N 22 mars 1985
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Motion Reimann
Schriftliche Erklärung des Bundesrates Déclaration écrite du Conseil fédéral Der Bundesrat beantragt, die Motion in ein Postulat umzu- wandeln.
Überwiesen als Postulat - Transmis comme postulat
Schriftliche Erklärung des Bundesrates Déclaration écrite du Conseil fédéral Der Bundesrat beantragt, die Motion in ein Postulat umzu- wandeln.
Überwiesen als Postulat - Transmis comme postulat
84.318 Motion Meier-Zürich Nationalbankgesetz. Revision Loi sur la Banque nationale. Révision
84.598 Motion Reimann Persönlichkeitsschutz des Arbeitnehmers Protection de la personnalité du salarié
Wortlaut der Motion vom 5. März 1984
Der Bundesrat wird ersucht, den Artikel 27 Absatz 3 Buch- stabe a und b des Nationalbankgesetzes, der die Verteilung des Reingewinns der Nationalbank zwischen Bund und Kan- tonen regelt, wie folgt zu ändern:
a. zunächst erhalten die Kantone eine Entschädigung von 1 Franken pro Kopf ...
b. ein alsdann verbleibender Überschuss fällt dem Bund zu.
Texte de la motion du 5 mars 1984
Le Conseil fédéral est chargé de modifier comme il suit l'article 27, 3º alinéa, lettres a et b, de la loi sur la Banque nationale qui a trait à la répartition du bénéfice net de l'institut d'émission entre la Confédération et les cantons:
a. Les cantons reçoivent une indemnité de 1 franc par habitant ...
b. Le surplus éventuel revient à la Confédération.
Mitunterzeichner - Cosignataire: [Hegg]
Schriftliche Begründung - Développement par écrit Nach Artikel 63 Absatz 2g des Nationalbankgesetzes kann der Bundesrat über die Anteile der Kantone endgültig be- stimmen.
Im Rahmen der Aufteilung der Aufgaben zwischen Bund und Kantonen soll eine Besserstellung der Bundesfinanzen angestrebt werden. Die vorgeschlagene Änderung des Nationalbankgesetzes kann dem Bund zu zusätzlichen Ein- nahmen verhelfen.
Schriftliche Stellungnahme des Bundesrates vom 20. Februar 1985
Rapport écrit du Conseil fédéral du 20 février 1985
Der Bundesrat verweist auf seine Stellungnahme vom 25. Mai 1983 zu den Motionen der unabhängigen und evan- gelischen Fraktion (82.901), Schmid (82.934) und Feigenwin- ter (82.935), welche sich ebenfalls mit der Verwendung des Nationalbankgewinnes befassen. Sie wurden vom National- rat am 24. Juni 1983 antragsgemäss in Postulate umgewan- delt.
Der Bundesrat erachtet nach wie vor eine sorgfältige Prü- fung der Frage, ob, in welchem Ausmass und zu welchem Zweck Überschüsse der Nationalbank abgeschöpft werden könnten, für erforderlich. Eine Arbeitsgruppe mit Vertretern der Verwaltung und der Nationalbank klärt die entsprechen- den Möglichkeiten in dieser geld- und finanzpolitisch sowie rechtlich komplexen Materie ab.
Die in der vorliegenden Motion verlangte Gesetzesänderung wäre ohne Verfassungsrevision nicht durchführbar, da die Verfassung den Gewinnanteil der Kantone von zwei Dritteln zwingend festlegt (Art. 39 Abs. 4).
Das Anliegen der Motion kann im Zusammenhang mit den drei erwähnten Postulaten geprüft werden.
