N 22 mars 1985
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Interpellation Stappung
Ist der Bundesrat nicht auch der Meinung, dass zur Erfüllung des Konzepts des koordinierten Sanitätsdienstes unter den Sanitätsinstruktionsoffizieren unbedingt entspre- chendes Fachpersonal vorgefunden werden muss?
Könnten die Anstellungsbedingungen für Medizinalper- sonen der Sanitätsoffiziere derart gestaltet werden, dass Ärzte, Zahnärzte oder Apotheker sich zumindest für einige Jahre zur Instruktionstätigkeit entschliessen könnten?
Texte de l'interpellation du 13 décembre 1984
Depuis plusieurs années, le nombre des officiers instruc- teurs des troupes sanitaires qui ont reçu une formation médicale complète a diminué. Il y a quelque temps déjà que l'on ne trouve plus parmi ces instructeurs ni médecin, ni dentiste, ni pharmacien. C'est pourquoi il arrive parfois qu'il n'y ait, dans les écoles de recrues des troupes sanitaires, que quelques lieutenants et premiers lieutenants, payant leurs galons, qui ont une profession médicale.
Je prie donc le Conseil fédéral de répondre aux questions suivantes:
Le fait qu'aucun officier ayant reçu une formation médi- cale ne veut entrer dans le corps des instructeurs est-il dû aux mauvaises conditions d'engagement et de travail, ainsi qu'à une solde et à des possibilités d'avancement insuffi- santes?
Le Conseil fédéral partage-t-il l'avis selon lequel il est absolument nécessaire qu'il y ait, parmi les officiers instruc- teurs des troupes de santé, du personnel qualifié pour que l'on puisse réaliser la conception du Service sanitaire coor- donné?
Serait-il possible de prévoir pour les officiers sanitaires ayant une formation médicale des conditions d'engagement telles que des médecins, dentistes ou pharmaciens puissent choisir, pour quelques années au moins, la profession d'ins- tructeur?
Mitunterzeichner - Cosignataires: Basler, Bremi, Bürer- Walenstadt, Cincera, Fischer-Sursee, Früh, Geissbühler, Hess, Hofmann, Humbel, Iten, Jung, Kühne, Müller-Schar- nachtal, Oehler, Schnider-Luzern, Spalti, Wellauer (18)
Schriftliche Begründung - Développement par écrit
In der San RS 267/84 war die Zuteilung von Medizinalperso- nen so ausgefallen, dass in einer Kompagnie weder die Zugführer noch der Kompagniekommandant, noch die Instruktoren Medizinalpersonen waren:
ad 1: Bei der Kommandierung von Ärzten oder Ärztekandi- daten, die kurz vor dem Staatsexamen stehen, sollte nach der Meinung vieler befragter Sanitätsoffiziere darauf geach- tet werden, dass die Medizinalpersonen gleichmässiger an alle fraglichen Kompagnien zugeteilt werden. Auf alle Fälle muss es gewährleistet sein, dass die Sanitätsrekruten in der Fachausbildung soweit ausgebildet werden können, dass sie am Schluss der RS den Anforderungen genügen, die an einen Sanitätssoldaten, auf einer Sanitätshilfsstelle und in Basisspitälern gestellt werden.
In vielen Statistiken sind die Durchschnittseinkommen bekanntlich bei rund 100 000 Franken im Jahr. In diesem Zusammenhang ist es nützlich zu wissen, wieviel ein Instruk- tionsoffizier im Grad eines Hauptmanns verdient, wenn seine Sozialzulagen, seine Dienst- und Ortszulagen auch mitberücksichtigt werden.
ad 2: Es wird als selbstverständlich vorausgesetzt, dass ein Sanitätssoldat auf einer Hilfsstelle Erste Hilfe leisten und einen Verwundeten transportfähig machen kann. Dazu muss er neben der Wundversorgung auch die Verabrei- chung intramuskulärer und intravenöser Injektionen beherr- schen. Eine einwandfreie Ausführung dieser Ersten Hilfe ist aber nur dann möglich, wenn Fachpersonal die entspre- chenden Instruktionen gegeben hat.
ad 3: Ist es nicht möglich, dass den Medizinalpersonen während der Zeit, in der sie sich für den Instruktionsdienst zur Verfügung stellen, Weiterbildungsurlaub zugesichert
wird, damit ein späterer Übertritt ins Berufsleben möglich bleibt?
