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Interpellation Sager
Schriftliche Stellungnahme des Bundesrates vom 4. September 1985
Rapport écrit du Conseil fédéral du 4 septembre 1985
C'est dans le cadre de ses activités que la Commission fédérale pour la jeunesse s'est inspirée à plusieurs reprises de questions d'actualité dans les rapports qu'elle a publiés, suscitant ainsi un débat. Dans son travail, elle s'efforce surtout d'exposer les opinions et les préoccupations de la jeunesse de notre pays, qui bien entendu ne correspondent pas forcément au point de vue de la majorité. La commis- sion est seule responsable du contenu de ses publications, l'essentiel étant que cette responsabilité apparaisse claire- ment. Aux yeux du Conseil fédéral, le fait que le contenu des rapports s'oppose dans certains cas entièrement à la posi- tion officielle du gouvernement ne constitue pas une raison suffisante pour restreindre la liberté d'expression de la com- mission. Sans cette marge de manœuvre - qui reste d'ail- leurs dans des limites raisonnables -, la Commission pour la jeunesse ne pourrait assumer convenablement la tâche déli- cate dont elle est chargée.
Le Conseil fédéral répond de la manière suivante aux ques- tions de l'interpellation: Comme elle le fait généralement avant de publier ses rapports, la commission a envoyé à titre d'information un exemplaire de l'opuscule en question à chaque membre du Conseil fédéral. Empêcher la commis- sion de faire paraître ses travaux ne se justifiait pas en l'occurrence; intervenir ultérieurement ne serait pas oppor- tun non plus. Si le gouvernement changeait d'attitude et obligeait le Commission fédérale pour la jeunesse à lui soumettre les documents qu'elle publie sous sa propre responsabilité, non seulement cela laisserait très peu de latitude à la commission, mais il en partagerait la responsa- bilité. Quant aux passages incriminés qui sont tirés du rapport «N'apprennent-ils qu'à se taire?», ils ne sont guère compréhensibles s'ils sont isolés de leur contexte. D'ail- leurs, si on les replace dans leur contexte, ils ne peuvent être considérés comme des incitations à la dégradation du patri- moine ou à la rebellion. Le Conseil fédéral estime donc qu'il n'a pas de raisons de condamner le rapport de la Commis- sion pour la jeunesse, ce qui bien entendu ne signifie nullement qu'il approuve les graffiti tracés illégalement au spray.
Präsident: Frau Aubry zieht ihre Interpellation zurück.
85.451 Interpellation Sager «Widerstandsrecht» «Droit de résistance»
Wortlaut der Interpellation vom 5. Juni 1985 Teilt der Bundesrat die Auffassung,
dass die in Zeitereignissen, Meinungsäusserungen und sogar in Sendungen von Radio und Fernsehen zu beobach- tende, direkte und indirekte Thematisierung des vom Natur- recht abgeleiteten «Rechtes auf Widerstand in der Demokra- tie» im Hinblick auf innenpolitisch kontroverse Probleme nicht nur eine Denaturierung dieses Naturrechts darstellt, sondern unmittelbar auch unsere Rechtsordnung in Frage stellt und damit allenfalls gegen nationale interessen ver- stossen könnte?
dass angesichts wachsender Unsicherheit im Volk über Sinn und Wesen des Widerstandsrechts in einer offenen, demokratischen Gesellschaft der Bundesrat seinen Stand- punkt zu dieser Frage darlegen sollte?
dass eine solche erläuternde Orientierungshilfe zum Dis- kussionsgegenstand im staatsbürgerlichen Unterricht erho- ben werden müsste?
Texte de l'interpellation du 5 juin 1985 Le Conseil fédéral n'estime-t-il pas
Que les références directes et indirectes faites dans les discussions même radiophoniques ou télévisées, sur les événements du jour, au «droit naturel à la résistance dans une démocratie», constituent non seulement une déforma- tion de ce droit lorsqu'on s'en prévaut dans les controverses de politique intérieure, mais remettent aussi en cause l'ordre constitutionnel et, partant, sont propres à compromettre l'intérêt national?
Qu'il devrait exposer son point de vue sur cette question, étant donné que des opinions erronées se répandent dans le peuple sur le sens et la nature du droit de résistance dans le cadre d'une société démocratique et ouverte ?
Qu'un tel exposé devrait être repris et discuté lors des cours d'enseignement civique ?