Wortlaut der Motion vom 12. Dezember 1984
Der Bundesrat wird beauftragt zu prüfen, in welcher Weise im öffentlichen Arbeitsrecht Bestimmungen zum konkreten Schutz der Arbeitnehmer gegen Übergriffe auf seine Per- sönlichkeitsrechte eingeführt werden können. Es geht dabei vor allem darum, jegliche Überwachungseinrichtungen, die den Arbeitnehmer unentwegt kontrollieren, zu verbieten. Ferner sollen Kriterien verankert werden, die die Aufstellung von Überwachungsgeräten zu anderen Zwecken als dem der Personalüberwachung, unmissverständlich regeln.
Texte de la motion du 12 décembre 1984
Le Conseil fédéral est chargé d'examiner de quelle manière on pourrait introduire dans le droit du travail des disposi- tions visant à protéger concrètement les travailleurs contre toute atteinte à leur personnalité. Il s'agit avant toute d'inter- dire les installations de surveillance qui contrôlent en per- manence les activités des travailleurs. En outre, il faudrait établir des critères qui permettent de réglementer sans équivoque la mise en place de dispositifs de surveillance devant servir à autre chose qu'au contrôle du personnel.
Mitunterzeichner - Cosignataires: Bäumlin, Bircher, Borel, Braunschweig, Chopard, Clivaz, Deneys, Eggenberg-Thun, Eggli-Winterthur, Euler, Fankhauser, Fehr, Gloor, Hubacher, Jaggi, Lanz, Leuenberger-Solothurn, Longet, Morf, Neu- komm, Riesen-Freiburg, Robbiani, Rubi, Ruch-Zuchwil, Ruffy, Schmid, Stamm Walter, Stappung, Uchtenhagen, Vannay, Wagner, Zehnder (33).
Schriftliche Begründung - Développement par écrit
Als in den sechziger Jahren das geltende Arbeitsgesetz ausgearbeitet wurde, dachte niemand an Missbräuche, die heute mit der Entwicklung neuer Technologien den Persön- lichkeitsschutz der Arbeitnehmer am Arbeitsplatz beein- trächtigen. Deshalb sind heute die vorrangigen Zielsetzun gen des öffentlichen Arbeitsrechts die Gesundheitsvorsorge und die Sicherheit am Arbeitsplatz.
Indessen hat das konkrete Beispiel eines kleineren jurassi- schen Unternehmens, das in seinen Werkstätten Videoka- meras zur Überwachung der dort beschäftigten Arbeitneh- merinnen aufgestellt hat, eindeutig aufgezeigt, wo die Män- gel des geltenden Rechts liegen. Die Behörden können zwar bei Gesundheits- und Sicherheitsfragen ohne weiteres inter- venieren. Hingegen fehlt ihnen jegliche Grundlage, bei Ver- stössen gegen die Persönlichkeitsrechte einzuschreiten.
Wohl verfügen die in ihren Persönlichkeitsrechten geschä- digten Arbeitnehmer über ein Klagerecht gemäss Artikel 328 Absatz 1 des OR. Doch müssen die Arbeitnehmer die not- wendigen zivilrechtlichen Schritte einleiten. Es ist keine Frage, dass sich die Arbeitnehmer in Zeiten wirtschaftlicher Krise eher um den Arbeitsplatz sorgen, als dass sie ein langwieriges und kompliziertes Gerichtsverfahren in die Wege leiten.
Postulat der sozialdemokratischen Fraktion
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Deshalb scheint es uns dringend notwendig, einige grundle- gende öffentlich-rechtliche Normen zu schaffen, damit die Arbeitnehmer gegen die gravierendsten Kollektivübergriffe auf ihre Persönlichkeitsrechte wirksam geschützt sind. In erster Linie ginge es darum, den zuständigen Behörden das Recht einzuräumen, sämtliche Überwachungseinrichtungen einer Kontrolle zu unterziehen, um sie gegebenenfalls zu verbieten. Sie können dann bewilligt werden, wenn sie der Überwachung einer automatischen Einrichtung dienen und dabei nicht mehr als den angestrebten Zweck erfüllen.
