1437
Interpellation Humbel
0
.
Des mesures et des sanctions peuvent-elles être prises con- tre les auteurs de celle-ci?
Le Conseil fédéral est-il en outre prêt à intervenir énergi- quement auprès d'Eurotel et des auteurs de campagnes de publicité mensongère analogues afin d'empêcher de tels abus?
Le Conseil fédéral estime-t-il également que la propa- gande pour le bradage du sol national est, par principe, malvenue et qu'il faut donc s'abstenir d'en faire? De telles actions encouragent en effet artificiellement une évolution regrettable qui va totalement à l'encontre des intérêts et des vœux légitimes du peuple suisse, qui demande que l'on conserve nos terres toujours plus rares et dont l'importance est vitale pour nos descendants.
Afin que les étrangers ne soient pas incités - qui plus est artificiellement - à acheter des terrains dans notre pays qui. n'en a déjà pas trop à disposition, il faudrait créer des bases légales permettant d'interdire, en Suisse au moins, de faire de la publicité de ce genre ou de limiter une telle réclame de façon draconienne. Le Conseil fédéral est-il disposé à faire le nécessaire dans ce sens?
Mitunterzeichner - Cosignataires: Hegg, Meier-Zürich, Oehen, Soldini (4)
Schriftliche Begründung - Développement par écrit
Seit Jahren stellt die intensive Werbung in ausländischen Medien für Grundstück- und Immobilienverkäufe an Perso- nen mit Wohnsitz im Ausland ein beträchtliches öffentliches Ärgernis dar. Diese bedauerlichen Aktionen profitsüchtiger Spekulanten sind - in Verbindung mit dem kläglichen Versa- gen von «Lex von Moos» und «Lex Furgler» - zur Hauptsa- che für die bedenklichen Ausmasse verantwortlich, die der Ausverkauf der Heimat in den vergangenen über zwanzig Jahren angenommen hat.
In der eidgenössischen Volksabstimmung vom 20. Mai 1984 ist deutlich eine grosse Skepsis des Schweizervolkes gegen- über dieser Entwicklung und der Wunsch nach einer wirksa- men Bremse des Grundstückverkaufs an Ausländer zutage getreten. Der Bundesrat hat der Willensäusserung des Sou- veräns in seinem Verordnungsentwurf zur neuen «Lex Friedrich», die am 1. Januar 1985 in Kraft tritt, teilweise Rechnung getragen.
Besonders bedenklich sind Anzeigen, wie die im Interpella- tionstext zitierte, die mit offensichtlich falschen Angaben die Immobilienverkäufe ins Ausland anheizen wollen. Ein mög- lichst weitgehendes Werbeverbot ist deshalb und ange- sichts des Schadens, der dem Schweizervolk durch den Verlust des Heimatbodens zugefügt wird, überfällig.
Schriftliche Stellungnahme des Bundesrates vom 15. August 1984
Rapport écrit du Conseil fédéral du 15 août 1984
Der schweizerische Ersteller des Apparthotels «La Val» in Breil/Brigels, das von der Eurotel-Gruppe bewirtschaftet wird, ist im Besitz einer sogenannten Grundsatzbewilligung zum Verkauf von 42 Hotelappartements an Personen im Ausland (Kontingent 1980).
Das fragliche Inserat ist offenbar von einer deutschen Ver- kaufsorganisation ohne Rücksprache mit dem Verkäufer in Umlauf gesetzt worden. Letzterer hat den Inhalt in aller Form missbilligt und das Notwendige veranlasst, um ein weiteres Erscheinen dieser Annonce zu verhindern.
Zum Inhalt des Inserates ist folgendes zu bemerken: Sämtli- che zum Verkauf an Ausländer vorgesehenen Wohnungen unterliegen der hotelmässigen Bewirtschaftung. Jeder Erwerber ist somit verpflichtet, seine Wohnungen während 150 bis 250 Tagen pro Jahr der Eurotel-Organisation zu überlassen. Ein «unbegrenztes Wohnrecht», wie im Inserat 'erwähnt, ist daher ausgeschlossen. Der Wohnungseigen- tümer könnte deshalb, selbst wenn er im Besitze einer Aufenthaltsbewilligung wäre, seine Wohnung nicht für den Daueraufenthalt nutzen. Der Erwerb von Grundeigentum gibt übrigens in keinem Fall Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung. Auch erhalten deutsche Staats-
angehörige die Niederlassungsbewilligung nicht nach fünf, sondern erst nach zehn Jahren.
Das Inserat erweist sich somit in jeder Hinsicht als irrefüh- rend. Zusammen mit dem Interpellanten ist der Bundesrat der Auffassung, dass derartige Werbemethoden zu missbilli- gen sind. Die schweizerischen Behörden haben indessen keine Möglichkeit, gegen unlautere und irreführende Wer- bung im Ausland vorzugehen. Ein Verbot der Werbung in der Schweiz für den Verkauf von Grundstücken an Personen im Ausland liesse sich daher leicht umgehen. Es erübrigt sich schon aus diesem Grunde, gesetzliche Grundlagen für ein solches Verbot zu schaffen.
