Direkte Bundessteuer. Anpassung
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citernes, tout cela équipé de l'appareil technique le plus moderne et des meilleures protections de l'environnement. Votre commission s'est rendue sur les lieux, le 29 janvier, et a pu se rendre compte de la qualité et du sérieux du projet présenté. Il ne reste plus qu'à décider ce qu'il en coûtera, non pas à la Confédération - dit le message - mais à la régie elle-même, soit une dépense de 32 700 000 francs, que votre commission unanime juge adéquate au projet et vous pro- pose d'accepter, tout en vous demandant de traiter l'arrêté fédéral in globo.
Eintreten wird ohne Gegenantrag beschlossen Le Conseil décide sans opposition d'entrer en matière
Gesamtberatung - Traitement global du projet
Titel und Ingress, Art. 1, 2 Titre et préambule, art. 1 et 2
Gesamtabstimmung - Vote sur l'ensemble Für Annahme des Beschlussentwurfes 30 Stimmen (Einstimmigkeit)
An den Nationalrat - Au Conseil national
84.040 Direkte Bundessteuer. Anpassung an das Bundesgesetz über die beruf- liche Vorsorge Impôt fédéral direct. Adaptation à la loi fédérale sur la prévoyance professionnelle
Siehe Jahrgang 1984, Seite 730 - Voir année 1984, page 730 Beschluss des Nationalrates vom 5. März 1984 Décision du Conseil national du 5 mars 1984
Differenzen - Divergences Art. 22 Abs. 1 Bst. g und k Antrag der Kommission Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates
Art. 22 al. 1 let. g et k Proposition de la commission Adhérer à la décision du Conseil national
Jagmetti, Berichterstatter: Wir haben in dieser Vorlage noch einige Differenzen; es sind im ganzen vier, die ich Ihnen kurz erläutern möchte. Sie fallen nicht sehr stark ins Gewicht. Die Kommission beantragt in allen Fällen Zustimmung zum Nationalrat.
Die erste Differenz beginnt in Artikel 22. In Litera g und k hat der Nationalrat beschlossen, die Abzugsfähigkeit der Bei- träge für die Unfallversicherung in diese Vorlage einzubezie- hen. Mit dieser Frage waren wir schon in der ersten Lesung konfrontiert. Ihre Kommission hatte damals die Meinung vertreten, dieser Abzug der Unfallversicherungsbeiträge sollte bei der definitiven Regelung der Materie in das neue Gesetz eingebaut werden, das ja auch in der Kommissions- beratung steht. Der Nationalrat aber hat diese Einbeziehung der Unfallversicherungsbeiträge schon in diese Vorlage beschlossen. Die Kommission ist der Meinung, dass hier kein Anlass zu einer Differenz besteht und beantragt Ihnen, bei Artikel 22 Litera g und k mit Bezug auf die Unfallversi- cherung in der Fassung des Nationalrates zu genehmigen. In Litera k haben wir die Abzüge anders festgesetzt, als der Bundesrat beantragt hatte. Sie erinnern sich, dass wir die
Schere zwischen Verheirateten und Nichtverheirateten stär- ker geöffnet haben, als der Bundesrat es gewünscht hat. Der Nationalrat hat hier zugestimmt. Die Kinderabzüge haben wir seinerzeit von 200 auf 300 Franken erhöht. Der National- rat ist weiter gegangen und hat sie auf 400 Franken hinauf- gesetzt. Das macht einen zusätzlichen Einnahmenausfall von 10 Millionen Franken aus.
Die Kommission beantragt Ihnen mehrheitlich, dem Be- schluss des Nationalrates zu folgen und die Kinderabzüge auf 400 Franken anzusetzen.
