.
Initiative parlementaire (Iten)
Art. 2 Abs. 3 1. Satz Antrag der Kommission
Mehrheit Der Bundesbeitrag beläuft sich im Einzelfall auf höchstens 35 Prozent. (Rest des Satzes streichen)
Minderheit (Martignoni, Allenspach, Kühne, Landolt, Schnider-Luzern, Tschuppert) Nach Entwurf des Bundesrates
Antrag Stappung Der Bundesbeitrag beläuft sich im Einzelfall auf 35 Prozent. (Rest des Satzes streichen)
Art. 2 al. 3 1"' phrase Proposition de la commission
Majorité La subvention fédérale s'élève, dans chaque cas, à 35 pour cent au maximum. (Biffer le reste de la phrase)
Minorité (Martignoni, Allenspach, Kühne, Landolt, Schnider-Lucerne, Tschuppert) Selon proposition du Conseil fédéral
Proposition Stappung La subvention fédérale s'élève, dans chaque cas, à 35 pour cent. (Biffer le reste de la phrase)
Abstimmung - Vote Eventuell - A titre Für den Antrag Stappung Für den Antrag der Mehrheit
61 Stimmen 90 Stimmen
Definitiv - Définitivement Für den Antrag der Mehrheit Für den Antrag der Minderheit
73 Stimmen
79 Stimmen
Art. 4 Abs. 3, Ziff. II Antrag der Kommission Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
Art. 4 al. 3, ch. Il Proposition de la commission Adhérer au projet du Conseil fédéral Angenommen - Adopté
Gesamtabstimmung - Vote sur l'ensemble Für Annahme des Beschlussentwurfes Dagegen An den Ständerat - Au Conseil des Etats
98 Stimmen 4 Stimmen
83.223 Parlamentarische Initiative Drogendelikte. «Doppelte» Bestrafung (Iten) Initiative parlementaire Trafic de stupéfiants. «Double» pénalisation (Iten)
Bericht und Gegenvorschlag (Gesetzentwurf) der Petitions- und Gewährleistungskommission des Nationalrates vom 25. November 1983 (BBI 1984 || 646). Stellungnahme des Bundesrates vom 23. Mai 1984 (BBI II 654).
Rapport et contre-projet de la commission des pétitions et de l'examen des constitutions cantonales du Conseil national, du 25 novembre 1983 (FF 1984 II, 671). Avis du Conseil fédéral, du 23 mai 1984 (FF II, 679).
Text der Initiative Art. 27 Abs. 2 (neu)
Bei unbefugter Einfuhr, Ausfuhr oder Durchfuhr von Betäu- bungsmitteln nach Artikel 19 finden die Strafbestimmungen des Zollgesetzes und des Bundesratsbeschlusses über die Warenumsatzsteuer keine Anwendung.
Texte de l'initiative Art. 27 al. 2 (nouveau)
En cas d'importation, d'exportation ou de transit illégaux de stupéfiants selon l'article 19, les dispositions pénales de la loi sur les douanes et de l'arrêté du Conseil fédéral instituant un impôt sur le chiffre d'affaires ne sont pas applicables.
Antrag des Bundesrates Zustimmung zur Initiative
Proposition du Conseil fédéral Adhésion à l'initiative
Antrag der Kommission Mehrheit (Gegenvorschlag)
Art. 27 Abs. 2
Sofern bei unbefugter Einfuhr, Ausfuhr oder Durchfuhr von Betäubungsmitteln eine strafrechtliche Ahndung nach Arti- kel 19 erfolgt, finden die Strafbestimmungen des Zollgeset- zes und des Bundesratsbeschlusses über die Warenumsatz- steuer keine Anwendung.
Minderheit
(Leuenberger Moritz, Braunschweig, Deneys, Eggly-Genf, Meyer-Bern, Nauer, Perey, Vannay, Weder-Basel, Ziegler) Zustimmung zur Initiative
Proposition de la commission Majorité (Contre-projet)
Art. 27 al. 2
En cas d'importation, d'exportation ou de transit illégaux de stupéfiants, les dispositions pénales de la loi sur les douanes et de l'arrêté fédéral instituant un impôt sur le chiffre d'affaires ne sont pas applicables lorsqu'une pour- suite pénale est introduite en vertu de l'article 19 de la loi sur les stupéfiants.
Minorité (Leuenberger Moritz, Braunschweig, Deneys, Eggly-Genève, Meyer-Berne, Nauer, Perey, Vannay, Weder-Bâle, Ziegler) Adhésion à l'initiative
N 26 novembre 1984
1504
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Parlamentarische Initiative (Iten)
Fischer-Hägglingen, Berichterstatter: Zu diesem Geschäft ist Ihnen ein Bericht unserer Kommission und eine Stellung- nahme des Bundesrates zugestellt worden.
Sie können daraus entnehmen, dass die parlamentarische Initiative Iten - wie übrigens auch die gleichlautende Initia- tive Hänsenberger im Ständerat - aufgrund eines einstimmi- gen Beschlusses der Begnadigungskommission der beiden Räte eingereicht worden ist.
Die Begnadigungskommission musste sich in den vergan- genen Jahren immer stärker mit Gesuchen auseinanderset- zen, die eine Reduktion von Bussen beinhalteten, die von der Eidgenössichen Oberzolldirektion wegen illegaler Ein- fuhr von Betäubungsmitteln ausgesprochen worden waren. Bekanntlich unterliegt die Einfuhr von Betäubungsmitteln einer Zollabgabe und der Umsatzsteuer. Erfolgt die Einfuhr illegal, so entgehen dem Staat sowohl die Zolleinnahmen als auch die Umsatzsteuer. Der Drogendelinquent wird deshalb wegen Einfuhr von Waren, die er mit Bezug auf den Zoll und die Warenumsatzsteuer nicht deklariert hat, verurteilt. Diese Zuwiderhandlungen gegen den Fiskus werden von der Zoll- verwaltung administrativ verfolgt und mit Busse belegt; der Verstoss gegen den Warenumsatzsteuerbeschluss wiegt schwerer als die Zollübertretung. Daher kommt stets die Strafbestimmung in Artikel 52 des Warenumsatzsteuerbe- schlusses zur Anwendung. Danach wird mit Busse bis zum fünffachen Betrag der hinterzogenen oder gefährdeten Steuer bestraft, wer diese durch unrichtige Deklaration der Waren oder des Wertes, durch Nichtanmeldung oder Ver- heimlichung der Waren oder in irgendeiner anderen Weise hinterzieht oder gefährdet. Bei erschwerten Umständen wird das Höchstmass der angedrohten Busse um die Hälfte er- höht.
Das Fiskalstrafverfahren wird unabhängig vom Strafverfah ren wegen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz durchgeführt. Eine Vereinigung der beiden Verfahren findet nicht statt. Im übrigen wird der illegale Gewinn vom Richter eingezogen. Die jeweiligen Schätzungen des hinterzogenen oder gefährdeten Steuerbetrages stützen sich grundsätzlich auf den jeweiligen Gerichtsentscheid der kantonalen Straf- justiz, d. h. jedes Urteil wegen Vergehens gegen das Betäu- bungsmittelgesetz geht an die Eidgenössische Zolldirektion, worauf ein eigenes Verfahren eingeleitet wird.
Durchschnittlich handelt es sich bei den Fiskalbussen um Beträge zwischen 2000 und 7000 Franken. Die Spannweite erstreckt sich jedoch von 500 Franken bis in einzelnen Härtefällen auf 140 000 Franken. Diese Bussen müssen entweder bezahlt werden, oder sie werden in Haft umgewan- delt. Nach Verbüssung der Freiheitsstrafen wegen Verge- hens gegen das Betäubungsmittelgesetz stehen die meisten Beschuldigten mittellos da. Die Eintreibung der Bussen gestaltet sich in der Regel ausserordentlich mühsam. Nur ein kleiner Teil der Beträge kann eingezogen werden, obwohl Ratenzahlungen vereinbart werden können. Der administrative Aufwand für die Eintreibung der Beträge ist ausserordentlich gross und liegt in keinem Verhältnis zum Erfolg der Bemühungen. Auch die Umwandlung der Strafe in Haft ist vielfach mit vielen Umtrieben für die Gerichte verbunden.
Zu beachten ist, dass die Pflicht, die Betäubungsmittel am Zoll zu deklarieren, die man nach Gesetz nicht einführen und nicht konsumieren darf, an und für sich problematisch ist. Es kann doch nicht verlangt werden, dass man dem Zöllner mitteilt, man habe da noch 1 Kilo Heroin zu verzol- len. Diese hier umschriebene, sogenannte «doppelte» Bestrafung wird in weiten Kreisen als hart empfunden. Zwar besteht rein juristisch gesehen keine doppelte Bestrafung. Die Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz und gegen den Warenumsatzsteuerbeschluss bzw. das Zollge- setz konkurrieren, weil verschiedene Rechtsgüter betroffen werden. Das Betäubungsmittelgesetz bezweckt den Schutz der Gesundheit, während es bei den Fiskalabgaben um Bundeseinnahmen geht. Beim gemeinen Strafrecht würde in solchen Fällen Artikel 68 Anwendung finden, und es würde eine Gesamtstrafe ausgefällt. Gemäss Artikel 9 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsstrafrecht gilt aber
Artikel 68 Strafgesetz für Bussen und Umwandlungsstrafen nicht. Er kann auch deshalb nicht anwendbar sein, weil das Fiskalstrafverfahren von der Verwaltung und das Verfahren nach Betäubungsmittelgesetz von den kantonalen Strafbe- hörden durchgeführt werden.
In der Kommission hatten einige Mitglieder Mühe, der Initia- tive zuzustimmen, weil Mehrfachahndungen auch in ande- ren Sektoren vorhanden sind. Es könnte - so wurde argu- mentiert - auch in diesen Gebieten Begehren auf Aufhe- bung der «doppelten» Bestrafung gestellt werden.
Zudem wurde die Frage aufgeworfen, ob mit einer Aufhe- bung der «doppelten» Bestrafung nicht die Händler bevor- zugt würden. Man war in der Kommission jedoch der Auffas- sung, dass die neuen Bestimmungen den Händlern keine Vorteile verschaffen werden. Dies erscheint gewährleistet, weil die Händler zusätzlich zu einer Freiheitsstrafe mit einer Busse bis zu 1 Million Franken bestraft werden können. Auch wenn auf die Wust-Abgabe verzichtet wird, erfolgt keine Privilegierung der Händler. Zudem ist die Trennung zwischen Händler und Konsument in der Praxis sehr schwie- rig, weil die meisten Konsumenten gleichzeitig auch Händler sind.
Die Kommission beantragt Ihnen deshalb, auf die Initiative einzutreten. Damit würde in Zukunft die unbefugte Ein-, Aus- und Durchfuhr von Betäubungsmitteln nur noch nach dem Betäubungemittelgesetz geahndet. Auf die illegale Ein-, Aus- und Durchfuhr wären darnach inskünftig die Strafbe- stimmungen vom Zollgesetz und vom Wust-Beschluss nicht mehr anwendbar.
Wie Sie feststellen können, unterbreitet Ihnen die Mehrheit der Kommission einen Gegenentwurf. Der Unterschied zwi- schen der Initiative und dem Gegenentwurf ist eher klein. Die Mehrheit der Kommission ist wie der Initiant der Mei- nung, dass die «doppelte» Bestrafung aufgehoben werden soll. Sie geht jedoch nicht ganz so weit wie die Initiative. Nach der Initiative findet bei jeder unbefugten Ein-, Aus- und Durchfuhr von Betäubungsmitteln nach Artikel 19 des Betäubungsmittelgesetzes die Strafbestimmung des Zollge- setzes und des Warenumsatzsteuerbeschluss keine Anwen- dung. Nach dem Vorschlag der Kommission finden diese Strafbestimmungen nur dann Anwendung, wenn tatsächlich eine strafrechtliche Ahndung erfolgt. Das heisst also, dass bei unbefugter Ein-, Aus- oder Durchfuhr die Strafbestim- mungen grundsätzlich Anwendung finden, ausgenommen jedoch, wenn eine strafrechtliche Ahndung erfolgt. Dadurch wird die Befreiung nur dort gewährt, wo es tatsächlich zu einer «doppelten» Bestrafung kommt. Eine völlige Freigabe der illegalen Ein-, Aus- und Durchfuhr würde nach der Meinung der Mehrheit der Kommission zu weit gehen. Man kann sich nämlich ohne weiteres Fälle vorstellen, bei denen illegale Betäubungsmittel eingeführt werden, die aber zu keiner strafrechtlichen Ahndung führen. Die Kommissions- mehrheit denkt hier zum Beispiel an internationale Händler, die ins Ausland ausgeliefert werden und dort für die in der Schweiz begangenen Betäubungsmitteldelikte verurteilt werden. Die Kommission ist der Meinung, dass mit ihrer Formulierung ohne weiteres auch jene Fälle abgedeckt sind, in denen statt eine Strafe eine Massnahme, also zum Bei- spiel eine Behandlung in einer Klinik, angeordnet wird. Die Massnahmen treten an die Stelle von Strafen, und diese erfolgen aufgrund einer strafrechtlichen Ahndung.
Die Argumentation des Bundesrates im Bericht vom 23. Mai 1984 ist nach der Auffassung der Kommission nicht stichhal- tig. Die Kommission ist einstimmig der Auffassung, dass nach ihrer Variante auch die Massnahmen abgedeckt sind. Zum Schluss möchte ich festhalten, dass die Kommission wie der Initiant der Auffassung sind, dass das aufgeworfene Problem dringend gelöst werden muss. Es kann daher nicht in die geplante Revision des Betäubungsmittelgesetzes ein- bezogen werden, da die Revision noch Jahre beanspruchen kann.
Ich beantrage Ihnen deshalb, auf die Initiative einzutreten und dem Gegenvorschlag zuzustimmen.
N
26 novembre 1984
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Initiative parlementaire (Iten)
M. Eggly-Genève, rapporteur: L'affaire qui nous occupe résulte d'une double pénalisation possible en matière de trafic des stupéfiants. En effet, nous savons tous que les tribunaux établis dans les cantons poursuivent et punissent les infractions à la loi sur les stupéfiants. Cela va de soi, c'est ce que l'on attend, c'est ce que l'on connaît. On connaît moins le fait que l'administration fédérale poursuit le même auteur de l'infraction en raison de la loi sur les douanes et de l'arrêté sur le chiffre d'affaires, les taxes et les impôts sur la drogue importée n'ayant pas été payés. Il faut avouer qu'il peut paraître parfois assez curieux que des droits doivent être perçus sur une marchandise qui n'avait pas à être importée, dans les cas d'importation illégale de stupéfiants. Mais, surtout, dans la pratique, on a vu des gens punis sévèrement pour trafic de drogue, aux termes de la loi emprisonnés, obligés de payer une amende en raison de la loi sur les stupéfiants, en raison de la partie pénale de cette loi, sortir de prison et se voir ensuite poursuivis pour non- paiement des droits et des taxes, de l'ICHA et des taxes douanières. Cela peut parfois les mettre dans des situations impossibles, d'où des cas de demande en grâce, à la Com- mission des grâces de l'Assemblée fédérale, afin d'être libérés de cette deuxième sanction.
La commission des grâces commune à vos deux conseils a fini par estimer que cela ne pouvait plus continuer ainsi et elles ont, par voie d'initiative parlementaire d'un de leurs membres, demandé la suppression de cette double pénali- sation. En ce qui concerne notre conseil, l'auteur choisi pour présenter cette initiative parlementaire fut M. Iten. Cette initiative fut adressée à votre Commission des péti- tions qui examina la chose par deux fois. Il faut ajouter ici l'avis du Conseil fédéral qui rejoignit l'avis de la Commission des grâces en suggérant de supprimer purement et simple- ment la double pénalisation, c'est-à-dire en introduisant dans la loi sur les stupéfiants, l'article 27, 2e alinéa nouveau, proposé par M. Iten, dont je rappelle le texte: «En cas d'importation, d'exportation ou de transits illégaux de stu- péfiants selon l'article 19, les dispositions pénales de la loi sur les douanes et de l'arrêté du Conseil fédéral instituant un impôt sur le chiffre d'affaires ne sont pas applicables.» C'est à cette solution que s'est rangé le Conseil des Etats en juin de cette année.
Cette adhésion à ce texte, que le Conseil des Etats a donc adoptée et qui est conseillée par le Conseil fédéral, vous est demandée par une minorité de votre Commission des péti- tions, minorité tout juste, puisqu'il y avait égalité de voix et que c'est la voix de notre président qui a fait pencher la balance. Vous me permettrez donc d'exposer brièvement le point de vue de la minorité et celui de la majorité, étant bien entendu qu'ensuite ces deux points de vue seront exprimés avec plus de mordant.
Le fond de l'argumentation juridique tient à ce fait qu'il y a concours idéal entre l'article 19 de la loi sur les stupéfiants et l'article 52 de l'arrêté sur le chiffre d'affaires: mais ce ne sont pas les mêmes autorités qui poursuivent. Le juge can- tonal ne peut pas donner une peine globale pour le tout. On a donc, dans la réalité, cumul des peines, ce qui ne va pas. Songez - le président vous l'a rappelé - que d'après l'arrêté sur le chiffre d'affaires, d'après ses dispositions pénales, on peut avoir, en plus de l'amende infligée en vertu de la loi sur les stupéfiants, une somme à payer représentant plus de cinq fois le montant de l'ICHA qui a été éludé. La minorité de votre commission vous propose donc la suppression pure et simple de la double pénalisation en cas d'importation, d'ex- portation ou de trafics illégaux de stupéfiants, indépendam- ment de la question de la poursuite engagée ou non en vertu de la loi sur les stupéfiants. La minorité veut éviter toute discrimination, toute inégalité de traitement entre ceux qui ne seraient pas condamnés, en vertu des dispositions de l'article 19 de la loi sur les stupéfiants - par exemple des internés - pour ceux qui n'ont pas pu être poursuivis en raison de cette loi, qui encourraient donc une mesure admi- nistrative, et ceux qui seraient libérés de la procédure fiscale administrative parce qu'ils auraient été condamnés en vertu de la loi sur les stupéfiants.
Il y a aussi la question d'égalité de traitement en cas de demande d'extradition. Le Conseil fédéral a un avis précis sur ce point. Bref, le texte de l'initiative, aux yeux de la minorité de la commission, crée une situation plus simple, plus nette, plus uniforme. Voilà précisément ce qui ne con- vient pas à la majorité de votre commission. A ses yeux, on a tort de fixer son esprit sur - passez-moi l'expression - les petits «paumés», les petits trafiquants, en butte à une pour- suite administrative superflue après ce qu'ils ont déjà subi de par les tribunaux. Dans le trafic de drogue, estime la majorité, il y a les gros poissons, il y a les gros malins, qui réussissent à ne pas être poursuivis par la loi sur les stupé- fiants. Il faut donc qu'une poursuite administrative fiscale puisse être engagée si on n'a pas pu enclencher les disposi- tions pénales de la loi sur les stupéfiants. Comme précisé- ment ce ne sont pas les mêmes autorités, pas les mêmes informations, pas forcément les mêmes situations, donc pas la même pêche aux gros poissons - si vous me permettez cette expression - on ne peut exclure qu'un poisson morde là où l'autre n'a pas mordu. La majorité vous propose donc d'éviter le cumul, la double pénalisation, seulement dès lors qu'une poursuite et une condamnation pénale, en vertu de l'article 19 de la loi sur les stupéfiants, sont réellement intervenues. Sinon, que la poursuite administrative fédérale reste possible! Même si rares sont les cas où l'on punirait avec cette dernière poursuite fiscale des trafiquants que l'on n'aurait pas «coincé» avec la loi sur les stupéfiants, ils existent cependant et, ne serait-ce que pour le principe, il faut garder cette possibilité pour montrer combien le Parle- ment estime que le trafic de drogue est une chose grave. La solution que vous propose la majorité supprime l'incon- vénient majeur du cumul mais garde la possibilité d'une poursuite administrative.
En résumé, les deux propositions comportent un change- ment par rapport à la situation actuelle mais l'initiative, soutenue par la minorité de la commission et par le Conseil fédéral, demande la suppression totale des dispositions sur les douanes et l'ICHA dès qu'il y a objectivement infraction de fait à la loi sur les stupéfiants, qu'il y ait poursuite ou non. C'est plus simple à ses yeux. Plus prudente, la majorité de la commission ne supprime les dispositions que s'il y a pour- suite pénale devant les tribunaux cantonaux, au sens de l'article 19 de la loi sur les stupéfiants. S'il n'y a pas pour- suite, l'épée de Damoclès de la poursuite administrative doit rester suspendue au-dessus du trafiquant.
Au nom de la majorité de la commission, je me dois de vous recommander de voter le texte qu'elle vous propose.
Leuenberger, Sprecher der Minderheit: Ich möchte die Min- derheit zunächst vorstellen. Es handelt sich nicht, wie Sie vielleicht aufgrund ihres Sprechers glauben könnten, um eine radikale, kleine Minderheit. Das Abstimmungsresultat in der Kommission betrug 10 zu 10 Stimmen, und nur mit zufälligem Stichentscheid des Präsidenten befinden wir uns heute in dieser Situation, dass wir in der Minderheit und nicht - mit Bundesrat und Ständerat - in der Mehrheit sind. Was ist der Unterschied zwischen dem Antrag der Minder- heit und dem Antrag der Mehrheit? Ich danke den beiden Vertretern der Kommission, die sich die Mühe nahmen, zu versuchen, Ihnen einen Unterschied darzulegen, obwohl es meines Erachtens inhaltlich gar keinen Unterschied gibt. Ich bin sicher: All diejenigen, die das «Fähnlein» gelesen haben, konnten auch nicht begreifen, worin denn eigentlich ein Unterschied bestehen soll.
In der Kommission wurden zwei Unterschiede genannt, um nicht zu sagen: herbeikonstruiert. Der erste Unterschied ist der, dass der Gegenvorschlag der Mehrheit nach seinem Wortlaut Täter nicht erfasst, die statt einer Strafe eine Mass- nahme erhalten. Dieser Unterschied entsprach aber nicht dem Willen der Mehrheit, und deswegen liess die einstim- mige Kommission durch den Präsidenten erklären, sie schliesse sich der Meinung des Bundesrates an: Auch Täter, die eine Massnahme zugesprochen erhalten, seien von der heute zu beschliessenden Regelung betroffen. Das ergibt
Parlamentarische Initiative (Iten)
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sich zwar nicht aus dem Wortlaut des Gegenvorschlages, soll jetzt aber entsprechend interpretiert werden.
Der zweite Unterschied soll sich angeblich ergeben, wenn ein Drogenimporteur ans Ausland ausgeliefert und nach dortigem, statt nach unserem schweizerischen Recht bestraft wird. Beim Gegenvorschlag der Mehrheit sei es so, dass gegen ihn ein Zollverfahren angestrengt werden könnte. Nach dem Vorschlag der Initiative und der Minder- heit jedoch würde dieser Täter behandelt, wie wenn er in der Schweiz verurteilt worden wäre. In meinen Augen ist das aber eine rein theoretische Konstruktion, die es im Leben überhaupt nie gibt: Wenn ein Drogenimporteur in der Schweiz gefasst wird, dann wird er zunächst einmal für die Delikte, die er in der Schweiz begangen hat, bestraft. Erst, wenn er diese Strafe abgesessen hat, wird er ins Ausland ausgeliefert.
Ich habe heute morgen noch sehr nervös in der ganzen Bundesverwaltung herumtelefoniert und gesagt: Nennt mir einen Fall, wo das passiert ist! Nennt mir jemanden, der ausgeliefert wurde, aber hier für den Drogenimport in die Schweiz nicht bestraft wurde! Niemand vermochte mir ein Beispiel zu nennen. Selbst wenn es diesen Fall geben sollte, dann wäre er äusserst selten. Zudem wäre gar nicht einzuse- hen, wieso das Grundanliegen der Kommission für solche Fälle nicht auch gelten sollte. Ich verweise auf die Argu- mente, die der Herr Kommissionspräsident vorgetragen hat. Es geht vor allem darum, dass hier nicht unnütze Arbeit geleistet wird. Aufwand und Ertrag stehen in keinem ver- nünftigen Verhältnis.
Dazu kommt, dass die bisherige Regelung unlogisch und unmoralisch ist. Der Herr Kommissionspräsident hat ihnen das auch schon gesagt. Die Einfuhr von Drogen ist verboten, weil Drogen eine verpönte Ware sind. Zoll kann man dafür nicht verlangen. Wenn jemand Drogen am Zoll deklarieren würde, dann würde er ja sofort verhaftet und die Drogen würden beschlagnahmt. Also kann man hinterher logischer- weise keine Zollstrafgebühren verlangen, wenn die Deklara- tion unterblieb.
Der Europäische Gerichtshof in Luxemburg hatte genau diesen Fall bereits zu untersuchen, weil die Bundesrepublik Deutschland versucht hatte, durchzuführen, was wir bis jetzt praktizierten. Infolge dieses Gerichtsurteils ist es nicht mehr möglich, die Praxis, die wir bisher hatten, innerhalb des EG- Raumes aufrecht zu erhalten. Der Europäische Gerichtshof hat in diesem Urteil erklärt, der Zoll könne nur für die reglementierte Einfuhr von Betäubungsmitteln für Spitäler und Laboratorien erhoben werden. Zollstrafe könne nur dort erhoben werden, wo auch tatsächlich Zoll erhoben werde. Eine andere Praxis widerspräche einer internationalen Kon- vention der UNO zur Ächtung von Rauschgiften. Diese Rechtslage bleibt bestehen, selbst wenn der Antrag der Mehrheit angenommen werden sollte.
Das heisst auf deutsch nichts anderes, als dass wir hier eine Redaktionssitzung im Plenum abhalten. Es gibt überhaupt keinen materiellen Unterschied mehr. Ich möchte Sie schon sehr bitten, nun dem Bundesrat zuzustimmen und auch dem einstimmigen Ständerat. Ein Differenzverfahren zu provozie- ren, ist sinnlos! Es ginge nur um Worte, ohne jede inhaltli- che Konsequenz!
Der Ursprung dieser Initiative geht bis 1979 zurück; sie wurde durch eine Motion von mir, später umgewandelt und überwiesen als Postulat, ausgelöst. Unterdessen befassten sich die Begnadigungskommission damit, und es wurde x-mal in der Petitionskommission darüber diskutiert! Sechs Jahre sind vorbeigegangen. Jetzt noch ein Differenzbereini- gungsverfahren! Wir sind wirklich alle mit wichtigeren Fra- gen überhäuft! Verlängern wir diese sechs Jahre nicht um weitere zwei Jahre, beschäftigen wir nicht weiterhin Beamte mit einem Problem, das ihnen nur Elend und Frustration bereitet, weil nichts erreicht werden kann!
Aus all diesen Gründen beantrage ich Ihnen Zustimmung zur Minderheit, zum Bundesrat und zum Ständerat.
Frau Gurtner: Die Fraktion der POCH/PdA/PSA unterstützt die parlamentarische Initiative, schliesst sich also der Min-
derheit der nationalratlichen Kommission und damit dem Bundesrat und dem Ständerat an.
Dass das Problem einer de facto «doppelten» Bestrafung bei Drogendelikten existiert, wird auch von der Kommis- sionsmehrheit nicht bestritten. Die ohnehin sehr schwierige soziale Wiedereingliederung Drogensüchtiger wird dadurch zusätzlich erschwert. Auch bei nicht süchtigen Drogendelin- quenten ist die zusätzliche Strafe mit Zoll- und Wust-Bussen nicht nötig, da gemäss Betäubungsmittelgesetz das Strafge- richt in solchen Fällen bereits Bussen bis zu 1 Million Franken aussprechen kann.
Wir halten es nicht für sinnvoll, von der «doppelten» Bestra- fung nur dann abzusehen, wenn der Drogendelinquent gemäss Paragraph 19 des Betäubungsmittelgesetzes bestraft wird, wie es die Kommissionsmehrheit wünscht. Es gibt keinen materiellen Grund, wieso Täter, die mit einer Massnahme wie Heilanstaltsbehandlung belangt werden, die Fiskalbussen zu übernehmen haben und solche, die nach Paragraph 19 verurteilt werden, nicht.
Die Befürchtung der Kommissionsmehrheit, die Annahme der Initiative könnte weitgehende Konsequenzen bei ande- ren Verfahren des Verwaltungsstrafrechts haben, teilen wir nicht. Die Ausführungen des Bundesrates, wonach bei Betäubungsmitteln ein echter Sonderfall vorliege, sind über- zeugend. Hingegen bedauern wir, dass der Bundesrat in seinen Ausführungen das Problem der bereits Verurteilten, bei denen die Abzahlung der Fiskalstrafen noch nicht oder nur teilweise erfolgt ist, nicht aufgreift.
Die Einfache Anfrage Mascarin vom 23. Juni 1983 hatte dieses Problem aufgegriffen, und der Bundesrat hatte in seiner Antwort festgehalten, eine zusätzliche Bestimmung, welche eine rückwirkende Anwendung der Konkurrenznorm auf bereits ausgefällte, aber noch nicht voll abbezahlte Bus- sen vorsieht, sei nicht nötig. Dieser Grundsatz sei bei analo- ger Anwendung von Artikel 336 Buchstabe a des Strafgeset- zes ohnehin gültig.
Ich möchte deshalb Herrn Bundesrat Egli bitten, Stellung zu nehmen, ob diese Meinung des Bundesrates nach wie vor zutrifft.
Hegg: Im Namen meiner Fraktion kann ich Ihnen mitteilen, dass wir ebenfalls der Meinung sind, die sogenannte dop- pelte Bestrafung bei Drogendelikten sei unglücklich und insbesondere geeignet, die Resozialisierung der Täter unnö- tig zu erschweren. Wir ziehen dabei in der Form den Gegen- vorschlag der Kommissionsmehrheit dem vorgeschlagenen Wortlaut der Initianten vor. Uns scheint der Gegenvorschlag die geringere Gefahr in bezug auf Schlupflöcher zu bieten, bei welchen Drogenschmuggler überhaupt ungeschoren davonkommen könnten.