Mitunterzeichner - Cosignataires: Allenspach, Aregger, Bremi, Bürer-Walenstadt, Candaux, Cantieni, Cincera, Cou- chepin, Dubois, Eisenring, Eng, Eppenberger-Nesslau, Fei- genwinter, Fischer-Hägglingen, Fischer-Sursee, Flubacher, Frei-Romanshorn, Früh, Geissbühler, Giger, Graf, Hari, Hess, Hösli, Jeanneret, Künzi, Landolt, Loretan, Martignoni, Mühlemann, Müller-Scharnachtal, Müller-Meilen, Müller- Wiliberg, Nef, Neuenschwander, Pfund, Pidoux, Reich, Reichling, Risi-Schwyz, Schärli, Schnider-Luzern, Schny- der-Bern, Schwarz, Segmüller, Spälti, Spoerry, Uhlmann, Villiger, Weber-Schwyz, Wellauer, Wyss, Zwingli (53)
Schriftliche Begründung - Développement par écrit
Die Schweiz befindet sich gegenwärtig in einem innenpoliti- schen Prozess, in dem Entscheide von grosser Tragweite gefällt und durchgesetzt werden müssen. Gleichzeitig wird es immer deutlicher, dass sowohl durch die Problemstellun- gen wie bei den Problemlösungen ein Konsens nur noch unter schwierigen Bedingungen herzustellen ist. Dem entspricht es dann auch, dass Teile der Bevölkerung Mehr- heitsentscheide nicht mehr zu akzpetieren gewillt sind und dagegen das «Recht auf Widerstand in der Demokratie» anrufen. Sie implizieren damit - sofern sie nicht überhaupt eine revolutionäre Strategie verfolgen -, dass die Schweiz ein Unrechts-Staat sei, denn nur von einem Unrechts-Staat bezieht das Widerstandsrecht seine ethische und rechtliche Legitimität.
Zweifelsohne steht es jedem Schweizer frei, sich ein persön- liches und damit subjektives Urteil über unseren Staat und die schweizerische Demokratie zu bilden. Ebenso selbstver- ständlich dürfen Bürgerinnen und Bürger jeden Mehrheits- beschluss anfechten. Allerdings darf dies nur mit dem brei- ten, durch die Verfassung zugestandenen Instrumentarium geschehen, das von Volksinitiative und Referendum bis zur Pressefreiheit reicht, dank welcher jeder Bürger für seine Meinung werben und somit neue Mehrheitsverhältnisse anstreben kann. Auf dem Weg dazu sind nach unserer Rechtsauffassung und in Übereinstimmung mit der Bundes- verfassung kollektiver und individueller Widerstand gegen Personen oder Sachen, aber auch der sogenannte zivile Ungehorsam, nicht zulässig.
Es stellt sich dabei nicht nur die Frage einer ins Wanken geratenden Rechtsordnung, sondern auch das Problem wachsender Verweigerung gegenüber dem Staat. Gewiss haben wir die Inhalte von Reformvorschlägen auch dann ernsthaft zu prüfen, wenn zu deren Durchsetzung Gewalt angedroht oder gar eingesetzt wird. Wir haben diese Pflicht natürlich um so eher gegenüber Reformvorschlägen, die rechtsordentlich vorgelegt werden, weil so Gewaltanwen- dungen früh entgegengewirkt werden kann. Aber wir dürfen keine Formen scheinbar harmloser Gewaltanwendung wie Menschenketten, Menschenteppiche, Haus- und Gelände- besetzungen dulden, weil sie den Weg für gefährliche
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4 octobre 1985
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Interpellation Sager
Gewaltanwendungen wie Ausschreitungen und Terror ebnen helfen.
Weitgehend einseitige theoretische Diskussionen über die- sen Fragenkomplex sind in der deutschsprachigen Publizi- stik in zunehmendem Masse zu beobachten; dies insbeson- dere in der Bundesrepublik Deutschland, wo die Instru- mente der Volksinitiative und des Referendums fehlen. Es ist dabei nicht zu übersehen, dass diese Diskussionen damit begonnen haben, nachträglich wenigstens eine dem Schein nach moralisch vertretbare Rechtfertigung gewalttätiger Ausschreitungen bereitzustellen. Inzwischen werden solche Diskussionen und die oft kritiklose Übernahme dieser im Kern antidemokratischen Auffassung auch als Voraus-Legi- timation für zukünftigen Widerstand gegen demokratische Entscheide eingesetzt. Das kann - bei entsprechenden Kon- stellationen - innenpolitische Polarisationen anheizen, die im Extremfall auch die innere Ordnung beeinträchtigen können.