Le président: L'interpellateur est partiellement satisfait de la réponse du Conseil fédéral.
84.488 Interpellation Humbel Verweigerer des Zivilschutzdienstes Protection civile. Objecteurs
Wortlaut der Interpellation vom 22. Juni 1984
Die Zahl der Verweigerer beim Zivilschutz nimmt leider von Jahr zu Jahr zu. Auch hat sich gezeigt, dass die Anwendung der Vorschriften bezüglich Disziplinar- und Strafmassnah- men in unseren Kantonen uneinheitlich ist.
Diese Feststellungen veranlassen mich, dem Bundesrat fol- gende Fragen zu stellen:
Bussen
Haft/Gefängnis
Ausschlüsse vom Zivilschutzdienst
aufgestellt werden.
2a. Ist der Bundesrat bereit, den zuständigen kantonalen Amtsstellen Weisungen zu erteilen, damit die Vorschriften für Disziplinar- und Strafmassnahmen einheitlich ange- wandt und konsequent befolgt werden?
2b. Oder erachtet der Bundesrat eine Gesetzesänderung für notwendig, damit die Einheitlichkeit erreicht werden kann?
Texte de l'interpellation du 22 juin 1984
Dans la protection civile, le nombre des objecteurs aug- mente malheureusement d'année en année. En outre, il est apparu que les dispositions concernant les mesures discipli- naires et pénales ne sont pas appliquées de la même manière dans tous les cantons.
Étant donné ce qui précède, le Conseil fédéral est prié de répondre aux questions suivantes:
amendes
arrêts/emprisonnement
exclusion du service de protection civile
2a. Le Conseil fédéral est-il prêt à donner des directives aux services cantonaux compétents, afin que les dispositions concernant les mesures disciplinaires et pénales soient appliquées de manière uniforme et conséquente?
2b. Ou bien est-il d'avis que, pour arriver à une application uniforme, il est nécessaire de modifier la loi?
Schriftliche Begründung - Développement par écrit
Die unterschiedlichen Strafmassnahmen der Kantone in
N 5 octobre 1984
1438
Interpellation Keller
Zivilschutzstrafsachen haben nicht nur eine Verunsicherung der jeweils zuständigen Zivilschutzstellen zur Folge, son- dern sie bewirken, dass die ungleiche Praxis von Gegnern unserer Gesamtverteidigung dazu benützt wird, die Institu- tion Zivilschutz trotz ihres rein humanitären Charakters in Misskredit zu bringen. Auch das offizielle Organ des Schwei- zerischer Zivilschutzverbandes (SZSV), die Zeitschrift «Zivil- schutz», vermisst in ihrer jüngsten Nummer 6/84 bei der Frage der Ahndung von Zivilschutzverweigerungen eine «unité de doctrine». Mit einer einheitlichen Straf- bzw. Gerichtspraxis im Falle von Zivilschutzverweigerungen und Disziplinarvergehen würde dem in der Bundesverfassung verankerten Artikel, wonach «jeder Schweizer vor dem Gesetz gleich ist», grössere Nachachtung verschafft.
Schriftliche Stellungnahme des Bundesrates vom 29. August 1984
Rapport écrit du Conseil fédéral du 29 août 1984
In der Armee werden die Verstösse gegen militärische Vor- schriften durch die Militärjustiz geahndet. Dagegen liegen Verfolgung und Beurteilung von Handlungen, die gemäss Artikel 84 des Zivilschutzgesetzes mit Strafe bedroht sind, den Kantonen, d. h. den zivilen Gerichten ob.
Zu den einzelnen Fragen ist folgendes festzuhalten:
Immerhin ist festzustellen, dass die Anzahl Fälle mit Frei- heitsstrafen verglichen mit der Zahlen der Pflichtigen - 272 000 leisten jährlich Schutzdienst - sehr gering ist. So wurden gestützt auf Artikel 84 des Zivilschutzgesetzes 1982 und 1983 gesamtschweizerisch folgende Freiheitsstrafen ausgesprochen:
1982
1983
Bedingte Haft- und Gefängnisstrafen
51
73
Unbedingte Haft- und Gefängnisstrafen
15
66
Gesamthaft demnach
66
139
Die zuständigen kantonalen Gerichte beurteilen die Straf- anzeigen nach freiem Ermessen. Sie haben von keiner Behörde Weisungen entgegenzunehmen. Dies ergibt sich aus dem Grundsatz der Gewaltenteilung und der Übertra- gung der Strafverfolgung an die zivilen Gerichte. Gewisse Praxisunterschiede sind tatsächlich festzustellen. Dies ist aber auch in anderen Bereichen, so etwa im Strassenver- kehrsrecht, der Fall.
