Interpellation Neuenschwander
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per l'uso di fondi per esercizi di tiro è ancorata nell'arti- colo 33 della legge federale sull'organizzazione militare che obbliga i proprietari fondiaria permettere l'uso del loro terreno per esercitazioni militari.
La scelta del terreno sul quale s'intende effettuare l'esercizio di tiro compete al capo militare responsabile dell'esercita- zione. Sono riservati particolari accordi contrattuali che esistono per un gran numero di piazze di tiro e che regolano di volta in volta le armi ammesse, il genere di munizione, l'ubicazione dei bersagli e gli orari di tiro.
Esistono numerose prescrizioni e direttive di ordine gene- rale, intese a evitare incidenti di tiro e danni - anche incendi - causati da esercizi di tiro, corredate, secondo le esigenze, di prescrizioni complementari per determinate piazze di tiro. In genere, queste prescrizioni tengono conto, nel limite del possibile, della protezione della natura e del paesaggio. Attualmente è in esame la domanda a sapere se le prescri- zioni di sicurezza valide per le piazze di tiro della piazza d'armi di St. Luzisteig debbano essere accentuate. Non si tratta comunque di emanare nuove prescrizioni, ma di pre- vedere misure concrete per la prevenzione d'incendi.
Se le prescrizioni di sicurezza vengono osservate, le piazze di tiro vicine a boschi con funzioni protettive non sono fonti di maggiori pericoli di altre piazze di tiro. Un divieto di tiro generale su tali piazze limiterebbe in misura inaccettabile lo spazio d'esercizio già molto ristretto dell'e- sercito e, di conseguenza, le possibilità d'istruzione. Un tale divieto non può dunque essere preso in considerazione.
Präsident: Der Interpellant ist von der Antwort des Bundes- rates teilweise befriedigt.
84.447 Interpellation Neuenschwander WUST auf Kriegsmaterialimporten ICHA sur les importations de matériel de guerre
Wortlaut der Interpellation vom 12. Juni 1984
Ist der Bundesrat nicht auch der Meinung, dass die Vor- aussetzungen für die Erhebung der Wust auf Kriegsmaterial- importen seit 1972 geändert haben?
Hält er die für die Bundeseinnahmen irrelevante, für die unter erheblichem Druck stehenden Betriebsausgaben des EMD dagegen schmerzhafte, insgesamt zu einer nutzlosen Aufblähung des Bundeshaushaltes führende Wust-Pflicht nicht als überholt?
Ist er bereit, bei nächster Gelegenheit eine Anpassung von Artikel 48 Buchstabe e des Wust-Beschlusses vorzu- nehmen?
Könnte man nicht im Sinne einer Sofortmassnahme durch Ausstellung von Pro-Forma-Rechnungen wenigstens die unerwünschten budgetären Auswirkungen beheben?
Texte de l'interpellation du 12 juin 1984
Le Conseil fédéral n'est-il pas également d'avis que les conditions qui déterminent la perception de l'ICHA sur les importations de matériel de guerre se sont modifiées depuis 1972?
Ne considère-t-il pas que l'obligation de payer l'ICHA sur ces importations, obligation qui n'apporte que des recettes insignifiantes à la Confédération, mais qui constitue une lourde charge pour le DMF dont les frais d'exploitation sont déjà difficiles à supporter, n'est plus de mise, d'autant plus qu'elle enfle inutilement le budget de la Confédération ?
Est-il prêt à adapter en conséquence l'article 48, lettre e, de l'arrêté sur l'ICHA, dès que possible?
Ne pourrait-on pas, pour l'immédiat, éviter au moins les conséquences budgétaires fâcheuses de la réglementation actuelle, en établissant des factures de pure forme ?
