Recours de la victime irrecevable faute de qualité pour recourir et de valeur litigieuse suffisante

ST.2006.16Autre juridiction4 juil. 2006Droit pénalIrrecevable

Extrait par Omnilex

Résumé Omnilex

La cour d’appel a jugé que la partie plaignante ne pouvait pas contester le volet civil du jugement de première instance, car l’indemnité pour tort moral réclamée, de CHF 500, était inférieure au seuil de valeur litigieuse cantonal. La prétention civile n’étant donc pas susceptible d’appel, la plaignante n’avait pas non plus qualité pour recourir contre le volet pénal en vertu de l’Art. 8(1)(c) OHG. En outre, la plaignante n’a pas expliqué en quoi une modification de l’issue pénale pourrait influer sur ses prétentions civiles. La cour a donc refusé d’entrer en matière sur le recours.

Regeste Omnilex

Art. 8 Abs. 1 lit. c OHG; Art. 222 lit. c StP; qualité pour recourir de la victime concernant les volets pénal et civil d’un jugement. La victime peut exercer les mêmes voies de droit que la personne prévenue uniquement dans la mesure où la décision a des effets sur des prétentions civiles ou peut influer sur leur appréciation. La OHG ne crée pas un intérêt autonome, propre à la victime, à la poursuite pénale et ne garantit pas un recours sans égard à la valeur litigieuse sur le volet civil. Les seuils de valeur litigieuse cantonaux applicables aux recours civils s’appliquent également aux victimes dans le cadre de la procédure par adhésion; la victime doit en outre indiquer, au moins sommairement, en quoi l’issue pénale peut influer sur la prétention civile (consid. 2–3).

Texte intégral

Aus den Erwägungen:

II./1. Der Kläger ist unbestrittenermassen Opfer im Sinn von Art. 2 Abs. 1 OHG. Zu prüfen ist vorab, ob er zur Berufung gegen den Straf- und Zivilpunkt des erstinstanzlichen Urteils legitimiert ist.

  1. a) Gemäss Art. 8 Abs. 1 lit. c OHG kann das Opfer den Gerichtsentscheid mit den gleichen Rechtsmitteln anfechten wie der Beschuldigte, wenn es sich bereits vorher am Verfahren beteiligt hat und soweit der Entscheid seine Zivilansprüche betrifft oder sich auf deren Beurteilung auswirken kann. Das Opfer kann den Strafpunkt demnach dann nicht anfechten, wenn selbst die Gutheissung des Rechtsmittels auf Bestand und Umfang der Zivilforderung keinen Einfluss mehr haben könnte, so etwa, wenn die Zivilansprüche bereits rechtskräftig beurteilt worden sind (BGE 127 IV 188, 121 IV 323; NIKLAUS OBERHOLZER, Grundzüge des Strafprozessrechts, Bern 2005, N 1759; SABINE STEIGER-SACKMANN, OHG-Kommentar, Art. 8 N 94 und 97, EVA WEISHAUPT, Die verfahrensrechtlichen Bestimmungen des Opferhilfegesetzes [OHG], Zürich 1998, S. 310). Zunächst ist deshalb zu prüfen, ob der Kläger zur Anfechtung des Zivilpunkts berechtigt ist.

