Motion Miville
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10 décembre 1985
85.367
Motion des Nationalrates (Morf) Cinémathek. Budgetposition Motion du Conseil national (Morf) Cinémathèque. Article budgétaire
Beschluss des Nationalrates vom 21. Juni 1985 Décision du Conseil national du 21 juin 1985
Wortlaut der Motion
Das schweizerische Filmarchiv in Lausanne, die Cinémathe- que Suisse, kann am ehesten mit Institutionen wie Landes- museum und Landesbibliothek verglichen werden und kommt nur in zweiter Linie als Instrument für schweizeri- sche Filmforderung in Frage.
Der Bundesrat wird deshalb aufgefordert, den Jahresbeitrag für die Cinémathek im Budget der Eidgenossenschaft als separaten Posten aufzunehmen und nicht mehr unter Film- förderungsmassnahmen zu verbuchen und dies auch bei der Aenderung des Filmgesetzes (Art. 7, Abs. 1b) zu berück- sichtigen.
Texte de la motion
La Cinémathèque suisse à Lausanne est comparable à des institutions telles que la bibliothèque ou le Musée national; son activité dans le domaine de la promotion des films suisses n'est que secondaire.
Le Conseil fédéral est donc prié de faire figurer la contribu- tion annuelle à la Cinémathèque sous un poste distinct dans le budget de la Confédération, et non plus de la comptabili- ser sous «promotion de la production cinématographique suisse». Il y aurait lieu en outre de tenir compte de cette distinction lors de la modification de la loi sur le cinéma (art. 7, al. 1b).
Letsch, Berichterstatter: Der Vorstoss von Frau Nationalrä- tin Morf ist an sich nicht motionswürdig. Solche Anliegen könnte man einfacher vortragen und durchsetzen. Der Nationalrat hat jedoch die Motion ohne Gegenstimme gut- geheissen. Der Bundesrat hat sie entgegengenommen und klare Zusagen gegeben, so dass wir darauf ebenfalls einzu- treten haben. Ihre Kommission empfiehlt Ihnen einstimmig Zustimmung, womit dieser parlamentarische Leerlauf abge- schlossen werden kann.
Ueberwiesen - Transmis
85.563 Motion Miville Denkmalpflege. Förderungskriterien Conservation des monuments historiques. Mesures d'encouragement
Wortlaut der Motion vom 24. September 1985
Der Bundesbeschluss betreffend die Förderung der Denk- malpflege vom 14. März 1958 nennt die Kriterien, gemäss welchen Bundesbeiträge für die Erhaltung von Denkmälern usw. bewilligt werden. Die Verordnung über die Förderung der Denkmalpflege vom 26. August 1958 bestimmt in Arti- kel 9 Absatz 2 insbesondere, der Beitragssatz sei nach der Bedeutung des Denkmals, nach der Finanzkraft der Kantone
und den anderweitigen Finanzierungsmöglichkeiten abzu- stufen.
Im Widerspruch zu diesen klaren gesetzlichen Grundlagen enthält eine im Bundesblatt nicht veröffentlichte Weisung des Eidgenössischen Departements des Innern über die Förderung der Denkmalpflege vom 1. Mai 1978 folgende Vorschrift:
«Ungeachtet der sachlichen Dringlichkeit sind insbesondere abzuweisen Gesuche für Restaurierungen von Bauten im Besitze der Kantone, finanzstarker politischer Gemeinden oder Kirchgemeinden ... »
Hier wird also nicht mehr vorgeschrieben, es sei nach der Finanzkraft der Kantone abzustufen, sondern es werden die Kantone generell von der Subventionierung ausge- schlossen.
Der Bundesrat wird ersucht, die gesetzliche Grundlage und die Praxis miteinander in Uebereinstimmung zu bringen. Entweder legt man den Räten eine Revision des Bundesbe- schlusses von 1958 vor, die dann wohl auch eine Erhöhung des seit jenem Jahr unverändert belassenen Kreditbetrages von 1,5 Millionen Franken (Art. 2, Abs. 2) beinhalten müsste, oder man nimmt die Weisung zurück, gemäss welcher Objekte im Besitze der Kantone schlechthin als subventions- unwürdig erachtet werden.
Texte de la motion du 24 septembre 1985
L'arrêté fédéral du 14 mars 1958 concernant l'encourage- ment de la conservation des monuments historiques énu- mère les critères qui doivent présider à l'octroi de subven- tions fédérales pour la conservation de monuments histori- ques, etc. L'ordonnance du 26 août 1958 sur l'encourage- ment de la conservation des monuments historiques dis- pose notamment, à l'article 9, alinéa 2, que le taux de la subvention est gradué suivant la capacité financière des cantons et les autres possibilités de financement.
En contradiction avec ces bases légales très claires, des instructions du Département fédéral de l'intérieur du 1er mai 1978 - non publiées dans la Feuille fédérale - concernant l'encouragement de la conservation des monuments histori- ques contiennent la prescription suivante:
«Sans égard au degré d'urgence, seront rejetées les demandes de subvention concernant notamment des res- taurations d'édifices appartenant aux cantons, à des com- munes politiques ou à des paroisses financièrement fortes ... »
Dans ce texte, on ne prescrit donc plus que les subventions doivent être graduées selon la capacité financière des can- tons; ceux-ci sont systématiquement exclus du subvention- nement.
Le Conseil fédéral est chargé d'harmoniser la base légale et l'application dans la pratique. Ou bien il soumet aux Cham- bres un projet de révision de l'arrêté fédéral de 1958, qui devra sans doute prévoir également un relèvement du mon- tant du crédit, fixé alors à 1,5 million de francs (art. 2, al 2) et demeuré inchangé, ou alors on abroge ces instructions, selon lesquelles les monuments qui appartiennent à des cantons ne méritent tout simplement pas d'être subven- tionnés.
Mitunterzeichner - Cosignataires: Belser, Meylan
Miville: Ich habe den Rat in dieser Sache bereits einmal am 6. Juni dieses Jahres in Form einer Interpellation behelligt, und weil man mir damals eine Antwort gegeben hat, mit der ich mich nicht zufrieden geben konnte, bitte ich Sie um Entschuldigung dafür, dass ich nun das Thema mit einer Motion noch einmal aufgreife.
Es geht darum, dass wir im Bereich der eidgenössischen Denkmalpflegesubventionen eine gesetzliche Ordnung haben, beruhend auf einem Bundesbeschluss und auf einer Verordnung aus dem Jahre 1958, wonach die Beiträge - unter anderen Kriterien - auch nach der Finanzkraft abge- stuft werden. Keine bestimmte Kategorie ist zum vornherein
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ausgeschlossen. Im Widerspruch - wie mir scheint - zu dieser gesetzlichen Grundlage ist nun - bedingt wahr- scheinlich durch die finanziellen Nöte des Bundes, wofür ich noch ein gewisses Verständnis habe - am 1. Mai 1978 eine departementsinterne Weisung erschienen, sozusagen viet- clam, die besagt, Finanzstarke seien pauschal, global und zum vornherein abzuweisen. Ich zitiere: «Ungeachtet der sachlichen Dringlichkeit sind insbesondere abzuweisen Gesuche für Restaurierungen von Bauten im Besitze der Kantone, finanzstarker politischer Gemeinden oder Kirchge- meinden usw.»
Ich meine, dass diese Weisung der gesetzlichen Grundlage widerspricht, dass sie gegen das Legalitäts- und gegen das Delegationsprinzip verstösst und dass diese Sache gesetz- geberisch von uns - vom Gesetzgeber - in Ordnung gebracht werden muss. In der Diskussion über meine Inter- pellation hat unser Kollege Jakob Stucki an diesem 6. Juni 1985 folgendes ausgeführt: «Es ist in der Tat störend, dass der Bund aufgrund einer internen departementalen Wei- sung nun völlig willkürlich einige Kantone in einem bestimmten Denkmalpflegebereich ausschliesst. Wir haben auch bei uns aufgrund ähnlicher Tatbestände, wie sie von Herrn Kollege Miville geschildert wurden, die Weisung des Departementes etwas näher angesehen, und wir stellen fest, dass in dieser Weisung 1978 Widersprüche gegenüber der übergeordneten Verordnung aus dem Jahre 1958 be- stehen.»
Die Situation, die auf diese Weise entstanden ist, hat zum Beispiel dazu geführt, dass der Kanton Basel-Stadt an die Renovation des Spalentors, möglicherweise die grossartig- ste mittelalterliche Toranlage der Schweiz, nichts bekom- men hat; ebenso - wenn ich richtig orientiert bin - nichts an die Renovation der Martinskirche, der ältesten und bedeu- tendsten Pfarrkirche Basels, des bedeutendsten Gotteshau- ses von Basel, abgesehen vom Münster.
Ich bin an sich der Meinung, dass die Zusprechung von Subventionen nicht einfach von der Finanzkraft der Eigentü- mer abhängen sollte. Ich bin durchaus bereit, zu akzeptie- ren, dass das bei der Abstufung solcher Beiträge eine Rolle spielt. Aber man kann nicht einfach eine Kategorie von der Subventionierung total ausschliessen und sagen: «Ihr seid finanzkräftig!» Die Eigenleistungen der Eigentümer sind in jedem Fall noch hoch genug.
Ich kann mir nur einen Verteilungsschlüssel vorstellen, der vor allem die eigenen finanziellen Aufwendungen der Kan- tone als Kriterium aufstellt. Aber ich meine, dass die Finanz- kraft der Kantone für den Verteilungsschlüssel nicht in dem Sinne massgebend sein dürfte, wie er nun von dieser depar- tementsinternen Weisung formuliert worden ist. Der Finanz- ausgleich im Bund ist auf anderen und auf vielen Wegen möglich.
Nun geht es mir aber - und das ist der Unterschied zu meiner Interpellation aus der Sommersession - gar nicht unbedingt darum, den Bund von dieser Praxis, die ich zwar bedaure, abzubringen, sondern es geht mir vor allem darum - und da appelliere ich nun an die vielen hervorragenden Juristen in diesem Rate -, unsere Aufgabe als Gesetzgeber wahrzunehmen, um Praxis und Rechtsgrundlage in Ueber- einstimmung zu bringen. Daher sage ich am Schluss meiner Motion auch: Entweder legt man den Räten eine Revision des Bundesbeschlusses von 1958 vor, die dann wohl auch eine Erhöhung des seit jenem Jahr unverändert belassenen Kreditbetrages von 1,5 Millionen Franken beinhalten müss- te, oder man nimmt die Weisung zurück, gemäss welcher Objekte im Besitz der Kantone schlechthin als subventions- unwürdig erachtet werden.
Ich muss leider annehmen, dass sich Herr Bundesrat Egli gegen meine Motion wehren wird, und ich verstehe das eigentlich nicht ganz. Wie kann er sich dagegen wehren, einen altehrwürdigen Bundesbeschluss aus dem Jahre 1958 nicht wenigstens wieder einmal der Prüfung zu unterzie- hen? Wie kann er allenfalls der Meinung sein, man müsse einen Bundesbeschluss nach der Devise quieta non movere konservieren, der ihm einen Kredit von 1,5 Millionen Fran- ken für dieses Gebiet zubilligt, während wir alle wissen, dass
unterdessen die benötigte Kreditsumme längstens auf gegen 30 Millionen Franken im Jahr angewachsen ist? Ich sage noch einmal: Meine Motion stösst gar nicht unbe- dingt in eine bestimmte Richtung vor; sie möchte nur, dass so oder so Praxis und Vorschrift wieder in Einklang gebracht werden.
Bundesrat Egli: Herr Miville, ich bin gar nicht so kaltschnäu- zig, wie Sie vermuten. Ich werde nicht Ablehnung Ihrer Motion beantragen, sondern ich bitte Sie, diese in ein Postu- lat umzuwandeln.
Es sind folgende Ueberlegungen massgebend: Sie überse- hen - und wahrscheinlich auch andere, die mit dem heuti- gen Zustand nicht zufrieden sind -, dass der Bundesbe- schluss vom 14. März 1958 betreffend Förderung der Denk- malpflege, den Sie zitiert haben, keinen Rechtsanspruch begründet. Also kann auch die dazugehörige Verordnung keinen solchen Rechtsanspruch begründen. Nun ist es so, dass die vom Parlament festgelegten Kredite nicht ausrei- chen, um alle Kreditbegehren zu befriedigen, und ich brau- che nicht darauf hinzuweisen, dass es ja das Parlament ist, das im Budget jeweils die Kredite für den Denkmalschutz festlegt. Da die Befriedigung sämtlicher Kreditbegehren nicht möglich ist, waren wir gezwungen, eine Prioritätenord- nung einzuführen. Ohne eine solche Prioritätenordnung lie- fen wir nämlich Gefahr, dass wir jeweils willkürlich entschei- den müssten, und das wollten wir auch nicht. Diese Prioritä- tenordnung hat nun mein Vorgänger mit seiner Weisung vom 1. Mai 1978 vorgenommen; Sie haben sie zitiert.
Nach dieser Weisung sind - wie Sie es erwähnt haben - die Kantone und die finanzstarken Gemeinden für die in ihrem Eigentum befindlichen Objekte von einer Subvention ausge- schlossen. Die Prioritätenordnung muss aufrecht bleiben, solange der Kredit, der jährlich zur Verfügung gestellt wird, nicht ausreicht, um die laufenden Kreditbegehren zu befrie- digen.
Nun haben wir allerdings einen kleinen Hoffnungsschim- mer: Mit der Neuregelung der Treibstoffzölle ist u.a. auch vorgesehen, dass ein Teil davon für den Denkmalschutz zur Verfügung gestellt wird, und wir hoffen, dass mit diesem zusätzlichen Betrag mit der Zeit die Pendenzen abgetragen werden und wir wieder zur alten Ordnung zurückkehren können, wonach alle laufenden Kreditbegehren befriedigt werden können.
Insofern, Herr Miville, sind wir bereit, Ihre Motion als Postu- lat entgegenzunehmen. Wir wollen prüfen, ob mit den neuen Beträgen, die uns zur Verfügung stehen, diese Prioritäten- ordnung wieder aufgehoben werden kann. Dies setzt aller- dings voraus, dass das Parlament uns die anbegehrten Kredite zur Verfügung stellt.
Nun haben Sie uns aber eine zweite Variante unterbreitet, nämlich, dass wir den Denkmalschutzbeschluss an den heu- tigen Zustand anpassen. Das möchten wir aber auch nicht. Wir wollen nicht den heutigen Notzustand - mangels Kredi- ten - zum Gesetz machen. Aber wir sind selbstverständlich bereit, zu prüfen, ob dieser Beschluss vielleicht etwas elasti- scher gestaltet werden könnte. Wir sind wahrscheinlich · ohnehin gezwungen, im Anschluss an den Kulturartikel - ich hoffe, er werde einmal angenommen -, unsere Kulturgesetz- gebung zu überprüfen: Im Zuge dieser Ueberprüfung könn- ten wir auch diesen Bundesbeschluss in Angriff nehmen. In diesem Sinne bitte ich Sie, die Motion von Herrn Miville in ein Postulat umzuwandeln.
Präsident: Der Bundesrat ist bereit, den Vorstoss in Form eines Postulates anzunehmen. Ist der Motionär bereit, die Motion in ein Postulat umzuwandeln?
Miville: Darf ich dazu noch einen Satz sagen?