Schriftliche Stellungnahme des Bundesrates vom 20. Februar 1985
Rapport du Conseil fédéral du 20 février 1985
Das Arbeitsrecht ist teils öffentlich-rechtlicher, teils privat- rechtlicher Natur. Der Persönlichkeitsschutz des Arbeitneh- mers ist Sache des Privatrechts; er ist in Artikel 328 Absatz 1 des Obligationenrechts geregelt. Demgegenüber betrifft der Gesundheitsschutz in erster Linie das öffentliche Recht (Arbeitsgesetz, Unfallversicherungsgesetz).
Dieses dualistische Rechtssystem führt zu einer Aufgaben- teilung, namentlich im Vollzug. Da sich das System bewährt hat, ist es weder notwendig noch opportun, Änderungen vorzunehmen. Der Motionär erwähnt die vom Zivilrecht gebotene Möglichkeit: Im konkreten Fall wurde vor einem Arbeitsgericht ein Zivilprozess angestrengt.
Manche Betriebe verfügen bereits über Überwachungsein- richtungen, beispielsweise Banken, Verkaufsgeschäfte und Industriebetriebe. Diese Einrichtungen verfolgen indessen ein klares Ziel: Vorab geht es um die Sicherheit der Arbeit- nehmer bei gesundheitsgefährdenden Arbeiten, sodann um die Gewährleistung der Sicherheit der Kunden und um die Diebstahlsüberwachung und schliesslich um die Überwa- chung automatisierter Arbeiten.
Die Tatsache, dass ein Überwachungssystem ganz oder in erster Linie der Kontrolle der Arbeitnehmer dient, stellt eine unerwünschte Entwicklung dar. Eine ständige Überwa- chung der Arbeitnehmer durch Videokameras kann nament- lich eine Gefahr für deren psychische Gesundheit bilden. Aus diesem Grund ist dem Gesundheitsbegriff vermehrte Aufmerksamkeit zu schenken, indem man nicht nur den körperlichen Schutz der Arbeitnehmer beachtet, sondern auch den psycho-sozialen Elementen der Gesundheit Rech- nung trägt. Dies beschlägt die erwähnte öffentlich-rechtli- che Gesetzgebung. Als Folge des neuen Unfallversiche rungsgesetzes, das am 1.Januar 1984 in Kraft getreten ist, befindet sich gegenwärtig die Verordnung 3 zum Arbeitsge- setz in Revision. Im Rahmen dieser Revisionsarbeiten kann der Gesundheitsbegriff überprüft und untersucht werden, ob in diese Verordnung einschlägige Bestimmungen aufzu- nehmen sind.
Erschwerend kommt in diesem Zusammenhang hinzu, dass die Nutzung der neuen Technologien die Gefahr ein- schliesst, dass umfassende Informationssysteme über die Arbeitnehmer errichtet werden. Die erforderlichen Schutz- massnahmen sind in einem Entwurf zu einem eidgenössi- schen Datenschutzgesetz konkretisiert worden. Dabei soll namentlich ein neuer Artikel 328b des Obligationenrechts die Persönlichkeit des Arbeitnehmers besser schützen. Die vorgeschlagene Bestimmung regelt Inhalt, Ausmass und Zweck der Bearbeitung der Arbeitnehmerdaten. Die Bear- beitung der Informationen ist nur zulässig innerhalb der durch die Arbeitsbeziehungen festgelegten Zwecke.
Im Sinne der vorstehenden Ausführungen ist der Bundesrat bereit, die Motion als Postulat entgegenzunehmen.
Schriftliche Erklärung des Bundesrates Déclaration écrite du Conseil fédéral
Der Bundesrat beantragt, die Motion in ein Postulat umzu- wandeln.
Überwiesen als Postulat - Transmis comme postulat
83.447
Postulat der sozialdemokratischen Fraktion Nicaragua. Verstärkung der Hilfeleistung Postulat du groupe socialiste Nicaragua. Renforcement de l'aide
Wortlaut des Postulates vom 8. Juni 1983
Die Souveränität und Unabhängigkeit Nicaraguas ist zuneh- mend bedroht. Das Ausmass ausländischer Einmischung in die inneren Angelegenheiten des Landes steigt. Die Länder der Contadora-Gruppe und der spanische Ministerpräsident Felipe Gonzalez versuchen eine friedliche Lösung der Pro- bleme in der Region zu erreichen.