Die Revision des Betäubungsmittelgesetzes heissen wir also gut, allerdings halten wir es für nicht richtig, dann einfach zur Tagesordnung überzugehen. Mit dieser Revision haben wir nämlich noch nichts gegen die Drogenseuche unter- nommen, die sich in einem beängstigenden Tempo weiter in unserem Volke ausbreitet und es kaputtzumachen droht. Ich nenne Ihnen dazu einige Zahlen aus dem neuesten Jahres- bericht des Bundesamtes für Gesundheitswesen vom Okto- ber 1984. Ich nenne die Zahlen, die das Heroin betreffen, weil die Sucht nach diesem verheerenden Gift das weitaus zentralste Problem im komplexen Zusammenhang des süchtigen Verhaltens darstellt. Erstens einmal die Entwick- lung der Menge des beschlagnahmten Heroins: 1980 17 Kilo, 1981 19,6 Kilo, 1983 48,9 Kilo. Zweitens die Zahl der Beschlagnahmungen: 1980 404, 1981 606, 1982 1080, 1983 1283. Drittens die polizeilichen Verzeigungen wegen Han- dels allein, also nur Händler betreffend; hier sind alle Betäu- bungsmittel enthalten. 1980 384 Verzeigungen, 1982 397, 1983 460. Der Ausländeranteil schwankt, beträgt über län- gere Zeit betrachtet aber grob die Hälfte. Viertens die Stati- stik der reinen Konsumenten; hier sind ebenfalls alle Betäu- bungsmittel enthalten: 1980 5284, 1981 6301, 1982 7717 und 1983 9432.
Können wir in Anbetracht einer solchen Zahlenentwicklung einfach zur Tagesordnung übergehen? Wir meinen nein.
Initiative parlementaire (Iten)
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N
26 novembre 1984
Das Betäubungsmittelgesetz muss noch in anderer Weise revidiert werden, und zwar sind die reinen Drogenhändler schärfer zu bestrafen, als es bisher geschah. Ich möchte in diesem Zusammenhang aber auch die Frage geschlossener Drogenkliniken oder - wenn Ihnen dieser Ausdruck besser passt - von Drogenentzugs-Vollziehungsanstalten für Nicht- behandlungswillige, schwer Drogensüchtige, wieder auf- greifen. Ich habe diese Frage vor ungefähr sieben Jahren für den Kanton Zürich aufgegriffen, bin damals aber nicht ver- standen worden. Oder man wollte mich nicht verstehen ? Ich halte nämlich den gewöhnlichen Strafvollzug für klar Dro- gensüchtige für etwas Unmögliches. Diese Leute sind eine schwerste Belastung für die Strafvollzugsorgane, und die Problematik liegt nicht bloss bei den drogensüchtigen Straf- gefangenen, sondern fast noch mehr bei den nichtdrogen- süchtigen. Sollen diese wenn möglich auch noch ange- steckt werden? Deshalb bin ich für eine klare räumliche und örtliche Trennung von nicht drogensüchtigen Strafgefange- nen von den drogensüchtigen. Dazu braucht es einfach spezialisierte Anstalten, welche auch die nötige medizini- sche Infrastruktur aufweisen. Der Bund sollte die Einrich- tung solcher Anstalten für einen einheitlichen Massnahmen- vollzug den Kantonen zwingend vorschreiben, sonst ersau- fen wir zum Schluss noch in den Drogen.
Wir werden deshalb eine Motion einreichen, die den hier dargelegten Überlegungen Rechnung trägt.
Iten: Die Begnadigungskommission der Bundesversamm- lung, in deren Auftrag im Ständerat und im Nationalrat zwei gleichlautende parlamentarische Initiativen eingereicht wur- den, will eine Vereinfachung im Strafverfahren bei Drogen- delikten. Es geht also nicht um eine Änderung der Straf- masse, sondern nur um eine Änderung, eine Vereinfachung. Sie sehen aus dem Titel des Berichtes der Kommission, dass das Wort «doppelt» bei «doppelter Bestrafung» in Anfüh- rungszeichen geschrieben ist. Dadurch soll zum Ausdruck kommen, dass es sich nicht um eine echte doppelte Bestra- fung in juristischem Sinne, also nicht um einen Verstoss gegen den Grundsatz ne bis in idem handelt, sondern dass mit «doppelter» Bestrafung lediglich das doppelte Verfah- ren gemeint ist. Dieses doppelte, zweifache Verfahren gegen den gleichen Täter für die gleiche Handlung wurde durch eidgenössische und kantonale Behörden, aber auch hier im Parlament, in der Bundesverwaltung, bei kantonalen Fürsor- geämtern und in der Öffentlichkeit zunehmend als juristisch unbillig und parlamentsökonomisch unzweckmässig emp- funden. Dies waren die Gründe, die die Begnadigungskom- mission bewogen haben, Ihnen eine Initiative einzureichen. Es stehen sich nun zwei Textvarianten gegenüber: einerseits die der Kommissionsmehrheit, andererseits der Initiativtext der Begnadigungskommission, unterstützt durch die Kom- missionsminderheit. Dem Initiativtext haben die Begnadi- gungskommission, der Ständerat und, auf Anfrage unserer Kommission hin, auch der Bundesrat zugestimmt. Der Bun- desrat lehnt den Text der Mehrheit ab, unter anderem mit der Begründung, er sei zu eng und bringe in der Praxis möglicherweise Abgrenzungsschwierigkeiten.
Ich bitte Sie deshalb, der Initiative und somit der Kommis- sionsminderheit zuzustimmen. Zweifellos geht es hier nicht um eine unserer grossen Landesfragen, sondern in erster Linie um einen Beitrag zur Entlastung unseres Parlaments- betriebes. Diese zweckmässige Vereinfachung sollte ihrer- seits nicht wiederum dazu dienen, eine Differenz zum Stän- derat zu schaffen, so dass diese Vorlage noch lange zwi- schen diesen beiden Räten hin und her geschoben werden muss.
Sie haben aus der Begründung der Kommissionspräsiden- ten feststellen können, dass der Unterschied zwischen die- sen beiden Textvarianten, materiell gesehen, sehr gering ist. Ich bitte Sie deshalb, dem Initiativtext zuzustimmen. Dann können wir heute die Beratung zu diesen Initiativen ab- schliessen.