Vor diesem Hintergrund sind unter anderem eine ganze Reihe von Sendungen der letzten Zeit in Radio und Fernse- hen DRS zu sehen, Sendungen, denen wegen des Monopol- charakters dieser Medien besonderes Gewicht zukommt. Einige haben eine deutliche Tendenz aufgewiesen, unab- dingbare Grundlagen des schweizerischen Rechtsstaates in Zweifel zu ziehen und ein Handeln gegen wichtige geltende Rechtsnormen zu rechtfertigen bzw. den ganzen Problem- kreis «Recht auf Widerstand in der Demokratie» mit gesell- schaftspolitischer Stossrichtung zu thematisieren.
Die Unterzeichnenden erinnern den Bundesrat insbeson- dere an entsprechende Sendungen in jüngster Zeit, wie die siebenteilige Vortragsreihe «Recht und Moral» von Prof. Uwe Wesel von März bis Mai 1985 am Radio DRS, den Vortrag von Hans Saner, ebenfalls am Radio DRS am 21. April 1985, an einen Beitrag in der Rubrik «DRS aktuell» des Fernsehens am 8. April 1985, in dem am Vorabend eines Prozesses gegen politisch motivierte Straftäter in Winterthur über ein sogenanntes «Tribunal» gegen die zuständigen Justizbehörden berichtet wurde, schliesslich an den Hinweis auf den Aufruf eines Zürcher Kantonsrates zum aktiven zivilen Ungehorsam, nämlich zu Schwarzfahrten auf den SBB, an der Tagesschau vom 4. Mai 1985.
Demgegenüber steht eine bemerkenswerte und sachlich geführte Diskussion zum gleichen Thema am Fernsehen vom 16. Mai 1985, die allerdings nicht ausreichend ist, um angesichts wiederholter Propagierung des problematischen Widerstandsrechts die durch die Konzessionsbedingungen geforderte Ausgewogenheit zu verwirklichen.
Die in der Öffentlichkeit verbreitete These, die in reicher Zahl gebotenen Möglichkeiten der innenpolitischen Ausein- andersetzung müssten durch ein Recht auf Verweigerung demokratisch festgelegter Bürgerpflichten und sogar durch ein solches auf sogenannten «gewaltfreien» Zwang oder endlich auf Gewalt ergänzt werden, weckt erhebliche Verun- sicherung im Volk. Bekanntlich wird in christlichen Kreisen beider Konfessionen das Widerstandsrecht als Naturrecht in entsprechenden Ausnahmesituationen anerkannt. Es ist deshalb höchst problematisch, wenn die Denaturierung die- ses Naturrechts wiederholt vorgeführt wird.
Es ist Aufgabe des Bundesrates als der höchsten Autorität des Landes, in wichtigen Fragen seine Stellungnahme unmissverständlich zu bekunden, um der Verunsicherung des Volkes entgegenzutreten. In der Frage des Widerstands- rechts ist eine solche Stellungnahme unumgänglich ge- worden.
Unumgänglich scheint auch, dass dem staatsbürgerlichen Unterricht ein höherer Stellenwert zugewiesen wird, als bloss Institutionenlehre und Begriffsvermittlung zu sein. Im echten und offenen Gespräch - keineswegs als Indoktrina- tion und staatlich gelenkte Meinungsbildung - wären mit der Jugend Erkenntnisse über die Freiheit zu erarbeiten, die niemals absolut gefasst werden kann, sowie über den unbe- dingten Anspruch des Rechtsstaates, Ordnungsregulative als Ausdruck mehrheitlichen Willens zu erlassen, die befolgt werden müssen, obwohl der Staat in seinen Bemühungen um Gerechtigkeit und Freiheit nicht durchgehend erfolg-
reich sein kann. Zumal der Verzicht auf das Recht, oder die Billigung eines Alleingestaltungsanspruchs der Minderheit, nicht höhere Gerechtigkeit schafft, sondern dem Faustrecht ruft. Nachdem auch unserem Staat weitgehende Leistungs- und Planungsfunktionen überbunden worden sind, kann er sich der Pflicht kaum mehr entziehen, im Rahmen einer obligatorischen Staatsbürgerkunde sich selbst im Span- nungsfeld von Erhaltung und Erneuerung zu legitimieren. Wohl liegt die Schulhoheit bei den Kantonen. Aber in derart existentiellen Fragen, in denen es langfristig um den Fortbe- stand unserer demokratischen Staatsordnung geht, wird der Bund im nationalen Interesse entsprechende Anregungen (z. B. der kantonalen Erziehungsdirektorenkonferenz) über- mitteln dürfen, ohne dadurch die Schulhoheit der Kantone zu verletzen.
