N 5 juin 1986
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Interpellation Zwingli
tante et que celle-ci est visiblement liée de très près aux accusés?
Comment le Conseil fédéral justifie-t-il le versement de prestations d'assistance énormes depuis .4 ans à ces per- sonnes alors même qu'elles sont propriétaires de biens immobiliers et autres importants en Argentine?
La Confédération qui rembourse automatiquement les frais d'assistance versés par les cantons aux requérants d'asile va-t-elle dans ce cas, engager une procédure visant à récupérer ces sommes?
En cas d'extradition qu'en est-il de ces sommes ?
Où en est la procédure d'examen des demandes d'asile déposées par ces personnes ?
Comment le Conseil fédéral explique-t-il que l'une de ces personnes, qui se trouvait sous mandat d'extradition et sous surveillance de la police, se soit évadée ?
Quelles mesures a-t-on prises pour éviter la disparition des autres accusés?
La Suisse va-t-elle enfin rendre justice à l'Argentine et à ses «disparus» et accepter les demandes d'extradition concernant ces personnes?
Mitunterzeichner - Cosignataires: Ammann-St. Gallen, Bäumlin, Borel, Christinat, Deneys, Euler, Fankhauser, Friedli, Hubacher, Lanz, Leuenberger-Solothurn, Leuenber- ger Moritz, Longet, Mauch, Morf, Nauer, Neukomm, Rei- mann, Riesen-Fribourg, (Rohrer), Rubi, Ruffy, Stappung, Uchtenhagen, Vannay (25)
Le président: Mme Pitteloud renonce à s'exprimer en com- plément de son intervention, je donne donc la parole à Mme Kopp, conseillère fédérale.
Bundesrätin Kopp: Zu Punkt eins: Das Bundesamt für Poli- zeiwesen, das über das Auslieferungsbegehren zu befinden hat, hat einer Vertreterin der Fédération internationale des droits de l'homme gestattet, die Angeschuldigten zu besu- chen. Diese Tatsache rechtfertigt in keiner Weise eine Veröf- fentlichung der anlässlich dieses Besuches erhaltenen Er- klärungen.
Zu den Punkten zwei und drei: Die Unterstützungen wurden gemäss den gültigen Normen der Kantone Genf und Zürich, in denen sich die Betroffenen aufhielten, gewährt. Der Bund wird überprüfen, ob die Betroffenen tatsächlich über Geld- mittel verfügen. Sollte dem so sein, würde der Bund über die Kantone selbstverständlich eine Rückerstattung der gelei- steten Unterstützungbeiträge erwirken. Das gleiche gilt für den Fall der Auslieferung.
Zu Punkt vier Ihrer Interpellation: Zwei Asylgesuche der Argentinier sind bei der ersten Prüfungsinstanz hängig. Der flüchtige Dritte hat das seine zurückgezogen.
Zum fünften Punkt: Die Flucht lässt sich durch die Tatsache erklären, dass der Betroffene den letzten Teil seiner von einem Zürcher Gericht ausgesprochenen Strafe in Halbfrei- heit verbüsste. Sein Verhalten während des Strafvollzugs gab der für den Strafvollzug verantwortlichen Zürcher Behörde keinen Anlass anzunehmen, dass er sich durch Flucht dem Auslieferungsverfahren entziehen würde.
Zum Punkt sechs: Die weiteren Personen, deren Ausliefe- rung verlangt worden war, sind wieder in Auslieferungshaft versetzt worden.
Zum siebten Punkt: Mit Verfügung vom 29. Januar dieses Jahres hat das Bundesamt für Polizeiwesen im Rahmen seiner Befugnis dem argentinischen Auslieferungsbegehren entsprochen. Das Bundesgericht hat, wie Sie wissen und wie Sie selber gestern festgestellt haben, inzwischen den Entscheid des Bundesamtes für Polizeiwesen bestätigt, so dass die Argentinier ausgeliefert werden.
Le président: Mme Pitteloud est partiellement satisfaite.