Mit Blick auf die geringe Zahl von Freiheitsstrafen besteht kein Anlass, die Zivilschutzgesetzgebung in diesem Punkt zu ändern oder gar von der föderalistischen Ordnung abzu- weichen. Im laufenden Revisionsverfahren zur Aufgaben- neuverte:lung (1. Paket) ist dies denn auch weder aus dem Kreis der Kantone noch von anderer Seite verlangt worden. - Der Bundesrat beabsichtigt indessen, die in Artikel 63 Buchstabe b der 'Zivilschutzverordnung festgehaltene Unwürdigkeit als Ausschlussgrund näher zu umschreiben, um eine gewisse Vereinheitlichung sicherzustellen.
Le président: L'interpellateur est partiellement satisfait de la réponse du Conseil fédéral.
84.305 Interpellation Keller Militärdienstverweigerer. Weiteres Vorgehen Objection de conscience. Mesures envisagées
Wortlaut der Interpellation vom 5. März 1984
Volk und Stände haben am 26. Februar 1984 die Zivildienst- initiative wuchtig abgelehnt. Dennoch ist das Problem der Militärdienstverweigerung in den Augen auch zahlreicher Bürgerinnen und Bürger, die gegen die Initiative stimmten, nicht befriedigend gelöst.
Ich frage daher den Bundesrat:
Teilt er die Auffassung, dass für eine auf die Dauer befrie- digende Lösung eine Verfassungsänderung nötig ist?
Ist er bereit, in angemessener Frist ein konkretes Zivil- dienstmodell vorzulegen, das mit Blick auf die allgemeine Wehrpflicht verantwortbar ist, und aufgrund der Erkennt- nisse der gescheiterten Vorlagen von 1977 und 1984 die Zulassungsbedingungen für einen Zivildienst zu um- schreiben?
Texte de l'interpellation du 5 mars 1984
Le 26 février 1984, le peuple et les cantons ont rejeté massi- vement l'initiative pour un service civil. Cependant, même pour bon nombre de ceux qui ont voté contre, le problème n'a pas trouvé de solution satisfaisante.
Je pose donc les questions suivantes au Conseil fédéral: - Est-il d'avis qu'une solution satisfaisante à long terme nécessite une modification de la constitution ?
Mitunterzeichner - Cosignataires: Keine - Aucun
Schriftliche Begründung - Développement par écrit
Die Ablehnung der Zivildienstinitiative, so massiv sie auch ausfiel, bedeutet meines Erachtens nicht, dass das Schwei- zervolk den Ist-Zustand ein für alle Male als befriedigend erachtet. Die Abstimmung machte aber deutlich, dass dieses Minderheitenproblem nicht gelöst werden kann, indem die Betroffenen und ihre Sympathisanten der Mehrheit die ihnen genehme Lösung aufdrängen wollen. Eine Lösung für diese Minderheit kann wohl nur zustande kommen, wenn sie von allem Anfang an auf konsensfähiger Grundlage erarbei- tet wird. In diesem Sinne scheint es nach dem Fiasko vom 26. Februar 1984 zweckmässig, wenn Bundesrat und Parla- ment in dieser Frage künftighin die Initiative ergreifen und die Führung übernehmen. Es wird darum gehen, in einer ersten Phase den waffenlosen Militärdienst auf Gesetzes- stufe zu regeln und die Möglichkeiten der Entkriminalisie- rung der Dienstverweigerer (gemäss überwiesener Motion im Nationalrat) auszuschöpfen. Um eine Änderung der Ver- fassung wird man aber kaum herumkommen, wenn man die Frage auf die Dauer befriedigend lösen will.
Schriftliche Stellungnahme des Bundesrates vom 4. Juni 1984 zur Interpellation Keller, zu den Motionen Carobbio (84.359) und Graf (84.324), zur Motion der LdU/EVP-Fraktion (84.358), zum Postulat der freisinnig-demokratischen Frak- tion (84.314) sowie zu den Interpellation Ott (84.320) und Humbel (84.313)
Rapport écrit du Conseil fédéral du 4 juin 1984 concernant l'interpellation Keller, les motions Carobbio (84.359) et Graf (84.324), la motion du groupe Adl/PEP (84.358), le postulat du groupe radical-démocratique (84.314) ainsi que les inter- pellations Ott (84.320) et Humbel (84.313)
Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali
Interpellation Humbel Verweigerer des Zivilschutzdienstes Interpellation Humbel Protection civile. Objecteurs
In
Dans
In
Amtliches Bulletin der Bundesversammlung Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale
Jahr
1984
Année
Anno
Band
IV
Volume
Volume
Session
Herbstsession
Session
Session d'automne
Sessione
Sessione autunnale
Rat
Nationalrat
Conseil
Conseil national
Consiglio
Consiglio nazionale
Sitzung
15
Séance
Seduta
Geschäftsnummer 84.488
Numéro d'objet
Numero dell'oggetto
Datum
05.10.1984 - 08:00
Date
Data
Seite
1437-1438
Page
Pagina
Ref. No
20 012 779
Dieses Dokument wurde digitalisiert durch den Dienst für das Amtliche Bulletin der Bundesversammlung. Ce document a été numérisé par le Service du Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale. Questo documento è stato digitalizzato dal Servizio del Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale.