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responsabilité lorsque, en tant que propriétaire de véhicule ou d'entreprise, ou en qualité de maître d'oeuvre, il devrait être tenu pour responsable des dommages causés par ses auxiliaires.
Étant donné que le Conseil fédéral s'est déclaré d'accord d'examiner l'ensemble des problème posés par l'initiative et par le contre-projet de notre commission, dans le cadre des travaux préparatoires en vue de la révision de l'ensemble de la législation touchant à l'assurance-accidents et à la responsabilité civile, la commission a décidé de présenter ses propositions sous forme de motion, élaborée elle aussi par Mme Blunschy et dont le texte vous a été soumis.
Dans la motion, on entend limiter l'application des disposi- tions particulières de la responsabilité civile aux deux points suivants: en premier lieu, la limitation du droit aux prestat- ions, soit dans le texte: «les prétentions en dommages- intérêts et en tort moral qui ne sont pas couvertes par l'assurance-accidents»; deuxièmement, la limitation des cas d'application, dans le texte: «dans certains cas». Ce sont deux éléments qui ont été soulignés par le Conseil fédéral comme essentiels. Cette motion a été retenue par la com- mission, par 10 voix sans opposition et avec 2 abstentions. En conclusion, la commission vous propose de rejeter l'ini- tiative parlementaire de M. Leuenberger et d'accepter la motion qu'elle vous présente.
· Leuenberger Moritz: Drei Bemerkungen: Erstens danke ich . den beiden Berichterstattern und der ganzen Kommission, dass sie sich in diese sehr komplizierte Materie eingearbei- tet und derart gründlich darüber rapportiert haben. Ich danke ihr auch, dass sie bemerkt hat, dass hier eine Unge- rechtigkeit vorliegt, die der Gesetzgeber gar nie wollte. Ich kann mit dem Antrag der Kommission leben. Es ist ein Kompromiss. Natürlich hätte ich lieber die Ueberweisung der parlamentarischen Initiative gehabt. Sie wäre vor allem sofort als Gesetz in Kraft getreten.
Wir wissen alle, dass eine Motion, wenn sie zwei Jahre lang nicht behandelt wurde, aus Abschied und Traktanden fällt. Und nun ist ein Jahr verstrichen, und der Rat kann die Motion noch nicht einmal traktandieren. Der Bundesrat möge diese Sache bitte schleunigst an die Hand nehmen.
Allenspach: Ich stimme den Kommissionsanträgen zu, gestatte mir aber dennoch eine Bemerkung.
Bei Artikel 44 Absatz 2 des Unfallversicherungsgesetzes, welcher den Haftpflichtanspruch des Versicherten gegen- über dem Arbeitgeber nur bei absichtlicher oder grobfahr- lässiger Herbeiführung eines Betriebsunfalles, nicht aber bei leichter Fahrlässigkeit zulässt, handelt es sich um einen Grundsatz, der sinngemäss im Kranken- und Unfallversiche rungsgesetz seit dessen Erlass im Jahre 1911 enthalten gewesen war. Die Einführung dieses Versicherungssystems basierte auf dem Gedanken, es an die Stelle der Arbeitge- berhaftpflicht treten zu lassen. Die volle Beitragspflicht des Arbeitgebers - übrigens auch für Unfälle, die durch einen Arbeitnehmer zu verantworten sind - findet deshalb ihre Entsprechung in der Haftpflichtbegrenzung. Andernfalls hätte die Betriebsunfallversicherung, insbesondere im Rah- men eines umfassenden Obligatoriums in der bestehenden Form kaum ihre Berechtigung. Ein Nebeneinander von Ver- sicherungssystem und Arbeitgeberhaftpflicht würde fak- tisch einen Zwang auf doppelte Versicherung ausüben,
hätte doch der Arbeitgeber und allenfalls wohl auch der Arbeitnehmer zusätzlich eine Haftpflichtversicherung abzu- schliessen. Entsprechende Kostensteigerungen liegen auf der Hand. Sie könnten auch durch ein System, wonach Leistungen der Unfallversicherung auf den Schadenersatz- anspruch anzurechnen sind, kaum eliminiert werden. Insbe- sondere würden die administrativen Komplikationen eben- falls ins Gewicht fallen.
Ich bitte den Bundesrat, diese Ueberlegungen bei der Behandlung der Motion, der ich nicht opponiere, zu berück- sichtigen.
Präsident: Die Kommission beantragt, der parlamentari- schen Initiative keine Folge zu geben.
Angenommen - Adopté
Präsident: Sie beantragt ferner, ihre Motion zu überweisen. Der Bundesrat ist bereit, die Motion entgegenzunehmen.
Ueberwiesen - Transmis
85.543 Motion Graf Geschwindigkeitsüberschreitung. Entkriminalisierung Limitations de vitesse. Décriminalisation des infractions
Wortlaut der Motion vom 17. September 1985
Seit der Einführung von Tempo 80/120 beziehungsweise von «50 generell» innerorts hat die Zahl der wegen Gesetzesver- letzungen im Strassenverkehrsbereich, vor allem auch der wegen Geschwindigkeitsüberschreitungen kriminalisierten Bürgerinnen und Bürger massiv zugenommen.
Selbst völlig unbescholtene Verkehrsteilnehmer - mit bei- spielsweise 20 und mehr Jahren ungetrübter Fahrpraxis - werden unter den neu eingeführten Vorschriften vermehrt straffällig, da unser Justizsystem dem einwandfreien auto- mobilistischen Leumund viel zu wenig Rechnung trägt. Diese Fälle häufen sich in letzter Zeit so stark, dass sich Massnahmen zur Abhilfe aufdrängen.
Der Bundesrat wird deshalb beauftragt,
zur Schaffung eines nach einheitlichen Kriterien auszuge- staltenden Registers für alle Urteile wegen Vergehen und Uebertretungen im Strassenverkehr, die ausschliesslich in dieses Register einzutragen sind, Hand zu bieten. Die Eintra- gungsgrenzen sollen der Geldentwertung Rechnung tragen und nicht kleinlich bemessen werden. Gelöschte Strafen sind aus dem Register definitiv zu entfernen.
die nötigen Schritte zur Einführung eines Punktesystems für Verstösse gegen Bestimmungen des Strassenverkehrs- gesetzes zu unternehmen und damit gleichzeitig eine eidge- nössisch einheitliche Regelung betreffend den Entzug des Führerausweises und die Verwarnung zu ermöglichen.
Texte de la motion du 17 septembre 1985
Depuis que la vitesse est limitée à 120 km/h sur les auto- routes, à 80 km/h en dehors des localités et à 50 km/h dans les localités, le nombre des infractions aux règles de la circulation routière - notamment celui des citoyens qui sont condamnés pour avoir dépassé les vitesses maximales - a fortement augmenté.
Depuis que ces nouvelles prescriptions sont entrées en vigueur, il arrive beaucoup plus fréquemment que même des usagers de la route tout à fait irréprochables - qui ont conduit pendant 20 ans ou plus sans avoir connu le moindre
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N
20 décembre 1985
incident - soient passibles d'une peine; en effet, même lorsqu'un automobiliste n'a jamais commis d'infraction grave aux règles de la circulation, on n'en tient guère compte dans notre système juridique.
Ces derniers temps, les cas de ce genre se font si nombreux qu'il s'impose de prendre des mesures pour y remédier. Le Conseil fédéral est par conséquent chargé:
d'autoriser la création d'un registre, conçu selon des critères uniformes, dans lequel figureraient toutes les con- damnations pour infraction ou contravention aux règles de la circulation routière, condamnations qui devraient être inscrites exclusivement dans ce registre. En fixant la limite à partir de laquelle une amende doit être inscrite dans le registre, on tiendra compte de la dépréciation de la monnaie et on se montrera assez large. Les condamnations radiées doivent disparaître définitivement du registre;
d'engager les travaux préparatoires visant à introduire un système de points pour les infractions à des dispositions de la loi sur la circulation routière, ce qui permettrait d'avoir en Suisse une réglementation uniforme en matière de retrait de permis et d'avertissement.