Angenommen - Adopté
Art. 40 Abs. 2 bis 4 Antrag der Kommission Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates
Art. 40 al. 2 à 4
Proposition de la commission Adhérer à la décision du Conseil national
Jagmetti, Berichterstatter: Bei Artikel 40 Absatz 2 bis 4 haben wir eine nicht eben einfache Materie zu regeln. Wir hatten in der ersten Lesung schon beschlossen, dass Kapi- talleistungen nicht als solche besteuert, sondern für die Besteuerung in eine Rente umgerechnet würden, damit in dieser Beziehung kein aussergewöhnlicher Anstieg der Pro- gression in einem einzelnen Jahr erfolgt. Daran ist an sich nichts geändert worden. Der Nationalrat hat aber zwei andere Änderungen vorgenommen. Er hat nämlich unter- schieden zwischen Kapitalabfindungen im neu gefassten Absatz 2 und Kapitalleistungen im neu gefassten Absatz 3. Bei diesen Kapitalleistungen im neu gefassten Absatz 3 hat der Nationalrat eine zweite Neuerung getroffen, dass näm- lich diese Kapitalleistungen gesondert besteuert werden. Der Steuerpflichtige würde also gleichsam doppelt veran- lagt, nämlich einmal für sein Einkommen und dann separat davon für diese Kapitalleistungen, was eine Senkung seiner Belastung ergibt.
Die Kommission beantragt, beiden Neuerungen zuzu- stimmen.
Zu Absatz 4 habe ich noch eine Bemerkung anzubringen: Dort wird auf die Abstufung nach Artikel 21bis verwiesen. Mit dem Präsidenten der nationalrätlichen Kommission bin ich übereingekommen, dass eigentlich der Verweis auch auf Artikel 155 lauten sollte. Wir haben das in der Kommission besprochen. Die Kommission stellt Ihnen aus zwei Gründen keinen Antrag, jetzt Artikel 21bis durch Artikel 155 zu ergän- zen: Erstens entsteht dadurch keine materielle Neuordnung, sondern nur eine Vervollständigung des Textes, und zwei- tens wollten wir vermeiden, dass wegen dieser blossen Verweisung nochmals eine Differenz zum Nationalrat entsteht. Hingegen ist geplant, die Bereinigung mit diesem doppelten Verweis, der sich aus der Sache ergibt, in der Redaktionsbearbeitung vorzunehmen. Die Redaktionskom- mission wird den Text entsprechend ergänzen und Ihnen dann vor der Schlussabstimmung unterbreiten. Ich wollte aber jetzt schon darauf hinweisen und betonen, dass darin keine materielle Änderung, sondern eine textliche Vervoll- ständigung liegt.
Angenommen - Adopté
Art. 156 (neu) Antrag der Kommission Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates
Art. 156 (nouveau)
Proposition de la commission Adhérer à la décision du Conseil national
Jagmetti, Berichterstatter: Bei den Übergangsbestimmun- gen haben wir uns darüber unterhalten müssen, ob die Formulierung des Bundesrates zweckmässig sei oder nicht.
25-S
Droits d'entrée sur les carburants
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E 19 mars 1985
Wir sind übereingekommen, dass diese im BVG vorgege- bene 15-Jahres-Frist zu einigen Anpassungsproblemen füh- ren wird. In einzelnen Fällen wird der Steuerpflichtige eher etwas benachteiligt, in anderen eher etwas begünstigt, aber das lässt sich nicht völlig vermeiden.
Artikel 156 in der Fassung des Nationalrates ergänzt dieses Übergangsrecht noch durch eine Klarstellung hinsichtlich der Beiträge des Vorsorgenehmers für den Einkauf von Beitragsjahren. Damit auch diese Frage klargestellt ist: Eine grundlegende Neuausrichtung ist damit nicht verbunden. Die Bestimmung ordnet sich vielmehr systematisch ein in die allgemeine übergangsrechtliche Regelung. Die Kommis- sion empfiehlt Ihnen einstimmig, diese Ergänzung vorzu- nehmen.
Angenommen - Adopté
Hefti: Darf ich für kommende Fälle den Wunsch anbringen, dass wir die Kommissionsanträge jeweils schriftlich er- halten?
