Motion Schwarz
1917
84.352 Motion Schwarz Importierte Eier und Eiprodukte. Abschöpfung Prélèvements supplémentaires sur les œufs étrangers
Wortlaut der Motion vom 12. März 1984
Der Bundesrat wird eingeladen, eine Änderung des Bundes- gesetzes vom 21. Dezember 1960 SR 942.30 über geschützte Warenpreise und die Preisausgleichskasse für Eier und Eiprodukte mit dem Ziel in die Wege zu leiten, die Abschöp- fung zusätzlicher Mittel auf importierten Eiern und Eipro- dukten zu ermöglichen, um die erhöhten Produktionsko- sten, die den schweizerischen Geflügelhaltern insbesondere aus den Auflagen des Tierschutzgesetzes erwachsen, zu kompensieren.
. Diese Mittel sollen verfügbar sein für
Massnahmen zur Senkung der Produktionskosten der inländischen Eier, verbunden mit einer marktkonformen Produktionslenkung;
Ausbildung und Beratung der Geflügelhalter, sowie
Forschungsarbeiten mit alternativen Haltungsformen.
Texte de la motion du 12 mars 1984
Le Conseil fédéral est chargé de préparer une modification de la loi fédérale du 21 décembre 1960 (RS 942.30) sur les marchandises à prix protégés et la caisse de compensation des prix des œufs et de produits à base d'œufs. Cette modification doit permettre des prélèvements supplémen- taires sur les importations d'œufs et de produits à base d'œufs afin de compenser l'augmentation des frais de pro- duction que subissent les détenteurs suisses de volailles, notamment du fait des prescriptions de la loi sur la protec- tion des animaux.
Ces fonds supplémentaires serviront à financer:
des mesures permettant d'abaisser les frais de production d'œufs du pays, liées à une orientation de la production conforme aux besoins du marché;
la formation des détenteurs de volailles et les activités de vulgarisation à leur intention;
les recherches portant sur de nouvelles formes d'élevage.
Mitunterzeichner - Cosignataires: Geissbühler, Hari, Hof- mann, Jung, Müller-Wiliberg, Nebiker, Nef, Rutishauser, Rüt- timann, Schnider-Luzern, Tschuppert, Uhlmann, Villiger, Wanner, Weber-Schwyz (15)
Schriftliche Begründung - Développement par écrit
Am 3. Dezember 1978 ist das Tierschutzgesetz mit überwäl- tigender Mehrheit (81,7 Prozent) vom Schweizervolk ange- nommen und am 1. Juli 1981 in Kraft gesetzt worden.
In der Eierproduktion bewirken die verschiedenen Vorschrif- ten eine Verteuerung um mehrere Rappen pro Ei. In neuen Ställen ist diese Verteuerung bereits wirksam, da sie den neuen Vorschriften seit dem Inkrafttreten des Gesetzes entsprechen müssen. Für die bestehenden Betriebe mit Batteriehaltung wirkt sich eine erste Verteuerung im Laufe des Jahres 1986 aus (Reduktion der Besatzdichte) und eine zweite im Jahre 1991 (Umstellung der Haltungsart).
Die bisherigen Erfahrungen haben gezeigt, dass nur ein kleiner Prozentsatz der Eier zu einem entsprechend höhe- ren Preis abgesetzt werden kann (10 bis 15 Prozent). Zudem wird die Preisdifferenz zwischen Inland- und Importei immer grösser (von etwa 8 Rappen im Jahre 1968 auf über 16 Rappen 1982 auf Grosshandelsstufe).
Während die Inlandproduktion in dieser Zeit um 13 Prozent zugenommen hat, stieg der Import von Schaleneiern und Eiprodukten um 23 Prozent. Die Zunahme des Verbrauches von Importeiern betrug allein in den letzten vier Jahren (1979 bis 1982) 11,5 Prozent, während die Inlandproduktion in der
gleichen Zeit stagnierte. In diesem Zeitabschnitt stiegen die durchschnittlichen Preise für Schweizer Eier um 25 Prozent, was hauptsächlich den steigenden Kosten für das Futter (Preiszuschläge) zuzuschreiben ist.
