Excès de vitesse de 25 km/h en localité constitutif d’une violation grave des règles de la circulation

ST.2006.110Autre juridiction22 janv. 2007Droit pénalModifié

Extrait par Omnilex

Résumé Omnilex

Le prévenu a été pris en train de rouler à 75 km/h nets dans une zone en localité limitée à 50 km/h. Il a contesté une condamnation de première instance pour violation grave des règles de la circulation, soutenant que l’excès de vitesse n’avait pas été prouvé avec une certitude suffisante et qu’il fallait retenir uniquement une violation simple des règles de la circulation. Le tribunal a considéré que la mesure radar établissait un excès de vitesse d’au moins 25 km/h et que la signalisation clairement visible de la localité réalisait les éléments objectif et subjectif de la violation grave des règles de la circulation. Il a confirmé la condamnation, mais a remplacé l’amende prononcée par l’instance inférieure par une peine pécuniaire avec sursis de quatre jours-amende à CHF 150, assortie d’un délai d’épreuve de deux ans.

Regeste Omnilex

Art. 90 Ziff. 2 SVG; excès de vitesse en localité de 25 km/h ou plus constitutif d’une violation grave des règles de la circulation: lorsqu’une vitesse maximale de 50 km/h est dépassée d’au moins 25 km/h dans une zone située en localité clairement signalée, l’élément objectif de la mise en danger sérieuse est réalisé, indépendamment de la situation concrète de la circulation. Dans de tels cas, l’élément subjectif est également réalisé en règle générale, car le conducteur doit avoir agi au moins par négligence grave; une exception ne peut être retenue que dans les situations où une erreur plausible concernant la zone de vitesse applicable est établie. Un appareil radar indiquant les vitesses minimales en nombres entiers peut prouver en conséquence le dépassement minimal de vitesse. La fixation de la peine doit tenir compte de la faute, de la situation personnelle et des conséquences pratiques d’une interdiction administrative de conduire prévisible (consid. 1-4).

Texte intégral

Zum Sachverhalt:

  1. Am Dienstag, 23. August 2005, um 12.16 Uhr, lenkte X seinen Personenwagen von Bronschhofen her kommend auf der Hauptstrasse in Richtung Wil. Auf der Höhe Hauptstrasse 64 wurde er von der Kantonspolizei St. Gallen anlässlich einer Geschwindigkeitskontrolle innerorts mit einer Geschwindigkeit von 80 km/h gemessen. Nach Abzug der technisch bedingten Sicherheitsmarge von 5 km/h resultierte eine rechtlich relevante Geschwindigkeit von 75 km/h.

  2. Mit Strafbescheid des Untersuchungsamtes Gossau wurde der Angeklagte am 10. Mai 2006 wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln zu einer Busse von Fr. 610.00 verurteilt. Dagegen erhob er Einsprache. Der Einzelrichter des Kreisgerichtes Alttoggenburg-Wil verurteilte ihn mit Urteil vom 14. September 2006 wegen grober Verkehrsregelverletzung und fällte eine Busse von Fr. 600.00 aus. Für die Löschung im Strafregister wurde eine Probezeit von zwei Jahren angesetzt, die Kosten des Verfahrens wurden dem Angeklagten auferlegt.

  3. Dagegen erklärte der Verteidiger fristgerecht Berufung. Er verlangte einen Freispruch von der groben Verkehrsregelverletzung (Art. 90 Ziff. 2 SVG) und einen Schuldspruch wegen einfacher Verkehrsregelverletzung (Art. 90 Ziff. 1 SVG). Die Staatsanwaltschaft trug auf Abweisung der Berufung an.