Unter diesen Umständen laden wir den Bundesrat ein, der politischen Entwicklung in Nicaragua die grösste Aufmerk- samkeit zu schenken. Wir laden ihn zudem ein, die fremde Einmischung zu verurteilen und - im Rahmen seiner Mög- lichkeiten - alles zu tun, um die Bemühungen für die Erhal- tung des Friedens in der Region, insbesondere jene der Contadora-Gruppe und von Felipe Gonzalez aktiv zu unter- stützen.
Die Landesregierung wird ausserdem ersucht, die Möglich- keiten vermehrter Hilfe unseres Landes im Rahmen der humanitären und der technischen Zusammenarbeit mit Nicaragua zu prüfen.
Texte du postulat du 8 juin 1983
La souveraineté et l'indépendance du Nicaragua sont de plus en plus menacées. L'immixtion étrangère dans les affaires intérieures du pays est toujours plus profonde. Les pays du groupe de Contadora et le premier ministre espa- gnol Felipe Gonzalez cherchent à trouver une solution paci- fique aux problèmes de cette région.
C'est pourquoi nous prions le Conseil fédéral d'accorder la plus grande attention à l'évolution politique au Nicaragua. Nous l'invitons de plus à condamner l'ingérence étrangère dans ce pays et à tout entreprendre, dans les limites de ses possibilités, pour appuyer les efforts visant à sauvegarder la paix dans cette région du globe, et tout particulièrement ceux du groupe de Contadora et du premier ministre espa- gnol.
Nous souhaitons enfin que notre gouvernement central exa- mine la possibilité d'accorder un soutien accru au Nicara- gua dans le cadre de la coopération technique et de l'aide humanitaire.
Sprecher - Porte parole: Bäumlin
Schriftliche Erklärung des Bundesrates vom 24. August 1983
Déclaration écrite du Conseil fédéral du 24 août 1983
Der Bundesrat ist bereit, das Postulat im Sinne der Gewäh- rung humanitärer Hilfe entgegenzunehmen, wie er sie auch anderen Staaten zukommen lässt.
Bäumlin: Ich nehme nicht zur Sache Stellung, also zur Frage, wie sich die Schweiz gegenüber Nicaragua zu verhal- ten habe. Meine Bemerkung betrifft das Formale. Bei der Beantwortung persönlicher Vorstösse im schriftlichen Ver- fahren bezeugt der Bundesrat manchmal durchaus schlechte Manieren. Bundeshausjournalist Dr. Hans Rudolf Boeckli hat dies in einer Kolumne der Zeitung «Finanz und Wirtschaft» vom 6. März 1985 mit Recht beanstandet. Es ging damals um eine Einfache Anfrage von Herrn Blocher, die man besser, d. h. nicht bloss ausweichend, hätte beant- worten können.
Hier liegt nun ein ganz krasses Beispiel vor! Wie gesagt, ich diskutiere nicht materiell, aber ich bitte Sie, einmal zur Kenntnis zu nehmen, wie man manchmal mit Vorstössen umgeht. Die sozialdemokratische Fraktion hat in ihrem Postulat vom 8. Juni 1983 verlangt, der Bundesrat solle der
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Jahr
1985
Année
Anno
Band
II
Volume
Volume
Session
Frühjahrssession
Session
Session de printemps
Sessione
Sessione primaverile
Rat
Nationalrat
Conseil
Conseil national
Consiglio
Consiglio nazionale
Sitzung
17
Séance
Seduta
Geschäftsnummer 84.598
Numéro d'objet
Numero dell'oggetto
Datum 22.03.1985 - 08:00
Date
Data
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724-725
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