Eine weitere Verteuerung des Schweizer Eies wird deshalb den Trend zur Abwanderung der Konsumenten auf das Importei unweigerlich beschleunigen. Schon heute beträgt der Inlandanteil am Gesamtverbrauch nur noch 52 Prozent. Wenn diese Tendenz nicht gebremst werden kann, würden alle Anstrengungen um verbesserten Tierschutz und um eine Umverteilung der Produktionsmöglichkeiten auf bäuer- liche Betriebe vereitelt.
Die Organisationen der Geflügelhalter streben deshalb geschlossen gesetzliche Massnahmen an, damit die Preis- differenz zwischen Inland- und Importeiern verringert wer- den kann.
Dass die Anforderungen des Tierschutzgesetzes das Schweizer Ei verteuern würden, hatte schon das Parlament anlässlich der Gesetzesdebatte erkannt. Der damalige Vor- steher des EVD, alt Bundesrat Brugger, erklärte dazu am 17. Januar 1978 vor dem Ständerat: «Wir müssen das (Eier- problem) über die Preisausgleichskasse, deren Wirkung ver- stärkt werden muss, lösen, damit die Konkurrenzfähigkeit der schweizerischen Eierproduzenten einigermassen erhal- ten bleibt.»
Darauf bezogen hat Nationalrat H. R. Nebiker am 19. März 1980 ein Postulat eingereicht, um eine Änderung des PAKE- Gesetzes anzuregen. Es wurde von alt Bundesrat Honegger angenommen, aber eine Änderung ist bis heute noch nicht eingeleitet worden.
Deshalb reichen die Unterzeichneten dem Bundesrat die vorstehende Motion ein.
Schriftliche Stellungnahme des Bundesrates vom 21. November 1984
Rapport écrit du Conseil fédéral du 21 novembre 1984
Die Verordnung vom 10. Dezember 1979 über den Eiermarkt und die Eierversorgung (Eierordnung) hat zum Zweck, eine wirtschaftliche und den Verhältnissen des einheimischen Marktes angepasste Eierproduktion vorab in aufstockungs- bedürftigen Landwirtschaftsbetrieben zu erhalten und zu lenken und den Absatz einer begrenzten Menge von Eiern aus solchen Betrieben zu fördern. Im allgemeinen soll der Anteil der Inlandproduktion am Gesamtverbrauch von Scha- leneiern im Durchschnitt der letzten zwei Jahre 65 Prozent nicht übersteigen.
Neben den gestützt auf Artikel 19 ff. des Landwirtschaftsge- setzes ergriffenen Massnahmen (Höchstzahlen für Tierbe- stände, Bewilligungspflicht für Stallbauten, Stillegungsbei- träge) bildet die Preisausgleichskasse für Eier und Eipro- dukte (PAKE) ein wesentliches Instrument zur Lenkung des Eiermarktes. Der Gesetzgeber hat dabei die PAKE bewusst nicht als ein Instrument ausgestaltet, welches die Vermark- tung der gesamten Inlandproduktion vollumfänglich umfas- sen sollte. Die heutige Lösung erlaubt, den schutzwürdigen Eierproduktionsbetrieben auf dem Markt möglichst kosten- deckende Preise zu garantieren und erleichtert den Impor- teuren die Erfüllung ihrer Übernahmepflicht. Diese Rege- lung steht auch in Übereinstimmung mit unseren internatio- nalen Verpflichtungen. Dank der Schutzmassnahmen zugunsten der bäuerlichen Aufstockungsbetriebe und namentlich dank der Übernahmepflicht der Importeure zu behördlich festgesetzten Übernahmepreisen gelangen indi- rekt auch die nicht in das PAKE-System einbezogenen Eier in beträchtlichem Masse in den Genuss der Marktregulie- rung durch die PAKE.
Die Zielsetzungen für den Eiermarkt wurden in den letzten Jahren weitgehend erfüllt. 1983 entsprach der Anteil der Inlandproduktion an Schaleneiern der in der Eierordnung angestrebten Quote, und die vom Bundesrat jeweils festge- legten Zielpreise sind seit 1980 nahezu erreicht oder zeit- weise sogar übertroffen worden. Dem Zielpreis liegen Kalku- lationen zugrunde, welche sämtliche Produktionskosten (beispielsweise auch die durch Preiszuschläge erhöhten Futtermittelkosten) einschliessen. Der Bundesrat geht
14 décembre 1984
N
1918
Motion Robert
davon aus, dass die Kosten für Eier aus tiergerechter Hal- tung nach Tierschutzverordnung ungefähr 2 Rappen je Ei höher zu stehen kommen als für Eier aus Batteriehaltung, weshalb er mit dem bundesrätlichen Zielpreis seit dem 1. Juli 1983 dafür einen um 2 Rappen höheren Preis emp- fiehlt. Soweit geschützte Geflügelbetriebe betroffen sind, wird den Mehrkosten mit dem Übernahmepreis Rechnung getragen.