M. Maitre-Genève: Ce n'est pas sur le fond de cet objet que je souhaite m'exprimer puisque tout le monde semble d'ac-
cord pour éviter la double pénalisation. C'est bien sur la différence qui existe entre le projet présenté par la majorité de la commission, c'est-à-dire le contre-projet, et le texte initial de l'initiative, que je souhaite retenir quelques instants votre attention.
L'objet est d'éviter une double pénalisation. Il convient cependant de veiller à ce que le texte qui sera voté ne supprime pas toute pénalisation. M. Leuenberger a indiqué que des cas de ce type ne pourraient pas se produire et qu'il s'agissait, par conséquent, d'une préoccupation théorique. Je crois en réalité que tel n'est pas le cas. C'est précisément dans les situations les plus graves que l'on peut aboutir à une absence de pénalisation.
Imaginez un instant l'exemple suivant: une personne orga- nise un trafic de stupéfiants depuis un pays étranger dont il est un ressortissant; le trafic a des effets dans son pays et dans d'autres parce que la marchandise y est également livrée. En vertu du droit d'extradition usuel, cette personne ne sera pas extradée chez nous parce qu'elle est ressortis- sante du pays dont il est question. Il est clair par consé- quent, qu'il y aura une attraction de compétence dans le pays concerné et que cette personne sera jugée dans ce même pays en vertu du droit étranger. Le droit suisse, et par conséquent la loi sur les stupéfiants ne seront pas appli- qués. Dans ces circonstances, la Suisse n'appliquerait pas, même par délégation - si vous me permettez cette expres- sion - son propre droit de répression en matière de trafic de stupéfiants. Il n'y a dès lors aucune raison pour que le droit pénal administratif ne s'applique pas chez nous avec la possibilité, le cas échéant de statuer par défaut.
C'est la raison pour laquelle je vous invite à soutenir le projet de la majorité de la commission: en effet, il permet, dans certaines circonstances, d'éviter qu'aucune pénalisation soit constatée dans notre pays, en raison d'un trafic qui peut être particulièrement grave.
Fischer-Hägglingen, Berichterstatter: Ich möchte mich nur kurz fassen. Sie haben die Argumente für die beiden Vor- schläge gehört. Ich möchte zurückgehen auf die Ausgangs- lage dieses Vorstosses. Es geht darum, dass die «doppelte» Bestrafung beseitigt wird. Wir von der Kommissionsmehr- heit sind der Auffassung, dass die illegale Einfuhr von Betäubungsmitteln grundsätzlich weiterhin den Strafbe- stimmungen des Zollgesetzes und der Wust unterstehen soll, sofern es nicht noch zu einer zusätzlichen Bestrafung durch das Betäubungsmittelgesetz kommt. Nur in diesen Fällen ist die «doppelte» Bestrafung aufzuheben. In allen anderen Fällen - solche Fälle gibt es, Herr Maitre und auch ich habe Ihnen je einen solchen Fall angeführt - möchten wir an der Bestrafung nach Zollgesetz und am Wust- Beschluss festhalten. Das ist das eine.
Dann zum Argument, mit unseren Varianten seien die Mass- nahmen nicht abgedeckt. Ich habe ausdrücklich festgehal- ten, dass in der Kommission nie davon die Rede war, dass die Massnahmen nicht darunter fallen werden. Das können Massnahmen nach Artikel 44, 45 Strafgesetzbuch, 100bis oder andere mehr sein. Diese Massnahmen treten an die Stelle einer Strafe und werden im Rahmen einer strafrechtli- chen Ahndung angeordnet. Der Gegenvorschlag spricht von Ahndung und nicht von Bestrafung, darum sind die Mass- nahmen abgedeckt. Dies zum Votum von Frau Gurtner.
Ich möchte Sie einladen, der Mehrheit zuzustimmen. So erreichen Sie, dass nur dort die Strafbestimmungen im Zollgesetz und im Warenumsatzsteuerbeschluss angewandt werden, wo es nicht zu einer Bestrafung nach dem Betäu- bungsmittelgesetz kommt. Ein Mitglied der Kommission hat gesagt: auf diesem Gebiet gibt es nichts, was es nicht gibt. Deshalb möchten wir auf Nummer sicher gehen und nur dort eine Strafbefreiung ermöglichen, wo es tatsächlich zu einer «doppelten» Bestrafung kommen würde.
M. Eggly-Genève, rapporteur: M. Leuenberger, au nom de la minorité de la commission, vous propose d'adopter le texte de l'initiative. Il précise qu'après une enquête auprès de l'administration, on n'a pas pu lui citer de cas précis. M.
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1509
Petition
Maitre a cité tout à l'heure un cas théorique possible où, à son avis et de l'avis de la majorité, il faudrait qu'en vertu du droit fiscal suisse une poursuite administrative soit possible. D'un côté, on trouve que le cas est théorique et tarabiscoté, d'un autre côté on l'estime possible et on pense qu'il ne faut pas créer une «lacune» en quelque sorte du point de vue suisse.
Je crois que maintenant, après avoir entendu l'avis du Con- seil fédéral, c'est à vous de trancher. Il s'agit certainement de nuances, mais des nuances qui naturellement ont leur importance.
Präsident: Herr Leuenberger wünscht, eine kurze, sachliche Berichtigung abzugeben.
Leuenberger Moritz: Sachlich berichtigen muss ich das Votum von Herrn Maitre. Was er gesagt hat, mag in der Theorie richtig sein. Aber bedenken Sie, dass bereits nach heutigem Recht und nach heutiger Praxis derjenige Fall, den er uns geschildert hat, zollrechtlich nicht erfasst wird. Also ändert unser Vorschlag an der heutigen Rechtswirk- lichkeit diesbezüglich überhaupt nichts. Deswegen ist sein Beispiel als Argument für den Gegenvorschlag ungeeignet.