Schriftliche Begründung - Développement par écrit Seit 1972 werden Kriegsmaterialimporte des Bundes mit der Warenumsatzsteuer (Wust) belegt. Bis 1987 wird das Militär- departement gegen 500 Millionen aus seinen notorisch zu knappen Militärkrediten unter diesem Titel in die Bundes- kasse abgeliefert haben. Da die Einnahmenschätzungen der Wust diesen Tatbestand nicht speziell berücksichtigen und im übrigen die Erträge gegenüber den Schätzungen im Voranschlag jährlich um Hunderte von Millionen abweichen können, bedeutet die vor 12 Jahren neu eingeführte Wust auf Kriegsmaterialimporten in Wirklichkeit eine nutzlose Aufblähung des Bundeshaushaltes. Die seinerzeit angeführ- ten Gründe für diese Massnahme, nämlich eine befürchtete Wettbewerbsverzerrung zwischen ausländischen und ein- heimischen Kriegsmaterialproduzenten, vermögen heute nicht mehr zu überzeugen. Einerseits besteht heute für die wichtigsten Rüstungsgüter kaum mehr eine echte Konkur- renzsituation, andererseits hat der Bundesrat immer wieder betont, dass er einheimische Rüstungsprodukte - sofern es diese überhaupt noch gibt - bevorzugt, selbst unter Inkauf- nahme von Mehrkosten, beschaffen wird.
Schriftliche Stellungnahme des Bundesrates vom 29. Januar 1986
Rapport écrit du Conseil fédéral du 29 janvier 1986
die Benachteiligung der inländischen, für das dem Bund gelieferte Kriegsmaterial steuerpflichtigen Anbieter gegen- über den ausländischen Konkurrenten (Wettbewerbsverzer- rung);
damit zusammenhängend Umgehungsgeschäfte, indem inländische Vertragspartner den Bund direkt oder nach vor- gängigem Export Wust-frei aus dem Ausland belieferten. Würde die Steuerbefreiung erneut gewährt, müsste mit dem Wiederaufleben der früheren Missstände gerechnet werden. Zudem wären im Bereich der zivilen, Wust-pflichtigen Im- porte unerwünschte Anschlussbegehren von Gemeinden, Kantonen und autonomen Bundesbetrieben zu erwarten. 2. Es trifft zu, dass heute für bestimmte, hochkomplexe Waffensysteme ein Inlandangebot fehlt. Dennoch stehen weiterhin ausländische mit schweizerischen Erzeugnissen und Leistungen (namentlich Lizenzfertigung und Endmon- tage) in Konkurrenz. In diesen Fällen wäre die Benachteili- gung der inländischen Anbieter angesichts des mittlerweile von 3,6 auf 6,2 Prozent gestiegenen Steuersatzes schwer- wiegender als noch vor dreizehn Jahren. Die Stellungnah- men der interessierten Spitzenverbände (Gewerbeverband, Verein Schweizerischer Maschinen-Industrieller, Vorort) zu einer allfälligen Steuerbefreiung der Kriegsmaterialimporte des Bundes sind denn auch kritisch oder sogar ablehnend ausgefallen.
Die geltende Unterstellung der Kriegsmaterialeinfuhren des Bundes unter die Wust führt beim EMD zu Mehrausga- ben, denen entsprechende Einnahmen bei der Eidgenössi- schen Steuerverwaltung gegenüberstehen. Der bundesin- terne Mittelfluss bleibt aber ohne Einfluss auf das Rech- nungsergebnis. Dementsprechend würde die Beseitigung der Wust-Pflicht weder dem EMD noch dem Bund zusätzli- che Handlungsfreiheit verschaffen. Zwar könnte der Zah- lungskredit «WUST auf Importen» im Voranschlag der Gruppe für Rüstungsdienste entfallen, doch stünde er nicht für andere Zwecke zur Verfügung.
Bei der Ausstellung von Pro-Forma-Rechnungen würde die Wust auf Kriegsmaterialeinfuhren formell zwar beibehal- ten, auf die Verbuchung entsprechender Ausgaben und Einnahmen in der Staatsrechnung jedoch verzichtet. Der Sache nach wäre die Wust-Pflicht damit nicht erfüllt. Wie- derum bestünde die Gefahr der Wettbewerbsverzerrung, von Umgehungsgeschäften und Anschlussbegehren.
