent mit geringerer wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit wird die-
selbe Busse härter treffen als eine Gesellschaft mit grösserer wirtschaftlicher Leis-
tungsfähigkeit. Zur Feststellung der Sanktionsempfindlichkeit können die
SIX
wirtschaftlichen Kennzahlen in Betracht gezogen werden (vgl. Entscheide der
Sanktionskommission vom 28. Juni 2012 [SaKo 2012-AHP-II/11], Ziff. 63 ff. und vom
8. Dezember 2011 [Sako 2011-AhP-I/11, SaKo 2011-CG-I/11], Ziff. 37 f.). Bei der
Sanktionsempfindlichkeit geht es allerdings um Grössenordnungen, nicht um eine
mathematische Formel.
72
X. _ weist in dem zuletzt publizierten Geschäftsbericht (Geschäftsbericht [Jahr])
☒
folgende Finanzkennzahlen aus:
Finanzkennzahlen
[Währung] (in Mio.)
Nettoumsatz
[Betrag]
Betriebserfolg (EBIT)
[Betrag]
Konzerngewinn
[Betrag]
Geldzufluss aus Betriebstätigkeit
[Betrag]
Gesamtaktiva
[Betrag]
Eigenkapital
[Betrag]
73
Basierend auf den ausgewiesenen finanziellen Kennzahlen geht die SER von einer
niedrigen Sanktionsempfindlichkeit aus. X. _ bestreitet diese Einschätzung nicht.
74
Insgesamt geht die SaKo aufgrund dieser finanziellen Kennzahlen für die Zumes-
sung der Busse von einer niedrigen Sanktionsempfindlichkeit aus.
5.4 Sanktion
75
Die Finanzmarktaufsichtsbehörde erwartet von den Schweizer Börsen, dass sie
alle Börsenregeln mit strikten Sanktionen durchsetzen. Nur so kann die Selbstre-
gulierung ihre Glaubwürdigkeit bewahren. Die SaKo hat daher in ihren Entschei-
den bereits verschiedentlich darauf hingewiesen, dass tendenziell höhere Bussen
ausgesprochen werden und dass somit frühere Sanktionen nicht automatisch als
Referenzwerte beigezogen werden können. Dabei geht es insbesondere auch um
einen präventiven Effekt [vgl. dazu etwa Sako 2016 - SER 29/15, Sako 26/19 und -
bestätigend - am 30. November 2021 in Sako 61/21]. Rein symbolische Sanktionen
vermögen die Glaubwürdigkeit der Selbstregulierung nicht zu gewährleisten. Die
SaKo wird daher auch künftig den gesamten Sanktionsrahmen stärker ausschöp-
fen. Die Sanktionskommission ist dabei nicht an die Sanktionsanträge der Unter-
suchungsbehörden gebunden (Art. 4.4 Abs. 4 VO).
76
Die Schwere des Verstosses mit einem erheblichen systematischen Fehler, die
niedrige Sanktionsempfindlichkeit und die Ausschöpfung des Sanktionsrahmens
von CHF 1 Mio für eine fahrlässige Begehung sprechen für eine höhere Busse, das
positive Verhalten des Emittenten mit der proaktiven Selbstdeklaration und der
raschen Behebung der systematischen Organisationsmängel für eine Milderung.
77
Die Sako sanktioniert X. __ mit einer Busse von CHF 35'000, angesichts der ge-
wichtigen Milderungsgründe am tiefen Rand des Sanktionsrahmens.
SIX
5.5 Publikation
78
Gemäss Ziff. 6 Abs. 7 VO wird die Öffentlichkeit über den Abschluss eines rechts-
kräftigen Sanktionsentscheids informiert. Zudem wird der rechtskräftige Ent-
scheid der Sanktionskommission auf SERs Website in anonymisierter Form veröf-
fentlicht (Ziff. 6 Abs. 8 VO).
79
SER beantragt, die Öffentlichkeit nicht über den Abschluss eines rechtskräftigen
Sanktionsentscheids zu informieren (Ziff. 6 Abs. 7 VO), da aufgrund der Ausnah-
meregelung von Ziff. 6 Abs. 2 VO die Eröffnung der Untersuchung ebenfalls nicht
veröffentlicht wurde. Der mögliche Entscheid der Sanktionskommission würde
nach Eintritt der Rechtskraft jedoch auf der Webseite von SER in anonymisierter
Form veröffentlicht werden (Ziff. 6 Abs. 8 VO). Dieser Antrag wird auch von der Ge-
sellschaft geteilt, da «eine Publikation des Verfahrens vor diesem [dem proaktiven
Verhalten] Hintergrund daher weder geeignet noch erforderlich sei».
80
Die SaKo erachtet die Information der Öffentlichkeit über ein Sanktionsverfahren
generell als ein wichtiges Element bei der Durchsetzung der Regularien. Es hat
eine disziplinierende Wirkung und dient durch die Sensibilisierung für die konkre-
ten Fälle auch der Prävention. Da im vorliegenden Fall aber auf eine Information
der Öffentlichkeit mit Namensnennung verzichtet worden ist, kann zu Gunsten des
Emittenten auch beim Abschluss auf eine separate Information verzichtet werden.
Dem Aspekt der Sensibilisierung und Prävention wird mit Veröffentlichung des
anonymisierten Entscheides auf der Webseite Genüge getan.
6. Kosten
81
Bei Sanktionsverfahren wird die Gebühr nach effektivem Aufwand anhand eines
Stundensatzes von CHF 300 pro Person gemäss Ziff. 3.7 in Verbindung mit Ziff. 4.1
der Gebührenordnung Regulatorische Organe (GebOR1) festgelegt.
82
Im vorliegenden Fall beziffert die SER ihre Kosten mit CHF [ ... ]. Zur Deckung der
Kosten der Sanktionskommission werden der Gesellschaft CHF [ ... ] belastet. Damit
belaufen sich die von der Gesellschaft zu tragenden Kosten auf CHF [ ... ].
Zürich, [Datum]
[ ... ]
Präsident
[ ... ]
Sekretär
1 Gebührenordnung Regulatorische Organe (GebOR) vom 11. September 2019 mit Datum des Inkrafttretens vom
1. Januar 2020.