Schriftliche Stellungnahme des Bundesrates vom 4. März 1985
Rapport écrit du Conseil fédéral du 4 mars 1985
Dass sich erfahrungsgemäss sehr wenig diplomierte Medizinalpersonen für den Beruf des Instruktionsoffiziers in der Armee interessieren, hat verschiedene Gründe. Einmal ist nicht zu übersehen, dass die Arbeitsbedingungen für Ärzte oder Zahnärzte (wesentlich höheres Einkommen, Unabhängigkeit, geregelte Arbeitszeit usw.) attraktiver sind als diejenigen für einen Instruktionsoffizier, der seinen- Arbeitsort nicht frei wählen kann, mit unregelmässigen Arbeitszeiten rechnen muss und beispielsweise seine Ferienplanung den Bedürfnissen der militärischen Ausbil- dung anpassen muss. Dazu kommt, dass sich ein Arzt, Zahnarzt oder Apotheker, der sich für die Instruktorenlauf- bahn entschliesst, damit rechnen muss, dass er seinen erlernten Beruf später nicht mehr wird ausüben können, weil ohne dauernde Praxis und Weiterbildung eine spätere Rückkehr in den medizinischen Beruf kaum noch möglich ist.
Es wäre zu wünschen, dass sich vermehrt Ärzte, Zahn- ärzte oder Apotheker als Instruktionsoffiziere zur Verfügung stellen. Das Militärdepartement ist denn auch bemüht, entsprechende Anwärter gewinnen zu können. Aus den dar- gelegten Gründen führt dies leider nur selten zum Erfolg (gegenwärtig ein Bewerber).
Immerhin darf festgehalten werden, dass die Verwirklichung des koordinierten Sanitätsdienstes durch den Mangel an diplomierten Medizinalpersonen im Instruktionskorps der Sanitätstruppen nicht in Frage gestellt ist.
Präsident: Der Interpellant ist von der Antwort des Bundes- rates nicht befriedigt und verlangt Diskussion.
Abstimmung - Vote Für den Antrag auf Diskussion Dagegen
Mehrheit Minderheit
84.596
Interpellation Stappung Lokalradios. Beteiligung von Verlegern Radios locales. Participation d'éditeurs de journaux
Wortlaut der Interpellation vom 10. Dezember 1984 Der Bundesrat hat am 3. Dezember 1984 eine Beteiligung der «Berner Zeitung» (BZ) am Lokalradio ExtraBE gutge- heissen. Mit diesem Entscheid hat er seine bisherige Politik massiv geändert: Noch im Juni 1983 hatte der Bundesrat ein Verlegerradio für Bern abgelehnt und das «BZ«-Gesuch für ein Radio «Bärner Wälle» abgewiesen.
Ich frage den Bundesrat:
Interpellation Stappung
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Versuchsanordnungen massiv verändern und die RVO aus- höhlen, insbesondere wenn sich Verleger mit einer starken Stellung im Verbreitungsgebiet bei den betreffenden Lokal- radios einkaufen?
Ist der Bundesrat nicht auch der Meinung, dass im Rah- men eines Versuches auch das Verschwinden von Sendern in Kauf genommen werden muss, sofern es sich erweist, dass die bei der Einreichung des Konzessionsgesuches - zu optmistisch - veranschlagten Einnahmen die Ausgaben nicht zu decken vermögen?
Trifft es zu, dass die überwiegende Mehrheit oder gar sämtliche im Rahmen der Anhörung der ExtraBE-Versuchs- erlaubnis vom EVED angeforderten Meinungsäusserungen zur Beteiligung der «Berner Zeitung» negativ lauteten? Wenn nicht, welche Organisationen und angefragten Verle- ger lehnten die «BZ»-Beteiligung ab, welche befürworteten sie?
Nach welcher Formel hat der Bundesrat die maximal mögliche Beteiligung der «BZ» am ExtraBE-Aktienkapital (12 Prozent) errechnet? Gehe ich fehl in der Annahme, dass eine Beteiligung von 24 Prozent (so viel wollte die «BZ») bewilligt worden wäre, wenn die Konzessionsnehmer das Doppelte, nämlich 48 Prozent, gefordert hätten?
Ist der Bundesrat bereit, auch im Fall «Züri Woche»/ Radio Z ein Anhörungsverfahren bei den interessierten Organisationen durchzuführen, deren Meinungen zu berücksichtigen und dem unrechtmässigen Zustand ein Ende zu setzen? Wenn nein, wie begründet der Bundesrat seinen ablehnenden Entscheid?
Texte de l'interpellation du 10 décembre 1984
Le 3 décembre 1984, le Conseil fédéral a donné son accord à une participation de la Berner Zeitung (BZ) à la radio locale ExtraBE. Cette décision a modifié très fortement, dans ce domaine, la politique officielle suivie jusqu'à présent: En juin 1983 encore, le gouvernement avait rejeté une «radio d'éditeurs» pour Berne et opposé une fin de non-recevoir à la requête présentée par la BZ en faveur d'une radio «Bärner Wälle».
Cela étant, je demande au gouvernement de répondre aux questions suivantes:
N'estime-t-il pas lui aussi que des changements apportés aux conditions de propriété des radios locales pendant la période d'essai modifient énormément les règles de l'expé- rience et qu'ils vident de sa substance l'ordonnance y rela- tive (Ordonnance sur les essais locaux de radiodiffusion, du 7 juin 1982 - 784.401), notamment lorsque des éditeurs occupant une forte position dans le rayon de diffusion en question prennent des participations financières dans les radios locales concernées?
Le Conseil fédéral n'est-il pas aussi de l'avis que la disparition de stations de radio doit également être envisa- gée et admise quand il s'agit d'un essai, dès qu'il s'avère que les recettes budgétisées lors du dépôt de la demande de concession ne parviennent pas à couvrir les dépenses, par ce que les premières ont été évaluées de manière trop optimiste?
Est-il exacte que, dans leur écrasante majorité (si ce n'est même dans leur totalité) les opinions ou les avis exprimés dans le cadre de la consultation exigée par le DFTCE (avant qu'il ne donne l'autorisation à la radio expérimentale ExtraBE) se prononçaient négativement sur la participation de la Berner Zeitung (BZ)? Si tel n'est pas le cas, quelles organisations et quels éditeurs consultés ont-ils préavisé négativement la participation de la BZ, et lesquels l'ont appuyée au accueillie favorablement?
Quelle formule le Conseil fédéral a-t-il appliquée pour déterminer quelle pouvait être la participation maximum possible de la BZ au capital-actions d'ExtraBE (12 pour cent) ? Suis-je dans l'erreur en admettant que 24 pour cent de participation auraient été autorisés (c'est ce que deman- dait la BZ) si le détenteur de la concession avait revendiqué le double, soit 48 pour cent>
Le gouvernement est-il prêt à faire procéder, dans le cas Züri Woche/Radio Z également, à une consultation auprès des organisations intéressées, à prendre leurs avis en consi- dération et à mettre fin à la situation arbitraire qui prévaut actuellement? Dans le cas contraire, comment justifie-t-il sa décision négative ?