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Interpellation Maeder-Appenzell
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N
21 mars 1986
Zudem verstiesse die Massnahme gegen den Wust- Beschluss vom 29. Juli 1941 sowie gegen die im Finanz- haushaltsgesetz vom 18. Dezember 1968 verankerten Bud- getgrundsätze der Vollständigkeit und der Bruttodarstel- lung. Nach unserem Dafürhalten kommt daher die Ausstel- lung von Pro-Forma-Rechnungen auch nicht als «Sofort- massnahme» in Frage.
Die Bestimmung gilt heute in der Fassung des Bundesge- setzes vom 6. Oktober 1972 über die Aenderung des Zollge- setzes;
zudem hat die Bundesverfassung den Wust-Beschluss als solchen auf Gesetzesstufe übergeführt (vergleiche Artikel 41ter Absatz 6 BV und Artikel 8 Absatz 1 Ueb BV).
Präsident: Der Interpellant ist von der Antwort des Bundes- rates teilweise befriedigt.
85.935 Interpellation Maeder-Appenzell Tierversuche. Verminderung Expériences sur animaux. Réduction
Wortlaut der Interpellation vom 3. Dezember 1985
Wo ist der LD 50-Test, der auch von Tierversuchbefürwor- tern als grausam und überflüssig bezeichnet wird, heute noch vorgesehen?
Wo wird er heute noch durchgeführt?
Ist der Bundesrat bereit, sofort eine Gesetzesänderung vorzubereiten, um diesen Test abzuschaffen?
Texte de l'interpellation du 3 décembre 1985
En quels lieux s'apprête-t-on encore, à l'heure actuelle, à procéder au test LD 50, que même les partisans des expé- riences sur les animaux considèrent comme cruel et su- perflu?
Où est-il encore pratiqué de nos jours?
Le Conseil fédéral est-il prêt à préparer sans délai une modification de la loi dans le but de supprimer ce test?
Mitunterzeichner - Cosignataires: Grendelmeier, Günter, Herczog, Jaeger, Longet, Weber Monika, Weder-Basel, Zwy- gart
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Schriftliche Begründung - Développement par écrit Zunehmend herrscht Einigkeit darüber, dass der LD 50-Test wissenschaftlich zweifelhaft ist. Er ist besonders tierquäle- risch und erfordert eine grosse Zahl von Versuchstieren. Im Abstimmungskampf um die Vivisektionsinitiative ist von prominenten Gegnern behauptet worden, der LD 50-Test werde gar nicht mehr durchgeführt.
Schriftliche Stellungnahme des Bundesrates vom 3. März 1986
Rapport écrit du Conseil fédéral du 3 mars 1986
Die akute Toxizität von Stoffen wird in der Regel aufgrund der im Tierversuch, in erster Linie an Ratten und Mäusen, ermittelten mittleren tödlichen Dosis beurteilt (LD 50: letale Dosis, welche bei 50 Prozent der Tiere zum Tod führt). Es ist zu unterscheiden zwischen dem ursprünglichen LD 50-Toxi- zitätstest mit grossen Tierzahlen, dem LD 50-Test gemäss Richtlinien der OECD mit je 5 männlichen und weiblichen Tieren pro Dosisgruppe, verschiedenen Arten von soge-
nannt approximativen LD 50-Tests mit geringen Tierzahlen und dem in den OECD-Richtlinien vorgesehenen Limit-Test mit wenigen Tieren zur Prüfung von wenig toxischen Sub- stanzen.
Seit einiger Zeit weisen Toxikologen auf die begrenzte Aus- sagekraft des früher üblichen LD 50-Tests hin; dieser ergebe trotz Verwendung zahlreicher Tiere nur scheinbar genaue Resultate und in vielen, jedoch nicht allen Fällen reiche ein approximativer LD 50-Test mit geringen Tierzahlen aus.