Bundesrat Egli: Der Bundesrat stimmt grundsätzlich der Initiative zu. Ich verweise auf den Bericht des Bundesrates vom 23. Mai 1984. Ich komme darauf nicht mehr zurück, sondern fasse nur nochmals die Gründe zusammen, wes- halb wir der Version der Initiative zustimmen und nicht der Version der Kommission. Es sind vier Gründe:
Die Version der Kommission verlangt, dass eine Bestra- fung nach Betäubungsmittelgesetz vorausgegangen sein muss. Betonung auf Bestrafung. Es ist richtig gesagt wor- den, dass in vielen Fällen nicht bestraft wird, sondern es wird eine Massnahme ergriffen. Ich mache Sie darauf auf- merksam, dass besonders im Jugendstrafrecht in den sel- tensten Fällen eine Strafe ausgesprochen wird, sondern es wird eine Massnahme ergriffen. In einem solchen Falle könnte also die «doppelte» Bestrafung nach Wortlaut der neuen Vorschrift nicht ausgeschlossen werden. Ich muss eben darauf hinweisen, dass für den Juristen eine Mass- nahme und eine Bestrafung nicht dasselbe ist.
Die Version der Kommission setzt voraus, dass eine Bestrafung nach Artikel 19 Betäubungsmittelgesetz - die Betonung liegt auf Artikel 19 Betäubungsmittelgesetz - erfolgt. Herr Leuenberger, der Fall, dass jemand im Ausland abgeurteilt oder dahin ausgeliefert werden könnte, ist durchaus nicht so abstrus und theoretisch. Auch das Schweizerische Strafgesetzbuch kennt Fälle, wo ein Täter, der im Ausland delinquiert hat, in der Schweiz abgeurteilt wird, beispielsweise bei einem Delikt an einem Schweizer oder bei einem Delikt, das im Ausland wohl verübt worden ist, dessen Erfolg aber erst in der Schweiz eingetreten ist. Besonders auch das neue Rechtshilfegesetz sieht die soge- nannte stellvertretende Verfolgung vor. Gerade diese greift vor allem bei Jugendlichen Platz. Man will Jugendliche nicht ausweisen und dort aburteilen lassen, sondern man glaubt, dass die Resozialisierung besser gelingt, wenn die Aburtei- lung im eigenen Land erfolgen kann und auch der Massnah- men- oder der Strafvollzug. Die Möglichkeit, dass eine Bestrafung erfolgt sein könnte, aber nicht nach dem schwei- zerischen Betäubungsmittelgesetz Artikel 19, ist also nicht so ganz theoretisch.
Es besteht aber auch noch ein dritter Grund. Die Kom- mission setzt voraus, dass in jedem Falle das Verfahren nach Betäubungsmittelgesetz dem Fiskalverfahren voraus- gegangen sein muss. Aber das muss nicht unbedingt in jedem Falle zutreffen. Wie Herr Eggly richtig ausgeführt hat, handelt es sich um zwei verschiedene Verfahren, das Fiskal- verfahren und das Strafverfahren, und es handelt sich auch insbesondere um zwei verschiedene Behörden. Wenn also das Fiskalverfahren vorausgeht, müsste dieses eingestellt und zugewartet werden, bis das Strafverfahren nach BtmG durchgeführt ist. Dann erst könnte das Fiskalverfahren
abgeschrieben werden. Sie haben also einen Prozessauf- wand, der durchaus nicht notwendig ist.
Ich habe noch zwei Fragen zu beantworten. Frau Gurtner, Sie haben an mich die Frage gerichtet, ob diese neue Bestimmung auch rückwirkend angewendet werden könnte. Wir müssen zwei Fälle von Rückwirkung unterscheiden. In jenem Falle, wo bereits delinquiert worden ist, aber die Aburteilung erst erfolgt, wird wohl ohne weiteres das neue Recht angewendet werden können, wo aber die Bestrafung bereits erfolgt ist, kaum. In allen diesen Fällen wird indessen zweifellos die Begnadigung dem Täter zu seinem neuen Recht verhelfen.
Herr Hegg, ich danke Ihnen für die Darstellung aus der Drogenszene. Ich glaube nicht, dass wir uns hier noch länger mit dieser ganzen Situation auseinandersetzen wol- len. Unser Drogenbericht aus dem Jahre 1983 und die Fort- setzung, die soeben erschienen ist, geben ja ein anschauli- ches Bild über all das, was Sie uns geschildert haben. Ich bin im übrigen bereit, Ihre Motion, die Sie uns in Aussicht gestellt haben, zu prüfen.
Detailberatung - Discussion par articles
Titel und Ingress, Ziff. I Ingress Antrag der Kommission Zustimmung zum Entwurf
Titre et préambule, ch. I préambule Proposition de la commission Adhérer au projet Angenommen - Adopté
Art. 27 Abs. 2 (neu) - Art. 27 al. 2 (nouveau) Anträge siehe oben - Propositions voir ci-devant
Abstimmung - Vote Für den Antrag der Minderheit (Zustimmung zur Initiative) 81 Stimmen
Für den Antrag der Mehrheit (Gegenvorschlag) 69 Stimmen
Ziff. Il Antrag der Kommission Zustimmung zum Entwurf
Ch. I Proposition de la commission Adhérer au projet
Angenommen - Adopté
Gesamtabstimmung siehe 27. November 1984 Vote sur l'ensemble voir 27 novembre 1984
84.255 Verein Schweizerischer Drogenfachleute. Nein zur «doppelten» Bestrafung von Drogendelinquenten «Verein Schweizerischer Drogenfachleute». Non à la «double» pénalisation des délinquants de drogues
Herr Fischer-Hägglingen unterbreitet im Namen der Peti- tions- und Gewährleistungskommission den folgenden schriftlichen Bericht:
Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali
Parlamentarische Initiative Drogendelikte. «Doppelte» Bestrafung (Iten) Initiative parlementaire Trafic de stupéfiants. «Double» pénalisation (Iten)
In
Dans
In
Amtliches Bulletin der Bundesversammlung Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale
Jahr
1984
Année
Anno
Band
V
Volume
Volume
Session
Wintersession
Session
Session d'hiver
Sessione
Sessione invernale
Rat
Nationalrat
Conseil
Conseil national
Consiglio
Consiglio nazionale
Sitzung
01
Séance
Seduta
Geschäftsnummer
83.223
Numéro d'objet
Numero dell'oggetto
Datum
26.11.1984 - 14:30
Date
Data
Seite
1504-1509
Page
Pagina
Ref. No
20 012 926
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