Mitunterzeichner - Cosignataires: Bäumlin, Braunschweig, Euler, Fankhauser, Hubacher, Lanz, Leuenberger-Solo- thurn, Leuenberger Moritz, Mauch, Meyer-Bern, Neukomm, Reimann, Renschler, Rubi, Ruffy, Uchtenhagen (16)
Schriftliche Begründung - Développement par écrit
Radio ExtraBE hatte eine «BZ»-Beteiligung von 24 Prozent angestrebt. Der Bundesrat bewilligte davon 50 Prozent, nämlich 12 Prozent, und verpflichtete gleichzeitig den Sen- der, ein weiteres Aktienpaket von 6 Prozent für Berner Verleger bereitzuhalten, obwohl diese zuvor eine eigene Beteiligung und den «BZ»-Einkauf bei ExtraBE rundweg abgelehnt hatten. Neben den Verlegern hatten übrigens auch alle Medienorganisationen und das zweite Berner Lokalradio (Förderband) mit guten Gründen den ExtraBE/ «BZ»-Handel vehement zur Ablehnung empfohlen.
Diese Entscheidung der Landesregierung ist für den gesam- ten Lokalradioversuch von grösster Bedeutung. Künftig wird jeder Sender, der sich bei der Budgetierung verrechnet hat, mit Berufung auf den ExtraBE-Entscheid neue Kapitalgeber suchen können. Die Versuchsanordnungen können so ohne weiteres auf den Kopf gestellt werden. Von einem Versuch kann aber nicht gesprochen werden, wenn laufend die Ver- suchsbedingungen verändert werden Zu diesem Grundsatz hat sich der Bundesrat früher ja bekannt. ExtraBE beispiels- weise, ursprünglich als Journalistenradio mit starker Beto- nung des Ausbildungsaspekts konzipiert, wird jetzt zu einem Verleger- und Warenhausradio (neben der «BZ» darf sich ja auch der Warenhausbesitzer François Loeb einkaufen).
Noch folgenschwerer ist allerdings, dass die Zusammenar- beit von Lokalradios mit einzelnen Verlegern ganz neue Dimensionen annimmt, sobald die Verleger in einer Träger- schaft Einsitz nehmen. Dazu das Beispiel Radio Z: Seit die «Züri Woche» bzw. ihre Verleger Beat Curti und Walter Frey mit insgesamt 20 Prozent an der RadioZAG beteiligt sind, wurde nicht nur die Z-Radiowerbung der Curti- und Frey- Firmen verstärkt, sondern auch eine enge Kooperation auf redaktionellem Gebiet mit gemeinsamer Schleichwerbung in die Tat umgesetzt. So führen Z und «Züri Woche» eine gemeinsame Weihnachtsaktion durch, welche unter ande- rem die Förderung des Umsatzes von Leisi- und Migros- Guetzliteig zum Ziel hat. Weitere Aktionen sind geplant.
Dadurch wird das labile Gleichgewicht zwischen den Zür- cher Lokalradios einseitig zugunsten des bürgerlichen, wirt- schaftsnahen Radio Z verschoben. Ausserdem kann sich der Gratisanzeiger «Züri Woche», ebenfalls politisch klar rechts angesiedelt, mit Duldung der Konzessionsorgane eine stär- kere Stellung verschaffen, obwohl - wie im Falle «BZ» - sein Lokalradiokonzessionsgesuch und ein Wiedererwägungs- gesuch vom Bundesrat abgelehnt worden war.
Die «Züri Woche» hat sich faktisch mit 20 Prozent bei Radio Z eingekauft. Ein einzelner Aktionär darf aber laut Z- Statuten, wie sie mit dem Konzessionsgesuch eingereicht worden sind, nur maximal 10 Prozent der Aktien besitzen. Die «Züri-Woche»-Beteiligung ist durch die geltende Kon- zession schon aufgrund dieses Sachverhaltes in keiner Art und Weise abgedeckt. Daran ändert die Tatsache, dass die Herren Curti und Frey einzeln je 10 Prozent erworben haben, nichts.
Die Lokalradiokonzessionen sind durch diese Entwicklun- gen praktisch käuflich geworden. Es fragt sich, ob es nicht zweckmässiger wäre, die Versuchserlaubnisse künftig unter den Sendewilligen zu verlosen oder an den Meistbietenden zu versteigern.
