N 11 mars 1985
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Postulat Mauch
84.913 Postulat Mauch Höhere Technische Lehranstalten (HTL). Zulassungsbedingungen Ecoles techniques supérieures (ETS). Conditions d'admission
Wortlaut des Postulates vom 12. Dezember 1984
Nach Artikel 59 Absatz 2 des Bundesgesetzes über die Berufsbildung stellt das zuständige Departement Mindest- anforderungen auf für die Zulassung von Studierenden an Höheren Technischen Lehranstalten (HTL).
Aufgrund der heute verlangten schulischen Vorbildung (Schulstoff der 3. Sekundarklasse) ist es den HTL nicht mehr möglich, in sechs Semestern das schulische Ausbildungs- ziel zu erreichen, welches den beruflichen Anforderungen von HTL-Absolventen entspricht.
Der Bundesrat wird daher ersucht, die Zulassungsbedingun- gen für ein HTL-Studium so zu ändern, dass die Schulen in die Lage versetzt werden, den Erfordernissen einer zeitge- mässen Ingenieurausbildung zu entsprechen.
Texte du postulat du 12 décembre 1984
Selon l'article 59, 2º alinéa, de la loi sur la formation profes- sionnelle, le département compétent fixe les exigences mini- males auxquelles doit satisfaire l'admission des étudiants dans les écoles techniques supérieures (ETS).
Etant donné la formation scolaire préparatoire exigée actuellement (matière de la 3e année secondaire), les ETS ne peuvent plus atteindre en six semestres le but fixé, qui correspond à ce qu'on demande sur le plan professionnel aux candidats au diplôme ETS.
C'est pourquoi le Conseil fédéral est invité à modifier les conditions d'admission aux études dans les ETS de telle sorte que les écoles soient en mesure de satisfaire aux exigences d'une formation moderne d'ingénieur.
Mitunterzeichner - Cosignataires: Ammann-St. Gallen, Bäumlin, Bircher, Borel, Braunschweig, Christinat, Clivaz, Fankhauser, Hubacher, Jaggi, Lanz, Leuenberger-Solo- thurn, Meyer-Bern, Nauer, Neukomm, Ott, Pitteloud, Rei- mann, Renschler, Rubi, Ruch-Zuchwil, Ruffy, Vannay, Weber-Arbon, Zehnder. (25)
Schriftliche Begründung - Développement par écrit
Durch die rasante technische Entwicklung, das beschleu- nigte Veralten von Schulwissen und die Herausforderung der dritten industriellen Revolution in allen technischen Berufen wird es zwingend, die Voraussetzungen für die Ausbildung an Höheren Technischen Lehranstalten (Inge- nieurschulen) in unserem Land zu verbessern.
Die Einwirkungsmöglichkeiten des Bundes auf diese Schu- len sind zwar insofern beschränkt, als diese ein ganzes Spektrum von unterschiedlichen Trägerschaften aufweisen (Kantone, Kantonskonkordate, regionale Verbände, Aktien- gesellschaften bei den Abend-HTL) und der Bund selber keine HTL unterhält. Hingegen anerkennt und subventio- niert der Bund Schulen als «Höhere Technische Lehran- stalt» und stellt für ihre Anerkennung nach Berufsbildungs- gesetz Mindestvorschriften auf.
Das Anliegen des Postulates beschränkt sich auf einen Bereich, den der Bund tatsächlich nach Berufsbildungsge- setz beeinflussen kann, nämlich die Zulassungsbedingun- gen für das HTL-Studium.
Es wäre allerdings erwünscht, wenn der Bund als oberste Instanz in der Berufsbildung seine guten Dienste zur Verfü- gung stellen würde, um in Zusammenarbeit mit den Trägern der HTL Reformen auch in anderen Schulbereichen anzuhe- ben wie etwa
bei der konkreten Unterrichtsgestaltung (Klassenunter- richt, Vorlesungsbetrieb usw.),
bei einer weitsichtigen Regelung der Weiterbildungsmög- lichkeiten für Dozenten,
bei der Festsetzung einer den Gegebenheiten angepass- ten Unterrichtsverpflichtung für HTL-Dozenten usw.