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Interpellation Zwingli Raumplanungsgesetz. Vollzug Aménagement du territoire. Exécution de la loi
Wortlaut der Interpellation vom 19. Dezember 1985 Das eidgenössische Raumplanungsgesetz wurde gegen- über der ersten, in der Volksabstimmung verworfenen Vor- lage wesentlich vereinfacht. Insbesondere wird der Vollzug weitgehend den Kantonen übertragen. Immer deutlicher zeichnen sich im Vollzug des RPG materielle Mängel, grosse kantonale Unterschiede und ein zeitlicher Verzug ab. Ich ersuche den Bundesrat um Stellungnahme zu den fol- genden Fragen:
Wie beurteilt der Bundesrat den Verlauf der Abgrenzung von Bauzone und Nichtbauzone, insbesondere auch die Problematik der Bauland-Hortung und der hohen Zahl von Baubewilligungen im Nichtbaugebiet?
Entspricht der Verlauf der Ausscheidung und der Sicher- stellung von Fruchtfolgeflächen den Richtlinien und Vorstel- lungen des Bundesrates?
Wie beurteilt der Bundesrat die materiellen Unterschiede von Kanton zu Kanton und den zeitlichen Rückstand im Vollzug des Raumplanungsgesetzes?
Könnte eine offenere und umfassendere Informationspoli- tik über Raumplanungsfragen mithelfen, den Vollzug des RPG zu verbessern und zu beschleunigen?
Texte de l'interpellation du 19 décembre 1985
La loi fédérale sur l'aménagement du territoire a été notable- ment amplifiée par rapport au premier projet qui avait été rejeté en votation populaire. En particulier, ce sont les cantons qui, dans une large mesure, sont chargés de l'exé- cuter. Or, il apparaît de plus en plus clairement que cette loi comporte des lacunes quant au fond et que son exécution varie beaucoup d'un canton à l'autre ou subit du retard. Je prie le Conseil fédéral de faire connaître son avis sur les points suivants:
Que pense-t-il de l'avancement des travaux de classement des terrains en zones à bâtir et en autres zones, notamment des problèmes de la mise en réserve excessive de terrains à bâtir et du nombre élevé de permis de construire délivrés dans des zones qui ne sont pas affectées à ce but?
La façon dont se déroule le classement des zones et l'affectation de surfaces d'assolement suffisantes corres- pond-elle aux directives du Conseil fédéral et à son inten- tion?
Que pense le gouvernement des différences d'interpréta- tion que l'on peut observer d'un canton à l'autre et du retard pris dans l'exécution de la loi sur l'aménagement du terri- toire?
En informant l'opinion publique de façon plus franche et plus complète sur les questions touchant l'aménagement du territoire, ne pourrait-on pas améliorer et accélérer l'exécu- tion de la LAT?
Mitunterzeichner - Cosignataires: Bühler-Tschappina, Eng, Eppenberger-Nesslau, Etique, Früh, Giger, Koller Arnold, Kühne, Loretan, Nef, Nussbaumer, Reichling, Rutishauser, Rüttimann, Schnider-Luzern, Schüle, Spoerry, Steffen, Stei- negger, Thévoz, Tschuppert, Villiger, Wanner (23)
Bundesrätin Kopp: Zur ersten Frage: Die Abgrenzung von Bauzone und Nichtbauzone zählt zu den zentralen Aufga- ben der Raumplanung. Zu erfüllen ist diese Aufgabe schwer- gewichtig in den Nutzungsplänen der Gemeinden, und zwar gemäss Artikel 35 des Raumplanungsgesetzes bis zum Ende des Jahres 1987. Die Zeit für eine abschliessende Beurtei-
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lung der Nutzungspläne ist somit noch nicht gekommen. Näheres zum Thema wird der Raumplanungsbericht des Bundesrates ausführen. Er soll noch Ende dieser Legislatur- periode erscheinen.
Heute lassen sich immerhin einige vorläufige Feststellungen über die Grösse der Bauzonen treffen. So zeigt eine neuere Untersuchung aus dem Kanton Zürich, dass 39 Prozent der Bauzonenfläche unüberbaut ist. Im Kanton Bern sind es 28 Prozent, im Kanton Luzern gar 41 Prozent und im Kanton Aargau 36 Prozent. Diese Beispiele berechtigen zur Annahme, dass die durchschnittlichen Baulandreserven in der Schweiz noch 30 bis 40 Prozent der Bauzonen errei- chen. Eine solche Grössenordnung lässt sich höchstens in Gebieten mit ausserordentlich starker Siedlungsentwick- lung vertreten. Im ganzen gesehen widerspricht sie jedoch dem Raumplanungsgesetz. Die Diskrepanz zum geltenden Recht wird noch dadurch verschärft, dass im Mittelland die Baulandreserven häufig auf bestem Landwirtschaftsboden liegen.