Mitunterzeichner - Cosignataires: Aliesch, Ammann-Bern, Basler, Blocher, Bonny, Bratschi, Bremi, Bühler-Tschap- pina, Bürer-Walenstadt, Butty, Candaux, de Chastonay, Cin- cera, Cotti Flavio, Couchepin, Darbellay, Dubois, Dupont, Eggenberg-Thun, Etique, Feigenwinter, Fischer-Hägglin- gen, Flubacher, Frei-Romanshorn, Frey-Neuchâtel, Früh, Gehler, Geissbühler, Giger, Hari, Hess, Hofmann, Houmard, Hunziker, Iten, Jeanneret, Jung, Lüchinger, Martin, Müller- Scharnachtal, Müller-Wiliberg, Nef, Neuenschwander, Oeh- ler, Ogi, Perey, Pfund, Revaclier, Rime, Röthlin, Rubi, Rutis- hauser, Schnyder-Bern, Schüle, Schwarz, Spälti, Uhlmann, Villiger, Weber-Schwyz, Wellauer, Wyss (61)
Schriftliche Begründung - Développement par écrit
Die erwähnte unerfreuliche Entwicklung hat in letzter Zeit dazu geführt, dass ein immer grösser werdender Teil der Schweizer Bevölkerung wegen Verstössen gegen das SVG bestraft und ins kantonale und oft sogar ins eidgenössische Strafregister aufgenommen werden muss. Dabei sind beide Register seinerzeit zur Eintragung gemeinrechtlicher Delikte geschaffen worden.
Sowohl bezüglich des Registereintrags als auch der Admini- strativmassnahmen kommt dies einer unverhältnismässigen Kriminalisierung der fehlbaren Automobilisten gleich. Es stellt sich daher zwingend die Frage, ob dies Sinn und Zweck eines Gesetzes beziehungsweise einer Rechtsord- nung sein kann und soll.
Als unbefriedigend erweist sich sodann auch die heutige Praxis, wonach
praktisch bei jeder SVG-Kontravention ein Administrativ- verfahren eingeleitet wird,
die Kantone diesbezüglich eine sehr unterschiedliche Pra- xis aufweisen,
selbst der automobilistisch einwandfreie Leumund oft auch in Bagatellfällen die Anordnung von Massnahmen nicht verhindert.
Es gibt indessen in bezug auf die Administrativmassnahmen (Führerausweisentzug/Verwarnung) ausländische Modelle, die sich bewährt haben und die aufzeigen, dass es durchaus Möglichkeiten gibt, diesem Malaise beizukommen:
So sind beispielsweise in den USA und in der BRD Regelun- gen in Kraft, wonach der einzelne Verkehrsteilnehmer bei Verstossen im Strassenverkehr im Massnahmenbereich nicht sofort gemassregelt wird, sondern erst dann, wenn durch wiederholte Uebertretungen des Gesetzes ein Tatbe- stand gesetzt ist, welcher eine Massnahme rechtfertigt. Dadurch wird es möglich, dass bewährte Verkehrsteilneh- mer, denen einmal ein Fehler unterläuft, nicht sofort bestraft werden.
Diese Modelle liessen sich sinngemäss auch auf unsere Verhältnisse übertragen.
In Anbetracht der Grosszahl von Verurteilungen drängt sich eine Neukonzeption nach Massgabe der Motion auf. Bei
aller Notwendigkeit strikter Disziplin im Strassenverkehr und rigoroser Ahndung bei Verstössen darf nicht übersehen werden, dass jährlich Tausende von Mitbürgern in solche Verfahren einbezogen werden.