Bis jetzt reichten die auf importierten Schaleneiern und Eiprodukten erhobenen PAKE-Abgaben von rund 11 Millio- nen Franken jährlich aus, um die von der Ausgleichskasse erbrachten Leistungen zu finanzieren. Nötigenfalls kann der Bundesrat die bisherigen Abgabesätze erhöhen.
Es entspricht allerdings den Tatsachen, dass allgemein die Preisdifferenz zwischen Inlandeiern und Importeiern in den letzten Jahren grösser geworden ist und dass die Inlandeier bei der vom Tierschutzgesetz verlangten tiergerechten Pro- duktion verteuert werden. Zwar werden heute bereits über 20 Prozent der Inlandproduktion in tiergerechten Haltungs- systemen produziert und zu einem Mehrpreis von 2 Rappen je Ei verwertet (die Sammelorganisationen SEG und GELA übernehmen zu 36 bzw. 46 Prozent solche in Übereinstim- mung mit der Tierschutzgesetzgebung produzierten Eier). Damit beim zunehmenden Anteil der Eier aus tiergerechter Produktion und im Hinblick auf die Reduktion der Besatz- dichte für die Käfighaltung ab 1987 und das Verbot dieser Haltungsart ab 1992 die Funktionsfähigkeit des Eiermarktes nicht in Frage gestellt wird, ist der Bundesrat bereit zu prüfen, ob eine Änderung der gesetzlichen Grundlagen - namentlich des Bundesgesetzes vom 21. Dezember 1960 über geschützte Warenpreise und die Preisausgleichskasse für Eier und Eiprodukte - erforderlich und möglich ist. Aus handelspolitischer Sicht ist dabei zu beachten, dass die Zollbelastung der Schaleneierimporte handelsvertraglich gebunden ist und demzufolge nicht über das geltende Aus- mass hinaus erhöht werden darf, und dass die Abgaben in die PAKE im GATT von der Remarque générale nur soweit abgedeckt sind, als diese zur Erleichterung der Übernahme- pflicht für die Importeure vorbehalten bleiben. Die Zulässig- keit ihrer allfälligen Erhöhung zur Lösung der Folgen der Einführung tiergerechter Produktionsformen ist daher zu prüfen.
Der Bundesrat ist sich bewusst, dass der Vollzug des Tier- schutzgesetzes gerade auf dem Eiersektor von den Produ- zenten besondere Anstrengungen verlangt und deshalb die nötigen Grundlagen für die Ausbildung und Beratung der Geflügelhalter vorhanden sein müssen und Forschungen im Zusammenhang mit tiergerechten neuen Aufstallungssyste- men zu intensivieren sind. Es kann aber darauf hingewiesen werden, dass bereits heute mit dem Landwirtschaftsgesetz und der Verordnung über die Geflügelzucht und die Geflü- gelhaltung rechtliche Grundlagen zur Ausrichtung von Bei- trägen für die Berufsbildung und die Beratung bestehen. Abklärungen haben zudem ergeben, dass gezielte Beiträge für Forschungsarbeiten über alternat ve Legehennen-Hal- tungsformen zur Verbilligung der Inlandproduktion bereits gestützt auf den geltenden Artikel 3 des Bundesgesetzes über geschützte Warenpreise und die Preisausgleichskasse für Eier und Eiprodukte ausgerichtet werden können. Es ist zu prüfen, inwieweit dafür finanzielle Mittel bereitgestellt werden können.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass verschiedene Fra- gen noch offen sind und eingehend abgeklärt werden müs- sen. Der Bundesrat ist deshalb nicht in der Lage, den Vor- stoss als Motion entgegenzunehmen. Er empfiehlt, sie in ein Postulat umzuwandeln und erklärt sich zu dessen Entge- gennahme bereit.
Schriftliche Erklärung des Bundesrates Déclaration écrite du Conseil fédéral
Der Bundesrat empfiehlt, die Motion in ein Postulat umzu- wandeln.