An diversen Schulen bestehen hinsichtlich der dringend nötigen Reformen konkrete Vorstellungen, die es zu koordi- nieren und umzusetzen gilt.
An einer Tagung von HTL-Lehrern am 8. September 1984 ist erneut festgestellt worden, dass aufgrund der jetzt gelten- den schulischen Mindestanforderungen für die Zulassung zum HTL-Studium das Ausbildungsziel nicht mehr erreicht werden könne.
Zwei Gründe sind dafür vor allem massgebend:
Ohne ein solides mathematisch-naturwissenschaftliches Fundament ist die Ausbildung in den Ingenieurdisziplinen nicht mehr möglich.
Für die anwendungsorientierte Ingenieurausbildung nimmt damit die Bedeutung der berufsspezifischen (vor allem auch der handwerklichen) Kenntnisse ab.
Damit wird die heute geltende Regelung für den HTL-Eintritt (Berufslehre und Schulstoff der 3. Sekundarschul- oder 4. Bezirksschulklasse) für die 4 bis 5 Prozent der Berufsleute, die jährlich in eine HTL eintreten, fragwürdig. Ihre prakti- sche Ausbildung ist für ihr Berufsziel zu lang, und das theoretische Fundament zu gering. Das sechssemestrige Studium (inkl. Diplom!) kann mit dem besten Willen aller Beteiligten den Anforderungen an eine zeitgemässe Inge- nieurausbildung nicht genügen. Unser Land ist aber auf bestens ausgebildete Ingenieure der HTL-Stufe angewiesen. Eine Reform der HTL soll keinesfalls zum Ziel haben, diese Schulen zu Minihochschulen avancieren zu lassen. Deshalb sollte am Prinzip der sechssemestrigen Ausbildung (allenfalls mit zusätzlichem Diplomsemester) festgehalten werden. Eine gründliche Vorbildung der Studienanwärter ist aber unumgänglich und soll dazu führen, die Qualität der Ingenieurausbildung an den HTL so zu verbessern, dass sie den Anforderungen eines modernen Industriestaates entspricht.
Es kann sich keinesfalls darum handeln, den Zugang zu den Ingenieurschulen an sich zu erschweren. Entweder könnte die Berufslehre durch eine theoretische Nachbildung ergänzt werden, oder ein wesentlicher Praxisteil von Berufs- lehren wird durch Schulunterricht ersetzt, wie das zum Beispiel im Modell des «Baccalaureat technique» des Kan- tons Waadt verwirklicht worden ist.
Schriftliche Stellungnahme des Bundesrates vom 20. Februar 1985
Rapport écrit du Conseil fédéral du 20 février 1985
Die heute geltenden Bundesvorschriften sehen grundsätz- lich eine abgeschlossene Berufslehre und das Bestehen einer Aufnahmeprüfung für die Zulassung an die Höheren Technischen Lehranstalten vor, wobei die HTL frei sind, das ihnen angemessen erscheinende Niveau der Aufnahmeprü- fung zu bestimmen. Vorschriften einzelner Schulen, wonach sich die schulischen Voraussetzungen am Stoff der ober- sten Sekundarklasse orientieren, beruhen auf kantonalem Recht und gehen zurück auf eine Zeit, in der die berufstheo- retische und allgemeinbildende Ergänzung der Lehre durch die Berufsschule noch wenig ausgebaut war. In der Zwi- schenzeit ist die theoretische Ausbildung an den Berufs- schulen jedoch wesentlich ausgebaut und intensiviert wor- den. Zudem besteht ein breites Angebot an Weiterbildungs- möglichkeiten während der Berufslehre, in deren Mittel- punkt die Berufsmittelschulen stehen. In der Praxis belegen darum auch heute fast alle HTL-Anwärter zusätzliche Kurse wie Technikumsvorbereitungskurse oder qualifizieren sich direkt in der Berufsmittelschule. Das immer zunehmende theoretische Ingenieurwissen und der wachsende Ausbil- dungsstoff an den Ingenieurschulen legen dies zwingend nahe.