Es ist nach unserem Dafürhalten Aufgabe des Gesetzgebers, möglichst umgehend dafür zu sorgen, dass nicht jeder Bagatellfall weiterhin die erwähnten administrativen Konse- quenzen auslöst und dass Verfehlungen im SVG-Bereich nicht zu Eintragungen in die für gemeinrechtliche Delikte geschaffenen Register führen.
Schriftliche Stellungnahme des Bundesrates vom 2. Dezember 1985
Rapport écrit du Conseil fédéral du 2 décembre 1985
Diese Eintragungen dienen in einem allfälligen Führeraus- weisentzugs-Verfahren der Beurteilung des automobilisti- schen Leumunds; sie sollten aber nicht mehr berücksichtigt werden, wenn der Fehlbare über eine längere Zeitspanne keine Verkehrsbussen mehr aufwies.
Ob in Zukunft an der Eintragungsgrenze von Fr. 80 .- für Bussenurteile und Ordnungsbussen festzuhalten ist oder nicht, wird im Zusammenhang mit der Revision des Ord- nungsbussen-Gesetzes näher zu prüfen sein.
· Insoweit sie die Registrierung von Bussen bis Fr. 500 .- zum Gegenstand hat, greift die Motion in den delegierten Recht- setzungsbereich (Art. 103 Abs. 3 SVG) des Bundesrates ein; allein schon aus diesem Grunde kann sie nur als Postulat entgegengenommen werden.
Seit der Einführung von Tempo 80/120 und «50 generell» innerorts haben die Geschwindigkeitsüberschreitungen unbestrittenermassen zugenommen. In den meisten Fällen wurden sie jedoch im anonymen Ordnungsbussen-Verfah- ren geahndet. In diesem Zusammenhang ist aber auch zu beachten, dass seit Einführung der Geschwindigkeitsbe- schränkungen die Zahl der Getöteten und Verletzten fühlbar zurückgegangen ist. So gab es im 1. Halbjahr 1985 im Ver- gleich zu demjenigen des Vorjahres 8,7 % weniger Verletzte bzw. 25,0 % weniger Tote zu beklagen.
Unser Entzugssystem setzt eine Regelverletzung mit Ver- kehrsgefährdung voraus und berücksichtigt alle Umstände des Einzelfalles, d. h. neben dem Verschulden des Fehlba- ren auch den Umfang der Verkehrsgefährdung usw. Dabei kann schon eine erstmalige Verkehrsregelverletzung je nach den Umständen einen Ausweisentzug zur Folge haben. Demgegenüber gibt das Punktesystem ein Anrecht auf meh- rere Widerhandlungen, was aus der Sicht der Verkehrssi- cherheit bedenklich ist.
Damit das Punktesystem ohne Beeinträchtigung der Ver- kehrssicherheit seinen Zweck zu erfüllen vermag, müssten alle Bussen, also auch die heute nicht eingetragenen Ord- nungsbussen für Bagatellübertretungen, registriert werden, was mit einem unverhältnismässigen administrativen Auf- wand verbunden wäre. Dies würde aber andererseits den Absichten des Motionärs um Entkriminalisierung diametral zuwiderlaufen.
Immer unter dem Gesichtspunkt der Verkehrssicherheit betrachtet, erscheint unser Entzugsverfahren - von einer einzigen kantonalen Behörde ausgeübt - für unsere Verhält- nisse wirkungsvoller und jedenfalls für den Betroffenen
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Motion Carobbio
gerechter als das geforderte Punktesystem mit einem uns fremden Schematismus. Trotz dieser Bedenken kann der Vorstoss als Postulat entge- gengenommen werden.
Schriftliche Erklärung des Bundesrates Déclaration écrite du Conseil fédéral Der Bundesrat beantragt, die Motion in ein Postulat umzu- wandeln.
Präsident: Herr Günter bekämpft dieses Postulat.