Dass überdimensionierte Bauzonen oftmals nicht zurückge- nommen werden, kann unter anderem daher rühren, dass die Eigentümer Bauland horten, obwohl es erschlossen und daher auch überbaubar wäre. Gesamtschweizerische Erhe- bungen bestehen nicht. Immerhin belegen die Zahlen aus dem Kanton Bern, dass die Baulandhortung nicht unter- schätzt werden darf. So steht in diesem Kanton nur gerade ein knappes Viertel der unüberbauten Wohnzone zur freien Verfügung. Die übrige Fläche kann aus unterschiedlichen Gründen einstweilen nicht überbaut werden; 23 Prozent weil sie nicht baureif sind, 32 Prozent weil sie weiterhin landwirtschaftlich genutzt werden und 18 Prozent wegen Hortung. Daraus ergibt sich mit aller Deutlichkeit, dass jede Reduktion der Bauzone von einer zügigen Erschliessung begleitet sein muss.
Was die Baubewilligungen ausserhalb der Bauzonen betrifft, so ist es auch hier nicht einfach, ein präzises Gesamtbild zu zeichnen. Die Kantone sind nicht verpflichtet, die unterinstanzlichen Bewilligungen dem Bund zu melden. Sie brauchen von Bundesrechts wegen auch keine Statistik zu führen. In den letzten Jahren hat das Bundesamt für Raumplanung zu diesem Thema zwei Umfragen unter den Kantonen veranstaltet. Danach wurden in den Jahren 1980 bis 1982 jährlich rund 10 000 Gesuche für Bauten ausser- halb der Bauzone eingegeben. 1983 waren es gar 11 000 Gesuche. Rund 85 Prozent davon wurden bewilligt: 35 Pro- zent als zonenkonform, 50 Prozent als Ausnahme. Lediglich 15 Prozent der Gesuche wurden abgewiesen. Es muss - Einzelerfahrungen bestätigen immer wieder - leider davon ausgegangen werden, dass nicht wenige Bewilligungen Bundesrecht verletzen. Auch die ungewöhnlich geringe Anfechtungsrate deutet auf eine insgesamt zu milde Praxis hin. Von 100 erstinstanzlichen Verfügungen, die sich auf Artikel 24 des Raumplanungsgesetzes stützen, werden kaum mehr als zwei vor die letzte kantonale Instanz getra- gen. Eine Umfrage für das Bewilligungsjahr 1984 konnte wegen kritischer Zurückhaltung mehrerer Kantone nicht zu Ende geführt werden.
Zur zweiten Frage: Die Fruchtfolgeflächen sind heute noch unzureichend gesichert. Allerdings ist zu bedenken, dass der Mindestumfang der Fruchtfolgeflächen und deren Auf- teilung auf die Kantone bis heute noch nicht rechtsverbind- lich festgesetzt sind. Es bestehen einzig entsprechende Grundlagen und Vollzugshilfen der Bundesämter für Land- wirtschaft und Raumplanung. Mit der Revision der Raum- planungsverordnung ist nun für eine klare Rechtslage gesorgt worden. Es ist vorgesehen, die genannten Grundla- gen des Bundes in föderalistischer Zusammenarbeit mit den Kantonen zu überprüfen. Aufgrund dieser Vorarbeiten wird in einem zweiten Schritt der Bundesrat den Umfang und die Verteilung der Fruchtfolgeflächen als Sachplan festsetzen können. Die Kantone werden dann rechtsverbindlich ver- pflichtet sein, diesen Sachplan in ihren Richt- und Nut- zungsplänen zu berücksichtigen.