Eine Änderung der eidgenössischen Zulassungsvorschriften
Postulat Carobbio
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drängt sich nicht auf. Der Bundesrat möchte insbesondere am Erfordernis einer abgeschlossenen Berufslehre festhal- ten, gilt doch die Verbindung einer gründlichen praktischen Ausbildung mit dem intellektuell anspruchsvollen Studium allgemein als Stärke unserer HTL-Ingenieure. Die Rechts- grundlagen, um die spezifische Vorbereitung auf die höhe- ren Fachschulen während der Lehre oder zwischen dieser und dem Studienbeginn noch zu vertiefen, sind im Berufs- bildungsgesetz vorhanden.
Dem Anliegen der Postulantin kann somit ohne Änderung des Bundesrechts entsprochen werden. Wir empfehlen des- halb, das Postulat nicht anzunehmen.
Schriftliche Erklärung des Bundesrates Déclaration écrite du Conseil fédéral
Der Bundesrat beantragt, das Postulat abzulehnen.
Frau Mauch: Die Schweiz als rohstoffarmes Land ist zwin- gend auf allen Stufen auf hochqualifizierte Berufsleute angewiesen. Voraussetzung ist eine zeitgerechte Ausbil- dung im technischen Bereich, ganz besonders die zeitge- mässe Ingenieurausbildung. Diese muss nicht nur auf die Gegenwart, sondern auf die Zukunft ausgerichtet sein. Die Ingenieurschulen der Schweiz aber - mit Ausnahme viel- leicht der welschen Schulen, die zwei Drittel der Schweizer Ingenieure ausbilden - arbeiten mit den Voraussetzungen von gestern, in Strukturen von vorgestern.
Ich habe zwischen 1954 und 1957 eine HTL besucht und stelle fest, dass sich vieles nicht geändert hat. Vor allem wird immer noch als Zulassung eine lange praktische Lehrzeit verlangt mit wenig Theorie. Der Unterschied zu Japan - und Japan ist uns ja in der technischen Entwicklung immer ein Vorbild - und auch zu den USA, zu England und vielen anderen Ländern besteht nicht darin, dass die Schweiz weniger Ingenieure ausbildet, sondern darin, dass die Japa- ner ihre künftigen anwendungsorientiert ausgebildeten Ingenieure nicht vor, sondern nach dem Studium mit der aktuellen Technik in der Industrie bekannt machen. Dies verursacht für die schweizerischen Ingenieure einen Innova- tionsrückstand von mehr als vier Jahren.
Das entscheidende Element, das die heutige und schon die gestrige Technik in die Ausbildung anwendungsorientierter Ingenieure gebracht hat, ist die Tatsache, dass die hand- werkliche Vorbildung an Bedeutung verloren, die Theorie- kenntnisse aber kräftig an Bedeutung gewonnen haben. Das Erfordernis einer abgeschlossenen Berufslehre besteht doch schon heute nicht mehr. Einige sehr qualifizierte höhere technische Lehranstalten im Welschland - ich nenne Genf und Le Locle - kennen diese Berufslehre gar nicht, sondern bieten in eigenen Werkstätten eine ein- bis zweijäh- rige praktische Ausbildung an. Ausserdem werden Maturan- den in der ganzen Schweiz bei Nachweis einer einjährigen Praxis zum HTL-Studium zugelassen.
Die Kurse, von denen die Postulatsantwort behauptet, dass sie die für ein modernes HTL-Studium benötigte schulische Vorbildung vermitteln, können oder wollen dies gar nicht. Die Berufsschulen vermitteln berufskundliche Kenntnisse für alle Lehrlinge und nicht nur für die 4 bis 5 Prozent derjenigen, die die HTL besuchen werden. Die Berufsmittel- schule ist keine spezifische Vorbereitung für das HTL-Stu- dium, und die Vorbereitungskurse zielen auf die HTL-Auf- nahmeprüfung ab, in der der Sekundarschulstoff geprüft wird.
Das Unbehagen an den HTL ist so gross, dass die Konferenz der HTL-Direktoren eine Arbeitsgruppe eingesetzt hat, um auf Bundesebene Reformvorschläge auszuarbeiten. Offen- sichtlich sieht man die Probleme an der Front ganz anders als im Volkswirtschaftsdepartement, was ich sehr bedaure. Weil dem aber so ist und weil ich dem Departement keines- falls Anlass geben will, die Arbeit der Reformkommission ins Abseits zu manövrieren, ziehe ich mein Postulat vorsorglich zurück. Das Problem ist aber absolut unerledigt und der bundesrätliche Entscheid ein Schlag gegen all jene, die sich seit Jahren ohne Unterstützung des Bundes um bitter nötige Reformen an den HTL bemühen. Dass der Bundesrat den
Problemkreis aufgrund des Postulates nicht einmal prüfen will, finde ich ausserordentlich enttäuschend.