b) Wird die Zivilforderung des Opfers teilweise oder vollumfänglich abgewiesen, so ist es durch den Entscheid beschwert und damit zur Anfechtung dieses Entscheids berechtigt. Die Anfechtung des Zivilpunkts ist in der Regel unter denselben Voraussetzungen möglich wie die Anfechtung eines Zivilurteils. Zulässigkeitsbeschränkungen wie Streitwertgrenzen können die Ergreifung eines selbständigen ordentlichen Rechtsmittels im Zivilpunkt vereiteln (DOMINIK ZEHNTNER/HELENA HOFER, in: NIGGLI/WEISSENBERGER, Strafverteidigung, Rz. 4.100). Ob ein Zivilurteil berufungsfähig ist, hängt unter anderem vom Streitwert ab (vgl. Art. 225 ZPO/SG). Im st. gallischen Adhäsionsverfahren verhält es sich nicht anders. Gemäss Art. 222 lit. c StP kann der Zivilkläger den Entscheid über die Zivilklage anfechten, wenn der Streitwert Fr. 5'000.- übersteigt. Die Gesetzessystematik (Einordnung unter den "Allgemeinen Bestimmungen" [Art. 222 ff. StP]) spricht dafür, dass diese Streitwertgrenze für alle Rechtsmittel und für alle Kläger - mithin auch für Opfer - gilt. Nichts anderes ergibt sich aus dem Opferhilfegesetz. Zwar bezweckt Art. 8 Abs. 1 lit. c OHG vor allem, dem Opfer ein Rechtsmittel im Strafpunkt zu verschaffen, soweit es zur Durchsetzung und Wahrung seiner Rechte als Zivilkläger aufgrund der besonderen Opferstellung als notwendig erscheint. Dies war ihm zuvor nach vielen kantonalen Prozessordnungen, so auch der st. gallischen, verwehrt. Das Bundesrecht garantiert dem Opfer indessen nicht ein streitwertunabhängiges Rechtsmittel im Zivilpunkt, denn dies hätte im Vergleich zu den übrigen Zivilklägern eine durch die Opferstellung sachlich nicht gerechtfertigte Besserstellung zur Folge. Der spezifischen Stellung als Opfer entspricht, dass ihm ein durchsetzbarer Anspruch auf adhäsionsweise Beurteilung seiner Zivilforderungen im Strafverfahren zusteht (Art. 9 OHG; FELIX BOMMER, Offensive Verletztenrechte im Strafprozess, Bern 2006, S. 151; WEISHAUPT, a.a.O., S. 233). Demgegenüber werden Zivilklagen von Klägern ohne Opfereigenschaft - mangels vergleichbarer gesetzlicher Vorschriften - in der Praxis häufig auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen, womit die dem Opfer eingeräumten Vorteile entfallen (BOMMER, a.a.O., S. 35; WEISHAUPT, a.a.O., S. 220 und 233). Als sachgerecht kann sodann bezeichnet werden, dass die Streitwertgrenze für das Opfer zur Ergreifung eines Rechtsmittels im Zivilpunkt tiefer angesetzt ist als im gewöhnlichen Zivilprozess (Fr. 5'000.- statt Fr. 8'000.-, vgl. Art. 225 ZPO/SG). Bei einem streitwertun¬abhängigen Rechtsmittelanspruch könnte das Opfer demgegenüber die erstinstanzliche Abweisung einer Klage selbst für einen Kleinstbetrag von der Rechtsmittelinstanz überprüfen lassen. Eine solche Ausweitung des Rechtsschutzes wäre nun aber unverhältnismässig, da sie nicht mehr der Absicht des Gesetzgebers entspräche, Opferqualität grundsätzlich nur denjenigen zukommen zu lassen, die in ihrer psychischen, physischen oder sexuellen Intensität nicht unerheblich beeinträchtigt wurden. Die Auffassung von STEIGER-SACKMANN (OHG-Kommentar, Art. 8 N 31), wonach die Adhäsionsklage nicht von einem Streitwert abhängig gemacht werden dürfe, kann sich vernünftigerweise nur auf die Geltendmachung von Zivilforderungen vor dem erstinstanzlichen Strafgericht beziehen und nicht auch für allfällige einschränkende Zulassungsbestimmungen im Rechtsmittelverfahren, was sich auch aus der Botschaft zum OHG ergibt (BBl 1990 II 986).

c) Der Kläger beantragt im Berufungsverfahren die Zusprechung einer Genugtuung von Fr. 500.-. Der Streitwert liegt demnach unter der Grenze von Art. 222 lit. c StP, weshalb auf die Berufung im Zivilpunkt nicht einzutreten ist.

  1. Im Hauptstandpunkt beantragt der Kläger die Rückweisung der Angelegenheit in die Untersuchung. Folglich ficht er auch den Strafpunkt des erstinstanzlichen Urteils an.

Art. 8 Abs. 1 lit. c OHG garantiert dem Opfer ein Anfechtungsrecht im Strafpunkt nur im Zusammenhang mit der Beurteilung seiner Zivilansprüche. Das OHG anerkennt kein unabhängiges, opferseitiges Strafverfolgungsinteresse; der reine Wunsch eines Opfers nach Rache und Bestrafung reicht für eine Rechtsmittellegitimation nicht aus (BGE 127 IV 187; BGE 123 IV 188; BOMMER, a.a.O., S. 155 f. mit weiteren Hinweisen). Nach dem oben Gesagten ist davon auszugehen, dass die Vorinstanz die Genugtuungsforderung des Klägers - mangels Anfechtungsmöglichkeit - rechtskräftig abgewiesen hat. Unter diesen Umständen hätte ein Entscheid der Rechtsmittelinstanz zum vornherein keine Auswirkungen auf den Zivilpunkt, und es fehlt dem Kläger an der Beschwer im Strafpunkt. Auf die Berufung im Strafpunkt wäre aber auch noch aus einem anderen Grund nicht einzutreten: Das Opfer hat zumindest kurz darzulegen, inwiefern sich eine Änderung des erstinstanzlichen Entscheids auf seine Zivilforderungen auswirken kann (vgl. Art. 8 Abs. 1 lit. c. OHG; OBERHOLZER, a.a.O., N 1758; STEIGER-SACKMANN, a.a.O., Art. 8 N 96 und 106; zur eidgenössischen Nichtigkeitsbeschwerde vgl. BGE 120 IV 58, 119 IV 339). Der Kläger bringt jedoch nirgends vor, worin ein solcher Zusammenhang zwischen dem Straf- und dem Zivilpunkt bestehen soll. Damit verletzt er seine Begründungspflicht, weshalb auf die Berufung im Strafpunkt auch aus diesem Grund nicht einzutreten ist.

Mots-clés

victim standingappeal admissibilityadhesion claimvalue in disputecriminal pointcivil pointreasoning duty

No. The value in dispute was below the statutory threshold, so the appeal in the civil part was inadmissible.

Art. 8(1)(c) OHG does not grant a value-unrestricted remedy in the civil part. The cantonal threshold of Art. 222 lit. c StP applies to victims as well, and the claimed CHF 500 did not exceed it.

No. Because the civil claim was already finally barred from appellate review, a change in the criminal point could no longer affect the civil claim; the plaintiff also failed to explain any such connection.

Victim appeal rights in the criminal point exist only insofar as the decision affects civil claims. The OHG does not confer an independent interest in punishment, and the appellant must at least show how the criminal outcome could influence the civil claim.

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