Aus den Erwägungen:

  1. Nach Art. 90 Ziff. 2 SVG wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer durch grobe Verletzung der Verkehrsregeln eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt. Wird die Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h innerorts um 25 km/h oder mehr überschritten, ist ungeachtet der konkreten Umstände objektiv eine schwere Verkehrsgefährdung bzw. grobe Verkehrsregelverletzung gegeben (vgl. BGE 123 II 40 E. 1d). Wer die Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h innerorts um 25 km/h oder mehr überschreitet, tut das in der Regel mindestens grobfahrlässig. Der subjektive Tatbestand der groben Verkehrsregelverletzung ist hier deshalb regelmässig zu bejahen. Eine Ausnahme kommt etwa da in Betracht, wo der Lenker aus nachvollziehbaren Gründen gemeint hat, er befinde sich noch nicht oder nicht mehr im Innerortsbereich (BGE 123 II 41 E. 1f). Auch auf etwas atypischen Innerortsstrecken erfordert die im Vergleich zu Strassen ausserhalb von Ortschaften grundsätzlich erhöhte Gefahrenlage, eine grobe Verkehrsregelverletzung schon bei Überschreitungen der signalisierten Höchstgeschwindigkeit um 25 km/h ungeachtet der konkreten Verhältnisse anzunehmen (Urteil des Bundesgerichts vom 25. August 2004; 6S.99/2004).

  2. Der Angeklagte bringt vor, die Vorinstanz habe den Grundsatz in dubio pro reo verletzt, wenn sie festhalte, er habe die signalisierte Geschwindigkeit um genau 25 km/h überschritten. Es könne nicht ausgeschlossen werden, dass er weniger als 25 km/h zu schnell gefahren sei bzw. dass die errechnete Geschwindigkeit aufgerundet worden sei.

Die Geschwindigkeitsmessung erfolgte mit Hilfe des Radar-Geschwindigkeitssystems Multanova 6F, METAS 11614, welches ordnungsgemäss gewartet und installiert wurde (vgl. act. 10, 12/1 und 2). Das Gerät gibt die Fahrgeschwindigkeit in ganzen Kilometerschritten als Mindestgeschwindigkeit an. Es steht damit fest, dass der Angeklagte mindestens 80 km/h (bzw. 75 km/h nach Abzug der Sicherheitsmarge) und damit im Minimum 25 km/h zu schnell gefahren ist.

  1. Die fragliche Strecke liegt im Innerortsbereich. Aus der Fotodokumentation der Polizei geht hervor, dass die Signale "Höchstgeschwindigkeit 50 generell" vor Ortsbeginn gut sichtbar beidseits der Strasse vor einer unübersichtlichen Linkskurve aufgestellt sind (vgl. act. 11). Das wird vom Beschwerdeführer nicht in Frage gestellt; er macht auch nicht geltend, die Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h sei rechtswidrig signalisiert gewesen.

Indem der Angeklagte innerorts mit mindestens 25 km/h zu schnell gefahren ist, hat er den objektiven Tatbestand der groben Verkehrsregelverletzung erfüllt.

  1. Der Angeklagte hätte die deutlich sichtbare Signalisation sehen müssen. Die ungenügende Aufmerksamkeit entlastet ihn nicht. Damit ist auch der subjektive Tatbestand erfüllt. Die Ausführungen des Verteidigers, der Vorwurf der groben Verkehrsregelverletzung lasse sich nicht halten, weil kein einziges der vom Bundesgericht für die Annahme eines deutlichen Innerortscharakters vorgegebenen Kriterien erfüllt sei (dichte Überbauung, beidseitige Führung eines Trottoirs usw.; vgl. B/8 und B/15), wären nur dann relevant, wenn die betreffende Strecke nicht als Innerortsstrecke mit genereller Höchstgeschwindigkeit signalisiert gewesen wäre (vgl. BGE 123 II 37 ff.). Es ist daher nicht weiter auf diese Ausführungen einzugehen. Aus dem gleichen Grund ist auch der Beweisantrag zur Vornahme eines Augenscheins abzuweisen.

III.