Günter: Wenn Sie die Motion von Herrn Graf (Geschwindig- keitsüberschreitung. Entkriminalisierung) lesen, dann sehen Sie aus der Antwort des Bundesrates, dass sie entweder erfüllt ist oder eine laufende Revision betrifft und grossteils einen Eingriff in den delegierten Rechtsetzungsbereich dar- stellt. Der Hauptpunkt, das Punktesystem, das die Motion verlangt, ist zu aufwendig und daher nicht durchführbar. Der Bundesrat schreibt zudem: «Immer unter dem Gesichts- punkt der Verkehrssicherheit betrachtet, erscheint unser Entzugsverfahren, von einer einzigen kantonalen Behörde ausgeübt, für unsere Verhältnisse wirkungsvoller und jeden- falls für den Betroffenen gerechter als das geforderte Punk- tesystem mit seinem Schematismus.»
Wenn man die ganze Antwort des Bundesrates gelesen hat, gibt es nur eine Schlussfolgerung: Auch in der Form des Postulates muss die Motion abgelehnt werden. Infolgedes- sen verstehe ich den letzten Satz des Bundesrates nicht: «Trotz dieser Bedenken kann der Vorstoss als Postulat entgegengenommen werden.»
Nachdem das inhaltlich nicht der Fall ist, möchte ich Ihnen empfehlen, auch das Postulat abzulehnen. Geschwindig- keitsübertretungen grösseren Ausmasses sind lebensge- fährliche Delikte. Ein Grossteil der Unfälle wird durch zu hohe Geschwindigkeit mitverursacht. Ich sehe nicht ein, dass man hier etwas ändern soll, vor allem wenn man weiss, dass der Ausweisentzug für die meisten Automobilisten diejenige Strafandrohung ist, die sie wirklich fürchten. Ich beantrage Ihnen, den Vorstoss auch in der Form des Postulates abzulehnen.
Präsident: Der Bundesrat ist bereit, das Anliegen der Motion Graf als Postulat entgegenzunehmen. Herr Günter bekämpft das Postulat.
Abstimmung - Vote Für den Antrag Günter Dagegen
39 Stimmen 71 Stimmen
Ueberwiesen als Postulat - Transmis comme postulat
·Bäumlin: Ich bin mit diesem Verfahren nicht einverstanden. Es ist bis jetzt so gewesen, dass wir bestrittene Vorstosse verschoben haben, damit dann eine Diskussion stattfinden konnte. Es geht nicht, dass wir hier irgendeinen bestrittenen Vorstoss in diesem Schnellverfahren ohne eine Diskussion erledigen. Ich hätte auch etwas sagen wollen zum Antrag Günter, um ihn zu unterstützen. Ohne eine Diskussion sind unsere Entscheide über Annahme oder Ablehnung persönli- cher Vorstösse nicht mehr seriös. Am Freitagmorgen kön- nen nur Vorstosse erledigt werden, die unbestritten sind. Das war bis jetzt die Usanz. Das dürfen wir nicht ändern. Ich stelle den Antrag, es sei auf die Sache zurückzukommen ohne zu entscheiden. Was jetzt entschieden worden ist, darf nicht stehenbleiben. Es darf nichts beschlossen werden ohne eine Diskussion, in der man sich zu Wort melden kann. Wenn ich mich auch gemeldet hätte oder noch ein anderes Ratsmitglied, hätten Sie die Hände verworfen und gesagt, jetzt müsse man vorwärtsmachen, es sei keine Zeit zum Diskutieren. Wir müssen schon dafür sorgen, dass das, was wir am Freitagmorgen machen, noch serios bleibt.
Ich stelle den Antrag, diese Abstimmung sei als ungültig zu erklären und es sei das Geschäft in einer späteren Session nach vorangegangener Diskussion zu verabschieden.
Präsident: Wir waren der Auffassung, dass einzig bei den Interpellationen die Diskussion verschoben wird, aber über die anderen persönlichen Vorstösse jetzt zu entscheiden sei.