Die andere Variante, Aenderung des Bundesbeschlusses, nahm ich in Kauf, weil ich wusste, dass das wieder vor unseren Rat und vor das Parlament kommt. Ich dachte, dass wir uns dann bei Philippi wiedersehen würden. Aber nach- dem Sie nun die Offerte Postulat unterbreiten, stimme ich freudig. zu.
Organisation des troupes. Modification
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E 11 décembre 1985
Präsident: Der Motionär ist mit der Umwandlung der Motion in ein Postulat einverstanden. Wird das Postulat bestritten? - Das ist nicht der Fall. Es ist überwiesen.
Ueberwiesen - Transmis
Schluss der Sitzung um 18.05 Uhr La séance est levée à 18 h 05
Sechste Sitzung - Sixième séance
Mittwoch, 11. Dezember 1985, Vormittag Mercredi 11 décembre 1985, matin 9.20 h
Vorsitz - Présidence: Herr Gerber
85.041 Truppenordnung. Aenderung Organisation des troupes. Modification
Botschaft und Beschlussentwurf vom 29. Mai 1985 (BBI II, 337) Message et projet d'arrêté du 29 mai 1985 (FF II, 341)
Beschluss des Nationalrates vom 3. Oktober 1985 Décision du Conseil national du 3 octobre 1985
Antrag der Kommission Eintreten und Zustimmung zum Beschluss des National- rates
Proposition de la commission Entrer en matière et adhérer à la décision du Conseil na- tional
Schönenberger, Berichterstatter: Die Botschaft des Bun- desrates über die Aenderung der Truppenordnung hat die Schaffung von zwei neuen Dienstzweigen (Militäreisenbahn- dienst und Mobilmachung) zum Ziel, ohne damit neue Gene- ralsränge zu schaffen.
Der Militäreisenbahndienst wird aus den Transporttruppen, denen er bisher angehört hat, herausgelöst und zu einem eigenen Dienstzweig ausgestaltet. In Friedenszeiten versieht der Generalstabschef nach wie vor die Obliegenheiten des Waffenchefs.
Während heute der Stab der Gruppe für Generalstabsdien- ste über die Personalbewirtschaftung der Mobilmachungs- plätze mit 12 Bundesämtern und 26 Kantonen Verhandlun- gen zu führen hat, kann mit der Bildung des Dienstzweiges Mobilmachung diese Aufgabe ganz wesentlich vereinfacht und wirkungsvoller gestaltet werden.
Die Schaffung dieser beiden neuen Dienstzweige bedingt die Aenderung von Artikel 1 Buchstabe d des Beschlusses der Bundesversammlung vom 20. Dezember 1960 über die Organisation des Heeres. Zugleich soll eine redaktionelle Anpassung erfolgen. Der neue Artikel 1 des genannten Beschlusses der Bundesversammlung soll nämlich an die neue Fassung der Militärorganisation angepasst werden, indem unter den Buchstaben e und f anstelle des Frauen- hilfsdienstes der Militärische Frauendienst und der Rot- kreuzdienst aufgeführt werden. Der bisher aufgeführte Hilfs- dienst wird unter Buchstabe g verankert.
Die Militärkommission beantragt Ihnen einstimmig Eintreten auf die Vorlage und Genehmigung derselben in globo.
Eintreten wird ohne Gegenantrag beschlossen Le conseil décide sans opposition d'entrer en matière
Gesamtberatung - Traitement global du projet
Titel und Ingress, Ziff. I-III Titre et préambule, ch. I à III
Gesamtabstimmung - Vote sur l'ensemble
Für Annahme des Beschlussentwurfes 26 Stimmen (Einstimmigkeit)
An den Bundesrat - Au Conseil fédéral
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Volume
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Session d'hiver
Sessione
Sessione invernale
Rat
Ständerat
Conseil
Conseil des Etats
Consiglio
Consiglio degli Stati
Sitzung
05
Séance
Seduta
Geschäftsnummer 85.563
Numéro d'objet
Numero dell'oggetto
Datum
10.12.1985 - 17:30
Date
Data
Seite
668-670
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Pagina
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20 014 083
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