Überwiesen als Postulat - Transmis comme postulat
84.414 Motion Robert Ehe- und Konkubinatspartner. Steuerliche Gleichbehandlung Epoux et concubins. Egalité de traitement sur le plan fiscal
Wortlaut der Motion vom 3. Mai 1984 Der Bundesrat wird beauftragt:
unverzüglich eine Revision des Bundessteuerrechts ein- zuleiten mit dem Ziel, dem Grundsatz der Rechtsgleichheit gemäss Artikel 4 BV Nachachtung zu verschaffen und Ehe- partner und Konkubinatspartner steuerlich gleich zu behan- deln;
dem Parlament noch in der laufenden Legislaturperiode eine entsprechende Vorlage vorzulegen;
die Revision nach dem Grundsatz der getrennten Veranla- gung (Individualbesteuerung) an die Hand zu nehmen;
die Kantone nachdrücklich aufzufordern, ihr Steuerrecht ohne Verzug der Verfassung anzupassen.
Texte de la motion du 3 mai 1984
Le Conseil fédéral est chargé:
de préparer immédiatement un projet de révision du droit fiscal fédéral, visant à ce que soit respecté le principe de l'égalité devant la loi inscrit à l'article 4 cst. et à ce que les époux et concubins soient traités de la même manière sur le plan fiscal;
de présenter ce projet au Parlement, dans le courant de la présente législature encore;
d'entreprendre la révision en question en appliquant le principe de l'imposition séparée (imposition individuelle);
d'inviter expressément les cantons à adapter sans tarder leur législation fiscale aux principes inscrits dans la consti- tution.
Mitunterzeichner - Cosignataires: Ammann-St. Gallen, Bäumlin, Braunschweig, Brélaz, Bühler-Tschappina, Dünki, Fankhauser, Fehr, Günter, Jaeger, (Kopp), Leuenberger Moritz, Maeder-Appenzell, Mauch, Meyer-Bern, Morf, Mül- ler-Zürich, Rebeaud, Rutishauser, Stamm Walter, Uhlmann, Weber-Arbon, Zwygart. (23)
Schriftliche Begründung - Développement par écrit
Die geltende Gesetzgebung ist in allen Kantonen und bei der direkten Bundessteuer durch die Zusammenveranlagung Verheirateter gekennzeichnet, während alle unverheirateten Personen einzeln besteuert werden, gleichgültig, ob sie in Haushaltgemeinschaft leben oder nicht. Daraus resultiert durchweg eine mehr oder weniger starke Privilegierung des Konkubinats bzw. eine Benachteiligung Verheirateter, was gemäss Bundesgerichtsentscheid vom 13. April dieses Jah- res klar verfassungswidrig ist und den Grundsatz der Rechtsgleichheit in Artikel 4 der Bundesverfassung verletzt. Die Ungleichbehandlung durch den Bund wirkt besonders stossend, benachteiligt dieser doch derzeit Ehepaare bis zu 60 Prozent gegenüber Konkubinatspaaren. In der Vorlage für eine Steuerharmonisierung wird an diesem Missstand praktisch nichts geändert.
Es ist selbstverständlich, dass Bund und Kantone nach dem deutlichen Bundesgerichtsentscheid ihr Recht der Verfas- sung anzupassen haben. Diese Anpassungen sollten mög- lichst rasch und eindeutig erfolgen, nicht zuletzt, um zu verhindern, dass sich das ohnehin überlastete Bundesge- richt in Zukunft dauernd mit Beschwerden in Steuerangele- genheiten wird befassen müssen.
Grundsätzlich wäre es wohl denkbar, die steuerliche Gleich- behandlung von Ehe- und Konkubinatspartnern unter Bei- behaltung der bisherigen gemeinsamen Ehegattenbesteue- rung zu bewerkstelligen. In der Praxis würden sich dabei
Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali
Motion Schwarz Importierte Eier und Eiprodukte. Abschöpfung Motion Schwarz Prélèvements supplémentaires sur les œufs étrangers
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1984
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Anno
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V
Volume
Volume
Session
Wintersession
Session
Session d'hiver
Sessione
Sessione invernale
Rat
Nationalrat
Conseil
Conseil national
Consiglio
Consiglio nazionale
Sitzung
17
Séance
Seduta
Geschäftsnummer 84.352
Numéro d'objet
Numero dell'oggetto
Datum 14.12.1984 - 08:00
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