Abstimmung - Vote Für den Rückkommensantrag Bäumlin Dagegen
45 Stimmen 70 Stimmen
85.598
Motion Carobbio AHV. Neue Finanzierungsbasis Mozione Carobbio Finanziamento dell'AVS. Nuove basi Motion Carobbio Prélèvement AVS. Nouvelles bases de calcul
Wortlaut der Motion vom 3. Oktober 1985
Wie verschiedene Untersuchungen zeigen, wird die Finan- zierung der AHV in den nächsten Jahren auf etliche Schwie- rigkeiten stossen. Dies ist vor allem eine Folge der Alterung der Bevölkerung, aber auch der Abnahme der Arbeitsplätze wegen der Einführung neuer, EDV-gestützter Technologien (Computer, computergesteuerte Anlagen, Roboter) in der Produktion. Diese Entwicklung erfordert, dass die Finanzie- rungsgrundsätze der AHV überprüft werden.
Der Bundesrat wird deshalb ersucht, die Finanzierungs- grundsätze der AHV zu revidieren. Er soll dabei namentlich besondere Steuern auf dem Gewinn aus dem Vermögen, dem Grundstückhandel und dem Wertpapierhandel sowie besondere Abgaben auf Computern, Robotern und anderen elektronischen Anlagen, dank denen die Unternehmen Per- sonal einsparen können, vorsehen.
Testo della mozione del 3 ottobre 1985
Secondo parecchi studi, il finanziamento dell'AVS incon- trerà nei prossimi anni parecchie difficoltà. Questo anzitutto come conseguenza dell'invecchiamento della popolazione. Ma anche come conseguenza della diminuzione dei posti di lavoro in seguito all'introduzione, nella produzione, di nuove tecnologie legate all'informatica (ordinatori, mac- chine computerizzate, robot). Tale evoluzione chiede un riesame dei criteri di finanziamento dell'AVS.
Perciò i sottoscritti chiedono al Consiglio federale di rive- dere gli attuali criteri di finanziamento dell'AVS prevenendo in particolare speciali imposte sui redditi della sostanza, delle attività immobiliari, del commercio di carte valori e tasse speciali sugli apparecchi elettronici come gli ordina- tori, i robot, ecc. che permettono alle aziende di risparmiare personale.
Texte de la motion du 3 octobre 1985
D'après diverses études, le financement de l'AVS se heurtera à des difficultés ces prochaines années, surtout en raison du vieillissement de la population, mais aussi à cause de la diminution du nombre d'emplois due à l'introduction dans la production de nouvelles techniques liées à l'informatique (ordinateurs, machines électroniques, robots). Une telle évo- lution exige un réexamen des critères de financement de l'AVS. C'est pourquoi les soussignés demandent au Conseil fédéral de revoir ces critères et de prévoir en particulier des impôts spéciaux sur le revenu de la fortune, des transactions immobilières, du commerce des papiers-valeurs, ainsi que des taxes spéciales sur les appareils électroniques tels que ordinateurs, robots, etc., qui permettent aux entreprises d'économiser du personnel.
Mitunterzeichner - Cofirmatari - Cosignataires: Fetz, Gurt- ner, Herczog, Magnin (4)
Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali
Motion Graf Geschwindigkeitsüberschreitung. Entkriminalisierung Motion Graf Limitations de vitesse. Décriminalisation des infractions
In
Dans
In
Amtliches Bulletin der Bundesversammlung Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale
Jahr
1985
Année
Anno
Band
V
Volume
Volume
Session
Wintersession
Session
Session d'hiver
Sessione
Sessione invernale
Rat
Nationalrat
Conseil
Conseil national
Consiglio
Consiglio nazionale
Sitzung
15
Séance
Seduta
Geschäftsnummer 85.543
Numéro d'objet
Numero dell'oggetto
Datum 20.12.1985 - 08:00
Date
Data
Seite
2235-2237
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Pagina
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