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22 mars 1985
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Interpellation Ruffy
Schriftliche Stellungnahme des Bundesrates vom 4. März 1985
Rapport écrit du Conseil fédéral du 4 mars 1985
Der Bundesrat hat am 20. Juni 1983 aufgrund der Verord- nung über lokale Rundfunkversuche (RVO) eine gesamt- schweizerische Versuchsphase für Lokalrundfunk bis Ende 1988 beschlossen. Trotz wirtschaftlicher Schwierigkeiten einiger Lokalradioveranstalter lehnte er es in der Folge ab, die RVO zu revidieren und insbesondere die tägliche Werbe- zeit zu erhöhen. Er schuf jedoch eine Ausgleichsmöglichkeit für saisonale Schwankungen der Nachfrage nach Werbe- zeit.
Der Bundesrat ist der Auffassung, dass die Rahmenbedin- gungen für die Versuchsphase im wesentlichen bis 1988 möglichst beizubehalten sind. Innerhalb dieser generellen Rahmenbedingungen, die für alle Rundfunkversuche gel- ten, sind die einzelnen Projekte zu beurteilen. Nicht alle Elemente der einzelnen Projekte sind unabänderlich. Anpas- sungen sind deshalb nicht grundsätzlich ausgeschlossen. Allerdings gehören die Eigentums- und Beteiligungsverhält -· nisse zu den Elementen, die nicht beliebig veränderbar sind. Die RVO setzt in verschiedener Hinsicht Schranken, so bezüglich der Verankerung im Verbreitungsgebiet, der schweizerischen Beherrschung und der Vermeidung einer publizistischen Vormachtstellung. Zu beachten ist jedoch, dass Verleger von der RVO nicht von der Beteiligung an einem lokalen Rundfunkversuch ausgeschlossen sind. Allerdings ist nach RVO zu verhindern, dass in einem Ver- sorgungsgebiet eine publizistische Vormachtstellung ver- stärkt oder neu geschaffen wird. Die allfällige Beteiligung eines Verlegers an einem Lokalradio ist deshalb unter die- sem Aspekt besonders zu beurteilen.
Zu den einzelnen Fragen nimmt der Bundesrat wie folgt Stellung:
Ob Änderungen der Eigentumsverhältnisse bei Lokalra- dios während der Versuchsphase eine Veränderung der Versuchsanordnung darstellen, muss im Einzelfall abgeklärt werden. Dabei ist davon auszugehen, dass der laufende Lokalrundfunkversuch möglichst schlüssige Antworten auf die Fragen ergeben soll, ob in der Schweiz ein Bedürfnis nach Lokalrundfunk besteht, wie sich dieser Rundfunk auf die anderen Medien auswirkt und unter welchen Bedingun- gen Lokalrundfunk betrieben werden kann. Zur Beantwor- tung der letzten Frage kann auch die Änderung von Eigen- tumsverhältnissen und deren Auswirkungen interessant sein. Selbstverständlich dürfen Eigentumsübertragungen die ursprünglich gewählte Versuchsanordnung, die auf der RVO basiert, nicht grundlegend verändern. Wechsel in den Eigentumsverhältnissen, die sich in diesem Rahmen bewe- gen, stellen deshalb keine Aushöhlung der RVO dar.
Der Bundesrat teilt die Meinung, dass im Rahmen eines Versuches auch das Verschwinden von Sendern in Kauf genommen werden muss. Zu viele Betriebseinstellungen würden aber den Versuch gefährden, weil eine Reihe von Fragen, welche die RVO stellt, nur beantwortet werden können, wenn eine grössere Zahl von Stationen über län- gere Zeit Programme ausstrahlt. Dies gilt unter anderem für die Versuchsziele «Auswirkungen auf die anderen Medien und das gesellschaftliche Leben». So gesehen, können sich «lebenserhaltende» Massnahmen geradezu aufdrängen, um der RVO gerecht zu werden.
Die überwiegende Mehrheit der Angehörten hat sich zur Beteiligung der «Berner Zeitung» negativ geäussert. Nicht zuletzt deshalb hat der Bundesrat seine Zustimmung von Bedingungen abhängig gemacht, die erheblich von den Vorschlägen des Gesuchstellers abweichen.