Die einzelnen Fragen können wie folgt beantwortet werden: 1. Der ursprüngliche LD 50-Test wird in der Schweiz nicht durchgeführt; er ist für keine Prüfungen vorgesehen. Der LD 50-Test gemäss OECD-Richtlinien wird in erster Linie zur Prüfung von Industrie- und Agrochemikalien, in Ausnahme- fällen auch zur Prüfung von Arzneimitteln, durchgeführt, wenn eine hohe Genauigkeit der ermittelten Werte notwen- dig ist. In vielen Fällen, namentlich bei der Prüfung von Arzneimitteln, wird bereits heute nur ein approximativer LD 50-Test oder der Limit-Test angewandt.
Der LD 50-Test wird in erster Linie in der chemisch-phar- mazeutischen Industrie und in einzelnen privaten For- schungs- und Diagnostiklaboratorien als bewilligungspflich- tiger Tierversuch durchgeführt.
Eine generelle Abschaffung des LD 50-Tests ist nicht angezeigt, da in gewissen Fällen die Bestimmung eines genauen LD 50-Wertes notwendig und noch nicht durch andere Methoden erzielbar ist.
Die massgeblichen eidgenössischen und interkantonalen Regelungen der Gesundheitsgesetzgebung wurden in den vergangenen Jahren den Anforderungen der Tierschutzge- setzgebung angepasst. Gemäss den Richtlinien der Inter- kantonalen Kontrollstelle für Heilmittel (IKS) für die Regi- strierung von Arzneimitteln der Humanmedizin vom 16. Dezember 1977, in der geänderten Fassung vom 23. Mai 1985, genügt in den meisten Fällen die Ermittlung der approximativen LD 50. In der wissenschaftlichen Dokumen- tation zu Gesuchen an die IKS um Registrierung von Tierarz- neimitteln ist ebenfalls nur die approximative LD 50, d. h. einmalige Dosis, appliziert an kleiner Tierzahl, anzugeben. Die Giftverordnung wurde am 19. September 1983 so geän- dert, dass als Grundlage für die Giftklasseneinteilung die an wenigen Tieren ermittelten Letaldosen beigezogen werden können.
Da Resultate von Versuchen mit Chemikalien, die mit nicht OECD-konformen Methoden gewonnen wurden, von aus- ländischen Registrierungsbehörden im allgemeinen nicht anerkannt werden, setzt sich die Schweiz nachdrücklich für eine Revision der betreffenden OECD-Richtlinie ein. Ziel dieser angelaufenen Arbeiten ist es, raschmöglichst zu einer gegenseitigen Anerkennung von Testresultaten zu gelan- gen, die mit tiersparenden, schonenderen Versuchsmetho- den gewonnen werden.
Das Bundesamt für Veterinärwesen erarbeitet zur Zeit eine Richtlinie zuhanden der kantonalen Bewilligungsbehörden für Tierversuche, in welcher diese angewiesen werden sol- len, LD 50-Tests nur noch sehr zurückhaltend zu bewilligen. Der ursprüngliche LD 50-Test wird in der Schweiz nicht mehr durchgeführt. Nach Inkrafttreten neuer OECD-Richtli- nien sollen grundsätzlich nur noch Versuche an wenigen Tieren zulässig sein; Versuche mit grösseren Tierzahlen sollen nur noch in begründeten Ausnahmefällen, wenn eine grosse Genauigkeit der Werte notwendig ist, bewilligt werden.
Präsident: Der Interpellant ist von der Antwort des Bundes- rates teilweise befriedigt.
Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali
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In
Dans
In
Amtliches Bulletin der Bundesversammlung Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale
Jahr
1986
Année
Anno
Band
I
Volume
Volume
Session
Frühjahrssession
Session
Session de printemps
Sessione
Sessione primaverile
Rat
Nationalrat
Conseil
Conseil national
Consiglio
Consiglio nazionale
Sitzung
17
Séance
Seduta
Geschäftsnummer
84.447
Numéro d'objet
Numero dell'oggetto
Datum 21.03.1986 - 08:00
Date
Data
Seite
473-474
Page
Pagina
Ref. No
20 014 232
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