Schriftliche Stellungnahme des Bundesrates vom 4. September 1985
Rapport écrit du Conseil fédéral du 4 septembre 1985
Ob die beanstandeten Radio- und Fernsehsendungen zum Thema Widerstandsrecht die Programmrichtlinien der Konzession SRG verletzt haben, ist hier nicht zu beurteilen. Zum einen ist der Vorwurf zu pauschal, zu wenig substanti- iert. Zum anderen können Konzessionsverletzungen seit dem 1. Februar 1984 bei der unabhängigen Beschwerde- instanz gerügt werden, die durch Bundesbeschluss vom 7. Oktober 1983 geschaffen worden ist; soweit es um den Schutz der öffentlichen Sicherheit geht, liegt die Zuständig- keit beim Eidgenössischen Verkehrs- und Energiewirt- schaftsdepartement als Aufsichtsbehörde. Der Bundesrat nimmt zu ausgestrahlten Sendungen nicht mehr Stellung. Im übrigen gehört das ungeschriebene Verfassungsrecht der freien Meinungsäusserung zu den Grundpfeilern unse- rer Demokratie. Freiheit bedeutet allerdings nie Schranken- losigkeit. Auch das Recht auf freie Meinungsäusserung ist nicht schrankenlos. Eine Missachtung seiner Schranken darf aber nicht leichthin angenommen werden, soll dieses Freiheitsrecht nicht zur substanzlosen Hülle verkümmern. Für die Monopolmedien Radio und Fernsehen gilt die besondere Schrankenordnung des Artikels 55bis der Bun- desverfassung.
Die Schweiz darf für sich in Anspruch nehmen, ein demo- kratischer Rechtsstaat zu sein. Die heutigen Einflussmög- lichkeiten des Bürgers auf die Bildung des Staatswillens sind auf allen drei staatlichen Ebenen sehr beachtlich. Sie sind im Laufe der Jahrzehnte ausgebaut und verfeinert worden, und zwar nicht nur in der Entscheidphase, sondern auch im Vorbereitungsstadium und vor allem beim Rechts- schutz. Diese Feststellung schliesst eine Weiterentwicklung unseres Staatswesens nicht aus. Dafür steht dem Bürger ein breitgefächertes Instrumentarium zur Verfügung, von dem jedoch in rechtlich geordneten Verfahren und nach den Spielregeln der Demokratie Gebrauch zu machen ist.
In diesem demokratisch-rechtsstaatlichen Umfeld bleibt kein Raum für ein legitimes Recht auf aktiven odere passi- ven Widerstand gegen den Staat in irgendeiner seiner viel- fältigen Erscheinungsformen. Ein solches wäre höchstens als ultima ratio in Extremsituationen denkbar. Davon kann aber in der Schweiz von heute im Ernst nicht die Rede sein.
Die zuständigen kantonalen Behörden, namentlich die Regierungen, sind sich der Thematik und ihrer staatspoliti- schen Bedeutung bewusst. Für den Bund besteht keine Veranlassung, hier in die kantonale Schulhoheit einzugrei- fen, indem er den Gegenstand des staatsbürgerlichen Unter- richts mitbestimmt.
Abstimmung - Vote Für den Antrag auf Diskussion Dagegen
Mehrheit Minderheit
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Jahr
1985
Année
Anno
Band
IV
Volume
Volume
Session
Herbstsession
Session
Session d'automne
Sessione
Sessione autunnale
Rat
Nationalrat
Conseil
Conseil national
Consiglio
Consiglio nazionale
Sitzung
18
Séance
Seduta
Geschäftsnummer 85.451
Numéro d'objet
Numero dell'oggetto
Datum
04.10.1985 - 08:00
Date
Data
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1851-1852
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