Die Annahme des Interpellanten ist nicht zutreffend. Der Bundesrat hat die maximale Beteiligungsmöglichkeit wegen der besonderen Pressesituation im lokalen Versorgungsge- biet und unter Berücksichtigung der Tätigkeit des zweiten Lokalradios im Raume Bern festgelegt. Im übrigen hat der Bundesrat der «Berner Zeitung> nicht einfach 12 Prozent zuerkannt, sondern festgelegt, dass ein einzelner Verleger sich innerhalb der für Verlage zulässigen Quote von 18
Prozent bis zu 12 Prozent beteiligen kann. In diesem Rah- men ist die Aufteilung Sache der Verlage auf dem Platze Bern.
Präsident: Herr Stappung verlangt Diskussion.
Abstimmung - Vote Für den Antrag auf Diskussion Dagegen
Mehrheit Minderheit
84.925 Interpellation Ruffy Direkte TGV-Verbindung Paris-Mailand Liaison directe Paris-Milan par le TGV
Wortlaut der Interpellation vom 13. Dezember 1984 Der Bundesrat wird gebeten:
so rasch wie möglich alle Schritte zu unternehmen, damit die TGV-Verbindung Paris-Lausanne bis Brig verlängert wird;
durch den Einsatz von TGV-Kompositionen, die an das italienische Eisenbahnnetz angepasst sind, im Hinblick auf den neuen Fahrplan 1987 eine direkte Verbindung Paris- Mailand, ohne umsteigen, sicherzustellen.
Texte de l'interpellation du 13 décembre 1984 Le Conseil fédéral est prié:
D'entreprendre dans les plus brefs délais toutes les démarches afin de prolonger la liaison TGV Paris-Lausanne jusqu'à Brigue.
De faire en sorte que la liaison Paris-Milan sans transbor- dement soit rétablie dans la perspective du nouvel horaire 1987 en recourant à des rames du TGV adaptées aux condi- tions du réseau italien.
Mitunterzeichner - Cosignataires: Cotti Gianfranco, Darbel- lay, Deneys, Dubois, Dupont, Fankhauser, Friedli, Giudici, Grassi, Longet, Pidoux, Pini, Pitteloud, Revaclier, Robbiani, Schmidhalter, Vannay (17)
Schriftliche Begründung - Développement par écrit
Dans leur plan à court terme 1986/1987, les CFF affirment leur volonté «d'améliorer l'image de marque du rail et à encourager en particulier le trafic à longue distance, le trafic touristique et le trafic des voyages d'affaires». La suppres- sion du TEE Paris-Milan lors de l'introduction du TGV Paris-Lausanne ne permet plus d'assurer les prestations antérieures et a provoqué une détérioration des conditions du trafic. Le transbordement des voyageurs venant de Paris à destination des stations d'hiver vaudoises et valaisannes ainsi qu'à destination de Milan est en contradiction avec une conception moderne des transports ferroviaires internatio- naux. A cela s'ajoute le fait que les voyageurs venant d'Italie à destination de Paris sont souvent victimes de retards qui provoquent des ruptures de communication, le TGV Lausan- ne-Paris ne pouvant attendre plus de 15 minutes.
Le risque de voir la ligne pourtant directe Paris-Vallorbe- Lausanne-Brigue-Milan délaissée au profit de celle de Paris-Lyon (TGV)-Turin-Milan (IC) s'est fortement accru ces derniers temps.
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Interpellation Stappung Lokalradios. Beteiligung von Verlegern Interpellation Stappung Radios locales. Participation d'éditeurs de journaux
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1985
Année
Anno
Band
II
Volume
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Session
Frühjahrssession
Session
Session de printemps
Sessione
Sessione primaverile
Rat
Nationalrat
Conseil
Conseil national
Consiglio
Consiglio nazionale
Sitzung
17
Séance
Seduta
Geschäftsnummer 84.596
Numéro d'objet
Numero dell'oggetto
Datum
22.03.1985 - 08:00
Date
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