Und nun zur dritten Frage. Es ist nicht zu bestreiten: Von Kanton zu Kanton bestehen in der Tat materielle Unter-
schiede im Vollzug des Raumplanungsgesetzes. Die ordent- liche Ausführungsgesetzgebung zum Beispiel ist erst in rund einem halben Dutzend Kantone zu Ende gebracht. Mehr als die Hälfte aller Stände behilft sich mit vorläufigen Regelungen auf Verordnungsstufe. Einzelne Kantone haben sogar darauf verzichtet. Und auch die vorliegenden Ausfüh- rungsgesetze erfüllen nicht immer sämtliche Rechtsset- zungsaufträge des Bundes. So bestehen heute nur ganz wenige kantonale Regelungen über den Planungswertaus- gleich im Sinne von Artikel 5 des Raumplanungsgesetzes. Der zeitliche Rückstand im Vollzug des Raumplanungsge- setzes zeigt sich vor allem in der Richtplanung. Die Kantone wären gesetzlich verpflichtet gewesen, ihre Richtpläne bis Ende 1984 einzureichen. Nur gerade drei Kantone haben diese Vorschrift eingehalten. Allen übrigen hat der Bundes- rat die Frist verlängert. Rund zehn dieser Kantone werden freilich mit einiger Wahrscheinlichkeit auch die verlängerte Frist nicht einhalten können. Diese Kantone wird das Bun- desamt für Raumplanung in nächster Zeit einzeln angehen. Die geschilderten Vollzugsmängel haben unterschiedliche Gründe. Teils liegt es an objektiven Schwierigkeiten, am Ungewohnten, am Neuen der Aufgabe der ganzen Raumpla- nung, an den knappen finanziellen und personellen Mitteln in einzelnen Kantonen, am Umfang endlich, da die Raumpla- nung in letzter Zeit an politischem Gewicht gewonnen hat und die kantonalen Parlamente sich vermehrt in den Pla- nungsprozess einschalten. Hier wird man ein gewisses Ver- ständnis aufbringen müssen, wenn auch die Zeit dafür all- mählich abläuft. Teils fehlt es aber auch am politischen Willen, an der Fähigkeit, die sachnotwendigen und häufig eben unbequemen Entscheidungen zu treffen und vor dem Wähler zu vertreten, an der Bereitschaft, sich in in der Raumplanung nach bundesrechtlichen Massstäben zu richten.
Wo der Vollzug des Raumplanungsgesetzes aus derartigen Gründen bedroht ist, wird der Bund seine Aufsicht entschie- den ausüben; denn Raumplanung ist nicht nur Kompetenz der Kantone, vielmehr ist sie kraft ausdrücklicher Verfas- sungsvorschrift auch Pflicht der Kantone. Es ist schlicht ein Gebot der Rechtsgleichheit, dass sie dieser Pflicht in glei- cher Weise und vor allem unter Beachtung der im Raum- planungsgesetz verankerten Grundsätze auch tatsächlich nachkommen.
Zur vierten Frage: Der Bundesrat geht mit dem Interpellan- ten einig: Eine offene und umfassende Informationspolitik in Fragen der Raumplanung ist nicht nur unerlässlich, sondern bundesrechtlich geboten; denn das Raumplanungsgesetz ist von einem demokratischen Planungsverständnis geprägt. Es will die Bevölkerung bei Planungen in geeigne- ter Weise mitwirken lassen, und mitwirken kann nur, wer entsprechend informiert ist. Nebenbei vermerkt: Auch der eigentliche Rechtsvollzug lässt sich leichter gewährleisten, stösst auf grösseres Verständnis, wenn Bund, Kantone und Gemeinden offen und umfassend informieren. Es trifft aller- dings auch zu, dass die Behörden - und ich nehme die Bundesbehörden hier nicht aus - mehr als heute zu guter Information beitragen müssten. Zum Teil fehlt ihnen die nötige Erfahrung in der Oeffentlichkeitsarbeit, fehlen ihnen auch die geeigneten Informationsfachkräfte. Zum Teil aber ist auch eine gewisse Aengstlichkeit, eine übertriebene Empfindlichkeit im Umgang der Behörden untereinander festzustellen. Für seinen Verantwortungsbereich wird der Bund alles Zumutbare vorkehren, um die Information in Raumplanungsfragen in Zukunft zu verbessern.
Zwingli: Gestatten Sie mir, drei Gedanken zu äussern. Erstens möchte ich Frau Bundesrätin Kopp für die fundierte und ausführliche Beantwortung der Fragen herzlich dan- ken. Zweitens wünsche ich ihr Mut und Ausdauer für die Behebung der festgestellten Mängel, und drittens - glaube ich - muss man darauf hinweisen, dass viele Bürger unseres Landes die Abgrenzung und den Schutz des Kulturlandes als eine Frage der Landwirtschaft betrachten. Es geht aber um den Schutz und die Erhaltung der Ernährungsgrund- lage, und das ist eine Frage, die das ganze Volk angeht.
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Interpellation Zwingli Raumplanungsgesetz. Vollzug Interpellation Zwingli Aménagement du territoire. Exécution de la loi
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Datum 05.06.1986 - 08:00
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