Präsident: Frau Mauch zieht das Postulat zurück.
Zurückgezogen - Retiré
83.493 Postulat Carobbio Arbeitslosenentschädigung Indennità di disoccupazione Indemnités de chômage
Wortlaut des Postulates vom 22. Juni 1983
Um Arbeitslosenentschädigung beanspruchen zu können, muss der Versicherte nach Artikel 12 der Verordnung über die Arbeitslosenversicherung in den 365 Tagen, die der Arbeitslosigkeit vorangegangen sind, für 150 Arbeitstage Beiträge bezahlt haben. Es gibt Arbeitnehmer, die aus Gründen, die nicht in ihrer Macht liegen, diese Vorschrift nicht erfüllen können.
Diesen Sonderfällen sollte Rechnung getragen werden. Wir ersuchen darum den Bundesrat zu prüfen,
a. ob dafür das Gesetz zu ändern ist, oder
b. ob es genügt, die Verordnung entsprechend zu ändern.
Texte du postulat du 22 juin 1983
Afin de tenir compte des cas particuliers de travailleurs qui, indépendamment de leur volonté, ne réussissent pas à observer la disposition de l'ordonnance sur l'assurance- chômage (art. 12 ord.) prévoyant l'obligation de verser les cotisations pendant 150 jours sur une période de 365 jours avant d'avoir droit aux indemnités de chômage, les sous- signés demandent
a. qu'on examine la possibilité de prendre en considération des cas semblables en modifiant la loi;
b. ou, si cela ne suffit pas, qu'on examine la possibilité de proposer les modifications nécessaires dans l'ordonnance.
Testo del postulato del 22 giugno 1983
Allo scopo di tener conto dei casi particolari dei lavoratori che, indipendentemente dalla loro volontà, non riescono a soddisfare la disposizione prevista dall'ordinanza sulla legge sull'assicurazione disoccupazione (art. 12 ordinanza AD) della soggezione all'obbligo di pagare i premi per 150 giorni su un periodo di 365 giorni in un anno prima di aver diritto alle indennità di disoccupazione, i sottoscritti chie- dono
a. di esaminare la possibilità di tener conto di tali casi particolari attraverso la modificazione della legge,
b. oppure, se ciò fosse sufficiente, di esaminare la possibi- lità di proporre le necessarie modifiche a livello di ordi- nanza.
Mitunterzeichner - Cosignataires - Cofirmatari: Borel, Bré- laz, Christinat, [Crevoisier, Forel], Gloor, Herczog, Jaggi, [Loetscher], Longet, Magnin, Meizoz, Pitteloud, Renschler, Riesen-Friburgo, Robbiani, [Roy], Ruffy, Vannay (19)
Schriftliche Begründung - Développement par écrit Motivazione scritta
La legge federale sull'assicurazione contro la disoccupa- zione (LAD) e la relativa ordinanza (art. 12 OAD) prescrivono che l'assicurato ha diritto alle indennità di disoccupazione se nei 365 giorni di un anno ha lavorato almeno 150 giorni. Tale disposizione non tiene conto dei casi particolari di
Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali
Postulat Mauch Höhere Technische Lehranstalten (HTL). Zulassungsbedingungen Postulat Mauch Ecoles techniques supérieures (ETS). Conditions d'admission
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In
Amtliches Bulletin der Bundesversammlung Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale
Jahr
1985
Année
Anno
Band
II
Volume
Volume
Session
Frühjahrssession
Session
Session de printemps
Sessione
Sessione primaverile
Rat
Nationalrat
Conseil
Conseil national
Consiglio
Consiglio nazionale
Sitzung
06
Séance
Seduta
Geschäftsnummer 84.913
Numéro d'objet
Numero dell'oggetto
Datum 11.03.1985 - 14:30
Date
Data
Seite
418-419
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Pagina
Ref. No
20 013 197
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