  1. Der Angeklagte hat eine grobe Verkehrsregelverletzung begangen. Sein Verschulden wiegt schon deshalb nicht mehr leicht, weil er die zulässige Höchstgeschwindigkeit innerorts nicht nur knapp, sondern um die Hälfte überschritten hat. Dennoch wird er aber nicht, wie sein Verteidiger geltend machte, als "Raser" behandelt und in eine Reihe mit jenen Tätern gestellt, die in unverantwortlicher Weise Gesundheit und Leben anderer Verkehrsteilnehmer leichtfertig aufs Spiel setzen. Beim Angeklagten handelt es sich vielmehr um einen grundsätzlich verantwortungsbewussten Autolenker, der seit vielen Jahren völlig klaglos als Aussendienstmitarbeiter regelmässig am Strassenverkehr teilnimmt. Berücksichtigt man die Vorstrafenlosigkeit, den guten allgemeinen Leumund sowie die Wirkung des zu erwartenden Führerausweisentzuges von mindestens drei Monaten (vgl. Art. 16c SVG; BGE 129 II 173 und 123 II 466), so erscheint eine Geldstrafe von 4 Tagessätzen angemessen (Art. 34 i.V.m. Art. 47 StGB). Gestützt auf die finanziellen Verhältnisse des Angeklagten (monatliches Nettoeinkommen inkl. 13. Monatslohn Fr. 8'341.00, Ehefrau nicht berufstätig, Unterstützung von Sohn bei Ausbildung) wird der Tagessatz auf Fr. 150.00 festgesetzt (Art. 34 Abs. 2 StGB). Die Voraussetzungen für den bedingten Strafvollzug sind fraglos erfüllt (Art. 42 StGB). Eine zusätzliche Busse nach Art. 42 Abs. 4 StGB ist vorliegend nicht angezeigt, da der Angeklagte durch den obligatorischen Führerausweisentzug in seiner beruflichen Tätigkeit sehr stark eingeschränkt wird. Damit kann keinesfalls gesagt werden, er erfahre keine spürbare Sanktion durch eine bedingt vollziehbare Geldstrafe (vgl. BGE 129 II 173 und 123 II 466 zur Notwendigkeit einer "Gesamtbeurteilung" von Strafen und administrativrechtlichen Massnahmen). Schon gar nicht kann argumentiert werden, der Angeklagte fahre besser als ein Täter, der nur eine Übertretung begangen hätte, da jener mit einer (unbedingten) Busse nach Art. 106 StGB bestraft worden wäre. Jener Täter hätte nämlich nur einen Führerausweisentzug von höchstens einem Monat zu erwarten gehabt, sodass bei einer Gesamtbetrachtung von Strafe und Administrativmassnahme der Angeklagte letztlich eben doch schlechter wegkommt, wenn er die Innerortshöchstgeschwindigkeit um mehr und nicht um weniger als 25 km/h überschreitet.

  2. Der Vollzug der Geldstrafe wird unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren bedingt aufgeschoben. Bewährt sich der Angeklagte während der Probezeit nicht, so muss die Prognose seines künftigen Legalverhaltens neu gestellt werden und der Angeklagte müsste mit dem Vollzug der Geldstrafe rechnen. Die Verurteilung zu einer bedingt vollziehbaren Strafe hätte sodann gleich wie die Verurteilung zu einer vollziehbaren Strafe im Rahmen der Bewertung der Täterkomponenten Auswirkungen auf die Festsetzung des Strafmasses bei einer neuen Verurteilung.

Mots-clés

traffic violationspeedinggross negligencein dubio pro reoradar measurementconditional sentenceprobationinner-city speed limit

Yes. Inner-city speeding by at least 25 km/h fulfills the objective elements of gross traffic rule violation, and the subjective element is normally also met absent an exceptional misunderstanding of the location.

The radar device recorded at least 80 km/h, i.e. 75 km/h after deduction. The stretch was clearly signposted as inner-city 50 km/h, so the defendant exceeded the limit by at least 25 km/h and had to recognize the signs.

No. The radar system reported only whole kilometers per hour as minimum speed, so the defendant was proven to have driven at least 25 km/h too fast.

The measurement device was properly maintained and installed, and its display established a minimum speed of 80 km/h, making any lower excess speed impossible on the evidence.

A conditional monetary penalty of 4 daily rates of CHF 150 is appropriate, with a two-year probation period.

The court considered the defendant's fault, clean record, good character, employment, and the expected driving license withdrawal. A further fine was not warranted because the administrative measure would already significantly affect him.

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