Präsident: Dieser Wunsch wird gerne entgegengenommen. Damit ist die letzte Differenz dieser Vorlage bereinigt. In Artikel 40 Absatz 4 betrachten wir die Änderung als rein redaktioneller Natur, so dass die Schlussabstimmung ohne weiteres Differenzbereinigungsverfahren möglich wird. Der Beschluss wird dem Nationalrat mitgeteilt.
Schluss der Sitzung um 8.25 Uhr La séance est levée à 8 h 25
Neunte Sitzung - Neuvième séance
Dienstag, 19. März 1985, Vormittag Mardi 19 mars 1985, matin 9.30 h Vorsitz - Présidence: Herr Kündig
84.020 Treibstoffzölle Droits d'entrée sur les carburants
Siehe Seite 85 hiervor - Voir page 85 ci-devant Beschluss des Nationalrates vom 13. März 1985 Décision du Conseil national du 13 mars 1985
Differenzen - Divergences
Art. 4 Bst. c Ziff. 3 Antrag der Kommission Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates
Art. 4 let. c ch. 3 Proposition de la commission Adhérer à la décision du Conseil national
Piller, Berichterstatter: Es verbleiben noch vier Differenzen, wobei nur eine materiell von Bedeutung ist. Ihre Kommis- sion empfiehlt Ihnen, in allen vier Punkten dem Nationalrat zuzustimmen.
Bei Artikel 4 Buchstabe c Ziffer 3 möchte der Nationalrat an seiner Fassung festhalten. Er möchte die Präzisierung «Bahnhöfe von öffentlichen Verkehrsmitteln» ausdrücklich im Gesetz verankert wissen. Welche Parkplätze bei Bahn- höfen subventioniert werden können und sollen, wurde bereits bei der Behandlung des Verfassungsartikels festge- legt. Das wurde bei der Behandlung dieser Vorlage in unse- rem Rate vom Bundesrat klar ausgeführt. Beispielsweise will man auf keinen Fall Parkplätze bei Seilbahnstationen mit- finanzieren. Materiell sind sich Nationalrat und Ständerat einig; es geht hier einfach um die Präzisierung der Formulie- rung. Ihre Kommission bittet Sie um Zustimmung zum Natio- nalrat.
Angenommen - Adopté
Art. 4 Bst. d Ziff. 2 Antrag der Kommission Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates
Art. 4 let. d ch. 2 Proposition de la commission Adhérer à la décision du Conseil national
Piller, Berichterstatter: Hier handelt es sich um einen Zusatz, der verhindern soll, dass der Kanton Jura beitrags- verlustig wird. Der Bundesrat hat zugesichert, dass dies nie die Absicht war.
Ihre Kommission empfiehlt Ihnen, dem Nationalrat zuzustim- men. Die Präzisierung «ohne Nationalstrassen, die bereits für den Verkehr geöffnet sind» kann auf unsere Freunde aus dem Kanton Jura sicher beruhigend wirken. Sie sind etwas stutzig geworden, weil der Kanton Jura in der Botschaft als
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Direkte Bundessteuer. Anpassung an das Bundesgesetz über die berufliche Vorsorge Impôt fédéral direct. Adaptation à la loi fédérale sur la prévoyance professionnelle
In
Dans
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Amtliches Bulletin der Bundesversammlung Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale
Jahr
1985
Année
Anno
Band
II
Volume
Volume
Session
Frühjahrssession
Session
Session de printemps
Sessione
Sessione primaverile
Rat
Ständerat
Conseil
Conseil des Etats
Consiglio
Consiglio degli Stati
Sitzung
08
Séance
Seduta
Geschäftsnummer 84.040
Numéro d'objet
Numero dell'oggetto
Datum 14.03.1985 - 08:00
Date
Data
Seite
187-188
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Pagina
Ref. No
20 013 383
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